1903 / 101 p. 36 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 30 Apr 1903 18:00:01 GMT) scan diff

Vorsißender: Um das

die Kartelle in dieser Weise vorgegangen sind. che Kohlenkonvention wird die Frage verneint.

ommen zu Frage 14:

Hat das Kartell (Syndikat, die Konvention)

einen Einfluß ausgeübt auf die Qualität

H E E OREs der syndizierten

e

age ist mehr au geschnitten; aber vielleiht können Generaldirektor Willig er- Kattow se Antwort vorl „Auf die Qualität der zweifellos die Konvention i Einfluß ausgeübt, als die einzelnen Bestimmungen derselben immer mehr darauf hindrängten, die ohnehin schon sehr guten Separations- und Wascheinrichtun der oberschlesishen Gruben immer noch geeigneter

die Herstellung möglichst reiner ‘und streng sortierter Sortimente zu gestalten.

Bezüglih der

zu wissen, fragen wir jedesmal,

und die Auch diese die übrigen Jndustrien zu- ie Herren Auskun

eine ganz prä

ergestellten Kohlen hat nfofern einen günstigen

Her stellungskosten hat die Konvention, wenn überhaupt einen Einfluß, insofern einen steigernden ausgeübt, als sie, Frage 13, zweifellos mit ursache ist, daß seit Jahren die tatsäclih gezahlten sehr hohen Bergarbeiterlohne vom Bergbau überhaupt getragen werden können.“

; ualität ist also der Vorteil erwachsen, daß jeder sih bemühte, allerbeste Ware mir entgegenhalten, daß zur Zeit der fall gewesen ist.

Antwort auf ie Haupt-

Bezüglich der

unktur das nicht Aber einmal ijt es doch istungen nicht so gut ausfallen, wenn der Betrieb epeitsht wird, als in ruhigen Zeiten. Außerdem aber war ie Arbeiterfrage in der Hochkonjunktur bei uns sehr brennend. Frisch angelegte Arbeiter, die kaum den Schiefer von der Kohle unterscheiden können, wollen viel verdienen ohne Rücksicht auf die Qualität, die sie fördern. Richtung find uns aber troßdem nicht zu Ohren gekommen. 1fmann Voß-Magdeburg: Die Magdeburger Gasanstalt hat insofern sehr ret, sich über das Syndikat zu beklagen, als die Ausbeute der Gaskohlen innerhalb 5 Jahren (von 1896 , bis 1902) um 1 ebm pro 100 kg zurückgegangen ist. mir der Herr Gasdirektor gesagt hat, ist die Ursache für diesen Rückgang der Ausbeute nicht in den Betriebseinrichtungen der Gasanstalt zu suchen, sondern aus\cließlich in der gelhafter Kohlen; die Kohlen, so führte er aus, seien steini und diese Erfahrungen hätten, wie ihm ausdrückli estätigt worden sei, viele Gasdirektoren, besonders aus Rhein- land und Westfalen, gemaht. Jch fühle mich verpflichtet, dies hier mitzuteilen, weil vielleiht niemand mehr von den Interessenten hier ist, der diese Klage vorbringen könnte, und ich glaube, daß solche Klagen von anderen Gegenden, namentlich aus Rheinland und Westfalen, wohl hätten vorgebracht werden

so, daß die

Schwere Klagen nah der

[nlieferung

Generaldirektor Williger- Kattowiß: Die Klagen beziehen ch, wie es scheint, in der Hauptsache au alen; wenn es aber nicht Kohlen aus N waren, stammten fie voraussichtlich aus den fiskalischen ober- chlefishen Gruben, indem diese die Hauptlieferanten von Gas8- Die fiskalishen Gruben gehören aber nicht zur

Rheinland und West- * jeinland und Westfalen

ohle sind. Konvention.

Kaufmann V oß-Maagdeburg: Es handelt sh dabei, wie ih sagte, um Rheinland und Westfalen.

Vorsißender: Die Herren von Westfalen sind {hon ab- gereist. Damit find wir am Ende unserer Verhandlungen an- Jh will die Verhandlungen nicht schließen mit einem Resümee; denn ih dürfte das nicht tun, ohne in den Verdacht zu kommen, daß ih das Urteil der Teilnehmer beeinflussen wolle.

Die gegenjeitige Aussprache war sehr lebhaft und mir für meine Person überaus interessant und belehrend. seitige Aussprache liegt im Wesen der kontradiktorischen Ver- Wir können nicht die eine Partei laden, sondern jeder Rede die Gegenrede lgen kann; es würde uns mit Recht der Vorwurf der ein- eitigen Stellungnahme treffen, wenn wir nur Kohlenproduzenten oder nur Kohlenkonsumenten zuziehen wollten.

Das Protokoll, meine Herren, wird wiederum sehr aus führlich werden, und da man im Berliner Tageblatt bereits angemerkt hat, daß ic bei der vorigen Verhandlung angekündigt hade, es würde in wenigen Tagen publiziert werden, so will ih jeßt sagen: es wird einige Wochen dauern, bis das Pro Nichtsdestoweniger müssen wir die einzelnen Redner bitten, uns das Stenogramm, das ihnen agen zugehen wird, innerhalb dreier Tage zurüdck bitte ih auch, die Stellen zu bezeichnen, die

Jch glaude übrigens, daß g zeute verhandelt ift, ebenso wie im Februar nicht vertraulih behandelt zu werden braucht Wir werden dann so rasch wie möglih das Protokoll zu stande Aber wir werden beim Druck vielleicht mit technischen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, weil es sih um umfangreiche besondere Beilage handelt.

Ich habe die Ueberzeugung, gen nah manchen Richtungen nüßlich gewirkt haben. Es ind manche Unklarheiten beseitiat, ausgeglichen Vertreter der

Die gegen-

handlungen.

müssen beide Teile haben, damit

tokoll publiziert werden kann.

in wenigen

vertraulih behandelt werden sollen Teil dessen,

zu bringen suchen.

Meine Herren! daß unsere auch manche Gegensäße Es ift vielleicht auch manche Anregung für die ohlenindustrie durch die Verhan die von anderer Seite geübt worden ift, gegeben worden. 1 haben, nah außen ohne daß die Frage des gesetgederischen s -_

Dan Sie dazu dei llig entsprochen haben, i aus)prechzen

lungen und die

So wird der bin nul wirt jeyt schon entschieden n | n Wunsche fo bereitwil

noch besonderen T

Wi n Anlage 1.

! Statut der Oberschlesischen Kohblenkonvention.

Einleitung.

Von der eitig ausgehend, daß die E E statthabende bedeutende Steigerung der Selbstkosten, namentliß der Löhne, von den obers: lesishen Toblenvéodmeiten nur dann auf die Dauer ge- tragen werden kann, wenn auch die mit den Selbstkosten gestiegenen Kohlenpreise auf der entsprechenden Höhe bleiben, daß es dem-

emäß die Pfliht der genannten Produzenten, insbesondere ihren rbeitern gegenüber, ist, das ihnen au in den BVéiten einer sinkenden Konjunktur durch Regelung der Förderung und Vereinbarung von Minimalverkaufs- reisen halten zu können: verlängern hierdurch die unterzeichneten

Vertreter von über 9009/6 der privaten obers{lesishen Steinkohlen- förderung die im Jahre 1898 von ihnen abges agene „Ober-

bee At E LOM auf weitere drei Jahre und treffen olgendes Abkommen:

ögliche zu tun, um jene Preise

I. Preisbestimmungen. Allgemeine Preisverpflihtung. 8 1.

Die Unterzeichneten verpflihten sich mit Abs{luß vorliegenden Vertrages, über den 1. Oktober 1901 hinaus Ce Verkauf zu tätigen (mit Ausnahme der Lieferungen an oberschlesische werke, für welche die Preisstellun ire bleibt), na loko Grube wirklich werdenden Kohlenpreise fih n

die durch die §8 2 bis 7 gestatteten. Nett o minimalpreise.

Montan- welchem die ihnen edriger stellen, als Diese Minimalpreife sind also

Preisverschiedenheit. | Markenverschiedenheit.

8 2.

Die für die einzelnen Gruben festzulegenden Minimalpreise sind verschieden von einander a. nach der Matke, b. nach dem Sortiment, c. nach der tarifarishen Lage.

In Bezug auf die Markenverschiedenheit werden die Gruben in folgende Klassen eingeteilt:

Klasse Ia: (folgen die Namen der dazu gehörigen Gruben),

Klasse Ib: (folgen die Namen der dazu gehörigen Gruben),

Klasse Ila: (folgen die Namen der dazu gehörigen Gruben)

Klasse Ilb: (folgen die Namen der dazu gebörigen Gruben), Klasse 1llla: (o gen die Namen der dazu gehörigen Gruben), Klasse 11h: (folgen die Namen der dazu gehörigen Gruben), und es haet, wenn als Normalminimalpreis der Preis pro Zentner Kohlen der Unterklasse a in § 3 (Stück, Würfel und Nuß 1) der Klasse 1a zu Grunde gelegt wird, je für dieselbe Unterklasse a der Minimalpreis pro Zentner

1 S

1

bei der Klasse Thb s T ALA 3 KOLON s LASW 4 IlIa 8 S A A0 weniger als der Normalminimalpreis. Als Normalminimalpreis wird bis auf weiteres ein solher von 50 H pro Zentner festgeseßt.

Sortimentenverschiedenheit. 8& 3.

In Bezug auf die Verschiedenheit der Sortimente wird folgendes bestimmt :

Andere Sortimente als die nachstehend verzeichneten dürfen nicht zum Verkauf gelangen :

a. an separierten Kohlen nur solche, welhe durh Stangen- rätter bezw. Briarts (oder diesen entsprechende Cinrihtungen) von niht weniger als 60 mm Entfernung oder vermittels Sieben separiert sind, bei deren quadratishen Löchern die Seitenlänge in Milli- metern eine durch 5 teilbare Zahl ist; find in einer Sevaration Siebe mit anderen Lochungen in Verwendung, so werden die F nah der nästhöheren quadratishen Lohung klassifiziert, wodei der Quer- {nitt der vorhandenen Löcher nah seinem faktishen Inhalt in Quadratmillimetern berechnet und mit dem Inhalt der vorschrifts- mäßigen Lochungen verglichen wird ;

b. als Förderkoblen nur solche Koblen, welche alle Sorti- mente gerade so enthalten, wie sie gefördert wurden, aus denen also niht etwa ein Teil der unteren, bei der Förderung mit fallenden Sens entfernt sind, sondern welhe diese Sortimente mit ent- halten.

c. Kleinkoblen, das find diejenigen Koblen, welche übrig bleiben, wenn man durch Stangenrätter Tann Briarts (oder diesen entsprechende Einrichtungen) von nicht mehr als 70 mm Entfernung oder durch Siebe mit quadratischen Löchern von nicht mehr als 70 mm? die Stücke und Würfel abgetrennt hat.

In Ausnahmefällen können die Stücke und Würfel auch vor Ort mit Hand ausgebalten werden.

Solche Koblen, welche ihres Schiefergehalts oder ibrer sonstigen besonders \{lechten Beschaffenheit wegen der allgemeinen Separation entzogen werden, können über Rätterstäbe bis zu 100 mm Entfernung gestürzt werden, ohne daß für die so gewonnenen Kleinkoblen ein dôherer Miaimalpreis bierdurch bedingt wird. Hierzu iît jedoch vorber die Genehmigung der Plenarversammlung 13) einzuholen, zu deren Erteilung die einfahe Majorität genügt.

Die Minimalpreise für die hiernach zum Verkauf gestatteten Sortimente werden wie folgt fesigesept

a. Alle Koblensorten, welde durch Stangenrätter bezw. Briarts (oder diesen entsprechende Einrichtungen) von nicht weniger als 60 mm Entfernung oder durch Siebe von nicht kleinerer Lohung als 40 wm quadratish abgesiebt werden, gehören zur Unterklasse a, für welche ein Unterpreis nicht gewährt wird.

Kür die übrigen separierten Sortimente werden die geaenüber der Unterklasse «a statthaften Unterpreise derart ermittelt, daß man die Unterpreise folgender [fiktiver] Sortimente zu Grunde legt

1) eines Sortimentes, welhes man durch Lileche abgesicht denkt von 40 mm []Lobung als obere und 35 mm [] Lothung als untere Begrenzung, und für welhes cin Unterpreis von 5 H festgeseyt wird (Unterklasse #*);

2) eines Sortimentes, welhes man in gleicher Weise innerhalb | der Grenzen 35 und 30 mm hergestellt denkt und für welhes ein

Unterpreis von 7 44 fefigeleit wird (Unterklafse #);

3) cines Sortimentes, welhes man in gleicher Weise innerbalb | der Grenzen 30 und 25 mm hergestellt denkt und für welches cin | Unterpreis von 9 A festgeseyt wird (Unterklasse 7); | 4) cincs Soctimentes, weldes man in gleicher Welle innerbalb der Erenzen 25 und 20 mun hergellellt denkt und für weldes ein | Unterpreis von 15 A feflgeseyt wird (Uatecklafse 7%;

%) cincs Sortimentes, welbes mana in gleicher Weise innerbalk der Grenzen 20 und 15 mm hergeitellt denkt und für welches ein Uaterpreis von 19 A feslgeeut wird (Unterllafse 4) | 6) cines Sor!imentes, welches man in gleicher | der Grenzen 15 vid 10 mm hergestellt denft unkd

Unterpreis von 23 A fesigeseyt wird (Unterklasse #); | 7) eines Sortimentes, welches alle Koblen unter 10 mm [_Lotb- | fôrnong enthâ.t vud für welches cin Untecpreis von 29 4 fengeseut

wird (Uaterflaßen (* und (); und dah man die §5 wm-Antelle, | welche in jedem wirklich zum Verlauf gelangenden Sortimente ent- balten find, mit den ia voritehender Stzla verzeichneten Unterverellen | in Aorchauaz bringt j Gir Sctfiment beispieléweise, welches turh Mete von 60 mm ()) Loilirnuog als oberer und 5 mm [JLochlörnang als untere Grenze abgrficht wird, enthält vier 5 mm-Anteile der Unterflasic o, füx welche cia Uaterpreis nieht besteht. uad cinen 5 mm-Axnteil der Unter-

Welse innerhalb

für weldes cin

16 a wenn es fi

klasse 8), für welche ein Unterpreis von 2 „4 festgeseyt M Der Unterpreig für dieses Sortiment stellt fich somit auf X ck—ck=1,0 g.

Ein zweites Sortiment, welches auf gleiche Weise mit den ra grenzen 60 und 30 mm [J] hergestellt wird, enthält vier 5 mm-Ante mit einem Unterpreise von 0 und je einen 5 mm-Anteil mit den Unter,

reisen von 95 und 7 4. Der Unterpreis stellt omit E L R M rp s sich f auf T

Ein drittes Sortiment, welches auf gleihße Weise mit den L grenzen 50 und 30 mm [] hergestellt wird,-enthält zwei 5 mra-Anteile mit einem Unterpreis von 0 und ie einen 5 mm- Anteil mit den Unterpreisen von 5 und 7 «4. Der 2X0+5+7 12 —— T =7=82,0 4 usw.

Que alle diejenigen separierten Sortimente, welche mittels Sieben rgestellt sind, bei denen die obere Lochgrenze niht höher als 5 mm [] ist, ist die Preis\tellung fret. b. Für Le wird der gegenüber der Unterklasse a stattgehabte Ünterpreis auf 9 4 festgeseßt. c. Für Kleinkohlen wird der gegenüber der Unterklasse a \tatt- hafte Unterpreis auf 17 „Z festgeseßt. Derselbe verringert #ich auf um solche Kohlen handelt (\chieferfreie Förder kohlen), aus denen die Stück- und Würfelkohlen vor Ort mit Hand ausgehalten sind. Es i} spätestens zum 1. Oktober 1901 dem Geschäftsführer Ñ 14) mitzuteilen, welche Sorten n jeder einzelnen Grube zum erkauf gelangen, welhes die zuläs e Minimalpreise für diese Sorten sind, und auf Grund welcher Rechnung diese Preise {ih er- eben haben. M gleiher Weise ist von rver M in den ein« \{lägigen Verhältnissen dem Geschäftsführer sofort Mitteilung zu m . Das hierna jeder Grube zum Verkauf gelangenden Sortimente und der für die« ahn statthaften Minimalpreise wird allen Mitgliedern der Konvention ekannt gegeben. Dem Geschäftsführer als Vertrauensmann \teht jederzeit das Recht zu, die Separationen der der Konvention Men Gruben auf die Einhaltung der vorbezeihneten Bestimmungen hin zu revidieren.

Verschiedenheit der tarifarischen Lage. 8 4. In Bezug auf die Verschiedenheit der tarifarischen Lage nd die Preise für die einzelnen Kohlenforten, wie sie sich nah den 2 und 3 ergeben, für die vershiedenen Verkehrsgebiete um je den etrag zu erhöhen (in der Uebersiht —) bezw. zu ermäßigen (in der

Uebersiht +-), welcher in nahstehender Üebersicht verzeichnet ist.

Uebersicht der Frachtdifferenzen Fo Zentner Kohle) aller obersclesischen Kohblen- versandstationen im Vergleich zu Kattowiy, nah 3 bezw. 4 Haupt- verkehrsgebieten und in Halbpfennigsgruppen geordnet. !) 2)

I. Für das gesamte Inland.

1. Gruppe, 14 4: Botsigwerk, Ludwigsglück, Beuthen O.-S,, CRNOINACIEUNE, Hohenzollerngrube, Karsten Zentrum - Grube, RNadzionkaugrube.

2. Gruppe, 1 4: Zabrze, Clara- und Valentins{hacht der Wolfganggrube, Brandenburggrube, Gute Hoffnung-Zinkhütte, sämt- e Schâchte der Königin Luise-Grube, Morgenroth, Zabrze (Koks, anstalt), Schmiedershacht, Paulusgrube, Nedensblid\ acht der Florentine- grube, Köhlerschacht der Lytbandragrube, StwernsGat der Florentine- grube, Mathbildegrube, Schlesiengrube, Aschenbornschacht der Gottes- legengrube ugozwanggrube, ferner Beatensglückgrube, Hoymgrube,

edengrube, Czerniy, Charlottegrube, Leogrube.

3. Gruppe, ch4: g EITE, sämtlihe Schächte der Königsgrube, Gräfin Lauragrube, Deutschlandgrube, Cleophasgrube, ferner Emmagrube, Johann Jakobgrube.

4. Gruppe, 0 „4: Kattowiß, Laurahütte, Chasséeshacht der s alle Schâächte der Laurahüttegrube, Margrube, ferner

rzesche.

5. Gruppe, + } A: Waterloogrube, Ferdinandgrube, die ganze Karolinegrube, Georggrube, Grundmann-* und Kronprinz\chacht der Wildensteinsegengrube, Richthofenschacht der kons. Gieschegrube, Brade-

grube.

6. Gruppe, + 1 4: konf. GiesWhegrube (Kaiser Wilhelm- \{hacht), Myslowiß, Myslowißgrube, Susannaweiche (IJakobgrube), Emanuelssegen, Nicolai, Lazisk, &ottmitunsgrube, Dubenskogrube.

7. Gruppe, + 14 A: Brzezinka, Neue Przemsagrube, Wanda- grube, Glüdckaufgrube, Carlssegengrube, Trautschold]egengrube, Jmielin.

[1. Für Nordwest: Oesterreich (d. i. das Gebiet nôördlih bezw. nordwestlih einer Linie Troppau-Olmüy-Boskowiz-Iglau).

1. Gruppe, 4 chZ: Czerniß, Charlottegrube, Leogrube.

2. Gruppe, 3 ch Z§: Emmagrube, Johann Jakobgrube, Beatendsglückgrube, Hoymgrude, Redengrube.

3. Gruppe, 2 «4: Zabrze, Zabrze (Koksanstalt), sämtliche Schächte der Königin Luise-Grube, Ludwigöglück, Ludwigsglüdgrube.

4. Gruppe, 14 A: Schmiedershacht, Clara- und Valeatin- sacht der Wolfganggrube, Brandenburggrube, Borsigwerk.

5. Gruppe, 1 4: Beuthen O.-S.,, Gute Hoffnung-Zink- bütte, Köblershacht der Lythandragrube, Aschenbornschaht der Gottes- segengrube, PRgoRvanggrube, Morgenroth, Paulusgrube, Schwerin- \hacht der Florentinegrube, Matibildegrube, Schlesiengrube, Orzesche.

6, Gruppe, 71 4: Karsten CCentrum-Grube, Hohenzollern- rube, Nedensblickshacht der Florentinegrube, Königshütte O.-S, ämtlide Schächte der Königögrube, Gräfin Lauragrube, Deuts&- landgrube, Gleophasgrube, Bradegrude.

7. Gruppe, + 0 A: Kattowiy, Radzionkaugrube, Nicolai, Lazisk, Gottmitunsgrube, Trautscholdsegengrube, Dubenskogrube.

8. Gruppe, + } ch4: Laurahütte, Chassées t der Fann?- grube, Karolinegrube O. S. E., Alfred- und Centralschadt de Karolinegrube, Waterloogrube, Ferdinandgrube, Georggrube, Wilden- Peinlegengrube (Grundmannschacht), kon}. Gieschegrube (Richthcfer-

at)

9. Gruppe, + 1 4: alle Shichte der Laurahüttegrube, Maz- grube, Karolinegrube R. O. U.-E., Fürstin Panline-Schacht, Wilden neinsegengrube (Kronprinzschaht), vélowiy, Myelowiygrube, Susannaweiche (IJakobgrube), Emanuelssegen.

10. Gruppe, + 14 44: kons. Gieschegrube (Kaiser Wilbelm- Schacht), Brzeziaka, Neue Przemsagrube, Wandagrube, Glücauf grube, Carlssegengrube, JImielia.

) Da bezüglich einiger GEmpfang#siationen Zweifel vorhanden D, in welhzes Verklehrögebiet sie gedören, so sei hierüber folgende mer a. Reichenberg (Südnortdeutsche Verbindungtbahn) in Böhmen, welches der Fassung der betreffenden Ueberschrift nah den 11. Verkebrsgebiet, Notdweslösterreich, zugerechnet werden könnte, achôrt, da cs Station in dem Ausnahmetarif für das Königreis Sachsen ift, taritarish, alio avch für die vorliegende Verew- barung, zum Jualand (Verkehrögebiet 1) A » Die procifeihaîten Slationen der die Gebiete 11, 111 und voncinander tr-unenden Grenzdezirke (beur. Grenzlinien) x (vergl. die Ueberschrift von 11) Troppan, Olmüy usw durfen ton jeder Grube demjenigen Verkebrögebiet gern werden, bei welhem die Grube den größeren Vorteil dezr @rringeren Nachteil hat : ") Heinrichsgludgrabe verfrachtet ob Station Nicolai, HeinriS+ freutegrub«e ab Station JImielin, Hillebrandscha&t der lomb. Gotic# segengtube ab Station Aschenborn!chacht.

nterpreis stellt sich daher auf F

zusammenzustellende Verzeichnis sämtlicher von E

IIL. Für das übrige Oesterreich sowie Rumänien und Rußland (zum Teil siehe die Versandstationen unter [V ohne Ungarn).

É Gruppe, 5 S: Emmagrube, Johann Jakobgrube. grube,

Gruppe, 45 S: Beatensglückgrube, Hoymgrube, Reden-

Gruppe, 4 H: Czernitz, Charlottegrube, Leogrube. 4. Gruppe, 3 Myslowig, Mylowitgrube, Dubenskos-

a A: grube.

5. Gruppe, 2 4: Orzesche.

6. Gruppe, 14 .§: Bradegrube, Lazisk, Gottmitunsgrube.

7. Sup ne, 1 A: Brzezinka, Neue Przernsagrube, Wanda- grube, Glüdckaufgrube , Carlésegengrube, Emanuelsfegen, Nicolai,

rautsholdsegengrube, Fmielin.

8. Gruppe, § s: Wildensteinsegengrube (Grundmann- und ee + 0 A: Katt Laurahütte, K b

. Gruppe, A: Kattowi aurahütte, Karolinegrube R. O. U.-E. N Paulineschacht, Seorggnube, konf. Giesearube iGthofensdha t), fon. Gieshegrube (Kaiser Wilhelm-Schacht), YENnoTe e( O “a s be, ChaNdesaßt d . Gruppe, : Cleophasgrube, Chasséeschacht der Fanny- rube, alle Schächte der B lurablttaeae, Karolinegrube O. L E, lfred- und Zentralshacht der Karolinegrube, Waterloogrube, Bean tebe,

11. Gruppe: + 1 g: Zabrze, Deutshlandgrube, Maxgrube.

12. Bene: —+ 1# 4: Zabrze (Koksanstalt), sämtlihe Schächte der Königin Luisegrube, Schmieder chat, Moe ne Ludwigsglück-

rube, Gute offnung: inkhütte, Morgenroth, Schwerinschacht der Wene athildegrube, Schlesiengrube, Königshütte O.-S., \sämtlihe Schächte der Königsgrube, Gräfin Lauragrube.

13. Gruppe: + 2 4: Borsigwerk, Beuthen O.-S., Clara- und Valentinshacht der Wolfganggrube, Köhlerschacht der Lythandra- rube, Aschenbornshacht der Gottesfe engrube, Hugozwanggrube, randenburggrube, Paulusgrube, Redensblickshacht der Florentinegrube.

14. Gruppe, + 24 §: Radzionkaugrube, Karsten Centrum- Grube, Hohenzollerngrube.

IV. Für Ungarn ohne die Strecken Neudorf—Preßburg—Galantha bezw: Neudorf—Preßburg—Tyrnau (soweit nicht bei IIT mitenthalten).

1. Gruppe, 6 4: Emmagrube, Johann Fakob-Gruppe.

2. Gruppe, 5 S: Beatensglückgrube, Hoymgrube, NReden- grube, Czerniy, kons. Charlottegrube, Leogrube.

2a. Gruppe, 34 4: Dubenskogrube.

3. Gruppe, 24 4: Bradegrube, Orzesche.

4. Gruppe, 2 4: Lazisk, Gottmitunsgrube.

5. Gruppe, 1} 4: Nicolai, Trautscholdsegengrube.

6. Gruppe, + 0 F: Emanuelss\egen.

7. Gruppe, + # S: Karolinegrube, O. S. E., Alfred- und WOLlimase der Karolinegrube, Waterloogrube, Ferdinandgrube,

eorggrube, Wildensteinsegengrube E Ga) konf. Giesche-

grube (Nichthofenshacht), Sufannaweiche (Jakobgrube).

8. Gruppe, + 1 4 §: WVurahütte, SHGRpeiGa t der Fanny- rube, alle Shähte der Laurahüttegrube, Karolinegrube R. O. U.-E., Fürstin Se t, Wildensteinsegengrube (Kronprinzschacht), onf. Gieschegrube ( aiser Wilhelm-Schacht), Myslowiß, Myslowiß- grube, Brzezinka, Neue Przemsagrube, kons. Wandagrube, Glüauf- grube, Carlsfegengrube, Imielin.

9. Gruppe, + 14 4: Margrube.

Ausnahmepreise.

8 5,

Von den Nettominimalpreisen, wie sie für jede einzelne Marke, ür jedes einzelne Sortiment und für jedes Empfangsgebiet durch die

A ¿weifellos normiert sind, darf nur in drei Fa en abgewichen werden : 1) bei Sendungen an OENIA Montanwerke (vgl. § 1) L a Sendungen nah den sfogenannten Ausnahmegebieten (val. § 6); :

3) für die Sommerlieferungen in den oberen Sortimenten (val. § 7).

Ausnahmegebiete. 8 6.

Als Ausnahmegebiete 5, Ziffer 2) werden die folgenden festgeseßt: ; L

1) die eigentlihen Ausnahmegebiete; dieselben umfassen :

a. nahstehend genannte Stationen des Ostscegebiets:

Damgarten, Barth, Stralsund, sämtlihe Stationen auf Rügen, Greifswald, Wolgast, Swinemünde, Anklam, Ueckermünde, Kammin, Wollin, Usedom, Altdamm, Stettin, Stettin-Westend, Tornet, Grabow a. O., Pommerensdorf, Vulkan-Bredow, Züllhow, Kavelwisch, Goylow, Kragywiek, Jasenit, Pölißg, Zabelsdorf, Ahblbeck, Heringsdorf, Kolderg, Kolbergermünde, Pn, Rügenwaldermünde, Stolp- münde, Danzig, Langfuhr, Oliva, Zoppot, Neufahrwasser, Neuteich, Tiegenhbof, Glbing, raundberg, ligenbeil, Wolittnik, Ludwigsort, En Königsberg i. Pr., Fischhausen, Pillau, Cranz, Labiau,

ilsit, Memel, Dirschau, Liessau, Marienburg, Morroschin, Marien- werder, Hardenberg, Warlubien, Graudenz, Schweß, Mühle

Schönau, Kulm ; l

Elbin Ostbahnhof der H. U. B.,, Elbing Stadt, Elbing Hafen, English Brunnen, Dornbush, Wogenab, Stemort, Reimannösfelde, Succase 1, Succase 11, Panklau, Tolkemit, Wieck.Forsthaus, Louisen- thal Wieck, Frauenburg, Sankau, Stangendorf, Braunsberg: Obertor, Braunsberg-Dstbahnhof der H. U. B.; :

Königsberg (Samlandbahnhof), Koblhof, Trenker Waldhaus, Goldschmiede, Gallhöfen, Mednicken, Dommelkcim, Willgaiten, Dru- hnen, Marienhof, rteltnickden, Pobethen « Wartnicken, Kalthof, ireiden, Neukuhren, Rauschen, Georgentwalde, Warnicken ;

Koylaucken, Arissau, Thicrenberg, Norgau, Kallen, Gaffken, Fisch-

sen;

S arede, Kurzebrack, Ziegellack, Mewischfelde, Groß - Weide, Krameröhof, Johannisdorf, Mewe, Warmhof, Groß-Grünhof, Klein- Grünhof, Groß-Falkenau, Oberseld, Neuböfen, Kl.-Grabau, Gr.- Grabau, Kanitken, Weichselburg, Gr.-Nebrau, Kl.-Nebrau, Stangen- dorf, Russenau;

Leba;

Lizenthahnhof, Rothenstein i. Ostpr, Neuhausen i. Ostpr., Conradêwalde, Ku Nauyken, Pronitten, Kuth, Schelecken, Jorks- dorf, Szargillea, At: ternberg, Meblauken, Skaisgirren, Wilhelms- bru Heinrichswalde, Gr.-Britannien;

Kiclau, Rahmel, Rheda, Rekau, Brefin, Sellistrau. Puhig;

agen i. Pm., Groß-Mokray, Warnow i. Pm., Misdroy;

monsdorf, Marienau;

b. alle Konsumpläte der beiden Großherzogtümer Meecklenburg- n und Mecklenburg-Strelitz; E einshlicßlich

6. alle Elbums(lhlagpläße von Magdeburg; |

d. das Gebiet wesllih der Elbe (aber ohne Dresden links- elbish);

T) die Fernge biete; dieselben umfassen A. Dftl- und Wesipreußen

M a. dle Stationen an und ssllich der Bahnlinie Mlawa arienbu Dirschau;

b. alle wesipreußishen Stationen, welche wischen der Marien- buarg—Mlanmkaecr Eisenbahn und der Bahnlinie Dirihau— Subla2u Warlubdien— Terespol— Prusl und nördlich der Bahnlinie Damerau— Kulmsee—Schönseæe und der Luftlinie Schönsee—Gollub liegen, des- alcichen alle an diesen Linien gel genen westpreußhishen Stationen :

Hamburg bis

c. die Stationen an und nördlich der Eisenbahnlinie Dirschau— Danzig—Neustadt—Greß-Boschpol; d. die Stationen an den Eisenbahnstrecken Praust—Karthaus und Hohenstein—Berent. B. Pommern:

o. die Stationen an und nördlich bezw. westlich der Bahn- linie Groß-Boshpol—Stolp—Zollbrück —Neustettin—Ruhnow—Star- ard Pasewalk—Blumenhagen—Strasburg, CnlGlieytis der zwischen ecklenburg und der Küste belegenen pommerschen tationen; f. die Stationen an der Bahnlinie Zollbrück—Bütow.

C. Im Westen:

. sämtliche Pläße an und westlih der Linie Fürstenberg i. M.— Rems c t Ee O ta otsdam —Michendorf— Jüter- bog—Falkenberg—Röderau—Riesa—Freiberg—Mulda—Bienenmühle.

D. Nur für den Wasserverkehr:

h. die Pläße an der Oder aufwärts von Stettin bis nah Frankfurt; : :

i. die Pläße an der Warthe aufwärts von Küstrin bis Landsberg ;

k. alle an der Havel von Potsdam aufwärts bis Fürstenberg i. M. belegenen Pläye, sowie alle diejenigen auf dem Wasserwege erreich- baren Pläße, welche einshließlich der Orte am Ruppiner Kanal in der Mark Brandenburg an, nördlich und westlichß. der Wasserstraße des Finow- bezw. Malzer- und Oranienburger Kanals belegen sind.

Für die eigentlichen Ausnahmegebiete unter a, þ und e dürfen bis an weiteres die Minimalpreise niht niedriger als höchstens 20 9/6 unter den regulären Minimalpreisen normiert werden. |

Für das Ausnahmegebiet unter d ist die Preisstellung bis auf weiteres. frei. M |

Für die Ferngebiete dürfen bis auf weiteres die Minimalpreise höchstens 2 S weniger als die regulären Minimalpreise betragen.

Sommerlieferungen. 8 7.

Als Sommerlieferungen im Sinne des in der Zeit vom 1. April bis 31, August erfolgenden Lieferungen in denjenigen Sorten E keine Kohlen von einer Körnung unter 30 mm O) enthalten. ür solhe Lieferungen ist ein um 3 niedrigerer Preis gestattet, als er sich gemäß den §S 2—6 ergiebt. Für Sorten, welhe Kohlen von Körnungen über und unter 30 mm [] enthalten, sind auf von der betreffenden Verwaltung zu stellenden Antrag von dem eEgaes 14) die im Sommer statthaften Unterpreise im Verhältnis der 5 mm-Anteile festzuseßen, welhe von Kohlen über und unter 30 mm []] darin enthalten sind.

Für die sogenannten Be Plate d. i. für diejenigen Sen- dungen, welche nah den Wasserumshlagstellen an der Oder und bei Gleiwiy gesandt werden, um von dort ab auf der Oder weiter ver- frahtet zu werden, sind die Sommerpreise auch in den Monaten März nnd September zulässig. Das Gleiche gilt für die auf der Przemsa zum Versand gelangenden Mengen.

IT. Versandbestimmungen. Allgemeine Versandverpflichtung. 8&8.

Um die vereinbarten Koblenpreise dauernd halten zu können, darf in den Absaßzgebieten für obershlesishe Kohlen das Kohlenangebot die Koblennachfrage nicht übersteigen. Deshalb verpflichten sich die Unter- zeihneten, für die von ihnen vertretenen Gruben

1) den Kohlenhauptbahnversand und 2) denjenigen Kohlenversand per Shmalspurbahn, welher nah den Umschlagstellen des Klodnißkanals bei Gleiwiß geht, um von dort aus per Wasser weiter verfrahtet zu werden, die nah den Bestimmungen der 9, 10 und 13 festzusezende Ver- sandlizenz niht überschreiten zu lassen.

Alsbald nah Schluß eines jeden Monats, und zwar kis spätestens zum 5. des nächsten, sind die Unterzeichneten verpflichtet, dem Geschäfts- führer diejenigen Kohlenmengen (getrennt) mitzuteilen, welhe von jeder von ihnen vertretenen Grube im leßten Monat

1) per Hauptbahn überhaupt und

2) per Shmalspurbahn nah den Umschlagstellen am Klodnißkanal bei Gleiwitz zwecks Weiterverfrahtung auf diesem Kanal versandt worden nt Diese Versandangaben werden alsbald allen

Konventionsmitgliedern bekannt gegeben.

Zeit der Lizenzfestsetzung. 8 9.

Die in § 8 erwähnte Versandlizenz wird für jedes Quartal, und zwar entweder in der ersten Hälfte desselben oder aber {on in der ¡weiten Hälfte des vorhergehenden, gemäß den Bestimmungen in den 8&8 10 und 13 festgeseßt. 1 E gilt als Quartalêversandlizenz die gemäß § 10, Absay 2 und 3, fe gesetzte Quartalsverhältniszahlquote.

Art der Lizenzfestsezung. & 10.

Die in § 9 erwähnte Festsezung der Versandlizenz erfolgt auf Grund von T, welche, nah Maßgabe der Vorschriften in S 11, je für die Jahre vom 1. Oktober 1901 bis zum 30. Sep- tember 1902, vom 1. Oktober 1902 bis zum 30. September 1903, sowie vom 1. Oktobey 1903 bis ¡um 30. September 1904 für jede einzelne Grube festzuseyen sind.

Zum Zweck der Versandfixierung werden die für das ganze Jahr festgeseyten Verhältniszablen in 4 Vierteljahröquoten zerlegt, und zwar für jede Grube entsprehend den Prozentsäyen, auf we in den analogen Vierteljahren des Vorjahres ihr faktischer Hauptbahn- versand sid belaufen hat.

Wo im einzelnen Falle infolge irgend welcher Betriebs« oder sonstiger Unregelmäßigkeiten die Quarta prozentsäde des faktischen Versandes nicht normal waren, können statt dieser faktischen Prozent- sätze die durhi{nittlichen Prozentsäye für die Gesamtheit der der Kon- vention angehörigen Eruben cingesezt werden. Ebenso sind bis zum 15. Oktober jedes Konventionsjahrcs die Grubenverwaltungen berech- tigt, auch jede andere als die in Absay 2 vorgesehene prozentuale Verteilung der Jahresverbältnitzabl auf die einzelnen Quartale zu verlangen.

Unter der Vorausseßung, daß dic in Absay 2 und 3 angegebene Verteilung der Verhältniszablen auf die einzelnen Quartale vor-

ommen worden ist, erfolgt die Festseyung der Versandlizenz in der

rt, daß von der enarversammlun (§8 13) bes{lossen wird, um wie

viel Prozent der jedesmalige Verbältniszablanteil erhöht bew. ver- ringert werden soll, um als Versandlizenz zu gelten.

Insoweit nicht bei der jeweiligen Verhältnitzablfestsezung anders beschlossen wurde, sind Schichongen von Versandlizenzen von ciner Grube auf eine andere, demselben Vertreter unterstehende Grube ohne weiterrs gestattet.

Schiebungen von Versandlizenzmengen aus einem

5 Ziffer 3 gelten die

#

Quartal in das andere kêônnen nah tem 16. Oktober nur zus späteren in frübere Quartale beantraat werden und sind ohne weiteres darh den Vor- sipendea der Konvention zu genebmigen, wenn fie sich in solchen renzen bewegen, daß aus keiacm Quartal (indacsami) meder als 5% der Quartal-Verbältniszadl quote ¿eschoben it. Statthaft sind derartige Anträge bis zum lehten Tage des jeweiligen (frü ) Quartals. Weitergehende Schichungen, au aus späteren in frühere Quartale, sind nur auf Grund besonderer Abmachungen oder durh einen, nah s O 1? Mehrheit zu fafcnden Beschiuß der Plenarversammlung tatidaît.

‘solhen Fällen von der Plenarversammlung noch

Kommt ein Beschluß nicht zu stande, jo

Festseßung der Verhältniszahlen. S 11,

Die Festseßung der im § 10 Absaß 1 erwähnten Bein, zahlen hat alljährlih so bald als möglich nach dem 1. Oktober auf Grund des in Betracht stehenden faktishen Versandes (gesamter Hauptbahnversand plus Versand per Schmalspurbahn zum E umshlag bei Gleiwiß) im e vorangegangenen Jahre vom 1. Ok- tober bis 30. September zu erfolgen, und zwar ist zipiell und regulär dieser faktishe Versand selbst die Verhältniszah

Wenn für eine Verwaltung im leßtverflossenen Jahre der faktische Versand niedriger war als die für das erste Jahr der Konventions-

eriode (1. Oftober 1901 bis 30. September 1902) festgeseßte Ver- bâltuidza l, wird wenn dies von dem Vertreter der Verwaltung eantragt wird nicht der faktische Versand, sondern die Verhältnise zahl des ersten Jahres als neue Verhältniszahl festgesetzt.

Wenn für eine Grube infolge von Betriebsunfällen oder anderer abnormer Verhältnisse ein Versandausfall entstanden ift, so fann dieser nachzuweisende Ausfall durch Beschluß der Plenarversammlung bei der Verhältniszahlfestseßung im Wege des Zuschlags erseßt werden.

Wo infolge für längere Zeit stattgehabter Betriebsunter- brechung der faktishe Bahnversand des Vorjahres als normale Grund- lage für die Festseßung der Verhältniszahl nicht gelten kann, gilt als solhe Grundlage der faktishe Versand desjenigen

Z : ten Jahres, in welchem dieser Versand noch ein regulärer war.

Außerdem kann in

V ein Zuschlag dafür

gewährt werden, daß infolge der stattgehabten vollständigen Betriebs-

unterbrechung die betreffende Grube nicht in der Lage B ift, fich e

an der für die Gesamtheit der Gruben vorhandenen terentwideluug zu beteiligen.

Einschränkung der auf feste Lieferung zu verkaufenden Mengen.

8 12.

Von heute ab und für die Zeit der Dauer vorliegenden Ver- trages verpflichten \fih die Unterzeichneten, größere Kohlenmengen als diejenigen, welhe ihnen gemäß den zur Zeit des Schlusses geltenden

Verhältniszahlen (§§ 10 und 11) zustehen, auf feste Lieferung nicht zu verkaufen.

TTII. Allgemeine Bestimmungen. Bindende Beschlüffe. 8 13.

Alle für die Gesamtheit der Unterzeichneten bindenden Beschlüsse

haben durch die Plenarversammlung der Konventionsmitglieder zu erfolgen.

Plenarversammlung.

In der Plenarversammlung berechtigen je 100000 oder ange- fangene 100000 t der zur Zeit der Beschlußfassung gültigen Verhältniszahl (§8§ 10 und 11) zu einer Stimme, wobet die zuw einer Verwaltung gehörigen bezw. einem Vertreter unterstehenden Gruben nicht jede für \sih, sondern insgesamt in Rechnung gestellt werden. Solange bei Beginn eines Konventionsjahres die neuen Verhältniszahlen noch nit feststehen, gelten für die Stimmberech- tigung die vorjährigen, für die erste Zeit nah dem 1. Oktober 1901 die zur Zeit gültigen für die Zeit vom 1. Oktober 1900 bis zum 30. September 1901 festgeseßten.

Die Prüfung der Vollmachten der in einer Fn erschienenen Vertreter \teht der Plenarversammlung mit einfacher Majorität ‘zu.

Zur Beschlußfähigkeit in der erften für den betreffenden Punkt der Tagesordnung einberufenen Plenarversammlung if die Anwesen- heit von mindestens § aller durch die Unterzeichneten vertretenen Stimmen erforderli.

Konnte infolge der Abwesenheit von mehr als einem Viertel der Gesamtstimmenzahl der Unterzeichneten in der ersten P samm- lung ein gültiger Beschluß nicht zu stande kommen, so genügt zur Gültigkeit in der zweiten, über den gleichen Gegenstand stattfindenden Plenarversammlung zu welcher spätestens 8 Tage vorher eingeladen werden muß die jeweilig erforderliche Majorität der alsdann anwesenden Stimmen.

Außer der nach §-14 alljährlich einzuberufenden ordentlichen Plenarversammlung sowie denjenigen Plenarversammlungen, welche durch den Vorsigenden einberufen werden, müssen solhe auch an- beraumt werden, wenn mindestens ein Viertel der der Konvention an- gehörigen Gesamtstimmenzahl (Absay 2) unter Angabe der Tages- ordnung es beantragt.

Erforderliche Majoritäten. Bei Beshlußfäbigkeit der Plenarversammlung rg L, und 5) Me

find zur Fassung allgemein gültiger Beschlüsse folgende brheiten

der anwesenden Stimmen erforderlich : 1) eine §-Majorität für: a. alle Statutenänderungen, soweit niht für einzelne Be- stimmungen im vorliegenden Statut anderes festgesegt ist,

_b. alle Beschlüsse, betreffend cine Aenderung des Normalminimal- preises in §2 sowie der Preisdifferenzen für die Marken-, Sortimenten- und Tarifverschiedenheiten in den §§ 2—4,

c. alle Besblüsse über Ausnahmebestimmungen Gruben gemäß § 15,

. d. einen etwaigen Beschluß über das frühere Aufbören der Kon- vention gemäß § 21, Adsay 2;

2) eine t-Maijorität für:

a. alle Beshlüsse, betreffend die Festseyung oder Abänderung der Versandlizenz gemäß § 10,

b. alle Aenderungen bens der Gestaltung der Ausnadme- und Us in § 6 sowie der für diese Gebiete statthaften Ausnahme- C5

für ecinzelne

3) die einfache Majorität für alle übrigen Beschlüsse (soweit im vorliegenden Statut nidhts anderes festgeseyt ift), insbesondere für alle Wablen, für die Festiczung der Verbältniszablen nah § 11, für die Beschlußifaßfung über etwaiges Konventionsvermögen nah Ÿ 17 sowie üder die eventuelle Ausschreibung von Umlagen nah § 18, zc. x.

Versivender. § 14.

_ Zur Vertretung der Konvention nah außen und den cinmeluen Mitgliedern nüder wird cin Vorfiyender gewählt: zur Ver» éretung des Vorfizenden ein erster und cia zweiter Steilvertreter des-

Ges&äftsfädrer. Zur Erledi der laufenden Geschäfte wird don der versammlung sin tsführer angestellt, weleher an allen

veriammluagen iowie an allen sonstigen Fonventions- (Kommissions. x.) Siyungen teilzunehmen derechtigt und verrichtet ift.

Geidättetührende Kometen.

Zar Ueberwachung der Geschäfte sowie zar eventuellen Vor» beratung wicdtigerer Vorlagen reird eine gDifrstährende Kommi Hos cingeieyt. welcher der Vorfigerde fowie "cine wei Stellvertreter an- acdèren. Diese Kommission deidlieht mit Stimmenmedrdeit.

Vedoungtrer* cten.

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