Daher is die Ergänzung für Rechissachen aus Croatien, Slavonien , der serbishen Woiwodschaft und dem temeser Banate nöthigenfalls dur der ungarischen Geseygebung vollkommen kundige Mitglieder und umgekehrt für Rechts\sachen aus Ungarn durch Räthe aus jenen Kronländern zu bewirken, der Vorsiy aber stets demjenigen Senats-Präsidenten oder dem ältesten un- ter denjenigen Räthen zu übertragen, welchem die besonderen Landesgeseh- Kenntnisse eigen sind. E,
§, 21. Für die aus Siebenbürgen an den obersten Gerichts - und Cassationshof gelangenden Rechts\sachen , welche nah dem sächsishen Sta- tuienrehte zu entscheiden sind, is cin Senat theils aus den dieses Statu- tenrechtes und der siebenbürgishen Landesverhältnisse vollkommen kundigen Räthen, theils aus jenen Räthen zu bilden, die in der Regel zur Ent- scheidung von Rechtssachen nach dem allgemeinen bürgerlichen Geseybuche verwendet werden. Ï
Für Rechts\achen , welche nah den übrigen siebenbürgishen Landes- geseßen zu entscheiden sind, is ein Senat theils aus den mit Dent NeVene bürgischen Gesehen und Landesverhältnissen volllommen vertrauten Räthen, theils aus Räthen , welche mit der ungarischen Legislation genau Bt sind, zusammenzusezen, Rüdfsichtlih des Vorsißes hat die Bestimmung des §, 20 zu gelten. §. 22, Für Angelegenheiten dag niß der älteren Landesgeseße der in den länder nicht wesentlich erforderlich M Maße 1ls die österreichische bürger- Iechsil- Streitigkeiten, dann in dem abe, al 148 i lide und Strafgeseßgebung auch in jenen Kronländern eingeführt wird, Jur bei es auf die Anwendung dieser Gejege ankommt, föonnen Bezichung auf die aus Ungarn, Croatien, Slavonien,
zegen, zu deren C ntscheidung die Kenut- C8. 19 — 24 bezeichneten Kron
tif ( : E i insbesondere für Handels - unt
Rechtssachen, wobei « die Se e «C h in Be A s rfbrdi wt ral, M serbischen Woiwodschast und dem temeser Banate cin- langendenu Geschäfte durch Vorsizende und mit Zuziehung von Stimmfüh- rern gebildet werden, welche gewvöhnlih zur Entscheidung ähnlicher Gegen stände aus anderen Kronländern verwendet werden. : i 6. 23. Handelt es sih um die Delegation einer Rechtssache aus einem der Kronländer, în welchen das allgemeine bürgerlihe Gesepbuch in Wirksamkeit is, in eines der übrigen Kronländer des Neiches oder umge kehrt, oder handelt es sih um Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen Gerichten, von welchen das eine zu jenen Kronläntern, das andere zu ci nem dieser Kronländer gehört, so hat der erste Präsident des obersten Ge richtshofes oder dessen Stellvertreter zur Entscheidung hierüber einen Senat aus Mitgliedern, welche diesen verschiedenen Kronländern angehören , zu- sammenzuseßzen, E -
§, 24, Für die Verhandlungen über Nichtigkeits - Beschwerden in Strafsachen in Gemäßheit der Strafprozeß-Ordnung vom 17. Januar 1850 hat der erste Präsident des obersten Gerich!8- und Cassationshofes oder dessen Stellverireter (F. 12) nah Anhörung des General-Prokurators einen Vorsißeuden, vierzehn Richter und sechs Ergänzungsrichter zu bezeichnen, aus welchen während der darauf folgenden drei Jahre ausschließend die Senate von wenigstens sechs Richtern und einem Voisißenden zu bilden sind, die nach den §§, 243, 246 und 360—369 der Strafprozeß- Ordnung über Nichtigkeits-Beschwerden zu entscheiden haben. Nach Ablauf eines je den Jahres hat ein Drittheil dieser 21 Mitglieder durch das Loos auszu- scheiden; doch können dieselben neuerdings auf weitere drei Jahre zu Mit gliedern dieser Cassations-Abtheilung bestimmt werden, Dem ersten Präsi denten des obersten Gerichts- und Cassationshofes oder dessen Stellvertre ter bleibt es jedo überlassen, diese Näthe auch zu anderen Sißungen bei- zuziehen und ihnen auch Civilrehtssahen zum Vortrage zuzuweisen,
§: 25, Insofern nach §, 372 der Strasprozeß-Ordnung vom 17. Ja- nuar 1850 zur Entscheidung einer Nichtigkeitsbeschwerde eine volle Raths- versammlung des Cassationshofes erforderlich is, soll dieselbe aus dem Vor- \sißzenden und wenigstens vierzeyn Mitgliedern der in Gemäßheit des vor stehenden Varagräpyen zu bildenden Cassations-Abtheilung bestehen,
S, 26, Für die vera obersten Gerichis- und Cassationshofse als Diszipli-
nax-Angelegenhycii in Gemäßheit ves §, 9 zugewieh\enen Verhanublungen und Cuiscgeibaungen hat ver ersie Präsident oder dessen Stellvertreter (8. 12) Jährlich na Anhydrung des Genera\l-Proturators mit Rücksigzz guf vie ver\Gievenen Kronländer einen Borsigenden, zeyn Richter und vier Ergän- ZUngsrichier gus ven Mitgliedern des obersten GerichiWhofes zu bezeichnen welche sür die Dauer des ganzen Jah1es die T isziplingar-Kamwmer bilven Andere Ausslelungen an Gerichte oder Rügen und Strafen gegen teien oder deren Vertreter, welhe bei Gelegenheit der Entscheidung NRechtsstreite oder Rekurse zu erlassen sind, werden von dem Senate, cher in der Sache selbst“ entscheidet, ausgesprochen,
wel
V, JSunere Behandlung der Geschäfte des obersten Gerichts und Cassatioushofes, §. 27, Als Geschäftssprache des obersten Gerichts - und Cassations-
hofes hat ín der Negel die deutshe Sprache zu gelten; es sind daher alle Vorträge in deutscher Sprache zu halten und die Ausfertigungen dieses Gerichtshofes in deutscher Sprache zu erlassen, Jusbesondere sind díe Rathsprotokolle stets in deutscher Sprache abzufassen, Weun jedoch díe Verhandlung ín einer anderen als der deutschen Sprache geführt worden ist, hat der oberste Gerichtshof seíne Entscheidung darüber sammt den Gründen ín der Sprache, in welcher die Verhandlung in erster Justanz geführt wurde, und in der deutshen Sprache hinauszugeben,
§, 28, Vor der Hand und bis auf weitere Verfügung wird aus- nahmsweise gestattet, Vorträge in Civil - und Strafrechts\achen aus jeuen Kronländern, welcle bisher niht den wiener Senaten des obersten Gerichts- hofes unterstanden, auch in der Sprache zu halten, in welcher die Ver handlung geführt wurde, und die Erkeuntnisse in eben dieser Sprache auszufertigen.
§, 29, Alle Ausfertigungen des obersten Gerihts- und Cassations- hofes sind mit der Unterschrift : „der Kaiserl, oberste Gerichts - und Cassa tionshof“ zu versehen und von dem ersten Präsidenten oder dessen Stell- vertreter (§. 12) oder vou dem durch den ersten Präsidenten hierzu ermäch- tigten Scnats-Präsidenten in seinem Namen zu unterzeihnen, Die Urtheile aller Senate tragen die Ueberschrist: „Jm Namen Sr. Majestät des Kai- sers von Oesterreich,“ Die Urtheile der Cassations - Abtheilung sind nach Vorschrift der Strafprozeß Ordnung von sämmtlichen Mitgliedern, die an deren Fällung theilgenommen haben, zu unterzeihnen, Alle übrigen Ur- theile sind außer der oben bezeichneten Unterschrift von einem Rathe des gefällt wurden, mitzufertigen,
Senates, in welchem sie 6. 30. J Siegel des Kaiserlichen obersten Gerichts
x Das und Cassa- tionshofes zeigt den Kaiserlichen Adler mit der Umschrift+ Sigillum Caesa reo-Begni Suprenui Tribunalis.
5: 31, Alle Erkenntnisse des obersten Gerichts - und Cassationshofes, welche nit in Gemäßheit der Strafprozeß - Ordnung vom 17. Januar r in öffentlicher Sitzung sogleich kundzumachen sind, werden den Ober- S UDESgEr ten (Distriktual-Obergerichten oder Appellationsgerichten) zuge- sertigt und durch diese den Parteten bekannt gegeben.
17) (C c “Mm c e , cu!
¿V 4 Cine besondere Vorschrift wi1d bestimmen, welhen Advokaten das Recht der Vertretung der Parteien vor dem obersten Gerichts Lassationshofe zustehen soll,
I, Beneral-Profkuratur am obersten Gerihts- und G x Cassationshofe,
v Tes An dem obersten Gerichts - und Cassationshofe wird ein (Gy Ln es uraior mit der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern bestellt, welche Seneral-Advokaten heißen, ken A o den Wirkungskreis des General-Prokurators an dem Wirkiämkeit y e L Und Cassationshofe gelten im Allgemeinen die über die
6 95 Zu seinen Caewälishast überhaupt erlassenen Bestimmungen. bei den Béthaublungen ; irkungsfreise gehört insbesonde1e die Betheiligung vom 417, Jana, gen über alle in Gemäßheit der Strafprozeß-Ordnung
‘„Banuar 1850 an den obersten G ihts- x ionshof gelan. enden Sirafäll E erihts- und Cassationshof gelan- i =irassalle, so wie über alle in d S »3ei / ande, Jy Civi 7 1 den §§, 6—10 bezeichneten Gegen- ; \ ivilrechts\achen, welche ¿43 k Bx tionshof gelangen {i ‘vet G je an ben obersten Gerichts- und Cassa- welchen die Intervention dés Saa -Profurator in allen jenen Fällen, ín stanz vorge\Grieben wa. me d aatsanwaltschaft in erster oder zweiter Jn- ' Drt, (eulscheidung zu hören. r / j ator am obersten Gerichts- und Cassations-
§, 36, Der General- h fe ift der oberste Wäh er T F ech se ne D ber r ch gen A w d ] 5 p t de R i i i i
liegt es daher s ' i B i bi : ge S raf
iiiO
des Gesezes, Ihm erfenntnisse, di iti , selb iflige Straf wée nisse, über Austrag. visr Atlvenvung des Gesehes berg fige Stras L 2 A8 2 N Wahrung des Gesehes zu ergreife L: Ia Cie Nichtigkeitsbes{hwerde zur | weder von einer ungleichen Rehtsanwendung 4a IO A enn er ent- | Q erschledenen Kron-
Par- über
- (D 1386 ländern oder von einer unrichtigen Auslegung langt, über Auftrag des Justiz-Ministers die Plenarsizung des obersten Gerichts- und Cassat E agen, Eine falede hufe der Entscheidung der streitigen Rechtsfrage zu as zu dienen. Entscheidung hat den untergeordneten Gerichten als Sr G i : Woreral Pro- §6. 37, Die General-Advokaten oder Stellvertreter S ain Acitshünd init» furators sind, wenn sie für den Legteren auftreten, zu alen 4 gen desselben geseßlich berechtigt. / §. 38, Der General-Prokurator tionshofe ist unmittelbar dem Zustiz demselben nah dem Ende jedes Jahres Berich von dem obersten Gerichts- und Cassationshofe des Jahres anhäufig gebliebenen Rechtssachen , zustand und (Hang der Nechtspflege und über d brechen der Geseßgebung und des Geschastsganges. L §. 39, Unser Minister der Justiz is mit dem Bollzuge die] nimg beauftragt, Gegeben in unserer Kaiserlichen Haupt 7. August 1850,
des Gesehes Kenntniß er- Abhaltung einer besonderen ionshofes (§. 25) zum Be-
am obersten Gerichts und Cassa- Minister untergeordnet, Er erstattci 3 t über die im Lause desselben erledigten nnd am Schlusse so wie überhaupt über deu die wahrgenommene1 Ge-
Berord-
und Nesidenzstadt, Wien am
A 5ckdmerling.
Sani
Csorich, Bach. | /
S f Ge Thun -chwarzeuberg. Krauß. Bruck,
Schmerling hat den Gejebß en Gerichts und Cajja e zur Kaiserlichen Ge
Der Justiz-Minister Autou R. Entwurf über die O / d tionshofes in Wien twehmigung vorgelegt:
„Allergnädigster Herr! Gerichtsverfassunz in allen Ländern des Sinne der Reichsverfassung umzugestalten, 1k Mehrzahl der Kronländer, in welchen das allgemeine bürgerliche R und das Strafgeseßbuch in Wüksamkeit stehen, sind die 1n (Hemäßheit De von Ew. Majestät am 14, Juni v. J. Grundzüge neu orga nisirten Gerichts - Behörden am 1, Juli d, J. in das Leben getreten, „zn allen übrigen Kronländern ift die teorgamsation des Gerichtswesens auf ciner im Wesentlichen übereinstimmcenden (Hrundlage bercits in der Aus führung begriffen,
10
vlgendent
roßer Theil der wichtigen Autgabe, dle österreichischen Kaijerstaates 1m vollendet, der
(Hescizbuch
(x11 Jn
bereits
genehmigten
Der Umbau des österreichishen Gerichtswesens fann sih jedoch nicht |
auf die in den einzelnen Kronländern befindlichen Gerichtsb ehörden be- schränken; er muß sich au auf den an der Spitze aller Gerichte stehenden obersten Gerichtshof erstrecken , welcher nach den in der Reichsverfassung ausgesprochenen Grundsäßen, wonach die Rechisprechung 1n allen Kronlan- dern des Neiches im Namen des Kaisers geübt und die Herstellung de! möglihsten Einheit in der Gesezgebung und Nechtspslege det verschiedenen Kronländer erstrebt werden soll E nur Einer für den Umfang des ganzen Neiches sein kann. E Schon die Geseßgebung der erlauhtcu Vorfahren Cw, Majestàt hak sich die Aufgabe gestellt, für die größere Hälste dis Katserskaales eme Cin
heitliche Geseßgebung in Civil- und Strafrechtssachen herzustellen, Die 11
, 5 ( 24 » F Det u} ebo 1 | den einzelnen Kronländern bestandenen Nevisionshöse wurden aufgehoben |
ih H 1 D S 4 Nur fl und an deren Stelle ein obeister Gerichtshof in Wien errichte! Nur ful
das lombardisch-venetianische Königreich wurde im Zahre 1817 ein Senal des obersten Gerichlshofes nah Verona verlegt, Fur a A ehemaligen Nebenländer dagegen war die K, Septemviraltajel der overhle Gerichtshof, nebeu welchem die ungarische und siebenbürgische Hoskanzlei in Wien manche oberstrichierliche Functionen ausübte, A Der große Gedanke, dessen Verwirklichung Ew. Majestät sicl aufgabe gestellt haben , die “taatseinhetit aller Lander s s A Monarchie herzustellen, muß, wenn er in das Leben des Bolkes Le ehen \oll, auch in Beziehung auf die Nechtspfslege seinen entsprechenden Ausdru in der Schaffung eines obersten Gerichtshoses für alle Kronländer des Reiches erhalten. Das in der Reichsversassung vom 4, März 1849 ange dertete hohe Ziel ver Rechiseiuheit zwischen allen Theilen des Kaiserstaates anu nux dann erxeihi werden, wenn im Centrum des Staates am Sitze aller hohen Sikaaisgewaglten auch ein oberster Gerichtshof zux Wahrung und Heraunbildung eines einheitlichen Rechtes für alle Kronländver best. ht. Dieser Gedanute, welczer bereits ven Ew. Majestät von meinem Vor gänger im Justiz - Ministerium vorgelegten Grundzügen einer neuen Ge
)y zur Lebens
cktämme der
richils-Berfassung zum Grunde lag, wurde auh von mir unter Billigung |
des Ministerrathes beharrlich festgehalten und zum Theile bereits verwirk licht,
Die Ereignisse der jüngstverflosseuen Jahre habeu die K, Septemviral fasel und die übrigen oben erwähnten höchsten Behörden für Ungarn und Stebenbürgen aufgehoben und obersten Gerichtes în Ungarn mit der Wirksamkeit auf Croatien, Slavoníen und Siebenbürgen beseitigt. Zahlreiche Rückstände unerledigter Nechts- jachen hatten sih inzwischen gehäuft, Ju Folge dessen wude unter Beacl! fung des vorerwähnten Gedankens durch die Allerhöchsten Entschließunaen Ew. Majestät vom 3, November und 12, Dezember 1849 und vom 5. Fe-
Pra D S eilte Abtheilung des obersten Gerichtshofes in Wien die Nechtssachen aus Ungarn errichtet, welche bereits seit Monaten voller Thätigkeit is, Eben so wurde bereits durch die Allerböchsten Entschließun- gen Sw. Majestät vom 1. März und vom 4, Juli d. 3 verfllgt, daß fü die Angelegenheiten von Croatien, Slavonien und Siebenbürgen Senate des obersten Gerichtshofes in Wien errichtet werden sollen. behalte mir daher vor, unverzüglich, nachdem die in diesem Bortrage enthalteucn Anträge die Kaiserliche Genehmigung erhalien haben werden, Ew, Majestät die geeigneten Vorschläge rücksichtlich der Ernennung der erforderlichen Mit- glieder des obeiïsten Gerichtshofes aus Croatien, Slavonien, dexr schaft Serbien und dem temeser A anate, |o wie aus Siebenbürgen, zu un terbreiten. E Ä Die Schwierigkeiten, welche aus der Cntfernung mancher I heiledey Monarchie onWU ien rüdsichtlich einer möglichst beschleunigten Nechtspflege entstehen tönnten, müssen bei dem steten Fortschritte in Ausdehnung der schnellsten Commu nicationsmittel gegen die Borlheile einer cinbeitlichen Rechtsprechung ais unbedeutend betrachtet iverden, und verdienen um so weniger Beachtung, als ohnehin durch die von Ew, Majestät bereits süx die meisten Kronlän der genehmigten Grundzüge der Gerichtsverfassung den Ober-Landesgerich ten in den einzelnen Kronländern eine bedeutende Wirksamleit in drilter Jnstanz eingeräumt ist, somit nur die bedeutendereu und wichtigeren Nechts- jachen an den obersten Gerich18hof in Wien gelangen werden,
Eine nothwendige Folgerung aus den eben entwickelten Ansichten übez die Nothwendigkeit eines obersten Gerichtshofes für das gauze Reich ist die Berlegung des gegenwärtig in Verona befindlichen Senates des obersten Gerichtshofes nah Wien. Es wmde zwar von Seiten der qus dem lom baidisch- venetianischen Königreiche hierher berufenen Bertrauensmäuner de1 lebhafte Wunsch ausgesprochen, daß im nteresse der Schnelligkeit dec Rechtspflege der veroneser Senat des obersten Gerichtshofes in seiner bis- herigen Gestalt belassen werde. Allein o sehr der ti ugeho!famste Minister Nath geneigt ist, billigen Wünschen der Bewohner eines Kronlanudes, wenn sie mit den Jnteressen der Gesammt - Monarchie vereinbar sind, so viel als möglich entgegenzukommen, so fann er doch in diesem Falle Éw, Majestät die Erfüllung des bezeichneten Wunsches der Berlrauensmänner des lom bardisch-venetianishen Königreiches nicht empfehlen, Schon die Erfahrung hat hinlänglich gezeigt, daß die eigenthümliche bardisch venetianischen Senates des obersten Gerichtshofes in Verona nicht geeignet war, den Zweck einer einheitlichen Gestaltung des Rechts 1
: i it | fördern, Noch nachtheiliger müßte sich jedoch dieses Verhältniß künftig zei- | |
u!
1 11 Fch)
Woiwotk
bisherige | Stellung des lom- |
gen, da der oberste (Gerichtshof zugleich Cassationshof seix soll, eine örtlich getrennte Rechtsprehung aber mit dem ; j tionshofes geradezu unvereinbar ist, ten höheren politischen Nücksichten
Begrisse und Zwecke eines Cassa Außerdem sprechen die oben erwähn- li i auf das entschiedenste sür die Vereinigung des veroneser Senates mit den wiener Senaten des obersten Gerichtshofes, Auch könnte jede Sondereinrihtung für das lombardisch - venetianische Kö- nigreih nur dazu dienen, bei der Bevölkerung anderer Kronländer den Wunsch nach ähnlichen Justituten hervorzurufen oder zu kräftigen, Ver treugehorsamste Ministerrath erbittet sih demnah von Ew, Ma- jestät die Genehmigung des Hrundsayes, daß nur eín oberster Gerichts- und Cassationshof mit vem Sige in Wien für die gauze Monarchie ge- gründet werde, woraus sih die Uebertragung des veroneser Senates nach Wien von selbst ergiebt, i
Wenn Ew, Majestät diesem Grundsaße die Allerhöchste Genehmigung ertheilt haben werden, werde ih es mir zur Pflicht machen, diese Uebertra- gung, welche in der nächsten Zukunft bei dem Umstande, daß dem veroneser
|
l
die Möglichkeit der Wiederherstellung eines |
j /
Senate noch sehr viele administrative Functionen zugewiesen sind, zu man- chen Störungen des Justizdienstes Anlaß geben könnte, zuerst durch Ueber- nahme der administrativen Functionen dieses Senates auf das Justiz - Mi- nisterium vorzubereiten und, sobald es das Fortschreiten der Reorganisation aller Gerichtsbehörden im lombardisch - venetianischen Königreiche gestattet, vollkommen durchzuführen, y
Was den Wirkungskreis des obersten Gerichts - und Cassationshofes anbelangt, so mußte derselbe in Folge des in der Reichsverfassung auêgespro- chenen Grundsaßes der Trennung der Rechtspflege vou der Verwaltung so be- stimmt werden, daß der oberste Gerichtshof nur mit rein richterlihen Functionen befaßt ist, wobei theils die inder provisorischen Vorschrist über den Wirkungskreis des Justiz-Ministeriums vom 19, und 21. August 1848, theils die in dem organischen Geseße über die Gerichtsstellen vom 28, Juni d. J. aufgestell- ten Grundsäße maßgebend war:n. Da es bisher noc) nicht möglich war, die von Ew. Majestät aw 17, Januar d. J. genehmigte Strafprozeß-Drd- nung in allen Kronländern der Monarchie in Würksamkeit treten zu lassen , und da die Umgestaltung des Civil Prozesses auf den Grundlagen der Oef- fentlichkeit und Mündlichkeit vor ihrer Durchführung die reiflichste C1 wägung fordert, so muß sich die Wirksamkeit des obersten Gerichtshofes in uer Figeuschast als Cassation8hof gegenwärtig auf die Entscheidung der Nich
tigkeitsbeschwerden beschränken, welhe auf Grund der Strafprozeß-Ordnung
Fanuar 1850 in den Kronländern, in welchen dieses Gesey bereits
vom 17 Z | d B werden. (C o) In Betrefn dex an ben \ D
in Wirksamkcit it, erhoben obersten Gerid têéhof gelangenden muß er noch ganz auf Giund der in ) l stimmungen über das Strafverfahren vorgehen. (F. 9, b U! muß der oberste Gerichishof in Civilrechtssachen nur nach j den verschiedenen Krouländern geltenten Geseßzen verfahren (9. ), que es ganz unthunlich erschien, in einem Zeitpunkte, 1:1 ezem die Umar tung dieser Geseße auf einer zum großen Theile ganz enen, Mage dringend nothwendig erscheint, auf das alte Verfahren cin mit A gangen Geiste und Systeme desselben uicht in Einklang stehendes RNechtsmilte des Nux sür Ungarn und diejenigen Kron- cerwandte Geseßgebung haben, muß
cktrafsachen aus anderen Kroulandern enselben geltenden geseßlichen Be
und c). Eben so
) den bisher in nl
t 1 f i
Cassations - Rekurses anzuwenden. länder, welche cine mit der ungarischen i ! ¿ Mus chon gegenwärtig eine Beschwerde wegen Formverleßungen an den obersten (Gerichtshef gestattet werden, um die Lücke zufüllen, welch: durch da A O if Y i hon H n 1 die eheninals Begfallen der ungarischen und siebenbürgischen Hofkanzlei, an die ehe! q R | i 0 j » 5 (- ähnliche Beschwerden gerichtet wurden, entstanden 1. Die de at i inge her alaube ih jedoch ciner besonderen Borschrift vorbeyal gen darüber glaube 1c) jed 9
Au o ( Ew, Majestät zu unterbreiten nicht |au-
ausg
ten zu sollen, deren Entwurf 1ch
weide. (§. 4). : ; Die Natur des obersten Gerichtsho]es bringt es i Kompetenz KFonfli!te, Delegationen und NRecufationen, 0 |! H j 3-Beschwerden, in höchster Znstanz zu entscheiden berusen ift, (§§S. 9 Bon ganz bejondere1 Wichtigkeit wird jedoch seine E höchstes Disziplinargericht für den Nichterstand aller Kron!andel des de (C O) I, TOUOEO Die U organi]cheu Vesjeße Lom 20, a d, J, enthaltenen Vorschriften über bie Disziplinar-Behandlung der richter- lichen Beamten in Wirlamkeit getreten hein weiden, Bn dieser Beziehung wird sich die Errichtung eines großen, unabhängigen Gerichtshofes n j tiuum der Monarchie ohne Zweifel als segensre ch erweisen und wesentlich verfassungsmäßige
me1 mit sich, daß er auch z wie uber uver opndilats- bis 8.)
A den! (C9
n (Ten nl en \
B z M {A rRandea 1
dazu beitragen die Stellung des Michterstande il 4 1 J 5 /,
wahren.
Ie
obersten
welche als Mitglieder des vieljährigen richterlichen von Gejeßen
Allein die
Finsiht und Erfahrung der Männer, Gerichtshofes in der Negel einer Lqufbahu berufen werden, bei der Erlassung odel
zu benußen, wird sih jeder Justiz-Minister zur / O Wuürte und hohe Stellung dieses Gerichtshoses erfordert, daß demselben M - ust mm1inliters das Hecht eing
d 1a) Abanderung
Pflicht machen,
Aufforderung von Seiten des | N E selbstständig Unuträge auf Erlassung oder &banderung ges \ Li i
benzutra
auch ohne imt werde ber B efllmmiitaon an den Justizminister zu richten und |0 aus Antriebe zur Vervollkfommnung her vaterlandischen Weseßgebuug gen, (G, 10.) Zoll der oberste sprechen, welche an denselben in Folge Umsange seines Wirkungskreises gestellt werden mussen, | liche Leitung desselben in Beziehung auf die Vertheilung | der Geschäfte unentbehrlich Die ist im einem (Gerichtshofe, dessen zusammensetzun« | Kronländer des Staate aus Maänmneru | cktammen angehören und nt DeIt gecgeuwarttig | nigfaltigen Legislationen der einzelnen Kronländer vertraut Umsicht in der Bildung der Senate fordert. welchen die sachen zur Entscheidung zugewiesen werdeit Diesem Bestimmungen des (Heseß - Entwurfs ti
Berichts
und Cassationshof den Anforderungen eni
Bestimmung und na
(Berichts - tener n
erl öh
bestehenden sind,
einzelnen Bedürfnisse f Hechte ionshofes (88, 12
oll Prasidenten
ent}procven
Die DCG vei D(1 Die größten
Gericht8- und
L De obersten nund Qa}sc Und: 15) l,
+ } A }
21
c|terreich
e Sprach
ckchwierigkeiten biete C assatlon8hoses dar. L chem nur Eine Geseßgebung, nur Ein jatlons8hosf ohne alle Rücksicht auf & nach den Gegenständen, jeiner jetheilt werben fkounte Oesterreich besteht gegenwärtig eine d EStltrasgesezgebung der der Sprachenverl mnß, Nach reiflicher ( hierüber erstatteten Gutachtens, und unter Benu welche schon die furze Zeit, seit welcher die ungarische A drs obersten Gerichtshofes besteht, geliefert hat, erschien es Und als den verwickelten Verhältnissen, die dabei in Frag der Nücksicht auf die Kosten der Einrichtung dieses Gerichtälof entsprechend, die Vildung der Senate nicht so jehr nach Nationalitäten, als vielmehr nach der Verschiedenheit der ÖDeseßgebingen , welche bei je\dung der vorliegenden Nechtssachen in &rage ktommeu, eintreten lassen (88. 18— 22), indem leßtere Rücksicht allein cine 2 jhaft für richtige, den Geseßen entsprechende Entscheidungen bieten vermag. Die an die Spilze gestelite Vorschrift, daß | oecnate zur Entscheidung der demselben zugewiesenen Nechtssachen eine ge- nügende Anzahl von Näthen befinden muß, welche der Zpracbe, in der die Ber“andlung stattfand, vollkommen eine hinreicbende Garantie zu betrachten, daß die in den esspiacben an obersten (Gerichtshof gelangenden vollster Kenntniß dex aktemmäßigen Grundlage entschieden weitere Bildung von Senaten nah Nationalitäten würde aber nicht uur den Zweck des obersten Gerichtshofes, die Heistellung cines einheitlichen Rechtes anzubahnen, vei citeln, sondern auh dem Staatsschaze beinahe unerschwinzlihe Lasten auf- erlegen und in der vollen Konsequenz und unter gleicher Berücksichtigung ller Stämme gar uicht durchgesührt werden können,
Dagegen war es unerläßlich, zu bestimmen, baß Nechtssachen aus j dem Kroulande, wo eine eigenthümliche Legislation besteht, von Senaten zu entscheiden seien, deren Mitglieder speziellen Landes-Geseßgebung und der Verhältuisse des das es sich handelt, lommen fkundig sind, und daß, wenn vollständige Beseßung Senates von wenigstens sechs Nichtern und einem Borsißenden nicht noglih is, die Ergänzung des Senates immer durh solhe Stimm ührer vorzunehmen sei, welhe mit der zunächst verwandten Geseßge- bung vertraut sind. Ju dem Maße, in welchem die Herstellung einer glei- chen Vegislation in deu verschiedenen Kronländern oduchgesührt wird, ent [allt die Nothwendigkeit dieser Bestimmung, und es wird immer mehr die Möglichkeit eintreten, die Senate unter sorgfältigen Berücksichtigung dex Kenntniß der Verhandlungssprache vorzüglich nah Gegenständen zu bilden,
Eben deshalb konnte gegenwärtig nicht an die Bildung ständiger Se nate, die ausëscchließend mit Civil - oder mit Strafsachen befaßt gewesen waren, gedacht werden, Nur zwei Senate mußten schon jeßt, wenigstens sür eine bestimmte Zeit, als ständig bestellt werden, nämlih a) der Senat zur Entscheidung über Cassations-Rekurse in Strafsachen in Gemäßheit der Strafprozeß - Ordnung vom 417, Januar d. J. (§§. 24 und 25), indem dadurch allein jene Stetigkeit dex Entscheidungen verbürgt werden kann, welche der Zweck eines Cassationshofes erfordert , und b) die Disziplinar- Kammer (§, 26), bei welcher niht nur die Gleichförmigkeit der Entschei - dungen, sondern auh das Vertrauen in die Unparteilichkeit “ihrer Aus- sprüche durch eine ständige, ohne Rüksiht auf den einzelnen Fall vorzu nehmende Zusammensezung bedingt ist
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Die Bestir:muygen über die innere Geschäftsbehandlung (§8. 27—-31) haben den Zweck, die Gleichberehtigung der verschiedenen Landessprachen so weit zu wahre» als dies ohne wesentlichen Abbruch einer raschen und nicht zu fostspieligen Verwaltung der Rechtspflege und ohne bedeutende Störungen in Beziehung auf die Zusammensezung der Senate möglich is. Fnsbesondere is durch die transitorisce Bestimmung des §. 28 allen Zchwi-rigkeiten vorgebeugt, welche der Ausspruch, daß in der Regel bei dem Cassationshofe in der deutschen Sprache als der Geschäftssprache dec Central-Regierung des Reiches zu verhandeln sei, in der ersten Zeit der Wüúksamkeit dieses neu organisirten Gerichtshofes herbeiführen könnte,
Die Bestimmungen über die General-Prokuratur am obersten Gerichts hofe (§§. 33 8) immen mit dem theils in der Straf Prozeßordnuiug
vom 17, Zaunar d. J. D Grundsäßen vollkommen
4 theils în dem organischen Geseße über die Staats- Anwaltschaft vom 28, Juli d. F. aufgestellten überein, Der General - Prokurator am obersten Gerichtshofe hat insbeson dere die wichtige Aufgabe, als oberster Wächter der Nechteeinheit und der richtigen Anwendung des Gesezes aufzutreten, Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des (Hesczes in Strafsachen, in Civilsachen abcr bie Cinho lung der Bewilligung des Justiz Ministers zur Veranlassung einer besond« ren Plenar Versammlung des obersten Gerichtshofes zum Behufe der Ent cheidung streitiger Nechtsfragen, dies sind die zwei wichtigen Mitte! deren nh der General - Prokurator zum Zwecke der obersten Aussicht über die Nechtspflege zu bedienen haben wird.
Was den Personalstand und Besoldungs
betrifst, so sind dabei die von lchzterem nen Gutachten hierüber gestellten Unträge im gelegt und nur jene Aenderung vorgenommen eits ausgesprochenen Festseßung der höchsten theils der moglichsten Uebereinstimmung
ton
rial des obersten Gerichts selbst in seinem angesch!os Wesentlichen zum Grund( welche iel L (Behaltsfstu fe mit den bet getroffenen Einrichtungen halber nothivent Mit Nücksicht auf den Heschafte Des iltnißmäßige Verminderung, den werden , ergiebt
§+ l o (Gé A 4 F des obersten (Gericht8hefes nu1
ienen ohorfts (5p ht äh oLrliTen C DL
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Croatien, demnach Ew, Majestät
die Organisation des obersten Gerichts allerhöchste Genehmigung zu erthe len unt
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beauftragen, Wien, 31, Juli
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DIe Berordnung vom 1, November 1836
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Der Senat benubt auch diese Gelegenheit, der hohen Stalt
Fahrzeuge in cinen n Fall allein ausgenommen , zwingt
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Glensgburg, 7. UUag. (H, T.) _ Geste fand llee eite Cmeute unter der Mannschaft des haderslebener Amts statt, welche zur Armee abgehen sollte. Sie glaubte sich nämlich beeinträchtigt,
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weil die übrige shleswig*che Mannschaft niht einberufen sei, ließ sich jedoch bereit finden, als man ihr versprach, daß dieses geschehen solle. Gleich darauf erfolgte auch eine Einberufung von Seiten des Kammerherrn Tilliscl, und sollen sich die Permiitirten, nament- lih von der Artillerie und Infanterie, in Friedericia und Sonder- burg cinfinden, die Kavalleri;ten dagegen in Kolding. Auch foll sich in der Armee eine Mißstimmung darüber geäußert haben, daß über Tie Civilisten, die auf unsere Soldaten geschossen, nit sogleich staud rechtlich abgeurtheilt worden. Prinz Oskar von Schweden beim Kammerherrn Tillisch.
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Frankreich, zweites militairisches ein Linien-Negiment. Die Assem!|( iesen Militairbankiticn den Anfang einer Desora Armee und einer Präátorianerherrschaft. ! Gästen des ersten constitutionswidrigen T j her und laul Der Oer!
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Lauenburg betreffen, übertragen, und zwan dergestalt, 14 mit Hinsicht auf diese Herzogthümer in dem Königlichen Manifest | 4p! vom 14. Juli d.
ein bereits unterm lassenes dem (Geheimen Konferenzra i Neventlow Ortmnil, die Berwaltung der frühen | Tmnmediat Kollegien und Departements besorg e, welche die Civil-Verwaltung der Herzogthümer Holstein un? daß er, un
Verantwortlichkeit gegen den König, neben der Erfi llung der
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J. ertheilten Zusagen, sowohl zur Wiedererrichtung
enes geordneten Zustandes und eines regelmäßigen Geschäftsgan
ges das Erforderliche einzuleiten hat,
und daß die Sachen, deren |
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UAbmachung dice eigene Beschlußnahme des Königs erheisckch dent- Tbe Ñ o 01 46 (1 eien, ent Jeibven unmittelbay vorgetragen werden j L as Kriegs-Ministerium lagt nunmehr Berwundete Bermißten i Aff /
Z aiv S Q ch ermipien in der Affaire vom 24sten v. M. und in der Schlacht bei Idstedt vom 25sten v. M. berau zeben. U E oe A e a E E Veo Ile aus L,
jer Verlust besteht derselben zufolge au: 7. Ber
| lge 139 Todten, 2718 Ver- wundeten und 614 Vermwißten, mithin im Ganzen gus. 3771 Man1 1 In UUSG 3/4 (Cn
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