1945 / 47 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Apr 1945 18:00:01 GMT) scan diff

E

eines Monats nah dessen Beginn gestellt wird, an- : dernfalls vom Eingang des Antrags an.

Der Leiter der Krankenkasse widerruft die Befrei- ung, sobald ihre Vorausseßungen nicht mehr vorliegen; die Versicherungspflicht tritt mit dem Beginn des fol- genden Kalendermonats wieder in Kraft.

Auf Beschwerde über die Entscheidung des Leiters der Krankenkasse entscheidet das Oberversicherungs8amt

endgültig. 8 174

Das Reichsversicherungsamt kann auf Antrag des Arbeitgebers bestimmen, wieweit

1, der § 169 und der 8 172 Nr. 1 für die in Betrieben oder im Dienste anderer öffentli*her Verbände oder öffentlicher Körperschaften oder von Eisen- ba s des öffentlihen Verkehrs Beschäftigten gelten,

. der 178 für Personen gilt, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei anderen öffentlichen Verbänden oder öffentlichen Körperschaften oder Eisenbahnen des öffentlihen Verkehrs Ruhegehalt, Wartegeld oder ähnliche Bezüge bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenen- versorgung (§8 169) gewährleistet ist.

8 175

Die Beschäftigung eines Ehegatten durch den ande- ren begründet keine Versicherungspflicht.“

Artikel A Der § 159 der Reichsversicherungsordnung fällt weg. (2) Der § 477 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: „8 477

Bei der See-Krankenkasse werden versichert:

1, Die Besabungen deutscher Seefahrzeuge (Seeleute, § 163 Abs. 2),

2, Seeleute von Beruf, die niht für eine Fahrt an- gemustert sind, für die Zeit, während der sie vor- Üübergehend - auf einem deutshen Seefahrzeug in einem deutschen Hafen mit Diensten an Bord für Rechnung des Reeders beschäftigt sind,

3. Seemannslehrlinae in der Vorausbildung,

wenn sie bei der See-Berufsgenossenschaft gegen Un- fall versichert sind.“ i

Abschniit 2 Rentenversiherung der Arbeiter

| Artikel 83 1, § 1226 der Reichsversicherunng8ordnung erhält fol= gende Fassung: „8 1226

Für den Fall der oa tas und des Alters sowie öugunsten der Hinterbliebenen werden versichert * Arbeiter, die auf Grund der Versicherungspflicht

rankenversichert sind, | »)ausgewerbéetreibende 166), die krankenversiche- ungspflihtig oder nur wegen der Höhe ihres S LARE L IOMINaO krankenversicherungsfrei ind,

. Küstenschiffer und Küstenfisher als Unternehmer gewerblicher Betriebe der Sceschiffahrt, wenn sie Zur Besaßung ihres Fahrzeugs gehören oder ohne ¿Fahrzeug fischen und bei dem Betriebe regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichkige gegen Entgelt beschäftigen.“ :

e Der § 1227 der Reichsversiherungsordnung fällt

3. Die 88 1228 bis 1231 der Reichsversicherungsord-

Uung werden durch folgende Vorschriften erseßt:

„S 1228

Versichert sind auch deutsche Staatsangcehörige, die béi einer amtlichen Vertretung des Reichs im Ausland y bei deren Leitern odex Mitgliedern beschäftigt ind, j w

Die 88 168 bis 175 gelten für die in Abs. 1 genannten Personen entsprechend; über ihre Befreiung von der Versicherungspflicht nah § 173 entscheidet der Leiter des Trägers der Rentenversicherung.

8 1229 j _Der Reichsarbeitsminister kann die Versicherungs- “_pflicht auf Personen erstrecken, die bei ihrer Tätigkeit

regelmäßig keinen oder höchstens einen Versicherungs---

pflichtigen beschäftigen.

8 1230

Für die im Dienste der Nationalsozialistischen Deut-

chen B UiCrO Arie Beschäftigten gelten bie Berat en über die Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht der im öffentlichen Dienste be- \chäftigten Personen 169, § 172 Nr. 1, 8 1783) ent- sprechend. Ob cine Anwartschaft nah § 169 als ge- währleistet anzusehen ist, entscheidet der Reihs\chatz- meister.

8 1231

Versicherungsfrei sind die in der kfnappschaftlichen Rentenversicherung pflihtversiherten Perm oal :

Artikel 4

Die 88 1232 bis 1242 der Reichsversicherungsordnung fallen weg.

Artikel 5 Reichsversicherungsordnung erhält

„S 1242 a Scheiden Personen, die nach § 169, § 172 Abs. 1 Nu. 1 88 174, ‘1230 in der Jnvalidenver cherung versiche- rungsfrei ind, aus der ver” %erungsfreien Beschästi-

Der § 1242 a der folgende Fassung:

ren aus, ohne daß Ruhegehalt oder Hinter- |

zung in E

flie enenversorgutng oder eine gleichwertige Leistung auf Grund des Beschäftigunasverhältnisses gewährt wird, so sind für die Zeit, während der sie sonst ver- siherungspflihtig gewesen wären, Beiträge nachzu- entrichten, Die Beiträge sind auch für die Zeit vor

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 47 vom 10. Aprll 1945, S, 2

L

dem 1 Zuli 1942 nah den ftr die versiherungspflich- tigen Arbeiter nah diesem Zeitpunkt maßgebenden Vorschriften zu entrichten; als Grundlohn gilt für die Zeit vor dem 1. Fanuar 1924 ein Monatsentgelt von 150 RM, für die spätere Zeit der wirklihe Arbeits- verdienst, Für Ersatzzeiten im Sinne des § 1263 Nr. 1 bis 3 unterbleibt die Beitragsentrihtung. Das Ab- zugsreht nach § 1432 stet dem' Arbeitgeber nicht zu. Wenn Pexsonen für denselben Zeitraum in der Fn- validen- und Angestelltenversiherung nachzuversihern wären, sind keine Beiträge zur Fnvalidenversiherung zu entrichten. /

Die nachentrichteten Beiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge. ©

Sind für die Zeit nach dem Eintritt in die versiche- rungsfreie Beschäftigung freiwillige Beiträge entrich- tet, so bleiben sie im Falle der Nachentrihtung von Pflichtbeiträgen nach Abs. 1 für die Berehnung der

cistungen neben den Pflichtbeiträgen auch insoweit wirksam, als sie auf den gleichen Zeitraum entfallen. Der 1270 findet insoweit keine Anwendung.

Ob das Gefolgschaft8mitglied in Ehren au8geschieden ist, ob Ruhegcehalt oder Hinterbliebenenversorgung den Vorschriften des § 169 entsprechen oder ob die an ihrer Stelle gewährte Leistung gleihwertig ist, entscheiden die nah § 169 Abs. 2 zuständigen Stellen.

Treten die Personen in eine andere nach § 169, §£ 172.

Abs. 1 Nr. 1, §8 174, 1230 in der Fnvalidenversicherung versicherung®2freie Beschäftigung über, so ist thnen cine Bescheinigung über die nachzuversichernde Zeit und den gewährten Entgelt zu erteilen. Eine gleiche Be- scheinigung ist dem zuständigen Versicherungsträger unter Angabe des neuen Arbeitgebers zu übersenden. Die Beiträge nah Abs. 1 sind erst dann nachzuentrich- ten, wenn beim Ausscheiden aus der zweiten oder der sih anschließenden weiteren versiherungsfreien Be- schäftigung ebenfalls nicht Ruhegehalt oder Hinter- bliebenenversorgung gewährt wird.

Der Reichsarbeitsminister kann im Einvernehmen mit den beteiligten Reihsministern Näheres bestim- men; er kann Ausnahmen zulassen.“

Abschnitt 3 Nentenversiherung der Angestellten

Artikel6 Der § 1 des Angestelltenversiherungsgesezes erhält folgende Fassung: „8 1

Für den Fall der Berufsunfähigkeit und des Alters

sowie zugunsten der Hinterbliebenen werden versichert

i Tgelelie 165 b der Reichsversicherungsord- nung),

. selbständige Lehrer, See und Musiker, die in ihrem Betriebe keine Angestellten beschäftigen,

: es ey (8 166 Abs. 2 der Reichsversiherungsord- nung),

. Hebammen mit Niederlassungserlaubnis,

- die in der Kränken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege selbständig tätigen Personen, die in ihrem Betriebe keine Angestellten beschäftigen.

Voraussetzung der Versicherung ist für diese Per- sonen, daß

1, sie krankenversiherungspflichtig oder nur wegen

der Höhe ihres Fahresarbeitsverdienstes kranken- versicherungsfrei sind,

2. ihr regelmäßiger Fahresarbeitsverdienst 7200 NM

nicht übersteigt.

Die Fahresarbeitsverdienstgrenze (Abs. 2 Nr. 2) gilt nicht für Angestellte auf Seefahrzeugen.

Der Reichsarbeitsminister kann die Fahresarbeits- verdienstgrenze mit Zustimmung des Reichsministers E Jnnern und der sonst beteiligten Reichsminister ändern.

Mitglieder geistliher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutshen Noten Nueus, Schul=- eau und ähnliche FOeR sind auch dann ver- iherungspflichtig, wenn sie nah § 172 Nr. 6 der Reichs- versicherungs8ordnung krankenversicherungsfrei sind; flir ihre Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht gilt der § 1228 Abs. 2 dex Reichs- versiherung8ordnung.

Der § 165 Abs. 4,5, die §8 1228 bis 1231, 1242 a bis 1244 der Reichsversichherungsordnung gelten ent- sprechend.“

t 9 Artikel 7 Die 88 3 bis 18 und der § 21 des Angestelltenversiche- rungsgeseßes fallen weg. ;

Abschnitt 4 Arbeit3losenversiherung

Artikels

(1) Jm § 69 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermitt- lung und Arbeitslosenversiherung wird Nr. 8 ge- strichen.

(2) Der § 75 a des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung fällt weg.

(3) Dem § 143 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Für einen Versicherten, dessen regelmäßiger Ent- gelt 52 RM monatlich oder 12 RM wöchentlich unicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber den Beitrag

allein.“ Artikel 9

Der § 17 der Verordnung zux Durchführung der sozialversiherungsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Verordnung über die Vereinfahung des E vom 15. Funi 1942 (RGBl. T S. 403) erhält folgende

Fassung: 8 17

Die Beiträge zum Neichsstock für Arbeitseinsaß wer- deu bis auf weiteres nicht mehr erhoben von n

a) den bisher selbständigen Handwerkern, die während

des Krieges eine rentenversiherungspflichtige Be-

———————

\{häftigung übernehmen und noch in die Hand- werksrolle eingetragen sind,

b) den Versicherten, die das fünfundsehzigste Lebens- jahr vollendet haben; das Ruhen der Beiträge be- ginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Ver- sicherte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.“

Ünderungen des Leistungs- und Beitragsrechts der Krankenversicherung und derRentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten

Abschnitt 1 Krankenvex sicher" ng

ArtiLel 10

Für die Familienangehörigen (8 205 der Reichsver- sicherungsovöónung) wird Krankenpflege 182 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung) und an deren Stelle Kur und Verpflegung in einem Krankenhause (Krankenhauspflege) unter den gleihen Voraussezun- gen und in gleihem Umfange wie den Versicherten selbst gewährt.

Artikel 11

(1) Die Mean tenMoingehe wird bis auf weiteres aus Gründen der Vereinfachung niht erhoben. É

(2) Bei der Abnahme von Arznei-, Heil- und Stär- kungsmitteln hat der Versicherte für sich und seine Familienangehörigen 205 der Reichsversicherungs- ordnung) von den Kosten jeder Verordnung fünfzig Reichspfennig, jedoch nicht mehr als die wirklichen Kosten an die abgebende Stelle zu zahlen; enthält das Verorönungsblatt mehr als eine Verordnung, so ist der Beitrag nur einmal gu entrichten. Dauert die mit der Krankheit des Versicherten verbundene Arbeits- unfähigkeit länger als zehn Tage, so ist für Arznei-, Heil- und Stärkungsmittel, die nach dem Ablauf der zehn Tage während der Arbeitsunfähigkeit noch not- wendig sind, der Beitrag nicht zu entrichten. ersor- gunee erehtigte, die eine Beschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ‘von mindestens 50 vom Hundert erlitten hæben oder ein Versehrtengeld mindestens der Stufe T1 erhalten, sind bei Vorlage des Schwerkriegsbeschädigtenausweises von der Zahlung des Beitrags befreit; das gleiche gilt füx Beschädigte, die einen Heilfürsorgeausweis vorlegen, der von einer Dienststelle der Wehrmacht odex Waffen-4/, einer Reichsarbeitsdienststelle oder für einen Personen- schaden von einer Gemeindebehörde ausgestellt ist.

(3) Alle bisherigen Vorschriften über die Befreiung vom Arzneikostenbeitrag werden aufgehoben.

Artikel 12

Die Vorschrift des § 208 der Reichsversicherung8- ordnung wird aufgehoben.

Axtikel 13 1 der Reichsversicherung8ordnung

(1) Dem § 381 Abs. wird folgender Saß 2 angefügt: „Für einen Versicherten, dessen regelmäßiger Ent-

gelt 52 NM monatlich oder 12 RM wöchentlich E übersteigt, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.“ (2) Fm § 385 Abs. 1 Sahz 2 der Reichsversicherungs- ordnung erhält der zweite Halbsaß folgèénde Fassung: „für die Erhebung ist die Woche zu fieben, der Monat zu 30 Tagen anzuseßtzen.“

Artikel 14 (1) Fm § 397 der Reichsversiherungs8oròdnung erhält der Abs. 1 folgende Fassung: | „Die Beiträge sind bei rehtzeitiger Abmeldung bis zum Tage des Ausscheidens aus der Beschäfti- gung, sonst bis zur vorschriftsmäßigen Abmeldung, längstens aber bis zum Ablauf des auf den Tag des Ausscheidens. folgenden Kalendermonats zu zahlen.“ (2) Fm 8 397 Abs. 4 der Neichs8versiherungs8ordnung fallen die Säße 2 und 3 weg. j

(9) Dem F 397 der Reichsversiherungs8oròdnung wird folgender Abs. 5 angefügt:

„Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die an die Krankenkassen zu entrichtenden . Beiträge zur Rentenversiherung der Arbeiter und der Ange- stellten. Die Entscheidung des Leiters der Kran- kenkasse nach Abs. 4 ist auch für den Beitrag zu den genannten Rentenversicherungen verbindlich.“

(4) Jm § 145 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung fällt der Abs. 4 weg; der Abs. 3 wird Abs. 2, der Abs. 5 wirò Abs, 3.

i Artikel 15 Q Der § 441 der Reichsversicherungs8ordnung erhält folgende Fassung: 8 441

Der Reichsarbeitsminister bestimmt das Nähere über die Versicherung der unständig Beschäftigten, der Hausgewerbetreibenden, der Heimarbeiter und der in Wandergewerbebetrieben Beschäftigten. Er kann hierbei bestimmen, welche Personengruppen als Hausgewerbetreibende im Sinne des 8 166 Abs. 1 Nx. 1 und als Heimarbeiter anzusehen sind.“

(2) Die Ueberschrift vor dem § 441 der Reich3versiche- rungs8ordnung erhält folgende Fassung: „LV. Unständige Beschäftigung,

Wandergewerbe.“ (3) Der 8 162, die 88 442 bis 475 a der Reichsversiche- S und die Ueberschriften vor dem § 162 und den 88 459, 466 der Neichsversiherungs8ordnung

fallen weg. Artikel 16

(1) Der § 475 d der Reichsversicherungsordnung er- hält folgenden Abs. 3:

Hausgewerbe,

„Abs, 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten

für die in der Kraunken-, Ven, Siu ed Kinderpflege selbständig tätigen Personen (8 166 Abs. 1 Nr. 5). Der Grunölohn bemißt \sich minde- stens nach einem Fahreseinkommen von 1200 RM.“

L Der § 475 e der Neichs8versicherungs8ordnung fällt

Abschuitt 2 Reutenversiherung

d u ias Artikel 17 VIe 88 1262 bis 1263 der Reichsversi = nung erhalten folgende Fassung: nan „8 1262 Die Wartezeit ist exrfüll indesten8 i Beitragêmonzte, [f erfüllt, wenn mindestens sechzig

Nr. 3), wenn mindestens einhundertundahtzig Bei- tragsmonate zurlickgelegt sind. chtzig Bei

Kalendermonate, die nur teilwei i itrags : tate, veise mit Beitrags8- öeiten belegt sind, gelten als volle Beitragsmouate,

Sind an Stelle von Beitragsmonaten Beitrags-

wochen zurückgelegt, so gelten je dreizehn Beitrags- |

wochen als drei Beitragsmonate; von dem verbleiben- den Rest gelten je vier Beitrags8wochen als ei i= trags8monat. E E

Die Versicherungsanstalt kann einem Versicherten nah ärztlicher Untersuchung gestatten, die Wartegeit durch „Einzahlung der entsprechenden Deckungsmittel abzukürzen. Wird die Abkürzung für cine größere Zahl von Versicherten beantragt, so fann die Versiche- rungs8anstalt von der ärztlichen Untersuchung absehen.

Der Reichsaxbeitsminister kann Näheres bestimmen.

8 1263 Für die Erfüllung der Wartezeit gelten als Beitrags- monate auch die niht mit Beiträgen belegten Zeiten (Ersaßtzzeiten), in denen der Versicherte 1, zur Erfüllung der Wehrpflicht ecingezoge - wat in rpflich gezogen ge oder

2, der Reichsarbeitsdienstpfliht genügt hat oder

3, in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten dem Deut- schen Reih Kriegs-, Sanitäts-= oder ähnliche Dienste geleistet hat ;

oder

4. während eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen an der Nückkehr aus dem Ausland verhindert gewesen ist,

wenn die Versicherung vorher bestanden hat.“

(2) Nach dem § 1263 der Reichsversiherungsordnun wird folgender è 1263 a eingefügt: | y : 9

„8 1263 a

Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherte 1. infolge eines Arbeitsunfalls

oder

2, in Mobilmachuntgs- odér Kriegszeiten während der Ableistung von Kriegs-, Sanitäts- oder ähn- lichen Diensten flir das Deutsche Reich

oder

3. infolge Feindeinwirkung Juvalide geworden oder gestorben ist.

Das Reichsversicherungsamt kann Näheres, auch im Einzelfalle bestimmen.“

(3) Jm § 1274 Abs. 3 der Reichsversiherungsordnung erhält die Nr. 3 folgende Fassung:

3. soweit sie {hon ein Ruhen der Versorgungs- gebührnisse nach dem Reichs8versorgungsgeseß oder eine Minderung der nah dem Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgeseß, der Personenschädenver- ordnung oder den Reichsarbeitsdienstversorgungs- geseßen zu gewährenden Bezüge herbeiführt.“

(4) Jm 1287 Saß 2 der Reichsversicherung8ordnung E Wort „Betrag“ durch das Wort „Dreifachen“ ersetzt. i

(5) Jm § 1420 Saß 1 der Reichsversiherung8ordnung wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ erseßt, der Satz 2 fällt weg.

(6) Fm 1432 der Reichsversiherungsordnung erhält der Abs. 2 folgende Fassung:

„Für einen Versicherten, dessen regelmäßiger Ent- gelt 52 RM monatlich oder 12 RM wöchentlich nicht ANEEL Cf trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.

Artikel 18 j

(1) Der § 31 des Angestelltenversiherungsgeseßes

erhält folgende Fassung: „8 31

Für die Wartezeit gelten die ? 1262 bis 1263 a der Reichsversicherungs8ordnung entsprehend. An die Stelle von „Fnvalidität“ tritt „Berufsunfähigkeit“, an die Stelle der „Altersinvalidenrente (§8 1253 Nv. 3)“ das „Altersruhegeld 26 Nr. 3)“,

(2) Fm § 41 des Ne ene o erungsgeseßes fällt der Abs. 3 weg; der Abs. 4 wird Abs. 3.

(3) Der Zehnte Abschnitt des Angestelltenversiche-

Reichs- und Sta

———————————————

bei der Altersinvalidenrente (S 1258

rungsgeseßes und der 23 des Gesetzes über weitere

Maßnahmen in der Reichsversiherung aus Anlaß des

Krieges vom 15. Fanuar 1941 (RGBl.T S. 34) fallen

weg. ( Artikel 19

Aùs Beiträgen, die bis zum Ablauf des Kalender- jahres entrichtet sind, das auf das Ende des zweiten Weltkrieges folgt, gilt die Anwartschaft als' erhalten, sofern nit der Versicherungsfall vor dem 1. April 1945 eingetreten ist. Für Beiträge, die für die Zeit vor dem

1. Januar 1924 entrichtet sind, gilt Saß 1 nicht, wenn | bis zum 831. März 1945 für die Zeit nach dem 31, De- ; gerer 1923 kein Beitrag entrichtet ist.

atsanzeiger Nr, 47 vom 10. April 1945. S, §

Zeil TII

Änderungen des VBeitragseinzugs und besondere Vorschriften

/ Artikel 20 Die Zweite Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs vom 24. April 1942 (RGBl.T S. 252) wird wie folgt ergänzt: 1. Der § 9 erhält folgende Fassung:

¿i 18 9 Abführung der Beiträge

(1) Die Krankenkasse führt die Beiträge zur Renten- versicherung der Arbeiter und zur Rentenversicherung der Angestellten zusammen unverzüglich an die Landes- versicherungsanstalt ab, in deren Bezirk sie ihren Sitz hat, Soweit für die Rentenversicherung der Arbeiter cine Sonderanstalt zuständig ist, werden die Beiträge an diese abgeführt.

(2) Die Landesversicherungsanstalt odex Sonder- austalt führt einen Anteil der von den Hrankenkáfsen an sie überwiesenen Beiträge an die Reichsversiche- rungsanstalt für Angestellte ab; die Höhe der Anteile bestimmt das Reichsversicherung8amt unter Berîtck-

sihtigung der Verhältnisse der einzelnen Anstalt3-.

bezirke, j

(3) Fn den Alpen- und Donau-Reichs8gauen, dem ehe- maligen tshehoslowakischen, dem Deutschen Reich ein- gegliederten Gebieten und în den eingegliederten Ost- gebieten führt die Krankenkasse die Beiträge zur Ren- tenversiherung der Arbeiter und zur Rentenversiche- rung der Angestellten getrennt an die zuständige Lan- desversiherung8anstalt (Sonderanstalt) ab.“

2. Dem § 10 werden folgende Absäßtze 2 bis 4 angefügt: (2) Wird die Beschäftigungszeit um weniger als einen Kalendermonat ohne Gewährung von Entgelt unterbrochen, so ist diese Unterbrehung in die Quit- tungsfarte (Versicherungskarte) nicht einzutragen.

(3) Jn die Quittungskarten (Versicherungskarten) der Versicherungspflichtigen, die im ih einer Woche oder eines Monats regelmäßig bei mehreren Arbeit- gebern beschäftigt werden (Teilbeshäftigte), und der unständig Beschäftigten 411 der Reichsversicherungs8- ordnung) werden die Beschäftigungszeiten und Ent- gelte durch die Krankenkasse eingetragen. j (4) Zeiten, für die nach dem Ausscheiden des Ver- sicherten aus der versicherunaspflihtigen Beschäftigung nach § 397 der Reichsversiherungsordnung Beiträge entrichtet sind, werden in die Quittungskarten (Ver- siherungsfkarten) niht eingetragen.“

Artikel 21

(1) Jm § 3 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverord- nung a Notdienstverordnung vom 10, Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 2018) erhalten

1, im Saß 2 der zweite Halbsaß folgende Fassung:

„maßgebend für die Höhe des Beitrages ist der für die Zeit des Notdienstes gewährte Entgelt“;

. der Saß 4 folgende Fassung:

„Für selbständige Handwerker sind die Beiträge niht nach den Vorschriften des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk, son- dern nach den allgemeinen Vorschriften der An- gestelltenversiherung und nah dem für die Zeit des Notdienstes gewährten Entgelt zu entrichten; hat ein Handwerker auf Grund eines Lebens- versicherungsvertrages Versicherungsfreiheit oder Halbversicherung geltend gemacht, so hat ihm der Dienstberechtigte den Arbeitnehmeranteil des An- gestelltenversicherungsbeitrages zu erstatten.“

(2) Der § 3 Abs. 1 Satz 3 der Zweiten Durchführungs- verordônung zur U fällt weg; der Satz 4 gilt entsprechend für selbständige Handwerker, die während des Krieges ihren Betrieb einstellen und eine invaliden- oder angestelltenversiherungspflichtige Tätigkeit als Gefolgschaftsmitglied übernehmen und noch in die Handwerk3rvrolle eingetragen sind. Die Vor- schriften des 8 25 des Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Neichsversicherung aus Anlaß des Krieges vom 15, Januar 1941 (RGBl. T S. 34) entfallen,

Artikel 22 Fm § 1 derx Verordnung über die Rentenversiherung

| Und die knappschaftlihe Pensionsversiherung der Arbei-

ter und Angestellten im öffentlihen Dienst während des besonderen Einsaßes der Wehrmacht vom 22, Ja- nuar 1940 (NGBl.1 S. 225) erhält der Satz 3 folgende Fassung: : / :

- „Als T für die Berehnung der Sozialver- sicherungsbeiträge sind die Dienstbezüge nach Ab- zug des Ausgleihsbetrages nah § 10 des Einsah- Wehrmachtgebührnisgeseßes vom 1. November 1944 (NGBl. 1 S. 290) in Verbindung mit der Verord- nung zum Gesetz über die Besoldung, Verpflegung, 1entetzinguira, Bekleidung und Heilfürsorge der Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem Ein- saß vom 20, September 1939 (NGBl.T S. 1855) an-

uschen.“ Es Artikel 23

Der § 32 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes lber die Altersversorgung für das deutshe Handwerk vom 13. Fuli 1939 (RGBl.T

S, 1255) fällt weg. j Artikel 24

Der Reichsgarbeitsminister kann bestimmen, daß die Versicherungsträger auch über die im § 116 der Reichs-

‘versiherungs8ordnung bestimmte Rechtshilfepfliht Hin-

aus Behörden, Dienststellen der NSDAP. und öffent- lih-rechtlichen Körperschaften Rechtshilfe zu leisten und Auskünfte zu erteilen haben.

Zeil IV

Abergangs- und Schlußvorschriften

Artikel 25 .(1) Die Verordnung tritt, vorbehaltlich des Abs. 2 am 1. Juni 1945 in Kraft; die Artikel 10, 11, 12 und 19

l treten am 1, Mai 1945 in Kraft,

B

(2) Die Vorschriften der Artikel 5 und 6 über die NaS cen dens gelten für alle die Fälle, in denen die aus O bisher noch nicht durhgeführt wor- en ist,

(3) Mit dem 1, Mai 1945 treten außer Kraft:

1, der § 15 des Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Neich3versiherung aus Anlaß des Krieges vom 15, Fanuar 1941 (RGBl. T S. 34),

2, der § 3 des Gesetzes über die Verbesserung der Leistungen in der NRentenversicherung vom 24, Zuli 1941 (RGBl. T S, 300).

(4) Mit dem 1. Funi 1945 treten außer Kraft:

1, Die Bekanntmachungen über die Versicherungs= freiheit vorübergehendex Dienstleistungen vom 27. Dezember 1899 (RNGBl. S. 725), vom 9. Juli 19183 (NGBLl, S. 571) und vom 17. November 1913 (RGBL. S. 756) sowie die Verordnung vom 9. Februar 1923 (NGBI.I S. 109),

2. die Verordnungen über die Ausdehnung der An- gestelltenversicherungspflicht vom 8. Oktober 1929 S U S, 151) und vom 14. März 1932 (RGBl. L

0 ,

, der § 8 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über weitere Maßnahmen in der Lat LRes aus Anlaß des Krieges vom 13, September 194 (NGBI. T S. 568),

. die 88 14, 15 der Verordnung über die Kranken- versiherung der Rentner vom 4. November 1941 (RGBl. L S. 689),

. der § 16 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs vom 24. April 1942 (RGBLl. T S. 252); im § 13 Abs. 3 dieser Verordnung werden die Worte: „und die Pflichtversiherung der unständig Beschäftigten 441 der Reichsversiche- rung8ordnung)“ gestrichen,

. dev § 4 Abs. 2, der § 5, der § 10 Abs, 2, der § 14 Abs. 1,2 und der § 15 Abs. 3, 4 der Verordnung zur Durchführung der sozialversiherungsrechtlihen Vorschriften der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs vom 15. Funi 1942 (RGBU. T S. 4083). -

Artikel 26

Die Artikel 17 bis 19 sind auf alle Versicher1tngsfälle anzuwenden, für die am 31. März 1945 ein das Ver- sicherungsverhältnis abschließender rechtskräftiger Be- scheid noch nicht ergangen ist.

Artikel 97

Die auf Grund dieser Verordnung aus der Kranken- versicherungspflicht Ausscheidenden sind nach Maßgabe versicherung berechtigt. Die im 8 313 Abs. 2 vorgesehene Anzeigefrist endet: frühestens mit dem Ablauf des 31, Dezember 1945,

Artikel 23

(1) Für Selbständige, die am 1. Mai 1945 das sech- sigste Lebensjahr bereits vollendet haben und bisher wegen ihres Alters nach dem § 1 Abs. 3 "der dem 15 alter Fassung des Angestelltenversicherungs8geseßes von der Versiherung8pfliht befreit waren, wird durch diese Verordnung keine Versicherungspflicht begründet.

(2) Für Zeiten vom 1, Fanuar 1940 bis 30. April 1945 Tfönnen

1. Personen, die bisher in der Angestelltenversiche-

rung wegen Vollendung des scchzigsten Lebens- jahres versicherungsfrei gewesen odex wegen Voll- endung des fünfzigsten Lebensjahres von öder Versicherungspflicht befreit worden sind, aber durch diese Veroròônung versiherungspflihtig werden,

. die in der Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege auf eigene Nehnung tätigen Persouen (§8 166 Nr. 5 der Reichs8versicherungs8ordnung)

Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten nah- entrichten. Die Beiträge sind durch Barzahlung oder Ueberweisung nach einem Entgelt von monatlih 200 Reichsmark zut zahlen. :

(3) Hat cin im Abs. 2 Nr. 1 bezeihneter Versicherter le Versicherungs8fall dex Berufsunfähigkeit oder des

odes

—— _—

oder

bei Vollendung des fünfundschzigsten Lebensjahres oder danach bei Antrag auf Altersruhegeld 26 Nr. 2 des Angestelltenversiherungsgeseßes) die Wartezeit nicht erfüllt, so wirò ihm oder seinen Hinterbliebenen auf Antrag dîe Hälfte der für ihn entrihteten Beiträge erstattet, Die Erstattung {ließt weitere Ansprüche aus den entrichteten Beiträgen aus.

Artikel 29

Auf Rentenanträge, die in der Zeit Vom 1. April 1945 bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Krieg endet, gee werden, find der 1273 und der 8 1274 Abs. 2 der Reichsversicherunngsoròônung nicht an- zuwenden; dies gilt hinsintlih des 8 1273 der -RNeichs- versicherungSsordnung auch für bereits festgestellte Renten entsprechend, wenn durch den Zugang oder das Ausscheiden eines Hinterbliebenen die Hinter- bliebenenrenten neu berechnet werden miüissen.

Artikel 30

Sind die Unterlagen für die Feststellung ciner Leistung in der Rentenversicherung durch höhere Ge- walt abhanden gekommen, so kann der Reich8arbeits- minister bestimmen, unter welhen Vorausseßungen und in welcher Höhe die Leistung zu gewähren ist. Er kann diese Befugnis auf das Neichsversicherungsan1t libertragen.

Artikel 81

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zweite Weltkrieg endet, können, abweichend vom 8 1442 der Neich8versicherunng8ordöntng (§8 190 des Ange- stellteuversicherung8geseßzes) und vom § 123 des Ge- seßes über den Ansban der Rentenversiherung vom