Neich8- und Staatöameiger Nv. 269 vom L. Dezember 1944, S. 3
Neich8+ und Staatäanzeiger Nr. 269 vom 2. Dezember 1944. S. 2
(gor
5, 2odenmäntel für Knaben (Größe 7-12): Anweisung 4/44
einschließlich der für Unteraufträge erhaltenen Mengen an 6. Lodenmäntel für Knaben (Größe 2—6):
i L s - S E 2ER T ARE T O E O I C d irm“ A 2M
. Anweisung Nr. 11 — der Gemeinschaft Schuhe über Verkehrsentsle{htung
Vom 28, November 1944
Auf Grund der Anordnung des Reichswirtschaftsministers zur Einsparung von Transportleistungen bei Maßnahmen des Warenverkehrs vom 16. September 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr, 219 vom 18. Sep- tember 1942) in Verbindung mit derx Anordnung des Reichs- wirtschaftsministers über die Errichtung der Gemeinschaft Schuhe vom 15, Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Tei: Nx. 244 vom 17, Oktober 1942) in Vex- bindung mit § 3 der Sazung der Gemeinschaft Schuhe in der Fassung vom 1. Oktober 1944 C Reichsanz, und Preuß. Staatsanz. Nr. 240 vom 25. Oktober 1944) wird auf Veranlassung der Dienststelle für Transportordnung und der zuständigen Transporthauptkommission mit Zustimmung des «Reichsministers für Rüstung und Kriegspro uktion, des Reichswirtschaftsministers und des Deutschen Staatsministers für Böhmen und Mähren folgende Anweisung erlassen:
B j L. Schuhhersteller der Landeswirtschastêamtsbezirke Münster, Düsseldorf, Köln, Koblenz, Wiesbaden, Saar- brückden und Karlsruhe dürfen ‘an Schuhgroßhändler und Schuheinzelhändler dex annoaie iri sGa auen ; Münster, Düsseldorf, Köln, Koblenz, Wiesbaden, Saav- brüdckden und Karlsruhe i unbeschränkt, an andere Schuhgroßhändler und. Schuheinzelhändlerx nur innerhalb dex 1, Postpaketzone des Versandortes anbieten, verkaufen und liefern. '
s i IT, Schuhhersteller der Landeswirtschastsamtsbezirke Königsberg, Danzig, Stettin, Posen, Kattowiß, Breslau und solche des Ostsudetengaues dürfen. an Schuhgroßhändler und Schuheinzelhändler der Landeswirtschaftsamtsbezirke Königsberg, Danzig, Stettin, Posen, Kattowiy, Breslau und solche des Ostsudetengaues unbeschränkt, U an andere Schuhgroßhändler und Schuheinzelhändler nur innerhalb ‘der 1. Postpaketzone des Versandortes anbieten, verkaufen und-liefern. /
IIT. Schuhhersteller der Landeswirtschaftsamtsbezirke
Wien, Linz und Salzburg dürfen an Schuhgroßhändler und Schuheinzelhändler der Landeswirtschaftsamtsbezirke
Wien, Linz, Salzburg und München unbeschränkt, ,_an andere Schuhgroßhändlêr und Schuheinzelhändler nur innerhalb der 1. Postpaketzone des Versandortes anbieten, verkaufen und liefern. *
IV. Schuhhersteller der Landeswirtschastsamtsbezirke
Bremen, Kiel, Hamburg, Hannover, Schwerin, Branden- burg, Berlin, Magdeburg, Weimar, Kassel, Fürth, Stuttgart, München, Dresden, Reichenberg dürfen an Schuhgroßhändler und Schuheinzelhändler S j ;
aller Landeswirtschaftsamtsbezirke unbeschränkt anbieten, verkaufen und liefez
Rüstung und Kriegsproduktion auf Grund der Verorduung über den Warenverkehr int der Fassung vom 11, Dezentber 1942 (RGBl. 1 Seite 686) im Einvernehmen mit dem Leiter
4 § 1 1, Aufträge auf Liefecung von Armaturen, die: in die Dring- lichkeitsgruppen 111, IV und V (vgl. Maschinenbau-Nach- * richten 25/44 vom 12. Juli 1944) eingestuft wurden, sind Wirkung vom 1. November 1944 bis guf weiteres nicht mehr auszuführen. K f 2. Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind a) Aufträge auf Armaturen, die in Rüstungsgerät ein- ehen, b) Aufträge auf Armaturen, die durh Weiterverarbeiter zum Einbau in noch zux Fertigung zugelassene Ma- schinen und Anlagen erteilt worden find, joweit für diese Maschinen und Anlagen bereits Aufträge - oder Fertigungsauflagen vorliegen, ! Lieferauflagen, die für einzelne Erzeugungsbereiche durch den Sonderring Armaturen erteilt worden“ sind.
§2
e)
Art exhalten haben, sind verpflichtet a) ihren Auftraggebern unverzüglich, spätestens bis zum Y 30, Novembêr 1944, mitkidéetle n, welche Aufträge ent- sprechend den Bestimmungen des § 1 bis auf weiteres nicht mehr ausgeführt werden, ‘
b) Unterausfträge, die fie zur Durchführung eines geniäß § 1 ungültig gewordenen Auftrages erteilt haben, un- verzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 1944, zu- rückzuziehen, sofern die bestellten A Ee nicht fir laufende Aufträge. Verwendung finden kö
83 z Neue Aufträge. auf Lieferung von Armaturen dürfen mit Wirkung ab 1. November 1944 bis auf weiteres nur noch in den Dringlichkeitsgruppen Zi, 0 und 1 hereingenommen und ausgeliefert werden, es sei denn, daß es sich um Aufträge handelt, auf die die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs, 2-a bis e zutreffen. 84 |
Um durch E: Medea ungs- und Absaßlenkung eine Auslastung aller Armatureubetriebe zu erreichen, die eine termingerechte Lieferung weitgehend sicherstellt, sind die Her-
nnen.
aber bis zum 31. Dezember 1944, dém Sonderring Arma- turen, Berlin-Charlottênburg 9, Lindènallée 15, für alle in dessen Zuständigkeitsbereich fallenden Erzeuguisse zu melden: a) Auftragsbestand in Reichsmark am 31. Oktober 1944, b) Wert der zum Ruhen gebrachten Aufträge in Reichs- mark und — soweit Eisen in Frage kommt — in Tonnen, j 6) Umsay (Auslieferung) in Reichsmark im Mittel der leßten dvei Monate. 85
Jn besonders begründeten Fällen kann unter genauer Dar- legung des Sachverhalts der Sonderring Armaturen Aus-
V. Schuhhersteller des Protektorats Böhmen und Mähren dürfen an Schuhgroßhändler und Schuheinzelhändler des ' Protektorats Böhmen und Mähren und an solche aller Landeswirtschaftsamtsbezirke mit Ausnahme von Stuttgart unbeschränkt anbieten, verkaufen und liefern. A
VI. Schuhgroßhändler aller Landeswirtschastsamtsbezirke
dürfen an Schuheinzelhändler und andere Abnehmer vom Siy ihres Unternehmens nur, innerhalb der 1. und 2. Postpaket- zone : / von Austveichlagern, nur innerhalb der 1. Postpaketzone anñ- bieten, verkaufen und liefern. N Ein Drittel des Versandes muß auch vom Sig des Unter- nehmens aus innerhalb der 1. Postpaketzone erfolgen.
8 2 _Schuhhersteller, Schuhgroßhändler und Schuheinzelhändler » dürfen Ausweichlager uur innerhalb des für das Unter- nehmen nach § 1 festgelegten Gebietes und in einer Höochst- entfernung von 150 Bahnkilometer von ihrem Betrieb odex von ihren ‘Verkaufsstellen errichten und unterhalten.
; §8
Schuhherstellèr dürfen Schuhe nur an betriebseigene Aus- ! weichlager, Schuhgroßhändler, Schuheinzelhändlex, andere bezugsberechtigte Abnehmer oder deren Austwveichlaget,
Schuhgroßhändlerx nur an betriebseigene Ausweichlager, Schuheinzelhändler, andere bezugsberechtigte Abnehmer odex ‘deren Ausweichlager, : j
Schuheinzelhändler nux an betriebseigene Ausweichlager oder Leßztverbraucher liefern und versenden.
84 Die Gemeinschaft Schuhe kann Ausnahmen von den Vor- schriften dieser Anweisung zulassen. E
85 Zuwiderhandlungen ‘gegen diese Anweisung und die auf Grund dieser Anweisung erlafsenen Vorschriften werden gemäß F 12 der Saßbung der Gemeinschaft Schuhe bestraft.
j ( §6 Die Vorschriften dieser Anordnung treten am 15. Dezember 1944 in Kraft, Kaufverträge, für welche „Fl“-Bezugs ereh- tigungen. vor dem 15. November 1944 den Lieferanten über- geben wurden, können bis zum 31. Dezember 1944 auch ent- | gegen den Vorschriften diesèr Anordnung erfüllt werden. Berlin, den 28. November 1944. Gemeinschaft Schuhe. Röder. Dr. Vogt.
/
Anordnung 1 ‘s Leiters des Sonderringes Armaturen zur Begrenzung des Auftragsbestandes Vom 24. Oktober 1944 Mit dem Ziel einer Fxeimachung von“ -Kapazitäten für | beshleunigte Fertigstellung von Rüjtungsgerät wird gemäß Weisung und mit Zustimmung des Reichsministers für
} widerhandlungen auf dem Gebiete der Bewirtschaftung be- | SLO in der Fa
S. 527) und der Ersten Durchführungsverordnung vom
Planungsamt — angeordnet:
die Zeitdauer des zulässigen Auftragsbestandes hinausgehen.
nahmen von den. Vestimmungen dieser Anordnung zulassen.
§6 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah S8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Zu-
zugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbraucherregelungs-Strafver- ffung vom 26, November 1941 (RGBl. 1
8 T D.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Berlin, den 24, Oktober 1944. : Der Leiter des Sonderringes Armaturen.
Pape.
Seite 734) bestraft.
Anordnung VI des Hauptrings Steine und Erden über die Streichung alter ufträge und die Begrenzung des Austragsbestandes
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11, Dezember 1942 (RGBl. 1“ S. 686) in Verbindung mit bem Erlaß des Führers über die Konzen- tration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 (RGBl. I
6. September 1943 (RGBIl. 1 S. 531) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben 7—
§1 : L Aufträge auf Lieferung von Fertigerzeugnissen aus Stein- zeug und Schiefer : s a) die vor dem-1. Januar 1944 erteilt worden sind, b) die zur Lieferung in die feindlichen Gebiete erteilt sind, c) Zulieferungen allex Art zu den gemäß a) und þ) ge- strihenen Aufträgen | werden mit sofortiger Wirkung gestrichen.
82
(1) Alle Aufträge,” die den für den Betrieb angemessenen Auftragsbestand überschreiten, werden aufgehoben.
(2) Angemessener Auftragsbestand ist derjenige Bestand an Aufträgen, der innerhalb von 9 Monaten unter Zugrunde- legung der Erzeugung des Betriebes in den leßten zwei Quartalen abgewickelt werden kann.
(3) Bei überhöhtem Auftragsbestand fallen diejenigen Auf- träge fort, die nah dem bestehenden Erzeugungs- oder Lieferungsprogramm für Termine vorgesehen sind, die über
83 Kein Betrieb darf Lieferurtgsaufträge, die den angemessenen Auftragsbestand überschreiten, entgegennehmen. 0 84 (1) Für die Aufhebung der Aufträge sind die Hersteller und die Auftraggeber verantwortlich. '
des Häuptringes Maschinenelemente ‘angeovdnet: L
Auftvaguehmec, die Aufträge dex in § 1 Abs. 1 genannten
steller von Armaturen verpflichtet, unverzüglich, spätestens
(2) Die für die gestrichenen, Aufträge erhaltenen: Eisen- und Metallbezugsrechte und gegebenenfalls Blechbestellrehte sind
die Reichsstelle Eisen und Metalle mit dem Kennwort „Auf- ag sei gung RuK“ abzuliefern. e : _"(3) Die Rükgabe der Bezugsrechte ist unverzüglich der für den Hersteller zuständigen Lenkungsstelle zu melden.
(4)' Die Hersteller haben die aufgehobenen Aufträge ihren Lénkungsstellen in Reichsmark zu melden und den Bestellern mitzuteilen. as
Auftrag im Sinne dieser Anordnung is jede vertragliche Vereinbarung über Lieferungen uud Leistungen jeder Art.
; §6 j Die Betriebe" haben ein verbindliches Verzeichnis über ihren Auftragsbestand und die Reihenfolge der geplanten Erledigung zu ben Zusammenfasfung gleihartiger Aufträgé ist zulässig,
87 Jn besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften diesex. Anordnung zugelassen werden. Für die Erzeugnisse aus Steinzeug werden die Ausnahmen vom Sonderring Steinzeug, Krauschwiß O/L., für Erzeugnisse aus Schiefer vom Arbeitsring . Schiefer, Saalfeld/Saale, Albrecht-Dürerx-Stx. 83, erteilt. i,
£8 : Zuwwiderhandlungen gegen diese As werden nach den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver- kehr bestraft. | L S9 Diese Anordnung tritt am 7. Sage nah ihrer Veröffent- lihung in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ost- gebieten, Hauptring Steine und Erden.
Der Leiter: Carl Peters.
Anorduung XX/44
des Produktionsbeauftragten für Bekleidung und Rauh-
waren des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion
über die Anfertigung von Berufs- und Sportbekleidung nach Größen
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom' 11. Dezember 1942 (RGBl- 1 Seite 686) in Verbindung ‘mit dem Erlaß des Führers über die Kon- zentiation der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten- Vexordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. September 19543 (RGBl. T Seite 529/531) wird mit Zus- stimmung des Reichsministecrs für Rüstung und -Kriegs- produktion angeordnet; 81
Die Anordnung 11/44 des Produktionsbeauftragten für Be- kleidung und Rauchwarén -des Reich3ministers für Rüstung und Kriegsproduktion vom 15, Februar 1944 wird wie folgt geändert: ' L L, §4 Abs, 5 Zulassung von Abänderungen der angegebenen Formen kommt in Fortfall. N ; IT, Die Anlage 1 (Normen- und Typenliste) der Anordnung 1/44
erhält für die Warengruppe IIT (Burschen- und Knabenbelleidung) -
folgende Fassung: 1. Anzüge für Burschen; e Et 1 Form: Anzug, zweiteilig, ohne Weste: a) Sakko, einreihig: Sliponkragen, durchgeknöpft, höchstens 4 Knbpfa, ganz gefüttert, glatter Aermel, 1 innere Brusttasche, 20 om tief, 2 Seitentaschen, i i Mindestlänge 68 em (Basisgröße 42). b) Hose: ‘ Golfhose oder lange Hose, - beide mit einer Gesäßtasche, 18 om tief, 2 Seitentaschen, 30 ecm tief, lange Hose mit blindem Umschlag, 4 om breit, Fußweite (Basisgröße 42), mindestens 48 ecm.
2. Anzüge für Knaben: :
1 Form: a) Kleinkindanzug (Größe 00—1), Einknöpfanzug: Bluse ohne Futter,
Aermel gefüttert, Hose gefüttert. i:
b) Knabenanzug (Größe 2—6), Ueberfall-Blusen-
anzug auf Buñò gearbeitet: °
mit oder ohne Kragen, höchstens 4 Knöpfe, 1 äußere Tasche, * glatter Aermel, Hose gefüttert.
6) Knabenanzug (Größe 7—12), Ueberfall-Blusen-
anzug auf Bund gearbeitst:
mit oder ohne Kragen, höchsten844 Knöpfe, 1 äußere. Tasche, 1 innere Tasche, j glatter Aermel,
/ Hose ohne Futter.
Der- Anzug kann mit Knie- oder Golfhose gearbeitet werden.
3. Einzelhosen: fg 2 Formen: a) Einzelhosen für Burschen: ; Lange Hoje oder Golfhose, “ beide mit 1 Gesäßtasche, 18 cm tief, 2 Seitentaschen, 30 cm tief, lange Hose mit blindem Umschlag, 4 em breit, Fußtwoeite (Basisgröße 42), mindestens 48 cm. 3 Formen; b) Einzelhosen für Knaben: i Größe 00—1, Hose gefüttert mit Stoffträgern, Größe 2—6, Kniehose gefüttert, Größe 7—12, Kniehose ungefüttert, ohne Ge- säßtaschen, Größe 7—12, Golfhose ungefüttert, ohne Ge- säßtaschen, - mit oder ohne doppeltes Gesäß, /
4. Lodenmäntel für Burschen:
1 Form; Raglan, einreihig: ohne Rücktengurt, ohne Kapuze, zum Durchknöpfen, höchstens 5 Knöpfe, glatter Aermel, ohne innere Brusttasthen, Mindestlänge 112“em (Basisgröße 42), 4 em Saumbreite, 3 cra Aermelsaum, » 2 Leistentaschen,
1 Formt
1 Form: Aoareinig, ohne Kapuze, üdengurt, i Rüdensattel bis unter das Armloch, latter Aermel, Mindestlänge: Größe 7 = 82 em Größe 8 =*% 8 em Größe 9 == 90 om 4 em Sauwbreite, 3 am Aermelsaum.
Größe 10 = 95 em Größe 11 = 100 ora Größe 12 = 104 em
III. Die Anlage 2 (höchstzulässiger Durchschnittsverbrauch an Ober- stoff, Futter und Einlagestoff) der Anordnung 11/44 erhält in der Waxengruppe II1 folgende Fassung: i
1 Form: Ausführung wie unter 5 Lodenmantel, Gr. 7-12, . Mindestlänge: Sal 2 = 60 ca v
Größe 3 = 64 erm Größe 4 = 68 em Größe 5 = 72 em
i: Größe 6 = 78 com
6 cm Saumbreite,
3 om Aermelsaum,
Oberstoff Futt
erstosse
142/144
ieg futter | futter breit 140 em | 100 om
m m
Artikel
Kunstseide| Kunstseide| Kunstseide Leib- | Aermel-
Einlagestoffe sen-
- Zell- z | Taschen- Kunste e T : Ste G Ba Ati 180 R Ms Huaes Mm | 80 em
5 | Í
m 8 E
L Anzüge für Burschen (1 Form), Gr. 38 bis 43 einschl. 2, Anzüge für Knaben: O a) Kleinkindanzug (1 Form), Einknöpf- anzug, „Gr. 00—1" i b) Knabenanzug (1 Form), Ueberfall- blusenanzug, Gr. 2—6s c) Knabenanzug (1 Form), Ueberfall- blusenanzug, Gr. 7—12:, mit Kniehose f Golfhose . . . « , Einzelhosen: « i y a) für Burschen, Gr. 38—43 einschl. : lange D 6 Goisho e. 1,17 b) für Knaben: : i : r. 00—1 mit Stoffträgern . , —,32 Gr. 2—s Kniehose gefüttert . . —-,30 Gr. 7—12 Kniehose (ohne Futter) —,52 Gr. 7—12 Golfhose( 5 E) —,93 4, Lodenmäntel für? Burschen (1 Form), Gr. 38—43 M 2,20 6, Lodenmäntel für Knaben (1 Form), Gr. 7—12 einschließlich 1,85 6. Lodenmäntel für Knaben (1 Form), Gr. 2—6 einschließlich 1,40
Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anweisung 4/44 a
Gemein lglas, Berlin, als Bewirtschastungsstelle
M Ne idtaa E für Glas, Keramik und Holzverarbei- tung über die Lieserung von Wirtschastsglas
Vom 30, November 1944
Grund des § 3 Abs. L der Verordaung über den Waren- vért r in der Abhang vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindu Mil die prag A 2e ih8beauftragten für Glas, Keramik un zverarheitu (Ei Ce Den Bewirtschastungöftellen im Lenkungsberei las) vom 29. März 1943 (RAnz. Nr. 74 vom 30. März 1943) wird mit Zustimmung des Reichsbeauftragten angeordnet:
§1 ; iese Anweisung gilt für Hersteller von Wirtschaftsglas. ' B Die R ebialas is Glan dieser Anweisung sind die unter die Warenarten 5, 6, 7 und 8 des Urtikelverzeichnisses der Gemeinschaft Hohlglas *) fallenden Artikel. : §2 : irtschaft: Î verde Grund von . (1) Wirtschaftsglas darf nur geliefert werden auf “a) Kiefevanweisungen der Gemeinschaft Hohlglas, D Bejugömarfen, deven Form die Gemeinschaft Hohlglas tlegt / 6) fohgas-Bepng sehnen der Gemeinschaft Hohlglas, Geschäftsstelle Haida, g / d). Sar liatirägen die von dec Prüfungsstelle Glasindu- stvi elassen sind. : ? | (2) ive der Gemeinschaft Pongs zum A gleih von Fliégershäden sind untex - Zurüfstellung aller übrigen bórliegtuden L A zur Lieferung ‘von Wirt- verzüglih auszuführen. : | 18 a E Be ugémarken im Rahmen der ihnen zugeteilten Kontingente sind ermächtigt: , j Sd die Wirt gruppe Gaststättengewerbe m der Reid 7 See N beavertehr, (2) Friesack/Mark, Postschließ- ach 39, / : ie Fachgr Gemeinschaftsverpfleger in der Reichs- I e GeRbE, (1) Berlin W 35, Potsdamer St 143, | G O die Drutiche Krankenhausgesellshaft — Kriegswirtschafts- stelle —, (2) Golzow/Oderbruch, Rittergut, 4 die Gemeinschaft Hohlglas, Geschäftsstelle Dresden, (10) Dresden-A. 24, Bernhardstr. 35.
Meldung zu erstatten. j
—47 | —B | —M
—,05 —,25
—,36 —,30
—,36
; —,57 —,63 —, 5 | —,46 07], » «dd 28 -| +06 —28 | —,4&2 —| —91 04 —-,06
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—,45 —,40 | — 18 E T Bt —'
Berlin, den 15. November 1944.
Der Produktionsbeauftragte für Bekleidun des Reichsministers für Rüstung und Tengelmann.
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und Rauchwaren riegóproduktion.
4). Jeder Hersteller von Wirtschaftsglas hat die von ihm os, L rena Ln für die Dauer von 12 Monaten aufzubewahren.
eder Hersteller von Wirtschaftsglas hat bestimmte Anteile ite ias von Wirtschaftsglas zum Ausgleih von Fliegerschäden zur Verfügung der. Gemeinschaft Hohlglas zu glten. Diese Anteile werden den Herstellern von der Ge- meinschaft Hohlglas jeweils bekanntgegeben. h A! A ieferverpflihtungen gemäß § 2 Abs. 1 b—d dürfen nur ibeenoeies Soden, soweit sie unter Berüsichtigung der gemäß § 2 Abs. 1 a erteilten Lieferanweisungen vovaussichtlih innerhalb von 4 Monaten erfüllt werden können. :
86 | eder Hersteller von Wirtschaftsglas hat der Gemeinschaft
las oder der von- ihr beauftragten Stelle bis zum 15. E Kalendermonats auf den dafür vorgeschriebenen For- mularen über die Lieferung von Wirtschaftsglas im Vormonat
86
Die Gemeinschaft Hohlglas behält sich vor, Ausnahmen von
den Vorschriften dieser Anweisung zuzulassen. ( 8 7 ,
widerhandlungen gegen diese Anweisung werden nah
ved ‘88 R Ti des Uexobbdiiutia über den .Warenverkehr
bestraft. g 8
1) Diese Anweisung tritt am 1 Januar 1945 in Kraft.
9) Sie gilt ua M den eingegliederten Ostgebieten.
(3) Die Absayregelung der Glas-Treuhand-G. m. b. §, Berlin, für Wirtschafts; as (Rundschreiben Wi Nr. 6 “vom 18. Juli 1942) tritt am 31, Dezember 1944 außer Kraft.
(4) Wirtschaftsglas, welches am 1. zzanuar 1945 bereits erzeugt ist, darf, soweit ses niht zur Erfüllung von vor dem 1, Januar 1945 erteilten Lieferanweisungen der Gemeinschaft Hohlglas benötigt- wird, zur Erfüllung von sonstigen Liefer- verpflihtungen verwendet werden, die vorx dem 1. Januar 1945 eingegangen sind.
Berlin, den 30. November 1944.
Gemeinschaft BOEas Bewir tungss\telle des Reichsbeauftragten für Glas, M BewirisGa O und Hölzverarbeitung.
s Rei dwirtsWhafttnrteee über die Geméin- haft Hohlglas, E 1s ov x 1942 (RAnz. Nr. 270 vom 17, Novembir 1942) § 3 As. 3.
WOOTDUNTD A
Wirtschaftisteil
Einwand der Vevwirkung
Der Einwand der „BVerwirkung“ i Grundsäßliche Entscheidungen des Reithsgerichts
daß an und für sich gegebene Ansprüche reh : A N LIRE end gemacht werden fönnen, weil sie zt. gver- wirkt“ angesehen werden müssen, ist schon jeit (Mgen Î gh der Rechtsentwicklung anerkannt. Der Einwand - der „BVer-
: 4; : i den. Gründen au wirkung“ ist in der Hauptsache aus e e vor allem au dem Gebiete des Wettbewerbsrehts un eoCRo O zunächst auf
dem Gebiete des Warenzeichenrehtes 1 M o dffentlih-rerhtlichem Gebiete entwidelt me es h t
] ; “ im Laufe der F Gesichtspunkt der „Verwirkung O cchies ‘gefunden.
i i Berei i ; / ote Ma at das V Mg (Taf t von ägli ilen vom 20. März 1: d vom 24 April 1944 ‘(IT 140/43) mit den rage e A zu befassen gchabt. Beide Urteile sind tm Hest 8/9 1° ‘
Meißner.
ständiger Rechtsprechung
Treu. uind Glauben mit einem Einschreiten niht mehr
rechnen brauchen.
Verwirkung kann ferner nicht allein deswegen er weil inzwischen ungenußt Jp ange“ Zeit verstrichen i vielmehr darauf an, daß
tand® geschaffen hat und mithin während un eie, Recht genußt hat. é } itvdi Ehen, wenn er eîtte gese
O pn i S o damit allein schon einen beahtlihen wirtsha
1943) wird mit Zustimmung des Reichsbeauftragten an-
erhoben werden kann. Er kann nah un aber De aus nus h
on werden, wenn sh die Rechtsverfolgung sUr den detressen- dra Vertctigten als ein Mißbrauch seines Rechtes daru vor allem deswegen, weil sie so spät erfolgt, daß der andere V (4 Die entscheidende Frage ist, ob die Geltend- ” machung des Anspruches überhaupt noch mit den Grundsäßen von
Î q vereinbart werden kann. Der Einwand der Treu und Glauben ) Mgi
¡eGatel v si erjenige,« der den Verwirkungseinwa!
j ih i Zwi it einen shugwüdrdigen Besih- erheben will, sih in der Zwischenzeit einen ua Beit fe Dieser Sesaars wird dann als
i tsstellung ver- tigte Rechts ftlichen êgers Kenntnis erlangt hat.
einshast Gebranchskeramik, Berlin, als Bewirtschafs bangöstelle 4 NUIEIE Ian für Glas, Keramik und
Holzverarbeitung über
die Lieferung von Geschirr aus Porzellan, Steingut und Feinsteinzeug Vom 30, November 1944
Auf Grund des §3 Abs. 2 der Verordnung über den Waren vei in der Fassung vom 11. Ste 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Anordnung XV1/43 des Reichsbeauftvagtén für Glas, Keramik und s (Einsezung von Bewirtschaftun sstellen im Lenkungs3bereid Keramik) vom 17. April 1948 (RAnz. Nr. 91 vom 19. April
&
geordnet:
81 Diese Anweisung gilt für Hersteller von Geschirr aus Pore- zellan, Steingut und Feinsteinzeug.
892 :
(1) Geschirr darf nur geliefert werden auf Grund vo : a) Liesevanweisungen der Gemeinschaft Gebrauchskeramik, b) Bezugsmarken, deren Form die Gemeinschaft Ge-
brauchskeramik festlegt, c) Exportaufträgen, die von der Prüfungsstelle Kera- mische Judustrie zugelassen sind. | |
(2) Lieferanweisungen der Gemeinschaft Gebrauchsferamik
zum Ausgleich“ von FFliegershäden sind unter urüstellung
aller übrigen vorliegenden Verpflichtungen zur teferung von
Geschirr unverzüglih auszuführen. : '
(3) Zur Ausgabe von Bezugsmarken im Rahmen dex ihnen-
zugeteilten Kontingente sind ed S R URL ie Wirtschäftsgruppe Gaststättengewerbe tin der
M ere (2) Friesack/Mark, Postschließ-
Ia 89 ftsverpfleger in der Reichs ie Fachgru Gemeinschaftsverpfleger în der s Me Fremdenvertehr, (1) Berlin W 35, Potsdamer Straße 143, i i
die Deutsche Krankenhausgesellschaft — Kriegswirtschafts3-
“stelle —, (2) Golzow/Oderbruch, Rittergut, :
dîe Gemeinschaft Gebrauchskeramik, (1) Berlin SW 68,
Hedemannsttr. 10. j ; i
(4) Jeder Hersteller. von Geschirr hat die von ihm gemäß
Abs. 1h hereingenommenen Bezugsmarken für die Dauer
von 12 Monaten aufzubewahven.
83 Jeder Hersteller von Geschirr hat bestimmte Anteile seiner Sa dn Geschirr zum Ausgleih von Fliegershäden zur Verfügung der Gemeinschaft Gebrauchskeramik zu halten. Diese Anteile werden den Herstellern von der Gemeinschaft Gebrauchskevamik jeweils bekanntgegeben.
84 : Lieferverpflihtungen gemäß § 2 Abs. 1b und e dürfen nur n Ube soweit sie unter Berücksichtigung der , gemäß § 2 Abs. 1 a erteilten Lieferanweisungen voraussihtlih * innerhalb vou. 4 Monaten erfüllt werden können.
» 85 : eder Hersteller von Geschirr hät der Gemeinschaft Ge- 5E CreGinit oder ber vón ‘ihr beauftragten Stellt dis zum 15. jedes Kalendermonats auf den dafür vorgeschriebenen : Formularen- über die Lieferung von Geschirr im Vormonat Meldung zu- erstatten. ä ck §
Die Gemeinschaft Gebrauchskeramik behält sich vor, Aus- ian von R Vorschriften dieser Anweisung zuzulassen.
i S7
iderhandlungen gegen diese Anweisung werden nah 2 T 1218 der 2 erordnung über den Warenverkehr
bestraft. : 2 §8 : (1) Diese Anweisung tritt am 1. Fanuar 1945 in Kraft. (2) Sie gilt au in den eingegliederten Ostgebieten. : (3) Die Absayregelung der Gemeinschaft Hebrauchskeramik, Berlin, für Geschirr-Porzellan und Steingut arb 177 4 Nr. 2/43 vom 5. November 1943) tritt am 31. Dezember 1 außer Kräft. - E : (4) Geschirr, welches am 1. Januar 1945 bereîts erzeugt ist, darf, soweit ‘es nicht zur Erfüllung von vor. dem 1, Fanuar 1945 erteilten Lieferanweisungen der Gemeinschaft Gebrauch3- feramik benötigt wird, zur Erfüllung von bgt g Lieferver- pflichtungen verwendet werden, die nah dem 30. Juni 1944, Per vor dem 1. Januar 1945 eingegangen sind. j
Berlin, den 30. November 1944.
Gemeinschaft Gebrauchëkeramik t wirtschaftungsstelle des Reichsbeaufirägten für Glas, pa A i E und Holzverarbeitung. Ludckhardt.
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: niht ohne empfindliche geshäftliche Einbuße wieder ent- | radal E tp und erade dies vermieden werden. soll. Jm Arien verkörpert ein f anae Besiystand vor allem dann einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert, wenn er nah seiner Er- langung gefestigt_ ist unter a E Mühen, unter Kosten- aufwand ujto. Selbstverständlih muß der Besigstand aber, der mit Hilfe des Ginwandes der Verwirkung geshüht werden soll, in rechtmäßiger Weise erworben worden sein.
- Für die weitere Frage, ob der sogenaunte „Verlezer“ nah den und Glauben annehmen konnte, daß ein Besißstand allgez mein und vor allem auch bei dem Verleßten bekannt ist, betont das Reichs A daß diese Frage grundsäßlih. nur vom Stand- unkt des Verlevers und niht von dem des Verleßten aus zu eurteilen ist. Dies entspriht dem Charakter der Verwirkung, die wohl in dem BVevxhalten des Verleyten thre Grundlage findet, aber leyten Endes do einzig und allein nur ‘nah dem Urteil dessen rihten kann, der sih auf die Verwirkung beruft. - Fnfolge- dessen kommt es, wie das Reichsgeriht ebenfalls in dem ge- nannten Urteil vor allem für Wettbewerbsfälle hèrvorgehoben
t, nit darauf an, ob der Verleute von dem Verhalten des Ver-
Es . ist weiter auch in dem ge-
¡rift „Wi t3werbung“ verößentliht. Sie gehen besonders O L bie Boraudsehuagen eia, unter denen überhaupt der
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darstellt. Jn diesen Fällen ist der Einwand der Verwirkung S ANL deswegen berechtigt, weil dem Verleger der Besit- j j \. i
nannten Wettbewerbsfall (Warenzeichen) einzig und allein darf für ‘das Reichsgericht angekommen, ob der Berleyer nach der Art
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