1850 / 230 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

E D T R D B A

A R E E T E A

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gestellt werden dürfe, wenn das Schiff durch offenbaren Mißbrauch der Hospitalität zu einer solhen Maßregel provozirt habe, Der Lieutenant Lange hat unseren Hafen benußt, um gegen ein nah eben diesem Hafen bestimmtes Schiff einen Aft offener Feindseligkeit auszuüben, und’ erst, nachdem dies geschehen , haben wir ihn _aus- fordern lassèn, unser Gebiet zu verlassen oder, wenn er den Schuß desselben in Anspruch nehmen wolle, sich zu entwassnen. Eine Hand- lung, wie er sie auf dem neutralen Gebiete sich gestattet hat, würde selbst die augenblickliche Anwendung von Gewaltmaßregeln geret- fertigt haben. L :

Aber abgesehen davon, daß wir nach diesem Vorgange nit verpflichtet waren , das Kanonenboot „von der Tann“ in untere

Hafen zu dulden, kann ter Untergang desselben in feiner Weist als nothwendige Folge des diesseitigen Verfahrens angenommen werden, L - E

Vir haben das Kanonenboot nicht unbedingk fortgewie]en, jon= dern ihm für sein ferneres Verbleiben etne Bedingung gestellt, ; E nach den eigenen Aeußerungen des hochverehrlichen e unter den vorliegenden Umständen vollkommen zulässig war. Sal [6 aber der Lieutenant Lange sich diese Bedingung nicht gefallen las= | sen, so war er dur nichts gezwungen, den Zugang gerade zum ueustädter Hafen , vor dem, wie er nun behauptet , eine dänische Kriegs - Korvette vor Anker lag, zu forcirenz; fein eigener [freier Entschluß trieb ihn dahin. Es kommt dazu, daß nah den eigenen holsteinishen Berichten keinesweges die Verfolgung dänischer Kriegs schie ihn gezwungen hat, jein Kanonenboot auf den Strand zu seßen, sondern daß dasselbe lediglich durch die Schuld seines neu städter Lootsen, und zwar kurz vor der Schußweite der neustädter Batterie, auf ten Grund gekommen ift.

Die Behauptung in dem Schreiben vom 6ten d. M., daß das Fnnehalten der dort als die richtigen bezeichneten Grundsätze die Vernichtung des Schiffes verhütet haben würde, während das entgegenge sehte Verfahren die Vernihtung „bewirkt“ habe, er- scheint demnach in jeder Beziehung unbegründet. So wenig das Kanonenboot „von der Tann“ bei einer unbedingten Zulassung im travemünder Hafen dort gesichert gewesen wäre, so wenig ist der Unter=- gang desselben dem Verfahren der travemünder Behörde zuzu- schreiben.

Unter solchen Umständen kann von einem Schadenersaßze überall nicht die Rede sein; wir müssen die desfallsige Forderung lediglich zurückckweisen.

Wenn übrigens für angemessen geachtet ist, in das Schreiben vom ó6ten d. M. \chließilich die Bemerkung aufzunehmen, daß nach der Fassung des vierten Saßes in unserem Schreiben vom 27sten v. M. alle Handelsschiffe von unserem Hafen ausgeschlossen wür en, so dürfte sich diese Bemerkung durch den Umstand bescitigen, in unserem Schreiben von Handelsschiffen überall nicht, sondern

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nur von bewaffneten Fahrzeugen, von Kriegsschiffen, die Rede | ¡i und sein konnte. Lübeck, den 17. August 1850 L R L L | 4 T ELLTUAET*C x | In fas | das hochverehrliche schleswra=-ho V3 | Devartement der auswär }l | IEILCNS | Lp mturt. T An h G eta Ti Y P M \, theilt au die unterm 1 ÿ T d nter ver cus\wvärtiager Unaelegenbertem, Herrn 3, Pomtalich » t rafe O T, avg

fSodigeboren habe ich unterm 28sten v. M. von den

Zemieriateiten Kenntniß geseßt, welche in der Mitte vorigen

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den als auch, nachdem d der Bundes-Kommission gestellt hätte, Mitgliedern derselben Nachschrift zu

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chen Bataillone durch Mainz, sowohl von dem Bico-(Houverneur, 16 GSouvernement die Sache zur Entscheidung im Schoße der leßteren von sind,

ckchreiben

erhoben worden

den Csterreichiscche bem gedachten

Zugleich habe ick

der mir von dem hiessgen K. K. Gesandten mitgetheilten Cirfulagr- Deveïthe an die K. F. ósterreichishen Missionen in Deutschlanu! Erwähmuna gethan, in welcher sich tas K. K, Houvernement über die Gründe näher ausspricht, welche es e? anlaßt hátten, die sten reidis{en Mitglieder ver Bunveskommisston 11 beauftragen, aegen die Uebercinkunft wegen Verlegung ver bavenschen Truppen nach Preußen, so wie gegen den Beginn tes Vollzugs perselben, bei ver Bundes-Central-Kommisslon zu vrotestiren, Indem ih mir v rbe halte, dieses umfangreiche Dokument kenmächst einer heondberen Be leuhtung zu unterziehen, beschränke ich m ch it heute auf tie Be merkung, daß der von dem K, K, Gouvernement in der (Firfulsar

Depesche in Aussicht gestellte Protest seltvem in der 176sten Sihung der Bundes Kommission von ven österreichischen Kommissarien mik telst des abschriftlich anliegenven Schreibens zu Protokoll gegeben worden ist, Das K, K. Gouvernement is aber nichk bei dieser allgemeinen Verwahrung geblieben, es is noch einen Schritt weiter gegangen, und hat nach Ausveis ber abschriftlich anliegenden, an den Freiherrn von Prokesch gerichteten, von diesem mir mittelst des ebenfalls abschriftlich anliegenden Schreibens mitgetheilten De pesche, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der (Hroßlherzoglich badenschen Regierung und der K, K, Bundes Kommissarien, dem Vice - Gouverneur von Mainz die Weisung ertheilt, Durch- züge badenscher, nach Preußen bestimmter Truppen durch Mainz nit ferner zu gestatten. Wie Ew. Hochgeboren aus den Anlagen entnehmen wollen, stellt das Kaiserliche Gouvernement auch in die ser Depesche die Behauptung an die Spiße, daß der von uns mit Baden geschlossene Vertrag seinen Wesen nah rehts- und bundos widrig sei, um hieraus für alle im Namen des Bundes handelnde Autoritäten die Pflicht herzuleiten, {m Bereiche ihrer Wirksamkeit dieser Rechtsverlehung entgegenzutreten. Auf den vorliegenden Fall übergehend und gestüyt auf §. 38 des mainzer Festungs

Reglements, welcher bestimmt : : :

daß Durchmärsche von Bundestruppen und Alliirten durch Festung und deren Rayon nur nach Bewilligung des Festungs Mouettitiments, mithin nur mit Wissen und Willen des Gou-

t Ran und Kommandanten stattfinven können,

erbindung mit §. 25 desselben Reglements , wonach der Gou-

vern eur in den Gouvernements - Konferenzen in Allem die cntscei- |

“Van fa ane QaLe) und des 8. 42, welcher anordnet; glement vom das des Gouverneurs Alles, was in hlesem Ne-

néur Auwtnvung fine gesagt i}, auch auf den Vice-Houver-

À i abi Wi ‘ün LtGe Regierung dem Vice-=Gouverneur vas Necht läubniß zu einem in a E Verpflichlung auferlegt wissen, bie Er begehrten Truppen « D er\pruche mit ver Bundbes-Kriegsverfassung verweigètii, iben aud vee Uta den Festungs - Rayon zu trags weiter gefolgert wird, vab auf R Cobn aa Un

2 aeaen ven Durchzug zweier nach Preußen bestimmter ba- | | 1 | |

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| geeianet wäre, die Stellung der Bundesn

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oberste Bundesbehörde verpflichtet sei, im gleichen Sinne zu ent- scheiden, dergestalt, daß, wenn eine Beschließung wegen Stimmen- gleihheit der gegenwärtigen obersten Bundesbehörde niht zu erzie- len, es bei dem Widerspruche des Gouverneurs zu bewenden habe, Venn bei dem in Frage stehenden Vorfalle von Seiten des Vice- Gouverneurs und der österreichischen Kommissions - Mitglieder au] diesem Rechte nit bestanden worden sei, so könne dieses nur aus bundesfreundlicher Rücksicht hervorgegangene Verfahren nicht künfti- gen Vorfällen präjudiziren, und seien daher auch das Festungs-Gouver- nement und die Kaiserlihén Bundes-Kommissarien mit den nöthigen Weisungen versehen worden, in Zukunft die erforderliche Erlaubniß nicht zu ertheilen, und diese Verfügung aufrechtzuerhalten, so lange sie nicht durch einen gültigen Bundesbeschluß aufgehoben werden sollte. Ew. Hochgeboren wird die ganze Bedeutung dieser von dem Kaiserl. Gouvernement abgegebenen Erklärung nicht entgehen: sie ist in mehr als einer Beziehung geeignet, die gewichtigsten Bedenken zu erregen, und wir halten es daher für unsere Pflicht, dieser ernsten Gestal- tung der Dinge gegenüber unsere Ansichten und unsere Entschlüsse ohne Rückhalt auszusprehen. Zuerst und vor Allem müssen wir die in der Depesche des österreichischen Gouvernements wiederholte Behauvytung in Abrede stellen, daß der mit Bäden geschlossene Vér= trag überhaupt rechts- und bundeswidrig sei, Die Maßregel, um die es sich handelt, is rein administrativer Natur. Nicht um der preußischen Armee inkörporirt zu werden, geschieht die Verlegung der badenshen Truppen nah Preußen, sondern um hier, entgegen den inneren noch nicht vollständig beseitigten anarchischen Elementen des Heimatlandes, denjenigen Geist der Zucht und militairischen Dis- ziplin in ihnen zu kräftigen, welchen in allen Theilen des Bundesheeres lebendig zu erhalten das eigenste Interesse der Gesammtheit des Bundes ist. Jst einerseits die Bundesgewalt zu forbern berechtigt, daß jeder Bun- desstaat die verfassungomäßige Kriegsmacht in angemessener Tüchtigkeit ausbilde und zur Disposition des Bundes bereithalte, so muß es auch auf der anderen Seite der freien Wahl der Bundesregierung über lassen bleiben, auf welchen Uebungspläßen und mit welehen Hülfs

mitteln sie ihren Truppen jene militairische Tüchtigkeit verschaffe. Kraft des ihm innewohnenden und in dieser Beziehung durch Ark. XI, der Bundesakte nit beschränkten, sondern ausdrücklich bestá- tigten Souveränetätsrechts würde es daher dem badenschen Gou

vernement unbenommen gewesen sein, eine solche zeitweise Verlegung seiner Truppen, wie die gegenwärtig stattfindende, vorzunehmen, selbst wenn die frühere Bundes - und namentli die frühere Bundes- Kriegsverfassung noch in voller Thätigkeit bestände. Nachdem aber im Lauf der lebten Jahre in Folge der Erhöhung der verfassungs- mäßigen Stärke der Bundeskontingente auf 2 Prozent der bisherige Corvsverband gelöst ist und hierbei auh noch entscheidend mitge- wirkt hat, daß durch die Aufnahme von Preußen und Deutsch Posen neue Territorien zu dem Bundesgebicte hinzugetreten sind, so daß man sich in Ermangelung einer neuen Organisation im ein

zelnen eintretenden Fall, wie in dem Bundeskrieg gegen Dänemark, durch eine lediglich von dem Bedürfniß des Augenblicks gebotene Cinrich- tung geholfen hat, so fallen auc diejenigen Einwände von selbst fort, welche man der Bundes-Kriegsverfassung zu entnehmen geneigt ist. Weit entfernt endlich, daß die verabredete Truppenverlegung eine Ent- blößung des durch seine geographische Lage für die Sicherheit des Bundesgebiets überaus wichtigen badenshen Landes von militairi- schen Kräften nach sich ziehen wird, werden durch das gleichzeitig festgestellte Verbleiben eines zahlreichen preußischen Corps die An- forderungen, welche der Bund an die Wehrkraft des Landes zu machen hat, mehr als erfüllt. Sollte aber auch, was wix nicht zugestehen, die Frage wegen der Verlegung der badenschen Trup- ven vom bundesrechilichcen Standpunkte aus als zweifelhaft ange sehen werden fönnecn, wo ist in diesem Augenblick das Organ, wel- hes berechtigt wäre, einen solhen Zweifel zu entscheiden ? Daß die orovisorische Bundes-Kommission die hierzu erfordcrliche Kompetenz nicht besißt, liegt am Tage, da nach ihrem eigenen Beschlusse vom 230 O D, V d bre DuattglMS Jeu Dem L Mai D darauf beschränkt, das Bundeseigenthum zu verwalten und für Beschaffung der zu dieser Verwaltung nöthigen Mittel zu sorgen, cine politische Wirksamkeit der Kommission aber nur noch in Fällen unabweisba- rer Nothwendigkeit und wo Gefahr im Verzuge ist, Platz greifen soll. Eben so wenig aber und in keinem Falle würden wir zugeben, daß ein solcher Zweifel durch eine Jnstanz zur Entscheidung ge- bracht würde, welche gerade den von uns aufs bestimmteste verworfenen Boden der früheren Bundes - Verfassung einzunehmen versucht. Ztarf im Gefühle seines Rechts wird daher Preußen sich in der Verfolgung des eingeschlagenen Weges durch keinerlei Widerspruch beirren lassen. Und wie cs fest entschlossen is, seinerseits die Bahn des Rechtes nicht zu verlassen, o wird es andererseits mit Ent- shievenheit jede ungerechtfertigte Zumuthung zurückweisen , welche vahin alzielt, es in der Erfüllung seiner dem badenschen Gouver- nement gegenüber übernommenen Verbindlichkeiten zu behindern. An vieser Richtschnur der Mßigung und des Rechts wird die Königliche Regierung auch der uüberraschenden Auffassung gegen- iber unershütterlich festhalten, zu welcher sich das Kaiserliche Gou vernement in Betreff der Befugnisse ver Militair-Bundesorgäne in Mainz unv seines Berháltnisses zu denselben in feiner vorliegenden Depesche bekennt, Ucberrascheny hat es sür uns in der That fein

müssen, daß das Kaiserliche Gouvernement die Bestimmung des oben angeführten g, 38 des mainzer Festungs-Regle=- ments nicht, wie man htsher stets nach Sinn und Bestim- mung des Festungs steglements überhaupt und insbeson-

dere des angeführtcn Paragraphen zu thun gewohnt war, lediglich die Bedeutung beilegt, daß im Interesse der militairischen Ordnung und Sicherheit dem Durchzuge von Bundestruppen eine Anzeige bei dem Gouvernement voranzugehen habe. Vielmehr würde nach der Auffassung des Kaiserlichen Gouvernements das dem GBouver- neur vindizirte Widerspruchsrecht seine Motive nicht aus militairi- hen Beziehungen allein zu {chCpfen, sondern vermöge seiner nur durch die eventuelle Entscheidung der vorgeseßten Bundesbehörden limitirten Unbeschränktheit, auch Erwägungen politischer Natur in seinen haben. Einer solchen Auffassung, welche

Kreis zu ziehen

verrüden und möglicherweise Anlaß zu ven bevauerlihsten Konflik-

ten zu geben , muß die Königliche Regieruna aufs bestimmteste widersprechen. Sollte vaher dem bereits egenden Beschlusse der Bundes - Central - Kommission 6m 17ten v. M. bet seiner Fassung nicht die Bedeutung beigelegt worden sein, daß er für alle noch zu erwarteten Durchzlige baden- {er Truppen nach Preußen Geltung haben solle, so wird auf die vertragémáäßige shiedsrichterliche Entscheitung refurtirt werden müs-

sen. -Judem die eventuelle Betretung des eben angeveuteten Weges vorbehalten wird, glauben wir in der That den entschlevensten Be- weis für unser Festhalten an jenem Prinzlpe ver Mäßigung und des Rechts zu geben, zu welchem wir uns oben befannt haben. Jndem wir auf diese Weise uns streng auf dem vertragsmáßig fest- gestellten Entscheidungéwege halten, geben wir uns aber auch der heren Erwartung hin, daß man sösterreichischerseits auf die Stel=-

lung verzichten werde, welche die Kaiserliche Regierung in der vor= liegenben Angelegenheit dem Vicegouverneur von Mainz gegenüber einnehmen zu dürfen geglaubt hat.

Wenn nämlich nah der uns

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tairbehörden völlig zu | wendig

mitgetheilten Depesche das Kaiserliche Gouvernement sich für be- rechtigt gehalten hat, dem Vicegouverneur von Mainz die Weisung zu geben, die Durchzüge badenscher Truppen nach Preußen nicht ferner zu gestatten, so kann die Königliche Regierung „diesen. Shritt nur als eine unzweifelhafte Verkennung und Verleßung der dem Bunde zustehenden Rechte bezeichnen. Nux als Organ. des Bun=- des hat der Vice-Gouverneur die ihm zustehenden Befugnisse aus- zuüben, nur dem Bunde, dem er sich ausdrücklih verpflichten, muß, ist er Rechenschaft von seiner Amtsführung \chulvig, und nur- von der vorgeseßten Bundesbehörde hat er in seiner. Eigenschast: als Bundesorgan Befehle anzunehmen, Es hieße dieses. Verhältniß vernichten, es hieße Mainz seiner Eigenschaft als Bundesfestung be- rauben, wollte man von dem Gouverneur fordern, daß er von einer anderen, als der ihm vorgeseßten Bundesbehörde Besehle annähme. Im Interesse des Bundes und zur Wahrung der ihm zustehenden Rechte legt daher Preußen hiergegen feierlichen Protest ein, indem es scinerseits alle dergleichen an Bundesorgane gerichtete Weisun=- gen der Kaiserlichen Regierung ausdrücklih für null und nichtig erklärt. Sollte nichtsdestoweniger die Kaiserliche Regierung an dicser dem mainzer Festungs-Gouvernement gegenüber eingenomme- nen Stellung festhalten und es in Folge solcher, von ihr einseitig ausgegangener Weisungen zur Anwendung ungerechtfertigter Ge- waltmaßregeln gegen unsere Bundesgenossen kommen , so würden wir in einem solchen Falle der unrechtmäßigen Gewalt gerechte Ge- genwehr entgegenseßen und uns unsererseits von jeder Berankwo1t= lichkeit für die unabsehbaren Folgen eines solchen Ercignijses los- sagen. Ew. Hochgeboren stelle ich ergeben]! anheim , si unter Mittheilung einer Abschrift des gegenwärkigen Erlasses im Sinne desselben gegen den Herrn Minister-Präsidenten, Fürsten von Schwar- zenberg, äußern zu wollen. Berlin, den 4, August 1850, (gez) Schleinib. i O

Nachschrift, Vor dem Abgange des vorstehenden Schrei- vens kommt mir noch ein auf den in Frage stehenden Gegenstand vezüglicher Bericht des Königlichen Gesandten in Karlsruhe zu. Jch becile mih, Ew. Hochgeboren Extrakt desselben, so wie Kopie des demselben in Abschrift beiliegenden Schreibens des Vice - Gous- verneurs von Mainz an das badensche Kriegs - Ministerium vom 24sten v, M., zu übersenden, um daraus gefälligst zu entnehmen, daß Baron Mertens den Beschluß der Bundes=-Central-Kommission vom 17ten v. M,, wonach dem Durchzuge der badenschen Truppen fein Hinderniß entgegengestellt werden sollte, dahin verstanden hat, daß dieser Beschluß nicht allein auf die damals bercits beim Festungs - Gouvernement angemeldeten, sondern auch auf die noch

später zu erwartenden badenschen Truppen zu beziehen sei. Berlin, codem. (gez.) Shleiniß.“ Fvpankfurt a. M, 19. Aug, Die D, P U Z: buingi

als „amtlich!“ nachstehende Mittheilungen, die als „, Protokolle der dritten und vierten Sißung der Bundes -Plenarversammlung“ bezeichnet sind: Mrt oui der dritten Sihung der Bundes-Plenarversammlung, (Heschehen zu Frankfurt a. M., den 7, August 1850,

Jn Gegenwart: Vou Seiten Oesterreichs: des Kaiserl, Königl, wirk- lichen Geheimen Rathes und Bundes-Präsidial-Bevollmächtigten, Grafen von Thun-Hohensteinz von Seiten Sachsens: des Königl, Herrn Geheimen Raths Nostiy und Jäncfendorfz von Seiten Bayerns: des Königl. Herrn General - Majors, Ritters von Xylanderz von Seiten Hannovers: des Königl, Herrn Legations-Rathes Dr, Detmoldz von Seiten Württembergs des Königl, Herrn Geheimen Legationsrathes von Reinhard ; von Seiten Kur- hessens + des Kurfürstl, Herrn Staats-Ministers Hassenpflug ; von Seiten Dänc- marks wegen Holstein und Laucnburg+ des Königl, dänischen Herrn Kammer- herrn von Bülow; von Seiten der Niederlande wegen Limburg : des Königl, niederländishen Herrn Staatsrathes von Scherff z von Sciten vou Medlenburg- Strelitz: des Großherzogl. Herrn Geheimen ZJustizrathes von Oertzenz von Seiten Liechtensteins: des Großherzogl. hessischen Herrn Geheimen Staats- raths Dr. von Linde; von Seiten Schaumburg-Lippe's: des Fürsll. Herrn Kabinetsrathes Strauß z von Seiten Hessen-Homburgs: des landgräflichen Herrn Wirklichen Geheimen Rathes, Freiherrn von Holzhausen, und meiner : des Kaiserl, österreichischen Ministerial-Konzepts-Adjunkten und interimi- stischen Protokollführers Ritters von Noschmann-Hörburg.

§, 12, Legitimation der Herren Bevollmächtigten,

Präsidium eröffnete die Sizung mit der Anzeige, daß statt des bighe- rigen Großherzoglich hessischen Bevollmächtigten , des Herrn Kammerherrn und Direktors des Ministeriums des Junern, Freiherrn von Dalwigk, der Großherzogliche Herr Ceremonienmeister , Kammerherr und Ober-Appella- tions- und Cassationsgerichts-Rath, Freiherr von Münch-Bellinghausen, cr- nannt worden sei und derselbe seine Vollmacht in die Hände des Präsidiums niedergelegt habe, Präsidium überreichte diese, so wie auch die bereits in der vertraulichen Besprehung vom 15ten v. M, zur Sprache gekommenen Vollmachten des neu ernannten kurhessischen Bevollmächtigten Herrn Staats- Ministers Hassenpflug und des neuernannten fürstlih liechtensteinschen Be- vollmächtigten Herrn Großherzoglich hessischen Geheimen Staatsraths Dr von Linde, mit dem Bemerken, daß es dicselben geprüft und kein Bedenken gefunden habe, diese Herren einzuladen, an der heutigen Sizung Theil zu nehmen. Auf Antrag des Präsidiums wurden hierau| diese Vollmachten vorgelesen, Dieselben wurden als richtig eifannt, und es erfolgte sonach der einstimmige Beschluß: Diese drei Vollmachten sind in das Bundesarchiv zu deponiren, und jedem der Herren Bevollmäch- tigten is eine Abschrift seiner Vollmacht zuzustellen,

§, 13. Offenhaltung des Protokolls.

Präsidium zeigt an, cs sei ein Schreiben des Herrn Bevollmächtigten für das Großherzogthum Hessen eingelangt, in welchem derselbe bemerke, er sei verhindert, bei dieser Sizung zu erscheinen, und die Bitte stelle, ihm das Pi otokoll ofén zu halten,

§, 14. Bildung cines neuen Bundes-Central-Organs.

Präsidium legte hierauf den Bericht des in der ersten Sißung gewählten Ausschusses vor, welcher folgendermaßen lautet; Durch cine von dem Kaiserlich österreichishen Hofe erlassene Cirkular - Depesche vom 26, April d. J. an sämmtliche Glieder des deutschen Bundes wurden diese eingeladen, so früh- zeitig Bevollmächtigte an den Sih der Bundesversammlung nah Frankfurt a, M. zu entsenden, um cine Plenar - Versammlung am 10, Mai eröffnen zu können. Als Zweck des Zusammentritts ist angegeben: zuvörderst dic Bildung cines neucn provisorischen Central - Organs vornehmen zu lassen, welches an die Stelle des in Folge des §. 1 der Uebereinkunft vom 30, September v, J, geschaffenen Juterims zu treten haben würde; sodann sollte die Versammlung ihre Aufmerksamkeit auch der allgemein als noth- erfannten Revision der Bundes - Verfassung zuwenden und in Erwägung ziehen, in welcher WBelse - dieselbe zu Stande zu fommen habe, Demgemäß hat der Präsidirende am 10, Mai tie erste Siyung gehalten, und in deren Fortseßung am 416ten Mai wurde durch einhelligen Beschluß der erschienenen Bevollmächtigten die Plenar-Versammlung förmlich als eröffnet erflärt. Hierauf überreichte der Práäsidial-Bevollmächtigte die von seiner Allerhöchsten Regierung zuge- sagte Vorlage zur Bildung eines neuen provisorischen Central-Organs, und wurde sodann einstimmig beschlossen, aus der Versammlung einen Aus- {uß zur gutachtlichen Berichterstattung über diese Vorlage zu wählen. Der in Folge dieses Beschlusses gewählte Ausschuß verfehlt nunmehr nicht, den ihm aufgetragenen gutachtlichen Bericht an die hohe Plenar - Versammlung hiermit zu erstatten. Die Einsezung cines Central-Organs wurde von der Kaijerlih österreichischen Regierung | mit Recht als das dringendste Bedürfniß des Augenblicks bezeih- | net, Denn das Jnterim, wonach Oesterreich und Preußen die Ausübung | der Centralgewalt für den deutschen Bund im Namen sämmtlicher Bundes- | Regierungen bis zum 1. Mai 1850 übernommen hatten, is an diesem Tage | abgelaufen, ohne daß die deutschen Regierungen sich über den Fortbestand | der Uebereinkunft vom 30. September v, J. vereinbart hätten, und die | Bundes-Ceniral-Kommission besorgt noch die ungufschiebbaren Geschäfte

nur kraft des stillsweigenden Konsenses sämmtlicher Regierungen, is aber jeden Augenblick ausgeseßt, ihre Befugnisse in Frage gestellt zu sehen. Ein solcher prekärer Zustand darf niht länger währen, ohne den Bund, der in der Bundes-Verfassung und ín den aus dieser hervorgehenden gemeinsamen Organen die Bedingungen seiner Existenz bewahrt, großen Gefahren aus- zuseßen. Um diesem Zustande so schleunig als möglich cin Ende zu machen und ein Central-Organ des Bundes herzustellen, hat Oester- reich_.den bundesverfassungsmäßigen Weg betreten, indem es zu diesem Be- hufe cine Plenarversammlung zusammenberufen hat, Dieser Weg érseint aber nicht nur als der bundesverfassungsmäßig berechtigte, sondern auch als der einzig praktische, weil alle bisherigen Versuche, durch Verhandlungen unter den Regierungen die erforderliche Uebereinstimmung der Gesammtheit über Herstellung cines definitiven verfassungsmäßigen Zustandes in Deutsch- land zu erzielen, zu keinem Nesultate geführt und lediglich dafür den Be- weis geliefert haben , daß jede Verfassung nux aus sich selbs und auf ver- fassungsmäßigem Wege sich gedeihlih entwickeln kann. Durch den Zusam- mentritt der Plenarversammlung wird von den deutschen Regierungen wieder der feste legale Boden betreten, und damit auch die Möglichkeit gewonnen, jevenfalls rechtlich verbindlihe Beschlüsse für ganz Deutschland zu Stande zu bringen, indem die konstitutiven Geseyße des Bundes dazu die erforderlichen Mittel an die Hand geben. Jn diesen konstitutiven Geseßzen hat nun der von ho- her Plengrversammlung gewählte Ausschuß zur Begutachtung des Antrags der Kaiserlich österreichishen Regierung auf Bildung eines neuen proviso- rishen Central-Organs, zunächst auch die Begründung der ihm gestellten Aufgabe nachzuweisen nicht für unangemessen erachtet, weil, wenn auch nur außerhalb der Versammlung, die Ansicht aufgestelli worden ist, die Bundes- Bersammlung selbst sei rechtmäßig für immer aufgelöst, Es fommt bei der Würdigung dieser Ansicht vor Allem die rechtliche Bedeutung des Bundes- Beschlusses vom 12, Juli 1848 in Betracht , weil man hierin jene Auflö- sung finden will, während die Kaiserlich österreichische Cirkular-Depesche vom 26, April l. J. gerade umgekehrt davon ausgeht, daß der deutsche Bund rechtsbeständig in keiner Weise des beständigen und verfassungsmäßi- gen Organs seines Willens und Handelns, wofür die Art, 7 der Bundes Akte wie dex wiener Schluß-Afte die Bundes-Versammlung erklären, beraubt worden sci, Der Ausschuß, welcher diese Auffassung aus voller Ueber- zeugung theilt, glaubt zu deren Begründung vorerst nachweisen zu müssen, daß der Bestandiheil der Verfassung des deutschen Bundes, welcher zu den wesentlichen gehört die Bundesversammlung rechtlih zu bestehen nie- mals aufgehört hat; und sodann, daß auch das leyte Hinderniß, die unter- brochene Thätigkeit der Versammlung wieder eintreten zu lassen, hinwegge- fallen ist, Was die erste Behauptung anbetrist, so muß zunächst daran festgehalten werden, daß der Art. 4 der Bundesakte es als ein Grundgesehz hinstellt: daß die Angelegenheiten des deutshen Bundes durch eine Bundes- Versammlung besorgt werden sollen, wie sie in den Bundes - Grundgesehßen organisirt is, Diese Norm würde selbst bei wirklich eingetretener Aufhe-

bung der Bundesversammlung in ihrer bundesrehtlihen Organisation immer noch geltend bleiben, und für die Glieder des deutschen Bundes würde sich daraus als erste Folge ihre Verpflichtung

gegen den Bund herausstellen, zur s{leunigsten Wiedereinrichtung einer Bundes - Versammlung zu schreiten. Der Fall, daß nur von dieser allge- meinen Verpflichtung jedes erneute Zusammenwirken der Bundesglieder sei- nen Ausgangspunkt zu nehmen habe, liegt jedoch deshalb nicht vor, weil durch feines der den leyten Jahren angehörigen Ereignisse ein Moment dargeboten wird, aus welchem man zu entnehmen besugt wäre, daß die rechtliche Existenz des bundesgeseßlichen Organs für den unauflöslichen Verein der Staaten des deutschen Bundes Tan sei, Es is} vielmehr im Gegentheil in dem leßten, unter dem Zusammenwirken der Bundesstaaten stattgefundenen Akte das eventuelle Gebot mittelbar enthalten, im jeßigen Zeitpunkt auf dem Wege, den die Bundesgeseßze vorschreiben, die unent- behrliche Fürsorge für die Neugestaltung der deutschen Bundesverfassung zu treffen. Zwar brachten es die zerstörenden Bewegungen des Jahres 1848 hervor, daß thatsächlih eine Bundes - Versammlung zu bestehen auf- hörte, aber in den Vorgängen, welche diesen Zustand vermitteln , is kein solcher enthalten, die der rechtlihe Wirkung hätte erzeugen können, das be- ständige verfassungsmäßige Organ des Willens und Handelns des deutschen Bundes gänzlich und dauernd aufzuheben,

Der als „„ Gesey über Einführung einer provisorischen Central - Ge- walt von der National - Versammlung, der nur die eigene Ueber- hebung, feinesweges aber die Bundes - Versammlung das Recht einer Ge- seyagebung beigelegt hatte, am 28, Juni 1848 erlassene Beschluß enthält zwar unter seinen 15 Bestimmungen in Nr. 13 auch die: „Mit dem Eintritt der IRirksamkeit der provisorischen Centralgewalt hört das Bestehen des Bundestages aufe aber dieser Beschluß hat niemals die um die rechtliche Geltung einer Beränderung der Bundes - Verfassung enthalten zu können nothwendige, einhellige Zustimmung aller Bundesglieder erlangt z vielmehr haben si diese nur sür die Anerkennung der Wahl Sr, Kaiserlichen Hoheit des Erz- herzogs Johann von Oesterreich, als provisorischer Reichbs8verweser, ausge- \prochen, und von der am 12. Juli 1848 dffentlih abgehaltenen Plenar- Versammlung des Bundestags is nur erklärt worden, daß dio Bundes- Versammlung die „Ausübung“ der vorher aufgezählten verfassungsmäßigen Befugnisse und Verpflichtungen an die provisorische Centralgewalt übertrage und sie in die Hände Sr. Kaiserlichen Hoheit, als des deutschen Reichs- verwesers, niederlege und „mit diesen Erklärungen ihre bisherige Thätigkcit als beendet ansche. Die in diesen Worten liegende Erklärung der Bundes - Versammlung enthält nur den Ausdruck der sich von selbst verstehenden Folge davon, daß die Ausübung der bestimmt hervorgehobenen Befugnisse und Verpflichtungen der Bundes-Versammlung auf den Reichsverweser unmittelbar vorher übertragen worden war, Denn es iff rechtlich unvereinbar, eine Thätigkeit noch felbst fortzuseßen, deren Ausübung“ eben einem Anderen übertragen war, Der Sinn jencr Aeuße- rung muß eben deshalb auch, seinem Jnhalte und Umfange nach, aus den bei der Uebertragung gemachten Erklärungen erkannt und bemessen werden, weil die Bundes-Versammlung selbst darauf Bezug nimmt, mithin nicht die Absicht haben konnte, ein Mehreres sagen zu wollen, als in jenen Er- klärungen enthalten war, Jene Aeußerung der Bundes- Versammlung, daß sie mit den vorausgegangenen Erklärungen ihre bisherige Thâätig- feit als beendet ansche, hängt, als eine sich von selbst ergebende Folge von der Uebertragung bestimmter Rechte und Pflichten zur Aus übung an deu Reichsverweser, mit der Ausübung \o nothwendig zu- sammen , daß, wenn diese aufhört, jene Beendigungs-Erklärung dem Wie- derbeginnen der cigenen Thätigkeit in keiner Weise als ein Hinderniß ent- gegentreten kann. Das ganze Gewicht der Bedeutung des am 12. Juli 1848 stattgehabten Vorgangs kann daher nur aus der Erklärung, mit wel- cher das beständige Organ des Willens der Bundesglieder die Bundes- Versammlung zurüctrat, so wie daraus entnommen werden, an welche Einrichtung die vorgenommene Uebertragung erfolgte, Sie hat, was den Jnhalt der Erklärung betrisst, nur die „Ausübung““ ihrer Befugnisse und Berpflichtungen übertragen , sie hat sich nicht für aufgelöst oder aufgehoben erklärt, über die rechtlihe Bedeutung ihrer Erklärung sich nicht weiter aus- gesprochen, mithin den ganzen Sinn ihres Schrittes in die erklärte Aus-

übungs - Uebertragung eingeschlossen, JIsst man in dieser Beziehung einzig auf die Frage verwiesen: was die Uebertragung der Aus- übung cines Rechts bedeute? so wird man darauf geführt,

daß niemals der Begriff der Uebertragung der Ausübung eines Rechis mit dem des gänzlichen Aufgebens desselben zusammenfallend betrach- tet werden darf, So wenig im Privatrecht, als im öffentlichen Recht, hat man je in der übertragenen Ausübung eines Rechts eine Verzichtlei- stung auf dieses selbst gefunden oder gar die rechtliche Existenz des Jnha- bers des Rechts dadurch als vernichtet angesehen, daß derselbe die Aus- übung seines Rechts überträgt, Nur von der cigenen Ausübung tritt der Inhaber zurück, wenn durch ibn ein Ausübender hingestellt wird. So kann denn aus der allein in Betracht kommenden Erklärung mit Rechtsbestand nicht entnommen werden , daß die deutschen Regierungen durch dieselbe da- mals auf alle Zeiten und unter allen Umständen das Organ ihres Wil- lens und Handelns als Bundesglieder aufgehoben und vernichtet hât-

ten. Und dies is um so weniger in der abgegebenen Erklä- rung zu finden, wenn die Einrichtung in Betracht gezogen wird, an welche die befragte Uebertragung zur Ausübung erfolgt is. Es hat

nämlich die Bundesversammlung, das Organ des Willens und Handelns der Bundesglieder, diese Ausübung nur an eine provisorische Schöpfung überiragen, und den Folgen hieraus kann man sih nicht entziehen, Die geschehene Uebertragung der aufgezählten Befugnisse und Verpflichtungen der Bundesversammlung hatte eben deshalb nur den Charakter, welcher dem Empfänger dieser Uebertragung inne wohnte, da über die rechtliche,

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als nur vorübergehend hingestellte Existenz des Empfängers hinaus die

Uebertragung nicht stattzufinden vermochte, indem mit dem ausdrücklich unterstellten Aufhören jener Schöpfung die Uebertragung “im noth- wendigen eben diese selbst wieder aufhebenden Zusammenhange steht, Dies war auh bei dem Akte um so zweifelloser maßgebend, als das Aufhören der geschaffenen Centralgewalt, als einer blos provisorishen, und der Rüdtritt des einstweiligen Trägers der- seiben als ausdrüdckliche Voraussezung feststand, Diese Vorausseßung einer nur“ vorübergehenden Existenz kann dadurch “nicht “selbs ‘eine andere Bedeutung erhalten , daß man den Zeitpunkt der Beendigung der provisori- schen Schöpfung an den Eintritt cines Ercignisses knüpfte , welches man von der nahen Zukunft erwartete. Obendrein war selbs der Eintritt dieses Ereignisses in gewisser Weise noch an den Fortbestand der Bundesversamm- lung geknüpft, Denn die völlige Neugestaltung der deutschen Bundesver- fassung wurde “nicht ohne alle Mitwirkung der Bundesversammlung selbst vorausgeseßt und erwartet, so daß sogar _während der Wirksamkeit der provisorischen Centralgewalt die Bundesversammlung hätte in die Lage fommen fönnen , den Theil der verfassungsmäßigen Nechte und Pflichten, welher dem provisorischen Reichsverweser nicht zur Ausübung über- tragen war, ihrerseits selbst auszuüben. So wie nämlich die provisorische Suspension desjeuigen Theils der Wirksamkeit, welche tem provisorischen Reichsverweser zur Ausübung übertragen war, einestheils an die Voraus

seßung geknüpft war, daß mit der National-Versammlung eine definitive neue Bundes-Verfassung Deutschlands zu Stande gebracht werden würde; so bezog ih anderentheils jene provisorische Suspension durchaus nicht auf die bundesverfassungsmäßige, geseßgeberische Wirksamkeit der Bundes - Ver- sammlung, Diese Wirksamkeit war nämlich der provisorischen Centralge- walt nicht zur Ausübung übertragen, vielmehr nach der Absicht der Bundes- Beschlüsse vom 30. März und 7. April 1848 bezüglich der Revision der Bundes- Verfassung ausdrücklich derBundes-Versammlung oder anderen Organen der Re- gierungen, als dem einen kontrahirenden Theile, um zwischen den Regie- rungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu brín

gen, vorbehalten worden. Daß jene vorbehaltene verfassungsmäßige Wüirk- samfeit der Bundes - Versammlung nicht eintrat, war eine Folge davon, daß die National- Versammlung ihre Zuständigkeit zu überschreiten ver- suchte und die Kraft der Vorbedingungen zu einem erfolgreichen Uebergrei-

fen übershäßte, Darüber hat die Geschichte entschieden. Die Aussicht, daß nicht das woh!befestigte Recht, vielmehr die Aufregung, welche Bewoh- ner und Regierungen Deutschlands erfaßt hatte, die Basis zur Umbildung des deutshen Bundes, zur Befriedigung der wirklich vorhandenen Bedürfnisse der Gegenwart geben würde, muß endlich aber um so mehr für eine verschwun- dene gelten, als die gleïh zu erwähnende Convention dem Zustande, der nun mehr wieder thatsächlich besteht, noch die einhellige Anerkennung aller Bun- dcsstaaten hinzugefügt hat. Aus allen Vorgängen is endlich nicht ein fertiges Werk, vielmehr nichts weiter übrig geblieben, als nur die Verein- barung über einen neuen Zeitraum, in welchem den einzelnen Staaten die freie Verständigung über die Verfassungs-Angelegenhei! überlassen scin solle, Nicht jencs erwartete Ereigniß, sondern ein wesentlich davon verschiedenes hat den Rücktritt des cingeseßten einstweiligen Neichsverwesers vermittelt,

(Fortseßung folgt.)

Ausland.

Frankreich. Paris, 18, Aug. Die Regierung hat wie- der mehrere telegraphische Depeschen über den wciteren Verlauf der Reise des Präsidenten der Republik erhalten. Dieselben lauten folgendermaßen: „Lyon, 15. August, 45 Uhr Abends. Der Handels - Minister an den Minister des Jnnern. Der Cmpfang, der dem Präsidenten in Lyon zu Theil geworden, übersteigt alle Hoffnungen der Freunde der Ordnung und kann cinen außerordent- lihen Einfluß auf die Zukunft des Landes haben. Bei seiner An- kunft wurde er von der Munizipal-Behörde mitten unter allgemei=- nen Zurufungen empfangen. Er zog die lange Linie der Luais hinab, um in der Kathedrale die Messe zu hören, von wo er sich sodann nach der Präfektur zu dem Empfang begab. Die Truppen dur ihre Haltung, die Bevölkerung durh ihren Enthusiasmus und ein großer Zusammenfluß von Bewohnern der umliegenden Ortschaften bildeten einen fortwährenden Triumphzug. Die Depar- tements der Loire, Jsère, Ardèche, Drome und selbst das Departe- ment Vaucluse, und ‘vorzüglich St. Etienne, Vienne, Valence, An- nonay, Grenoble haben zahlreihe Deputationen von Handelsleuten und Industriellen geshickt, welche beauftragt worden waren, dem Präsidenten für die glücklichen Folgen seiner Politik zu danken. Mehr als zweitausend Einwohner von La Guillotière stellten sich ein, um energish gegen das Votum ihres Munizipalrathes zu pro- testiren. Was die Stadt Lyon betrifft, so sind ihre zahlreihen De- putationen angelangt, um dem Präsidenten ihre lebhaften Sympathieen für seine Politik und seine Person auszudrücken. Eine ungeheure Men

\chenmasse empfing ihn bei dem Austritt aus der Präfektur mit cinem unbeschreiblichen Enthusiasmus.“ Außerdem erhielt das Ministerium des Junern folgende Depeschen: „Lyon, 16. Aug., 10 Uhr Mor=- gens. General de la Marmora, der Kriegs - Minister von Pie-= mont, is} gestern hier angelangt, von seinem Souverain beauftragt, dem Präsidenten zu seiner Ankunft in Lyon Glück zu wünschen.“ „Lyon, 17. Aug., 9 Uhr Morgens. Der General und Ober-Kom-=- mandant an den Herrn General-Secretair des Kriegs-Ministeriums. Der Herr Präsident der Republik reist so eben um 9 Uhr Morgens

mpfang, den er in Lyon ge-

von hier ab, sehr zufrieden mit dem Cmp}

funden, Ich begleite ihn bis Lons le Saulnier und Besançon. Wollen Sie mir gefälligst meine Depeschen nach Dijon adre|- siren.“ Endlich meldet noch eine Depesche, daß der Präsident

um 2 Uhr Nachmittags in Bourg anlangte, daselbst cine Revue iber dié Nationalgarde gehalten und um 3 Uhr nach Lons e Saulnier abgereist sei, woselbst er um 8 Uhr Abends erwarte! wurde. Heute um 4 Uhr Abends wird er in Besançon anlangen, morgen erwartet man ihn in Belfort, übermorgen in Kolmar und an demselben Tage, um 27 Uhr Nachmittags, langt er, der Reise route zufolge, in Straßburg an. Die Presse bemerkt über die Reise des Präsidenten der Republik, man möge aus einer sreund= lichen Aufnahme, die Louis Bonaparte in den Departements ge funden, keinen Schluß ziehen. Denn selbst wenn wirklich ein sol- cher Triumphzug stattfände, wie die offiziellen Berichte meldeten, }o gehe derselbe blos aus einem vorübergehenden Eindruck hervor. Aber dieser Enthusiasmus existire auch nur in den bonapartistischen Berichten. Die Journale der Departements meldeten, daß man allenthalben der Republik ein Hoch gebracht habe und damit gegen die Gegenwart protestiren wollte, Vielleicht werde die Weisheit und Mäßigung der Bevölkerungen dazu beitragen, dem Lande Sicherheit und Ruhe zu gebcn. Man habe dem Erwählten des

10. Dezember angekündigt, er werde ein Frankreich von Hóöflingen

finden, er habe ein Frankreih von freien Männern gefunden, Der Constitutionnel, das Haupt-Organ des Elysee, seßt seinen ausführlichen Reiseberiht fort, Er bringt wenige neue Details, da das Pays ihm bereits zuvorgekommen. Ein

Brief im Constitutionnel ist aus Macon vom 14. Au gust datirt und beginnt mit der Bemerkung, daß der Empfang allenthalben eiu äußerst glänzender gewesen sei, In Macon brachte der Präfekt des Departements Saone und Loire einen Toast auf „die Erinnerung an den glorreihen Konsul und großen Kaiser und auf seinen würdigen und volksthümlichen Erben, Louis Napoleon“ aus. Der Prásident erwiederte Folgendes: „Ih danke dem Herrn Präfekten für die Worte, die er so eben im Na- men des Herrn Maire an mich gerichtet hat! Ohne auf Alles, was sie Schmeichelhaftes für mich enthalten, zu antworten, beshränte ich mi darauf, zu sagen : Wenn das Departement Saone und Loire von Neuem die Vorzüglichkeit des Einflusses, den ehemals das Genie des Kai-

sers auf diese patriotische Gegend ausgeübt hat,|anerkennt, so wünsche ih ihm dazu Glück und ‘freue mich darüber, - denn das wäre eine glücklihe Rückkehr zu dem Gegenstande seiner ersten Neigung! (Bravo*s!) Es lebe das Departement Saone und Loire! ‘‘ (Wie- derholte Zurufurigen.) In einem kleinen Städtchen , Chagny, wurde dem Präsidenten der Republik das von allen Munizipal= Räthen desselben gefaßte Votum überreicht: „Das Interesse des Landes fordere eine Revision der Verfassung und Verlängerung der Regierungsgewalt.“ Dem National wird aus Chalons unterm 14, August geschrieben, daß während des kurzen Aufenthalts des Präsidenten in dieser Stadt nur ein schrecklicher Ruf: Es lebe die

demokratiscche Republik! vernommen worden sei. Ein Demokrati=

{es Blatt, das in Chalons an der Saone erscheint, die "40 u c 10 g

Revolution de 1848, bestätigt diese Angabe. Gestern

Abend empfing die Regierung noh eine telegraphishe Depesche über den Aufeuthali des Prásidenten in Lyon. Dieselbe lautet: „Lyon, 17, August, 97 Uhr Morgens. Der Prásident hat vorgestern dem Bankett und dem Ball beigewohnt, welcher ihm von der Stadt ge- geben wurde. Gestern früh besuchte er die Schule de la Martiniere und mehrere Werkstätten und begab sich zu cinem Bankett von 1200 Couverts, das ihm von dem Handelestande gegeben wurde. Beim Eintritt auf das Gebiet von la Guillotière wurde er von der Munizipalitáäts - Verwaltung dieser Stadt empfangen. Gegen Mittag hielt er eine Truppen - Musterung ab. Um i Ühr besuchte er die Werkstätten von Croix-Rousse und die Pro- dukten-Ausstellung der Gewerbe. Hierauf präsidirte er der Jnau- guration der Kasse für gegenseitige Hülfe der Seiden - Arbeiter. Abends wurde ihm ein Bankett von der Handelskammer gegeben und er erschien auf einige Augenblicke im Theater. Allenthalben empfing er die Acußerungen der lebhaftesten Sympathie. Die Worte, welche er bei den drei Banketten, so wie bei der Jnauguration der Húlfskasse \prach, wurden von starkem Beifall und Enthusiasmus begleitet. Er hat so eben seine Reise fortgescht.“‘ Jn Lyon wur=- den dem Präsidenten der Republik, nach anderen Berichten, drei Bankette gegeben. Bei einem derselben widersprach er feierlich und bestimmt den Gerüchten von einem Staatsstreich und sagte, er werde nicht das Vertrauen derjenigen täuschen, die ihn gewählt haben. Während die bonapartistishen Blätter ihre Spalten fast auss{ließ- lih mit Berichten über die Reise des Präsidenten der Republik an- füllen, wird dieselbe in den legitimistischen Blättern ganz kurz be- \chricben und dagegen die Reise des Grafen von Chambord und sein Aufenthalt in Wiesbaden mit großer Genauigkeit in allen Einzel-= heiten geschildert. Der Präfekt des Rhone-Departements hat in den Straßen von Lyon eine Proclamation anschlagen lassen, worin er den Besuch des Prásidenten ankündigt. Am Schlusse sagt er : „Der hohe Gast, welchen wir erwarten, gehört zu keiner Partei, begünstigt keine Koterie. Er ist der Beschübßer aller derjenigen, die dem Vaterlande aufrichtig dienen, der Patron der Veteranen unserer großen Kriege, der Sicherheitsanker der Fabriken und des Eigen= thums, der Freund des Pächters und des Arbeiters: er ist der Er- wählte Frankreichs, der erste, Der unzweifelhafte Repräsentant Des franzosischen Volkes. ““ Belgien. Brüssel, dex Stadt is vorgestern von

19, Aug. Der ganze untere Theil einer entseylichen Ueberschwemmung heimgesuht worden, indem in Folge gewaltiger Regengüsse der Sennefluß. und die Kanäle aus ihren Ufern getreten sind. Vom Nachmittage bis gegen Mitternacht war das Wasser in stetem Stei- gen und erreichte in manchen Straßen die Höhe von 5 bis 6 Fuß; erst gestern Morgen um 4 Uhr begann das Fallen und betrug bis Mittag etwa 15 Fuß. Der angerichtete Schaden aller Art is sehr bedeutend; mehrere Menschen sind umgekommen. Auch auf dem Lande hat die Ueberschwemmung weithin große Verheerungen an gerichtet; viel Vieh is ertrunken und der Cisenbahn-Verkehr an mehreren Punkten unterbrochen. Die Züge von Paris treffen in Folge mehrfacher Ueberschwemmungen der Südbahn, bis auf drei Fuß Höhe, noch sehr verspätet ein. Gestern Abend war wieder Regenwetter eingetreten, heute aber ift das Wetter ziemlich klar und das Abfließen des Wassers in naher Aussicht.

Italien. Turin, 14, Aug. Die piemontesishen Blätter veröffentlihen zwei Noten des Ministers d'Azeglio an den Marchese Spinola, sardinischen Gesandten beim heiligen Stuhle, vom 24. Juli, in welhen Herr d’Azeglio die Verhaftung des Erzbischofs von Sassari zu rechtfertigen sucht. i

Die turiner Zeitungen beschäftigen si{ch nech immer mit der, wie sie bchaupten, auf Reclamation Des österreichischen Gesandten erfolgten Ausweisung des Publizisten Bianchi Giovini. Einige wol= len wissen, daß Leßterer sich nur aus Turin entfernen müsse, aber in Sardinien bleiben dürfe. Auch die franzbsishe Gesandtschaft soll auf Giovini?s Entfernung angetragen haben.

Turin, 15. Aug. (Ll.) Der König is aus Courmayeur angekommen.

Zwei Noten Azeglio's an Antonelli wurden veröffentlicht.

Die Nachricht einer Demonstration gegen die Serviten in Ge- nua bestätigt sih nicht.

Giovini hat Turin nocch nicht verlassen.

Florenz, 13. Aug. Der Monitore toscano enthält eine telegraphische Depesche, welcher zufolge in Genua große Besorgniß über die Folgen der traurigen Ereignisse in Turin herrshe. Dié dortigen Journalisten seien, jedo vergebens, ersucht worden, sth jeder Debalte über die zwischen Turin und Rom schwebenden Dif ferenzen zu enthalten.

Wissenschaft und Kunst,

Königliches Opernhaus. Co S1. Tan Ort (Den 20. August.) Nachdem die Königliche Oper seit ihrer Wiedereröfsnung bis8he

Werke wie „Stradella ‘‘, „Nachtlager ‘“‘, „Czar und Zimmermann * 2c. vorgeführt hatte, begrüßten wir am Dienstag eine Schöpfung Y mit um \o größerer Freude, Così fan tutte , obgleich mit einem Texte schen, der auch in der gegenwärtigen neuen Bearbeitung die dramatisd

(OZart s 1

Forderungen zu erfüll:n wenig geeignet ist, erschließt nichtsdestorw( 1er der unübertreflichen Musik, voller Feinheit und Charakteristik, so reiche und geniale Schönheiten, daß das Werk {hon dadurch stets von neuem die

Quelle höchsten Genusses wird, Auch diesmal war der Eindruck auf das zahlreih versammelte Publikum sichtlich ein allgemeiner, und der Mozar t- \he Genius übte cine um o belebendere Wirkung, als die ‘Ausführung das Jhrige dazu beitrug, Jn der That bot die Leßtere, wiewohl frische Kräftenicht dabei betheiligt waren, trefflich Gelungenes, namentlich im Ensemble, so wie überhaupt durh Auffassung der Musik und durch die Darstellung. Am we- ni gsten befriedigte indeß Fräul, Brexendorf, deren Dialog vorzugsweise ¿u wünschen ließ, Dagegen löste Frau Herrenburger-Tuezek ihre Aufs gabe als JZsabelle mit gewohnter Anmuth, gleich wie auch die Herren Mantius und Bötticher die beiden liebenden Offiziere, Herr Zschie- \che den alten Hagestolz und Fräul, Marx die Kammerzofe in ihren Nol- len als Arzt und Notar zu Dank repräsentirten, Besondere Anerkennung verdient außerdem das Orchester und Herr Kapellmeister Dorn, dessen musikalisches Talent und gediegene Bildung, eben \o ‘wie sein ausgezeichne- tes Geschick in der Direction, nicht genug zu rühmen i|. Es war ihm in Folge dessen gelungen, die musikalischen Schönheiten des Mozartkschen Werkes an das hellste Licht zu ziehen und dem Publikum dadurch einen wahrhaften Kunstgenuß zu bereiten. Möge das Repertoir der ‘Königlichen Oyer nunmehr wieder häufiger klassische Schöpfungen vorführen,