1850 / 217 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2. rieg

E E E IO T E TTE ia

Mid B50 R L

o I R

aus New - York.

seiner Statt dazu ernannt.

Der Senat beschäftigt sich noch fortwährend mit Herrn i Ler yra=-

Kompromiß - Resolutionen in Betreff der Sklavenfrage.

Später lehnte Herr Pearce den Posten als Se- cretair des Innern ab, und Herr Conrod aus Louisiana wurde an

sident Fillmore mate am 2sten d. seine erste Mittheilung an den Kongreß in Form einer Botschaft, mit welcher er dem Kongreß eine

Abschrift des von Herrn Heiß mit der Regierung von Nicaragua über den Schifffahrts-Kanal dur dieses Land unterhandelten De trags übersandte. Dem Abgeordneten aus Neu-Mexiko ist E Re- präsentantenhause mit einer Majorität von 11 Skimmen Bred h tragte Sih verweigert worden. Der Vertrag mit Mexikc SE Dep Tehuantepek - Straße is mit ähnlichen Bestimmungen, Nicaragua-Vertrag, festgestellt. _ Der Exckutiv-Rath von Mass scheidung in dem Urtheilsspruch über

seine S ß-Ent- 1ussetts hat seine Sdbluß i M essor Webster abgegeben

den soll.

Freitag, 9. Vorstellung: von W. Friedrich.

Sonnabend, 10. ments = Vorstellung. Benedix. Hierauf: von Kotebue. Mlle. Rachel, Polye

Corneille.

(Mlle

und verfügt, daß derselbe a

Königliche Schauspiele. Aug. Alessandro St Musik vo

(Mlle. Rachel: Pauline.) Lesbie, comédie en 1 acte et en vers de Mr. A. Barthet. Rachel: Lesbie.) ;

1358

m 30sten d. M. hingerichtet wer=

Jm Opernhause.

Aug. Im Schauspielhause. 125se Abonne-

Der Vetter, Lustspiel in 3 Abth. , von R. Das zugemauerte Fenster, Lustspiel in 1 Aft,

Mittwoch, 14. Aug. Jm Opernhause. Fünfte Vorstellung der

ucte Martyr, tragédie en 5 actes de P. Vorher: Le moineau de

83ste Abonnements= radella, romantische Oper in 3 Abth., n Fr. von Flotow. Tanz von Hoguet.

Der Billet-Verkauf zu dieser Vorstellung beginnt erst Dienstag, den 13. August.

Meteorologische Beobachtungen.

1850. Morgens | Nachmittags Abends Nach einmaliger 7. Aug. 6 Übr. 2 Uhr. 10 Ubr. Beobachtung.

Luftdruck ..... 333,11 “‘‘’Par./333,84‘‘‘Var. 334,82‘‘‘Par. [Quellwärme 7,7° R. Luftwärme «.... |+14,0’ R. +20,0° R, -+13,2 R, Flusswärme 17,0® R. Thaupunkt + 10,2° B. +10,1° R.| +7,71" R. [Bodenwärme Dunstsättigung „| 74 pCt. | 46 pCt. 64 pCt. |Ausdünstung Wetter .......| heiter. | balbheiter. balbbeiter. |Ntederschlag 0 Rh. Wid Tres | W. | W. W. |Wärmewechsel 4-20,2° Wolkenzug . ...| | W. | + 13,39

Tageswmittei: 333,92‘‘‘Par.…, + 15,7° R... + 9,3° R... 61 pci. W

Berliner Börse vom S. August.

W echsel- Course. | E 4 ; j | Brief. Gua l R Gui be Gt e ad eis Bad a4 250 Fl. | Kuez [a | 141 O E 250 F1. 2 Mi. E 1402 H u iu 300 Mk. Kurz 1502 150% is g C E GESETE L 300 31k. | 2 Mt. 149 1492 T: «eie aco dd due dad ooo s Î Lat. 3 Mi. 6 23: S ed ge pap oa do oon ao 300 Fer. 2 Mit. 80° S0 Wien in 20 Xr. „..+-«..-. ., 150 F1. 2 Mt. S7! 862 Augsburg - + s E E 101% E. ee O0 T 2M S 992 Broslau e ooo ocaccc rener ece os Thlr. ( Z Mt. A 99% ? m O Ta H ie Leipzig 1n Courant im 14 Thlr. Fuss ... 100 Thlr. 2 E s Frankfurt a. M. südd. W. «O Ml} 2M G 6H

Petersburg P E S: 900d A0 100 SHBI.| 3 Wochen | 1077; | wie Inländische Fonds, Pfandbriefe, Kommunal- Papiere und Geld - Course.

|Zf.| Brief. | Geld. | Gem, |Zf. l l

Brief. | Geld. | Gem

Preuss, Freiw. Anl 5 [107 {i Ven Ostpr. Pfandbr 35) R | do St Anl. v. 50 45) 995 E Pomm, Pfaudbr. 3s 96; | St,-Schuld-Sch. |35| 860% 8 s Kur- u. Nm. do, 37 | | 96 j Seeh.-Präm.-Schb.|—| | 10S Sechlesische do. 35 | S | 99% K.u.Nm. Schuldy. 353| | do. Lt. B. gar. do. 32 _— | Berl. Stadt-Obl. | 5 1045 r Pr.Bk. Anth.-Sch. |- 8E e

do. do, 35 Sal | T | | Westpr. Pfaudbr, 35 G 907 | Friedrichsd’or. |— | 13 72| I 3G Grossh, Posen do. 4) [100% | Aud. Goldm. à 5th, |— | 124 | 11 * | _—_ do. do: 3h 914) 91 [Dien |—| |

Ausländische Fonds.

Russ, Uamb.Cert.| 5 tene Minas | Poln. nene Pfdbr. | 4 | 96 | 952 | do, Hope 1. Aul. 4 |— | do. Part. 500 F1.| 4 | 815%| 80% do. Stiegl. 2.4. A.| 4 | 94% | 947 do. doe. 300 FI.|—| |

do. do. 5. A.|4| 94% | 942 do. v.Rthsch, Lst.| 5 [1102 [110

Hamb, Feuer-K. 7 |

l j do.Staats-Pr.Aul. |—|

|

l | | |

do. Engl, Anleihe/45) 97 i | 69 L | Lübeck. Staats-A. 44) 98% | | do.Poln.Sehatz0.| 4 | 81 | 80% Iloll. 25 % Int. |25| | | do. do Cert. L.A. 5 94 | 937 | Kurh.Pr O. 40 th. |—| 325 | | do.do.L.B.200F1 |—| 18% 17% N. Bad. do, 35 Fl. |-— | 185 | | | |

Polu a.Pfdbr a.C.| 4 | 96! 957 “A pl

j j 1

Kisenbahn=- Actien.

Y . p . t « . og. . r . Stamm - Actien. Kapital. |2 H S Prioritäts-Actien. | Kapital. | E N E 7 A 8 E i L A R t E Z rp : - Cour ; i s 2 È [2 Tages - Cours. Tages - Cours» Der A ErTag O nach ager Dea 2s 2D S Sämmtilic!.e Prioritäts-Actien werden durch S S DS T SUSCE Var ACGE, A A Ene S a jährliche Verloosung à 41 pCt. amortisirt. Berl. Anh. Litt. A. B. | 6,000,000 | 4 |4 | 914 br. u. B Berl.-Anhalt. .….-... | 1,411,800 | 4 | 955 B. : 5 | 8 7 Jg : | 5,000,000 | 435| 1005 bz. u. B. 00 Hamburg | 8,000,000 | 4 41 |875 6 do. Hamburg..-.---- B 5 2s do. Stettin -Starg. . | 4,824,000 | 4 [5% |105 B do. do. 1. Ser. | 1,000,000 | 45 993 B. do. Potsd.-Magd. .… | 4,000,000 | 4 8 63% B do. Potsd.-Magd. .. | E 4 | 93 bz. Magd.-Halberstadt | 1,700,000 | 4 |8 136 B 40, og: t s | R 9 Ee n E R O 10, Satte O 6 It 0: Halle - Thüringer... | 9,000,000 | 4 |2 [63% B O E 2e es [Ua , an Câln: Minden... | 13,000,000 | 31/11 [965 B. { G Magdeb.-Leipziger .… | 1,788,000 4 1995 6, do. Aachen. | 4,500,000 | 41° [415 B R | Aar lans 3 e Bann. Con «aae 1.051.200 5/5 -01n - MINdeNn. | 904,9 45 2 B, Düsseld. - Elberfeld... | 1,400,000 | 5 45 |87 bz. u. & S gp ; | G L 1035 bz. u. B Steele - Vohwinkel .. | 1,300,000 | 4 J 323 bz. thein. v. Staat gar. | 1, (00 35 Niederschl. Märkisch. | 10,000,000 31 [31 £3 bz, u. G do. 4. Priorität. | 2,487,250 | 4 89 G. do. Zweigbahn | 1,500,000 | 1 |_- E do. Stamm-Prior. | 1,250,000 } 4 | 765 «. Oberechl Mt A. 2/253,100/| 31 [5754| 1073 G. Düsseldorf-Elberteld. | 1,000,000 4 | 90 bz. u. G do. Lat D. 2,400,000 35% 1043 6. Niederschl. Märkisch. | L 4 | u Cosel - Oderberg 1,200,000 | 4 [3% | 7l5 B. do. do. | 3,500, 9 | O4 B, Breslau - Freiburg... | 1,700,000 | 4 | 744 B do. 1II. Serie. | 2,300,000 5) 1037 B. Krakau - Oberschl.... | 1,800,000 | 4 |5 {69 B. do. Zweigbahn | 252,000 | 4 J S6 Beo: Mark 571, f 2.000000 (4 199 ha, Magdeb.-Wittenb. .…. | 2,000,000 5 | 994 bz Stargard -Posen | 9,000,000 | 32/35 |82 hz. u G E R A R D n I 4 | Bred Neisse.. «| LIVOOOO| : Krakau - Obersch1. 360, 4 | S Magdeb.-Wittenb.... | 4,500,000 | 4 | 582 d Cosel- Oderberg -...- 250,000 | 5 | | | | Steele - Vohwinkel 325,000 | 5 L : | do. do. Il. Ser. | 375,000 | 5 | f Quitlungs-Bogen. | | | Bradiad Rreibure 400,000 | 4 s Aachen - Mastricht .. | 2,750,000 | 4 | Berg.-Märk. ........ | 1,100,000 | 5 | 99; B | | R | | S8 Ee | Auslünd, Actien. | | Ausl. Stamm-Act. 2E ÉX j | Sp [4 Friedr. Wilh.-Nordb. | 8,000,000 | 4 | 404 a 39% bz. Kiel - Altona .…... SP. 2,050,000 5 | Sz O A Prior... | 19726 Cöthen - Bernb. l'hlr 6,500,000 | 22 465 bz | | Í Mecklenburger Thir. | 4,300,000 |fre.| 375 G | |

Schluss-Course von Cöln-Minden 967 6.

| von Preussischen Bank-Antheilen 98 bz. u, B.

© Das Geschäft war heute nicht lebhafter, als

Nuswärtige Börsen. Breslau, 7. Aug. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 965 Br. Friedrihsd'or 1135 Br. Louisd’or 112 Br. Polu. Papiergeld 99% bez. und Br. Oesterr. Banknoten 88! Freiwillige Staats-Anl. 5proz, 106% bez. Staats - Schuldscheine 865 Br. Seehandlungs-Prämienscheine à 50 Rthly. 1077 Gld. Posen, Pfandbriefe 4proz. 104 bez., do. 34proz. 91 bez, Schle- sishe Pfandbriefe 324proz. 96% bez. und Br., do, neue 1015 Old., do. Litt, B, 4proz. 10045 bez. u. Br., do. 33proz, 925 Gld.

Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 Gld., do. neue 4proz. 955 Br., do. Partialloose a 300 Fl. 134 Gld., do. Old, , do. Bank =Certif. a 200 Fl. 18 Gld, Russisch - Polnische Schaß-Obligationen a 4 pCt. 80% Gld.

Ultien: OberschlesisWhe latt. A, 107% Brief, do. Lit: B. 1045 Br. Breslau - Schweidnitz - Freiburg 745 Bl, Mies dershlesisch - Märkische 83% Br., do. Prior. 1047 Gld., do. Ser, I, 1035 Bx. Ostrhein. (Köln - Minden) 964 Br, Neisse - Brieg 39 Br, Krakau - Oberschlesishe 69 Br. Friedrich - Wilhelms- Nordbahn 40% bez.

Wien, 6. Aug. Met. 5proz. 97. Anleihe 34: 1815, 394: 1173. Mailand 787,

4proz. 755. 4ck#proz. ¿3+ Nordbahn 1125. Gloggnib Peslh 882. B. A. 1176. : Wechsel=Course.

Amsterdam 160; Br,

Augsburg 116% Br.

Frankfurt 115% Gld.

Hamburg 1697 Br.

London 11 . 34,

Paris 136,

Gold 20x,

Silber 15.

Fonds und Actien etwas flauer. Fremde Valuten zu niedri-

geren Coursen ausgeboten.

bs Leipzig, 7. Aug. Leipzig - Dresdener Part. Oblig. Séa getidh: B, A. 15745 Gld, Leipzig-Dresdener E. A. 132% .Br. 23 Wi9-Baycrische 87 Br. Sclesische 937 Br. Chemniy = Riesa

r. Magdoeburg = Leipzig 218 Br. Berlin - Anhalt. 915 Br.

M Kiel 935 Br. Deßauer B. A. 146 Br. Preuß. B. A.

84%, 103,

108%

Ganzer purfart s Wë., 6. Aug. Die Börse war heute im etalligues A ais t als gestern, Oester. Actien, 5- und 43proz, boten, Iproz. S h indessen zu etwas billigeren Coursen ange- drid um 1 öer All gingen auf die bessere Notirung von Ma- fuhren gar feine Verände Len Fonds und Eisenbah1-Actien er- Br,, 1198 Glu.” Met. 824 Br, 814 Old. Br., 531 Glv. , vo. a Ag al - Loose a 50 Fl. v. J, 1840 53: Sre, Partial « Loose 4 A6 R L 324 Br. , 32% Old, Gld g ha f gn s bei Gebr. nes ai e A

. s vose a 5) d V. 33%

[4 O21 R T C1 a 25 Sl, 285 Br., 285 Glv, SyawE d Me 764 Glv., do.

Bank - Actien 1205

inländ, 322- Br,,

88 bez. und Br, |

1proz.

ac000 N, 812 |

| | |

gestern, die Course behaupteten sich zwar ziemlich, schlossen aber im Allgemeinen etwas matter, als gestern.

325 Gld. Poln. 300

nen a 500 Fl. §15 Br., 815 Gld. Bexbach 805 Br,, 805 Gld.

/

423 Br. , 42 Gld. 67 Br., 96! Gld.

“.

amburg, 0.

X. R. 1055 Gld. Sti E O, 20004 O17 106% Br., 106 Gld, 90 Br. VBr., 925 Gld. Köln helms-Nordbahn 40;

Magdeb. Wittenb. 58 Br., 574 Gld.

Fl.-Loose 1384 Gld., do. 4proz. Obligatio=- Friedrich - Wilhelms - Nordbahn Köln - Minden

Aua, Iproz, Þ C S8) By, und «Old, (al, 897 Br, Dan, 74% Br, 742. Gld, Ard. B L O O00 Aman Der Sl

Hamb. Berl. 87 Br., 865 Old. Bergedorf Altona - Kiel 922 - Minden 96 Br., 955 Gld. Friedrih-Wil- Br. Medcklenburg 35 Br., 345 Gld, Wechsel- Course.

Paris 189. St. Petersburg 34. Amsterdam 35 . 85.

London 1: Franfkfurt Wien 17:

Breslau

Louisd' or

Gold al

Di S, ZZz, 1521. i 2 Marco 435.

Dufkat. 102. Preuß. Thaler 503.

In Wechseln fla matter, Ende fest, bei

Paris, 5, Aug.

bahn 476 . 25.

Nach der Börse. Gold 8 49 D

Amsterd. Hamb. 1

ufaten

u. Fonds fest. Eisenbahn - Actien anfangs geringem Umsatß.

OUIOA, 08, 10, O 97,00. MUrD- Spo O70 470 a 11, S0. Wechsel - Course. 2094. 85%.

Berlin 3674.

London 25.

O! dit

I.

Frankf. 210. Wien 215.

Petersb, Die Stimmung

London, 5. Aug.

DPrOL V0 5 - LUrD. 962, Bra), 92 Englische Fonds 20 Gal 963, a. Zi 97, 965.

3965s.

der Börse war günstig.

O04 Con b, C uno 2.909 L. Int. 574. Aproz. 895. Russ. 43proz.

171,

Mex. 30.

bei beschränktem Geschäft fest.

Fonds blicben fest und still. Cons. p, C. 97,

Fremde Fonds etwas gewichen, Eisenbahn - Actien fest und

steigend. Wnmesterdat,

{äft fast unverändert,

russ. und österr. gut

Holl, ÎIntegr. 57 , % Qr, Piecen 1247 , 3

124

105%, Stiegl. 89.

9, Aug. Holl. Fonds waren bei geringem Ge-

Span, ebenfalls ohne Veränderung. Port.,

preishaltend. Mex. mehr angeboten ; 295.

3proz. neue 68. Span. Ardoins

3proz. dv. 38%, &. Russen, alte

Desterr. Met, 5proz. 792. 25proz. 42%, 5, Wechsel-Course,

Paris 56% G,

Wien 305 G. Frankfurt 100%; Br. London 2M. 11/975 C 12, 25 Hamburg 35% Petersburg 188 Gld,

Markt - Berichte.

Berliner Getraidebericht vom 8. August. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 54—58 Rthlr. Roggen loco 315—33 Rthlr. | » pr. Aug. 314 a 314 Rthlr. verk., 315 Br., 7 O. » Sept. /Okt. 313 a 314 Rthlr. verk., 314 Br., #5 O. , pr. Frühjahr 1851 36 a 354 Rthlr. verk, u. Br., Jos O. (Gerste, große loco 23—26 Rthlr. » fleine 21—23 Rthlr. Hafer lvco nah Qualität 48—20 Rthlr. » 50pf}d. 18 Rthlx. L, T K G, Erbsen 29—36 Rthlr. RÚbsl loco 117 Rthlr. Br., 115 bez., 117, O. » d S N Dr, 17 O. » - Aug. /Sept, 1177 Neolr. Br,, 117 bez, u G. Set O 117, N Br, 114 V, 145 O. Okt. / Nov. ) » Nov, 703.) Leinöl loco 11% a 11 » pr. Aug.—Ofkt. Mohnöl 125 Rthlr. Palmöl 117 Rthlr. Südsee - Thran 117 Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 154 a 15%; Rthlr. bez. e mit Faß pr. Aug. ) 15 Rthlr. Br., 143 verk, » Aug. /Sept. | 40. y 14% G. Sep On, ) : » pr. Frühjahr 1851 16 Rthlr. bez., Br. u. G.

Stettin, 7. Aug. 25 Uhr. stiller und Handel. : f Roggen stiller; loco pr. Aug. 314 Br, , pr. Herbst 32 Br., pr, Frühjahr 35x Br., 35 Gld.

Rüböl loco pr. Herbst 117 Br.

Spiritus 26, pr. Frühjahr 23%.

115% Nihlr. Br, 115 O.

; Rthlr. 115 Rihlr. Br., 11% G.

Weizen ohne

Telegraphische Moa R f 7, Aug. 2% Uhr. ordbahn 42%. e s beta D o A. 1210. Loose 1565, 101. Span. 321-, Bad. 325. Kurh. 32. Wien 101%. Hamburg, 7. Aug. 24 Uhr. Hamburg-Berlin 874, Köln- Minden 95%. Magdeburg-Wittenberg 98, Nordbahn 393, Roggen fest.

- meme L P Od wee emen

Berlin, Dru und Verlag der Deerschen Geheimen Ober-Hofbuchbruerei. Beilage

M 217.

Inh lt.

Deutschland. Stuttgart. Der Prozeß gegen den Staatsrath von

A usland. ; Frankreich. Paris. Die Verfassungsrevisions-Frage. Die Spal- tung in der Bergpartei, Wiederausscheiden von Repräsentanten aus falifornishen Gesellschaften, Vermischtes. Ministerrath, Noten- wechsel wegen der {leswigschen Angelegenheit, Differenz mit der Re- gierung der Vereinigten Staaten. Die Unterhandlungen zwischen Ad- miral Lepredour und Diftator Rosas. Ablehnung weiteren freiwilligen Eintritts in den Militairdienst, Ernennung von Rektoren, Thea- ter-Censur-Behörde, Guizot nah Wiesbaden, Die Ruhestörungen in Marseille. Vermischtes, a Vereinigte Staaten von Nord - Amerika,

Württemberg. Wächter-Spitiler,

New-York.” Die Aufschwung der Woll-

Cholera, Feuersbrunst in Philadelphia. l Péobuetion S Der verstorbene Präsident Taylor und sein Nachfolger Fillmore,

Uichtamtlicher Theil. Deutschland.

Württemberg. Stuttgart, 3. Aug. (Scchwähb, Merk.) Sibung des Staatsgerichtshofes. (Schluß) (S. Preuß. St.-Anz. Nr. 206.) Nachdem Staatsrath von Wächter-Spittler seine Vertheidigung beendigt hatte, replizirte der Ankläger Scho der Folgendes :

„Meine Herren Richter! Sie haben die Vertheidigung des Be- flagten gehört, Jch glaube nicht, daß dieselbe irgend geeignet war, die Anklage zu entkräften oder die Handlungen, wegen denen der Beklagte angeklagt is, auch nur in ein milderes Licht zu seßen, Es ist allerdings bedeutungsvoll, daß seit dem mehr als dreißig- jährigen Beftande der Verfassung heute zum erstenmale der Staats- gerihtshof versammelt is, um einen Minister wegen Verleßung der Verfassung zu rihten. Allein man hat wohl auch shon vor dem März 1848 über Verleßung einzelner Bestimmungen der Verfassung in Würt- temberg geklagt. Heute aber handelt es sich um Handlungen eines Mini- sters, die geeignet sind, den ganzen Rechtszustand des Landes, wie er seit dem März 1848 sich gestaltet hat, zu untergraben, und in dieser Richtung sage ih allerdings, daß noch nie in Württemberg von einem Ministerium Handlungen begangen waren, die so gefährlich waren für seine Rechte, als die in Frage stehenden. Jch werde nun darzulegen mich bestreben: 1) daß der Beklagte dur die Zu- stimmung zu dem sogenannten Jnterim und zu der münchener Con= vention die Verfassung verleßt hat, und 2) daß diese Verfassungs- Verleßung dem Beklagten zur Schuld und Strafe zuzurehnen sei. Jn ersterer Beziehung kommt zunächst der §. 85 der Verfassung in Betracht, welcher sagt: Es kann ohne Einwilligung der Stände durch Verträge mit Auswärtigen kein Landesgeseß abgeändert oder aufgehoben, feine Verpflihtung, die dem Rechle der Staatsbürger Eintrag thun würde, eingegangen werden, Diese Bestimmung ist in unserer -Verfassungs - Urkunde allerdings durch den §. 3 be= {ränkt welher dem Könige gestattet, innerhalb der Bundes- verfassung zu Regelung der verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands oder der allgemeinen Verhältnisse deutsher Staats= bürger ohne Dazwischenkunst der Stände bei dem Bundes- tag mitzuwirken und organische Beschlüsse, die von dem Bun- destag einstimmig gefaßt werden, als für Württemberg ver- bindlich zu verkündigen. Dieser §. 3 unserer Verfassungs-Urkunde hat aber zur wesentlichen Grundlage die Verfassung des deutschen Bundes, wie er im Jahre 1815 geschaffen wurde. Hat diese auf- gehört, dann besteht der §. 3 niht mehr in der Verfassung. Die Frage, um die es sich handelt, ist daher die: Besteht noch die Bun=- des-Verfassung, auf welcher der §. 3 der württembergischen Ver= fassung beruht? Dies wird nun gerade von unserer Regierung auf einmal in Abrede gestellt. Sie hat in einem Reskript des Gesammt-Ministeriums aus Anlaß der S. Schottschen Interpella- tion ausgesprochen, daß allerdings der deutsche Bund bestehe, daß allerdings durch die Bundesbeschlüsse vom 30. März und 7. April 1840, durch die Akte der National-Versammlung vom 28. Juni, der Bundes-Versammlung vom 12. Juli 1848 die Organe und die Gestalt des Bundes wesentlih verändert und die darauf sich bezie- henden Bestimmungen des Grundgeseßes des Bundes außer Wirksam-= keit gesebt, besonders das frühere Central-ODrgan, nämlich die Bundes-= Versammlung, als die Versammlung der Bevollmächtigten der deutschen Fürsten und freien Städte aufgehoben worden sei. Jn diesem Reskript liegt hon das Bekenntniß, daß aus dem §, 3 der Ver- fassung die württembergische Regierung niht mehr ein“ Recht für sich ableiten könne, einseitig in die deutshen Geschicke einzugreifen, Es handelt sich also nicht um die Frage, ob der deutsche Bund noch besteht, obgleich auch diese Frage unbedenklich zu verneinen is, son- dern darum: besteht die Bundes - Verfassung noch, wie sie der F. 3 vorausseßt, und hier bedarf es in der That nur eines kurzen, historischen Ueberblicks. Der deutsche Bund kündigt sich in der Bundesakte und in der Schlußakte an als ein völkerrehtliher Ver- ein der souverainen deutshen Fürsten und freien Städte, geschaffen zum Zweck der Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverleutlichkeit der im Bund begriffenen Staaten und zur Erhaltung der inneren und äußexen Sicherheit Deutschlands. Seine langjährige Wirksamkeit hät aber bewiesen, daß durch dessen Verfassung dem deutschen Volke weder etwas geholfen war für seine Einheit, noch für seine Freiheit. Darum entstand im Márz 1848 eine Bewegung in dem deutschen Volk, welche den Regierungen die Ueberzeugung verschaffte, daß es nicht mehr ge= rathen sei, an jenem deutschen Bunde und seiner Verfassung fest- zuhalten, und daß man zu {wah sei, dem Willen des deutschen Bolkes entgegenzutreten, Deshalb hat man das Bekenntniß abge- legt, daß der deutsche Bund,“ als ein Verein der Fürsten, ferner nicht mehr bestehen könne, sondern verwandelt werden müsse in einen Verein der deutschen Staaten, in ein engeres staats- rechtliches Verhältniß, wodurch eine Einheit ermöglicht sei, und es wurde hierbei besonders der Grundgedanke ausge- prochen, daß niht mehr die Fürsten allein, welche sich un- fähig zeigten, das Wohl des deutschen Volkes zu berathen, ferner über die Geschicke desselben sollen entscheiden dürfen, sondern auch die Vertreter des deutschen Volkes beizuziehen seien. Dasjenige, was damals in Aller Herzen lebte, und was auch die Fürsten in ver Bundes-Versammlung ausdrücklich erklärt hatten, traf darin zusammen, es soll, da nach der Erfahrung eines ganzen Menschen= alters- der Mangel an Einheit in dem deutschen Staatsleben immer nur Zerrüttung und Herabwürdigung der deutschen Nation verur= sacht hat, nunmehr an die Stelle des deutschen Bundes eine auf National-Einheit gebaute Verfassung treten. Art. 4 des von den von der Bundes-Versammlung berufenen Vertrauensmännern aus= gearbeiteten Entwurfs eines neuen Reichs - Wahlgeseßes lautete: Die zu dem bisherigen deutshen Bunde gehörigen Lande bilden

Beilage zum Pre

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Freitag d. 9, August.

fortan ein Reih und einen Staat. Zwar hat sich die Bundes= Versammlung nicht ausgesprochen, allein jenes neue staatsrechtliche Verhältniß, das an die Stelle des bisherigen deutshen Bundes oder, wenn man will, an die Stelle der bisherigen deutshen Bun- A treten solle, wurde geschaffen durch das Geseß vom 28. Juni. ir halten zwar nah wie vor an der Reichs-Verfas= sung fest, in dem Sinne, wie és in dem Entwurf einer Verfassung ausgesprochen ist, allein für die vorliegende Frage bedürfen wir der Reichs-Verfassung nicht, und um Ihnen dies zu zeigen, werde ih fortan meinen Beweis ohne die Reichs-Verfassung führen. Das staatsrechtliche Verhältniß, worauf wir fußen, ist ge= hafen worden durch das Geseß vom 28, Juni 1848, aus dem ih nur einige Bestimmungen vortragen will, Bis zur definiliven Gründung einer Regierungsgewalt für Deutschland foll eine pro- visorishe Centralgewalt für die gemeinsamen Angelegenheiten der deutschen Nation bestellt werden. Dieselbe hat die vollziehende Ge- walt zu üben. Mit dem Eintritt der Wirksamkeit der provisorischen Centralgewalt hört das Bestehen des Bundestages auf. Sobald das Verfassungswerk für Deutschland vollendet ist, hört tie. Thä-= tigkeit der provisorishen Centralgewalt auf. Einer Zustimmung der Regierungen zu diesem Akte bedurfte es zwar nicht, allein um auch hier auf einen neutralen Boden zu treten, nehme ich an, was nachher von Seiten der Regierungen geschehen is. Auch für diejenigen, die den Vereinbarungs - Standpunkt festhalten, ist die Erklärung entscheidend, welhe die Regierungen auf den Beschluß der National - Versammlung gegeben haben. Schon am 29, Juni, also einen Tag nah der Erlassung des Gesebßes, sprach sich das Präsidium der Bundesversammlung aus, damit der gewählte Reichsverweser die Gewißheit allseitiger Zustim=- mung, aufrichtigen Anschließens der Gesammtheit der Fürsten, wie des Volkes habe, Stellen Sie sich auch auf den Vereinbarungs- standpunkt, so ist durch das Geseß vom 28, Juni und die Erklärung der Bundesversammlung vom 29. Juni, so wie die sogenannte Amtsübergabe der Bundesversammlung an einen Reichsverweser in vollständigem verfassungsmäßigem Wege eine neue Verfassung für Deutschland zu Stande gekommen, die zwar nur provisorisch gelten sollte, jedoch bis zu dem Augenblick, wo das Verfassungswerk von Deutschland in Ausführung gebracht worden ist, und wobei es des- halb keinen Weg zu vergangenen Verhältnissen oder zu der alten deutschen Verfassung mehr zurückgehen konnte. Denn daß ein ganz neues staatsrechtlihes Verhältniß geschaffen werden sollte, geht schon aus den Bestimmungen des Geseßes hervorz allein es ist auch von der Bundesversammlung und dem Reichsverweser an-

erkannt. Was soll die Berufung auf die Unauflöslichkeit des deutschen Bundes, die in der Bundesakte und der wie-

ner Schlußakte ausgesprochen ist, helßen? Jch glaube nicht, daß die deutschen Regierungen sich ein solch Zeugniß der Abhängigkeit von den auswärtigen Regierungen geben werden, um behaupten zu wollen, daß mit dieser Bestimmung den auswärtigen Mächten ein Recht darauf habe gegeben werden wollen, daßdie vereinigten deut- hen Staaten in alle Ewigkeit diejenige Verfassung beibehalten sollen, die ihnen durch jenes Geseß gegebcn worden ist. Nein, der Sinn is offenbar kein anderer, als der, daß die Bundesverfassung Nichts feststellen solle, blos auf eine bestimmte Zeit, und daß es keinem Mitglied des Bundes gestattet sei, einseitig aus diesem Ver-= ein auszutreten, Wie aber, wenn sämmtliche deutschen Regierungen, wenn sämmtliche Angehörigen des deutshen Volkes \sich in verfas= ungsmäßigem Wege darüber vereinigen wollen, daß nun an die Stelle des bisherigen völkerrehtlichen Vereins ein neues staatsrechtliches Ver= háltniß trete? Sollte dies durch jene Bestimmung untersagt sein?

Nimmermehr. Eine solche Behauptung wäre das Geständniß der ewigen Schmach Deutschlands. Jch will nicht sagen, der Bund habe aufgehört, sondern uur sagen, er sei verwandelt

worden in ein neues engeres staatsrehtlihes Verhältniß, das an die Stelle des bisherigen völkerrehtlichen Vereins getreten ist und aus dem bisherigen Vercin der souverainen deutshen Fürsten eine Vereinigung der Staaten \{chuf, besonders das bisherige Recht der Fürsten, einseitig über die deutschen Geschicke zu bestimmen, aufhob und dieses Recht entweder allein oder theilweise in die Hände des Volkes legte. Dieses neue staatsrechtlihe Verhältniß is nun zwar in späterer Zeit in eine sonderbare Lage gekommen, indem der dar- auf gebaute Verein sein provisorisches Organ verloren hat, ehe noch etwas Definitives an dessen Stelle getreten war. Der Reichsver- weser hat seine Würde niedergelegt und die National-Versammlung befindet si{ch in faktischer Auflösung. Folgt aber daraus, daß nun die alte Bundes=-Verfassung wieder eingetreten sei? Folgt daraus, daß jeßt wieder eine Bundes-Versammlung bestehe? Was todt ist, kann nit mehr aufleben. Das Organ des neugeschafffenen staats- rechtlichen Vereins konnte sich auch gar nicht auflösen zu dem Zweck, um das Alte wieder an die Stelle zu seßen. Man hat zwar hierfür in neuester Zeit die Erklärung des Reichs- verwesers angeführt, der bei seinem Abtreten die Gewalt in die Hände der Regierungen zurückgab , allein diese Absicht wäre jeden- falls rechtlich wirkungslos. Wie hätte er auch in dem Fall, wenn man das Geseß vom 28. Juni als dur Vereinbarung der Fürsten und der Nationalversammlung zu Stande gekommen ansieht, sich das Recht anmaßen können, einseitig dasjenige zu vernihten, was durch zwei berechtigte Faktoren geschaffen wurde? Von selbst aber kounte der alte Bund, die alte Bundesverfassung und die Bundesversamm- lung niht wieder aufleben, und die Sache verhält sich nun eben so: rehtlich besteht das Reich, wie es durh das Geseß vom 28, Juni geschaffen worden ist, wenn ih von dem Reichsverweser abse- hen willz allein dieses Reich hat seine Organe verloren. Daraus geht für die Nation, und nit für die Fürsten einseitig, das Recht und die Verpflichtung hervor, sobald es mögli, dem Bundesstaat seine Organe wiederzugeben. Diese Organe sind die National-Ver- sammlung und, wenn ih mich auf den Vereinbarungs-Stiandpunlkt hier stellen will, den ih aber natürlich für mich nicht zugebe, mit der Na- tional-Versammlung die Fürsten, die Fürsten so wenig ohne die Natio- nal-Versammlung, als bei einem Vereinbarungs-Standpunkt die Na- tionalversammlung ohne die Fürsten. Glaubt indessen die württem- bergishe Regierung, eine Nationalversammlung sei eben jeßt nicht zu berufen,-dann giebt es nach der Verfassung nichts Anderes für sie, als den §. 85, denn wenn kein deutscher Verein, wenn keine Bundes- verfassung jeßt besteht, die in rechtlicher Wirksamkeit ist, dann steht der württembergishe Staat zu den übrigen Staaten eben in dem Verhältniß, das durch den §. 85 geregelt worden is. Es ist von dem Beklagten gesagt worden, durch ganz Deutschland gehe die An- sicht, daß der Bund nicht aufgehört habe. Ueberhaupt habe ih in seinem Vortrag häufig! bemerkt, daß er Deutschland, das deutsche Volk und die deutschen Staaten, zu sehr mit den deutschen Regie= rungen identifizirt. Daß die deutschen Regierungen allerdings den Bund und die alte Bundesverfassung wieder als fortbestehend erklären, das wissen wir leider alle; davon aber, daß das deutsche Volk dieser Ansicht beipflichte, habe ih noh nie gehört, Es ist mir kürzlich eine Be=

ußischen Staats-Anzeiger.

merkung in der Allgemeinen Zeitung aufae i

von dem Votum des Bats iy s D E Reinhardt, das dieser in der neuesten Zeit für die Wiederberufung des Bundestags abgelegt hat. Dort \inv treffende Worte über die Behauptung gesprochen worden, daß der deutsche Bund noch fortdaure“ und die Regierungen das Recht haben, die Bundes-Ver- sammlung wieder zu berufen. Die Behauptung, daß die Regierun- gen bei Sanctionirung des Gesehes vom 28. Juni und bei Ueber- tragung der Ausúbung der Befugnisse der Bundes - Versammlung an den Reichèverweser die Fortdauer des Bundes und den Wieder=- eintritt der Bundes - Versammlung sich mental reservirt haben, is die Selbstanshuldigung einer Handlung, die man im gemeinen Le- ben mit dem s{wärzesten Namen zu belegen pflegt. Jene Behaup- tung ist überdies unwahr und entschieden unwahr von allen denje- nigen Staaten, an deren Spiße damals die Märzministerien stan-= den, und unwahr vou der Zustimmung der württembergischen Re- gierung, denn so viel Glauben habe ich an unser Märzministerium, daß es eine Mentalreservation niht gestattet haben würde. Sie wäre auch rechtlich wirkungslos, so gut, wie jene redliche Jnter- pretation, womit man an die Stelle des Geseßes vom 1. Juli ein wohl- gefälligeres Wahlgeseß stellen will. Die württembérgishe Regierung hat in einem Reskript des Gesammt-Ministeriums selbst anerkannt, daß ein Bundestag, eine Versammlung der Bevollmächtigten deut- scher Fürsten und freier Städte niht mehr besteht. Mir genügt dieses einzige Zugeständniß, Wenn eine Bundes-Versammlung nit besteht, dann sind organische Beschlüsse der Bundes-Versammlung niht möglich, vann giebt es keinen §. 3 der Verfassung, und dann muß eben in neuer Weise das Verhältniß zu Deutschland geregelt werden z allein wir sind auch nicht mehr in den Zeiten von 1815. Der König von Württemberg is nicht mehr der absolute Herrscher, der er im Jahre 18415 war, wo er zu der Stiftung des deutschen Bundes sür sich allein mitwirkte. Die Verfassung bindet ihn jett, nachdem die Grundlage des §.3 aufgehört hat, an den §. 85, und deshalb sage ich: will die Regierung niht nach dem Geseß vom 28. Juni und den früheren Bundesbeschlüssen die neuen Geschicke

Deutschlands durch. eine National - Versammlung in Verbin- dung mit den Fürsten regeln, so bleibt nichts Anderes übrig, als anzuerkennen, daß jede Vereinbarung Württem- bergs mit den deutschen Regierungen, wodurch ein Landes- geseß abgeändert oder aufgehoben, oder Verbindlichkeiten -eina

gegangen werden, die den Rechten der Staatsbürger Eintrag thun würden, unter den §. 85 fällt. Es ist seit und vor den Märzta= gen längst kein Geheimniß mehr, daß mehrere deutshe Regierungen, wenn sie eben die Rechte, welche die Verfassungen den Staatsbür- gern geben, nicht goutirten , sich au die höhere Behörde wendeten, und dann in den Landes-Versammlungen nichts Besseres zu thun wußten, als zu erklären, daß mau sich leider mit Rücksicht auf den deutschen Bund nicht mehr an diese und jene Bestimmung der Ver= fassung halten könne. Soll dieses Spiel nicht wiederkehren, \o thut es Noth, daß, wenn die deutschen Geschicke neu geregelt werden soll= ten, auh an jene höhere Stelle Männer kommen, die nicht blos einseitig zu Werk gehen. Es fragt sich nun aber, wenn der §. 85 hier Plat greift, was man unter Landesgeseßz versteht, dessen Abände= rung ohne Zustimmung der Landes-Versammlung nicht geschehen kann? Man hat auf eine sehr künstlihe Weise interpretirt, daß hier Landesgeseße im Gegensaß zu Reichsgeseßen stehen, es aber lauter Reichsgesete seien, die nach der Anklage von dem Beklagten verleßt worden sein sollen. Ich glaube kaum, daß ih auf diese Einwendung näher einzugehen nothwendig habe, Es wurde gesagt, es müsse eine Gefahr vorhan-= den gewesen, es müssen Rechte gefährdet, es müsse ein materieller Ae e [E R der §. 85 in Anwendung komme. Fch fage nein, es genügt daran, daß eine Verpfli ( Â gen ist, die den Rechten der Stautéblra E apegai Damit ist das Vergehen konsumirt; und nun werde ih sowohl bei dem Znterim, als bei der münchener Uebereinkunft aidivtisen daß in Wahrheit das Vergehen des §. 85 bierdurch Fonsumirt worden ist. Durch das Interim werden die Befuguisse des engeren Rathes der früheren Bundes = Versammlung auf Oesterreich. ab Preußen Übertragen. Hierdurch wird in die Landes-Gesetzgebun;, eingegrisfen, indem die Beschlüsse der Bundes = Versammlung voi 30, Márz und 7. April 1848, die durch die Verkündigung im Wege des §. 3 der württembergischen Verfassung zu Landesgeseßen wur- den, dadur verleßt werden. Es wird zwar und es ist nur dies zwar etwas unklar in der Beweisführung des Beklagten gesagt, jene Beschlüsse seien nur für einen einzelnen Fall gefaßt worden. «Sie wurden allerdings dafür gefaßt, daß durch eine National-Versamm- lung eine deutsche Verfassung festgestellt werden solle, allein dieser Fall- dauert eben in so lange fort, bis eine neue Verfassung ge schaf sen ist. So lange dies nicht der Fall ist, dauert die Verpflichtung fort, die für die Regierungen aus jenen Beschlüssen hervorgegangen ist, und so lange dauert au das Recht der Staatsbürger auf jene Beschlüsse fort, Es is ferner verleßt das Reichsgeseß vom 28. Juni 1848, das in Württemberg durch die Landesregierung verkündigt ist, Dàß es diesem Reichsgescß nit entspricht, wenn nun die Be= fugnisse des innern Raths einseitig auf Oesterrei und Preußen übertragen wurden, wird keines weiteren Beweises bedürfen, und wenn ih also auch von der Reichsverfassung abschen soll, so ist die Zustimmung zu diesem Jnterim wieder eite Verleßung eines zwar nicht in vollständigem geseßlichen Wege vereinbarten Gesetzes, aber eines von dem Könige “unter Zustimmung seiner Minister unt

des Geheimenrathes ertheilten, und von den damaligen Ständen angenommenen feierlihen Versprechens, daß die

möglicherweise eintretende provisorishe Erledigung der Frage ledig.

li in die Hände der National-Versammlung gegeben sei. ens

falls sind bestimmte Landesgeseve verleßt, aber auch die Rechte der Staatsbürger theils gefährdet, theils verleßt worden. Der Würt=

temberger hat nach seiner Verfassung das Recht, nach seiner Ver= fassung und seinen Gesebßen von einer, seiner Landes-Versammlung verantwortlihen Regierung regiert zu werden. Dieses Recht ist ihm gerädezu genommen worden dur die Uebertragung der Be= fugnisse des engeren Rathes an Oesterreich und Preußen. Was sind die Befugnisse dieses engeren Rathes? Der engere Rath hat zu regieren auf der Grundlage des Grundgesebes des Bundes und der sonst in verfassungsmäßiger Weise zustandekommenden Gesehe Er kann also in die wichtigsten Beziehungen des württembergischen Staatslebens eingreifen, Dur die Ueberlassung von solhen Sou- verainetäts-Rechten an Oesterreih und Preußen ist das württem- bergishe Volk in seinem Rechtszustande verleßt worden, und diese Verlezung ist schon eine bedeutende in staatsre{tlihem Sinne. Es i aber in der Anklageakte auch nachgewiesen worden, daß wirklich eine positive Verlegung dadurch entstanden ist, daß Württemberg die Schmach erdulden mußte, daß ein von seinen Vertretern in Ver- bindung mit seiner Regierung geschafenes Geseß nicht ‘vollzogen werden dürfte , was mit dem entschiedensten Nachtheile für die württembergischen Verhältnisse verbunden is, Noch in viel höherem