1945 / 1 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Jan 1945 18:00:01 GMT) scan diff

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Anzeigenstelle monatlih{W0 #. Alle Postanstalten n

Preußische

Erscheint an (edem W#ßentag abends. Bezugspreis durch die monatlich 2,30 X zglich Zustellgebühr, für Selbstabholer bei der Men DEEUUngen an, -in Berlín fürSelbst@oler die Anzeigenstelle SW68,Wilhelmstr.30/31. Preis der einzelnen Nueger nach Umfang. Der Einzelpreis jeder Nummer ist aus dèr Angabe unteŒem Pflichtindruck zu ersehen. Einzelne Beilagen kosten 10 F. Einzelummern werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

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Ne, 1 FernsprecsSammel-Nr.: 12 42 45

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Berlin,

Deutscher Reichsanzeiger r Staatsanzeiger

Alle Fettbruck

=ZNOFS= Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit- | P C 61,10 K, e l s Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin SW68, Wilhelmstr. 30/31, an. sind auf einseitig l zusenden, insbesondere iff darin auch anzugeben, welche Wo

am Rande) hervorgehoben werden follèn. Vesrisiete Anzeigen müssen 3 Tage vor der Einrlickungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

, einer dreigefpaltenen 92 mm breiten Petit-Zeile 1,85 #4. beschriebenem Papier völlig gl ein-

rte etwa durch

(eínmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk

Dienstag, den 2. Fanuar, abends

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Jnhalt des 1 tlichen Teiles: Deutstées Reich

23. Dezember 1944, nebst Klage 1 und 2.

ge über die Bewichastung von Erzeugnissen au

isen und Metallen (RA-Verfahren). Vom 2. Janua 1945, nebst Anlage 1 unt 2.

Anordnung. Nr. 1 zur DurcGihrung der Anordnung 1/45 de

E (RTE-Verfahren). Vom X Januar 1945.

Verfahren). Vom 2. FaFfar 1945. Berichtigung der Anordnunxe Keèramik und Holzverarbd

, Beständen an Spiegelglas

- Bekanntmachu für die Deut

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lin Nr. 271/44.

che Wehrmaßht. Vom 2. Januar 1945.

Wirtschaftsteil in der Ersten Beilage

Amiliches

Deutsches Reich

—— Gemeinsame Anordnung s e d r R Gy mee L : ea en sür / ‘einmechanik und tik (V/44 über die Steeians dies t T

E Austragsbestäandes

Vom 23. Dezember 1944

Nr. 78 vom 1. April Reichsministers für Rüstung und Kriegspr

amt angeordnet: 8 1 Aufträge auf Lieferung von - 1. Erzeugnissen der Anlage 1, die vor dem 1. Oktober 1943 erteilt worden sind, 2. Erzeugnisse der Anlage 2, die vor dem 1. Januar 1944 “erteilt worden sind, j sind mit sofortiger Wirkung gestrichen.

82 Ausgenöommen von den Vorschriften des § 1 sind Ausfuhr- aufträge, soweit die Ausfuhr #&ach den Bestimmungen der zuständigen Prüfungsstellen zulässig ist. h

3 ; (1) Für die Aufhebung der Aufträge sind die Herstellet und die Auftraggeber verantwortlich. *

(2) Die für die gestrichenen Aufträge erhaltenen Eisen- und L Metallbezugsrechte und gegebenenfalls Blechbestellrechte sind } ) einschl. der für Unteraufträge erhaltenen Mengen an die

Reichsstelle Eisen und Metalle mit dem Kennwort „Auftráägs- © streihung Ruk“ abzuliefern. (3) Die Rückgabe der Bezugsrechte ist der Rohstoffstelle- der i P 4) fegruppe Feinmechanik und Optik zu melden. : (4) Die Hersteller haben die estrichenen Aufträge den zu- [Ann onderausschüssen zu M b ie Streichung zu amterrichten.

§4 us Auftrag im Sinne dieser Anordnung ist jede vertragliche Vereinbarung über Lieferung und Leistungen jeder Art.

99 : : Latetiälien, die durch den Auftragswiderruf . entbehrlich werben, sind nah den Weisungen des Le Eng- @ paßzulieferungen im Hau taus{cchuß Feinmechanik und Optik zu verwerton. Entbehrliche Materialien, über die diese Stelle nit ander eitig verfügt, sin) dem vom Reichsminister des Rüstung und Kriegsproduktion angeordneten innerbezirklichen

und überbez)rklichen Materialausgleih zuzuführen.

§6 _Von den 1 ‘der Anlage 1 aufgeführten Erzeugnissen wird f Arbeitszeitrechner und Zeitregistrierapparate im be- - onderen fölgendes angèordnet:

elden und die Besteller ü

/ H

, Gemeinsame Anordnung del Hauptausshusses Feinmechanik / und Optik (Nr. 2) und ds Reichsbeauftragten für Fein- / mechanik und Optik (V/44 über die Streichung alter Auf- F träge und die Begrenzunj des Auftragsbestandes. Vom

Anordnung 1/45 des ReichFeaustragten für Technische Er-

Reichsbeauftragten für Téhnische Erzeugnisse über die Be- wirtschaftung von Erzeugissen aus Eisen und. Metallen

XX11/44 der Reichs\telle Glas, ung über die Anmeldung von

über die Msgabe von Verrechnungsscheinen

fträge und die Begrenzung des

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in dor. ‘assung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver- îindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration

der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 (RGBl. I

S. 527) und der Ersten Durchführungsverordnung vom

- 6. September 1943 (RGBl. 1 S. 531) sowie auf Grund der weiten Verordnung über die Bewirtschaftung feinmechani-

her und optischer rseuguisse vom 25. März 1944 (RAnz.

944) wird mit Stim des

oduftion und des Generalbevollmächtigten für Rüstungs8aufgaben Planungs-

er

1 1. Die Betriebe haben ein verbindlihes Verzeichnis über ihren Auftragsbestand und die Reihenfolge der geplanten Erledigung zu führen. Zusammenfassung gletchartiger Aufträge ist zulässig,

Der verblei

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Belanntmachung Nr. 1 zur Înordnung 1/45 des Reichsbeauf- tragten für Technische Erzgnisse über die Bewirtschaftung tung von Erzeugnissen cks Eisen und Metallen (RTE-

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Dichtemesser, Kalorimeter, Regler.

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Ausdehnungs Wasserzähler, Gaszähler, - Fndikatoren,

Tachometer, Zählwerke,

Prüsgeräte Vakuumpump eißzeuge, Rechenschieber Zeichenmaschi Planimeter, / Ä e des Reichsb

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Verfah

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Amt für Arbeitsordnung,

zuführen sind. Es 3. Die Herstellerbetriebe haben bis zum 15. Dezember 1944

a) Name und Anschrift des ents b) Tag der Ausftragserteilung und einstufung des Auftrages

Angabe, ob das bestellte Gerät in Arbeit ist. Durchschriften der Liste sind dem Sonderaus\huß FO V Uhren (Briefanschrift: Generaldirektor H. Junghans, (14) Schramberg, Postfach 40) zuzuleiten. 4. Herstellerbetriebe dürfen künftig eingehende JFnlands-

fähige Anträge sind dieser Stelle allmonatlih in der in Ziff. 3 bezeichneten Listenform vorzulegen. j

/ ¡Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah Sp 188 Q D L Sai, Marnere Woge Has Seen Mamronztnf al

#

Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt au in den eingegliederten Ostgebieten.

Hauptausshuß Feinmechanik und Optik.

Arbeitszeitrechner,- Zeitregistrierapparate, Differenzdruck- und Mèngenmesser. Flüssigkeitszähler, asanalysengeräte,

Betriebswirtschaftliche Geräte,

Analysenwaagen, Präzistonswaagen, L l Prüfgeräte ir Kraft-, Schmier- unt Brennstoffe,

Laborzentrifugen, ; | feinmethanische Labvrgeräte und Léhrmittel,

Präzisionsmaßstäbe, i lan- und Kart

Pantographeñ.

Bewirtschgstung von Erzeugnissen aus E

¿Vom 2. Januar 1945

Um die bisher erlassenen Vorschriften über das RTE- ren zusammenzufassen und den veränderten. Verhält- 1passen, wird auf Grund der Verordnung über den

( [ S. 686) ‘in Verbindung mit der Be Uber-/ die Reichsst mf a Ueberwachung und e Reit r ‘vom 18.

t g des Reichswirtschaftsministers und des General-

ende Aufträgsbeständ wird durch den inister für Rüstung und Kriegsproduktion

Berlin C2, Am Köllnischen überprüft. Das Amt für Arbeitsbrdnung t die Reihenfolge, in der diese Aufträge aus-

bleibenden Auftragsbestand der in Ziff. 2 ge- Stelle nach Einzélaufträgen gegliedert“ -— enden Angaben listenmäßig zu melden:

er Dringlichkeits- tigung des Auftraggebers nah Art und Umfang;

nur bestätigen, wenn diese den Befürwortungs- der in Ziff. 2 genannten Stelle tragen. Prüf-

87 ers zu begründenden Einzelfällen können Aus- den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen

88

89

J. A.: Maa z. chsbeauftragte für Feinmechanik und Optik. J. A.: Hauser.

Aulage 1

Anlage 2 thermometer,

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r Textil, Papier, Gummi, Kunststoffe, en, 2 ¡ i

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meßgeräte,

4 Anordnung 1/45. tèn für Technische Erzeugnisse über die “Er, a 0 eus Metallen (RTE-Verfahren)

in der Fassung vom 11. Trzeridoe 1942 i ItOabaas e

sanz.

August 1939 (Deutscher Rei Augu mit

tsanz. Nr. 192 vom 21. t 1939

für Rüstungsaufgaben Planungsamt

Postsheckonto: Berlin 418 21

Reichsbaukgirokonto Berlin, Kouto Nr. 1/1913 1945 mm Eu

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81 Liefer- und Bezugsregelung

in der Warenart und -menge* zulässig, auf die diê RTE- Bo2zugsrechte lanuton.

Warenverzeichnisses erst annehmen, wenn sie die RTE- Bezugsrechte erhalten haben. (3) Aenderungen des RTE-Warenverzeichnisses werden im

bekanntgemacht.

82 Ausgabe und Verteilung der RTE-Bezugsrechte

(1) Die Reichsstelle für Technische Erzeugnisse (RTE) teilt den in der Anlage 2 aufgeführten RTE-Kontingentsträgern Kontingente für Erzeugnisse des RTE-Warenverzeichnts}es u. Die Zuteilung erfolgt durch RTE-Schecks. Die RTE- Be: ugdrete können von den RTE-Kontingentsträgern ganz oder geteilt an die Bedarfsträger und die Verbraucher, von diesen durch alle Verteilungsstufen bis zum Hersteller weiter- gegeben werden. Die Verbraucher erhalten die RTE- Bezugsrechte von den im RTE-Warenverzeichnis bestimmten Ausgabestellen. A

(2) Die RTE-Kontingentsträger erhalten RTE-Bezugs- R nur gegen Rohstoffbezugsrechte.

(3) Den Lieferern ist es verboten, für Erzeugnisse des RTE-Warenverzeichnisses von den, Beziehern Rohstoffbezugs- rechte zu fordern oder anzunehmen. Den Beziehern ist es verboten, den Lieferern für diese Erzeugnisse Roh toffbezug” _rechte anzubieten odex zu übertragen T (20e Retdestals" tant zur Beo trating m-t Et

durch RTE-Bezugsrechte abzudecken.

Ausstellung, Stückelung und Zusammenfassung von RTE-Bezugsrechten

(1) RTE-Schecks dürfen nur von dex Reichsstelle und den von ihr hierzu Berechtigten ausgestellt werden. (2) Der Reichsbeauftragte kann Empfängern von RTE-Be= zugsrechten das Recht erteilen (Scheckberechtigte): a) RTE-Schecks auszustellen, L b) RTE-Schecks durch Ausstellung neuer RTE-Schecks ; zu stückeln, c) RTE-Schecks in einen oder méhrere neue RTE- Schecks zusammenzufassen, A d) RTE-Marken in RTE-Schecks zusammenzufassen. *

(3) RTE-Schecks dürfen nur über ‘Warenarten und -mengen ‘ausgestellt werden, die durch eingenommene RTE- Bezugsrechte gedeckt sind.

(4) Scheckberechtigte müssen die ordnungsmäßige Ver- wendung eingenommener RTE-Bezugsrehte nachweisen können. V

Umtausch der RTE-Schecks in RTE-Marken

(1) RTE-Shecks können von Scheckberehtigten durch Markenbestellscheck in RTE-Marken. umgetausht werden. Der Reichsbeauftragte bestimmt die zum Umtausch berec- tigten Stellen durh Bekanitmachung im Deutschen Reichs8- anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.

(2) Die Umtauschstellen dürfen RTE-Marken nur für die Warenarten und -mengen ausgeben, auf die ‘die Marken- bestellshecks lauten.

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- Uebergangsvorschriften

Auh nach Aufnahme eines Erzeugmisses in das RTE- Warenverzeihnis darf dieses Trg cgiis ohne Abgabe von RTE-Bezugsrechten geliefert werden, wenn vor Aufnahme des Erzeugnisses in das RTE-Warenverzeichnis der Auftrag auf Lieferung angenommen und die erforderlichen Rohstoff- bezugsrehte auf den Lieferer übertragen waren oder der Auftrag zur Lieferung aus einem Fertigungsvoll- oder -teil- kontingent bestätigt war. Dies gilt nit für Aufträge nichk- kontingentierter Verbvaucher.

86 : Durchführungsvorschriften | Der T N N agte Lune die zur Durchführung dieser

Anordnung erforderlihen Anordnungen und Bekannt- mathungen. 8 7 Ausnahmen

Der Reichsbeauftragte behält" sich vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung sowie den zu ihrer Durch- rung erlassenen Anordnungen und Bekanntmachungen zu=-

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. (l) Erzeugnisse aus Eisen und Metallen, die im RTE- Warxenverzelästris (Anlage 1) aufgeführt sind, dürfen nur gegen RTE-Bezugsrechte (RTE-Schecks und RTE-Marken) geliefert und bezogen werden. Lieferung und Bezug sind nur

(2) Lieferer dürfen Aufträge auf -Erzeugnisse des RTE-

Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

nissen des RTE-Warenverzeichnisses RTE-Sches (Krei zu schecks) ausgeben; diese sind nah Weisungen der Reichsstelle |

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