1945 / 45 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Apr 1945 18:00:01 GMT) scan diff

- _Meichs- und Skaatsanzeigor Ne. 43 vom 29. März 1945. S. 4

———————————————————————————— klären und ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Klä- gerin ladet den Beklagten zur münd- ien Verhandlung des Rechts- streits vor die 1, Zivilkammer des Landgerichts in Stendal auf den 4, Juni 1945, 94 Uhr, mit derx Auf- forderung, sich durch einen. bei. die- sem Gericht zugelassenen Rechts- anwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen.

Stendal, den 20. Februar 1945, Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[865] Oeffentliche Zustellung. Die Eigentümerin Agene Mehl-

veredelungs G. m. b. H. in Sasbach- : r s02e walden i. Schwarzwald, G gefertigte Bersicherungsshein auf

durch Alfred Lange, Berlin-Panko1w, Unfallversicherung mit Prämien- Wollankstraße 73, klagt N den rückgewähr Nr. U Dr. Rudolph und Ehefrau Charlotte ———— S E

————

diesem Gericht zugelassenen Nechts- anwalt als Prozebevollmächtigten vertreten zu lassen,

Lüneburg, den 10, März 1945. Die Geschästs\}telle des Landgerichts.

den gefommen, Er tritt außer Kraft, | E wenn nicht innerhalb von 2 Monaten Einspruch erfolgt, : München, den 2. März 1945. Bayerische Verficherungsbauk A. G. Allianz Versicherungs-Aktiengesell- schaft Zweigniederlassung München.

Ausgaben. 74 I, Zahlungen für Versichernngsfälle : S a) für [aufende Fälle 485 373/57 h) für zurüdgestellte Fälle . 47 736 70| 533 110 II, Rädkäuje u T T I 32185 IIL. Organisations- und Verwaltungskosten : 1. Abschlußkosten 2 So A E 3. Steuern und öffentlihe Abgaben | IV. Abschreibungen Ï V. Sonffige Ausgaben . VI. Kursverluste... . VIi. Ausbezahite Gewinnankeile . . . VII. Beitragsüberträge . . . IX, Decfungsrüstellung X. Rücklagen: 1. Allgemeine Sicherheitsrüdlage « 2. Jrele RidläuË o ee XI. Sonstige Rüfstellungen:

K

9. Verlust- u. Fundlachen [870]

Der von der Bayerischen Versiche- rungsbank Aktiengesellschaft Mit chen und Allianz und Stuttgarter Verein Versicherungs-Aktiengesell- schaft Zweigniederlassung München

auf den Namen des Herrn Walther Stark, Fungholz, fr. Nürnberg, aus-

15 869/22 151 919/80

__ Deulsther Reichsanzeiger L Preußischer Staatsanzeiger

16 217/37 : | Erscheint z. Zt. nach Bed Be 7182/62 Er schi , Bezugspreis durch die viert 25 394/10 jährlih 6,90 RM auzüglih Zustellgebü r, für Sb D 4t-108l88 Anzeigenstelle monatlich 1,90 RM, Alle Postanstalten nehmen Be- 4 748 430 63 stellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 29, | Urbanstr. 71. Preis der einzelnen Nummer nach Umfang. Der Einzelpreis jeder Nummer ist aus der Angabe unter dem Pflicht- indruck zu ersehen. Einzelne Beilagen kosten 10 Rpf. Einzel- nummern werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung

[869] Allgemeine Assekurau Ass8icurazioni Generali). + Aufgebot. __Die Lebensversiherung Pol. Nr. 585 376 Viktoria Beßler ist ab- handen gekommen, Nach 2 Monaten wirò die Urkunde kraftlos, wenn kein Einspruch: erhoben wird. Leipzig, den 20, März 1945, Allgemeine Assekuranz Verwaltung für Mitteldentschland.

Anzeigenpreis für den Naum einer finfgespaltenen 55 mm breiten Petitzeile 1,10 NM, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petitzeile 1,885 RM Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin SW 29, Urbanstr. 71, an. Alle Drnckausträge sind auf einseitig beshriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch an- äugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) odex durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervor- gehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor

198 821 | 310 929 509 751/66

Rudolph, geb. Orestano-Grossi, früher in Berlin-Haleusee, Halberstädter Straße 4/5, mit dem Antrage auf Mietaufhebung, Räumung und Zah- lung von 1261,— RM Mietsrüc- stände. Zur mündlihen Verhand- lung des Nechtsstreits werden die Beklagten vor das Amtsgericht in Berlin C 2, Neue Friedrichstraße Nr. 12—151, Quergang 5, Zimmer Nr. 153, auf den 14, Mai 1945, 9s Uhr, geladen.

Berlin, den 14. Februar 1946. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[842] Oeffentliche Bekanntmachung.

PHH/E 416/45, Der tinnise Dampfer „Wifla“, 1143 BRT,., Untersceidungssignal: SKRE, Heis- mathafen: Helsinki,. Eigentümer: Reederei Wilke O/Y. A, Wihuri, Helsinki, ist in Ausübung des Prisen- xechts am 15. März 1945 im Ham- burger Hafen, Howaldtwerft, aufge- bracht und eingebracht worden. Wegen des Dampfers ist vor dem Prisenhof Hamburg, Oberlandesgerihtsge- bäude, Sievekingplatz 2, das prisen- gerihtlice Verfahren eingeleitet | worden. Hiermit werden die Be- teiligten bei Vermeidung ihres Aus- s{lusses vom Verfahren aufgefor- dert, innerhalb einer mit dem Tage nah der Veröffentlichung beginnen- den Frist von einem Monat etwaige Anträge auf Freigabe oder Entschä- digung beim Prisenhof Hamburg einzureichen. Solche Anträge müssen begründet sein, die Angabe der Be- weismittel enthalten und von einem mit s{rifilicer Vollmacht versehe- nen, bei einem deutschen Gericht zu- gelassenen Anwalt unterzeichnet sein,

Hamburg, den 19, März 1945.

Der Präsident des Prisenhofs

_ Hamburg: Scchmidt-Egk.

[866] Oessentlihe Zustellung, 2. R, 496/44. Die Ehefrau Elfriede

Brinkmann, geb. Pankella, in Celle, [=

Birkenstraße 41 a, Prozeßbevollmäch- tigter: Rechtsanwalt Dr. Ochlshlä- ger in Lüneburg, klagt gegen ihren Ehemann, den Arbeiter Helmut Brinkmanu, früher in Celle, jeßt unbekannten Aufenthalts, auf Éhe- scheidung aus § 49 und Schuldig- erklärung des Beklagten gemäß §61 des Ehegeseßes, Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 11, Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg, Am Markt Nr. 7, 1, Stockwerk, Zimmer Nur. 65, auf

[806]

Ak Forderungen gegen die Reichsbank . , , Sonstige Forderungen „...,, A Oe L L S Der Rechnungsabgrenzung dienende Posten

Schuldscheine Ausgabe 1933 . ,

Schuldverschreibungen E S

Rüstellungen für aufgelauf. Zinsverpflichtungen Sonstige Verpflichtungen: Bi pflihtungen

Jn Bearbeitung befindliche a Zur Abwicklung gemäß den Sonderabkommen

Verpflichtungen Verschiedenes e O E Der Rechnungsabgrenzung dienende Posten

“15, Verschiedene Bekanntmachungen

[544]

Il. Beifräge für abgeschlossene Vei sicherungen [I Nebenleistungen der Bersicherungsnehmer IV. Gewinn aus Kapitalanlage

V. fapitalerträge E VI. Sonstige Einnahmen. . . . ..,

den 25. Mai 1945, 914 Uhr, mit der Aufforderung, sih durch einen bei

14. Deutshe

Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden. Bilanz am 30. Dezember 1944.

136 046 49 512 270 377

L Berlragliche Pensionsverpflihtungen 2. Mietzinsreserve S 3. Gewinnanteile der Versicherten . .

| des Betrages einschließlich des Portos abgegeben,

455 937 21

Reingewinn 50 454,36 Bilanz zum 31. Dezember 1943.

6 567 521134

tiva. A E 2 12 796 699/29 è 3 095 646/28 j 978 350 754/67

225 315 93

994 468 416/17 Vassíva, T S 1 627 595/|—-

" 1/194 4 085 765|—

5713 360 | 1

168 521 283/06 Gs 190 929 972/87 83 671 182/86

3 000 000

4°, auf ausländische Währung lautend , , % desgl. 3% auf Reichsmark lautend

Auslandskreditoren aus Zinsen . , Tilgungen . Provisionen, Spesen und Sonstigem Umlegung von Sperr- H Kapitalfälligkeiten Barabwiklung im Zinsfuß herabge- | E seßter Anleihen 202 084 43 Posten . 4 307 541/42

j E: S Gr 576 863/95 zur Zinsscheineinlösung . , , 23 902 904 69 A O 6 118 604 zit

. | 235 450 680/67 Z L 129 073 117 58 1 858 808 02

"n 1/4 | 116 938/72 y Ñ 7 888 930 82

bereitgestellt

921 982 548 20 650 068

994 468 416

Osimärkische Beamtenversicherungsanftalt

Bersicherungsverein auf Gegenseitigfeifk, Wien. Gewinn= und BVerlusfrechnung zum 31. Dezember 1943.

f D Einnahmen. I. Vermögensliberträge aus dem Vorjahre: 1. Decungsrüdstellung .- Allgemeine Sicherheitsrüdlage . Rückstellung für vertragliche Pensionsverpfilchtungen . Miekzinsreserve i . Rüdstellung für Gewinnanleile der Versicherten . . Freie Küdlage T, Beilragsüberträge

M

RM

4310 975 76 193 776/43 127 02917

43 683/87

242 908 310 922 79 66 438/40] 5 295 752 976 596

2 269

7 399

« 244 220 41 282

———__—

6 567 521

1. Handelsregister. 2. SiterreAociies,

Zentralhandelsregister

VI. Berkragliche Pensionsrüskellung | VII, Sonstige Rlidstelungen

X[, Rechnungsabgrenzung

Aktiva.

[. Anlagevermöaen:

1. Grundbesißz ° . Hyvothefarforderungen Ï Weie a R as de s . Geschäftseinrichtung . - Ï

5. Beteiligungen Sa O - Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine

7. Sonstige Aktiva

. Umlaufvermöcen:

1. Guthaben bei Banfen und Sparkassen . .

2. Kassa und Postsparkafsa .

3. Sonstine Forderungen. . . «o. 6

4. Rückständige Mieten und Zinsen «

Passiva. R L IL. Deckungsrüdsfellung . « « « R u C IV. Rüfstellung für \chwebende Schäden . - « « V. Rüdstellung für Gewinnanteile der Versicherten

1IT. Vorausbezahlte Zin'en und Mieten IX, Hyvothefarshuld . X, Sonstige Verbindlichkeiten

Reingewinn 50 454,36

R M P

1 030 225|— 455 628/20 4 039 171/85 3 043/90

1 367 |—

8 623/23

18

15 06 57

66 63 41 142/66 47 73679 270 37770 136 046/75 69 024/96 1579/51 132 978/21 20 914/99 3654/61

5 978 337157

Nach dem abschließenden Ergebnis meiner pflihkmäßigen Prüfung auf Grund der

Wien, am 14. Dezember 1944.

Blicher und der Schriften der BVersiherungsunternehmung iowie der vom Vorstand er- feiiten Aufklärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Rehnungsabdschluß Mata, Jahresbericht, soweit er den Rehnungsabschluß erläutert, den gesetzlichen Vor-

riften.

Der Wirtschasksprüäfer : Dffm. Dr. jur. Rudols Hans Ta nzner. Hiermit bestätice ih, daß die Deckfungsrüdstellu ng im Betrage von RM 4 748 430,63

Wien, am 10. August 1944. Der beaustragke Sachverständige: Willerk.

gemäß § 65, Ubsah 1, des Bersicherungsaussi chtsgeseßes vom 6. Juni 1931 berechnet ist.

Gemäß § 73 des Bersicherungsaufsichksgesezes bestätige ich, daß die Bestände des

eckungsstockds vorschriftsmäßig angelegk und aufbewahrt sind. Wien, am 30. Dezember 1944, Der Treuhänder: Böllmann.

Der mit Zuslimmung des Reichsau'sihtsamtkes für das Versicherungswesen vom Auf-

Wien, am 18. Januar 1945. Der Av'sichksrak. L ang, Borsihzer.

sichtsrat bestimmte geseßliche Prüfer hat die Betrlebsrechnungen nebst Belegen, die Ver- mögensauffstellung, Bücher, Wertpapiere und Besfände des Vereines flir das Jahr 1943 70 aeprüft und die ceselich vorgeschriebene Erklärung abgegeben. Dem Bericht des Prüfers schließen wir uns an. Desgle’c'en hat der Au sichtsrat den Rechnungsabschluß und den Fahresbericht des Vors!andes geprüft und genehmigt.

Enkgegengenommen und die vorgeschlagene Gewinnvertetlung beschlossen in der am

Der Borsíand.- Willerk. Neubauer. Der Vorsißer des Aussichksrokes : Lang.

20. Februar 1945 staifgefundenen gemeinsamen Slzung des Vorstandes und Ausfsichtsrates.

| 3, Vereinsregister, |

4. Genofsenschaftsregifter, 6. Urheberrechts

6, Musterregister,

7, Konkurse und Vergleichssachen,

eintrags8rolle, 8. Berschiedenes.

1. Handelsregifter

Für die Angaben in ( ) wird eine Gewähr für die Richtigkeit seitens der Negistergerihte niht übernommen.

UAlteukirhen, Westerwald. [844] Handelsregister L

Amtsgericht Altenkirchen, 19, 2, 1945. : Veränderung:

A 265 „Fr. Wilh. Horras & Co.“ nt Alteukirchen, Westerwald: Die Prokura des Friedrich Alftexr in Altenkirchen ist erloschen.

Bittgen. F845] Handelsregister Amtsgericht Bingen,

Am 7. März 1945 Buiede im Han: delsregister eingetragen: -

1, Die Firma Deuntshe Weinkellez rei Peter Dieter in Bingen-Bibdes- heim ift erloschen. (

2. Die Firma Deutsche Weinkelle- rei in Bingeu, Gesellschast mit be- schränfter Haftung in Bingen-BVides- heim, F

Gegensiand des Unternehmens: Fortführung der von Peter Dieter unter der Firma Deutshe Wein- | tellerei Peter Dieter betriebenen Weinhandlung. Das Stammkapital beträgt 150 000,— RM. Der Gesell- [Tajtsvertxag ist am 31, Oktober 1944 exrihiet. Geschäftsführer sind Peter Dieter, Kaufmann in Bingen- Blidesheim, und Karl Nicolai, Wirt- [chafts- und Steuerberater in Wies- bme nberg. Die zwei Ge-

äftsführer schaft gemeinschaftlich oder ein Ge- schäftsführer mit einem Prokuristen.

Vaihingeu, Enz. [827]

unter Nr. 98 am 12, März 1945 ein- getragen worden:

gr Heumann & Co. in Enzberg: 1" e Schmidt, Kaufmanns in Worms, ist infolge Todes erloschen.“

Wuppercial, eingetragenen Firmen: Abt A Nr

Dreysuß mit Zweigniederlassung in Hamburg,

Abt, A Nr. 9842 Carl Ehrenfried & Co, alle in Wuppertal, | sollen gemäß § 31 Abs, 2 HGB, und

löscht werden,

der Firmen oder die Rechtsnach- folger hierdurch aufgefordert, einen eiwaigen Widerspruch Löschung binnen drei Monaten bei dem unterzeihneten Gericht geltend zu anachen, widrigenfalls die Löschung erfolgen wird

vertreten die Gesfell-

4. Genofsenschafts-|©

R

Gotha. [847]

__ Genossenschaftsregister be Amktsgericht Gotha, 5. Februar 1945, Gn.-R, 131 Behringer Raiffeisen- | 9 Verein mit dem Sitze in Großen- | de behringen, eingetragene Genossen- | 13 schaft mit unbeschränkter Haftpflicht, | ge Großenbehringen. Die Firma ist geändert in „Raiffeisenkasse eiuge- tragene Genossenschaft mit unbe- schränkter Hastpsliht“, Sabzungs- änderungsbeschluß ist vom 22, De- ¿mber 1944,

L E E I E

Amtsgericht Vaihingen, Enz, In das Handelsregister Abt, A ist

Bei der Firma Kunstlederfabrik

Einzelprokura des Emil

, . . - [809] Die im hiesigen Handelsregister Nr. 7067 Ei rün &| Görlig, [846] GenossÄischaftsregister i Amisgericht Görlig, „Jun unser Genossenschaftsregister ist am 8. November 1944 eingetragen: Bei Nr. 8, betr. Görligzer Molkerei | f e, G, m. b, H, in Görliß: Durch Beschluß der Generalver- | sie fammlung vom 20. 5, 1943 ist die Haftsumme auf 50,— RM herab- gesest und der § 14 Ziffer 10 des |W Stätuts entsprehend abgeändert worden, Den Gläubigern der Ge- nossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach dieser Bekannut- machung bei der Genofsenscsaft zu | 1. diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie niht Befriedigung verlangen können.

Abt, A Nr. 9170 Alex Berger,

141 FGB. von Amts weaen ge-

Es werden deshalb die Jnhaber

gegen die

Wuppertal, den 9, März 1945, Amtsgericht. Abt, 19.

und Darlehuskasse, eingetragene Ge-

register neh euswGast mit unbeschränkter Hast-

zung mit derx Raiffeisenkasse Löwen-

FesGrantier Haftpslicht Gen.-Reg. (V. D —,

Amtsgericht Gransee, 14, März 1945,

Kassel,

Gn.-R. 44 Häute- und Fettverwer- E Mena ABare und Kre-

ossen Î ie x Oesfeutliche Befaunimachung. Durch B e sammlung vom 8. 6, 1942 Satzung in § 2 Unternehmens) folgender Bestimmung: „d) die Buch- ührung Handwerksbetrieben zu führen und

elsunger Genossenschast8molkerei, e. G. m, u. H. Genossenschaft ist durch Beschluß vom

rausee. [810] Die Guten - Germezidorfer Spar-

liht in Guten-Germendorf Gen.-

eg. Nv. 21 —, ist durch Verschmel- Marburg, Drau.

Ladun

rg, eingetragene Genossenschaft mit Gemeinschuldner:

| —, ‘gemäß der Anordnung s MReichswirtschaftsministers vom i E 1945 (IV 23336/44) auf- öst,

[848] | 1945,

1945 zu

__ Amtsgericht Kassel, Eingetragen am 22, 3,

Tagsaßung

anbringen. S 4/43

Generalver- ist die

der

7. Konlurse und Beegleihssachen

[850]

Gericht Marburg, Drau, 5. 3, 1945.

g. Verlassenschaft nach Edmund Heing, Holzhandlung in Marburg a. d, Drau. Zur Ver- handlung über die vom enthobenen Masseverwalter gelegte Verwalter- vechnung für die Zeit seit Konkurs- eröffnung wird gemäß 121 KO. eine Tagsaßung auf. den 6, April vormittags um 9 Uhr, diesem Gericht, Zimmer Nr. 15, an- beraumt. Die Gläubiger können in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei oder A f \hriftlich

bei

der

(Gegenstand des

dur Hinzufügung Ludwigshafen a. Rh.

Beschluß. N 1/44. x

Das

für Mitglieder in ihren

\steuerlih zu beraten“ geändert, wigshafen / i gehoben, olfhagen, [849] Genossenschaftsregister Nr. 3 Ober-

am Rhein

[840]

N Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft für Gartengestaltung O. H. D Lud- wir

auf:

Ludwigshafen am Rh., 14. 2, 1945, Amtsgericht -— Konkursgericht.

in Oberelsungen: Die

August 1942 aufgelöst. Wolfhagen (Bez. Kassel), 6, 2, 1945, Amtsgericht.

——

GribH. Bérlin,

Verantwortlich für den Anmitlichen und redaktionellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

I, V.: Rudolf Lanhtsch in Berlin 8W 68, Drudck der Preußischen Verlags- und Drudckerei

Preis dieser Nummer: 10 Nf

Nr. 45

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich

Zweiter Erlaß zur Ergänzung der Lóöhnausfaliregelung béi Mang eilen (Zweiter Ergänzungserlaß) vom 24, März

Verordnung über die Zollstraßen an der deutsh-froatischen Grenz- strecke im Oberfinanzbezirk Graz. 9 E N

L Anordnung des Reichsbeausftragten für Eisen und Metalle zur Änderung der Anordnung E112 (Anordnung Nr. 12 zur Durch- führung der Anordnung E1) „Begrenzung der Eindecckung unò Beschlagnahme von Lagerbeständen an Erzeugnissen aus Eisen unò Stahl“. Vom 31. März 1945.

Anordnung Nr. 12 des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle zur Durchführung der Anordnung El der Reichsstelle Eisen und Stahl (Neuo-#dnung der Eisenbewirtshaftung) „Begrenzung der Ein- deckung und Beschlagnahme von Lagerbeständen an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl“ in der Fassung vom 31. März 1945.

Amfstliches

Deutsches Reich

Zweiter Erlaß

zur Ergäuzung der Lohuausfallregelung bei Fliegeraugriffen

(Zweiter Ergänzungserlaß) Vom 24, März 1945

Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung bestimme ich zur Ergänzung und Aenderung des Erlasses über Maßnahmen des Arbeitsrechts und Arbeitseinsates sowie über besondere Hilfeleistungen bei Fliegeralarm und Fliegerschäden (Lohnausfallregelung bei Flieger- augriffen vom 25, Fanuar 1944 Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 29, Reichsarheitsbl, S. 1 66) folgendes;

1. Nr. 6 in der Fassung des Ersten Ergänzungs- erlasses vom 14. September 1944 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 211, Reichsarbeitsbl. S. I 329) erhält fol- gende Fassung:

„sv. Weitere exstattungsfähige Ausfallzeiten.

A. Exrstattungsfähige Ausfallzeiten im Sinne dieses Erlasses werden ferner in folgenden Fällen anerkannt:

a) Wird die Arbeit in einem Betrieb auf Anordnung des Werkluftshußbleiters hon vor dem allgemeinen Alarm ganz oder teilweise eingeschränkt, um. die Pro- duftionsanlagen des Betriebes für die Zeit des Be- ginns des Alarms rechtzeitig zu drossesu, so gilt für diesen Betrieb auch die Zeit vor det allgemeinen Alarm, die der Werkluftshußleiter b-stimmt, als Zeit des Fliegeralarms. Die Zeit ist in den Betriebs- unterlagen genau festzuhalten.

b) Nach dem Fliegeralarm benötigen gewerbliche Be- triebe vielfah eine gewisse Zeit, bis die Produktions- anlagen wieder voll zum Anlauf gekommen sind. Diese Anlaufzeit kann nach der Art und dem augenblicklihen Produktionss\tand verschieden lang sein, jedoch ist anzu- nehmen, daß alle gewerblichen Betriebe eine gewisse Anlaufzeit benötigen, da schon die Rückkehr der Ge- folgshaft aus dem Luftshußzraum an ihre Arbeits- stellen eine gewisse Mindestzeit in Anspruch nimmt. Jch lasse deshalb zu, daß ein Zeitraum bis zu einer halben Stunde nach Beendigung des Fliegeralarms von den gewerblichen Betrieben in die Zeit des eigent- lichen Fliegeralarms einbezogen und dem Erstattungs- antrag mit zugrunde gelegt wird, soweit in diesem Zeitraum in dem Betrieb tatsählih noch Arbeitsaus- fälle infolge des Fliegeralarms eingetreten sind. :

Von Einzelnachweisen, wie lange die Anlaufzeit in dem Breit s Betrieb jeweils tatsächlich gedauert hat, sehe ich ab, um das Verfahren nicht zu erschweren. Jedoch wird von den Betrieben erwartet, daß sie den Zeitraum bis zu einer halben Stunde nach Ende des Fliegeralarms nur in dem unbedingt gebotenen Au3- maß und nur in dem Umfang in Anspruch nehmen, in dem Arbeitsausfälle tatsählich noch unvermeidlich waren. |

c) Besteht während einer im Betriebe üblichen Mit- tagspause Fliegeralarm und muß deswegen die sonst übliche Mittags8pause in die Arbeitszeit nach dem Flie- geralarm verlegt werden, so ist die Alarmzeit eine er- stattungsfähige Ausfallzeit, auch wenn in ihr ohne den ‘Alarm wegen der Mittagspause nit gearbeitet wor-

den wäre. | n

B. Keine erstattungsfähigen Ausfallzeiten im Sinne dieses Erlasses, sondern Zeiten, die nur nah den Vor- \hriften der Verordnung über Ausfallvergütung (ins- besondere § 3) vergütet un erstattet*werden, sind, auch wenn ere Ätrbeitsausfälle “uñmitltelbaren oder mit- telbaren Zusammenhang mit einem Fliegeralarm ein- treten, dann gegeben, as in M

a) wenn Gefolgschaftsmitglieder tnfolge ¿FUeger- alitans den Weg zur Arbeitsstätte nicht rechtzeitig an-

treten können oder auf dem Anmarshweg zu ihrem Betrieb von - einem Fliegeralarm überrasht werden. Zst der Anmarshweg nach dem Fliegeralarm durch cine Beschädigung oder Störung der Verkehrswege er- \{chwert, so kann auch der notwendig verlängerte An- marsch berücksichtigt wérden. Sonstige Verzögerungen des Eintreffens des Gefolgschaftsmitglieds an seiner Arbeitsstelle können für die Erstattung der Vergütun-

weun die Vorausseßungen" des § 1 der Verordnung

hat nur die bis dorthin ausfallende Arbeitszeit dem

glieder tatsählih unabwendbar ist, was der Betrieb in

dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

Berlin, Donnerstag, 5. April, abends

gen durch das Arbeitsamt nur zugrunde gelegt werden,

über Ausfallvergütung gegeben sind.

Der. Betrieb hat in Fällen des Abs. 1 Sah 1 und 2 eine genaue Kontrolle zu führen. Er hat festzustellen, zu welchem Zeitpunkt das Gefolgschaftsmitglied im Betriebe nah dem Alarm hätte eintreffen müssen, und

Exrstattungsantrag zugrunde zu legen. Der Zeitpunkt, zu dem das Gefolgschaftsmitglied im, Betriebe hätte eintreffen müssen, ist in den Betriebsgunterlagen für eine spätere Nachprüfung des Arbeitsamts genau fest- zvuhalten;

b) wenn in einschichtigen Betrieben bei ciner Arbeits- gruppe, die in Wandertish- oder Bandfabrikation arbeitet, die Aufnahme der Arbeit nach dem Flieger- alarm nicht sofort möglich ist, weil einzelne Mitglieder der betreffenden Arbeitsgruppe noch nicht eingetroffen sind und einstweilen kein Ersaymanu eintreten kann, Und dadurch den bereits anwesenden Mitgliedern der Gruppe bis zum Arbeitsbeginn ein Arbeits- und Ver- dienstausfall entsteht. Voraussezung ist dabei, daß die verspätete Arbeitsaufnahme der Mitglieder einer solchen Gruppe bis zum Eintreffen der weiteren Mit-

jedem Einzelfall pflihtgemäß zu prüfen hat;

c) wenn der Betriebsführer nah einem Flieger- angriff. ein Gefolgschaftsmitglied vorzeitig unter den in § 1 Abf. 3 der Verordnung über Ausfallvergütung umschriebenen Vorausseßungen von „der Arbeit frei- stellt. Jm übrigen dürfen auch nas einem Flieger- angriff die im Betrieb beschäftigtewWefolgschaftsmit- glieder grundsäßlih ihre Arbeit vor dem sonst üblichen Arbeits\{chluß nicht aufgeben. Verläßt ein Gefolg- \chaftsmitglied unbercchtigt vorzeitig seinen Arbeits- platz, so hat es den Lohnausfall unbeschadet aller son- stigen arbeitsrehtlihen Folgen, insbesondere der Be- strafung wegen Arbeitsvertragsbrucch, selbst zu tragen. Auf eine bloße Vermutung hiu, daß cin Fliegerschaden eingetreten sein könnte, darf die Freistellung nicht er- folgen. Nr. 13 Buchst. b (Meldung im Betrieb) bleibt unberührt. \

2, Fu Nr. 9 treten im 2. Absaß an die Stelle der Worte „Buchst. b“ die Worte „Abschnitt B Buchst. a.“

3. Jn Nr. 13 c Saß 3, 5 und 6, Nr. 15 Abs. 1 Saß 1 und Abs. 2, Nu. 19 Abs. 3 Satz 2 und Nr. 20 Abs. 2 und Abs. 3 Saz 14reten jeweils an die Stelle der Worte „14 Arbeitstage oder 14 Arbeitstagen“ die Worte „16 Kalendertage oder 16 Kalendertagen“.

Jn Nr. 15 Abs. 2 werden die Worte „Buchst. b“ ge- strichen. j

4. Fu Nr. 20 tritt an die Stelle der Abs 2 und 3 fol- gender Abs. ¿2: Á

„Arbeitsausfälle der nihtumgeseßzten Arbeiter und Angestellten werden nach der Verordnung “bex Aus- fallvergütung vergütet und erstattet.“

5, Nr. 23 erhält folgende Fassung:

„23. Beschädigung oder Zerstörung des Betriebs.

Treten füx die Arbeiter oder Angestellten unvermeid- liche Lohnausfälle dadurhch ein, daß der Betrieb oder Betriebsteil, in dem sich der Arbeitsplaßz befindet, durh Fliegerangriff beschädigt oder zerstört wird, so regelt sih die Gewährung einer Vergütung für diesen Lohn- ausfall nach der Verordnung über Ausfallvergütung.“

6. Nr. 24 in der Fassung des Ersten Ergänzungs- erlasses erhält folgende Fassung: ;

„24, Beschädigung oder Zerstörung der Wohnung

des Gefolgschaftsmitglieds.

Fs die Wohnung eines Gefolgschaftsmitgliedes durch einen Luftangriff beschädigt oder zerstört, so werden auch die Lohnausfälle erstattet, die dem Gefolgschafts- mitglied dadurch entstehen, daß es in der Zeit, die sonst Arbeitszeit wäre, unumgängliche Besorgungen machen muß, die der Bereitstellung oder Errichtung anderwei- tiger Unterkunft, den Schadensmeldungen, den etwaigen Ummeldungen bei den Kartenstellen, der Bergung und des Ersatzes von Haushaltsgegenständen, der Betreuung von Familienangehörigen dienen, fer- ner Lohnaussälle, die durch unbedingt notwendige Reparaturen der Wohnung entstehen, soweit diese niht außérhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können.

obeit8ausfall erzielt hätte.

Das gleiche gilt, wenn die Wohnung des Gefolgschafks- mitgliedes zwar nicht beschädigt, aber die Benußung

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1945

diesex Wohnung zeitweilig oder dauernd dadurch un- möglich gemacht worden ist, daß die Wohnung infolge des Luftangriffs gesperrt worden ist oder geräumt werden muß. ; j

Auch in diesen Fällen endigt der Anspruch auf Lohn=- erstattung spätestens mit dem Ablauf des 16. Kalender=.

tages nach dem Tage, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.

Dies entspriht auch den praktischen Bedürfnissen; denn die genannte Frist ist in der Regel ausreichend, um die Folgen der Wohnungsbeschädi- gung soweit’ zu beheben, daß das Gefolgschastsmitglied die Arbeit im Betrieb wieder aufnehmen kann.

Da jedoch die Folgen einer Wohnungsbeschädigung für die Betroffenen sehr verschiedenartig scin können, lasse ich zu, daß in diesen Fällen die Frist von 16 Ka- lendertagen niht zusammenhängend verlaufen uud daß sie ferner an das schädigende Ereignis nicht un- mittelbar anschließen muß. Vom 17. Kalendertage an ist jedoch die ausfallende Arbeitszeit nur noch in der Höhe des § 3 Abs. 2 der Verordnung über Ausfallver- gütung zu vergüten. Ferner bleibt die Entscheidung einer über 16 Kalendertagen hinausgeheuden Erstat- tung in diesen Fällen weiterhin den Präsideuten der Gauarbeitsämter vorbehalten. Die Arbeits8ämter haben deshalb die Fälle einer über 16 Kalendertage hinausgehenden Erstattung jeweils dem Präsidenten des Gauarbeit8amts mit eingehender Stellungnahme zur endgültigen Entscheidung vorzulegeu, soweit das Arbeitsamt eine Erstattung des Lohnausfalls über

. diese Frist hinaus nach Lage des Falls für augemessen

ält. Zst die Erstattung des Lohnausfalls über dic Arift ans {hon nah Auffassung des Arbeitsamts nit berechtigt, so ist der Antrag hon von ihm abzu- lehnen. Bei der Entscheidung über die Anträge sind die besonderen Verhältnisse der Geschädigten weit- gehend zu berücksichtigen, andererseits ist “auch den arbeitseinsakmäßigen Ærfordernissen Kehüunig gn tragen.“ F

7. Nr. 31 erhält folgende Fassung:

„31. Bei- Arbeitern und Angestellien. | Arbeiter und Angestellte haben bei Lohnausfällen, die sie durch Fliegeralarm (Nr. 6A Abs. a, b, c) oder durch BomlbXnschaden in der eigenen Wohnung (Nr. 24) erleiden, Anspruch äuf Gewährung einer Vérgütung, die der Unternehmer zu zahlen hat. Die Vergütung ist gleich dem Arbeitsentgelt und den sonstigen Be- zügen, die der Arbeiter oder Angestellte ohne den Axr- Die Vergütung trägt der Reichs\tock für Arbeitseinsaß; sie wird dem Unterneh-

mer auf Antrag vom Arbeits38amt erstattet.

8, Nr. 32 erhält folgende Fassung: i „32. Wbgangs8entschädigung. Die Abgangsentschädigung (Nr. 16) wirò dem Unter- nehmer auf Antrag in vollem Umfang vom Arbeits- amt aus dem Reichsstock für Arbeitseinsatz erstattet.

9. Fn Nr. 40 werden in dem mit Buchst. a eirgeleite- ten Absatz im ersten Saß hinter den Worten „die Avr- beiter“ die Worte eingeseßt „und Angestellten“. Jn dem Muster der Anlage A wird in der Ueberschrift hin=- ter den Worten Erstattung für Arbeiter“ der Punkt gestrichen, und es werden die Worte eingeseßt „und Angestellte“. Fu l a des Musters der Anlage A treten an die Stelle des zweiten Klammerzusaßzes „(ohne Au- gestellte)“ die Worte „und Angestellte“. Fn If dieses Musters wird hinter dem Wort „Pensionsversicherung das Wort eingeseßt „Angestelltenversicherung“.

Die mit ‘den Buchstaben b Und c eingeleiteten beiden Absätze der Nr. 40 werden gestrihen. Die bisherigen Absäbe d und e werden Absatz b und c. Das Mustex der Anláge B wird aufgeho", da die dort genannten Lohnausfälle nunmehr nu: der Verordnung über Ausfallvergütung vergü "d erstattet werden. Ebenso wird das Muster age C aufgehoben, da die Erstattung der Vérgüt 1. 4 Angestéllte bei Flie- geralarm nunmehr in deu: 1 èr der Anlage A mit=- exfolgt, die Vergütungen bei Fliegerbeschüdigung des Betriebes aber auch bei den Angestellten nur nach der Verordnung über Ausfallvergütnug *rstattet werden.

10. Dieser Erlaß tritt mit Wiïkung vom 1. April 1945 in Kraft. h, Berlin, den 24. März 1945. : Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatßz J, Ve Dr. Beisiegel.

Verordnung i

über die Zollstraßen an dex dentsch-kroaztischen strecke im Obexfinanzbezirk Graz

: Jh verordne auf Grund des § 5 Absatz 1 der Durch- führungsbestimmungen zum Zollgeseß (Allgemeine Zollordnung) vom - 21, März 1939 (Reichsministerial-

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