1944 / 235 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Oct 1944 18:00:01 GMT) scan diff

1 C TESBVE R E B de ¿S P R BAIT O E OEGE AE N T. V OA S: Ai 7 Dad TOdA E ct 0 F Ri T g 98 N Ame au S s L 2A L teien i Ä

-

; [I. Kennzeichnung : Das Kennzeichen enthält außèr den Buchstaben PA die

Gruppe und Nummer des Gegenstandes nah Abschnitt I der

Ersten Bekanntmachung vom 2. Februar 1942 (RArbBl.

S. T 51) sowie die Ofen- und Herstellernummer.

Die Kennzeichen für die in Abschnitt T genannten Oefen

sind für: f

PA IV—9 1105,

PA IV 9

Ofen 110 Ofen 210 210 1)

PA IV 9 214— 1)

PA IV —9

Ofen 114 114 +5

Ofen 214

PA IV 9

- PA— IV —9 ¿ 220 1)

Ofen 120 120 H

Ofen 220

1) Play für die Herstellernummer.

Wer vom Prüfzwang ausgenommene Gegenstände herstellen will, erhält auf Antrag durch den Reichsarbeitsminister éin Kennzeichen- zugewiesen. Der Hersteller ist verpflichtet, das Kennzeichen bei den Oefen an der Fnnenseite der Aschentür

durch Aufgießen oder in sonstiger dauerhafter. leicht erkenn- '

barer Weise anzubringen.

TIL. Herstellungsüberwachung Für die Ueberwachung der Herstellung gilt das in Ab- {nitt IIT der Zweiten Bekanntmachung vom 15. April 1942 (RArbBl. S. T 187) Gesagte. -

: TV. Werkzeihnungen / i Die Werkzeihnungen, Stücklisten und Baubeschreibungen

. können vom Obmann dér Arbeitsgemeinschaft Oefen des

Reichsarbeitsführers, Oberingenieur Beinsen in Firma Voß-

werke AG., Saarstedt bei Hannover, bezogen werden. Berlin, den 2. Oktober 1944. i

Der Reichsarbeitsminister. F. A.: Scholt.*

Anorduung 1/44 028 Produktionsbeauftragten für Lederwirtschaft des Reichs- ntinisters für Rüstung und Kriegsproduktion

Vom 15. Oktaber 1944 (Durchführung der Erzeugungslenkung)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. L. S. 686) in Ver-

indung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6.. Sep- tember 1943 (RGBl. 1 S. 529/531) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und. Kriegsproduktion an- geordnet: : ;

(Zuständigkeit)

- (1) Der Produktionshauptausshuß Lederwirtschaft ist zu- ständig für die industrielle und handwerkliche Herstellung (auch in privaten und öffentlichen “Eigenbetrieben, sogen. Regie- betrieben) von: i :

1. Leder und verwendungsfertiger Rohhaut durch Be- und Verarbeitung von Waren, der Nummern 153a—r des Statistischen " Warenverzeichnisses - (Häute und Felle zur Lederbereitung, roh (grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet),- auch- enthaart (Blößen) und gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet, s Teile von solchen Häuten und Fellen, . B. Flanken, Wammen, Kehlen, Hals- und Kopfteile; Lis: und Kriechtierhäute, roh; jedoch nicht Leimleder) und von Hasen- und Kaninblößen' sowie Blasen, Därmen, Herzbeuteln, Magen und anderen Häuten von inneren Teilen“ von Tieren. -

Trocknen, soweit es lediglih zum Zwecke der Erhaltung erfolgt, sowie Salzen gelten nicht als Bearbeitung im Sinne des Satzes 1. ;

. Lederaustauschstoffen : :

a) auf ‘der Grundlage von Leder- und Zellulosefasern

(Lederfaserstoffe), i

b) a agu zusammengeklebt .(Lederstückwerk-

toffe),. -

c) auf der Grundlage von Textilvlies und Papiervlies,

d) auf der Grundlagè von Geweben und Gewirken,

e) aus Süperpolyamiden (Fgamiden), sowêit sie für

den Lederaustausch bestinimt sind.

. Waren der nachstehenden Nummern des Statistischen Warenverzeichnisses: „, i

557 Treibriemen und. Treibriemenbahnén - aus Leder allèr Art sowie aus rohen. enthaarten Häuten, auch mit Unter- oder Zwischenlagen - aus groben Ge- {pinstwaren oder Filz. C :

. 560a—e Sattler- und Täschnerwaren sowie andere, nicht besondexs genannte Waren aus Leder aller Art, xohen enthaarten oder behaarten Häuten, Gold- shlägerhaut oder Häuten von Fischen und Kriech- tieren, oder damit ganz: oder teilweise Ae ALgen, alle diese, soweit sie nicht durch die Verbifstdung mit andéren Stoffen unter andere Nummern fallèn

oder zu den mit Leder ganz oder teilweise über- "zogenen Papier- und Pappwaren: gehören. -

. 560a Krayenrücken, -bänder; Blätter für - Flugwalzen (Volantblätter); Streifen und Blätter für ‘Schüytentreiber; Nitschelhosen (Laufleder, Man- chons); Schlag-, Ngh-, Florteilriemen, Leder- hnüre für Spinnerei und“ Weberei, Binderiemen, Webervögel.

Pferdegeschirre. A / Sattlerwaren: Reisetashen*und Handkoffer. .Täschnerwaren: Geldtäshhen (Portemonnaies), Akten=z, .Bücher-, karten-, Brieftäschen, Näh- und Reisenecessaires, Damen-, Umhängetaschen aus Leder oder Kunst- leder (Nachahmungén). andere, Waren. Sattler- und Täschnerwaren aus groben Gespinst- waren von pflanzlihen Spinnstoffen oder aus Seilerarbeit. oder, dqmit -ganz oder zum größten Teilé überzogen; alle diese, soweit sie -niht durch die Verbintdung- mit anderen Stoffen unter andere

J i s

E. Ee

füx die Herstellung verwendet werden. - Der Zuschnitt und

anordnen, daß Waren nur auf Grund einer Herstellungsan-

Zigarren=-, Zigaretten-, Visiten-- {

2 4 A P M M S G 1 178 L R A0 T P06! VOSECCEE:: 1e T ARM E R S M B D fe T E E n d A D S E a A e e A T L

s Nummern fallen odex zu den mit Leder ganz oder teilweise überzogenen Papier- oder Pappwaren oder zu den mit Gespinstwaren aller Art ganz odèr zum größeren Teile überzogenen Glaswaren ge-

- hören; Stickereien auf Leder; Ledertapeten. . 562a—c Handschuhe, ganz oder teilweise aus- Leder (mit Ausnahme ‘der mit Pélzwerk - überzogenen oder

mit solchem gefütterten Handschuhe und der als

Sattlerware zu behandelnden, ausgepolsterten Fechthandschuhe): R N Nr. 562a ‘Glacéhandschul Nr. 562b andere: g Nr. 562c —: teilweFaus Leder. '. (2) Die Zuständigket "des Produktionshauptaus\chusses ge- maß Absatz 1 Ziffer 3 ist auch. dann gegeben, wenn an Stelle von Leder Lederaustauschstoffe oder ersaßweise andere Stoffe

anderéè die Herstéllung der Fertigwaren vorbereitende Arbéiten gelten als Herstellung. N

S2 . (Herstellungsanweisungen) (1) Der Produktionshauptaus\{chuß Lederwirtshaf tkann

weisung (Hersta). hergestellt werden, dürfen. /

« (2) Herstéllungsanweisungen werden vom Produktions- hauptaus\huß oder einer von diesem érmächtigten Stelle erteilt. :

83. i

(Zugelassene Herstellungen und Herstellungsvérbote)

(1) Der Produktionshauptaus\huß Lederwirtschaft kann an- ordnen, daß nur bestimmte Waren hergestellt werden dürfen.

(2) Der Produktionshauptausshuß Lederwirtschaft känn die Herstellung bestimmter Waren verbieten. 2

L (Fertigungsvorschriften)

(1) Die vom Produktionsbeauftragten für Lederwirtschaft zu bildenden Produktionsausschüsse erlassen für ihren Fach- bereih mit Zustimmung des Produktionsbeauftragten FFerti- gungsvorschriften. "Diese Fertigungsvorschriften regeln die Herstêllung einer Ware in technischer Hinsicht.

(2) Die Herstellung der in § 1 génannten Waren is nür unter Beachtung dex gemäß Absa, 1 erlassenen Fertigungs- vorschriften gestattet. 7

(3) Der Erlaß von Fertigungsvorschriften wird im Deut- schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekannt-' gemacht. j - R

Die Fertigungsvorschriften als solche sind zu beziehen:

1. für die Herstellung von Leder | E vom Produktionsaus\chuß Ledererzeugung, i, Sa., Adolf-Hitler-Ring 1, Y

2. für die Herstellung von Lederaustauschstoffen E vom Produktionsausschuß Lederaustauschstoffe, Berlin W 15, Meinekestraße 12a—13, N

3. für die Herstellung von - ;

a) Lederwaren (einschl. Koffern vom Produktionsaus\shuß Lederwaren, Offenbach/ Main, Biebererstr. 260, |

b) Heeresausrüstungsgegenständen : vom Produktionsaus\huß Heeresausrüstung, Berlin , SW 68, Alexandrinenstr. 35, Ï

c) Ledertveibriemen, Textillederartikeln, Lederartikeln und Arbeiterschußartikeln vom Produktionsaus\{chuß Ledertreibriemen und technische Lederartikel, Berlin-Friedenau, Frege“ straße 68, f | j i

d) Lederhandschuhen » vom Produktionsaus\chuß Lederhandshuhe, Flmenau- i. \Thür., Langewiesenerstr. 22. -

(4) Betriebe des Handwerks können die Fertigungsvor- schriften auch dur die Reichsgruppe Handwerk, Berlin NW 7, Neustädtishe Kirchstr. 4—5, beziehen. %

| __ (Strasvorschriften)

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und. die auf- Grund dieser Anordnung ergangenen Ergänzungs- und Dutchführungsbestimmungen werden nah den 22 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. “Das Antrags- ret. gemäß § 14 sowie das Ordnungsstrafreht gemäß § 15 dieser Verordnung werden voni Reichsbeauftragten für Leder- wirtschaft wahrgenommen, 7 i

__ (JIynkrasttreten und Geltungsbereich)

Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündung - in Kraft. Sie “gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen-Malmedy, Moresnet sowie mit Zustimmuúg des zuständigen Chefs der Zivilverwal-

4

tung sinngemäß auch im Elsäß, in Lothringen, Luxemburg | und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und

in den beseßten Gebieten Kärntens und: Krains. Berlin, den 15. Oktober 1944.

Der Produktionsbeauftragte für Lederwirtschaft des. Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion.

Heinrich Krumm.

,

wp *

i Anordnung 11/44

‘des Produktionsbeaustragten für Lederwirtschaft

des Reichsministers sür Rüstung und. Kriegsprodu{tion

Vom 15, Oktober 1944 : (Bildung von Produktionsausschüssen)

Auf Vrund der Verordnung über den Warenverkehr -in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver- bindung mit dem Erlaß dés Führers über die Könzentration der Kriegswirtschaft voin 2. September 1943 und dex ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep- tember 1943 (RGBl. 1 S. 529/531) ‘wird mit nuna

Freiberg

: tehnischen |

des- Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion an- |

geordnet:

Reichs» und Staatsanzeiger Nr. 235 vom 19. Oktober 1944. &. 4

8 | (Produktionsausschüsse)

Es werden ‘im Bereich des Produktionshauptaus\cusses /

Oi, TGNENE fahlihen Produktionsausschüsse ge: De ; : E

' Name:

1. Produktionsaus\{chuß Lederer-

eugung E

2. Produktionsaus\uß Lederaus- tauschstoffe : i

. Produktionsaus\shuß Leder- waren A

. Produktionsaus\huß Heeres-

Anschrift:

Hitler-Ring 1 Berlin W 15, Meineke- straße 12 a—13, -/

bererstr. 260, ausrüstung :

. Produktionsaus\{chuß Ledértreib-

riemen und ‘technishe Leder-

__artifel : : E

. Produktions8aus\chuß Lederhand-

“schuhe E

L #9

(Beseßung, Verhflichtung und Geschäftsstelle) :

. andrinenstr. 35, straße 68, -

Jlmenaui. Thür., Lange- wiesener Str. 22.

(1) Leiter - und Mitglieder der Produktionsqus{s{hüsse wer-

den ‘vom Produktionsbeauftragten für Lederwirtschaft mit

Zustimmung des Rceichsministers für Rüstung und Kriegs-

produktiont,. Produktionsamt, berufen. Sie stnd vom Pro-

duktionsbeauftragten für Lederwirtschaft auf die gewissenhafte

Erfüllung ihrex Obliegenheiten zu“ verpflichten. Die Vor-

schriften des § 11 Abs. 2 und 3 ‘der Verordnung über den

Warenverkehr über Schibeigepflicht findet auf die nah Say 2

verpflichteten Personen sinngemäß Anwendung. s (2) Die Lêiter der Produktionsaus\chüsse haben Geschäfts-

stellen zu. bilden und Geschäftsführer zu bestellen. :

schäftsführer und die übrigen în der Geschäftsstelle tätigen

Personen sind von den Leitern der Produktionsaus\chüsse

gemäß Abs. 1 zu verpflichten. j

° 93.- i (Alisgaben und Befugnisse) (1) Die Produktionsaus\chüsfe haben nach näheren Weisun-

gen des * Produktionshauptaus\chusses Lederwirtschaft fol-

gende Aufgaben: A x 1. Aufstellung von Erzeugungsplänen und Erlaß von Ferti-

gungsvorschriften, : :

%

2. Bedarfsèrmittlung, Anforderung und Zuteilung von Roh-

, und Hülfsstoffén sowie: Betriebsmitteln,

3. Festlegung von Herstellungsverfahren untex Beachtung

von Typisierung und Normung, : N

4. Prüfung und Durchführung von Rohskoffeinsparungen

5. Prüfung von Rohstoffunistellungen, Í

6. Durchführung des Erfahrungsaustausches“ und Leistungs-

verglejches, / |

7. Entwicklung . neuer Arbeitsverfahren, Aufstellung. von Arbeitsplänen,

8. Ermittlung und Anforderung des Kräftebedarfs und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Umsezung von Ar- beitskräften, : j O

9. Mitwirkung bei Transportplanung und -vereinfahung.

(2) Die Produktionsausschüsse sind ferner ermächtigt:

- 1. Anwêisungen an- die Hersteller ihres Fachgebietes zu er- teilen 7), | a ;

2.. Prüfungen insbesondere Betriebsprüfungen inner- halb des Pxoduktionsbereiches durchzuführen, ;

3. von den Herstellern zum Nachweis über die Beschaäffen- heit der von ihnen hergestellten Waren Gutachten einer bestimmten Stelle und Muster anzufordern (die Kosten der Wareñuntersuchung, des Gutaehtens und der Muster trägt der Hersteller), E E E,

4. die Herstellung der Waren ihres Fachgebietes zu über- wachen. | ;

(3) Den Produktionsaus\chüssen werden im Rahmen ihrer

- Aufgaben die Befugnisse aus den §8 1 und 2 der Verordnung

über den ¿Warenverkehr übertragen.

A ux (Produkltionsausschuß Lederaustauschstoffe)

(1) Der’ Produktionsausfhuß Lederaustauschstoffe bedient sich, soweit erforderli, zur Durchführung seiner Aufgaben a) für Lederfaserst-ffe und Lederstückwerkstoffe:

der Fachabteilung Lederfaserwerkstoffe in der Wirt- schaftsgruppe Lederindustrie, Berlin W 15, Meineke- ftraße 12a—13, (

b) für alle anderen Lederaustauschstoffe: ai der Fachuntergrupve Schichte Und Kaschierstoffe der Wirtschaftsgruppe Textilindustrie, “Berlin-Charlotten- burg 2, Knesebeckstr. 78/79. j i

_ (2) Die in Abs. 1 genannten Organisationen gelten inso- weit áls Abteilungen des Produktionsausschusses Lederaus- tauschstoffe. L i ¿

h / : S5 -

(Aufgabenübertragung)

(1) Die Produktionsausshüsse können die ihnen gemäß §3 übertragene „Aufgaben mit Zustimmung des Produktions beauftragten für Lederwirtschaft ganz oder teilweise auf andere Stellen überträgen, insbesondere auf Organisationen des Handwèrks, ;

(2) Soweit die Aufgaben auf andere Stellen lber agen 3

werden, ‘stehen diesen insoweit die Befugnisse gemäß Abs. 3 zu. Die Verpflichtung der Leiter dieser Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Say 2 erfolgt dur den Produktions- beauftragten für Ledérwirtschaft. "Zm übrigen finden die Bestimmungen: des § 2 sinngemäße Anwendung,

‘(Fortseyung tn der Ersten Beilage.)

F: A I S erantwortli r den Atntli d Nicht i B P für v Verlag Vaesident Dr M T ee i Bin Me verantwortlih für den Wixtia,ckftstet] und den übrigen redafktionellen Teil: udolf Lant1 in Berlin 8W:68 Drudck der Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH., Berlin.“

(Eine Beilage) ® “Preis dieser Nummer: 20 F¿

E O R Os M T N A E E E E A

Freiberg i. Sa., Adolf:

Offenbach a. Main, Bie- * Berlin SW. 68, Alex-

Berlin-Friedenau, Frege- '

Die Ge--

6. Septembex 1943 {RGLl. 1 S.

: änttGfen sid:

Ne. 235

i (Fortségung aus’ dem Hauptblatt.)

(Aufsich) (1) Die” Produktionsaus\chüsse unterliegen" der Aufsicht und den Weisungen des Produktionsbeauftragten für ia

schaf. i (2) Soweit die Produktionsausschüsse Aufgaben auf andere Stellen übertragen haben, unterliegen diese in erster Linie der Aufsicht und den Weisungen des Leiters des betreffenden Pro- duktionsausschusses. E i i 7

(Anweisungen)

(1) Die von den Produktionsaus\chüssen erlassenen Anord: nungen, 3, Abs. 2, Zf. 1) werden als Anweisungen be- zeichnet. . j A

(2) Die Anweisungen der Produktionsausshüsse bedürfen der A Es des Produktionsbeauftragten für Lederwirt-

aft. : j | (3) Für die Verkündung der Anweisungen gelten die 8 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verord- nung E den Warenverkehr vom 20,-Oktober 1937 (RGBIl. Î S, 1133). : j ;

(4) Soweit die Produktionsaus\hüsse und die von diesen ermaächtigten Stellen ‘auf Grund einer Anordnung oder eines Auftrages des. Produktionshauptausschusses Ledertvirtschaft tätig werden, gilt § 10 (Auskunftspflicht) der Verordnung über den Warenverkehr für die von ihnen geforderten Aus- künfte sinngemäß. Í

(Kostendeckung)

Die für den Geschäftsbetrieb des Produktionshauptaus- schusses und der Produktionsausschüsse erforderlichen Mittel sind nah den Weisungen des Produktionsbeauftragten für

* Lederwirtschaft von den fachlich zuständigen Gliederungen der

Organisation der gewerblièhen Wirtschaft oder durch Umlage auf die beteiligten Firmen zu deen. » ä n | 89 : (Allgemeine Vorschriften) j Der Prdöduktionshauptausshuß Lederwirtschaft erläßt die jur Erzänzung ‘und Durchführung dieser Anordnung erforder- ihen Vorschriften. Er ist berechtigt, Ausnahmen von den Vor riften dieser Anordnung zuzulassen oder vorzuschreiben. : 8 10 # : (Strafvorschriften)

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die auf

Grund dieser Anordnung ergangenen Ergänzungs- und Durch- führungsbestimmungen“ werden nah- den §8 10, 12 bis 15

der- Verordnung über den Warenverkehr- bestraft. Das: An- |

tragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungsstrafreht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für Lederwixtschaft wahrgenommen.

: / :

| S 0e ands (Jukrafttreten und Geltungsbereich)

Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie ailt auch in den eingégliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen-Malmedy, Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der O A stnngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk - Biälystok sowie in der Untersteiermark und in den beseßten Gebieten Kärntens und Krains: i

Berlin, den 15. Oktober. 1944.

Der Produk Füisbeauftragte für Lederwirtschaft des Reichsminis ; für Rüstung und Kriegsproduktion. HeinrichKrumm. ; Anordnung 1í1/44 des- Produktionsbeaustragten- für Lederwirtschast des Reichs- ministers für Rüstung und Kriegsproduktion Vom 15. Oktober 1944 : __- (Einführung einer Meldepflicht) * Auf Grund der Verordnung über den -Warenverkehr ‘in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. [1 S. 686) in Verbinduñg .mit dem Erlaß des Führers über die Konzen- tration der Kriegswirtschaft vom 2, September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 529/551) wixd mit Zustim- mung ‘des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduk- tion angeordnet: f

.

8 1 i e ® (Meldepflicht) i

Betriebe, die : ;

1. a) über Fachgruppe ledererzeugende Fndustrie, b) über Fachgruppe Ledertreibriemen- und techn. Ledér-

artiéel-Fndustrie, E, ; i

2) über Fachgruppè Lederwaren- und Koffer-Fndustrie,

d) über Aa cuvde Lederhandsc(uh-Fndustrie,

Ee) über Fachabteilung Lederfaserwerkstoffe

der Wirtschaftsgruppe Lederindustrie, A

2. über die - entsprechenden Reichsinnüngsverbände der Reichsgruppe Handwerk, / R a

3, andere Betriebe, aus © Lederwirtschaft- oder einer von diesem ermächtigten Stelle Herstellungsanweisungeon érhalten, :

bar verpflichtet,-die Uebernahme einer bisher ‘betriebsfremden

ertigung. (Fremdfertigung) dem für den ,Meldepflichtigen |

roduktionsausschuß. zu melden. -

v

zuständigen

| Se ; s

; (Inhalt der Meldung) Die Meldung hat zu enthalten:

a) den Namen oder die Firma des Auftraggebers, von dem die Fremdfertigung übernommen wurde,

die vom Produktionshauptaus\chuß”

Erste Beilage

Berlin, Donnerstag, den 19. Atober

\ 4 i ¿ b) Art und Umfang der übernommenen Fremdfertigung, c) die Anzahl der: bei der übernommenen Fertigung ins-

E beschäftigten Arbeitskräfte, /

" Q) die Anzahl der innerhalb des Betriebes von der art- On auf die Fremdfertigung umgeseßten Arbeits- râfte, : ee

e) die Anzahl der in der arteigenen- Fertigung verblei- benden Arbeitskräfte. ; n “8&9

(Zeitpunkt der Meldung) Die Meldung ist abzugeben: x a) für bereits übernommene Fremdfertigungen: inner- halb von 30 Tagen nah Verkündung dieser Anord- nung, 2 b) ae A zu übernehmende Fremdfertigungen: - inner- halb von 14 Tagen - nah Vertragsabschluß, spätestens

C

bei Aufnahmé der Fremdfertigung.

S4

(Strafbestimmungen)

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die auf Grund dieser Anordnung ergangenen - Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungèn werden nah den §8 10, 12 bis 15 der Verordnung über: den Warenverkehr bestraft. Das Antragsreht gemäß § 14 sowie das ®rdnungsstrafrecht“ ge-

--mâß § 15 dieser Verordnung werden vont Reichsbeauftragten

für Lederwirtschaft wahrgenommen.

S5 (Jnukrafttreten und Geltungshbereih)

Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, Sie gilt auh in den eingegliederten Ostgebieten und: in den Gebieten Eupen-Malmedy, Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal- tung sinngemäß auch im Elsaß, ‘in Lothringen, Luxeni- burg und im Gebiet Bialystok sowie in der Untersteiermark

Und in den besegfen Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 15. Oktober 1944.

Der Produktionsbeauftragte für Lederwirtschaft des Reichs-

ministers für Rüstung und Kriegsproduktion. - Heinrich Krumm. i

Wer hütt's gedacht?

Was‘ man aus Knochen alles machtl . Drum sammelti ; Zeichnung: Kraft

t

b | e Anorduung 1

ozur Durchführung der Anordnung 1/44 des Produktionsbeauftragten für Lederwirtschaft des Reichs- ministers für Rüstung und Kriegsproduktion

Vom 15. Oktober 1944 (Zugelassene Herstellunzen) | Auf Grund des § 83 Absay 1 dex Anordnung 1/44 des Pro-

duktionsbeauftragten für Lederwirtschaft (Durhführung dek |

Erzeugungslenkung) vom 15, Ofktober- 1944 (RAnz. Nr. 235 vom 19. Oktober 1944) wird mit Zustimmung dès_ Reichs- ministers für Rüstung (ind Kriegsproduktion angeordnet:

: 9:4 i (1) Leder und Lederaustauschstoffe einshtießlih. der Abfälle dürfen innerhalb meines Produktionsbereiches .nur noch zur Herstellung folgender Waren verarbeitet werden: - 1. Ledertreibriemen, -Textillederartikel, sonstige“ technische Lederartikel, : ; -

| 2, Ausrüstungsstücke für Feuerwehr, Luftschuy, Wéêrkschub

mit Ausnahme . von Koppêln für Luft- und Werkshuß- zwede, A / a . Geschirre, Geschirrteile, : : f . Arbeiterschußartikel, einschließlich Munitiorlshandschuhe,

5. Behälter und sonstige Artikel für feinmechanische, optische “_ und medizinische Geräte, . / . Aktenmappen, - Berufs-,

Pistolentaschen, . Einkaufsbehältex,. Frauentaschen, j / „‘Geldbörsen, Geldschein-, Brief-, Lebensmittelkartentäschen,” ‘9. Hundegebrauchsartikel," und zwar Hundeleinen, , Maul- körbe, Halsbänder, Dressurvorrichtungen, .

. Jagdartikel im Rahmen der staatlih gewünschten Jagd- |

ausübung, und zwar Gewehrriemen, Hühnerschlingen, Mündungsschoner, Patronentaschen,

Werkzeugtaschen, Rudsäcke,

zum Deutschen Reichsanzeiger und- Breußischen Staatsanzeiger

_1944

. Messexscheiden, Kinderwagenberiemungen, Belederung für D erateturen, Einfaßbänder, Uhrarmbänder, Skibindungen, Peitshenriemen, Schnürriemen aus ande- ren Stoffen. als Spinnstoffen,

12. Arbeitergürtel, jedoh- niht aus Lederabfällen,

13. Koffer, E / /

14. Orthopädishe Handshuhe, Berufshandschuhe für Kraft- fahrex und Fmker, i

15. Riemchengarnituren für Bindertücher an Erntemaschinen, Gruhenlampenriemen. f

(2) Der Produktionshauptaus\huß Lederwirtschaft kann die Liste der zur Herstellung zugelassenen Waren (Abs. 1) einengen und erwettern. t ; S2

Die Neuaufnahme der Herstellung der in § 1 genannten Waren durch Hersteller, die diese bisher nicht hergestellt haben, ist verboten.

83

Die Herstellung anderer als der in § 1 genannten Waren aus Leder und Lederaustauschstoffen und ersaßweise verwende- ten anderen Stoffen ist nur in folgenden Fällen gestattet:

1: bei Vorliegen einer Herstellungsanweisung der vom. Pro- duktion8hauptaus\huß Lederwirtschaft dazu, beauftragteñ Stelle (vgl. Anordnung 1/44 § 2 Abs. 1);

2.” mit Zustimmung des zuständigen Produktionsausschusses

a) bei Vorliegen von Wehrmachtaufträgen, wenn Wehr- machtlederschecks für den Bezug der Rohstoffe vor- liegen, H 8

b)’ bei Vorliegen von Ausfuhraufträgen, wenn Export-

Ï lederschecks für den- Bezug der Rohstoffe vorliegen,

3. mit besonderer Gènehmigung des Produktionshauptaus3- schusses Lederwirtschaft. /

8 4 ..

Zuwiderhandlungen gegen diese . Anordnung werden nah den §8 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr be- straft. Das Antragsreht gemäß § 14 sowie das Ordnungs- \trafreht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reiths- beauftragten für Lederwirtschaft wahrgenommen.

/ ¿ : e | S 5

Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen-Malmedy, Moresnet sowie mit Zu- stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn-

emäß au im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Be- zirk Bialystok sowié in der Untersteiermark und in den besegten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 15. Oktober 1944.

f: Der Produktionsbeauftragte für Lederwirtschaft

des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. / Heinrich Krumm. S

1.-Bekanntmachung zur Anordnung 1/44

des Produktionëbeauftragten für Lederwirtschaft des Reichsmjnisters für Rüstung und Kriegsproduktion

Vom 15. Oktober 1944 (Fertigungsvorschriften)

Auf Gruns des § 4 Abs. 3 der Anordnung 1/44 vom 15. Ok- tober 1944 des Produktionsbeauftragten für Lederwirtschaft (RAnz. Nx. 235 vom 19. Oktober 1944) wird bekanntgemacht:

Hf. 1 Es sind folgende Fertigungsvorschriften erlassen:

Fértigungs- Be- “Datum der

‘vom Produktions- : __‘vorschrift für zeihnung Ausgabe

aus\chuß

Ledererzeugung Leder (Gerbüngs-, Fettungs- A und- Qualitätsvorschristen) . 1/44 24, 7. 1944 Leder (Färbungsvorschriften). Le 2/44 24. 7. 1944 Koffer i 28. 1, 1944 Einkaufsbehälter aus Leder- austalschstoffen . . Lw 1 Verwendung von Lederaus- tauschstoffen zu“ Saättler- Daten T Ledertreibriemen Ledertreibriemen, Tertilleder- __ und techn. Le- artikel, technische Leder- ,‘derartifel artikel und Arbeiterschuß-

Ledérwaren 1.9. 1944

IX&2 1.9.1944

artifel aus Leder und Leder- austauschstoffen

Br 2

(1) Abweichungen von den ;ertigungsvorschriften bedürfen der vorherigen shriftlichen . Genehmigung- des zuständigen Produktionsausschusses. af i

(2) Zuwiderhandlungen gegen die Fertigungsvorschriften werden nach den §§ 12—-15 der Verordnung über den Waten- verkehr. in der Fassung vom 11." Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) bestraft. Das ‘Antragsrecht gemäß 8 14 sowie das Ordnungsstrafreht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für Lederwirtschaft wahrgenommen.

R ¡A1 BE:8 j Diese Bekanntmachung tritt am 7.-Tage nah ihrer Ver- kündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ost-

Tri 1 21. 3, 1944

Nes dg und in den Gebieten Eupen, Malmedy, Moresnet

owie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver- wältuag sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den, beseßten Gebieten: Kärntens und*Krains.

|- Berlin, den 15. Oktober 1944.

…_ Der Produktionsbeauftragte für Lederwirtschaft des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. ' Heinrich Krumm. ®

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