1945 / 19 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Jan 1945 18:00:01 GMT) scan diff

Reich3- und Staatsanzeiger

(sog. Kasinogebäude),- auf vom 12. April 1819 zustand,

b) einiger, im einzelnen noch festzustellender Einrichtungs- |

gegenstände, mit denen das Haus gemäß Kabinettsordre vom 14. April 1824 ausgestattet war;

e) eines Barbetrages von rund 2600 NAM | hiermit beshlagnahmt und gemäß Erlaß des Führers und Reichskanzlers über h mogens von Reichsfeinden . vom 29, Mai 1941 (RGBL.1 S. 303) zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Potsdam, den 23. Januar 1945.

Der Regtievungspräsident. J. V D Gotti;

-

Anorduung 1/45 | des Reichsbeauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete über die Erfassung und ‘den Einsaß von Ausweich- 1nd

Reservelägern

Vom 25. Januar 1945

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in dex Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGVl. 1 S. 686) in Ver- indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwahung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Reichsanz. Nr. 192) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

T, Erfassung der Ausweich- und Reserveläger

§1

(1) Unternehmen des Handels, die Warenläger in beschränkt lieferbaren Spinnstoffwaren im Sinne der 8 1, 4 der An- ordnung 1/44 (Reichsanz. Nr. 85) unterhalten, unterliegen sür ihre Ausweich- ‘und Reserveläger einer Meldepflicht nach Maßgabe dec folgenden Bestimmungen.

(2) Ausweich- und Reserveläger im Sinne - dieser Anord- - nung sind alle Warenläger, die nicht in unmittelbarer Ver- bindung mit dem Verkaufsraum oder dex Wareneingangs- oder -ausgangsabteilung des Betriebes stehen. Als Ausweich- und Reserveläger gelten nicht Warenläger, die zur Verfügung der Reichsstelle zu halten find (Pflichtläger, Fl.-Reserveläger und dgl.) oder durch Ausfuhrauflage gebunden sind,

(3) Wegen der Meldepflicht für Ausweih- und Hoeor [äger von Herstellern, Be- und Vorarbeitern ergehen beson- dere Bestimmungen.

82

(1) Die Meldung ist bis zum 15. Februar 1945 nah dem Stand vom 31. Dezember 1944 zu erstatten. Für jedes melde- pflichtige Lager. ist eine besondere Meldung abzugeben, aus der die genaue! Anschrift des Lagers, Name und Anschrist des Meldeþflichtigen, das für das Lager vrtlich zuständige Landes- wirtschaftsamt ersichtlich und die Menge der eingelagerten Spinnstoffwaren, geordnet nah den Artikelgruppen der halb- jährlichen Lagerbestandsmeldung, nah folgendem Schema einzutragen ist:

Lfd. | Nr. |

| Nummern Mengen- oder

Artikel er Punfktliste Maßeinheit

Menge |

Waren, die vor dem 1. Fanuar 1942 bezogen sind, sind in |

der Meldung besonders zu kennzeichnen.

(2) Die Meldung ist über das für den Siß des Meldepflich- tigen zuständige Wirtschaftsamt an das Landeswirtschafts- amt zu richten. Von Meldungen über Läger außerhalb des Bezirks des für den Meldepflichtigen zuständigen Landeswirt- shaftsamts is eine Zweitsehrift beizufügen. Die Zweitschrift istt von diesem Landeswirtschaftsamt dem für den Lagerort ZU- ständigen Landeswirtschaftsamt unverzüglich zu übersenden.

(3) Ferner haben /

1. Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Groß- und Außen- handel der zuständigen Bezirksgruppe der Wirtschafts- gruppe Groß- und Außenhandel,

- Mitglieder der Wirtschaflsgruppe Einzelhandel der zu- ständigen e Us Bekleidung, Textil und Leder der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel,

. Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Gemeinschafts- einkauf der Wirtschaftsgruppe Gemeinschaftseinkauf,

. Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Ambulantes Ge- werbe der zuständigen Bezirksgruppe der Wirtschafts- gruppe Ambulantes Gewerbe,

5. Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe der Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe,

. Unternehmen, die keiner Wirtschäftsgruppe angehören, der Gruppen-Arbeitsgemeinschaft Spinnstoffwaren in der Reichsgruppe Handel, Berlin,

zwei Abschriften der Meldung einzusenden, von denen eine

bshrift an die Gruppen-Arbeitsgemeinschaft Spinnstoff- waren in der Reichsgruppe Handel, Berlin, zur Verfügung der Reichsstelle weiterzureichen ist,

(4) Soweit die von der (Gruppenavbeitsgemeinschaft Spinn- stoffwaren in ihrer Anweisung über die Erfassung von Aus- weichlägern vorgeschriebene Meldung bereits erstattet ist (Teytilzeitung Nr. 121 vom 20. Dezember 1944) ist damit der Meldepflicht genügt.

Die in Abs. 2 Say 2 vorgesehene Zwweitschrift der Meldung ist gegebenenfalls dem Wirtschaftsamt nachzureichen.

(5) Die Erhebungen sind vom Statistishen Zentralaus- {chuß durch Verfügung vom 24. Fanuar 1945 genehmigt.

IL, Einsaß der Ausweich- und Reserveläger S9

(1) Alle in Ausweich- oder Reservelägern vorhandenen Waren müssen laufend in solchem Umfang, dem Verkauf zu- geführt werden, daß die Nachfrage gedeckt werden kann. Es ist verboten, Waren in einem Ausweich- oder Reservelager zu halten, während gleiczeitig eine Nachfrage nah Waren dieser Art nicht befriedigt wicd. :

(2) Die Anlegung neuer oder die Verlègung bestehender Ausweich- oder Reserveläger bedarf der Zustimmung der in

2 Abs, 3 genam#ten zuständigen Stellen. Diese haben die

euerrichtung von Ausweich- oder - Reservelägern ‘dem zu- ständigen Landeswirtshaftsamt umgehend zu mèelden und ihm sowie der Reichsstelle monatlich einen

örtlichen Verlegungon von Lägern zu geben, .

Grund der Kabinetksordre |

über die Verwertung des eingezogenen Ver- -

Veberblick über die |

4

Die Landeswirtschaftsämter können im Sinne des § 1, die in ihrem Bezirk thren Sih haben, nah vorheriger Zustimmung der Reichs\telle Weisungen über den Einsaß von Waren aus Ausweich- oder Reservelägern über die Vorschriften des'§ 3 hinaus erteilen.

(1) Kani ein Unternehner des Handels seinen Verpflich- tungen nah § 3 Abs. 1 zum Einsaß von Waren aus einem Ausweih- oder Reservelager nicht nachkommen, so hat er hierüber unverzüglich unter- Angabe dex Gründe der für ihn nach. § 2 Abs. 3 zuständigen Stelle Meldung zu erstatten. Können die Schwierigkeiten niht behoben werden, so hat diese Stelle dies dem für den Meldepflichtigen zuständigen

4 Landeswirtschaftsamt unverzüglich, spätestens jedoch nach [b-

lauf von drei Wochen, zu melden. (2) Sind die Schwierigkeiten nicht .zu beseitigen, so kann das Landeswirtschaftsamt für in seinem Bezirk liegende Aus-

weich- und Reserveläger eines Unternehmens seines Bezirks |

statt des Verkgufs in Men Geschäftsbetrieb eine andere Ver- wertung anordnen (: B. am Lagerort oder auch an einem anderêèn Ort feines Bezirks). Die Verwertung ‘hat in soléhen Fallen durch- den Handel zu enen Handelt es sich um Ausweich- oder Reserveläger an Lagerorten außerhalb des Bezirks“ des für dèn Gewerbetreibenden zuständigen Landes- ivirtschaftsamtes, so hat dieses unverzüglich eine Meldung an die Reichsstelle zu erstatten, die über die Verwertung des Lagers Bestimmungen trifft.

“I. Schlußbestimmung

i §6 Der Retchsbeauftragte behält sih vor, in besonders be-“ gründeten Etnzelfällèn Ausnahmen zuzulassen. Tr

uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach- vet S8 10, 12—15 der Verordnung über den- Warenverkehr bestraft. ; &8

Die Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliéderten Ostgebieten.

Berlin, den 25. Fanuar 1945.

Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann. 8

Anorduung 4 zur Aenderung der Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung 11/44 des Reichsbeauftragien für Kleidung und verwandte Gebiete

(Bezug und Lieserung von Spinnstosswaren 11/44 1 —)

Vom 25. Januar 1945

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11, Dezember 1942 (RGBI, T S. 686) in Ver- indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Veberwachung und g e des. Warenverkehrs vom 18, August 1939 (RAnz. Nr. 192 vom 21, August 1939) wird

mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

I

«Fm Siebenten Teil der Anordnung 11/44 1 (RAnz. Nr. 85 vom 13. April 1944) wird eingefügt: S 42a Meldepflicht und Metan Gr tut nug ür gewirkte, gestrickte ie

und gewebte Säuglingsartikel (einschließlich Betiwaren und Bettwäsche sowie Babyhandstrickgarne)

(1) Säuglingsartikel im Sinne dieser Anordnung sind Spinustoffwaren, die zur Säuglingsausstattung zählen Gruppenziffern 7010 bis 7322 der Punktliste und Gewebe, Gewirke und Gestricke dafür Gruppenziffern 9045, 9046, 9182 bis 9184 der Punktliste sowie Babyhandstrickgarne der Gruppenziffern 9391 98392 der Puntktliste. i

(2) Hersteller von Säuglingsartikeln im Sînne des Ab- sayes 1 sind verpflichtet, die in jedem Monat hergestellten verkaufsfertigen Mengen innerhalb einer Woche (s Ablauf eines jeden Monats die zuständigen Bewirtschaftungsstellen oder deren Beäusftragte in der von ‘der Reichss\telle vor-

eschriebenen Form-zu melden. Bei der exsten Meldung die

is zum 7. März 1945 abzugeben ist, sind die am 28. Februar 1945 vorhandenen Bestände an Säuglingsartikeln aufzuführen, jedoch mit Ausnahme der Bestände der Fl.-Reserveläger und der Pflichtläger.

(3) Die nach Absaß 2 meldepflichtigen Unternehmen dürfen vom 1. Februar 1945 ab Säuglingsartikel nur nah Freigabe durch die Reichsstelle für Kleidung- und verwandte Gebiete veräußern. Die Veräußerung hat nah der Freigabe unver- züglich zu erfolgen.

(4) Kaufverträge über Säuglingsartikel, die vor ¡dem 1. Oktober 1944 geschlossen worden find, dürfen niht mehr ausgeführt werden. Zwischen dem 1. Oktober 1944 und dem 31. Januar 1945 geschlossene Kaufverträge dürfen nur noch bis zum 15, Februar 1945 ausgeführt werden. Zur Lieferung dürfen nux solhe Waren verwendet werden, die bis zum 31, Januar 1945 verkaufsfertig werden,

(5) Söuglingsartikel im Sinne des Absates 1 aen nuv solche Unternehmen des Groß- und Einzelhändels eziehen und liefern oder an Verbraucher abgeben, - die bereits im Jahre 1938 diese Artikel regelmäßig geführt haben. Unter- nehmen, auf die diese Vorausfeßungen nicht zutreffen, dürfen vom Fnkrasttreten dieser Bestimmung ab keine Aufträge auf Lieferung von Säuglingsaärtikeln mehr erteilen und nur noch bis zum 30, April 1945 solche Artikel liefern oder an Ver- brauchex, abgeben, Die nah dem 30. April 1945 noch vor- handenen Wärenbestände sind zu melden:

1. von „Mitgliedern der Wirtschaftsgruppe - Groß- und Außenhandel an die zuständige Bezirksgruppe der Wirt- schaftsgruppe Groß- und Außenhandél, -

- von Mitgliedern der Wirtschaftsgrüppe Einzelhandel an

die zuständige Bezirksfachgruppe Bekleidung, Textil und

Leder der Wirtschaftsgruppe Eiñzelhandel,

, von - Mitgliedern der Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe an die zuständige Bezirksgruppe der Wirtschafts- gruppe Ambulantes Gewerbe, ;

. von Mitgliedern der Wirtschaftsgruppe Gemainschäfts- einfauf an die Wirtschaftsgruppe Gemeinschaftseinkauf,

Nr. 19 vom 230. Januar 1945. S. 2

Handelsunternehmen |

e

, von Mitgliedern der Wirtschaftsgruppe Vermittler, i 2

gewerbe an die Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe,

. bon Unternehmen, dié keiner Wirtschaftsgruppe angehör an die Gruppen-Arbeitsgemeinschaft Spinnstoffwaren j der Reich8gruppe Handel, Berlin.

Die Verwertung der bis zum 30. April 1945 noch nich

abgegebenen Waren erfolgt nach den Weisungen der vor genannten Stellen.

(6) Einzelhandelsunternehmen der in Abs. 5, Sat 1, ge

nannten Art sind. verpflichtet, durch Plakataushang kenntliq f zu machen, daß sie Säuglings3artikel führen. Das glei gilt für ‘die in Abs. 5, Say 2, genannten Unternehmen, so. f

lange ste noch Säuglingsartikel liefern oder an Verbrauche;

abgeben. cs I.

Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft,

Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 25. Fanuar 1945.

Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete, 4 Der Gemeinschaft Schuhe über die Erfassung und den Einsatz

. Hagemann.

Anordnung 111/45

des Reithsbeaustragten für Techuishe Erzeugnisse über die

Erfassung und den Einsaß von Warenlägern Vom 26. Januar 1945

Auf Grund der Verordnung über den Warenperkehr in de Fassung vom "11. Dezember 1942 (RGBl, 1 S. 686) in Ver indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zut Veberwachung und Regelung des Warenverkehrs von 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsan; f

Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung dei

Reichswirtschaftsministers angeordnet:

S1 4

(1) Die Landeswirtschaftsämter sind ermächtigt, sih voni Gewerbetreibenden ihres Bezirks, insbesondere von Unters nehmen der Fndustrie, des Handwerks, des Handels und dess Versorgungsbetriebe die in Stamm- und Auslieferungsläger|f sowie in deren Ausweich- und Reservelägern befindlicher Warenbestände von Fall zu“ Fall melden zu lassen.

(2) Ausweich- und Neserroläger im Sinne dieser Anord nung sind Warenläger, die nit in unmittelbarer Verbindun; mit dem Herstellungsbetrieb, dem Verkaufsraum oder des Wareneingangs- oder Ausgangsabteilung des Gewerbe betriebes stehen. Als Ausweich- und Reserveläger gelten nich Warenläger, die zur Verfügung -der Reichsstelle geha! werden. (Reichsstellenläger) oder durch Ausfuhrauflage ge bunden sind. T U

(3) Von Meldungen über Warenbestände, die sich in einen Lager außerhalb des Bezirks des für den Meldepflichtigen z ständigen Landeswirtschaftsamts befinden, ist der Meldun eine Zweitschrift beizufügen. Diese “ist vom Landesw schaftsamt, das für den Meldepflichtigen zuständig ist, dem den VLagerort zuständigen Landeswirtschaftsamt zu übersenden?

(4)/ Der Meldepflichtige hat von feder Meldung eine Ab;

schrift der vom Landeswirtschaftsamt bestimmten bezirkliche]zirkes des für den Meldepflichtigen zuständigen Landeswirt-

Stelle der Organisation der senden. f , : (5) Art und Einheit der zu meldenden Waren und di Stichtage für die Meldungen bestimmen die Landeswirtschafts ämter. RTE-scheckpflihtige Waren dürfen nur nah Waren nummern, Einheiten und Erzeugnisbezeichnungen auf Grunü des RTE-Warenverzeichnisses der Anordnung 1/45 erfragf werden. A « (6) Die Erhebungen sind vom Statistischen Zentralausschuß! durch Verfügung vom 24. 1. 1945 genehmigt. - :

§2 i Gewerbetreibende sind verpflichtet, die in Ausweich- 0

gewerblichen Wirtschaft zu Über|

Reservelägern vorhandenen Waren laufend in solchem Umfan

dem Verkauf zuzuführen, daß die mit Bezugsrechten belegt Nachfrage gedeckt werden kann. )

§3 i

Die Landeswirtschaftsämter können Gewerbetreibende

ihres Bezirks gemäß § 1 nach vorheriger Zustimmung de!

Reichsstelle Weisungen über den Einsay von Waren auf

Ausweich- und Reservelägery über die Vorschriften des § ?

hinaus erteilen, Die Vorschriften des § 5 sind- hierbei zu berüdsichtigen. g e

Die Anlegung neuer oder die Verlegung bestehender Auéf weich- oder Reserveläger bedarf der Zustimmung der nach § f Abs, 4 zu bestimmenden bezirklichen Stelle der Organisatiot der gewerblichen Wirtschaft, Diese hat die Neuerrichtung von Auêsweich- oder Reservelägern dem zuständigen Landes wirtschaftsamt umgehend zu melden,

85

(1) Känn ein Gewerbetreibender seinen Verpflichtungen aut den § 2 und 3 zum Einsaß von Waren aus einem Ausweih oder Reservelager niht nachkommen, so hat erx hierüber unte Angabe der Gründe dem Landeswirtschaftsamt unverzüglich spätestens jedoch nach Ablauf von 3 Wochen, Meldung zu erstatten,

(2) Sind die Schwierigkeiten nicht zu beseitigen, so kan das Landeswirtschaftsamt für in seinem Bezirk liegende Aus weich- und Reserveläger eines Gewerbetreibenden seines Be zirkes statt dès Verkaufs in dessen Geschäftsbetrieb eine ander| iveitige Verwertung anordnen (z. B. dm Lagerort oder aus an einem anderen Ort seines Bezirks), Die Verwertung ist i solchen Fällen durch den“ Handel vorzunehmen. Handelt sih um Ausweich- oder Reserveläger an Lagerorten außerhal!| des Bezirks *des für den Gewerbetreibenden zuständige! Landeswirtschaftsamts, so erstattet dieses unverzüglich ein Meldung an die Reichsstelle, die über die Verwertung det Lagers Bestimmungen trifft.

Die Landeswirtschastsämter sind ‘befugt, die ihnen nad dieser Anordnung zustehenden Rechte ganz oder teilweise au die Wirtschaftsämter zu übertragen.

i 87 j Diese Anordnung betrifft alle pm Lenkungsbereich del

Reichss\telle für Technische Erzeugnisse gehörenden Waren, : §8 | Der Reichsbeauftragte erläßt die zur Durchführung diese! Anordnung erforderlichen Anordnungen. 1

-

—— PUEIN

Windung mit dem

“der Gemeinschaft Schuhe aufzubereiten.

Moaltung C besonderen Bestimmungen in solhem

(4 Schwierigkeiten für den angeordneten Wareneinsaß un-

: : 89 ; Der Reichsbeauftragte behält fich vor, Ausnahmen von den orschristen dieser Anordnung ;

zuzulassen.

8 10

| Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder gegen die inter Bezug auf sie erlassenen Anordnungen oder S er Landeswirtshaftsämter oder Wirtschafisämter werden nach en 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr )estraft. \

811

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in raft; sie gilt au in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 26, Januar 1945.

Der komm. Reichsbeauftragte für Technische Erzeugnisse. Dr. Kemna. -

Anweisung Nr. 12/45

von Ausweich- und Reservelägern Vom 25, Januar 1945

Auf Grund der Anordnung des Reichswirtschaftsministers

Mber die Errichtung der Gemeinschaft Schuhe vom 15. Okto-

er ‘1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats-

ee Nr. A vom 17° Oktober 1942) i

er Satzung der Gemeinschaft Schuhe in der assung vom

. Oktober 1944 (Deutscher Reichsanzeiger L Tat

ptaatsanzeiger Nr. 240 vom 25. Oktober 1944) wird mit Zu-

uns des Reichswirtschaftsministers folgende Anweisung jen:

I. Erfassung der Ausweich- und Reserveläger

81

(1) Schuhhersteller, _Schuhgroßhändler und Schuheinzel- andler unterliegen für ihre Ausweich- und Reserveläger ner Meldepflicht nach Maßgabe der folgenden Bestim- ungen, / (2) Ausweich- und Reserveläger im Sinne dieser Anweti- ng sind alle Warenläger, die nicht in unmittelbarer Ver-

Verkaufsraum oder der Wareneingangs- der -ausgangsabteilung des Betriebes stehen. (3) Die Meldung ist vom Statistischen Zentralaus\chuß rch Verfügung vom 20. Januar 1945 genehmigt. -

§2

J (1) Die Meldung ist bis zum 15. Februar 1945 nah dem tand vom 31. Fanuar 1945 zu erstatten. Für jedes melde- Nlichtige Lager ist eine besondere Meldung abzugeben, aus er die enaus Anschrift des Lagers, Name mnd nshrift des Eee ihtigen, das für das Lager örtlich zuständige Lan-

8wirtschaftsamt und die Menge der eingelagerten Schuhe,

rdnet m Bestellsheingruppen, ersichtlih sein muß.

2)_ Die Meldung ist in doppelter Ausfertigung dem für den Sig des Meldepflichtigen zuständigen Wirtschafsamt ein- zureichen, Von Meldungen über Läger außerhalb ‘des Be-

aftsamtes ist eine weitere Ausfertigung beizufügen: Von n ‘Ausfertigun en der Meldungen verbleibt eine beim Wirt- haftsamt, das die übrigen Ausfertigungen dem zuständigen andeêwirtshaftsamt übersendet. : j (3) Ferner hahen : , Schuhhersteller dem zuständigen Bezirksbeauftragten dexr Gemeinschaft Schuhe, Schuhgroßhändler dem ständigen Bezirksflieger- _ beauftragten des SHuhgroß handels, Schuheinzelhändler dem zuständigen Bezirksflieger« beauftragten des Schuheinzelhandels pei Ausfertigungen der Meldung einzusenden.

a 83

nen eingegangenen eldungen nah näheren Anweisungen

IT; Einsaß der Ausweih- und Reserveläger

8 4 (1) Alle in Ausweih- oder Resevvelägern vorhandenen Paren müssen laufend unter Beachtung der für die Lager=

mfang dem Verkauf zugeführt werden, daß die Nachfrage edeckt werden kann. Es is verboten, Waren in einem Aus- Wcich- oder Reservelager zu halten, während gleichzgtig eine achfrage nah Waren dieser. Axt nicht befriedigt * werden un.

(2) Die Anlegung neuer oder die Verlegung bestehender usweich- oder Reserveläger bedarf der Zustimmüng des in 2 Abs. 3 genannten jeweils zuständigen Beauftragten. Die eauftragten haben die Neuerrihtung von Ausweich- oder ejservelägern dem zuständigen Landeswirtschaftsamt um- hend zu melden und diesem sowie der Gemeinschaft Schuhe onatlich einen Ueberblick über die örtlichen Verlegungen von Agern zu geben.

85

Die Landeswirtschaftsämter chuhgroßhändlern und Schyheinzelhändlern thres Bezirks ah vorhebiger Zustimmung der Gemeinschaft dts ei- ngen über den Einsaß von Waren aus Ausweich- oder eservelägern über die Vorschriften des § 4/hinaus erteilen.

86

(1) Kann ein Ebhhar iele, Schuhgroßhändler oder m Einsad von 2 seinen Verpflichtungen nah § 4 Abs. 1

können Schuhherstellern,

m Einjag von Waren aus einem Ausweich- oder Reserve- ger niht nachkommen, so hat er hierüber unverzüglich unter gabe der Gründe dem für ihn nach § 2 Abs. zuständigen eauftragten Meldung zu Span Können die Schwierig- ten nicht behoben werden, jo hat der Veausftragte dies dem den Meldepflichtigen zuständigen Landeswirtschaftsamt erag spätestens jedoch nah Ablauf von drei Wochen, melden. i 2) Fn den Fällen des § 5 ist die Meldung bei Auftreten

züglih unmittelbar dom Landeswirtschaftsamt zu er-

in Verbindung mit -

Die in § 2 Abs. 3 genannten Beauftragten haben die bei -

“der

(3) Sind die Schwierigkeiten nicht Landeswirtschaftsamt für in seinem Bezirk liegende Ausweich- und Reserveläger eines Schuhherstellers, Schuhgroßhändlexs dder Schuheinzêlhändlers seines Bezirks statt des Verkaufs in dessen Geschäftsbetrieb eine anderweitige Verwertung an- ordnen (z. B, am Lagerort oder auch an einem anderen Ort seines Bezirks). Die Verwertung hat in solchen Fällen durch den Handel zu erfolgen. Handelt es sich um Ausweich- oder Reserveläger an Lagerorten außerhalb des Bezirks des für den Meldepflichtigen zuständigen Landes\wirtshaftsamtes, so erstattet dieses unverzüglih eine Meldung an die Gemein- [haft Schuhe, dië über die Verwertung des Lagers Bestim- mungen trifft. g

/ 7

Für diejenigen Läger, die von Lagerhaltern der Arhbeits- gemeinschaft des Schuhhandels in der Reichs ruppe Handel auf besondere Anweisung zur Deckung des Fliegerschaden- bedarfs in Großschadensfällen zu Halten sind, gelten die Vor- schriften dieser Anweisung nicht. 88 Zuwiderhandlungen gegen diese § 12 der Sagzung der Gemeinschaft 89 Diese Anweisung tritt mit der Veröffentlihung in Kraft. Berlin, den 25, Januar 1945. Gemeinschaft Schuhe. Röder. Dr. Vogt.

Anweisung werden gemäß Schuhe bestraft.

aa

Anweisung Nr. 1/45

der Gruppenarbeitsgemeinschaft Möbel in der Reichsgruppe Handel über Veräußerung von Möbeln höherer Preislagen

Vom 27, Januar 1945

Auf Grund der Anordnung XX11/44 des Reichsbeauf- tragten für Glas, Keramik und Holzverarbeitung über absay- lenkende Maßnahmen vom 23, Dezember 1944 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. N. 286 vom 28. Dezems- ber 1944) in Verbindung mit §8 10 19—15 der Vexordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S, 686) ‘wird mit Zustimmung des Reichs- beauftragten für Glas, Keramik un Holzverxarbeitung an- geovdnet:

81

Veräußerung von Möbeln höherer Preislagen

Die Bestimmungen des § 4 Abs, 3 der Anweisung Nr. 1/44 vom 28. Dezember 1944 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 2 vom 3. Januar 1945) treten außer Kraft. Bewirtschaftete Möbel höherer Preislagen im Sinne des 84 Abs. 1 der Anweisung Nr, 1/44 sind gegen Bezugsmarken ohne Aufdruck zu veräußern,

§2 ( Strafvorschrifst

Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden na den §8 10, 12-—15 der s ; z bestraft.

S ' §3 JFukrasttreten

Diese Anweisung tritt am 1. Februar 1945 in Kraft. Sie gilt au in den eingegliederten Ostgebieten.

Berlin, den 27. Januar 1945.

Der Beauftragte der Gruppenavrbeitsgemeinshaft Möbel

in der Reichsgruppe Handel, Heinrich 'Kölling.

Anordnung 11/44

des Hauptrings Steine und Erden über das Verbot der Herstellung auf dem Gebiet der BVetonsteinfertigung

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezeniber 1942 (RGBl. T1 S, 686) in Ver- indung mit dem Erla des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 (RGBl, 1 S. 529) wird angeordnet:

zu beheben, so kann das

erordnung über den Warenverkehr

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 19 vom 30. Januar 1945. &.. 3

81 Die Herstellung von Erzeugnissen auf dem Gebiet der Betonsteinfertigung ist bis auf weiteres verboten.

82

O1 # C DO

A ®P

Wirischaftsteil

Aus dem Kriegsschädenrecht

der Geldentshädigung nach der Kriegs- chs{chädenverordnung ; Die Auszahlung der Geldentschädigung auf Grund des § 9 KSSchHV. soll der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der zerstörten Sachen dienen, die Lung für andere Verwen- dungszwecke sr eine Ausnáhme bleiben. Bei dex zugelassenen Auszahlung für den Aufbau usw, einer wirtschaftlichen Tätigkeit kommt es nicht nux darauf an, ob diese Tätigkeit als solche volfs-“ wirtschaftlih erwünscht ist, sondern auch darauf, ob es volkswirt- shaftlih erwünscht ist, gerade Kriegssahshädenmittel dafür an- zusehen. Die Entschädigung für Hausrats-, Bekleidungs- und Ein- richtungsgegenstände, die das Reichskriegsshädenamt bei der Klar- Pei des § 9 dex genannten Verordnung heranzicht, soll grund- äßlih dazu dienen, den Geschädigten die arben fung solcher Ge naue zu ermöglichen, wenn solche ‘später wieder greifbar sind. Wenn sie statt dessen jeßt zum Erwerb von Jndustriebeteili- gungen verwendet werden, so wird man das „volkswirtschaftlich erwünscht“ nur unter ganz besonderen Ausnahmeumständen be- zeichnen können. Ob solche Ausnahmeumstände vorliegen, muß also genau geprüft werden, insbesondere ob die Geschädigten, wenn haden nit eingetreten wäre, ihren Häusrat und ihre Klei- dex verälißert hätten, um von dem Erlös die fraglihen Fndustrie- van en zu erwerben. Wenn diese Annahme nicht begründet

Alsbaldige Muteiana a

war, jo dürfte auch fein Anlaß bestehen, den Geschädigten die Kriegssachentshädigung für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen. (RStBl. Nv! 2 vom 17. Fanuar 1945.)

——-

10 Jahre Reichszentrale für Handwerkslieferungen Neuer Abschnitt des Genossenschaftswesens bewährt

Am 1. Februar sind 10 Jahre. vergangen, seit die Reichszentrale Fbr Handwerkslieferungen gegvündet und damit ein neuer Ab- hnitt im gewerblihen Genossenschaftswesed, eingeleitet wu*be. Es enfstand dabei der stärkste Block der WBarengenofsensGa ten, der Gre je gebildet wurde und der noch bedeutsamer ist, als die Ein- faufsgeno]senshaften. Diese Bildung vollzog sih, was ebenfalls

tten. Der Beauftragte ist gleichzeitig zu unterrichten. Nach lauf von drei Wochen, von dem Tage der ersten Meldun

besonders hervorzuheben is, niht-cinfach aus der Fnitiative ein- zelner Stellen oder nah. dem Prinzip, hier und dort lokale Ge-

‘gerechnet, ist dem Landeswirtschaftsamt und dem Beauf- gten zu melden, ob die Scierigeiten ‘behoben sind.

nossenshaften ins Leben zu" rufen, sondern es wurde von einer

Ausgeuommen von dem allgemeinen Fertigungsverbot sind folgende Betonsteinerzeugnisse; / Stahlbetondruckrohre ; . Schacht- (Brunnen-) ringe aus Beton, . Behälter und- Bottiche aus Beton für Feuershugt, Konservierung und Vorratshaltung, schußbau, . Konstruktive Betonfertigteile für Baracken, Hallen, Voll- und Hohlblocksteine aus Beton und Leichtbeton (auh Schlackenbeton) für Wände und Zwischenwände, i Zwischenwände und Dachflächen, 10. Betonplatten, ungeschliffen für Bodenbelag, T. 2. Stahlbetonschwellen, 13. Betonformsteine für Energie, Verkehr und Nachrichten- 14. Wehrmachtsgerät aus Beton, A Betonfertigteile für den Bergbau, | Meastfüße zum Aufständern, 17. Stüven für industrielle Rohrleitungen und Kranbahnen, 19, Schachtabdeckungen aus Beton, 20. Fettabscheider, 22, Maschinenständer und Werkbankfüße, 29, Gegengewichte und. Belastungsgewichte, 29. Schleifersteine für Papiererzeugung, 26, BVetonkesselöfen, Heiz- und Kochgeräte, Baofenteile. Die am Tage des Fnkrafttretens dieser Anordnung in Arbett befindlichen Erzeugnisse dürfen noch bis zum 31. Januar 1945 Jn besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. ring Bausteine und Bauelemente, Berlin W 15, Kurfürsten« damm 67, Die Ausnahmegenehmigung kann unter Bedin- 85 Die Anordnung 11/44 des -Hauptrings Steine und Erden. fertigung vom 18. Mai 1944, veröffentliht im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 124 vom 3. Zuni 1944, verliert mit dem 4 S6 Wer Betonsteinerzeugnisse herstellt, die nicht in § 2 aufs elemente ausgestellte Awsnahregenehmigung erhalten zu haben, oder den mit der Genehmigung verbundenen Bedin- Vorschriften der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Daueben ist dié Anwendung von polizeilichem wang nach zulässig. 87 Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung Berlin, den 17. Fanuar 1945. Hauptring Steine und Erden.

e A nossenshaften ins Leben gerufen, planmäßig gelenkt und geleitet gen. - Die Aufgabe dieser Genossenschaften besteht nit nur darin, Einrichtungen zu schaffen, die den einzelnen Betrieben zu Hilfe

U=- sammengefaßte Kraft des Handwerks direkt den großen Aufgaben dienstbar machen kann. Die Reichszentrale umfaßt bisher rd.

ACORSPIE M D D D T

Wirtschaft des Auslandes Stoholm, 29, Januar. Eine soeben von der Bank von England getrofsene Zwangsmaßnahme läßt auf o demnets innerz

Betonsteinrohre für Be- und Entwässerung, . Klärgruben- aus Beton, Betonfertigteile für Luftshußzwecke und den Luft4 Notwohnungen, Behelfsheime, Ställe und Lager, 9. Platten aus Beton und Leichtbeton für Wände, 8 Zementdachsteine, wesen, 15: Maste für Freileitungsbau und Verkehrslagen sowie 18, Formstücke für Befestigungsbaguten und Minierarbeiten, 21. Waschanlagen. für Großunterkünsfte, 24. Gülleleitungen, 83 aufgearbeitet werden. 8 4 Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen ist der Sonderx- gungen oder Auflagen erteilt werden. über Herstellungsverbote auf dem Gebiet der Betonstein- Jnkrafttreten dieser Anordnung ihre Gültigkeit. geführt sind, ohne eine vom Sonderring Bausteine und Bau- gungen odér Auflagen 4) zuwiderhandelt, wird nah den Aae der Landesgesege zur Beachtung dieser Anordnung in Kraft, Sie gilt au in den eingegliederten Ostgébieten. Der Leiter: Carl Peters, von einer Zentralstelle, der Reichszentrale für Handwerkslieferun- fommen, sondern sie stellen auch ein Wlixgment dar, das die 70 000 Handwerksbetriebe aus etwa 20 Handwerkszweigen, Schwierigkeiten im englischen Geldverkehr Schwierigkeiten im englishèn Geldverfehr \{chließen. ie Bank

hat befanntgegeben, daß sie innerhalb cines Monats sämtliche Banknoten im Werte von zehn Pfund und darüber einziehen werde und daß diese danach für ungültig erflärt* würden, "Es Det sih also um Banknoten im Werte von 10, 20, 50, 500 und 1006 Pfund Sterling, die auf diese Weise in der äußerst kurzen Frist i, einem Monat aus dem Geldverkehr . ausgeschaltet werden ollen, i

Wie aus London gemeldet wird, sollen durch diese Zwangsmaß- nahme vor allem die Steuerhinterziehung Arden Ausmaßes und die Schwarze, Börse getroffen werden. Bei RRLNE iehung N die Banknoten niht nur zur Horxtung von argeld eine Rolle, sondern auch zur Vershleierung gWßerer Transaktiongen, bei denen sonst Umsaßsteuer zu éntrichten wäre und die man des- halb nicht mit Scheck oder in bar bezahlt. Das leßtere Verfahren trifft auch auf die Schwarze Börse zu, an der die großen Bank- noten als Zahlungsmittel bisher sehr beliebt waren. Die Lon- doner Schwarze Börse soll Le bereits auf- die neue Maßnahme eingestellt haben und 1000 ‘Pfund-Noten nur noch mit 20 %iger Entwertung in Kauf nehmen. i

H MENPI I SAVT2 R S I R RATR NST I III RTN

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

__ London, 29. Januar. (D. N. B.) New York 4,02 44,03 1%, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43—4,47, chweiz 17,30—17,40, Stockholm 16,85—16,95, Lissabon Rio de Janeiro

, ,

Stelle, vom Reichshandwerksmeister aus, ein ganzes Ney von Ge-

82, 84°/ 16+