1944 / 247 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 03 Nov 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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Reihs- und Staatsanzeiger Nr. 247 vom 3. November 1944. S, 2

99. Zaugg, Rudolf, geb. am 21. 12, 1925 in Bern

(Schweiz), hat nie in Deutschland gewohnt, jeut: Zürich

(Schweiz), Uetlibergstr. 78,

100, Zimmermann, Hermann, geb. am 283. 5. 1919 in St. Gallen (Schweiz), hat nie in Deutschland. ge- wohnt, jeßt: Unterèggen, Vorderhof, Kanton St. Gallen (Schweiz), |

. sle, Friß, geb, am 10. 1, 1914 in Gregzenhach, Kanton Solothurn (Schweiz), hat nie in Deutschland gewohnt, jeßt: Greßenbach, Kanton Solothurn (Schweiz), |

102, Züfle, Elsa, geb. Biedermann, geb. am 17. 5. 1913 in Olten (Schwetz), i

108, fle, Ruth, geb. am 10. 10, 1934 in Greßenbach,

anton Solothurn (Schweiz),

104, fl e„-René, geb. am 25, 8, 1937 in Aarau (Schweiz),

105, fle, Heidi, geb, am 20. 10, 1938 in Olten-

(Schweiz). Berlin, den 21. Oktober 1944. Dex Reichsminister des Fnnern. - J. A: Müller.

Anordnung s zur Aenderung der Anordnung über die O eines Reichslommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung Vom 831. Oktober 1944 Auf Grund des § 6 dex Ersten Durhführungsverordnung

zum Gese über Aus- und,Einfuhrvevhote vom 27, März 1939 (RGBl. I S. 589) wird angeordnet;

81 A § 1 Saß 3 der Anordnung über die Bestellung eines Reichs-

/ S für Aus- und Einfuhrbewilligung vom 24. Mai

1939 (RAnz, Nr, 117 vom 24. Mai 1939) erhält folgende Fassung: f , ;

„Zum NReichskommissar wixd der Direktor bei der Reishs- bank Sch arr bestellt.“ N j

e2 Diese Anordnung tritt am 20. November 1944 in Kraft, Berlin, den 31. Oktober 1944. Der Reichswirtschaftsministe, F. V.: Dr. Haylexr,

“Anorduung

betreffend die Finanzabteilung beim Evangelischen Ober- kirhenrat in Karlsruhe

Auf Grund des F 1 der Fünfzehnten VeroLdnung zur Durchführung des Gesehes zur SiGerun “der Deutschen Evangelischen Kirche vom 25, Zuni 1937 RGBl. ] S. 697 bestelle ich zum Mitglied der Finanzabteilung

beim Evangelischen“ Oberkixchenrat in Karlsruhe Direktor '

Dr. Otto Mayer in Mannheim. Berlin, den 27. Oktober 1944., is i Der Reichsminister für die kirhlichen Angelegenheiten. t, F, Ac Hangg.

Bekanntmachung Auf Grund des Geseßes über die Einzichung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers und Roichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver- mogens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBL. I S. 303) wird hiermit das Vermögen des Juden Frit Fsrael Jacoby, geboren am 12. 12. 1896 in Mehlsack, wohnhaft in Königsberg (Pr), Kaporner Str. 22, z, Zt, im Polizei- Lans in Königsberg (Pr), zugunsten des Deutschen eihes eingezogen. Königsberg (Pr), den 27. Oktober 1944, Der Regierungspräsident. F. A,: Mette.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungs- fosten im Oktober 1944 Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten stellt sich

für den Durchschnitt des Monats Oktober 1944 auf 140,4

(1913/14 = 100); sie ist auf Grund einer jahreszertlichen Er- mäßigung der Ernährungskosten gegenüber dem Vormonat (141,2) um 0,6 v. H. zurückgegangen. f

Die Fndexziffer für Ernährung hat sich infolge des jahres- geitlichen Rückganges der Preise für Kartoffeln Und rin von 137,4 auf 135,9 (— 1,1 v, H.) gesenkt, Bei den übrigen Bedarfêgruppen sind keine Preisänderungen eingetreten. Da- her sind die Judexziffern für Bekleidung (185,1), für Heizung und Beleuchtung (122,2), für Wohnung (121,2) und für „Vers shiedenes“ (151,5) unverändert geblieben,

Berlin, den 31, Oktober 1944.

Statistisches Reichsamt, Abt. T11 Sozialstatistik.

_ Anorduung XV1/44

des Produktionsbeaustragten für Bekleidung und Rauchwaren

des Reichsministers sür Rüstung und Kricgsprodukltion vom

1, November 1944 über die Anfertigung von Herren- und Knabenoberbctleidung nah Größen

Auf Grund dexr Verordnung über den Warenverkehr in der Pouno vom 11. Dézember 1942 (RGBIl. 1, S, 686) in Ver- indung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses pom 6. Sep- tember 1943 (RGVl. 1 S: 529/531) wixd init Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion neu angeordnet: 5

1

Geltungsbereih *

Der Geltungsbereih dieser Anordnung umfaßt alle Bez triebe und Unternehmen, die laufend für eigene oder fremde Rechnung Herren- und Knabenoberbekleidung nah Größen herstellen.

§2 2 Warengruppen- Für“die Fertigung von Herren- und Knabenoberbekleidung nach Größen werden folgende Warengruppen gebildet: Warengruppe I: Knabenoberbekleidung jeder Art, Warengruppe Il: Herren- und Burschenanzüge jeder Art, Warengruppe I11: Herren- und Knabenmäntel jeder Art.

83 Eingruppierung-

Die Eingruppierung erfolgt ngch der-Zahl der vorhandenen Gefolgschaftsmitglieder.

(1) Betriebe mit einex Gefolgschaftszahl bis zu 159 Arbeits- kräften dürfen nur Artikel aus einer in § 2 aufgeführten Warengruppe herstellen.

(2) Betriebe mit einer Gefolgschaftszahl von ‘160 Arbeits- kräften und mehr dürfen nux Artikel aus zwei der in § 2 aufgeführten Warengruppen herstellen. '

(3) Betriebe und Unternehmungen, deren Produktions- programm über Herren- und Kuabenoberbekleidung hinaus- geht, dürfen, sofern die sonstigen Vorausseßungen erfüllt. sind, im S Artikel aus drei von mir zugelassenen Waren- gruppen herstellen, / i

(4) Als Arbeitskräfte im Sinne des Absayzes 1 bis 3 zählen fämtliche kaufmännischen und gewerblichen Gefolgschaftsmit- glieder einschließlih der Lehrlinge, Heimarheiter und Ziwis \chenmeister sind nach der Stückzahllieferung' unter Zugrunde-

legung eines voll beschäftigten Heimarbeiters auf Arbeits- -

kräfte umzurechnen.

(5) Soweit bishex durch die Leiter der Fach- oder Fach- untergruppen Eingruppierungen in die Warengruppen bereits erfolgt sind, bleiben diese unberührt,

- (6) Hinsichtlich der Eingruppierung gilt jedes selbständige

T L A für sih, Die Gefolgschaft von nicht selbständi-

en Zweig- und Nebenbetrieben sind dem Hauptuntexnehmen zuzurechnen,

8 4 BVerarbeitungsvorschristen

(1) Für die Fórmengestaltung und Verarbeitung der den Worengruppen 1 bis II11 zuzuzählenden Artikel sowie für den ut threr Herstellung benötigten Werkstoff gelten die besonderen

orschriften gemäß Anlage 1 und 2 dieser Anordnung (An- lage 1 Typenliste, Anlage 2. Tabelle über den höehstzulässigen Durchschnittswerkstoffverbrauch).

(2) Andere als in der Anlage 1 aufgeführte Artikel dürfen bis auf weiteres aus dem zugewiesenen Werkstoff nicht mehr hergestellt werden. i ;

(3) Die Vorschriften dieser Anordnung gelten auch für sämtliche noch nicht zugeschnittenen Stoffe ohne Rücksicht auf die bei der Hereinnahme der Aufträge etwa bezüglich der Verarbeitung getroffenen Vereinbarungen.

(4) Diese Anordnung findét gleichfalls Anwendung auf alle für Fl.-Lager anzufertigenden Bekleidungss\tüe.

(5) Jn. begründeten Einzelfällen (z. B. Export) können Aus8- nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung durch den Leiter der Fachgruppe Herren- und Knabenoberbekleidungs- industrie in meiner Vollmacht zugelassen werden. Die Her- stellung von Uniformen (füx. Wehrmacht, Behörden, Partei)

wird durch diese Anordnung nicht betvoffen.

6 B Strasvorschrift Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah

: §8 10, 12-——15 der Verordnung über den Warenverkehr be- ‘straft, Das Antfk’agsreht gemäß § 14 sowie das Ordnungs-

strafreht gemäß ÿ 15 dieser Verordnung werden vom Reichs-

beauftragten für Kleidung “und verwandte Gebiete wahr-

genommen, 86 Schlußvorschrift

Diese Aernung tritt am 7. Tage nach ihrer Vexkündung in Kraft, Sie gilt auch in den eingegliederten Osigebieten und in den Gebieten Eupen-Malmedy, Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal- tung —- sinngemäß auch ‘im Elsaß, in Lothringen, Luxem- burg und im Bezixk Bialystok, sowie in der Untersteiermark und in den besegten Gebieten Kärntens und Krains.

# E : Die von mir erlassene Anordnung 1/4 vom 15, Februar 1944 wird hiermit außer Kraft geseßt. Berlin, den 1. November 1944. ,

Der Produktionsbeauftragte für Bekleidung und Rauhwaren des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. 4 Tengelmann.

Anlage 1

ur Anordnung Nr. XV1/44 des Produktionsbeaustragten

sür Vekleidung und Rauchwaren des Reichsministers für

üstung und Kriegsproduktion über die Anfertigung von Herren- und Knabenoberbekleidung nah Größen

Typenliste I, Straßenanzüge für Herren (1 Form) Sakkoanzug einreihig, zweiteilig oder dreiteilig (mit oder ohne Weste) i ;

a) Sakko: 2-äußere Seitentaschen, 20 cm tief, 1 innere Brusttasche, 20 em tief, ohne äußere Brusttasche, ohne

* Klappenkuopfloch, glatter Acrmel, Mindestlänge 72 cm (Basisgröße 50),

b) Weste: 3 äußere Taschen, 10 em tief, ohne Westen- Znnentasche, „, / Î

6) Hose: Fußweite (Basisgröße 50) mindestens 50 cem, blinder Umschlag, 4 em breit, 1 Gesäßtasche, 20 ecm ttef, 2 Seiteutaschen, 33 em tief. j

IT, Sportanzüge für Herren (1 Form) Anzug, Sliponform, zweiteilig, ohne Weste /

a) Sakko, einreihig: Sliponkragen, zum Durchknöpfen, höchstens 5 Knöpfe, ganz gefüttert, eine innere Brust- tasche, 20 cm tief, 2 äußere Seitentaschen, 20 em tief, glatter Aermel, Mindestlänge 70 em (Basisgröße 50),

b) lange Hose oder Golfhose: heide mit Gesäßtasche, 20 cm tief, 2 Seiteutaschen, 33 ecm tief, lange Hose mit blin-

dem Umschlag, 4 em breit, Fußweite (Basisgröße 50) | ' ch

mindestens 50 ecm,

my

e) Yanfer, einreihig: mit Stehkragen' und Revers, in rachtenart , gearbeitet, ganz gefüttert, ohne Rüen« gurt, 2 äußere Seitentaschen, 1 innere Brusttasche, 0 ém tief; glatter Aermel, Mindestlänge 62 em (Basisgröße 50). Jn Sportanzügen für Herren darf nur 1 Form je Betrieh gefertigt werden (Hosen b mit Sakko a oder Janker e).

ITIT, Anzüge für Burschen (1 Form)

__ Anzug, zweiteilig, ohne Weste

a) Sakko, einreihig: Sliponkragen, durchgeknöpft, höchstens 4 Knöpfe, ganz gefüttert, glattex. Aermel, 1 innere Brusttasche, 20 em tief, 2 Seitentaschen, Mindestlänge 68 em (Basisgröße 42),

b) Hose: Golfhose: oder lange Hose, beide mit einer Gesäß tasche, 18 ecm tief, 2 Seitentaschen, 30 em tief, lange Hose mit blindem Umschlag, 4 em breit, Fußweite (Basisgröße 42) mindestens 48 ecm.

1V. Anzüge für Knaben |

a) Kleinkindanzug, Größe 00—1 (1 Form) Einknöpfanzug: Bluse ohne Futter, Aermel gefüttert, Hose gefuüttert,

b) Knabenanzug, Größe 2—6 (1 Form) i Ueberfall-Blusenanzug auf Bund gearbeitet: mit oder ohne Kragen, höchstens 4 Knöpfe, 1 äußere Tasche, glatter Aermel, Hose gefüttert, 9

c) Knabenanzug, Größe 7—12 (1 Form) Veberfall-Blusenanzug ry Bund gearbeitet: mit odex ohne’ Kragen, höchstens 4 Knöpfe, 1 äußere Tasche, 1 innere Tasche, glatter Aermel, Hose ohne Futter.

Der Anzug kann mit Knie- oder Golfhose gearbeitet werden,

V, Einzelhosen i

a) Einzelhosen für Herren (2 Formen) 68 Lange Hose oder Golfhose, 1 Gesäßtasche, 20 ecm tief, 2 Seitentaschen, 33 em tief, Fußweite (Basisgröße 50) mindestens 50 ecm, blinder Umschlag, 4 em breit,

b)- Einzelhosen für Burschen (2 Formen) : Lange Hofe oder Golfhose, beide mit 1 Gesäßtasche, 18 em tief, 2 Seitentaschen, 30 em tief, lange Hose: mit blindem Umschlag, 4 em breit, Fußweite (Basis- größe 42) mindestens 48 em,

e) Einzelhosen für Knaben (3 Formen) Größe 00-1 Hose gefüttert mit Stoffträgern, Größe 2—6 Knichose gefüttert, Größe 7—12#Rniehose ung: füttert, ohne Gesaßtaschen, Größe 7—12 Golfhose un- G ohne Gesäßtaschen, mit oder ohne doppeltes

esäß, |

VI. Wintermantel für Herren (1 Form)

.… Mantel einreihig: mit Revers ohue Klappenloch am Revers oder in Sliponform, höchstens 5 Knöpfe, durchgeknöpft, glattex Aermel, 2 eingeschnittene Taschen, 20 em tief,

- 1 kleine Geldtasche in der rechten, äußeren Seitentasche, 1 Fnnenbrusttasche, 20 em tief, ohne äußere Brust- tasche, glattex Rücken ohne Rückengurt, einfach gesteppt, Mindestlänge 115 cm (Basisgröße 50). /

VH. Sommermantel für Herren.

Die Herstellung von Sommermänteln für Herren wird mit dem Fnkraftreten dieser Anordnung verboten, Die für diesen Artikel noch vorhandenen Rohstoffbestände (Gruppen- ziffex 9073) sind unter Beifügung je eines Stoffmusters in Postkartengröße an den Leiter der Fachgruppe „Hèrren- und Knabenoberbekleidungsindustrie zu melden.

VIII. Popelinemantel für Herren (1 Form) Raglan, einreihig, Tellerkragen: höchstens 5 Knöpfe, verdeckte Leiste, Rückensattel und am Oberstoff bis zux Armlochtiefe halbbreites Besezen aus dem OQberstoff, un E aschenbeutel deckends doppelter Aermel aus erstoff, Rückenschlip ohne Brel bis 38 em Länge, 2 Leistentaschen, ohne innere Brujttasche, Mindestlänge 115 .em (Basisgröße 50).

IX, Wintermantel für Burschen (1 Form)

Ausführung wie unter V1 Wintermantel flir Hexvent Mindestlänge 110 om (Basisgröße 42).

X. Lodenmantel für Burschen (1 Form) Raglan, einreihig: 7 ohne Rückengurt, ohne Kapuze, zum Durchknöpfen, höchstens 5 Knöpfe, glattexr Aermel, ohne. innere Brusttaschen, Mindestlänge 112 em (Basis röße 49), 4 cm Saumbreite, 3 em Aermelsaum,-L Leistentaschen.

XI, Lodenmantel für Knaben, Größe 7—12 (1 Form) zweireihig, ohne Kapuze, Rückengurt, Rükensattel bis unter das Armloch, glatter Aermel, Mindestlänge: Größe 7 = 82 4m, Größe 8 = 86 ecm, Größe 9 = 90 em, Größe 10 = 95 em, Größe 11 = 100 em, Größe 12, * 104 em, 4 ecm Saumbreite, §8 em Aermelsaum.

X11. Lodenmantel für Knaben, Größe 2—6 (1 Form) -

H

Ausführung wie unter XI1 Lodenmantel Größe 7—12

Mindestlänge: Größe 2 = 60 èm, Größe 3 = 64 cm, Größe 4 = 68 em, Größe 5 ="72 ecm, Größe 6 = 78 em, 6. cin Saumbreite, 8 em Aermelsaum, X11T. Knabenmantel, Größe 7—12 (1 Form E zweireihig, mit Revers \, ' einteiliger Rückengurt, glatter Aermel, nux linkes Vorderteil Knopflöcher, 1 Funentasche, keine auf- geseßten Taschen, ohne Rückenschliß, 6 em Saumbreite, 3 em Aermelsaum, Mindestlänge wie untex X, X1V, Knabenmantel, Größe 2—8 (1 Form) Ausführung wie unter X11] A E Mindestlänge wie unter X11, Saum wie uuter XII.

XV, Kleinkindmantel, Größe 00—1 (1 Form) Hamburger Mantel:

uit „oder ohne Ucberkragen, einteiliger ückfengurt, glatter Aermel, nux im linken Vorderteil Flopfliher! 6 em Saumbreite, 3 ecm Aermelsaum. i

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 247 vom 3. November 1944. I. 3

zur Anordnung Nr. YXVT/44 des Produktionsbeauftragten für

werden.

Anlage 2 N , ( üx Bekleidung und Rauchwaren des Reichsministers für Rüstung und Kriegs- produktion„über die Anfertigung von Hérren- und Knabenoberbekleidung nah Größen

Höchslzulässiger Durchschuittêverbrauh an Oberstoff i N y / , Futter svwie Eiulagestoff Es darf nachfolgender höchstzulässiger Durchschnittsverbrauch an Oberstoff, Futter sowie Einlagestoff im Produktionsabschnitt nicht überschritten

Oberstoff

Futterstoffe

Einlagestoffe

142/144 | Leibe

Kunstseide Une Funstseide j rmel- | Taschen- woll- om futter | futter : Kunstseide breit 140 em | 100 om | breit | breit | breit breit M

Bell Roß- | Rragen- | Hosen-

; haar einen bun

80 | insges. oe 80 em 80cm | 80cm lv : m hreit breit | breit

k | m | qm m m m | m

futter |

l. Straßenanzüge für Herren (1 Gr. 44—54 einschl, N O zweiteilig 80% -...., DIETELIO U A Von den Straßenanzügen müssen mindestens 80/1 der Produktion aweiteilig ohne Westen hergestellt ,_ werden, : i Sportanzüge für Herren (1 Form); Gr, 44—54 einschl. [(a) u. b)] .., Gr. 44-—54 einschl, [(a) c) . . Anzüge für Burschen (1 Form); Gr. 388—43 eins{hl.. ... Anzüge für Knaben: a) Kleinkindanzug (1 Form) Ein- fnöpfanzug Gr. 00—1 b) Knabenanzug (1 Form) Ueber- fallblusen-Anzug Gr. 2—6 . ., o) Kitabenanzug (1 Form) Ueber- fallblusen-Anzug Gr. 7—12; mit Kniehose mit Golfhoje . , Einzelhosen: a) für Herren Gr, 44-54 einschl, lange Hose Golfhose b) für Burschen Gr. 38—43 einschl, ; lange Hose . . Golfhose e) für Knaben Gr. 00— trägern Gr. 2—6 Kniehose gefüttert . . Gr, 7—12 Kniehose ohne. Futter Gr. 7—12 Golfhose ohne Futter . . Wintermäntel für Herren (1 Form) Gr. 44—54 einschl / 8 . Sommermäntel für Herren (kommt s Some E24 i . Popelinêmäntel für Herren (1 Form Gr. 44—54 ansa O Si . Wintermäntel für Burschen (1 Form) Gr. 38-—43 einschl 2,— Lodenmäntel für Burschen (1 Form) Gr. 38——43 einscchl 2,20 . Lodenmäutel für Knaben (1 Form) ; Gr. 7—12 einschl. 1,85 + Lodenmäntel für Knaben (1 Form) , Gr. 2—6 eins... o 1,40 3, Knabenmäntel (1 Form) ‘Gr. 7—12 eins, Ae na kie «badi id 1,30 Knabenmäntel (1 Form) Gr. 2—6 ‘einschl... ani is f 1,20 —,87 . Kleinkindmäntel (1 Form) Ham- burger Mantel Gr. 00—1 einschl, . —,83 —,60

Besondere Verarbeitungsvorschriften . Für die Herstellung von- Bürschen-Uebergrößen (44 B, 16 B, 90 B, 94 B) gelten die Verarbeitungsvorschriften für Herrenkleidung, * , Für Uebergxrößen (über Größè 54) darf der höchstzulässige Stoffverbrauch bis höchstens 15 °/ überschritten werden. , Sämtliche Maße verstehen sich einschl, Verschnitt und ohne Flicken,. bei einer Stoffbreité von 142/144 em. Bei geringerer oder größerer Stoffbreite ist die dur Preisanordnung vom 18. April 1941 vorgeschriebene Schablonenzeihnung Gr. 50, 42, 10, 5 und 0 maßgebend. . Berechnungsbasis für, Herrenkleidung is die Größe 50, Burschenkleidung die Größe 42, Knäbemnkleidung die Größe 10 bei den Größen 7—12, Größe 4 bei den Größen 2—6 und Größe 0 bei den-Größen 00—1,

. Die voxgeschriebenen Mindestlängen erhöhen si für die

Herrengrößen über 50 um mindestens 2 ecm je Größe

und veringern sich für die Größen unter 50 um höchstens

1 ecm je Größe. Das gleiche'gilt für die Burschengrößen, Basis Größe 42. Jede einzelne Größe muß die Maße der Größentabelle für Herrenobecbekleidung der Fachgruppe Herren- und Knabenbekleidungsindustrie entholten. Es müssen alle Größen in dem in dex Anweisung vom

aat

Steigerung des Leistungspotentials

Wie “die gewerbliche Wirtschaft Berufsausbildung und Arbeits- einsaß fördert

Ueber kriegswichtige Aufgaben der Organisation der gewerbs-

lichen Wirtschaft bei Berufsausbildung und Arbeitseinsaß spra

vor Vertretern der Presse der Leiter der Abteilun _Berufsaus- bildung L Micattaneii tigung m der Reichswirtschafts- kammer, Prof. Dr.-FFng. A. Friedrich, i

Er nts M Er! Mbitta des Leistungspotentials der deutschen Wirtshajt wird, wie dex Vortragende feststellte, von Ausbildung und Einsaß der in ihr tätigén Arbeitskräfte bestimmt. Es gehöre deshalb zu as kriegsentscheidenden Aufgaben der Organisation der ge- werblichen Wirtschaft, gemäß den von Staat und Partei gege- benen Weisungen die Aufrechterhaltung un? Ausiweitung diejes Leistungspotentials zu gewährleisten. Dle Organisation der ge- werblichen Wirtschast, an ihrer Spiße die Reichswirtschafts- fammer, sei mit ihren fahlichen Gliederungen und Wau ree chaftskammern. bzw, Wirtschaftskammern mit allen ihr zu Gebot? tehenden Mitteln für die Erhaltung und Steigerung dieses wirt- aftlichen Leistungspotentials tätig. Hierbei könne ste sich M die reichen Erfahrungen aus der Falichen und vegionalen Arbeit dex Wirtschaft stüyen, die aus der Kenntnis der einzelnen Su triebe den“ Kampf ‘um den besten Wirkungsgrad zum Erfolg

ve, ; j A i te " derzeitigen kriegsentscheidenden. Aufgaben spiélen die Fra, ge Änlermun uer und Aufschulunq alter Arbeits- kräfte eine bestimmende Rolle, Fn tahrelanger Durchführung der vielseitigen Ausbildungsmaßnähmen, insbesondere der Ds ausbildung Jugendlicher, stehe den Gautwvitishaftammern in Virtschaftskammern ein großer Stab orfahrenster Führungs! N e aus dem Ausbildungsgebiet zur Verfügung. Daneben bedeute die von

O —,83 |t —,72 1,109 | 1/34

—— Wirtseßaftsteil A

1,06 2,74 —/20 | —,08 1,17 | 3,82 —,20

91 —,80 —,54 2,08 1,36 | —,46

—,10 | —/92 ! —,/28 _ -

23, Februar 1944 des Leiters, der Fachgruppe Herxen- und Knabenbekleidungsindustrie ‘(Rundschreiben Aktenzeichen FHB 8) vorgeschriebenen Verhältnis hergestellt werden.

6, Aermelschlige, Aermelkuöpfe fowie „blinde Knöpfe und Knopflöcher an Aermeln sind nicht zulässig. Bei der ' Fnnenverarbeitung dürfen N Ls nicht ver- wandt (werden, A igelcson ind jedoch Hosenbundein-

\ lagen aus Zellwol fette mit Papiergarnschuß.

7. Zulässig ist nah wie vor die Eiuarbeitung von Schulter- watte, soweit sie erforderlich ist, um dem Stück an der Achsel Halt zu geben und das Hängen der Schultern auszugleichen. Die Gesamtpolsterung darf am Stü nachstehende® Gewichtsmengen auch zu den als zulässig angegebenen Zwecken nicht "übersteigen:

a) bei Herren- und Burschenanzügen 40 g je Stück,

b)-bei Herren- und Burschenwintermänteln 40 g je Stü / | L

6) bei’ Knabenwintermänteln Gr. 2—12 26 g je. Stü,

d) bei Knabenanzügen Gr. 2-—12 ohne Wattepolsterung,

"_@) bei Kleinkindmänteln und -anzügen Größe 00—1

ohne Wattepolsterung, f) bei Herrensommermänteln ohne Wattepolsterung, g) bei Herrenpopelinemänteln ohne Wattepolsterung,

der Organisation der gewerblichen Wirtschaft näch Weisungen des Reichswirtschaftsministers D TdaeRid Vurdgührande .Berufs- ausbildung Jugendlicher gerade unter den ershwerten Verhältnissen eine besondere Aufgabe. Lehre und Lng, Jugendlicher A nicht nur füx die charakterlihe Erziehungtund die Sicherung ès kerulfldien Nachwuchses, sondern ebenso als Vorbereitung zum Wehrdionst bestimmend. Aussch[aggebend sei, aber auch zur Zeit vor allem dex probduftive Leistkungsbeitrag, den der Lehrling chon nah kurzem durch seine bessere praktische ‘Arbeit und be- oa 1 durch die qualitativ höhere Leistung im leyten Lehr- abschnitt beisteuert! , i An den Arbeitseinsaymaßnahmen seien die Gauwirtschafts- kammern und Wirtschäftskammern entscheidend bêteiligt. Einen besonderen Schwerpunkt bilden hievbei die innerbetrieblichen Avbeitseinsaßmaßnahmen, die in enger Zusammenarbeit mit den Bezirksarbeitseinsaßingenieuren behandelt werden. Voll verant- wortlich seien die Gauwirtschaftskammern und Wirtschaftskaäm- mern Hur die Betreuumg, der . mittleren und kleinen Béêtriebe, meistens unter 300 Gefolgschaftsmitgliedern, die allein im indu- striellen Sektor in übex 1000 Grfa rungsaustaushgruppen mit durchshnittlich 10—15 Betrieben Pammeng chlossen sind. Hier iverden in lebendigstem Erfahrungsaustaush all jene . Ratio- nalisierungsmaßnahmen angeseßt, die den besten Kräfteeinsay verbürgen.

Laufender Sr sehrangtaumns, Richtlinien .und Beratungen, |

Nachbarhilfe und Lehrgänge geben der Arbeit der Organisation der gewerblichen Wirtschaft, an ihrer Spiye der Reichswirtsh1fts- kammer, auf den Gebieten der Berufsausbildung und des Arbetts- einsages thr Gepräge. Die enge Zusammenarbeit mit den zu-

Bekanntmachung

Hierdurch wird die Vermögenseinziehung für den Prot.-

Ang. Burian, Dr. Wenzel, Arzt, Oberst a. D., geb. am

25. 9, 1884 in Podrezig, r. k., verh., zul. in Olmügt, Laudon-

straße Nr. 10, whg., widerrufen. / . Z

Die Vermögenseinziehurkg wuvde im Reichs- und Preußz

chen Staatsanzeiger Nr. 32 vom 8, Februar 1944 offentlich ,

hekanntgemacht.

Brünn, den 30. Oktober 1944. | / Geheime Staakspolizei. Staatspolizeileitstelle Brünn.

Endgültige. Prüfbefugnis / für die Textilpküfanstalt (Oeffentl. Prüfstelle für die Spinnstoffwirtschaft) in Reutlingen Bk. d. RMfWEuVBV. vom 25, Október 1944

—, WN 863, E IVb “*

Gemäß Abschn. 111, Ziff. 6 der Anordnung über die Zus- lassung von Oeffentlihhen Prüfstellen für “die Spinnstoff- wirtschaft voîn 20. März 1940 WN 407/40 I (b) (Deutscher Ne und’ Preuß. Staatsanzeiger Nr. 90 vom 17. April 1940)" genehmige ih, daß der extilprüf- anstalt (Oeffentl, Prtüfstelle für die Spinnistoffwirtschaft) in Reutlingen an Stelle der mit Erlaß vom 26. Oktober 1943 WN 1391/43 erteilten Genehmigung die endgültige Prüfbefugnis für alle Normprüfungen und von der Auf sichtsbehörde besonders vorgeschriebeneu Prüfverfahren_ so- wie darüber hinaus für Sonderuntersuchungen auf dem Fach- b d gesamte Textilindustrie erteilt wird. è

Anorduung

über die Erweiterung der Befugnisse der Preis- überwachungsstellen

Vom 20. Oktober 1944

Auf Grund des § 2 des Geseßes zur Durchführung des Vierjahresplans. Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (REBLI. 1 S..927) werden mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier- jahresplan die Preisüberwachungsstellen in Erweiterung der ihnen übertragenen Befugnisse ermächtigt, :

1; nach Maßgabe der Verordnung über Strafen und Straf- verfahren bei Zuwiderhandlungen gègen Pretsvorschriften vom 3. Juni 1939 (RGBl, 1 S. 999) i

huldigen Personen auf dem Gebiet, auf dem die Zu- f E E enfelei ist, die Tätigkeit oder Betriehs- führung auf Dauer ganz oder teilweise zu untersagen oder die weitere e oder Betriebsführung von Auflagen abhängig zu machen; | E

b) die Scéliakuna Ron Sra erbetrieben ohne zeitliche Be- \hränkung anzuordnen oder ihre ' Weiterführung von Auflagen .abhängig zu machen; ,

2, im Rahmen ihrer Zuständigkeit den unteren Preis- behörden (Landräte, staatliche ‘Polizeiverwalter, Oberbürger- meister) 3 : :

a) die Befugnis zu übertragen, ‘allein oder nebèn einer

Orduungsstrafe die Abführung von Mehrerlösen nach 8 8 Abs. 4 der Verordnung über Strafen und Straf- verfahren hei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschrif- - ten vom 3, Zuni 1939 (RGBl, 1 S. 999) bis zur Höhe von 2000 N anzuordnen, Z b) im Falle eines Notstandes die Befugnis zu übertragen, bis zur Höhe von insgesamt 5000 2.4 Ordnungsstrafen odex Mehrerlöse entweder...allein oder \jnebéneinander féstzusegen. f Berlin, den 20. Oktober 1944. Der Reichskommissar für die Preisbildung, J. A: Wohlhaupt,

Bekanntmachung

Die am 30. Oktober-1944 ausgegebene Nr. 55 des Reichs- gesepblatts, Teil 1, enthält: l :

Zweite Verordnung zur Aenderung der Verordnung über Strafen ‘und Strafverfahren“ bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften. Vom 26. Oktober 1944. :

Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über Sträfen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorshriften (Preisstrafrehtsverordnung), Vom 26. Oktober 1944. ¿

Umfang: 1!/2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 F. Postbeförde- a 0,03 für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Bexlin 96200.

Berlin C 2, den 31, Oktober 1944.

__ Reichsverlagsamt. F. V.: Stern.

dex Erfüllung der Aufgabe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft, die in ihr wirksamen reichen Erfahrungen dem Nach- wuchs und den neu eingeseßten Arbeitskräften unmittelbar zu permitteln und die Linie deutschen wirtschaftlihen Denfkens und Handelus in jedem einzelnen Berufstätigen zu festigen.

Wirtschaft des Auslandes

Hoher Fehlbetrag im Voranschlag des schweizerischen Staats- haushaltes 1945 | Zürich, 2, November. Die ordentliche Staatsrehnung der Eid- genossenschaft sieht im Voranschlag 1945 Einnahmen in Höhe von 407,5 Mill, stfrs. und Ausgaben in Höhe von 582 Mill. srs, vor, sa dah ein Fehlbetrag von 1745 Mill. sfrs. éntsteht, Der Vor- anshlag 1944 verzeichnete eine Einnahme von 389,3 Mill, und eine Ausgabe von 512,6 Mill. sfrs. i Die Jahresrechnung 1943 {loß bei Einnahmen von 364,4 Mill. und Ausgaben von 508 Mi d mit oinem Ausgabenübershuß von 143,6 Mill, sfxs. ab. Der für 1945 vorgesehene Fehlbetrad in der ordenilichen Staatsrehnung liegt also beträchtlich über den Defiziten der vergangenen Fahre; er ist hauptsäahlich auf das starke Sinken der Zolleinnahmen zurüczuführen. Weit größer als der Fehlbetrag im Voranschlag für 1945 im ordentlichen Staatshaushalt ist das voraussihtliche Defizit in der außerordent- lichen Statsrechnung. Es wird auf 1,4 Mrd. sfrs, geshägt.

Aenderung des Schweizer Bundessteuerrechts Amnestie auf alle . : Vermögens- und Einkommensteuern

Zürich, 2. November. Déèr Schweizer Bundesrat hat am 31. Oktober drei neue Gesetze beschlossen, die das Bundessteuer- recht abändern und* die namentlih der Steuerhinterziehung ent- gegenwirken sollen. it den neuen Steuergeseßen ist außerdem eine neue allgemeine Steueramnestice verbunden. Danach wird jedex, der in seiner Steuer-Erklärung für das neue Wehrödpfer *

P gen Stellen des Staates und der Partei sichern die: etn- eutige Ausrichtung der Maßnahmen. - Der Schwerpunkt liege: in

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und stx die Wehrsteuer der dritten Veranlagungsperiode sein