1944 / 275 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Dec 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 275 vom 9. Dezember 1944. S. 2

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Anordugunq V/44 des Bevollmächtigten für die Maschineuproduktion als | Reirhsstelle Maschinenbau über die Regelung des Absaßes von neuen Landmaschinen sowie von gebrauchten Landmaschinen und Dampflokomobilen für den landwirischaftlichen Bedarf

Vom 24, November 1944

(Neufassung der Anordnung V/43. des Bevollmächtigten füx |

die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau vom 9, Oktober 1943 Deutscher Reichsanzeiger Nx. 240 : vom 14, Oktober 1943} '

Auf Grund der Verordnung über ,den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBI. 1 S. 686) in Ver- bindung’ mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion, des Reichswirtschafts- ministers und des Reichsministers für Ernährung und Land-

wirtschaft angeordnet?

E T Absaztregelung sür neue Landmaschinen 81 (4) Landmgschinen der aus der Anlage ersichtlichen Gruppe A dürfen nur gegen Bezugschein dexr für den Vere braucher zuständigen Landesbauernschäft bzw. der für die jeweilige Maschinenqrt in der Anlage genannten Dienst- stelle an Verbraucher geliefert ind von diesen bezogen werden. (2) Landmaschinen der aus der Anlage ersichtlichen Gruppe B dürfen nur gegen Bezugschein der für den Ver- braucher zuständigen Kreisbayernschaft an Verbraucher ge- liefert und von diesen bezogen werden. j (3) Landmaschinen der aus der Aulage ersichtlih2n Gruppe C dürfen frei an Verbraucher geliefert und von diesen bezogen werden. j z 8/9

(1) DA Notstandsfällen werden für * Maschinen der Gruppe A von den în § 1 (1) bezeichneten Dienststellen, hiù-

gegen für die Gruppen B und C von den Landeshauerns- '

schaften Sonderbezugscheine qusgestellt.

(2) Die Sonderbezugscheine sind von den Herstellern und Wiederverkäufern unter Zurückstellung akler anderen Bestel- lungen bevorzugt zu beliefern.

83

(1) Als Landmaschinen im Sinne dieser Anordnung gelten die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse.

(2). Verbraucher im Sinne der Anordnung sind landiwirt- schaftliche Betriebe sowie Unternehmen, die diese Maschinen entgeltlich odex unentgeltlih zum Gebrauch überlassen oder mit diesen Maschinen | gelt E :

(3) Für die Lieferung von Landmaschinen an andere Ver- braucher und den Meaug durch andere Verbraucher als die in (2) genannten gilt die Anordnung 1/43 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau über die Auftragsrégelung für Maschinenbauerzeugnisse (Deutscher Reichsanzeiger ind Preußischer Staatsanzeiger Nr. 306 vom 31. Dezember 1942). /

(4) Soweit Herskeller von Landmaschinen ihxe Erzeugnisse selbst an Verbraucher vgräußern, finden die für Wieder- verkäufer bestehenden“ Vorschriften diefer Anordnung sinn- gemäß Anwendung. j

S4 i

Werden Maschinen der Gruppe C in die Gruppe A oder. B oder Maschinen der Gruppe B in die Gruppe“ A übernom- men, so werden mit diesem Zeitpunkt Kaufverträge

a) mit Verdrauchern, | h) zwischen Herstellern und Wiederverkäufern und zwischen Wiederverkäufern, : Br welche die Maschinen noch nicht geliefert sind, nichtig, es ei denn, daß ein seit dem 15. Oktober 1943 ausgestellter Sonderbezugschein vorkiegt. ,

Teil T) á Absazregelung für gebrauchte Landmaschinen und Dampfiokomobilen für den landwirtschastlihen Bedarf

85 (1) Reparaturbedürftige Landmaschinen, wie sie in der An- lage Gruppe A bis C aufgeführt sind, sowie reparaturbedürf- tige Dampflokomobilen dürfen landwirtschaftlichen Betrieben weder angeboten noch geliefert werden. (2) Betriebsfähige gebrauchte, Maschinen der in (1) ge- nannten Art dürfen landiwirtschaftlichen Betrieben ‘nux. unter

gleichzeitiger Angabe von Baujahr, Fabriknummer und Aus-

rüstung der Maschine angeboten werden. Fu dem Angebot ist außerdem anzugeben, ob, die Maschinen nur als betriebs- fähig ‘oder * als generalüberholt gelten, und. welche Gewähr übernommen toird. '

-Das Angebot und die Lieferung von gebrauchten Land- maschinen în das Protektorat B#%men und Mähren, das

Generalgouvernement, in die beseßten Gebiete und das Auz« *

land ist nux mit Genehmigung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau oder mit Genehmigung der von ihm beauftragten Stelle zulässig. Das- felbe gilt für den Bezug gebrauchter Landmaschinen aus diesen Gebieten. Die Vorschriften überx die sonstigen Erfor- dernisse (Devisenbewilligung usw.) bleiben bierutih un- berührt. M i ; g 7 |

Hersteller, Wiederverkäufer odex gewerblkche Vermitiler

dürfen gebrauchte, noh reparaturfähige Aerschlepper, Dämpfkolonnen, Dampspflüge nebst Zubehör, Dns inen mit einer Stundenleistung über 1000 k Strohbreffen und Dampflokowmobilen / : aus dem Besiß von landwirtschaftlichen Betrieben nur in Zahlung nehmen oder unentgeltlih erwerben, nachdem. diese dem Erwerber ‘eine schriftliche Genehmigung der zuständigen “ia zur Abgabe der Maschinen ausgehändigt en. :

bestraft.

andivirtschaftlic)e Arbeiten gegen Ent-

Teil m

Schlußbestimmungeu

(1) Die Fachgruþpe

) Latntdmaschinenbau, die arbeit8gemeinschaft Landmaschinen in der Reichsgruppe

4

1

Gruppen- ans

del und der Reichsverband der. deutschen landwirtsd de

Genossenschaften Raiffeisen e. V. haben die Dux der Anordnung V/44 und der dazu erlassenen Durchfüh- rungsanvrdnungen in ihrem Bereich zu überwachen,

(2) Hersteller, Wiederverkäufer und gewerblihe Vermitt-

ler sind ihnen gegènüber* zur Auskunstserteilung sowie Ein-- in die - Geschäftsbücher' und sonstigen Unter-

sichtgewährun lagen verpflichtet. * i

S9

Zuwiderhandlungen gegen diese Anorduung werden na S8 10, 12—15 der Vexordnung über den Warenverkehr

fs 10

(1) Diese Anordnung tritt am 1. ZFanuar 1945 in Kraft, Sie gilt auch in den beseßten Ostgebieten.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

4

f l

Anordnung V/43 des Bevollmächtigten für die Maschi- nenþproduktion als Reichsstelle Maschinenbau“ über die Regelung des Absaßes von Landmaschinen sowie von O Landmaschinen und Dampflokomobilen

ür den landwwirtschaftlihen Bedgrf vom 9. Oktober

1943,

Anordnung 1 zur Durchführung vom 9. Oktober 1943, |

Anordnung 2 zur Durchführung vom 2. Februar 1944.

Berlin, den 24. November 1944. Der Reichsbeauftragte für den Karl Lange.

Anlage

Verzeichnis ver Landmaschinen und i Geräte -

Gruppe A

der Anordnung V/43 der Anordnung V/43

Maschinenbau:

landwirtschaftlihen

Nach § 1 Abs. 1 und § 2 der Anordnung V/44 zuständigs Dienststellen für die Aus- stellung des vier ltd

Alkerschlepper Beregnungsanlage"

Dämpfkolonnen

Dämpfanlagen. Dreschmaschinen maschinen)

Flachsraufrmnaschinen

Göpel (Roßwerke) ;

Grasmäher für Gespannzug (ausgenommen Rasenmäher)

Gülleanlagen H

Hackmaschinen für Gespanuzug und Kraft- betrieb i

Häksélmaschinen und Grünfutterzerkleine-

\ rungsmaschinen (ausgenommen nur für Geflügel und Kleintierhaltungen verwen- dete Maschinen)

Hanfmähbinder : :

Heutvender sowie Heu- und Getreiderechen für Gespaûnzug und Kraftbetrieb

Kartosfelkrautshläger A

Kartoffelerntemaschinen für Gespannzug und Kraftbetrieb j |

Kunstdüngerstreumaschinen für Gespannzug und Kraftbetrieb

Mähbinder für Gespannzug und Kraftbetrieb

Maisbearbeitungsmaschinen (ausgenommen .

__Tischrebler)

Melkmaschinen

Mietenzudeckmaschinen

Molkereiimaschinen, und zwar offene und ge- schlossene Milchbehälter, Kraftseparatoren, Milchnusgeber, Mikch- und Rahmerhißer,

Milchpumpen, Milch- und Rähmlkühler, Käsewannen, Rahmureifer, Säureiveler- gefäße, Butkerfertiger, Kännenwasch- maschinen 1 U pD

Motorbodeusfräsen und andere motorisierte Bodenbearbeitüngsgeräte (Einachsschlep- bf einschl. deren Zusaßgeräte wie Anbau-

flüge, Haclgeräte, Fräßschwänze u. dgl,

Motorgrasmäher :

Obst- und Traubenmühlen (ausgenommen Haushaltungsmaschinen)

Obst- und Weinpréssen Haushaltungsmaschinen)

Piflanzensprißen für Handbetrieb, Gespann- und Motorbetrieb (ausgenommen Garten- spriven, Blumeusprizen, Kübel- und Et- mersprißen, Zug- uhd Drucksprißen, Hand- \{hwesler sür Gärtnereien) A

Pflanzensehmasclfinen ?

Pflüge für Krastbetrieb (auch Anbaupflüge)

"Rübenerntemaschinen für Gespannzug und

Krastbetrieb

Nübenköpfschlitten :

Rübenmühlen (für musartigè Zerkleinerung)

Saatgutbereiter Saatgutreinigungsanlagen, - Tischaus- leser, Wendelausleser (Schneckentrieure), Schrägbahnansleser, Stoppelauslese- maschinen, Erbsenreinigungsanlagen, Anlagen zur Reinigung von Feinsäme-

(einshl, Pazellendresch-

(ausgenommen

und des Sonder scheines Landesbauernschaft

ezug-

»

Hauptvereinigung der Deutschen ilch-, .Fett- und Eierwirt- sthaft !

Studiengesellschaft für Technik im Garten- bau

Landesbauernschaft

»

"

hruttg

veien, Spezialreinigungsanlagen für Sonderkulturxen, Kleexeiber und Klee- dreschmaschinen, sowie kraftbetriebene Beizanlagen für fortkaufenden oder ab- saßweisen Betrieb : h ausgenommen sind:

Pußmühlen (Windfegen), Zellenaus- leser (Trieure), Saatgutbeizapparate für Handbetrieb j

Sä- und Drillmaschinen für Gespannzug und Kraftbetrieb ‘einschl. Parzellendrills maschinen (aus\{chließlich Handdrill- und -dibbelmaschinen) l i |

Schrot-, Quetsch- und Mahlmühlen . Getreidewirtschaftsver-

E j band Landesbauernschaft

A 4 »

Sortiermaschinen für Knollenfrüchte Strohpressén und Stxohbinder Tresterschleudern F

i Zusabgeräte für Landmaschinen und Ge-

| den Geschäftsverkehr

Acker- und Wiesenwalzen für Gespann- Kreisbauern-

“Gruppe B ; i O Nach § 1 Abs. 2 und § 2 dex Anordnung V/44 zuständige Dientststellen' für die“ Aus- stellung des Sonder- bezug- icheines d Kraftbetrieb ae

“Zug und Krastbetrtie aft - auern-

Sterukrümelwalzen “8 j da f ___ {aft Acker- Und Wiesenschleifen für Gespann- ú ú

zug und Kraftbetrieb Brennholzsägen (auch für Generator- A A

holzbercitung) i id Dungzerreißer - D Eggen und Grubber für Gespannzu ü Eggen und Grubber für Kraftbetrieb Ï Scheibenêëggent für ‘Gespannzug und

Krasftbetrieb : :

{i Bezug- : \cheines

f Nébeggen

Gebläje für Heu, Stroh und Körner Getreidereinigungsmaschinen (Windfegen bzw. Pußmühlen), Zellenausleser (Trieure) Greifcraufzüge sür Heu und Stroh Handdrill- und -dibbelmaschinen Heuausflader Heitsammelpressen Höhenförderer und Einbauförderanlagen Jauchepumpen : Kartoffselkulturmaschinen und -geräte für Gespaunzug und Kraftbetrieb Mähdrescher Pflüge für Gespannzug Nübenrodeanbnukörper Rübenschneider z Saatgutbeizapparate für Handbetrieb Stallbahnen und Stalldungförderer Strohseilmaäschinen : i Tränkebecken (selbsttätige) Viehfutterkippdämpfer Vielfachgeräte Waschmaschinen und sonstige Reini- gg anen für- Kartoffeln esgl. für Rüben desgl, für Rübenblätter

‘Wiesenrißèr, Wiesenhobel und andere

“nit besonders genannte /Bodenbear- beitungsgeräte

- ‘Gruppe C

Futterbereitungsmaschinen, ‘wie Kar- toffelquetschen, Oelkuchenbrecher Futterzerreißer (niht Silohäcksler) * Mähmesserschleismaschinen Molkereimaschinen, soweit sie niht unter “Maschinen können nah §1 A genannt sind fu Abj. 3 frei ausgeliefert Strohschneider werden Sonderbezugscheine werden ausgestellt oon derLandes-

bauernshaft

räte, j

wie Dungeinleger, Aehrenheber, An- baumäher, Grünfuttersammler, Garbèn- und Körnersammelwagen und dgl. al

,

Anordnung Nr. 1

zur Durchführung der Anordnung V/44 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau über die Regelung des Absahes von Landmaschinen *

Vom 24, November 1944 h

Auf Grund’ der Verordnung über den Warenverkchr in der assung vom 11, Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in -Ver- indung mit_der Verordnung über die Bewirtschaftung von

Maschinen ünd- Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher -

Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 235 vom (. Oftober 1942) wird mit Zustimmüng des Reich8ministers für Rüstung und Kriegsproduktion, des Reichswirtschafts- ministers und des Reichsministers für Ernährung und Land- wirtschaft angeordnet: | | D Allgemeine Bestimmungen ; i L \ Dex Bezugschein 1 der Anordnung V/44) und der Sonderbezugschein 2 der Anordnung V/44) enthält: 1. Name und Anschrift des bezugsberechtigten Verbrauchers, 2 es Kennzeichnrung der Landmaschine und des Her- ellers, j 83, Name und Anschrift des Verkäufers, von dem der Ver- braucher beliefert zu werden wünscht.

ta

(1) Wiederverkäufer- sind verpflichtet, die im Bezugschein

nte Maschine‘ an den im Bezugschein genannten Ver- raucher. zu liefern. A

(2) Die Lieferung an den bezugsberechtigten Verbraucher kann „nur mit der Begründung abgelehnt werden, daß eine Lieferung auch unter * Berücksichtigung der kriegswirtschaft- lichen Erfordernisse keinesfalls zumutbax ist, s

S i 88 | : Landmaschinen, die gemäß § 15 k (2) der Anordnung über mit Landmaschinen als Kundendienst- maschinen gelten, dürfen nur an solhe Wiederverkäufer ver- fauft werden, die anexkanute Fachbetriebe des Laudmaschinen-

vertriebs im Sinne des § 7 der genannten Anordnung sind.

§4

vexteiler 6 (2)) übersandt. Die Hersteller “sind. verpflichtet, die

der Transportutittel.

§6

*

‘Sonderbéstimmungen für Maschinen der Gruppe À

Die Bezugscheine für Landmaschinen der Gruppe A werden „von, der für die Ausstellung des Bezu scheins zuständigen Dienststelle unter gleichzeitiger Benachri tigung des Antrag- - stellers dem Hersteller dex Maschinen oder dem Bezirks=-

“R.

; in - Bestellungen in der Reihenfolge des Einganges der Bezugscheine abzuwickeln, jedoch unter Beachtung der kriegsbedingten vollen Ausnuzung

- *

(1) Hersteller und Wiedervörkäufer sind verpflichtet, die im Bezugschein angegebene Maschine an den im Bezugschein als Velieferer ' des Verbrauchers genannten Wiederverkäufer zu

amt angeordnet:

RNeich8- 1nd Staatsanzeiger Nr. 275 vom 9. Dezember 1944. S. 3

liefern. Die Lieferung an den bezugsberehtigten Wiederver- käufer kann aba ebet von der Ausnahme des § 8 nur mit der Begründung ¡abgelehnt werden, - daß eine Lieferung auch unter Berücksichtigung der kriegswirtschaftlichen Er- fordernisse keinesfalls zumutbar ist. _ j

(2) Den Herstellern ist es überlassen, Maschinen der Gruppe A an den im Bezugschein als Belieferer des Ver-. brauchers genannten Wiederverkäufer unmittelbar oder: über einen Wiederverkäufer zu liefern, der als Verteiler für einen bestimmten Bezirk (Bezirksverteiler) von dem Herstekler bestellt und der Landesbauernschaft bzw. den in Frage kommenden Dienststellen gemeldet ist. E i

(3) Die Hersteller sind berechtigt, Maschinen auch ohne Bezugschein an Bezirksverteiler zu liefern, wenn sie niht übex soviele Bezugscheine verfügen, daß eine einmonalige Vor- planung gewährleistet ist. Die Anzahl und - Typen der gelieferten Maschinen habeu sie der zuständigen Landes- bauernschaft bzw. den in Frage kommenden Dienststellen zu melden; sie haben sich das, Verfügungsrecht über dié gelieferten Maschinen’ gegenüber dem Bezirksyerteiler vorzubehalten.

(4) Die für die Hersteller geltenden Bestimmungen sind auf Bezirksverteiler sinngemäß anzuwenden.

: ; ; Mr

Die Lieferung einer Kündendienstmaschine der Gruppe A an den im Bezugschein genannten: Wiederverkaufer 'kann' nur mit der Begründung. abgelehnt iverden, daß det Wiederver- fäufer nach verantivortlichem sachlichem Ermessen des Lieferers die für den Einsay und die Ueberwachung der zu liefernden Maschine erforderlichen Vorausseßungen nicht erfüllt,

Der Kaufvertrag mit dem Verbraucher über Maschinen der'

* Gruppe A_darf erst abgeschlossen wetden, wenn dem Verkäufer

die Lieferung vom Hersteller zugesagt ist. ( | S9 s

Werden Landmaschinen der Gruppe A in das Reichsgebiet Cg ort, so hat der Eïnführer innerhalb’ eines Monats vom Fnkrafttreten der Anordnung bzw. vom Lagereingang der Maschinen ab | | : did

1. die zum unmittelbaren Absay an Verbrauther bestimmten

Maschinen an die für seinen Siy zuständige Landes- bauernschaft zu“ melden,

. die “für - den Absag. an Wiederverkäufer bestimmten

Maschinen dem Einzelhandel zuzuführen.

. Sonderbestimmungen für Maschinen der Gruppe B

f j S 10

(1) Der Wiederverkäufer ‘ist verpflichtet, sämtliche für den

Absay an Verbraucher bestimmten Maschinen, ‘die bei ihm note innerhalh 14 Tageu der Kreisbauernschaft stnes Verkaufsbezirks zu melden. “Es ist unzulässig, Maschinen vor Eingang zu melden. (2) Liefert der Wiedervexkäufer in das Gebiet mehrerer Kreisbauernschaften, so ist die Meldung jeder Kreisbauern- schaft anteilig zu erstatten, wbbei die Aufteilung der Maschinen näch der. bisherigen Verteilung des Absates des Wiederver- käufers- zu erfolgen hat. Z ;

(3) Der Wiederverkäufer ist DEEO Ae, eden für seinen Verkaufsbexeich. zuständigen Landesbaueruschaften auf An- forderung Auskunft übèr diè von ihm vorgenommene Auf- teilung zu geben und Aenderungswünschen der für seinen Siß zuständigen Landesbauernschaft zu entsprechen.

(4) Soweit die auf Lager befindlichen oder eingehenden Maschinen der Gruppe B zum Absay an Wiederverkäufer bestimmt und“‘gemäß (1) nicht gemeldet sind, müssen sie inner- halb eines Monats nach Jukrafttreten dieser Anordnung oder nach Lagereingang dem Einzelhandel zugeführt werden.

\ 8 11 '

Die Ausstellung der Bezugscheine für die Gruppe B dur die Kreisbauernschaft ‘erfolgt unter Hinzuziehung des Wieder- verkäufers, auf dessen V S die Maschinen befinden.

F “i

Der Kaufvertrag mit dem Verbraucher über Maschinen der

Gruppe B darf erst abgeschlossen werden, wenn die Maschine

_ sich bei dem Verkäufer auf Lager befindet und der Bezug-

schein vorliegt. j | Schlüßbestimmungen : j : ' S195. | : Zuwiderhandlungen gegen diese Anorduung werden 88 10, 12—15 der- Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

&14' Diese Anordnung tritt a 1. Januar 1945 in Kraft. Sie gilt auch in den besegten Ostgebieten. Berlin, den 24. November 1944. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lange.

Auorduung Nr. 1 zur Aendèrung der Anordnung V111/44 des Reichsbeauftragten für Chemie (Absazregelung für phosphorsäurehaltige Düngemittel) a Vom 30, November 1944 : Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in dey Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. T S. 686) in Ver- indung mit dex Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und“ Regelung des Warenverkehrs vom 18, August 1939 (RAnz. Nr! 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Ge- neralbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Planungs-

I

(1) § 1 der Anordnung V111/44 des Reichsbeauftragten. für

Chemie (Absayregelung für phosphorsäurehaltige Dünge- ta n | 22, Puli 1944 (RAnz. Nr. 170 vom 3k. Fuli

1944) wird wie folgt abgeändert: E a) Jn Absay 1 treten an die Stelle der Worte: „vor- läufig nux in Höhe von 60 v. H.“ die Worte: „nux in

Höhe von 20 v. H.“ - i

h) Absfaß 1 erhält folgenden Zusaß: j „Erzeuger dürfen bis zum 31, Oktober 1944 von ihnen ontgegengenomuiene Abrufe beliefern, wenn und

soweit die abgerufenen Mengen zuzüglich dex für die |

. Reichs-Kriegsschädenamts gutachtlih geäußert.

Zeit. vom 1, Mai 1944 bis 30, April 1945 an- den Abnehmer bereits gelieferten Menge 40 v. H. des Be- zuges dès Abnehmers in der Vergleichszeit nicht über- shreiten.“ /

c) Absay 3 wird gestrichen. :

d) Fn Absaß 4, der die Bezeichnung 83 erhält, werden

die Worte: „60 v. H.“ Worte „20 v. H.“ erseßt. , e) Als Absay 4 wird eingefügt: ; „Bezüge bzw. Lieferungen für die Zeit vom 1. Mäi 1944 bis 30. April 1945, ‘die die nach Abs. 1 fest- geseßten Mengen überschreiten, sind mit ‘der über- \rhießenden Menge auf die Bezüge bzw. Lieferungen für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. ‘April 1946 an- zurechnen.“ é

jeweils durch die

T,

Unter Berücfsihtigung der nah T vorgenommenen Ab- änderungen éxrhaält der § 1 folgende Fassung:

„(1) Erzeuger, Einführer und Verteiler (Händler und Ge- nossenschaften)- sämtlicher Stufen (Großz, Zwischen- und Kleinverteiler) dürfen für die Zeit vom 1. Mai 1944 bis 30. April 1945 phosphotsäurehaltige Düngemittel, berechnet auf den Gehalt an Phosphorsäure (P205) nur in Höhe von 20 v. H. ihres Bezuges bzw. 1hrer Lieferungen in der Zeit vom 1, Mai 1943 bis ‘30. April 1944 (Vergleichszeit) beziehen und liefern. Erzeuger dürfen bis zum 31. Oïtober 1944 von ihnen entgegengenommene Abrufe beliefern, wenn und soweit die abgerufenen . Mengen zuzüglih der für die Zeit vom 1. Mai 1944 bis30. April 1945 an den Abnehmer bereits gelieferten Menge 40 v. H. des Bezuges des Abnehmers in der Vergleichszeit nicht überschreiten.

(2) Als Bezug bzw. Lieferung gelten

à) die Mengen, die für die Vergleichszeit berechtigt be- zogen und geliefert wurden 1 der Anordnung 1X/43 vom 30. April 1943 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 99. vom“ 30. April 1943 —), |

b) die zusäßlichen Mengen von phosphorsäurehaltigen Düngemitteln, welche die zuständigen Landes-. bzw. Kreisbaueruschaften in dexr Vergleichszeit gemäß § 4 der Anordnung 1X/43 über den in- Buchstabe a ge-

* nannten, Umfang? hinaus nah Richtlinien des Reichs-

bauernführers zum Zwecke der Kontingentsberichti- gung (rosa Scheine) verteilt haben. - Dagegen gelten nicht als Bezug bzw. Lieferung in der Vergleichszeit die für andere Zivecke von den Landes- bzw. Kreis- bauernschaften zusäßlich verteilten Mengen. *

(3) Die in Absay 1 festgéseßten Mengen dürfen von den Verteilern nux an Abnehmer geliefert werden, an die sie in dex Vergleichszeit geliefert haben. Dabei dürfen auch je- weils an den einzelnén Abnehmer nur 20 v, H; dex nach Absaß 2 zu berücksichtigenden Mengen geliefert werden. Auch Verbraucher dürfen für die ZAt vom 1, Mai 1944 bis 30. April 1945 nur 20 v. H. der nah Absaß 2 zu berücsichti- genden Mengen. beziehen. i i

(4) Bezüge bzw. Lieferüngen für die Zeit vom 1. Mai 1944 bis 30. April 1945, die die nach Abs. 1 festgeseßten Mengen überschreiten, sind mit der übershießenden Menge auf ‘die Bezüge bzw. Lieferungen für die Zeit vom 1, Mai 1945 bis 30, April 1946 anzuxechnen.“

ITI, ivi

Diese Anordnung tritt mit dem Tage 'nach der Vevröffent- lihung im Reichsanzeiger in Kraft,

Berlin, den 30. November 1944,

Der ‘Reichsbeauftragte für Chemie. Ungewitter..

Frauen und Kriegsbefchädigte "_ Neue Wege zum betrieblichen Unterfühver

Jn einem ganz ungewöhnlichen Umfange müssen gegenwärtig Arbeitskräfte, die zum Teil noh nienals im Erwerbsleben ge- standen haben und vor allem mit der Fabrikarbeit niht vertraut ind, neu eingearbeitet und angelernt werden. Dem Anlern-

Leistungsertüchtigungswerke der DAF. Voranlernungen mit dem Es durch, » Einfachsishulungen haudiverklichhen Arbeitens allen räften ‘zu vermitteln, 1H) den L ämtern exfaßt werden und dem betrieblichhen Arbeitseinsaß aus beskfimmten Gründen mcht unmittelbar Le werden können. Jn diesen Voranlernungen zeigt sih sehr rasch die Eignung der betreffenden weiblihen Arbeitskräfte. Auf diese Weise wird die eigentlihe betrieblihe Anlernung, die im Regelfall im betvieb- lihen Leistungsertüchtigungswerk p soll, erleichtert. Nicht minder wichtig ist die Auslejse und Ausbildung betrieb- liher Führungskräfte. Sowohl “die Hilfeinxihterin wie „die Silfsnreisterin, der Vorarbeiter wie der Werkmeister, der Be- tricbstehniker, Gruppenführer und Abteikungsleiter tragen zur Erhöhung der Führungsfähigkeit" der Gefolgschaften. bei. Jhre Auslése und Ausbildung ist also ebenfalls sehr bedeutsam... Mit besonderem Erfolge sind auch Kriegsbeschädigte den Lehrgemein- haften zugeteilt worden, die Unterführeranwärter ausbilden, Ferner nimmt einen breiten Raum die Förderung dex fremd- völfishen Arbeitskräfte in Anlehnung an die Deutschen Leistungsertüchtigungswerke ein. Jm allgemeinen Lehrgruppen und in Auslesegruppen für fremdvölkische Ausfsichtspersonen ge- longen ‘diese Kriegsarbeifen des Amtes Leistungsertüchtigungs- werke. der DAF. zu- immer größerer Bedeutung. Gevade des- wegen muß au der methodishen Ausrichtung der Uebungsleiter und Anlernex, der Uebungsleiterinnen und Anlernerinnen er- hebliche * Beachtung geschenki wexden. Aus diesem Kreise gehen dem genannten Amt laufend neue Anregungen zur Entwicilung von Anlerngängen und Stoffvexteilungsplänen zu, Diese Ex- fährungen etnzelner Betriebspädagogen werden durch die ord- nendè und meittelnde Arbeit der Leistungsertüchtigungswerke der Gesamtheit der shaffenden Nation nuybar gemacht.

Aus dem Kriegsschädenreht Exrsabbeschafsungen. außerhalb des Reiches

Zur Frage der Exsagbeschaffungen außerhalb des Reiches, für äusgebombte Gegenstände, hat fsih"' der 11]. Spruchsenat des ; Danach ist es für die Frage der Kriegs-Sachentschädigung grundsäßlih unerheblich, ob der Geschädigte sih den Ersaß für die eingebüßten Gegenstände im Reich odex äußerhalb seiner Grenzen beschafft hat, Die Ersay-

Wirtschafstisteil

problem kommt deswegen größte Bedetung zu. Gemäß Erlaß des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsay führen die

die ungelernt sind, von den Arbeits- f

- Bekanntmachung Nr. 1

der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete

zur Abänderungsanordnung 1 zur Durchführung der Anordnung 1/44

Vom 5. Dezember 1944 ; Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der

Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die. Reichsstellen zur NUéberwahung und Regelung

des Warenverkehrs vom 18, August 1939 (RAnz. Nr. 192) sowie auf Grund der

L8 1, 4 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für

Spinnstoffwaren in der Fassurig vom 17. Februar 1948 T 1 S. 140) wird im Einvernehmen mit dem Reichs- eauftragten für Lederwirtschaft mit Zustimmung des Reichs- Wirt BaSmminifters angeordnet: :

T

(1) Fn Abweichung- von den Bestimmungen des F 10 der Anordnung 1/44 1 dürfen einmalig auf die gesperrten Vierten Reichskleiderkarten für Erwachsene und Vierten * Protektoratskleiderkarten für Erwachsene an die Ver- braucher nah deren Wahl die nachstehend aufgeführten Artikel abgegeben werden:

1. an Männer 1 Paar Socken bezw. Strümpfe ' der Gruppenziffern 1501, 1502, 1503, 1504 oder Paar Hosenträger der Gruppenziffer 6981 Paar Sockenhalter der Gruppenziffer 6983 oder / ! Schal .dec Gruppenziffern 1601, 1602 oder Paar Handschuhe aus Spinnstoffen der Gruppenziffern 1220, 1221 oder

3 Taschentücher der Gruppenziffer 6924

2. an Frauen 1 Paar Strümpfe der Gruppenziffer 2550 oder : 1 Schlüpfer der Gruppenziffern 2501, 2502 : bezw. 1 Höschen der Gruppenziffern 2631, 2632, 2633, 2634, 2635 odér : Paar Handschuhe aus Spinnstoffen der Gruppenziffern 2200, 2201 oder , / 1 Schal der Gruppenziffern 2601, 2602 oder 1 Büstenhalter dex Gruppenziffer 2240 oder 3 Taschentücher der Gruppenziffer 6924.

(2) Bei der Abgabe der Artikel ist außer der für den Artikel vorgeschriebenen Zahl von Bezugsabschnitten in jedem Falle auch dex Sonderabschnitt a abzutrennen. : :

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht für Kleider- karten von Verbrauchern, die zwischen dem 2. Juli 1926 und dent 1. Famiar 1928 gebören stnd.

TIT. 8 (1) Die Bekanntmachung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. i (2) Ste gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 5. Dezember 1944, f Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete.

Hagemann.

beshaffund“ außerhalb des Reiches darf aber niht zu einer Er- höhung der dem Geschädigten bei einer Ersaßbeschaffung innerhalb des Reiches zustehenden N O aung führen. Auch wird für die dabei entstehenden Reise- undTransportkosten keine höhere Entschädigung gegeben, als sie bei einer Ersaßbeschaffung im Reich bewilligt werden würde. Im übrigen ist eine Ersaßbeschaffüng außerhalb der Reichsgrenzen selbstverständlih nur im Rahmen der devisenrehtlihen Vorschriften zulässig ‘und möglih. Die Be- schaffung der erforderlihen Genehmigung und der “Devisen ist qus- chließlih Sache des Geschädigten.

Wirtschaft des Auslandes

- Erhöhung der spanischen Kohlenerzeugung Madrid, 8. Dezember. Wie das spanishe Bergbauamt bekannt- ibt, hat die Kohlenerzeugung Spaniens im August wieder die illionengrenze übérschritten. Sie stellte sich auf 1,00100 Mill. t gegen 943636 t im Juli. Fnsbesondere ist die Steinkohlenerzeu- gung dean Aber auch die Förderung von Braunkohlen hat weitere Fortschritte gemacht.

Wadchsender Ausfuhrübershuß im dänishen Außenhandel Die Oktoberbilanz

Kopenhagen, 8. ‘Dezember. Dänemarks Außenhandel erbrachte

* im Oktober einen Ausfuhrübershuß von 43,6 Mill. Kr., den bi8-

hex größten in den abgelaufenen: Monaten dieses Fahres, gegen- über einem U L U vom 32 Mill, Kr. im September d. F. und einem Ausfuhrüberschuß von 33,5 Mill. Kr. im Ofk- tober 1943, Der Wert der Eintuhr betrug im Oktober 90,2 Mill. Kronen gegen 92,5 Mill. Kr. im September d. F., der Wert der Ausfuhr 133,8 Mill. Kr. gegen 89,3 Mill. ‘Kr. im September. Die Handelsbilanz der ersten 10 Monate des laufenden Jahres ergibt einen Ausfuhrübershuß von 129 Mill. Kr. gegen einen olchen von uur 43 Mill. Kr. in der gleihèn Periode von 1943,

ie Ein- und Ausfuhrwerte in 1944 betrugen in dieser Zeit 1022 bzw. 1131 Mill. Kr. und in 1943 1046 bzw. 1089 Mill. Kr.

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Kriegsproduktionsamt in TsGungin soll China mit amerikanishem Kapital. durhdriugen

. Schanghài, 8. Dezember. Das kürzlih gegründete Kriegs- produftionsamt in Tshungking (WPB = War Production Board) wird nach Meldungen aus Schanghai als eiînè geradezu ideale Lösung der augenblicklihen Schwierigkeiten für Tshungking-China angesehen. Man glaubt, daß das Kriegsproduktionsamt die Tschungkinger Armz2e wieder aufbauen werde und die Möglichkoit