1944 / 224 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 06 Oct 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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nimmt, dem Betriebsführer sofort nah der ersten ärztlichen Untersuchung mitzuteilen, bei welchem Arzt es sih in Behandlung begeben hat,

ob der Arzt das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bejaht hat und

wenn das Gefolgschaftsmitglied einer geseßlichen

Krankenkasse angehört ob und wann es die Arbeits-

unfähigkeit der Krankenkasse gemeldet hat.

(2) ‘Außerdem ist die Arbeitsunfähigkeit der. zuständigen Krankenkasse nach den* dafür bestehenden besonderen Vor- schriften zu melden.

8 4

Ueberprüfung des Fehlstandes

Der Betriebsführer oder sein Beauftragter hat den Fehl- stand im Betriebe und die Gründe hierfür laufend zu über- prüfen. Hierzu hat er alle ihm geeignet erscheinenden Maß- nahmen zu ergreifen und insbesondere Kontrollbesuche bei den Gefolgschaftsmitgliedern vornehmen zu lassen.

85 Nachprüfung der Arbeitsunfähigkeit

(1) Der Betriebsführer is berechtigt, jederzeit die Unter- suhung des erkrankten Gefolgschaftsmitgliedes durch den Vertrauensärztlichen Dienst der Krankenversicherung zu bean- tragen. Das Gefolgschaftsmitglied ist verpflichtet, der Auf- forderung zur vertrauensärztlihhen Untersuchung nachzu- kommen.

(2) Die Kosten der vertrauensärztlichen Untersuchung eines nicht versicherten Gefolgschaftsmitgliedes trägt der Betrieh.

86 Fortfall der Entgelt- oder Zuschußzahlungen

(1) Verleht das Gefolgschaftsmitglied die ihm nach § 2 und §3 Abs. 1 obliegende Pflicht oder kommt es der Auf- gr, zur vertrauensärztlichen Untersuchung nicht nach, o entfällt ein etwaiger Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts, Lohnes odex der Erziehungsbeihilfe oder auf Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld, bis die Zustimmung ein-

cholt oder die Meldung erstattet oder die geforderte Unter- T birds erfolgt ist. ;

(2) Nimmt das Gefolgschaftsmitglied nah Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit die Arbeit nicht sofort wieder auf, so dürfen ihm für die Zeit dieses Fernbleibens von der Arbeit twveder Gehalt, Lohn oder Erziehungsbeihilfe noch sonstige Zuwendungen gewährt werden.

(3) Bezüge, die nah den Vorschriften der Absäße 1 und 2 zu Unrecht empfangen sind, sind vom Gefolgschaftsmitglied sofort zurückzuzahlen. Erfolgt dies nicht, so hat sie der Betriebsführer vom Gehalt, Lohn oder von der Erziehungs- beihilfe einzubehalten. ® : ;

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‘nt;¡chung des Krankengeldzuschusses für künftige Krankheitsfälle

brer kann —' in Betriebeù, in denen ein nach Beratung in diesem dem

en Anspruch va Zahlung eines Zu-

G \chu]!: can ngeld für künftige Krankheitsfälle bis zur Dauer ¿ies ahres, im Wiederholungsfalle bis zu zwei

ahren, durch \hriftlihe Mitteilung unter Angabe der

ründe entziehen, wenn das Gefolgschaftsmitglied sich, ohne axbeitsunfähig zu sein, krank gemeldet hat oder die Arbeit nicht sofort nh Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auf- nimmt. Die Entziehung gilt nicht für den Fall eines Be- triébsunfalls oder einer erstmalig festgestellten Erkrankung

9 an einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit, wenn sie

eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Wochen zur Folge haben. 8&8

Kürzung des Krankengeldzuschusses

Erhält das Ug Cin gl ad! aas ein geringeres Kranken- geld, weil es in dem der Bemessung des Krankengeldes ugrunde liegenden Zeitraum pflichtwidrig nicht die“ volle

rbeitszeit erfüllt hat, so kann der Betriebsführer einen auf .

Grund von Bestimmung -oder Vereinbarung vorgesehenen Zuschuß zum Krankengeld bis zur Hälfte kürzen.

j S9 Nacharbeit Anrechnung auf den Urlaub

(1) Hat ein Gefolgschaftsmitglied sich krank gemeldet, ohne arbeitsunfähig zu sein, oder durch sonstiges Bummeln (unent- \chuldigtes Fehlen) Arbeitszeit versäumt so ist die versäumte Arbeitszeit auf Verlangen des Betriebsführers oder seines Beauftragten innerhalb der geseßlich zulässigen Grenze der Arbeitszeit und des Arbeits\chußes nachzuholen; ‘die Nach- holung ist auch an Sonnabendnachmittagen und ai Tagen zulässig, an denen das Gefolgschaftsmitglied sonst von der Arbeit befreit ist, z. B. an Sonn- und Feiertagen. Für diese Nacharbeit entfällt ein Anspruch auf Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit.

(2) Soweit pflichtwidrig versäumte Arbeitszeit niht durch Nacharbeit oder auf Grund sonstiger Bestimmungen (y. B. § 5 Abs, 6 der Reichstarifordnung zur Regelung von Yami ien- heimfahrten vom 8, November 1943, Ziff. 11 Abs, 5 der An- ordnung über die Freizeit zu Familienbesuchsfahrten usw. vom 5, November 1943) ausgeglichen wird, kann in Be- trieben, in denen ein Vertrauensrat besteht, nah Beratung in diesem die versäumté Arbeitszeit auf den Erholungs- urlaub angerechnet werden. Die Anrechnung ist deni Gefolg- schaftsmitglied unverzüglich mitzuteilen. Ein Anspruch auf Bahlung des Urlaubsgeldes für diese Zeit besteht nicht. Der

etriebsführer ist verpflichtet, die hierbei eingesparten Beträge fi die für den Betrieb zuständige Kasse der NSV. abzu- ühren, :

(3) Soweit Nacharbeit im Betriebe oder eine Acung um Abs. 2 nicht möglich ist, hat der Betriebsführer da

efolgschaftsmitglied dem Leiter des zuständigen Arbeits- amtes zu melden. Dieser kann das Gefolgschaftsmitglied während seiner Freizeit insbesondere am Wochenende ur Nacharbeit in einen anderen Betrieb N Die Nacharbeit ist mit den für die ausgeübte Tätigkeit geltenden Lohn- und ‘Gehaltssäßen zu vergüten, Ein Anspruch auf Mehr-, Nacht-, Sonn- oder Fetertagszuschläge besteht nicht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gefolgschaftsntit-

ieder unter 18 Jahren, Für sie gilt die Anordnung über

trieblihe Erziehungsmaßnahmen bei Fugendlichen vom

29, Oltobor 1943 (Reichsarbeitsbl. S. 1 306).

§ 10 Einspruchsverfahren |

Gégèen die Entziehung des Krankengeldzuschusses für künftige Krankheitsfälle 7) und die Anrechnung pflicht- widrig versäumter Arbeitszeit auf den Erholungsurlaub (§9 Abs, 2) kann das Gefolgschaftsmitglied in Betrieben ohnk Vertxauensrat binnen zwei Wochen nach Zugang der Mit- teilung beim Reichstreuhänder dex Arbeit (Sondertreuhänder

der Arbeit) Einspruch einlegen. Der Reichstreuhänder der ,

Arbeit kann, sofern er den Einspruh nicht zurückweist, die Entziehung oder die Anrehnung ganz oder teilweise auf- heben, Seine Entscheidung ergeht unter Ausschluß des Rechtsweges und ist endgültig. L

S 11 |

Fortfall von Sonn- und F ertageguschlügen bei psflicht- widriger Arbeitsversäumnis |

Der“ Zuschlag für die an einem Sonntag (Feiertag) geleistete Arbeit entfällt, wenn das Gefolgschaftsmitglied nah der Bekanntgabe von Sonntags- (Feiertags-) Arbeit bis zum Schluß der darauf folgenden zwei Kalenderwochen an einem Werktag der Arbeit unberechtigt fernbleibt,

58-12 Fortfall der Feiertagsbezahlung bei pflihtwidrigem Fern- bleiben von der Arbeit vor oder nah Feiertagen

(1) Gefolgschaftsmitglieder, die am leßten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nah Wochenfeiertagen, für die ihnen auf Grund geseßlicher Vorschriften der Lohnausfall zu vergüten ist, unberechtigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung der betreffenden Feiertage. Das leiche, gilt für Gefolgschaftsmitglieder, die einen vor solchen R aren angetretenen Urlaub (odex eine Familienheim- sahrt oder eine Familienbesuchsfahrt) eigenmächtig Üüber- schreiten.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend für Gesolg- schaftsmitglieder, die im Monatsgehalt (Monatslohn) oder im Wochenlohn stehen und die durch die Arbeitsruhe an Wochenfeiertagen keine Einbuße an diesen Bezügen erleiden. hnen ist das Monatsgehalt (der Monatslohn) um 1/25, d»r Wochenlohn um 1/6 für den betreffenden Feiertag zu kürzen. Für Gefolgschaftsmitglieder, die eine Erziehungsbeihilfe ex- halten, gelten die Säße 1 und 2 entsprechend.

ZD 6 8 13 Fortfall der Lebensmittelzulagen bei pflichtwidriger j i Arbeitsversäumnis

Jn Fällen ungerechtfertigten Fernbleibens eines Gefolg- schaftsmitgliedes von der Arbeit (Arbeitshummelei) oder bei pflichtwidrigem Zurückhalten mit der Arbeitsleistung hat der Betriebsführer, da die nah den geltenden Bestimmungen für die Gewährung) von Lebensmittelzulagen erforderlichen Vorausfeßungen nicht mehr erfüllt sind, die dem Gefolg- schaftsmitglied bewilligten Zulage- odex Zusaßkarten einzu- behalten und unter Angabe der Gründe an das Ernährungs- amt zurückzugebén, Solche Gefolgschaftsmitglieder sind ferner an den Sonderzuteilungen von Lebens, oder Genußmitteln, die einem Betriebe wegen besonderer Arbeitsleistungen etwa gegeben werden, nicht zu beteiligen.

8 14 Aushang

Ein Abdruck dieser Anordnung ist in allen Betrieben und Betriebsabteilungen an geeigneter, den Gefolgschaftsmit- gliedern zugänglichér Stelle auszuhängen.

S 15 Strasbestimmungen

Betriebsführer und Gefolgschaftsmitglieder, die ihren Pflichten aus dieser Anordnung vorsäblich oder fahrlässig zuwiderhandeln oder sie umgehen, werden auf Verlangen des Reichstreuhänders der Arbeit ‘nach der Verordnung über die Lohngestaltung vom 25. Funi 1938 (RGBl, 1 S. 691) mit Gefängnis- und Geldstráfe, leßtere in unbegrenzter Höhe oder mit einer dieser Strafen oder nah § 1.-der Dritten oder Vierten Durchführungsbestimumungen zum Abschnitt III1 (Kriegslöhne) der Kriegswirtshäftsverordnung in Verbindung mit den Fünften Durchführungsbestimmungen zum Ab-

| schnitt IIT (Kriegslöhne) der Kriegswirtschaftsverordnung mit

einer Ordnun s\sttrafe în Geld, an deren Stelle im Niht- beitreibungsfalle eine Haft- (Arrest-) Strafe bis zu sechs Wochen tritt, bestraft. 8 16 Geltungsbereih

(1) Die Anordnung gilt für den Bereich der privaten Wirt- haft des Großdeutshen Reiches mit Ausnahme des Pro- tektorats Böhmen und Mähren. Sie gilt auch, soweit Gefolg- schaftsmitglieder in das Generalgouvernement, die beseßten Gebiete oder das sonstige Ausland entsandt werden.

(2) Der § 14 dieser Anordnung gilt nicht für die Haus- wirtschaft. |

8 17 Jnkrasttreten

(1) Diese Anordnung tritt am 15, Oktober 1944 in Kraft. (2) Entgegenstehende Bestimmungen und Vereinbarungen S für die Geltungsdauer dieser Anordnung keine Än- wendung. i

_(3) Die Anordnungen der Reichstreuhänder der Ärbeit über die Anzeige-, Melde- und Nachweispflicht, über Wochen- endarbeit bei arbeitsvertragsbrüchigem Verhalten, über die Anrechnung pflichtigwidrig versäumter Arbeitszeit auf den Urlaub, über die Bekämpfung'von Bummelschihten und über den Fortfall von Sonn- und Feiertágszuschlägen bei pflicht- widriger Arbeitsversäumnis sowie die Bestimmungen des | Reichsarbeitsministers über den Fortfall dex Feiertags- bezahlung bei „unentshuldigtem Fernbleiben von der Arbeit vor oder nah Feiertagen vom 16. März 1940 (Dt, Reichs- anzeiger Nr. 66, Reichsarbeitsbl, S. 1 128) nebst ergänzenden Bestimmungen des Generalbevollmächtigtert für den Arbeits- einsay vom 2. Dezember 1943 (Reichsarbeitsbl. S. 1 581) treten mit Fnkrafttreten dieser Anordnung außer Kraft.

Berlin, den 23. September 1944.

Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsay. A

Saut(del. j E

L O E I E (3 E M di E E R E Un Se M h) L A Ts E, M A

18. August 1989 (RAnz.

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“_richten un

wird bis zum 30.

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Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 224 vom 6, Oktober 1944. S. 2

Bekanntmachung

über Entschädigung an Ostarbeiter für abgeliefertes Vieh, Lebens- und Futtermittel und landwirtschastlihe Geräte

Ostarbeiter, die im Zuge der Räumungsmaßnahmen îm Osten Vieh, Lebens- und Futtermittel und landwirtschaftliche Geräte gegen Empfangs- und Leistungsbeschetnigungen ohne iung gate sert haben, haben diese Empfangs- und Leistungsbescheinigungen, soweit sie vor dem 1. September 1944 erteilt und noch nicht geltend gemacht sind, bis zum 31. Dezember 1944 zwecks Bestimmung und Auszahlung des Gegenwertes einzureichen.

Die von der Wehrmacht ausgestellten Leistungs- und Emp- fangsbescheinigungen sind gemäß Erlaß des OKH. Gen.Qu. vom 13. August 1944 A z 928/c 44 IV a (IlI, 1) in

| Urschrift zu übersenden

1. an die Abwicklungsstelle des Heeres bei der HStOV. Tepliz-Schönau in (11,a) Teplip-Schönau, soweit es si um die Ablieferung von Pferden und Fahrzeugen handelt,

2. an die Abrechnungsstelle der Zentra -Handelsgesell schaft Ost m. b. H. in (11 a) Tepliß-Schönau, soweit es si um sonstiges Vieh (ausgenommen Pferde), Lebens- und Futtermittel und landwirtschaftlihe Geräte (aus- genommen Wagen) handelt.

Die von NichtzWehrmachtsdieuststellen ausgestellten Emp- fangs- und ‘Leistungsbescheinigungen sind auf Grund des ge= metischaftlichen Erlasses des- Wirtschaftsstabes Ost und des Reichsministers für die beseßten Ostgebiete vom 18. September 1944 La 1b 5562 *- 8301/44 bzw. III E 1b 5562 8439/44 in Urschrift einzusenden.

1, von Ostarbeitern aus der Ukraine und den übrigen Süd- gebieten an die Abrechnungsstelle der Landbewirtschaf- tungsgesellschaft Ukraine m. b. H. in (9 b) Stadt Liebau/ Ostsudeten, Amtsgericht,

2. von den Ostarbeitern der übrigen beseßten Ostgebiete an die Abrechnungsstelle der Zentral-Handelsgesellschaft Ost m. b. H. in (11 a) Tepliz-Schönau.

Nach dem 31. Dezember 1944 eingehende Empfangs- und

Leistungsbescheinigungen werden während der Dauer des Krieges nicht bearbeitet.

Berlin, den 3. Oktober 1944. Oberkommando des Heeres, Generalquartiermeister. Der Chef des Wirtschafts\tabes Oft. f Der Reichsminister für die besezten Ostgebiete.

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Bekanntmachung

„Das Einschütten und Mischen der 400 000 Losnummern- röllhen für die 12. Deutsche Reichslotterie und der 10 000 Gewinnröllchen für die 1. Klasse dieser Lotterie erfolgt am Donnerstag, den 12, Oktober 1944, 9 Uhr, öffentlih im Ziehungssaal des Lotterie-Gebäudes in Berlin W 35, Mar- garetensir: 6, Am Einschüttungstage um 9 Uhr kann sich jeder Spieler persönlich oder dur einen Beauftragten die von ihm gespielte Losnummer vorzeigen lassen und davon überzeugen, daß seine-Losnummer in das Nummernrad gelangt. Beauf- tragte, die diese Nachprüfung für Spieler gewerbsmäßig be- sorgen, werden nicht zugelassen. : | Die Hichung 1. Klasse 12. Deutscher Reichslotterie beginnt am gleichen Orte am Freitag, den 13. Oktober 1944, morgens

7,30 Uhr.

Berlin, den 3. Oktober 1944. Der Präsident der Deutschen Reichslotterie. J. V.: Konopath. i

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Anordnung Nr. 5

zur Durchführung der Anordnungen 1/48 und V/43 der Reichsstelle für Rauchwaren

(Freigabe von Rotfuchsfellen an Jagdausübungsberechtigte) Vom 1. Oktober 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warénverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Vor- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwahung und Re Bay des Warenverkehrs vom

j | Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichsjägermeisters angeordnet: /

Artikel

Die Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Rauhwaren vom 15, Januar 1943 in der Fassung der Anordnung V/483 der

Föstelle für Rauchwaren vom 15. April 1943 (RAnz. Nr. 16 vom 21. Fanuar 1943 bzw. Nr. 88 vom 15. April 1943) wird wie folgt geändert:

5 .4 der Anordnung 1/43 in der Fassung der Anord- nung V/43 erhält folgenden Absay 3: i (3) Pa ung eratgte dürfen von je 5 Stück in thren Fagdbezirken erlegten Rotfüchsen 1 Rotfuchsbalg zur eigenen Verivendung ebalten, Für je 4 Stü naGweislich nah dem Fnkrafttreten dieser Anordnung abgelieferte in- ländische ae erhält der Fagdausübungsberechtigte gegén N der Ablieferungsbestätigung einer zugelassenen Annahmestelle vom zuständigen Kreisjägermeister eine Ves Ne der Reichss\telle für Rauchivattn die zum Zu- 4 Verarbeiten eiues Fuchsbalges berechtigt. ugs: bâlge, für die nicht mindestens 4 des Höchstpreises (also bei Landrot lien wenigstens 2475 L und Alpenck und Ost- preußenfüchsen 30,— NAM) erzielt werden, können auf die Ab- lieferung nicht angerechnet werden. '

j Artikel I

De Aeeroung, tritt am 1, Oktober 1944 in Kraft und j j pril 1945 befristet. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung- des Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothrin- gen und Luxemburg sowie im Bezirk Bialysto |

Artikel 111

Die Anordnung Nr. 4 pu Durchführung der Anordnungen 1/43 und V/43 der Reichs\telse für Rauhwaren (Freigabe von Rotfuchsfellen an Jagdausübungsberechtigte) vom 26. Fanuar 1944 (RAnz. Nr. 22 vom 27, Januar 1944) tritt mit dem 1. Oktober 1944 außer Kraft. ;

Verlin, den 1. Oktober 1944. Der Reichsbéauftragte für Rauchwaren. M. d. F. d. G. b.: Saupert.

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Icichtamtliches

Deutsches Reich

Nr. 16 des Reichsministerialblatts vom 29. September 1944 ist soeben ershienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin C2, Breite Str. 37, zu beziehen. Fnhalt : 1. Allgemeine Verwaltungs- sachen: Bekanntmachung. über die Uebernahme des Schutzes der Fnteressen von Liberia und der Türkei im Großdeutschen Reich durch die Schweiz. 2. Kriegsshädenangelegenheiten: Zweite Anordnung über die Zuständigkeit für Steae ge in der Reichshauptstadt Berlin. 3. Wéhrmachtangelegenheiten: Land- beshaffung für Zwecke der Wehrmaht Wien-Shönbrunn. Landbeschaffung sür Zwecke der Wehrmacht Breslau-Lissa.

GITANCIIDED uE

Postwesen

Beschleunigung der Briefbeförderung: Wichtige Anordnungen [G des Reichspostministers N

Der Reichspostminister hat eine Neufassung der Briefverteil- dienst-Anweisung herausgegeben, die wichtige, im- Rahmen des verstärkten Kriegseinsages liegende Neuerungen für den Betrieb der Reichspost bringt, mit dem Ziel, die Briefsendungen immer mehr schnell. und reibungslos zu befördern: Wahrend die Briefe des Nahverkehrs wie bisher nah Strecken bearbeitet werden, ist für die des Fernverkehrs die Verteilung nach. Briefleitgebieten vorgesehen. Das Reichsgebiet mit Protektorat und General- gouvernement wurde zu diesem Zweck in 32 Briefleitgebiete ein- geteilt, jedes identish mit einer Postleitzahl. Das einzelne Brief- leitgebiet hat eine oder mehrere Briefleitstellen zur Bearbeitung der Sendungen. Bei den Fernbriefen , werden {hon am Ein- lieferungsort möglichst viele unmittelbar in „Ortsbunde“ gelegt, die dann auf schnellstem Wege über die Bahnposten unmittelbar zum Bestimmungsort laufen, Die anderen Fernbriefe werden [eitgebietsmäßig zusammengefäßt und auf n Wege den Briefleitstellen zur direkten Welterverteilung - zugeführt. Eilnach- richtenkartéèn nah Luftangriffen laufen stets unmittelbar über die Bahnposten. Wie wir aus dem Reichspostministerium er- fahren, hat der Reichspostminister weitere wichtige Anordnungen erlassen. So müssen die Postannahmestellen" ab sofort darauf achten, daß’ die eam Postschalter eingelieferten Sendungen in Auf- {rift und Absender die richtige Postleitzahl haben. Auf den Paketen muß die Postleitzahl besonders groß und deutlich ange- bracht werden, damit sie in den T E len auch bei ungünstiger Beleuchtung stets gut zu lesen is. Diese Maßnahmen führen zu einer Umwälzung im Páketbeförderungsdienst, sowie bei' allen anderen einbegriffenen Postsendungen wie den Einschreib- und Wertbriefen, Postnahhnahmen, Postanweisungen usiv., denn deren

Fünf Jahre Arbeitseinsaß im Kriege

Eine Bilanz des Arbeitseinsaßes in den zurückliegenden fünf Kriegsjahren zieht Ministerialrat Dr. Siotbfan g im „Reichs- Arbeitsblatt“, wobei ex auf die kriegsentscheidende Rolle dex totalen Mobilisierung des gesamten Kräftepotentials hinweist. Fe länger der Krieg dauerte und je größer die Abzüge an Li die A als Soldaten für die Wehrmacht wurden, um jo mehr sei die Une der zusäßlichen al Ausbildung forciért - worden. Rü- shauend könne festge tellt werden, daß gerade auf diesem Gebiete dank einer klaren Erkenntnis der zwingenden Notwendigkeit der Aufgabe beste Erfolge erzielt worden sind, Auch jevt bei der Vér- wixflihung der totalen. riegsführung stehen wir erneut in. einer nochmaligen gewaltigen Steigerung der beruflihen Bildungs- maßnahmen, um sowohl die entstehenden Facharbeiterlücken zu schließen als auch durch eine gelere Leistung aus “H oi Aus- bildung die fehlende Zahl an Arbeitskräften einigermaßen auszu- leihen. Die zusä liche Ershließung ausländischer Kräftereserven fei ganz systematisch ausgebaut und verstärkt e B worden. Als Ergebnis könne man feststellen, daß der Bestand an ausländischen Arbeitskräften im Kriege insgesamt um das Zehn- fache Rhetbahsen ist, Die Mobilifterung innerdeutsher Reserven wurde darüber nicht vergessen. Die Auskämmung, des lichte Sefk- tors nahm verstärkt ihren Fortgang. Die Erste: Meldepslichtverord- nung, die eine Meldepflicht für alle Männer: vom 16. bis Bo 65. und für alle Frauen vom 17. bis zum 45." Lebensjahr vor}ah, O ein sehr günstiges Ergebuis gebracht. Ueber 1/4 Millionen Kräfte konnten ‘mit ihrer Hilfe der deutschen Kriegswirtshaft zu- säglih zur Verfügung gestellt werden. Selbst wenn man berück- fhtige daß ein erheblicher Teil dieser Kräfte nur in Halbtags- beschaftigung steht, müsse der Gewinn an Arbeitsleistung als durchaus beachtlih angesehen werden.

E A S I E

Wirtschaft des Auslandes

Kommende Belebung auf dem spanischen Kapitalmarkt

Madrid, 5. Oktober. Nach. längerer Ruhe auf dem spanischen Kapitalmarkt wird von Fachkreisen in den kommenden Wochen wieder eine starke Belebung erwartet. So wird eine Neuemission von der E L gat nen Kommunalbank Credito Local über 1 Mrd. Peseten Obligationen vorbereitet, von“ denen voraussichtlich 200 Mill. Peseten im November dem Publikum ängeboten werden. Auch die Hydroelectrica del Chroxro bereitet den Ankauf der leßten im Umlauf befindlichèn Aktien und Obligationen des von ihr übernommenen Krafstwerkes Valle del Crin über 18 Mill. Peseten vor. Der Energiekonzern Electrica Leonesas will eine Kapitalerhöhung von 12 auf 25 Mill. Peseten vornehmen, um die thermischen. Kraftwerke des Hüttenkonzerns Minero U Ponferrada durch Aktienaushändigung zu über- nehmen, / S j :

Dänemarks Einnahmen aus Zoll- und Verbrauchsabgaben

Kopcnhagen, 5. Oktober. Aus den Zoll- und Verbrauchs- abgaben hatte die Dänische Staatskasse im September eine Ein- nahme von 58,3 Mill, Kr. gegen 43,5 Mill. im gleichen Monat des Vorjahres. §n den Monaten April | bis September betrugen die Einnahmen aus den genannten Abgaben 373,5 Mill, Kr. gegen E . in der entsprehenden Periode des Finanzjahres

4, : |

Die Aufblähung des finnishen Zahlungsmittelumlaufs Stockholm, 5, Oktober. Nach Mitteilung der Rinnis n Staats- bank betrug der Notenumlauf am 30. 9, 1944 14 308 Mill, Fmk,, was seit der Vorwoche einer Steigerung um 396,5 Mill. Fmk, entspricht. Diese Zunahme wird in der Hauptsache auf die um- fassenden Evakuierungen der leyten Zeit zurückgeführt, -

- Englands finanzielle Shuld im Ausland i

Stockholm, 5. Oktober. Der Bie Generalkonsul in New York betonte in einer Rundfunkansprache über die finan- telle uld Englands, man habe allein aus ausländishen Gut- haben eine Milliarde Pfund für Kriegsmaterial und andere habe England im Aus- ulden machen müssen, die si bis zum Ende dieses Fahres illiarden - Pfund belaufen würden, Der - britisGe Ge-

ean en zu bezahlen. Darüber hinau ande auf 8 V

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 224 vom 6. Oktober 1944. &. 3

Beförderung kann im 'Fernverkehr immer mehr aus{chließlich auf Postleitzahl abgestellt werden. Der Annahmebeamte am Schalter wird durch seine Prüfung der N der Postleitzahl und durch entsprechendèé Raterteilung an die Postkunden weiterhin zur Ein- bürgérung dieser Einrichtung beitragen, die sih bereits sehr be- währt hat. Die Bevölkerung ist erfreulich mitgegangen. Fest- stellungen bei allen Reichspostdirektionen ergaben, da ein sehr hoher Hundertsaß aller Sendungen mit Postleitzahlen versehen ist, und daß die Lausfzeiten der Briefe, soweit niht unvermeidliche Störungen durch ‘den Luftkrieg vorliegen, durchaus günstig sind. Die Postleitzahl muß auch im Ortsverkehr angegeben werden, weil sie Grundlage für das erste Verteilen e und den ganzen Prozeß beschleunigt und mechanisiert, Wer falsche oder gar keine Postleitzahlen angibt, muß abgesehen von den Eilnachrichten- karten nah Luftangriffen Verzögerungen riskiecen, die evtl, durch Stempelaufdruck „Verzögert durch falsche Postleitzahl“ be- stätigt werden, Die Reichspost ist bestrebt, durch Anbringung der Postleitzahlen und Postleitgebietskarten an „Schwarzen Brettern“ in Gemeinschaftslagern“ usw. sowie Erreihung der Behandlung im Schulunterricht die Postleitzahl immer weiter einzubürgern, weil sie gerade im totalen Krieg schnelle Postbeförderuna auch mit ungelernten, oder angelernten Hilfskräften erlaubt. Eine sorg- fältige Shulung und auch, Ueberwachung verbürgt, daß troßdem die Briefbeförderung niht an Güte leidet,

AIID E

Aus der Verwaltung

Vereinfachung des Eichwesens

Der. Reichswirtschaftsminister hat mit Rücksicht auf die außer- Ct De Zeitverhältnisse eine Verordnung zur Vereinfahung es Eichwesens erg ea. Duxch sie werden für eine ade zur Zeit weniger wihtiger Meßgeräte bis auf weiteres die Nacheichfristen verlängert und die Verkehrsfehlergrenzen verdoppelt. Für Elefktri- zitätsgöhler wird bis auf weiteres sowohl die Eichung durch Eich- amter als“ auch die Beglaubigung durch die elektrishen Prüf- ämter ausgeseßt, soweit es sich nmicht um Großverbrauchszähter, Kollektorzähler oder Zähler handelt, deren Anzeige offenbax un- richtig ist. Alle Meßgerätebesizßer bleiben nas wie vor für die Richtigkeit ihrer Meßgeräte verantwortlih und verpflichtet, ihre Rain im Zweifel und namentlih nach Fnstandseßung zur Nacheichung vorzulegen. Die zum Teil sehx kleinen Eichverwal- tungen dex Länder werden zum 1. 4. 1945 auf den Reichshaushalt übernommen. Jnfolge, der genannten Maßnahmen können einige Eichaufsichtsbehörden und Nebeneichämter aufgehoben und kann eine" größere Zahl von Eichämtern bis auf weiteres teils ge- {lossen oder brauht nur noch als Nebeneichamt bedient - zu werden. Die Verordnung ist im Reichsgeseubl. 1 Nr. 48 vom 3, Dktoberx 1944 veröffentliht worden.

Eine Stoßaktion im Arbeitseinsay wurde in den Herbstmonaten 19438 durchgeführt. Diese Auskämmaktion im zivilen Sektor, die sogenannte AZS-Aktion, brachte der deutschen Kriegswirtschaft innerhalb weniger Wochen zusäßlidy 400 000 Kräfto. Schließlich konnten der Kriegswirtschaft aus dem Freiwilligen Ehrendienst, der hauptsählich weibliche Arbeitskräfte für die Heimarbeit er- faßte, über 100 000 Kräfte zur Verfügung gestellt werden, Durch die Zweite und die Dritte Meldepflichtverordnung wurde dann befanntlih dex Personenkreis der Meldepflichtigen nicht uner- heblih erweitert und die Altersgrenze der eldepf auf 50 Jahre erhöht. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeits- einsay, GauleiterSaukel, habe darüber hinaus immer wieder mit Nachdruck betont, daß E auf dem Gebiet der Leistungssteige- rung A: wesentlihe Reserven erschlossen werden können. Hierbei spiele niht nur die ständige Sorge für den beruflih besten Ansaß jeder Arbeitskraft eine besondere Rolle, sondern in dieser Richtung wirken vor allem auch die lohnordnenden Maßnahmen sowie alle Maßnahmen einer guten Menschenführung.

Abschließzend erklärt Dr. Stothfang, daß die bisher sowohl auf dem engeren Gebiete des Arbeitseinsaßes als auf dem des totalen Kriegseinsayßes in Angriff genommenen Maßnahmen zahlen- und leistungsmäßig neue Kräftereserven erwarten lassen, die der Wéhr- macht und der Kriegswirtschaft zugute kommen. Das gelte für die Erweiterung der Meldepflihtverordnung, die Ueberprüfung des Hausgehilfinneneinsaßes, die weitere Beschränkung des Arbeits- plaßwechsels, die Urlaubssperre genau so, wie für die Drosselung der Verwaltung und die weitgehenden Einschränkungen im kultu- rellen und im gesamten öffentlichen Leben. Fnsgesamt verfüge die deutsche Kriegswirtshaft am Ende des fünften Kriegsjahres über ein Kräftepotential, das um Millionen über dem Stand chet Kriegsausbruch liegt.

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neralfonsul wird sich hüten, die wahre Gesamtsumme der eng- lishen Verschuldung, die durch Churchills Krieg verursaht wurde, H nennen, Wie immer in solchen Fällen sind seine Aus-

ührungen daher nur als Teilgeständnis zu bewerten.

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Verlin, 1, Oktober. Preisnotierungen für Nahrungs: mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroßhandels für 100 Kilogramm frei Haus Groß-Berlin.) [Preise in Reichsmark. ] Bohnen, weiße mittel —,— bis —,—, Linsen —,— bis —,—, Speiseerbsen 65,29 bis 68,96, Speiseerbsen, gelbe —,— bis —,—, Gesch. Erbsen, ganze —,— bis —,—, Grüne Erbsen —— bis —,—, Reis, Jtaliener*) 48,68 bis 656,78, Reis*) —,— bis —,—, Buchweizengrüße —,— bis —,—, Gerstengrüße alle Körnungen“*) 35,40 bis {)36,40, Haferflocken und -grüße*) 45,00 bis 46,00, Speisehirse*) 37,75 bis 39,35, Roggenmehl, Type 1790 26,85 bis —,—, Weizenmehl, Type 1050, Inland 35,40 bis ‘—,—, Brotmehl, Type 2800 25,90 bis —,—, Weizengrieß, Type 550 37,65 bis —,—, Kartoffelmehl, hochfein 48,30 bis 4)49,80, Sago, weiß 64,90 bis 68,90, Zucker, Melis Grundsorte 67,90 bis —,—, Kaffee- Sea Hung 68,00 bis 78,00, Röstkaffee 582 bis 736, Trink-Schokoladenpulver 162,00 bis —,—, Deutscher Tee 240,00 bis 280,00, Pflaumen, . getrocknete —,— bis —,—, Sultaninen —,— bis —,—, Mandeln, süße, ausgew. —,— bis —,—, Mandeln, bittere, ausgew. —,— bis —,—, Kunsthonig, in R epa ELng 70,00 bis 72,00, Bratenschmalz 183,04 bis —,—, Rohschmalz 183, bis —,—, Disch. Schweineschmalz m. Grieb,, mit oder ohne Gewürz 185,12 bis —,—, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis —,—, Tafel- margarine 174,00 bis —,—, Markenbutter, in Tonnen 331,00 bis —,—, Markenbutter, gepackt 335,00 bis —,—, feine, Molkereibutter, in Tonnen 323,00 bis —,—, feine Molkereibutter, gepadt 327,00 bis —,—,

“Molkereibutter, in Tonnen 315,00 bis —,—, Molkereibutter, gevacki

319,00 bis ==,—, Landbuttèr, in Tonnen 299,00 bis —,—, Landbutter, epadt 303,00 bis —,—, Speiseöl, au3gewogen 173,00 bis —,—,

(gäuer Stangen 20% 130,00 bis 138/00, Bayer. Emmentaler, vollfett 270,00 bis 275,00, Allgäuer Romatour 20% 152,00 bis 158,00, Harzer Käse 100,00 bis 110,00, Grieß- teigwaren, gef. u. ungef.: Schnitt- und Bandnudeln, Suppeneinlagen, miftlere, Hörnchen, Bruchmaccaroni 69,00 bis 706,00, Fadennudeln und Spägle 71,00 bis 72,00, §) Maccaroni 72,00 bis 73,00, §) Spaghetti 74,00 bis 75,00, Kümmel, au8gewogen, deutsch 143,20 bis 150,00, Steinspeisesalz- in Papiersäden 19,60 bis —,—, Stkeinspeisesalz in Werkspackungen 23,80 bis —,—, Siedespeisesalz in Papiersädten 21,60 bis —,—, Siedespeisesalz in Werkspadungen 25,80 bis —=4

liht für Frauen.

Dänische: große «+4... 100 Kronen

üngarishe 100 Pengb und ¿ engb u darunter :

Zuckersirup in Eimern —,— bis —,—, Himbeersirup —,— bis —,—y Kirschsirup —,— bis —,—, ')Marmelade, Vierfrucht, in 12 V-kg- Eimern —,— bis —,—, ')Pflaumen-Apfel, in 124-kg-Eimern —,— bis —,—, ‘)Erdbeer-Apfel, in 124-kg-Eimern —,— bis —,—, ‘)Apri- fosen-Apfel, in 1214-kg-Eimern —,— bis —,—,- ‘)Himbeer-Apfel, in 12%-kg-Eimern —,— bis —,—, ')Kirsh-Apfel, in 1214-kg-Eimern —,— bis —,—, 1)Fohannisbeer-Apfel, in 121/-kg-Eimern —,— bis —,—, !)Dreifrucht-Marmelade, in 1214-kg-Eimern —,— bis —,—, Verbilligte Vierfrucht, in 1214-kg-Eimern 49,00 bis —,—, Verbilligtes Apfel-Nachpreß-Gelee 49,00 bis —,—,

Marmielade: Preise ohne Rohstoffzuschlag. .

*) Nur für Zwede der menshlihen Ernährung bestimmt.

L Hartgrießware + 4,— RAM per 100 kg.

f) Die zweiten Preise verstehen sich für Anbruchmengen. :

1) Preise für Marmelade |t. Kalkulations-Verfügung des Reichs- preisfommissars

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Budapest, 5. Oktober. (D.N.B,) Alles m Pengv. Amsterdam 180,73 14, Berlin 136,20, Bukarest 2,783, Helsinki —,—, London —,—, Mailand —,—, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia —,—, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.

London, 5, Oktober. (D. N. B.) New Yort 4,024,031, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal! 4,43-—4,47, Schweiz 17,30—17,40, Stockholm 16,85—16,95, Lissabon —,— Rio de Janeiro 82,84 V? [16 L

Zürich, 5. Oktober. (D. N. B.) [11,40 Uhr.) Paris 7,75;

London-Clearing 17,30, New York 4,30, Brüssel 69,25, Mailand 22,75 B, Madrid 839,75, Holland 229, Berlin 172,50, Lissabon 17,00, Stockholm 102,621, Oslo 98,6214, Kopenhagen 90,37%, Sofia 5,37%, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Jstanbul 3,50, Bukarest 2,8714, Helsinti 8,70, Preß- burg 15,00, Buenos Aires 98,75, Japan 101,00, Rio 22,50 B. * Kopenhagen, 5. Oktober. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Sofia —,—, Madrid —,—, Bukarest —,— Alles Briefkurse.

Stockholm, 5s, Oktober. (D. L, B.) London 16,85 G,, 16,95 B.,, Berlin 167,50 nom. G., 168,50 B.,, Paris —— G, —,— BV.,, Brüssel —,— G. —,— B., Schweiz. Pläße 97,00 nom. G,, 97,80 B., Amsterdam —,— G., —,— B., Kopenhagen 87,60 G,, 87,90 B., Oslo 95,35 nom. G., 95,65 B, Washington 4,15 G., 4,20 B,, Helsinki 8,35 G., 8,59 B, Rom T G,, —,— B., Kanada 3,77 nom. G,, *,82 B,, Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon 16,29 G,, 16,55 B., Buenos Aires 102,00 G,,

,00 V,

Aera rw aare

London, 5. Oktober. (D.N.B.) Silber Barren prompt 28,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.

n Berlin festgestellte Itotierungen für telegraphische us8zahlung, ausländische Geldsorten und Vanknoten

Telegraphische Auszahlung

6, Oktober Geld Vrie!

4, Oktober Geld Brief

Aegypten (Alexandrien und airo) eo aan... eo... .. 1 ägypt. Pfund m amis —_— ames

Afghanistan (Kabul) .««...... | 100 Afghani 1879 18,83 | 1879 18,88

Albanien (Tirana) «+«. + « 100 Franken 80,92 * 81,08 | 80,92 81,08

Argentinien (Buenos Aires) .. | 1 Pap.-Pes, 0,688 '0,692/ 0,68 0,592 Australien (Sidney) «++..... 1 austr. Pfund —_ —_— _— Belgien (Brüssel u. Antwerpen) | 100 Belga. 1 39,96 40,04 | 39,96 40,04. Brasilien (Rio de Janeiro) ««. | 1 Crüzéiro _ _ _— bis

Britisch-Jndien ‘Vombay-Cal- cutta) ¿ec eco “i Bulgarien (Sofià) +..+...+. | 100 Lewa «

i ———

100’ Rupien t en

11

Dänemark (Kopenhagen) ««.. | 100 Kronen 52,15 62,26 | 52,16 62,25 England (London) «. «+5 “. ¡-1-engl. Pfund -- Finnland (Helsinki) „45. +: | 100 Finnmark _— PEN Frankreich / Paris) «+5 100 Frs, _— _— —— Griechenland (Athen) «/.---. 100 Drachmen | 1,668 1,672| 1,6688 1/679 Holland (Amsterdam u. Rotter- j

DOND) Pee 0E ev Cen Ctr 100 Gulben ‘132,70 182,70 |1382,70 182,70 Jran (Teheran) «+-«..... 100 Rialis 14,59 14,61 | 14,69 14,6% Zsland (Reykiavit) ......« »« | 100 iêl, Kr 8842 88,50 | 38,42 838,50. . Ztalien (Rom und Mailand) . | 100 Lire 9,99 10,01 9,99 10,01

apan (Tokio und Kobe) ..… | 100 Yen anada (Montreal) «....05.. | 1 kanad. Dollar|

Kroatien (Agram) «»..+ «.. | 100 Kuna 4,995 5,005 | 4,999 86,005

.. Neuseeland (Wellington) «+.. | 1 neuseel. Pfd _— -—- Norwegen (Oslo) ....4254.+ | 100 Kronen 656,76 56,88 | 56,76 856,88 Portugal (Lissabon) «+44... | 100 Escuda 10,19 10,21 | 10,19 10,21 Rumänien (Bukarest) ««¿..,«+ | 100 Lei _— _— e anne Schweden (Stockholm u. Göte-

D T C p eler au 100 Kronen 59,46 69,58 | 59,46 59,68 Schweiz (Zürih, Basel und

Vérn) «c«ocooo vet 100 Frs, | 57,89 d8,01 | 57,89 68,01 Serbien (Belgrad) «++....«.- 100 ferb, Dinar | 4,995 5,005| 4,995 5,005 -

Slowakei (Preßburg) .-+++-», | 100 jlow. Kr. 8,691 8,609] 8,591 8,609

Spanien (Madrid u. Barcelona) | 100 Pesetas 28,666 283,606| 23/565 283/605 S Î i

dafrikanische Union (Pretori

und M UEIuea) ooo « | 1 \üdafr, Pfd. _— _— Gin Türkei Jstanbul). «eor e eno) | 1 türk. Pfund | 1,978 1982| 1,9758 1,982 Ungarn (Budapest) «.«.-..«« 100 Pengö .— pad is Uruguay (Montevideo) ... « | 1 Goldpeso 1,199 1,201| 1,199 1,201 Verein, Staaten von Amerika

(New York) «eeres « | 1 Dollar _ Zie R

I O I C S 2A Ms M O: 200 OUDIEDIR C: A T’ A E Ss T I Für den innerdeutschen Verrehnungsverkehr gelten folgende Kurse.

: Gelb Brief England, Aegypten, Südafrikanische Uniou „4... 9,89 9,91 rankrei «ooooo cout oceccetodeateccooceuceteot 4,995 5,005 ulgarien «5... e050 000d eco cadeacactoorooe 3,047 3,058 Australien, Neuseeland «ooooooo acrocrrcccr 7,912 7,928 Britisch-Fndien oa 0e oed 000d eaáu duc. eco. 74,18 74,32 Kana ü vcoaoa eo 0000000 ada... u... .. 2,098 2,102 Vereinigte Staaten von Amevika eco on acer es 2,498 2,502 Brasilien eo. oen oute oden... o... voor. 0, 130 s 0, 132 m Ausländische Geldsorten und Vanknoten 6, Oktober 4, Oktober Geld Brie! Geld Brief Sovereigns .... 0200.0... Notiz 20,88 820,46 | 20,389 20,46 20-Francs-Stüde «o... o... für 16,16 16,22 16,16 16,22 Gold-Dollars „…....+« ooo 1 Stüdck 4,185 4,205) 4,188 4,205 Aegyptische «e666. eee e nes 1 ägypt. Pfd. | 439 441 | 439 441 Amerikanische: 1000—s Dollar | 1 Dollar -— -— -— 2 unb 1 Dollar | 1 Dollar —_ Ar entinische oen oe o... 1 Pap.- Bil 0,44 0,46 0,44 0,46 Australische «¿cer r] 1 austr. f 2,44 2,46 2,44 2,46 Bel ische e... ………... o... .…. 100 Belgas 89,92 40,08 89,92 40,08 Brasilianische e... .…..…..….… 0... 1 Cr eiro 0,08 0,09 0,08 0,09

Britisch-JndishE «oa 464)..., | 100 pién 22,95 23.05 | 22 95 23,06 Bulgariche; 600 Lewa- und darunter «... 4... dd aae 100 Lewa 8,07 68,09 | 8,07 8,09 10 fr. und darunter ...... | 100 Kronen 62,10 « 52,80 | 62,10 862,80

innmart 6,055 6,076) 65,055 5,076

Englische: 10 § und darunter. | 1 engl, Pfd,

inni ca cded aut. *| 100

ranzösische vao oeueteeeueol 100 Frs. 4,99 5,01 4,99 5,01

olländishe «...« oco eo.’ | 100 Guldon 132,70 182,70 [182,70 182,70 Ftäliénisché: àroße «ee. e...) | 100 Lire 9,98 10,02 | 9,98 10,02

10 Lire ...……. ote. 100 Lire 9,98 10,08 9,98 10,02 Kanadische aon oua nada cure f 1 kanad. Dollar 0,99 1,01 0,99 1,01 Kroatische oed ceouaecrteere: | 100 Kuna 4,99 5,01 4,99 5,01 Nöôrwe ae 60 Ar. it, darunter | 100 Kronen | 56,89 67,11 | 56,89 57,11 Rumänische: 1000. Lei und

500 Lei «. G Cbe aub ea 100 Lei 1,66 1,68 | 1,66 1,68 Schwedische: große „++...... 100 Kronen _—

60 Kronen und darunter . | 100 Kronen 5940 859,64 | 59,40 59,64 Schweiger: große »e... ee. 100 Frs, 67,88 68,07 | 57,83 88,07

100 Frs. und darunter .….. | 100 Frs. 67,86 58,07 | 67,88 58,07 Serbische «6 NELANs CRC 100 serb.Dinar | 4,99 5,04 | 4,99 6,01 Elowakishe: 20 Kronen und

darunter aaa ua va ae 100 1low. Kr. 8,58 8,682 58,08 8,92 Südafrikanische Union... 1 südafrik, Psd | 4,39 4,41 | 4389 4,41

A CCAS 66.006... | 1 U Pfund 191 1,98 1,91 1,98

040404022 ....... | 100 Pongd d 60,78 61,02 | 60,78 - 61,08

68,591 58,711| 58/591, 68,71 -

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