1850 / 216 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Italien. Turin, 31. Juli. (Fr. B.) Die vom Könige von Sardinien niedergeseßzte Kommission für Untersuchung der Ur- sachen des Kretinismus hat ihre Arbeit beendet. Sie hat bei allen Kretins fehlerhafte Bildung der Hirnschale, weniger Gehirnmasse und gänzlihen Mangel an Muskelkraft bemerkt. Sie hált Kropf und Kretinismus nicht für nothwendig verbunden und stügt sich für diese Behauptung auf die Bevölkerung der sardinischen Alpenthäler. Die Kretins werden fast nur in den tief und abseits gelegenen Thä- lern gefunden. Sardinien zählt auf eine Bevölkerung von 2,650,905 Einwohnern 5073 Kretins, darunter 2014 ohne Kropf. Von diesen Unglücklichen besißen 2165 durchaus keine geistige Fähigkeit, nicht einmal Geschlechtskenntniß, 3918 haben einiges Sprachvermögen und Sinn für körperliche Bedürfnisse, 1414 sind nicht so ganz verwahrlost, daß man ihnen nicht, freilih mit Anstrengung, ein Handwerk lehren könnte. Die Behauptung Saus sure’s, 1000 Meter über der Meeresfläche höre der Kretiniêmus auf, wird durch den Bericht der sardinischen Kommission umgestoßen, welche in einer Höhe von 1600 Meter 9 yCt. der Bevölkerung mit Kropf und Kretinismus behaftet angetroffen hat.

Moldau und Walachei. Bukarest, 11. Juli. (Llo yd.) Man versichert, General Duhamel sei definitiv abberu- fen und werde binnen zehn bis zwölf Wochen nach St. Petersburg zurückehren. Rußland hat darauf verzichtet, fernerhin einen Kai jerlihen Kommissär in den Fürstenthümern aufzustellenz die Oblie- genheiten desselben sollen einem russishen General-Konsul übertra-

gen werden. : E Der Hospodar Stirbey beabsichtigt, dem Divan der Walachei

1352 1, wona die allzu

einen Geseh - Entwurf zur Berathung vorzulegen, j

geringen Bonn der politischen und judiziellen Mee e Unterbeamten angemessen erhöht werden sollen. g ir Tae Ges Zustand dieser Klasse zu beurtheilen, genüge die E beilausig Thatsache, daß der Aufseher cines Distriktes, dex N zwanzigtausend Seelen bewohnt wird, nur eine ae d Es von zweihundert walachischen Piastern genießt, von E T, drein die Kosten fur das ungeordnete Personal, Kanz ei- u1 E, spesen bestreiten muß. Es darf nicht Wunder nen, N ZE walachishen Beamten sich deshalb die arghten indi rf s größten Bedrückungen des Volkes zu Schulden E A Rio diese Reform muß ungeachtet der anerkannt fläglichen age der F nanzen der Walachei als unerläßlich bezeichnet werden.

Konstantinopel, 24. Juli. CENSRS EL a) wurden in die Provinzen als Gou- Opposition gegen entfernen. Diese und um die Er-

Túrkei. Einige einflußreiche Pascha?s i : verneure geschickt , offenbar, um sie wegen ihrer das hiesige Ministerium aus der Hauptstadt zu Pascha’s haben um ihre Entlassung nachgesucht um laubniß, wieder in die Hauptstadt zurückkehren zu dursen. n Pascha hat bereits Beides bewilligt erhalten; statt A v6 ein anderer Gouverneur nah Salonichi , und Riza wird hierher zurückkehren, um einsam und von den öffentlichen Geschäften E gezogen zu leben, wie er es bereits zugesagt hat. In E po E \hen Kreisen macht die ganze Sache viel Aufsehen, DIC Einen zer- brechen sih bereits die Köpfe über neue Minister Combinationen, die Anderen behaupten, es seien bereits alle Vorsichts - Maßregeln der Art getroffen, daß die Anhänger und Freunde Riza's, welche

|

|

|

| |

Riza | 6,

j | | | |

j i dahin der Hauptstadt entfernt wurden , nit mehr n a ua alle diese A Une e Ri /mmt nicht als ein von seinem Fürsten beruser 6. Ba Ls sondern als Privatmann , der in Ruhe und

Staatsmann zurück, sondern a: Z i ; im Kreise seiner Familie sein glänzendes Vermögen genießen will.

gleich ihm vo1 zurückehren können,

Königliche Schauspiele.

Donnerstag, 8. Aug, Im Schauspielhause. 124ste MERRiS E Vorstellung : Der Militairbefehl, Lustspiel in 2 Abth., von 7 L Koch. Hierauf: Der gerade Weg ist der beste, Lustspiel in ,

p E 9, Aug. Im Opernhause. 83ste Abonnements- Vorstellung: Alessandro Stradella , romantische Oper in As von W. Friedrih. Musik von Fr. von Flotow. SOM ven es 90 Preise der Pläye: Parquet, Tribüne und - weer Lang = Sgr. Erster Rang und erster Balkon daselbst 1 N 88 71 Sgr. dritter Rang und Balkon daselbst 15 Sgr. Amphithea S

Meteorologische Beobachtungen. | |

Morgens | Náächmittags | Abends | | 2, Uhr. 10 Ube. |

90) | Nach einmaliger gea | 6 Ubr. Beobachtung. . c: (339,21 ‘“par.|334,60‘‘‘Var./333,27‘’Par. Quellwärme i y "A

+- 15,8” R. + 24,5? R.| 16,3 i R. |Flusswärme (,3 ..|+ 10,9° B, -+ 8,9° R.| +9,3' R. Bodenwärme 67 pCt. 30 pCt. | pCt. Es s heiter. beiter. | heiter. | Ntederschlag h |

Luftdruck Luftwärme Thaupunkt «- Dunstsättigung - Wetter

Wind «e evo Wolkenzug - .

Tagesmittei :

;W ada chtel t ï - E SSW. Wärmew echse SSW. S T 1500 SS 2 / e | i | 51 pCct. SSV: 334 39‘‘‘Par.. o -+ 15,5 R... + F

94 R.

Berliner Börse vom 7. August.

Wechsel- Course. A : Geld 1405 140% 150%

| Brief.

250 Fl. Kurz G A I E E C P U 00S És 250 FI1. 2 Mt. Kurz 2 Mt, 3 mit. I ¿ Mt. | Mit. ; Sf Mt, 1015 | 1015 Mt, | 99x Tage 99% | Mt. |- 995 | 99% Mt. 56 20/56 16 107% |

Amsterdam

do.

I C Ei 066 0000p 06 In Mk. - 300 Mk.

I Lst.

300 Fr. 150 FI1. 150 FI. 100 Thir. !

100 Thir. /

100 Fl. | 100 SRLUIL.| 3 Wochen |

1504 | do, »7

London

Wien in 20 Xr. Augsburg Breslan

Leipzig 1 Courant im 14 Thlr. Fuss .…..

D N R O

Frankfurt a. M. südd. W.,

Petersburg Í L o P E R Ee

Inländische Fonds, Pfandbriefe, Kommunal- Papiere und Geld - Course.

E) Brief. | Geld. | Gem. |Zf.| Brief. | Geld, | Gem Preuss.Freiw. Anl\ 5 \ \106% 107 à Ostpr. Pfandbr. \Z%| L do S4 Anl. v. 504 %\ 99% \ 107 % Pomm. Pfaudbr, \36| 96% \ E 8St.-Schula-Sch. \3* \ Os \ Dia Kur- u. Nm. do, \3% S \ 96 Seeh.-Präm.-Sch.|\-—\ \ % Schblesiscbhe do. Z%| \ 99% \ K.u.Nm. Schuldv. | do. Lt. B. gar. do. Z5| - \

Berl. S4adt-0k). Pr.Bk.Anth.-Sch.\—\ 98% | 97% | âsa. do. \% %| _ | \ Westpr. Pfaudbr. Z5| FriedrichsWor, dd 1374| 13! (2 Grossh. Posen do, | ch And. Goldm. à 5th 12% | %

do. do. è 5 « Disconto,

Ausländische Fonds. do. Hope 1. Anl./ - ias 4 do. Part. 500 FIl./ 4 | 81} S1 | do. Stiegl. 2.4. A. 4 | 947 | 933 / dd: de: G00 FL [1387 / do. do. 5. A. 4 947 937 / do. v.Rthsch, Lst.| 5 H 103 1 10 / do. Engl. Anleibe/4ck 977 | 69% | do, Poln. SchatzO.| ch S1 / 80; do. do Cert. L.A.| î l | 9 Kurh.Pr O. 4 0th. | do.do.L.B.200FI |— N, Bad; do. 35 Pl.) Poln a.Pfdbr a.C.| 4 96 | |

HRuss. Hamb.Cert.| ¿ ——- / Polu. neue 4 4 | / 95 j /

Hamh. Feuer-K. [37 / do,Staats-Pr. Aul./ - _— / - / Lübeck. Staats-A./| 13/ 987 / 97 L |

Iloll. 25 % Int. [23

Die Börse war heute sehr still und geschäftslos, doch haben sich die Course meistens

Auswärtige Börsen.

Breslau, 6. Aug. Holländ, u. Kaiserl, Dukaten 96; Br. Friedrichsd'or 1135 Br, Louisd'or 112 Br. Poln. Papiergeld 955 % bez. und Br. Oesterr. Banknoten 88 bez. und Br. Freiwillige Staats-Anl. 5proz. 10645 - bez. 1 865 Br. Sceehandlungs-Prämienscheine a 50 Rthlr. 107 Posen, Pfandbriefe 4proz. 101 Br., do. 3{proz. 91 bez. und Bi

Shlesische Pfandbriefe 3{proz. 964 bez. und Br., do. neue 4proz.

1015 Gld., do. Litt, B. 4yroz. 10045 Br., do. 34proz. 925 Gld.

Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 Gld., do. neue 4proz, 95 Br, do, Partialloose a 300 Fl. 135 Gld., A hw dl 6 Russisch - Polnische

Old. , do, Bank = Certif. a 200 Fl. 18 Gl. Schav=Obligationen a 4 pCt. 80 Gld. A Actien: Oberschlesische Liti. A. 107% Brief, do. b. 1045 Br, Breslau - Schweidniß - Freiburg 745 Br, dershlesish - Märkische 83% Br., do. Prior. 1044 III, 1035 Br. Ostrhein. (Köln - Minden) 964 Br. 99 Br. Krakau - Oberschlesische 69 Br. Nordbahn 392 Gld.

_, Wien, 5. Aug. Met. 5proz. 97. Aproz. 7: 84%, Anleihe 34: 1814, 394 118, Nordbahn 1123. 120%, Mailand 784. Pesth 885. B. A. 1175. Wechsel-Course. Amsterdam 161 Br. Augsburg 117 Br. Fraukfurt 116 Gld. Hamburg 170% Br. London 11.36 Gld, Paris 137 Br. „Gold 21%. Silber 152, pas Börse ohne merkliche Veränderung in Fonds. ger. Fremde Valuten zu niedrigeren Coursen zu

Veipzi Leipzi H Gt, Ls U 12 Gepdig - Dresdener Part. Oblig. Sähsisch-Bayerische 87 Br. ( 23 Br. Magdeburg - Leipzig Altona - Kiel 93% Br. 99 Wr.

æFranunffurt a. M., 5 an heutiger Börse von einigem p hielten sich begehrt und man vew stern. | helms-Nordbahn-Actien angenehmer uny

Neisse

4

haben

Schlesische 93% Br. 2418 Br. Deßauer B, A. 146 Br.

|

| | | |

Staats-Schuldscheine (Hld,

Lit. Nie= Vi, Dv, Ser. Brieg Frtedrich = Wilhelms-

54. 4xproz. | f S Gloggniß | ¡9

Nordbahn

108% Leipzig-Dresdener E. A. 133 Br. Chemnih - Riesa Berlin - Anhalt. 914; Br, Preuß. B. A.

Der Umsay in Fonds war f Alle österr. Gattungen Auch blieben badische Loose, I LA Revi a Z

öher. Alle übrigen Fonds

| | | |

Eisecnbah

Kapital. | S

S

rag

Rein-Ertrag 1849,

Stamm- Actien. Tages - Cours.

F t P A wird nach erfolgter Bekanntm. Der Reinertrag e

in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt Die mit 34 pCt. bez. Actien sind v. Staat gar

6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 | 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,000 10,000,000 1,500,090 2,253,100 | 2,400,000 | : 1,200,000 | 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,000 4,500,000

Berl Anh. Litt. A. do. Hamburg do. Stettin - Starg. do. Potsd.-Magd. .. Magd.-Halberstadt do. Leipziger Halle - Thüringer Cöln - Minden do. AAChells. (ero 05 Bonn. Cöln Düsseld. - Elberfeld. . Steele - Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch. do. Zweigbahn | Oberschl. Lit. A. | \ do. U | GCOosel -Oderbert ..,. |\ \ Breslau - Freiburg... | Krakau -Oberschl.... |\ DBELL, = NMAL 6e ave va | STAVCALA P OSSN «evo | B N S e | Magdeb.-Wüittenh.

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105 bz 637 bz. 137 B,

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637 bz. 965 B. - 11% bz.

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C7 ia C0 16 P 16ck f fe D D

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867 bz, 52 6,

83 bz. u, G.

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107% G. 1045 G6. T 6Z. 745 B. 69 B. 685 6. 39% B. 82% bz. u B,

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573 a 58 bz.

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Aachen - Mastricht

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Ausltänd. Actien. | |

Nordh) as L 404 5; ¿

Friedr. Wilh | Prior 5 97% B.

| do. | | | l l Schluss-Course von Cöln-Minden 967 6,

gut preishaltend. Süddeutsche Obligat. waren mehr in Nachfrage und fester.

eite, 9204, Vet, 82% Br, 825 | Br., 1206 Gld. Bad. Partial - Loose

Old, a 00/5, 9. 1845 325 Br., 325 Gld. Uß, 925 Qr, O15 OlD. Betbmann 39% By. ,

U O Q O

Bank - Actien 1212

V AS40 39% 2 DO% O D a O v S Kurhess. Partial - Loose a 40 Nthlr. ck Tode a 26 Fr. bel Gebr, Partial - Loose a 50 Fl. 765 Gld. Spanien 3proz. inländ. 327

Wardin, DOX (3d. Darmstadt 20 V 0% Dru, 484 (Hld. a 900 &l. 815 Br., 815 Old. Bp. , 42 Old, Bexbach 805 Br. , 80%

, 967 Gld.

Friedrich - Wilhelms - Nordbah1 Gld, Köln - Minder

Wechsel-Course.

Augsburg 100 Fl. C. k. S. 1495 Gld.

T S 1057 Hamburg 100 M. B. k, S, 58 Br. , zig 60 Rthlr. C. k. S. 105% Br. 119 B do. 8 M: 119 Br. Paris 200 Fr. k. S. 944 Br., 997 Br. 1023 Gld. Diskonto 25 Br.

D antbur 0, AUA, 34Pr03. y. C C. Ms Old. Stiegl. 897 Br, Dân. TA3, T; 745 (Gld, 1412 Br, ! 3vvo4. 317 Dr,, 091. Gld. 106% Br., 106 Old. Hamb. Berl. 87 Br. u. Gld. Br. Magdeb. Wittenb. 57% Br., 57% Gld. u, Gld. Köln - Mindeu 95% Br., 954 Gld. Friedrich - Wilhelms Nordbahn 40 Br. Mecklenburg 35 Br,, 344 Gld.

Die meisten Fonds und Actien sehr fest und höher.

00, 2 M X Ol Lat London 10 Livr. St. k.

Lyon 200 Fr. k. S. 9457 B1 94; Gld. Mailand in Silbe

885 Br., 885 Gld Ard

Bergedorf N

D L245, Dot: O04, 3/7, 40r04, 0047.

45 Uhr.) i Met. 5proz. neue 8318,

45proz. 90 Æ. tendes Geschäft]

Markt: Verichte. Berliner Getraideberiht vom 7. August. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt : Weizen nah Qualität 54 58 Rthlr. Roggen loco 32—34 Rthlr. pr. Aug. 325 Rthblr. bez., 325 Br., 32 G.

32% G,

O, Poln. 300 Fl,=Loose 1377 Gld., do. 4proz. Obligatio-

Anst, 100 Fl Cl S, 297 Dr, 99 Olo, do, 2 Ul, 905 Dr. | Berlin 60 Rthlr. C B Bremen 0 N D O L O 57 O1.

Bien O L C Me 20 VLeSuß 10227 Dr,

6proz: Amerik. Ver. St.

Altona-Kiel 925 Br.

Umsterdam, 4. Aug. (Sonntag. Efsekten- L Russ.

In Port. zeigte der Handel etwas Leben ; sonst war unbedeu-=

» Sept. /Olt, 33, 32 a 325 Nthlr, bez.,, 324 Br.,

n - Actien

"rioritäts - Actien. | Kapital. | lezdenati : Tages- Cours

Stimmtliche PrioritKts-Actien werden durcb jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt

95: B. 100% hz. 985 B. 93 B. 1027 B. 100% bz. 1055 G. 997 G6. 99 B, 107 B. 103% bz. u. B.

1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000 800,000 1,788,000 4,000,000

| 3,674,500 | 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000

Berl.-Anhalt. ...-.-.-

do. Hamburg do. do, U SCV:

do. Potsd.-Magd. 0. do. I E C0, LAUG, U. do. Stettiner...-.--- Magdeb.-Leipziger ¿s Halle - Thüringer... Cöln - Minden do. do. Rhein. v. Staat gar. do. 4. Priorität .. do. Stamm. T IOr. Düsseldorf-Elberfeld. | 1,000,000 Niederschl. Märkisch. | 4,175,000 do do. | 3,500,000 do 111. Serie. | 2,300,000 do. Zweigbahn | 252,000 Magdeb.-Wittenb. ... | 2,000,000 | | |

u. B.

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89 G.

765 6.

90 bz. u. s. 95 B.

1047 B. 103% B.

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Oberschlesische 370,300 Krakau - Oberschl. 360,000 Cosel- Oderberg -.--- 250,000 Steele - Vohwinkel 325,000

do. do. I1I, Ser. | 375,000 Breslau - Freiburg .-- | 100,000 Berg. - Märk. .......- | 1,100,000 /

Taae na

| 99; B.

Ausl. Stamm- Act. Kiel - Altona | Cöthen - Bernb Mecklenburger

2,050,000 | 5 6,500,000 | 25 1,300,000 |fre.

15% a 46 hz. o. G T. 375 G.

von Preussischen Bank-Antheilen 98 6G.

sehr fest behauptet.

36 a/867 O. Gerste, große loco 24—26 Rthlkr. » fleinc 22—23 Rthlr. Hafer loco nah Qualität 18— 20 Rthlr. » HSO0vfd. 18 Rihlr. Br., 175 G. Erbsen 29—36 Rthlr. Rüböl loco 114 Rthlr. Br., 115 G. br: AU0. 115 Nebly: Dv, 11714 O. | Aug. (Set, 1177 Niblre D! 14s bez u, O. pt. 145 Rthlr. Br., 145%, bez. u. G.

115% Rihlr. Br., 14% O.

1 ) Sept. / Okt. 1 Okt. / Nov. ) Nov. /Dez. ) Leinöl loco 11% Rthbir. bez. » pr. Aug.—Okt. 115 Rthlr. Br. Mohnöl 125 Rthlr. Palmöl 117 Rthlr. Südsee - Thran 117 Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 15 Rthlr. bez.

4‘

h mit Faß pr. Aug. } 14 7; a 15 Rthlr. bez., 14% Br. ( 2 )

r ) Aug. /Sept. ( : : Sept, /Okt. 15 Rthlr. bez. u. Br., 145 G.

Rüböl loco pr. Herbst 112 Br. ) Spiritus 26%, pr. Frühjahr 23% Gld. - Telegraphische Notizen. Frankfurt a. M., 6. Aug. 25% Uhr. 44proz. Met. 743, sproz. 82, B. A, 1200. ( Span. 321; Bad. 325, Kurh. 32. Wien 101. Hamburg, 6. Aug. 24 Uhr. Börse fest, lîn 86;. Köln=PVlinden 95. bahn 395. 7 London 13, 7. Amsterdam 35. 89. Weizen matter, Roggen sehr fes. 0 Paris, 5. Aug. 5 Uhr. 9proz. A Amsterdam , 5, Aug. 42 Uhr. “19 Iproz. 33%, Met. 24proz, 425+ tg, (Fe Russ, 4proz. Stiegl. 89. Hope 89x. P P übdl pr, Okt. 33, pr, Mai 34. Roggen 3 Fl. höher.

3proz. 58,75, OTS,

_— V ) T Pk) C à ¿vin L, Nr Roggen pr. Frühjahr 1851 3604 a 36 Rihlr. verk, 36s Dk,

pr. Frühs. 1851 16 a 16% Rthlr. bez., 16 Br. u. G.

Stettin, 6. Aug. Weizen ill und ohne Geschäft; in Roggen lebhaftes Geschäft; pr. Aug. 323, pr. Herbst 325, pr, Frühjahr 354.

Nordbähn 42, Loose 1555, 1013.

Hamburg=-Ber= Magdeburg-Wittenberg 57%. Nord=

Span, inl, Neue 5proz. 84, Neue Dán, Anl. 100%. Neue Russ, 9627,

Berlin, Druck und Verlag der Dekerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruerei, h Beilage

Seilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.

Deutschland.

Desterreich, Wien, Vortrag des Unterrichs - Ministers. Proviso- risches Gesecy über den Privatunterridct, Kirchliche Verorduung.

Wissenschaft und Kunst.

Zur Kunde des nördlichen Polarmeceres,

Eisenbahn- Verkehr.

(MOGRENT:-KNREUKNK A? ENCEN O M? 108 DCS n La P EORITEGEIMDEN ARRRRET I G E "T M N Ew T “R Ä N Ag wmm aEN

Uichtamtlicher Theil. ä Deutschland.

„Desterreich. Wien, 4. August. Der Vortrag des Mi „¿+s des Kultus und Unterrichts, Grafen Leo von Thun, betref ® das provisorische Geseß über den Priva tunte rricht, lautet :

„Ullergnädigster Herr! Der §. 3 des allerhöchsten Patents vom 4, -arz 1849 sagt: „„Unterrihts- und Erziehungs - Anstalten zu gründen

nd an solchen Unterricht zu ertheilen, is jeder Staatsbürger berechtigt, er seine Befähigung hierzu in geseßlicher Weise nachgewicsen hat. Dex hauslihe Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.“ Der §. 13 tragt dem Ministerrathe auf, die zur Durchführung dieser Bestimmungen bis zu dem Zustandekommen organischer Geseße p1ovisorisch zu erlassenden Verordnungen zu entwerfen und Ew, Majestät zur allerhöchsten Sanction vorzulegen, S

: Die Grundsäye, nach welchen die Universitäten und Mittelschulen sol- len umgestaltet werden, sind nicht blos festgestellt, sondern auch bereits in weitem Umfange zur Ausführung gebracht; dic Zeit und das unausgesetßte Wirken des Ministeriums in der augebahnten Nichtung werden die neuen Einrichtungen zur Neife bringen , und die guten Früchte derselben werden zwar langsam, aber sicher und in befriedigender Weise zum Vorschein kommen, Die wichtigste Bürgschaft für einen gedeihlichen Zustand des öffentlichen Unterrichts liegt ohnchin in dem lebendigen Jnteresse, welches der Lehrstand für die stete Verbesserung desselben hegt; indem die neuen Einrichtungen die Lehrer von den hemmenden Fesseln frei gemacht, haben sie den Muth und die Lust zuin Wüken in ihnen neu belebt, und dadurch sind Kräfte hervorgerufen, mit deren Hülfe es den Negierungs-Behörden gelingen muß, für alte und neue Mängel die Heilung zu finden. i

Vie neuen Einrichtungen betreffen den öffentlichen Unterricht; nachdem sle 0 weit vorgeschritten, ist fein Grund vorhanden, die in dem obigen Paragraph den Staatsbürgern zugestandene größere Freiheit in Anordnung des Privatunterrichts länger vorzuenthalten, um so mehr, da die Priuzipien, nach welchen der Privatunterricht bisher geseylih geordnet war, mit den bei der neuen Einrichtung des öffentlichen Unterrichts zur Geltung gekom- menen in mehr als einer Beziehung in Widerspruch stehen, :

Die Ertheilung des Privat-Unterrichts, mit Einschluß des häuslichen, unterlag bisher in den ehemaligen deutsch-slavischen Erblanden großen Be- s{hränkungen, sowohl hinsichtlich der Art und Weise, in welcher dieser Unterricht ertheilt werden durfte, als hinsichtlih der für denselben bestimm= ten Anstalten, ihrer Unternehmer, Lehrer und Schüler.

Privatschulen bestanden in Gemäßheit der bisherigen Vorschriften nur für Mädchen, Knaben wurden zu gemeinsamen Privat-Unterricht nur dann zugelassen, wenn sie in der Anstalt wohnten, in welcher der Unterricht er- theilt wurde. Jn der Negel gab es daher für diese blos Privat-Erzie- hungs-Anstalten, aber keine Privatschulen. Der Unterricht in diesen Anstalten sollte in Bezug auf Einrichtung und Lehrmittel jenem der öffentlihen Schu-= len angepaßt sein und erstreckte sich meistens auf die Gymnasial-Gegenstände, Privat - Realschulen kamen zwar neucrlich, jedoch höchst selten, unter den Namen von Handelsschulen, kaufmännischen Lehr-Anstalten u. dgl, vor, und wahrscheinlich lag es in dieser Neuheit und Seltenheit, so wie ín der ganz speziellen Aufgabe derselben , daß sie nur geringen geseßlichen Beschränkun- gen unterlagen, Selbstständige Privat - Gymnasien hingegen waren nicht gestattet, sondern es durfte nur in Konvifkten auch Unterricht in den Gymnasial - Gegenständen ertheilt werden, Hierzu war aber die Ge- nehmigung des Ministeriums oder der vormaligen Stüdien - Hof- Kommisslon erforderlih, die Lehrer mußten mit einem Befähigungs- Dekrete, welches nur für einen bestimmten Zeitraum gültig war, versehen, die Schüler cndlih mußten an einem öffentlichen Gym- nasium aufgenommen sein, sih daselbst regelmäßig allen vorgeschriebenen Prüfungen unterziehen, und das Schulgeld nebst der Prüfungs-Tarxe ent- richten.

Jn dem lombardisch-venetianischen Königreiche hingegen bestanden mit Konvikten verbundene Privat-Gymnasien, deren Schüler auch außerhalb der Anstalt wohnen durften, in der Anstalt selbst geprüft wurden, sich jedoch vor dem Uebertritte in das philosophishe Studium an einem öffentlichen Gym- nasium einer Prüfung unterziehen mußten,

Für den Gymnasial-Unterricht , welcher einzelnen Schülern in deu!sch- slavischen Provinzen im älterlichen Hause von Privatlehrern ertheilt wurde, galten ähnliche Vorschriften, wie für denjenigen an Privat-Anstalien, Nur den Landgeistlichen, welche Gymnasial-Unterricht gaben, und ihren Schülern wurden späterhin einige besondere Erleichterungen zugestanden.

Alle Lehrer, welche an Privat - Anstalten oder für cinzelne Schüler Gymnasial-Unterricht ertheilten, mußten die philosophischen Studien zurüd- gelegt und eine besondere Lehrer-Prüfung bestanden haben,

Die Stundenlehrer in Privathäusern, welche in Gegenständen der Volks- schule unterrichteten, mußten mit einem pâädagogischen Zeugnisse, die Enzie- her in Privathäusern überdies mit einem Zeugnisse über die höhere Erzie: hungsfunde sih ausweisen.

Die Privat- Anstalten waren ferner auch hinsichtlich ihrer Anzahl und der Orte, wo sie errichtet werden dürften , mancher Beschränkung unter- worfen,

Privat-Lehranstallen für höhere Studien, welche die Gymnasialstudien vorausseßen, waren mit Ausnahme von theologischen s tudien-Anstalten nicht zugelassen ; der häusliche Unterricht in den philosophischen und juridi- schen Fakultätsstudien war dadurch beschränkt, daß die Privatlehrer ein von Zeit zu Zeit zu erneuendes Lehrfähigkeits-Zeugniß erwerben mußten,

Anders verhielt sich jedoch die Sache in Ungarn und den damit ver- undenen Ländern, Dort bestanden und bestehen Schulen jeder Art, welche nicht von Staats wegen errichtet sind und daher die rechtlihe Natur von Privat-Anstalten haben, von der Volksschule bis zum Fakultäts - Studium in großer Anzahl, und wenn gleich das Ober Aufsichtsreht des Staates im Grundsatze seststand, so war der Einfluß, den der Stagt auf sie übte, doch äußerst gering.

Soll der Privatunterricht nah Jnhalt des §, 3 des Allerhöchsten Pa- tentes vom 4, März 1849 und im Sinne der von Er. Majestät aller- » gnädigst verliehenen Reichsverfassung geregelt werden, so scheinen folgende Grunt säße als unabänderliche Richtschnur dienen zu missen,

1) Die Regierung kann weder der direkten Sorge für den Unterricht der Jugend sich entshlagen, noch darf sie diesen Unterricht ganz allein und "it Ausschluß der Privaten besorgen wollen,

Wohl giebt es Staaten, in denen der Jugendunterricht ganz oder fast ganz

- Angelegenheit der Privaten itz allein ein solcher Zustand ist in Oester- iy nicht möglih. Jhn verbietet der §, 4 des Allerhöchsten Patentes vom März 1849, welcher der Regierung die Sorge sür allgemeine Volks- o¡dung zur Pflicht machtz ihn verbietet der faktische Bestand so vieler Un-

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den, theils allmälig in seine Leitng übergegangen sind, ihn verbietet die Sitte des Volkes, welches allerwärts in dieser so wichtigen Angelegenheit die Hülfe der Réglexung fordert und in Ansprüch nimmtz ihn verbietet das Gedeihen des Unterrichtes selbst, welches durch ein Aufgeben von Seiten der Regierung unzweifelhaft für lange Zeit auf das allerempfindlichste leiden müßte,

Eben so wenig aber könnte der Staat es übernehmen, den Jugend- Unterricht mit gänzlicher Ausschlicßung der Privaten zu besorgen, Wenn die Kinder die heiligsten Güter der Aeltern sind, denen diese nah dem Ge- seße der Natur ihre wärmste Liebe zuwenden, so darf ihnen nicht hinsicht- lih des Weges, der beim Unterrichte einzuschlagen is, und hinsichtlich der Personen, von denen ‘er ertheilt werden soll, ein Zwang auferlegt tverden, dessen Nothwendigkeit nicht klar erkenubar ist; denn Erziehung und Unter- richt tragen um so bessere Früchte, je mehr es möglich ist, dabei die Jndia vidualität eines jeden einzelnen Zöglings genau zu beachten; Aeltern köu- nen deshalb uicht sclten einen anderen UÜnterrichtsgang für ihre Kinder wün- schen, als welcher in den öffentlihen Schulen eingehalten wird; und sie müssen dann durxh ein zwangsweises Eingreifen von Seiten des Staates sich in ihren theuersten Juteressen shmerzlih verleßt fühlen.

Solche Vcriezungen hat das Patent vom 4, März 1849 durch Frei- gebung des häuslichen Unterrichts bescitigt,

Dieselben Gründe sprecheu aber auch für größere Freiheit in Errich-

tung von Privatschulen, während bier zugleich ueue wichtige Gründe hin- zutreten. _ Privatschulen vermögen nicht blos den individuellen Bedürfnissen der Schüler, so wie den besonderen Ansichten und Wünschen der Aeltern, besser Rechnung zu tragen als öffentliche, sondern thnen ist es auch möglich, eine große Mannigsaltigkeit in Bezug auf Lehrpläne und Lehrmethoden zu ent- wickeln und Versuche zu machen, welche die festere Einrichtung der öffent- lichen Schulen nicht zuläßt, Während daher der geregelte sichere Bang der osfentliben Schulen díe Privatschüle1 zwingt, in ihren Endleistungen nicht unter einem gewissen Maße zu bleiben, sind die Privatschulen geeignet, den öffentlichen Unterricht vor Einseitigkeit und Erstarren in hergebrachten For- men kräftig zu bewahren» beide ergänzen sich gegenseitig zu einem zweck- mäßigen Unterrichts-System.

2) Alle Privatschulen, mögen sie von Einzelnen oder von Corporatjo- nen, und îm zweiten Falle von geistlichen oder weltlichen Corporationen errichtet sein, stehen unter der Oberaufsicht des Staats. Dies bestimmt dcr §, 4 des allerhöchsten Patents vom 4, März 1849, und dies liegt auch in der Natur des Staats, welcher die Aufgabe, für die allgemeine Sicher- heit zu- sorgen, nicht zu lösen vermöchte, wenn so ecinflußreihe Anstalten seiner Beaufsichtigung sich entzieheu dürften.

__3) Die Bestimmungen über die Staatsgültigkeit von Unterrichts-Zeug- uijjen können aur vom Staate getroffen werden, d. i, er hat die Bediilgun

gen festzusezen, unter welchen die von Privatschulen ausgestellten Zeugnisse von ihm anerkannt} oder unter welchen denjenigen Schülern, die ihren Un- terriht zu Hause oder ‘in Privatschulen erhalten haben, von öffentlichen Schulen für ihn gültige Zeugnisse ausgestellt werden können. Deun soll der Staat einem Privaten einen Staatsdienst übertragen, eine Staats- wohlthat oder irgend ein Zugeständniß zuwenden, welche den Nachweis eines bestimmten Grades von Schulbildung vorausseßzen, so kann er auch die Art, wie dieser Nachweis beschaffen sein müsse, um genügend zu scin, zu bestim

men nicht unterlassen,

__ Allerdings darf diese Bestimmung nicht von solcher Art sein, daß sie die geseßlich zugestandene größere Freiheit des Privatunterrichts illusorisch macht, eben so wenig aber darf sie diejenigen Bürgschastcn vernachläfsigen, welche das Wohl des öffentlichen T ienstes und die Verantwortlichkeit der Regierungs-Behörden für jede ihrer Handlungen unerläßlich machen.

1) Die Beschränkungen, welche den Privat-Lehranstalten künftig auf- zulegen sind, bestimmt im Allgemeinen der §. 3 des Allerhöchsten Patentes vom 4, März 1849; die besonderen Normen, welche dadurch nothwendig werden, namentlich auch die geseßlichen Bestimmungen, auf welche der Paragraph in Betreff der Nachweisung der Befähigung der Lehrer hinweist, sollen durch das hier Ew. Majestät in Ehrfurcht vorgelegte provisorische Geseß gegeben werden, Hierbei wird darau! zu schen sein, daß, während die durch obigen Paragraph zugestandene Freiheit des Privatunterrichtes in

auch keine Bürgschaft für

dene Freiheit des Privat-Unterrichts wieder aufheben

ihrem vollen Umfange aufrecht erhalten wird, doch andererseits die nah ihm zulässigen Borsichtsmaßregeln iu Anwendung kommen, um die Fortschritte der Bildung zu sichern und zugleih das Publikum Núücksicht auf seine bisherigen Gewohnheiten vor Täuschungen gewinnsüchtiger Unternehmer von Privatanstalten möglichst zu schützen, E

_ Auf diese Grundsätze gestützt, erlaube ich mir, das chrerbietigst an- geschlossene provisorische Geseß über den Privatunterricht der Allerhöchsten Sanction Cw, Majestät zu unterlegen und folgende Erläuterungen chr- furhtsvoll beizufügen : :

Die im §, 3 des Allerhöchsten Patentes vom 4. März 1849 angeord- nete Besrezung des häuslichen Unterrichtes von den bisherigen Beschrän fungen i in den §§. 16, 18 und 20 des provisorischen Geseßes sur alle Stufen des Unterrichtes ausgesprochen,

Eine neue Regulirung des iu den Bollsschulen zu ertheilenden Unter richts is von so vielen Vorbediigungen abhängig und unterliegt so bedeu tenden Schwierigkeiten, daß es noch nicht möglich war, mit ihr zu einem Abschlusse zu kommeuz das vorliegende provisorische Gesch läßt daher im Se 20 die Privatschulen, insoweit sie den Bolksschul-Unterricht zum Gegen stande haben, einstweilen noch bei Seite, so daß dies Gesetz uur die Mittel und höheren Schulen zum Gegenstande hat. Nur de1 häusliche Unterricht, insoweit exr sih auf die Lehrgegenstände der Volksschulen bezicht, nimmt Theil an den dem häuslichen Unterrichte im Allgemeinen durch den Ein gangs erwähnten Paragraph des allerhöchsten Patcntes vom 4, Máärz 1849 gemachten Zugeständnissen, : i | __ Von den Mittelschulen ist in den §§, 8—11 des provisorischen Gesetzes eine Gattung bezeichnet, welche zwar in den Gegenständen des Gymnasiums oder dex Realschule Unterricht ertheilt, ohne doch den Namcn cines Gom- nasiums oder einer Realschule zu führen. Zhnen ist die im §, 3 des aller- höchsten Patents vom 4. März 1849 zugestandene Freiheit in ‘größtimöglich- ster Ausdehnung gegeben , und ihnen kommt es zu, das Prinzip der Pri- vatschulen neben dem der Stagtsschulen in vollem Umfange zu vertreten, Va jedoch diese Anstalten nach dem zweiten der oben ausgesprochenen Grundsäge der Regierung gegenüber nicht außer aller Verantwortlichkeit stehen können, so schreibt §. 2 vor, daß Borstände derselben vorhanden sein müssen, welche diese Verantwortlichkeit tragen, Wenn §. 3 des allerhöch- sten Patentes vom 4, März 1849 für die Lehrer der Privat-Anstalten cine dem Geseßze entsprechende Nachweisung ihrer Befähigung fordert, so dürfte cs dem Prinzipe einer freieren Gestaltung des Unterrichtöwesens entsprechen, wenn das Geseß die Nachweisung der wissenschaftlichen Befähigung bei dieser Gattung von Privat - Anstalten nur den Vorständen derselben guser- legt, bri den untergeordneten Lehrern aber sich damit begnügt , die didgk= tische Befähigung derselben dem Urtheile jener und des Publikums anheim- zustellen, und nur unmoralische oder politisch gefährlihe Menschen von dc1

Douuerstag d. s, August.

mußte im §, 11 des provisorischen Geseßes vor dem Publikum, welches dutch die neuen Staats-Einrichtungen berufen is, in seinen eigenen Angc- legenheiten auch nach eigenem Urtheile zu vasah1en, offen ausgesprochen werden, E i Jch würde jedoch glauben cine Pflicht zu verletzen, wcnn ich auf die bisherige Gewohnheit des Publikums, jedes bestchende Gymnasium und jede Realschule als cine Anstait zu betrachten, die unter der besonderen Leitnng und Bürgschaft der Regierung steht und auf die hieraus für dasselbe ent- springende Gefahr, dur die neuen Privatschulen mannigfache Täuschungen zu erfahren, feine Rücksicht nähme. Jene Gewohnheit und die offenbare Vergrößerung der Gefahr, welche entstände, wenu die neuen Privat-Anstal ten den Namen der öffentlichen Schulen führen dúrsten, haben mich zu dem chrerbietigsten Vorschlage bewogen, der bisher besprochenen Klasse von Pri- vaischulen die Führung des -Namens eines Gymnasiums oper cincr RNeal'chule nicht zu gestatten, Die §§, 5—7 des provísorischen Ge- seßes sprechen hingegen vou einer zweiten Gattung von 4nstalten, von solhen nämlih, welche diese Namen führen. Damit ihnen aber dieses gestattet werden fönne, soll ihre Einrichtung in allen wesentlichen Stücken der Einrichtung der öffentlihen Gymnasien entsprechen, Diese Einrichtung is eben dasjenige, was der Staat vou ciner Austalt for-

dern muß, um dem Publikum zwar uicht die Bürgschaft für deu Erfolg des

Unterrichtes geben zu können, denu dazu fehlt, daß er die unmittelbare Lci- tung derselben durch seine Organe besorge, wohl aber um demsel- ben cine wesentli größere Sicherheit für die Leistungen der An- stalt zu verschaffen, Durch eine solche Einrichtung erleidet ecîne Anstalt allerdings cinigen Abbruch an der Freiheit ihrer Bewe- gung, da cs aber nur von ihr abhängt, durch Verzichtung auf den Namen, welchen die öffentlichen Schulen führen, in dic Klasse der zuerst besprochenen Privaischulen zurückzukchren, so liegt darin keine Schmälerung der den Privat-Anstalten durch §, 3 des Allerhöchsten Patents zuerkannten Rechte, sondern nur die im gewichtigen Juteresse tes Publikums gemachte “lnwendung des vierten der oben ausgesprochenen Grundsäye.

Daß Privatschulen, welche das Recht erworben haben, den Namen von Gymnasien oder Realschulen zu führen , wenn sie eine besondere Tüchtigkeit entwickeln, auh ermächtigt werden ‘ollen, staatsgültige Zeugnisse auszustel- len, wie §, 15 des provisorischen Gesetzes vorschreibt, erschcint als cin Aft der Gerechtigkeit gegen sie, und als eine Anerkennung der Wichtigkeit, welche Privatschulen überhaupt im Systeme des lUUnterrichtswesens haben, :

Die Errichtung von Privatanstalten, in welchen höherer Unterricht, wie er in öffentlichen Schulen, den Fakultäten odex technischen Justituten an- heimfällt, ertheilt wird, is in den §H§. 17 und 18 des provisorischen (He seßes an die für die bisher besprochenen Privatschulen geltenden Bestim- mungen gebunden z es ist aber zugleich vorgeschrieben, daß jeder bei solchen Anstalten zu verwendende Lehrer von den Regierungs-Behörden als in wissenschaftlicher, moralischer und politischer Beziehung zu einem solchen Ge- shäste befähigt erkannt sein müsse,

Das Recht zu einer solchen Beschränkung liegt in dem Wortlaute des §. 5 des allerhöchsten Patents vom 4, März 1849; die Nothwendigkeit der- selben aber ergiebt sih aus der Natur der Sache, Deun Lehranstalten dieser Art stehen in cigenthümlichen von den Mittelschulen weseutlih ver- schiedenen Verhältnissen, Es is nicht zu bezweifeln, daß sie als Privat- Anstalten im Bergleich mit den öffentlichen Anstalten ihrer Art nur cine ärmliche Ausstattung an Lehrkräften und Lehrmitteln haben werdenz so wer- den sie auch nur eine verkümmeite Bildung gewähren, und als Winfelanstal- ten die höhere Ausbildung der Jugend, für welche sie doch bestimmt sein wollen, weit mehr beeinträchtigen als fördern. Andererseits handelt es sich an solchen Anstalten um den Vortrag von Wissenschaften , dic zum Theile in engster Beziehung zu der bürgerlichen Ordnung stehen, und sie haben es nicht mchr mit Knaben, sondern mit Erwachsenen zu thunz cs licgt daher die Möglichkeit besonders uahe, daß sie, zu unabhängig gestellt, einen Ein- fluß ausüben, welcher der Sicherheit und Ordnung des Staates unnmittel- bar g6fährlicy wird. Beide Gründe sind so wichtig, daß slc die Aufmerk- samkeit der Negierung auf diese Art von Lehranstalten in besonderem Grade in Anspruch nehmen.

Das Aufsichtsrecht des Staatcs auf alle Privatunterrichts-Anstalien ijl durch die §§, 12, 13 und 18’ des provisorischen Gesetzes vollkommen ge- wahrt.

JZugend- fern zu hälten, Wenn serner derselbe Paragraph das Necht, an Privatanstalten zu lehren, den österreichischen Staatsbürgern zugesteht, ohne Ausländer ausdrüctlih auszuschließen oder zuzulassen, so ist cs dadurch möglich geworden , daß §. 3 des provisorischen Geseßes sie ebenfalls nicht ausschließt, die Zulassung derselben aber aus polizeilichen Rücksichten von etner besonderen Bewilligung der Negierungs - Behörden abhängig macht, Um endlich diese Privatschulen nicht größtentheils unmöglich und die darauf bezüglichen Bestimmungen des oft erwähnten allerhöchsten Patents nicht illusorish zu machen, mußte §. 14 des provisorischen Geseßzes den Schü- lern derselben die Erwerbung staatsgültiger Zeugnisse ermöglichen, was nur durch deren Zulassung zu Prüfungen an öffentlichen Gymnasien gesche- hen fönnte, Bei diesen Prüfungen kann jedoch von den Privatschülern nicht weniger noch anderes gefordert werden, als was die offentlichen Schü- ler zu leisten haben,

Es ist natürlih, daß der Staat einer so großen Freiheit gegenüber den Erfolg des in dieser Klasse von Anstalten ertheilten Unterrichts übernehmen kannz diese Bürgschaft würde cinen CEin- fluß des Staates auf die Anstalten nothwendig machen, der die zugestan- und alle Privatschu-

terrichts-Anstalten, welche seit lane, m theils vom Staate errichtet wor-

len ihrem inueren Wesen nah zu Staatsschulen

machen würde, Dies

___Genrthen Ew, Majestät demuach das cehrerbietigst angeschlossene provi- jorise Geseg über den Privatunuterricht allergnädigst zu genehmigen, Wien, 0: Un: : Y s

Das R ei chsg ejcßblatt enthält die Kaiserliche Verordnung vom /, ZUn1, wirksam für sämmtliche Kronläuder der Monarchie, wodurh nachstehendes provisorisches Geseß úber den Privat=Unter= richt erlassen und vom Tage seiner Bekanntmachung an in Wirk samkeit gesebt wird: j

119. 4, Der Unterricht in: den Lehrgegenständen der Gymnasien und Realschulen kann künftig auch in Privatlehr- Anstalten erthcilt werden.

§. 2, Jede solche Lehr - Anstalt muß eineu Vorstand haben, welcher die unmittelbare Leitung derselben besorgt und den Negierungsbcehörden gegenüber die Berautwortlichkeit für den Zustand der Unstalt trägt,

§. 3, Der Vorstand muß: :

1) Oesterreichishher Staatsbürger,

2) in moralischer und politischer Beziehung unbescholten sein und

3) in wissenschaftliher Beziehung diejenige Befähigung nachweisen, welche von cinem Lehrer an einer gleichartigen Staatsschule gefordert wird. Die Lehrer müssen ebenfalls österreichische Staatsbürger und in mora lischer und politischer Beziehung unbescholten sein. :

Von der Bedingung der österreichischen Slaatsbürgerschaft kann in besonders rücksichtswürdigen Fällen die Landesschulbehörde dispensiren.

d, 4, Diese Privatanstalten sind von zweierlei Art : sie sind entweder oder einer Realschule

Do Fs berechtigt, den Namen eines Gymnasiums oder sie sind hierzu nicht berechtigt

§. 9, Damit eine Privat-Lehranstalt den Namen cines oder einer Realschule führen dürfe, muß:

l) ihre Einrichtung der Einrichtung de1 gleichnamigen Staats ten in Bezug auf Lehiplan und Lehrmíttel in den wesentlichen entsprechen ;

2) sämmtliche Lehrer müssen die für Staats- Anstalten forderte wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen haben,

§, 0, Zur Eröffnung einer den Namen Gymnasium ode1 führenden Privat-Anstalt ist, die Genehmigung des Ministeriums des Kult und Unterrichtes nothwendig, Dies Genehmigung seßt die Nachweisun voraus, daß die 1n den §§, 2, 3 und 5 gestellten Bet ingungen erfü und daß die Subsistenzmittel der Anstalt für eine Reihe von Fal nigstens mit cinem hohen Grade von Wahrscheinlichkeit gedeckt find,

§. 7, Veränderungen in der Einrichtung und im Lehr-Personalc ciney solchen Anstalt sind jedesmal der Landes-Schulbehörde anzuzeigen, das Mi mstenum fann der Anslalt wegen Mangels der geseßlichen Eigenschaften den Namen cines Gymnasiums oder ciner Realschule zu Zeit wieder ent- ziehen,

§., 8, Elne Privat-Lehranstalt, welche zwar n den Lehrgegenständen des Gymnasiums oder in denen der Realschule Unterricht ertheilt, ohne abei auf den Namen eines Gymnasiums oder einer Realschule Anspruch zu ma- chen, ist in ihrer Einrichtung an die Einrichtung der gleihnamigen Staalts- schulen nicht gebunden, /

§. 9, Die Eröffnung einer solchen Anstalt scyt voraus, daß:

l) Mindestens drei Monate zuvor die Anzeige davon an den Stait- halter des Kronlandes (in Ungarn dermalen an deu Ministerial-Kommissä1

zu führen, Woymngsiiums

Ansftagl-

Q) Punltcu

diejer Art gc

Neals\cch{chu!|

1Cder

des Militair-Distriktes), in welchem die Anstalt bestehen soll, gemacht;

2) der Ort der Anstalt bezeichnet; 9) ein Programm, welches den Zweck und die Einnichlung der Austalt

aus)pricht, vorgelegt und

4) die Nachweisung geliefert werde, daß dic Bestimmungen der §8, 2

und 3 erfüllt sind,

§: 10. Die Regierung kann die Eröffnung wegen Mangels der §, 2 und 3 gestellten Bedingungen untersagen, Jst ein Grund zur Untersagung nichi vorhanden, so nimmt \ic die Eröffnung einfach zur Kenutniß,