1925 / 148 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Jun 1925 18:00:01 GMT) scan diff

S E A I E A ia E O A E ae E L: R E E L E

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C Air F B

r D V E S E E P S T E H S R “P E A

Bade-Badener Korbiwaären u. Korb:

_möbel-Judustrie A. G. vorm. Chr. Hackeufchmtidt, Nufforderuug.

Durch Beschluß der Generalversamm

lung vom 6. April 1925 wurde das bi

herige Kapital von Papiermark 50 000 000

auf Reichsmark 100 000,— herabgeseßt. Im einzelnen ergeben sich f

Maßnahmen:

a) Für je Papiermark 10 000,

zugsaktien mit verftärktem Stimm- bis 500, werden, nach-

ret, Ut. B 1

Baden-Baden.

l olgei vde

- Vor- 2 Nummern, und zwar „Nr. 49 091

An neuen Aktien werden zu dem ïm vorigen Absaß gedachten Zweck insgesamt nom. RNM 2 350 000, ausgegeben, und zwar in folgender Stückelung:

Jo à RNRM 50,—; sie erhalten ‘die Nummern 47 001 bis 49 000. b) St. 6000 Urkunden über je 2 Aktien à NM 50, —; insgesamt NM 100,—: jede Urkunde (Globalaktie) erhält

49 002" fortlaufend bis „Nr. 60999 bis 61 000".

dem bei jeder Aktie von nom.| c) St. 2500 Urkunden über je 6 Aktien M 1000 NM 8,— Zuzahlung à NM 50,—, insgesamt NM 300 —; geleistet wurde, neue Stücke im jede Urkunde (Globalaktie) erhält Nennwert von Reichsmark 100,— 6 Nummern, und zwar „Nr. 61 001 gegeben. bis 61 006" fortlaufend bis b) Von den übrigen Vorzugsaktien „Nr. 75 995 bis 76 000“ Lit, 901—15900 und von allen | d) St. 1500 Urkunden über je 12 Aktien Stammaktien werden je nom. Papier- à NM 50,—, insgesamt RNM 600,—;

mark 10 009,— veruntergeschrieben.

q, Wir fordern unsere Aktionäre auf, ihre äAttien nebst Gewinnanteil und Erneue- rungsscheinen unter Beifügung eines ge- 2

c

ordneten Nummermnverzeihnisses zum Zweck uri Jusses| 3. bis spätestens 1. Okiober 1925 bei

der Durchführung des gefaßten Besch

der Gesellschaftskasse einzureichen.

¿ur eventl. SGpißenbeträge werden auf Durch- aus-

Antrag gemäß 17 Il der führungsverordnung Anteilscheine gestellt.

Aktien, die nicht fristgemäß eingereiht werden oder zum Evsaß der Zahl nach aft nicht

zur Verwendung für Nechnung der Be- teiligien zur Verfügung gestellt sind, hin-

nicht ausreichen und der Gesells

sichtlich deven auch nicht gemäß § 1

Abs. 11 der 2. D.-V.-O. ein Ankrag auf Erteilung eincs Anteilscheins gestellt ist, werden gemäß § 290 H.-G.-B. für krast-| 4

los erklart.

Baden-Baden, den 23. Juni 1925. __ Der Vorstand.

E Hugo Wertheimer. [38162] s Waldemar Hesse Möbelfabrik Aktien

_ gesellschaft, Liebau i, Schl,

Die Generalversammlung vom 15, Ja-

nuar 1925 bat die Umstellung des Grund

ftapitcls von Papiermark 150 000 000,—

auf MNeichsmark 600 000,— beschlossen

Demzufolge entfällt auf nom. Papiermark | zu, eine neue Aktie zu Reichsmark

5000 ,— 20,—. Die Vorzugs- und Stammaktie lber je Papiermark 5000,— oder ein Viel

faches hiervon werden durch Abstempelung j 4 Neichsmarkbetrag um- gestellt, während für je 5 Aktien zu Papier-| 5 In der mark 1000,— eine neue Aktie über Reicbh6- ï

auf den neuen

mark 20,— zur Ausgabe gelangt. Nachdem der Umf

Handelsregister eingetragen ist, über Papiermark 5000 facbes hiervon lautenden Aktien Dividendenscheinbogen und ibre Papiermark 1000,— lautenden mit Dividendenscheinbogen bis 39, September 1925

über

zum

in VBre°ëlau bei dem Bankhaus | St

E, Hoimann und bei der Allgemeinen Deutschen Credit- Anstalt, Filiale Breslau,

sur Abstempelung bzw. zum Umtausch ein- aureichen.

„Für diejenigen Aktionäre, die die zum Vezuge einer Neichsmarkaktie von # 20 erforderlide Angahl von Papiermarkaktien nicht besißen, haben sich die Einreichungs- rieg bereit erklärt, den An- und Ver

auf von Spißenbeträgen nach Möglich- keit zu verumtteln.

„Aktien über Papiermark 1000,—, die nicht bis zum 30, Septeuber 1925 zum Zwecke des Umtausches eingereiht, oder der Gesellschaft nicht zur Verwertung zur Verfügung gestellt worten sind, werden gemaß § 17 der zweiten Durchführungs- verordnung zur Goldmarkbilanzverordnung und § 290 H.-G.-B. für kraftlos erklärt. Die an Stelle der für kraftlos erklärten Papiermarkaktien ausgegebenen MNeichs- markaktien werden für etn der Be- teiligten zum Börsenpreis und in Er- mangelung oines solchen, durch öffentliche Versteigerung verkauft. Der Erl68 steht aur Verfügung der Beleiligten.

Erfolgt die Einreichung der Papier- markaktien an den Schaltern der Ein- reichungéstellen, so wird keine Provision berechnet, im Falle die Einreichung im Wege der Korrespondenz erfolgt, wird die übliche Provision in Anrechnung gebracht

Liebau i, Schles, im Juni 1925. Waldemar Hesse Möbelfabrik A. G. [38052] E

auf Reichsmark 20,— 1ede

[38059]

tellungsbes{chluß im ] j fordern wir hierdurch unsere Aktionäre auf, ihre ,— und ein Viel- | zu, den St. ovhue

Aktien

Urfunde (Globalaftie) erhält 12 Nummern, und zwar „Nr. 76 001 bis 76 012“ fortlaufend bis „93 989 bis 94 000" Das Geschäftstahr der Gesellschaft lauft vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Bei Auflösung der Gesellschaft er- halten zunächst die Vorzugsaktien 125 %, dann die Stammaktien 250 % ihres

Nennbetrags. Ein darüber hinaus etwa verbleibender Uebers{Guß ift auf beide Aktiengattungen gleihmäßig im WVer-

hältnis ihres Nennbetrags zu verteilen. Die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien vom gleichen Nennwert \o- wie die Einziehung durch Ankauf kann jederzeit erfolgen, wenn eine Generalver- i- |jammlung sie mit einfacher Mehrheit des { | vertretenen Grundkapitals unter Beoh- achtung des § 275 Abs, 3 H.-G.-B. be- schließt. Von dem jährlichen MNeingewinn werden zunähst mindestens 5% dem Reservefonds zugeführt, solange dieser den zehnten Teil des Grundkapitals nicht jüberschreilet. Die Ausschüttung von Dividenden hat unter Berücksichtigung der - | verirags- und saßungsmäßigen Gewinn- anteile des Berticrie und des Aufsichts- rats derart zu geschehen, daß zunächst die - { Vorzugsaktien 6 % Dividende mit Nach- zahlugnsreht erhalten. Hiernah kommt den Stammaktien bis zu 12 % Dividende . Der etwa verbleibende Rest des Ge- winns wird, soweit die Generalversamm- 1 | Tung nicht anders beschließt, als weitere - | Dividende gleibmäßig auf beide Aktien- gattungen im Verhältnis ihrex Nenn- beträge verteilt,

Ç

t Generalversammlung ge- währen je MM 50,-— Nennbetrag Stammaktie eine Stimme, die sämtlichen Skt. 94 000 Stammaktien mithin 329 000 Stimmen. Jeder Vorzugsaktie stehen 7 Stimmen : b. 3000 Vorzugsaktien ings- gesamt also 21000 Skimmen. Bei Wahlen zum Aufsichtsrat sowie bei: Be- s{lußfassung über Saßungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft hat jede Vorzugsaktie 60 Stimmen, die sämtlichen ot, 3000 Vorzugsaktien also 180 000 Stimmen

(Fine Sonderabstimmung der Vorzugs- aktien ist außer in den geseßlich vor- geschriebenen Fällen auch erforderlich bei Beschlußfassung über die Eingehung einer Juteressengemetn schaft mit einer anderen (Gesellschaft.

6, Die Reichsmarkeröffunugsbilauz Þber 1. Juli 1924. lautet wie folgt:

Stammaktienkapital [16 450 000\-

Vorzugs8aktienkapital . . 6 000 Geseßlicher eservefonds . | 1645 600 Teilshuldvershreibungen 95 306 Uet s Ge b 486 755 Ge a aa e e O OALUO Banken S C

Sparkasse und Kautionen . 350 000/-

Avale NRM 84 500

Gebrüder Gtollwerck Aktien-Gesellschaft Kölu.

_Auf Veranlassung der Zulassungsstellen für Wertpapiere an den Börsen m lïn und Köln wird folgendes bekanntgemacht:

_1, Das bisher nom. 6 47 000 000,— Stammaktien und nom, F 3 000 000,— Vorzugsaktien betragende Grundkapital der Gesellschaft ist dur Beschluß der Generalver ammlung vom 29, Januar 1925 auf NM 16450 000 Stammaktien und NM 6000 Vorzugsaktien umgestellt E

„Ver Nennwert der Stammaktien Nr. 1 bis 47000 wird ermäßigt von bisher t e U Mie A ;

luf jede umgestellle Aktie im neuen Nennwert von RM wird 4 Aktie über RM 50,—- ausgegeben. Diejenigen Aktionäre, die 2, & oder 12 Aktier. bezw. ein Mehrfaches hiervon einreicben, denen somit ein Nennwert von RM 100,— bezw. RM 300, bezw. MM 600,— oder ein Mehrfaches zu- kommt, erhalten Urkunden (Globalaktien) über je 2 Aktien (= RM N oder je 6 Aktien (— RM 300,—) oder je 12 Aktien (— NM 600,—)

755

Bei Bewertung der Anlagen wurde über den Anschaffungs- bezw. Herstellungspreis mit entsprechend angemessenen Ab- schreibungen nicht hinausgegangen. Ce DIE E E EN! der Gesellschaft ind mit 15 % Aufwertung zuzüglich Obli- gationssteuer in die Bilanz eingeseßt. Von der 5 %, mit 103 % rückzahlbaren Teil- shuldverfchreibungsanleibe vom Jahre 1922 im ursprünglichen Nennwert von M 25 000 000,— befanden sich am . Juli 1924 25000 Stück im Fat. Bei 15 % Aufwertung des Goldmark- dogeaivertes der geleisteten Einzahlung er- gibt si für das Stück nom. PM 1000 ein neuer Nennwert von NM 3,43, ins- Sin s ade h: —.

i: le Hypothekenshulden sind ent- sprechend der dritten Sliebsrnotberoehrinna ebenfalls mit 15? Ausfwertung in die Bilanz eingeseßt. Es bandelt sich um 23

a) St, 2000 Urkunden über je 1 Aktie

11. Grundkapital:

——_Aftiva! RM | S) B a vou e 192 788 000 Grune... .. « . 13249 996|/— } b) noch nit begeben . 177 212 000 E 3 721 292|— | 2. Reservefonds: Maschinen u. Einrichtungen | 2 538 523|-— a) geseßliherNeservefonds 25 403 000 D 5 551 600/88 b) Spezialreservefonds Beteiligungen und Wert- für Tünftige Dividen- o « . | 3983 439/20 denzahlung . « « . 33404 000 S ¿ 3741 459/68 c) fonstige Nücklagen . 127 000 000 Mie » «« «02 749,04 %. Betrag der umlaufenden Scheck8 und E 2 238 572 000 Wesel 39 593 60 4. Sonstige täglih fällige Giro- und Banï- Verbindlichkeiten . 802 210 000 gutbaben 55 186,83] 147 499/47 15. An eine Kündigungéfrist Avale NM 84 500 Ene 1 B 22 533 8101/23 | 6. Pen bei der Nenten- ¿is s E E U R 2419 000 Paffiva, 7. Sonstige Passiva : . . 750-926 000

Bernhard. Friedrich. Fuchs. Sw{neider.

22 533 810/23 | (383741

Uebersicht am 23. Juni 1925, i : Aktiva, RM Goldbestand 18 279 255,80

Deckungsfähige Devisen Bestand an sonst. Wechseln

Deutsche Scheidemünzen . . Noten anderer Banken . .

Täglich fällige Verbindlich- An Kündigungsfrist ‘gebun-

[33386]

Druckerei & Verlags A, G,, München. Unsere Gesellshaft ist aufgelöst; die Gläubiger wollen sich bei uns melden. Der Liquidator :

Julius Kaufmann, Bankdirektor und Sachberater der Buchprüfungsstelle des Landesfinanzamts München a. D.

6. ErwerbS- und Wirtschafts- genoîenshaîten.

[38175] Garantie-Genofßsenschaft Hamburg- Altonaer Apothekeubvesißzer E, G, m, b. S,, Samburg. Geueralversammluug am Diens- tag, den 7. Juli 1925, Morgens 10 Uhr, im Sitzungésaal des Apotheker- Vercins, Hamburg, Königstr. 48, Tagesordnung : 1. Jahresbericht, 2. Kassenbericht. : 3. Bericht der Nechnungsprüfer. 4. Entlastung des Vorstands und des * Aufsichtsrats. 9. Wahlen. Es scheiden aus vom Vor- stand: Mandowsky, MNeichel; vom Aufsichtsrat : Dr. v. Reiche, Josephy. 6, Umsiellung der Haftsumme und der Geschäftsanteile in Neichsmark. 7. Aenderung der Satzung § 3. Der Aufsichtsrat. Dr. v Neiche. Der Vorskand. Richard Reichel.

Py

9, Vankausweise.

A RRE E

er ReichSvbanktk vom 23, Juni 1925, Aktiva. 1. No nicht begebene Neichsbankanteile 2. Goldbestand(Barrengold) sowie in- und ausländische Goldinünzen, das Pfund fein zu 1392 Reichsmark Bee ia « 1 061 641 000 und zwar: Goldkafsen- bestand RM 964 647 000, Golddepot (unbelastet) bei

or [38375]

NM 177 212 000

ausländischen Zentral- notenbanfen

NM 96 994 000

3. Bestand an deckungs-

fähigen Devijen . 393 880 000 4. Bestand an fonstigen

…_ Wechseln und Scheck8 . 1 366 026 000 9. Bestand an deutschen

9, Bestand an sonstigen E e s e L C00 698000

__ Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln RYe 611 206 000 Berlin, den 26. Junt 1925. Reichsbankdirektorium.

Seiffert. Vodcke.

Sächsische Bauk zu Dresden,

5 434 350,— | [2

4 311 788,40 | fo

Lombardbestände . . . . . 177 880,— | etwaige Forderungen auf unserer Ge\chäfts- Effektenbestände . . . 90 061,40 | stelle, Moltkestr. 66, anzumelden. vis Sonstige ai - . . 6419 042,90| Erfurt, den 20. Juni 1925.

Pasfiva, j Ï Aktienkapital . . ss « . 15 000 000,— Pihag Papier- Handelsgesellschaft E 3000000—| M, b. Ÿ. in Liquidation. Banknoten im Umlkauf . . 54336 751,89 Paul D orf.

Nt as « 13 584 945,63

dene Verbindlichkeiten . . 2293 414,40 | bes

E n e it g f bis Darlehen bei der Menten- W zer t : J E } zer Kündi E A A « « 13 000 000,— | zu

gung bezw. teilweise mit Amortisation bis 1957 rückzahlbar werden.

Sonstige Paffiva. .

Verbindlichkeiten aus weiter be-

Köln, im Juni 1925. Dex Vorstand.

A A D D E D R E i A R R A m -

1 L gebenen, im Inlande zahlbaren Wechse Spei Stollwe r t R Tao O e zahlbaren Wechseln |

Scheidemünzen © - - « 2 101 000 6. Bestand an Noten anderer Seid O Banken .…... . . 31048 000/3859] : 7. Bestand „an Lombard- e, Stuttgarter Lebensversiherungs- TUNOCE a0 S S ¿ 8. Bestand an Effekten - - 201 264 000| ant a. G. (Alte Stuttgarter).

sammlung findet Dounerstag, den 50, Fuli 1925, Vormittags 11 Uhr,

burgstraße 174 A, statt.

E fue Teilnahme an der Generalversamm- R ung 61 my : 1, [find gegen Nachweis der Berecßtigun 578 87960 [V Grimm. Schneider. Budczies, mittels Versicherungsscheins oder Moura E scheins bis 27. Juli 1925, Abende 6 Uhr, bei der Bank zu lösen. der Eintritt nicht gestattet.

Der Vorßikende des Aufsichtsrats;

7. Mai d. 44 684,82 | Um den gefeklihen Vorschriften zu genügen,

[E Die Gesellsch.-Versammlung v. 16. 6. 25

208 600,37 Jata-Werk für pflanzlihe Füllstoffe Gesellschaft mit beschr. Haftung.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

37113 Unsere Herren Gewerken laden wir zur diesjährigen ordentlichen Gewerken- versammlung ergebenst ein auf Mitt- woch, den 8. Juli 1925, Vormittags 11 Uhr, nach Münster i. W., Hotel «Der Fürstenhof". Tagesordnung : 1, Genebmigung des Geschäftsberichts und der Bilanz, Entlastung des Grubenvorstands. Saßungsänderung. Wahlen zum Grubenvorstand. Wahl der Rechnungsprüfer. Ahlen i. Westf., den 23. Juni 1925.

Gewerkshaft Westfalen.

Der Grubenvorstaud. v. Lieres v, Goßler.

(38128) Die Gewerken der Thüringen werden hierdurch zu der am Donnerstag, deu 9, Juli 1925, Nachmittags 4 Uhr, im Bankgebäude der Mitteldeutschen Creditbank, Berlin C. 2, Burgstraße 24, stattfindenden ordeut- lichen Gewerfenversammlung er- gebenst eingeladen. Tagesorduung : 1, Vorlage und Genebmigung des Rech- nungsabs{lusses und des Geschäfts berichts für das Jahr 1924 fowie des Berichts des Nechnungsprüfers. 2. Gntlasilung des Grubenvorstands und der Direktion. 3. Wahl des Nechnungsprüfers. Westeregeln, den 22. Juni 1925, Der ftellvertretende Vorsitende des Grubeuvorstands: P. Ebeling.

Gewerkschaft

E Gewerkschast Neu -Sollstedt Kalifalzbergwerk.

Ich bechre mi, die Gewerken zu der ai Freitag, den 10, Juli d. J., Vormittags 11 Uhr, zu Aschersleben im Verwaltungsgebäude der Kaliwerke Aschersleben stattfindenden ordentlichen Gewerfenversammlung ergebenst ein- zuladen.

TagesLorduung: 1, Vorlage des Geschäftsberichts und Genehmigung des Jalnetabschlu}es. Gntlasturg des Grubenvorslands und der Betrielbsdirektion, Wahlen zum Grubenvorstand, Wahl von Rebnungsprüferu, Aenderung ter Sagzungen: § 21 Bergütung an den Grubenvocstand mit Wirkung ab 1, Januar 1924, 6. Betriebsbericht.

Aschersleben, den 27. Auni 1925. Der BVyorsibende des Gruben- vorstauDs:

Zirkkler.

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N ck Uo

Die 69. ordentliche Generalver-

in Bankgebäude in Stuttgart, Silber-

Tagesordnung:

l. Vorlegung der Bilanz für das Ge- schäftsjabr 1924 nebst Gewinn- und Verlustrechnung, Bericht des Vor- stands und Bemerkungen des Auf- sichtsrats.

2. Genehmigung dieser Bilanz.

3, Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

4. Aenderung des Art. 29 Ziff. 1 der Saßgßun (Vorausfeungen eines Auf- lôösungsbes{chlus}ses). ;

Auf-

9. Bezüge der Mitglieder des

sichtsrats,

6. Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Vornahme solher Aenderungen der Saßung, welche die Fassung betreffen oder seitens der Aufsichtsbehörde oder des Negistergerihts gefordert werden.

Die gemäß Art. 7 Ziff. 8 der Saßung

erforderliden Legitimationskarten

[ [33824] Bekauntmachung.

_Die Schieß-Werkzeug G. m. b, H. [in Hamburg, Blücherstr. 17, ist auf gelöst, Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Samburg, den 13.Juni 1925. Die Liqui- datorez der Schiefz-Werkzeug Gesell- schaft mit beschränkter Vaftung in

Liquidation. Dipl.-JIng. Herm. À d. Nogge. Th. Shloßbauer. [27912]

Die Gesellschaft ist in Liguidation ge-

treten. Liquidator ist F. Schäfer, Ahlen

i. W., Karlstraße.

Schäfer & Leifeld, Ahlen i. W, G, m. b. H.

35662]

Die Moßstraßie 2 Grundstiü&cks- gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin ist aufgelöft worden. Zum Liquidator ist der Kaufmann Erich Hantke in Charlottenburg bestellt. Die Glän- biger der Gesell\haft werden hiermit aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden.

Berlin, den 17. Juni 1925. Erich Hantke, Französische Straße 29.

[37206]

e-Briketta“ G. m. b. §., Bunsenstr. 2. Die Gesellschaft ist aufgelöst und werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forde- rung beim Liquidator, Kaufmann Walter Ewert, Berlin - Schöneberg, Büro: Berlin, Bunsenstr. 2, anzumelden,

[34739]

Die Norddeutschen Kalkwerke G, u.

b, S, zu Samburg sind in Liquidation

getreten. Etwaige Gläubiger werden

aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem

Unterzeineten anzumelden.

Dr. Ad olf Kühling, Liquidator, Hannover, Finkenstraße 5.

[37120] A Amerika Producte Fmvort

G, m. b. H., Hamburg 1. Die Gesellschaft ist am 5. 12. 1924 aufgelöst worden. Zum Liquidator ist Herr Waldemar Höffding, Kauf- mann zu Berlin, Kurfürstenstr. 81 b IlIL, bestellt worden. Etwaige Ansprüche müssen bis zum 31. Juli 1925 an den Ligut- dator eingereiht werden.

(36185]

Die Sächfischestraße Grundsties-

Verwertungsgesellschaft mit be-

schränkter Saftung in Berlin ist auf

gelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft

werden aufgefordert, si bei ihr zu melden,

Berlin, den 19. Funt 1925. -

Der Liquidator der Sächsischestraße

Grundstück8s-Verwertung®gesellshaft

Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation:

J. V.: Sandelowsky, Nechtsanwalk,

Berlin W. 35, Lützowstr. 83.

[37565] T Haftpflichztoerband der deutschen Eisen- und 6Gtahl-Fndustrie

V. a. G., Hannover. Gewinun- und Verlustrechnunug

für 1924. __ Einnahmen, RM | L. Ueberträge aus dem __ Vorsähre…. . - +1 96007628 IT. Verficherungsbeitcäge} 873 8870

ILI. Aufnahmegebühr . . 388

IV. Vermögengerträge 94 44677 V, Vergütungen der Rückversicherer 622 534/99

VI. Sonstige Einnahmen 1 656/14

| ee E: ree D, E

1 892 989 19 Ausgaben, L, Zahlungen für Ver- __ fsicherungsfälle . . .| 87855760 IT. Rückversicherungs8bet- E «N cl OOLOIO S IIX. Verwaltungskosten . 83 094/62 IV. Gfecitern « = « 47 722/79 V. Verlust aus Ver- : mögens8aulagen « « 7 856128 VL Abschreibungen 14202 VIT. Rüdcklagen . . . «|} 249 594/26 VIIL. Beitragsüberträge . 1656/14 TA. Uebers « « « 61 772/16

1 892 989/19

Ohne Karte ist Siuttgart, den 25, Juni 1925.

Dr. G. von Doerten bach. Der Vorstand. Dsr,

E E Unsere Gesellschaft ist lt. Beschluß vom I. in Liquidation getreten.

rdern wir daher unsere Gläubiger auf,

L L E A

chloß d. Auflösung unserer Gefellschaft. ir fordern Gläubiger auf, sich s melden. Dresden, 16. 6. 1925.

Vilauz 1924.

E S E E fee

LWWerte. RKM i

I. Wertpapiere . . .| 280300 áÂ

IT. Buthaben bei Bauk- häusern, Nückver- sidherern usro. . . .| 808 564/50

ITL. Barer Kassenbestand

bei der Zentrale . . 24004

1V. Ginrihtungs8gegen-

stände nah Ab}schrei- E 1 }— 1 089 106/02 Verbindlichkeiten. L Feste Nüdlage (8 37 . A. G. 1. S 262 | __ H-G-B.) . «.. } 183 346/07 IL. Rüdlagen f. laufende Men, a 6% 66 248/19 IIL Beitragsüberträge . 1656/14

I1Ÿ. Nüdcklagen für s{chwe- bende Versicherungs» E e ee D E

V. Sonstige Verbindlich: keiten .

VI. UeberfMGuß

541 889/33 !

234 194/13

61 772/16

1 089 106/02

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B. Wagner.

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Sanazutover, den 8, April 1925. Der Vorstand, Dr. O stern

Erfte Zent ral-HandelS8register-Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Ir. 148.

Berlin, Sonnabend. den 27. Funi

1925

Der Jnhalt diejer Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels-, 2, dem Güterrechts-, 3. dem Vereius-, 4. dem Genossen{chafts-, 5. dem Musterregister, 6, der Urheberrechtseiniragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäfts8aufficht und 8. die Tarif- und Fahrplanbekanntmahungen der Eisenbahnen enthalten find, erscheint in einem

besonderen Blatt unter vem Titel -

Zentral-HandelSregister für das Deutsche Reich.

Das Zentrai - Handelsregister für das Deut]he Reich kann durch alle Postanitaiten, in Berlin sür Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Neichs- und Staatsanzeigers SW 48, Wilbelm-

raße 32, bezogen werden

Das Zentral-Handelsregister tür das Deut1che Neich er1heint in der Regel tägli. Der B ez u gs preis beträgt monatlich 1,50 Reichsmark freibleibend. eus Anzeigenpreis für den Raum einer gespaltenen Einheitszeile L,— Reichsmark treibleihbend

Einzelne Nummern fosten 0,15 Neichs mark.

erre nes Put + aue er

|

Bom „Zentral-Handelsregijter für das Deutsche Reich“ werden heute die Itrn. 148A, 1488 und 148C ausgegeben.

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F Befristete ÆNnzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle cingegangen fein. “E

Sntscheidungen des NReichsfinanzhofs.

67. Berücksichtigung der von dem Steuerpflichtigen der Rechismittelbehörde vorgelegten Sachverständigengutachten. Ein Steuerpflichtiger hat für die im Wege der Schäßung vor- zunehmende Bewertung seines Nea bei der Vermögenssteuer- Bua ein Gutachten von sachverständigen Landwirten vorgelegt.

as Finanggeriht hat das Gutachten nicht als geeignet erachtet, das amtlich erhobene Gutachten über den Wert des Grundbesißes zu ershüttern. Es handelt sich hier um tatsächliche Würdigun Schäßung Dem e ist e, zu prüfen, welche Schäßung von verschiedenen vorliegenden als die rihtige zugrunde & legen ist. Die Ablehnung der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Sutachten ist aber nicht einwandfrei begründet. Der Pflichtige ist nicht in der Lage, bei der Nechtsmittelbehörde durchzuseßen, daß neben einem amtlich erhobenen Gutachten ein anderes Gutachten erhoben wird, da die Behörde einen solhen Antrag mit der Begründung mri elen kann, daß ihr das eine Gutachten ene, Er ist, um die Nichtigkeit des amtlichen Gutachtens zu bekämpfen, daher nötigt, fi selbst Gutachten zu verschaffen, um durch sie darzulegen, ß das amtliche Gucachten nicht Ae Solchen Gutachten gegen- über ‘kann wohl die Kechtsmittelbehörde das amtlihe Gutachten als autreffender erachten. ie muß aber immerhin prüfen, ob und warum die abweichenden privaten Gutachten nicht geeignet sind, die Schlußfolgerungen des amtlichen Gutachtens zu erschüttern. Der F hat fic E Pana nicht entzogen und at zroei Gründe angeführt. Er lehnt das Privatgutachten deshalb ab, weil es geringere ähr für die Nichtigkeit gebe als das amt- lie Gutachten. Diese Ausführung fann im Einzelfalle ire en, da nicht ausgeschlossen ist, dak die von Privaten bestellten Gutachter durh die Beziehungen zum Besteller beeinflußt sind. Jn ihrer AU ee kann aber die Ansicht nicht als richtig anerkannt werden. enn den Gutachtern bekannt ist, daß ihre Gutachten in einem Rechtsstreit verwertet werden sollen, können fie erwarten, daß ihre Ausführungen als Material zur Rechtfindung ernst genommen und objektiv gewürdigt werden. Wenn ein Streitteil das Gutachten einer anerkannten Autorität, der besondere Sachkenntnis zukommt, genüber einem amtlichen Gutachten, das von einer weniger sah- Parbigon Persönlichkeit abgegeben wird, vorlegt, so würde es einer MNechtsverweigerung gleichkommen, wenn das Privatgutachten deshalb zurückgewiesen würde, weil das Privatgutachten von dem Streitteil und niht von der Behörde bestellt worden ist. Der Richter hat den objektiven Sachverhalt zu ermitteln und deshalb ¿u prüfen, ob das eine oder das andere Gutachten den Sachverhalt richtig gewürdigt at. Weiter haben noch folgende Erwägungen Plaß zu greifen. enn gegenüber einem furg gefaßten amtlihen Gutachten in dem Fa besondere für eine niedrigere Schäßung sprechende Ümstände hervorgehoben werden und es nah der Fassung des amt- lichen Gutachtens zweifelhaft ist, ob diese Umstände En berücksichtigt sind, so wird das amtlihe Gutachten der Entscheidung nicht zugrunde gelegt roerden können, ohne daß diese Umstände dem amtlichen Sachverständigen zur nochmaligen Aeußerung bekannt» gegeben werden. chäßungen können nur einen bedingten Anspruch auf Nichtigkeit machen, da der wirkliche Wert des zu [g Gegenstands ‘davon abhängt, ob alle für die Wertermittlung beteut- a Umstände berücksihtigt sind. Auch wenn dem Sachverständigen er Ee unterstellbar bekannt ist, ist nicht ausgeschlossen, daß besondere Umstände niht beachtet sind, da nur derjenige, der im längeren Besiß des Geaenstands i}, in der Lage ist, den Geaenstand genau zu kennen. Werden vom Besißer durch die von ihm bestellten und unterrichteten Sachverständigen solche besonderen Umstände hervor- gehoben, so is wohl möglich, daß der amtliche Sachverständige, wenn er auf derartige thm vielleiht niht bekannten Umstände hin- gewiesen wird, seine Schäßung ändert. Wenn niht das Schäßungs- verfahren nur shematisch durhgeführt werden und dem Pflichtigen im NRechtsmittelverfahren wirkli Schuß gegen ungenaue Schäßungen währt werden foll, so wird darauf zu halien fein daß alle von ihm im Rechtsmittelverfahren, insbesondere in der Berufungsinstanz, eltend gemachten Umstände objektiv gewürdigt werden (F der eichsabgabenordnung). (Urteil vom 20. Mai 1925 II1 A 208/25.)

68, Zum Wahlrecht der Steuerpflichtigen, ihre Vor- auLzahlungen entweder auf der Grundlage ihrer Ein- nahmen oder auf der Grundlage ihres Vermögens zu leisten. ps der Vorschrift im Abschnitt 11 60 1 der ersten Durchführungs-

estimmungen zur 2. Skteuernotverordnung können förperschafts\teuer- pflichtige E rverkdgetelishalten, die ein be- oder verarbeitendes Ge- werbe betreiben, A der gemäß § 5 ape h 1 der 2. Steuernot- berordnung zu leistenden, nah den Betriebseinnahmen bemessenen Vorauszahlungen monatlih 1 vom Tausend ihres Vermögens ent- richten. JIrgendeine weitere Vorausseßung als die rechtzeitige Er- klärung, diese Art der Vorauszahlungen wählen zu wollen, ist fr die Erwerbsgesellschaften niht aufgestellt, Wenn die angefochtene Entscheidung die Zulassung der Vorauszahlungen nah dem Vermögen nur in den Fällen e will, „in denen das gesamte investierte Vermögen Aufschluß über das betreffende Wirtschaftsleben bietet ind die nah dem Vermögen bemessenen Vorauszahlungen einen der Be lamiberarkin des Steuerpflichtigen im Wirtschaftsleben voll ent}prehenden Betrag darstellen“, so sind für diese Anforderungen anscheinend die Vorschriften unter G X Ziff, 2 des 2. Abschnitts der ersten D en maßgebend gewesen. Diese Bestimmungen enthalten aber nur Vorschriften über die Anpassung der Vorauszahlungen für einzelne E die sogenannten Korrektiv- bestimmungen, die nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen sollen, wenn die normale Se E der Borauszahlungen eine angemessene Belastung des Steuerpflichtigen mit den Vorauszahlungen nah dem Umsaß nicht ergeben. Dagegen handelt es sih bei der Vorschrift n O L L für Die Enwerbögesell chaften nicht um eine Bestimmung, durch welche im einzelnen Falle die Vorauszahlungen der individuellen Uan igkeit angepaßt werden sollen, sondern darum, daß b die Steuerpflichtigen das Wahlreht haben, ihre orauszahlungen entweder auf der Grundlage ihrer Einnahmen oder auf der Grundlage ihres Vermögens zu leisten. Hat sie ihr Wahl- recht rechtzeitig ausgeübt, so ist grundsäßlih sowohl sie wie das Finangamt an die von der Steuerpflichtigen gewählten Methode gebunden. Das Recht der Steuerpflichtigen würde verkürzt werden, wenn das Finanzamt generell weitere Vorausseßungen für die An- wendung des Vermögensmaßstabs aufstellen wolite. Für eine An-

wendung irgendwelher Korrektivbestimmungen zuungunsten der Steuerpflichtigen is nur dann Raum, wenn das Finanzamt nahweist, daß bei der betreffenden s\teuerpflihtigen Gesellschaft besondere, ihre Leistungsfähigkeit gegenüber dem Durchschnitt der Steuerpflichtigen in gleicher Lage ciCdbewe Verhältnisse vorliegen. Das Begehren Ves oui tian nah dem Vermögen veranlagt zu werden, ist hiernach dann gerechtfertigt, wenn sie ihr Wahlrecht rechtzeitig ausgeübt haben. (Beschluß vom 19, Mai 1925 1 B 2/25.)

69. Höhe der Abseßzungen gemäß 88 33 a und 33 b des Einlkommenfteuergeseßes beim Erwerb einer gewerblichen Unternehmung von Todes wegen oder durch Schenkung. Der Steuerpflichtige übernahm auf Grund eines Vertrags von seinem Vater dessen Fabrik mit Aktiven und Passiven für 372000 #4 und mit der Verpflichtung, außer Zinsen aus diesem Betrage seinen Eltern 10 des Jahresgewinns gewähren. Er gab in der Steuererklärung für 1922 seinen Geschäftsgewinn auf 3 734 966 4 an, indem er an dem in der Bilanz für 31. Dezember 1922 aus- reinen Gewinn von 9031 209 4 auf Grund des § 33 b des U ter ee Rehe Abseßungen im Betrage von 5 296 243 in Abzug brachte. Das Finanzamt erhöhte bei der Veranlagung den Bilanzgewinn um 197 750 4, indem es den Wert der Vorräte um diesn Betrag als in der Bilanz zu niedrig bemessen annahm, und brahte nah § 33 b des Aa nur den Betrag von 416 723 M statt 5 296 243 Æ in Abzug. Den Absebungen legte es als Anschaffungswerte vom 1. Juli 1921 für Maschinen 19 950 4, Utensilien 1307 , eine Fabrikanlage 1073 4, Gebäude 108 027 ,

ormen und Modelle 2565 X und die Anschaffungszeit vom 1. Juli 1921 zugrunde In dem Einspruch verlangt der Steuerpflichtige die Bemessung der Abseßungen gemäß § 33 b des Einkommensteuergeseßes nah den Anschaffungspreisen und dem G ge des Vor- besibers, wie er es in der Steuererklärung getan habe. Der Einspru und die Berufung wurden als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht führt aus: Es könne als AniGaltungawert nur der Wert im Zeitpunkt der Uebernahme des Betriebs durch den Beschwerdeführer 1 Juli 1921 in Betracht kommen. Dieser sei vom Buchprüfer auf Grund des Bilanzwerts vom 1. Juli 1921 ermittelt und der Berechnung nah 33b des Einkommensteuer- Fieves zugrunde gelegt worden. Die Rechtsbeschwerde rügt unrichtige [nwendung des bestehenden Rechtes und erstrebt eine Entscheidung dahin, daß die zu § 59a des Einkommensteuergesebes in der Fassung vom 24. März 1921 ergangene Verordnung vom %. Juli 1921 für die Feststellung des Anschaffungszeitpunktes zur Errehnung der Abschreibung8quote nah § 33 b des Einkommensteuergeseßes Geltung habe oder daß der Ans yaffungswert neu festgestellt werde. Wenn der Anschaffungswert vom 1. Juli 1921 maßgebeny sei könne nicht der Bilanzwert oder Buchwert als solcher angenommen werden, da dite Vebernahme des Unternehmens nit “auf Grund eines Kaufvertrags, sondern eines A Ee ags erfolgt sei, in dem den Ver- äußerern neben dem Betrag von 372000 # noch die Gewährung eines Gewinnanteils zugesihert worden sei. Der Reichsminister der Finanzen hat gemäß § 266 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung die Zuziehung beantragt und ps dahin geänßert: Wie in der Begründung zum Entwurf eines Einkommensteuergeseßes 30 der Reichörats- vorlage) ausgeführt, entspriht es dem Grundgedanken des Ein- kommensteuerrechts, daß nicht realisierte Konjunkturgewinne, solange

der Betrieb fortgeführt wird, nicht versteuert werden, pas er die Besteuerung eintritt, sobald diese Gewinne durch Veräußerung des

Gewerbebetriebs realistert werden. Mit dem Urteil des Reichs- dds vom 29. Oktober 1924 lege ih das bisherige Ginkommen- teuergeseß dahin aus, daß bei der Veräußerung eines Ge1mäfts8- betriebs der Mehrbetrag des Veräußerungspreises gegenüber den Buch- werten als Geschäftsgewinn im Sinne des § 33 des Einkommen- steuergeseßes a A ift. Für die Fälle des Todes des Betrieb8- inhabers, der Aufgabe oder Uebertragung des Gewerbebetriebs fehlt es dagegen im bisherigen Cinkommensteuergeseß an einer Ai A daß die bis dahin nicht realisierten Konjunkhurgewinne in diesem A unkt zur Besteuerung zu gelangen. Dem Grundgedanken des

inTommensteuerrechts, daß die realisierten Gewinne voll versteuert werden sollen, würde es allerdings entsprehen diese Besteuerung eas beim A E vorzunehmen. Der zurzeit dem NReichôrat vorliegende Entwurf eines Einkommensteuergesehes trägt diesem Grundsaß Rechnung (zu vgl. R 1213, 19, 20, 30/ 31). Für das bisherige Cinkommen e ürfle die Heranziehung beim Nechtsnachfolger dagegen mcht zulässig sein. Denn nah § 12 Nr. 1 des bisherigen Ginkommensteuergeseßes gelten einmalige Vermögen8- anfälle von Todes wegen oder auf Grund einer Schenkung nicht als \teuerbares Cinkommen, und die bis zum Rechtsübergang mcht realisierter Konjunkturgewinne sind Teile des von Todes wegen oder durch Schenkung erworbenen Vermögens,“ das zur Erbschaftssteuer nicht nah dem Buchwert, sondern E dem gemeinen Wert heran- zuziehen ist. Im vorliegenden Fall wird aber das steuerliche Grgebnis von der Entscheidung der Rechtsfragen in wesentlihem Umfang nicht beeinflußt; denn bei rihtiger Auslegung der §F 33a, 33 b des Einkommensteuergeseßes gelangt man zu einer vom Urteil des e as abweichenden A ES die den wirtschaftlichen

erhältnissen durchaus gerecht wird.

Die Vorschrift des § 33 a Abs. 1 Saß 2: „Ist ein Anschaffungs- oder Herstellungspreis für einen Gegenstand des Betriebsvermögens nicht gegeben, so gilt als solcher der Betrag, der für den Erwerb des Woenstands im Zeitpunkt seiner Gattun oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen unter gemeingewöhnlichen Verhältnissen hätte aufgewendet werden müssen", ist durch das Geldentwertungs- eseß eingefügt worden. Hierbei wurde insbesondere auch an den Enverb eines Betriebsvermögens im Wege einer Erbschaft, einer Schenkung oder einer gemischten Schenkung gedaht. Mithin wird im vorliegenden Fall als Anschaffungspreis der Gegenstände des Betriebsvermögens der Betrag anzusehen sein, den der Steuer- pflichtige nah § 33 a Abs. 1 Saß 2 des Einkommensteuergeseßes ur Zeit seines Erwerbes unter gemeingewöhnlichen Verhä f hätte aufwenden müssen. Dieser Betrag wird zwar niedriger jein als der gemeine Wert, denn hier handelt es sich um Anschaffungs- preise, während für den gemeinen Wert immer von Verkaufspreisen auszugehen ist. Der Betrag ist aber höher als der vom Finanzamt eingeseßte Buchwert. Gemäß § 33 b Abs. 3 ist also für die hier in

des § 33 a Abs, 1 Saß 2 für den 6. Juli 1921 zu ermitteln und die fich von diesem Anschaffungspreis nah § 33 a ergebenden Abs» seßungen für Abnußung sind mit 80 zu vervielfachen. Bemerkt sei noch, daß man bei A des § 33b der Ansicht war, daß es einer dem § 1 Ab\ 2 der Verordnung zur Ausführung des § 59 a des Cinkommensteuergeseßes vom 25. Sun 1921 (Zentralblatt für das Deutsche Nei S. 658) entsprechenden Vorschrift mcht bedurfte, Denn die im § 33 Abs. 3 vorgesehenen Multiplikatoren der Ab- feßungen für rag wurden auf Grund von Unterlagen festgeseßt, ie das Statistishe Reichsamt für die Entwicklung der Preise gegeben hatte (vgl. Bericht des 11. Ausschusses Reichstagsdruck-

sache Nr. 5600 S. 14 —). Wenn im § 33 b Abs. 3 im Interesse der Vereinfachung auch längere Zeiträume zusammengefaßt werden und sich iers gewisse Ungleichheiten ergeben können, jo werden die dort vorgeschriebenen Multiplikatoren doch annähernd das Richtige treffen. Wenn für Gegenstände, die vor 1917 angescha ind, das 1000 fahe für Gegenstande, die 1917 bis 1919 natga t ind, das 500 fache, für Gegensfände, die 1920 und 1921 angeschaf sind, das 80 fache der Abseßungen festgeseßt ist, so bedeutet das, das für die Ausatiungsretie ein Verhältnis von 1000 bis 500 zu oder von 12% zu §1 pu 1 angenommen wurde. Ist aber die statistische Feststellung rihtig, daß die durchschnittlichen Anschaffungs- preise vor dem 1. Januar 1917 etwa das 1214 fache, in den Jahren 1917 bis 1919 etwa das 64 fache der Durchschnittspreise von 1921 bes tragen haben, fo wird es im vorliegenden Fall im Ergebnis auf dass

elbe herauskommen, ob die Abzüge nah § 33b nah dem tat- sächlichen Anschaffung8preis des RechtSorgängers ermittelt und die UAbseßungen dann mit 1000 vzw. 500, oder ob hie nach dem fingierten An|chaffungspreis am 1. Juli 1921 ermittelt und die A Lungen dann mit 80 vervielfaht werden. Der Reichsfinanghof schließt ich den NRechtsausführungen des Reichsministers der Finanzen an und gibt der Nechtsbeschwerde in der Weise statt, daß unter Aufhebun

der angefochtenen Entscheidung die Sache an die Vorinstang zurück- verwiesen wird. Dem Finanzgericht is entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen darin beizustimmen, daß die Me vom 25. Juli 1921, die ledigli zum Vollzug des für die Veranlagung der Einkommensteuer 1922 durch Artikel 11 Nr. 8 des Geld- entwertung8geseßes vom 20. März 1923 im Le auss Elen E b9 a des Einkommenjs\teuergeseßes in der Fassung vom 24. März 1921 ergangen ist, nicht in Betracht kommt. Dagegen ist die Auftassang des Finanggerihts, daß der Bemessung der Ab- seßungen nah § 33 b des Einkommensteuergeseßes als Anschaffungs- preis der der Abnußung unterliegenden Bestandteile des Anlage- kapitals der Bilang- oder Buchwert maßgebend sei, zu dem die Gegenstände in dem UÜeberlassungavertrag veranschlagt waren, nicht als Po anzuerkennen. Auh weni man das Unternehmen als auf Grund eines entgeltlihen Vertrags vom Steuerpflichtigen erworben betraten wollte, fäme als Grmwerbépreis der in Frage kommenden Gegenstände mcht der Bilanzwert, nah dem der Betrag von 372 000 M bemessen wurde, in Betracht, denn der Steuer- pflichtige hatte als Gegenleistung für die Uebernahme des Unter- nehmens nicht bloß diesen ete zu bezahlen und zu verzinsen, sondern ouch noch dem Veräußerer und seiner Ehefrau einen Anteil am Geschäft8gewinn für deren Lebensdauer zu gewähren. Der Sieuer- pflihtige hatte aber {hon im Einspruchsverfahren geltend gemacht, daß dex Vertrag als ein Ueberlassungs- oder Uebergabevertrag zu beurtcilen sei und daß die im Vertrage bestimmten Leistungen für die Veberlassung des Unternehmens mcht dem Preise enispre-ben, der im Fall einer Veräußerung des Geschäfts an einen Fremden vereinbart worden wäre. Fr will damit zum Ausdruck bringen, daß der gemeine Wert des Betriebsvermögens den im Vertrag vom 6. Juli 1921 bestimmten Preis wesentlich übersieige und dieser niedrigere Preis lediglich mit Rücksicht auf das 1 Verwandt» schaftsverhältnis zwischen ihm und den Veräußerern, feinen Eltern, und auf die künftige Erbfolge vereinbart worden sei. Jt diese Auffassung zutreffend, wofür auch der Umstand spricht, daß der Steuerpflichtige für die Vermögenssteuer 1923/25 in der Steuer- erklärung den Wert des Vermögens auf 13 836 472 4 angegeben hat, so ist der Vertrag als eine sogenannte Vermögensübergabe, d. h. als eine Zuwendung ohne eine entsprechende Gegenleistung, anzusehen und als eine gemischte Schenkung zu beurteilen. In diesem e fommt aber aus den vom Reichsminister der Finanzen ausgeführten Gründen § 33 a Abs. 1 Saß 2 des Einkommensteuer- geseßes zur Anwendung und is als Anschaffungspreis k etrag ugrunde zu legen, den der Steuerpflichtige am 6 Juli 1921 für Un Erwerb der abnußbaren Bestandteile des Anlagekapitals hätte aufwenden müssen. Das Finanzgericht hat in dem angefochtenen vor- läufigen Bescheid die Frage, ob in dem en beurkundete Vertrag eine Schenkung enthalten sei, niht näher geprüft, wiewohl dies Vorbringen des Steuerpflichtigen und die Umstände, unter denen der Vertrag abgeschlossen wovden l eine solche O nahelegt und davon die Anwendung des § 33a Abs 1 Saß 2 de

Nonne Ee ener abhängt. In jedew Fall war die Zugrunde- legung des Buche oder Bilanzwerts der Gegenstände für die Be- rechnung der Abseßungen nah § 33 b des Einkommensteuergeseßzes nicht angängig. Die Entscheidung mußte daher Aug oven und die nicht spruchreife deg zurückverwiesen werden. Die Vorinstanz wird nachträglich zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob der Vertrag als gemischte e aufzufassen und der Anschaffungs- preis nah è 33 a Abs. 1 Saß 2 des Einkommensteuergeseßes zu ermitteln ist. Sollte diese Frage zu verneinen sein. so wird zu ermitteln sein, wie hoh die Gesamtleistungen, zu denen sih der Steuerpflichtige in dem Vertrag verpflichtete, zu bewerten sind und wieviel von dem Ca auf die im § 33 b Abs. 1 des Ein- kommensteuergeseßes bezeichneten Gegenstände als deren Anschaffungss reis entfällt. Aus den E des Reichsministers der Finanzen ergibt sich, wie au aus § 33 b Abs. 3 des Einkommen- lteuergosebed, daß als Ra der Zeitpunkt in Betracht ommt, zu dem der Steuerpflichtige die Gegenstände selbst erworben hat, nit der Zeitpunkt, zu dem die Gegenstände von seinem Rechts- vorgänger el fft worden sind. Das Finanzgericht hat demgemäß den Multiplikator von 80 richtig angewendet, da der Gene o nah dem 31, Dezember 1919 und vor Beginn des mit dem Kalender- jahr zusammenfallenden Wirtschaftsjahres 1922 die Gegenstände

Frage kommenden Gegenstände der Anschaffungspreis im Sinne

erworben hat. (Utteil vom 13. Mai 1925 VI e A 202/24.)