1945 / 1 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Jan 1945 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs8- und Staatsanzeiger Nr. 1 vom 2. Janitar 1945. S. 4

Ausgabe- stelle

Ein-

heit Erzeugnisbezeichnung

Ein-

Waren- Nr. heit

__ Bemerkungen

Erzeugnisbezeihnung

Bemerkungen

a b | C d

e b

Gc D e

WA .WVA \WA WA WA WA GWK GWK GWK WA WA

Stü | Fahrrad-Dynamo

Stück | Fahxrad-Scheinwerfer

Stück | Kinderwagen

Stück | Zwillingskinderwagen

752/070 | Stück | Fahrradanhänger

752/080 | Stück | Transportzweirad.

752/0901)| Stü | Fahrrad-Freilaufbremsnabe

752/100!)| Stü | Fahrradsattel

752/1101) Stü Fahrradluftpumpe

752/1201)| Stü | Fahrradsattel-Ersaßdecke

752/130 Stück Fahrrad-Nüdcklicht

865/010 | Stü | Elektro-Einzelkochplatte |

|

Stü | Elektro-Doppelkochplatte WA Stü | Elektro-Doppelkochplatte WA | Stü | Elektro-Tischherd (2 Platten) WA

752/030 752/040 752/050 752/060

865/020 865/021 865/022

Anlage 2 zur Anordnung 1/45 des Reichsbeauftragten für Technische Erzeugnisse

Liste der RTE-Kontiugentsträger

Deutsche Reichsbahn Deutsche Reichspost Deutsches Rotes Kreuz i 5 Generalinspektor für das Deutsche Sträßenwesen Generalinspektor für Wasser und Energie Hauptausschuß Schiffbau NSDAP. Reichsleitung ; : Prüfungsstellen, soweit für die Ausfuhr RTE-\heckpflich- tiger Erzeugnisse zuständig Regierung des Generalgouvernements Reichsarbeitsdienst S : Reichsführer #7 und Chef der Deutschen Polizei Reichskommissar für die Seeschiffahrt Reichskuratortum für Technik in der Landwirtschaft (nur für landwirtschaftlihe Geräte) Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion, Amt Bau-OT / Reichsstelle für Technische Erzeugnisse Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt Reichswerke Hermann Göring Transportkorps Speer Wehrmacht Wirtschaftsgruppe Bergbau.

Anordnung Nr. 1 i für Dur@hführung der Anordnung 1/45 des Reichsbeaustragten

r Technische Erzeugnisse über die Bewirtschaftung von Er-

zeugnissen aus Eisen und Metallen (RTE-Verfahren) Vom 2. Januar 1945

Auf Grund von § 6 der Anordnung 1/45 des Reichsbeauf- tragten für Technische Erzeugnisse, über die“ Bewirtshaftung von Erzeugnissen aus Eisen und Metallen (RTE-Verfahren) vom 2. Fanuar 1945 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 1 vom 2. Fanuar 1945) wird angeordnet:

Abschnitt 1 Liefer- und Bezugsregelung 1 der Anordnung 1/45)

S1 (1) RTE-Schecks sind gültig, wenn sie enthalten: a) die Menge, ¡die Einheit, c) die Warennummer, d) die Erzeugnisbezeichnung, e) die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung, f) die Unterschrift des Ausstellers.

(2) Einheit und Warennummer müssen mit dem RTE- Warenverzeichnis übereinstimmen. /

(3) Jst der Scheckempfänger auf dem RTE-Scheck genannt, so hat der jeweilige Fnhaber bei Weitergabe Datum, Unter- {rift und Firmenstempel auf dex Scheckrückseite einzutragen. Der zuleßt Genannte ist bezugsberechtigt. Jst kein Empfänger genannt, so is der Ueberbringer bezugsberechtigt.

(4) RTE-Marken können mit Verbraucherabschnitt versehen sein. Sofern ein Erzeugnis nicht vorrätig ist und von dem Verbraucher bestellt wird, ist diesem der Verbraucherabschnitt mit Namen und Anschrift des Händlers als Quittung zu be- lassen. Verbraucherabschnitte berechtigen niht zum Wieder-

bezug. 82

(1) RTE-Schecks, auf denen im Feld „Bemerkungen“ der Vermerk „Dringlichkeitsstufe 93“ angebracht ist, sind von Her- stellern und Händlern allen anderen einschlägigen Aufträgen egenüber zu bevorzugen. Dasselbe gilt von Schecks, die zur gei noch eine Zuteilungsnummer und darin als fünfte und este Ziffer die Zahl 983 enthalten.

(2) Retchsstellenläger dürfen Waren nur auf Weisung der

Reichsstelle abgeben.

(1) RTE-Marken, die erstmalig von einem Händler oder Hersteller eingenommen werden, sind sofort bei Empfang durch Ahtrennung des auf den Marken links unten befindlichen, shwarz gefärbten Dreiecks für den Bezug durch Verbraucher zu entwerten. Für den Wiederbezug bleiben sie gültig.

(2) Erstmalig von einem Händler eingenommene RTE- Marken können auf der Rückseite mit seinem Ficmenstémpel

versehen werden. Fn diesem Falle darf nux der auf der Marke

Genannte beliefert werden und bezichen. i

(3) Hersteller dürfen die Annahme von Marken ablehnen und deren Zusammenfassung in Schecks verlangen.

(4) Herstellex haben unverzüglich nach Auftragsannahme die RTE-Schecks, mit denen der Auftrag belegt ist, dadurch zu entwerten, daß sie auf den Schecks ihre Firmenbezeihnung und Reichsbetriebsnummer sowie den Tag der Auftragsannahme

eintragen. Diese Eintragungen sind auf der Scheckrückseite in

dem dafür vorgesehenen Feld vorzunehmen. Dies gilt nicht 1A Schecks, die in eine Scheckbuchführung übernommen werdeu. :

865/030 865/031 865/032

Elektroherd

Nebenstehende Erzeugnisse dür- fen auch gegen RTE-Bézugsrechte über Elefktroherde (Sammel-Wa- ren-Nr. 865/030) geliefert und be- zogen werden, wenn Hersteller diese Erzeugnisse nicht liefern können.

8 4 Der Reichsbeauftragte kann in Sonderfällen bestimmen, daß RTE-Schecks vorübergehend nicht voll beliefert werden dürfen. (

Abschnitt 11

Ausgabe und Verteilung der RTE-Bezugsrechte 2 der Anordnung 1/45)

S5 Der Reichsbeauftragte oder die von ihm ermächtigten Stellen können in Sonderfällen das Rechi zur Weitergabe von RTE-Bezugsrechten einshränken und die Ablieferung von RTE-Bezugsrechten vorschreiben.

S6 Die Empfänger von RTE-Kreditschecks sind verpflichtet: a) den gewährten Kxedit innerhalb der festgeseßten Frist abzudecken, b) die von ihnen unterschriebenen Verpflichtungs- erklärungen und die sonstigen Auflagen zu erfüllen.

Abschnitt lll

Ausstellung, Stückelung und Zusammenfassung von , RTE-Bezugsrechten 3 der Anordnung 1/45)

87 e

‘1) Beim Stückeln von RTE-Schecks sowie beim Zusammen- fajjen von RTE-Schecks und von RTE-Marken sind aus den eingenommenen Schecks und Marken zu übernehmen:

a) die Einheit,

b) die Warennummer,

c) die Erzeugnisbezeihnung, d) dîe Dringlichkeits\tufe.

(2) Beim Zusammenfassen von RTE-Bezugsrechten, die alte Warennummern enthalten, mit RTE-Bezugsrechten, die neue Warennummern enthalten, sind die neuen Nummern zu über- nehmen. F

88

(1) Schekberechtigte müssen nachweisen können, daß die auf gestückelten oder / zusammengefaßten Scheck8 angegebenen Warenmengen dur eingertommene RTE-Bezugsrechte gleicher Warennummer. und Dringlichkeitsstufe gedeckt sind. Dieser Nachweis kann durch Eintragungen auf der Rülseite der Schecks, durxch eine Scheckbuchsührung oder in anderer geeig- neter Weise erbracht werden.

(2) Für den Nachweis sind auf der Rückseite der Schecks, die ganz oder teilweise auf neu. ausgestellte Schecks übertragen wurden, die übertragenen Mengen und die Nummern der neu ausgestellten Schecks zu vermerken. Werden Schecks als Ein- nahme in eine Schebuchführung übernommen, so ist auf dem Scheck zu vermerken „Fn Scheckbuchführung übernommen“ und das Datum der Uebernahme anzugeben, Außerdem sind auf den Durchschriften der neu ausgestellten Schecks oder in der Scheckbuchführung die NüUmmern der eingenommenen Schecks anzugeben, deren Warenmengen übernommen werden.

(3) Marken, die in einen Scheck zusammengefaßt oder als Einnahme in eine Scheckbuchführung übernommen wurden, sind unverzüglich dadurch zu entwerten,. daß sie auf der Vor- derseite mit dem Datum der Ausstellung des Schecks oder mit dem Datum der Uebernahme in' die Scheckbuchführung ver- sehen werden.

(4) Die Durchschriften ausgestellter Shecks und die Ur- riften verschriebener oder sonst unbrauchbar gewordener Schecks sind in der Reihenfolge der Shecknummern abzuheften.

(5) Eingenommene Schecks, die gestückelt oder zusammen- gefaßt wurden, die Durchschvriften ausgestellter Schecks, die Ur- christen vershriebener oder sonst unbrauhbar gewordener Schecks sowie alle sonstigen Nachweisbelege sind zwölf Monate lang aufzubewahren. ° ;

(6) Marken, die in Schecks zusammengefaßt oder in eine Scheckbuchführung übernommen wurden, sind je Scheck oder je Buchung getrennt übersichtlih aufzubewahren (durch Auf- kleben, Bündeln, Vereinigen in Umschlägen oder auf andere geeignete Art) und bis zur Beendigung dér nächsten durch einen Révisor der Reichsstelle vorgenommenen Betriebs- prüfung, sonst mindestens bis zum Ablauf von zwölf Monaten seit ihrer Entwertung qufzubewahren.

(7) Sind Nachweisbelege abhanden gekommen, so ist in der Scheckbuchführung zu vermerken, wann und wie der Verlust eingetreten ist. 4

(8) Geht eine Schebuchführung ganz oder teilweise ver- loren, so is der Sachverhalt der zuständigen Gauwirtschafts- kammer unverzüglich zu melden. Nach Erstattung dieser Mel- dung darf über das Guthaben an RTE-Bezu 8rechten aus der bisherigen Sheckbuchführung verfügt verden; satdelt es sih aus vorhandenen Aufzeichnungen oder Nachweisbelegen einwand- frei feststellen läßt. F

9) Soweit sih das Guthaben nicht mehr einwandfrei fest- stellen läßt, bestimmt die Reichsstelle auf Grund des Berichts der Gauwirtschaftskammer ‘nah billigem Ermessen - die Höhe des Guthabens.

»

Elektro-Vollherd Elektroherd kohlekombiniert

# schaftskammer einen Markenbesté

Nebenstehende Erzeugnisse dür- fen auch gegen RTE-Bezugsrechte über Elektro-Doppelkochplatten (Sammel-Waren-Nr. 865/020) ge- liefert und bezogen werden, wenn das WA dies auf der Rüfseite der RTE-Bezugsrechte bestimmt. Nä- heres siehe bei Waren-Nr. 432/180.

1) Diese Erzeugnisse sind an den nichtkontingentierten Verbraucher frei zu liefern. Für den Wiederbezug erhält der Händler RTE-Bezugsrechte von der zuständigen Gauwixtschaftskammer.

?) Gegen RTE-Schecks, die von der Reichsgruppe Handel, Gruppenarbeitsgemeinschaft Eisen- und Metall- waren, an die Hersteller. ausgegeben werden, darf bis zum Verbraucher frei geliefert werden.

?) Diese Erzeugnisse sind von Herstellern nah Anweisung der zuständigen Ausftragslenkungsstelle zu liefern. Für den nichtkontingentierten Bedarf erhält die Auftragslenkungsstelle RTE-Schecks unmittelbar von der Reichsstelle. Kontingentsträger geben die von der Reichsstelle erhaltenen Schecks an die Austragslenkungs- stelle weiter. An Hersteller werden Schecks nicht weitergegeben.

Abschnitt IV Einfuhrregelung

S9

(1) Einführer haben der Reichsstelle auf vorgeschriebenen Formblättern bis zum 10. jeden Monats für den vorauf- gegangenen Monat über Erzeugnisse des RTE-Warenverzeich- nisses melden: ;

a) die Einfuhr nach Warenart und -menge,

b) die Lieferungen unter Beifügung der dafür ein=- genommenen RTE-Bozugsrochto : f

2) Einführer dürfen die von ihnen zu liefernden Erzeug- nisse erst berechnen, nachdem sie von ihren Beziehexrn die zur Deckung erforderlichen RTE-Bezugsrechte erhalten haben. |

(3) Einführer haben unverzüglich nach Ausstellung der Rechnungen für ihre Lieferungen zur Entwertung der Schecks8 in das auf deren Rüseite für die Aufnahme des Firmen- stempels ‘des Herstellers bestimmte Feld ihre Firmenbezeich- nung und Reichsbetriebsnummer sowie den Tag der Aus- stellung der Rechnungen einzutragen.

(4) Die Reichsstelle nimmt von Einführern nux Schecks an. Einführer dürfen die Annahme von Marken ablehnen und deren Zusammenfassung in Schecks verlangen.

(5) Die Absäte 1 bis 4 gelten nicht: / i O

a) für Einführer, die ausländischen Lieferern RTE-Be= zugsrechte* abzuliefern haben,

b) für industrielle Einführer, die den Produktions- lenkungsstellen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsvroduktion monatliche Meldungen über Auf- tragsverlagerung und Einfuhr zu exstatten haben.

Abschnitt V. Ersaßgewährung für abhanden gelommene RTE-Bezugsrechte S 10 c

(1) Sind RTE-Bezugsrechte abhanden gekommen, die noch nicht in eine Schekbuchführung übernommen waren, so hat auf Verlangen des Bezugsberechtigten der Aussteller des ab- handen gekommenen Schecks einen Ersaßscheck auszuschreiben.

(2) Läßt sih der Aussteller niht mehr ermitteln, so ist der Ersabscheck auf Antrag des Bezugsberechtigten, von der zu- ständigen Gauwirtschaftskammer auszuschretben.

(3) Bei Verlust von Marken fat die zuständige Gauwirt-

scheck auszuschreiben.

(4) Ersaß ist nur zu gewähren, wenn der Antrag auf Er- saßgewährung nah Grund und Menge glaubhaft dargelegt ist. Ein Anspruch auf Ersaßgewährung besteht nicht.

(5) Auf Grund der Absätße 1 bis 4 ausgestellte Ersabscheck8 sind im Feld „Bemerkungen“ durch die Aufschrift „Ersaßscheck“ zu kennzeihnen. Nah Möglichkeit ist die Nummer des ab- handen gekommenen Originalschecks anzugeben.

(6) Treten Großverluste an RTE-Bezugsrechten ein, so ist der Sachverhalt der zuständigen - Gauwirtschaftskammer zu melden; in solchen Fällen dürfen Ersabschecks nicht angefordert werden. Auf Grund des Berichts der Gauwirtschaftskammer entscheidet die Reichsstelle näch billigem* Ermessen, in welchem Umfang Ersaß gewährt wivd.

: 8 11

inden sih Schecks oder Marken, für die Ersaßschecks aus- geschrieben wurden, wieder an, so sind unverzüglich die Schecks an den Aussteller, die Marken an die Gauwirtschaftskammer

abzuliefern. Schlußvorschriften i 8 12 ;

Diese Anordnung tritt am 15. Fanuar 1945 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.

Berlin, den 2. Fanuar 1945. :

Der komm, Reichsbeausftragte Für Technische Erzeugnisse.

Dr. Kemna.

Ld

Bekanntmachung Nr. 1 zur Anordnung [1/45 des Reichsbeauftragten für Technische Erzeugnisse über die U Ine von Erzeugnissen aus Eisen und Metallen (RTE-Verfahren)

Vom 2. Fanuar 1945

Auf Grund von § 4 der Anordnung 1/45 des Retchsbeauf- tragten für Technische Erzeugnisse über die Bewirtschaftun von Erzeugnissen aus Eisen und Metallen (RTE-Verfahren) vom 2. Fanuar 1945 (Deutscher Reichsanz. ünd Preuß. Staatsanz. Nr. 1 vom 2. Januar 1945) wird bestimmt:

(Fortseyung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlih für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzetgenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam;

verantwortlich für den Wirt\chaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lang) ch in Berlin 8W Druck der Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH., Berlin.

(Eine Beilage) - Preis dieser Nummer: 20 Ack

f

E

é

(Fortjsezung aus dem Hauptblatt.)

I

(1)-Die nachstehenden Vordruckverlage sind berechtigt, RTE. Schecks in RTE-Marken umzutauschen: :

für die Bezirke der

Landeswirtschafts- | Gauwirtschafts- ämter fammern

Firma

Krumbhaar, Liegnit, Haynauer Str. 29—31

v. Baensch, Dresden, Bankstr. 3

Breslau, Kattowiß, | Bréslau, Kattowiß, osen Posen Dresden, Magde- Dresden, Halle, burg, Reichenberg, | Magdeburg, Weimar Reichenberg, Weimar Frankfurt/M,; Kassel Bremen, Hannover, Wesermünde Augsburg, Bay- reuth, München, Nürnberg, Würz- burg Berlin, Stettin

Dortmund, Düssel- dorf, Essen, Münster

Gamburg, Kiel, Hamburg, Qübed, Schwerin

Rostock, Schwerin Karlsruhe, Luxem- | Karlsruhe-Straß- burg, Saar- burg, Saar- brüdcken, Stuttgart | brüden, Stuttgart Linz, Salzburg, | Graz, Jnnsbruck, Wien | Klagenfurt, Linz, | Salzburg, Wien (2) Danzig, Königsberg| Danzig,

Honsack, Frankfurt/M,, Braubachstr. 33

Littmann, Oldenburg, Rosenstr. 42 i

Brügel, Ansbach, Pfarr- straße 21

Kassel, Wiesbaden Bremen, Hannover Fürth, München

Berlin, Branden- burg, Stettin Düsseldorf, Münster

Hans Fuest, Berlin SW 29, Hasenheide 54

Wulff & Co., Dortmund- Lüttgendortmund, Limbecker Str. 36 -

nh Fhhefen. Shloäs wig/H., Friedrichstr. 22

Chr. Faaß, Karlsruhe, Jollystr. 21/3

P. Strohal, Wien, V, Schloßgasse 18a

Kafemann, Danzig, Ketterhager Gas 3—5 Köllen-Verlag, Bonn,

Rosental 7 Koblenz

|

Köln, Koblenz | Köln-Aachen, | |

(2) Die Vordruckverlage liefern auch die für das RTE-Ver- fahren vorgeschriebenen Vordrudcke.

II. Diese Bekanntmachung tritt am 15, Januar 1945 in Kraft; sie gilt au in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 2, Januar 1945. Der komm. Reichsbeauftragte für Technische Erzeugnisse. Dr. Kemna.

———-

i Berichtigung Die Ueberschrift der in Nx. 271 des Deutschen Reichs- anzeigers und Preußischen Staatsanzeigers veröffentlichten Anordican axbeitung über die Anmeldung von Beständen an Spiegelglas vom 29, November 1944 muß statt „Anordnung SXTTL4“ rihtig „Anordnung XXIV/44“ lauten,

Bekanntmachung

über die Ausgabe von Berrechnungsscheinen für die Deutsche Wehrmacht

Vom 2, Januar 1945

Auf Grund der „Verordnung über die Ausgabe von Ver- rechnungssheinen für den Dabluitagvarkehr der Wehrmacht durch die Hauptverwaltung der Reichskreditkassen“ vom 15. Dezember 1944 (RGBl. 1 S. 351) werden nach beson- deren Anordnungen des Oberkommandos der Wehrmacht

Verrechnungsscheine für die Deutshe Wehrmacht zu 1, 5, 10 und 50 Reichsmark ausgegeben,

s Ls Verwendung im allgemeinen Zahlungsverkehr ist ver- oten.

Die Verrechnungsscheine sind auf weißem Wasserzeichen- Be gedruckt und unterscheiden sich durch Größen und Farben; ch

Größe Vorderseite

1 Reichsmark hellgrün mit dunkel- 6,5 x 12 om Ae Aufdruck 5 Reichsmark hellblau mit dunkel- 7 x 13,5 cm blauem Aufdruck 10 Reichsmark hellrot mit braunem 7,5 x 14,5 cm Aufdruck 50 Reichsmark violett mit hellbraunem violett 8,5 X 155 cm ESchußdruck und bräunlichviolettem Aufdruck

Rückseite Wasserzeichen olivgrün Kreuzkreis

hellblau hellrot

Kreuzkreis Ringsecchseck Ringsech3eck

öónigsberg

der Reichsstelle Glas, Keramik und Feen |

Ersie Beilage

é

Berlin, Dienstag, den 2. Fanuar

Dex Schein zu 50 Reichsmark trägt auf der Vorderseite im linken oberen und rechten unteren Sierranb einen fortlaufen- den Nummernaufdruck; die Scheine zu 1, 5 und 19 Reichs- mark sind niht numeÜiert, ;

Alle vier Scheine sind textlih und in der allgemeinen An- ordnung übereinstimmend ausgeführt, Der feine Zier- linienunterdruck wird von einer Tala umgeben, die in den vier Ecken die Wertzahlen enthält. Fn der linken unterén Ecke des Unterdruckes befindet sich in einem ausgesparten Kreis der Stempel der Hauptverwaltung der Reichskredit- fassen mit dem Hoheitszeihen. Auf der rechten Hälfte des Scheines steht eine reihverzierte Guilloche mit der großen Wertzahl.

Die Beschriftung lautet:

Verrechhungsschein für die Deutsche Wehrmacht Eine (Fünf Zehn Fünfzig) Reichsmark : Ausgegeben Berlin, den 15, September 1944 Hauptverwaltung | der Reichskreditkassen Dieser Schein dient zur Verrehnung im Wehrmachtreise- verkehr sowie zur Zahlung von Gebührnissen in Ländern, in denen ihre Auszahlung in Landeswährung beschränkt ist. Seine Verwendung im allgemeinen Zahlungsverkehr ist L verboten. i

Der Text der Rückseite ist von einem reichguillochierten Zierrand umgeben, der in den vier Ecken die Wertzahlen ent- halt. Der Text lautet:

- Verrechnungsscchein für die Deutsche Wehrmacht wird im Rahmen der Zahlungs- regelung für die Wehrmacht in außerdeutshen Ländern nur an WebemnacGtanaebbrias und Gleichgestellte abgegeben und nur aus der Hand dieses Personenkreises umgetauscht von allen Kassen und Zahlstellen der Wehrmacht, Reichskredit- fassen und Wechselstellen, ferner im Reich von der Deutschen Reichsbank und den übrigen deutschen Geldinstituten.

Berlin C111, den 2. Januar 1945.

Hauptverwaltung der Reichskreditkassen.

Maul. Wilz.

Ictichtamtliches Aus der Verwaltung

Abführung der Lohnsteuer am 10. Fanuar 1945

Der 10, Fanuar 1945 ist ein besonders wichtiger“ Termin für die Abführung der Lohnsteuer. Zu diesem Zeitpunkt haben alle Arbeitgeber die Lohnsteuer, die sie im Kalenderjahr 1944 vom Arbeitslohn ihrer Arbeitnehmer einbehalten und noch niht an das Finanzamt abgeführt haben, abzuführen. "Es ist abzuführen:

1, von den Arbeitgebern, die die Lohnsteuer monatlich abzu- führen haben, der Betrag, den sie im Monat Dezember 1944 an Lohnsteuex einbehalten haben,

, von den Arbeitgebern, die die Lohnsteuer viertelfährlih ah- zuführen haben, der "Betrag, den sie im vierten Kalender- vierteljahr 1944 (in den Monaten Oktober bis Dezember 1944) an Lohnsteuer einbehalten haben, V

. von den Arbeitgebern, die die Lohnsteuer ‘jährlih abzuführen haben, der Betrag, den sie im Kalenderjahr 1944 an Lohn- steuer einbehalten ünd noch nicht abgeführt haben. ¡

Die jährliche Abführung kommt für diejenigen Arbeitgeber in Betracht, die im Kalendersahr 1944 an Lohnsteuer vom Arbeits- lohn ihrer Arbeitnehmer monatlich durchschnittlich nicht mehr als 5 l M einbehalten und\diese Lohnsteuer noch niht abgeführt haben. Das - sind insbesondere die Haushaltsvorstände, die eine Haus- gehilfin beschäftigen.

Es wird erwartet, day alle Haushaltsvorstände und alle anderen Jahreszahler (insbesondere kleinere Landwirte und Handwerks- meister) die Lohnsteuer rihtig und pünktlih abführen, und zwar o, daß die Zahlung spätestens am 10, Fanuar 1945 im Besi des Finanzamts ist, Es wird sich empfehlen, die Einzahlung în den ersten Tagén des Fanuar vorzunehmen. Die Einzahlung ist mög- lihst durch Postshecküberweisung oder durch Verwendung einer SLU Nate vorzunehmen.

Auf der Rüseite des Zahlungsabschnitts' ist zu vermerken, daß es sih bei der Zahlung um die Abführung einbehaltener Lohn- steuer im Kalenderjahr 1944, im vierten Kalendervierteljahr 1944 oder im Monat Dezember 1944 handelt, Säumige Haushalts- vorstände müssen damit rechnen, daß das Finanzamt künftig von ihnen die vierteljährliche Abführung der Lohnsteuer statt der jähr- lihen Abführung der Lohnsteuer verlangt.

Wer die Abführung. unterläßt, macht sih strafbar,

Die Lohnsteuer ist an das Finanzamt der Betriebsstätte abzu- uen, Das ilt bei Haushaltsvorständen, die eine Hausgehilfin bs häftigen, das Finanzamt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsiß aben,

Auskunft über die -Lohnsteuerpfliht und über “die Höhe der Lohnsteuer erteilt auf Anfrage das Finanzamt.

4. Oeffentliche Zustellungen,

un 2, Zwan dverstelaatungen, 5, Ver'ust- und Fundsachen,

3, Aufgebote,

urs Aufgebote __ Die Zahlungssperre betr. die Aktie Nr, 725 der Melbg, Bäderbahn-Ak- tiengesellschaf# über 1009 N. wird eten 1022 3P oslock, den 21, Dezember 1944. Amtsgericht,

1. Lintersuch » und Strafsachen, |

testens im Termin pom

Rechte Landau (F

Mager:

[10715] / [10718] Aufgebot. Es wird folgendes Aufgebot er-| 3 F 7/44, Der lassen: Der Kaufmann Otto Heim- | Adolf Neushulz in Wa rih Frantfuxt a, Main-Eckenheim, Nieder G aYe 13, hat das Aufgébot zur Ausschließung des Gläubigers he- Ne ür eine unverzinslihe Bries- grundschuld zu 1254,75 Gramm Fein- 10ld, für den Landwirt Karl Heimrich in Oberwestern, Urk, d, Notariats München XIV -vom 24. 4. 1924, 6. Nr. 816, eingetragen im Grundbuch für

den am 21. 2, 1899 zu Salzwedel, geborenen, stawe L: Weltkrieg

Réat. 117, zu erklären.

6, Auslosung usw, von ertpap!erxen, ad ga s

Frammering Bd. VI Bl. 265 S. 428, Der Gläubiger wird Sage \pä- / ittwoch, den 16, Mai - 1945, vor dem Amtsgericht Landau (Isar), Zim. Nr. 5/0, ‘seine t tend zu machen, widrigenfalls O,), er damit ausgelelo sen werden wird. ar), 20, Dezember 1944, Amtsgericht.

Schneidermeister llstame, Kreis einen Sohn, ähre, Kreis zuleyt in Wall- gewesenen und ‘im cit dem 24, 8. 1918 vermiß- en und seit dem verschollenen Schneis ¿erlehrling, wu Rekrut beim 8, {Fnf.- ichard Neuschulz füx tot} Salzivedel Der Verschollene wird \

|

Salzwedel, hat beantragt,

Sa 10, Gesellschaften m. d. H,

8, Kommanditgesellschaften auf 9. Deutsche Kolonialgesellschasten,

7, Aktieugejellschajten, 11. Genosse

T

aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 14. Februar 1945, 10 Uhr, Zim- mer 9 des Amtsgerichtsgebäudes be- stimmten Aufgebotstermin zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung er- folgen wird, An alle, die Auskunft über den Verschollenen geben | können, ergeht die Aufforderung, dem Gericht bis zu dem Aufgebotstermin Anzeige

[10724].

Salzwedel, den 8. Dezember 1944. Das Amtsgericht.

zun Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Wiürtschafistecil

Keine Anmeldungen mehr von Warenzeichen

Nach einer Zweiten Verordnung über außerordentliche Maßs nahmen im Warenzeihenrecht vom 21. Dezember 1944 des Reichsa ministers. der Justiz, die im RGBl, [I] Nr. 19 vom 29, Degembex 1944 veröffentliht worden ist, werden Anmeldungen von Warens- zeichen auf Grund des Warenzeichengeseßes vom 5. Mai 1936 niht mehr angenommen, Die Veriahren ur Eintragung bereits anges meldeter Warenzeichen werden nageseht: Der Lauf der Frist zux Sn der Beschwerde wird durh die Ausseßung jedoch nit

eruhrt.

Warenzeihenanmeldungen, deren Bearbeitung eine Oberste Reichsbehörde in Wahrnehmung allgemeiner Belange verlangt oder für. die die Bestimmungen zum Schuße des gewerblichen Eigentums auf Grund des Artikels 6 der Pariser Verbandsüber- einfunft in Anspruh genommen werden können, werden von den Vorschriften nit betroffen.

Die Neuzulassungen an der Wiener Börse im Fahre 1944

Fm Jahre 1944 wurden, verglichen mit dem Vorjahre, an der Wiener Börse zum Handel und zur amtlihen Notierung neu ugelassen (in Mill, NAM bzw. Mill, Kr): 1.. Reichs-, Länder- und Staädteanletihen ein{Gließlih Reichsbahn und Reichspost: 710, fernex 31/2 9/0 RUSH S Mt en 1943 Folge III sowie 31/2 Reichs- ¡Noganme ungen 1944 Folgen I, Il und TIl (i. V. nur 31/2 9%

eihsschazganweisungen 194° Folge TIV sowie 31/22 Reichsschagan- ivetsüngen 1943 ¡Folgen 1 ünd 11); 2, Pfandbriefe und Schuldver shreibungen von öffentlih-rechtlihen Kreditanstalten und Hypo- thekenbanken: keine (i. V, 395, davon Donau- und Alpenreichsgauet keine); 3, Schuldvershreibungen von industriellen Gesellschaften und Banken(/110, davon Donau- und Alpenreichsgaue: 119 (i. V. 95, davon Donau- und Alpenreihsgaue 95 und 350 Kronen); 4, Aktien: 82,5, davon Donau- und Alpenreihsgaue: 52,5 (i. Vs 80,3, davon Donau- und Alpenreichsgaue: 54,3 und 81,3 Kronen),

Ferner wurde die Umstellung von 1 (9) donau- und alpen- ländischen und einer sudetenländischen Aktiengesellschaft auf Reichs- mark im-Kursblatte durchgeführt. Bei einer donau-alpenländischen Gesellschaft wurde die Kapitalberichfigung auf-Grund dexr Divi- dendenabgabeverordnung im Kursblatte durchgeführt. Von zwet Aktien und zwölf Schuldverschreibungen wurde die Zulassung zum Handel und zur amtlichen Notierung zurückgenommen,

Wirtschaft des Auslandes

Slowakische Nationalbank

Preßburg, 1. Fanuar. Das Kreditgeschäft der Slowakischèn Nationalbank hat sich 1944 mehr als verdoppelt. Es bewegte sich in den leßten Monaten 1943 um 1 bis 12 Mrd. Ks., Ende Fanuar 1944 betrug des Kreditvolumen 980 Millionen, die sih gleihmäßig auf Esfomvt und Lombard verteilen, während 1943 er Reesfompt den Lombard PALEESig bedeutend überschritten hat. Bis Ende Juni 1943 sank die Kreditbeanspruhung durch Reeskompt teils in gebesserter Zusammenarbeit der Geldanstalten, eus wegen Mangels am Wechselmaterial, während sich der Lombard infolge Der wachsende Bedarf des Staates hat seit August an sih der allgemeinen Lage eine wesentliche Aenderung des Kreditgeschäftes dex Nationalbank erwirkt. Dies drückte sich in Verbindung mit den seither getroffenen Maßnahmen in einer rashen Zunahme des Kreditvolumens; das sich Ende Fanuar um 1051 Mill, und Ende Juli auf 2,5 Mrd. Mitte Dezembex 1944 erhöhte, aus.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

London, 30. Dezember. (D, N. B.) New York 4,021, —4,03 1/4, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43—4,47, Schweiz 17,30—17,40, E 16,85—16,95, Lissabon —,—, Rio de Janeiro 82, 4 l16+ ; /

Zürich, 30. Dezember. . (D. N. B,) [11.40 Uhr.] Paris 7,80, London-Clearing 17,30, New York 4,30, Brüssel 69,95, Mailand 22,75 B.,, Madrid 839,75, Holland 229%, Berlin 172,50, Lissabon 17,02, Stockholm 102,62}, Oslo 98,62%, Kopenhágen 90,3714, Sofia 5,3714, Prag 17,25, ckBudapest 104,50; HZagreb 8,75, Jstanbul 3,50, Bukarest 2,374, Helsinki 8,75, Preß- burg 15,00, Buenos Aires 95,75, Fapan 101,00, Rio 22,50 B.

Kopenhagen, 28, Dezember. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 2654,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Sofia —,—, Madrid —,—, Bukarest —,— - Alles Briefkurse.

Stockholm, 30. Dezember. (D. N. B.) London 16,85 G,, 16,95 B., Berlin 167,50 nom. G., 168,50 B.,, Paris —,— G,, _—_ B., Brüssel —,— G., —,— B., Schweiz. Pläße 97,00 nom. G., 97,80 B., Amsterdam —,— G,, —,— B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B,, Oslo 95,35 nom. G., 95,65- B, Washington 4,15 G,,. 4,20 B,, Helsinki 8,35 G,, 8,59 B, Rom —,— G,., B., Kanada 3,77 nom, G., 3,82 B., Madrid —,— G,, Türkei C U Lissabon 16,29 G., 16,55 B,, Buenos Aires 102,00 G,,

London, 29. Dezember, (D. N. B,) Silber Barren prompt 28,50,

Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.

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12, Offene ves err Kommanditgesellschasten, | A A Es I) O

' Durch Ausschlußurteil vom 7. De- ember 1944 ist der von der Mann- Ceimas Lagerhausgesellschaft Mannheim am 12. Fuli 1943 aus Pete Lager- schein an Order Nr. 52 \heinregisters Nr. 278 des Lagerbuchs über am 1. Juli 1943 für die Firma Willers Engel & Co. in Hamburg ein- zu machen. elagerte 49 Fa fi für raftlos erklärt worden. a L Dezember 1944. Amtsgericht.

14, Deutsche Reichsbank und fausweife,

13, Unfall- und Znvalidenverfichernngea, 15, Verschiedene Bekanntmachungen,

G Mainz (Rhein), Rosengarten Nr. 10, eingetragene Grundshuld in Höhe von 3500, A (in Worten: Dreitausends fünfhundert Reichsmark),

Amtsgericht Hannover,

am 20. Dezember 1944,

[10729] Durch Auss{hlußurteil des Amts- kg gerte Reichenbah (Vogtl.) vom 21. Dezember 1944 1 F 2/44 ift das auf den Namen des ‘am 12. 4. 1931 ‘in Mylau Vogtl.) verstorbenen

des Lager-

MP Sârz 240 Mann-

3 F, 2/43, Durch Ausshlußurteil vom 15, 12, 1944 ist der verloren- | [ gegangene Kuxschein Nx. 838 dex Ge-| Dur werkschast Centrum, als dessen Fnhahe- | klärt; rin die Ehefrau Klara Eichenwald in | der Berlin im Gewerkenbuch eingetragen | [Il ist, für kraftlos erklärt worden. den 13, Dezember 1944. Das Amtsgericht.

10721]

[10730

Urteil ist ‘für kraftlos er- as Sparkassenbuch der Sparkasse auptstadt Hannover, Hannover, l r. 40226; der Grundschuldbrief über die im Grundbuh von Hannover- List Blatt 778 in Abt. Z unter Nx, 12 für den Kaufmann Norbert Uthoff in

Baumeisters Friedrih Hermann Gott- lieb Döschner lautenden Einlagebuch Nr. 18 168 der früheren Städt. Spar=- kasse Mylau (Vogtl), jeyt: Spar- und Girokasse Reichenbach (Bogtl.), Neben- stelle Mylau, über eine Finlage von 329067 RA / für fraftlos erflärt worden, Amtsgeriht Reichhenbach (Vogtl.).

es- großen Staatspapierbesißes der - Bank ständig hob. }.