1944 / 246 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Nov 1944 18:00:01 GMT) scan diff

E Le

eee; oe

eer alie T

r t O E R P Q M M R nue:

_A--.

E

zie

der Materialliste, Die Sicherung derx Eisenver dert, diese Vorschriften nunmehr auch auf andere Erzeugnisse aus Eisen und Stahl auszudehnen. nung EI 10 als Sonderregelung für Röhren eine Eindeckung

1 S

Retchs- und Staatsanzeiger Nr. 246 vom’ 2. November 1944. S. 2 o

viná,

87. Schröder, Julius, geb. am 31. 8. 1934 in Zürich (Schweiz), 2 t

88. Spinnehtèrn, Wilhelm, geb. am 24. 11. 1906 in Chur, Kanton Graubünden (Schweiz), hat nie. in Deutschland gewohnt, jeßt: Zürich (Schweiz),

89. Spreng, Hans, geb. am 23. 8. 1906 in Fnterlaken, Kanton Bevrn (Schweiz), hat nie in Deutschland ge- wohnt, jeßt: Vevey, Rue du Lac 30 (Schweiz),

90. Spreng, Hedwige, geb. Brossard, geb. am 14. 7. 1907 in Bleienhah, Kanton ‘Bern (Schweiz),

91. Steffens, Heinrih Karl, geb. am 18. 12, 1908 in Stuttgart, letzter inländ. Wohnsiß: Geburtsort,

92. Steffens, Frmgard Mathilde, geb. Hebel, geb. am 2. 3, 1912 in Hennigsdorf (Osthavelland),

98. Steffens, Ursula Marianne Frieda, geb. am 15. 6. 1938 in Grabs (Schiveiz),

94. Stickel, Edgar Otto, geb. am 16. 3. 1926 in Aarau, Kanton Aargau (Schweiz), hat nie in Deutschland ge- wohnt, jeßt: Zürich (Schweiz), :

95. Stingel, Jakob, geb. am 13. 2, 1906 in Ober embrach, Kanton Zürich, (Schweiz), hat nie in Deutsch- land gewohnt, jeßt: -Effretikon, Kanton Zürich

(Schweiz),

96. Trautwein, Robert, geb. am 26. 12. 1924 in Winterthzux (Schweiz), hat nie in Deutschland gewohnt, jeßt: Geburtsort,

97. Treuherz, Elsa Therese Hedwig, geb. Vogt, geb, am 29. 4. 1889 in Berlin, lezter inländ. Wohnjsiß: Berlin-Nikolassee, Alemannenstr. 5, /

98. Treuherz, Baxbava, geb. am 19. 4. 1926 in Berlin- Nikolassee, : ;

99. Volk, Alfred, geb. am 21. 4, 1926 in Zürich San hat nie in Deutschland gewohnt, jeßt: Genf Schiveiz), P

100. Weihmann, Heinz, geb. am 24. 1. 1907 in Grünen- plan bei Alfeld, Reg.-Bez. - Hannover, leßter inländ, Wohnsiz: Saarbrüen,

101. Willeitner, Hermann, geb. am 21. 2.1910 in

Zürich (Schweiz), hat nie in Deutschland gewohnt, |

7 jeßt: Zürich (Schweiz),

102. Zenger, Walter, geb. am 27. 1. 1907 in Zürich

(Schweiz), hat nie in Deutschland gewohnt, jeyt: Ge- burtsort, ]

108. Zenger, Berta, geb. Bächli, geb. am 25. 10. 1907 in Entlebuh, Kanton Bern (Schweiz), :

104 Zenger, Othmar, geb. am 12. 6. 1937 in Zürich (Schweiz), :

105, Le E Edgar, geb. am -7. 9. 1938 in Zürich" Schweiz),

106. Zipsin, Willy, geb. am 23. 5. 1922 in Erzingen, Waldshut (Baden), leßter inländ. Wohnsiß: Geburtsort,

107, fle, Rudolf, geb. am 183. 2. 1926 in Schaffhausen, Rhein (Schweiz), hat nie in Deutschland gewohnt, jett: Geburtsort,

108. Balk, Arvid, geb. am 7. 11. 1889 in Reval, leßter inländ. Wohnsiß: Bexlin, Tempelhofer Ufer 7,

109. Frank, Hugo, geb. am 6. 4. 1915 in Otaru (Japan),

110. Frank, Ludwig, geb. am 6. 7. 1917 in Otarn (Fapan),

111. Pringsheim, Klaus, geb. am 24. 7. 1883 in Feldafing, B.-A. Starnberg, leßter inländ. Wohnsiß: Berlin-Charlottenburg, Württembergallee 26,

112. Pringsheim, Hans-Erik Rudolf, geb. am 83. 5, 1915 in Breslau, /

113. Pringsheim, Förn-Hubert Klaus, geb. am 283. 5. 1923 in Berlin-Charlottenburg,

114, Ri es, Hans, geb. am 14. 12. 1907 in Berlin,

115. Ries, Margot, geb. Pollnow, geb. am 19. 6. 1909 in Stettin. :

Berlin, den 17. Oktober 1944,

Dex Reichsminister des Fnnern. J. A.: Müller.

Anordnung

liber die Erfassung und Verwertung notleidende ansit- handels- und Darin e mar der Forst- und E a

Vom 25, Oktober 1944 \

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl, 1 S. 686) wird an- geordnet: n

8 1

(1) Die Anordnung über die Erfassung und Veriwextung not- leidendex Ausfuhr-, Transithandels- und Durchfuhrwaren vom 3, Oktober 1944 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staats- anzeiger Nr. 224 vom 6. Oktoher 1944) findet auf notleidende Transithandels- und Durchfuhrwaren der Forst- und Holz- wixtschaft entsprechende Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die Meldungen an die Reichsstelle Forst und Holz als Sg GUnamtele bis zum 20. November 1944 zu erstatten

ind. (2) An die Stelle des Reichswirtschaftsministers tritt derx

ck Reichsforstmeister.

(3) Vorstehende Erhebungen sind vom Statistischen Zentral- ausshuß durch Verfügung vom 283, Oktober 1944 genehmigt

worden. 82 e Anordnung tritt mit dem Tage dexr Verkündung in Berlin, den 25. Oktober 1944. Hh Der Reichsforstmeister. Fun Vertretung des Staatssekretärs: Mahle x,

Anorduung Nr. 12

des Reichsbeaustragten flir Eisen und Metalle zur Durch- führung der Anordnung E11 der Reichsstelle sür Eisen und Stähl (Nenordnung der Eisenbewirlschastung)

„Begrenzung der Eindedung und Beschlagnahme von Lagerbeständen an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl“ l Vom 31, Oktober 1944 __Die Vorschriften der Anordnung E 110 vom 26. Juni 1944 über die Begrenzung der Eindeckung bezogen sih fux auf Eisen- und Stahlmaterial im Sinne von S 1 bis 13 orgung erfor:

Ferner ließ die Anord-

besonderen Beauftragten zu bestellen.

|

Annullierun terial an andere Betriebe oder den Handel auf den nach § 1

nahme sind infolge ‘er Maßnahmen zur Auflockerung von Beständen und. zur Verkürzung von Lieferzeiten bei Röhren * iveggefallen. Um die Bestände, die die zulässige Eindeckung übersteigen, beschleunigt einer Steigerung der Rüstungs- produktion zuführen zu können, wird über die durch die An- ordnung L111 vom 18. September 1944 getroffenen Maß- " nahmen hinaus eine Beschlagnahme dieser Bestände und eine Anbietungs- und Ablieferungspflicht nötig.

Auf - Grund von § 16 der Anordnung ET der früheren Reichsstelle für Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisen- bewirtschaftung) vom 18. Juni 1942 (RAnz. Nr. 136 vom 13. Juni 1942) wird deshalb mit Zustimmung des General- bevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Planung3amt angeordnet: f

; 5 Abschnitt \

Begrenzung der Eindeckung mit Erzeugnissen aus Eisen

und Stahl\

81 (1) Jeder Eisen verarbeitende oder Eisen verbrauchende Betrieb is} verpflichtet, seine Eindeckung -3) mit“ den in L 2 Abs. 1 aufgeführten Erzeugnissen aus Eisen und. Stahl auf den Stand zurückzuführen und auf ihm zu halten, der für die Erfordernisse des Betviebes, insbesondere für die termingemäße Auftragserfüllung, unerläßlich ist. Die Ein-

von neun Monaten je Die Vorausseßungen p diese Aus-

deckung darf jedoch ‘den Bedarf für fünf Monate nicht über-

teigen. L: j | 9) Nah Wahl des Betriebes gilt als Bedarf für fünf Monate i

a) die verarbeitete Materialmenge in den leßten fünf Monaten,

b) das Fünffache der in einem der leßten drei Monate verarbeiteten Materialmenge,

e) die Materialmenge, die während der nächsten fünf Monate auf -Grund von Aufträgen nah dem tatsäch- lichen Leistungsvermögen des Betriebes verarbeitet werden kann. Nur insoweit dürfen für die Ermitt- ling des Bedarfes vorliegende Aufträge berücksichtigt werden.

(3) Die Reichs\telle Eisen und Metalle behält \sih vor, durch Einzel- oder Gruppenentscheidungen die Grenze der zulässigen Eindeckung abweichend festzuseßen. 7

82 (1) Die Vorschriften des § 1 gelten für folgende Erzeugnisse aus Eisen und Stahl, und zwar legiert und unlegiert: a) Eisen- und Stahlmaterial, mit Ausnahme von Gieße- , rei-Erzeugnissen und Schnellarbeits\tahl, im Sinne von iffer 1 bis 13 der Materialliste A und B (Anl. 2 zur Duxchführungsanordnung ET1 vom 13, Funi 1944), \ b) Blankmaterial (gezogen, geschält, geschliffen bzw. ge- scchliffen und poliert), c) kaltgewalzten Bandstahl, d) nahtlose Präzisionsftahlrohre, e) schmelzgeshweißte Rohre. (2) Die Begrenzung der Eindeckung nah § 1 is getrennt vorzunehmen für: : a) Salbzeug (Reichswarengruppen-Nr. 19), - b) Stabstahl (Reichswarengruppèn-Nr. 22/23), c) Grob- Mittel- und Feinbleche (auch mit Oberflächen- behandlung) ‘(Reihswarengruppen-Nr. 26/28), d) Stahlrohre einschl. Präzisionsstahlrohre und {chmelz- __‘geshweißte. Rohre (Reichswarengruppen-Nr. 32), | e) Blankmaterial (gezogen, geschält, geschliffen bzw. ge- \chliffen und poliert) (Reichswarengruppen-Nr. 34/35) us faltgewalzten Bandstahl (Reichswarengruppen- Nr. 36), / f) Eisen- und Stahlmaterial (mit Ausnahme von Gieße- rei-Erzeugnissen und Schnellarbeitsstahl), soweit in a) bis e) nit enthalten.

883 (1) Die Eindeckung im Sinne dieser Anordnung umfaßt a) den Lagerbestand, b) den Bestellausstand.

(2) Zum Lagerbestand gehören alle Mengen, über die der Betrieb verfügungsberechtigt ist, einerlei ob sie si im eigenen L oder an fremdem Lagerort (z. B.- bei Spedi- teuren) befinden, auch das Kommissionsmaterial und solches Material, das von Auftraggebern zur Verarbeitung beigestellt worden ist, ebenso die Materialmengen, die sih niht in dem eigentlichen Lager befinden, sondern zum Verbrauch in die Fertigungs- und Werkstätten gegeben sind. °

(3) Als Bestellausstand gelten diejenigen Materialmengen, die bestellt, abex noch nicht geliefert sind. i

S4

(1) Aufträge auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisén und Stahl gemäß § 2 dürfen nur erteilt werden, soweit sie die Grenze’ der zulässigen Eindeckung nicht überschreiten.

(2) O auf Lieferung von ‘Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 dürfen nur angenommen werden, wenn sie mit einer schris#icchen, gesondert zu -unterschreibenden Erklärung des Bestellers folgenden Wortlauts versehen sind:

„Jh (Wir) versichere(n) hiermit, daß mit dieser Be- stellung die nah der Anordnung E 1-12 zulässige Höchst- grenze dex Eindeckung nicht überschritten wird.“

(3) Der Betriebsführer hat, sofern er Lagerhaltung und Einkauf nicht persönlich verantwortlich führt, für die Ab- gabe und Unterzeichnung der Erklärung gemäß Abs. 2- einen i Dieser Beauftragte trägt neben dem Betriebsführer die Verantwortung für die Ri tigkeit der abgegebenen Erklärungen. Fm Falle der Ab- gabe einer wahrheitswidrigen Erklärung is er neben dèm Betriebsführer nah den Bestimmungen der Verordnung über den Warenverkehr strafbar. : /

Abschnitt l Abbau und Beschlagnahme überhöhter Lagerbestände an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl : 85

(1) Betriebe, deren Eindeckung mit Erzeugnissen aus Eisen und Stahl nach § 2 die Höchstgrenze nach L 1 sibericbreiter haben ihre U G bis zum 30, November 1944 durch von Bestellungen oder durch Abgabe von Ma-

die UVebernahmestellen sind Eisenbezugsrechte u

ührung von Eisen- und Stahlmaterial in die Fabrikation und die vorzeitige Anarbeitung von Eisen- und Stahlmaterial mit dem Ziel, diese Matertalmengen, nicht unter die Be- stimmungen diefer Anordnung fallen zu lassen, sind als Um- ‘gehung dieser Anordnung strafbar. i " (2) Soweit die Eindeckung etnes Betriebes an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 am 30, November 1944 die Höchstgrenze ‘nach § 1 überschreitet, wird der vorhandene Cie rbestand an diesen Erzeugnissen im Umfange der Ueber- eindeckung mit Wirkung vom 1. Dezember 1944 beschlag- nahmt. Die Höhe der Uebereindeckung und damit die Be- shlagnahme ist für jede der in § 2, Abs. 2 aufgeführten Gruppen gesondert zu ermitteln. - ; i (3) Befreit von der Beschlagnahme sind. Betriebe, deren gesamter Lagerbestand an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 bei JFnkrafttreten dieser Anordnung nicht mehr als 50 t beträgt. J §6

Die beshlagnahmten Mengen sind buchmäßig aus derm Ge- samtbestand auszusondern.

S.7

(1) Die nach § 5. Abs. 2 beshlägnahmten Lagerbtstände sind spätestens bis zum 15, Dezember 1944 den nachstehend be- zeihneten Uebernahmestellen anzubieten: s

a) „Eisen- und Stahlmaterial“ mit Ausnahme von Þ),

d) bis g) , s ( einem der in der Anlage 1 *) aufgeführten Eisen- und Stahlhändler,

b) „Walzdraht“ ,

dem Walzstahl-Verband G. m. b. 'H., Abt. Walzdraht, Düsseldorf, Postfach 159,

„Blankmaterial, kaltgewalzter Bandstahl, Präzistons- stahlrohre und chmelzgeshweißte Rohre“ (soweit sie

.niht aus Edelstahl hergestellt sind)

dem Liefererx oder einem der in der Anlage 1 aufge- führten Eisen- und Stahlhändlker, „Eisenbahnoberbaumaterial““,

und zwar Eisenbahnschienen mit einem Metergewicht von mehr als 20 kg, Radlenker, entsprechende Laschen und Platten, Schwellen mit einem Metergewicht von mehr als 15 kg : O

dem Walzstählverband G. m. b. H., Gruppe Profil- stahl, Abt. Oberbaumaterial, Düsseldorf. Bostfa*"|, „Edelstahl“ sowie Blankmaterial, kaltgewalzter Band- stahl, Präzisionsstahlrohre und schmelzgeschweißte Rohre aus-Edelstahl hergestellt mit Ausnahme von f) und g) | ; dem Rüstungslieferungsamt, Amts8gruppe Eisen und Stahl, Berlin SW 68, Friedrichstr. 34/37,

Stabstahb. gewalzt, gezogen, Bleche, Bänder und Prä- isions\stahlrohre nah Fliegnorm er Sondergruppe Lagerhaltung, Fliegnormstähle, Bexlin-Dahlem, Warnemünder Str. 26 a,

g) Halbzeug nah Fliegnorm

dem Rüstungslieferungsamt, Amtsgruppe Eisen und Stahl, Berlin SW 68, Friedrichstr. 34/37. :

) Soweit die in Abs. 1 a) und Þ) aufgeführten Mate- rialien nux Nußzeisen darstellen, sind sie einem der in der Anlage 2 *) aufgeführten Nuzeisenhändlex anzubieten.

(3) Die Anbietung hat in Form von Listen zu erfolgen; in diesen sind Menge, Güte (z. B.“ Normenbezeihnung oder Werksmarke), Werkstoffzustand und Abmessung (eins{[k. Länge) je Position zu verzeichnen. Fn der Anbietung ist zu trennen.nach ;

a) den Materialgruppen der Materialliste (Anl. 2 zur

Durchführungsanordnung E11 vom 13. Funi 1942),

b) Präzisionsstahlrohren (einschl. \{chmelzgeschweißten

Rohren), S

e) Blankmatertal und kaltgewalztem Bandstahl.

Fnuerhalb der einzelnen Materialgruppen sind die Edel- stahlerzeugnisse gesondert aufzuführen. Bei Edelstahl ist des wsiteren nach ; :

Werkzeugstahl, Baustahl und sonstigem Edelstahl zu unterscheiden. & Í L8

(1) Die in § 7 bezeihneten VUebernahmestellen haben den S Betrieben den Eingang der Anbietung zu be- tätigen. : :

Maiigen Umfang zurückzuführen. Die vorzeitige Uebers

rialien wird" das Rüstungslieferungsamt dem anbietenden Betrieb Abnehmer ae

(9) Die in § 7 Abs. 1 a) bis d) und f) aufgeführten Ueber- nahmestellen und die vom Rüstungslieferung8amt angegebe- nen Abnehmer sind zur Uebernahme der angebotenen Men-

gen verpflichtet. 8.9

(1) Der anbietende Betrieb kann, sobald die Uebernahme- stelle gemäß § 8 Abs. 1 die Anbietung bestätigt hat, die: an- gebotenen Mengen bei dex Errechnung der Eindeckung außer Ansay lassen. j

(2) Wenn die Eindeckung eines Betriebes mit Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 unter die nah Î 1 zuge- lassene Menge gesunken ist und der Betrieb Erzeugnisse be- nötigt, die im beshlaonahmten Bestand vorhanden sind, so hat er im Rahmen seiner Bestellberehtigung nah 4 den Bedarf an diesen Erzeugnissen nicht durch Bestellung, sondern durch Entnahme aus dem beschlagnahmten Bestand zu deen. Dex Betrieb hat diese Entnahme sofort der zuständigen Uebernahmestelle anzuzeigen und die entsprechenden Eisen- bezugsrechte und geggbenenfalls Blechbestellrehte an die Reichsstelle Eisen und Metalle unter Angabe des Stichwortes „Entnahme Beschlagnahmelager E 1 12% zu übertragen.

S 10 (1) Für die Ablieferung beshlagnahmter gn e an

Blech- bestellrechte weder zu fordern noch zu übertragen. 2 (2) Die Gen dürfen jedoch die übernommenen Erzeugnisse nur gegen Uebertragung der entsprechenden Eisen- bezugsrechte und gegebenenfalls Blechbestellrechte ausliefern. Sie haben die für diese Lieferungen empfangenen Eisen- bezugsrechte und Blechbestellrechte unter Angabe - des Stich-

*) Die Anlagen 1 und 2 zu § 7 werden rechtzeitig vor Beginn

N X

der Anbietungsfrist in @iner besondere i | entlt aa \ n Bekanntmachung ver-

(2) Für die in § 7 Abs. 1 e) und g) aufgeführten Mate- -

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 246 vom 2. November 1944. S. 3 E S

E

wortes „Materialabgabe E112“ an die Reichsstelle Eisen und Metalle zu übertragen. ; F 8 11 Die Vorschriften über Preise und Vergütungen für die nach dieser Anordnung beschlagnahmten Erzeugnisse werden gesondert bekanutgegeben.

._ Abschnitt [ll Ordnüngs- und Schlußvorschriften 8 12 Feder Eisen verarbeitende oder Eisen verbrauchende Betrieb ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen, mindestens bei Ablauf jedes Kalendervierteljahres, scine Eindeckung nah dieser Anordnung durch eine schriftliche Gegenüberftellung seines Lagerbestandes und Bestelläusstandes mit seinem Bedarf zu überprüfen, Diese , Gegenüberstellung muß den Lager- estand und den Bestellausstand getrennt und in der Unter- teilung nach § 2 Abs. 2 ausweisen. Sie ist von dem Betricbs- führer bzw. von dessen Beauftragten 4 Abs. 3) zu unter- zeihnen und zur jederzeitigen Einsichtnahme aufzubewahren. | 8 13 Die Vorschriften dieser Anordnung sind unabhängig von der in der Anordnung E I 11 vom 18.September 1944 vorgeschrie- benen Senkung der Lagerbestände an Eisen- und Stahl- material durhzuführen. Werden dadurch die Lagerbestände

an Eisen- und Stahlmaterial über die Vorschriften dex Ans- ,

ordnung E 111 ‘hinaus gemindert, so . kann -der betroffene Betrieb sich niht auf die Anordnung E111 berufen oder

umgekehrt. 8 14

(1) Das Rüstungslicferungsamt,- Amtsgruppe Eisen und Stahl, kann auf begründeten Antvag Ausnahmen von der Belge und ihrer Durchführung nah Abschnitt Tl dieser nordnung bewilligen. Anträge und Anfragen wegen e Beschlagnahme sind ausschließlich an diese Stelle zu richten. |

(2) Die Bewilligung von Ausnahmen, die nicht die Be- schlagnahme und ihre Duxchführung betreffen, ist dem Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle vorbehalten. Fn- soweit. sind Anträge und Anfragen an die Reichsstelle Eisen und Metalle zu richten. : 08

815

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die Abgabe einer wahrheitswidrigen Erklärung: nah § 4 werden nach den LL 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. : i 8 16

(1) Diese Anordnung tritt am 1. November 1944 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung E110 vom 26. Funi 1944 „Begrenzung der Eindeckung mit Eisen- und Stahl- material“ (RAnz Nr. 143 vom 28. Juni 1944) außer Kraft.

Berlin, den 31. Oktober 1944. :

Der komm, Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle.

Müller-Zimmermann.

Anorduung Nr. Vi/44

des Produktionsbeauftragten für Metallwaren und verwandte

Judustriezweige des Reichsministers sür Rüstung,und Kriegs- produktion über die Streihung von Aüsträgen und die Ve- grenzung des Ausftragsbestandes

/ Vom 31. Oktober. 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver- bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der Ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep- tember 1943 (RGBl. 1 S. 529/531) wird mit Zustimmun des Reichsministers ‘für Rüstung und Kriegsproduftion un des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Pla- nungsamt angeordnet: 1

Auftragsstreichung

(1) Aufträge auf Lieferung von Erzeugnissen aus dem Be- reich des Produktionshauptausschusses Metallwaren und ver- wandte Fndustriezweige, die nicht für die Ausfuhr bestimmt sind und die

a) vor dem 1. April 1944 erteilt und bis zum 15, No-

vember 1944 nicht fertiggestellt sind, j b) seit ‘dem 1. April 1944 erteilt und nicht innerhalb einer angemessenen Lieferfrist ausgeliefert werden können, e) einem Herstellungsverbot. unterliegen, d) zur Lieferung durch Werke in Belgien, Holland, " Frankreich, “Lothringen * und Luxemburg vorgesehen waren, A e) zur Lieferung nah feindbeseßten Gebieten erteilt sind, werden mit sofortiger Wirkung gestrichen.

(2) Lieferfristen gemäß! U, 1 þ werden auf Vorschlag des zuständigen Pröduktionsaus\chusses vom Produktionshaupt- ausshuß Metallwaren und verwandte Fndustriezweige tm einzelnen festgeseßt. : L

(3) Aufträge auf Zulieferungen aller Art zu den gemäß Absay 1 a—e gestrichenen Aufträgen werden ebenfalls mit sofortiger Wixkung gestrichen. / f

(4) Für die unverzügliche Aufhebung der Aufträge spä- testens bis zum 30. November 1944 gemäß Absay 1 bis 3 sind Auftragnehmer und Auftraggeber verantwortlich.

O Austragsbestand (1) Neue Aufträge auf Lieferung von- in L 1 Absay 1 ge- nannten Erzeugnissen dürfen nur übernommen werden, wenn a) sie innerhalb einer angemessenen Lieferfrist ausgeliefert werden können, i b) von einem Herstellungsverbot eine nahmegenehmigung (Herstellungsanweisung) ivorden ist. | A) n Als angemessen gelten Lieferfristen, die gemäß F 1 Ab- say 2 festgeseßt wurden. |

gültige Aus- erteilt

/ Fertigung Jede weitere Fertigung für gestrichene

Aufträge ist

verboten.

*| nichtet ist.

8 4 Meldung

Die Hersteller haben die gemäß § 1 aufgehobenen Aufträge dem Produftionshauptausshuß Metallwaren und verwandte Fndustriezweige über den zuständigen Produktionsaus\{huß unter Angabe des Auftragswertes in Reichsmark unverzüglich zu melden und den Auftraggebern von der Auffragsstreihung

Mitteilung zu machen. 85 Bezugsrechte

(1) Sämtliche für die gemäß § 1 gestrichenen und zurü- zuziehenden Aufträge erteilten Bezugsrechte sind unverzüglich der zuständigen Reichsstelle vom Hexrstellex unmittelbar zurück- zugeben.

Q) Die für die gestrichenen Aufträge erhaltenen Eisen- und Metallbezugsrehte und gegëbenenfalls Blechbestellrehte sind einschließlich der für Unteraufträge erhaltenen Mengen an die Reichss\telle Eisen und Metalle mit dem Kennwort „Auftrags- , streichung“ abzuliefern.

(3) Die Rückgabe der Bezugsrechte ist dem Produktions- bee den uh Metallwaren und verwandte Fndustriezweige über den zuständigen Produktionsausschuß sowie “derjenigen Stelle, die die Bezugsrechte gegeben hat, zu melden.

86 Werk-, Hilssstoffe und Halbteile Bereits angelieferte Werk-, Hilfsstoffe und Halbteile, die durch die Auftragsaufhebung entbehrlich werden, sind dem Produktionshauptaus\huß Metallwaren und verwandte Fn- dustriezweige über den zuständigen Produktionsausshuß un-

verzüglich zu melden. Eine Verfügung übek diese Stoffe und |

Teile ist nur auf Weisung oder im Einverständnis mit dem Produktionshauptaus\{huß zulässig.

8 7

Ausnahmen

(1) Jn besonders begründeten Fällen kann der Produktions- hauptaus\chuß zur Erfüllung kriegswichtiger Ausgaben Aus- nahmén von den Bestimmungert der §§ 1—6 zulassen. /

(2) Als Ausnahmebewilligung gemäß Absay 1 gilt bei Erzeugnissen, die durch ein Herstellungsverbot betroffen sind, eine gültige Ausnahmegenehmigung von dem Herstellungs- verbot (Herstellungsanweisung).

Bd Kosten ,

(1) Bei öffentlichen Aufträgen, insbesondere bei Rüstungs- aufträgen, konnen die Auftragnehmer eine Abgeltung ihrer nicht gedeckten Kosten nah der Anordnung über die Abwi- lung. widerrufener Rüstungsaufträge (Restabgeltungsanord- nung) vom 17, Juli 1944 (Deutscher Reichsanzeiger u. Preuß. Staatsanzeiger Nr. 160 vom 19. Fuli 1944) beantragen.

(2) Bei sonstigen Aufträgen sollen Auftragnehmer und Aufz traggeber eine Vereinbarung Uber den Ausgleih etwa nicht gedeckter Kosten des Auftragnehmers treffen. Erforderlichen- falls ist hierbei die richterliche Vertragshilfe nah der Ver- ordnung über die Abwicklung von Lieferverträgen- vom 20, April 1940 (RGBl. 1 S. 671) in Anspruch zu nehmen,

(3) Kommt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch unter Fnanspruchnahme der richterlihen Vertragshilfe ein billiger Ausgleich- über die ungedeckten Kosten des Aifftrag- nehmers binnen angemessener Frist nicht zustande, so kann der Auftragnehmer bei Aufträgen. der Rüstung und Kriegs- produktion eine Billigkeitsentschädigung beim Reithsminister für Rüstung und. Kriegsproduktion (Rüstungskoutor) bean- tragen. Die Villigkeitsentshädigung kann ungedeckte Kosten, die dem Auftragnehmer billigerweise nicht zugemutet werden können, ganz oder teilweise ausgleichen.

(4) Heben die Besteller ihre Zulieferungsaufträgè gemäß § 1 Absay 3 bis spätestens zum 30, November 1944 nicht auf, so verlieren sie jegliche Ansprüche auf Grund der Restabgeltungs- anorduung.

| 89

Strafen

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungs- strafreht gemäß § 15 dieser Verordnung werden von dem jeweils zuständigen Reichsbeauftragten wahrgenommen.

8 10

[Reichswirtschaftsministers

wenn anzunehmen ist, daß die

Prüfungsstelle Metallwaren und verwandte Fudustriezweige zu verfahren. / / (2) Dié Bestimmungen der Anordnung Nr. E 72 des Reichs beauftragten für Eisen und Metalle vom 18. September 1944 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 212 vom 20. September 1944), der gemeinsamen Anordnung des und des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion über die Erfassung und Ver= wertung notleidender Ausfuhr-, Transithandels- und Aus- fuhrwaren vom 3. Oktober 1944 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 224 vom 6. Oktober 1944) sowie die zu diesen. Agordnungen ergangenen Weisungen der Prüfungsstelle Metallwaren und verwandte Fndustriezweige bleiben unberührt, : | E

(3) Für den Zuständigkeitsbereih des Produktionsaus- shusses Schriftgießereierzeugnisse gilt in Abweichung von vor stehender Anordnung die Anordnung V/44 des Produktions- beauftragten für Metallwaren und verwandte Fndustriezweige über die Auftragslenkung für Schriftgießereierzeugnisse u Setzmaschinenmatrizen, :

8 11 s

i Fukrafttreten Geltungsbereich

Diese Anordnung tritt am 31. Oktober 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebteten. Der Produktionsbeauftragte für Metallwaren und verwandte JFudustriezweige des Reichsministers für Rüstung und Kriegs-

ai produftion, Voelk.

Iichtamtliches

Deutsches Reich Dex Schweizerishe Gesandte in Berlin, Herr Dr. Hans Frölicher, ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Aus der Verwaltung

Der Umsaßsteuer-Durhschnittsaß Ein Durchführungserlaß

Bekanntlich haben Unternehmer, bei denen mehrere Steuersäße oder steuerfreie Umsäße oder Steuervergünstigungen vorkommen, die Umsaßsteuer ab Kalenderjahr 1945 nah einem Durchschnitt-= ay zu entrihten. Der Durchschnittsay braucht nicht mehr - be- onders beantragt werden. Das Finanzamt kann aber von ' der Anwendung eines solchen Umsaßsteuer-Durchschnittsayes absehen, Vorausseßungen für seine An- wendung niht mehr gegeben sind oder wenn der “Umsaß des Unternehmers im wesentlichen nur einem Steuersaß unterliegt und davon abweichende Steuersäze oder Steuervergünstigungen nux in geringem Umfange vorkommen. ; A

Nach dem RdF.-Erlaß vom 10. Oktober 1944 hierüber, der in Nr. 52 des Reichssteuerblattes vom 23, Oktober 1944 veröffent- licht ist, ist für Unternehmer, denen bisher kein Umsaßsteuer- Durchschuittsay zugelassen war, dieser nah Maßgabe der Umiat- sfeuerveranlagung für das Kalenderjahr 1943 zu berechnen, Bei diesen Unternehmern ist die Vexanlagung für das Kalenderjahr 1943 spätestens im Dezember 1944 durchzuführen. Fn die Be- rechnung des Durchschnittsaßes sind die Zusabsteuer, die Umsaß- Anrechnung und“ die Vergütungen, die auf die Ausfuhx vom 1, Zuli 1943-bis 30. Funi 944 entfallen, einzubezichen. Leßtere find nur dann nicht tinzubeziehen, wenn sie die Steuerschuld, die bei der Veranlagung für 1943 festgeseßt worden is, übersteigen.

Dex Durchschnittsay ist für Unternehmer; deren Gesamtumsaß

(8 13 UStDB.) im Kalenderjahr 1943 nicht mehr ds 200 000 f.Æ betragen hat, auf eine Stelle nah dem Komma, für die anderen Unternehmer. auf zwei Stellen nach dem Komma zu berechnen.

Das Finanzamt teilt dem Unternehmer den errechneten Durch=

{nittsaß_ und die Berehnungsgrundlage mit. Gegen die Fest- seßung des Durchschnittsaßes ist Beschwerde gemäß § 237“ AO. gegeben. Unternchmer, denen schon bisher ein Umjaßsteuerdurch- shuittsaß zugelassen worden ist, behalten diesen Saß. Fm übrigen ist der Durchschnittsaß auf den Gesamtuntsaß, der nach dem 31. Dezember 1944 bewirkt wird, anzuwenden. Vergütungs- anträge für die Ausfuhr nah dem 31. Dezember 1944 fallen weg. Geschäftsveräußerungen sind nach Maßgabe des § 81 UStDB. gesondert zu versteuern. Jn geeigneten Fällen kann die. Anwendung des Durchschnittsaßes auf einzelne Betriebe des Unternehmers beschränkt werden. Wenn erstmalig im Kalender- jahr 1944 Umfäße mit verschiedenen Steuersäßen bewirkt sind oder wenn die gewerbliche Tätigkeit ers im Kalenderjahr 1944 begonnen wurde, so ist der Durchschnittsaß auf Grund der Ver- anlagung für" 1944 zu berehnen. Wenn die gewerbliche Tätig- keit nah Ende 1944 exst aufgenommen wird, müssen die steuer- Lea A Umsäße bis zum Ende des ersten Kalenderjahres

l buchmäßig nachgewiesen werden. Nach Ablauf des ersten

Ausfuhr-Verhältnis zu anderen Anordnungen

(1) Für Ausfuhraufträge gelten die Bestimmungen dieser , Anordnung nicht. Für diese ist nach den Weisungen der Ü i

V O E as

R Tw

Die Ausgabe von Ersaßstücken bei Kriegsshäden an Wertpapieren

Feindliche ,Luftangriffe und andere unmittelbare Kriegsein- wirkungen führen mitunter, wenn auch bisher ' erfreulicherweise

oder Vernichtung von Wertpapieren. x Geschädigte wird, da ihm an einen Geldersaß heute. in der Regel wenig gelegen ist zumeist den Wunsch haben, ein Ersaßpapier zu erhalten. Auch das Kriegssachschädenrecht drängt in die: gleihè Richtung. Die Art, wie solche Le O werden, ist vor allem für die Banken von besonderer Bedeutung, und zwar unmittel- bar, soweit sie Emissionsinstitute sind, ‘aber auch mittelbar dur ihre Einschaltung in den Wertpapierhandel und das Depdtgeschäft. Die - Ausstellung von Ervsaßpapteren erfolgt nun nah rechtlich völlig verschiedenen Grundsäßen, je nahdem ob das Wertpagpier nur beschädigt, aile rekonstruièrbar, oder ob es vollständig ver- as ist naheliegend, weil das Risiko einex unbegrün- deten oder E gar betrügerish erwirkten Ersaßleistung bei - beschädigten Wertpapieren wesentlih geringer , ist als bei vernichteten. | Nun wäre aber eine Verschiedenheit im Ersahßverfahren, vor allem in der äußeren Form und in der Bekanntmachung der Ersagvausstellung mit ihren Folgen für die Lieferbarkeit sachlich ungerehtfertigt und für die Sicherheit des Wertpapierverkehrs und für seine glatte Abwicklung nachteilig. ' Die in der Reichs- grupee Banken dulammengiapen Wirtschafts- und Fachgruppen ex Kreditinstitute bemühen sch daher, wie einem Aufsaß von Dr. Horst Babrewski in der „Bankwirtschaft“ zu entnehmen ist, die. Technik der Ersaßleistung für den Fall der Beschädigung und für den Fall , der Kriegsvernihtung weitgehend "zu vereinhett-

*

y

Wirt cchafistel

Kalenderjahres muß der Durchschnittsaz angewendet werden, der auf Grund der Veranlagung für das abgelaufene Jahr errehnet

i wird,

{

lichen, vor allem aber, auf, eine angemessene äußere Ausstattung von Exsagzurkunden hinzuwirken, die Veröffentlihung beider Fälle von Exrsaßausstellungen in dem notwendigen Umfange ein-

2e

barkeit von .Ersaßausfertigungen durh ergänzende. Anordnungen der BVörsenvorstände zu erreihen. Die notwendigen Richtlinien und Empfehlungen für die Prgxis.-der Kreditinstitute wird die ONRRRppo Banken voraussihtlich in absehbarer Zeit bekannt- gevenyg A

Wirtschaft des Auslandes

, Erhöhung der shwedishen Steuereinnahmen infolge ; gestiegener Einkommen

Stockholm, 1. November. Fnfolge. dex stark gestiegenen Ein- kommen im Fahre 1943 werden im laufenden Fahr die Steuer- einnahmen in Schweden bedeutend höher sein, so stellt „Stoc- holms Tidningen“ fest. Man berechnet, daß die Staatssteuer und

|

die Wehrsteuer allein etwa 160 Mill. Kr. mehr erbringen werden. Die Gesamtnettoeinkommen in Schweden belaufen sich für 1943 auf 12,07 Milliarden Kr. gegen 10,4 Mrd. im Jahre 1942. Hier- von sind 6,4 Mrd. staats|teuerpflihtig gegen 5,5 Mrd. Kx. im Jahr zuvor. Die auf Grund der neuen Einkommenunterlagen errehneten Eingänge an Einkommen- und Vermögenssteuer be- Q n au E Wr Kr,, an Wehrsteuer auf 533,8 Mill. ronen, was für beide Steuerarten eine Erhöhung des

um 15 % bedeutet, : * R S