1903 / 72 p. 21 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Mar 1903 18:00:01 GMT) scan diff

Referent Regierungsrat Dr. Voelcker: Meine Herren! In dem einleitenden Bericht, den ih Jhnen zu erstatten die Ehre habe, werde ih mich im Hinblick auf die Fülle des mir vorliegenden Stoffes zunächst auf die Organisation und die wirtschaftliche Bedeutung des Rheinish-Westfälischen Kohlen- syndikais beshränken.

Jch möchte außerdem noch besonders hervorheben, daß ih mich lediglih darauf beshränfe, zu berihten, und daß ¡ih selbjt feinerlei Stellung zu den verschiedenen Anschauungen nehmen werde. Es liegt eine Reihe von Berichten vor, die über das Kohlensyndikat Beschwerde führen. Jch habe keinen Anlaß, diese hier nicht vorzubringen. Auf der anderen Seite sind dem Neichsamte des Jnnern aber auch eine ganze Anzahl von Berichten und Urteilen zugegangen, die sih über die Wirkungen des Kohlensyndikats günstig auslassen, und ih werde an S Stelle auch diese Bgrichte erwähnen.

Jm übrigen werde ih mich bei meinen Ausführungen möglichst an den Fragebogen halten und die Fragen 1 bis 7 im Zusammenhange behandeln; ih beginne zunächst mit einer Darlegung über die Entstehungsgründe des Rheinisch-West- fälishen Kohlensyndikats.

Der Gründung des Nheinish-Westfälischen Kohlensyndikats ging die* Vereinigung größerer Zechengruppen voraus. Die große Zersplitterung des Besißes sowie die hierdurch hervor- gerufene Regellosigkeit der Produktion und des Angebots wirkten sehr nachteilig auf die Kohlenindustrie. Zu Beiten starker Nachfrage suchten die einzelnen Bergwerksverwaltungen möglichst hohe Preisforderungen zu stellen, während sie sich in Zeiten s{hwacher Nachfragen unterboten. Die einzelne Zeche konnte durh Produktionseinschränkung keinen Einfluß auf die Preisbildung ausüben, es handelte sich vielmehr für sie darum, bei unverminderter Produktion Absaß zu finden; demzufolge blieben Ueberproduktion und Preisrückgang eine ständige Erscheinung; denn immer von neuem unterbot eine absaßbedürftige Zehe auhch den bis dahin niedrigsten Preis, um nicht zu ciner Einschränkung gezwungen zu sein. Die Bestrebungen, hierin Abhilfe zu schaffen, liegen weit zurü. Bereits im Jahre 1878 wurden Versuche zu einer Preis- »ereinigung für Gaskohlen gemacht, im Jahre 1881 machten sich ähnliche Bestrebungen zur Regelung des Flamm- fohlenabsaßes geltend, die zu den lange Jahre bestandenen Gas- und Flammfkohlenvereinigungen führten. Nebenher gingen unter Führung des Vereins für die bergbaulichen Jnteressen im Oberbergamtsbezirke Dortmund die Bemühungen, eine ge i gleihmäßige Einschränkung der Forderung zu erzielen , in den Fahren 1880 und 1881 und ihlieklih wieder ( 5 ) die bekannten „Förder

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‘remdes Kapital ist bei dem Unternehmen nicht beteiligt. Das Aktienkapital beträgt 900 000 M und ist eingeteilt in 3000 auf Namen lautende Aktien von je 300 s, deren Ueber- tragung an die Einwilligung der Gesellshaft gebunden ift. Zur Uebertragung der Aktien ist daher die Zustimmung des Aufsichtsrats und der Generalversammlung erforderlih. Jn- folge dieser Bestimmungen is} es kaum denkbar, daß Aktien in den Besiß von außerhalb des Syndikats stehenden Zechen ge- langen. Das Statut der Aktiengesellshaft enthält die üblichen Bestimmungen der Alktiengesellshaften. Die Kosten des Syndikats werden durch die Umlage, d. h. einen prozentualen Abzug von dem, den beteiligten Zehen zustehenden Erlös aus dem Kohlenverkauf aufgebracht, die Ueberpreise, D. h. der (Zewinn, fallen nicht dem Syndikate . sondern der liefernden Zeche zu. Den beteiliaten Zechenbesißern gegenüber tritt die Aktiengesellschaft als Selbstkäufer auf.

Für den Verkauf und Versand der Kohlen hat das Syndikat 4 Vexrkaufs- und 3- Versandabteilungen gebildet. Die Verkaufsabteilung 1 umfaßt die Neviere Hamburg, Lübeck, Mecklenburg, Schleswig, Oldenburg, Hannover, Braunschweig, Magdeburg—Bertin, Provinz und Königreihh Sachsen, Branden- burg, Pommern.

Die Verkaufsabteilung T umfaßt Münster—Osnabrük, Dortmund, Bielefeld, Minden, Bochum, Witten, Lüdenscheid, Hagen, Letmathe, Arnsberg, Siegerland, Cassel, Thüringen.

Die Verkaufsabteilung 111 umfaßt die Reviere Kempen, Kleve, Wesel, M.-Gladbah, Crefeld, Cöln, Aachen, Gießen, Siegburg, Koblenz, Saarbrücken, Neuwied, Altenkirchen.

Die Verkaufsabteilung 1V umfaßt die Nheinhäfen, Wies- baden, Mainz, Neuntkirhen, Frankfurt, Darmstadt, Würzburg, Bayern-Nord, -Mittel, Süd-Bayern, Baden, Württemberg, südlichen Teil der Pfalz, Elsaß-Lothringen, Belgien, Holland, Frankreich, Luxemburg, Schweiz, Jtalien.

Die Versandabteilung?n zerfallen in solhe für Fett- kohlen, für Gas- und Flammkohlen und für Eß- und Mager- fohlen.

Die Wünsche der Kohlenverbraucher gingen vie!fach dahin, daß es ihnen ermögliht werde, ihren Bedarf von unter der Kontrolle des Syndikats stehenden Verkaufsstellen zu beziehen, statt von Zwischenhändlern ; diesen Wünschen Rechnung tragend, hat der Vorstand des Syndikats zunächst für den Bezirk Barmen, Düsseldorf, Elberfeld, Lennep, Mettmann, Remscheid, Solingen und Wipperfürth vom 1. Januar 1901 ab eine eigene Verkaufsstelle mit dem Siße in Düsseldorf errichtet. Jhr ist der gesamte Geschäftsverkehr mit den Händlern und denjenigen Selbstverbrauchern, deren Jahresbedarf 6000 t nicht übersteigt, zugewiesen.

Die nah dem Syndikatsvertrage der Aktiengesellschaft ob liegende Verpflihtung der Abnahme und des Weiterverkaufs der von ihren Mitgliedern produzierten Koks und Briketts ift mit Zustimmung sämtlicher Beteiligten den Aktiengesellschaften : Westfälisches Koksfyndikat in Bochum und Brikett-Verkaufs Verein in Dortmund übertragen worden. Beide Gesellschaften sind auf fast gleicher Grundlage wie das Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat organisiert. Ferner ist das Kohlensyndikat noch beteiligt an der Westfälishen Transport- Aktiengesellschaft, welhe die Vermittlung des Verkehrs auf dem Doctmund Fmsfanal übernommen hat.

Jch gehe nun dazu über, die Befugnisse, welche dem Vorstande der Aktiengesellschaft z,„ Rheinisch - West- fälishes Kohlensyndikat“ bezw. dem Syndikate gegenüber den vereinigten Zechenbesißern cin aeräumt sind und die dem ersteren obliegenden Rflichten sowie die Stellung der einzelnen Zechen

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Jeder Zechenbesißer hat für jede volle 10000 t seiner festgeseßten Beteiligungsziffer eine Stimme in der Zechen ver- sammlung; auch darf er für eine Produfktionsbeteiligung von je ciner Million Tonnen, je ein Mitglied zum Beirate sowie einen Stellvertreter ernennen.

Die Zechenbesißer verkaufen ihre gesamten Produkte an Kohlen, Koks und Briketts dem Rheinish-Wesifälischen Kohlensyndikate. Sie verpflihten sich, während der Dauer dieses Vertrags sich jeden Mig von Kohlen, Koks und Briketts an dritte, soweit niht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, zu enthalten, vielmehr jeden bei ihnen éin- laufenden Auftrag und jede direkte Anfrage sofort an das Nheinish-Westfälische Kohlensyndifat zu überweisen und diesem die Erledigung zu überlassen. Die Zechenbesißer haben über die Kohlenförderung fowie über die Erzeugung an Koks und Briketts bezw. deren Absay und Verbrauch die vom Vorstande verlangten Nachweisungen in den von ihm bestimmten Fristen einzureichen. Ein Zechenbesißer, welcher mit einem größeren Quantum an dem Gesamtabsaße beteiligt zu sein wünscht, muß dies dem Syndikate sechs Monate vorher anzeigen, außerdem ist er nah Maßgabe feiner Beteiligung am Gesamtabsaße zur Lieferung verpflichtet, falls er nicht mit mindestens vierwöchent licher Frist beim Vorstande des Syndikats eine Verminderung seiner Anteilziffer beantragt “hat. Es steht ihm das Recht zu, innerhalb 14 Tagen nah Mitteilung der Verrechnungs- preise Anträge auf deren Aenderung beim Beirate zu stellen.

Dem liefernden Zechenbesißer verbleibt der Erlös aus dem über die Verrehnungspreise hinaus im unbestrittenen Absaßtzgebiete tatsächlich erzielten Gewinne. Er ist allein für die gute und vorschriftsmäßige Lieferung der von dem Nheinisch Westfälischen Kohlensyndikat angekauften Mengen oder Sorten verantwortlich; er trägt alle Kosten allein, welche durh Liefe- rung schlehter oder ungenügender Qualität oder durch ein sonstiges Versehen bei Ausführung der Lieferung seinerseits verursacht werden. Ein Rekurs gegen eine, in dieser Hinsicht getroffene Entscheidung des Syndikatsvorstandes beim Beirat ist zulässig. Die den Zechenbesißern monatlich zu exrteilenden Rechnungen über gelieferte Kohlen usw. sind seitens des Syndikats am 20. des der Lieferung folgenden Monats zu begleichen. Falls einer der kontrahierenden Zechenbesißer ent gegen der Bestimmung des § 1 des Vertrags Kohlen, Koks und Briketts direkt, also unter Umgehung des Rheinisch-West fälishen Kohlensyndikats, verkauft, so hat er an das Kohlen \yndifat eine Konventionalstrafe von- 50 A für jede Tonne zu entrichten. Wer seinen Lieferungsverpflichtungen durch eigene Schuld nicht nahkommt, kann zu einer Strafe für jede Tonne der nicht gelieferten Menge herangezogen werden. Zeder kfontrahierende Zechenbesißer verpflichtet sh, wegen sonstiger Uebertretung der Bestimmungen des Vertrags an das Rheinisch Westfälische Kohlensyndikat eine Konventionalstrafe von 1000 M für jeden Kontraventionsfall zu zahlen. Dem Zechenb. sißer steht das Recht zu, gegen die Entscheidung der Kommission zur Feststellung der Beteiligungsziffer Rekurs an den Beirat ein zulegen. Gegen die Verhängung aller Strafen M Nekurs an die Versammlung der Zechenbesißer zulässig

Jch gehe nun über zur D irlegqung der Kompetenzen der einzelnen vorhin erwähnten Organe der syn dizierten Zechen. Die eigentlihe Jnitiative des Syndikats ist in die Hände des Beirats gelegt

Die Mitglieder des Beirats müssen zugleih Mitglieder on Zechenverwaltungen der syndizierten Zechenbesizer sein. Der Beirat wählt alljährlih einen Vorsißenden und drei Stell ertreter, cr fann zur Erledigung eimelner Fragen Ausschüsse ernennen, im übrigen regelt er seine Geschäftsführung selbst

Seine Befugnisse sind folgende Er stellt eine Normen innhtlich der ?

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Gewerke an der interessierten Zehe beteiligt sind. Sofern dle Kommissionsmitglieder leßteren Bedingungen in einem Falle niht in genügender Zahl entsprechen sollten, steht dem Beirate das Recht zu, hierfür andere Mit- glieder zu berufen. Wenn ein Zechenbesißer mit einem größeren Quantum an dem Gesamtabsaße beteiligt sein will, die Absazverhältnisse aber, nah Ansicht des Vorstandes des Syndikats, eine Produftionsvermehrung ohne eine allgemeine Kerabsezung der Beteiligung am Absaße nicht gestatten, so erfolgt die Festseguna der Beteiligungsziffer durch die Kom- mission. Für ihre Entscheidungen hat die Kommission bei denzenigen Anträgen, welche sich auf neue, bisher nicht in Be- trieb gewesene Schachtanlagen beziehen, deren Gesamtlage und die tehnishe Möglichkeit der Produfktionsvermehrung, bei allen übrigen Anträgen außerdem die Verhältnisse des Kohlen- markts in Betracht zu ziehen. Jn denjenigen Fällen, in welchen neue Schachtanlagen niht in Frage stehen, ist die Kommission verpflichtet, in eine jedesmalige Nachprüfung aller älteren abgelehnten Anträge, für welche die technische Möglichkeit festgestellt und deren Ablehnung nur mit Rücksicht auf die Marktlage erfelgt ist, einzutreten, che über gleichartige jüngere Anträge enischicden wird. Diese sämtlichen Anträge snd je nah ihrem Alter und nah ihrer aus der Gesamt- lage der betreffenden Zeche sih ergebenden Berechtigung zu erledigen.

Ueber die rechtliche Bedeutung des Syndikats- vertrags sind einige richterlihe Entscheidungen ergangen. Nach einem Urteile des Oberlandesgerichts in Hamm i} der Syndikatsvertrag ein Doppelvertrag,„, ohne daß ¡edoch dieser Charakter durch strenge Scheidung der einzelnen Vertrags- bestimmungen auch äußerlich klar hervortritt. Der eine Ver- trag ist geschlossen zwischen der Aktiengesellschaft, also der jurislishen Person „Syndikat“, einerseits und den sämtlichen zum Syndikate gehörigen Zechen andererseits. Der zweite Vertrag ist geschlossen zwischen diesen Zechen. Jn dem ersteren Vertrage sind obligatorische Beziehungen begründet zwischen dem Syndikat und den einzelnen Zechenbesißern; hierher ge-

die Bestimmungen, durch welche die einzelnen

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Yechenbesißer sih dem Syndikate gegenüber verpflichtet haben, ihre gesamte Produktion nur an das Syndikat und nicht an dritte zu verkaufen, und das Syndikat die Verpflichtung über- nommen hat, die gesamte Produktion abzunehmen Verkauf zu besorgen. Jn dem

zwischen den

und deren Bertrage dagegen, welcher Zechen geschlossen ist, sind obligatorishe Be- ziehungen begründet zwischen jedem einzelnen Zechenbesißer und sämtlichen übrigen Zechenbesthern. Hierunter fällt die Ab- machung, durch welche jeder ZBechenbesißer sich sämtlichen l Zechenbesißern gegenüber verpflichtet hat, sih den Ent igen näher bezeihneter Organe zu unterwerfer einzelnen Zechen, foweit sie i Z

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4 ä Î werden aber als „Vereinigung det und bilden als solche eine G Als ihre Organe werd n“, „der Beirat“ unt genannt, wohingcgen „Syndifat“ nah dem tsrat“ und „die Generalver} juristishe Person

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ihre Kohlenprodukte liefert. Dieses vertraglihe Recht steht dem Kohlensyndikat für die ganze Vertragsdauer zu. Hieraus folgt, daß die einze!acn Syndikatszehen während der Dauer des Syndikatsvertrags dem Syndikate gegenüber ihrer freien Verfügung über ihre Produkte in dem bestimmten Umfange sih begeben haben. Sie können während dieser ganzen Zeit durh einc einseitige Handlung sich nicht ihrer Verpflichtung entziehen. Diese vertraglihe Beschränkung der freien Ver- fügung hat allerdings nur obligatorischen Charakter, sie wirkt niht gegenüber dritten Personen. Eine Gewerkschaft usw. fann alfo ihr Bergwerk verkaufen und auflassen. Dieser Veräußerungsvertrag is nicht ungültig. Er verstößt aber gegen die Vertragspflicht, welche der Gewerkschaft usw. gegen- über dem Kohlensyndikat obliegt, weil dadurch die Gewerk- schaft usr. sih außer Stand seßt, threr Kohlenlieferungspflicht für die Dauer des Syndikatsvertrags zu genügen. Hat die Gewerkschaft usw. durch freiwillige Handlung ihrer Vertrags- leistung ih unmöglih gemacht, fo muß sie dem Syndikat an Stelle der prinzipalen Leistung Entschädigung in Geld ge- währen. Die Höhe dieser Entschädigung ift bereits im Syndikats- vertrag im voraus fesigeseßzt.

4) Der Syndikatsvertrag verbietet den Syndikatszechen bei beträchtliher Fonventionalstrafe die direkte Weiter- veräußerung von Zechenprodufkten an dritte Personen unter Umgehung des Kohlensyndikats. Es verstößt daher gegen den offensihtlihen Sinn des Syndikatsvertrags und dessen Tendenz, wenn eine Gewerkschaft usw. zwar niht die geförderten Produkte, sondern die noch ungeförderten Kohlen in ihrer Gesamtheit einem dritten Konsumenten verkauft, der mit dem Kohlensyndikat in keinem Rechtsverhältnisse steht, der auch die Vertragspflichten der Gewerkschaft usw. nicht erfüllen will, jondern die geförderten Produkte offensichtlih zu seinen eigenen Zwecken verwenden, also dem Kohlenmarkt entziehen wird,

5) Der Natur des Gesellschaftsvertrags, der zwischen dem Kohlensyndikat und den Syndikatszechen geschlossen ist, entspricht es, daß die Syndikatszechen an ihre Stelle nicht eine dritte physische oder juristishe Person einseitig ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter der Gesellschaft

Jh darf nunmehr übergehen zu Kartellierung bei dem syndikat;

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Kohlensyndikats sei daher noch einmal in ihren Hauptgesichts- punften zusammengestellt und an einigen Beispielen aus der Praxis des Kohlenbergbaues erläutert.

__ Die erste Grundlage der Verkaufsdispositionen des Syn- dikats bildet die Beteiligungsziffer jeder einzelnen Zeche. Diese Ziffer stellt die berehenbare, tehnisch möglihe Produktions- menge dar. :

__SGhr steht eine Jstförderung gegenüber, also die in einem bestimmten Zeitabschnitte tatsählih geförderte Produktions- menge. Verglichen mit der Beteiligungsziffer ist die tatsäch- lihe Förderung entweder eine Mehrförderung, wenn etwa durch weiteren Ausbau der Grube und andere technische Ver- vollflommnung des Betriebs die Produktionsmäenge größer als die Beteiligungsziffer ist, oer eine Minderförderung, wenn Durch Produktionseinshränkung oder durch Betriebs- und Verkehrsstörungen die Förderung gegen die Beteiligungsziffer zurückgeblieben ift. A s ____ Die in fortwährender Steigerung begriffene Leistungs- fähigkeit der Zechen bedingt eine entsprehende Erhöhung der Beteiligungsziffern. Da aber dieser Erhöhung niht auch gleichzeitig eine Erhöhung des Absazes entspricht, welch leßterer vielmehr von der jeweiligen wirtschafilihen Lage abhängig ist, jo kann das Kohlensyndikat, wie erwähnt, falls die Lage des Marktes eine Einschränkung der gesamten Produktion bedingt, eine gleihmäßige prozentuale Einschränkung der Förderung beschließen. Diese Einschränkung wird berehnet nah der Be- teiligungsziffer. So berichtet z. B. die Aktiengesellschaft Stei kohlenberqwerk Nordstern in Essen inihremBerichtefür 1901: „F folge Erhöhung der Beteiligungsziffer der Gesellscha ] der Erzeugungseinschränkung de noch etwas erhöht werden.

Die Beteiligungsziffer betrug Anfang des Mitte des die tatsächliche trug im im Fahre 19 Die Einschränkung Kohlensyndikat aufstellt. »zehen im Verhältnis \prechende Quote nah stalten ih die Absa vorgesehen iihränfun

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