1944 / 263 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Nov 1944 18:00:01 GMT) scan diff

stens Teile des Tragwerkes aus Fertigbauteilen herzustellèn, ,

z. B. Dachhaut und Déchhautträger.

f) Der Stählaufwand bei Stahlbetonteilen läßt sich häufig dadurch vermindern, daß die Banhöhe der Tragteile größer

gewählt wird, als bei Ausnüßung der zulässigen Betonspan

nung nötig wäre, wenn nicht durch das Mehrgewicht der Stahlbedarf unterstüßender Teile zu stark erhöht wird. Als Bewehrung sind, Stähle mit höheren zulässigen Spännungen

zu verwenden, nüßung gegeben sind,

. 4. Dachhaut und Dachhautträger a) Die Dachneigung soll gering sein.

soweit die Vorausseßungen für ihre Aus-

Das Regen- und

Schmelzwasser muüß -aber sicher abgeleitet werden können. Für die Dachhaut ist in der Regel Dachpappe auf Leichtftein-

dachdecken - oder Fertigbauteilen (Platten

aus Stahlbeton,

besonders aus Leichtbeton, zu verwenden. Holzschalung darf - wegen der Brandgefahr und des großen Holzbedarfs nur ver-

wendet werden, wenn keinerlei andere Möglichkeiten gegeben

sind, Die Dachhaut spannt sih bei kleinen Vinderentfernun-

gen ziveckmäßig von Binder zu Binder, sonst über (ohne Sparren).

Pfetten Wird ausnahmsweise Holz für die Dach-

shalung verwendet, so genügt bei Stühweiten der Dach-

schalung bis zu 80 em von Mitte zu Mitte eine 20 mm dicke Holzschalung, Bei Bauten mit kurzer Lebensdauer fann bei

Holzschalung auf Nut und Feder verzichtet wekden.

b) Für hölzerne Sparren und Pfetten n hohe Quer-

shnitte zu verwenden. Hölzerne Pfetten

Binderabstände sind bei Verwendung von Holz ; pfetten in Nagelbauweise anzuordnen,

c) Stahlpfetten müssen als durchlaufende oder als Gerber- balken und bei großen Binderentfernungen als unterspannte oder abgestrebte Träger ausgeführt werden. Um die seitliche Biegung bei großer Dachneigung zu vermindern, sind die Pfetten durch Zugstangen am First aufzuhängen.

d) Bei Stahlbetonbauten sind als Pfetten möglichst Fertig- betonteile zu verwenden; - Sehr sparsame [T d : Bes sich, wenn Dachhaut und Dachträger zu einem einzigen Fer- tigteil vereinigt werden. Bet Stüßwéiten bis etwa 15 m

ist es möglich, diese Dachteile unmittelbar auf die. Wände oder |

tüßen zu lagern und ein besonderes Tragwerk zu sparen.

Í 5. Wände nud Stügen

a) Nicht tragende Außen- und Funenwände sind möglichst aus leihien Bauteilen herzustellen. Zwischenwände sind so anzuordnen, daß sie zur Aufnähmè der Dachlast heran-

zogen werden können, besonders auch bei Massivbaraen, Holz- und Stahlfachwerkwände sind zu vermeiden.

b) Bei Werthallen sollen die Außenwände aus einer ein Stein diZen Wand zwischen Stahlbetonstüven (z. B. aus Fertigbauteilen) zur Ausnahme der senkrechten und waage- rechten Lasten bestehen, soweit nicht hei kleineren Anlagen gomauerte Pfeilervorlägen genügen. «

6) Nur in Sonderfällen dürfen vergitterte Stahlstüben /ver-

wendet werden. Bei Hallen - großer Grundfläche sind die Stützen möglichst als eingespannte Stüßen aus Stahlbeton- fertigbauteilen auszuführen.

) ollen als durh=- laufende Träger oder als Gerberbalken ausgebildet werden. Bei mittleren Stüßweiten empfiehlt es sich, die Pfetten über den Stügen biegefest miteinander -zu verkoppeln. 7 aroße

erti-

Reichs und Staat8anzeiger Nr. 263 vom 25. November.1944. S. D

En 4

E j 10, Krane“ - E E Krananlagen dürfen nur angeordnet „werden, weun sig" laufenden einfache Hebezeuge zu ersehen sind. Für selten vorkommende Einbauarbeiten dürfen keine Krananlagen vorgesehen werden. Konsolkraue sind möglichst zu vermeiden. Die Kränbah teäger sollen bei kleineren und mittleren Stübßweiten. än Stà

bauteilen vorteilhaft .ist. "Eine Belastung der. Dachtragew durch die Krananlage is zu vermeiden: Es“ sind mög

(flurbediente Kranè). patt Z 11. Verschiedéne Bauten

a) Rohrbrücken sollen soweit wie irgend möglih in Stahl- E unter Verwendung von Fertigbauteilen errichtet werden. i

b) Rohrleitungen sind mögli{hst in Beton oder 'Stahlbeton auszuführen. Für “Druckrohrleitungen kommen je nah dex Höhe des JFnüendrutckes ortsfeste Herstellungen in Stahlbeton, Schleuderbetonrohre. ohne oder mit Auskleidung und vorge- | spannte Stählbetonrohre in Frage. - M E

v Gerüste sür Behälter und Geräte sind nicht in“Stahl;

É ern aus Mauerwerk oder unbewehrtem Beton auszu- ühren. ; ; d) Die Herstellung von Fördertürmen auf Schachtanlägen da v S mit Gleitschalung bringt nennenswerte Er- parnisse. */, s :

.€) Stühmauern sind durch Böschungen zu erschen, soweit diese nit zu große Erdarbeiten erfordern. Lassen fich Stüg- mauern- nicht vermeiden, so sollen fie aus unbewehrtem Beton oder Mauerwerk. hergestellt werden.

12. Leitungen, Entwässerung, Heizung i

* die Dauer -des Krieges und die erste Nachkriegszèeit bestimmt. , Sie wird alsdann der künftigen verwaltungsrectlichen und ¡ wirtschaftlichen Lage angepaßt werden müssen.

|

d) Außenpuz is verboten, Fnnenpuß darf nur in beson- '

ders begründeten ies ausgeführt werden, wenn beispiels- weise aus betrieblichen Gründen eine weitgehende Staub- freiheit verlangt werden muß. Fn der Regel ist daher voll- sugig mit glatt gestrichenen Fugen zu mauern. Bei Bedarf sind die Jintnenwände zu weißen. ¡Jede weitere Behandlung oder Verkleidung unterbleiben. Fliesenbelag is nur bei Wänden zulässig, die von Säuren angegriffen werden und nur in der Höhe, in der dieser Angriff zu. erwarten ist. Ver- blendmauerwerk ist unzulässig.

6, Decken q

Die Decken sind in der Regel massiv und möglichst ohne Verwendung von Stahl[trägern oder von Bau- “und - Vor- alteholz auszuführen. Schalungslose ‘oder schalungsparende

assivdecken, z. B. aus Stahlbetonfertigbauteilen, sind zu be- vorzugen. der Pus zur Sicherung eines baupolizeilich vorgeschriebenen Grades von Feuersicherheit (vgl. DIN 4102) oder. zur Wärme- dâmwuitg notwendig ist, z

7, Fußböden Fn Fudustriehallen dürfen keine Holzfußböden verwendet werden. Auch Bitumenestrich oder Asphaltplattèn wie alle anderen Beläge sind verboten: “Fn der Regel genügt in Räumen, die nur zur Lägerung dienen, ein Fußboden aus ge- stampftem Lehm oder Schlacke, im übrigen reiht, mit Aus-

nahme von Wohnräumen, ein einlagiger Betonfußboden oder | Bewehrung aus; seine Oberfläche ist in einem Arbeitsgang |

mit dem Einbringen des Betons abzugleichen. - Fliésen und Klinkerbelag is nur bei Säureangriff zulässig. Bei. Fuß- böden in Baracken is die Bestimmung des Erlasses vom 16, Dezember 1943 zu beachten, wonach der Hohlxaum zwischen Gelände und Holzfüßboden mit. Schutt. und Asche fest auszufüllen ist. dit bis unter den Fußboden zu führen.

8, Fenster und Türen Die (Größe der Fensterflächen muß al das unbedingt Not- wendige verchränkt werden. Bei Anordnun von Fenstern auf beiden Seiten ist bis zu einer Raumtiefe von 30 m bet üblichen Naumhöhen die Belichtung ausreichend. Zur Ein- sparung eines besonderen Stuxzes - sind die Fenster an den

Seitenwänden bis zur Höhe der Traufe ‘hochzuführen. Dop- :

pelfenster sind verboten. An Stelle von Stahlfenstern fönnen

|

Decken dürfen nux dann verpußt werden, wenn |

Die Ausfüllung ist zu stampfen E |

Holzfenster oder Fenster aus Stahlbetonfertigteilen verwendet |

werden. ist die fkittlose Verglasung mit Holz- und Betonsprossen vor- teilhaft. Die Fenster ‘sind nur soweit zum Oeffnen einzu- richten, als dies für eine ausreichende Lüftung und“* als Fluchtweg notwendig ist, Türen müssen als einfahe Bretter- turen oder in Form von genorsnten Füllungstüren ausge- führt werden, soweit nicht mit Rücksicht auf den Feuer- und ; Gasschny andere Türen notwendig sind, |

9, Treppen | | Die Zahl und Breité der Treppenanlagey is auf das Maß einzuschränken, das mit Ee auf die Sicherheit und den Betrieb unbedingt erforderlich ist," Fm allgemeinen sind die. Treppenhäuser' zu mauern, Hoölz- und Stahltreppen sowie Holzbelag sind zu vermeiden, i |

Bei größeren zusammenhängenden Fensterflächen

„Landkreise einmal im Zuge der Entwicklung seit 19838 exfor- -

lung. Sie entzieht die Finaazzuweisungen an die Gemeinden und die Landkreise der Zuständigkeit der Länder und regelt den Finanz- und Lastenausgleih der Gemeinden und der Landkreise für das Reich einheitlich als Reichsangelegenheit, Sie seyt bei den Ländern an die Stelle des, Anspruchs auf Steueranteile den Anspruch auf Finanzzuweisungen aus den Gesamteinuahmen des Reichs, abgestellt auf den Bedarf der Länder und losgelöst von dem Aufkommen an -Reichssteuern. Damit. trägt sie zugleich "der \taatsrechtlihen Entwicklung Rechuing. - ; i

A, Allgemein Zúu- Abschnitt ]

nalsozialistischen Staates, hat in Erkenntnis der Bedeutung der Gemeindea für das Reich die reichsrechtliche einheitliche Regelung der Gemeindeverfassung gebracht. sie die Grundlagè für eine einhätlihe Gestaltung der Auf-

dex Gemeinden dér Sicherstellung der dafür exforderlichen Mittel. Den ersten entscheidenden Schritt dazu brachte die Realsteuerreform vom Fahre, 1936. Sie überließ den - Ge- meinden unter Beseitigung der Länderbeteiliguñg -die Real- steuern zur ausschließlihen und eigenverantwortlichen - Aus-

4 Zahl und Länge der Leitungen sind auf das Notwendigste zu beschränken, . Leitungen sind nur für den Aug blialBeh Bedarf zu bemessen. Außerhalb der Gebäude sind elektrische

Leitungen stets als Fueileitungen auszuführen. Freileitungs- -

máste aus Stahl und begehbare Leitungskanäle sind zu ver- meiden. | A ;

ne imp etrieb ständig gebraucht werden und nicht dur

« beton ausgeführt werden, wobei die Verwendung von Ferti B |

Krane zu verwenden, die von unten her gesteuert werden

» Litdiatis, d -

rinnen und Abfällrohre aus Metall sind verboten,

hrung des Oberflächenwassers genügen: in“ der d râben und Sickergruben. Besondere Entwässe, rungsanlagen. dürfen nur in- Ausnahtmefällen ausgeführt werden. Wo die Vorflutverhältnisse Reinigungsanlagen für die Abwüässer erfordern, sind si&behelfsmäßig hygienisch und

ndfrei- herzustellen

Hallen, ist vielfah Warmluftheizurig zweckmäßig.

183. Straßen

Für Fuß-. und Ae dürfen nicht zugelassen wer gn.

14. Unterhaltung und Juständseßung

9

und Bran.dschàden“ sowie die durh den Hauptausschuß Bau, Sonderaus[chuß „Einsaß bei Bombenschäden“, aufge- stellten „Richtlinien für die‘Ausführung von Bauarbeiten zur Beseitigung von Flieger- \chäden“ gelten niht nur für sâmtliche im Rahmen der Sofortmaßnahmen durchzuführenden Fnstandsezungen, \ón- dern sind durch Erláß des -GB-Bau vom 17. Sêèptembz2r 1943 GB. Tgb. 8557/43 VIIE —- auch für alle Unterhaltungs- und Fnstandsezungsarbeiten an Gebäuden und sonstigen bau- lichen Anlagen als verbinölih erklärt worden. Bei der Unterhaltung und Ga sind diesez,Grundsäße“ und „Richtlinien“ \trengstens zu beachten.

Stsbbe-Dethleffsen.

Ê

Begrünöung“

zu der Verordnung über die einstweilige Regelung

des Finanz- und Lastenausgleichs

'

(Finanzausgleichs-Verordnung)

Die Verordnung’ ist am 30. Oktober 1944

Einführung

Die Verordnung regelt neben einer .Reihe von - Einzel- fragen des Finanz- und Lastenäusgleichs grundlegend neu im Abschnitt 1 die Finanzzuweisungen an -die Gemeinden und die Landkreise und 'im Abschnitt 111 die Finanzzuweisungen an die Länder. Diese Regelung is} einstweilig, d. h. sie- ist für

Die Neuregelung ist hinsichtlih dèc Gemeinden: und ‘der

derlih geworden, zum andern mußten die Einnahmen der Gemeinden einheitlih . im - ganzen Reich ‘derart - gestaltet werden, daß der Kriegsbeiträg der Gemeinden" für alle trag- bar ist und damit seine Aufbringung sichergestellt wird. Der , Finanzausgleih mit den Ländern konnte in der seit 1926 bestehenden Form der Beteiligung der Länder an den Reichs- steuern niht mehr D a aga werden, nachdem infolge der Erhöhung der Besoldungsausgaben ab 1, Fanuüar 1941" die Mittel, die den Ländern dem Finanzausgleichsgeseb gemäß zuflossen, nicht mehr ausreichten.

Die Begründung zum Preußischen Finanzausgleichsgese vom 10. November 1938 (Geseßsaniml. J 108), veröffentli im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 266 vom 14. November 1938, führt béreits aus:

„Daß das Finanzausgleichsgeseß „selbst noch als preußi- hes und h als .Reichsgeseß. erlassen wixd, hat seinen Grund lediglih darin, daß eine einheitliche Finanz- ansgleihsregelung eine einheitlihe Aufgabenvexrteilùng zwischen den - verschiedenen Gebietskörperschaften in den einzelnen deutschen Ländern vorausseßt, und daß die“ Sa noch bestehende Verschiedenartigkeit der bisherigen inanzausgleichsnornten selbst nicht mit “einem Schlage durch eine Gleichförmigkeit erseßt werden kann, sondern daß schrittweise vorgegangen werden ntkuß. Die „Grund- säße“ für den Finanz-. und Lastenausgleich zwischen den Ländern und den Gemeinden (Gemeindeverbänden) vom 10, Dezember 1937, RGBl. 1 S. 1352, lassen deshalb den Ländexn noch einen weiten Spielraum. Uebex kurz" oder lang werden aber die Finanzausgleichsgeseße der Länder durxh ein - Reichsfinanzausgleichsgeseß erseßt werden fönnen und müssen. Dex Eutwurf des Preußisdhen , Finanzausgleichsgesèßes is in enger Fühlung mit der Reichsregierung aufgestellt worden.“ / Die Verordnung zieht den Schlußstrich unter die Entiwick-

Die Verordnung lègt dem Reich neue Lasten nicht auf.

Die Deutsche Gemeindeordnung, als Grundgeset des 'nátio-

Zugleich legt

aben der Gemeinden. Es bedurfte zur Sicherstellung der - rfüllung dieser Aufgaben und damit der Selbstverwaltung

Finanzen auf eine glèiche Grundlage. zu stellen und

Maß * möglich

nis bewegte und die aus eigenen _Es hat si R

kleinere reichend und wirkungsvöll gestaltet werden, wenn das Land, d. h. die Zahl der zu einer Gefahrengemeinschaft zusammett- geschlossenen Gemeinden, genügend groß ist. Dies ist nah den emachten Erfahrungen “bisher nur im Land Preußen der gal Apo das bei seiner Größe in bezug auf die Steuer-

®

«liegt. Es konnte ‘tro4 Bereitstellung fester, jährlich gleih-

im Reichsgesepblatt 1 S. 282 veröffentlicht

{höpfung und {uf damit eine tragendè Grundlage für die Gemeindefinanzen. - Der - innere Fasmunenhang zwischen Länder- und Gemeindefinanzen wurde durch -diese Reichsrege- lung zugleich weitgehend ‘gelöst.

Die Grundsäße für den Finanz- und Lastenausgletih zwischen - den Ländern und den Gemeinden . (Gemeindever- bänden) vom 10, Dezember: 1937, RGBl, [1 S. 1352,-die ihre Grundlage im § 26 des- Einführungsgesebes zu den Realsteuer- geseßen haben, * gaben die Möglichkeit, darüber hinaus den Gemeinden die zur Ergänzung des Realsteuerau\skomniens er- meien Mittel zu sihèrn. Sie ermöglichten - zugleich, die Maßnahmen ‘der einzelnen Länder „näch einheitlichen Gesicht8- punkten auszurichten. Die in ihrem Vollzuge von den ein- zelnen Ländern erlassenen -Ausführungsbestimmungen brach- ten demgemäß eine weitgeheide sahlihe, für die Neu- gestaltung. des Reichs bedeutungsvolle Uebereinstimmung des Flinanz- - und Lastenausgleihs zwischen den Ländern und thren Gemeinden. Soweit die Lastenverteilung zwischen Land und Gemeiuden im Verhältnis von Land Land danach noch wesentliche Unterschiede aufwies, sind auch eim Laufe der leßten Jahre fast restlos ‘beseitigt worden oder werden 1944 beseitigt werden. - Damit hat ein von jedem einzelien Land geregelter Finanz- und Lastenausgleih zwischen Land und Gemeinden seinen Sinn verloren. Die üfbebunis der Gebäudeentschuldungsteuer und die damit verbundene Ab- lösung der unterschiedlichen - Gemeindebeteiligung an ihrem Aufkommen gab zugleich die Gelegenheit, die leßte noch vor- handene größere Abweichung im Finanzausgleih der Länder mit den Gemeinden zu beseitigen.

Es war deshalb der Zeitpunkt gekommen, die Finanz- zuweisungen an die Gemeinden und die Landkreise unmittel- bar vom Reich nach einheitlichen Grundsäßen zu gewähren und die Finanzzutweisungen an die Länder “demgemäß 'allge- mein auf. ihren eigenen unmittelbaren Bedarf abzustellen. Diese Neuregelung konnte niht mehr aufgeschoben werden. Die Heranziehung der Gemeinden zum Kriegsbeitrag, die nur nach gleichen Maßstäben erfolgen kann, zwingt dae ihre

ie na gleichen Maßstäben mit Mitteln auszustatten. Die Gend erhaltung der Gemeindefinanzen erfordert es, den Finanz- ausgleih mit den Gemeinden und Ländkreisen so wirkungsvoll wie möglich zu“ gestalten und ihn laufend der Entwicklu ihrer Steuerkraft anzupassen. Das ist im gesamten Rei nur mögli, wenn er losgelöst wird von den unterschiedlichen finanziellen Verhältnissen des einzelnen Landes, ;

Ein Finanzausgleich, . der. 9 der eigenen gemeindlihen Steuerkraft laufend anpaßt, ist in einer Reihe von Ländern nur mit Schwierigkeiten und zum Teil in ‘unzureichendem ] ewesen. Fm Fnteressé der Stetigkeit ihres eigenen Haushalts mußten die Länder Wert darayf legen,

von - Fahr zu Fahr gleihbleibende Gesamtbeträge au die

Gomeinden und Landkreise auszuschütten, da ‘ihre . eigenen Einnahmen im wefèntlichen erstarrt sind. Dies und die unter- schiedliche Finauzkraft der Länder hat dazu geführt, daß“ die

Ausschüttungen . an die Gemeinden sich in den Ländern außerordentlich . unterschiedlih gestalteten. die Steuerkraft. in. der Mehrheit dex - Gemeinden über den Reichsdurhschnitt wuchs, und die ihren Gemeinden, infolge- dessen höhere Beträge ausschüttéten, als sie bei der gebotenen , Parlamen Wirtschaf

Länder, in denen

t bedürfen, stehen Länder gegenüber, in

exen Gemeinden die Steuerkraft i ls dem Reichsdurch-

en Finanz- und Lastenausgleih niht vornehuien konnten. 1 amit gezeigt, daß' die Ane GEmnoglic leit in den ändern» zu begrenzt ist. Ste kann nur dann aus-

raft. seiner Gemeinden: immex ungefähr im Reichsdurhschnitt

,

N

ig is die Bauart zu wählen, die den ge- fe | L “Auswoand éxfordert. Für kleine Anlagen ist in der t} Regel Ofenheizung vorzuziehen. Mir große Räume, z. B,

: x Werkstraßen genügen im allgemeinen leicht befestigte Fa rbahnen in 8 m Breite, z. B. mit Wasser gebundener

chotter- oder Kiesdecke, wenn nötig mit einfacher Ober- flächenbehandlung. Nur bei schwerem und starkem Werks- verkehr konnen unbewehrte Do ausgeführt werden. auliche Aufwendungen

Die durch"de@r" Erlaß des“ Generalbevollmähtigten fitr die Regelung der Bauwirtschaft vom 16. September 1943 be- fanntgegebenen. „Grundsäße für die Durhfüh- rung von Sofortmaßnahmen bei Bomben-

itteln einen ausreichens- -

U _Neich8-: und Staat3anzetger Nr. 263 vom’ 25. November 1944. S. 3

bleibender Finanzausgleichsmittel, für seine zu einer großen Gefahrengemeinschaft zusammenge]schlossenen rund 30 000 Gemeinden jederzeit einen zufriedenstellenden Ausgleich gê- währleisten. Dabei hat sih seit der Einführung des preußi- hen Finanzausgleichsgeseßes im Fahre 1938 der Anteil der

Gemeinden der einzelnen (ihrer Größe nah den größeren

außerpreußishen Ländern ‘entsprehenden) Provinzen an der GesamtfinanFmasse je nah der Entwicklung der, Steuerkraft diejer Gemeinden außerordentlih stark. von Jahx - zu Jahr

und von Mine zu Provinz verschoben. So stellt der

preußische Finanzausgleih, der in enger Fühlung mit der Reichsregierung aufgestellt worden ist, niht wie in den anderen Ländern den Finanzausgleicch eines Landes dax, er isd bexeits als Vorläufer eines. Reichsfinanzausgleihs zu werten, der allerdings bisher nur für etwa drei Fünftel des Altreichs galt. Hinweis auf Absab 3 der: Einführung.

Auf Grund der mit ihm gemachten Erfahrungen ist der

preußische Finanzausgleih in den Fahren 1941 bis 1943 im

Erlaßweg für die Gemeinden und Landkreise des Saarlandes, der Alpen-* und Donaureichsgaue, des Sudetengaues und der eingegliederten Ostgebiete übernommen worden, Auch die Länder des Altreichs, mit denen seit 1941 einzeln verhandelt wurde, haben fchon jeßt fast vollzählig die preußische Régelung übernommen und ihre FinanzausgleichsFeseße teilweise wört- lih -den .preußishen Vorschriften angepaßt. Dabei wurden sowohl in den Reichsgauen als auch in den , Ländern des Altreichs Besonderheiten, die vor allem dur eine von den preußischen Verhältnissen abweichende Anspannung dexr Steuer- kraft bei der Grundsteuer bedingt sind, weitgehend berücksich- tigt. Das Reich hat den Ländern, die mit den eigenen für ‘die Gemeindefinanzmasse zur Verfügung BOIEDaS Mitteln die Neuregelung nicht duxchführen konnten, die Angleichung dadurch ermögl4ht, daß es ihnen jährlich wechselnde Mittel zur Verfügung stellt. /

Die Verordnung faßt nunmehr nux das einheitlich - zu- sammen, was sachlich bereits in dèn einzelnen Ländern und in den Reichsgauen des Großdeutschen Reichs gilt und sich dort bewährt hat. Es sind dabei einzelne Verbesserungen, die sich ‘aus den Erfahrungen dec Länder ergaben, aufgenommen worden. Die Verordnung erseßt die bisherige Landergeset- gebung auf dem Gebiete des Finanzausgleihs mit den Ge- meinden und Landkreisen und bringt damit eine bessere Uebersichtlichkeit und. eine weitgehende Vexwaltungsverein- ang und Ms An. Stelle der Schlüssel-

erechnungen in den einzelnen Ländern tritt eine einheitliche Berechnung der ge für alle Gemeinden des ganzen Reichsgebiets durh- das Gemeinde-Finanzausgleichs-

amt beim Reichsministerium des Fnuern, däs-bisher schon die

Angleichungsarbeiten vorbereitet hat. Damit entfällt zugleich die jährliche Anpassung der Gemeindefinanzmasse an den Be- darf und die entsprechende Bewilligung von Reichsmitteln zu seiner Erfüllung. Die "reichseinheitliche Regelung erleichtert außerdem in Zukunft die Grenzberichtigüngen der Länder und die gebietliche Neuordnung des Reichs in entsprechender Weiss, Damit werden bei künftigen Gebietsänderungen Fans Auséinandersehungen zwishen Land und Gemein-

und die Umstellung der. Gemeinden und Landkreise auf andere Finanzausgleichsvorschriften, die z. B, im Fall des Groß-Hamburg-Geseyes- und. der Salzgitter-BVerordnung lang-

ge und umfangreiche Verwaltungsarbeit bei pee Stellen evfordert háben, überflüssig oder auf ein Mindestmaß eingeschränkt,

Zu Abschnitt Ill ;

Die Finanzausgleichsbeträge, die den Ländern auf Grund des Finanzau.gleihsgeseges- vom 27. April 1926 und der dazu ergangenen A Aenderungsgefeye zustanden, reichten ab dem 1, Januar 1941 zux Deckung ihres Bedarfs nicht mehr aus. Er erfuhr durch die Milderung der Gehaltskürzungen eine orhebliche Steigerung. Von diesen Beträgen war nah der Uebernahme der Justizverwaltung, der Polizei und der Geologischen Landesanstalten auf das Reich der uloupedart u kürzen, den jedes einzelne Land für diese Aufgaben und inrihtungen aufgewendet hat. Die Länder erhielten neben bestimmten Anteilen an den großen Reichssteuérn Erträge einzelner reih8rechtlich geregelter Steuern und Abgeltungs- beträge für - die Uebernahme bisheriger Landessteuern und Landeseinnahmen auf das Reich, Ab dem 1. April 1941 hat das Reich den Ländern an Stelle dieser Steueranteile oder A Finanzzuweisungen gewährt, die nah . dem Bedarf - des ‘einzelnen Landes berehnet waren und în den

Fahren 1942/43 der weiteren Entwicklung der Länder ange- -

paßt wurden. Dabei wurde einerseits die Bevölkerungs- zunahme berüdcksichtigt, andererseits der Entwicklung der Auf- gaben der Länder und damit ihres Bedarfs Rechnung getragen. An die Stelle einer monatlich dur A umfangreichen Berechnung jener vielfachen Anteile und Kürzungen trat damit eine einfahe durchsithtige Regelung. Sie bedeutete nicht nux eine wesentliche Verwaltungsverein- fahung, sondern auch eine Sicherstellung. der Finanzlage der Länder. Sie gab- schließlih dem Reich die Freiheit, über die Gestaltung derjenigen Steuern zu verfügen, deren Erträge bishex ‘den Ländern zuflbssen (Schlachtsteuer, Kraftfahrzeug- steuêr, Urkundensteuer) und ermöglithte die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer. Bi i Diese Entwicklung wird nunmehr verordnungsmäßig fest- elegt. ur die rückliegende Zeit bleibt es bei den in den Jahren 9 i ; i / lese haben sie in die Lage verseßt, nicht nur ihre Ausgaben zu decken, sondern darüber an für ihren aufgestauten Bedarf Rücklagen anzusammeln und Schuldentilgungen vor- zunehmen. - Die Länder konnten dabei ihren Kriégsbeitrag an das Reich aufbringen. Ab dem Rehnungsjahr 1944 sollen deshalb für die Finanzzuweisungen an die Länder die im Rechnungsjahr 1943 gewährten Beträge weiterhin als Grund- lage für die auszuschüttenden Beträge dienen. Sie sollen auch in Zukunft dem wechselnden Bedarf der Länder. angepaßt werden 10 Absay 4). Auf der andern Seite sollen die- jenigen Beträge abgeseßt werden, um die das Reich nunmehr auf Grund MAe Verordnung, insbesondere der Abschnitte 1 und I1V, die Länder entlastet. Die Finanzlage der Länder bleibt danach unberührt. L ) Die e ltintemiäkiae Durchführung der Neuregelung wird so gestaltet werden, daß die Länder, denen die Kom- munalaufsicht obliegt, auch in Zukunft den Ueberblick über die finanzielle Ausstattung der Gemeinden und Landkreise Échalien: Es werden deshalb die Schlüsselzuweisungen und die zweckgebundenen Zusch#sse dur die Organe. der Länder ur Auss{üttung gelangen und die Wittel des Au! ftods ihnen vovbehaltlih eines geringen Reichsausglei

stods \ :

41 bis 1943 den Ländexn überwiesenen Beträgen. -

[eich-

E m 4 ur Verfügung gestellt werdén. Bei der Bemessung dieser ittel für das einzelne Land. wird seineni Bedarf an ‘Aus3- gleihsmitteln ves vi Verfügung stehende. . Summe berücksichtigt Mittel werden übertragbar sein. i Die Neuregelung bedeutet danach im wesentlichen die ret- liche As ‘eines bestehenden, aus dex Entwicklun gewachsenen: Zustandes und die Uebernahme des Finanz- un Lastenausgleichs der Gemeinden und Landkreise auf das Reich. Die Finánzlage der Länder selbst wird dabei nicht geändert. Sie bleibt \sichergestellt. | B. Jm einzelnen N j i Zug 1 : ¿ Die Höhe der - Schlüsselzuweisungen eutspriht abgerunde dem Betrag, den die Gemeinden und Landkreisa im Rech- nungsjahr 1943 insgesamt nach den geltenden Bestimmungen exhalten haben. Dabei sind diejenigen Aenderungen berütck- sichtigt, die von einzelnen Ländern für 1944 in Aussicht genommen waren, Die Kürzungen, die in einzelnen Gebieten bei den Landkreisschlüsselzuweisungen infolge abweichender Ausfgabenverteilung erfolgen (z. B. in den Alpen- und Donaus- reichsgauen wegen der Unterhaltung der Landstraßen IT, Ordnuùig), sind abgeseßt worden. § 25 des Entwurfs ermöglicht die später etwa - erforderliche Berichtigung der Schlüsselmaße. N 0s L j Der Betrag für die Landkreis-Schlüsselzuweisungen ist so festgeseßt, als ob ‘im ganzen Reichsgebiet der zunächst für Preußen ergangene Erlaß vóm 8. März 1943, MBliV. S. 411, Anwendung fände und. die Landkreise bereits allgemein die Kosten der landrätlichen Verwaltung tragen, j Der Bétrag des Ausgleichstocks èntspricht dec Summe der in den Haushalten der Länder, im Saarhaushalt und im Reichshaushalt für diesen. Zweck bereitgestellten Mittel, Soweit durch die Neuregelung der Schlüsselzuweisungen in einzelnen Ländern Beträge frei wurden, sind Je Pelet worden. Die Vorschrift des Abscbes 2 dient der Verwaltungsverein- fachung. Zu §8 2 bis 6 “Die S 2 bis 6 übernehmen im wesentlichen die ent- sprechenden Bestimmungen des Preußischen Finanzausgleichs- geseßes in der Fassung vom 15. April 1941 (Preußische (Besebsammlung 1941 S. 23). Es“ kann deshalb, auf deren Begründung Bezug genommen werden. Die- folgenden Ab- wveichungen sind von Bedeutung: i 1, Der Ansaß nach der unselbständigen Bevölkerung 3 Absay 1 Ziffer 2) wixd künftig den Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern gewährt (im PrFAG, lag die Grenze bei 10 000 Einwohnern). Das bedentet eine wesentliche - Verbesserung für industrielle Gemeinden mittleren Umfangs. Es i} vorgesehen, für Bädergemeinden h zusäßliche Ausgleichsmaßnahmen für das Reich E führen. Einzelheiten bleiben ‘einem besonderen Erlaß - vorbehalten. Î . Dem Beispiel verschiedener Länder folgend sind im § 4 Absay 1: abweichend von den bisherigen preußischen Vox- schriften die Gèwerbesteuerausgleichszüschüsse in den Finänzausgleih einbezogen worden. H : Nach dem Fortfall der Bürgersteuer sind an die- Stellè der Bürgersteuermeßbeträge für die Berechnung der Steuerkraft Meßbeträge getreten, die fich aus der Teilung der Bürgersteuerausgleichsbeträge durch den leßten Bürgersteuerhebesaß der einzelnen Gemeinden ergeben. Im § 4 Absay 2 werden der Reichsminister des Fnnern und der Reichsminister der Finanzen®drmächtigt, zu be- stimmen, inwieweit die den Gemeinden zufließenden Ver- \valtungskostenzuschüsse allgemein oder im Einzelfall der

getragen und die ‘bisher dafür zur werden, * Die

Steuerkraft ans der Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind.

Zu § 2 Absaßg 4 1 Die Steuerkraft der Grundsteuer von den Grundstücken wird in einzelnen Ländern und in den Reichsgauen zur „Zeit noch sehx unterschiedlich, ausgeshöpft. Fn den .Alpen- und Donaureichsgauen und im Sudetengau werden die erstarrten Beträge dex bisherigen Grundsteuer vorläusig weiter erhoben.

“Die gegenüber den -Hebesäßen der preußischen Gemeinden sehr

niedrigen Hebesäße der Grundsteuer von den Grundstücken in verschiedenen Ländern des Altreichs können während des Krieges nur in begrenztem Umfang erhöht. werden. Es muß deshalb die Möglichkeit zugelassen werden, bei derartigen Ver- hältnissen die Steuerkraft der Grundsteuer von den Grund- stücken anders zu berechnen, als es der § 4 für den Yormalfall vorsieht. Das gleiche gilt z, B. für die Berggemeinden in den Alpen- "und Donaureichsgauen hinsichtlich der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlihen ‘Betrieben. Es kann auch. geboten sein, die Ausgangsmeßzahl für einzelne Gruppen von Gemeinden abweichend von den Vorschriften - des § 83

} ins en. Die Notwendigkeit einer Erhöhung wird zur Zeit

e

nt dli dex Gemeinden bis zu 1000 Einwohnern Pin ie ‘Reichs

deshalb in § 2 Absay 4 die Ermächtigung, im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei-Kanzlei die Ansäße, die“ nah den 8 3 und 4 dieser” Verordnung der Schlüsselberechnung zugrunde zu legen sind, für einzelne Gruppen von Gemeinden oder auch allgemein abweichend festzuseßen, wenn sie den Grundsäßen des § 2 Absatz 1 nicht hinreichend gerecht werden.

Zu §7 : N S Die Regelung des- Landkreis\hlüssels entspricht den Vor- schriften des für Preußen “ergangenen Erlasses vom 12. März 1948 MBliV, S. 414 —, der durch Erlaß vom 17. März 1943 MBliV. S: 466 in den Alpen- und Donaureihs- en* und im Sudetengau und dur weitere Einzelerlasse in den eingegliederten Östgebieten und im Saarland einge- ije! ist. Er gilt auch bereits in der Mehrzahl der Länder es Altreichs. \ i y Die Bestimmung des Absayes 6, war erforderli, weil in den Alpen- und Donaureichsgauen sowohl das Berufsscul- wesen wie die Straßenbaulast dex Landstraßen 1l. Ordnun zur Zeit von ‘den Reichsgauen getragen wird und der Erla

geführt ist. Hinweis auf die Begr

Zu 88 | i An den Verwendungszwecken für die Mittel des , Aus- leichstocks ändert sich nichts, Die Mittel für den Polizei» astenausgleich (F 14) werden jedoch niht mehr aus dem Aus- ‘gleihstock bestritten, sondern vom Reich besonders bereite

„vom 8. März 1943 noch nit im ganzen Reich8gebiet duxch-

ndung zu § 1.

‘gestellt,

und Kurorte |

minister dés Funern und der Finanzen erhalten -

Mittel des Ausgleichstocks werden in den Reich8gauen den - Reichsstatthaltern in gleicher Weise zur Verfügung gestellt werden wie den R in den Ländern. Hinweis auf Ullgemeines zu 111 Absay 8.

Zug 9

Den Reichsgauen als Selbstverwaltungskörperschaften werden bisher bereits Finanzzuweisungen nach Maßgabe ihres - Bedarfs gewährt. Ein Erias durch feste Beträge ist zur oi

noch nit Ps, da ihr- Aufbau zum Teil noch nit abge-

\chlossen is. Die Aufstellung eines Schlüssels empfiehlt sh

aber auch deshalb ‘nicht, weil die Zahl der Neichsgaue dafür

zu beshränkt und ihre Gestaltung zu unterschiedlich ist.

Zu 8.10 / |

Absay 1 führt diejenigen Bezüge der Länder auf, die durch Finanzzuweisungen erseßt worden sind. Die Aufzählung zeigt die Vereinfachung, die die Neuregelung gebraht hat. An Stelle zum Teil \chwankender Beträge tritt nunmehr eine feste Finanzzuweisung: Sie wird Absaÿ 4 gemäß dem Bedarf laufend angepaßt werden. | s

Zu W 11 bis 14 : A

Das Reich übernimmt mit den 88 11 bis 14 eine Reihe von Zuschüssen, die bisher die Länder gewährt haben, Die Bestimmungen entsprechen im übrigen fast durchweg dem bereits in den Ländexn gleihmäßig geltenden Recht.

Zu 8 11 :

Die Staffelung der Zuschüsse zu den Kosten der Fa Men TI. Ordnung will den Landfkreisen besonders helfen, die bei geringerer Einwohnerzahl große Straßenlängen zu unter. halteu haben, Der Ausgleih hat ih als außerordentlich zweckmäßig erwiesen. Es bedarf seiner hei der Bedeutung der Straßenbaulast für den Landkreishaushalt neben dem Aus- gleich, den die Schlüsselzuweisungen herbeiführen.

Zu'§ 12 Diese Bestimmung bringt einigen wenigen Ländern uner hebliche Mehrbeträge.

_Zu § 13 0 f

Es handelt \sih um eine Ausgleihsmaßnahmé zugunsten der Gemeinden mit gemeindlicher Polizsi, um sie in ihrer Belastung den Gemeinden mit staatliher Polizei gleichzu- stellen. Die Bestimmung bringt für die Länder und für die Reichsgaue kein neues Recht. Ste war bisher nur in Württem- berg noch nicht durchgeführt. Die Mittel“ entnahmen die Länder aus dem gemeindlichen Ausgleichstock. Sie sind daher bei der Berechnung der Summe § 1 Absay 1 Ziffer 3 außer Ansaß geblieben. Das Reich wird durch die Uebernahme der Zuschlisse lediglih dann nid insoweit belastet, ‘als die Zahl der gemeindlichen Polizeibeamten - steigt. Hat eine solche Steigerung ihre Ursache in dèr Umwandlung staatlicher Polizei in gemeindliche, so findet die Mehrau8gabe ihren Ausgleich ‘in Ersparnissen im Reichspolizeihaushalt,

Zu 8 14

Auch hier handelt es \sich um-eine -Lastenausgleichsb-\tim- mung, die im wesentlichen dem geltenden Landesrecht ent» spriht. Jn den Reichsgauen wird* gleichfalls bereits gemäß den Bestimmungen versahren.

Die Durchführung der Vorschriften des § 14 bleibt, solange die Gesundheitsämter in den Ländern Landesbehörden sind, Aufgabe dér Länderverwaltungen.

Zu 88 15 bis 18

L8 15 bis 18 entsprechen dem bereits heute fast im ganzen Reich geltenden Recht. Die Bestimmungen sind zur Zeit nicht nur in Landesgeseßen und Erlassen, sondern für die Reihs-

werden hier zusammengefaßt.

Da die Hundertsäße für die einzelnen Steuern und die Schlüsselzuweisungen verschieden hoh ‘festgesezt werden fönnen, ist es möglich, die Umlage so zu gestalten, daß sie der

“Rechnung trägt.

Zu § 19

Es ist beabsichtigt, das Gestütwesen auf das Reich überzu- leiten. Die von den “Ländern bisher für das Gestütwesen aufgewandten Beträge sind deshalb bei der BORERA der Finanzzuweisungen nicht M CNQUD, Bis zur Uebernahme des Gestütwesens auf das Reich sind .

Ländern zu überweisen. Der Betrag, den die Länder aus der Buchmachersteuer (§' 11 des Rennwett- und Sabhetlagate nes) für ‘allgemeine Finanzzwecke verwendet haben, ist bei der Festseßung der Höhe der Finanzzuweisungen berücksichtigt.

- Zu § 20 pn -

‘Haben Versorgungsberechtigte des ‘Reichs aus einer Wieder- verwendung im öffentlichen Dienst einen neuen Versorgungs- anspruh erworben, so hat das in der Regel zur Folge, daß ‘der ältere Anspruch ganz oder teilweise ruht. :

Nach § 51 Absay 2 des ‘Wehrmacht-Fürsorgegeseßes vom 26, August 1938, RGBl, 1 S. 1077, den entsprechenden - Vorschxiften anderer eseße ist in solhem Fall der ruhende, d. h. an den Versorgungsberechtigten nicht zu zahlende Betrag der Behörde, die die neue Pet bet gahlt, zu erstatten. Dieses Erstattungsverfahren führt bei den beteiligten Be- hörden zu einer wesentlihen Verwaltungsarbeit. Es ist deshalb schon früher bestimmt worden, daß die Erstattung zu unterbleiben hat, wenn die an 8berechtigte Behörde eine Reichsverwaltung einschließlih Reichsbahn und Reichspost ist. 8 90 ordnet nunmehr an, daß ab 1. April 1941 das Reich au den Ländern, den Reichsgauen als Selbstverwaltungs- körperschaften, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden die Versorgungsbezüge nicht E erstatten hat. Die Er- \stattung8beträge sind für die pfänger nicht von großer * Bedeutung. Der Wegfall * ist bei der Höhe der Finanz- zuweisungen tragbar. Erstattungen sind seit 1. April 1941 nit mehx: gele)stet worden. L

u den nicht zu erstattenden Versorgung8bezügen gehören auch die Beträge, um die sich die Nuhegehälter der während des Krieges 1914—1918 im aktiven Heer oder als Beamte im Reichsdienst verwendeten Ruhestand8beamten auf Grund § 7 des Pensions-Ergän en eseßes vom 21. Dezember 1920, RGBl. 1 S. 2109, erhöht haben. i

Absatz 3 trägt der besonderen Lage bei don Polizeibeamten

Rechnung.

gaue auch in einzelnen Reichsverordnungen enthalten. Sie -

wirtschaftlichen Lage der Gemeinden oder Kreise des Gebiets

e daher gesondert ‘den