1944 / 256 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Nov 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 256 vom 15. November 1944, S. 2

Monatliche Reutenvezüge aus der reihsgesetzlihen Unfallversiherung

Verdienst

S A in den | in den

Fahresarbeits- | verdienst Kalender-| 4 Lohn- | 5 Lohn- monat | zahlungs-\ zahlungs-

wochen | wochen

| bis 20 |

Verleßtenrénte bei einer Erwerbsminderung von

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renten und Familiengeld

und méhrc 4 Waisen erwerb3- vomHundert atjen | beschränkt

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224 209 | 244 225 | 263 240 | 280

1

D

Bekauntinachung Nr. 1

des Reichsbeaustragten für Glas, Keramik und Holzver- arbeitung über die Zuteilung von Getränkeflashen dur Universalscheck

Vom 13. November 1944

Auf Grund von § 1 Abs. 2 der Anordnung “über die Ein- Sbruag des Uttiversalschecks vom 20. November 1943 (RAngz.

286 vom 7. Dezember 1943) wird mit Zustimmung des

Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Planungs- amt und des Reichswirtschaftsministers bekanntgegeben:

S J

(1) Die Lieferung und der Bezug# von

d 5s Getränkeflaschen ist nur gegen Universalscheck oder Universalübertragungsschein zulässig. (2) Zur- Erteilung von Universalschecks sind ermächtigt:

#) Wirtscháftsgruppe Brauerei- und "Mälzerei, Berlin- Wilmersdorf, Ballenstedter Str. 2,

*) Hauptvereinigung der deutschen Wein- und Trink- branntweinwirtschaff, Berlin-Schöneberg, Badensche Straße 52, | i

*) Hauptvereinigung der deutschen Milch-, Fett- und

,_ Eierwirtschaft, Berlin W 35, Potsdamer Str. 192,

*) Wirtschaftsgruppe Lebensmittelindustrie, Berlin- Wilmersdorf, Ballenstedier Str. 2, i

*) Wiktschaftsgruppe Spiritusindustrie, Berlin NW 87, Schleswiger Ufer 2,

*) Wirtschaftsgruppe Gemeinschaftseinkauf, Berlin-Char- lottenburg 9, Klaus-Groth-Str. 3,

**) Fachgruppe Glas und Keramik, Berlin-Zehlendorf 1, Heimat 85,

**) (Hemeinschaft Hohlglas, Berlin SW 68, Hedemann-

straße 13. ; ;

(3) Betriebe, die den mit *) gekennzeichneten Organisationen angehören, erhalten Universalschecks ohne Antrag; für sonstigen Bedarf können Universalschecks bei den mit **) gekenn- zeichneten Stellen beantragt werden.

82 Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung, wenn die Flaschen im Einzelhandel abgegeben oder. in das Ausland ausgeführt werden. i : 83 Lieferer (z. B. Hersteller, Einführer, Verkaufsgemein- schaften) der in § 1 Abs. 1 genannten Waren haben die ‘bei ihnen eingegangenen UÜniversalsheck8 und Universalüber-

tragungsscheine nah Zuteilungsnummern geordnet aufzubewahren. 84

Der ‘KReichsbeauftragte behält sih vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuzulassen.

Diese Bekanntmachung tritt am 15, November 1944 in Kraft; fe gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Reichsbeauf- tragten für Glas, Keramik und Holzverapbeitung über die Zuteilung von Waren- durch Universalscheck vom 17. März 1944 (RAnz. Nr. 67 vom 20. März 1944) außer Kraft. Berlin, den 13, November 1944. Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und : Holzverarbeitung. J. A.: Schlederer.

Bekanntmachung Nr. 2 e

des Reichsbeaustragten . für Glas, Keramik und, Holzver- arbeitung über die Buteilung von Korl und Korkerzeugnissen durch Universalschecck f

Vom 13. November 1944 i | Auf Grund von § 1 Abs, 2 der Anordnung über die Ein-

/

führung des Universalschecs vom 20, November 1943 (RAngz. |

Nr, 286 vom 8. Dezember 1943) wird mit. Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Planungs- amt und des Reichswirtschaftsministers- bekanntgegeben:

S (1) Die Lieferung und der Bezug der nachstehend aufge- führten Waren ist nur gegen Universalsheck oder, Universal- übertragungsschein zulässig: Korkholz und Korkabfälle, Schaumweinkorken : spize und gerade Flaschenkorken und Syphonkorken mit 19—26.mm (oberem) Durchmesser. j (2) Zur Erteilung von Universalscheck8s sind exmächtigt: a) für Korkholz und Korkabfälle: - achgruppe Korkindustrie, Heidelberg, Hauptstr. 124, b) für Schaumweinkorken: Fachgruppe Schaumtveinindustrie, Wiesbaden, Fachgruppe Obst- und Gemüseverwertungsindustrie, Berlin W 15, Fasanenstr. 70, jeweils für ihre Mitgliedsbetriebe, c) für Flaschenkorken: O Hauptvereinigung der deutschen *Wein- und Trink-

branntweinwirtschaft, Berlin-Schöneberg, Badensche {

Straße: 52, für die ihr angeschlossenen Betriebe, Reichsgruppe Handel, Berlin-Schöneberg, Salzburger Straße 21, für allen sonstigen Bedarf,

d) für Syphonfkorken: Wirtschaftsgruppe Brauerei. und Mälzerei, Berlin- Wilmersdorf, Ballenstedter Str. 2.

(3) Die Universalschecks werden nur auf Antrag erteilt.

Anträge sind bei den in Absay 2 genannten Stellen- für die jeweils bezeihneten Waren zu stellen. Bei der Antragstellung ist untex Ziffer 10 des Antragsvordruckes VA 1/43 anzu- geben: „Dex Bestand an gebrauchten, wiederverwendungs- fähigen Korkstopfen . . . Stück.“

82 Die Bestimmüngen des § 1 finden keine Anwendung, wenn die Waren im Einzelhandel abgegebèn oder in das Ausland ausgeführt werden. 83

Lieferer (z. B. Hersteller, Einführer Da) der in § 1 Abs, 1 genannten Waren haben die bei ihnen eingegangenen Universalsches und Universalübertragungs- scheine nach Zuteilungsnummern geordnet aufzu- bewahren.

84

Der Reichsbeauftragte behält sih vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuzulassen.

85 Diese Bekanntmachung tritt am 15. November 1944 in Kraft; sie gilt auh in den eingegliederten Ostgebieten, Berlin, den 13. Novenber 1944, ; Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzver- : arbeitung. J. A.: Shlederer.

- Bekauntmachung Nr. 3

des Reichsbeaustragten sür Glas, Keramik und -Holzver- arbeitung über die Auteilung von Körben durch Universälscheck

Vom 13. November 1944

Auf Grund von § 1 Abs. 2 der Anokrdnung über die Ein- führung des Universalshecks vom 20, November 1943 (RAnz. Nr. 286 vom 7. Dezember 1943) wird mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Planungs- amt und des Reichswirtschaftsministers, bekanntgegeben:

§1: ; _ (1) Die Lieferung und der Bezug von nachstehend aufge- führten Waren ist nur gegen Universalscheck odex Wniversal-

Hinterbliebenen-

beiWitwen,

ausgeführt werden.

Kohlenkörbe, Glasballonkörbe, f Obstversgnd- und Gemüsekörbe, Kleineisenpackörbe, S , Packörbe für Forstbaumschulen (Forstpflanzenbetriebe), Packkörbe für Obstbaumschulen, ; Fischkörbe für Kutter- und Binnenfischerei und. Teich- wirtschaft, . Pliae V für Hochseefischerei, onstige Packörbe. i (2) Zur Erteilung von Universalschecks sind ermächtigt: a) für Kohlenkörbe: : ; ) Réeichsvereinigung Kohle, Berlin W 15, Olivaex Play 5—6, b) für Glasballonkörbe: ; : *) Wirtschaftsgruppe Glasindustrie, Berlin SW 68, Hedemannstr. 10, 1 0e) für Kleineisenpackörbe: *) Reichsgruppe «Fndustrie, Berlin NW 7, Dorotheens- straße 29, d) für Obstversand- und Gemüsekörbe: ) Fahgruppe Obst- und! Gemüse-Verwertungs- industrie, Berlin W 15, Fasanenstr. 70, 3 6) für Pakkörbe für Forstbaumschulen (Forstpflanzen- betriebe): I i *) Wirtschaftsgtuppe der Forstsamen- und Forst ‘pflanzenbetriebe, Halstenbéck/Holstein, « f) für Packkörbe für Obstbaumschulen: i *) Der Reichsbauernführer, Abtl. [[ C2, Berlin SW 11, Dessauer Str. 26,

Teichwirtschaft: *) Reichsverband der deutschen Fischerei, Berlin SW 68, Kochstr. 10, h) für Fischkörbe für die Hochseefischerei: _*) Verband der deutschèn Hochseefischerei, Wesermünde, i) für sonstige Packörbe: | **) Wirtschaftsgruppe Holzverarbeitende Berlin SW 11, Saarlandstr. 101/103. (3) Betriebé, die dèn mit *) gekennzeichneten Stellen zuge- hören, erhalten Universalschecks ohne Antrag; für sonstigen Bedarf können Universalschecks bei der mit **) gekenn- zeihneten Stelle beantragt werden.

j i 89. i Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung, wenn die Körbe im Einzelhandel abgegeben oder in das Ausland ausgeführt werden. / ;

Fndustrie,

S 3 Lieferer (z, B. Hersteller, Einführer, Verkaufsgemein- schaften) der in 1 Abs. 1 genannten Waren haben- die bei thnen eingegangenen Universalschecks. und Universalüber- tragungsscheine nach Zuteilungsnummern geordnet aufzubewahren. i

S 4

Der Reichsbeauftragte behält sich vor, Ausnahmen von den Bestimmungén dieser Bekänntüiächung züzuülässen. R ISAE

R | Diese Bekanntmachung tritt am 15. November 1944 in Kraft; sie_gilt äu in den eingèégliederten Ostgebieten. Berlin, den 13. November 1944. ; Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und |Holzver- arbeitung. E J.- A.: Schlederer.

l

Bekanntmachung Nr. 4

des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und Holzver- arbeitung über die Pans von pflanzlichen Polsterstoffen urch Universalscheck j :

Vom 13. November 1944

Auf Grund von § 1 Abs. 2 der Anordnung über die Eins ührung des Univexsalschecks vom 20. November 1943 (RAnz, èr, 286 vom 7. Dezember 1943) wird mit Zustimmung des

| Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Planungs-

amt und des Reichswirtschastsministers bekanntgegebent

; 81 (1) Die Lieferung und der Bezug von pflanzlichen Polsterstöffen

im Sinne’ des § 1 der Anordnung XT1/43 der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung über die Bewirtschaftung von pflanzlichen Polsterstoffen und Shwämmen vom 5, Februar 1943 (RAnz. Nr. 30 vom 6. Februar 1943) is nur gegen Universalscheck oder Universalübertragungsfchein zulässig.

(2) Zur Erteilung von Universalschecks sind ecrmäthtigt:

a) Fachabteilung Roßhaarspinnerei in dex Fachunter« gruppe Reiß-Spinnstoff-Fndustrie, Berlin-Charlotten= uxg, Kaiserdamm 117, | i für ihre Mitgliedébetriebe, :

þ) Fachgruppe Bettenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Kleidung und verwandte Gebiets, Neutrebbin/Oderbruch, Gasthof Deutsches' Dau Í E 4g für alle sonstigen Bedarfsträger. i

(3) Universalschecks werden für Mitgliedsbetriebe -ohne Antrag ‘erteilt. 82

Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung, wenn die Polsterstoffe im Einzelhandel abgegeben oder ins Ausland

S3

Lieferer (z. B. Hersteller, Eitiführer, Verkaufsgemeinschaften der in § 1 Abs. 1 genannten Waren haben bie bei net cie gegangenen Universalschecks und Universalübertragungsscheine

nah Zuteilungsnummern geordnet aufzubewahren.

"4

übertragungsschein zulässig:

Der Reichsbeauftragte behält sich vor, Ausnahmen von deu Bestimmungen dieser Welanntmatuta Gitifee N

g) für Fischkörbe für Kutter- und Binnenfischerei und }

Reichs» und Staatsanzeiger Nr. 256 vom 15. November 1944. &. 3

85 Diese Bekanntmachung tritt am 15. November 1944. in Kraft; sie gilt auch in der eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 13. November 1944.

Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzver- arbeitung.

J. A.: Schlederer.

: Bekanntmachung Nr. 5 des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und Holzver- arbeitung über die Zuteilung von Horuspänen und Hornmehl durch Universalscheck s i Vom 183. November 1944

Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Anordnung über die Ein- führung des Universalschecks vom 20. November 1943 (RAnz. Nr. 286 vom 7. Dezember 1943) wird mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Planungs- amt und des Reichswirtschaftsministers bekanntgegeben:

B : (1) Die Lieferung und der Bezug der -nachstehend aufge- führten Waren ist nur gegen Universalscheck oder Universal- übertragungsschein zulässig: : Hornspäne (Horngrieß) (156 f des stat. Warenverzeich- nisses), : j L mel (156 f des stat, Warenverzoichnisses), Abfälle aus der Bearbeitung und Verarbeitung von Hörnern, Hufen und Hornschuhen (aus 156 des stat. Warenverzeichnisses). (2) Zur Erteilung von Universalschecks sind ermächtigt:

a) der Reichsbauernführèr, Berlin SW 11, Dessauer Straße 26, ;

b) die Wirtschaftsgruppe Chemische Fndustrie, Außen- stelle Spremberg, (2) Spremberg N./L., Berliner Straße 1, i j

c) die Fachgruppe Nährmittelindustrie, Berlin W682, Wichmannstr. 9

(3) Die Kontingentsträger zu b) und e) erteilen Universal- \hecks den zugelassenen Firmen ohne Antrag, Anträge auf uteilung von verunreinigtem Hornmehl zu Düngezwecken sind an den unter a) genannten Kontingentsträger zu richten.

§2 f j Universalshecks und Universalübertragungsscheine über die in § 1 Abs. 1 genannten Waren dürfen nur bis längstens vier Monate nah Ausstellungsdatum des Schecks beliefert werden. i Die Universalsheck8s und Universalübertragungsscheine sind nah Lieferung, spätestens jedoch vier Monate nah dem Aus-

stellungsdatum des Schecks an die ausstellende Stelle zurück- ,

zugeben. 8&8

Der Reichsbeauftragte behält sich vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser - Bekanntmachung zuzulassen.

§4 |

Diese” Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1944 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.

Berlin, den 13. November 1944,

Der Reiehsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzver- i arbeitung.

J. A: Shlederer.

Anordnung Nr. l zur Aenderung der Anordnung E 71 des Reichsbeaustragien % für Eisen und Metalle „Austragsverbot für Röhren“

Vom 14. November 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Jafsung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (RÁn . Nx. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungs- aufgaben Planungsamt angeordnet:

81 (1) Die Geltüngsdauer des in § 4 der Anordnung E 71 des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle vom 31. August 1944 (RÁnz. Nr. 197 vom 2. September 1944) Cd 10 he Verbots der Erteilung und Annahme von Austragen auf Röhren wird bis zum 31. Dezember nten nt is B (2). Die Ausnahmen für feuergeshweißte Gas- und Vamps- cia \hmelzgeschweißte Gas- und *Siederohre und. Stahl- muffenrohre werden aufgehoben. Das Verbot umfaßt nun- mehr auch: | ¡ E Flanschéurohve® arch tahlmuffenrohre Schweißrohrbogen feuergeshweißte Rohre elektrogeschweißte Rohre chmelzgeschweißte Rohre 82 Die Vorschriften über Ausnahmen und Anfragen in § 5

-

und § 6 der Anordnung E 71 gelten ‘auch für das Verbot

| jeder Art

nach S 1. / -

j 83 n,

i i 1 di nordnung werden na des S8 10. io t Vas (t e über déi Ber ervertehe bestraft.

8 4 i itt am 15. November 1944 in Kraft; fei ee atis eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 14. November 1944. i s Der komm. Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle, Müllaxr-Zimmaermanuu. /

4

l Wirtschaftsteil | |

D

Stichtage für die Gültigkeit der Steuervereinfahungen

Die Bestimmungen der Steuervereinsahung treten an ver- schiedenen Terminen, die beachtet werden müssen, in Kraft.

Die Einkommensteuer bei natürlichen Personen und Personengesellshaften und die Körperschaftsteuer bei Gesellschaften, die für das Kalenderjghr 1943 mit nicht mehr als 12 000 li. Ein- fommen veranlagt worden sind, muß für die Fahre 1944 und 1945 in derselben Höhe wie für 1943 gezahlt werden. Die e bei einer Veränderung des Einkommens um. mehr als 10 % na unten oder um mehr als 15% nach oben eine Anpassung der Steuer an das Einkommen vorgenommen wird, gilt demnach ab 1. Januar 1944. Die für die. Zeit ab 1, Fanuar 1944 fällig ge- wesenen oder noch fällig werdenden Vorauszahlungen konnten schon nah den bisherigen Bestimmungen des Einkommensteuer-

geseßzes- geändert werden. Die gleihen Grundsäße gelten au für '

die Gewerbesteuer der Fahre 1944/45, wenn der Ertrag des rFahres 1943 niht mehr als 12 000 N.Æ beträgt. Die Beschränkung der Kinderermäßigung fü® Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ohne Rüefsiht auf die Haushaltszugehörigkeit gilt für die ver-

' anlagte Einkommensteuer®* und die Lohnfteuer ab 1, Fanuar 1945.

R 1944 fann Kinderermäßigung daher noch na den bisherigen orschriften in Anspruch genommen werden, Die von der “An- ordnung getroffenen Lohnempfänger müssen ihre Lohnsteuerkarte zum 1, Fanuar 1945 ändern lassen.

Steuerpflichtige, deren Einkommen nur aus Gehalt besteht, wer- den ab 1. Januar 1945 nur dann veranlagt, wenn das Gehalt mehr als 40 000 (bisher 8000 ‘N.Æ) jährlih beträgt Ab 1. Fanuar 1945 wird die Einkommensteuer dieser Personen nur durch den Lohnsteuerabzug gezahlt. Es wird daher eine Aenderung der Lohnsteuertabelle erforderli, denn die bisherigen Lohnsteuersäße

‘bleiben hinter der tatsächlih-zu zahlenden Einkommensteuer zurü.

Hat ein Arbeitnehmer mit einem Gesamteinkommen von nicht mehr als 8000 Æ. noch andere Einkünfte, z. B. aus Grundbesiß, Gewerbebetrieb odex Zinseinkünfte, so zahlt erx für diese

Einkünfte in Zukunft nux Einkommensteuer, wenn sie zusammen *

jährlih*mehrx als 600 NAÆ bètragen. Diese Bestimmung gilt rück- wirkend- ab 1, Fanuar 1944, “so daß die am 10. Dezember 1944 fällig werdende Vorauszahlung von dem in Betracht kommenden Steuerpflichtigen niht mehr entrichtet zu werden braucht. Eiye entsprxechende Mitteilung an das Finanzamt ist aber erforderlich.

Die Bestimmungen über die Zahlung der Umsaßsteuer nah einem Durchschnittssaß gilt ab 1. Fanuar 1945. Die weiteren Vor- schviften über die Nichtentrihtung von Umsabsteuervorauszahlun- gen, wenn diese vierteljährlih 20 nicht übersteigen, gelten be- reits ab 20. September 1944, mit Wirkung vom 10. Oktober 1944,

Die Aenderung der Wertgrenze bei E Ns der Einheits- werte. für Grundstücke, Gewerbebetrieb, land- und forstwirtschafts liche Betriebe gilt für alle bei Erscheinen der Verordnung (19. Sep- tember 1944) noch nicht durhgeführten Wertfortschreibungen. Von diesem Zeitpunkt ab gelten, auch die neuen Wertgrenzen bei einer Neuerveranlagung zur Vermögensteuer und Aufbringungsunilage.

Die Kapitalverkehrsteuer, die Wechselsteuer, die Wertzuwachssteuer, die Beförderungssteuer im Möbelfernverkehr und im Werkfernverkehr wird ab 20. September 1944 nicht mehr erhoben. Die vor diesem Termin entstandenen Steuern müssen gezahlt werden. Die Bestimmung über die Er- höhung des Säumniszuschlags bei Steuerrückständen von 2 % auf 5 % gilt àb20. September 1944: E werden nur erhoben, wenn der Rückstand bei einer Steuerart mehr als 2500 N. Æ beträgt.

Neuzeitlihe Behandlungsverfahren mit tehnischen Hilfsmitteln ¿ bei Knochenbrüchen Bei der Empfänglichkeit vieler Leser für Mitteilungen aus der

fortsheitenden Entwicklung der Heilkunde ist es vielleiht ange- bracht, einmal über Behandlung der Knochenbrüché zu berichten,

A t

die bei „Arbeitsunfällen jeden gesunden Volksgenossen in einem

Augenblick in eine geshwächte Arbeitskraft verwandeln, wenn niht .gar zu einem Dauerschaden Pa fönnen. Die Zahlen der Berufsgenossenshaften sprehen hier eine beredte Sprache.

Ein Knochenbrah muß eingerichtet und dann müssen dk Bruchenden in guter Stellung N bis zur Heilung feste gehalten werden beiden Aufgaben können \ih große Schwies rigkeiten in den Weg stellen. Durch immer neue Behandlungs- verfahren haben besonders nah Entdeckung der Röntgenstrahlen die. Chirurgen die s{chlechien Ergebnisse zu E verstanden. Aber es blieb ein Rest, bei dem die Hindernisse am Ort. des

'Bruches der- Einrichtung widerstanden.

Schon vor 60 Fahren ei es ein deutscher Chirurg unternommen, in solchen unen den geshlossenen, also bei unverschrter Haut ent- standenen Knochenbruch mit dem Messer freizulegen und Einrichtung und Festhaltung dec gebrochenen Knochen unter Leitung des Auges auszuführen. Lama s war aber die Anlegung jeder Wunde dur die Gefahr der Jnjektion belastet. Erst um die Fahrhundert- wende war die aseptische (keimfreie) Wundbehandlung soweit ge- diehen, daß man die blutige Einrichtung (Osteosynthese) wieder aufnehmen konnte. Jn seinem Buche konnte der Unterzeichnete 1930 vorzügliche Ergébnisse dieses Verfahrens bei sonst nicht sicher einzurihtenden (geshlofsenen) Knochenbrüchen an Ober- und Unterarmen, Ober- und Unterschenkeln sowie an Gelenken nachweisen. Aber es blieb ein Kampf, weil dur technishe Un- zulänglichkeiten vielen Operateuren der Erfalg versagt blieb.

oraussezung ist besondere Beherrshung der aseptischen Wund- behandlung, genaue Diagnose (Erkennung und besondere Bruch- artangabe) mit Röntgenbildern, spezielles Fnstrumentarium und die Mittel zur Fixation der Knochen, verschieden große Nägel und Schrauben, fog. Platien zur Schienung des Knochens mit zuge- höriger Schraube und Draht zur Naht oder Umschlingung, alles aus nichtrostendem Stahl. Sorgfältigste Wundnaht und Nah- behandlung ist Bedingung. Die Verfahren haben sich an vielen Kliniken, auch mit manchen Abänderungen, eingeführt.

: Besonders eingebürgert haben sich weiterhin die unter Leitung der Röntgenaufnghme vorgenommene Einrichtung des herüchtig- ten Shenkelhalshruches und Fixation. der cingerichteten

- Bruchstücke durch einen in der S raRT R den Hüftgelenkkopf

eingeschlagenen, etwa 15 em langen Stahlnagel nach Anlegung einer offenen Wunde zur Freilegung des sektlihen Rollhügels. Der Nagel bleibt verschieden lange, manchmal für immer, liegen und hat bewiesen, daß nicht die versenkten .Metallteile Ursachen etivai-

er Nachhteile sind. Der Erfolg bei diesen, so-oft bei alten „Men- fen vorkommenden Verlebungen ist, besonders auch weil *die ‘Kranken sehr bald aufstehen können, ein geradezu durchs{chlagender. Und endlich ist in Weiterverfolgung dieses Prinzips die Osteosyn- these auch bei Brüchen der langen Schaftknochen einfacher gestaltet worden. Unter operativer Freilegung des Knochens fern von der Bruchstelle wird z. B. am Oberschenkel vom vorher erwähn- ten großen Rollhügel aus, natürlich immer unter Durhhleuhtung, wie beim Schenkelhals ein starker, sehr langer (bis 20 em und mehr) Stahlnagel durch die Markhöhle des Oberschenkels über die eingerihtete Bruchstelle hinweg getrieben (Marknagelung nah Küntscher) und hält so sicher, daß ‘der Patient {hon nah kürzester Zeit aufstehen und mit liegendem. Nagel nah Hause ent- lassen werden kann.

Die Anwendung des Nagels kommt füc den Schenkelhals und die langen Schaftfknochen heute oft in Betracht; das Gebiet für die vorher geshilderten Methoden is auf einen wohl abgegrenzten Teil der Knochenbrüche beschränkt. Aber rihtig angewandt ver- mögen sie in der Hand des voll ausgebildeten, verantwortungs- bewußten Operateurxs das zu leisten, was die unblutige Einrihtung nit kann. So sehen wir, dáß die operativen Methoden der Knochenbruchbehandlung wichtige Verfahren hinzugefügt haben, die die Ausfälle für die gesamte arbeitende Volksgemein- schaft auf diesem Gebiet weiter zu verringern imstande sind.

Prof. Dr. Dr. Friy König, Würzburg.

Wirtschaft des Auslandes

Lebhafte Nachfrage nah der neuen dänischen Staatsanleihe

Kopenhagen, 14. November. Wie verlautet, hat der erste Tag der offentlihen Zeihnungen auf die neue Staatsanleihe eine lebhafte Nachfrage nah den neuen Obligationen gebraht und also ein stärkeres A des Publikums an dieser Angelegenheit gezeigt als an den petpexgehénden, die im ee des Fahres shon Atl worden sind. Von den zur öffentlichen Zeichnung auf- gelegten 60 Mill, Kr. sollen gesteon schon etwa 2/3 gezeichnet sein.

Steigerung der Stockholmer Börsenumsäße

Stockholm, 11. November. Die gesamten Umsäße der Stock- holmer Börje stellten sih im Oktober auf 23,57 Mill. Kr. gegen 20,81 Mill, Kr. im September 1944 und auf 22,81 Mill. Kr. im Oktober des Vorjahres. Damit ergeben sih für die ersten zehn Monate diejes Des Öefamtumsähe der Stockholmer Börse von 223,46 Mill. Kr.,, während ih diese im Fanuar/Oktober 1943 auf 194,48 Mill. Kr. beliefen,

Völlig unzureihende Futtermittelgrundlagen Finnlands

Stockholm, 11, November. Die Futtermittelernte in Finnland L so schlecht und die Futtervorräte sind so unzureichend, daß ach Mitteilungen - der finnischen Landwir\haftsdérwaltunä in anz Finnland nur so viel Futter für dgs Vie pur Verfügung teht, um 4M gerade noch am Leben \(zu erhalten. Dagegen reichen die Futtervorräte niht für eine geregelte Milchergzougung.

Die Durchführung der Finanzkontrollmaßnahmen - in E A - Nanking-China

Schanghai, 14. November, Der stellvertretende Gouvernèur der Central Reserve Bank ‘in "Nanking erläuterte kürzlih das iel der angeordneten 'Finanzkontrollmaßnahmen. Die Finanz- äuser, deren tägliche Gelder die vorgesehene Höhe. nicht erreichen, müssen baldmöglichst Schritte ergreifen, um. ihr Kapital zu er-

AItstoff Rohstoff!

für 5 tig Altpayler gibt es auf jeder finnahmeßetle Vezugsmarhen, die zum Aouf einer Mappe hoch- evertigen Driefyapiers bezectigi.

| erhöhungen.

| fien oder \ih bis zum 31. 3. 1945 mit anderen Finanzhäusern

usionieren, "Man erwartet, daß ‘diese Maßnahme einmal die Einlagen der Finanzhäuser erhöhen wird und zum änderen die kleinen Depositen bei weniger wichtigen Banken liquidieren wird. Dadurch soll die Finanzkraft der größeren Konzerne ‘erhöht werden. Zu der Verfügung, daß die Banken mindestens 30 °/ ihrer O als Reserve halten müssen, um alle Depositen, mit Ausnahme dex. unkündbaren, auszahlen zu können, erklärte dex stellvertretende Gouverneur, daß diese ‘Maßnahme eingeführt wurde, um übermäßige Ausleihungen zu verhindern und dadurch ein weiteres Ansteigen der Warenpréise zu vermeiden. Die Finanzhäuser, die Kredite über die festgeseßten Grenzen hinaus bewilligen wollen, müssen dazu eine Sondererlaubnis erhalten,. damit das Kapital tatsählich für die Produktion lebensnot- wéndiger Güter und nicht für spektulative Zwecke verwandt, wird.

Der n und Verkauf von Wertpapieren ist mit Ausnahme der Staatsschuldentitel auf solhe Aktien und Obligationen be- hränkt, die an der Börse notiert werden. Ueber die Entgegen- nahme" von Kassen- und Orderschecks müssen die Häuser sofort die nötigen Eintragungen in ihren Büchern vornehmen, damit sofort unahme oder Abnahme ihrer Aftiven und Passiven ersihtlich ind. Zur weiteren Stärkung der Finanzhäuser fordert der stell- vertretende Gouvernevr derx Central Reserve Bank, daß die wichtigsten Beamten und Angehörigen der Bank, wie z. B. der Vorsißende und der Generaldirektor, besondere Fähigkeiten auf- weisen. Jn vielen Fällen sind bestimmte Banken einfa infolge der Jnflation und der Spekulation größer, geworden und“ besizen leitende Beamte, die keine genügende Befähtqung aufweisen.

Fnzwischen bereiten der Bankenverband von Schanghai und andere Bankvereinigungen bereits Pläne vor, die zur Durch- führung der neuen Regierungsverordnung ergriffen und in einer

- besonderen Generalversammlung besprochen werden sollen. Der

BankenverbaKd wird u. a. über die Notwendigkeit -eines einheit- lichen Vorgehens beraten, um die Bankkapitalien zu erhöhen und die gesamte Finanztätigkeit zu verbessern. Außerdem bereiten alle Banken und Trusts Versammlungen der Aktionäré vor, um t V bevorstehenden Maßnahmen ausführlih zu be- prechen, i

. Watsende Zinssäße in Nanking-China

Schanghai, 11. November. Die Beshränkung des Noten- umlaufs, die durch die Central Réserve Bank in Nanking ver- fügt wurde, um einen Riegel vor die Spekulationstätigkeit zu shiebéèn und dadurch weitere Preissteigerungen zu vermeibèn, hat zu einer wesentlihen Steigerung der Pee für Bankkredite geführt. Einige Schanghaïer Banken hahen ihre Zinssäße bis zu 20 und mehr Prozent im Monat auf kurzfristige Anleihen erhöht. Obwohl der chinesische Geschäftsmann an ziemli hohe Hen ia ist, werden doch diese neuen Säße als äußerst nachteilig für die Gestaltung. der an sich hon sehr heiklen Preis lage betrachtet, denn sie führen unweigerlih zu weiteren Preis«