1945 / 43 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 29 Mar 1945 18:00:01 GMT) scan diff

desbeamten in Speyer geschlossene Ehe der Parteien wird aus Ver- [chulden des Beklagtèn geschieden. » Der Beklagte trägt die Kosten des Nechtsstreites. Zur mündlichen Ver- handlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor die 1, Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal im Amts- gerict8gebäude in Speyer, Zim- mer 13, auf Montag, den 7. Mai 1945, vorm. 9 Uhr, geladen mit der Aufforderung, einen bei dem Pro- zeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen. Die öffentliche Zustellung b2- willigt.

wurde

[800] Oeffentliche Zustellung.

2, R, 24/1945, Der Kaufmann Fo- sef K. Kohlhaas in Hanau a. Main, Hochstädter Landstraße 18. z. Z. Son- derführer (3) nud E bei der Wehrmacht, § rozeßbevollmäh- tigter: Rechtsanwalt Dr. Eisenberg in Hanau, Élagt gegen seine Ehefrau Conchita Kohlhaas, geborene Mara- villa, früher wohnhaft gewesen in Manila, Taft Ave Extension 3137, jeßt unbekannten Aufenthaltes, auf Ehescheidung mit dem Antrage, die zwischen den Sireitteilen am 1. No- vember 1935 vor dem Standes- beamten in Manila geschlossene Ehe zu heiden und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzu- heben. Dex Kläger ladet die Be- flagte zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Zivil- fammer des Landgerichts in Hanau, Nußallee 17, Zimmer 13, auf den 17, Mai 1945, vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmäch- tigten vertreten zu lassen.

Hanau, den 13, März 1945. Geschäftsstelle 2 des Landgerichts.

5. Verlust- u. Fundsachen

[801]

FNgeude Versicherungsscheine sind abhauden gekommen: AZ— 10621 Franz Ullrich,

I— 28135 Peter Klein,

617941 Wilhelm Schwab,

J 712 402 Héiurih Megkes,

1— 22132 Dr. Erich Paul,

Reichs- und Staatsanzeiger Rer. 41 vom 24. März 1945, S. 4

————— ———-

Jakob Bisselik,

Ernst Demmler, Paul Sudbröker, Margarete Scheuer, Erna Schicketauz,

Dr. Hermanu Rocholl, Friedrih Vahrenkanp, Fosef Tiedemann, Rupert Mayer, Oskar Keßler,

S1 13995 Alma Wittpoth, SK— 41122 Fritz Weigel,

Die Jnhabex werden aufgefordeut, sich binnen zwei Monaten bei uns zu melden, andernfalls die Versiche- rungsscheine hiermit für kraftlos er- flärt werden.

Berlin, den 22, März 1945, Nordstern Lebensversiherungs-A.-G., Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Plat 2.

[762] Aufruf, A Folgende Versicherungsscheine sind abhanden gekommen: I—15 709 Ernst Colberg 1—16 173 Hubertus Freiherr von Tessin 1—20 567 Heinz Schledht I1—28 935 Wilhelm Blees 1—41 228 Karl Lögler I1—52 290 Friedrich Balus A—12 085 Karl Caspers A—14 139 Karl Caspers A—12 443 Karl Bonn A—12 510 Friß Schellong O 11112 413 Erih Harder 100 999 Friedrich Holsing 109 597 Dr. med. Werner Mar- 508 439

A Eee Pai 01

]

14 071 41 046 17 855 25 017 17 132 J 719 807 J 709 377 619 970 655 962 611 114

tel Richard Witt 614128 Werner Schellong 631 261 Georg Sandfort 634 590 Walter Fesinghaus 611 592 Karl Julius von Kaj- dacsy A 639 605 Karl Julius von Kaj- dacsy. Ferner die vom „Fanus“ Hambur- ger Vers.-A.-G, Hamburg, deren Versicherungsbestand auf uus über- gegangen ist, ausgestellten Policen: 57864 Dr. med. Oskar Poser 702 812 Walter Mouhoff 704 162 Dr. Werner Martel 708 015 Emanuel Heinemann 718 857 Caxl Ehlers 727 499 Carl Ehlers 727 875 O. vau Riesen

Sa

Yeubeproamer | c üterrechtgregiiter, I S

L haudelsregilter

Wr die Angaben in [ ] wird eine Gewähr für ie Richtigkeit seitens der Registergericzte nit

übernommen. Alzey. : [767]

Jn unser Handelsregister Abt. U Nx. 311 wurde heuté bei der „Firma Gebr. Martin in Armsheim“ folgeu- des eingetragen: L

Die Firma ist in eine Kommandit- gesellschaft umgewandelt worden. Be- ginn der Gesellschaft am 1. Juli 1944. Die Firmenbezeihnung bleibt unveL- ändert. Es sind 2 Kommanditistinnen aufgenommen. Zur Vextretung der Gesellschaft ist nux der persönlich haf- tende Gesellschafter berechtigt.

Der Anna Katharina Schimpeler, kaufmännische Angestellte in Arms- heim, ist Einzelprokura erteilt.

Alzey, den 5. März 1945.

Amètsgericht.

Alzey. [768] Bekanntmachuug.

Die Firma Verlag des Alzeyer Beobachters und des rheinh. Tag- blatts, Fnhaber Wilhelm Reinhold Pfund in Alzey, ist wie folgt geän- dert: „Wilhelm Reinhold Pfund, Buchdruckerei und Verlag in Alzey“,

Der JFnhaber Wilhelm Reinhold Pfund hat seine beiden Söhne, Os- wald und Adolf Pfund, beide Kauf- leute in Alzey, in das Handelsgeschäft aufgenommen und damit am 1. Fa- nuar 1945 eine offene Handelsgesell- fchaft gegründet. Zur Vertretung der Gesellschaft ist Wilhelm Reinhold Pfund allein berechtigt. Die beiden Gesellshafter Oswald und Adolf Pfund find: nux gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt,

Alzey, den 5. März 1945,

Amtsgericht. Brüx,. [769] Amüisgeriht Brüx, Abt. 7, den 23. Februar 1945. Aenderung:

7 H.-R. A 9 Saaz, Firma Wil- helm Horna, Spedition, Siß Saaz, Die Einzelprokura des Rudolf Hart- mann und die Gesamtprokura des Karl Horna und Sophie Horna ist erloschen. Dem Karl Horna, Kauf- mann in Saaz3, unò Annefophie Horna, Spediteursgattin in Saaz, ist Einzelprokura erteilt.

[770]

e E eteopraiea, 1. s Cr

erung: In unser Handelsregister A Nr. 215 ist Heute zux Firma Ferdinand Osten-

3, Bereinsregister, | 4. Genofsenschaftsregister,

ang auf die Witwe des Buchhänd- j exs.. und _Buchdruckmeisters Ferdi- nand Ostendorf, Johanna geb. Ger- ken, in Cloppenvurg übergegangen. Der Haustochter Maria Ostendorf in Cloppenburg ist Prokura erteilt.

Dieburg. [771]

Im Handelsregister A unter Nr. 247 wurde heute bei der Firma Heinrich Michell, Bürstenfabrik in Groß Zimmern, cingetragen: Das Geschäft nebst Firma ist durch Erb- gang auf die Witwe Maria Maraga- reta, geborène Schledt, in Groß Zinm- mern als Alleinerbin des Nachlasses des Fabrikanten Theodor Michell übergegangen. Dieburg, den 22. Februar 1945,

Amtsgericht,

: [772]

Amtsgericht Lüchow, 13. März 1945,

Bei der unter der Nu. 49 des Han- delsregisters Abteilung B eingetrage- nen Firma „Das Landvolk, G. m. b. H. in Lüchow“ ist eingetragen: Die

Gesellschaft ist mit dem 31. Dezember |

1944 erloschen. Osnabrück. [773] Amtsgeriht Osuabrück.

«Ju Unser Handelsregister ist am 1. März 1945 zur Firma Foh. Drie- meier in Osnabrück folgendes ein- getragen:

Der Gesellschafter Kaufmann August Driemeier in Osnabrück ist gestorben. Der Überlebende Gesell- schafter, Kaufmann Friedrih Drie- meier, hat das Geschäft mit Aktiven Und Passiven übernommen und führt die Firma unverändert fort.

4. Genossenschafts- __ legîster

Ux.

Amtsgeriht Brüx, Abt. 7,

den 2, Februar 1945,

| Aenderung: __7 Gen.-R,. 11—13/151 Landwirt- schaftlihe Lagerhausgeuossenschast in Podersam, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftuug, Siß: Po- dersam, Durh Beschluß dexr Gene- ralversammlung vom 29." Dezember 1944 ist die Sabung im § 12 Ge- schäftsanteile geändert. Ein Ge- \chäft8anteil beträgt nunmehr 650,-— Reichsmark. Ausgeschieden is das Vorstandsmitglied Friß Eberl, Als Vorstands8mitglieà wurde neu ge- mae Franz Mahr, Bauer in Tlesko,

[775]

sowie die von der Shhlesish-Kölnt-

shen Lebensversiherungsbank A.-G.,

Berlin, deren Versicherungsbestand

auf uns übergegangen is, aus- gestellte Police: f

314552 Eduard Christoph En- gelmann,

Die Juhaber werden aufgefor- dert, sich binnen 2 Monaten bei uns zu melden, andernfalls die Versiche- runasscheine hiermit für kraftlos erflärt werden.

Berlin, den 16, März 1945.

Nordstern Lebensversiherungs-

Aktiengesellschaft.

6, Auslosung usw.

von Wertpapieren

[802] Der RNeichsstatthalter in Tirol und Boraklborg, B Gauselbstverwalinng

—- 9202.

Jch verweise hiermit auf meine in der „Allgemeinen Verlosungs8- tabelle“ am 26, Fanuax 1945 exrschie- nene Bekanntmahung vom 83. Ja- nuar 1945, betreffend die Verlosung der Tilgungsquote 1945 der 4 igen Anleihe der Selbstverwaltungs- förperschaft Tirol im Reichs8gau Tirol und Vorarlberg.

J. V: Linertk.

7. Aktiengesellshaften

[803] Marienborn - Beendorfer Kleinbahn-

_ Gesellshaft, Magdeburg,

Wir laden hierdurch die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Mitt- woch, dem 2, Mai 1945, 11 Uhr, im Asffse-Gasthof zu Wittmar bei Wolfen- büttel stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Die Tagesordnung wird zu Be- ginn dexr Hauptversammlung be- fanntgegeben.

Um in der Hauptversammlung stimmen oder Anträge stellen zu können, müssen die Aktionäre ihre Aktien spätestens am 28, April 1945

bei der Kasse der Gesellschaft in

Beendorf oder

bei der Burbach-Kaliwerke Aktien- gesellschaft, Magdeburg, oder

bei der Dresdner Bank; Berlin und deren Filialen in Hannover und Magdeburg, oder bei der Commerzbank Aktiengesell- schaft, Berlin und deren Nieder- lassungen in Hannover und Magdeburg, oder * bei einem Notar oder der Wert- papiersammelbank A während der üblichen Geschäfts- stunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. : Bezüglich der Hinterlegung bei einem Notar oder der Wertpapier- sammelbank wird auf. § 18 Abs. 2, bezüglih der Hinterlegung bei einer anderen Bankfirma mit HZustim- mung einer Hinterlegungsstelle auf § 18 Abs. 3 der Satzung verwiesen. . . ., den 24, März 1945.

Der Ansfsichtsrat. Simon Wölfel, Vorsiter.

[804]

Uhlig & Weiske Mühlenwerke

Aktiengesellschafi, Bad Lausick._

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellshaft zu der am Montag, dem 16, April 1945, 2 Uhr nachmittags, im Hause der Gesell- haft in Bad Lausik stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Die Tagesordnung wird zu Be- ginn der Hauptversammlung be- fanntgegeben.

Diejenigen Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien spätestens am 12, April 1945 /

bei der Gesellschaftskasse in Bad

Lausick oder

bei einem deutschen Notar oder

bei der Bank sür Landwirtschast N R Filiale Leip- dig bis zux Beendigung der Hauptver- sammlung zu hinterlegen. Fm Falle der Hinterlegung bei einem Notar oder bei der genannten Bank sind dexen Bescheinigungen über die er- folgte Hinterlegung spätestens am 14, April 1945 bei dem Vorstand der Gesellschaft einzureichen.

Bad Lausick, im März 1945.

Uhlig & WBeiske Mühlenwerke

Aki.engesellschaft.

Der Vorstand. Hallier.

R

Porzellansabrik zu Klosier Veilsdorf, Veilsdorf (Werra). [763] Bogenerueueruug.

Die Ausgabe der uenen Gewinn: anteilsheinbogen (Nr. 11—20 "und Erneuerungsschein) zu unseren Stammaktien über 100,— RM er- folgt ab sofort gegen Einreihung des alten Erneuerungsscheines kosten- los bei folgenden Stellen:

Deutsche Bank in Berlin, Dres-

den, Erfurt, Leipzig, Meiningen,

Allgemeine Deutshe Credit-Au-

stalt in Leipzig, Berlin, Dre3-

den Dresduer Bank in Berlin, Dres- den, Leipzig. Kloster Veilsdorf (Werra), im März 1945. ¿ Der Vorstand.

15. Verschiedene Bekanntmachungen

Wir geben hiermit die genaue C unserer Gesellschaft be- annt:

„Auffanggesellschast fär Kriegsteil- nehmerbetriebe des Handels im Reihsgau Wartheland G. m. b. H, Ausweichstelle Reinstorf, (24) Rein- storf b. Lüneburg, Im Hause der Kreissparkasse, Tel.: Vastorf 21.“

Wir bitten alle unsere Lieferans ten, die aus dem Altreich Lieferun- gen an unsere Betriebe im Warthe- gau gemacht haben, uns Kontoaus- züge zweck3 Abstimmung einzusen- den. Gleichzeitig fordern wir alle Schuldner auf, unter genauer An- gabe der Einzelheiten uns zustehende Beträge auf unser Konto Nr. 5154 bei der Kreissparkasse Lüneburg zu überweisen. Ferner bitten wir alle FKreis- und Stadisparkassen des Warthegaues, uns die Anschriften ihrer Ausweichstellen umgehend mit- zuteilen. 764]

[805] Oeffentlihe Kündigung.

Der von uns mit Herrn Jng. Alois Terzerta, Varna/Bulgarien, am 10, 8. 1943 geschlossene Vertrag wird mit sofortiger Wirkung ge- fündigt und ist somit als erloschen zu betrachten.

Berlin NW 7, Dorotheenstr. 44, den 22, März 1945.

Kühne & Nagel.

Zentealhandelsregiter

5. Musterregister, | 6. Urheberrechtgeintragsrolle,

Brüx. [774] Amtsgericht Brüx, Abt. 7, 23. Februar 1945, Aenderung:

7 Gen.-R. V 364/62 Spar- und Darlehenskasseuverciu sür Bartel3- dorf, registrierte Genossenschaft mit unv-schräutter Hastung. Siß: Bar- te!sdorf bei Görfau, Kreis Komo- tau, Franz Simm ist aus dem Vor- stand ausgeschieden. Neu gewählt wurde als Vorstandsmitglied Leo- pold Scheiter, Bauer im Bartels- dorf. Brüx. [776]

Amtsgericht Brüx, Abt. 7, den 26. Februar 1945, Aenderung:

7 Gen.-N. 111 62/64 Spaxr- und Darlcehenskassenverein für den Kirh- sprengel Fanegg, registrierte Ge- nosseuschast mit uubeschränkter Haf- tung, Siß: Janegg, Kreis Dux, Die Satzung ist durch\ Beschluß dexr Ge- neralversammlúng vom 23. Juli 1944 in den §8 1 Firma —, 44 Einberufung der Vollversamm- lung —, 53 Genossenschaftsver- band —, 61 Beitrittsgebühr und 83 öffentlicde Bekanut- machungen geändert, Die Firma lautet jeßt: „Raiffeisenkasse fär Ja- negg und Umgebung, regirierte Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung.“ Die Einberufung der Vollversammlumg erfolgt duxch An- schlag an der Kundmachungstafel der Genossenschaft in Fanegg und in dexr Tageszeitung „Die Zeit“.

Brüx. [777] Amüitsgeriht Brüx, Abt. 7, den 7, März 1945, Löschung:

7 Gen.-N. IX 285/22 Eleftrizi- tätsgenossenschast sür den Oxt Hosch- uih, registrierte Genossenschaft mit besch2änkter Haftung in Hoschuit in Liquidation, Siß: Hoschnißz. Kreis Komotau, Dièë Liquidation ist been- det. Die Genossenschaft wurde ge-

löscht.

Eisenach. Genuosseuschaftsrégister Amtsgericht Eisenach,

i den 3, August 1944,

Gu.-R, 6 Etieuhäuser Darlechus- kassen-Verein e, G. m, u. H, Etten- hausen/Suhl,

Durch Beschluß der Generalver-

sammlung vom 4, Funi 1944 ist an

Stelle des bisherigen Statuts das

Musterstatut des Reichsverbandes

der deutschen landwirtschaftlichen Ge-

nossenschaften Raiffeisen e, V. Berlin

[732]

dorf, Cloppenburg, eingetragen: Das Geschäft nebst Firma ift durch Erb-

mit dem Druckmusterzeihen E 2a

unter Abänderung der §8 2 6, 14, 42, 44, 46b und 54 angenommen worden.

Die Firma ist nach §1 des Muster- statuts in Raiffeisenkasse, eingetra- gene Genossenshast mit unbeshränk- ter Hastpflicht, Ettenhausen/Suhl, geändert worden.

Fraukfurt (Main). [738]

41 Gn.-R. 429. Jn das Genossen- sckaftsregister \ist am 9, Februar 1945 eingetragen worden: „Der Güter: nahverkehr“, Bezirk3arbeits8gemein- schaft Franksvrt a. M. de3 Deutschen Fuhr- und Kraftsahrgewerbes, ein- getragene Genossenschaft mit be- schränkter Haftpslißt in Frankfurt a. M. Gegenstand des Unternehmens ist: a) die Uebernahme und zweck- mäßige Verteilung von Großaukf- trägen auf die Fuhrunternehmer, die Ueberwachung der Ausführung Und die Finanzierung uud Abrechnung derartiger Aufträge, b) im Falle von a: bei Notwendigkeit die Schaf- fung von Einrichtungen zux Untex- bringung und Reparatur von Fahr- zeugen, die Betreuung der Fahrer sowie die Erledigung aller sonstigen Arbeiten, die zur Durchführung der Aufgaben exforderlich sind, c) aus- nahms3weise - die Abrechnung von Kleinaufträgen (Einzelaufträgen), soweit dies ‘vom Reichsverkehrs- minister besonders zugelassen ist. Die Satung ist vom 13. Oktober 1944. Amtsgericht Frankfurt a. M. Abt. 41,

Hagenow, [734] Eintragung zum Genossenschaft3register Nr. 8, Boizenburg.

Besißer Spar- und Darlehus- kassenverein eGmuH.: Durch Be- \chluß dex Generalversammlung vom 1, November 1944 ist die Firma ge- ändert in „Raiffeisenkasse Besitz eGmbH.“. /

Durch Beschluß der Generalver- sammlung vom 1. November 1944 it die Genossenschaft in eine solhe mit beshränkter Haftpflißt umgewan- delt, Der Gechäftsganteil ist von [5,— RM auf 50,— RM erhöht. Die "höchste Zahl der Geschäftsanteile, auf welche ein Genosse sich beteiligen kann, beträgt drei. Die Höhe der Haftsumme beträat für jeden Ge- \häftsanteil 500 -RM.

Hagenow (Meckl.), 13. Febr. #1945,

Amtsgericht,

Néeichenberg. [727] _ Amtsgericht Reichenberg, Gn.-R. 1 44 7. 3, 1945 Volks:

banf' Volaun e, G. m. b. H., Unter

Polaun, Fn dex am 10 2, 1945 ab-

7. Konkurse und Bergleichssachen, 8. Verschiedenes. Í

gehaltenen- Sißzung des Vorstandes

Vorstand einstweilig entsendet: Hugo Neumann, Qberlehxrer in Unter Po- laun 75, und Wilhelm Pohl, Elektro- installaterx in Vuter Polaun 875. Diese einstweilige Entsendung. er- folgte sinngemäß des § 13 Pkt, 3 der Saßzungen.

5. ruterregifter Lüdenscheid, Bekaunimachuug.

In das hiesige Musterregister ist folgendes eingetragen:

M.-R. 3377. Firma Gebr, Berker in Schalk3mühle: Die Verlängerung der Schußfrist ist für das am 8. Fe- bruar 1935, vormittags 11 Uhr 5 Minuten, angemeldete Muster füv Boxer-Deckel mit Knebel, Fabrik- nummer 10 B/11, auf weitere fünf Jahre angemeldet am 17, Fanuar 1945, mittags 12 Uhr.

M.-R. 3378. Firma Gebr. Berker in Schalksmühle: Die Verlängerung der Schubsrist ist für die am 8, Fe- bruaxr 1935, vormittags 11 Uhr 6 Minuten, angemeldeten Muster für Gehäuse, Kasten und Abdeckplatte, Fabriknummern 25 E/271, 503, 10 E 231 ibV, auf weitere fünf Jahre an- gemeldet am 17, Januar 1945, 12 Uhr 2 Minuten.

Lüdenscheid, den 17. Januar 1945,

Das Amtsgericht

7. Konlurse und Vergleicthssathen

Berlin. [778]

Das Konkursverfahren über das erogen der Siedlungsgenossen- chaft „Eigene Krast“ e, G. m, b. H in Berlin - Wilmersdorf, Hinden- burgstr. 91, jeßt Berlin W 35, Pots- damex Str. 28, ist nach Abhaltung des Schlußtermins aufgchobeu worden,

Berlin, den 8, März 1945.

Amtsgericht Berlin. Abt. 353.

711]

Frankfurt, Main. [779] Amtsgeriht Fränkfuxt (Main), 42 N 87/39, Das Konkursverfahren

der offenen Handelsgesellschaft „Del-

| fax-Gesellshaft Dr. W. Bierwes, F. Hettler und C. Länge“, Frank- furt/M. - Niederuxrsel, wurde am

2, Mär4 1945 aufachoben,

U Verantwortlich für den Amtlichen und redakttonellen Teil, den Angeigenteil und für den Verlag?

I, V.: Rudoif Langysch in Berlin SW 68,

Druck der Preußischen Verlags- und Drudckerei GmbH Berlin,

Preis dieser Nummer: 10

und Aufsichtsrates wurden in den . F , gestellten, soweit sie einen

Deutscher Reichsanzeiger

eo r , öuzügli o Anzeigenstelle monatli Be R Areal

ste ungen an, in Berli s . Urbanttr. 71 Pren n für Selbstabholer

Einzelpreis indruck zu ersehen. nummern werden nur

; des Betrages Nr. 43

Einzelne Beilagen

Fnhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich

Verordnung über Ausfallvergütung vom 24, März 1945.

Bekanntmachung über die Indexziffern der Großhandels-

brd in den Monatsdurchschnitten Januar und Februar D. u

Anordnung VI1/45 des Reichsbeauftra i i l getn für Feinmechanik und Optik über Bevollmächtigung der Gruppenarbeits- gemeinshast Optik und Feinmechanik der Reihhsgruppe Handel. Vom 17, Februar 1945, i

Amklliches Deutsches Reich

Verordnung über Ausfalivergütung Vom 24. März 1915“

Auf Grund der Verordnung zur Aenderung vo1 Vorschriften über Arbeitseinsaz und Arbeitslosenhilfe vom 1. September 1939 (RGBl. 1 S. 1662) und der Ver- ordnung iber die Rechtsezung durch den GeneralbevoUl- mächtigten für den Arbeitseinsaß vom 23, Mai 1942 (RGBlI. 1 S. 347) wird im Einvernehmen mit den be- teiligten Reichs8ministern verordnet:

S L

(1) Treten in Betrieben oder Verwaltungen vorüber- gehend kriegsbedingte Arbeitsausfälle c die didutes verursacht sind, daß Arbeiter oder Angestellte durch einen nicht in ihrer Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert werden, so wird den davon E Arbeitern oder An- : Berdienstausfall erleiden nah den Vorschriften dieser Verorbita Ausfallver- gütung gewährt. Solche Arbeitsausfälle können ins- besondere durch einen vorübergehenden Mangel an Roh- stoffen oder Betriebsstoffen, zum Beispiel an Kohle, sein, oder Strom, oder durch Verkehrsstörungen bedingt sein.

(2) Arbeiter eines gewerblichen Betriebes erhalten die Ausfallvergütung auch, wenn sie voritbergehens durch nicht kriegsbedingte Arbeitsausfälle Lohnausfälle des- halb erleiden, weil es ihnen aus Gründen, die nicht iu ihrer Person liegen, insbesondere infolge von Vêrkehrs- störungen oder Schneeverwehungen, nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, ihre Arbeitsstelle zu erreichen.

(3) Ausfallvergütung erhalten auch Gefolgschaftsmit- glieder eines Betriebes oder einer Verwaltung, die der

etriebsführer nach einem Fliegerangriff vorzeitig von der Arbeit freigestellt hat und die dadurch einen Ver- dienstausfall erleiden. Die Freistellung ist nur zu-

. lässig,

a) wenn auf Grund-tatsächliher Augaben (Fern- sprehmeldungen, sonstiger Beobachtungen) die ernsie Befürchtung besteht, daß die Wohnung des Gefolg- schaftsmitgliedes zerstört oder beschädigt ist, für den betreffenden Tag; für darauffolgende Tage nur, wenn nachweislich die Wohnung des Gefolgschaftsmitgliedes Me beschädigt oder gesperrt oder geräumt werden muß;

b) wenn sih nah einem Fliegerangriff die Rückkehr des Gefolgschaft8mitgliedes nah Hause infolge von Ver- Tehrs\törungen anderenfalls mehr als zwei Stunden verzögern würde; eine Verzögerung bis zu zwei Stun- den muß dem Gefolgschaftsmitglied ohne Ausglcich zu- gemutet werden.

8 2

(1) Ausfallvergütung erhalten die Arbeiter und An- gestellten, die berufsmäßig tätig und in dem Betrieb oder der Verwaltung nicht uur vorübergehend und nicht nur geringflügig beschäftigt sind.

(2) Zu den Arbeitern des Betriebes gehören auch Heimarbeiter, wenn sie nur für diesen Betrieb tätig sind.

83

(1) Die Ausfallvergütung ist für die ersten einander folgenden 16 Kalendertage, beginnend mit dem Tage, an dem der exste erstattungsfähige Arbeitsausfall ein- tritt, dem Arbeitsentgelt (brutto) und den sonstigen Be-

ügen gleich, die derx Arbeiter oder Angestellte ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte.

(2) Vom 17. Kalendertage ab beträgt die Ausfallver- gütung 60 v. H. des Unterschieds zwischen dem tatsäch- lih erzielten Arbeitsentgelt (brutto) und dem Arbeits- entgelt R Ca das der Arbeiter oder Angestellte in dex regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte. Regelmäßige Arbeitszeit ist diejenige, sür die kein Mehrarbeitlszu- {lag zu zahlen ist. Für Arbeiter oder Angestellte, die nach der Eintragung in ihrer Lohnsteuerkarte der Steuergruppe 11 oder ciner höheren Steuergruppe an-

i, nach Bedarf. Bezug3preis durch die Post vi fitr Selb ste bLoi e i p ostanstalten nehmen Bes

i die Anzeige Preis der einzelnen Nummer A S D

jeder Nummer ist aus der d 2%, unter dem Pflicht- osten 10 Rpf. gegen Barzahlung oder vorhèrige E

einschließlich des Portos E

| Meldepflicht nicht, so verliert es für die Arbeistage, für

Preußisther Staatsanzeiger

§85 RM Der

Einzel-

Petilgeile 1,40 RM, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petitzeile Urbanstr. 71, an. Alle DruckÆausfträge find auf einseitig beshriebemem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch an- zugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervor- gehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen § Tage vor dem Einrücungs3termin bei der Anzeigenstelle eingegangen fein.

den Raum einer flinfgespaltenen 55 mm breiten Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin SW 29,

Berlin, Dounerstag, 29. März, abends

gehören, beträgt die Ausfallvergütung 80 v. H. di Unterschieds. | 4 s a

(3) Die Ausfallvergütung in voller Höhe des aus- fallenden Arbeitsentgelts und der sonstigen Bezüge ge- mäß Abs. 1 wird innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nur einmal gewährt. Tritt nach Ablauf dieser Zeit und nah Wiedereinführung mindestens der regel- mäßigen Arbeitszeit im Betriebe ein neuer Arbeits- ausfall ein, so greift Abs. 1 wieder Plat.

: 84

Zahlt der Unternehmer während des Arbeitsausfalls das Arbeitsentgelt ganz oder teilweise fort oder ge- währt er wegen des Arbeitsausfalls einen freiwilligen Zuschuß zum Arbeitsentgelt, so ist dieses Arbeitsentgelt

oder dieser Zuschuß bei der Bemessung der Ausfallver- gütung dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt hinzu- zurechnen.

§5

Die Ausfallvergütung gilt für die Lohusteuer als steuerpflichtiger Arbeitslohn, für die Sozialversicherung für sonstige Abgaben als Entgelt. Der Unternehmer hat in die Quittungs- (Versicherungs-)Karte das Ent- gelt des Versicherten einschließlich der Ausfallvergütung einzutragen. Eine Lohnsummensteuer hat der Unter- nehmer für die Ausfallvergütung nicht zu entrichten.

86

Ausfallvergütung ist uiht zu gewähren, soweit der Arbeiter oder Angestellte in den ausfallenden Arbeits- stunden andere eutgeltliche Arbeit verrichtet. Das da- durch erzielte Arbeitsentgelt ist bei der Bemessung dev Ausfallvergütung dem im Betriebe tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Der Auspruch auf Aus- fallvergütung entfällt, soweit der Arbeiter oder Auge- stellte in deu ausfalleuden AcbeilsZunben* ißt zuge=* wiesene Arbeit nicht annimmt oder nicht verrihtet.

S T

Auf eine Ausfallvergütung und deren Erstattung besteht kein Anspruch, wenn sie weniger als 5 v. H. des Gesamtlohns beträgt, deu der Arbeiter oder Augestellte ohne den Arbeitsausfall im Lohnabrehnungszeitraum erzielt hätte.

88

(1) Um den anderweitigen Arbeitseinsaß während der Arbeitsausfälle zu sichern, hat der Unternehmer einen bevorstehendeu Arbeitsausfall, soweit er voraus- sichtlih mehr als eineu Arbeitstag (eine Arbeitsschicht) in seinem Betrieb dauern wird, dem Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, unverzüglich schriftlich zu melden, sobald feststeht, daß der Arbeitsausfall ein- trete wird. Werden vou dem Arbeitsausfall mehr als 106 Arbeiter oder Angestellte des Betriebes betroffen, so ist Meldung dem Arbeitsamt fernmüudlich zu er- \statien und sofort schriftlich zu wiederholen. Fn der Meldung ist die voraussichtliche Dauer des Arbeits3aus- falls und die Zahl der betroffenen Gefolgschaftsmit- glieder anzugeben, aufgeteilt nach männlihen und poeiblihen Arbeitskräften. Das Arbeitsamt kann aus arbeitseinsazmäßigen Gründen weitere Meldungen an- ordnen. Unterläßt der Unternehmer schuldhaft die rechtzeitige Meldung, so kann das Arbeitsamt die Er- stattung der von dem Unternehmer aufgewendeten. Ausfallvergütung ablehnen; eine nachträgliche Ent- shuldigung ist zulässig.

(9) Der Unternehmer hat für die Zeiträume vom 1. bis 15. und vom 16. bis 30. (31.) jedes Mouats dem Ar- vbeitsamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, zu melden:

a) die Zahl der Arbeitskräfte, getrennt nah dem (Be- \chlecht, an die in dem betreffenden Berichtszeitraum Ansfallvergütung gezahlt worden oder zu zahlen ist. Hierbei ist jede Person für den jeweiligen Berichtszeit- raum zux einmal zu zählen; Y E

b) dic annähernde Zahl der Ausfallstunden, für die in dem betreffenden Berichtszeitraum Ausfallver- gütung gezahlt worden oder zu zahlen ist. Diese Zahl braucht vom Betrieb nicht errechnet zu werden, sondern kann geshäßt werden.

Die Meldungen zu a) und b) müssen spätestens am 3. Werktage nach Ablauf der jeweiligen Berichtszeit \chriftlich oder fernmündlih beim Arbeitsamt vorliegen.

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Dauert der Arbeitsausfall läuger als drei Aubeits- tage, so kaun das Arbeitsamt die persönlihe Meldung der einzelnen Gefolgschaftsmitglieder beim Arbeitsamt oder bei einer von ihm bezeihneten Stelle (Nebenstelle, Zweigstelle, Gemeinde) zux Er- leihterung des anderweitigen Arbeitseinsaßes anordnen. : Erfüllt das Gefolgschastsmitglied diese

die die Meldepflicht erfüllt werden mußte, den Anspruch

auf die Ausfallvergütung; Entschuldigung (aucch nÞ=ch- trägliche) durch das AA ift zulässig.

Neichsbankgirokonto Berlin, / Voslithecttonto: Betlin 8A

1945

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(1) Die Ausfallvergütung ist von der Verwaltung oder dem Betriebe für den Lohnabrechnungszeitraum zu errechuen und am Lohnzahlungstag mit dem son- stigen Lohn auszuzahlen.

(2) Sie wirò vom Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Siß der Verwaltung oder des Betriebes liegt, auf Aun- trag in vollem Umfange aus dem Reichs\tock für Ar= beits8einsaß erstattet. Bei Zweig- oder Nebenbetrieben ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk die Lohn=-" abrechnung stattfindet.

(3) Betrieben und Verwaltungen des Reichs und der Länder sowie Verwaltungen der Gemeinden und Ge- meindeverbände werden nach dieser Verordnung ge- ter Ausfallverglitungen vom Arbeit8amt nicht er-

attet.

(4) Dadurch, daß das Arbeitsamt die Ausfallver- gütung brutto erstattet, werden auch die für die Ausfall- vergütung entrichteten Versichertenanteile zur Kranken- versicherung, Funvalidenversiherung, knappschaftlichen Pensionsversicherung, Angestelltenversicherung und zum Reichs\stock für Arbeitseinsaß vom Arbeitsamt erstaitet. Darüber hinaus erstattet das Arbeitsamt auf Antrag au die mit der Zahlung der Ausfallvergütung fällig gewordenen Unternehmeranteile in der KrankenveLr- sicherung, Fnvälidenversicherung, knappschaftlichen Peu- sionsversicherung, Angestelltenversiherung und zum Reichs\tok für ArbeitZeinsatz. ,

(5) Der Exrstattungsantrag ist nach vorgeschriebenem

Muster innerhalb eines Monats nach Ablauf des Lohnu- abrechnungszeitraums zU stellen, in dem der Arbeits- ausfall eingetreten ist. Das Arbeitsamt kann die Frist von einem Monat bis zu drei Monaten verlängern. (6) Das Arbeitsamt hat dem Unternehmer auf Anu=- forderung Vorschüsse auf die Erstatiuungsleisttngen, era forderlichenfalls auch s{chon während des Lohnabrech- nungszeitraums zu: gewähren.

(7) Der Vorsißende des Arbeitsamts hat die Er- stattung zu versagen, soweit er feststellt, daß der Betrieb vor Einführung von Kurzarbeit für einen Teil der Ge- folgschaft nicht alles getan hat, um die Arbeitszeit für alle Gefolgschafts8mitglieder gleichmäßig auf die regel- mäßige Avbcit3zeit zu senken.

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Wird von dem Urbeitsamt die Erstattung der Aus- fallvergütung ganz oder teilweise abgelehnt, so ent- scheidet auf Beschwerde, soweit ihr nicht der Leiter des Arbeitsamts stattgibt, endgültig der Präsident des Gauarbeitsamts. Zweisfelsfragen, die sich bei der Durchführung diesex Verordnung ergeben, entscheidet der Präsident des Gauarbeitsamts, sowei. sie nicht von grundsäßlicher Bedeutung sind; die Entscheidung ist für alle Stellen, auch für die Gerichte, bindend. Jn Fragen grundsäßlicher Bedeutung ist meine Entscheidung ein- zuholen.

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(1) Soweit nach dem Erlaß über Maßnahmen des Arbeitsrehts und Arbeitseinsaßzes sowie über besondere Hilfeleistungen bei Fliegeralarm und Fliegershäden (Lohnausfallregelung bei Fliegerangrisfen) vom 25. Fa- uuar 1944 (Dtsh. Reichsanz. Nv. 29, ReichsarbeitsbL. S.T 66) in der Fassung des Ersten Ergänzungserlasses vom 14. September 1944 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 211, Reichsarbeitsbl. S. 1 329) und des Zweiten Ergänzungs- ertasses vom heutigen Tage für durch Fliegeralarm oder durch Bombenschaden in der eigenen Wohnung des Ge- folgschaftsmitglieds eingetretene Arbeitsausfälle die er- : stattungsfähige Vergütung im Umfange des vollen Lohnausfalls zugelassen ist, geht diese der Leistung nah dieser Verordnung vor; die Einschränkungen des §3 Abs. 2 und 3 gelten für diese besonders zugelassenen Vergütungen nicht. h N

(2) Näheres bestimmt dex Zweite Ergäßzungserlaß zu der genannten Lohnausfallregelung bei Flieger- angriffen vom heutigen Tage.

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Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des Lohn- abrechnungszeitraums in Kraft, dd Nag. April 1945 fällt; sie ergreift auch laufende Fälle. Wb? hem gleichen Zeitpunkt an treten die Verördnung über Ausfallver- gütung vom 16. Dezember 1942 (RGBL. 1 4702) und die Verordnung über Kurzarbeiterunterf: itbung vom 18. September 1939 (RGBL. 1 S. 1850) mit ihren Durch- führungs- und Ergänzungsvorschriften außer Kraft. Jedoch darf der Betrieb die Ausfallvergütung nah den bisherigen Vorschriften noch bis zum Ende des Lohn- abrechnungszeitraums gewähren, in den der 2. April 1945 fällt.

Berlin, den 24, März 1915.

Der Genexolbevollmächtigte für den Arbeitseinsaß

Sauckel,