1944 / 271 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Dec 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 271 vom 5, Dezember 1944. S. 2

Ergibt sih als Wertfaktor für die \{chöpferische Leistun nach der Tabclle die: Zahl 18 oder eine O Bab, o lia eite exrfinderische Normalleistung vor, - Die Vergütung so daun regelmäßig, * unter Berücksichtigung des Umsates, in ¿Form etner einmaligen Abfindung gezahlt werden, wobei sie unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Umsabes der lezten Geschäftsjahre für die Gesamtlaufdauer des Patents von 18 Fahren errechnet und dann gedrittelt wird, ohne daß eine spätere Neúfestsezung vorzunehmen ist. :

_ Ergibt sich für den Leistungswertfaktor eine - sehr niedrige Zahl, etwa 7 oder kleiner, so wird praktish nur ein Aner- kennungsbetrag zu zahlen sein oder die Vergütung ganz in Fortfall kommen. A

IV.

Außer der schöpferishen Leistung hat die Mewes der’ 1

Erfindung auf die Bemessung. der Vergütung wesentlichen Einfluß. Diese Rangordnung ist nah der Art des Einsaßes und nah der Auswirkung der Erfindung zu bewerten.

Die Art des‘ Einsaßes der Erfindung ist folgendermaßen |

unterteilt: 1, Die Erfindung dient nur dem s{hubrechtlichen Ausbau (Ausbaupatent). 2, Das auf die Erfindung erteilte" Patent dient als Vorrats= patent. 3, Die Exfindung kann nur ‘im eigenen Betrieb füx inner= betrieblihe Zwecke angewendet werden,

4. Die Erfindung wird bei einem Erzeugnis angewendet, -

das vom Betrieb hergestellt und vertrieben wird.

5, Die R wird bei dem Haupterzeugnis oder bet verschiedenen Erzeugnissen angewendet, die vom Betrieb hergestellt und ‘vertrieben werden.

Unter Ausbaupatenten (1) sind Patente zu verstehen, die nur der Abrundung des Patentbesißes odex dem shubrecht- sichen Ausbau dienen, ohne Ausficht auf praktishe Anwen- dung zu haben. Vorratspatente (2) sind nicht ausgéübte, ledig- lih der etwaigen späteren Fabrikation vorbehaltene Patente, bei denen also noch nit zu übersehen ist, ob und wann ihre praktische Verwertung möglich ist. Bei den Erfindungen, die nur für innerbetriebliche Zwecke gebraucht werden können (3), wivd es sih vielfah um Fertigungsmittelerfindungen (Werk- zeuge, Vorrichtungen usw.) handeln. Am wertvollsten sind Erfindungen, die dur die Erzeugnisse des Betriebes oder dessen Herstellungsverfahren verkörpert werden (4 und 5), da sie einen wesentlichen Teil der Geschäftsgrundlage bilden. „Nicht ausgewertete Erfindungen in Gestalt von Parallel- lösungen, die, falls sie vom Wettbewerber aufgefunden wür- den, eine erhebliche Gefahr für die Wettbewerbsfähigkeit des eigenen Betriebes bedeuten würden, dienen als unmittelbar zur Sicherung èiner eingeseßten, geshüßten oder eheim gehältenen Erfindung. Für Sperrpatente ist ein den Verhältnissen entsprechend niedrigerer Saß von, den gemäß - der nachstehendeu Tabelle 2 ermittelten Bewertungszahlen einzusetzen. : /

Die Rangordnung der Erfindung wird weiter bestimmt - ‘durch die Auswirkung der Erfindung, Diese ift folgender- maßen unterteilt:

1. Durhschnittliche Verbilligung oder Verbesserung eines

bestehenden Erzeugnisses oder Verfahrens. - i

2. Durchschnittliche Verbilligung und Verbesserung eines bestehenden. Erzeugnisses oder Verfahrens. e

3, Einschneidende Verbilligung oder Verbesserung eines be- stehenden Erzeugnisses oder Verfahrens.

4. Einschneidende Verbilligung und Verbesserung eines be- stehenden Erzeugnisses oder Verfahrens.

5, Neues Erzeugnis oder Verfahren, für das bereits Aequi- valente in der Technik bestehe, \

6. Neues Exzeugnis oder Verfahren, für das keine Aequi- valente in der Technik via n E

Die Mehrzahl aller Erfindungen bezieht sih auf Abände- vungen von bereits vorhandenen Erzeugnissen öder Ver- A die verbilligt ‘oder verbessert werden sollen (1 bis 4),

ie Bedeutung der Erfindung wächst mit dem Grade der

Verbesserung oder Verbilligung. Bei gleichzeitiger Verbilli-

gung und Verbesserung rechtfertigt sih eine höhere Bewer-

„tung. Jst die Erfindung die Veranlassung zur Entstehun

eines neuen Erzeugnisses oder Verfahrens, das nicht burt ein anderes Erzeugnis oder Verfahren wenn auch mit ettvas weniger gutem Erfolg erseßt werden könnte, so ist die Rangbewertung der Erfindung hinsihtlich ihrer Aus- wirkung am höchsten (6). Däbei ist bei Erfindungen, die nicht. zum Einsaß kommen, die Auswirkung“ anzunehmen, die die

Erfindung bei einem Eiusaÿ voraussichtlich haben würde.

Unter Berüksichtigung der Att des Einsaßes der- Erfindung und der Aut ihrer Auswirkung kann -der Wertfaktor für die Rangordnung der Erfindung aufgestellt werden. Dieser Faktor ist der. nachstehenden Tabelle 2 zu entnehmen,

V, ;

Um nach Ermittlung der für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Wertungsfaktoren für die schöpferische Leistung des Erfinders und für die Rangordnung der Erfindung die Höhe der angemessenen Vergütung errehnen zu können, ist in der Regel von der tatsächlihen Verwertung (der Art und dem Ausmaß des wirischaftlichen ene auszugehen. Nur tn den Fällen, in denen der Umfang der tatsächlichen Ver- me in offensichtlihem Mißverhältnis zu dex Verwert- barkeit der Exfindung durch den Betrich \téht, wicd nicht der Umfang des tatsächlichen wirtschaftlihen Einsaves, sondern „dex Umfang der Einsaßmöglichkeit zugrunde gelegt. Es ist hiernach zunächst der Umsaß oder der Gewinn zu ermitteln. - Dabei sind Umstände, die nicht auf die Erxfindertätigkeit des Gefolgschaftsmitgliedés zurückzuführen sind, beispielstveise der Ruf und die Größe des Unternehmens, besonders hohe Wer- bungsaufwendungen oder besondere Zeitumstände, welche den Umsag.in ungewöhnTih hohem Maße beeinflußt haben, ent- sprechend zu berücksichtigen; d. ‘h. in solchen Fällen sind vom

tatsächlichen Umsay oder vom tatsächlichen Gewinn ents- ®

sprechende Abstriche möglih. Wenn es sih indessen um Er- findungen handelt, die eine patentrechtliche Monopolstellun gewährleisten, ist in der Regel der tatsächliche Umsay au

bei Großbetrieben nicht zu vermindern. O __ Jnsbesondere sind in den Fällen Abstriche vorzunehmen, in denen der Umsaß zufolge der Rüstung oder des Wehrmacht- bedarfs besonders hoch ist, Angemessen kann es in solchen Fällen sein, für die gesamte Vergütung#summe unter Zu- gxundelegung eines Höchstumsaßes einen Hüchstbetrag festzu-

- halb eines Rechmungsjahres erzielt woxden sind, Diese Er-

spruchnahme der Erfindung eine angemessene 1m Sinne der

perrpatente -

| li Beteiligung

legen, bei dessen Erreichung eine weitere Vergütung entfällt, vas jedoch nicht ausschließt, daß unter Umständen für die weitere Läufdauer * des Schubßrechts eine laufende “Aner-' kennungszahlung zugebilligt wird. , : \

Mit der Verminderung des Umsatzes darf bei einer aus- hließlih für Kriegszwede ‘dienenden Fertigung nicht zu weit gegangen werden, wenn wégen Fortfalls der Fr .produktion hier die Vergütung schon geringer ausfällt.

Die Vornahme von Abstrichen vom Umsay wegen dessen Ueberfteigerung durch-die Rüstung oder den Wehrmachtbedarf fann natürlih nur insoweit erfolgen, äls auch der Unter- nehmergewinn insoweit eine entsprehende Behandlung (ordnungsgernäße' Kalkulation nah der LSOe.) ‘erfährt,

Umpgekehrt wird naturgemäß die Höhe der Vergütung zu- gunsten des Erfinders beeinflußt, wenn ex einem kleinen Be- trieb angehört und diesem mit Rücksicht auf die Bedeutung der Erfindung zugemutet" werden kann, eine Vergütung in der Weise zu zahlen, als seien zux Erhöhung der tatsächlichen Ver- wertung an andere Betriebe Lizenzen vergeben. Allerdings sollen dabei durch den erhöhten Vergütungsanspruch die Ent- wicklungsmöglichkeiten des kleinen Betriebes nicht beein- trächtigt werden. j

Es ift also für den für die Ermittlung maßgebenden Un- say nicht immex vom tatsächlihen Umsaß auszugehen, son- dern in Sonderfällen von einem angenommenen Umsay, der je nah den vorliegenden Umständen in diesem Sonderfalle für die Berechnung niedriger odex höher als der tatsächliche Umsay anzunehmen ist.

Bei Ausbau- und. Vorratsþpatenten ist für die, Berechnung der Vergütung von einem - besonders niedrigen Umsay aus- zugehen. i N

Kann die Erfindung nur im eigenen Betrieb für inner- betriebliche Zwede angewendet werden, so stnd die durch die Erfindung erzielten Ersparnisse zu errechnen, die z. B. inner-

lparnisse sind dann an Stelle des Umsatzes für die. Berech- nung der Vergütung zugrunde zu legen. Zit es niht möglich, die Vergütung vom Umsaß zu er- rechnen, dann kann vom Gewinn ausgegangen werden. ( Ein Patent, für das eine Vergütung abgelehnt wird, weil es überhaupt nicht, auch nicht als Sperr- oder Vorrats- oder Ausbaupatent verwertet werden kann, ist dem Erfinder frei- E Dabei ist für den Zeitraum der erfolgten Fnan-

Errechnung der Vergütung nach diesen Richtlinien èrmittelte Vergütung zu zahlen, die um so 7ryor ist, je später die Frei- gabe ns JFnanspruchnahme erfolgte.

Die Bestimmungen der- Dieb stbruneüvacorbuiena, habén ur Folge, daß für die gesamte. Laufdauer des Patents eine | exgütungszahlung zu entrichten ist. Die Zahlung der Vex- Bus kann demgemäß eniweder in laufenden, . bei erfin- erischen Sonderleistungen entweder vom Umsay oder vom Gewinn abhängigen ober in mehrmaligen, in bestimmten . PARNSaeR .neu festzulegenden Beträgen bestehen. Sie ann aber auch in Form einer einmaligen Zahlung geleistet werden, insbesondere bei- erfinderishen Normal ilung odor wenn die Erfindung als Vorratspatent oder zum \{chuy- rechtlichen Ausbau in Anspruch genommen worden ist.

erner kann als vollständige oder teilweise Vergütung ‘eine

Beförderung in der Dienststellung unter gleichzeitiger Er- höhung des Arbeitsentgelts arie hin werden, wenn dies

gütung entspricht.

Soweit dffentlihe Auftraggeber eine Lizenz für Nachbau- und Schußzrechte durch einen festen Betrag abfinden, kommt Rai eine entsprehende Vexgütungsregelung für den

QgiGafiaer Mex in Betracht.

rfindervergütungen, die nach den ergangenen Verord- nungen und amtlichen Richtlinien - angemessen sind, werden nah dem RdF.-Erlaß vom 10. September 1944 (Reichs\teuer- blatt 1944, Seite 580) steuerlih begünstigt. Die Steuer- | begünstigung tritt sowohl- bei einmaligen Zahlungen wie auch | bei laufenden oder in bestimniten Abständen zu “zahlenden Beträgen ein. Besteht die Vergütung dagegen ganz oder teil- weise in -einer Erhöhung des Arbeitsentgelts und nit in ausdrüdcklich als Erfindervergütung - bezeihneten Sonder- zuwendungen, so fällt gemäß dieser Regelung die sonst ein- tretende steuerliche Begünstigung: insoweit fort. :

Wird die Erfindung nicht nux im eigenen Betrieb bei der Herstellung eines oder verschiedener Erzeugnisse verwertet, sondern werdèn gleichzeitig oder aus\hließlich Lizenzen und Nachbaurechte an andere Betriebe vergeben, wozu auch die Veräußerung des Patents und die Lizenzvergabe an das Ausland gehört, so ist der“ Erfinder an diesen Erträgnissen aus der Fremdverwertung ebenfalls artgemessen zu beteiligen. Dabei ist es für die Berechnung der Vergütung uiwesentlich, ob die Lizenzvergabe kostenlos (z. B. bei Austauschvérträgen) oder gegen Zahlung von Ligenzgebühren erfolgt. Bei aus- schließlicher Lizenzvergabe kann sich die Vergütung auch dann noch ‘als angemessen - erweisen, wenn der Erfinder an dem erzielten Reingewinn bis zur Hälfte beteiligt wird.

VI. - Die Vergütung, für deren Zahlungsweise entweder eine Du ois (insbesondere bei erfinderishen Normal- eistungen) odêr eine jährliche Festsumme oder eine pro- am Umsaß oder am Gewinn (insbe- ondere bei erfinderischen Sonderleistungen) in Frage kommt,

‘wird in állen Fôllen wie eine Abgabe vom Umsaß oder vom

Gewinn unter Berücksichtigung dex Wertungsfaktoren für die Leistungs8béwertung und die Rangbewertung ermittelt, und pas in Abhängigkeit von einem besonderen Lizenzfaktor. Fir ie Berechnung ist in der Regel die Formel

d R

V (EAM) = 1000 * 100 xU (B.Æ)

ugrunde zu legen. Das {ließt niht aus, daß in einem ge- sondert gelagerten Ausnahmefall bei der Ermittlung der ergütung von der Anwendung dieses Vewertungssystems | ganz oder teilfveise abgewichen wird. j 8 Ju der Formel bedeuten: V die Vergütung in. Reichsmark - L den Wertfaktor für die Leistungsbewertung (Ausmaß der {öpferishen Leistung) - f R den Wertfaktor für die Rangbewertung der Erfindung | (Art des Einsaves und die Auswirkung der Erfindung) - K den Lizenzfaktor und 4 U den Umsaß in,Reichsmark, den angenommenen Umsaß | oder den Gewinn, ' L

L

\

einex nah den Richtlinien errehneten angemessenen Ver- | Erfindung schwankt der Lizenzfaktor,

regelmäßig eine Staffelung vorzunehmen.

des durchschnittlihen Uinsazes

P E G a]

Die Faktoren L und R werden aus den beiden Tabellen abgelesen. Die Zahl 1000 im Nennér ergibt sich aus der Multiplikation dexr höchsten Werte von L und R. Soll y nicht als Reichsmark, sondern als Hundertsaz errechnet wer- den, so ist die Zahl 100 im Nenner zu streichen und für U die Zahl 1 einzusegen. Die Formel zur Errechnung dex Vergütung ist also so aufgebaut, daß das Produkt aus LXR

geteilt ae airs einen echten /Bruch ergibt, der im Höchst-' N

falle den Wert 1 annehmen kann, d. h.-bei der Erreichung der Höchstwerte der Faktoren L und R ist V (%) gleih K (%).

Bei der Bemessung des Lizenzfaktors K ist zu erwägen, ob die ‘technischen und wirtschaftlichen Vorteile die ' technischen und wirtschaftlichen Nachteile überwiegen und ob dem eiwa auf den Gegenstand derx ‘Erfindung eingetragenen oder ‘ein-

„zutragenden Schußrecht ein genügend großer Umfang zu=

kommt, so daß sich der Besiy. des Schubrechts für den Betrieb technisch oder wirtschaftlih auswirkt,

Zu den technischen Vorteilen und Nachteilen gehören die Verbesserung oder Verschlehterung der Wirkungstveise, der Bauforin, des Gewichts, des Raumbedarfs, der Genauigkeit, ver Betriebssicherheit usw., ferner die Verbilligung oder Ver- teuerung der Werkstoffkosten und der Arbeitsstunden, also der

Herstellung, und die Erweiterung oder Beschränkung der Ver-

wendbarkeit eines Erzeugnisses oder eines Verfahrens. Hier- zu gehört auch die Frage, ob die Erfindung sich ohne weiteres in die lqufende Fertigung einreihen * laßt oder ob Um- stellungen oder Konstruktionsänderungen notwendig sind, ob eine sofortige konstruktive Verwirklichung möglich ist oder ob noch umfangreiche praktische Vêrsuche vorgenommen werden müssen. ; ;

Zu den wirtschaftlihen Vorteilen 1(ud Nachteilen gehören die Umsaßsteigerung, die, Möglichkeit des Uebergangs von Einzelanfertigung zur Serienherstellung, die“ erfaßbaren dauernden Betriebsersparnisse, die Absabstörung, die Thypen- vermehrung, zusäßliche odex vereinfachte geschäftlihe Wer- bungsmöglichkeiten, günstige Preisgestaltung usw. 9

Je größer die Vorteile und je geringer vie Nachteile sind, um so höhec wird für die Berechnung- der Vergütung die Zahl für den Lizenzfaktor einzusezen sein.

Bet großem Umfang des Schubrechts, z. B. einer Erfindung mit Monopolcharakter, ist ein höherer Lizenzfaktor, bei kleinem Umfang des Schutrechts, 4. B. einer einfachen konstruktiven Lösung der Aufgabe, für die auch andere Parallellösungen vorhanden sind, ein niedrigerer Lizenzfaktor einzusehen. Hier- bei spielt auch eine Rolle, ob \sih der ‘Wert des Schußrechts

in dem Falle, in dem sich die Erfindung nux auf einen Teil

im Rahmen einer größeren Anlage bezieht, nur auf den

. Erzeugnisteil auswirkt oder der ganzen Anlage einen im

wesentlichen auf der Erfindung beruhenden besonderen Wert verschafft. Auch die “Verwendung anderer, eigener -oder fremder Patente oder ungeshüßter Verbesserungen ist zu berüdsichtigen, E j

Wenn sich die handelzüblihe Gewinnspanne feststellen läßt, ist sie als für den Lizenzfaktor zu berücksichtigendes Merkmal mit in Betracht zu ziehen. - ;

Masfenanwendung ist in der Regel als den Lizenzfaktor verringernd zu werten, während bei Einzelanwendun (seltees Erzeugnis) der Lizenzfaktor verhältn1s8mäßig Rod einzuseßen scin wird. :

Unter Berücksichtigung L Neberleguugen hinsihtlich- der Vorteile und Nachteile, deé Reife und der Schubfähigkeit der Als Anhaltspunkt für die Bestimmung des Lizenzfaktors kann davon ausgegangen werden, daß |

in dex Elektroindustrie ein Lizenzsaß von 4 bis 4 %,

in der Maschinen- und Werkzeugindustrie ein Lizenzsaß

«von 4 bis 10 %, t

„in der chemiscjen Fudustrie ein Lizenzsay von 2 his 5 %

(auf pharmazeutischem Gebiet bis 10 %) vom Umsaß üblich ist. Der Musterentwicklungsvertrag steht für Nachbaulizenzen einen die Hergabe von. Nachbauunter- lagen einschließenden Lizenzsaß- von 3 % bei Erstattung der Entwicflungskosten vor. :

Bei steigendem Umsay is, da im allgemeinen dec tatsäh- liche Umsaß zugrunde zu legen ist, abgesehen von Sonderfällen, Als Anhaltspunkt für die Staffelung kann folgende Einteilung dienen:

Bis zu 1 Million Umsay der übliche Lizenzsay K,

bis zu 2 Millionen Umja 0,80

bis zu 4 Millionen Umjaß 0,60 K

bis zu 10 Millionen Umjaß 0,40 K

bis-zu 20 Millionen Umsaß , 0,35 K,

bis zu 40 Millionen Ums\aß 0,30 K usw. Eine Staffelung des Lizenzfaktors K {ließt die Vornahme vo1 Abstrichen vom tatsächlihen Umsaß aus.

Wird für die Vergütung von den erzielten, ‘Ersparnissen ausgegangen (Fertigungsmittelerfindungen), so ist als Lizenzz faktor im allgemeiuèn K = 10 einzusepen und der errechnete Betrag als einmalige odex mehrmalige Vergütung zu zahlen.

Jn den Fällen, in denen einé erfinderishe Normalleistung vorliegt und in denen demzufolge die Vergütung im all- gemeinen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes dex Erfindung als einmalige Zahlung entrichtet wird, wird nach Erntittlung des Beteiligungssaßes unter Zugruudelegung es der leßten Geschäftsjahre die Vergütung für die Gesamtlaufdauer des Patents von 18 Fahren durch Multiplikätion des ermittelten Betrages mit der Zahl 18 erxechnet. . Dann wird diesex Betrag entsprechend vermindert, wobei sich erfahrungsgemäß unter Berücksichti- gung der Durchschnittslebensdauer von Patenten eine Dritte- lung als berechtigt erwiesen hat. Der* so ermittelte Endbetrag wird dem Erfinder als einmalige Vergütung gezahlt.

Wenn im Falle * einer erfinderishen Sonderleistung das betreffende Gefolgschaftsmitglied sih in solcher Stellung - be- bi daß es auf die Entwicklung weiterer tehnischer Er- indungen im Betriebe einèn unmittelbaren oder mittelbaren Einfluß ausüben kann, ist die Vergütung in der' Regel in

gleicher Weise, wie vorstehend, in eine einmalige oder mehr-

malige Zahlung umzuwandeln. | * &VIL,

Sind Vergütungen nach den am 25, März 1943 im Reichs- -

und Staatsanzeiger Nv. 70, Seite 2 veröffentlihten Richt- imer, bereits errehnet und gezahlt worden, so verbleibt .es ierbei. i

Berlin, den 28. November 1944. Dex Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion, ' ; | Speer, - ' :

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 271 vom 5. Dezember 1944. S. 3

‘2chanisch Tätige ohne Mechanisch Tätige mit Facnausbilduna Fachausbildung

Betriebsunterführer

F

Tabelle 1 (Faktor fürdie Leistungsbewertung, Faktor “L,)

q

Gebunden geistig

Tätige dig geistig Tätige

In der Fertigung selbstán- In der rertigung leitend In der Entwicklung lei- Tatige u:i.d Entwicklung igeu.i.d:rork felbstmdig geistig Tätige selbständig geistig Tätige

E) E

h

Fünrend Tätige und in der Forschung leitènd

tend Tätigeu.i.d: Forschung e Tâtige ä

M5 | 17 205 | 24 (275 | 105

165] 20 | 235] 9

10 19 17,5 | 85] 9, 55 (65 } 75

25 (35/45! 55|65175] 1 |

17 2425| 31 |n | 13 |165] 20 27 | 10

11 51 19 | 225] 8,5 | 95 | 10, : 51 68 17,5 | 85

35 145/55 (65175 -9

205 | 24 | 2775| 31 | 35 | 13 235| 27 | 31 | 41

25 225/265] 95 | 105 | 12 : 75 (85 |7

6 ? B j 45|55|65175| 9 9

24 | 275 | 31 | 35 395) 165 5/2 3251 125

15,5 5131 1105} 12 / 5/10

sf ss|65|75| 59 |05|15

275| 31 | 35 | 395/445] 20 I 40 | 155

19 [225/265] 31 | 36} 12/15} 1852 10/5

105 516,517,5| 9 [105] 15 | 20

l Z

31 135 1395 1445| 50} 235 385 46 | 19

225126531 | 36 142 15 | 185/22, 27 145 á

15 1195 25| 295/75 | 9 |19s| 15 |20| 25]

. anlasst durch eigene Stelung elner Gesamtcusgabe. Keine betriebliche Ver- ániasst dureh eigene Stellung el- ner Teilaufgabe Kein unmite!barer Anstod, veran- lasst durch infolge Betriebszuge hörigkeit ermöglichte èigene Feb- stellung von Mängein und Be- dütsnisser. Kein unmittelbarer Ánftoß, veran- lasst durch infolge Betrizebsonge hörigkeit erlangte Kenntnis von bereits erkannten Mängeln und Bedürfnissen.

Unmibeibarer Anstoß ohne An- gabe des beschritenen Löiunga Ä weges. 1 Unmitteibarer Anstoß bei Angabe des beschriïfenen Lösfungeweges

Keine betribbliche Anregung, ver- s 7

C S S

1

fecnnischen Hilfsmitte! des Betriebes

Aurwertung von dém Erfinder be-

rutlich galáufigen Me dhne Benutzung der technischen

Hilfsmistel des Betriebes.

Aurvertung von dem Erfinder

beruflich geläufiger Überlegun-

gen unter Benutzung der tecw X __ nischen Hilfsmitel des Betriebes

2A T D

AUSWErtung batriebsfremdef Über- legungen ohne Benutzungder technifrhen Hilfsmitel des Betriedas AuSwer be}riensfremder -

Gen Une ANAAAOO der teh nischen Hilfsmifte! des Be!riebes Rusnutzung abteilungs fremder Oberlegungen ohne Benutzung d& - technischen Hilfemittel des Betriebes

busnutzung abteilungsfremder Überlegüngen unter Benutzung der

S d S M

Tabelle 2 (Faktor für die Rangbewertung Faktor R“).

Me Erfindung dient nur oem

fhutzrechtlichen AusDay ( Ausboupatent)

Das auf die Erfindung erteilte Patent d ais Vorratspatent.

Die Erfindung kann nur im eigenen Betrieb für Innerbetriebliche Zwecke angewendet werden.

-—_— —_

Die Erfindung wird bei einem Erzeugnis angewendet,

nen Erzeugnissen angewendet! die vom Betrieb herge [relt odar ver-" F Utrieben vanden.

Neues Erzeugnis oder Verfahren, für das keine Aquivdiente in dr Technik bestehen

Neues Erzeugnis oder Verfanren, für das kgreits Aquivalente in der Technik bestehen. ¿ Einschneidende Verbiliqung und Verbesserung eines

Einsónneidende Verbilligung oder Verbesserung etnes / / beatenenden Erzeugnisses oder Verfahrens. Durchschni#iche Verbilligung und Verbe 5sserung elhes bestenenden Erzeugnisses oder Verfahrens.

Durchschnitliche Verbiturng oder Verbesserung eines ® pestenenden Erzeugnisses oder Verfahrens.

reit und vertrieben wird

m Betrieb he m Haupterzeugnis oder bei verschiede-

Erfindung wird bei

Erzeugrisses oder Verfaßrens.

N

-ye

Anordnung 3 - zur Aenderung der Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der | Anordnung 11/44 :

des Reichsbeauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete

(Bezug und Lieferung von Spinnstofswaren 11/44 1 —) | j Vom 24. November 1944. : Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

der Fassung vom 11, Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in

Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen

ux Veberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 8. August 1939 (RAnz: Nr. 192 vom 21. August 1939) wird

im Einvernehmen mit dem Produktionsbeauftragten für .

Textilwirlschaft des Reichsministers für Rüstung und Kriegs-

produktion mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers |

angeordnet: : I. 1 i m Siebenten Teil der Anordnung 11/44 1 —, der die Ueberschrift erhält: Ergänzungen zu den §8 33, 38 der Anordnung 11/44, wird folgender Paragraph. hinzugefügt.

§ 42 b. ; Verkaufsbeschränkung für verkaufsfertige Gewebe

(1) Verkaufsfertige Gewebe im Sinne dieses, Paragraphen sind diejenigen gegen Bezugsrechte der ‘Anordnung 11/44 ab- O nicht abgepaßten Breitgewebe, die ohne weitere

earbeitung (insbesondere Ausrüstung) dem Verbrauch oder dec Verarbeitung zugeführt werden können. Rohgewebe, die nah den Herstellungsanweisungen noch zu bearbeiten (ins- besondere: auszurüsten) sind, gelten nicht als verkaufsfertige Gewebe. 14 HAt6 #1

(2) Hersteller von Geweben sind verpflichtet, die in jedem Monat anfallenden verkaufsfertigen Gewebe, innerhalb einer Woche nach Ablauf eines jeden Monáts, und zwar erstmalig innerhalb der ersten Fanuar-Woche 1945, an die von der Reichsstéllé für Kleidung: und verwandte Gebiete bestimmten „Bezirksmeldestellen für Gewebe“ in der von der Reichsstelle vorgeschriebenen Form zu melden. i Gruppenziffer im Monat anfallende Menge weniger als 1000 Meter, so ist sie erst nach Ablayf des folgenden Mo- nats zu inelden. Mengen, die bereits gemeldet sind, dürfen nicht nochmals gemeldet werden. Bei der ersten Meldung sind sämtliche am 1, Fanuar 1945 vorhandenen Bestände an vérfaufsfertigen Geweben aufzuführen jedoch mit Aus- _nahme der Pflichtlagerbestände —, i E h

(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 gilt auch für Lieferstellen,

soweit sie Gewebe auf eigene Rechnung bearbeiten oder be-;,

arbeiten ‘lassen. | :

(4) Die nah Absay 2 und 3 meldepflichtigen Unternehmen dürfen vom 7. Dezember 1944 ab verktaufsfertige Gewebe nur nach Freigabe durch die Reichsstelle für Kleidung und ver- wäñdte Gebiete verkaufen. Verkauf und Liéferung der Ge-

webe haben nach Erlaß dexr Freigabe-Verfügung" unverzüglich

zu erfolgén. i

(5) Kaufverträge über verkaufsfertige Gewebe, die von den in Absáäh 2 und 3 genannten Untèrnehmer vor dem 1. Fuli 1944 geschlossen worden sind, dürfen nicht R 1B Lis werden. Kaufverträge, die in der Zeit vom 1. Zuli 1944 bis

t

Beträgt die in ‘einer |

schaft deutscher Spiegelgasfabriken, (8) Waldenburg/Altwasser,

um 7, Dezember 1944 geshlossen wurden, können nur noch dis zum 31. Dezember 1944 ausgeführt werden, Zur“ Liefe- runo dürfen nur die am 7. Dezember 1944 vorhandeuen ver- kaufsfertigen Gewebe verwendet werden, j

(6) Ausführungsbestimmungen zu den in diesen Para- graphen getroffenen Vorschriften können a u ch von den Pro- Rbies weriguitr g! Uns des Produktionsbeauftragten für Textil- wirtschaft mit Zustimmung der Reichsstelle für Kleidung 1nd verwandte Gebiete erlassen werden.

TI,

Diese Anordnung tritt am 7. Dezember 1944 in Kraft, sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.

Berlin, den 24. November 1944. Der Reichsbeaustragte für Kleidung und verwandte Gebiete.

Hagemann.

Anordnung XX11/44

der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung über "die Anmeldung von Beständen an Spiegelglas

Voin 29. November 1944

- Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBIl. 1 S. 686) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung . und Regelung des Warenverkehrs vum 18. August 1939. (RAnz, Nr, 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81

Wer bei Fnkrafttreten* dieser Anordnung geschliffenes oder poliertes Spiegelglas in einer Menge von mindestens 100 qm

in Abmessungen über 0,45 qm Fläche in Eigentum, Besiy |

oder Gewahrsam hat, hat den vorhandenen Bestand unter Angabe n / a) der Menge, i ; i N b) der Abmessungen und Stärken der einzelnen Scheiben, c) der handelsüblichen Qualitätsbezeichnung, d) das Lagerortes, e) des Besißers l innerhalb. einer Frist von zwei Wochen der Verkaufsgemein-

4061/24. 5, 43) genehmigt,

Wirtschaftistcil

Aus dem Kriegsschädetrecht Tilgung der Hypotheken auf iliegergeshädigien Häusern .

Es ist vorgekommen, daß Eigentümer von Gebäuden, dke"durch Fliegerangriffe beschädigt odex zerstört wurden, sih e ert haben, die Tilgungen für die Hypotheken weiterzubezahlen., Und zwax wird geltend gemacht, daß im Rahmen der Nußungsentschädi- ‘gung dafür: kein Abschreibungssap betwoilligt wird. Eine Ent- \cheidung des Präsidenten des Kriegssachschädenamtes (veröffent- [iht in bin „Deutschen Verwaltung“ 1943, S. 373) hebt den Zu- N O Abschreibungssaß und Tilgung deutli

eraus, Die Stellungnähme des Kriegssachshädenamts sagt, da der Eigentümer doppelte Entschädigung erhielte, wenn das Reit l

ostfah 16, als meiner Bewirtschaftungsstelle zu melden. Ein Duplikat der Meldung ist an die R [Gaslägtut Glas- induftrie, Berlin SW 68, Hedemannstr. 10, zu übersenden.

Die Erhebung is auf Grund der allgemeinen Aeg (ae An des Vorsißers des Statistischen Zentralausshusses (St. ZA.

Die Lieferung dieser Bestände ist nux mit Genehmigung oder auf Anweisung der Verkaufsgemeinschaft deutscher Spiegelglasfabriken zulässig. 4

S ;

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah

| den 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. i

84 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den cingegliederten Ostgebieten, Berlin, den 29, November- 1944. i

: Der Reichsbeau tragte für Glas, Keramik und Holzverarbeitung.

J. V.: Aengeneyndt.

Bekanntmachung Die am 30. November 1944 ausgegebene Nummer 18 des

Reichsgeseßblatts, Teil Il, enthält: z

Dreiundsechzigsfe Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 8. November 1944.

Umfang: 1s Bogen. Verkaufspreis: 0,15 K. Postbeförde- rungsgebühren: 003 A für ein Stüd bei Voreinsendung, auf Unsee Postshedtonto: Berlin 962 00.

Berlin C 2, den 2. Dezember 1944. ° Reichsverlagsamt. F. V.: Stern.

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Irichtamtliches

: Deutsches Reich

Der Königlich Dänische Gesandte in Berlin Herr Otto Carl Mohr ist nah Berlin zurückgekehrt und hat dié Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.-

ihm auch die Beträge für die Tilgung seiner Schulden besonders erstatte, weil ex dann. den Abschreibungsbetrag einmal bei der Nußungsentshädigung und später höoch einmal in den Wieder- aufbaukostän bei der Festsegung der Entschädigung erhalte.

Es wird also int Oa darauf ankommen, ob der Fnhaber der Tilgungshypöthek vos seinein Recht, die Tilgungsleistung ein- zufordern, Gebrauch mache oder niht, Wenn nun dex Eigentümer die ihm gezahlte Nußungsentschädigung tatsächlih dazu gebraucht, um. feinen Lebensunterhalt zu bestreiten und die fortlaufenden Verpflichtungen aus dem Grundstück zu. erfüllen, so sollte der «Jnhaber ‘der Tilgungshypothek der Tatsache, daß der Schuldner keinen Abschreibungsjaß in der Nugungsentshädigung erhält, Rechnung tragen. :