1944 / 219 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Sep 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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Zustimmung des Produktionsbeauftragten folgendes an- geoVBnet: :

S1 Sicherungsmaßnahmen des Reichsinnungsverbandes des Kürschnerz-, Hut- und Handshuhmacherhandwerks

Die Notwendigkeit, die deutshe Gesamtbevölkerung infolge weitgehender Einschränkungen der Neuanfertigung anderweit ausreichend mit lebenswihtigen Gebrauchsgütern zu * vèr- sorgen, erfordert besondere Maßnahmen zum Auf- und Ausbau einer leistungsfähigen Reparaturwirtschaft, auch auf dem Gebiet der pelzgewerblihen Produktion. Um die ordnungsmäßige Durchführung pelzgewerblicher -Reparatür- arbepten sicherzustellen, kann dex Reichsinnungsverband des Kürschner-, Hut- und Handshuhmacherhandwerks mit Zu- stimmung des Produktionsaus\chusses i

a) Kürschnerbetrieben vorübergehend oder dauernd. die An- nahme und Ausführung von pelzgewerblihen Neu- anfertigungen untersagen, oder ihnen ‘die Annahme von Reparaturaufträgen zur Pfliht machen,

b) Kürschnerbetrieben besondere Anweisungen für die Aus- führung solher Reparaturarbeiten erteilen. und dabei bestimmen, daß der Betrieb die Reparaturen im Vorrang vor sonstigen pelzgewerblichen Arbeiten auszuführen hat,

c) Rangfolgen und Reparaturhöchstfristen für die Durch- führung von pelzgewerblihen Reparaturarbeiten be- stimmen und im Deutschen Reichsanzeiger und Preußi- hen Staatsanzeiger bekanntgeben.

S2 Auszeichnungspsliht der Kürschnerbetriebe

(1) Kürschnerbetriebe, die Reparaturen an Pelzwaren aus- führen, sind verpflichtet, ein Auftragsbuch oder sonstige über- fichtlihe Aufzeihnungen zu führen, aus denen Tag der Auf- tragserteilung, Auftraggeber, Gegenstand, verwendetes Material, Preis und Tag der Auslieferung für jede über- nommene Reparatur ersichtlich sind.

(2) Kürschnerbetriebe haben die Aufzeichnungen, zu deren Führung sie nach Abs. 1 verpflichtet sind, dem Reichsinnungs- verband auf Auffordern einzureichen oder seinem Beauftragten vorzulegen. :

e M) Einkausskarten für den Reparaturbedarf ]

(1) Der Reichsinnungsverband des Kürschner-, Hut- und Handschuhmacherhandwerks wird ermächtigt, pelzverarheiten- den Betrieben Einkäufskarten auszustellen, durch die sie befugt werden, von Rauchwarengroßhändlern veredelte Pelzfelle für Reparaturzwecke zu erwerben.

(2) Die Einkaufskarten dürfen nur entsprechend dem tat- sächlihen Reparaturbedarf des Betriebes beantragt, ausgestellt und ausgenüyut werden.

(3) Bei Beantragung einer Einkaufskarte hat de: Antrag- steller dem Reichsinnungsverband die für die Beurteilung des Bedarfs erforderlihen Angaben (über Auftragsbestand, Vor-

räte, Verbrauch an Fellen, Betriebsverhältnisse u. dgl.) zu"

machen.

(4) Auf Einkaufskarte bezogene Felle sind vom Bezieher aus\chließlich für Reparaturen an Pelzfertigwaren zu. ver= wenden. : | -- (5) Die Einkaufskarte gilt für ihren Fnhaber zuglei als Verwendungsgenehmigung. S E

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Rauchwarengroßhändler haben Einkäufskarten bevorzugt |

vor anderen Aufträgen, auch Ausfuhraufträgen, zu beliefern. Sie bedürfen zur Abgabe von Fellen auf solche Einkaufskarten einer Genehmigung der Verteilungsstelle für . zugerichtete Felle in der Fachgruppe Rauchwaren und Pelze nur, soweit £s sich um Fellarten handelt, die gemäß § 2 Abs. 2 der An- weisung 1/44 dem Wehrmachtbedarf und dem Bedarf gleich- gestellter sonstiger öffentlicher Stellen vorbehalten sind. j

85 Strafvorschristen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser An- weisung werden na den FS 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das Antragsreht gemäß S 14 sowie ‘das- Ordnungasstrafreht gemäß § 15 dieser Ver- ordnung werden vom Reichsbeauftragten für Rauchwaren wahrgenommen.

86 Schlußvorschrift

Diese Anweisung tritt am siebenten Tage nah Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen, Malmedy, Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn- gemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und. im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den beseßten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 20. September 1944.

Der Leiter des Produktionsaus\chusses Rauchwaren und Pelze. BiseggerL.

Anweisung Nr. 9 der Gemeinschaft Schuhe über Herstellungsverbot für Maßschuhe für den zivilen Bedarf Vom 26. September 1944

Auf Grund der Anordnung des Reichswirtschaftsministers

über die Errichtung der Gemeinschaft Schuhe vom 15. Of-

tober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 244 vom 17. Oftober 1942) in Verbindung mit § 3 der Satzung der Gemeinschaft Schuhe vom gleichen .Tage wicd folgende Anweisung mit Zustimmung des. Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und des Reichswirtschafts- ministers erlassen:

S 7

Herstellungsverbot (1) Die Herstellung von Maßschuhen für den zivilen Be- darf ist verboten. Das Herstellungsverbot gilt nit “für Schaftstiefel für die Wehrmacht und Polizei sowie für Spezial- arbeits\{chuhe und für Maßschuhwerk zu Prüfungsarbeiten. (2) Die bis zum 30. September 1944 angenommeuen Auf- träge dürfen bis zum 31. Dezember 1944 ausgeführt werden.

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 219 vom 30. Sepiember 1944. S. 4

S2 Ausnahmen Ausnahmen von diesem - Herstellungsverbot känn der Reichsinnungsverband des Schuhmacherhandwerks auf Arttrag zulassen. Anträge sind an den Fnnungsobermeister zu rihten, der diese nah Prüfung dem Reichsinnungsverband [des Schuhmocherhandwerks vorlegt. x 83 Durchführungsbestimmungen Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu dieser Anweisung erläßt dex Reichsinnungsverband des Schuh- macherhandwerks mit Zustimmung der Gemeinschaft Schuhe. §4 ; Orthopädisches Maßshuhwerk i Die Vorschriften der Anweisung Nr. 6/43 der Gemeinschaft Schuhe über das Herstellungsverbot für orthopädishcs Maßschuhwerk vom 20. Fuli 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 168 vom 22. Fuli 1943) bleiben uñ- berührt. L S5 Strafvorschrift Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung“ und die auf Grund dieser Anweisung erlassenen Vorschriften werden ge- mäß § 12 der Satzung der Gemeinschaft Schuhe bestraft. 86 Fnkrasttreten i Diese Anweisung tritt am 1. Oktober 1944 in Kraft. Berlin, den 26. September 1944. Gemeinschaft Schuhe. Röder. Dr. Stetig.

Bekanntmachung

betreffend die Ausgabe verzinslicher Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutshe Auslandsshulden

- Wir geben hierdurch bekannt, daß wir auf Grund des Ge- seves über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Aus- land vom 9. Juni 1933 und gemäß § 5 unserer Saßung in dec: Fassung der Bekanntmachung ‘vom. 23. Oktober 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 248 vom 27. Oktober 1937) auch für die im Fahre 1944 fälligen Ertragsforderungen die 3 %igen auf Reichsmark bzw. auf ausländische Währung lautenden Schuldverschreibungen ‘der Konversionskasse für deutshe Wislandsschulden „Neue Ausgabe“ am Sit der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden in Berlin ausgeben, die bisher für Ertragsfälligkeiten aus der gjeit vom 1. Fanuar 1937 bis-31., Dezember 1943 aus- gegeben wurden. Wir verweisen hierbei auf die Bekannt- machung des Reichsbankdirektoriums vom 25. September 1944 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 216 vom 25. September 1944) und machen ins- besondere aufmerksam auf Abschnitt 4 der, Bekanntmachung, in dem gesagt ist, daß Schuldverschreibungen nicht ausgegeben werden - a) an Gläubiger, die Feinde im Sinne der Verordnung über die Behandlung feindlihen Vermögens vom 15. Fanuúar 1940 (RGBL. T S. 191) und deren Ergän- zungen sind, sowie an frühere Staatsangehörige der ehemaligen Republik Polen, b) an Gläubiger, die ihre Ansprüche von einem unter a genannten Gläubiger nah den maßgebenden Stichtagen erworben haben.

Wir bieten hiermit den berechtigten Gläubigern von im Jahre 1944 bei der Konversionskasse eingezahlten Ertrags- ‘forderungen, die _niht nach einem der in Kraft befindlichen Sonderabkommen befriedigt werden können, die Abgeltung

ihrer Ansprüche mit den obengenannten 3 %igen Schyld- verschreibungen „Neue Ausgabe“ an. Die Gläubiger der vorstehend genannten - Forderungen haben ihre Ansprüche auf die Schuldverschreibungen

. 6a) bis zum 31: Dezember 1944 für spätestens am 30. Funti

1944 fällige und bis zu diesem Zeitpunkt an die Kon- verftonskafse gezahlte Erträgnisse, M b) bis zum 31. März 1945 für spätestens am 31. Dezember 1944 fällige und bis zu diesem Zeitpunkt an die Kon- versionskafse gezahlte Erträgnisse O zu machen. Bei Anträgen, die bei der Konversions- asse nach den genannten Terminen eingehen, beginnt die Verzinsung der Schuldverschreibungen erst mit -dem ersten Tage desjenigen Kalenderhalbjahres, in dem ‘der Antrag ge- stellt wird.

Gläubiger deutscher Auslandsanleihen haben die fälligen Zinsscheine wie bisher ' bei der Deutschen Reichsbank, Wert- papierabteilung, Berlin C 111, einzureichen.

Die Berechtigung zum Bezug von Schuldverschreibungen wird geprüft. i

Berlin, den 28. September 1944. Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.

Irichtamtliches

Deutsches Reich

. Aus der Verwaltung

„Ersatz-Lohnsteuerkarte 1944/46“ —— Der Steuerabzug bei ausgebombter Steuerkarte

Wie der Reichsfinanzminister, in Aenderung seiner bisherigen Bestimmungen, jeßt angeordnet hat, werden Lohnsteuerkavten 1944/46, die durch Fetndeinwirkung vernihtet wurden, evseßt, und zwar duxch die „Ersaß-Lohnsteuerkarte 1944/46“. Der An- trag auf Ausschreibung der Ersabfkarte ist grundsäßlih durch den Arbeitnehmer zu stellen, wenn nicht im Einzelfall in einem Be- triebe mehr als zehn Lohnsteuerkarten vernichtet worden sind, Fn der Regel beantragt der Arbeitnehmer ‘die Ersaßkarte -bei der Gemeindebehörde setnes Wohnorts. Der Antrag kann. auch un- mittelbar beim Finanzamt des Wohnsißes des Avbeitnehmers gestellt werden, wenn die 'Ersay-Lohnsteuerfkarte auch Eintragun- gen enthalten soll, die nur das Finanzamt vornehmen darf, z. B Uber. Kinderermäßigung wegen Kostenübernahme oder Eintra- gungen wegen steuerfreier Beträge. Sind in einem Betrieb mehr als zehn Lohnsteuerkarten vernichtet worden, so soll der Arbeitgeber die Ausschreibung der Ersaßkarten für seine Arbeit- nehmer listenmäßig bei dem Finanzamt der Betriebsstätte bean- tragén. Anträge auf Ausschreibung von “Ersaß-Lohnsteuerkärten sollen spätestens drei Monate näh der Vernichtuug der Lohn- steuerkarten gestellt werden. Das Finanzamt kann die Frist an- S verlängern, wenn es aus besonderen Gründen. erforder- ih ist. Eine Gebühr wird für die. Ausschreibung der Ersaßz- farten nicht erhoben. E

Pin die Berechnung der Lohnsteuer gilt nah Vernichtung von Lohnsteuerkarten durh Feindeinwirkung folgendes: Der Arbeît- eber berechnet die Lohnsteuer, solange niht eine Ersat-Lohn- teuerkarte ausgeschrieben ist, ohne Lohnsteuerkarte auf Grund der Angaben im Lohnkonto. Sind auh die Eintragungen im Lohnkonto vernichtet, so berechnet der Arbeitgeber die Lohn- steuer bis zum Vorliegen der Ersaßkarte nah der Steuergruppe,

die nah den ihm bekannten Verhältnissen Personenstand, Alter .

usw. für den Arbeitnehmer maßgebend ist. Die Kenntnis über

die Verhältnisse des Arbeitnehmers, die für die Einreihung in die Steuergruppe notwendig ist, kann der Arbeitgeber sih aus dem Arbeitsbuch des Arbeitnehmers oder aus dem vom Arbeitnehmer vorgelegten Familien-Stammbuch oder aus anderen, vom Arbeit- nehmer vorgelegten Urkunden verschaffen. Kann die Lohnsteuer- berechnung nicht aus dem Lohnkonto vorgenommen werden, so darf der Arbeitgeber einen steuerfreien Betrag wegen Werbungs- fosten und Sonderausgaben, wegen außergewöhnlicher Belastung und für Opfer des Krieges und Opfer der Arbeit nur berück- sichtigen, wenn der Arbeitnehmér ihm die Ersay-Lohnsteuerkarte vorlegt, auf der der steuerfreie Betrag eingetragen ist. ' Jn diesen Fällen ist die Ersaß-Lohnsteuerkarte jederzeit hon vor Ablauf der genannten Fristen auszuschreiben.

Wir ischafisteül

Vereinfachte Kreditaufsiht Reichsaufsihtsamt aufgelöst

Durch eine im Reichsgeseyblatt, Teil 1, vom L6. September veröffentlihte Verofdnung mit Geseßeskraft, die der Ministerrat für die Reichsverteidigung“ erlassen hat und die mit Wirkung vom 1. Oktober 1944 in Kraft tritt, wird eine der Menschen- und Materialersparnis dienende Vereinfachung de Kreditaufsicht voll- zogen. Das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen wird auf- gelöst. Seine Befugnisse, die durch Beaufsichtigung, Bewilligungs- wesen, Kontrollen, Depotprüfungen usw. der Lauterkeit der Kredit- gebarung dienen, gehen auf den Reichswirtshaftsminister und, zu einem gewissen Teil, auf das Reichsbankdirektorium über. Das Reichsbankdirektorium überwacht die Einhaltung der Vor- schriften des Geseyes über das Kreditwesen sowie der auf Grund des Gesebes aufgestellten Grundsäße und Bediugungen. Es wird dem Reichswirtschaftsminister Mitteilung von Beobachtungen und Feststellungen grundsäpliher Art oder besonderer Bedeutung machen und auf Verlangen die dem Reichswirtschaftsmitnister erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen und Unterlagen dur Verfügung stellen sowie gutachtliche Aeußerungen erstatten.

mgefehrt wird der Reichswirtschaftsminister das Reichsbank- direktorium von grundsäßlichen Beobachtungen unterrichten. Auch kann der Reichswirtschaftsminister die Befolgung der Verfügun- en, die er oder das Reichsbankdirektorium innerhalb ihrer geseß- Hen Befugnisse treffen, durch Zwangsmittel durchseßen, so dur Erzwingungsstrafen in Geld und unmittelbaren Zwang. Es ist au eine Einschaltung der Reïhsgruppe Banken in die Ueber- wachung ermöglicht worden. Die geltenden Bestimmungen für das Kreditwesen bleiben bestehen. :

Die Konzentration im Kohlenhandel Die kriegswirtschaftlihen Anpassungs- und Gestaltungsmaßp- nahmen im Bereich des Kohlenhandels werden, wie die eus e Kohlen-Zeitung“ berichtet, auf das intensivste fortgeseßt. Die Möglichkeiten, die für die Durchseßung von Kriegsgemeinschaften urtd Arbeitskräfteumsezungen besonders im Kohleneinzelhandel geboten werden, sind verstärkt worden. Betriebe, die sih weigern, eine als notwendig erkannte Kriegsgemeinschaft einzugehen, können vom zuständigen Landeswirtschaftsamt stillgelegt werden. Bei Betrieben, bei denen ein Abzug von Arbeitskräften und Be- triebsmitteln zu Versorgungsschhwierigkeiten führen würde, werden die Organisationen des Kohlenhandels mit Rücksicht auf die ord- nungsgemäße Belieferung der eingetragenen Kunden dem Landes- wirtshaftsamt vorschlagen, den Kuündenstamm * vor. Abzug Der Arbeitskräfte und Betriebsmittel unge bleibenden Kohlen- C u überweisen. Durch diese Maßnahmen freigewordene triebsinhaber des Kohleneinzelhändels werden, soweit sie sich

hierzu eignen und niht für den Rüstungseinsay bestimmt werden, den Arbeitseinsaßbehörden zur Umseßzung in solhe Kohlen- handelsbetriebe vorgeshlagen, wo sie durch ihre Tätigkeit bisher noch uk-gestellte Betriebsführer oder Gefolgschaftsmitglieder sür die Front freimachen können. Schließlih kann auch éin Kohlen- einzelhandelsbetrieb nah dem Reichsleistungsge}eß zugunsten des Landeswirtshaftsamts beschlagnahmt werden. Dieses kann dann einen anderen geeigneten Kohlenhändler mit der Führung des Betriebes beauftragen, der dem Betriebseigentümer einen ent- sprechenden Gewinnanteil abzuführen hat. : Diese Maßnahmen werden die Konzentration des Kohleneinzel- handels und die Freistellung von Kräften für Front und Rüstung im Sinne der Anordnungen des Retichsbevollmächtigten für dén totalen - Kriegseinsay weiter vorwärtstreiben. Fn der gleichen Richtung wirken andere Maßnahmen, wie die Selbstabholung durch die Verbraucher, Frei-vors-Haus-Lieferungen an Stelle der. Einkellerung und die rechtzeitige Waggonentleerung durch stärkere Einschaltung von Bahnlägern und Gleisanschlüssen. Der Reichsbeauftragte für Kohle und der Beaustragte für den Kohlen- handel haben hierfür die notwendigen Anordnungen getroffen, die nunmehr in den einzelnen Bezirken und. Orten nah den

dortigen Gegebenheiten ihre Verwirklihung finden werden,

Nugzungsschaden beim Hausverkauf

Unter dieser Ueberschrift veröffentlichten wir in Nx. 217 eine Notiz, in der über einen Bescheid des Präsidenten des Reichs- kriegsshädenamtes berichtet wurde. Jn dieser Notiz ist zwar die Auffassung des Präsidenten des RKA dahin richtig wieder- gegeben, daß der Anspruch auf Nußungsschädigung abgetreten werden kann, sofern dieser Anspruch selbständig also ohne Veräußerung des Grundstücks und Abtretung des Sachentschädi- gungsanspruchs „zahlungshalber oder siherungshalber“ über- tragen wird. Auf Grund eines technischen Versehens blieb aber der zweite Teil des Bescheides unberücsichtigt, in dem der Präsident des RKA wie wir nahholen weiter ausführt, daß im Falle, eines Verkaufs' des Grundstücks mit Uebertragung des Sachentshädigungsanspruchs auch die Nugzungsentschädigung mit übergeht bzw. in ‘der Person des Käufers entsteht, j

(Fortsezung in der Ersten Beilage.)

D Verantwortlih für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzetgenteil und für den Verlag“ Präsident Dr. Schlange in Potsdam; verantwortlih für den Wirt1a,aftsteil und den übrigen cedaftionellen Teil: Rudolf Lang!'ch in Berlin SW 18 Druck der Preußishen Verlags- und Druckerei GmbH., Berlin.

'(Eine Beilage)

Preis dieser Nummer: 20 A

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