1903 / 101 p. 38 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 30 Apr 1903 18:00:01 GMT) scan diff

6) Falis. die mit Preßsteinen beladenen Wagen auf dem Trans- porte Planen des [i og age S ager Äpaiare A r Bed aa

eine Planenleihgebühr in Höhe von mindeste ark in ung zu ftellen.

7) Falls \fich bei Verladung der unter 11, 5 bemerkten Mengen infolge zu hohen Feuchtigkeitsgehalts der Preßsteine ein höheres Ladegewiht als 10000 kg ergibt, so dürfen den Abnehmern die ihnen infolgedefsen erwahsenen Mehrfrahten vom Lieferanten zurück- vergütet werden.

ns einer

ITT. Allgemeine Bestimmungen.

ur das Angebot, den Verkauf und die Lieferung von Briketts innerhalb des unter 1, 1 bezeihneten Gebietes und von Naßpreßsteinen

innerhalb des unter Il, 1 bezeihneten Gebietes sind ferner folgende Bestimmungen maßgebend :

1) Angebote, Verkäufe und Lieferungen nah denjenigen Empfangs8- stationen, welhe zwar außerhalb der Grenzen der unter I, 1 und L E näher zeichneten Gebiete belegen, aber in dem Preis-

Ene mit Preisen ausgeworfen sind, sind den Bestimmungen unterworfen.

zuschen. Abschlüsse, welhe mit mehreren Abnehmern in einem Ver- trage gemacht werden, sind als mehrere Abschlüsse zu behandeln.

3) Die Preise sind ab Werk oder ab Versandstation zu stellen; Frankolieferung an den Empfänger ist verboten.

Die Preise ah Werk sind so zu normieren, daß von den in dem O e für die einzelnen S UTIR Tonn aufgestellten rundpreisen die Fracht von der liefernden Grube bis zu dieser Station einshließlich der Anschlußgebühr Zechenfraht in Abzug ge- bracht wird. Werden die Preise ab Versandstation gestellt, so darf die Anshluß- gebühr niht mit in Abzug gebra&t werden.

Die auf einzelnen Stationen Töppeln, Neue Schenke, Stationen der Weimar-Rastenberger Bahn usw. zur Sg gelangenden Rangier- und Agentengebühren sowie ähnlihe Gebühren müssen mit den im Frachtenverzeihnisse eingetragenen O ten von den Empfängern

getragen und dürfen bei Berehnung der Werkspreise nicht mit in Abzug gebracht werden.

4) Erfolgt die Berehnung der aran Lieferungen all- monatlich, so kann den Abnehmern 1!/z 9/9 Diskont bei Barregulierung bis zum 20. des der Lieferung folgenden Monats gewährt werden. Weitere Vergünstigungea Rabatt usw. unter irgend einem Namen zu gewähren, it untersagt.

5) Bei Lieferungen an Händler muß diesen die genaue Be- obahtung dieser Bestimmungen vorgeschrieben werden, und es haftet der Lieferant für alle von dem Zwischenhändler gegen diese Bestim- mungen begangenen Verftöße nad der Straffestsezung unter 111, 14.

6) Abschlüsse auf die Zeit vom 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des nächstfolgenden Jahres dürfen vor dem 15. Januar des betreffenden Jahres niht gemacht werden. Abschlüsse über den 31. März eines jeden Jahres hinaus sind untersagt.

7) Denjenigen Händlern, welhe teils nah dem Konventions- gebiet, teils außerhalb des\elben Briketts bezw. Naßpreßsteine absezen, darf das außerhalb des Konventionsgebietes abgeseßte Quantum niht auf dasjenige Quantum angerechnet werden, Cs sie zum Bezuge der unter 1, 4 und 11, 4 vorgesehenen Vergütungen bere%tigt.

Lieferungen nah Stationen, die zwar außerhalb des unter 1, 1 und 11, 1 namhaft gemachten Konventionsgebtetes gelegen, indessen mit Preisen im Preisverzeichnisse versehen sind, dürfen auf dasjenige Quantum angerechnet werden, welches der Berehnung der unter 1, 4 und 11, 4 vorgesehenen Vergütung zu Grunde gelegt wird; auch dürfen auf dieselben die vertragêmaßigen Vergütungen gewährt werden.

8) Falls für Bahnstationen, welhe namentli in dem angefügten Preisverzeichnifse aufgeführt sind, Preise in dem letzteren niht aus- geworfen sind, so find die Angebote, Verkäufe und Weferungen nach diesen Stationen in Preisen und Bedingungen unbes{ränkt.

9) Falls das Angebot oder dic Lieferung na einer Bahnstation erfolgt, welche in dem angehefteten Preisverzeichnisse niht aufgeführt ist, jo wird der ab Werk bezw. ab Versandstation zu stellende Preis so berehnet, daß aus ten ab Werk bezw. ab Versandstation gültigen Preisen der beiden näcbstgelegenen Nachbarstationen, welche das Ver- zeichnis aufführt, das arithmetishe Mittel genommen wird.

Werden neue Bahnlinien innerhalb der unter 1, 1 und 11, 1 näher bezeibneten Gebiete eröffnet, welche cinscitig von einer der in dem nahstehenden Preidverzeihnifse aufgeführten Bahnstationen aus- geben sog. Sackbabnen —, so if der für letztere ad Werk bezw. ab Versandîtation gültige Preis auch denjenigen Angeboten und Lieferungen zugrunde zu legen, welhe nah den Stationen dieser neuen Bahnlinien gemaht werden.

10) Bei cinem festen Abschlusse muß dem Abnehmer im S@hluß- \{cin vorgeschrieben werden, daß, falls im Laufe der Abschlußwperiode allgemeine Frachtermäßigungen für die bei diesem Abschlusse in Betracht kommende Relation eintreten sollten, die ab Werk begv. ab Versandstation gültigen Absdlußpreise sich vom Tage der Mitteilung dicier Frahtermäßigung ad um die Hälfte der betreffenden Fracht- differenz erhöhen. Sollten die Frachten eine Erböbung erfahren, so ermäßigen fich entsprehend die Schlufpreise um die Hälfte der Fracht- deren

Sollten dar die Eröffnung neuer Bahnlinien Frabtermäßigungen eintreten, so bleiden die disherigen Grundpreise solange bestehen, dis eine Neufestsezung erfolgt und mitgeteilt ift

11) Falls cin Abnehmer mit dem liefernden Werke einen direkten Abichlußs cingedt, so dürfea die von jenem abgeschlossenen bezw. ab- genommenen Brilketk- dew. Naßpreßsteinmengen nicht cinem weiten Abaedmer auf dasjenige Quantum angerehnet werden, welhes der Berechnung der dem leyteren gemäß 1, 4 und 11, 4 zu gewährenden Preidermäkigung zu Srunde gelegt wird.

12) Falls Wagen von 300 Ztr. Trackraft auf besonderen Wuns tes Emrfängers nur mit 200 Ztr. Briketts oder Nafwreßfieinen be- laden werden, fo bat den dur die Bestimmungen des oa. NobsteF- tarifs bedingten bêéheren Frachtbetrag ter Empfänger zu zahlen

13) Werden Briketts oder Naßpreßisteine in Wagenladungen direkt an Personen abgegeben, welde nicht Händler sind. so erhöht sich der Preis um drei Mark für je 10000 kg gegenüber den im PreisverzeiGunisse aufgesührten Grundpreisen.

Als derartige rivatpersonen gelten aus Konsumvereine und solSe Vereinigungen, welSe den gemeinsamen Einkauf von Brennmaterialien nud deren Abgabe zu den annäbernden Selb#- lofstenpreisen an ißre Mitglieder bezwecken. Bei Lieferungen an derartige Vereinigangen iffft aus der Händler verpflichtet, den Mehrpreis von drei Mark ohne jedwede RNütdvergütung in Nennung zu ellen

14) Eine Niétbeacbtung der vorstehenden Be- immungen verpfliétet den Uedertretenden uur ablung ciner Konventionalitrafe, welHhe ehn Mark für jede Ladung vou 10000 kg betrôgt, die unter Verleyung diefer Bestimmungen geliefert, verkauft oder zum Kaufe angeboten worden if

2) Ieder einzelne Abschluß ist als ein N Geschäft an- *

E Aulage 10.

Preisverzeichnis der Braunkoblen-, Brikett- und Naßpreßstein-Ver- igungen für das Sächfish-Thüringische Gebiet. Januar 1902. Auszug aus den Verträgen, betr. Feststellung der Prei und Bedingungen für den Verkauf von Briketts un Naßpreßsteinen vom 10. Oktober 1901 bezw. vom 1. No- vember 1901.

Das Angebot, der Srreaul und die Lieferung von Briketts und von Naßpreßsteinen nah Eisenbahnstationen innerhalb eines Gebietes, das begrenzt wird:

a. nôrdlich: durch die Ba R Me No Ren Bee, unter Aus\{luß der Stationen E Bahnlinie;

b. westlich: durch die Bahnlinie Leinefelde—Din elstedt—Esch- wege Niederhone—- Bebra Eisenach Coburg Lichten- els-—Hochstadt, unter Auss{hluß der Stationen Leinefelde

« bis Cornberg (vor Bebra);

c. südlich: durch die Bahnlinie Hosstadt-—Hof—Plauen—

eichenba—Zwickau—Glauhau—Chemnig ;

d. öftlih: dur die Bahnlinie T A Do en—Narsdorf— Rochlip—Gr.-Bothen—Wurzen—Leipzig—Halle, unter Aus- Lia von Halle a. S. ;

und nah Eisenbahnstationen, die zwar außerhalb dieses Gebietes be- legen, aber mit Preisen im P e ausgeworfen sind, darf vom 1. April 1902 ab niht zu niedrigeren Preisen und nicht zu anderen Bedingungen gesehen, als sie aus den oben genannten Ver- trägen fich ergeben.

1. Briketts.

1) Die Briketts werden in die Eisenbahnwagen entweder in

Neihen geseßt oder in geteilter oder gebrohener Form geshüttet.

Für je 10 & in Reihen geseßte Briketts gelten für Eelexungen in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni eines jeden Jahres die im Fre R festgestellten Grundpreise; für Lieferungen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August eines jeden Jahres erhöhen sich diefe Grundprelse um fünf Mark und für Lieferungen in der Zeit vom 1. September eines en Jahres bis zum 31. März des nächstfolgenden Jahres um weitere fünf Mark.

Für je 10 gelGuttete Briketts Pit vo Industrie-

briketts gelten für Lieferungen in der Zeit vom 1. April bis 31. August eines jeden Jahres MeeIans die Grundpreise, für Liefe- rungen in der Zeit vom 1. September eines jeden Jahres bis zum 31. März des nächstfolgenden Jahres erhöhen sch diese Grundpreise um den am 1. September für geseßte Briketts eintretenden Preisaufschlag.

Sollte ein industrielles Unternehmen ges{üttete Briketts in ganzer Form verlangen, so dürfea auch diese Briketts zu den Preisen und Bedingungen der Industriebriketts geliefert werden ; die Lieferung aber muß auf Grund eines s{riftlihen Abschlusses und zwar direkt zwischen dem liefernden Mitgliede und dem industriellen Untexuebmen ohne Vermittelung eines Dritten erfolgen.

2) Für Lieferungen nach Leipzig (ecin\{ch1l. Vororten), Stötteriß, Shönefeld, Wahren und Leuysch gilt der im Verzeichnis aufgestellte Grundpreis ht diejenigen Lieferungen von geseßten Briketts und von Industriebriketts, die in der Zeit vom E April bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen; für Liefe- rungen in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 31. März des nächstfolgenden Jahres tritt für geseyßte Briketts ein um zehn Mark und für Industriebriketts ein um fünf Mark höberer Preis ein.

3) Die Grundpreise gelten für Verkäufe vonMengen bis zu 500 t cinschließlich. Bei festen Abschlüssen von über £00—1000 t fann cine Ermäßigung von 2 für je 10

1000—2500 t é 10 t

O 0000 d ¿0 L L S 10 t

5000 t  s s O » O gegenüber den nach 11 und 2 jeweilig gültigen Preisen cintreten.

Diese Ermäßigungen dürfen jedoch erst sächlich erfolgter Abnahme der dazu Mengen berechnet und vergütet werden.

4) Das Angebot und die Liefernng von Sekundaware ist untersagt.

5) Bei der Herstellung von Briketts, die für den Versand nah dem Vereinigungsgebiet bestimmt sind, dürfen nur noch Stempel verwendet werden, die neu mindestens 156 mm Länge und mindestens 65 mm Breite haben, und es dürfen auf je 10 x niht mehr als 28 000 Stück Briketts geliefert werden.

6) Bei der Versendung frisch gepreßter Briketts kann wegen deren Verdunstungsfähigkeit ein dem Gewichte des verdunstenden Wassers entsprechendes Mebrgewicht gewährt werden, das indessen bôcbitens 150 kg auf je 10 t betragen darf. Dieses Mebrgewicht muß auf dem Frachtbriefe angegeben werden. Die Fracht dafür trägt der Abnehmer.

- . . - & . . "

nach tat“ derehtigenden

11. Naßpreßsteine. 1) Die im Preisverzeichaisse festgestellten Grundpreise gelten

für je 10 t Naßprefßsteine für Lieserungen in der Zeit vom 1. April dis 31. August eines jeden Jahres; für Lieferungen in der Zeit vom 1. September cines jeden Jahres dis zum 31. März des nächst-

olgenden Jahres erböhen f diese Srundpreise um neun Mark.

Auf je 10 © Naßwreßiiteine dürfen nicht mehr als 9000 Stück des großen (sogen. Lucckenauer) und niht mehr als 10000 Stück des cinen (sogen. Meuselwißer) Formats verladen werden

Falls die mit Prefistcinen deladenen Wagen auf dem Tranéport mit Planen des liefernden Wer?s bedeckt werden, so ift für jeden inzelfall eine Planealeibgebühr in Höbe von mindesteus ciner Mark in Rechnung zu stellen. Lieferungen na f cinsdl tororten), Stôötteriy, SHönefeld, Leußsh und Wahren gilt der im Preisverzeichnis aufgestellte Grundpreis für diejenigen icferungen, die in der Zeit vom 1. April bis 30. September cines den Jahres erfolgen; für Licferungen ia der Zcit vom 1. Oktober incsó jeden Jahres dis wm 31. März des nächstfolgenden Jahres tritt cin um neun Mark dêberer Preis cin.

2?) Für Weißenfels, Leipzig

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3) Die Grundpreïse gelten für Lieferungen von Mengen bis zu 00% cinsélictilih. Bei tfelten Abs@Slüssen don üder 500—13500 t fann cine Ermäßigung von 2 M für je 10 1 1500 t - -*

D ° ° . F 10 D zegenüder den nah [l 1 und 2 jeweilig gültigen Preisen cintreten GSroübäntler, die üder 1500+ nach Stationen außerhalb ibres Wohasizes abnebmen, können auf diese Bezüge cine weitere Ber- gütung von ciner Mark für je 10 © erdalten. Diese Vergütungen fowie die Preitermäbigungen dürfen erft nah tatsächlich cerfolater

bnabme der derehtigenden Mengen berechnet und vergütet

weiten

4) Falls S bei Verladung der unter 1! 1 bemerkien Mengen infolge zu hoben Fcudhtigfcitögedalts der Prekiteine ein höheres Lades gewicht als 10 « ergibt, so durfen den Abnehmern die ihnen tafolge tefieca ermalienen Mebrfrachten vom Licfer anten zurücHvergütct wrden.

111 Lgemeine Bestimmungen. 1) Jeder cinzelae Abschluß ilt als ein besonderes Geschäft an-

®- 4a

ziehen Natbtracsabieblüfie erhöhen den HauptabiSlaß. AbAlée. die mit mehreren Abochmern in cinem Vertrage

mat werten, sind als ebenso viele Abichlufe wie Abnehmer zu

det zu2elo

Wenn die unter 111 9 bezeléhneten Vercine und Vereinigungen Grennmaterialien gemeiniam lauen, fc gilt jede beteiligte Vereinigang

und jeder beteiligte Verein für das licfernde Mitglied als besonderer

Abnehmer, der gemeinsame Abschluß gilt als so viele Ab- [ATAL Et wie besondere Abnehmer beteiligt sind, so daß die vom liefernden Mitgliede etwa zu gewährende Ermäßigung nur für

jeden besonderen Abnehmer nah den Bestimmungen unter 1 3 und IT 3 besonders berehnet werden darf. Die Lieferungen müssen an jeden besonderen Abnehmer felbst und zwar nach seinem Sitze adressiert werden. Deckadressen sind verboten. Alle diese Bedingungen find in den Abs lk aufzunehmen. «

Abschlüsse auf die Zeit über den 31. März eines jeden Jahres hinaus sind untersagt. Auf Abschlüsse mit Staats,, Gemeinde- und sonstigen Behörden findet diese Bestimmung keine Anwe an, j;

Falls irgend ein Abnehmer mit einem Mitgliede einen direkten Abschluß eingeht, fo dürfen die darin abgeschlossenen beziehungsweise darauf abgenommenen Mengen niht einem zweiten Abnehmer auf die Menge angerehnet werden, die dem leßteren nah den Bestimmungen unter 1 3 und 11 3 Anspruch auf Preisermäßigung gibt.

2) Alle Händler müssen die Bestimmungen dieses Vertrages und etwaiger späterer Abänderungen genau innehalten. In den Ab- mung mit ihnen A das ausdrücklih vorgeschrieben werden.

Bei Verstößen von Händlern gegen die Bestimmungen der Ver- träge und etwaiger späterer Abmachungen haftet das liefernde Mitglied nah den Straffestsezungen der Verträge.

3) Händlern, die teils innerhalb, teils eas des Ver- einigungsgebiets Briketts oder Naßprefisteine abs pen ae die außerhalb des Vereinigungsgebiets abgesepte Menge niht auf die Menge an- geren! werden, die ap L eauge der unter 1 3 und 11 3 vorgesehenen Frmäßigungen berechtigt, es sei denn, daß für die Empfangöstation im Preisverzeichnisse Preise ausgeworfen sind.

4) Die Verkaufspreise sind ab Werk oder ab Versandstation zu stellen; Frankolieferung an den Empfänger ist verboten, soweit sie niht durch die Bahnverwaltung vorgeschrieben i. Die Verkl’aufsyreise ab Werk sind in der Weise zu berechnen, daß von den in dem Preis- ad) i Pnil e für die einzelnen Empfangsstationen aufgestellten Grund- preisen die Fracht von dem liefernden Werke bis zu Me Station einshließlih der Anschlußgebühr (Zochenfracht) in Abzug gebracht wird, Werden die Verkaufspreise ab Versandstation gestellt, so darf die Aus Er von den Grundpreisen nicht abgezogen werden, sondern nur die Fracht.

Die auf einzelnen Stationen etwa zur Erhebung gelangenden Nangier- und Agentengebühren sowie ähnliche Gebühren müssen ebenso wie die Eisenbahnfraht und die Anshlußgebühr von dem Gmpfänger getragen und dürfen bei Berehnung der Verkaufspreise von den Grundpreisen nicht in Abzug gebracht werden.

5) Erfolgt die Berehnung der stattgefundenen Lieferungen monatli, so kann den Abnehmern 1/2%/% Skonto bei Bar- zahlung bis zum 20. des der Lieferung folgenden Monats gewährt werden. Weitere Vergönstigungen irgend welher Art zu gewähren, i} untersagt.

6) Falls das Angebot oder die Lieferung nah einer Bahn- station innerhalb des Vereinigungsgebiets erfolgt, die in dem Preisverzeichnisse nicht aufgeführt ilt, so wird als Grundpreis das arithmetishe Mittel aus den Grundpreisen der beiden nächst- gelegenen Nachbarstationen, die das Preisverzeichnis aufführt, genommen.

Falls für Bahnstationen, de namentlich in dem Preis verzeihnisse aufgeführt sind, Preise niht ausgeworfen sind, so sind die Mitglieder bei Angeboten und Verkäufen nah diesen Stationen in den Preisen und Bedingungen unbeschränkt.

Angebote, Verkäufe und Lieferungen nah Empfangsstationen, die zwar außerhalb des Vereinigungs8gebiets belegen, aber mit Preisen im Preisverzeichnisse ausgeworfen find, sind den Bestimmungen dieses Vertrages unterworfen.

7) Werden neue Bahnlinien innerhalb des Vereinigungs- gebiets eröffnet, die, einseitig von einer der im Preisverzeichnisse auf geführten Bahastationen ausgehend, a1 andere Bahnstationen nicht angeschlossen sind (sogen. Sackbahnen), fo ift der für die Anscbluß- station gültige Ve:kaufspreis auch denjenigen Angeboten und Liefe rungen zugrunde zu legen, die nah den Stationen dieser neuen Bahbn- linien gemaht werden. In Zweifelsfällen erfolgt die Festseßung der Preise für derartige Stationen durch den Auss{huß.

Werden innerhalb des Vereinigungsgebiets neue Babulinien eröffnet, die niht Sacckbahnen sind, so stellt der Auss{uß die Grund preise für die Stationen dieser Babnlinien fest und teilt sie mit. Erst na dieser Mitteilung dürfen Lieferungen nah solhen Stationen erfolgen.

8) Falls während der Gültigkeit eines Abs{lufses allgemeine Frachtermäßigungen für die in Betracht kommenden Lieferungen eintreten, so, erböben ih die Verkaufspreise für die Lieferungen um die Hälfte der Frachtermäßigung. Sollten tie Frachten eine Echöhung erfabren, so ermäßigen sih die Verkaufspreise für die Lieferungen um die Hâlfte der Frahterbhöhung.

Sollten durch die Eröffnung neuer Bahnlinien Fracht- ermäßigungen eintreten, die nicht alle Mitglieder betreffen, so werden die Preise für die in Betracht kommenden Stationen von dem Ausschuß neu fesigeseßt und zwar in der Weise, daß die Abnehmer eine Preitermäßigung erhalten, die wenigstens die Hälfte der Fractermäßigung erreicht. :

Die Bestimmungen unter § gelten au für bestehende Abschlüfe, die Mitalieder müssen sie deshalb den Abnehmern als Bedingung in den Abscblüfsen auferlegen. Die Aenderung von Preisen, die dur Frachtänderungen bedingt werden, treten von dem Tage ab in Kraft den der Ausschuß feststellt und den Mitgliedern kundgibt. Die Mit- glieder sind ichtet, den Abnehmern die Preisänderungen noch vor diesem Tage in gesicherter Weise mitzuteilen.

9) Konsumvereine und solde Vereinigungen, welche den gemeinsamen Einkauf von Brennmaterialien de- iweckden, werden ia dem Falle als Händler betrachtet wenn sie si in den Abschlüssen \chriftlih verpflichten die Briketts und Naßbreßisteine nur zu den Bedingungen und mindestens zu den Preisen der Vereinigung weiter- zugeben; jedo dürfen ibnen dic unter 13 für die Ent- nabme größerer Mengen Briketts vorgcschenen Er- mäßigungen nit über die Höhe voa drei Mark für je 1 hinaus gewährt werden.

10) Verkaufen Mitglieder Briketts oder Nas“ refsicine in Wagenladungen unter Umachung es Händlers zum Hausbrand, so erböbt ih der reis umdrei Mark für je 104 gegenüber den nas 1 u. 2 und ll 1 u. 2 jeweilig gültigen Preisen. Alt machung des Händlers giltauSd der Absay an di unter Il 9 näder bezeihneten Vereinigungen wenn fie die vorgestriebene Verpflichtung nid! übernehmen oder nicht innedalten. Jn diejem Falle ist au der Händler verpflichtet, den Mehbr- preis von drei Mark für je 104 übrer die jeweiliges Preise ohne jedwede Rückvergütung zu erheben und cs muß dem Händler die Einhaltung dieset VerpflihtungimSetlußscheine bei Androhung det DErtragemubiaen Strafe vorgeschrieben werden

11) Falls Wagen von 15 « Tr ft mit weniger als 15 f beladen werden, so hat ter Abnehmer den höheren Frachtbetrag selbi zu tragen, dec von der Ellenbahaverwaltang «hoben wird

12 Gine Hlciébentitung der vorizerdmn Deltmmangen verrichtet den Ue den zur Zahlung ciner Strafe von 10 (zehn) Mart

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tur je 10 4, die unter Berletung der Bestimwungen dieses Vertrage® Die Strae

letert, verlauft! oder

m Kauf angeboten werten fänd. teâgî in jedem E

falle mindeñens 200 M

Anlage 11.

Preisverzeihnis der Braunkohlen, Brikett- und Naßpreßstein- \ Vereinigungen für das Sächsish-Thüringische Gebiet. Januar 1903,

uszug aus den Verträgen, betr. Feststellung der Preise

nd Bedingungen für den Verkauf yon Briketts und

Naßpreßsteinen, vom 10. Oktober 1901 bezw. vom 1. No- vember 1901,

Das Tos der Verkauf und die L

von Naßpreßsteinen nah Eisenbahnstati das begrenzt wird: hnstatione

a, nördli: burch die Bahnlinie Halle—Nordhausen—Leine- felde, unter Aus\{luß der Giationen dicier Bahnlinie;

b westlich: dur die Bahulinie Leinefelde—Dingelstedt—Esch- wege-—Niederhone —Bebra- “Eise na E btenfels —Heochstadt, unter Avsschluß der Stationen Leinefelde bis Cornberg (vor Bebra);

c. südlih: durch die Bahnlinie Hochstadt—Hof—Plauen—

: Reichenbah—Zwickau—Glauchau- -Chemuig, E

d. öftlih: dur die Bahnlinie Chemniß —Cossen—Narsdorf—

Rochliy—Gr.-Bothen—W A : h {luß von Halle a. S urzen—Leipzig—Halle unter Aus

ieferung von Briketts und n innerhalb eines Gebietes,

und nah Cisenbahnstationen, die zwar außerhalb dieses Gebietes be- legen, aber mit Preisen im Preisverzeichnisse ausgeworfen sind, darf vom 1. April 1903 ab nit zu niedrigeren Preisen und nicht zu

anderen Bedingungen geschehen, als sie aus den oben genannten Ver- trägen sich ergeben.

Die Stationen der Kleinbah ras wis A unbeschränkt. n Gera—Meuselwiß—Wuig sind

I. Briketts.

1) Die Briketts werden in die Eisenbahnwagen entweder in Neihen geseht oder in geteilter oder gebrohener Form geschüttet.

Für je 10 t, in Neihen gesetzte Briketts gelten für Liefe- rungen in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni eines jeden. Jahres die im Preisverzeihnisse festgestelten Grundpreise; für Lieferungen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August cines jeden Jahres erfdben ih diese Grundpreise um fünf Mark und für Lieferungen in der Zeit vom 1. September eines jeden Jahres bis zum 31. März des nächst- folgenden Jahres um weitere fünf Mark.

Für je 10 t geschüttete Briketts ogen. Industrie- brifetts gelten die Grundpreise fürs ganze aen Î |

Sollte ein industrielles Unternehmen geshüttete Briketts in ganzer Form verlangen, so dürfen auch diese Briketts zu den Preisen und Bedingungen der Industriebriketts geliefert werden ; die Lieferung aber muß auf Grund eines schriftlihen Abschlusses, und zwar direkt zwishen dem liefernden Mitgliede und dem industriellen UnternehmenohneVermittelungeinesDritten, erfolgen,

Werden Abschlüsse mit industriellen Unternehmen auf Lieferung von geshütteten ganzen Briketts nah der Bestimmung im vorigen Absay dur Agenten oder Ina herbeigeführt, so darf diesen für solhe Geschäfte cine Provision von zwei Mark für je 10 t gelieferter ganzer Industriebriketts gewährt werden ; es it aber der State des Händlers oder des Agenten mit der Anzeige des Abschlusses dem Vor- fißenden des Ausschusses mitzuteilen.

2) Für Lieferungen nah Leipzig einschl. Vororten (unter Leipzig einshl. Vororten sind zu verstehen: 1) alle Bahnhöfe von Leipzig, also Bayerischer, Berliner, Dresdener, Eilenburger, Magde- burger und Thüringer Bahnhof; 2) Leipzig-Connewig; 3) Leipzig- Gutrißs{ch; 4) Plagwiß -Lindenau), Stötteriß, Schönefeld, Wahren und Leußs\ch gilt der im Verzeichnis aufgestellte Grund- preis für dicjenigen Lieferungen von geseßten Briketts, die in der Zeit vom 1. April bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen; für Lieferungen in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 31, März des nächstfolgenden Jahres tritt für geseyßte Briketts ein um zehn Mark höherer Preis ein.

Für Kösen und Stadtsulza tritt die zweite Preiserhöhung erst am 1. Oktober jeden Jahres ein.

3) Die Grundpreise gelten für Verkäufe von Mengen bis zu 500 t einschließlid. Bei festen Abschlüfsen von über 500—1000tkanneineErmäßigungvon2M(Afürje10%

——— O 5 B 100 ROAROOO E ú Ï et e M 5000 t E s D

zegenüber den nah 1 1 und 2 jeweilig gültigen Preisen eintreten.

Diese Ermäßigungen dürfen - jedoh erst nah tatsählich erfolgter

Abnahme der dazu berehtigenden Mengen berechnet und vergütet werden.

4) Das Angebot und die Licferung von Sekundaware ist untersagt.

5) Bei der Herstellung von Briketts, die für den Versand nah dem Vereinigungsgebiete beitimmt sind, dürfen nur noch Stempel verwendet werden, die ncu mindestens 156 mm Länge und mindestens 5 mm Breite baben, und es dürfen auf je 10 « niht mehr als 28 000 Stück Briketts geliefert werden.

Für die Stationen der Bahnstrecke Leipzig (mit Ausnahme von Leipzig und Vororten) Altenburg— Reichenbah Plauen Hof Kebtenfels und öfllih davon wird geslattet, cine größere Anzahl als 28 000 Stück auf die Ladung à 10 st zu liefern, ohne daß jedo tine Garantie für die rladung einer größeren Stückzadl als 2 000 Stück auf je 10 & übernommen werden darf.

6) Bei der Verscndung frish gepreßter Briketts kann wegen deren Verdunstungsfähbigkeit cin dem Sewichte des wver- danstenden Wassers entsprehentes Mehrgewicht gewährt werden, das indessen höchstens 150 kg auf je 10 t betragen darf. Dieses NMehrgewicht muß auf dem Frahtbricfe angegeden werden Die Fracht dafür trägt der Abnehmer

7) Jedes Mitglied darf nur die oigencn Marken oder mit Se- zchmigung cines anderen Mitgliedes dessen Marken auf die Briketts druden. Marken mit fremden Firmen sind verdoten

11. Naßpreßsteine.

1) Die im Preisverzeichnisse festgeslellltea Grundpreise gelten r je 10 4 Nakpreßisteine süc Lieferungen in der Zeit vom 1. April s 31. August eines jeden- Jahres: für Lieferungen in der Zeit vom 1. September cine jeden Jahres bis zum 31. März des nächitfolgeaten Jahres erhöhen s\ch diese Grundpreise um neun Mark

Auf je 10 4 Naßpreßsieine dürfen nicht mehr als 9000 Sts des Frúcn (sog. Luckenauer) und nicht mehr als 10000 Stôck des Tciaen (sog. Me uselwiyer) Formats verladen werden

Falls die mit hiteinen beladenen Wagen auf dem Transpoit nit Planen des liefernden Werks dedeckt werden, so ift für jeden Tizzelsall eine Planenlcibgebühr in Hôde von mindestens cinet Nark in Rechnung zu ste

2) Für Meterngon nah Welhenfkels, Leipzig eins&l Vororten (unter Leipzia einschl. Vororten sind zu verstehen: 1) De Bahnhöfe von Leipzig, allo Bayerischer, Berliner, Drestenet Tilendurger, Magdedarger und Thüringer Bahadoî; 2) Leipnig-

iy; 35) Leipzig-Gutri 4) Lindenau), Stôtterih Söneseld, Leuh\h und Wahren gilt der im weis wigestellle Grundpreis für diejenigen Lieferungen, die in der Zeit tem 1. April bis 30 Stena eines ieden Fadres erfolgen: fdr in dexr Zeil vom 1. Vftoder cines jeden Jahres bis pam

Pr gen des nächstfolgenden Jahres tritt ein um neun Mark höherer reis ein. ür Kösen und Stadtsulza tritt die Preiserhöhung erst am 1. Oktober jeden Jahres ein. 3) Die Grundpreise gelten für Lieferungen von Mengen bis zu 500 & einschließlich. Bei festen Abschlüssen von über 500—1500 & fann eine Ermäßigung von 2 Æ für je 10 t "u " 500 b "” "u " i 1 u " 10 t gegenüber den nah IT 1 und 2 jeweilig gillgen Preisen eintreten. Großhändler, bie über 1500 t nah Stationen außerhalb ihres Wohnsißes abnehmen, können auf diese Bezüge eine weitere Ver- ütung von einer Mark für je 10 t erhasten. Diese Vergütungen fowie die Preisermäßigungen dürfen erst A tatsächlich erfolgter Ab- nahme der dazu berechtigenden Mengen berechnet und vergütet werden. 4) Falls sich_ bei Verladung der unter 11 1 bemerkten Mengen infolge zu hohen Feuchtigkeitsgehalts der Prehsiene ein höheres Lade- ae als 10 t ergiebt, so dürfen den Abnehmern die ihnen in-

olgedessen erwachsenen Mehrfrachten vom Lieferanten zurüvergütet werden.

111. Allgemeine Bestimmungen.

1) Jeder einzelne Se cebd ist als ein besonderes Geschäft an- zusehen. Nachtragsabschlüsse erhöhen den Hauptabschluß.

Abschlüsse, die mit mehreren Abnehmern in einem Vertrage ge- macht werden, sind als ebenso viele Abschlüsse wie Abnehmer zu be- handeln.

Wenn bie unter TIT 9 bezeichneten Vereine und Vereinigungen Brennmaterialien gemeinsam kaufen, so gilt dee beteiligte Vereinigung und jedec beteiligte Verein für das licfernde Mitglied als besonderer Abnehmer, der gemeinsame Tus [gilt als so viele Ab- \chlüsse, wie besondere Abnehmer beteiligt find, so daß die vom E Mitgliede ctwa zu gewährende Ermäßigung nur für jeden besonderen Abnehmer nah den Bestimmungen unter 1 3 und unter 11 3 besonders berechnet werden darf. Die Lieferungen müssen an jeden besonderen Abnehmer selbst und zwar nach seinem Sitze adresfiert werden. Ae E sind verboten. Alle diese Be- dingungen find in den Abschluß aufzunehmen.

Abschlüsse auf die Zeit über den 31. März eines jeden Jahres hinaus sind untersagt. Auf Abschlüsse mit Staats-, Ge- meinde- und sonstigen Bchörten findet diese Bestimmung keine An- wendung.

Falls irgend ein Abnehmer mit einem Mitgliede einen direkten Abschluß eingeht, so dürfen die darin abgeschlossenen beziehungêweise darauf abgenommenen Mengen niht cinem zweiten Abnehmer auf die Menge angerechnet werden, die dem leßteren nah den Bestim- mungen unter 13 und 11 3 Anspruch auf Preisermäßigung gibt.

2) Alle Pasdler müssen die Bestimmungen dieses Vertrages und-etwaiger späterer Abänderungen genau innehalten. In den Ab- machungen mit ihnen muß das ausdrücklih vorgeschrieben werden.

Bei Verstößen von Händlern gegen die Bestimmungen der Ver-

späterer Abmachungen haftet das liefernde Mit-

träge und etwaiger j \ 4 glied nah den Straffestseßungen der Verträge.

3) Händlern, die teils innerhalb teils außerhalb des Ver- einigungsgebiets Briketts oder Naßpreßsteine absezen, darf die außer- halb des Vereinigungsgebiets abgesezte Menge niht auf die Menge angerechnet werden, die zum Bezuge der unter l 3 und Il 3 vor- gesehenen Ermäßigungen berecktigt, es sei denn, daß für die Empfangs- station im Prrisverzeichnisse Preise ausgeworfen find.

Q Die Verkaufspreise sind ab Werk cter ab Versandstation zu stellen; Frankolieferung an den Empfänger ift verboten, soweit sie niht dur die Bahnverwaltun POLge GEIBen ist. Die Verkaufs- preise ab Werk sind in der Weise zu berechnen, daß von den in dem PONert s für die einzelnen Empfangéstationen aufgestellten

rundpreisen die Fraht von dem liefernden Werke bis zu dieser Station eins{ließließlich der Anschlußigebühr (Zechenfracht) in Abzug cbracht wird. Werden die Verkaufspreise ab Versandstation gestellt, E darf die Anschlußgebühr von den Grundpreisen niht abgezogen werden sonßern nur die Fracht.

Die auf einzelnen Stationen etwa zur Erhebung gelangenden Rangier- und Agentengebühren sowie ähnlide Gebühren müssen ebenso wie die Eisenbahnfraht und die Anschlußgebühr von dem Empfänger getragen und dürfen bei Berehnung der Verkaufspreise von den Grundpreisen niht in Abzug gebracht werden.

5) Erfolgt die Berechnung der ftattaefundtenen Lieferungen monatlih, so kann den Abnehmern 1!/3°%% Sconto bei Baar- zablung bis zum 20. des der Lieferung folgenden Monats gewährt werden. Weitere Vergünstigungen irgend welcher Art zu ge- währen, ist untersagt.

6) Falls das Angebot oder die Lieferung nach ciner Bahn - station innerhalb des Vereinigungsgebiets erfolgt, die in dem Preisverzeichnisse nit aufgeführt ift, so wird als Grundvreis das arithmetishe Mittel aus den Grundpreisen der beiten nätbst- gelegenen Nachbarstationen, die das Preisverzcichnis aufführt, ge- nommen.

Falls für Bahnstationen, die namentlich in dem Preis- verzeihnisse aufgeführt sind, Preise niht ausgeworfen sind, so sind die Mitglieder bei Angeboten und Verkäufen nah diescn Stationen in den Preisen und Bedingungen unbeschränkt.

Angebote, Verkäufe und Lieferungen nah Empfangéöstationen, dic war außerhalb des Vereinigungsögediets delcgen. aber mit Prcisen im Preisverzcichaisse ausgeworfen And, find den Bestimmungen dic'es Vertrages unterworfen.

7) Werden neue Bahnlinien innerhalb des Vercinigungs- gebiets eröffnet, die, cinseitig von einer der im Preisverzcihnifse auf- geiührten Babdnstationen ausgehend, an andere Bahnsiationen u angeihlossen find (sog. Sacldahnen), so it der für die Anshluß- stationen gültige Verkaufsprecis au denjenigen Angeboten und Liefe- rungen zugrunde zu legen, die nah den dieer neuen Badbunlinien gemacht werden. In Zweifelsfällen erfolgt die Festscyung der Preise für derartige Stationen durch den At

Werden innerbalb des Vereinigun 1s neue Bahnlinien er- éFnet, die nicht Sacbahnen find, so fiellt der Ausschuß die Grund- preise für die Stationen diefer Bahnlinien fest uud teilt sie mit. Erít n 2chch dieser Mitteilung durfen Lieferungen nach solchen Staticnen créolgen

L) Falls während der Gültigkeit eines A

usses allgemeine Frathtermäßigungen für die in Bet den Licterungen

antreten. so erhöhen sich die Verkau se für die Lieferungen um die Hâälite der FralterwMWiguag Soflien die ? tine Ex- dôdung erfahren, fie ermäßigen uh die Verkauföpreile für die Liecfe-

rungen um dic Hälfte der Frahterhödhung. Sellten dur die GEréfnung neuer Bahalinica Erde t alle Mitglieder î

ermäßkigungen eintreten. die ni io L Preise für die in Betracht kommenden Stationen von dem Ausíqule neu feiigeient anè par in der Welle, dah die Ab- ncbmner cine Preidermäßigong erdalica, die wenigstens die Hälfte der üraStermäßkigung erteißt

Die Bestimmungen unter 8 gelten auch für beftehente Abichluße, die Mitglieder müßen fie deshalk den Admchmern als Bedingung in den A diáfen T Aernderongen von

Krat inderangen M H T I

alie der And verpAidtet, den Atocehmern die x duciem Tage in gefiderter Weile mitzateilen.

Y Koulaumbereine und ole Vereinigungen, welhe des gemeciniamen Einkauf von Brennmaterialien des

¿Fen, werden in dem Falle als Händler detradtet, - ie lid in des Adiálissen dr d derdili@ten;

Tf 28

die Briketts und Naßpreßsteine nur zu den Bedingungen und mindestens zu den Preisen der Vereinigung weiter-

Ta na

[ladun

inaus gewährt werden.

n unter Umgehung des

erhöht fih der Preis um drei

unter IIIl 9 näher wenn sie die vorges

übernehmen oder nich au der Händler verpflihtet, den Mehrpreis von drei Ma 10 t über die jeweiligen heben, und es muß dem Hänkler die im S{hlußscheine bei Androhung der vertragsmäßigen Stra schrieben werden.

11) Falls Wagen von 15 + Tragkraft mit weniger als 15 t be-

In diesem

eben; jedoch dürfen ihnen die unter I 3 für die me größerer

Als

Ent-

Mengen Briketts vorgesehenen Er- mäßigungen niht über die Höhe von drei

ark für je 10 &

10) Verkaufen Mitglieder Briketts oder Naßpreßsteine in Wagen-

ändlers zum Hausbrand, so

arf für je 10 t g

I 1 u. 2 und Il 1 u. 2 jeweilig gültigen Preisen.

gehung des Händlers gilt au ä bezei

iber den nah

Um-

der Absay an die neten Vereinigungen, chriebene Verpflichtung nicht

t innehalten. alle ift

für je

reise ohne jedwede Nückvergütung zu er- inhaltung dieser Verpflichtung fe vorge-

laden werden, so hat der Abnehmer den höheren Frachtbetrag selbst zu tragen, der von der Eisenbahnverwaltung erhoben wird.

12) Eine

Nichtbeahtung der vorstehenden Bestimmungen ver-

pslihtet den Uebertretenden zur Zahlung einer Strafe von 10

n) Mark für je 10 t, die unter Verleßung der Bestimmungen

(ze

eses Vertrages geliefert, verkauft oder zum Kaufe angeboten worden sind. Die Strafe beträgt in jedem Einzelfalle mindestens 200 Mark. 13) Die Mitglieder dlirfen folgende Baisseklausel in die Ab- \{lüfse aufnehmen :

Wird während der Dauer dieses Abschlusses von der Brikett-

Grube „Fürst Bismarck*, Gesellschaf Waldauer Bräá

bezw. Naßpreßsteine-Vereinigung der

Preis für die betr.

Empfançéstation ermäßigt, so tritt die Preisermäßigung vom Tage ihrer Gültigkeit ab auch für diefen Abschluß in Kraft, der Hänkler ift aber verpflichtet, die Preisermäßigung seinem Unterhäntler ebenfalls zu gewähren.

A. RNiebeck"\he Montanwerke, Aktien-Gesellschaft. Sächsish-Thüringische Aktien-Gesellschaft für Braunkohlen-Verwerthung- Werschen-Weißenfelser Braunkohlen-Aktien-Sesellichaft.

Braunk

Zeitzer Paraffin- und Solaröl-Fabrik.

Naumburger Braunkoßlen-Aktien-Gesellschaft. Braunkohlen-Bergwerk „Neuglück", Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

ohlen-Abbau-Verein „Zum Fortschritt“.

le be L H

Braunkohlen-Abbau-Gesellshaft „Friedensgrube“. Preblizer Braunkoblen-Aktien-Gesellschaft.

Br

i

Rosißer Braunkchlenwerte, Aktien-Gesellschaft.

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eschränkter -Indufirie-Aktien-Gesellschaft.

auntobßlen-Aktien-Gesellshaft „Union“.

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ao Gef cs A Ug,

Dörstewitz-Rattmannétorfer Braunkoblen-Industrie-Sesellschaft. Adolph Bleichert, Braurkchlenwerkz Neufirhen-Wybra

Zechau-Kriebißscher Koblemwverke ,„

nr ar Ste

ftien Zuderfabrik Spora, Akltien-Sesellshaft. Aktien-Gesellihaft Ramtderfzr Braunkoblenwer? Gewerkschaft „Viktoria“. Gewerkschaft „Wilhelmichackt“ Guftav Haff Bering & Wächter.

Altenburger Kohlenwerke, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Meuselwitzer Koblenbergwerk „Bruderzeche“, H. Solë GererLat Pubenzerer Atblenrmete O. S&éumann. C. Müller. De S:tt=:z

Aulage 12. Sgandedélonemter2t Winkelmann cxllétt _ Is fielle naŸ den heutigen ErTärzngen der Syndikziivertrrter eil, DCB das Nie &-Werirs:l Se Loklenvudikzt! 8 224 == E 25- leènt, m2 dex l2zrwizhaftlihen Geno?enihiturn, tegdew diejelben abe geéorderten Bedingungen zu erfüllen fh dezeit erlèrt daden. derte Sierra ezizäge abziehen. daarcmr tnduerel: Ser 225 ide Ftrfanidge ci Snnr2 ohne 3 DcrdarAi ck-- #- m dea Anulage U. Paulind S ab? L. Januar bis 1. Olteoder 10 Ä 120 L. LOeder 1290 dis 1. Lteber 18 A 12 l. Oftoder 15891 dis 1. Januar 15 M L 1. Januar 1098 8 1. Loder 15 M L L Lftoder 12900 bs 1. Lieder 16 A 12 0 aus a ® ass . p 1. Ooder 106 dis 1. OSoder 1 A 14 L Oftoeber 1897 Ma l Jarwan (Ad A 170 L Januar 1599 bis 1. Îannar 1x i 20 Ï e 1000 18 1. Januar 1K M 40 1. Januar 1901 bis 1. Zunvar 1902 M M Nudaer Staudkteot 1. Januar bis 1. Oltober 100 M L M 1. Dftober 1590 bis 1. Januar 108 M 10 L Januar 1992 4 1. Zannar 1 M 1,20 L 1993 bis 1. Jali 1597 M 1,00 Jo 5 197 e L Zl! 15906 M 1.W L 1595 bis 1. Sufi 1 9 d 1 1599 bis 1 Jal! 1900 M 280 Ï 1900 bis 1. Zuli 1909 M 100 L, 1901 bis 1. Juli 1902 A 10 Ï 1902 bis 1. Juli 1908 A 100

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