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Reichs» uud Staatsanzeiger Nr. 280 vom 16. Dezember 1944. S. 2
(3) Die Beschlagnahme kommt nicht zur Durchführun wenn die beschlagnahmepflichtigen Gesanäbeslänte d Bor troffenen beim Fnkrafttreten der Beschlagnahme 20 kg nicht übersteigen.
8ST
(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß Verände- rungen an den beschlagnahmten Gegenständea, insbesondere ihre Be- oder Verarbeitung sowie ihre Ent ernung aus deut Betriebe, ihre Veräußerung oder Rechtscelhäfte, durch die eine Verpflichtung zu ihrer Veräußerung begründet wird, ohne ausdrückliche Genehmigung der Reichsstelle Eiser und Metalle verboten sind. Jm übrigen gelten die Bestimmun- gen der Verordnung über die Wirkungen der O R zur Regelung des Warenverkehrs vom 4. ärg 1940 (RGBVI. [1 S, 551).
(2) Soweit SriQise, die begrifflich unter die Beschlag- nahme nah dieser Anordnung fallen, bereits durch andere Maßnahmen zur Mobilisierung von Metallen erfaßt sind, gilt ¡hre Behandlung nach den Vorschriften dieser Mobilisierungs- maßnahmen als ausdrücklich genehmigt. Sie scheiden durch etne solhe Erfassung aus den von ieser Anordnung bes troffenen Beständen aus.
88
(1) Als ungängige Erzeugnisse gelten â) bei Betrieben der 1., 2. und weiterer Verarbeitungs- stufen gemäß § 5 Absas 1, a) und þÞ):
1. diejenigen Arten von Fertigungsmaterial, die nah dem Fabrikationsprogramm in Verbindung mit den geltenden Einsaß- und Verwendungs- vorschriften nicht im eigenen Betriebe verarbeitet werden dürfen oder können, |
. diejenigen Arten von LeferungEnrotorial, in denen während der leßten 3 Monate keine Liefe- rungen an andere oder an den eigenen Betrieb (zum Zwecke der Weiterverarbeitung) erfolgt und auch keine festen Bestellungen angenommen wor- den sind; T
b) bei Betrieben des Handels gemäß § 5, Absay 1, c): diejenigen Arten von Lieferungsmaterial, in denen während der leßten 3 Monate keine Lieferungen an andeve erfolgt und auch keine festen Bestellungen an- genommen worden sind; :
o) bei Metall verbrauchenden Betrieben gemäß § 5, Ab- sab 1, d):
1. diejenigen Arten von Einrichtungsmaterial, die nach den geltenden Einsaz- und Verwendungs- vorschriften als Betriebsmittel oder zur Ausbe\se- rung oder Jnstandhaltung von Betriehsmitteln oder Einrichtungen für die Bedarfszweccke des Be- triebes nicht zugelassen sind,
2. diejenigen Arten von Einrichtungsmaterial, in denen während der leßten 6 Monate kein Bedarf als Betriebsmittel oder zur Ausbesserung oder Jnstandhaltung von Betriebsmitteln oder Etn- richtungen des Betriebes eingetreten ist.
(2) Unter dieselbe Art im Sinne von Absay 1 fallen Er- peugniie der gleichen Metallklasse in gleichartigen Formen. egtierungsunterschiede innerhalb einer Metallklasse und Di- mensionsunterschiede innerhalb einer Form begründen nur dann eine Trennung nah Arten, wenn sie eine grundsäßliche Verschiedenheit in der Verwendung zur Folge abon.
89 0s überschüssige Bestände von gängigen Erzeugnissen gelten a) Se ti a der 1., 2. und weiterer Verarbeitungs- tufen:
1. diejenigen Mengen an Fertigungsmaterial, um welche die Höhe der Bestände die während der leßten 3 Monate tatsächlich verarbeiteten Mengen übersteigt,
t Mas en A an Lieferungsmaterial, um welche die Höhe der Bestände die Menge der wäh- rend der leßten 3 Monate erfolgten übersteigt; b) bei Betrieben des Handels:
diejenigen Mengen an Lieferungsmatevrial, um
welche die Höhe der Bestände die Menge der
während der leßten 3 Monate erfolgten Liefe- rungen aus eigenen Beständen übersteigt; c) bei Metall verbrauchenden Betrieben:
diejenigen Mengen an Einrichtungsmaterial, um
welche die Höhe der Bestände den tatsählichen
Bedarf als Betriebsmittel oder zur Ausbesserung
oder zZFnstandhaltung von Betriebsmitteln oder
Einrichtungen während der leßten § Monate
übersteigt.
ieferungen
8 10
(1) Die Beschlagnahme nach den Vorschriften dieser An- ordnung tritt für alle betroffenen Betriebe am 1. Januar 1945, fur alle später stillgelegten Betriebe mit dem Tage der Stillegung in Kraft,
(2) Bei den in Gang befindlichen Betrieben wiederholt die Beschlagnahme sih zu Beginn jedes Kalendervierteljahres, erstmalig am 1. April 194d.
_(3) Die Höhe der beshlagnahmten Bestände ist Ei po: lich nah Fnkrafttreten der (erstmaligen und wiederkehrenden Beschlagnahme, getrennt noah Metallklaässen und innerha jeder Meftallklasse getrennt nah
1. Rohmaterial
2. Abfallmaterial
3. Halbmaterial, unfertigen und fertigen Gegenständen
insgesamt,
festzustellen und shriftlich niederzulegen.
(4) Die beshlagnahmten Mengen sind buchmäßig aus den Gesamtbeständen auszusondern.
Abschnitt Ill Veräußerungs-, Anbietungs- und Ablieferungspslicht 5:41 (1) Sämtliche auf Grund dieser Anordnun Fel@slognahne ten Mengen an Absallmaterial sind innerhalb eines Monats T Jnkrafttreten der Beschlagnahme an den gewerbs-
mäßigen Altmetallhandel zu veräußern. Die Durchführung de 6 orschriften derx Anordnung 49 wird hiervon nicht ibet.
(2) Die Veräußerung hat zum handelsüblichen Preise im Rahmen der Hö ip ior brittn der Reichsstelle Eisen und Metalle zu erfolgen.
8 12
(1) Sämtliche auf Grund dieser Anordnung beschlagnahm- ten Mengen an Rohmaterial sind innerhalb eines Monats nah, Jnkrafttreten der Beschlagnahme gegen ordnungs- mäßigen etallbelegshein an Metallhändler oder Ver- brate zu veräußern.
_(2) Die Veräußerung nah Absag 1 hat zum handels- üblichen Preise im Rahmen der Höchstpreisvorschriften der Reichss\telle Eisen und Metalle zu erfolgen.
(3) Beschlagnahmtes Rohmaterial, das nicht innerhalb eines Monats nach Jnkrafttreten dèr Beschlagnahme gegen ovdnungsmäßigen Metallbelegschein veräußert werden kann, ist innerhalb eines weiteren Monats ohne Metallbelegschein an den örtlich zuständigen Vertrauenshändler der Reichsstelle Eisen und Metalle zu veräußern *),
(4) Die Veräußerung an den Vertrauenshändler nah Ab- sav 3 hat zum Grundpreise ohne die sonst nah 8 5 und § 6 x Anordnung M 34 erlaubten Zuschläge zu erfolgen.
8 13 (1) Sämtliche an Grund dieser Anordnung beshlagnahm- ten Mengen an Halbmaterial, unfertigen und fertigen Gegen- ständen sind innerhalb von 6 Wochen nach Fnkrafttreten der Beschlagnahme dem örtlich zuständigen Vertrauenshändler der Reichsstelle Eisen und Metalle schriftlich anzubieten *).
(2) Jn der Anbietung sind, getrennt nah Metallklassen, die anbietungspflihtigen Mengen an Halbmaterial, unfertigen und fertigen Gegenständen jeweils in. eïner Gewichtszahl Für jede Metallflasse anzugeben, --—= Â L
(3) Der Versand hat unverzüglih nach Äbruf an den im Abruf bezeichneten Empfänger zu erfolgen, und zwar ohne Uebertragung von Bezugsrechten. Die Verladung n so vor- add daß eine Vermishung von Material verschiedener
L tallflassen bis zum Lager des Empfängers ausgeschlossen ird.
(A Nach Gewichtsermittlung durch den Empfänger erhält der Ablieferer von diesem eine Em jan sbestätigung über die
elieferte Menge in jeder Meta m e. Diese mpfangs- bestätigung ist für den Vergütungsanspruch des Ablieferers nah § 14 maßgebend.
8 14
() Für die Ablieferung von beshlagnahmten Mengen an Ha e unfertigen und fertigen Gegenständen werden vergütet:
1, ein fester Uebernahmepreis für je 100 kg Ablieferungs- gewicht in jeder Metallklasse; die Höhe dieser Ueber- nahmepreise wird im Einvernehmen mit dem Reichs- eetar für die Preisbildung festgeseßt und dem- nächst durh besondere Bekanntmachung veröffentlicht;
. die A, aufgewendeten und notwendigen Ber- sandkosten. Sonstige Kosten, z. B. für Arbeitslohn, Verwiegung, Verladung usw., Zinsverluste oder Um- saßsteuer werden nicht erstattet, sondern sind durch den Uebernahmepreis nach Ziffer 1 mit abgegolten.
(2) Der Ablieferer hat nah Erhalt der Empfangsbestätigung (§ 13, Absay 4) seine Rechnung nah Absay 1 aufzustellen und in doppelter Ausfertigung seinem Vertrauenshändler ein- are Der Rechnung sind die Empfangsbestätigung und ie Belege für Versandkosten beizufügen. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt nah D E der Reichsstelle Eisen und Metalle über eine von dieser bestimmte Zahlstelle,
(3) Soweit die Vergütung beshlagnahmter Mengen an Halbmaterial, ‘ unfertigen und fertigen Gegenständen nach Absaß 1 für den Ablieferer nahweislih einen Verlust bringt, dessen Tragung ihm unter Berücksichtigung seiner Ein- fommens- und"Vermögensverhältnisse nicht zugemutet werden kann, hat er die Möglichkeit, unabhängig von der Abwicklung seines Vergütungsanspruchs nah Absaß 1 und Absay 2 bei der für ihn zuständigen Fachgruppe oder Wirtschaftsgruppe einen Antrag auf Härteausgleich nah den Richtlinien der Reichsstelle Eisen und Metalle vom 192. September 1942 zu stellen. Anfragen über Vorausseßungen und Verfahren des Härteausgleichs sind aus\chließlich an die für den Betrieb u- ständige Fach- oder Wirtschaftsgruppe zu richten.
8 15 (1) Aus den beshlagnahmten Beständen dürfen bis zum Abruf dur den Vertrauenshändler Halbmaterial, unfertige Und fertige Gegenstände entnommen werden
a) auf Grund ordnungsmäßig empfangener Bezugsrechte für Metallerzeuguisse, und zwar sowohl zur Ver- arbeitung im eigenen Betriebe wie zur. Lieferung an Auftraggeber, soweit das zur Verarbeitung oder Liefe- rung benötigte Material nicht den beschlagnahmefreien Beständen entnommen werden kann,
b) im Rahmen und nach den Bestimmungen des Material- ausgleichs innerhalb der Rüstungsindustrie,
(2) Wenn Entnahmen aus den beschlagnahmten Beständen nach Absay 1 erfolgt sind, ist bei Eingang des Abrufs dem Vertrauenshändler umgehend mitzuteilen, um welche Mengen in jeder Metallklasse die angebotenen Mengen sich auf Grund solcher Entnahmen vermindert haben.
8 16 s Die für Entnahmen nach § 15 empfangenen Bezugsrechte für Metallerzeugnisse sowie die für Veräußerung von Roh- material nah § 12, Absaß 1 empfangenen Metallbelegscheine müssen unverzüglich unausgenußt an die Reichs\telle Eisen und Metalle, Hauptabteilung ZM, unter Angabe des Stich- wortes „Metallbeshlagnahme M 52/44“ abgeliefert werden.
Abschnitt 1V Schlußvorsehriften
S 17
Der Reichsbeauftragte behält sich vor, auf begründeten schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser
*) Die örtliche Zuständigkeit der Vertrauenshändlex ergibt s aus der Liste zur Anordnung 53 vom 830. März 194:
S Nr. 77 vom 1. April 1944), für die Bezirke Wien und |
St. Pölten abgeändert durch die Bekanntmachung 17 vom 30. Juni 1942, Erforderlichenfalls erteilen die Gauwirtschafts- fammern und Wirtschaftskammern hierüber Auskunft. l
Anordnung’ zu bewilligen. Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen I über die für den Antragsteller zuständige Fachgruppe oder Wirtschaftsgruppe einzureichen. 8 18 Anfragen zu dieser Anordnung sind ausshließlich an die für den Fragesteller zuständige Fachgruppe oder Wirtschafts3- gruppe zu richten. : 8 19 dlungen gegen diese Anordnung werden nah , 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr
8 20 : Diese Anordnung tritt am 1, "Fanuar 1945 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Berlin, den 14. Dezember 1944.
Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Müller-Zimmermann.
Anorduung Nr. 19/44 des Hauptausschusses Eisen-, Bleh- und Metallwaren für den Bau von ortsfesten, keramischen, häuslichen und gewerblichen Feuerstätten
Vom 26. Oktober 1944 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkéhr in der Fassung vom 11: Dezember 1942 (RGBl, 1 S. 686) wird mit Zuslimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs- produktion angeordnet:
uw den §8 bestraft.
81
Der Bau von ortsfesten, keramischen, häuslichen und ges werblichen eten oten ist nur den Betrieben gestattet, die durch den Sonderaus\huß A und Kochgeräte eine Per stellungsanweisung erhalten haben. Der Leiter des Sonder- ausschusses Heiz- und Kochgeräte kann den Leiter des Arbeitsausschusses Ortsfeste Keramische Oefen und Herde er- mächtigen, die Herstellungsanweisungen durch die bezirklichen Organisationen des Reichsinnungsverbandes des Töpfer- und Ofensegzerhandwerks weitexleiten zu lassen und die hierzu er- forderlichen Anweisungen an diese Stelle zu geben.
§2 l Der Leiter des Arbeitsausschusses Ortsfeste Keramische Oefen und Herde regelt mit dem Reparaturbevollmächtigten für die Feuerstätteninstandsezung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse diejenigen Fragen, die sich bei den mit Herstellungs8anweisung betsehenik Herstellern in bezug auf die Feuerstätteninstandsezungspfliht ergeben.
83
Der Bau von ortsfesten, keramischen, häuslichen und ge- werblichen Feuerstätten ift N die durch Herstellungs- anweisung ermächtigten Betriebe nux in ‘den vom Leiter des Arbeitsausschusses Ortsfeste Keramische Oefen und Herde fest- gelegten Typen, Größen und Ausführungen zulässig. Der Leiter dieses Arbeitsausschusses erläßt die Mer erforder- lichen Einzelbestimmungen namens des Leiters des Sonder- ausschusses Heiz- und Kochgeräte, j
§4 Die dur Hexstellungsanweisung ermächtigten Betriebe sind ‘verpflichtet, beim Bau keramischer Feuerstätten die vom Reichsinnungsverband des Töpfer- und Ofensezerhandwerks3 aufgestellten „Reichsgrundsägze für Kachelofen- und Kachel- herdbau“ der jeweils geltenden neuesten Auflage einzuhalten.
85 Der Leiter des Arbeits8ausshu}sses Ortsfeste Keramische Oefen ist ermächtigt, die vom Reichsinnungsverband des Töpfer- und Ofenseyerhandwerks eingerichtete Arbeitsschau in dem durch die jeweiligen örtlichen oder bezirklihen Ge- bitbia dep möglichen Umfang. verbindlih zu machen. Er edient sih hierzu der Organisdtion dieses Reichsinnungs-
verbandes. N
86
Der Leiter des Arbeitsausshusses Ortsfeste Keramische Oefen und Herde wird ermächtigt, die vom Loiter des Son- derausshusses Holz- und Kochgeräte in begründeten Einzel- ae und zur Deckung des fkriegswichtigen Bedarfs zuge- assenen Ausnahmen vom § 3 über die Bezirksorganisation des Reichsinnungsverbandes des Töpfer- und Ofensegerhand- werks an die Hersteller weiterzuleiten. Die Ausyahme- genéhmigung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein und ist in der Herstellungsanweisung festzulegen.
87
Diejenigen Betriebe, die auf Grund des § 1 ortsfe-ste keramische Oefen und Herde nicht mehr bauen dürfen, stellen die hierdurch freiwerdenden Arbeitskräfte unverzüglih für die vordringlichhen Arbeiten der Feuerstätteninstandseung zur Verfügung. Die sih hieraus ergebenden Einzelheitèn regelt der Leiter des Arbeitsausshusses Ortsfeste Keramische Oefen und Herde mit dem Reparaturbevollmächtigten für die Feuerstätteninstandsezung.
88
Der Leiter des Arbeitsausschus}ses Ortsfeste Keramische Oefen und Herde regelt das erforderlihe Berichtswesen ‘mit der Maßgabe, daß die Produktionszahlen jeweils bis zum 25. des auf den Berichtsmonat gegen Monats bei der Geschäftsstelle des Sonderausschusses Heiz- und Kochgeräte vorliegen. Ex bedient sih hierzu der Bezirksorganisation des Reichsinnungsverbandes des Töpfer- und Ofenseßerhandwerks.
S9 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na den S8 10, 12 bis i der Eeéodratng über T Warenverkehe bestraft. Ÿ S1
Diese Anordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen ei Goqugaignn und Preuß. Staatsanzeiger in Kraft; sie gilt au in den eingegliederten Ostgebieten.
Berlin, -den 26, Oktober 1944.
Hauptaus\{chuß Eisen-, Blech- und Metallwaren. Der Leiter: Gerh. Wolff.
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 280 vom 16, Dezember 1944. S, 3
Auorduung Nr. 30/44
des Hauptausshu}ses Eisen-, Blech- und Metallwaren beim | Reichsminister sür Rüstung nund Kriegsproduktion über die Streichung von Aufträgen und die Begrenzung des Auftrags« ; bestandes Vom 7. November 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der
sung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver- indung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der FrlegawirtiBaft vom 2. September 1943 und der Ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep- tember 1943 (RGBl. 1 S. 529—31) wivd mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Krieg8produktion und des Generalbevollmächtigten für Rüstungs8aufgaben — Planungsamt — angeordnet:
§1 Austragsstreihung
(1) Aufträge auf Lieferung von Fertigerzeugnissen, die
a) vor dem 1. Juli 1944 erteilt worden sind,
b) zur Ausführung im Wege der Auftrag8verlagerung durch Betriebe in Frankreich, Belgien, Holland und Luxemburg vorgesehen waren,
e) zur Lieferung nach feindbeseßten Gebieten erteilt wor- den sind,
d) tre Es aller Art zu den gemäß a—e gestrichenen Aufträgen betreffen, ai
werden mit sofortiger Wirkung gestrichen.
(2) Die Sonderausshüsse sind ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausshusses weitere Aufträge einschließlih dexr Zu- lieferungen durch Einzelanweisungen zu streichen. L
(3) Die P N der unter (1) bezeihneten Aufträge muß bis zum 31. Dezember 1944 durhgeführt sein,
(4) Für die Streichung der Aufträge sind die Hersteller und die Auftraggeber verantwortlich. |
§2 Fertigung Jede weitere Yertiqung für gestvichene Aufträge ist mit \so- fortiger Wirkung verboten. 83 0 Austragsbestände
(1) Alle nah dem 1. Juli 1944 erteilten Aufträge auf Liefe- rung von Fertigerzeugnissen, die den für den Betrieb ange» méssenen Auftragsbestand überschreiten, sind an die Auftrag- geber zurückzugeben. y :
(2) Neue Lieferungsaufträge, die den angemessenen Auf- tragsbestand überschreiten, dürfen nicht angenommen werden.
(3) Angemessener Auftragsbestand ift derjenige Bestand an Aufträgen, der unter Zugrundelegung des tatsählichen Lei- stungsvermögens des Betriebes innerhalb von sechs Monaten au3geführt werden kann. L
Begriffsbestimmung
Austrag im Sinne dieser Anordnung is jede vertragliche
Vereinbarung über Lieferungen und Leistungen jeder Art.
2D Bezugsrethte
(1) Sämtliche für die nah § 1 gestrihenen und nah § 3 zurückzuziehenden Aufträge erteilten Bezugsrechte sind unver- züglich der zuständigen Reichs\telle vom Hersteller unmittelbar zurückzugeben.
(2) Die für die gestrihenen Aufträge erhaltenen Eisen- und Metallbezugsrehte und gegebenenfalls Blechbestellrehte simd einscließlih der für Unteraufträge erhaltenen Mengen an die Reichsstelle Eisen und Metalle mit dem Kennwort „Auftrags- \streihung RuK“ abzuliefern. i
86 Meldungen Lie Hersteller haben dem zuständigen Arbeitsausschuß zu melden: i 1. den Auftragswert der gestrihenen Aufträge in Reich8- mark, i 2. in welcher Höhe Bezugsrechte der verschiedenen Art emäß § 5 abgeliefert wurden und an welche Reich8- stellen, s
Materialverwertung
(1) Material, das durch den Austragswiderruf frei wird, ist nah Weisung des zuständigen Sonderausschusses zu verwerten.
(2) Material, über welches der Sonderaus\huß nicht ander- | weitig verfügt, ist dem vom Reichsminister für Rüstung und |
Kriegsproduktion angeordneten innerbezirklichen und über- bezirklihen Materialausgleich zuzuführen.
88 Kosten
1) Bei öffentlichen Aufträgen, insbesondere bei Rüstungs- aut ada; inen die Auftragnehmer eine E ihrer niht gedeckten Kosten nah der Anordnung über die bwid- lung widerrufener Rüstung8aufträge (Restabgeltungsanord- nung) vom 17. Zuli 1944 (Dt. RAnz. Nr. 160 vom 19. uli 1944) beantragen. s
(2) Bei sonltigen Aufträgen sollen Auftragnehmer und Aufs traggeber eine Vereinbarung über den Ausgleich etwa nicht
§9
Ausnahmen
(1) Aufträge auf Lieferung RTE-scheckpflichtiger Erzeug- nisse, für die RTE-Schecks oder -Marken gegeben wurden, wevden von dieser Anordnung nicht betroffen. Für diese gilt die Anordnung 23/44 des Hauptaus\{husses Eisen-, Blech- und Metallwaren.
(2) Aufträge, die für die Ausfuhr bestimmt sind, werden von dieser Anordnung ebenfalls nicht betroffen. Fi diese L gelten die Bestimmungen der zuständigen Vrüfungs- telle,
(3) Fn besonders begründeten Fällen kann der zuständige Sonderausshuß auf Antrag, der bei dem zuständigen Avbeits- aus\chuß zu stellen is, Ausnahmen zu dieser Anordnung zu- lassen,
810
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft, §11. JFukrafsttreten und Geltungsbereich
Diese Anordnung -tritt am siebenten Tage nah ihrer Ver- öffentlichung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Hauptausschuß Eisen-, Blech- und Metallwaren. Der Leiter: Gerh. Wolff.
- Anweisung 4/44 der Wirtschastlichen Vereinigung für Glasinstrumente und chem.-pharm. Glaswaren als Bewirtschastungsstelle des Reichsbeausftragten für Glas, Keramik und Holzverarbeitung über die Lieferung vou aus Röhren hergestellten Gläsern und Flaschen Vom 12. Dezember 1944
Auf Grund des § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11, Dezember 1942 (RGVBl. 1 S. 686) in Vecbinbitia mit der Anordnung X1V/43 des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und Holzver- arbeitung (Einsezung von Bewirtschaftungsstellen im Lenkungsbereich Glas) vom 29. März 1943 (RAnz. Nr. 74 vom 30. März 1943) wird mit Zustimmung des Reichsbeauf- tragten für Glas, Keramik und Holzverarbeitung angeordnet:
81
(1) Fnlandsaufträge auf Lieferung von aus Röhren herge- stellten Gläsern für chem.-pharm.- und Laboratoriumszwecke, Reagenzgläsern aan läsern, Leinenzwirngläsern, Gläsern für Sand- und Pulsuhren, Flaschen und Gewindegläsern, Jnsulinflaschen sowie Homöopathenflaschen, die vor Jnkraft- treten diefer Anweisung entgegengenonimen worden sind, dürfen nux bis zum
31, Dezember 1944 ausgeführt werden.
(2) JFnlandsaufträge, auf obengenannte Gläser und Flaschen dürfen nah Fnkrafttreten dieser Anweisung nur mit Geneh- migung der Wirtschaftlichen Vereinigung für Glasinstrumente und chem.-pharm. Glaswaren — Abtlg. Neuhaus/Rwg. — entgegengenommen werden. Die Anträge auf Genehmigung sind der Abtlg. Neuhaus/Rwg. der Wirtschaftlihen Vereini-
gung einzureichen. 82
-Den Antxägen auf Genehmigung ist beizufügen:
1. die Urschrift des Auftrages mit einer Durchschrift,
2. die Versicherung des Auftraggebers, daß der Auftrag nur einmal, also nicht auch anderen Herstellern, erteilt ist L
"bl Erklärung über den Verwendungszweck der in Auftrag gegebenen Gläser und Flaschen,
. die Versicherung des Auftraggebers, daß der Auftrag nur dem dringendsten Bedarf für ein Vierteljahr
entspricht. 83
uwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nah vas 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. L 4
(1) Diese Anweisung tritt mit dem Tage nah der Ver- fündung in Kraft. ; : i (2) Sie gilt auch: in den eingegliederten Ostgebieten. Weimar, den 12, Dezember 1944. Wirtschaftliche Vereinigung für Glasinstrumente und chem.- Sha Glaswaren als Bewirtschaftungsstelle des Reichs- beauftragten für Glas, Ketamik und Holzverarbeitung.
Der Leiter: R a f ch.
Anordnung Nr. 17
des Leiters des Hauptausschusses Rüstungsgerät beim Reichsminister für Nüstung und Kriegsproduktion über die Streichung von Atisträgen und die Begrenzung
des Auftragsbestandes
Vom 7. November 1944
edeckter Kosten des Aufträgnehmers treffen. Erforderlichen- falls ist hierbei die richterlihe Vertragshilfe nah der Ver- ordnung über die Abwickluñg von Lieferverträgen vom 20. April 1940 (RGBl. 1 S. 671) in Anspruch zu nehmen.
(3) Kommt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch unter ZFnanspruchnahme der richterlichen c U Rust ein billiger Ausgleih über die ungedeckten Kosten des Ausftrags- nehmers binnen angemessener Frist nicht zustande, so kann der Auftragnehmer bei Aufträgen der Rüstung und Kriegs- produktion eine BilligloitüenzsGBigüng Len Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion ( üstungskontor) bean- tragen. Die Billigkeitsentschädigung kann ungedeckte Kosten, die dem C ry nicht zugemutet werden können, ganz oder teilweise ausgleihen. N F
(4) eben die Besteller ihre Zulieferungsaufträge gemäß
1 Abs. 3 bis spätestens zum 31. Dezember 1944 nicht ause h verlieren sie jegliche Ansprüche auf Grund der Restabgel- tungsanordnung.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der
assung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I. S. 686) in Ver- Dburd mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2, September 1943 (RGBl. I S. 529) und der Ersten Durchführungsverordnung vom 6. September 1943 (RGBVl, 1 S. 531) wird mit Bnmus des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion un des Generalbevollmächtigten fü Rüstungsaufgaben “— Planungsamt — angeordnet:
81 | Austragsstreihung (1) Aufträge auf Lieferung von Fertigerzeugnissen jeder Art, die
a) vor dem 1. Juli 1944 exteilt worden sind, : D) r Lieferung von den Werken in Frankrei, Belgien,
c) zur Lieferung nah feindbeseßten Gebieten erteilt worden sind, é i
d) Zulieferungen allex Art zu den gemäß a bis e ge- strihenen Aufträgen betreffen,
werden mit sofortiger Wirkung gestrichen. ;
(2) Die Sonderausschüsse sind ermächtigt, mit
des Hauptausschusses weitere Aufträge eins{l.
rungen durch Einzelanweisungen zu streichen. “
(3) Die Streichung der in Abs, 1 bezeichneten Aufträge muß
bis zum 31. Dezember 1944 durchgeführt sein.
(4) Für die Aufhebung der Aufträge sind die Hersteller und
die Auftraggeber verantwortlich.
82 Fertigung
Jede weitere Fertigung für gestrichene Aufträge ist mit sofortiger Wirkung verboten.
ustimmung er Zuliefe-
Auftragsbestände
(1) Alle nah dem 1. Fuli 1944 erteilten Aufträge, die den für den Betrieb angemessenen Auftragsbestand überschreiten, sind an die Besteller zurückzugeben. s (2) Angemessener Austragsbestand ist derjenige Bestand an Aufträgen, der unter Zugrundelegung des tatsächlichen Leistungsvermögens des Betriebes innerhalb von sechs Mo- naten abgewicelt werden kann.
8 4
Auftragsannahme
Lieferungsaufträge, die den angemessenen Auftragsbestand überschreiten, dürfen nicht angenommen werden. 85 2 Auftrag im Sinne dieser Aa i jede vertragliche Vereinbarung über Lieferungen und Leistungen jeder Art.
S6 Bezugsrechte
(1) Sämtliche für die nah § 1 gestrihenen und nah F 3 zurückzuziehenden Aufträge erteilten Bezugsrechte sind un- verzüglih der zuständigen Reichsstelle von den Herstellern unmittelbar zurückzugeben. 5 N
(2) Die für die gestrichenen Aufträge erhaltenen Eisen- und Metallbezugsrechte sowie gegebenenfalls Blechbestellrehte sind einschließlich der für Unteraufträge erhaltenen Mengen an die Reichsstelle für Eisen und Metalle, Beclin SW 68, mit dem Kennwort „Auftragsstrèichung RuK“ abzuliefern.
87 Meldungen
Die Hersteller haben ihren zuständigen Unterausschüssen zu melden 1. den Auftvagswert der gestrihenen Aufträge in Reichs- markt, 2. in welher Höhe und an welche Reichsstellen Bezugs rechte der verschiedenen Art gemäß § 5 abgeliefert wurden.
Materialverwertung
(1) Material, das durch den Auftragswiderruf fvei wird, ist nah Weisung des zuständigen Sonderausschusses zu verwerten.
(2) Mc.tertal, über welchès der Sonderausschuß nit ander- weitig verfügt, ist dem vom Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion angeordneten innerbezirklihen und Üüber- bezirflihen Matevrialausgleih zuzuführen.
89 Kosten
(1) Bei öffentlihen Aufträgen, insbesondere bei Rüstungs- aufträgen, können die Auftragnehmer eine Abgeltung ihrer nicht gedeckten Kosten nah der Anordnung über die Abwick- lung widerrufener Rüstungsaufträge (Restabgeltungsanord- nung) vom 17. Fuli 1944 (Dt. Reichsanzeiger Nr. 160 vom 19. Fuli 1944) beantragen.
(2) Bei sonstigen Aufträgen sollen Auftragnehmer und Auf traggeber eine Vereinbarung über den Ausgleich etwa nicht gedeckter Kosten des babe Poti bia treffen. Erforderlichen- falls ist hierbei die rihterlihe Vertragshilfe nah der Ver- ordnung über die Abwicklung von Lieferverträgen vom 20. April 1940 (RGBl. T S. 671) in Anspru zu nehmen.
(3) Kommt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch unter Fnanspruhnahme der richtexlichen Vertragshilfe ein billiger Ausgleich über die ungedeckten Kosten des Auftrag- nehmers binnen angemessener Frist nicht zustande, so kann dev Auftragnehmer bei Aufträgen der Rüstung und Kriegs- produktion eine Billigkeitsentschädigung beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion (Rüstungskontor) bean- tragen. Die Billigkeitsentshädigung kann ungedeckte Kosten, die dem Auftragnehmer billigerweise niht zugemutet werden können, ganz oder teilweise ausgleichen. / Z
(4) Heben die Besteller ihre Zulieferungsaufträge gemäß 8 1 Abs. 3 bis spätestens zum 31. Dezember 1944 nit ay, so verlieren sie jegliche Ansprüche auf Grund der Restabgel- tungsanordnung. 8 10
Ausnahmen (1) Die Vorschriften dieser Anordnung finden keine An-
wendung auf Lieferungsaufträge, die zum Bereich des Sonder- ausschusses Abwehrgeräte gehören. *
(2) Jn besonders zu begründenden Einzelfällen können Aus- nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung durch die Sonderausschüsse mit Zustimmung des Hauptausschusses zu- ‘gelassen werden.
8 11 Strafen uwiderhandlungen gegen diese Anovdnung werden nah des N 10, 12 bis 15 der Verovdnung über den Warenverkehr bestraft. 8 12 Jukrafttreten und Geltungsbereich Diese Anordnung tritt am 7. Tage nah der Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
othringen, - Luxemburg und Holland vorgesehen ware, \ P
Der Leiter des Hauptausshusses Rüstungsgerät betm Reichs- minister für Rüstung und Kriegsproduktion.