1944 / 228 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Oct 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und. Staatsanzeiger Nr. 228 vom 11. Oktober 1944. S. 2

Prüf-Nr. 58 065 vom 7. 12. 1942 „Die Donau vom Schwarzwald bis Wien“. Verfalltag: 17. 8, 1944. Gültig nur Nr. 60 447 vom 31. 7. 1944.

Prüf-Nr. 55 736 vom 12. 8. 1941 „Ein Landbriefträger“. M IOG: 17. 8. 1944. Gültig nux Nr .60 448 vom 31. 7. 1944. /

Prüf-Nr. 58 087 vom 19. 12. 1942 „Wie ih den Urwald in Wien erlebte“. Verfalltag: 16. 8. 1944. Gültig nut Nr. 60 450 für Normaltonfilm vom 31, 7. 1944, gültig nur Nr. 60 459 für Schmaltonfilm vom 31. 7. 1944.

Prüf-Nr. 55 768 vom 19. 8. 1941 „Autarkie im Bergdorf“. N 17, 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 451 vom 31. 7.

Prüf-Nr. 55 561 vom 21. 6. 41 „Volksleben am Rande der Sahara“, Verfalltag: 17. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 452 vom 31. 7, 1944. |

Prüf-Nr. 55 709 vom 4. 8. 1941 „Ein Film gegen die Volks krankheit: Krebs“. Verfalltag: 17, 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 456 vom 31. 7. 1944.

Pruf-Nr. 56 995 vom 14. 4. 1942 „Vom Faustkeil zur Hand- granate“, Verfalltag: 22. 8. 1944. Gültig nux Nr. 60 440 vom 1. 8. 1944.

Prüf-Nr. 55 740 vom 11. 8. 1941 „Kurenfischer“ (Ein Tag auf der Nehrung). Verfalltag: 22. 8, 1944. Gültig nur Nr. 60 445 vom 1. 8. 1944. j

Prüf-Nr. 55 819 vom 29. 8. 1941 „Friedliche Jagd mit der Farbkamera“ (Farbenfilm), Verfalltag: 22. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 453 vom 1. 87 1944. )

Prüf-Nr. 58306 vom 7. 1. 1943 „Fagd in Trakehnen“. Vexfalltag: 21. 8. 1944, Gültig nur Nr. 60 454 für Normal- tonfilm vom 1. 8. 1944, gültig nux Nr. 60 458 für Schmal- tonfilm vom 1. 8. 1944.

Prüf-Nr. 55636 vom 4. 8. 1941 „Die Weichsel“. Verfall- tag: 22. 8, 1944. Gültig nur Nr. 60 455 vöm 1. 8. 1944.

Prüf-Nr. 58 214 ‘vom 28. 12. 1942 „Ostpreußen-Anfbau und Wirtschaft“. Verfalltag: 21. 8. 1944. Gültig nux Nr. 60 457 vom 1. 8. 1944. /

Prüf-Nr. 57944 vom 17. 12. 1942 „Bunte Fischwelt“ Ma. Verfalltag: 23. 8. 1944. Gültig nur

r. 60 465 vom 2. 8. 1944.

Prüf-Nr. 58 082 vom 17. 12, 1942 „Eisriesenwelt“. Ver- falltag: 23. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 467 vom 2. 8, 1944.

PrUf-Nr. 55 548 vom 13. 6. 1941 „Rügen“ (Farbenfilm). Verfalltag: 24. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 468 vom 2. 8, 1944.

Prüf-Nr. 55 603 vom 2, 7. 1941 „Mooswunder“. Verfall= tag: 23. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 469 vom 2. 8, 1944.

Prüf-Nrx. 58 093 vom 19. 12, 1942 „Deutsche Panzer“. Verfalltag: 23. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 470 Normalton- film vom 2, 8. 1944, gültig nur Nr. 60 471 Schmaltonfilm vom 2. 8. 1944.

Prüf-Nr. 58074 vom 17. 12. 1942 „Spielzeug ernst ge- nommen“, Verfalltag: 23./8. 1944. Gültig nur Nr. 60 472 vom 2. 8. 1944.

Prüf-Nrv. 56 453 vom 19. 12. 1941,„Pimpfe lernen fliegen“. N IOIng 293. 8. 1944, Gültig nux Nr. 60 473 vom 2. 8.

Prüf-Nr. 58 070 vom 16. 12. 1942 „Land und Leute im Erzgebirge und Vogtland“. Verfalltag: 24. 8. 1944." Gültig nur Nx.-60 438 vom 8. 8. 1944. -

Prüf-Nr. 58 262 vom 22. 12. 1942 „Das leßte Boot im Herbst“, Verfalltag: 24. 8. 1944. Gültig nur Nx. 60 488 vom 8. 8. 1944.

Prüf-Nr. 57381 vom 31. 7. 1942 „Schreibendes Licht“. Verfalltag: 25. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 382 vom 9, 8, 1944,

Prüf-Nr. 55 822 vöm 8. 9. 1941 „Auf Ostkurs“ (2. Fassung). M: 28. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 362 vom 10. 8.

44.

Prüf-Nr. 59 106 vom 1. 7. 1943 „Sonne über shwedischem Land“ (Einkopierte deutsche Titel). Verfalltag: 28. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 493 vom 10. 8. 1944.

PrUf-Nv. 58 518 vom 23, 2, 1943 „Handflechterkunst“. Ver- falltag: 2. 8. 1944. Gültig nux Nr. 60 414 vom 18. 7, 1944.

Prúüf-Nr. 57 949 vom 26. 11. 1942 „Mutti hat Geburtstag“ (Werbetonfilm). Verfalltag: 24. 8. 1944. Gültig nur Nr. 57 949 vom 26, 11. 1942 mit Ausfertigungsdatum vom 9. 8, 1944.

Prüf-Nr. 60 309 vom 12. 6. 1944 „Die s{hwarze Robe“. Verfalltag: 24. 8. 1944. Gültig nux Nr. 60 309 vom 12. 6. 1944 mit Ausfertigungsdatum vom 21. 7. 1944.

Prüf-Nr. 60 322 vom 15. 6. 1944 „Das Leben ruft“, Ver- falltag: 24, 8. 1944. Gültig nux Nr. 60 322 vom 15. 6. 1944 mit Ausfertigungsdatum vom 21. 7. 1944.

Berlin, den 9, Oktober 1944. Der Leiter der Filmprüsfstelle. Dr. Bacmeister.

Bekanntmachung

über die Regelung des Brennrechts und der Uebernahmepreise für Branntwein für das Betriebsjahr 1944/45 I. a) Das FJahresbrennxrecht für das Betriebsjahr 1944/45 wird in Höhe des regelmäßigen Brennrechts festgeseßt mit der Maßgabe, daß für die landwirtschaftlichen und gewerblichen Kartoffeln und Zuckerrüben verarbeiten- den Brennereien ein Fahresbrennrecht nicht festgeseßt wird (Hinweis auf die Anordnung des Reichsministers . für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichs= ministers der Finanzen vom 23. August 1944 D.R.Anz. Nr. 197, RZVl. 1944 S. 168). Fnnerhalb des Fahresbrennréöchts beträgt für das Be- triebsjahr 1944/45 das besondere Fahresbrennreht für die Herstellung von Kornbranntiwvein (Fahres- fornbrennrecht) mit der in § 82a BrauntwMonG6G. vorgesehenen Wirkung, für Brennereien mit einem regelmäßigen Brenn- recht bis zu 300 Hektoliter . . . 40 Hundertteile, über 300 Hektoliter . . 35 Hundertteile des regelmäßigen, für die Verarbeitung von Korn geltenden Brennrechts. IT. Für den vom 1, Oktober 1944 ab hergestellten Brannt- wein beträgt L; Dee Bruns Ca 48,— R für das Hektoliter Weingeist; 2. der Zuschlag zum Grundpreis a) für die landwirtschaftlihen und gewerblihen Kar- toffeln oder Zuckerrüben verarbeitenden Brennereien 14,— M

4

Ce; PESC FTLT S T Bt M T D S TENpEDA E O 7 tei A U :

für den aus zugekauften Zuckerrüben hérgestellten Brann r s e e O R für das Hektoliter Weingeist. : Der Zukauf der Zuckerrüben ist den übernehmenden Abfertigungsbeamten nachzuweisen und von diesen. in der Uebernahmebescheinigung zu bestätigen. Dex Zuschlag für Branntwein aus Zuckerrüben im Protektorat Böhmen und Mähren bleibt vorbehalten, b) Außer dem Zuschlag zu a für die auf bäuerlicher Grundlage aufgebauten Genossenschaftsbrennereien für Doe aus Kartoffeln oder Zuckerrüben 2,— R - ¿i h: für das Hektoliter Weingeist. Als solche sind Genossenschaftsbrennereien anzu- sehen, deren Anteile in einer Höhe von mindestens 51 v. H. in bäuerlicher Hand liegen; als bäuerlih im

Sinne dieser Bekanntmachung gilt ein Besiß bis zu

500 preußischen Morgen.

c) für den von Abfindungsbrennereien, Stoffbesißecn oder Verschlußbrennereien mit einer Fahreserzeugung bis zu 4 Hektoliter Weingeist hergestellten Branntwein

aus A 112 RAM 62,— RAM

Kexrnobsttrestenn. WeintresteËc E 2 R Weihe E s cs O A für das Hektoliter Weingeist; d) für Branntwein aus Brennereien mit einem regel- mäßigen Brennrecht bis zu 500 h] und aus nit als Kleinbrennereien betriebenen Brennereien, deren Er- zeugung bis zu 10 h] als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt 35 BranntwMonG.), und zwar mit einem Brennrecht

bis zu 100M A ENM

über 100 bis zu 200 hl... 3 EM

über 200 bis zu 400M. 2M

über 400 bis zu 500 Ml L 1— M

für das Hektoliter Weingeist; e) für den vom 1. Oktober 1944 ab hergestellten“ Korn- branntwein 101 BranntwMonG.) aus Verschluß- brennereien, soweit ex nach § 82 a Nr. 2 des Geseyes der Deutschen Kornbranntwein - Verwertungsstelle G. m. b. H. in Münster i/Westf. (DKV) vom Her- steller zu überlassen t... : für das Hektoliter Weingeist.

Dieser Zuschlag schließt für den Hersteller der Deut- schen Kornbranntwein-Verwertungsstelle gegenüber die gleichen Verpflichtungen ein, wie sie für den Her- steller ablieferungspflichtigen Branntweins im § 61 BranntwMonG. der Reichsmonopolverwaltung gegen- über vorgesehen sind.

8. der Abzug vom Grundpreis a) für Branntwein aus Brennereien mit ‘einem regel- mäßigen Brennrecht

über 1000 bis 1400 hl 0,10 N M

über 1400 bis 1800 hl 0,20 f M

über 1800 bis 2000 hl 0,30 R M

über 2000 bis 2200 hl 0,40 RM

über 2200 bis 2400 hl . N 0,50 NAM

über 2400 U, e O R

für das Hektoliter Weingeist 72 Abs, 2

BranntivMonG.).

Von diesen Abzügen befreit sind die auf bäuerlicher Grundlage aufgebauten Genossenschaftsbrennereien, daneben: Hi M

b) für Branntwein aus Hefelüftungsbrennereien . 7,60 c) für Branntwein aus Melassebrennereien . . 0,70 für das Hektoliter Weingeist.

Für Branntwein, der aus verschiedenen Rohstoffen hergestellt ist odex der aus einem Gemisch von Brannt- wein aus verschiedenen Rohstoffen besteht, wird in «der Regel nux der Uebernahmepreis gewährt, der dem niedrigst bemessenen Stoff entspricht.

111, Für den vom 1. Oktober 1944 ab hergestellten, an die Monopolverwaltung abgelieferten Branntwein beträgt 1. der Zuschlag zum Grundpreis a) für Branntwein in einer Durchschnittss\tärke A von wenigstens 93 Gewichtshundertteilen . , 1,— b) für Branntiwvein in einér Durchschnittsstärke von wenigstens 94 Gewichtshundertteilen , , 1,50 für das Hektoliter Weingeist.

Der Anspruch auf Gewährung des Zuschlags für Me- lasse- oder Hefelüftungsbranntwein-ist nur dann begrün- det, wenn derx abgenommene Melasse- oder Hefelüftungs- branntwwein nicht mehr äls 0,1 Gewichtshundertteile Al- dehyd, nicht mehr als 2 Milligramm an flüchtigen Basen (berechnet auf Methylamin) im Liter und Fuselöl nur 'in Spuren enthält. Die Entscheidung darüber, ob die an den Branntwein zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, steht lediglih der Reichsmonopolverwaltung zu, die sich vorbehält, bei den Branntweinabnahmen amtlich Proben entnehmen zu lassen. Diese Proben hat der Brennerei- besiger dex Reichsmonopolverwaltung oder einer von ihr bestimmten Untersuchungsstelle zu übersenden. Die Kosten der Uebersendung und Untersuchung hat der Brennerei- besißer zu tragen. Bei der Berechnung des Uebexnahme- geldes ist der Zuschlag zunächst unabhängig davon, ob Proben entnommen werden, zu bérücksichtigen.

2. der. Abzug vom Grundpreis i

a) für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahres- erzeugung bis 4 h1 Weingeist bei einer Durhschnitts- stärke von RM unter 35 his einshl. 30 Gewichtshundertteilen 3,— untex 30 bis einschl. 25 Gewichtshundertteilen 6,— unter 25 bis einschl. 20 Gewichtshundertteilen - 10,— unter 20 Gewichtshundertteilen .,., 20,— für Branntwein aus Brennereien mit einer Fahres- erzeugung von über 4 hl bis einschließlich 50. hl Weingeist bei einer Durchschnittsstärke von

unter 80 bis eins{chl, 30 Gewichtshundertteilen unter 30 bis einschl, 25 Gewichtshundertteilen unter 25 bis einschl. 20 Gewichtshundertteilen 10,— unter 20 Gewichtshundertteile ...., 2W,— für Branntwein aus Brennereien mit einer Fahres- erzeugung über 50 h1 Weingeist in einer Durch- hnittsftäarke von H

. E M

R 3,—

6,—

a

E E E a

RA

untex 80 bis eins{chl. 50 Gewichtshundertteilen 83,—

unter 50 bis einschl. 40 Gewichtshundertteilen G6,—

unter 40 bis einshl. 30 Gewichtshundertteilen 10,—

unter 30 Gewichtshundertteilen . . . 6 20,— für das Hektoliter Weingeist.

Die Durchschnitts\tärke wird| berehnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Monopolverwaltung abgelieferten Branntwein- menge.

b) bei Melasse- und Hefelüftungsbranntwein neben den

Abzügen zu T1, 3 und 111,2 a 0,60 M. für das Hefkto- liter Weingeist, j:

Dieser Abzug entfällt, wenn der H ITT, 1 in Rechnung gestellt wird. Entsprehen die Proben nach III, 1 niht den Anforderungen, so ist der bereits gewährte Zuschlag nah 1II1, 1'zu erstatten und der Abzug von jeweils 0,60 2.4 für das Hektoliter Wein- geist nachträglich, anzuseßen.

c) für Branntwein, dex in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines besonders hochgrädigen oder besonders aldehyd- und fuselölarmen Branntweins besonders ausgeschieden, angesammelt und abge- liefert wird (meist Vor- und Nachlauf), unbeschadet der Abzüge zu 11,3 und 111,2 a (besonderer Abzug) 4 RM für das Hektoliter Weingeist “bei einem Gehalt an Aldehyd von 2 bis 5 Hundertteilen 10 N.Æ, und wenn der Gehalt an Aldehyd oder Fuselöl 5 Hundert- teile überschreitet, 30 2.4 für das Hektoliter Wein- geist. Auf den Zuschlag nach Ill, 1 hat dieser Brannt- wein keinen Anspruch. Ergibt die Prüfung des Branntweins § 6 Abs. 3 derx „Technischen Be- stimmungen“ “kann als Anhalt dienen das Vor- handensein von Fuselöl oder bestehen sonstige Zweifel, so ist eine amtlich entnommene Probe in einer Mindestmenge von 500 cem mit besonderem Begleits schreiben dem Reichsmonopolamt oder einer von ‘ihm bestimmten Untersuchungsstelle einzusenden, Die Kosten . der Probenübersendung und Untersuchung trägt der Brennereibesißer. Das Reichsmonopolamt entscheidet endgültig über die Höhe. des Abzugs.

IV. Abweichend von der vorstehenden Regelung erhalten die nachgenannten Brennereien der Alpen- und Donaus- Reichsgaue (mit Ausnahme der in sudetendeutshen Gebieten liegenden) für den innerhalb des Fahresbrennrechts herge- stellten Branntwein die folgenden Uebernahmepreise:

1. die landwirtschaftlichen Verschlußbrennereien für Branntwein aus Kartoffeln oder Zucker- rüben einen festen Uebernahmepreis von .

. die Hefelüftungs- und Melassebrennereien

einen festen Uebernahmepreis von. . ..

für das Hektoliter Weingeist. Die- unter Ziffer 111,2 a und c festgeseßten Abzüge gelten entsprechend auch für die vorgenannten Brenne-

reien, dagegen finden die Zuschläge unter Ziffer ITI, 1

auf sie keine Anwendung. '

V. 1. Für den vom 1. Oktober 1944 hergestellten, an die Deutsche Kornbranntwein-Verwertungsstelle abge- liefertín Kornbranntwein ' beträgt der Abzug vom Grundpreis bei einer Durchschnittsstärke von

50,30 2M

unter 60 bis eins{chl. 50 Gewichtshundertteilen unter 50 bis einschl, 40 Gewichtshundertteilen unter 40 bis einschl. 30 Gewichtshundertteilen unter 30 Gewichtshundertteilen für das Hefioliter Weingeist. -

Die Durchschnittsstärke wird berehnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die, Deutsche Kornbranntwein-Verwertungsstelle abgelieferten Branntweinmenge.

. Wird an die Deutsche Kornbranutwein-Veerwertungs- stelle Branntwein abgeliefert, der in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines besonders aldehyd- und fuselölarmen Branntweins besonders ausgeschieden und angesammelt worden ist (meist Vor- und Nach- lauf), so beträgt unbeschadet des Abzugs zu 1 der Abzug vom Grundpreis 10 M für das Hektoliter Weingeist und, wenn der Gehalt an Fuselöl 5 Hun- dertteile überschreitet, 30 N.Æ für das Hektoliter Weingeist. . Leßteres ist der Fall, wenn durh Unter- suchung einer amtlichen Stelle festgestellt worden ist, daß bei der Prüfung des Branntweins nah § 171 Abs. 1 und 2 der „Technischen Bestimmungen“ eine Schichtenbildung eintritt.

. Füx Kornbranntiwwein, der ohne Malz oder unter Mitverwendung von Grünmalz her- gestellt ist, beträgt der Abzug vom Grund- preis, unbeschadet der Abzüge zu 1 und 2 1,80 NA

für das Hektoliter Weingeist.

VI. Für den vom 1. Oktober 1944 “ab außerhalb des JFahresbrennrechts hergestellten Branntwein beträgt der Abzug vom Grundpreis

a) für Branntwein aus Obstbrennereiên 20 Hundertteile

b) für den in Hefelüftungsbrennercien, die

außerhalb der Alpen- und Donau- Reichsgaue liegen, hergestellten Branntwein c) für Branntwein

V C des Grundpreises von 48 N. M. Für den in landwirtschaftlihen und gewerblichen Kartoffelbrennereien außerhalb des regelmäßigen Brenn- rechts und für den in Melassebrennereien (eins{chließlich der * Hefelüftungs- und Melassebrennereien der Alpen- und Donau-Reichsgaue) außerhalb des Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein wird ein Ueberbrandabzug nicht erhoben. , zub: Für diesen im Ueberbra1d hergestellten Branntwein wird der besondere Abzug zu Ziffer 11, 3b (Hefelüftungsbrenne- reien) ermäßigt uf L, für das Hektoliter Weingeist. VII. Für ‘den vom 1, Oktober 1944 ab herge- stellten Branntwein beträgt der Abzug vom Branntweinaufschlag nah § 79 des Geseyes über über das Branntweinmonopol . .. .., ,1840NAM für das Heftoliter Weingeist. Berlin, den 6. Oktober 1944. O für Branntwein. olf.

15 Hundertteile 50. Hundertteile

aus anderen

3,60 N.

T75,— RM

Reihs- unv Staatsanzeiger Nr. 228 vom 11: Oktober 1944. S, 3

Die neuen Lohnsteuerbefreiungen

Von der verbilligten Mahlzeit über das Krankengeld Weihnachtsgratifikation O

Zu dem gemeinschaftlihen Erlaß des Reichsfinanz- und des Reichsarbeitsministers, der als eine der von Staatssekretär Rein- hardt ange gen Kriegsvereinfachungen des Steuerrehts die weitere Vereinfsahung des Lohnabzugs bringt, vevöffentlicht Ministerialrat Schmitt-Degenhardt vom Reichsfinanzministerium in der Deutschen Steuer-Zeitung Erläuterungen. Die Lohnsteuer- vercinfahung bringt danah auh eine Reihe neuer Lohnsteuer- befreiungen mit sich, die ohne weiteres auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge haben. So war bidher die Geiouäh- rung von freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betriebe lohn- steuerpflichtig, wenn der Wert der Mahlzeit nah Abzug etwaiger Zuzahlungen des Arbeitnehmers 30 Rpf. täglich, überstieg. Nun- mehr wixd äuf diesem Gebiete ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes der einzelnen Mahlzeit Lohnsteuer- und Beitragsfreiheit zugebilligt. Das gilt lediglih nicht in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen ist bzw. in denen sonst die Gewährung der vollen oder teilweisen freien Station einen wichtigen Bestandteil des Arbeitslohns aus- mät. Auch “die Gewährung von Essenzuschüssen in Gestalt von Essenmaxken usw, wax bisher grundsäßlich lohnsteuerpflichtig. Von nun an ist sie von der Lohnsteuer freigestellt, soweit die Zu- schüsse je Hauptmahlzeit eiye Reichsmark und je Nebenmahlzeit 0,50 f Æ niht übersteigen. Bei en des Betriebes anläß- lich von Erkrankungen der 0e haftsmitglieder ist selbstver- ständlich, insoweit Lohnsteuer- und Beitragspflicht gegeben, wie der exfrankte Arbeitnehmer seinen vollen Arbeitslohn weiterbezieht. Das ist aber für die meisten Arbeitnehmer nicht der Fall, Sie bekommen dagegen in der Regel während der Krankheit Zuschüsse vom Arbeitgeber. Dabei gibt es sogen. „Krankenzuschüsse“, die während der Karenzzeit, also so lange die Krankenversiherung Barleistungen noch nicht, gibt, bezahlt werden; \ie betragen oft 80 bis 90 % des zuleßt bezogenen Arbeitslohns. Es wäre nicht ver- tretbar und würde geradezu einen Anreiz zum kurzfristigen Kranffeiern bieten, wollte man diese hohen Krankenzuschüsse von der Lohnsteuer befreien. Während sie bisher lohnsteuerpflichtig, aber beitragsfrei waren, werden sie nunmehr lohnsteuerpflichtig und beitragspflihtig, Ferner kommen Krankengeld- und Haus- geldzuschüsse in rege, die dex Arbeitgeber seinem Gefolgschafts- mitglied für die Zeit zahlt, in der der erkrankte Arbeitnehmer aus der Krankenversihexung Kranken- odex Hausgeld erhält. Sie be- laufen sih im allgemeinen auf 30 bis 40% des leßten Arbeits- lohns und waren bisher ebenfalls lohnsteuerpflichtig, wenn auch beitragsfrei. Fn Zukunft sind Krankengeld- und Hausgeldzu- ¡hüsse lohnsteuerfrei und beitragsfrei. Für die Weihnachts- oder Neujahrszuwendungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer bringt der Vereinfachungserlaß - folgende Regelung: Sachzuwendungen, in der Hauptsache bei Hausgehilfinnen üblich, sind in „der Regel als „übliche Gelegenheitsgeschenke steuer- und beitragsfrei. Bar- zuwendungen waren bisher nur insoweit lohnsteuer- und bei- tragsfrei, wie sie, im Rahmen der hierfür geschaffenen Möglich-

Wirtschaftsteil

keiten, eisern gespart wurden. Nah dem Vereinfahungserlaß sind die große Masse dieser Zuwendungen, nämlich alle, soweit sie 100 #2. im Einzelfall nicht übersteigen, von nun an lohnsteuer- frei, Lohnsteuerpfliht besteht nux insoweit, wie diese Zuwen- dungen im Einzelfall 100 li. übersteigen. Doch kann der Arbeit- nehmer durch Eisernes Sparen auch für den hierbei möglichen Teil der Zuwendungen, der über 100 Nf liegt, Lohnsteuerfreiheit erlangen. Er kann übrigens ebenso den steuerfreien Teil eisern sparen, Lohnsteuerpflichtige Teile einer« Weihnachts- oder Neu- jahrszuwendung werden nah der neuen Regelung nur noch nah den im allgemeinen günstigeren festen Steuersäßen des § 35 der Lohnsteuer-Durchführungsbestimmungen versteuert. Soweit Lohn- steuerfreiheit besteht, wird auch bei solhen Zuwendungen Bei- tragsfreiheit in dexr Sozialversicherung zugestanden. jür Verbesserungsvorschläge, Belohnungen von Wehrmachtteilen an Rüstungs-Gefolgschäftsmitgliedev für besondere Leistungen und Vergütungen für Gefolgschastserfindungen waren bisher ohne Rüfsicht auf ähre Höhe lohnsteuerpflihtig, wenn auch steuer- begünstigt. Die Zahl solcher Zuwendungen ist vor allem in der Rüstungswirtschaft sehx groß. Nunmehr werden sie von der

-Lohnsteuer ganz befreit, soweit sie im Einzelfall 500 N. nicht

übersteigen. Der über 500 [?.Æ_hinausgehende Teil bleibt steuer- begünstigt. Die Neuregelung, die übrigens die E asen davon abhängig macht, daß die Zahlungen lohnrechtlih zugelassen sind, bringt für Lohnbüros und Finanzverwaltung wesentliche Entlastung. /

Börsenkennziffern für die Woche vom 2. bis 7, Oktober 1944

__ Die vom Statistischen Reichsamt errehneten Börsenkennziffern stellen sih in der lezten Woche (2. bis 7. Oktober 1944) im Ver-

gleih zur Vorwoche wie folgt:

“4 Wochendurchschnitt Monats- vom 2. 10, vom 25, 9, durchschnit! bis 7, 10, bis 30, 9. September

162,03 , 161,83 161,84 157,85 157,84 157,75 155,41 1565,32 155,31

158,16 158,08 158,04

Aktienkurse (Kennziffer 1924 bis 1926 = 100)

Bergbau und Schwerindustrie

Verarbeitende Jndustrie" . .

Handel und Verkehr . , .,

Gesamt , „.

Kursniveau der 4%igen Wertpapiere andbriefe a A ommunalobligationen . , Dtsch. Reichsschaßanweisungen 1940 Folgen 6 und 7... Dtsch. Reichsbahnanleihe 1940 Anleihen der Länder . . Anleihen der Gemeinden . . Gemeindeumschuldungsanleihe

Jnöustrieobligationen . . .

102,50 102,50

101,33 103,75 102,97 103,24 102,70 107,06

102,50

101,68 104,76 103,31 103,64 103,32 107,58

102,50 102,50

101,99 104,54 103,11 103,20 104,08 107,43

Wirtschaft des Auslandes

Probleme der spanischen Ernährungswirtshaft Keine volle / Aufhebung der Bewirtschastung

„Madrid, 10. Oktober. Die Madrider Zeitung „Arriba“ ver- öffentliht einen Artikel über die Ernährungswirtschaft im Zu- g mit eiuer Untersuchung über die beabsichtigte Auf- ebung der Bewirtschaftung. Fn dem Artikel wird die Besorgnis der Behörden zum Ausdruck gebracht, daß die Spekulation dabei eine Wiederbelebung erfahren könnte, Deshalb werde das General- kfommissariat gewisse Maßnahmen ergreifen, um Versorgungs- shwiexigkeiten im Kleinhandel zu vermeiden, so daß troß der bisherigen Ankündigung nicht mit einer völligen Aufhebung der Bewirtschaftungêma ifabmen zu rechnen sei. Um spekulative Auswüchse gu vermeiden, beabsichtige die Regierung auch, weitere Zukereinfuhren zuzulassen, ja das Generalkommissariat will sich sogar das Recht vorbehalten, einen Teik oder die ganze Erzeugung weiter zu bewirtshaften. Bereits jevt gilt die Vorschrift, daß die Industrien und der Kleinhandel keine größeren Vorräte als cinen Dreimonat®bedarf der bisherigen Rationierungsmengen besißen dürfen. Man vermutet, daß 60% doch weiter bewirtschastet werden sollen, /

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Patentrechtliche Erleichterungen in Schweden

Jm Anschluß an die Bekanntmachung über Erleichterungen auf dem Gebiete des Patentrehts im Königreich Schweden vom 8. Ja- nuar 1942 wird auf Grund der dort genannten Bestimmungen durch eine Vierte Bekanntmachung vom 23. September 1944 (RGBl. Nr. 16 vom 5. 10. 1944) mitgeteilt, daß deutshen Staats- angehörigen. des Protektorats Böhmen und Mähren im König- reih Schweden auf dem Gebiete des Patentrechts bis zum 30. Funi 1945 gleichartige Erléichterungén gewährt werden.

Der Wirtschaftsausstieg der Slowakei Feststellungen des che- i maligen Verkehrsministers

Preßburg, 10. Oktober. Fm slowakishen Parlament gab der Abgeordnete und ehemalige Verkehrsminister Stano einen Rück- blick auf die wirtshaftlihe Entwicklung des selbständigen slowa- kishen Staates.” „Seit der Selbständigkeitserklärung der Slowakei durch das Deutsche Reich“, so betonte Stano, .,hat der slowakische Staat seine Existenzberehtigung unter Beweis gestellt, Entgegen allen feindlichen Tendenzmeldungen und Propagandalügen hat sih der Staat politish, wirtschaftlich und finanziell vollauf be- hauptet. Die Staatseinnahmen stiegen von 15 050 Mill. Ks. im Jahre: 1939 auf 2432 Mill Ks. im Fahre 1941 und 3959 Mill. Ks. im Fahre 1943. Die Einnahmen aus der eigentlihen Staatsver-

4, Oeffentliche Zuste

1. U t y ntersuchungs- und Strafsachen, 5, Berlust- und Fundfachen,

2. d. Aufge Use

3e Aufgebote

[8405] j _ Aufgebot. Ludwig Zaage in Kaakstr, 2, hat das Aufgebot der Ver- siherungssheine Nx. M 26/57 491 und M 26/49 608 dex Oeffentlichen Lebens- versicherungsanstalt Oldenburg über die zu seinen Gunsten von seinem Sohn, dem am 1, März 1944 gefallenen, zu- | = lest in Wilhelmshaven wohnhaften ! [8343] eFriß Johann August Zaage abge- schlossenen Lebensversiherungen

wird aufgefordert,

11,71, Sofia —,—, Zagreb 6,81, Zürich 80,20,

6, Auslosung usw. von Wertpapieren,

spätestens auf den 26. Ane Ee O rf Uhr, d A E a ; Stort | vor dem bezeichneten Gericht anberaum- j Namen der Antragstellerin ausgestellten Per S L T ten Aufgebotstermine seine Rechte anzu-

!| melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der | Nr. 50691 der Sparkasse in Bremen | Sebastian Jonas, geboren am 20. Fa- Urkunden erfolgen wird. 5 F 11/44. | hiermit aufgefordert, spätestens in dem | nuar 1851

Oldenburg, den 19. September 1944. Amtsgericht. Abt, 5.

vestitionsarbeiten in * der Staatsverwaltung, die în den fünf «Fahren einen Aufwand von 2644 Mill, Ks, erforderten, aus den Staatseinnahmen gedeckt werden konnten. Die Staatsschuld wird durch die Forderungen an das Ausland und durch umfangreiche nußbringende Fnvestitionen gedeckt“,

exr Redner verwies dann auf die außerordentlich erfolgreiche Entwicklung des slowakischen Außenhandels. Fn 1939 betrug der Gesamtumsayß 3754 Mill, Ks., 1941 bereits 6677 Mill. Ks. und 1943 erreichte ex bereits 10 Mrd, Ks, Fn der Zeit von 1939 bis 1943 wurden 250 neue Unternehmungen errichtet und der Erweite- rung von 80 bereits bestehenden Betrieben zugestimmt, Die Fn-

dustrie investierte zur Erweiterung und Vervollkommnung der

Erzeugung rund 2 Mrd. Ks, Der slowakishe Staat übernahm Garantien für Fnvestitionen zux Steigerung dex industriellen und gewerblichen Produktion vom {Fahre 1941 an in Höhe von 250 Mill. Ks, Die gesunde und erfolgreihe Fndustrie- und Wirt- schaftspolitik weltde auch durch die Tatsache unterstrichen, daß die Arbeitslosigkeit von Fahr zu Jahr geringer wuxde. Fm Fahre 1939 hatte die Slowakei noch 30 425 Arbeitslosé, 1943 nux noch 4315.

Auf landwirtschaftlichem Gebiet verfolgte der slowakishe Staat vor allem zwei Grundsäße: Erhöhung der Produktion und Sicher- stellung der Rentabilität der Agrarbetriebe. Das Wirtschafts- ministerium legte ein umfangreiches Fnvestitionsprogramm zur Hebung der landiwirtschaftlihen Produktion vor, das in den ver- shiedenartigsten Aktionen seinen Niederschlag fand, die insgesamt einen Aufwand von 486 Mill, Ks, erforderten,

Ein sihtbarer Beweis für die wirtshaftlihe Aufwärtsentwick- lung sei das Steigen der Einlagen bei den Geldanstalten, Die Spareinlagen und Kassenführungskosten zeigen folgende Entiwick- lung: Dezember 1938: 4912 Mill. Ks, Dezember 1939: 4757 Mill. Ks.; 1940 stiegen die Einlagen auf 5574 Mill, Ks,, 1941 auf 6456 Mill, Ks., 1942 auf 7148 Mill, Ks. und 1943 auf 8102 Mill. Ks.

Als erfreuliches Zeichen des Wirtschaftsaufshwungs seien die zahlreichen ZJnvestitionsbauten zu werten, die derStaat und die staatlichen Unternehmungen in den ersten fünf Fahren errichtet haben. Die Fnvestitionstätigkeit dex eigentlihen Staatsverwal- tung und staatlichen Unternehmungen gehe daraus hervor, daß 1939 die Fnvestitionskosten 493 Mill, Ks, 1940 659 Mill. Ks, 1941 1137 Mill. .Ks,, 1942-1393 Mill. Ks. und 1943 4855 Mill. Ks. betrugen. i

O m...

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Budapest, 9, Oktoker, (D.N.B,) Alles in Pengv, Amsterdam 180,7314, Berlin 136,20, Bukarest 2,783, Helsinki —,—, London —,—, Mailand —,—, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßbura

Öffentlicher Anzeiger

7, Aktiengesellschaften, 8, Kommanditgesellschaften auf Attien,

1 . Ge 9, Dentsche Kolonialgesellschaften, 1. Genoffenschaften,

in dem | in Bremen, Lürmanstraße L

Prämien

| Belgische

London, 10, Oktober. (D. N. B.) New York 4,02 12—4,03 % Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43—4,47, Schweiz 17,80—17,40 Stockholm 16,85—16,95, Lissabon —,—, Rio de Janeiro 82,84 %—*/16. | È

Zürich, 9. Oktobex. (D, N. B.) [11.40 Uhr.) Paris 7,75, London-Clearing 17,30, New York 4,30, Brüsjel 69,25, Mailand 22,75 B., Madrid 39,75, Holland 229, Berlin 172,50, Lissabon 16,983, Stocholm 102,63}, Oslo 98,62%, Kopenhagen 90,37%, Sofia 5,3714, Prag 17,25, Budapest 104,50, ¡Zagreb 8,75, Jstanbu! 8,50, Bukarest 2,3714, Helsinki 8,70, Preß- vurg 15,00, Buenos Aires 98,75, Japan 101,00, Rio 22,50 B.

Kopenhagen, 9. Oktober, (D. N, B.) London 19,34, New

Yortk 4,79" Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich

111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Sofia —,—,. Madrid —,—, Bukarest —,—

Alles Briefkurse. Stockholm, 9. Oktober. (D. «4, B) London 16,85 Gy

16,95 B,, Berlin 167,50 nom. G., 168,50 B., Paris —— G, —,— B,, Brüssel —,— G., —,— B, Schweiz, Plähe 97,00 nom. G,, 97,80 B., Amsterdam —,— G, —,— B,, Kopenhagen 87,60 G,, 87,90 B,, Oslo 95,355 nom. G., 95,65 B, Wajhington 4,15 G,, 4,20 B,, Helsinki 8,35 G., 8,59 B, Rom —,— Ge —,— B., Kanada 3,77 nom. G,, :’,82 B,, Madrid —,-— G,, Türke —-— V, Lissabon 16,29 G,, 16/55 B,/ Buenos Aires 102,00 G., 104,00 B,

London, 9. Oktober. „(D,N.B.) Silber Barren prompt 28,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.

n Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische una ausländische Geldsorten und Banknoten

Telegraphische Auëzahlung

| 11. Oftober | 9, Oktober | Geld rief Geld Brief

Aegypten (Alexandrien und i : |

Kairo) | 1äghpt. Pfund | Leg _— T N Afghanistan (Kabul) «++++ 2. | 100 Afghani 18,76 18,83 18,79 18,8 Albanien (Tirana) 100 Franken 80,92 81,08 80,92 81,08 Argentinien (Buenos Aires). | 1 A R h | 0,588 0,692} 0,588 0,592 Australien (Sidney) 1 austr, Pfund | _— oome Belgien (Brüssel u, Antwerpen) | 100 Belga | 39,96 40,04 | 39,96 40,06 Brasilien (Rio de Janeiro) „.. | 1 Cruzeiro _ Britisch-Jndien (Bombay-Cal- | ;

cuttà) «6 00 PERERTTLLO 100 Rupien —_ .— Bulgarien (Sofia)... «.… | 100 Lewa 2 “ar _— Dänemark (Kopenhagen) .,++ | 100 Kronen | 52,15 52,25 | 52,15 England (London) 1 E Pfund | d L \ S idi Frankreich (Paris) 100 Frs. | e l Griechenland (Athen) 100 Drachmen | 1,668 1,672| 1,668

olland (Amsterdam u. Rotter- | s dam) 100 Gulden [132,70 132,70 132,70 Jran- (Teheran) 100 Rialis | 14,59 14,61 | 14,59 Zsland (Reykjavik) 100 iél. Kr. | 38,42 38,50 38,42 Jtalien (Rom und Mailand) | 100 Lire ® 9,99 10,01 9,99 Japan (Tokio und Kobe) -., | 100 en | 58,591 58,711| 58,591 Kanada (Montreal) 1 kanad. Dollar _— e s Kroatien (Agra) +400) | 100 Kung | 4,995 5,005] 4,995 5,005 Neuseeland (Wellington) .... | 1 neuseel. Pfd, 1506 7 Norwegen (Oslo) | 100 Kronen 56,76 856,88 | 56,76 596,88 Portugal (Lissabon) | 100 Eseuda 10,19 10,21 | 10,19 10,21. Rumänien (Bukarest) | 100 Lei |— _— -—_ —— Schweden (Stockholu u. Göte- | | C 206

borg) i | 100 Kronen 59,46 59,58 | 39,46 59,58 Schiveiz (Zürich, Basel und | | I E

Bern) 9 ¡ | 100 Frs. 57,899 68,01 | 37,89 588,01 Serbien (Belgrad) | 100 serb. Dinar | 4,995 5,005| 4,995 5,005 Slowakei (Preßburg) -..-..-+ | 100 slow, Kx, 8,591 8,609| 8,591 Spanien (Madrid u. Barcelona) | 100 Pesetas 23,666 283,605| 23,565 Südasfrikanische Union(Pretoria| S

und Johannisburg) | 1 südafr. Pfd, _ a ais Türkei (ZFstanbul) „.«-.»+ 00. [1 türk. Pfund 1,978 1,982| 1,978 Ungarn (Budapest) 100 Pengös R —— Uruguay (Montevideo) 1 Góöldpeso | 1,199 1,201| 1,199 Verein, Staaten von Amerika |

(Neîo York) |-1’Dollar

n D Pn P E

58,711

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:

/ Gelb Brief England, Aegypten, Südafrikanische Uttion «e»... 9,89 9,91 Finnland 5,06 5,07 Frankreich 4,995 5,005 Bulgarien | 3,047 8,058 Australien, Neuseeland | 7 7,928 Britisch-Jndien 4, 74,32 Kanada 2,102 Vereinigte Staaten von Amerika „+4... - 000000090 2,498 2,502 Brasilien Í 0,132

Ausländische Geldsorten und Banknoten

11. Oktober 9.. Oktober Geld Brief Geld Brief

Sovereigns odd aétous Notiz 20,38 * 20,46-| 20,88 20,46

20-Francs-Stüde «....«. oes |

Gold-Dollars

Aegyptische

Amerikanische: 1000—5 Dollax 2 und 1 Dollar

für 16,16 16,22 | 16,16 16,22 1 Etüd 4,185 4,205 4,185 4,205 1 ägypt. Pfd. 4,39 4,41 4,39 4,41 1 Dollar

1 Dollar _——

1 Pap.-Pes. 0,44 0,44. 0,46 1 avstr. Pfd, 2,44 2,46 2,44 2,46 100 Belgas 39,92 d 39,92 40,08 1 Cruzeiro | 0,08 0,08 0,09 100 Rupien 22,95 Ö | 22,95 23,05

Argentinische Australische

Brasilianische „«++à4..5« Britisch-Jndische Bulgarische: 500 Lewa und 100 Lewa 3,07 L 3,07 3,09 100 Kronen üs Gens 100 Kronen | 52,10 52,3 52,10 52,30 Englische: 10 £ und darunter. | 1 engl. Pfd, Finnisché 1009 Finnmark 5,055 5,075) 5,055 5,075 Französische 100 Frs. 4,99 5,01 4,99 5,01 Holländische ... oa... 100 Gulden (132,70 132,70 [132,70 1832,70 Fallen: gioje ‘2222222: | 100 fe | 008 0s 908 1008 0 Lire Lire ,98 0,0 9,98 ,02 Kanadische 1 kanad. Dollar | 0,99 1/01 | 0,99 1,01 Kroatische 100 Kuna 4,99 5,01 4,99 5,01 Norwegische: 50 Kr, u. darunter | 100 Kronen 56,89, 057,11 | 566,89 6057,11 Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei 4 100 Lei 1,66 1,68 | 1,66 1,68 Schwedische: große 100 Kronen 50 Kronen und darunter .. 100 Kronen 59,40 59,64 | 39,40 59,64 Schweizer: große « 100 Frs, 57,83 58,07 | 57,83 58,07 100 Frs, und darunter .…., | 100 Frs. 57,83 - 58,07 | 57,88 558,07 Serbische 100 serb, Dinar | 4,99 5,01 4,99 5,01 Slowakische: 20 Kronen und darunter Südafrikanische Union Türkische Ungarische: 100 Pengö und

darunter Dänische: große 10 Kr. und darunter

100 slow. Kr. 8,58 8,62 8,58 8,62 1 südafrik. Pfd, 4,39 4,41 4,39 4,41 1 türk. Pfund 1,91 1,93 1,91 1,93

10, Gesellschaften m. b. H,, 12, Offene Ha del8- und Kommanditgesellschaften,

der unbekannte Fnhaber des auf den | des Amtsgerichts.

darunter 100 Pengö 60,78 s 60,78

13, Unfall- und Fnvalidenversicherungen, 14. Deutsche Reichsbank und nkausweise, 15, Verschiedene Bekanntmachungen.

antragt. Der JFnhaber derx Urkunden | Edith Heisterberg geb. Ne, wohnhaft | wird. Die Aufgebotsfrist wird, auf sechs

zu erklären. Die bezeichneten Verscholle-

r. 1, wird | Monate festgeseßt.“ Die Geschäftsstelle | nen werden aufgefordert, sih bis zum

13, Dezember 1944, 11 Uhr, vor dem

und gegenwärtig ein Guthaben von | [8345] M 767,40 nahweisenden Einlegebuches

auf Donnerstag, den 19, April 1945, | ohne

stattfindenden Aufgebotstermine

i t am 2, Oktober 1944 folgendes Auf- | nete Einlegebuch vorzulegen, widrigen- | baren Wohnsiß im Fnlande, Höhe von 6000,— und 3000,— A VA i exlassen: „Auf Antrag der Frau | falls - es für kraftlos erklärt werden | deutscher Reichsangehörigkeit, für tot

Es ist beantragt: a) den verschollenen

feststellbaren Wohnsiß vorm. 9!/2 Uhr, anberaumten, im Ge- | lande, niht deutscher C ergeht die Aufforderung, bis zum oben rihtshause, hierselbst, Zimmer Nr. 84, | keit, b) den verschollenen Franz Leopold \

unter] Jonas, geboren am 12. November 1852 F 75/1944. Das Amitsgeriht Bremen | Anmeldung seiner Rechte das bezeih-| zu Ucerath (Siegkreis), ohne feststell-

unterzeihneten Gericht in Berlin C2, Neue Friedrichstr. 4, 1. Stock, Zim- mer 118, zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen kann. An alle, (Siegkreis), | welhe Auskunft über Leben oder Tod im Fn- | der Verschollenen zu erteilen vermögen,

Aufgebot, zu Uckerath

bestimmten Zeitpunkt dem Gericht An- zeige zu machen. 455. I1. 91/2, 44. Berlin, den 5. Oktober 1944, Das Amtsgericht Berlin.

«Fnlande, nicht,