Neihs8- und Staat8anzeiger Nr. 225 vom 7. Oktober 1944. &. 2
Rüstung und Kriegsproduktion für die gesamte Druck-Erzeu- gung einschließlich der Druckformenherstellung und der Druck- vorbereitung gebildet. Der Produktionsbeauftragte für Druck übernimmt die Leitung des Produktionshauptaus\chusses.
(2) Der Leiter des Produftionshauptausschusses kann mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs- produftion nah Bedarf Produktionsaus\chüsse errichten.
S2 ;
Die Leiter der Produktionsausschüsse werden vom Pro- duktionsbeauftragten für Druck in seiner Eigenschaft als Leiter des Produktionshauptausschu}ses Druck berufen dund abberufen. '
§3
(1) Der Leiter des Produktionshauptaus\chusses Druck kann Stellvertreter berufen und abberufen.
(2) Der Leiter eines Produktionsauss\chusses kann bei Be- darf mit Zustimmung des Leiters des Produktionshaupt- ausschusses einen Stellvertreter für sich berufen und ab- berufen.
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Die Mitglieder des Produktionshauptausschusses Druck werden von seinem Leiter, die Mitglieder der einzelnen Pro- duktionsaus\chüsse von deren Leiter mit Zustimmung des Leiters des Produktionshauptausschusses Druck berufen und abberufen.
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(1) Der Produktionshauptaus\chuß unterstüßt den Pro- duktionsbeaustragten Druck bei der Erfüllung der ihm vom Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion über- tragenen Aufgaben. (2) Soweit Produktion8aus\chüsse errichtet werden, werden thre Leiter ermächtigt: 1. den Betrieben Herstellungsanweisungen zu erteilen, 2. die Herstellung von Druck-Erzeugnissen zu regeln und Gütevorschriften zu erlassen,
3. Prüfungen zur Durchführung der unter 1 und 2 ge- nannten Aufgaben innerhalb ihrer Erzeugungsgruppe zu veranlassen.
Sie werden dabei von ihrem Produktionsaus\huß unter- |
tügt, stüß Us
(1) Der Leiter des Produktionshauptausschusses Dru ist | weisungsberechtigt gegenüber allen für seinen Produktions- !
bereih zuständigen Gliederungen sowie gegenüber allen Be- trieben, Betriebsabteilungen der Fndustrie und des Hand- werks und allen öffentlichen und privaten Regiebetrieben (Hausdruereien), die sih mit der Druck-Erzeugung einschließ- 7 8 Druckformenherstellung und der Druckvorbereitung cfassen.
(2) Das gleiche gilt für die Leiter der Produktions8aus- schüsse auf dem Gebiet der ihnen unterstellten Erzeugungs- gruppe. Sie unterliegen bei der Durchführung ihrer Auf- ci der Aufsicht und den Weisungen des Leiters des Pro- uktionshauptaus\{chusses Druck, dem sie auch verantwort- lich sind.
S 7
(1) Die Leiter der Produktionsaus\chüsse erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben die Befugnisse aus den 88 1 und 2 der Warenverkehrsverordnung.
(2) Antveisungen der Lgiter der Produktionsausschüsse be- dürfen der Zustimmung des Leiters des Produktionshaupt- es Einzelanweisungen bedürfen diesex Zustimmung nicht.
(3) Für die Verkündung der Anweisungen gelten die §Z 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Ver- ordnung (RGBl. 1/1133).
(4) Sotveit die Leiter der Produktionsaus\chüsse in Er- füllung ihrer Aufgaben nah §5 dieser Anordnung tätig werden, gelten die §8 10—15 (Auskunftspflicht, Schweige- pflicht, Strafbestimmungen) und § 17 (Schadenshaftung) der Warenverkehrsverordnung für die von ihnen geforderten Auskünfte und erlassenen Anweisungen sinngemäß.
(5) Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen der Leiter des Produktionshauptaus\chusses und der Produktions- ausschüsse werden nach den 88 10, 12—15 der Warenverkehrs- verordnung bestraft; das Antragsrecht gemäß § 14 und das Ordnungsstrafreht gemäß § 15 der Warenverkehrsverord- nung werden vom Reichs8beauftragten für Papier wahr- genommen.
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Der Leiter des Produktionshauptaus\chusses Druck bedient fich zur Durchführung seiner Aufgaben der Geschäftsstellen und sonstigen Organe der Wirtschaftsgruppe Dru, die auch den Leitern der Produktionsausschüsse zux Verfügung stehen.
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(1) Für die bezirkliche Durhführung der Aufgaben des Produktionsbeauftragten für Druck werden Produktions= beauftragte der Bezirke ernannt, die nach den Weisungen des Produktionsbeauftragten für Druck tätig . werden. Sie be- dienen sih dazu der Bezirksgruppengeschäftsstellen der Wirt- shaftsgruppe Druck.
(2) Die Produktionsbeauftragten der Bezirke sind berech- tigt, im Namen des Produktionsbeauftragten für Dru alle erforderlichen Auskünfte von den im § 6 Absaß T genannten Betrieben einzuholen und die notwendigen Betriebshbesichti- gungen vorzunehmen.
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(1) Der Leiter des Produktionshauptaus\husses Druck ver- pflichtet die Leiter der Produktionsaus\hüsse und die ‘im Produktionshauptausschuß und für ihn sonst tätigen Per- sonen auf die gewissenhafte: Durchführung ihrex Aufgaben. Die in den Produktionsausschüssen tätigen Personen werden von ihrem Leiter verpflichtet.
(2) Die Vorschriften des § 11. Absay 1 und 2 der Waren- verkehrsverordnung über die Geheimhaltungspflicht und die |
Strafbarkeit bei Bestechung und Geheimnisverrat finden auf die verpflichteten Personen sinngemäß Anwendung, 8 11
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingeglicderten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen, Malmedy, Moresnet sowié — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Peilpatwattung sungemäß auch im Elsaß, min Lothringen, Luxemburg u
über den Warenverkehr vom 20. Oktober 1937 |
im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besegten Gebieten Kärntens und Krains. _ Der Produktionsbeauftragte für Dru des Reichsministers für Rüstung und KriegspLoduktion. Beer.
Anordnung X/44
des Produktionsbeauftragten für Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Herstellungsverbot für Bildpostkarten) -
Vom 23. August 1944 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. T S. 686) in Ver- bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration dex Kriegswirtschaft vom 2, September 1943 und der exsten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep- tember 1943 (RGBLl. I S. 529/531) wird im Einvernehmen mit dem Sonderbeauftragten für Buch, Propaganda und Dru des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion sowie mit
! Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs-
produktion angeordnet: 81 Die Herstellung von Bildpostkarten einschließlih aller Vor- bereitungsarbeiten mit Ausnahme der von der Prüfungsstelle Druck- und Papierverarbeitung, Berlin, zugelassenen Lieferun- gen für den Export ist verboten. *
82 Der Produktionsbeauftragte für Druck kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesem Herstellungs- verbot zulassen. g 3
Bildpostkarten, mit deren Herstellen beim {Fnkrafttreten dieser Anordnung bereits begonnen ist, können unter dem Vor- behalt, des Widerrufs bis zum 30. November 1944 noch fertig- gestellt werden. Die Hersteller sind verpflichtet, über diese Auf- träge eine Liste mit Angabe des Bestellers, der Bildkartensorte, der Papiersorte und des Papierverbrauches beim Produktions- beauftragten für Druck, Abteilung „Zentrale Auftragslenkung“, Leipzig C 1, Petersstr. 24, innerhalb von acht Tagen nah Ver- öffentlichung einzureichen. g
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Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Wavrenverkehr be- straft. Das Antragsrecht gemäß §8, 14 sowie das Ordnungs- strafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichs- beauftragten für Papier wahrgenommen.
85 Diese Anordnung tritt am Tage nah der Veröffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen, Malmedy, Moresnet sowie —'mit Zu- stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinn-
, gemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Be-
zirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den beseßten Gebieten Kärntens und Krains,
| Dex Produktionsbeaustragte für Druck des Reichsministers für
Rüstung und Kriegsproduktion. Belev,
Anordnung Nr. 82 (FA 4) des Reichsbeauftragten für elektrotechunische Erzeugnisse über die Lieferung von Rundfunkgeräten, Verstärkern, Laut- sprechern, Lautsprechersystemen, Lautsprecher-Chassis
Vom 5. Oktober 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehx in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGVIl. T S. 686) in Ver- bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro- technischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Reichsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirt- schaftsministers angeordnet:
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Hersteller von Rundfunkgeräten, Verstärkern, Lautsprechern, Lautsprechersystemen und Lautsprecher-Chassis und Werksver- treter dürfen diese Erzeugnisse nux an solche im Altreich, in den Alpen- und Donau-Reichsgauen sowie im Sudetengau an- sässige Großhändler liefern, die nah den Vorschriften der Rundfunkmarktordnung am 1. September 1939 anerkannt waren und an solche in den ceingegliederten Ostgebieten, im Elsaß und in Lothringen aunsässige Großhändler, die nah den Vorschriften der Rundfunkmarktordnung am Tage des Fnkraft- tretens dieser Anordnung anerkannt sind.
82
Hersteller von Rundfunkgeräten, Verstärkern, Lautsprechern, Lautsprechersystemen und Lautsprecher-Chassis, Werksvertreter und Großhändler dürfen diese Erzeugnisse, nux an solche Einzelhändler im Altreich, in den Alpen- und Donau-Reichs- gauen sowie im Sudetengau liefern, die nach den Vorschriften der Rundfunkmarktordnung vorx dem 9. November 1942 (dem Tage des Fnkrafttretens der Verbrauchsregelung für Rund- funfgeräte) anerkannt waren und an solche in den eingeglie- derten Ostgebieten,“ im Elsaß und in Lothringen ansässige Einzelhändler, die nah den Vorschriften der Rundfunkmarkt- ordnung am Tage des Fnkrafttretens dieser Anordnung aner- kannt sind,
§3
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
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Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 5. Oktober 1944. Der Reichsbeauftragte für elektrotehnishe Erzeugnisse. Lüschen. Anordnung Nr. 85 (FA 15)
des Leiters des Hauptausschusses „Elektrotechnik“ über Her- stellung und Lieferung von Starklstromkondensatoren für Stromversorgungsucße und Fndustrieanlagen
Vom 4. Oktober 1944 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der
| Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) witd mit
Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs- produktion angeordnet: 81
(1) Starkstromkondensatoren zur Leistungsfaktorverbesse- rung, Oberwellenkompensation und für andere Zwecke in baulich ähnlicher Ausführung für eine Nennfrequenz von 50 Hz dürfen von deutschen Herstellern ab 1. Oktober 1944 nur noch mit folgenden Gefäßleistungen hergestellt werden:
a) für 220 V: 25 und 50 kVar.
b) für 380 V und darüber: 5, 50 und 100 kVar.
c) für 1000 V und darüber: 50, 100 und 200 kVar. (bis zum 31. Mai 1945 auch noch 225 kVar).
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für Stark- stromkondensatoren, die sih am 30. September 1944 {hon in der Fertigung befinden und für solche Starkstromkonden- satoren, die für Aufträge, die vor dem 1. Oktober 1944 an- genommen worden sind, gefertigt werden.
Lo Bestellungen auf Starkstromkondensatoren zur Leistungs- faktorverbesserung, Oberwellenkompensation und für andere Zwecke in baulich ähnlicher Ausführung für den Nenn= frequenzbereih von 16 bis 10 000 Hz dürfen die Hersteller vom Tage des Fnkrafttretens dieser Anordnung an nur mit Genehmigung * des Leiters des Arbeitsringes „Starkstrom- kondensatoren“ annehmen. Dies gilt auch für Bestellungen von Ausländern. 83
(1) Den Fnlandsbestellungen von Starkstromkondensatoren für Stromversorgungsänlagen muß die vom Besteller zu be- schaffende Bestätigung des zuständigen Bezirkslastverteilers in doppelter Ausfertigung beigefügt sein, daß mit den bestellten Kondensatoren der beabsichtigte gesteigerte Energietransport bzw. Energiebezug oder der Betrieb mit geringerem Aufwand als bei direkter Nebverstärkung erreicht wird. /
2) Den Fulandsbestellungen von Starkstromkondensatoren für Ofen- und Schlveißanlagen sowie für Anlagen zur Wärmebehandlung mittels Fnduktionserhizung muß eine vom Besteller zu beschaffende Befürwortung des Leiters des Avbeitsausschusses „Elektroöfen“ beigefügt sein.
84 Die Hersteller haben die thnen zugehenden Bestellungen auf Starkstromkondensatoren der in § 2 MWdiGneten Art in Ur- {rift mit einem Durchschlag nebst den im § 3' genannten Bestätigungen bzw. Befürwortungen dem Leiter des Arbeits- ringes „Starkstromkondensatoren“ zur Genehmigung vorzu- legen. 85
Der Leiter des Arbeitsringes „Starkstromkondensatoren“ ist berechtigt, die Genehmigung ganz oder zum Teil zu versagen sowie die Bestellung einem anderen Hersteller zuzuweisen.
86
Die Vorschriften der 8 1, 2, 3 und 4 gelten nicht füx Motoranlaufkondensatoren, Glättungskondensatoven für Gleichstromkreise, für Ueberspannungs-Schußkondensatoren und Kupplungskondensatoren.
; ST
Der Leiter: des Sonderringes „Allgemeine elektrotechnisché Bauelemente“ wird ermächtigt, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anord- nung zuzulassen. Die Anträge sind bei dem Leiter des Arbeits- ringes „Starkstromkondensatoren“ einzureichen.
S8 /
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. ;
89
Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkügdung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 4.-Oktober 1944. Der Leiter des Hauptausschusses „Elektrotechnik“. Lüschen.
Anordnung Nr. 86 (FA 16)
des Leiters des Hauptausschusses „Elektrotehnik“ über Her- stellung von Bürstenhaltern für elektrische Maschinen.
Vom 4. Oktober 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) wird mit Ana des Reichsministers für Rüstung und Kriegs- produktion angeordnet:
81
(1) Die Herstellung von Bürstenhaltern für elektrische Maschinen ist vom 1. November 1944 an nux noch mit Ge- nehmigung des Leiters des Arbeitsringes „Elektrokohle und Bürstenhalter“ zulässig.
(2) Herstellung im Sinne dieser Anordnung ist auch der Zusammenbau aus Einzelteilen.
82 Einer Herstellungsgenehmigung bedürfen nicht die Firmen, die Mitglied der Fachabteilung 16 der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie sind. 83
Der Leiter des Sonderringes „Allgemeine elektrotechnische Bauelemente“ wird ermächtigt, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anord- nung zuzulassen. Die Anträge sind bei dem Leiter dés Arbeitsringes „Elektrokohle und Bürstenhalter“, Herrn H. Ringsdorff, (22) Mehlem/Rhein, einzureichen.
L 4
Zuwiderhandlungen „gegen diese Anordnung ‘werden nah den §F 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. N
85 __ Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Berlin, den 4. Oktober 1944,
Dex Leiter des Hauptaus\chusses „Elektrotechnik“, Lü schen. -
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Reich8- und Staatsanzeiger Nr. 225 vom 7. Oktober 1944. &. 3
Wirtschafisteci!
Der entscheidende Einsaß des deutschen Eiuzelhandels
Der Leiter der Wirtshaftsgruppe Einzelhandel, Kaufmann Paul Kreßschmar, wendet sich in einem Aufruf an die 12000 ehrenamtlichen Mitarbeiter der Wirtschaftsgruppe auf Grund des Erlasses, den der Reichsbevollmächtigte für den totalen Kriegseinsaß ‘herausgegeben hat. Darin wird ein erneuter ver- shärfter Kräfteeinjaß aus dem Einzelhandel für Heer und Rüstung verlangt. Gleichzeitig wird hervorgehoben, daß der deutsche Handel bereits bis zu diesem Zeitpunkt rund 45 % seiner Arbeitskräfte für Heer und Rüstung abgegeben hat. Dieser vorangegangene Kräfteabzug konnte nur deshalb ertragen werden, weil der Einzelhandel aus eigener Fnitiative eine umfassende Umschichtung durchgeführt hat, indem er den sonst nicht mehr einsaßfähigen Mitarbeiter als Ersaß mobilisierte. So wurden ältere Berufskollegen, Familienangehörige oder längst ausge- schiedene alte Mitarbeiterinnen wieder herangeholt, wobei das Alter derx einzelnen Berufstätigen keine Rolle spielt. Darüber hinaus sind heute viele Tausende von Kaufleuten mit ihren Mit- arbeitern an den Grenzen des Reiches im Westen und Osten ein- geseßt, um die Verteidigungsstellen der deutschen Wehrmacht gegen den anbrandenden Feind durch den Ausbau von Schußstellungen zu verstärken. Dennoh müssen auch die neuen Anforderungen ohne Zögern erfüllt werden, da es gilt, wiederum Zehntausende von Mitarbeitern aus dem Einzelhandel für kriegsentscheidende Aufgaben freizumachen.
Fn diesen Tagen und Wochen wird daher der Kreis der Einzel- handelsgeschäfte und ihrer Gefolgschaftsmitglieder sich erneut merk- lih lihten. Wiederum werden Tausende von Betrieben ihre Läden schließen, Und die noch übrigbleibenden werden zu der schwierigen Last zusäßlihe zu übernehmen haben. Dabei muß die oft gerühmte Fmprovisationskunst des Kaufmanns noch neue Wege suchen, um die Einsaßkraft des Betriebes zu verstärken. Eine dieser Möglichkeiten ist die Einschaltung des Handels in die Kriegsheimarbeit. Dabei fällt ihm die wichtige Aufgabe einer Vermittlertätigkeit zwishen Produktion und Heimarbeit zu. JFns- besondere wird in den ländlichen Bezirken auf Grund von näheren Anweisungen dex Einzelhandel mit seinen verschiedenen Betriebs- formen und -größen wertvolle Hilfe leisten können.
Fm Zuge der Proklamierung der 60 stündigen Arbeitszeit prüft der Einzelhandel die Frage, in welher Weise die Millionen deutscher Volksgenossen troß der neuen Zeiterschwernisse ihré not- wendigen Einkäufe tätigen können. Durch Neuregelung der Ladenzeiten, durh Einführung von Spätkundenausweisen und Bestellisten sowie durch Verlagerung von Einzelhandelsverkaufs- stellen in die Betriebe geschieht hier alles nux mögliche, um den
neuen Anforderungen gerecht zu werden. Krebshmar ‘weist dann auf die vor kurzem gemachten Ausführungen des Reichswirt- schaftsministers Funk hin, der betonte, daß der selbständige und [Ux seinen Betrieb verantwortliche Unternehmer im Handel die weitaus beste und erprobteste Form der Wirtschaftsunterneh- mungen im nationalsozialistishen Staate darstellt, Diese pro- grammatische Erklärung des berufenen Sprechers der deutschen Reichsregierung gebe den Einzelhandelskausleuten die Gewißheit, daß ihre Leistungen, thr unermüdliches Schaffen und ihr unver- zagter Glaube jene Anerkennung finden, die die Grundlage für den Wiederaufbau des* Handels nach dem Kriege darstellt. Mit diesem Ziel vor Augen wird der deutsche Einzelhandel auch in diesem kritischen Augenblick des Krieges bis zum lehten jeine Pflicht erfüllen.
Wirtschaft des Auslandes
Dänemarks Außenhandel im August
Kopenhagen, 6. Oktober. Dänentarks Außenhandel *erbrachte im August 1944 einen Einfuhrübershuß von 9,9 Mill. Kr. gegen einen Ausfuhrüberschuß von 15,6 Mill. Kr. im August 1943, Der Wert der Einfuhr betrug im August d. J. 114,7, der Wert der Ausfuhr 104,8 Mill. Kr. Die entsprehenden Zahlen für August 1943 waren 89,1 und 104,7 Mill, Kr.
Jm übrigen haben die bisherigen Monate des laufenden Fahres einen größeren Ausfuhrübershuß ergeben als im entsprehenden Zeitraum von 1943. Der Ausfuhrübershuß betrug in den Mo- naten Januar bis August d. F. durchschnittlih 11 Mill. Kr. gegen cinen Ausfuhrübershuß von nur 0,4 Mill, in der gleichen Zeit 1943,
Rückgang der schweizerischen Zolleinnahmen Züvich, 6. Oktober. Jm September 1944 sind in der Shweiz an Zolleinnahmen 4,5 Mill. rxs. eingegangen; das sind 2,7 Mill. es. weniger als im gleihen Monat des Vorjahres. Fn den exsten neun Monaten des Fahres 1944 erreichten die Zoll- eingahmen. den Betrag von 69,3 Mill, srs. gegen 98,5 Mill. sfrs.
in der gleichen Vorjahrsperiode.
Mißerute auch in Australien — Nicht in der Lage, die Lebens- mittellieferungen nach England innezuhalten Stocktholm, 6. Oktober. Jm gleihen Augenblick, in dem die englishen amtlichen Stellen zugeben, daß die erwartete „Rekord-
ernte“ durch die s{wersten Regenfälle seit 1905 in Schottland und Nordengland in eine Mißernte bis zum Verlust von einem Viertel der gesamten Ernte*in wichtigen Bezirken umsthlägt, er- klärt sih Australien wegen anhaitender Trockenheit au ite die Lebensmittellieferungen nach England -innezuhalten. Fm Staat Viktoria z. B. habe die Trockenheit die Schafbestände \chwer mitgenommen; auch bei der Weizenernte könne man nur von einer Mißernte sprechen, da die Lage in den wichtigsten ländlichen Lieferungsbereichen verzweifelt sei.
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
Prag, 6, Oktober. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B, Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen- hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B.,, New York 24,98 G,, 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G,, 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B.
London, 6, Oktober. ‘ (D. N. B.) New York 4,02 1,—4,03 14, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,48—4,47, Schweiz 17,30—17,40, Stockholm 16,85—16,95, Lissabon —— Rio de Janeiro 82,84 1/2/16.
Zürich, 6, Oktober. (D, N. B.) London-Clearing 17,30, New York 4,30, 22,75 B,, Madrid 39,75, Holland 229?/s, Lissabon 17,00, Stockholm 102,625, Oslo 98,62%, Kopenhagen 90,37%, Sofia 5,371, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Fstanbul 3,50, Bukarest 2,37%, Helsinki 8,70, Preß- burg 15,00, Buenos Aires 98,75, Japan 101,00, Rio 22,50 B.
Kopenhagen, 6. Oktober, (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Sofia —,—, Madrid —,—, Bukarest —,— Alles Briefkurse.
Stockholm, 6, Oktober. (D. t, B.) London 16,85 G, 16,95 B,, Berlin 167,50 nom. G., 168,50 B.,, Paris —,— G, —,-— BV,, Brüssel —,— G. —,— B., Schweiz. Pläße 97,00 nom. G.,/ 97,80 B,, Amsterdam —,— G., —,— B,, Kopenhagen 87,60 G,, 87,90 B., Oslo 95,385 nom. G., 95,65 B.,, Washington 4,156 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G. 8,59 B, Rom —,— G,, —,— B., Kanada 3,77 nom. G,, 2,82 B.,, Madrid —,— G.,, Türkei -—,—- %V., Lissabon 16,29 G,, 16,55 B., Buenos Aires 102,00 G,, 104,00 B.
[11,40 Uhr.) Paris 7,75, Brüsjel 69,25, Mailand Verlin 172,50,
2. Zwangs8verséteigerungen, 3. Aufgebote,
1. Üntersuchungs- und Strafsachen
[8287] Oeffentliche Ladung.
Jn der Strafsache gegen den flüch- tigen Ktiminalobékassistenten Franz Fritsch, geboren am-5. 5. 1903 in Sulz, Kreis Gebweiler, wohnhaft gewesen in Mülhausen/Els., Mole ae 3, wegen Fahnenflucht ist die Anklage verfügt, weil der Angeklagte hinreichend ver- dächtig ist in der Absicht, sich der Ver- pflihtung zum Dienst in der Polizei dauernd zu entziehen oder die Auf- lôósung des Dienstverhältnisses zu er- reichen, seine Dienststelle verlassen zu haben, in dem er seit dem 20, 7, 1944 zum Dienst nicht mehr erschienen ist und offenbar in die Schweiz geflüchtet ist. — Verbrechen nah §8 69 und 70 MStGB. Der Angeklagte wird hier- mit auf Anordnung des Gerichtsherrn zur Hauptverhandlung vor dem //- und Polizeigeriht X1 auf* Dienstag, den 7, November 1944, 9 Uhr vor- mittags, in Stuttgart, Wannenstraße Nr. 16, Zimmer 3, geladen. Es wird darauf hingewiesen, daß die Hauptver- handlung auch bei dem Ausbleiben des Angeklagten stattfindet und das Urteil vollstreckbar wird.
Stuttgart, den 20. September 1944.
44-- und Polizeigeriht XI.
Der Leiter der Geschäftsstelle. (Unterschrift.) -Obersturmführer U, -Beurkundungsführer.
1, Untersuchungs- und Strafsachen, |
5 3. Nufgedote
[8252] Beschluß. 18 VT 246/44. Am 3. Mai 1944 sind in Lißmannstadt, Schlageterstr. 92, die dortselbst wohnhaft gewesenen Eheleute Verwaltungsführer Hans Oskax Lud- ivig Nößler und Marianna Rößler, ge- borene Radoy — deutshe Reihs- angehörige — verstorben. Da ein Erbe bisher nicht ermittelt ist, werden die- jenigen, die ein Erbrecht geltend machen wollen, aufgefordert, dieses Recht bis spätestens 1. 12. 1944 beim unterzeihneten Geriht geltend zu machen. Anderenfalls wird festgestellt werden, daß das Großdeutsche Reich, vertreten durch den Oberfinanzprä- sidenten in Posen, Erbe geworden ist. Lißmannstadt, 26. September 1944. Das Amtsgericht.
[8291] Oeffentliche Aufforderung.
Der Schlosser Hubert Rosenzweig ist am 31, Mai 1942 tn Köln, seinem leßten Wohnsitze, gestorben. Da ein Erbe nicht ermittelt worden ist, werden diejenigen, denen Erbrehte an dem Nachlaß; zustehen, hiermit aufgefordert, ihre Erbrechte bis zum 31. Dezember 1944 bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden, andernfalls festgestellt wer- den wird, daß ein anderer Erbe als das Land Preußen nicht vorhanden ist.
Köln, den 21. September 1944.
Amtsgericht. Abteilung 22.
5, Berlust- und Fundsachen, 6, Ausloofung usw, von Wertpapieren,
4. Oeffentliche Zustellungen
[8300] Oeffentliche Zustellung.
13 R 246/44. Die Anna Wally Müller verw. gew. Eisner geb, Müllex in Leip- zig N 22, Kirschbergstraße 67, Prozeß- bevollmächtigte: Rechtsanwälte - Dres. Richter und Weigel in Leipzig C 1, klagt gegen ihren Ehemann, den Schuh- macher, jeßt Bahnarbeiter, Friedrich Müller, früher in Leipzig N 22, Kirsch- bergstraße 67, jeßt unbekannten Ausf- enthalts, auf Scheidung der Ehe und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 13. Zivilkammer des Landgerichts zu Leipzig auf den 2. Fanuar 1945, vor- mittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, sih durch einen bei diesem Gerichte zu- gelassenen Rechtsanwalt als Prozeß- bevollmächtigten vertreten zu lassen.
Leipzig, den 4. Oktober 1944.
Der Urkundsbeamte | dex Geschäftsstelle bei dem Landgericht.
[8296] Oeffentliche Zustellung. 43 R 277/44. Die Frau Kuneguzude
4, Oeffentliche Zustellungen, |
Krs. Berent, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Albreht und Lange in Danzig, klagt gegen ïhren Ehemann, den Bauarbeiter Paul Koska, zur Zeit in Rußland unbekannten Aufenthalts, auf Ehescheidung aus § 49 und Schul- digerklärung des Beklagten nah § 60 Ehegeseß. Der Beklagte wird zur münd- lichen Verhandlung des Rechts|treits vor die 3, Zivilkammer des Landgerichts in Danzig, Neugarten Nr. 30/34, IT. Sto- werk, Zimmer 227, auf den 15. De- zember 1944, 10 Uhr, mit der Aufforde- rung geladen, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten gu lassen, Danzig, den 3. Oktober 1944. Die Geschäftsstelle, Abt. 43, des Landgerichts.
[8302] Veräußerungsaustrag. Ak.-Z. IV e — A 870, Fch gebe dem Juden Jgnaz Abeles, zuleßt wohnhaft in Brünn rotektorat Böhmen und Mähren, derzeit unbekannten Aufent- haltes, auf Grund des § 6 der Ver- ordnung über den Einsaß des jüdischen Vermögens vom 83. 12. 1938, RGBVl. I S. 1709, auf, seinen landwirtschaftlichen Besiß E.-Z. 38, 761, 779, 906 im Grundbuch Fröllersdorf und E.-Z. 1270 im Grundbuch Grusbach innerhalb von zwei Wochen, vom Tage „dieser Be- fanntmachung an gerechnet, an geeig- nete Bewerber zu dem angemessenen Preis von 11 630,— A zu veräußern. Sollte er diesem Auftrag innerhalb der genannten Frist ni La er- folgt die Bestellung des Herrn auvil- lius Troll, Wien, 1, Friedrichstraße 2, zum Treuhänder, der die Veräußerung und Abwicklung durchzuführen hat. Wien, 1., am 30, September 1944. Der Reichsstatthalter in Niederdonau. Obere Siedlungsbehörde. Fm Auftvag: Dr. Rougon.
7, Utktiengesellschaften, 8, Kommanditgesellschaften auf Aktien, 9, Deutsche Kolonialgesellschaften,
Kosfa, geb. Miszewski, in Lienfelde, |*
5.Verlust-u. Fundsachen
[8303]
Nachstehende Versicherungsscheine find abhanden gekommen:
A 104185 Paul Frenzer,
A 114193 Dr. Gustav Braun,
A 155803 Hugo Windgassen,
A 173 253- Gebhard Keuffel, Ñ
A 312181 Karl August Wölfling, SR 1 632 021 dto,
A 313041 Ute Wölfling,
A 440758 dto,.,
A 415395 Paul Gla,
A 453493 Frida Slwarra,
A 1015 473 Carl Steege,
F 267303 Otto Wolter,
F 267 304 dto.,
F 9294397 Ernst u. Käte Schnell,
L 61431 Ernst Biernath,
A 2 501 200 Herrmann Klusftinger.
Die Fnhaber werden aufgefordert, sih binnen zwei Monaten bei uns zu melden, andernfalls die Versicherungs3- scheine hiermit für kraftlos erklärt werden.
Berlin, den 7. Oktober 1944.
Allianz Lebensversicherungs-AG,
6. Auslosung usw. von Wertpapieren [8304] 314 % Hypotheken-Obligationen Serie I der
Danske Landmandsbank Hypothek- og Vekselbank Aktieselskab, Kopenhagen. Die in den Satzungen für die Hypo- theken-Obligationen unserer Bank vor- gesehene, durxh den Notarius publicus vorzunehmende halbjährlihe Auslosung hat stattgefunden.
Stücke sind zur
Die ausgelosten Rückzahlung am 1. Fanuar 1945
fällig,
JFuteressenten wird auf Wunsch eine Liste über die ausgelosten Stücke kostenlos zugestellt,
Kopenhagen, den 13. September 1944. Den Danske Landmandsbank Hypothek-
og Vekselbank Aktieselskab.
7. Aktiengesellhasten
Landshuter Keks- und Schokoladenfabrik, Aktiengesellschaft, Landshut/Bayern. Einladung zur : außerordentlihen Hauptversammlung. Die Aktionare unserex Gesellschaft laden wix hiermit zu einer außerordenut- lichen Pan Read ein auf Don- nerstag, den 19. Okiobex 1944, vor- mos 11 Uhx, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Lardshut, Altdorfer Straße 10. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Hauptversammlung bekanntgegeben, Gemäß § 16 der Sazung ist die Aus- übung des Stimmrehtes davon ab- hängig, daß die- Aktionäre spätestens am 16, Oktobex 1944 bei der Gesellshafts- lasse odex der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank, München. oder der Bayerischen Staatsbank, München, oder bei einem deutschen Notar ihre Aktien
S,
10, Gesellschaften m. d, De 1. Senofsenschaften, 12, Offene Handels- und Kommanditgesellschaften,
oder die über diese lautenden Hinter- legungsscheine einer deutshen Wert- papiersammelbank hinterlegen und ‘bis M Beendigung der Hauptversammlung ort belassen.
Die Hinterlegung ist auch dann ord- nungsgemäß erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung dexr Hinterlegungsstelle für sie bei einex anderen Bank bis zur Be- endigung der Hauptversammlung ge- sperrt werden. Fm Falle der Hinter- lequng bei einem Notar ist der Hinter- legungsschein spätestens in der Haupt- versammlung vorzulegen. i
Landshut, den 30. September 1944. Landshuter Keks- und Schokoladenfabrik, [8305] Aktiengesellschaft.
Der Aufsichtsrat. Carl Brandt, Vorsiver.
Natronzellsto\f- und Papierfabriken
Aktiengesellschaft. : Hierdurch laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu einer außer- ordentlihen Hauptversammlung am Dienstag, dem 31. Oktober 1944, vor- mittags 12 Uhr, in den Räumen unserer Gesellschaft, Berlin-Wilmersdorf, Kaiser- allee 42, ein.
Um die Stimmberechtigung ausüben oder Anträge stellen zu können, müssen die Aktien bis 27, Oktober bei einem deutschen Notar, bei einer als Wert- papiersammelstelle tätigen Reichsbauk- anstalt oder bei der Dresdner Bank, Berlin, und ihren Zweigniederlassungen oder der Deutschen Bank, Berlin, und ihren Zweigniederlassungen hinterlegt werden. Fm Falle der Hinterlegung bei einem Notar oder Reichsbankanstalt ist die Hinterlegungsbescheinigung späte- stens am 30. Oktober bei der Gefsell- schaftskasse einzureichen.
Berlin-Wilmersdorf, 5, Oktober 1944.
Natronzellstoff- und Papierfabriken
Aktiengesellschaft. [8306] Der Vorstand.
und Bankausweise
[8323]. Konversionskasse für deutshe Auslandsschulden.
Ausweis per 30. September 1944.
Aktiva. RM
Forderungen gegen die
Reichsbank ... . . 10517 757,83 Sonstige Forderungen . 10212 152,15 Anlagen 986 067 256,12
1 006 797 166,10
Passiva. Schuldscheine Schuldverschreibungen:
4% auf ausländische Währung lautend . 169 851 206,51
3% auf ausländische Währung lautend . 182 871 625,44
3% auf Reichsmark lautend... . . 82688781,45 Sonstige Verpflichtungen 565 666 657,70
1006 797 166,10
Vexrlin, den 6. Oktober 1944. Der Vorstand.
5 718 895,—
14, Deutsche Reichsbauë und BVankauswelse,
13, Unfall- und Fnvalidenverficherungen, 15, Verschiedene Bekauatmachungen.
[8320]. Monátsausweis der Deutschen Golddiskontbank vom 30. September 1944.
Aktiva. RA Kassenbestand (deutsche und ausländische Zah- lungsmittel; Gold) . Guthaben bei derReich83- bank u. a. Postscheck- Tonto aao s Wechsel Schaßwechsel und un- verzinsl. Schatzan- |* weisungen des Reichs und dex Länder Eigene Wertpapiere . Kurzfällige Forderung. unßzweifelhaftet: Bo- nität und Liquidität gegen Kreditinstitute Schuldner Dauernde Beteiligung. einshl. dex zur Be- teiligung bestimmten Wertpapiere Sonstige Aktiva . Forderungen aus Kre- diten gem. Kredit- abkommen — Bürgschaftsforderungen RAM 3 361 601,17
e» 083 788 363/51
32 356 160 3104 198 075
2 698 690 000 86 953 916
1 263 974 516 685 045
501 015
6 500 966 803
Vassiva. Aktienkapital, Gruppe A B Vorzugsaktien . « + Geseßliche Rücklage . . Sonstige freie Rücklagen Gu s Verpflichtungen aus Solawechseln Sonstige Passiva Verpflichtungen a. Kre- diten gem. Kreditab- fommen Bürgschaftsverpflichtg. RM 8 361 601,17
475 000 000 125 000 000 30 000 000 134 400 000 3434 143 149
2275 850 000 26 072 637
501 015
6 500 966 803/15 _Bürgschaftsverpflichtungen gem. Kre- ditabkommen R. 9 676 689,08. Termin-Devisenverpflichhtungen Reich3- mark 72 776 432,64. Verlin, den 5. Oktober 1944. Deutsche Golddistontbank.
C
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10. Gefellschasten M b. H.
Wir laden hiermit unsere Gesellschaf» ter zu der am 19, Oktober 1944 um 11 Uhr im Gefolgschaftsraum der BUEersabrit in Samter stattfindenden ordentlihen Generalversammlung ein.
Die Tagesordnung wird zu der Versammlung werden,
Saniter, den 2. Oktober 1944,
Zudcerfabrik Samter G. mm. b. H.
eginn bekanntgegeben