1945 / 21 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Feb 1945 18:00:01 GMT) scan diff

nehmern unentgeltlih eingesehen werden kann. Andere Gewinn- listen, Zichungsmeldungen - und sonstigé Nahrihten begründen keinen Anspruch auf Gewinnzahlung.

V. Ein im Laufe der Lotherie gezogenes Los nimmt am Spiel dieser Lotterie nicht mehr teil. Will der Spieler eines solchen Loses sih weiterhin am Spiel der- selben Lotterie beteiligen, so hat er ein Ersablos (Kau flo s) zu erwerben. Bei Kauflosen, die ein Spieler nach der 1. Klasse erwirbt, ist der Lospreis der früheren Klassen nahzubezahlen.

§ 3. Erneuerung der Klassenlose

I. Jedes Klassenlos gewährt den Anspruch auf Teilnahme an der Ziehung und Gewinn nur für die Klasse, guf die es

autet. Der Spieler, der ein nihtgezogenes Los in der folgen- den Klasse veilenpieten will, hat Anspruh auf ein Los gleihher Nummer der folgenden Klasse (Erneuerungslos) gegen Hahlung des Klassenpreises,

IT. Die Erneuerung der Klassenlose hat spätestens am 7. Tage vor Beginn der Ziehung der nächsten Klasse bis 18 Uhr unter. Vorlegung des Vorklassenloses und Bezahlung des neuen Einsages z erfolgen. Versäumt der Spieler diese Frist, so verliert er den

nspruch auf das Erneuerungslos. /

ITI. Erhält ein Spieler infolge Verwechslung der Nummern dur

Einnehmer für die neue Klasse irrtümlih ein Los mit einer anderen Nummer als in der Vorklasse, so wird ihm seine ursprüng- lih gespielte Losnummer wieder zugeteilt, sobald der Umiaust möglich ist, spätestens zur nächsten Klasse. Solange der Umtau nicht stattgefunden hat, haben die Fnhaber der verweselten Los- nummern nur Anspruch auf den Gewinn, der auf die tatsächlich in ihrem Besiß befindlichen Lose entfällt. Die Spieler sind ver- pflichtet, die verwechselten Losnummern zum Umtausch an den St. L.-Einnehmer zurüzureichen. Fs eine der vérwecselten Losnummern bereits gezogen, so erhält der ursprüngliche Fnhaber dieses Loses ein neues Los zum Klassenpreis.

§ 4. Vorauszahlung und Verwahrung

I. Dem Spieler ist eine Vorauszahlung der Einsäye für eine oder mehrere Klassen gestattet. Der St. L.-Einnehmer hat ihm sine Quittung auf rotem Papier oder eine Abrechnung über die Vorauszahlung auszufolgen. Von der Beachtung der planmäßigen Vorschriften über Loserneuerung, Gewinneinlösung oder Verlustanzeige entbindet die Vorauszahlung nicht. /

IT. Um der Verpflichtung zur Vorlegung des Vorklassenloses enthoben zu ‘sein, fann es der Spieler gegen einen Gewahrsam- hein auf weißem Papier im Gewa rsam des St. L.-Ein- nehmers lassen. Der St. L.-Einnehmer wird dadur bei plan- mäßiger Entrichtung der Einsäße durch den Spieler zur Erneue- rung der Lose und zur Einziehung der Gewinne, im Gewinnfall 1. bis 4. Klasse auch zum Eriverb eincs Kaufloses für die neue Klasse ermächtigt, Eine Verzinsung von Gewinnen findet nicht statt.

ITII, Werden für Gewahrsamlose Einsäße für mehrere Klassen vorausbezahlt, so werden Quittung und Gewahrsamschein auf rotem Papier ausgefertigt.

IV. Gegen Rückgabe des Gewahrsamscheines kann der Spieler jederzeit die Aushändigung der verwahrten Lose verlangen.

8 5. Gewinne

I, Nur der rechtmäßige Besiy des vor Ziehung bezahlten Loses. gewährt den Gewinnanspruch. Wird an einem Hiehungstag ein voin Käufer der Nummer nach nit be- ftimmtes Los Zug um Zug gegen Entrichtung des Kaufpreises verkauft, so steht ein darauf gefallener Gewinn dem Spieler zu. Der Jnhaber eines Gewinnloses kann die Auszahlung des Ge- winnes verlangen, sobald der St. L.-Einnehmer von dem Ziehungs- ergebnis amtlich Kénntnis hat, frühestens jedoch nach Ablauf einer Woche nah Beendigung der Ziehung der Klasse, auf die das Los lautet. Vermag der St. L.-Einnehmer cinen Gewinn von 1000 und darüber nicht sogleich zu zahlen, so kann sih der a des Loses darüber eine Bescheinigung erteilen lassen und te zusammen mit dem Gewinnlos selbst an die Deutsche Reichs- lotterie zur unmittelbaren Auszahlung einreichen. Die Prämien von 500 000 fè.Æ mit den dazugehörenden Gewinnen und die Haupt- gewinne von 500000 N.4 "werden durch die Reichslotteriekasse unmittelbar ausgezahlt.

TI. Die Deutsche Reichslotterie ist nur gegen Uebergabe des Gewinnloses zur Zahlung verpflichtet. Das Gewinnlos ist dem

zuständigen St. L.-Einnehmer zur Einlösung zu übergeben. Zu einer Prüfung. der Berechtigung des Fnhabers des Loses ist die Deutsche Reichslotterie niht verpflichtet. Sie ist aber befugt, die Gewinnzahlung vorläufig auszuseßen, wenn erheblihe Bedenken béstehen, ob der Fnhaber zur Verfügung über das Los berechtigt ist.

TTT. Die im Gewinnplan verzeihneten Gewinne und Prämien werden unter Abzug von 20/6 ausgezahlt.

IV, Der Gewinnanspruh erlischt mit Ablauf von 4 Monaten nah dem legten Ziehungstage der Klasse, in der das Los gezogen worden ist.

V. Wenn ein Los abhanden gekommen ist, so hat der Spieler den Verlust dem zuständigen St. L.-Einnehmer unver- üglich unter genauer Bezeichnung des Loses shriftlich anzuzeigen. Doe Gewinn auf ein abhanden gekommenes Los kann nach" den für diesen Fall dem St. L.-Einnehmer gegebenen Dienstvorschriften bis 5 Monate nah Ablauf der Klasse, in der das Los gezogen wurde, ausgezahlt werden.

8 6. Postgebühren

1, Der Spieler hat im Geschäftsverkehr mit dem St. L.-Ein- nehmer alle Postgebühren zu tragen.

11. Besondere Postgebühren, wie Einschreib- und ' Nahnahme- kosten, die durch den Spieler veranlaßt werden, hat dieser zusäßlih zu tragen.

Berlin W 35, den 2, Januar 1945.

Der Präsident der Deutschen Reichslotterie. F. V.: Konopath.

———— E

1. Ergänzungs8anordnung zur Anordnung Nr. 36 (FA 1, 3, 18) des Leiters des Hauptausschusses „Elektrotechnik, Fein- mehanik, Optik“, Gruppe Eleltrotehnil, beim Reichs- minister für Rüstung und Kriegsproduktion über die Her stellung von elettrischen Betriebsmitteln für den Bergbau «tter Tage vom 25. Oktober 1943 (RAnz. Nr. 251. vom 27, Oktober 1943)

Vom'26. Januar 1945

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der (assun vom 11. Dezember 1942 (RGBVIl. 1 S. 686), dem

rlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirt- schaft vom 2. September 1943 und der ersten hierzu ergange- nen Durchführungsverordnung vom 6. September 1943 1943 (RGBl. T1 S. N wird mit Zustimmung des Reichs- ministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:

81 Die Anordnung Nr. 36 (FA 1, 3, 18) der Wirtschaftsgruppe

Reihs8- und Staatsanzeiger Nr. 21 vom 1.

den Bergbáu unter Tage vom 25. Oktober 1943 (RAnz. Nr. 251

Februar 1945. S. 2

nisse über die Herstellung von elektrishen Betriebsmitteln für

vom: 27. Oktober 1943) wird folgendermaßen geändert: 1. Fm § 1 sind die Worte „mit Ausnahme der Trans- formatoren“ zu streichen. - t . Jm § 3 Abschnitt T Ziffer 1c und im § 3 Abschnitt T Biffer 4 a muß es hetßen „+4 10%“ niht „— 10 %“,- 3, Jm § 3 Abschnitt 1V Ziffer 1 sind folgende Worte zu * streichen: „für Strebbeleuchtungen für ‘Bestückung - mit stoßfesten Lampeti bis 60 W“.

._ Jm § 3 Abschnitt T Ziffer 1 is anzufügen:

e) Förderhaspelmotoren mit mehr als 15 kW Motor- eistung gilt folgende Leistungs-, Drehzahl- und Spannungsreihe:

Leistung Motorendrehzahl

32 kW 1000 U/Min.

80 1000

126 1000

160 O

260 700° '; 6000 5350

320 reu T; 6000 „650 j;

Die Leistungsvreihe gilt für Antriebsmotore in normaler und in schlagwettergeshüßter Ausführung. Die shlagwetter- geschüßten Motore dürfen nur in Bauart erhöhte Sicherheit Sch e mit Schleifringen in Bauart druckfeste Kapselung Sch d geliefert werden.

Die Leistungsreihe gilt abweichend von § 1 auch für Haspel- aulagen, die über Tage aufgestellt werden. Abweichungen von der Leistungsreihe sind bis zu { 10 % zulässig. \

Abweichungen von den angegebenen Betriebsspännungen find nur zulässig im Un te r tagebetrieb, soweit die Anweisung des Leiters des Hauptausschusses „Elektrotechnik“ E] Nr. 6 über kriegsbedingte Spannungsnormalisierung für elektrische Anlagen im Berghau unter Tage vom 5. Juli 1943 dies zuläßt, im U ebe rx tagebetrieb, sofern die angegebenen Spannungen nicht zur Verfügung stehen. Die Haspelgrößen 32, 80 und 125 kW dürfen aber nur für Niederspannung, die Größen 160, 250 und 320 kW nur für Hbdchspannung ausgeführt werden. " Für am Tage des Fnkrafttretens dieser Anordnung bereits angenommene Aufträge dürfen Förderhaspelmotoren mit Regulierschleifringläufern noch mit abweichender Leistung, Drehzahl und Spannung hergestellt und geliefert werden,

Diese Vorschriften gelten nicht für Haspelanlagen über 320 kW, die zu den Fördermaschinen rechnen, sowie für Motore für Schrapper und Schlepperhaspel.

5, Jm § 3 ist anzufügen:

V. Transformatoren

Transformatoren in Sonderausführung für den Bergbau unter Tage dürfen nur noch nach DIN E 42 526 beraten werden. j :

Transformatoren für Fernmeldeanlagen fallen nicht untér diese Vorschrift.

Bezüglich der Oberspannung ist die Anweisung El Nr. 6 des Leiters. des Hauptausschusses „Elektrotechnik“ über kriegs- bedingte E für elektrische Anlagen im Bergbau unter Tage vom 5. Juli 1943 zu beachten.

Hochspannungs-Transformatoren mit 400 Volt Nennunter- spannung dürferi nur gli werden, wenn eine Bescheini- gung der zuständigen Bezirks- oder Fachgruppe oder Wirt- \chaft8gruppe Bergbau bgigebracht wird, daß entweder

Parallelläufer notwendig sind zur Deckung des gesteiger- ten Bedarfes oder

en -Transformator durch einen mit größerer Leistung erseßt werden muß oder - G

bei Ekrichtung einèr neuen Betriebs8abteilung die gesamte elektrische Ausrüstung vorhanden is und nur noch der Transformator fehlt.

82

Jn besonders begründeten Einzelfällen kann der Leiter des j eitig, ie Va „Elektrotechnik, Feinmechanik, Optik“, ruppe Elektrotehnik, Ausnahmen von don Vorschriften dieser Anordnung zulassen, L Anträge sind an den zuständigen Sonderringleiter zu richten. i 83

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. 8 4

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auth in den eingegliederten Ostgébieten.

Berlin, den 26. Fanuar 1945.

Der Leiter des Hauptaus\chusses „Elektrotechnik, Feinmechanik, Optik“, Gruppe Elektrotechnik.

Lüschen.

Betriebsspannung

500 Volt 509 per/s.

500 P) 50 ,”

500 7/50 6000 50

M_

1. Durchführungsanordnung des Hauptausschusses Stahl- und Eiscnbau beim Reichs- minister sür Rüstung und Kriegsproduktion zur Anordnung über die Genehmigungspflicht für Aufträge an Stahl- und Eisenbausirmen vom 11. Oktober 1944 i (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger / Nr. 248 vom 4. November 1944)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Sassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. [1 S. 686) in Ver- indung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2, September 1943 und der Ver- ordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. September

ministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:

84

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fertigungen im

Bereich der Fachgruppe Stahlbau *). : 82

1. Für die Genehmigung der Bedarfsfälle wird unter-

schieden nah i

*) Für die Gebiete Dampfkessel-, Behälter- und Rohrleitungs- bau, Weichen, Drehscheiben und Schiebebühnen sowie Zentral-

1943 (RGBLl. 1 S. 259/531) wird mit Zustimmung des Réichs- |

a) Fertigungsprogrammen, : 8 Anträge sind vom Bedarfsträger (niht vom einzelnen 4

- Auftraggeber) zu richten an den Hauptauss{chuß Stahl- und Eisenbau Auftragslenkungss\telle Berlin W 35, Potsdamer Str. 58, Ruf: 22 89 16,

b) Einzelaufträgen mit einem Aufwand von mehr als 20 000 F

produktiven Stunden, :

Anträge sind vom Bedarfsträger oder vom Auftrag- 1

geber zu richten an die gleiche Stelle wie unter a)

c) Einzelaufträgen mit einem Aufwand von 2000—20 000 produktiven Stunden,

Anträge sind vom Bedarfsträger oder vom Auftrag- geves oder der auftraggebenden Firma zu richten an E en jeweiligen Bezirksbeauftragien des Hauptaus- F shusses Stahl- und Eisenbau; Anschriften liegen bei den jeweiligen Rüstungsinspektionen vor,

j s

duktiven Stunden,

Genehmigung ist nicht erforderlih; die Zuweisung

einer Firma kann auch dux den Bezirksbeauftragten erfolgen, 4 e) Aufträgen für die Beseitigung von Fliegershäden, die F

durch eine amtliche Bescheinigung über die Fliegerschädèn- 4

Sofortmaßnahmen" belegt werden und

Aufträgen über dringende Reparaturen im Sinne des |

Führererlasses vom 21. März 1942, : Genehmigung ist nicht erforderlih; die Zuweisung

einer Firma kann au dur den Bezirksbeauftrag-

ten erfolgen. |

2. Unter die- Genehmigungspfliht gemäß § 2 fallen au f

Anfragen und Projektarbeiten. i , /

83

Für genehmigte Aufträge oder Programme gemäß § 2, F Abs. 1 5 und b) wird ein besonderer numerierter Genehmi- gungsvermerk erteilt, Fn dex schriftlihen Bestellung an die F ausführende Firma sind Datum und Nummer des Genehmi- gungsvermerts und die Dringlichkeitseinstufung anzugeben.

84

Der Leiter des Hauptausschusses- Stahl- und Eisenbau ist E

berechtigt, in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen zu- F zulassen. : 85

(1) Anfragen und Aufträge, die v o r JZukrafttreten des Er- lasses vom 11. Oktober entsprechend den bis dahin geltenden Bestimmungen in Bearbeitung genommen worden sind, gelten im Sinne dieser Verordnung als genehmigt, soweit sie nit dur die Anordnung über die Streichung alter Aufträge und die Begrenzung des “Auftragsbestandes ungültig geworden

sind. E Eisen und Metalle über

_ (2) Anfragen und Aufträge, die n a ch Znkrafttreten des Er- lasses vom 11., Oktober ohne - vorherige Bee es des | Hauptausschusses in Bearbeitung genommen worde können weiter bearbeite® werden, ‘bis über einen nachträgli einzureichenden Antrag entschieden worden ist, soweit nah vorstehenden Bestimmungen eine besondeve Genehmigung eingeholt werden muß. Diese Ausnahme für die Uebergangs&- zeit gilt nur bis zum Fnkrafttreten der heutigen Durhfülp rungsverordnung.

/ y 86 f

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft, Dèr Leiter des Hauptausshusses Stahl- und Eiseibau.

Mauterer. 7

2. Durchführungsanordnung

des Hauptausschusses Stahl- und Eisenbau beim Reichs- *

minister für Rüstung und Oa zur Sins A über die Genehmigungspflicht sür Aufträge an Stahl- un Eisenbaufirmen vom 11. Oktober 1944 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 248 vom 4. November 1944)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S, 686) in Ver-|

indung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der Ver-! ordnung zur Durchführung -dieses Erlasses vom 6. September 1943 (RGBl. 1 S. 529/531) wird mit Zustimmung des Reichs-| ministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet: [|}

§1 :

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fertigungen im Bereich der Fachgruppe Dampfkessel-, Behälter- und Rohr-F leitungsbau *). 2 : i

Anträge auf Genehmigung der Bedarfsfälle und zur Auf-| tragserteilung sind zu richten an den |

Hauptaus\schuß Stahl- und Eisenbau, Ausftragslenkungsstelle Berlin W 35, Potsdamer Stvaße 58 Ruf: 22 89 16 und zwar: ; i a) bei Fertigungsprogrammen vom Bedarfsträger (nih!| vom einzelnen Auftraggeber); | b) bei Einzelaufträgen von den Auftraggebern; s Î e) für Mane Aufträge ist" eine Genehmigung nicht er orderlich: ; : | Taqe für zusammen 20 t/h Grenzdampf leistung, : E ranesel für zusammen 10 t/h Pren dampfleistung einschließlih| der zu diesen Kesseln ® gehörigen i | C runges, Abgasvorwärmern, Rohrleitungen, peiscewasseraufbereitungsanlagen und sonstigem Dampfskefselzubehör, Gasbehälter bis zu 500 m? Fassungsvermögen, andere Behälter bis zu 250 m? Fassungsvermögen,

*) Für die Gebiete Stahlbau, Weichen, Drehscheiben und Schicht

Eleliroindustrie als Reichsstelle für- elektrotechnische . Erzeug-

heizungs- und Lüftungsbau erfolgen bejondece Regelungen.

bühnen sowie Zentralheizungs- und. Lüftungsbau erfolgen beson} dere Regelungen. : N

führende Firma

/ gungsvermerkes und die Drinali keit8einstufung anzugeben. d) Einzelaufträgen mit einem Aufwand bis zu 2000 pro- h ; s N ; E E

MAuzulassen.

‘békanntgegeben: n sind,

Î Nach der Entwicklung der Rcichsindexziffer für die Lebens- Yaltungskosten haben die Preise-für die Güter des täglichen

MStatitistishes Reichsamt, Abteilung 111, Sozialstatistik,

L

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 21 vom 1. Februar 1945. S. 3

alle übrigen Aufträge mit weniger als 3000 - tiven Werkstatt- und Montage-Arbeitstunten (Zuweisung en, Aiema kann auch dur ezirtSbeaustragten des Hauptaus\{chusses

aud Eisenbau S ielova) Gd

alle Ersagzteil- und Reserveteil-Aufträge, Aufträge für die Beseitigung von Fliegershäden, die dur) eine amtliche Bescheinigung über die Flieger- \häden-Sofortmaßnahme belegt werden und

Aufträge über dringende Reparaturen im Sinne des FüÜhrererlasses vom 21. März 1942.

den tahl-

ür die genehmigten Fertigungsprogramme gemä 2,

V f a und b, wird ein besonderer U tevietter Gai as permert erteilt. Fu der schriftlihen Bestellung an die aus- ind Datum und Nummer hes Genehmis-

84

Der Leiter des Hauptauss\chusses Stahl- und Eisenbau ift berechtigt, in besonders gelagerten Einzelfällen ane vis

85

(1) Anfragen und Aufträge, die vor Jukrafttreten des Erlasses vom 11. Oktober entsprehend den bis dahin geltenden Bestimmungen in Bearbeitung genommen worden ind, gelten im Sinne dieser Verordnung als genehmigt, soweit le nicht dur die Anordnung über die Streichung alter Auf- râge und die Begrenzung des ‘Auftragsbestandes ungültig heworden sind.

(2) Anfragen und Aufträge, die n a ch Jnkrafttreten des Ærlasses vom 11. Oktober ohne. vorherige Genehmigung des Hauptaus\chusses in Bearbeitung genommen worden sind önnen weiter bearbeitet werden, bis über einen nachträgli inzureichenden Antrag -entschieden worden ist, soweit na porstehenden Bestimmungen eine besondere Genehmigung ein- geholt werden muß. Diese Ausnahme für die UVebergangszeit zilt nur bis zum Fnkräfttreten der heutigen Durchführungs-

derordnung. Pi

§6 M

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Der Leiter des Hauptausshusses Stahl- und Eisenbau. Mauterer.

18. Bekauntmachung des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle über Herausgabe von Werkstoffeinsaglisten Vom 31. Januar 1945

Auf Grund von § 2 der Anordnung E IV/M IV der Reichs- i erfstoffeinsaßlisten vom . Juni 1943 (RAnz. Nr. 134 vom 11.-Juni 1943) wird

. Folgende Werfkstoffeinsaßlisten sind herausgegeben und

nd Metalle anexkannt worden:

ummernbezeihnung Gegenstand ®

VEL DIN 9 2204 31 Schnelläuferfettenstühle 9 2209 86 T Du eN 9 2209 91 draulische Einrichtungen 9 2214 24 ammenschußgeräte Hir lagernde

entzündbare Stoffe 9 221646 Manometer mit federelastischem Meß- 9 2216 40

lied

9 2216 72 Kohlensäurearmaturen für ortsfeste

R IGaRia gn

9 2360 70 Vergaser :

9 2604 30 Orthopädische Erzeugnisse (2. Ausgabe) 2. Die unter Ziffer 1 aufgeführten c d t eten mit der Verkündung dieser Bekanntmachung in Kraft. W 68, Wassertorstraße 14, und beim Beuth-Vertrieb, Berlin W 68, Dresdener Straße" 97.

rudga8armaturen 9 2360 60 Kraftstoffpumpen für Fahrzeuge 9 2250 10 Orden, Ehrenzeichen-und Abzeichen fie sind erhältlich beim Verlag Ernst Janebke, Berlin A O treten folgende Werkstoffeinsazlisten außex

i ummernbezeihnung Gegenstand

EL DIN 7 2604 30 Orthopädische Erzeugnisse (1. Ausgabe | vom August 1943)

9 2209 85 Hydraulishe Pressen, Druckwasser- ; speicher und Preßpumpen (1. Ausgabe vom Fanuar 1944) ; 4. Die Nummer der in der 16. Bekanntmachung vom 2. November 1944 (RAnz. Nr. 263 vom 25. November 1944) ! geführten Werkstoffeinjaßliste „Stoßdämpfer für Kraftfahr- uge“ lautet rihtig 9 2366 51. Berlin, den 31. Januar 1945.

ver kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Müller-Zimmermann.

die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungs- fosten im Januar 1945

edarfs im Durchschnitt des Monats Januar 1945 gegen- ver dem Vormonat um 0,4 v. H. angezogen. Die Gesamt- dexziffer stellt sih im Fanuar auf 141,6 (1913/14 100) genüber 141,1 im Dezember 1944. Die Jndexziffer für Ernährung hat sich von 136,6 auf 137,4 0,6 v. Fe it: Das beruht hauptsählich auf dem hreszeitlihen Anstieg der Preise für Gemüse und Kartoffeln. e Yndexziffer für Bekleidung hat von 186,3 auf 186,9 0,3 v. H.) angezogen. Jm übrigen sind die Fndexziffern Heizung und Beleuchtung (123,1), für Wohnung (121,2) id für „Verschiedenes“ (152,3) unverändert geblieben.

Berlin, den 31. Fanuar 1945.

om -Arbeitsstab..für- Metallumstellung der-Reichsstelle Eisen --

Irichtamtliches Deutsches Reich

Nummer 4 dès Ministerialblatts des Reihs- und Preußischen Ministeriums des Innern vom 26. Fanuar 1945 Da od Jnhalt: Allgemeine Verwaltungssacen. RdErl. 19, 1. 45, Beitrage für die Zusaßversorgungsanstalt des Reichs und der Länder. Reichs- und Staatshaushalt. Kassen- und Re taush von N einen. Angelegenheiten der Ko mmunalverbände. RdErl. 18, 1, 45, Abfindung der niht im künstlerishen Einsag verbleibenden Kulturschaffenden der Theater und Orchester des öffentlihen Dienstes. RdErl. 19. 1. 45, Finanzausgleich; hier: Veränderungsnachweisungen zum Schlüssel 1944 und zu den Gewerbesteuergrundzahlen. Sa mm - lungs- und Lotteriewesen. RdErl. 13. 1. 45, Werbung von Geldspenden ‘und Mitgliedern für die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. RdErl. 20. 1. 45, Genehmigun von Blindenkonzerten. Po [t eiverwaltung. RdErl. 13, 1. 45,. Personal- und Sachunkosten für Planung und Be- arbeitung baulihér LS.-Maßnahmen. RdErl.' 15. 1. 45, Melde- kartei des Deutshen Einwohnermeldeamts Warschau. Per - sonenstandsangele enheiten. RdErl. 18, 1. 45, Aus- wirkung der Fünften DurHf -VO, zum eo: auf das Personen- tandsrecht. Wehrmachtan elegenheiten. Kriegs-

äden. Fami Fenunterbatt RdErl.-16. 1, 45, Er- assung von Ea T Ile rlan ohne Wohnsiy im Reichs- ebiet. RdErl, 16. 1, 45, gelung arbeitsrechtliher Fragen ei Sofortmaßnahmen. RdExrl. 18. 1, 45, Haftpflichtshäden bei Umquartierungen. RdErl. 19, 1. 45, Behandlun der=Kriegs- {äden von Personen, die in die Abt. 4 dex Deutschen Volksliste

die v

Músterordun K Warentaush Was mati nicht tair darf R Járaturfrage und Vormerklisien

Fîn tref, des Reichswictschaft8ministers hat die E „Muppe Einzelhande[ Musterordnungen für die Systeme „Tausch- ring“ und „Warentauschzentrale“ ausgearbeitet, die dazu bestimmt sind, die erstrebte einheitliche DurGfübrung des Tauschs gebrauch- ter Gegenstände in die zweckvollsten Bahnen zu leiten. Der Tausch- ring wird örtlih oder gl B als Arbeitsgemeinschaft von Einzelhandelsfirmen im Einvernehmen mit den zuständigen Be- hörden errichtet. Aufbau und Aufsicht liegen bei den L ruppen der Wirtshaftsgruppe Einzelhandel, Zulassung Weges Einzelhandelsfirmen zum ind.

ezirks- die auh für die Tauschring zustän- d nd. Aus der Musterordnung für die Tauschringe ergeben P für die Tauschinteressenten u. a. folgende Einzelheiten der

urchführung dieser Mobilisierung von Hausrat, Kleidung. und Geräten. an Tauschverkehr innerhalb des Tauschringes sind nicht zugelassen: Nahrungs- und Genußmittel, Brennmaterialien, lebende Tiere usw., ferner Uniformen der Wehrmacht, Kunstgegen- stände und Bücher. Ueberhaupt ist die Tauschstelle nicht verpflich- tet, jeden angebotenen pet adi: abzunehmen. Eigentümer von größeren, {wer transportablen Gegenständen wie Möbeln, Nähs- maschinen usw., können sih mit einer einschlägigen Tauschstelle in Verbindung seßen, die die Abshägung am Ort der Lagerung vor- nehmen kann. Die Tauschstelle kann von den Tauschinteressenten die Vorlage einer Legitimation verlangen,

Veberläßt der Tauschinteressent den Min 0 Gegenstand der Tauschstelle käuflich, so erhält ex als Kaufpreis den chäßwert ‘in bar und darüber hinaus einen Anrechtshein auf Tauschgut in Mee des Schäßwertes. Uebersteigt der Schäßwert 10 NK, so ann der Anrechtschein gestückelt werden. Der einzelne Stückelungs- schein soll den Betrag von 5 nicht unterschreiten. Dex An- Gei verfällt, wenn er binnen sechs Monaten vom Aus- stellungsdatum ab nit eingelöst wird. Jn Härtefällen kann eine einmalige kurzfristige bis zu" vier Wochen gehende Ver- Ras erfolgen. Der Fnhaber eines Anrechtsheins ist bereh- tigt, bei den Tauschstellen des Taushringes im Rahmen der votr- ‘handenen Vorräte Tauschgegenstände nah seiner Wahl bis zur öhe des im Anrechtshein angegebenen Schäßwertes zu erwerben. n Ausnahmefällen können die Tauschstellen einen auschgegen- stand auch abgeben, wenn der Wert des O Gegenstandés bis zu 10 v. H. vom Schäßivert des Anrechtscheines nach oben ab- weicht, Der Erwerber dag in diesen Fällen die Wertdifferenz in bar. Zur Abgeltung der Unkosten hat der Erwerber eines Tauschgegenstandes eine Gebühr bis zu 15 v. H. des Schäßwertes an die abgebende Tauschstelle zu entrihten. Tauschgegenstände können im Auftrag und für Rehnung der Erwerber repariert werden, soweit die Möglichkeit hierfür besteht. Ein Tauschinter- essent, der noch nicht im Besiy eines Anrechtscheines ist, kann sich als Juteréssent für einen in der Tauschstelle befindlihen Tausch- egenstand vormerken lassen. Der vorgemerkte Gegenstatd wird thm ausgeliefert, wenn er spätestens am nächsten Tage nah dem Tage seiner Vormerkung einen entsprehenden Anrehtschein vor- zeigt und übergibt, Die Tauschstellen führen hierfür eine Vor- merkliste. Ausdrücklih ausgeschlossen ï im übrigen jede Haftung für Mängel der zum Tausch oder Kauf gelangenden Gegenstände.

Die Artsþassung der Viehhaliung an die Futterlage

Die landwirtschaftlihe Viehhaltung is immer der Futterlage angepaßt, wenn .der Betrieb im einzelnen und die in die Volks- wirtschaft eingebettete Landwirtschaft gesund sein sollen. Anders waren die Verhältnisse aus in’ den ersten Jahren der Erzeugungs- {lat nicht, als der Viehbestand in Deutschland allgemein erhöht wurde. Diese Erhöhung gelang, obwohl sih die deutshe Land- wirtschaft in jenen Fahren von der ausländischen uttereinfuhr lóste;-das wurde dur die Verstärkung des einheimischen Futter- baues möglih. Diese Verstärkung durfte indes nicht auf Kosten der Fläche für Brotgetreide und Hackfrüchte vorgenommen werden, Pans zum, Teil sogar durch Erweiterung des Hackfruchtbaues, ann aber segten eingehende Grünlandpflege und vorteilhaftere Weidewirtschast ein und vor allem der Zwischenfruchtbau, der zwischen den Hauptfruchtarten eine zusäßliche Ernte von Grünfutter estattete. Dazu kam die bessere Erhaltung der Nährwerte des utters, bei der Heugewinnung durh ausgedehntere Anwendung von Trockengerüsten und beim Grünfutter dur die is allgemein ausbreitende Anseßung von Gärfutter. Auf diesen Grundlagen ruht die N Ang in Deutschland auch heute noch. Allerdings ist diese Möglichkeit durh den Krieg eingeengt und demzufolge der mfang der Viehhaltung zu bemessen. Sie ist in den Kriegssahren anshmiegsam geblieben; das heißt, von 1939 bis 1942 wurden Fchwächere und schwankende Verringerungen vorgenommen, dann erlaubte die zusäßlihe Einfuhr von Futtermitteln aus den beseßten Gebieteif eine Vermehrung der Schweinebestände und eine Auf- P der Rindviehhaltung. Nun diese Zufuhren aufgehört aben, seßt abermals die Anpassung nach dexr anderen Seite hin ein, wozu noch als weitere Ursache tritt, daß die Häckfrüchte mehr als früher unmittelbar für die menschlihe Ernährung gebraucht werden. Von Verfütterung von Brotgetreide gar konnte schon niemals die Rede sein, Auf diese Futterlage bezieht sih die un- längst gegebene Parole des Reichsministers und Reichsbauern- O Bae, die. von der Drofselung. der Vichbestände handelt. Urch sie wird die Aufrechterhaltung der Volksernährung gowähr-

E olen RdErl. 19. 1, 45, Um-

eingetragen sind, und von sonstigen Schutzangehörigen. RdErl. 26. 1. 45, Behandlung der Schäden, die Wehrmachtangehörige an mitgeführtem Privateigentum erleiden. Verme ssungs- vndGrenzsachen. RdErl. 16. 1, 45, Verbindung des Reichs-

15. 1. 45, Tuberkulose-Shußimpfung. Vetertinärvers- waliung. RdErl, 15. 1. 45, Vorzugsmilchüberwahung. Zeitschriftenschau. Zu beziehen dur alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin 8, Mauerstraße 44. Halb- jährlih 430 A für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 5,40 A für Ausgabe B (einseitig bedrudckt), Nummer 2/3 des Reichsarbeitsblatts vom 25. hat folgenden Fnhalt: Teil I. Städtebau und Baupolizei. Gesege, Verordnungen, Erlasse: Neunundzwanzigste ekanntmahung zur Verordnung über Grundstückseinrihtungsgegenstände. Vom 10. Januar 1945.

Januar 1945

einsag. Arbeitseinsaß und Arbeitseinsazhilfe. Ver- ordnungen, Erlasse:

schaften „Eisen und Metall“

Gesete, zugekoiesenen Kriegs- und Unfalls

Arbeitsverhältnis überführten Auszahlung Arbeitskräfte. Lohnüberweisungen non Albanien, Griechen? land und Serbien. Sozialverfassung, rbeitsrecht, Lohn- und Wirtschaftspolitik. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: der Tabelle zum 2. Erlaß zur Durchführung der Verlagerungs- verordnung vom 7. August 1944, Betr.: n des Luft- f Ad) haftsdienstes beim Werkshuy und nordnung Nr. 13. Erste Dur

ehemaligen Militärinternierten.

rehtlihe Vorschriften). Vom 17, Fanuar 1945,

4 WSirishaftsteil

werden sollte als sie jeßt e An den Grundnahrungsstoffen darf und wird es nicht fehlen. Dazu gehört das pet und darum macht beim Abbau des O das Milchvieh eine Ausnahme. Das hat der Reichsminister Backe besonders hervorgehoben. Das Milch- vieh soll in seinem Bestand niht nur erhalten bleiben, sondern bestens gefüttert und gepflegt werden. Jhm sind die gehaltvollsten Futtermittel zuzusühren. Nur die nicht leistungsfähigen Kühe sind auszumerzen, weil ihre Weiterfütterung Verschwendung bedeuten würde; das an sie sonst vergeudete Futter müssen die Leistungs- fühe bekommen, damit die uttererzeugung nicht sinkt, deckt sie doh den Fettbedarf zu fast zwei Dritteln. Jm übrigen sind die j Schweine nah dem vorhandenen Futtervorrat zu verringern; dazu ist bereits seit einigen Monaten die Mast fdie Fettshweine. zugunsten der Fleishshweine eingestellt worden. Uebex 8 bis 10 Tage alt darf kein Kalb werden, das nicht zur Aufzucht bestimmt ist. Die Kleintierverordnung wird nes mit aller Strenge durchgeführt, denn ‘gerade ihre hemmungslos gewordene Aus- dehnung drohte in den Futtervorrat eine Bresche zu schlagen, unter der das Nugvieh hätte leiden müssen. Auch bei der Pferde- haltung und Pferdefütterung sind Einsparungen vorzunehmen; es darf den Pferden kein Futter vorgelegt werden, das dem Milch- vieh entzogen E Alle diese Maßnahmen werden deshalb vor-, sorglih durchgeführt, damit' in den Tierbeständen der landwirt- Ia Betriebe Großdeutschlands diejenige Ordnung herrscht, ie die Zahl der Tiere nah den verschiedenen Gattungen im rih- tigen Verhältnis nicht nur zur Futterlage, sondern auc zur qge- samten Ernährungslage hält. i Z F. S. S COMMELSNE A4 AZE S SUTUIAL) ASRGIICIE 14S M M Di ATUDIE FUDEA M r V 2 L IBMEE R BVörsenkennziffern für die Woche vom 22. bis 27. Januar 1945

Die vom Statistischen Reich3amt errehneten BVörsenkennziffern : stellen sich in der leßten Woche (22. bis 27, Januar 1945) im Ver- gleich zur Vorwoche wie folgt:

O

Monats- durchschnitt Dezember

1944 162,30 158,22 155,86

158,53

Wochendurhschnitt / vom 22.1. vom 15.1. Aktienkurse (Kennziffer 1924 bis 27.1. bis 20.1. bis 1926 = 100) Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Jndustrie

Handel und Verkehr . . z i

Gesamt . ,

Kursniveau der 4%igen Wertpapiere Pfandbriefe L Kommunalobligationen . .. Dtsch. Reichsschaßanweisungen 1940 Folgen 6 und 7. ,. Dtsch. Reichsbahnanleihe 1940 Anleihen der Länder . . .. Anleihen der Gemeinden . . ‘Gemeindeumschuldungsanleihe Jndustrieobligationen . . ..

162,24 158,45 156,25

158,73

162,19 158,38 - 156,14

158,66

102,50

102,50 102,50

102,50

103;68 107,92 104,47 103,59 106,03 109,16

102,50 102,50

102,31 107,00 104,19 103,51 105,79 108,57

103,45 107,52 104,05 103,40 105,37 108,81

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Prag, 30. Januar. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B,, New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B.

London, 31. Januar. (D. N. B.) New York 4,02 ,—4,03 14, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43—4,47, Schweiz 17,30—17,40, Stockholm 16,85—16,95, Lissabon —,—, „Rio de Janeiro

82,84°/16. ; s Zürich, 30. Januar. (D. N. B.) [11.40 Uhr.] Paris 8,30, London-Clearing 17,30, New York 4,30, Brüssel 69,25, Mailand "22,75 B., Madrid 39,75, Holland 229%, Berlin 172,50, Lissabon 17,02, Stoctholm 102,62, Oslo 98,6214, Kopenhagen 90,37%, Sofia 5,3714, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Jstanbul 3,50, Bukarest 2,3714, Helsinki 8,70, Preß- burg 15,00, Buenos Aires 94,75, Japan 101,00,. Rio 22,50 B. Kopenhagen, 30. Januar. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom* —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Heljinki 9,83, Sofia —,—, Madrid —,—, Bukarest —,— Alles Brieskurse. E Stockholm, 830. Januar. (D. N.“ B,) 16,95 B., Berlin 167,50 nom. ,G., 168,50 B., Paris —,— G., —/— B., Brüssel —— G, —,— B., Schweiz. Pläße 97,00 nom. G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., —,— B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B,, Oslo 95,35 nom, G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G,, 8,59 B, Rom —,— G., —,-— B., Kanada 3,77 nom. G., 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon 16,29 G., 16,55 B., Buenos Aires 101,50 G., 103,50 B.

London 16,85 G.,,

leistet, selbst wenn später die Fleishzuteilung etwas geringer

London, 30. Januar. (D. N. B.) Silber Barren prompt 25,50 Silber auf Lieferung Barren 25,50, Gold 168/—, M E

fatasters mit dem Grundbuch. Volksgesundheit. RdErl. .

Der Reichsarbeitsminister. *

Betr.: LS.-Deckungslöcher (Einmannlöcher). Betr.: Bau- und- Prüfgrundsäße. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeits-

Ümschulungskosten der den Arbeitsgemeins : beschädigten. Lohnüberweisung der italienischen ‘in das zivile

von Kriegssachshadenvergütungen an ausländische .

Berichtigung -

führungsbestimmungen zur Verordnung über die - Stellung der Ma A des Deutschen Volkssturms (Arbeits=

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