1945 / 45 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Apr 1945 18:00:01 GMT) scan diff

blatt 1939 Seite 313) und mit Zustimmung des Chefs f

der Zivilverwaltung in der Untersteiermark: 81

Außer den an der deutsch-kroatishen Greuz;: cecke im Obexrfinanzbezirk Graz durch Verordnung vom 17. August 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 1983 vom 20. August 1943) zu Zollstraßen extlärten drei Landstraßen Cestica—Bixrken, Hum—Rohitsch und Bregana—Weitental wird die Landstraße Petrijanec— Friedau von der Zollgrenze bis zum Zollamt Friedau

ur Zollstraße im Sinne des § 9 des Zollgeseßes vom §0. März 1939 (RGBl. 1939 1 Seite 529) erklärt.

9 i Diese Verordnung il d 1, April 1945 in Kraft, Graz, den 8, Mäxz 1945. Der Obexfinaunzpräsident Graz. Nichker.

1. Anorónung

des Reichsbeauftragien für Eisen und Meialle zur Aenderung der Anordnung E 112 (Anordnung Nr. 12 zur Durchführuug der Auorduung El

„Begrenzung der Eindeckung und Beschlagnahme vou Lagerbeständen an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl“

Vom 31. März 1945

Da alle Fertigung8programme den veräuderten Be- dürfnissen der Rüstung und Kriegsproduktion ange- paßt worden sind, namentlich durch die Fertigungs- bescheide, welche die produftionssteuernden Organe des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion den Betrieben erteilen, haben sih die Vorausseßungen für die Eindecfung der Betriebe mit Erzeuguissen aus Eisen und Stahl wesentlich geändert, Daher is es notwendig, die für die Begrenzung dieser Eindeckung erlassene Anordnung E112 vom 31. Oktober 1944 den neuen Verhältnissen anzupassen.

Auf Grund von § 16 der Anordnung E T dex früheren Reichsstelle Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisen- bewirtshaftung) vom 13, Zuni 1942 (RAnz. Nr. 136 vom 13. Zunt 1942) wird deshalb mit Zustimmung des Generalbevollmächtigtèn für NRüstungsaufgaben Plamtngs8amt angeordnet:

ArtikelT

Die Anordnung E 1 12 (Anoröônung Nr. 12 des Reichsbeaustragten für Eisen und Metalle zur Durch- führung dexr Anordnung ET der Reichsstelle für Eisen unò Stahl) „Begrenzung der Eindeckung und Be- \{chlagnahme von Lagerbeständen an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl“ vom 31. Oktober 1944 (RAnz. Nr. 246 vom 2. November 1944) wird wie folgt abgeändert und

ergänzt:

§ 1, Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Als Bedarf gelten nur die Mengen an Erzeug- nissen aus Eisen und Stahl, die während der nächsten fünf Monate im Nahmen der Ferti- gung838beschetde, die der Betrieb von den pro- duktionsfteuernden Organen des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion erhalten hat, zur Aus- führung vorliegender, zur unmittelbaren Ausliefe- rung bestimmter Aufträge eingeseßt werden müssen und nach dem tatsächlichen Leistungsvermögen des Be- triebes unter Berüicksihtigung aller Produktionsvor- autssetzungen verarbeitet werden können.

8 5 erhält folgende Fassung:

85

(1) Jeder Eisen verarbeitende oder Eisen verbrau- chende Betrieb ist verpflichtet, die Höhe seiner tatsäch- lichen und seiner zulässigen Eindeckung mit Erzeug- nissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 nach dem Stanóve am Ende eines jeden Kalendermonats (Stich- tag) zu prüfen. Diese Prüfung ist bis zum 15. des folgenden Monats abzuschließen; ihr Ergebnis ist \chriftlich festzulegen. Soweit diese Prüfung eine Uebereindeeung (Ueberschreitung der zulässigen Ein- deckung durch dig tatsächlihe Eindeckung) ergibt, werden die vorhandenen Lagerbestände an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl in Höhe der Uebereindeckung mit so- foxtiger Wirkung beschlagnahmt.

(2) Die Ucebereindecck1tng und die beschlagnahmten Mengen sind fir jede der in §8 2 Abs. 2 aufgeführten -4Hruppen gesondert zu ermitteln.

(3) Die beshlagnahmten Mengen sind innerhalb Eines Monats nah dem Stichtage der Prüfung gemäß den folgenden Vorschriften dieser Anordnung anzu- bieten und zu vêvkuberi

(4) Befreit von de» *aHlagnahme sind Betriebe, deren gesamter Lage an Erzeugnissen aus Eisen und Stchhl gem“ am Stichtage der Prüfung nicht mehr als 50 t * , Diese Befreiung von der Beschlagnahme befr! ch nicht von der Pflicht, die Eindeckung nach de chriften dieser Anorönung zit begrenzen und m! j zu prüfen.

n § 7 erhält f ileitungssaßz des. Abs. 1 folgende

utng: :

) Die nach § 5 beschlagnahmten Lagerbestände sind e nachstehend bezeichneten Uebernahmestellen anzu- ieten. j

Fn §8 7 Abs, 1 Buchstabe e) und g) und in § 8 Abs. 2 unò 3 tritt an Stelle des Nüstungslieserungsamtes das Planungsamt (Ausftragsstenerung Eisen Und Stahl), Briefanschrift: Dienststelle Feldpostnummer 35700,

§ 12 erhält folgende Fassung:

8 12

(1) Die Anbietung der beschlagnahmten Mengen nah

den Vorschriften dieser Anordnung hat exstmalig nach dem Stande vom 31, Mäxz 1945 zu erfolgen,

(2) Bei jeder neuen Anbietung ist darauf zu achten, daß die in einer früheren Anbietung bereits enthalte- nen und noch niht abgerufenen Mengen nicht noh- mals aufgeführt werden. Lediglich für die in § 7 unter e) und g) aufgeführten Erzeugnisse sind in jeder neuen Anbietung die bereits srüher angebotenen und noch

ditrch fol-

vorhandenen Mengen wieder aufzuführen.

Der bisherige § 13 wird aufgehoben 1nd genden neuen 8 13 erseßt:

8 13 :

(1) Um sicherzustellen, daß die nach den Vorschriften dieser Anordnung beshlagnahmten Mengen mit aller Beschleunigung abgeliesert und übernommen werden seßt das Planungsamt (Auftragssteuerung Eisen un Stahl) in den einzelnen Bezirken Beaufträgte ein. Aufgabe dieser Bezirésbeauftragten ist es, darauf hin- zuwirken und, wenn nötig, entsprehende Anweisun- gen zu erteilen, daß die abzuliefernden Mengen nah Art, Güte und Abmessung unter Berücksichtigung der Beditrfnisse der für die Uebernahme in Betracht kom- menden Betriebe und der Transportverhältnisse aus- gewählt werden.

(2) Die Bezirksbeaustragten sind berechtigt, die not- wendigen Aitskünfte zu verlangen 11nd fih durch Ein- siht in die Unterlagen von der R Y enne des Lagerbestandes und des Bestellausstandes zu Über- zeugen.

(3) Bis zum 25, April 1945 haben die Betriebe den für sie zuständigen Bezirksbeausträagten die Durch- führung der Anordnung untex Angabe dexr von ihnen angebotenen Bestandsmengen und der von ihnen zu- rlicégezogenen Bestellmengen anzuzeigen. Wenn die Eindeckung nicht berichtigt zu werden braucht, ist Fehl- anzeige an den Bezirksbeauftragten erforderlih. Die Liste der Bezirksöbeauftragten wird rechtzeitig vor dem 9%, April 1945 über die Organisation der gewerblichen Wirtschaft bekanntgegebèn werden.

(4) Die gleiche Anzeige ist den Bezirksbeauftragten bis zum 15. Maî 1945 über die 1 O der An- ordnung nah dem Stande vom 30. April 1945 zu er- statten.

(5) Die Bezirksbeauftragten sind berechtigt, gleich- artige Anzeigen auch für spätere Monate anzufordern.

Fn 8 14 tritt an die Stelle des Rüstungslieferungs- amtes, Amtsgruppe Eisen und Stahl,

das Planung3amt (Auftragssteuerung" Eisen

Stahl). Artikel 11

Diese 1. Anordnung zur Aenderung der Anordnung ET12 tritt am 1. April 1945 in Kraft.

Die Anordnung E112 wird nachstehend in der nun- mehr geltenden Fassung neu bekanntgemacht.

Berlin, den 31. März 1945.

Der komm, Reichs8beauftragte für Eisen und Metalle. Müller-Zimmermann

Anordnung Nr. 12

des Reichsbeanustragten sür Eisen und Metalle zur Durchführung der Anordnung E1 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Neuoròónung der Eisenbewirtschastung)

„Begreuzung der Eindeckung und Beschlagnahme von Lagerbeständen au Erzeugnissen aus Eisen und Stahl“

in der Fassung vom 31. März 1945

Auf Grund von 16 der Anordnung El der früheren Reichsstelle für Eisen und Stahl (Neuoròönung der Eisenbewirtshafstung) vom 183. Funi 1942 (RAnz. Nr. 136 vom 13. Funi 1942) wird mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Planungsamt angeordnet:

Abschnitt l

Begrenzung der Eindeckœung mit Erzeuguissen aus Eisen und Stahl *

81

(1) Feder Eisen verarbeitende oder Eisen ver- brauchende Betrieb ist verpflichtet, seine Eindeckung (§8 3) mit den in § 2 Abs. 1 aufgeführten Erzeugnissen aus Etsen und Stahl auf den Stand zurückzuführen und auf ihm zu halten, der für die Erforderaisse des Betriebes, insbesondere für die termingemäße Auf- lragserflilling, unerläßlih ist. Die Eindeckung darf jedoch den Bedarf für fünf Monate nicht übersteigen.

(2) Als Bedarf gelten nur die Mengen an Erzeug- nissen aus Eisen und Stahl, die während der nächsten fünf Monate im Rahmen der Fer- tigung8bescheide, die der Betrieb von den pro- duktionsfteuernden Organen des Reichsministers für Nüstung und Kriegsproduktion erhalten hat, zur Aus- führung vorliegendevr, zur unmittelbaren Auslieferung bestimmter Aufträge eingeseßt werden müssen und nah dem tatsächlihen Leistungs8vermögen des Betriebes unter Berücksihtigckung aller Produktionsvoraus- seßungen verarbeitet werden können.

(3) Die Reichss\telle Eisen und Metalle behält \sich vor, durch Einzel- oder Gruppenentscheidungen die Grenze der zulässigen Eindeckung abweichend festzusetzen.

82 (1) Die Vorschriften des § 1 gelten für folgende Er- zeugnisse aus Eisen und Stahl, und zwar legiext- und unlegiert: ; j a) Eisen- und Stahlmatexrial, mit Ca von - Gießeret-Erzeugnissen und Schnellarbeitsstahl, im Sinne von Ziffer 1 bis 13 der Materialliste A und B (Anlage 2 zur Durchführungsanorönung EI1 vom 18. Juni 1942), ' b) Blankmaterial (gezogen, ge\schält, ge\s{chliffen bzw. geschliffen und pol ert), / c) kaltgewalzten Banöstahl, d) nahtlose Präzisionsstahlrohre,

unò

i Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 45 von 5. Avril 1945, S, 2

1 Abs. 2 einen besonderen Beauftragten zu

e) shmelzgeschweißte Rohre.

(2) Die Begrenzung der Eindeckung nach § 1 ist ge- - trennt vorzunehnen für:

a) Halbzeug (Neihswarengruppen-Nr. 19), ®

b) Stabstahl (Reihswarengruppen-Nr. 22, 3), |

c) Grob-, Mittel- und Feinblehe (auch mit Ober-

„flähenbehandlung) (Neihswarengruppen-Nr. 26, 27, 28, 29, 30),

d) Stahlrohre, eins{hließlich Präzisionsstahlrohre. und shmelzgeshweißte Rohre (Reihswarengruppen- Nr. 32, 38),

e) Blankmaterial (gezogen, geschält, geshliffen bzw. geschliffen und poliert) (Reihs8warengruppen- Nr. 34, 85) unò kaltgewalzten Bandstahl (Reichs- warengruppen-Nr. 36), ; j

f) fonstiges Eisen- und Stahlmaterial, mit Ausnahme von Gießerei-Erzeugnissen und Schnellarbeits- \tahl, soweit in a) bis e) nicht enthalten.

83 (1) Die: Eindeckung im Sinne dieser Anordnung umfaßt O a) den Lagerbeständ, b) den Bestellausstand.

(2) Zum Lagerbestand gehören alle Mengen, über die der Betrieb verfügungsberechtigt ist, einerlei ob sie sih im eigenen Gewahrsam oder an fremdem Lager- ort (z. B. bei Spediteuren) befinden, auch das Kom- missionsmaterial und solches Material, das von Auf- traggebern zur Verarbeitung beigestellt worden ist, cbeuso die Materialmengen, die sih niht in dem eigent- lihen Lager befinden, sondern zum Verbrauch in die Fexrtigungs- und Werkstätten gegehen sind.

(3) Als Bestellausstanò gelten diejenigen Material- mengen, die bestellt, aber noch nicht geliefert sind.

84 (1) M rEe auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 dürfen nur erteilt werden, soweit sie die Grenze der zulässigen Eindeckung nicht überschreiten.

(2) Aufträge auf Hesgrung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß §8 2 dürfen nur angenommen werden, wenn sie mit einer shriftlihen, gesondert zu ters enten Erklärung des Bestellers folgenden Wortlauts versehen sind:

„Jch (Wir) versichere(n) hiermit, daß mit dieser Bestellung die nach der Anordnung E112 zulässige D gronge der Eindeckung nicht überschritten wird.

(3) Der Betriebsführer hat, sofern ex Lagerhaltung Und Einkauf nicht. persönlich verantwortlich führt, für

die Abgabe und Unterzeichnung der Erklärung gemäß estellen.

Dieser Beaustragte tragt neben dem Betriebsführer: ie Verantwoortung für El rkÉlärungen, Jm Falle der Abgabe einer m«theitä-

widrigen Erklärung ist ex neben''dem Betrie ?fthr0:

nach den Bestimmungen der Veroròönung über den

Warenverkehr strafbar.

Abschnitt T

Abbau und Beschlagnahme überhöhier Lagerbestände an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl

85

(1) Feder Eisen verarbeitende oder Eisen verbrau- chende Betrieb ist verpflichtet, die Höhe seiner tatsäch- lichen und seiner zulässigen Eindeckung mit Erzeug- nissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 nah dem Stande am Ende eines jeden Kalendermonats (Stichtag) zu prüfen. Diese Prüfung ist bis zum 15. des folgenden Monats abzuschließen; ihr Ergebnis ist s{hriftlih fest- zulegen. Soweit diese Prlifung eine Uebereindeckung (Ueberschreitung der zulässigen Eindeckung durch die tatsächliche Eindeckung) ergibt, werden die vorhandenen Lagerbestände an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl in Höhe der Uebereindecckung mit sofortiger Wirkung beschlagnahmt.

(2) Die Uebereindeckung und die beschlagnahmten Mengen sind für jede der in §8 2 Abs, 2 aufgeführten Gruppen gesondert zu ermitteln.

(3) Die beschlagnahmten Mengen sind innerhalb cines Monats s dem Stichtage der Prüfung gemäß den folgenden Vorschristen dieser Anordnung anzU- bieten und zu veräußern.

(4) Befreit von der Beschlagnahme sind Betriebe, deren gesamter Lagerbestand an Erzeugnissen aus Eisen 1nd Stahl gemäß § 2 am Stichtage der Prüfung nicht mehr als 50 t beträgt. Diese Besreiung von der Beschlagnahme befreit jedoch nicht von der Pflicht, die Eindeckung nah den Vorschriften dieser Anordnung zu begrenzen und monatlich zu prüfen. E

86 Die beschlagnahmten Mengen sind buchmäßig aus dem Gesamtbestand aus3zufondern.

8 7 (1) Die nach § 5 beschlagnahmten Lagerbestände sind dias nachstehend bezeihneten Uebernahmestellen anzu- cten:

a) Eisen- und Stahlmaterial mit Ausnahme von b), d) bis g) einem der in der Anlage 1 *) aufgeflihrten Eisen- und Stahlhändler,

b) „Walzdraht“ dem Walzstahl-Verband G. m. b. H,,

Abt. Walzdraht, Briefanschrift: Dienststelle Feld- postnummer 35700,

c) „Blankmaterial, kaltgewalzter Bandstahl, Präzi- sionsstahlrohre und {chmelzgeschweißte Nohre“ (f s weit sie nicht aus Edelstahl hergestellt sind) dem

*) Die Anlagen 1 und 2 zu § 7 sind in einer besonderen Bekanntmachung vom 8, November 1944 „Händlerlisten“ Ls Nr. 253 vom 10, Novembex 1944) veröffentlicht worden.

ie Nichtigkeit der abaachenen

Reichs- und Staatsanzeiger Ne. 45 vom 5. April 1945, S, 3

Liefcrer oder einem der in der A - führten Eisen- und Stahl ändler, Ee L E d) „Eisenbahnoberbaumateria “, und zwar Eisenbahu- schienen mit einem Vtetergewicht von mehr als 20 kg Nadlenker, entsprechende Lascheu und Platten, Schwellen mit einem Meter ewicht von mehr als 15 kg dem Walzstahl-Verband G. m. b. H.,, Gruppe Profilstahl, Abt, . Oberbaumaterial, Briefanschrift : ienststelle Feldpostnummer 35700, ;

e) „Edelstahl“ sowie Blankmatertal, kalt ewälzter Bandstahl, Präzisionsstahlrohre und chmelzge- shweißte Rohre, aus Edelstahl hergestellt, mit Ausnahme von f) Und g) dem Stanungdami (Auf- tragssteuerung Eisen und Stahl), Briefanschrift: Dienststelle Feldpostnummer 35700,

f) Stabstahl gewalzt, gezogen, Bleche, Bänder und Präzisionsstahlrohre nah Fliegnorm der Sondergruppe Lagerhaltung, Fliegnormstähle, Berlin-Dahlem, Warnemünder Straße 2a,

g) Salbzeug nach Fliegnorm dem Planungsanmt (Auftragssteuerung Eisen und Stahl), Brief=- anschrift: Dienststelle Feldpostnummer 35700.

(2) Soweit die in Abs. 1 a) und b) Ange ten Mate- cialien nur Nußeisen darstellen, sind fie einem der in d Anlage 2 *) aufgeführten Nuyetsenhändler anzu- ieten.

(3) Die Anbietung hat in Form von Listen zu er- folgen; in diesen sind Menge, Güte (3. B. Normen- bezeihnung oder - Werksmarke), Werkstoffzustand und Abmessung (einschl. Länge) je Position zu verzeichnen.

Fn der Anbietung ist zu trennen nach

a) den Matertialgruppen der Materialliste (Anl. 2 zur Durchführungs8anordnung E11 vom 13. Zuni 1942),

b) Präzisionss\tahlrohren (ecinschl, s{chmelzgeschweißte Rohren),

c) Blankmaterial und kaltgewalztem Banödstahl.

Jnnerhalb der einzelnen Materialgruppen \tud die Edelstahlerzeugnisse gesondert aufzuführen. Bei Edel- stahl ist des weiteren nah Werkzeugstahl, Baustahl und sonstigem Edelstahl zu unterscheiden.

88

(1) Die in § 7 bezeihneten Uebernahmestellen haben den anbietenden Betrieben den Eingang dex Anbietung zu bestätigen.

(2) Für die in §8 7 Abs. 1e und g aufgeführten Mate- rialien wird das Planungsamt (Austrags\steuerung Eisen und Stahl) dem anbietenden Betrieb Abnehmer zuweisen.

(3) Die in § 7 Abs. 1 a) bis d) und f) aufgeführten Uebernahmestellen und die vom Planungs8amt (A1tf- tragssteuerung Eisen und Stahl) angegebenen Ab- nehmer sind zur Uebernahme der angebotenen Mengen verpflichtet,

89

(1) Der anbietende Betrieb kann, sobald die Ueber- nahmestelle gemäß § 8 Abs. 1 die Anbietun bestätigt hat, die angebotenen Mengen bei der Errechnung der Eindeckung außer Ansatz lassen.

(2) Wenn die Eindeckung eines Betriebes mit Er- zeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 unter die nah § 1 zugelassene Menge gesunken ist und der Be- trieb Erzeugnisse benötigt, die im beschlagnahmten Be- stand vorhanden sind, so hat er im Rahmen setner Be- stellberechtigung nach § 4 den Bedarf an diesen Erzeug- nissen nicht durch Bestellung, sondern durch Entnahme aus dem beshlagnahmten Bestand zu decken. Der Be- trieb hat diese Entnahme fofort der zuständigen Ueber- nahmestelle anzuzeigen und die entsprehenden Eisen- bezugsrechte und gegebenenfalls Blechbestellrehte an die Reichsstelle Eisen und Metalle unter ‘Angabe des Stichwortes „Entnahme Beschlagnahmelager E112“ zu übertragen.

S 10

(1) Für die Ablieferung beschlagnahmter Erzeugnisse an die Uebernahmestellen sind Eisenbezugsrechte und Blechbestellrechte weder zu fordern noch zu übertragen.

(2) Die Uebernahmestellen dürfen jedoch die über- nommenen Erzeugnisse nur gegen Uebertragung der entsprehenden Eisenbezugsrehte und gegebenenfalls Blechbestellrehte ausliefern. Sie haben die flir diese Lieferungen empfangenen Eisenbezugsrechte und Blech- bestellrecchte unter Angabe des Stihwortes „Material- abgabe E112“ an die Reichsstelle Eisen und Metalle zu übertragen.

8 11

Die Vorschriften über Preise und BORnes für die nach dieser Anordnung beshlagnahmten Erzeug- nisse werden gesondert bekanntgegeben *).

8 12

(1) Die Anbietung der beschlagnahmten Mengen nach den Vorschriften dieser Anordnung hat erstmalig nah dem Stande vom 31. März 1945 zu “ragen Â

9) Bet jeder neuen Anbietung ist darauf zu achten, das "bie L einer früheren Anbietung bereits enthalte- nen und noch nit abgerufenen Mengen nicht nochmals aufgeführt werden. Lediglich für die in § 7 unter e) und g) aufgeführten Erzeugnisse sind in jeder neuen Anbietung die bereits früher angebotenen und noch vorhandenen Mengen wieder aufzuführen.

« Abschnitt 11 Ordnungs- und Shlußvorschriften 8 13

(1) Um siherzustellen, daß die nach den Vorschriften dieser Anordnung beshlagnahmten Mengen mit aller Beschleunigung abgeliefert und übernommen werden, sett das Planungsamt (Ausftragssteuerung Eisen und Stahl) in den einzelnen Bezirken Beauftragte ein. Aufgabe dieser Bezirksbeauftragten ist es, darauf hin- zuwirxken, und, wenn nötig, entsprechende Anweisungen zu erteilen, daß die abzuliefernden Mengen nach Art,

%*) Bekanntmachung vom 9. Dezember 1944 (RAn4. Nr. 276 l

vom 12, Dezember 1944). )

A Ü Li —Z Z"©Ê n.

Güte und Abme dürfnisse der für dent „Betriebe und der gewählt werden.

(2) Die Bezirksbeaustragten find berechtigt, die not- wendigen Auskünfte zu verlangen und sich durch Ein- pot in die Unterlagen von der Zusammensezung des j R S und des Bestellausstandes zu über-

, (3) Bis zun 25. April 1945 haben die Betriebe den für sie zuständigen T tattegalan die Durchführung der Anordnung unter Angabe der von ihnen angeébote- nen Bestandsmengen und dex von ihnen zurück ezoge- nen Bestellmengen anzuzeigen. Wenn die EindeSung nit E ¿u werden braucht, ist Fehlanzeige an den Bezirksbeauftragten erforderlich, Die Liste der Bezirksbeauftragten wird rechtzeitig vor dem 25. April 1945 über die Organisation der gewerblichen Wirtschaft bekanntgegeben werden.

(4) Die gleiche Anzeige ist den Bezirksbeauftragten bis zum 15, Mai 1945 übex die Durchführung der An- Rau S nah dem Stande vom 30, April 1945 zu er-

eit.

(5) Die Bezirks8beauftragten sind berechtigt, gleih- artige Anzeigen auch filr spätere Monate anzufordern.

§ 14

(1) Das Planungs3amt (Auftragssteuerung Eisen und Stahl) kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von der Beschlagnahme und ihrer Durchführung nah Ab- hnilt T1 dieser Anordnung bewilligen. Anträge und Anfragen wegen der Beschlagnahme sind aus\chließlich an diese Stelle zu richten.

(2) Ausnahmen, die nicht die Beschlagnahme und ihre Durchführung betreffen, können auf begründeten An- trag von dém Neichöbeauftragten für Eisen und Me- talle bewilligt werden. Fnsoweit sind Anträge und En an die Neichsstelle Eisen und Metalle zu richten.

Uung unter Berlicksihtigung der Be- ie Ntebername in Beta fommen- Transportverhältnisse aus-

8 165 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die Abgabe einer wahrheitswidrigen Erklärung nah § 4

werden nach den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung lber den Warenverkehr bestraft.

8 16

Diese Neufassung der Anordnung E112 tritt am 1. April 1945 in Kraft.

Nichtamtliches

Aus der Verwaltung

Weitere Steuervereinfachungen: Verminderung der Betriebs- prüfungen. Neue Umsagsteuererklärungen.

Der weiteren Steuervereinfahung dient ein neuer Vordruéck, der zum erstenmal der Umsaßsteuererkflärung für 1944 zugrunde gé- legi wird. Für alle Gewerbetreibende, deren umsaßsteuerlihher Um- sag 300000 RM nicht überschreitet, sind hiermit wichtige Neuerun- gen eingeführt worden. Es werden jeßt z.B. getrennte Angaben ver- langt über die Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die den Gegenstand des Unternehmens bilden, ferner für Lieferungen von Hilfsgegenständen und für betriebsfremde sonstige Leistungen, Außerdem wird beim Eigenverbrauh unters ieden zwischen den Privatentnahmen in Ware und denen in Hilfsgegenständen. Das grundsäßglih Neue aber besteht in Erklärungsergänzungsfragen. Die wichtigste Angabe, die der Unternehmer in der Umsaßsteuererklärung zu machen hat, ist die über die Größe des umsaßsteuerlihen Umsayes, den Gesamtbetrag der Entgelte und Wert des Eigenverbrauchs. Der alte Vordruck enthielt außer der Fragé nah dem Warerieingang keine Fra- gen, die geeignet gewesen wären, die Angaben der Unternehmer im Fi- nanzamt ordnungsmäßig zu überprüfen, Auch die Berechnungen und Anlagen der Unternehmer zur Einkommens; und Körperschafts« steuerertlärung usw. enthielten niht die erforderlihen ©onder- angaben zur Prüfung des umsaßsteuerlihen Umsatzes. Deshalb war es bei den Finanzämtern zur Regel geworden, die Prüfung des umsaßsteuerlihen Umsages nicht im Amt bei Durchführung der Veranlagung, sondern erst später bei einer Betriebsprüfung, oft für mehrere zurüdckliegende Jahre zusammen, vorzunehmen. Der neue Vordruck leitet eine Ünderung des bisherigen Verfahrens ein. Die Finanzämter sollen die Möglichkeit haben, die Angaben über den Umsatz bereits im Amt bei Durchführung der Veranlagung für das betreffende Jahr gründlih zu prüfen und abs{chließend zu beurteilen. Dadurch wird sich bei den kleinen und mittleren Gewerbebetrieben die Zahl der Betriebsprüfungen vermindern und der Mangel be- seitigt, der einer Prüfung anhaftet, die sich auf mehrere zurück- liegende Jahre erstreckt. Das Ergebnis is zugleih eine Arbeits- entlastung dér Finanzämter, aber auch eine Verbesserung für die Gewerbetreibenden, die Steuerberater nnd Helfer in Steuersachen, die nun durch eine sorgfältig aufgestellte Umsatzsteuerertlärung eine Betriebsprüfung vermeiden fönnen.

WGWürtfchafistcil

Einweisung und Betreuung der rückgesührten landwirtschaft- lihen Lehrlinge

Durch die Rückführung von Fungen und Mädeln, die in der landwirtschafstlicen Berufsausbildung stehen, aus den bedrohten Grenzgebieten im Osten und Westen ergeben sich zusäßlihe Betreuung8aufgaben im Sektor des „Bäuer- lichen Berusserziehungs8werkes“. Zunächst gilt es, mit Hilfe von Presse und Rundfunk die umquartierte Jugend aus der Landrwoirtschaft pu erfassen. Bei der sür ihren jeßigen Aufent- haltsSort zuständigen Kreisbauernschaft sollen sich alle Jungen und Mädel melden, die bisher entweder im väterlichen Be- trieb oder’ in einem fremden Betrieb im landwirtschaftlichen Lehrverhältnis standen, oder die nach der Schulentlassung neu in eine landwirtschaftlihe Lehre eintreten wollen. Diese Lehrlinge werden in geeigneten Lehrstellen neu untergebracht und sollen hier nicht nur ihre Berufsausbildung fortseßen, sondern auch so in die Familie dex Lehreltern aufgenommen werden, daß sie hier einen Ersaß für das aufgegebene Zu- hause finden können. Solche „Zwischenlehrstellen“ können zusäblih auf allen Höfen eingerichtet werden, die ordnungs8- gemäß geführt sind.

Für die Lehrherrén und Lehrfrauen in den Gebieten, denen solche rückgeführten Lehrlinge überwiesen werden, erwachsen hieraus besondere Nflichten.

Sie dürfen an diese Jungen und Mädel nicht die gleichen Maßstäbe anlegen, die sie von den Lehrlingen ihrer eigenen Heimat hex gewohnt sind, sondern müssen beachten, daß ihre neuen Helfer oft von ganz anders gearteten Betrieben in eine völlig fremde Umgebung kommen. Es soll von ihnen alles getäan werden, um diese jungen Kräfte beruflich weiterzuför- dern und dem bäuerlichen Lebensbereih zu erhalten. damit sie baldmöglichst, mit dem besten Berufskönnen ausgerüstet, selb- ständige Aufgaben übernehmen können.

* Wiederaufbau einer italienischen Hanßbelsfloite.

Triest, 3. April. Seitens einer italienishen Finanzgruppe wurde ein Triester Reeder mit dem Wiederaufbau einer niationalfaschistishen Handelsflotte beauftragt. Das zwischenzeitlih aufgestellte Schiffbau- proaramm sieht den Bau von Seeschiffen und den Bau von Binnen- \chiffen vor. Das Programm umfaßt den Vau von 120 000 t \chnell- fahrender Motorschiffe und 20 000 f Binnenschiffe. Die neuen Schiffe sollen vornehmlih in der Fahrt an der italienishen Küste verwendet

werden.

Fn Vorlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung. ausländische Geldsorten und Banknoten

Telenrabhlisme BVuszahsutn

29. März Gelöô Brief

Ueaupten (Ulexandrien und | Kairo) « „14 ägyvt. Pfund bd Ufghanistan (Kabul) , , „100 Afghani 18,83 ‘Albanlen (Tirana), . . | 100 Fránken 81,08 Argentinien (Buenos Ulres) | 1 Pav.-Pes. was Uustralien (Sidney) . „11 austr, Pfund Mis Brasilien (Rio de Janeiro) . | 1 Cruzeiro «áns Britisch - Indien (Bombay-

Calcutta). . «+100 Ruplen Bulaarlen (Sofla) . . . - | 100 Lewva Dänemar? (Kopenhagen) | 109 Kronen Eng'and (London). . , 1 engl. Pfund Finnland (Helsinki). 100 Finnmark Frankreich (Paris) . , j «100 Frs, Griechenland (Utken), , - | 100 Hollands (Amsterdam und

Rotterdam) . . « , - - [100 Gulden Sran (Teheran) . « 1100 Rials gland (Reukjavit)), . . . | 100 isl, Kr. Jtallen (Rom und Mailand) | 100 Lire Japan (Toklo und Kobe) . | 100 Yen Kanaba (Montreal) . . - [1 fanadò, Dollar Kroatien (Ugram) . . . - [100 Kuna Neujeeland (Wellington) .| 1 neuseel. Pfd, Nortvegen (Os1o) . « « | 100 Kronen 56,76 Rortugal (Lissabon) . , +100 Eseudo 10,19 Rumänien (Bukarest) . | 100 Lei _ Scsweden (Stockholm und

ptrers 39,46 Co (Zürich, Basel und

ern) M2 Serbien (Belgrad) . Slowalkel rebburg) + » » [106 {lotv. Kr. Gpanien (IMadrid 1, Barce-

Sludafrit nifche Linión (Pre- E afrifan toria und Pr dannls urg) | 1 \fidafr. Pfd. Türkei (Fstanbul) . « [1 tlirk. Pfund Ungarn (Budapest) „. .| 100 Pengö Uruguay (Montevideo) . . | 1 Peso Verein. Staaten vonUmerika (New York). « » + » «1 Dollar

1,668 132,70 14,59 38,42 9,99 58,591 4,995

rachmen

100 Kronen

100 Frs, « | 100 serb. Dinar

Für dén itinerdeutschen Berrechnungsverkezr gelten folgende Kurse; ' Gelò

39,96 9,89 5,06 4.995 3,047 7,912 0,588

74,13 2,098 2,498 0,130 1,199

Belgien (Brüssel u, Untwerbe) ..,.,.,. „, England, NUegupten. Süidafrikanishe Llnion , L A S E Frankreihß . « .

Bulgarlen . U

Uustralicn, Neuseeland , , „,

A ea 6.0

Britisch-Indien

Kanada C E Vereinigte Staaten voti Umerika , , Brasilien , T 010 0000,26 . Uruguay. 6 o z

Uuskléindishe Geldsorten und Banknoten

4. Upril Geld Brief

Govereigns. . , , , , „[) Notiz 20,38 20,46 | 20,388 20,46 20-Francs-Stlcle . , F-“- für -- 16,16 16,22 | 16,16 16,22 1 Stlick 4185 420 | 4188 4,205

Goldô-Dol'ars . „4 E Uegauptlsche 1 äguypt. Pfd. 4,39 4,41 1: 4,39 4,41

Amnerikan.: 1000—5 Dollar | 1 Dollar .— _— _— 2undó 1 Dollar | 1 Dollar In Urgentinishe . . . « « [1 Pap .-Pes. 0,44 Nustralishe, « . « . « «[ 1 austr. Pfd. 2,44 Belalsche 100 Belgas Gas 0,08

29. März Geld Brief

0,46 2,46

0,09 23,05

3,09

0,46 0,44 2,46 | 2,44 ‘0,09 | 0,08 23,05 | 22,95

Dänische: große

10 Kr. und darunter. . .

Enalische:'10 L und darunter

Finnische

Französische.

Holländishe « 00

Jtáalienische: große . » « 10e. ¿v

Kanadishe. . „„ » . «

Kroatische

Nortwvegische: 50 Kronén und darunter

Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei

Schwedische: große. . .. 50 Kronen und darunter

Schwocizer: groe . . : 100 Frs. und darunter , .

Serbische

Slowafkische: 20 Kronen und darunter

Slidafrikanische Llnion . ,

Türkische

Ungarische: 100 Peng5 unö darunter

100 Kronen ‘,

Britisch-In dische 100 Ruplen 100 Kronen

56,066 6,075 | 6,055 5,075 100 Frs. 100 Llre 9,93 10,02 9,98 10,0? 100 Kronen 56,89 * 57,11 | 56,89 57,11

59,64

100 Frs. 57,83 58,07 | 67,83

Brasilianische . « -| 1 Cruzeiro 22,95 Bulaarlsche: 500 Leiva und darunter . 100 Lea 3,07 3,09 3,07 100 Kronen _ 52,10 52,30 | 52,10 52,30 1 engl. Pfd, 100 Finnmar? « | 100 Gulden 132,70 132,70 [132,70 132,70 100 Lire 9,98 10,02 9,98 10,02 1 kanad, Dollar | 0,99 1,01 0,99 1,01 100 Kuna 4,99 5,01 4,99 5,01 100 Lei 1,66 1,68 1,66 1,68 100 Kroneri 59,40 59,64 | 59,40 j 68,07 100 Frs. 87,83 58,07 | 57,83 58,07

100 serb. Dinar 4,99 5,01 4,99 6,01

100 slow. Kr. 8,58 8,62 8,58 8,62 1 \üidafrifk. Pfd. 4,39 4,41 4,39 4,41 1 tilrk. Ppfô, 1,91 1,93 1,91 1,93

100 Pengö 60,78 61,02 | 60,78 61,02

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Prag, 3. April. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B, S 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B,, Kopen- agen 521,50 G. 522,50 B,., London 98,90 G., 99,10 B,, Madrid 935,65 G., 286,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., New York 94,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B, Stockholm 594,60 G,

695,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B. j i London, 3. April. (D. N. N) 3 York 4,021%—4,0314, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal! 4,47, Schweiz 17,30 bis 17,40, Stockholm 16,85—16,95, «1 99,80-—100,20, Nivo de 10 Uhr] Paris 8,00,

Faneiro 82,849/16, i

Zürich, 3. April. (D.NC) London-Clearing 17,380, New Yo.!l #,ov, Brüssel 69,25. Mailand 99,75 B., Madrid 39,75, Holland 2293s, Berlin 172,50 nom., Lissabon 17,45, Stockholm 102,62, Oslo 98,6214, Kopenhagen 90,3714, Sofia 6,37!/2, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Fstanbul 8,50, Bukarest 2,3714, Helsinki 8,70, Preßburg 15,00, Buenos Aires 9414, Fapan 101,00, Rio 22,50 B,

Kopenhagen, 3. April. (D. N, B) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,95, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Os3lo 109,00, Helsinki 9,83, Sofia —,—. Madrid —,—, Bukarest

Alles Briefkurse.

Stockholm, 3. April. (D.N. B) London 1685 G, 16,95 B. Berlin 167,50 nom. B., 1688,50 B., Paris —,— G. —,— B, Brüssel —,— G., —— B.,, Sthweizerisclhe Plätze 97,00 nom. G., 97,80 B,, Amsterdam —,—- G, —,— B,., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B,, Os8lo 9,35 nom. G. 965 B. Washinaton 415 G. 42 B, Sessinki 835 G. 859 B. Rom —,— G, —,— B., Kanada 3,77 nom. G.,, 382 B. *Madrid —,— G Türkei —,— B.. Lissabon 16,75 G., 17,905 B,, Buenos Aires 102,00 G,, 104,00 B,

London, 3. April. (D, N. B.) Silber Barren prompt

s e.

25,50, Silber auf Lieferung Barren 25,50, Gold 168,—,