1945 / 48 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Apr 1945 18:00:01 GMT) scan diff

- Neichs- und Staatsanzeiger Nv. 4 —————————————————————————— t —————— =—

21: Dezember 1937 (RGBl. T S. 1393), Beiträge für die Zeit vor dem 1. Zuli 1942 niht nachentrihtet werden.

: Artikel 32

Der Reich3arbeitsminister und hiusichtlißh des Teiles T Abschnitt 4 der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsaß im Einvernehmen mit dem Reichs- arbeitsminister bestimmen das Nähere zur Durch- führung und Ergänzung dieser Verordnung; der NReichs8arbeitsminister ist ermächtigt, die Vorschriften der Sozialversicherungsgescße über das Beitragsrecht unò das Verfahren, soweit erforderlih, im Einver- nehmen mit dem Generalbevollmächtigten für den Ar- beit8einsaß, durch eine gemeinsame Beitrags8ordnung und durch eine Verfahrensordnung zu ersetzen.

Berlin, den 17. März 1945.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Engel.

Bekanntmachung

Auf Grund § 1 Abs. 2 der Veroròônung über die Einziehung von Vecmögen vom 4. Oktober 1939 (RGBI. 1 S. 1998) wird das Vermögen fol- gender Personen: Adler, Markete Sara, geb. 11, 7. 1890 Wien, zul. Prag 11, Korngasse 2, Eckck- stein, Walter, Dr., geb. 13. 9. 1892 Trautenau, zul. Prag I, Kastalusgasse 6, Keller, Wilhelm, fr. Kohn, geb. 12. 6. 1883 Troppau, zul. Königsaal, Bei der

Kapelle 109, Kollin, Alfred, Jude, geb. 11. 8. 1904 -

Prag, zul. Prag XIIL, Buntnelkenweg 2426, Löw i, Auguste Sara, geb. 15. 3, 1856 Mastov, Prag-Karolinen- thal, Königstraße 47a, Nettel, Richard, geb. 29. 8. 1886 Prag, zul. Mnichowiz 31, Neumann, Rudolf, ‘Jude, 7. 2.1878 Brandeis, zul. Prag VIL, Sommerberg- straße, Ohrenstein, Franz, Beneschau, zul. Beneschau 39, Piratk, Bernhard, geb.

nenschein, Hugo, Jude, geb. 25. 5. 1889 Gaya/Mäh- ren, Sonnenschein, Rosa, geb. Votic, 10. 1. 1899 Budapest, zul. Prag XY1, Herrenhutterstraße 8, Stein, Felix, Jude, geb. 8. 11. 1899 Prag, Prag I, Balentinstraße 10, Strunc, Wenzel, geb. 8. 9. 1893 Pilsen, zul. Pilsen, Skodastraße 9, Schenk, Otto, geb, 14. 11. 1891 Odrau/Neutitschein, zul. Prag V, Philip- de-Monte-Gasse 21, Schwarz, Wilhelm, 20. 4. 1875 Mähr. Ostrau, Schwarz, Maria, geb. Müller, geb. 21. 3, 1889. Postelberg, zul. Prag XIL, Fagelonengasse 3, hierdurch zugunsten des Reichs, vertreten durch den Deutschen Staatsminister für Böhmen und Mähren, eingezogen. Festgestellte Vermögenswerte sind dem

G

ude, geb. 24, 8. 19083 |

Vermögensamt beim Deutschen Prag 111, Draschiß-Plab 7, zu melden. Prag, den 22. März 1945. Der Kommandeur der Sicherheitspolizei in Prag.

Nichtamtliches

Yus der Verwaltung

„Änlaufstelleu“ sür Verwaltungsbehörden aus geräumten Gebieten

Der Reichsminister des Funern hat für die vorläufig still- gelegten Verwaltungsbehörden aus geräumten und feind- beseßten Gebieten „Anlaufstellen“ geschaffen. Es sind dies für die Behörden aus: a) dem Warthegau : die Dienst- stelle des Reichsstatthalters Warthegau in Potsdam, Provin- gialverwaltung, Alte Zauche 67, b) Ostpreußen: der Regierungspräsident in Schleswig, c) Danzig-We st- preußen: das mecklenburgische Staatsministerium in Schwerin, d) Oberschlesien und Niederschlesien: der Regierunagspräsident in Karlsbad, e) dem Bezirk Bialystok: der Landrat in Templin (Uckermark). Diese Anlaufstellen erteilen Auskunft über den Verbleib von Dienststellen und Dienstkräften aus den betreffenden ge- räumten Gebieten, Wer nicht weiß, wo sih die örtlih zu- ständige Feststellungsbehörde für die Anmeldung von Kriegs- \chäden 3. 3. befindet (Feststelungsbehörde, in deren Gebiet der Schaden verursacht worden ist), wendet sich zweckmüäßiger- weise auch an diese Anlaufstellen.

Postwesen Postsendungen an: feindbeseßzte Gebiete

Fn Ergäazung der zur Nachsendung von Postsendungen an NRückgesührte ergangenen Bestimmungen hat das Reichspost- ministexium angeordnet, daß Briefsendungen jeder Art nach vorläufig geräumten Orten im ganzen Reichs8gebiet ange- nommen werden. Die Postämter und Postamtsstellen werden grundfäßlich alle Briefsendungen für die ganz oder zum Tei: vom Feind beseßten Postleitgebiete auf die zuständige Brief- sammelstelle leiten und Rücksendungen niht vornehmen. Die

| Briefsammel- und Briefleitstellen bearbeietn diese Briefsen- 23. 1. 1890 Vradist, zul. Prag V, Sanitergasse 12, So n -

dungen nach ihnen gegebenen besonderen Weisungen weiter. Auf s{chnelle und sorgfältige Bearbeitung dieser Briefsendun- gen wird besonders geachtet werden.

Feldpostberechtigung des Reichs3arbeitsdienstes

Die Gebührenvergünstigungen der Feldpost genießen alle Diensistellen des männlichen Reichs8arbeitsdienstes, vom weib- lichen Reichsarbeitsdienst, die Reichsarbeitsdienstleitung, die Reichs8arbeitsdienst-Bezirksleitungen, die RAD.-Luftwaffen- Bereichsleitungen und weiblihen Angehörigen der genannten Dienststellen, Die Dienststellen des weiblichen Reich8arbeits- dienstes im ländlihen Einsaß sind niht feldpostberehtigt, im Ee C U IEREniE nur bei Wehrmachteinsaß. Jn der Anschrift der Sendungen ist die Dienststellenbezeihnung mit dem Zu- saß „im Wehrmachteinsaß“ anzugeben.

„.Wiürtschafisuicii

Die Kriegsumstellung des Kartensystems Appell an die Anpassungsfähigkeit der Hausfrau. Regio- naler Austansch von Nahrungsmitteln |

Die kriegsmäßige Umstellung der Ernährungswirtschaft, die mit der neuen Kartenperiode in Kraft tritt, bringt zwar für Hausfrauen und Verteiler einige Ershwerungen, die jedo hinter der Tatsache verblassen, daß nah wie vor alles getan wird, um das deutsche Volk zu ernähren. Während der feindlihe Nachrichtendienst den Zusammenbruch der deutschen Ernährung prophezeite und auch im deutschen Volke die Er- wartung weiterer einshneidender Rationskürzungen ver- breitet war, ist es tatsächlich möglich gewesen, die Höhe der Rationen im wesentlichen auf dem Standard des letzten Monats zu halten. Nach wie vor werden die Rationen der Grundnahrungsmittel reichseinheitlich festgeseßt, und es wird alles getan, um die auf die Karten zustehenden Lebens- mittel auch fristgemäß bereitzustellen, Dex jeweilige Aufruf der Rationen ermöglicht ein Disponieren- auf kürzere Fristen und insbesondere die Rücfsihtnahme auf die Transportlage. Den örtlihen Ernährungsämtern ist die Möglickkeit ein-

geräumt, geaebenenfalls Abweihungen von der Reichsrege- !

lung anzuordnen und bestimmte vorrätige Nahrungsmittel gegen andere auszutauschen, die niht rechtzeitig heran- gebracht werden können. So kann es vorkommen, daß da und dort einmal weniger Brot und dafür mehr Fleisch ver- teilt wird, daß in einem anderen Bezirk erhöhte Nährmittel- ausgabe für eine verminderte Kartoffelzuteilung oder um- gekehrt erfolgt. Beim Fett wurde von vornherein aus den aleihen Gründen auf Unterscheidungen verzichtet, Das wesentlihe ist, daß jeder Haushalt seine Fettration erhält, während die Art der verteilten Fette jeweils der Belicferung und Vorratslage angepaßt, werden muß.

Die neuen Lebensmittelkarten enthalten grundsäßlich mur numerierte Abschnitte, deren Zahl bei den Normalver- brauchern und Teilselbstversorgern 60 für Erwachsene, 65 für Kinder und Fugendliche, 55 für Kinder bis zu 3 Jahren be- trägt. Der größte Teil der Abschnitte \teht für die Aufrufe

des Reichsernährungsministers zur Verfügung, etwa ein ;

Dußtend dem Reichswirtschaftsminister für den Aufruf von Seifenerzeugnissen und die leßten fünf den örtlichen Ernäh- rungsämtern. Es sei nochmals festgestellt, daß die nume- rierten Abschnitte von den Verbrauchern nicht abgetrennt woerden dürfen, da sie zum Einkauf nur in Verbindung mit dem Stammabschnitt berechtigen. Dagegen können die für den Gasthausßesuch vorgesehenen Kleinabschnitte über Fett und Brot weiterhin lose verwendet werden. Es wird natür- lich einer gewissen Anlaufzeit bedürfen, bis das neue Karten- system sich eingesvielt hat. Hausfrau und Verteiler werden erhöhte Aufmerksamkeit aufwenden müssen, um an Hand der Veröffentlichungen und Aushänge in den Geschäften über die aufgerufenen ‘Abschnitte jeweils auf dem Laufenden zu bleiben. Die zuständigen Stellen bleiben bemüht, das System weiter zu verfeinern, wenn sich in der Praxis die Notwendig- keit ergibt. Bei allen zusäßlichen Belastungen, die Haus- [ranen und Verteiler übernehmen müssen, muß man \ich darüber fsar sein, daß es darauf ankommt, die Bewirtschaf- tungsvorscbristen au in Zukunft genauestens einzuhalten, weil das die Voraussetzung für die gerechte Verteilung der vorhandenen Lebensmittel ist,

T Aus dem Kriegsschädenrecht

Verluste von Postsendungeu !

Die Reichswirtschaftskammer gibt zum Verlust von Post- sendungen folgendes bekannt:

Wenn die Postämter im Falle des Verlustes von Postsen- dungen bescheinigen, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit anzu- nehmen ist, daß die Sendung durch Fetndeinwirkung ver- nichiet odex beschädigt worden ift, sind keine Schwierigkeiten im Kriegsshädenverfahren hinsichtlich des Beweises zu er- warten, daß der Verlust als durch cin Kriegssachschaden- exeignis verursacht anzusehen ist. Für den Fall, daß der

erlust unaufflärbaær ist und die Post cine solche Bescheini-

G

gung nit erteilt, ist von der Reihswirtshaftskammer bean- tragt worden, eine Beweiserleichterung für den Geschädigten zu s{haffen, damit niht jeder unaufklärbare Verlust zu. Lasten des Geschädigten geht. Der Präsident des Reihsverwaltungs- gerihts (Neichskriegsshädenamt) führt in einem demnächst in der „Deutschen Verwaltung“ zu veröffentlichenden Bescheid dazu u. a. aus: Der Entschädigungsanspruh kann nicht ohne weiteres auf. den § 2 Abs. 1 Nr. 2 der KSSchVO. gestüht wer- den. Es isst vielmehr troß der in leßter Zeit verschärften Luftangriffe daran festzuhalten vergleiche RKA I 31/42 vom 13. 1, 1943 Dt. V. 1943, S. 106, Reichs\steuerblatt 1943 S. 240 —, daß die bloße Gefährdung, wie sie der Anflug feindlicher Luft- streitfräfte und das Ueberfliegen eines Gebietes dur solche mit sich bringt, dieses Gebiet noch keineswegs zu einem „Unmittelbar bedrohten“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KSSchchBO,. macht.

Andererseits darf aber nicht verkannt werden, daß angesichts der Verstärkung und Häufung der feindlichen Luftangrifsfe gerade auf öffentlichen Verkehrseintihtungen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß Schäden und Verluste auf Transporten, die diese Verkehrseinrihtung in den luft- gefährdeten Gebieten benußten, auf Feindeinwirkung zurü- zusühren sind. Diese Tatsahen werden die 1 Ren behörden bei Ausübung der ihnen gemäß 17 Abs. 6 KSSchVBO. obliegenden freien Beweiswürdigung nicht außer Betracht lassen dürfen. Fn Gebieten, die häufiger feindlichen Luftangriffen ausgesetzt sind, wird daher eine erhebliche Wahr- scheinlichkeit dafür sprechen, daß derartige Transportschäden durch Feindeinwirkung. verursaht sind. Weitere Ermittlun- gen zur Frage, ob ein nach der KSSchVO. entshädigungs- fähiger Kriegssachshaden vorliegt, werden sich untex diesen

- Umständen vielfach erübrigen, es sei denn, daß Anhaltspunkte

vorliegen, die die Annahme eines Kriegssahschadens zweifel- haft erscheinen lassen.

Das bedeutet praktisch, wenn auch nicht eine Umkehrung der Beweislast, so do einen prima-facie-Beweis, wodur die Entshäödigungsgewährung bei unaufklärbaren Transport- schäden gewährleistet ist, Soweit die Versiherung von Post- sendungen schon in normalen Zeiten üblich war und auch heute noch im Rahmen der postalishen Bestimmungen möglich und zumutbar ist, ist davon Gebrauch zu machen, falls der Geschädigte nicht Gefahr laufen will, wegen mitwixkenden Verschuldens den Ersaßanspruch ganz oder zum Teil ein- zubüßen. Sachlich zuständig für alle Ersaßansprüche aus kriegsbedingten Verlusten sind nunmehx ausschließlich die Kriegsshädenämter (RA. vom 1. März 1945 Nr. 31) und nicht mehr die Reichspost, Oertlich zuständig sind nah einem Bescheid des Präsidenten des RVG. (NAK.,) vom 16. Oktober 1944 (DV. 1945, S. 18) die Feststellungs8behörden, in deren Geschäftsbereih der Wohnsiß des Geschädigten, bei Unter- nehmen der gewerblichen Wirtschaft dex Siß des geschädigten Unternehmens liegt.

ba e CAROEGCITHPRSTIITE

Berichte von au8wärtigen Devisenmärkten

Prag, 6. April. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G.,, 13,27 B., Zürich 578,90 G., 680,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B,, Kopen- hagen 521,50 G., 522,50 B,, London 98,90 G,, 99,10 B., Madrid 235,66 G., 236,05 B.,, Mailand 99,90 G., 100,10 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B.,, Stockholm 594,60 G, 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B. __London, 6, April. (D. N. B.) New York 4,02!/2—4,0314, Spanien (offiz,) 44,00, Montreal 4,43—4,47, Schweiz 17,30 bis 17,40, Stocholm 13,85—-16,95, Lissabon 99,80—-100,20, Rio de Faneiro 82,849/16,

Züri, 6, April, (D. N. B.) [11.40 Uhr.] Paris 8,00, London-Clearing 17,30, New York 4,30, Brüssel 69,25, Mailand 22,75 B., Madrid 89,75, Holland 2299s, Berlin 172,50 nom., Lissabon 17,45, Stocholm 102,62, Oslo 98,6214, Kopenhagen 90,3714, Sofia 5,37!/2, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagureb 8,75, JFstanbul 3,50, Bukarest 2,37%, Helsinki 8,70, Preßburg 15,00, Buenos Aires 944, Fapan 101,00, Rio 22,50 B.

7 vom 19. April 1945, S. 4

5 inister Staatsminister, | New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,90;

(D. N. B.)

—=

London 19,234,

Kopenhagen, s. April.

Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Sofia —,—. Madrid —,—, Bukarest —,—. Alles Briefkurse./

Stockholm, 6. April. (D. N. B.) London 16,85 G,., 16,95 B., Berlin 167,50 nom. G, 168,50 B., Paris —,— G., —,— B, Brüssel —,— G., —,— B., Schweizerische Plätze 97,00 nom. G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., —,— B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B,, Oslo 95,385 nom. G., 95,65 B., Washington 4,15 G, 420 B., Helsinki 8,85 G. 859 B, Rom —,— G., —,— B., Kanada 3,77 nom. G., 3,82 B., Madrid —,— G,., Türkei —,— B., Lissabon 16,75 G., 17,05 B., Buenos Aires 102,00 G., 104,00 B.

London, 6, April. (D. N. B.) Silber Barren prompt 25,50, Silber auf Lieferung Barren 25,50, Gold 168,—.

BEGRL aon für die Woche vom 12, bis 17, März 1945

Die vom Statistishen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich in der leßten Woche (12. bis 17. März 1945) im Ver- gleih zur Vorwoche wie folgt: :

Wochendurchschnitt Monats- vom 12.38. vom 58. durchschnitt bis 17.3. bis 10.3. Februar

163,03 162,04 162,40 158,80 158,70 158,60 155,94 155,69 156,11

159,01 158,79 158,80

Aktienkurso (Kennziffer 1924 bis 1926 == 100)

Bergbau und Schwerindustrie

Verarbeitende Industrie .

Handel und Verkehr . .

Gesamt . , Kuxrsniveau der 4°/ igen W iere

eripap D eas ommunalobligationen . . . Dtsch. Reichsshazanweisunger 1940 Folgen 6 und 7 Dtsch. Reichsbahnanleihe 1940 Anleihen der Länder. . Anleihen der Gemeinden . . Gemeindeumshuldungsanleihe Jndustrieobligationen .

102,50 102,50

101,31 104,71 103,34 103,33 103,42 107,45

102,50 102,50

100,88 104,50 103,47 103,27 104,25 107,45

102,50 102,50

101,37 105,63 103,96 103,32 105,53 107,76

In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoton

Telegraphische Nuszahlung

, 9. April Geld Brief

6. Upril Ges Brief

Nequpten (Ulexandrien und Kairo) Ô Afghanistan (Kabu) . ,„ Ulbanien (Tirana). . .. Argentinien (Buenos Uires) Nustrallen (Sidney) . . , Brafilien (Rio de Janeiro) . Britisch = Indien (Bomba1}- G ed p Bulaarien (Sofia) . . „, Dänemark (Koþpenhagen) , N lan (Seim ; A Finnlan elsinki). , Frankrei (Paris) . , ,„ [100 Frs. Griechenland (Uthen), , . | 100 Drachmen Holland (Amsterdam und Rotterdam) . B Iran 6 Remi E Jsland (Reyksa L E Italien (Rom und Mailand) | 100 Lire Japan (Tokio und Kobe) . | 100 Yen ) Kanada (Montreal) ._. | 1 fanaó. Dolíar Kroatien (Agram) . . . , | 100 Kuna Neuse-land (Wellington) ,| 1 neuseel. Dfd. Nortvegen (Oslo) . « | 100 Kronen Portugal (Lissabon) . , ,| 100 Escudo Rumänien (Bukarest) , . | 100 Lei Schweden (Stockholm und Göteborg) Schweiz (Zürich, Basel und Bern) Gerbien (Belgrad) . .„ . Slowakei (Preßburg) . . . Spanien (Madrid u. Barce- Od a i p ° GSíüidafrikanische Linion (Pre- toria Id Naa tiRIOrG) 1 slidafr. Pfd. Türkei (Istanbul) . « «(1 tfirk. Bfunö Lsngarn (Budapest) . , . | 100 Pengö £{ruguay (Montevideo) . . | 1 Peso Verein. Staaten von Amerika (Ned Do o de

1 äguybt. Pfund —_— 100 Afghani 8,83 100 Franken -08 1 Pav.-Pef.

1 austr. Pfund 1 Cruzeïro

100 Rupien 100 Lewa

109 Kronen

1 engl. Pfund 100 Finnmark

100 Gulden . | 100 Rials 100 isr. Kr.

100 Kronen

100 Frs,

100 serb. Dinar 100 slow. Kr.

100 Pesetas

1 Dollar

Für den innerdeutschen Berrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:

Gelö

39,96 9,89 5,06 4.995 3,047 7,912 0,588

74,18 2,099 2,494 0,130 1,199

Belgien (Brüssel u. Antwerpen)... „„ « +- England, Uegupten. Slidafrikanische Llnion E R e S Se 0e E E Frankreich

Bulgarien

Uustralien, Neuseelanò Argentinien =- « ° Britisch-Indien

Kanada

Vereinigte Staatén von UAmerika Brasilien , - E S sruguay. o *o ch

p .D! 0 4D Dr: S §9... A

wnen aa a a

L n

6. April Gelö Brief 20,38

UMusländische Gelöjorien unö Banknoten

9, Upril Geld Brief

ereigns. »- É 2 Notiz 20,38 20,453 Sr s -Giliete e | für 16,16 16,22 16,16 Gold-Dollars . . « ° 1 Stlick 4,185 4,205 | 4,185 Uegyptische 1 ägypt. Pfd. 4,39 4,41 4,39 Amerikan.: 1000—5 Dollar | 1 Dollar A is -

2 und 1 Dollar | 1 Dae e f E Argentinische « « « «1 1 Pap.-Pes. h 0, Ussiralische . I « - e 1 austr. Pfd. 2,44 2,46 Belgische d a DOgas S -.

° á ruzeiro , „0! Brasilianische 3 ¿0 2000

3,07 3,09

Britisch-Indische 100 Ruplen 52,10 52,30 | 52,10 ‘1’engi. Pfd.

Bulgarische: 500 Lewa unò 100 Finnmark | 5,055 5,075 | 6,055

darunter Dänische: große .

. | 100 Frs. bens 100 Viloen 132,70 132,70 [132,70

10 Kr. undò darur.ter I ; i Englische: 10 L unò darunter

« | 100 Lire 9,98 10,02 9,98 . | 100 Lire 9,98 10,02 9,98

Finnishe . -. „| 1 kanad, Dollar | 0,99 1,01 0,99

0,44 2,44 0,08 22,95 100 Lewa 3,07

- | 1C0 Kronen

100 Kronen 52,30

5,075

132,70 10,02 10,02

1,01 5,0L

57,11 1,68 59,64 58,07 58.07 5,01 8,62 4,41 1,93

61,02

Französische. , 100 Kuna 4,99 5,01 4,99

Holländische . , «

Italienische: große . 56,899 57,11 | 56,89 1,66 1,68 1,66

10 E 0 Kanadische .

509,40 59,64 59,40 5783 5807 | 57,83

Kroatische Norwegische: 50 Kronen und

57,83 58,07 | 57,83 4,99 5,01 4,99

darunter 100 Kronen Rumänische: 1000 Lei und D Ä C16 Schwedische: große. . . B Kronen Sins darunter Schweizer: große . . : 100 Frs. und darunter . . Serbische Slotvafische: 20 Kronen unò darunter Güdafrikanische Llnion . Türkische Ungarische: 100 Pengö unò darunter . . Í

100 Lei 100 Kronen 100 Kronen

8,58 4/39 1,91

8,58 4,39 1,91

60.78

8,62 441 | 1/93

61,02

100 flow. Kr. 1 südafrik. Pfd. 1 türk. Pfö.

100 Penos 60,78

Wan „Berantwortlih jür den umtlihen uno redattionellen Teil, den UAnzeigenteil A und ¡ür den Verlag: J. V.: Rudolf Lanz sh in Berlin SW 68, Druck der Preußishen Verlags- und Drucerei GmbH. Berlin,

Preis dieser Nummer: 10 F

/

Deutscher Reichsanzeiger _Preußisther Staatsanzeiger

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Der

de83 Betrages Nr. 48

önhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich

Ergänzungsbestimmung zur Zweiten Durchführungs- bestimmung zum Erlaß des Reich3marschalls des Großdeutshen Reiches und Beauftragten für den Vierjahresplan vom 23. Fanuar 1943 über die Heran- gichung der Selbst- und Gemeinschaftshilfe zur Be- scitigung von Bombeuschäden vom 9. September 1943, Vom 29. März 1945.

Anorduung zur Ergänzung der Anordnung über Lohn- erstattung bei Heranzichung betriebsfremder Kräfte öur Beseitigung oder Minderung von Fliegerschäden oder. zum Bereitschastsdienst bei Fliege:alarm vom 24. August 1942 in der Fassung vom 2. März 1944 (Zweite Ergänzung8anordnung). Vom 29, März 1945.

Anordnung Nr. 23 des Leiters des Hauptringes „Kunst- und Preßstoffe“ beim Reichsminister für Rüstung Kriegsproduktion über die Benenuung typisierter Kunst- und Preßstoffe bei Preßteilen.

Bekanntmachung des Kommandeurs der Sicherheits- polizei in Prag über den Widerruf einer Einzicehungs- verfügung.

Amtliches Deutsches Reich

Ergáänzungsbestimmung

ur Fries Durhfsührungsbestimmung zum Erlaß

es Reichsmarschalls des Großdeutschen Reiches und

Beaustragten sür den Vierjahresplan vom 23. Jauuar

1943 über die Heranziehung der Selbst- und Gemein-

sHaftshilfe zur Beseitigung von Bombeoushäden vou 9, September 1943

Vom 29, März 1945

Auf Grund von Nr. 7 der Ersten Durchführungsbe- stimmung vom 28. Fanuar 1943 und vorstehend be- zeihnetem Erlaß vom 23. Fanuar 1943 bestimme ih im Einvernehmen mit dem Neichsminister für Rüstung Und Kriegsproduktion Amt Bau OT —, dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe und dem Reichsminister des Funern fol- gendes:

Dem Abschnitt T1 meiner Zweiten Durchführungs- bestimmung zum Erlaß des Neichsmarschalls des Groß- deutschen Reiches und Beausftraaten für den Vier- jahresplan vom 23. Fonuar 1943 über die Heran- tehung der Selbst- und Gemeinschaftshilfe zur Beseiti- gung von Bombenschhäden vom 9. September 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 212) wird der nach- stehende Abschnitt Il a angefügt:

ITa Ausländern stehen unter den gleichen Voraus- seßzungen die Leistungen nah Abschnitt T1 und Ix eben- falls zu. Berlin, den 29, März 1945. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz. F. V.: Dr. Beisiege l.

———_—

Anordnung

zur Ergäuzuug der Aunorduung über Lohnerstattung bei Heranziehung betriebsfremder Kräfte zur Beseiti- gung oder Minderung von Fliegerschäden oder zum Bereitschaftsdienst bei Fliegeralarm vom 24, August 1942 in der Fassung vom 2. März 1944 (Zweite Ergänzungs8anordnuug).

Vom 29. März 1945

Auf Grund geseßliher Ermächtigung bestimme ich im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgendes: 2

Der Abschnitt 11 meiner Anordnung über Lohn- erstattung bei - Heranziehung betriebsfremder Kräfte zur Beseitigung oder Minderung von Fliegerschäden oder zum Bereitschaftsdienst bei Fliegeralarm vom 24. August 1942 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 199, Reichsministerialblatt Nr. 28, MNeichsarbeitsbl. S. T 386) in der Fassung vom 2. März 1944 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 61/62) wird durch nachstehenden Absatz 7 ergänzt: i

(7) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für ausländische Arbeitskräfte.

Ferner erhält Abschnitt 1V nachstehenden neuen dritten Absatz: /

(3) Die Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes gelten au für ausländische Arbeitskräfte, Der bisherige Absay 8 wird nunmehr Absaß 4.

Berlin, den 29, März 1945. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsaßz.

Anzeigenpreis3 Petitzeile 1,10 Urb nie 71, an. All i

rbanstr. 71, an. e Druckaufträge sind auf einseitig beshriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, E äugeben, welhe Worte etwa dur oder durch Sperrdruck (besonderer gehoben werden follen. dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten RM, einer dreigespaltenen 92 n breiten Petitzeile Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin SW 29

insbesondere ist darin auch an- Fettdruck (einmal unterstrichen) Vermerk am Rande) hervor- Befristete Anzeigeu müssen 3 Tage vor

Berlin, Donnerstag, 12. April, abends

Anordnung Nr. 23

des Leiters des Hauptringes „Kunst- und Presßstofse“

| beim Reichsmiuister für Rüstung und Kriegsproduk-

| tion über die Benennung typisierter Kunst- und Preß- stoffe bei Preßteilen.

Auf Grund der Vérordnung über den Warenverkehv in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBL. I S. 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der Ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. September 1943 (RGBl. T S. 629/531) wird angeordnet:

4 V J

Typisierte Kunst- und Preßstoffe dürfen auf dem | Preßteil in Angeboten, Rechnungen und Veröffent-

lihungen aller Art einschl. der Werbung, soweit sich diese auf Preßteile beziehen, lediglih durch die Angabe der Typen, ggfls. in Verbindung mit dem Firmen- namen des Herstellers, bezeichnet werden.

892 Fällen kann der Leiter des Haupt- und Preßstoffe“ Ausnahmegenchmi-

I I)

Zuwiderhandlungen werden nah 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

84 _ Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver- öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preu-

ßischen Staatsanzeiger in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.

Berlin, den 1. April 1945.

: Lucas. Leiter des Hauptringes „Kunst- und Preßstoffe“ beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion.

Ju begründeten ringes „Kunst- gungen erteilen.

Vekanntmachung

Die Einziehung des Vermögens des Franz Skoda, geb. 22. 6. 06. Wien, Prot.-Angeh., Baumeister, dzt. wohnh. Horashdowiß Nr. 213, wird widerrufen.

Prag, den 28, März 1945. Der Kommandeur der Sicherheitspolizei Prag.

Nichtamtliches Deutsches Reich

Der a iy Botschafter in Berlin, Herr Filippo o

Anfuso, hat Berlin an--26;- März 1945 verlassen.

E

Der Preis muß gerechtfertigt sein Richtlinien des Reichsgerichts

Jn einem Urteil von grundsäßliher Bedeutung stellte das Reichsgerict Richtlinien dafür auf, wie die Warenpreise im Kriege zu berechnen sind, Es geht dabei von der Grundregel des § 22 KWVO. aus, wonach die Preise unter Berüfsichti- gung der Pflichten, die der Krieg jedem einzelnen auferlegt, gerechtfertigt sein müssen.

Im einzelnen ist bei der Berechnung des zulässigen Ver- faufspreises von den Gestehungsfosten und der Verdienst- spanne für die cinzelne Warengattung auszugehen. Wird eine Ware, die bisher nur in Packungen abgegeben wurde, ießt lose verkauft, so kann der neue Pxeis auch auf der Gr1tndlaae des anaemessencn Verkaufspreéises für die ver- packten Waren berechnet werden. Führen -jedoch besondere Umstände, wie z. B. eine: Umsaßsteigerung, zu übermäßigen Gewinnen, so muß der Preis gesenkt werden, sobald sich die weitere Entwicksung mit einiger Sicherheit überblicken läßt, (RG. 1171. StrS, 232 v, 23, 10, 1944.)

Zweckmäßige Verwendung der Kriegssahschäden- Entschädigung

Die Auszahlung der Geldentshädigung nach der Kriegs- sachschadenverordnung (§8 9) soll der Wiederbeschaffung der zerstörten Sachen dienen. Die Auszahlung für andere Ver- wendungszwecke soll eine Ausnahme bleiben. Bei der zu- gelassenen Auszahlung für den Aufbau usw. einer wirtsckaft- lichen Tätiakeit kommt es nicht nur darauf an, ob diese Tätig- keit als solche volfswirtschaftlich erwünscht ist, sondern darauf, ob es volkswirtschaftlih erwünscht ist, gerade Kriegs- sahschädenmittel dafür anzuseßen. Die Entschädigung für Hausrats-, Bekleidungs- und Einrichtungsgegenstände soll grundsäßlich dazu dienen, den Geschädigten die Wieder- beshaffung solcher Gegenstände zu ermöglichen, wenn solche später wieder greifbar sind, Wenn sie statt dessen jeßt zum- Erwerb von Fnduftriebeteiliqngen ‘verwendet werden, fo wird man das „volkswirtschafilich erwünscht“ nur unter ganz besonderen Ausnahmeumständen bezeihnen können, Ob

Reithsbankgirokonto Berlin, Konto Nr, 1/1913 Noslscherkfonto: Beelin ri si E

1945

Während seiner Abwesenheit führt Herr Gesandter Casertano die Geschäfte der Botschaft.

Ministerialblati des Reihs- und Preußischen Ministeriums des Innern, Herausgegeben vom NReichsministerium des Jnnern. Nummer 10/11 vom 16. März 1945 hat folgenden Fnhalt: Allgemeine Verwaltungssachen. RdErl, 10, 3, 45, Durchführung der Militäranwärteranstellungs-VO, Polizeiverwaltung. RdErl. 20, 2. 45, Transportge- fangene in Uniform. Staatsangehörigkeit. Pa und Ausländerpolizei, RdErl. 26.1. 45, Anslän polizeilihe und ausweistechuische Behandlung der in teilung 4 der Deutschen Volksliste aufgenommenen Personêf. RôErl, 8. 3, 45, Vorübergehende Einschränkung der Tätig- keit der Einwandererzentralstelle auf dem Gebiete \taats- angehörigfeitsvrehtlicher Befugnisse und Regélung damit zu- sammenhängender paßpolizeilicher usw. Fragen. Wehrs angelegenheiten. Kriegsschäden. Familiens unterhalt. RdErl. 2. 3, 45, Zuständigkeit der Feststellungs= behörden des Aufenthaltsortes (des Verwoltungssißes oder der Hauptniederlassung) zur Vorbehandlung von Kriegs=- shädenanträgen und zur Gewährung von Vorauszahlungen, RdErxrl, 5. 3, 45, Feuershutzmittelaktion - 3. Welle. RdErl. 7. 3. 45. Anwendung der PSckVO. auf Schußange- hörige der Abteilung 4 der Deutschen Volksliste. Volks - gesundheit. RdErl. 27. 2, 45, Seuchenpolizeilice Maß- nahmen bei Erkrankungen und Todesfällen ausländischer Ar- beitsfräfte. RdExrl, 5, 3, 45, Einzichung von Diphtherie- serum. RdErl. 5, 3, 45, Einziehung von Tetanusserum. Zeitschriftenshau. Zu beziehen durch alle Post- anstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstr. 44,

-!iäh»lich 430 RM für Ausgabe A (zwéiseitig bedruck') und 5,40 RM für Ausgabe B (einseitig bedrut).

. Postwesen

Unterbringung von Paketen aus und uach feindbesetzten Gebieten ì

Bei deu Postämtexn lagert eine Anzahl un@nbringlicher Patete, deren Einlicferungs- und Bestimrmüngsvort int zur Zeit feindbeseßten Gebiet liegen. Zur Unterbringung dieser Sendungen hat das Reichspostministerium eine Regelung getroffen. Danach wérden bestimmte Lagerämter beauftragt, diese Pakete zu kagern. Nicht eingelagert werden Pakete mit offensihtlich leiht vérderblihem Fnhalt, die. nach den all- gemeinen Bestimmungén behandelt werden, stwie Waren- pakete an Geschäfte, deren Inhalt unverzüglich den zustän- digen Wirtschaftsstellen überlassen wird. Enthalten Pakete außer leiht verderblicken Gegenständen noch andere Sachen, dann werden sie nach Entnahme des verderblichen Jnhalts wieder verschlossen und ebenfalls gélagert. Zu jedem lageru- den Paket wird eine Lagerkarte ausgestellt, Sobald nun bei einem Postamt nach derartigen Paketen nahgefragt wird, wird von dort aus eine Nachfragekarte in Marsch geseßt. Das Lageramt sendet die Pakete auf Grund der bei ihm eingehen- den Nachfragekarten gebührenfrei weiter. Pakete, die nicht innerhalb von drei Monaten untergebracht werden können, werden beim Lageramt geöffnet und nach den allgemeinen Vorschriften wie andere unanbringlice Pakete verwertet. Heimatpafete von Soldaten, die dem Empfänger niht zu= gestellt werden können, weil die Bestimmungsorte in feind-

solche Ausnahmeumsiände vorliegen, muß also genau geprüft

J. V.: Dr. Beisiegel,

werden, insbesondere ob die Geshädigten, wenn der Schaden |

beseßten Gebieten liegen, werden ebenfalls nach dem ge=- shilderten Verfahren behandelt,

—_———_

Wiürtschaftstcil

S

nicht eingetreten wäre, ihren Hausrat und ihre Kleider ver- äußert hätten, um von dem Erlös die fraglihen JFndustrie- beteiligungen zu erwerben. Wenn diese Annahme nicht be- gründet war, so dürfte auch kein Anlaß bestehen, den Ge= shädigten die Kriegssackentshädigung für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen, (RStBl. Nr. 2 vom 17. Januar 1945,)

Erfassung der Tauschgeschäfte bei der Umsaßsteuer

Der neue Vordruck für die Umsaßsteuer enthält zum ersten Male auch die Frage nah der Höhe der Tauschgeschäfte, Die Erfahrungen bei Betriebsprüfungen haben gelehrt, daß Tauschgeschäfte zwar sehr oft getätigt, aber niht gebucht und nicht als Umsaß angegeben werden. Ein großer Teil der Tausclgesh&fte besteht darin, daß Mangelwaren aus dem eigenen Unternehmen gegen solche aus anderen Unternehmen eingetauscht werden. Durch die Frage nah der Höhe der Tauschgeschäste im neuen Vordruck soll jedermann an die Versteuerung der Tauschgeschäfte erinnert werden, denn Tauschumsäße sind steuerpflihtig, und zwar auch dann, wenn sie verboten sein sollten. Die Gesetßwidrigkeit {ließt die Steuerpflicht nickt aus. Wer Tauschgeschäfte in seiner Steuer= erklävung vershweigt, wird in der Regel wegen Steuer- hinterziehung bestraft. Ein Tausch oder ein taushähnliher Umsaß im Sinne des Umsaßsteuergesetzes ist gegeben, wenn ein Unternehmer eine Lieferung bewirkt, deren Gegenleistung in einer Lieferung (Tausch) oder einer sonstigen Leistung (taushähnlich) des Abnehmers besteht oder wenn ein Unter- nehmer eine sonstige Leistung ausführt, deren Gegenleistung in ‘einer Lieferung oder sonstigen Leistung des Leistung3- empfängers besteht. Beim Tausch oder bei tauschähnlichen Umsäßen gilt der Wert des empfangenen Gegenstandes oder der empfangenen Leistung als Entgelt,

Wirtschaft des Auslandes

Dänemarks Zolleinnahrnen im März 1245

Kopenhagen, 7. April, Jm März 1945 erbrahten die Zoll- und Nea aen 51,4 Mill, Kx. gegen 54,1 Mill, Kr. im März 1944, Fm bisherigen Teil des Finanzjahres