Reichs3- und Staatsanzeiger Nr. 17 vom 26. Januar 1945. S. 2 :
83 Die Bekanntmachung tritt am 1. März 1945 in Kraft; sie gilt au in den eingegliederten Ostgebieten. - Berlin, den 20. Fanuar 1945. Der Reichsbeauftragte für Steine und Erden.
Dr. von Engelberg.
Bekanntmachung Nr. 4
des Reichsbeauftragten für Steine und Erden über die Zu- teilung von Granat und Talkum ausländischer Herkunft dur Universalscheck
Vom 20. Januar 1945
Auf Grund von § 1 Abfay 2 der Anordnung über die Ein- bte des Universalschecks vom 20. November 1943 (Reichs- „anzeiger Nr. 286 vom 7. Dezember 1943) wird .mit Zustim- mung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben — Planungsamt — bekanntgegeben:
81 (1) Die Lieferung und der Bezug von a) Talkum ausländischer Krkunft, b) Granat ausländischer Herkunft ift nur gegen Universalscheck zulässig.
(2) Die Universalschecks werden auf Antrag erteilt.
(3) Zur Ausstellung von Universalschecks ist der Arbeitsring Gesteinaufbereitung und Künstlihe Steinprodukte, Berlin- Zehlendorf, Gobineaustr. 33, ermächtigt.
(4) Anträge auf Ausstellung von Universalschecks für Gra- nat ausländischer Herkunft sind über den für den Verbraucher zuständigen Hauptausshuß einzureichen.
8&2 Die Lieferer haben die bei ihnen eingegangenen Universal- shecks zu Beginn eines jeden Vierteljahres, erstmalig am 1. Juli 1945, an den Arbeitsring . Gesteinaufbereitung und Künstliche Steinprodukte, Berlin-Zehlendorf, Gobineaujstr. 33, abzuliefern. §3 :
Die Stückelung von Universalsheck# und die Ausstellung von Universalübertragungsscheinen ist verboten.
84 Der Reichsbeauftragte behält sich vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuzulassen.
85 Die Bekanntmachung tritt am 1. März 1945 in Kraft; fie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 20. Fanuar 1945. Der Reichsbeauftragte für Steine und Erden. Dr. von Engelberg.
Anordnung XX11/44
des Produktionsbeaustragten für Bekleidung und Rauch-
waren des Neichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion
bom 15. Dezember 1944 über die Anfertigung von Uniformen nah Maß
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBL. I S. 686) in Ver- indung mit dem Erlaß des Führers über die ne M vin der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep- tember 1943 (RGBl. 1 S. 529/31) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kricgsproduktion im Ein- vernehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht ange- ordnet:
8&1
Geltungsbereih
Der Geltungsbereich dieser Anordnung umfaßt alle Maß- \hneidereien und Unternehmen des Ma schneiderhandwerks, die Uniformen jeder Art für Offiziere und Beamte im Offi- iersrang der Wehrmacht und sämtliche Uniformträger außer- halb der Wehrmacht anfertigen.
M Zulassung der Neuanfertigung
Uniformen für Offiziere und Beamte im Offiziersrang der Wcehrmacht sowie für sämtliche Uniformträger außerhalb der Wehrmacht dürfen von Betrieben des Uniformschneidèrhand- werks nur hergestellt werden, soweit die Betriebe bestimmte vom Reichsinnungsverband des Bekleidungshandwerks auf Weisung des Reichsministeriums füt Rüstung und Kriegs- produktion erlassene Anfertigungsvorschriften erfüllen und vom Reichsinnungsmeister des Bekleidungshandwerks auf Grund ihrer Betriebsrationalisierung zugelassen werden. Jm ührigen gelten die Beschreibungen (Herstellungsvorschriften) der Wehrmacht und sonstigen öffentlichen Bedarfsträger.
83 Beschränkung der Neuanfertigung
Für Offiziere der Wehrmacht sowie sämtlihe Uniform- träger außerhalb der Wehrmacht dürfen Uniformen nah Maß wie bisher in Einzelanfertigung nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen hergestellt werden:
a) für alle Kriegsversehrten der 2., 3., 4. Versehrtenstufe, B für Offiziere und Beamte im Offiziersrang und Uniformträger außerhalh der Wehrmacht, die einen gr evon Brustumfang oder Baunchumfang als 112 em haben, i / : e) für Offiziere und Beamte im Offiziersrang und Uni- ormträger außerhalb der Wehrmacht mit einer Körper- änge unter 158 em oder über 185 em, : d) für Offiziere und Beamte im Offiziersrang sowie Uniformträger außerhalb der Wehrmacht, die Uber die Notwendigkeit des Bedarfs auf Grund außergewöhn- licher Verhältnisse eine entsprechende Bescheinigung
des Chefs einer obersten Reichsbehörde vorlegen.
Wehrmachtuniformbezugfcheine und -zusaßscheine müssen den Vermerk enthalten „Maßanfertigung ist ù
pigelasfeu“,
„ersten Verordnung zur
: 84 i Verbot der Neuansertigung : Maßschneidereien und Unternehmen des Maßschneider-
handwerks, die nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen keine Neuanfertigungen von Uniformen ausführen.
85
Strafvorschristen * i uwiderhandlungen gegen die Anordnung werden nah ee M Bs der Morbiting über den Warenverkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungsstrafrecht emäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reich8beauftragten
ür Kleiduug und verwandte Gebiete wahrgenommen. Der Reichsinnungsverband des Bekleidungshandwerks über- wacht durch seine Obermeister oder durch besondere Beauf-
tragte die Durchführung dieser Anordnung. ;
i 8g 6 Schlußvorschrift Diese Anordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 15. Dezember 1944.
Der Produktionsbeauftragte für Bekleidung und Rauchwaren des Reichsrministers für Rüstung und Kriegsproduktion.
J. V.: Schwarz, Reichsinnungsmeister.
——_—_
Anordnung XX111/44 üdg des Produktionsbeaustragten für Bekleidung und Rauchwaren des R für Rüstung und Kriegsproduktion vom 20. Dezember 1944 über die Herstellung von textilen Uniform- ausstattungsstücen
Auf Grund der Verordnung * über den Warenverkehr in
“der Fassung vom 11, Dezember 1942 (RGBL. T S. 686) in
rbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzen- O Rer Aueadtinilda E 2. September 1943 und der urchführung dieses Erlasses vom 6. September 1943 (RGBl. 1 S. 529/531) wird mit Zu- stimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs- produktion angeordnet; 81
Geltungsbereih
Dex Geltungsbereich dieser Anordnung umfaßt alle Betriebe und Unternehmungen, die laufend für eigene oder fremde Rechnung textile Uniformausstattungsstüke herstellen.
82 Herstellungsvorschrift
Die Herstellung von textilen Uniformausstattungsstücken ist nur nach den Herstellungsanweisungen des Produktionsaus- schusses für textile Uniformausstattung gestattet. -
Der Leiter des Produktionsausschusses für Uniformaus- ftattung ist berechtigt, für die Herstellungsanweisungen ent- iprechende Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
_§3 ___ Sktrafvorschrift Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die auf Grund dieser Anordnung erlassenen Herstellungsanweisungen werden ‘nach 8 10, 12—15 der O Men über den Waren- verkehr bestraft. Das Antragsreht gemäß § 14 sowie das Ordnungsstrafreht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete wahrgenommen, & 4
Schlußvorschrist Diese Anordnung tritt am siebenten Tage nach ihrer Ver- kfündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebietén. / Berlin, den 20, Dezember 1944. Der Produktionsbeauftragte für Bekleidung und Rauchtvaren des Reich8ministers für Rüstung und Kriegsproduktion. Tengelmann.
Anordnung 1/45
des Produktionsbeaustragten sür Bekleidung und Rauchwaren des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion vom 2. Januar 1945 über die Anfertigung von Herren- und Damenwäsche, weibliher Berufs- und Arbeitskleidung, Kinderbekleidung, Mieder, Rüschen und - Weißwaren, Krawatten und Schals sowie Bettwäsche
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzen- tration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zux Durchführung dieses Erlasses vom 6. September 1943 (RGBl. 1 S. 529/531) wird mit Zu- stimmung des Reichsministers für Rüstung und- Kriegs- produktion angeordnet: | 81
Die Anordnung X/44 des Produktionsbeauftragten für Be- fleidung und Rauchwaren vom 1. September 1944 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 202 vom' 8. September 1944) wird wie folgt berichtigt bzw. ergänzt:
S 2, Absas 4 erhält folgende Fassung:
Rüschen und Weißwaren
Warengruppe XIV: Armblätter « Die Produktion der übrigen zu dieser _Warengruppe gehörenden Artikel ist vom Leiter der Fachabteilung Rüschen und Weißwaren gesondert zu regeln. *
S2 1a Die Anlagen zu vorgenannter Anordnung werden in folgenden Ziffern neu gefaßt: ;
Anlage 1
L Herrenwästhe i e) Herrennahthemd / Die Anfertigung von Herrennachthemden ist verboten. IL. Knabenwästhe b) Knabennahthemd H Die Anfordigung von Knabennachthemden ist verboten,
assung vom 11. Dezember 1942 (RGBIl. I S. 686) in
| Anlage 2, höthstzulässiger Durhschnittèsverbrauh au Werkstoffe
I. Herrenwäsche y 5 Herrennahthemd (Anfertigung verboten)
IT. Knabenwöshe b) Nachthemd
Anlage 3 I. Vérufs- und Arbeitskittel 2. Frauen-Arbeitskitiel, ohne Kragen
s ; 1 Form, Größe 42—48 Vorder- odêr Rückenshluß, mit höchstens 5 bzw. 6 Knöpfen, aus bedrudckten, gefärbten oder bunt gewebten Stoffen, mit kurzen oder langen Aermeln.
3. Frauen-Arbeitskittel, mit Kragen 1 Form, Größe 42—48 Vorder- oder Rückenschluß, mit höchstens 6 bzw. 7 Knöpfen, aus bedruckten, gefärbten oder bunt gewebten Stoffen, mit kurzen oder langen Aermeln.
rauen-BVerufsmantel (weiblicher Berufsmantel 44 nach Her
tellungsvorschrift
GROARIRENA) 1 Form, Größe 38—50 Vorderschluß, aus einfarbigen Stoffen: shwarz, weiß, marine, blau, braun oder grau, mit langen Aermeln- Fe (Einheitsmantel für Wehrmacht, öffent
(Anfertigung verboten)
6.
programme.) E : (Schnittmuster, Herstellungsrichtlinien mi Zeitstudien können durch die Verteiler firmen für Schnittmuster bezogen werden.
IT. Berufs- und Arbeitsschürzen 1, Frauen-Trägerschürzen 1 Form, Größe 40—50 ‘in Fumperform oder mit geradem Saum / und angeseßtem Blusenteil.
Maßtabellen für weiblihe Berufs- und Arbeitskleidung
Hüsftweite 95 bei Größe 40 Der Absaß „Fertigmaße“ erhält folgende Fassung:
maß in dem Brustumfang (bzw. Oberweite) beispiels iveise bei Arbeitsfitteln, muß mindestens 6 cm, bei dem Hüsftumfang (bzw. der Hüstweite) mindestens 8 ecm betragen. f
Anlage 4
I. Berufs- und Arbeitskittel (weiblicher Berufsmantel 44)
5, Frauen-Berufsmantel, Einheitsmantel für öffentl. Auftrag geber nach Herstellungsvorschrift, mit langen Aermeln :
Stoffverbrauch Stoffbreite in m in ecm 78/80 78/80 78/80 78/80 78/80 78/80
Größe
2,95 3,10 3,30 3,55 374
Größe 38 und 50 in einer
Lage geschnitten 78/80
6,64 breite, | Anlage 5 IL. Säuglings- und Kleinkinder-Oberbekleid 1“ 11. Mädchenmantel Es muß heißen: Größe 42—55 ; mit Passe ganz gefüttert. 12. Kleinkindmantel
Es muß heißen: Größe 42—55 14. Winterkopfbetleidung Es muß heißen: Kappe mit Aufschlag I. Säuglings- und Kleinkindwäsche 6. Shhlafanzüge Es muß heißen: 8. Wagenkissenbezug
Größe 70 und 80 (siehe Anlage 11) - | Knopfvershluß mit 3 Knöpfen Größe 40x35 cm 9, Unterlagen aus Flauell
einfach benäht
Größe 40x40 cm 10. Widckeltüher aus Flanuell
| 1 Form
einfach benäht Größe 80x80 cm
Anlage 6
II. Säuglings- 4nd Kleinkind-Oberbekleidung 2, Kleinkindklleider b) mit langen Aermeln Der Stoffverbrauch beträgt nicht 1,00 m, sondern 1,60 m
TII1. Säuglings- und Kleinkindwästhe
Für den Stoffverbrauch von 1,50 m in Größe 70 ist dit Stoffbreite 78/80 crm maßgebend, 8. Wagenkissenbezug (siehe Anlage 12) 40x 35 era
a) Leinen und Halbleinen Stoffverbrauch 0,43 ra Stoffbreite 78/80 cra.
b) Halbkunstseide Stoffverbrauh 0,45 m Stoffbreite 78/80 cem.
Anlage 7 ¿
I. Arbeitöshußhauben für Frauen 1, Arbeitsschußhaube Form 1° 2. Arbeitsschußhaube
Anlage 8
L. Arbeitsschußhauben für Frauen 1. Arbeitsshußhauben aus Stoff Form 1 Band 40 cm lang, 15--18 mm bteit .
Stoffverbrauh
0,265
für den Durchzug
RZ
Der durchschnittlihe Stoffverbrauh beträgt 3,35 m bei 78/80 Stoff! M
5. Mädchennachthemd !
Form 2 / ginnt am Dienstag,
Auftraggeber und entsprechende Auflagen F
1, ‘Arbeits-, Straßen- und Werktagékleidung (jugendl. Form)
Der Unterschied zwischen dem Grundmaß und Fertig
2. Arbeiiss{hußhauben aus Tüll Form 2 Band 64 em läng, 40 mm breit als Abschlus Band 40 om lang, 15—18 mm breit, für den Durchzug
3, Arbeits\{hutßhauben aus Stoff mit Tüll
IT. Arbeitsshutzhauben für Männer 1 Shuzhaube aus Tüll Band 70 em lang, 10 mm breit für den Abschluß der Zugvorrichtüng
* Anlage 9, Typenliste
1, Langbinder 1 Form
2. Schleifenbinder 1 Form
3, Feste Krawatten mit Schild 1 Form
4. Feste Schleifen mit Schild 1 Form
Die Anfertigung von Herren- und Damenschals ist verboten, aus-
È genommen sind:
Grubenschals in der Größe 30x 130 cm aus Zeliwolle oder Kunstseide,
genäht: oder fertig gewebt.
Anlage 10, höhstzulässiger Durchschuittsstoffverbrauch
Grubenschhals Größe 30x 130 cm genäht oder fertig gewebt
Stoffverbrauch 5,20m bei 90cm Stoffbreite.
“Die Absäße 5 bis 9 entfallen.
Anlage 11, Typenliste
I. Vettwäsche für Erivachsene 1, Kopffkissenbezug
3. Neberfnöpfer S Deckbettbezug
sondern Die Größe beträgt nicht 140 x 22
sondern 140 x 22 1 Form, Größe 130x190 cm mit Knopflochsaum 3 cm breit, 5 Knöpfe und 5 Knopflöcher ode
von Knopfstreffen.
L. Vettwäsche für Erwachsene
Fertig- Leinen und Halb- maß Halbleinen kunstseide in ecm in ecm in cm 140 x 246 130 x 190 130 ck 406
S8 Strafvorschrift Zuwiderhandlungen gegen diese
Typenbezeihnung
3. Neberknöpfer
5. Deefbettbezug 130 422
10, 12 bis 15 der Verordnung “bestraft. Das Antragsreht gemäß
84 Schlußvorschrift
F Ostgebieten.
M Ueberwachung
M 1940 (RAnz. Nr.
18 Uhr, bei Vermeidun den zuständigen Lotterie-Einnehmern zu entnehmen,
fiber Reichslotterie be- den 6. Februar 1945, 7,30 Uhr, im
in qm per Stck. f
Berl» den 2, Fanuar 1945.
| f; Der Produktionsbeauftragte für Bekleidung und Rauh
J
des Reichsministers für Rüstung und Kriegsprodukt Tengelmann.
—
Aufhebung der Anordnung 1V/43
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 17 vom 26, Januar 1945. E. 3
Die Größe beträgt nicht 6050 cm 80x 50 ecm
0 cm 7 cm
r
zweimal 5 Knopflöcher für Verwendung
| Anlage 12, höchstzulässiger Durchschnittèverbrauch an Werkstoffeu
Stoff- breite in ecm
130
R Anordnung werden vom “ Reichsbeauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete nah über den Warenverkehr
__be l §5 14 dieser Verordnung
F wird von mir als dem Produfktionsbeauftragten des Reichs- F ministers für Rüstung und Kriegsproduktion wahrgeno
mmen,
Diese Anordnung tritt am siebenten Tage nah ihrer Ver- | öffentlihung in Kraft. Sie gilt auch. in den eingegliederten
waren ton,
der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete
(Standardware) vom 29. Dezember 1942 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr
d Fassung vom 2 B 1942 (RGBL. I S.686) in
bindung mit der Be und Regelung des Warenverkehrs 18, August 1939 (RAnz. Nr. 192 vom 21. August 1939) in Durchführung - der Anordnung des Reichswirts ministers über die Herstellung von Standardware au
Nr. 86)
für die Preisbildung über Ermächtigung der Reichsstell
in der Ver-
anntmachung über die Reichsstellen zur
vom sowie hafts- f dem
M Gebiet der Spinnstoffwirtschaft vom 5. April 1941 (RAnz. und auf Grund der Anordnung des Reichskommissars
en der
Spinnstoffwirtschaft zu Preisfestseßungen vom 16. August
193) wird mit Zustimmung des Reichs-
wirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preis-
bildung angeordnet: Einziger Paragraph
Die Anordnung 1V/43 der Réichsstelle für Kleidung
verwandte Gebiete (Standardware) vom 29. Dezember (RAnz. Nr. 5 vom 8. a e § 6 der Anordnung festgelegten Geltungsbereichs | Kraft,
Berlîn, den 18, Januar 1945.
Und 1942
Januar 1943) tritt im ganzen Umfang
außer
Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete.
Hagemann.
Bekanntmachung
Die Neulose der 5. Klasse 12. Deutscher Reichslotterie sind
näch den 8 3 und 5 der Vorlegun betráges j
amtlichen Spielbedingungen
pätestens bis Dienstag, den 30. Januar des Verlustes des Anspruch
Die Ziehung der 5. Klasse 12. Deut Ziehungssaal des Lotteriegebäudes in Berlin W 35, retenstraße 6.
Berlin, den 24. Januar 1945.
Der Präsident der Deutschen Reichslotterie. J. V.: Konopath.
unter
des Vorklassenloses und Entrichtung des Einsay-
1945, s bei
arga-
Anordnung Nr. 1 zur Aenderung der Anordnung VII/44 des Produltionsbeaustragten für Druck j des Reichsministers für Rüstung und Kriegéproduktion (Herstellung von Vordrucken) Vom 17. Januar 1945
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der assung vom 11, Dezember 1942 (RGBL. [ S. 686) in Ver- indung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration
der Kriegswirtschaft vom 2, September 1943 und der erston Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep- tember 1943 (RGBl. 1 S. 529/531) wird im Einvernehmen mit dem Sonderbeauftragten für Buch, Propaganda und Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion sowie mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:
„§ 9 der Anordnung V11/44 des Produktionsbeauftragten für Druck vom 26. April 1944 (Deutscher Reichsanzeiger
erhält folgende Fassung:
„Vordrucke dürfen bei einem Umfange bis zu 11 Druck- bogen nur ohne Umschlag geheftet, bei einem Umfange von 12 bis zu 26 Druckbogen nur in Aktendeckeln geheftet, von 27 bis zu 50 Druckbogen nux in Aktendeckeln broschiert und von 51 bis zu 101 L nur steif broschiert werden.
Unter Druckbogen im Sinne dieser Anordnung ist das Format Din A 4 doppelt zu verstehen.“
__ Diese Anordnun im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft,“ Sie gilt au in den eingegliederten Ostgebieten,
: , Der Produktionsbeauftragte für Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. Beer.
Bekanntmachung
Die am 22. Januar 1945 ausgegebene Nummer 3 des Reichsgesehblatts, Teil 1, enthält: _Erlaß des Führers übér die Stiftun Eisernen Kreuzes mit dem Goldenen Et enlaub mit Schwertern und Brillonten. Vom 29, Dezember 1944,
Dritte Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Erneuerung des Eisernen Kreuzes. oi 29. Dezember 1944.
Neunte Aussührungsverordnung ur Verordnung über den dia der Waffenabzeichen der Wehtmai, Vom 7. Januar 049),
Elfte Verordnung zur Durchführung und Ergän ordnung über das militärische Strafverfahren im ! besonderem Einsczg. Vom 11. Januar 1945.
Erste Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Stellung der Angehörigen des Beutlcben Volks\turms (Arbeits- rechtlihe Vorschristen). Vom 17. Januar 1945.
Anordnung zur Aenderung der Anordnung über die Er- nennung der Beamten und die Beendigung, des Beamtenverhält- nisses in der Landwirtschaftsverwaltung. Vom 13. Fanuar 1945.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 K. Postbeförde- . bungsgebUhren: 0,03 N.Æ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckkonto: Berlin 962 00. l
Berlin C2, den 23. Januar 1945. Reichsverlagsamt. F. V.: Stern.
Iichtamtliches Deutsches Reich
Nummer 3 des Ministerialblatts des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Jnnern vom 19. Januar 1945 hat folgenden
des Ritterkreuzes des
ung der Ver- riege und bei
E E
hält eine Verordnung des Reichsjustizministers vom 16. Januar über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchs- musterreht, die am A Tage nach der Verkündung in Kraft treten. Danach werden auch in Zukunft Patentanmeldungen un- eingeschränkt Stgegelgenomuien, Die Verfahren zuc Prüfung von Patentanmeldungen werden aber gegentwvärtig nur insoweit durchgeführt, als es der Reichsminister sür Rüstung und Kriegs- produktion zur Wahrung Frier Deine verlangt, Er berüdsihtigt dabei auch die ihm von anderen bérsten Reichs- behörden bekanntgegeben Bedürfnisse. Verfahren über Be- [werden werden ausgeseßt, Verfahren zur Erklärung der Nich-' tigkeit eines Patentes nicht mehr- eingeleitet und O! Nich- tigkeitsverfahren ausgeseßt. Für die Gebrauchsmuster gilt hin- sichtlich “der Anmeldung und der Eintragung ‘daz Entsprechende wie bei den Patenten. Demnah werden Ver ahren zur Löschung eines Gebrauhsmusters niht mehr eingeleitet.
Wirtschaft des Auslandes
Das Jndustrialisierungs-Programm der Falange-Syndikate
Madrid, 2. Januar. Die auf dem Jndustriekongreß der Falange-Syndikate angenommenen Generalentshließungen unter- Me die Notwendigkeit eines weitgehenden Ausbaus der ge- samte Berufserziehung und der technischen Ausbildung zur Unterstüßung der Fndustrialisierungspläne. Mit dex ortschreiten- den up ssptalisierung könnten die über tigen rbeitsfräfte auf dem Lande absorbiert, der Lebensstandard der Landarbeiter--
H siegen
M Mast Du noch Bekleidung hegen, M die ungenutn
s Gib sie ab ch hi damit iógen!
und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 98 vom 28. April 1944)
tritt am Tage nach der Veröffentlichung:
Inhalt: Allgemeine Verwaltungssachen. RdErl. 8. 1. 1945, Pflege der Gräber ausländischer Zivilarbeiter. — RdErl, 10. 1. 1945, Erstattung von Arbeitsbhuchanzeigen an das Arbeits- amt, — RdExrl. 13. 1. 1945, Einsaybesoldung für die notdienst- verpflichteten Kräfte des Wasserstraßenshutzes. — Angele gen- heiten der Kommunalverbän de. NdEUl 5. 1. 1945; Vereinfachung des Grundsteuerbeihilfeverfahrens der Finanzämter. — RdErl. 12, 1. 1945, Begleichung von Rechnungen durch Ge- meinden (GV.). — Polizeiverwaltun a. N 19. 12; 1944, Einjay von Kräften der Ordnungspolizei in der Preisüber- wachung. — RdErl. 4, 1. 1945, Gefangenen-Einzeltransporte. — “RdErl. 10. 1, 1945, Einschränkung von Menschenansammlungen aus Luftschußgründen. — RdErl. 10. 1. 1945, Vorschriften für LS.-Tarnfaïben. — Staatsan gehorigletit, Päßs- Und Ausländevpolizei. RdErl. 5. 1. 1945, Vordrucke für Aus- länderfarteifkarten. — RdExl. 11. 1. 1945, Ueberlassing von Licht- bildern ausländischer Ärxbeitsfräfte an die Arbeitsämter. Wohlfahrtspflege und Fugendwohlfahrt. RdErl. 11. 1. 1945, Betreuung fremdvölfisher Flüchtlinge. — Volks - gesundheit. RdErl. 11. 1. 1945, Begutachtung Körpêr- behinderter durch die Gesundheitsämter zu Steuerzwecken. — RdErl, 11. 1, 1945, Ehrenkreuz der Deutshen Mutter. — RdErl. 11. 1. 1945, Kinderbeihilfen, — Zeitshriftenschau. Zu beziehen dur alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstraße 44. Halbjährlih 4,30 N. 4 für Auêgabe A (zwei- seitig bedruckt) und 5,40 Nf für Ausgabe B (einseitig bedruckt).
—
. Nr, 2 des Reichsministerialblatts vom 19. Fanuar 1945 soeben erschienen. Zu beziehen durch das C2, Breite Str. 37, , Jnhalt: 1. waltungssahen. Verordnung über die Abfindung der nicht im künstlerishen Einsag verbleibenden Kulturschaffenden der Theater und Orchester des öffentlichen Dienstes. 2. Steuer- und Q llwesen, Neunte Verordnuùg zur Aenderung der Biersteuer-
urchführungsbestimmungen. — Verordnung über die Aufhebung von Finanzämtern im \Oberfinanzbezirk Wartheland. 3. Neu - ersheinungen. Nautisches Jahrbuch oder Ephemeriden und Tafeln für das Fahr 1946.
ist Reichsverlagsamt, Berlin Allgemeine Ver-
Aus der Verwaltung
Lohnsteuerkarien bei Heimarbeitern
m Rahmen des totalen Krieseinsaßes sind viele Fertigungs- arbeiten aus den Betrieben in Heimarbeit verlagert worden. Viele Personen sind als Heimarbeiter eingeseßt worden, die sonst nicht berufstätig geworden wären. Die Zahl der Heimarbeiter hat si dadur wesentli erhöht.
Heimarbeiter fa lt, Deutsche Steuerzeitung Nr. 2 vom 20. 1. 1945 (8) grundsäßlih Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuer- rets. Die Gemeindebehörden missen daher grundsäßlih au für Heimarbeiter Lohnsteuerkarten ausschreiben, gleichgültig, wie gro der Arbeitslohn des Heimarbeiters ist. Die Lohnsteuerkarte mu aner Arbeitgeber für die Verrehnung der Lohnsteuer vorgelegt werden,
In der Heimarbeit ist die Zahl der Arbeitnehmer, deren Ar- beitslohn die lohnsteuerpflichtige Grenze nicht erreiht, besonders roß. Ju diesen Fällen kann die Lohnsteuerkarte ihren Zweck, dem
rbeitgeber die Unterlagen für eine zutreffende Lohnsteuerbereh- nung zu liefern, niht erfüllen, Der Heimarbeiter bleibt wegen der geringen Höhe des Arbeitslohns lohnsteuerfrei.
Der RdF. hat deshalb zur Vereinfachung der Verwaltung in einem nihtveröffentlichten Erlaß auf die Ausschreibung von Lohn- steuerkarten für Heimarbeiter im weiteren Umfang verzichtet. Er
at dazu: angeordnet, daß die Gemeindebehörde für Heintckbeiter
hnfteuerkartex niht mehr allgemein, sondern nur auf Antrag ausshreibt, wenn der Arbeitslohn des Heimarbeiters durhschnitt- lich 65 H.AÆA monatli (15 B.A wöchentlich, 2,50 N. Æ tägli) nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat ferner bei einem Heimarbeiter, der ihm seine Lohnsteuerkarte nicht vorlegt, von der Lohnsteuer- berechnung abzusehen, wenn der Lohn den vorhergenannten Be- trag niht übersteigt.
Wirtschafisteil
Vereinfahungsmaßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterreht Das Reichsgeseublatt Teil 11 vom 23. Januar 1945 Nr. 3 ent-
haft gehoben und die Aufnahmefähigkeit des Binnenmarktes er- hoht werden. Der Außenhandel dürfe aber niht vernachlässigt werden, damit die Absaßmöglichkeiten für die übershüssige Erzeus- gung der Landwirtschaft gesichert bleibt. Der Kongreß betonte serner die Notwendigkeit des Ausbaus der Ener iewirtshaft und des Transportwesens. Die Förderung der ohstofferzeugung mache eine Modernisierung der bestehenden Jndustrieanlagen, eine Lenkung der Jndustrialisiecungspolitik nah den Erfordernissen der Gesamtwirtschaft und ein Neugründungsverbot erforderlih. Ver- langt werden ferner erweiterte. JZndustriekredite, der Schuß indu- strieller Neugründungen durch Einführung neuer Schutzölle mit reichen Einshränkungen wie bei den Neugründungen und shlicß- ih die Förderung der Ausfuhr dur Ausdehnung des staatlih:a Nachrichten- und Propagandaapparates,
Portugals Ausfuhr in elf Monaten des Jahres 1944
Lissabon, 25. Januar. Die portugiesische Ausfuhr belief sih in elf Monaten des vergangenen Jahres bis November auf 435 000 t im Werte von 2815 Mill. Escudos gegen 488 000 t im Werte von 3679 Mill. Escudos in der entsprechenden Zeit des Vorjahres, während sih die Einfuhr auf 1492 000 t im Werte von 3204 Mill. Escudos gegen 1200 000 t für 2770 Mill. Escudos stellte, Auf- fällig hieran ist der starke Rückgang des Ausfuhrwertes bet gleich- zeitiger Erhöhung des Wertes der Einfuhr. Dies hat dazu ge- führt, daß sih der in den elf Monaten des Jahres 1943 erzielte Ausfuhrübershuß von 809 Mill, Escudos in einen Einfuhrüber- {uß von 400 Mill, verwandelt,
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Grundlagen der schweizerischen Agrarpolitik
Züri, 25. Januar. Dec Direktor der landwirtshaftlihen Ab- teilung im eidg. Volkswirtschaftsdepartement, Dr. Feißt sprach in Basel itber die Grundlage der shweizerishen Agrarpolitik. Er erklärte, der agrarpolitische Fundamentalirrtum in der Wirtschafts- entwicklung des vergangenen Jahrhtunderts liege darin, daß dex Bauer einerseits die Vokteile der kapitalistishen Wirtschaft kennen und benuygen lernte, dazu aber auch die Verschuldungsfreiheit er- hielt, wodurch der Boden und: die Betriebsmittel zu leiht vet- ättßerlihen ‘Waren wurden, Die Agrarpolitik habe diesen Aus- wirkungen gegenüber sich sehr zurütgehalten. Für die shweizerische Landivirtschaft sei der Bundesratsbeschluß vom Februar 1943
entsheidend und überaus weittragend, der die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung des Bauernstandes