1944 / 222 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 04 Oct 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 222 vom 4. Oktober 1944, S. 2

Lose Abschnitte der Grund- und Ergänzungskarten Um den Einkauf auf die Grund- und Ergänzungskarten zu erleichtern, berechtigen auch die vom Stammabschnitt getrenn- ten Abschnitte dieser Karten zum Warenbezug. Beibehaltung der bisherigen Sonderlarten

Ausländische Zivilarbeiter erhalten nah wie vor die von vornherein als Sammelkarten gestalteten AZ-Karten. Ebenso

bleiben die Berechtigungskarten für werdende und stillende*

Mütter, Wöchnerinnen bestehen. An dex Kartenregelung für Lang- (Nacht-), Schwer- und Schwerstarbeiter (besondere Zu- sa- und Zulagekarten) wird ebenfalls nichts geändert.

Ausgabe der bisherigen Lebensmittelkarten

Die Ernährungsämter haben demgemäß, soweit die Ausgabe von Grund- und Ergänzungskarten nicht in Betracht kommt, wie bisher die Reichsbrotkarten, Reichsbrotkarten für Selbstver- sorger, Reichsfleischkarken, Reichsfettkarten für Selbstver- soxger (SV 1 bis SV 7), Nährmittelkarten und Nährmitktel- karten: für Selbstversorger mit Getreide auszugeben. Hierzu ergehen folgende ergänzende Bestimmungen:

Reichsbrotkarten \

_Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden die

Reichsbrotkarten A und B zur Reichsbrotkarte sowie die Reichsbrotkarten A/Jgd und B zur Reichsbrotkarte Jgd zu- sammengelegt. Die lehtere Karte umfaßt in Angleihung an die neuen Altersstufen die Jugendlichen von 10—18 Jahren. Diese Karten sind wie die übrigen Reichsbrotkarten für Ver- sorgungsberechtigte aus rotem Wasserzeichenpapier im Farb- ton Nr. 142 herzustellen. Das Format der Reichsbroftkarte und das der Reichsbrotkarte Jgd’ beträgt 14,8 :21 em =— Din A 5 (16 Nugen). : Reichsfettlarten

Für die besondere Herstellung der Reichsfettkarten für Vex- sorgungsberechtigte besteht nah Einführung der Grund- und Ergänzungskarten kein Bedürfnis mehx.

Die Reichsfettkarten für Selbstversorger SV 1 bis SV '7

bleiben in dex bisherigen Altersstufeneinteilung bestehen und

sind wie bisher an die Bezieher dieser Karten auszugeben.

; Nährmittelkarten Die Ernährungsämter haben zu beachten, daß bei einem

Aufruf örtlicher Zuteilungen auf einen freien Abschnitt der - Grundkarten auch die Abgabe auf einen freien Abschnitt der

rosa Nährmittelkarten und, soweit landwirtschaftliche Selbst- verforgèr an der Zuteilung beteiligt sein sollen, auf einen freien Abschnitt der blauen Nährmittelkarten erfolgen muß. Die Grundkärten sind auf gelbem Wasserzeichenpapier (Farb- ton der Fettkarten Nr. 4), die Ergänzungskarten auf rosa Wasserzeichenpapier (Farbton der Nährmittelkarten Nr. 113) zu drucken. Die Farben werden in jeder“ Zuteilungsperiode gewechselt werden. Die Formate der neuen Karten betragen: Grundödkarte für Erwachsene . . 14,8:16,8 em (20 Nußen) Jugendliche von 10—18Jahren 14,8:21 cm (16 Nuyen) Din A 5 Kinder von 6—10 Jahren . . 14:19 cm (18 Nuzen) Kleinkinder von 3—6 Jahren . 14:19 em (18 Nuten) Kleinstkfinder biszu3Jahren . 14,8:16,8 em (20 Nußen) Ergänzungskarte . . , « «-« 29,7:21 em Din A 4 (8 Nugzen) Ergänzungskarte Klk . „„ « 21:11,2 em (20 Nutzen),

i B Reichskarten für Urlauber

Die Urlauberkarten entsprechen wegen der durch diesen Erlaß angeordneten Rationskürzungen bei Brot- und Kaffee- Ersaß niht mehr den ab 16. Oktober 1944 (Beginn der 68. Zuteilungsperiode) geltenden Brot- und Kaffee-Ersay- Rationen. Es ist deshalb erforderlich, bei der Ausgabe von Urlauberkarten eine entsprechende Entwertung von Brot- abschnitten vorzunehmen, während auf eine Entwertung von Abschnitten über Kaffee-Ersaß wegen dex geringen Tages- mengen verzichtet wird. Fch ordne daher folgendes an:

Die für die Ausgabe von Urlauberkarten geltenden Vor- {riften (vgl. Erlaß betr. Reichskarten für Urlauber vom 1. Juni 1943 II1 B 1— 1840 und vom 9 März 1944

I1 B 1 1106 —) sind für. die Versorgung der Karten- . empfänger, die für die Zeit ab 16, Oktober 1944 zu erfolgen |

hat, mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf den Urxlauber- karten nachbezeichnete Abschnitte zu entwerten sind:

Abschnitte über Brot (ohne R)

0g 50.g Karte für 1 Tag 3 2 Tage 1 3 Tage 4 4 Tage 1 5 Tage -—— 6 Tage 2 7 Tage

Jn jedem Falle sind also von den Brotabschnitten ungekenn- zeichnete Abschnitte zu entwerten. Durch diese Regelung er- hält der Urlauberkartenempfänger die Brotration bereits etwa in dem Roggen-Wefzen-Verhältnis der Zone 1. Eine Ent- wertung von P-Abschnitten ist deshalb nicht zulässig.

Die Bestimmungen des Erlasses vom 1. Funi 1943 II B 1 1840 untex II, wonah die Ausgabe von Urlauberkarten an 18—20jährige Versorgungsberechtigte nur zulässig ist, wenn die diesen Personen zustehende Mehrmènge an Brot in Form von Reise- und Gaststättenmarken für Brot erfolgt, sind durh die Herabseßung der Brotration dieser Altersstufe gegenstandslos geworden. Eine zusäßliche Aus- ae von Réise- und Gaststättenmarken an 18—20jährige

ersorgungsberechtigte ist mithin niht mehr vorzunehmen.

sofern nicht die Ernährungsämter die Abgabe auf bestimmte Tage dieser Woche beschränken. j Maternübersendung

Die gemäß den | Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern werden wie üblich übersandt.

Die Ernährungsämter. haben die Druckmatern, die nicht für das gesamte Reichsgebiet einheitlich hergestellt werden, sofort nach ihrem. Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Junkrafttreten

Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Zuteilungen für die Zeit vom 16. Oktober bis 12. November 1944 treten am 16, Oltober 1944, die übrigen Anordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sofort in Kraft.

Berlin W 8, den 30. August 1944. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Rie cke. Geschäftszeichen: IL B 1 68. Anlage 1 Brotration der Versorgungsberechtigten

i Zone Gesamt- 1 II ration Roggen Weizen Roggen Weizent

8900 5900 3000 6700 2200

Normalverbraucher « « «

Kinder und Jugendliche von 10—18 Fahren (Jgd) .. 11100 Kinder von 6—10 Jahren L a 8000 Kinder von 3—6 Jahren O E Kinder bis zu 3 Jahren (Reb s Zulagen für Lang- (Nacht-) Arbeiter . Schwerarbeiter, « « « «

Schwerstarbeiter .

8100 83000 8900 2200

4000 4000 4000 4000

5100 2000 83100

4700 4700

‘a 0 00

3600 5600 9200

Anlage 2

Ausfteilung der“ Selbstversorgerbrotkarten auf die einzelnen Landesernährungsämter Reichsbrotkarte für Selbstversorger mit einem Zuteilungssaß von

Backwaren

Roggengebädck | Weizengebäd ] in kg

Landesernährungsamt inka in Ka

Ostpreußen Danzig-Westpreußen Wartheland Pommern

Mark Brandenburg Niederschlesien Oberschlesien Mecklenburg Hannover Schleswig-Holstein Weser-Ems Sachsen-Anhalt Sachsen

Westfalen

Berlin Hamburg Kurhessen Thüringen Rheinland Moselland Rhein-Main

18,5 O

153

Sudetenland

Bayern Württemberg Baden Westmark

Wien Kärnten 15,3 Niederdonau

Oberdonau - Salzburg Steiermark Tixol-Vorarlsberg

F N

Anlage 3

Uebersicht

Ergänzungsktarten untd rosa Nährmittelkarten

Landesernährungsamt : ahl der T-Abschnitte

Teigwaren- _Menge

Teigwarenabgabe auf folgende Abschnitte der rosa Nährmittelkarten

\ Selbstversorger (blaue Karten)

Teigwarenabgabe

auf folgende: Ab-

schnitte der blauen

Nährmittelkarten

SV/G u. SV/G Jgd

Teigwaren- Menge

Zahl der T-Abschnitte

Baden

Bayern

Kärnten

Niederdonau

Oberdonau

Salzburg Steiermark

Tirol-Vorarlberg

Wien

Württemberg

Berlin Hamburg Hannover Kurhessen Mark Brandenburg Rhein-Main Rheinland Moselland Sachsen Sachsen-Anhalt Sudetenlan Thüringen Westfalen Westmark

Danzig-Westpreußen Medcklenburg Pommern Niederschlesien Oberschlesien Ostpreußen Schleswig-Holstein Weser-Ems

NM—N 15

/

In diesem Zusammenhang wird zur Behebung von Zvei- |

feln auf folgendes hingewiesen: Für die ordnungsmäßige Ausgabe und Verwaltung der

j ! j

Uxrlauberkarten ist ausschließlich die Abteilung B.der Ernäh-

rungsämter zuständig. Demgemäß hat die Ausgabe von Ur- lauberkarten in allen Fällen durch die Abteilung B zu er- folgen. Soweit die Abteilung A für die Lebensmittelzuteilung uständig is (Wehrmacht, Reichsarbeitsdienst usw.) hat die Abteilung B die Abteilung A von der Ausgabe von Ürlanber- karten an diese Stellen zu benachrichtigen. Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen Abgabe der Bestellscheine / j; Die Verbraucher haben die Bestellscheine 68 in der Woch

Anordnung 9/44

des Produktionsbeaustragten für. Papierverarbeitung des

Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Bestellung

von Produktionsausschüssen, Erteilung von Herstellungs- anweisungen und Dringlichkeitsstufen)

Vom 30. September 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in dex Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzen- tration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1948 und der ersten Verordnung zur Zee Erlasses vom 6. September 1943 (RGBl. 1 S. 529/531) wird mit Zu- stimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs- produktion, des Reichswirtschaftsministers, des Reichsbeauf- tragten für Papier und des Reichsbeauftragten für Ver- packungsmittel angeordnet. l

A. Organisation des Produktionshauptausschusses und der

f Produktionsausschüsse

81 Errichtung von Produktionsausschüssen “Jm Bereich der Papierveravrbeitung wird ein Produktions- hauptaus\huß, der sämtliche Fertigungen der Papierverarbei- tung umfaßt, gebildet. Auf Weisung des Leiters des Pro- duktionshauptausshusses können für * größere Fachgebiete Produktionsausschüsse gebildet werden. | ;

89 Leiter der Ausschüsse (1) Der Leiter des Produktionshauptausschusses wird vom

Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion berufen.

vom 9. bis 14. Oktober 1944 bei den Verteilern abzugeben,

(2) Die Leiter der Produktionsausschi;e werden vom

" Produktionsbeauftragten für Papierverarbeitung des Reichs-

ministers für Rüstung und Kriegsproduktion berufen und abberufen. d

s C D ap E h FUO E R L

I ee U Mitglieder

Die Mitglieder des Produktionshauptaus\chusses werden vom Produktionsbeauftragten berufen und abberufen, Die Mitglieder der Produktionsausschüsse werden mit Zustim- mung des N von den Leitern der Pro- duktionsausschüsse berufen und abberufen. . Die Berufung der Vertreter des Handwerks erfolgt auf Vorschlag des Reichsinnungsverbandes des Buchbinderhandwerkes.

& 4 Aufgaben der Ausschüsse

Die Produktionsausshüsse werden insbesondere ermächtigt und sind verpflichtet. | 1, Herstellungspläne, die der Reichsbeauftragte für Papier bzw. der Reichsbeaufträgte ‘für Verpackungsmittel fFest- legt, vorzubereiten und durchzuführen,

. den Betrieben Herstellungsanweisungen und Produk- tionsauflagen zu erteilen, soweit solche niht unmittelbar von dem Produktionsbeauftragten erlassen werden,

die Herstellung von Waren ihres Produktionsbereiches zu regeln, Gütevorschriften und Ausführungsbestiim- E hierzu zu erlassen,

. den

braucht werden, zuzuteilen,

. Maßnahmen zu rien die den ungestörten Ablauf der Mergung gewährleisten, | Maßnahmen zu treffen, die der Einsparung uon Energie is Fovm und von Transportmitte“ und ‘-leistungen dienen, )

. Prüfungen innerhalb ihres Produktionsbereiches nach Abstimmung mit dem Produktionsbeauftragien durch- zufühven, , i

T E S) O fx E O 2 x E F ORER L E N E} R E

etrieben die Rohstoffe und Hilfss\toffe, die für die Herstellung von Waren ihres Produktionsbereiches ge-

f

Reichs» und Staatsanzeiger Nr. 222 vom 4. Oktober 1944. &, 3

85 Fachbeaustragte und Fahmänner

(1) Die Produktionsausschüsse sind berechtigt, mit Zu- stimmung des Produktionsbeauftragten R becuiizaes e e Bet aus dem Kreise der papierverarbeitenden Jndu- trie zu bestellen, diese handeln im Namen und im Austrag des jeweiligen Produktionsausschusses und sind an dessen Weisungen gebunden.

(2) Den Fathbeauftragten obliegt die Produkiionslenkung auf thren vom jeweils zuständigen Produktionsausschuß fest- gelegten Einzelgebieten mit der Maßgabe, daß sie berechtigt tud, Firmen zur bevorzugten Herstellung vordringlicher Auf träge und zur A Vie angenommener Aufträge anzu- weisen sowie ihnen die Herstellung von. Erzeugnissen aus Papier, Pappe usw., mit deren Produktionslenkung sie be- auftragt wurden, aufzugeben oder zu verbieten. Die Fach- beauftragten haben das Recht, die zur Durchführung ihrex Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu verlangen. :

(3) Den bei den Produktionsaus\cüssen bestellten Fach- männern obliegt die Verteilung von rzeugnissen der Papier- verarbeitung, sür die sie bestellt wurden nach den Weisungen dos Reichsbeauftragten für Papier, den beim Produktions- ausshuß für Verpackdungsmittel bestellten Fahmännern ob- liegt die E, von Verpacktungsmitteln aus Papiec und Boye nach den eisungen des Reichsbeauftragten sür Ver- packungsmittel. Sie sind berechtigt, die zur Durchführung threr Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu verlangen. So- weit für die zu verteilenden Erzeugniffe See aale be- stehen, haben sie ihre Anfovderungen den Fachbeauftragten zur Durchführung dèr Herstellung zu übergeben. Soweit auf den jeweiligen Herstellungsgebtieten keine Fachbeauftragte bestellt wurden, sind die Anforderungen der Fachmänner an den jeweils zuständigen Produktionsausschuß zu vichten,

86 Gesltungsbereich

Die den Produktionsaus\chüssen erteilten Ermächtîgungen geen ‘gegenüber allen Betrieben und Betriebsabteilungen er Jndustrie und des Handwerks ihres Produktionsbereides einshl. der öffentlichen und privaten Regiebetriebe.

87 Befugnisse

Dem Produktionshauptauschuß und den Produktions- aus\shüssen werden zur Durchführung ihrer Aufgaben die Befugnisse aus den 1 und 2 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl.,1 S. 685) übertragen, soweit sie sich auf die Er- zeugungslenkung beziehen. Die Produktionsausschüsse unter- liegen den Weisungen und der Aufsicht des Produktions- beauftragten.

88

Anordnungen und Anweisungen

(1) Die von den Produktionsausshüssen zu erlassenden Anordnungen und Anweisungen bedürfen der Zustimmung des Produktionsbeauftragten, es sei denn, daß es sich um Einzelanweisungen handelt.

(2) Soweit die Produktionsaus\chüsse, Fachbeauftragten und Fachmänner auf Grund ‘ihrer Ermächtigung nah 88 4 und 5 dieser Anordnung tätig werden, gelten die §8 10-—15 und 17 der Verordnung über den Warenverkehr für die von ihnen geforderten Auskünfte und erlassenen Anweisungen sinngemäß. Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen der Produktions8aus\hüsse und die sonstigen von ihnen in ihrem Men erlassenen Vorschriften werden“ nah den H f und 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr be- traft. A j

(3) Da3 Antragsrecht gemäß § 14 und das Ordnungsstraf- recht gemäß § 15 werden vom Reichsbeauftragten für Papier bzw, vom Reichsbeauftragten für Verpackungsmittel wahr- genommen,

L9 Geschäftsstellen

Der Produktiónshauptausshuß und die Produktionsaus- hüsse bedienen S Ur ring thr2x Aufgaben der Geschäftsstellen oder lnfiam. rgane der für den Produk- tionsbereih zuständigen Gruppen bzw. des Reichsinnungs- verbandes des Buchbinderhandtwerkes.

8 10 Kostendeckung

Die für den Geschäftsbetrieb des Produktionshauptaus- Mitte fa und der Produktionsaus\chüsse erforderlichen Mittel sind nah Weisung des Produktionsbeauftragten von den S zuständigen Organisationen der gewerblichen Wirtslchaft aufzubringen oder durch Umlage auf die be- teiligten Firmen zu decken. (

g 11 Verpflichtung

) Die Leiter der Produktionsausschüsse und die im Pro- duktionshauptaus\{chuß tätigen Personen werden vom Leiter des Produktionshau taus\cchusses auf die gewissenhafte Durchführung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Die in den übrigen Produktionsausschüssen tätigen Personen - wexden von threm Leiter verpflichtet. j

(2) Dié Vorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung über dén Warenverkehr finden auf die nah Absay 1 ver- pflichteten Personen sinngemäß Anwendung.

B. Produktionslenkung 812 Herstellungsanweisungen

(1) Die Herstellung von Erzeugnissen der Papier- _Karton- Pappen- und Zellglasverarbeitung ist nur zulässig auf Grund und in Höhe von Herstellungsanweisungen, die von dem Produktionsbeauftragten für Papierverarbetung für einen bestimmten Zeitvaum schriftlih erteilt werden. N die Herstellungsanweisungen (Hersta) gelten die Vorschriften der Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Papier vom 18. De- zember 1942 (Reichsanzeiger Nr. 300 vom 22. Dezember 1942) und des Nachtrages 2 Vis Anordnung 1/43 vom 1. Funi 1943 (Reichsanzeiger Nr. 130 vom 7. Funi 1943) mit der Maßgabe, daß bis auf weiteres die Unterschreitung der -Her-

stellungsanweisung nicht meldepflichtig ift. /

(2) Von den Vorschriften der Ziffer 1 sind ausgenommen: a) Fertigungen, für die die Herstellungsanweisungen dur die Produktionsbeauftragten für den Bürobédarf und für Luftschußverdunkelungsanlagen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion erteilt werden. b) Fertigungen, für die auf Grund besonderer Anordnun- pen A Herstellungsgenehmigungspflicht im Einzelfalle esteht. (3) Die Herstellungsanweisungen werden auf Antcag von dem Produktionsbeauftragten für Papierverarbeitung erteilt.

8 13 Dringlichkeitsstufen

Der Produktionsbeauftragte für - Papierverarbeitung seßt für einzelne Aufträge oder bestimmte Fertigungen Dring- lichkeits\tufen I—ITII fest. Soweit solche Dringlichkeitsstufen erteilt werden, sind die Hersteller verpflichtet, Aufträge mit Dringlichkeitsstufen vor Erledigung anderer Aufträge ohne Dringlichkeitsstufen zu erledigen, und zwar mit der Maß- abe, daß Aufträge der Stufe I vor solchen der Stufe Il und ufträge der Stufe I1 vor solchen der Stufe IIl auszuführen sind. Sondereinweisungen des Produktionsbeauftragten bzw. der Leiter der Produktionsaus\chüsse gehen diefen Drinuglich-

feits\stufen vor. 814

Meldepflicht

Bis zum 10, des nachfolgenden Quartalbeginns ist über die Ausführung der Herstellungsanweisung für das ver- gangene Quartal eine Meldung an den Produktionsbeauf- tragten für Papierverarbeitung zu erstatten.

8 15 Herstellungsverbot betriebsfremder Erzeugnisse

Betriebe der Papier veravrbeitenden Fndustrie dürfen ohne

ausdrückliche Genehmigung Erzeugnisse, die sie vor dem 1. Fanuar 1944 nicht hergestellt haben, nicht anfertigen. C. Schlußvorschristen 8 16 Ausnahmen

Der Produktionsbeauftragte für Papierverarbeitung kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen, 417 Zuwiderhandlung Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah S8 10, 12—15 der Vervrdnung über den Warenverkehr be- straft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungs- strafrechi gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichs.

beauftragten für Papier wahrgenommen. 8 18 JFnukraftreten (1) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1944 mit Aus- nahme der Bestimmungen zu § 12 in Kraft. Die Bestim- mungen zu §12 treten am 1. November 1944 in Kraft. Sie ilt au in den eingegliederten Ostgebieten und in den Ge- Vieton Eupen, Malmedy, Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Bezirk Elsaß, in Lothringen, Luxemburg sowie in der Untersteiermark und in den beseßten Gebieten Kärntens und Krains. E (2) Die Vorschriften der Anordnungen 1/44 bis 8/44 des Produktionsbeauftragten für Papierverarcbeitung bleiben von dieser Anordnung unberührt. / Berlin, den 30. Septembex 1944. Der Produktionsbeauftragte für Papierverarbeitung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. j einz Ashelm.

Bekauntmachung 1

zur Anordnung 9/44 des Produktionsbeauftragten für Papierverarbeitung des Reihsministers für Rüstung und Kriegs- " produktion (Vestellung von Produktionsausschüssen, Erteilung von Herstellungsanweisungen und Dringlichkeitsstufen)

i Vom 30. September 1944 Gemäß § 1 derx Anordnung 9/44 werden im Bereich der Papierverarbeitung die nachfolgenden Ausschüsse gebildet:

Aus\{chuß Leitsr

Heinz Ashelmn, i. Fa. Ferd. Ashelm KG., Berlin N 65, Willdenowstr. 16

Produktionshauptausschuß für Pa- pierverarbeitung des Reichsmini» sters für Rüstung und Kriegs- produktion (1)

Produktionsaus\huß für Ver- packungsmittel im Produktions- hauptausschuß für Papierverar- beitung (2)

Produktionsaus\huß für buchbinde- rische Verarbeitung im Produk- tionshauptausshuß für Papier- verxarbeitung (3)

Produktionsausshuß für Papier- veredelung im Produktions- hauptauss{chuß für Papierver- arbeitung (4)

Dr,-Jng. Friedr. Schaar- schmidt, i. Fa. E. Gundlach AG., Bielefeld, Rohrteich- straße 9/17

„Erwin Hollmann, i. Fa. Frißsche-Ludwig KG., Ber- lin, Fennstr. 21

Alexander Herlein, i. Fa. Buntpapierfabrik AG., Aschaffenburg

Kurt Beer, i. Fa. Becker & Marxhausen, Kassel-Wil- helmshöhe, Birkenkopfstr. 6

Produktionsaus\chuß für die sonst. Pappenverarbeitung: im Produk- tionshauptausshuß für Papier- verarbeitung (5)

August Kurz, i. Fa. Vereinigte Papierwarenfabriken vorm. Eger & Comp., München, Häberlstr. 12

Produktionsaus\chuß für die son- stige Papierverarbeitung im Pro- duftionshauptauss{chuß für Pa- pierverarbeitung' (6)

\

Bekanntmachung

Die am 29. September 1944 ausgegebene Nummer 46 des Reichsgeseßblatts, Teil I, enthält:

Achte Ausführungsverordnupg zur Verordnung über den Shuß der Ma tfenabaeten der Wehrmacht. Vom 7. September 1944,

Verordnung über Kriegömaßnahmen auf dem Gebiete des Veterinärwesens. Vom 18. September 1944.

Verordnung zur Vereinfachung des Eisenbahnbuchrehts. Vom 20. September 1944,

ünf Jahre Arbeitseinsay im Kriege: 1,5 Mill. Kräfte für die cl Vüstang allein aus der 1. Meldepflicht-Verordnung

Das kriegsentscheidende Gebot für ‘den Arbeitseinsay lautet gegenwärti Sicherung des leyten und höchsten Einsaßes für den Sieg. Um dabei auch die Erfahrungen der Vergangenheit zu nügen, gibt Mimisterialrat Dr. Stothfang vom Genecal- bevollmächtigten für den Avbeitseinsay im „Reichsarbeitsblatt einen Ueberblick über die Gestaltung und die Erfolge des Arbeits- ana in den vergangenen fünf Kriegsjahren. Danach hat die Arbeitseinsaßverwaltung von vornherein den Arbeitseinsaß nicht nux als Zahlenproblem behandelt, els au als eine Aufgabe, alle irgendwie vorhandenen Leistungsreserven zu erschließen. Auch jeßt ‘ständen wir erneut in einer n Dol bie

Steigerung der beruflihen Bildungsmaßnahmen, um jowohl die durch die verstärkte Einziehung zur Wehrmacht entstehenden Facharbeiterlüden zu schließen, wie auch um dur éine bessere Leistung aus besserer Ausbildung die E lende Zahl an Arbeits- tellen einigermaßen auszugleichen. Was die bisherigen Kriegs- erfolge des Arbeitseinsaßes angeht, so finden sie sich in dem aus- führlichen Bericht des Referenten in folgenden Feststellungen: Der systematische Ausbau der Erschließung ausländischer Kräfte- reserven ließ allmählich den Bestand an ausländischen Arbeitern im Kriege um insgesamt das Zehnfahe anwahsen. Die 1. { Meldepflicht-Verordnung (Frauen bis 45 Fahre, Männer bis 65) erbrahte über 1,5 Millionen Kräfte zusäßlich füc die

Kriegswirt att Selbst wenn ein erheblicher Teil davon nur in Galbtagabelcà tigung steht, muß der Gewinn an Avbeitsleistung

Allgemeine Produktions- und Auftrags- lenkung im Herstellung von Verpackungsmitteln aus

Herstellung von Geschäftsbüchern, Lern-

Herstellung von Tapeten,

Etuis,

Briefhüllen, Papierausstattungen, Pa-

Zuständigkeitsbereih Geschäftsführung

Berlin SW: 11, Saarlandstr.66, Bereich der gesamten | Tel. 22 64 67, 11 28 48

Papierverarbeitung

ivie oben Papier, Karton, Pappe und Zellglas

Berlin SW 68, Kochstr. 60/61,

mitteln, Kalendern, allgemeine buch- Tel. 17 35 78

binderische Verarbeitung

Chemniy (Sa.), Limbacher

Buntglas- Straße 31, Tel. 3 12,44

papier, Wachspapier und* wasserdihte (paraffinierte) Padstoffe, chem.-techn. Papiere, Filtrierpapier, „Lampen- schirmpapier, gumm. Papiere, Bitu- men- und Teerpapiere, Metall- und u Prägepapiere

Harkpapierwaren und sonstige Formkörper aus Holzstoff, Pappe u. dgl., Stanz- und Prägeartikel und Spezialartifkel der Kartonagenindu- strie, Schuhbestandteile *

Berlin W 15, KLiebenburgea Straße 7, Tel. 91 11 40

Berlin 8W 11, Saarlandstr.66,

pierhülsen und spulen, Siegelmarken, Tel. 22 64 67, 11 28 48

Etiketten und Anhänger, Festartikel, Lampenschirme, Zigarettenhüllen,Mu- sterbeutel, Toilettepapier, Telegrafen- rollen, Fernschreiberollen, Additions-, Kassen-, Scheck-Buchungs- und ähn- liche Rollen sowie Maßbänder, Zell- stoffwattewaren, Kreppavierwaren so- wie sonstige Bedarfsartikel aus Papier

I S

Verordnung zur Aenderung der Verordnung zur Wohnraum-

lenkung. Vom 21. September 1944. i " Vierte Verordnung zur Ausführung und Ergänzung des Per-

sonenstandsgeseßes. Vom 27. September 1944.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 NA. O ebühren: 0,03 A ‘für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postshecktonto: Berlin 962 00.

Berlin C 2, den 30. September 1944. Reichsverlagsamt. F. V.: Stexrn.

_ Wirtschaftsteil |

als durchaus beachtlih angesehen werden. \ Die Stoßaktion der Auskämmung in den Herbstmonaten 1943 brachte weitere zu- säßliche 400 000, der Aufruf für den Freiwilligen Ehrendienst in der deutschen Kriegswirtschaft bisher über 100 000 Kräfte. Durch die 2. und 3. Méldepflicht-Vêrordnung (Frauenmeldepfliht bis 50 Fahre und sonstige nicht unerhebliche Erweiterungen des Personenkreises) sowte durch die Maßnahmen des totalen Kriegs- einsaßes sind zahlen- und leistungsmäßig neue ‘Kräftereserven zu * erwarten, die Wehrmächt und Kriegswirtschaft zugute kommen. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsay, Gauleiter Saukel, will aber, vor allem auch die wesentlihen Reserven er- schließen, die auf dem Gebiet der Leistungssteigerung noch bestehen. Dabei spielt neben dem beruflih besten Ansaß auch die Menschen- führung und der Seftor der lohnordnenden Maßnahmen für die deutsche Gefolgschaft wie für ausländishe Arbeitskräfte eine wesentliche Rolle.

Nadelholz und Laubholz in ihrèr Bedeutung für den Holzverbrauch der Welt

Von der Waldfläche der Erde enten zwei Drittel auf Laub» wälder und nur ein Drittel auf Nadelwälder. Ueber die Be- deutung des Nadel- und Laubholzes ‘für den gesamten Holz- verbrauh der Welt unterrichtet ein Aufsaß in den „Hefte zur Wirtschastsforshung“ (Nx. 3 vom Deutschen Fnstitut für Wirt- haftsforschung). Danach hat der Anteil des Laubholzes am ußholzverbrauch der Welt im leßten Fahrzehnt schäßungsweise

nur 209 bis 30 % betragen. Das Nädelholz habe in ieder Bao4