1850 / 250 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Baron von Meyendorf hât das Ernennungs - Schreiben Gesandten am Kaiserlichen Hofe erhalten und das Hotel des heren Gesandien, Grafen von Medem, heute übernommen. Medem ist gestern mit dem Abendpostzuge der Nordbahn in Be- gleitung des russischen Staatsräthes Malzow über Prag nach Pe- ] Der Königl. sächsishe Gesandte Baron Kön- neriß, der hannovers{che Gesandte Graf Platten, der toscanische Ges sandte, Herr von Venzany, der Kaiserl. russische ( der rusfishe Fürst Ogulinsky und mehrere andere diplomatische Agenten am hiesigen Hofe gaben dem aus ihrer Mitle Scheidenden Geleite bis zum Bahnhofe.

Ver Kaiserliche Hauptmann Herr hat so eben einen gelungenen Versuch gemacht mit hohen Tempt seuhte Wohnungen und nasse Räume in kurzer zZcit und Zu diesem Behufe erfand der virksamen und hol;sparenden Ofen von kleiner J menston, eine kräftige gleichzeitige Ableitung aller sih entwickelnden gl. und einen ganz eigenthümlichen Nau fangkopf, der selbs beim wecchselndsten Wind jede Rückstauung d Rauchs völlig verhindert, also nebst rem ununterbrochenen Ran austritt auch êiñê stätige lebhafte Verbrennung ermöglit. d Versuche werden nun in noch größerem Maßstabe fortgeseßt eines Privilegiums

innigiîte durchdrungen ; er vermag sich aber nmcht der

n, daß eine nachhaltige und g eutschen Verfassungsfrage durch die, iederbelebung

zegen neue Stürme sichernde wenn jeßt au

Senat mit der S hisherigen Gestalt Rünschen der Nation zu

österreichischen Regierung vorausfieht , tersburg abgereist,

Beduürfuissen dex

taatêrath von Fonton,

T ; Erfahrung htefen Formên

tande sieht, "3. Y!, Guggenberger in Graz

äßiger Vertretung ( dagegen verwa) ngerer Rath des deut- deutsher Regierungen, für den lebte- nde Beschlüsse zu fas- n | eren Ansichten aus- nen Aufforderung Ler K. K. Anerkennung aufs endliche Lösung

«uf wohblfeile jelbe einen hr

Beise auszutrocknen.

Anwendung l Der Erfinder beabsichtigt, bei Armen unl Béedürftigen die Austrocknung ihrer feuchten Wohnungen ganz un- oder gegen bloßen Ersatz der baaren stündigen Versuch in

nah Erlangung

ti langer Ferne uf welcher sämmtliche Re= Abhülfe der {weren Nach-

denen Deutschland nicht

entgeltlich zu bewerkstelligen , Auslagen, die nicht groß sind, d der Stunde nur drei Pfund hartes Holz zur Erzeugung einer Lem i595 Graden inem fleinen Zimmer erforderlich Unter den vic- der diesjährigen Saison unjere Haupt= der Anfang nächster Woche hier ein= Herr Qüblaff aus

Bayern. Muüncheu, 6. S len Fremden, welche im Laufe stadt besuchten, treffende weltbefkfannte

iont erer B

China von

S achsen. : verden nachsten Freitag, Nachmittags ipzig abgehen und von da Sonnabend Bahn bis Reichenbach fahren, um auf desfalls an die Einladung der leßten Bogen der Gölschthal-Üeberbrückung beizu-

13, September, die Mitglie- einem Extrazuge von hiex : gechrten Note Sr. Excellenz des Kaiser- früh auf der \ähsi\ch österreihishen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

s freien Hansestädten, Herrn Grafen von Lüßow,

die Aufforderung des Kaiserlich österreichishen Hofes me Bremens an den am 1sten nächsten Monats wieder Berhandlungen der deutschen Bundes-Versammlung deren Eingang bereits am 21sten d. Sr. der unterzeichneten Kommission des Senats für die auswärtigen An gelegenheiten angezeigt worden,

¿S das Folgende zu erwii

Feierlichkeit Schlußsteinein

c Tf

Die Prinzen Albert und Georg sind heute früh

Excellenz von

I&Württemberg. Stuttgart, b, Se} Dei theilt in Folgendem den Anfang des Verfassungs-Entwurfs. mil chen die Staats-Regierung der neu zujammentretenden tretung vorzulegen beabsichtigt : Verfassungs-Entwurf. deni Könige, der Thronfolge und der Regentschaft. fassung von 1819. §.

ih dieselbe jeßt im Auftrage

n Gefammt - Jnteressen hende Neorganijation

cem K ónig1 C ich,

ämmtliche Bestandtheile rcichs sind und bleiben zu einem unzertrenylichen Ganzen und zur rselben Verfassung vereinigt. des Staats können nur durch ein Geseß verändert heilt als Glied der deutschen der allgemeinen Bundes-Verfsassung te und Pflichten. Die von der Bundesgewalt rech! se sind für Württemberg verbindlich Vollziehung derselben tritt, so weit eine Wahl verfassungsmäßige Mitwirkung 3 irttemberg bildet eine constitutionelle Erb- hie. Der König ist das Obcrhaup! der Staatsgewalt unter den durch die Verfassung festgeseb Seine Person is heilig und u (8. Das Recht der Thronfolge gebührt dem Mauns Königlichen Hauses ; die Ordnung derselben wird durch die Lineal-Erbfolge nah dem Erstgeburtsrecht bestimutk o geht die Thronfolge an die weiblic obue Unterschied des Geschlechts, über, und zwar so, daß dit der Verwandischaft mit

estgehalten, als der Kaiserlich österreichischen

weshalb er sch auf und 24, Mai d. J. beé-

Theilnahme an

hin gerichteten Bemühungen des Sv 72 Ç Die Gränzen

mit dem gebührenden

) - ) NRiierttomhoyr g » 4 lo an V 341 Ci ps » G ani I L mbvera seine darüber erfolgten Aeußerungen vom (TILEMVELT G

Staaten - Verbindung hervorgehenden Rech

jung zu erreichen, {einen sich daß sowohl über den S edirfniß dieser Reorganisation en Umfang ihres Materials

L g ; soy Staats und übt unter welcher sämmtliche Glieder dec Siaats und Uv!

an den Verhandlungen betheiligen könnten auf diese Form zugleich einer jener v Uebergewicht einzuräumen

dieser Beziehung möchte ständigung über einige Borfragen die Ereignisse

timmungen aus,

es vielleicht der Mannóstamm,

deutschen Bundes

Bemühung, darauf regierenden Köntge, unlT

gleichem Verwandtschaftsgrade das natürliche Alter den Vorzug giebt, regierenden Kong

1stórt worden, daß die

dergestalt unherstellbai eine vergebliche ericheinen

wieder zurückzufommen, als was von denselben noch als in rechtliher Geltung bestehend und ugleich als faktisch wieder zu ermöglichen anzunehmen seif 1 geseßlichen Gesammt-OÖrganen des Bundes rten Umständen nicht als aben, fonderu ihrer

den Nachkommen das Vorrecht des Maunsstammes e Fähigkeit zur Thronfolge setz1 rechtmäßige Geburt ebenbürtigen : Königlichen ge\chlvfsenen 1 jährigleit des Königs tritt mit zurü(kgelegtem achtzehnten Lebens 10,) Der Thronfolger wird vorx dem Ai der Regierung in einer schriftlichen Ut kunde folgende eidliche Zu „Jch gelobe bei meinem Königlichen Worte, die Verfassung ves Landes unverbrüchlich festzuhalten und in Ut cinstimmung mit derselben zu regieren.“ genwart sämmtlicher Minister und zweier Mitgli der des oberjten Gerichtshofes zu unterzeichnen und von den Anwesenden die in ih rer Gegenwart geschehene Vornahme dex Handlung zu beurkunden. Bevor das Angelóbniß auf vie Verfassung geleistet und durch tas Gesebblatt dffentlih bekannt gemacht ist, kann dei Thronfolger keine Regierungshantlung vornehmen l nothwendigen Verhandlungen vo! Das Original der Urkunde wir

lichen Hauses

Zusicherungen

, M aud {14 4 unausführba1 Bewilligung

geworden ergeben annoch zuzuführen fein würden ?

Erledigung 7 nun unter ven

eiden mächtigsten Gliedern des bereits ein Einverständniß darüber vorzuwalten, daß eine völlige Herstellung der früheren Zustände weder wünscheus- h noch ausführbar gefunden | nahe, daß auch hinsichtlich der Form eines j präjudizielleg

\hen Bund

so liegt die Hoff- Verfahrens, lebergewichts befeitige, erselben, und als deren Folge ; u erwarten

die Besorgni Diese Urfunde ist in Ge- e Verständigung zum Eingehen auf dieje Form

2 fann und darf keinem Zweifel die vaterländische Gesinnuna seincr Bundesgenossen, welche in der i eutshlands im Junern wie nah Außen dazu die dringendste Aufforderung finden muß, au die Mittel und Wege u diesem Zwecke zu finden wissen werde.

Jn diejer zuversichtlihen Hoffnung sieht der Senal anderwei tigen Eröffnungen und Borschlägen über dic | Verhandlungen, an sortwährend so berechtigt als verpflihtet hält, voller entgegen, als auf dem beantragten ter und festgehaltener Nichtbetheiligung so vieler zur Theilnahme berechtigter Bundesgenossen ein gedeihliches Resultat sich nicht als erreihbar darstellen dürfte.

Vie unterzeichnete Kommission benußt 2c,

G Bremen, den 31, August 1850, le Kommission des Senats fir die auswärtigen Angelegenheiten.

der Zwischenzeit gehen die verantwortlichen Staatsm! an das Archiv der Ein zweites in gleicher Weise aus- riginal wird in dem Staatsarchiv niedergelegt. U Se ( minderjährig i anderen Ursache an der eigenen Ausübung dert, fo tritt eine Regentschaft ein. ( Fällen wird die Regentschaft von dem der Erbfolge nach nächsten Sollte kein dazu fähiger Agnat vorhanden sein, und nah dieser an

gegenwärtigen

nisterium aus, Landes-Vertretung abgegebcn. S Wiederaufnahme von gemeinsamen um so vertrauens- der Regierung verhin- dege schon wegen erfklär=

Agnaten geführt. so fällt die Regentschaft an Großmutter des Königs von väterlicher Seite. Art. 10. (§. 13. Sollte sich bei einem zunächst nach tem regierenven Könige zur Erbfolge bestimmten Familienmitgliede eine \solhe Geistes- oder förperliche Beschafenheit zeigen, welche demselben die eigene Re- gierung des Landes unmöglich machen würde, so ist noch unter Staatsgeseß Regentschaft

die Mutter

Sr. Excellenz rasen von Lüßow, viterreichischem Gesandten 2c.

Herrn Grg gesemäßigen entscheiden.

Thronfolge ches Hinderniß von der eigenen Regierung des Landes ten sein, ohne vaß schon früher die oben bestimmte Vorsehung gt- troffen wäre, \o soll längstens binnen 3 Monaten in einer von dem Staats - Ministerium zu veranlassenden Versammlung sämmtlicher volljährigen, niht mehr unter väterlicher Gewalt stehenden Prinzen des Königl. Hauses, mit Ausschluß des zunächst zur Regentschaft

(Fortseßung folgt.)

Desterreich. der Kaiser wird sich über Lobosiß zur Heeresschau quartier Sr. K. Hoheit deg E marschall - Lieutenant Graf Gr Abwesenheit Sr. Mazeß in Vorarlberg

) Se. Majestät »aratzuges der Norvbahn nach Tepliß begeben und im Haupt= rzherzogs Albrech{t absteigen,

e begleitet den Monarchen. tut dauern unv ob die Jnspiztrung g \pâter erfolgen wird, is noch nicht

morgen mittelst

des Armee-Corps

bestimmt worden, *) Die eingeklammerten Paragraphen sind die ber Verfassungs-Urkunde

berufenen Agnaten, auf vorgängiges Gutachten des Staats-Mini steriums, dur einen uach absoluter Stimmenmehrheit der auf den bestimmten Termin erschienenen Agnaten zu fassenden Beschluß mit Zustimmung des nöthigenfalls unmittelbar durch das Ministerium einzuberufenden Landtags über den Eintritt der geseßmäßigen R gents@haft entschieden werden. Art, 14. (§, 14.) Der Regent hat in dekselben Fm; wie der König, dli Beobachtung de1 Verfassung feierlich zuzusihern. Art. 12. (8. 15,) Der Regent ibt die Staatsgewalt in dem Umfange, wie sle dem Könige zu steht, im Namen des Königs verfassungsmäßig aus; daher steht ) tas Staats-Ministerium zum R-egeutcn in demselben Verhält u dem regierenden König. Der Regeut kann keine neuen d Hofámter errichten, auch die Civillisie nicht mit Schul-

Orden uin den belasten

auch v y 5 ai, Wie 2 1 1

Jede während cine Regenschaft verabschiedete Al ?

-

äñderung eines Verfassungspunktes gilt nur auf die Dauer der Re gentscaf\t At 19 (C 10) n GSimangelung cer von Dem 1

Könige getroffenen und dem Staats-Ministerium bekannt gemachten Anordnung gebührt die Erziehung des minderjährigen Königs de1

Mutter, und, wenn diese nicht mehr | eite; ledoch tann die &rnennung der (&rz

L her und Lehrer und die Fest schung des Erzichungsplans nur unter Rücksprache mit dem Vormunz

1 \cha|ts-Rath geshehen. Der Vormundschafts-Rath bildet sih un

ter dem Vorsiß des Regenten aus Den Ministeriums , YBuürdenträger der Kirche,

bört, und dem Präsidenten des obersten Gerichtshofes, Der Re gent hat bei den deshalb zu fassenden Beschlüssen eine mitzuzäh lende und im Falle ver Stimmengleichheit eine entscheidende Stimme Bei einer Verschiedenheit der Ansichten hat der Vormundschafts Rath die Entscheidung; auch liegt diesem nah dem Ableben der

Mutter und der Großmutter die Sorge für die Erziehung ( QAT) (

Mitaliederu des Staats

des minderjährigen Königs allein ob, „Art: 14, (§e- 1/5

Die Regentschaft hört auf, sobald der König ras Alt der Volljährigkeit erreiht hat oder jonjt das bisherige Hi

derniß seiner Selbstregierung gehoben ijt At 19 (6 0 Der Siß der Regierung kann in keinem Falle außerhalb des Ki nigreihs verlegt werden. Macht die Abwesenheit des Königs au ßerhalb tes Staa!sgebietes die Einseßung einer Stellvertretun; nöthig, so werden deren Befugnisse durch die von dem König theilte Vollmacht bestimmt, Jedenfalls wird darin für dringen! Fälle die volle Ausübung der einer Regentschaft zustehenden Staatsgewalt begriffen sein. Der Eintritt der Stellvertretuni und die ihr ertheilte Vollmacht ist öffentlih bekannt zu mache! Art. 16, (8, 18.) Dem Könige scht als Oberhaupt des König lichen Hauses die Leitung der tamilien- und Erbschaf!s-=Angelegen heiten der Mitglieder desselben zu. Die besonderen Verhältnisse d Königlichen Familie zu dem Könige, zum Staake und unlket sich si1 Gegenstand der Gesebgebung. Art. 17. (§. 1058.) Das unt dem Namen Hof-Domainenkammergui besiehendt Familienfideiko miß is ein Privateigenthum ter Königlichen Famil waltung und Benutzung dem Kön19g( teht Mannsstamnms geht dieses Vermögen or

ch1lich der Benußung und Verwaltung an die weibliche

Der Grundstock dicses Familienfideikommisses darf nicht

dert werden. Als eine Verminderung des Grundstocks

nicht anzusehen, wenn zu einer entschieden vortheilhaften Er|

; | bung cin Geldanlehen aus Ganzen ein NVeräußerung

r bedeutender Bestandtheile

O TTTED H A Baden. Mannheim, 0, Sepl 5ckchw. M.) Gestern Mil tag gegen 3 Uhr erlitt das der dujhseldorfser Gejellschaft zugehör1 a E LER V 5 41 H R op fal » \ Dampfschi} „Mathilde“/ auf der Bergfahrt bei Gernsheim ein g1 2 J l, ) Dv S V) v3 » i S R! D R ßes Unglück, An der Maschine sprang plöblih eine Röhre und de1

heiße Dampf entleerte sich in Maff Arbeiter in der Maschinen - Kam leider blieben zwei derjelben, der

welche keinen Dienst hatten unt gräßlichsten Tode nicht mehr entzogen werden. Die in große! ckcchreck verseßten Passagiere wurden vou dem gleichfalls zu fahrenden fölnishen Boote hierhe1 vebracht ) Deicabta! Dampfschi} mußte in Gernsheim zuructbleibe1

Hessen. Kassel, 7. Sept. (N. Y. Zkg.) Dem Bernehmt nah, hat das hiesige Dbergericht in einer gejtern statfgesundene1 Plenar - Versammlung beschlossen, die Entscheidung daruber, 0b Di Stempelsteuer gerichts\seitig zu erheben sei 1e Frage, für derc Beantwortung es präsudiziell ist, ob man die Bi nun \ i, September d. J. als verfassungswidrig ansieht oder nicht), eine Justizsache und nicht als ODisziplina Rerwaltungsösache zu

trahten. Die Folge hiervon ijt die, dap das Plenum, welch)

K

reine Disziplinar- und Gerichts-Verwaltungs-Behöord( nicht unte dem Ober - Appellationsgericht, sondern direft unter dem Ju

Ministerium stezt, einen förmlichen Beschluß 1n Beireff diejer 1 gelegenheit nicht gefaßt hat, vielmehr der Entscheidung I inzoelne! Kammern, die als selbstständig richtende Behörden dajleyen unl

solche nur an eine höhere gerichtlihe Entscheidung des bei Appellationsgerichts gebunden sind überlassen hat. Die Entsche! dung Diejct Kammern wotird bet Den nächsten Sihungen (Die zweil

Civilfammer hat heute Sißung) mil Nothwendigkeit erfolgen müsse1 und es kann nach dex bereits zu Tage getretenen rechtlichen Ansicht rer Mitglieder keinem Zweifel unterliegen, wi dieselbe ausfallen wird ; deren Beschlußnahme wird aber um so wichtiger sein, als sle gerade (nicht das Plenum) es stud, welche die wegen Nichtbefolgung der September - Verordnung vom Ministerium etwa disziplinari\ch gemaßregelt oder angeklagt werdenden Staatsdiener unv anders Unterthanen zunächst zu schüßen haben,

Kassel, 8. Sept. (Cont. Corresp.) Durch cine heute

04 z ‘c S c a 0 + 4 (11 Y It ly p y publizirte Verordnung it der General-Lieutenant Bauer zum Lb Befehlshaber ernannt worden ; als Militair «Kommissäre sind Ge

neral Schirmer nah Fulda, Oberst - Lieutenant Hillebrand nacl)

Marburg und Major Einer nah Rintelen gejendel. Der perma nente ständische Ausschuß hat am 7ten die Auflage gegen die Mi nister an den Staats - Profkurato1 gelängen lassen. Die Neue Hessische Zeitung ist unterdrückt und ihre Pressen ind verste

gelt worden. Die Redaction hat bei dem Obergerichte um Rechts hülfe nahgesucht. Die drei oberjten Finanz Kollegien, die Ober Steuer -, die Ober - Zoll - Direction und die Ln ction der Haupt- Staatskasse haben dem Ministerium angezeigt, daß sie der Ver- orduung vom 4ten d, M., als einem illegalen Akte, nicht Folge lei sten würden. Der Erlaß eines Preßgesebes wird stündlich erwartel So eben geht uns noch, fügt die C onstitutionelle Cor respondenz hinzu, der Text der oben erwähnten kurhessishen Verordnung vom 7ten zu. Die Bestimmungen derselben lauten, nach

einem motivirenden Eingange folgendermaßen : §, 4. Sämnilkliche

furhessischen Lande sind bis auf Weiteres in Kriegszustand durch welchen jedoch der gewöhnliche bürgerliche Verkehr keinerlei Be- hränkung zu erleiden hat erklärt, und es treten während der Dauer des Kriegszustandes die in den folgenden Paragraphen ent=

Linienschiff, 21 Fregatten, fleinere Dampfböte ware den in Kommission

im Wesentlichen bei, findet aber Wortspie sei es keine Zeit mehr, f 1 im Fall nichts geschehe ,

altenen Bestimmunzen ein, deren Vollziehung Und den weiteren, den Kriegszustand bedingten, von Unseren Ministerien erge Anordnungen einem militairishen Oberbefehlshaber übertra=- wird, unter dessen Befehle zu diesem Zwecke das stehende Heer, in den einzelnen Gemeinden bestehenden Bürgergarden Civilbehörden, mit Ausnahme der Gerichte, in ihren en gejteut ind.

esem Oberbefehlshaber,

--_

Er stellt den Zusatz- so solle die geseßgebende Ver September, Nachmittags 4 Uhr, mit der Bera siè in wöchentlichen drei bis Für diese Anträge sprechen Reiff Binding beit Quilling, welcher die Frage dahin zusammenfaßt, wärtige oder eine künftig geschgebende

ondern zum Handeln,

sammlung am 11. thung der Verfassung beginnen unk vier Sißungen fortseßen.

Seagelflott« i Fregatten p 4E Dampfflotte : chic), 13 S 9 _Kanonenschiffe, zusammen 4

In lid e An ens

wie den ihm untergeord- mildere Formen ), mändanken, ist ini Besonderen die obere Leitung der Aus= [t übertragen.

BVersammlun-

der gesammten Staats-Polizeigewa ] ( sind verboten, Henehmigung des oder Bezirkes statthaft.

politischen Inhalts dürfen ohne Genehmi cs Innern nicht herausgegeben werDen,

genwärtig in

der übrigens mil Verzögerung der ständigen wird lebhaft vertheidigt von Nameutlich will ersterer die ständig erfassungs - Angelegenheiten nik ieselben zeigen zugleih an, dah seine Schlußsißung halten Dr, Jucho

von Beit eilten

igen gut demannten Frega

Dr, Blum,

idem Wegs bewirktenden

It Di (G t t \ 1 wator lier ebt, den romuttier von vater betresenden

tommandanien dommissar vorzuli j FKommanranten ,

beziehungsweise

mähungen gegen Unj / Staaisregierung und L Ungehorsam, oder zur Wider}

hte Person

dem Prásidenten der ersien Kammer , dem ersten welcher der minderjährige König ange=-

Kommission

Bestimmungen finden auch au}

zwar fertig, abe1

)riommenben

beigeströmt, Beränderunge!1

r versammelten sich

Weggehen ric Die Antwort des Präsidenten au}

lebe Napoleon ! 3 fand vielfachen, wiederholten

b A A of +o "c A Das gerbrtie Jena

Ministeriui

Arsenal und die Flotte bestchtigt. ) G voht n aciitoho ale nale

cktatuten der Gesellshaft des 10.

diesseitigen ergebensten

daß man hieslgerscits

1 begriündetenUnjsicht

enum so mehr beharren wird, B 2 e s 2, rgantjations

Organisalo1

zrdenden Kam

1s - Kommissar

raganijatoren

Beschleunigung der

Bertheilung

;rzielung einer gerechten \n)peftoren“

Gefellschaft, at zerDen gebeten, diesell

chwerlichen

nmentommen,

mrt 1 4 (XtnriWtung

*%ranftfurt. | H Sihung Der geeBg Kaufleute gebildet P ays wider)prich) beabsichtigt nmonstration.

Aus (GHuadeloupe laufen ungünstige Nachrichten ein 1849 26,000 Fässer ausgeführt wurden, beläuft sich die Ausfuhr fu des Jahres 1850 nur auf 18,000 Fässer.

i Nleber\chlage fünf Mitgliedern gefaßten Beschluß erfassungs-Entwurss merksam, daß mit dem 20, Oktober ein neuer ge die Verfassung nicht müsse nach alter Weise ge- Er beshwert sih über die Zögerung der Bürger - Repräsentation, di Verfassungs

eine Kommission

unverweilter

Berathung in Anregung

macht darauf auf 1 seßgebender Körper gewählt werde ;

vorher berathen und angenommen, Großbritanien

Die Königliche Familie verweilt noch in Balmoral. Die bevorstehende Musterung der französischen Flotte im giebt der hiesigen Presse Anlaß zu Verg iber die Stärke der englischen und französischen dem Morning Herald zählte die französische Flotte Ende Márz en in Kommission und dienstsähig: 26 Linien {cchi}e, 39 Fregatten, 34 Korvetten und 17 Briggs z vards 23 Linienschiffe, 19 Fregatten, Die franzósishe Dampfflotte (\{chwimmen

wählt werden,

von Cherbourg

Bestimmungen Angelegenheiten hören gebraucht hätte, und stellt den zu ersuchen, seine Anträge über Verfassungs-Revision der geseßgebenden Versammlung vorzulegen, ständigen Bürger - Repräsentation abzuwarten , der Beginn der Berathung nicht über den 11. D,, Mappes stimmt zwar diesem Antrage

ohne die Anträge der | d. J, an Segel chi} und zwar 1o,

September hinaus

große Gerste 1 Rthli

Korvetten und 5 Briggs.

verschoben werde,“ bestand aus 1 Schrauben

Dampfpaketböten; 60 , abgesehen von au begriffenen,

zu machende

10NnNENn =- 751 egatièn,

ps und Briggs

enfregatten (Wacht en, 18 Sloops und Dampfschiffe aller

* Ura if

ad U

ebiet Dampf fonz E. 0 1

he ne nt Kommission L es 7 mit

Ben l \obald l nnen worben, n Aun WwerDen [08 D

sis opA (C chSIIHii,

7 sig“, sagt dieses

} on) der Königlichen de nur darüber ah- Instituten fern halten

erledigt. Nach Beendi- elben dem Papste nach

(Bestern traf Se. on teiner Melle it. von meh

(Lloyd.) Am Stratford Canning

empfangen, wobei er hm ein Notification der Geburt Weise wurde der nie- dem Sultan vorgestellt,

L od des Antwort des womit MehemeD

Uu London, in der Den, um Se. Ma-

Majestät des Kü- T

beglücltwünsichen. en mehrere wihge e Ordonnanz vom

alz, Ali M

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