1850 / 256 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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fens zu Harburg zum Freihafen mit gänzlicher Beseitigung jeder Zoll-Revision und Kontrolle im Freihafen-Gebiete; die fortge}eßte Verbesserung der Stromtiefe auf der Strecke von Altona bis Har= burg, wodurch schon jeßt Schiffen von 12—14 Fuß Tiefgang bei ordinairer Fluth der unbehinderte Aufgang nach Harburg möglich gemacht ist; endlich die jeßt erfolgte Befreiung aller direkt Aus See nach Harburg gelangenden Güter vom brunshauser (jtader) Zolle, ohne Unterschied der Waaren und Flagge Württemberg. Stuttgart, 11, Sept, Verfassungs Entwurf. (Schluß.) 4 i Art. 140. (8§. 160.) Beide Kammern werden durch DIe “Uns heilen der Mitglieder beschlußfähig. (§. 161.)

wesenheit von zwei Drittk e u N

Renn und fo lange eine Kammer nicht in beschlußsahtger Zah! vor handen ift, aehen die Befugnisse des Landtags auf die vefchluß fähige Kammer über, ohne daß die Mitglieder der anderen Kammer berechtigt wären, an den Verhandlungen theilzuneymen. Dle er- chienenen Mitglieder der unvollzähligen Kammer haben“ jedoch das Recht, die abwesenden Mitglieder zu berufen und, weun diese auf die an sie erlassene Aufforderung nicht erscheinen, ihren Auss{luß u beschließen und die Anordnung von Ergänzungswahlen zu ver anlassen, welche sofort zu geschehen hat. Art. 141. (§. 160.) Z0bald von den einberufenen Kammern wenigstens ]o viele Wahlen der er- schienenen Mitglieder für unbeanstandet erkannt sind, daß die beschluß f4hige Anzahl versammelt ist, wird dem Staats-Ministerium Anzeige gemacht. Der König wird hieraus, wenn auch nur die Beschluß- fähigkeit Einer Kammer angezeigt ist, den Landtag 1n Person oder durch einen bevollmächtigten Minister eröffnen, Art. 142 Vie Sißungs-Perioden sind für beide Kammern dieselben. Die Einbe rufung einer Kammer ohne die andere ist verfassungs widrig. Art. 143. (§. 186). Dem König steht das Recht zu, den Landtag auf drei Monate zu vertagen (vergl. übrigens Art. 146). Jede Kammer kann sich selbst bis auf vier Wochen vertagen. Art. 144.

(8, 186). Der Schluß der Sihung wird durch den König bestimmt, Art, 145, (8, 157), Alle vier Jahre wird eine neue Wahl der

weiten Kammer und alle aht Jahre der ersten Kammer vorgenon

men. Die austretenden Mitglieder beider Kammern sind wieder wählbar, Art. 146. (§. 186). Der König kann beide Kammern oder eine derselben auflösen. Die Auflösung einer Kammer hat die gleichzeitige Vertagung der anderen Kammer bis zur Wiederbe- rufung des Landtags zur Folge. Jm Falle der Auflösung wird

testens binnen 6 Monaten cin neuer Landtag einberufen werden. Es ist hierzu eine neue Wahl der Mitglieder der aufgelösten Kammer nöthig, bei welcher jedoch die vorigen Mitglieder wieder gewählt werden können. Art 147. (8. 4164.) Jede Kammer wählt sür die Dauer einer Sißungsperiode durch absolute Stimmenmehrheit einen Präsidenten und einen oder zwei Vice = Präsidenten, und durch re lative Stimmenmehrheit die erforderliche Zahl von Schriftführern. Von diesen Wahlen is dem Könige Anzeige zu machen, Wenn und so lange weder ein Präsident noch ein Vice - Präsident vorhanden ist, versieht das álteste Mitglied die Stelle des Vorstandes unl be- stimmt vorläufig einige Schriftführer. Art. 148. (§. 165.) Ver Prásident einer jeden Kammer sorgt für die Aufrechthaltung der Ordnung, bestimmt die Sißungslage, erossnet und schließt die Siz= zungen, ordnet den Gang der Verhandlungen, leitet die Berathun

gen und Abstimmungen und bceaufsichtigt die Geschäftsführung der Ne Gamen, G. 185, Ab) Wenn die Kuh

ten des varlamentarischen Anstandes oder die Vorschristen der Gescbästs- und Hausordnung durch Mitglicder der Kammern verleßt werden, so - steht es den Präsidenten zu, diesel bon zur Ordnung zu rufen Bedeutendere Verfehlungen

sind zur Entscheidung der Kammer zu bringen. Jede Kammer i berechtigt, Mitglieder, welche sich unwürdig verhalten oder beharrlich weigern, an den Sißungen Theil zu nehmen, auszuschließen. Der Beschluß der Ausschließung kann jedoch nur mit ciner Mehrheit von zwei Drittheilen gefaßt werden. Art. 149, (§:-466.) Die Mit alieder der Kammer sind verbunden, jeder Sißung anzuwohnen und die von den Kammern oder Kommissionen erhaltenen Aufträge zu be sorgen. Im Fall eines gegründeten Hindernisses haben sie solches dem Prásidenten anzuzeigen und gehörig zu bescheinigen. Während der Dauer der Sibßungen dürfen ste sih nicht ohne Erlaubniß des Präsidenten entfernen, und bei einer über aht Tage dauernden Abwesenheit nicht ohne Bewilligung der Kammer. Art. 150, (§. 167.) Die Siz=- zungen beider Kammern sind óffentlich. Bri Ruhestörungen, welche on den Zuhörern ausgehen, namentlich wenn sie Zeichen des Bei- alls odex der Mißbilligung geben, hat der Präsident sie zur Ord nung und Stille zu ermahnen, und wenn der Ermahnung keine Folge geleistet wird, die Galerieen ganz oder theilweise räumen zu lassen, Art. 151, (§. 168,) Die Sißungen werden geheim, theils auf das Begehren der Minister oder K. Kommissäre bei Vorträgen, welche sie ihrer Erklärung nach im Namen Des Königs in gehei mer Sißung zu machen haben, theils auf den Ankrag von drei Mit- gliedern, wenn in diesem Fall nach vorläufigem Abtreten Der Zuhös rer die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beistimmt. Art. 152 (8.169). Die Minister und Königlichen Kommissäre haben das Recht, den Ver- handlungen beider Kammern beizuwohnen und jederzeit von denselben gehört zu werden. Auch können sie sich von anderen Staatsdienern begleiten lassen. Art. 153. Die Minister werden auf die an sie ergangene Einladung in den Kaminern erscheinen und etwaige An- fragen sogleich oder an einem von ihnen zu bestimmenden Tage be- antworten oder den Grund angebén, weshalb eine Auskunft über- hauvt oder zur Zeit nicht ertheilt werden kann. Art. 154 (8. 171). Die Verhandlungen in den Kammern sind mündli{ch. Nur die Mi= nister, die Königlichen Kommissäre, die Berichterstatter von Kom missionen und die Mitglieder, welhe einen Gegenstand zur Bera thung in Antrag bringen, haben die Befugniß, \{riftliche Vorträge in der Versammlung abzulesen. Art. 155. (§. 170.) Abordnungen können die Kammern weder annehmen, noch ohne Erlaubniß des Königs absenden. Eben so wenig dürfen Ueberbringer von Vitktk- schriften in den Kammern zugelassen werden. Art, 156. (§. 1 73.) In der Regel soll kein Gegenstand der Berathung in derselben Sißung, in welcher der Antrag dazu gemacht wird, zur Berhand lung und: Abstimmung gebracht werden. Wenn jedoch drei Vier- theile der Mitglieder einstimmen, kann ein Gegenstand für so drin- gend oder so unwictig erklärt werden, daß von jener Regel abge- gangew werden kann. Art, 157. (8. 174.) Die Abstimmung erfolgt in der Regel mündlich mittelst Namensaufrufs dur cinfaches Ja d En weitere Begründung. Die Anwendung abgekürzterer Ar= a Sg Ae c ano ingi jedo von dem Ermessen der Kammern eime (Gib C Fällen muß namentlich abgestimmt werden, Ges D lche Stimmgebung findetnur statt bei Wahlen oder wenn cin Kammermitglied bei einem Beschluffe »ersónlih betheiligt i Y et 108 (6 4785 Ss t R se persönlich betheiligt ist, ct, T 20 weit die Verfassung feine Ausnahme macht, werden die Beshlüsse mit einfacher Mehrheit ver abgegebenen Stin men gefaßt. Bei Stimmengleichheit I NEZ Ggageyenen Sliuie denten den Ausschlag. Für Wahlen 20, V M sung feine Borsrift enthält, vie Geschäftsordnung vas Ärtorbernis

absoluter oder relativer Stimmenmehrheit, Die Pr6si bei Wahlen gleiches Skimmrecht, wie die Mitglieder ver Kammern, Art, 159 (§. 176,) Beschlüsse über Verfassungs - Aenderungen er-

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fordern in jeder Kammer die Zustimmung von zwei Drittheilen der anwesenden Mitglieder. Verfassungs - Aenderungen , sie mögen in Aufhebung oder in Umgestaltung einzelner Punkte der Verfassung bestchen, müssen sowohl bei ihrer Vorlage in den Kammern, als bei der Bekanntmachung als solche ausdrücklih be- zeichnet werden, Dasselbe gilt von Zusäßen, sofern ihnen die Be- deutung von Verfassungs - Bestimmungen zukommen soll. Bestim- mungen eines Geseßes, welche mit Vorschriften der Verfassung im Widerspruch stehen oder eine Abweichung von derselben enthalten, siad nur dann gültig, wenn sie ausdrüdcklich als Verfassungs - Aen- derungen bezeihnet und unter den für Verfassungs-Aenderungen vorgeschriebenen Formen verabschiedet worden sind. Art. 160 (g. 177.) Die zum Wirkungskreis des Landtages gehörigen Angelegenheiten verden in jeder Kammer besonders verhandelt. Eine Aus

1ahme von dieser Regel tritt cin bei der Eröffnungs- und Schlßsibung,, \& wit“ in den Fällen“, in* wel{chen“ beide Kammern gemeinschaftliche Wahlen vorzunehmen haben. Auch kön

nen dieselben, um eine Ausgleichung verschiedener Ansichten zu ver- suchen, sich zu vertraulichen Besprechungen ohne Protokollführung und Beschlußinahme vereinigen. Bei gemeinschaftlihen Sißungen führt der Präsident der ersten Kammer den Vorsiß. Art, 1601, (8. 178). Es hängt von dem Könige ab, Gesehß = Entwürfe oder andere Vorschläge an die cine oder die andere Kammer zu bringen, ausgenommen, wenn sie die Einnahmen oder Ausgaben des Staats betreffen, in welchem Falle sie immer zuerst an die zweite Kammer gelangen. Sowohl die Königlichen Anträge als die von Kammer

Mitgliedern ausgehenden Geseßvorschläge sind, ehe sie zur Bera

thung in den Kammern kommen können, an Kommissionen zu ver

weisen, welche über deren Inhalt Vortrag zu erstatten haben. Art. 162. (8. 182.) So weit die Verfassung nicht Ausnahmen festseßt, gilt als Grundsaß, daß nur solche Beschlüsse, worüber beide Kammern nach gegenseitiger Mittheilung einverstanden sind, an den König gebracht und vom König bestätigt werden nen, (C, 179) Vie von der einen Kammer gefaßten Beschlüsse werden daher Der andt

ren zur gleichmäßigen Berathung mitgetheilt. (g. 180.) Die Kam mer, an welche die Mittheilung geschieht, kann den Antrag de1 mit thrilenden verwerfen oder annehmen, und zwar entweder unbedingt oder mit Modificationen. Die Verwerfung muß aber jederzei! Anführung der Gründe geschehen. Art. 163. (§. 181.) Bon vor- stehender Regel treten bci Verabschiedung des Finanzgeseßzes [ol gende Ausnahmen ein: 1) über den Entwurf tieses Gesetzes wird in der zweiten Kammer nach vorgängiger Prüfung der cinzelnen

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Ausgabe- und Einnahmesáäge (vergleiche Artikel 75, 105, 106) im Ganzen Beschluß gefaßtz 2) diescr Beschluß wird sodann der

ersten Kammer mitgetheilt, welche denselben nur im Ganzen ohne Aenderung annehmen oder verwerfcn kann; 9) erfolgt das Leßtere, so werden die bejahenden und die verneinenden Stimmen betder Kammern zusammengezählt und wird alsdann nach der Mehrhcit mmtlicher Stimmen der Beschluß des Landtags gefaßt. Tritt in diesem Falle Stimmengleichheit ein, so hat der Präsident der zwei ten Kammer die Entscheidung. Art. 164 (§. 179.) Zu Ausübung des Rechts der Bitte und Vorstellung, der Beschwerde und der Anklage der Minister is jede Kammer auch einzeln befugt. Art. 165. Jm Uebrigen hat jede Kammer das Recht, unter Beobachtung der Vorschriften der Verfassung, sich eine Ge- \chftsordnung zu geben. Das hinsichtlih der geschäftlichen Beziehungen beider Kammern unter einander einzuhaltende Verfahren is durch Uebereinkunft festzustellen. So weit die Geschäftsordnung der Kammern für die Regierung Und ibre Organe verbindlich sein soll, ist die Zustimmung der Regierung er forderlic. Art. 166 (8. 185.) Kein Mitglied der Kammer kann wegen seiner auf dem Landtage gehaltenen Vorträge und gegebenen Abstimmungen zur Verantwortung gezogen werden. Jedoch sind Beleidigungen und Verleumdungen der Regierung, der Kammern oder einzelner Personen der Bestrafung nach den bestehenden Ge seben in dem ordentlichen Wege des Rechtes unterworfen. Art, 167 (§8. 184). Kein Mitglied der beiden Kammern kann während

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der Dauer der Sibungs =- Periode obne Einwilligung der betreffenden Kammer in Untersuchungshaft gebracht werden, den. Fall dev ESraxpeifung „auf. frischer That |Beaen el

nes Verbrechens ausgenommen; im lehteren Falle is die Kammer von der geschehenen Verhaftung mit Angabe des Grun des unverzüglih in Kenntniß zu setzen. Wenn Verhaftungen gegen Mitglieder des Landtags s{chvon vor Erbffnung einer Silzung ve1

hängt waren, so steht den Kammern kein Recht zu, in das geridl

liche Verfahren cinzugreifen. Art. 168, (§. 199). Wegen Unter

suchungen, welche auf den Umsturz der Verfassung gerichtet sind, oder wegen Verleßung einzelner Punkte der Verfassung, können die Mitglieder der Kammern durch“ die Regierung vor dem Staats

gerichtshof (vergl. Art. 67) angeklagt werden. Art. 169. (§: 194, Absab 4). Die nicht am Sive der Versammlung des Landtags wohnenden Mitglieder der Kammer der Abgeordneten erhalten Reise- fosten und Taggelder, deren Betrag geseßlich bestimmt wird. Die Mitglieder der ersten Kammer empfangen keine Entschädigung. Art, 170. (§193): Das Amtspcersonal des Landtags besteht aus einem ge

meinschaftlichen Kanzlei = Vorstand, welcher in Unterordnang unter die Prásidenten beider Kammern, dem Archiv und der Bibliothek des Landtages vorstcht, die Aufsicht über die Registratur beider Kammern und die richtige Besorgung der Kanzleigeschäfte führt und für die Befricvigung aller sächlichen Bedürfnisse der Kammern Sorge zu tragen hat. Bei nicht versammeltem Landtag nimmt der Kanzlei-Vorstand etwanige Eiuläufe in Empfang, beauffichtigt Das Kanzlei - Personal und besorgt die ihm innerhalb des allgemeinen Geschäftskreises besonders ertheilten Aufträge. Der Kanzlei -Vor- tand wird von den vereinigten Kammern gewählt. AußerDett wählt jede Kammer die erforderliche Zahl von Kanzlei - Beanmiten, Die Quiescirung, Pensionirung oder Entlassung dieser Beamten gescieh! in“ gleicher Welse, wie" deren Anstellung, und richtet sich im Uebrigen“ nach dem bei den Staatédienern geltenden Gefeßze. Von der Ernennung der mit Stkaatsdienerrecht versehenen Beamten ift dem Könige Änzeige zu machen, Die Annahme und ECutlassung dex Kanzleidiener hängt vou dem Gesammt-Vorstand jeder Kammer ab. Art. 171, (§, 194.) Eine besondere unter der Aussicht beider Kam- mern durch einen gemeinschaftlich erngnutcn Kauzlei-Beamten ver- waltete Kasse, welche die jedesmal in den Finanz-Etat vorzuseheude Summe in bestimmten Raten aus der Staatskasse erhält, bestreitet den Aufwand des Landtags. Hierher gehören die Reisekosten und Taggelder der Abgeordneten, die Besoldungen der Beamten und Diener, die Belohnungen derjenigen, welche durch besondere Aus träge der Kammern bemüht gewesen sind, die Unterhaltung einer angemessenen Büchersammlung , die Kanzleikosten überhaupt, und andere mit der Geschäftsführung verbundene Ausgaben, Die un- mittelbare Aufsicht Über die Kassen- und Rechnungsführung wird im Namen des Landtags durch eine gemeinschaftliche Kommission ausgeübt, in welche jede Kammer die gleihe Zahl von Mitgliedern ernennt. Diese Kommission eutwirst den Etat des Landtags und übergiebt denselben dem Finanzministerium, Sie weist die ständigen Ausgaben an und verfügt die Ausbezahlung unständiger. Sie em- psängt Kassenberichte, nimmt Kassen-Visitationen vor und sorgt für die Einzahlung der etatsmäßigen Zuschüsse, Die jährlihe Rechnung,

welche mit Angabe aller einzelnen Ausgaben und Einnahmen zu führen ist, wird von der Kommission geprüft, in den Kammern zuu öffentlichen Vortrag gebraht und durch Beschlußnahme erledigt. So lange der Landtag nicht versammelt is, tritt für die in der Zwischenzeit fortlaufenden Ausgaben die Staatsschulden-Kommission an die Stelle jener Kommission.

Baden. Karlsruhe, 12. Sept. (S chw. M] IlDer heutigen Sitzung der zweiten Kammer übergiebt Mathy Namens der Budget-Kommission seinen Bericht über die Entschädigungsfor= derung der \{leswig-holsteinischen Statthalterschaft für Truppenver- pflegung, eben so Kimmig einen solhen über Rechnungs -= Nach- weisungen, bezüglich auf den Post- und Eisenbahnbetrieb. Stolz berichtet über die Rechnungen des Archivariats, die Kosten des leßz=- (en Landtags betreffend, und beantragt, dem Rechner, Archivar Rau, unter lobender Ane:kennung sciner Verdienste, das Absolutorium zu ertheilen, Der Antrag wird ohne Debatte angenommen und sofort zur Berathung über zwei Berichte der Majorität und Minorität der Petitions - Kommission übergegangen. Sie betreffen die Be {werde des pensionirten Hofgerichts - Raths von Ibstein, welche dieser, aus Bühl bei Barr im Unter-Elsaß vom 19ten v. M. da: tirt, an die Kammer gelangen ließ, ‘und inm welche derselbe rie Ungültigkeits - Erklärung eines Staats - Ministerial - Erlasses vom 5. August d J. verlangte , per sein Mandat als Abge

ordneter des ZO0sten Aemter - Wahl - Bezirks (Bretten und Eppingen) für erloschen erklärte und diesem zufolge eine Ersaßwahl anordnete. Dieser Erlaß stübe sich, sagt der Beschwerdeführer auf ein vor dem richterlichen Urtheil im Verwaltungswege erlassenes Erkenntniß, welches ihn in Folge einer wegen Theilnahme am Hoch

oerrathe eingeleiteten Untersuchung des Staatsbürgerrehts für ver

lustig erklärt habe, wogegen er aber nun um o mehr protesti

ren und auf seiner Einberufung bestehen muse, als das sechste Constitutions - Edikt, worauf man sih zur Begründung dieses E1

/ hier keine Anwendung finde und als mittlerweile von

lasses siübte, dén S ofterichte Bruchsal ein los\prechendcs Urtheil erfolgt sei. Die ungleich stärkere Mehrzahl der Petitions Kommission (7 gegen 9) beantragte den Uebergang zur Tages - Ordnung, sich auf das sechste Constitutions - Edikt berufend, welches die hierher bezügliche Bestimmung enthält: Das Staatsbürgerrecht geht verloren durch Auffage und Entschlagung. Als solche werden unter Anderem betrachtet, die beharrlihe Landesfliichtigkeit, d. i. ein solcher Aus- (ritt aus dem Lande, womit man ein oder der anderen Staats vflicht auszuweichen sucht, und welche man uach erfolgter öffentliche Vorladung zur Rückkehr und zur Verantwortung uber die vorge- \chriebene Frist hin ohne rech!lich gultige Entschuldigung fortscbt, und endlich ferner cin wissentlich unbefolgt gelassener Heimruf der Obrigfeit, die cinem in erlaubten Absichten ausw(nts befindlichen Staatsbürger aus geseblichhen Ursachen die Verlassung seines aus- wärtigen Aufenthalts oder die Heimkehr ins Vaterland auferlegt hat Da nun von Itstein sich auf die an ihn erlassene öffentliche Bor-=

ladung nicht gestellt und mit dem Staatsbürgerrecht folgerichtig

auch das Recbt, einen Bezirk in der Kammer als Abgeordneter zu vertreten, verloren gehe, so hielt die gedachte Mehrheit seine Beschwerde für ungegründet. Die Minderheit suchte aber nachzu

weisen, daß die Bestimmungen des bten Constitutivns Edikts späten aufgehoben worden, daß der Beschwerdesuhrer sich keiner positiven

Staatsvflicht dur sein Ausbleiben entzogen, und daß durch ein mittlerweile ergangenes freisprechendes hofgerichtliches Urtheil det Grund, vor Gericht zu erscheinen, weggefallen. Nach einer langen Debatte, welche sich hauptsächlich um die richtige Auslegung Det cinshlägigen Gesehe drehte, und wobei! auch noch L

stellte Ansicht, daß Ibstein durch Entfernung von seinem Amte als

l0 wetter ausge

freiwillig ausgetreten betrachtet werden müsse, Eingang fand, wurde bei der Abstimmung der Antrag der Mehrheit der Kommission, nämli der Uebergang zur Tagesordnung, ml bedeutender Stim

menmehrheit angenemmen und jener Dei Yiinderßcit Verworsen.

L

Lebterer ging dahin : 1) Tie Großherzvgliche Regierung zu ersuchen, ren Abgeordneten Herrn von Jbstein einzuberufen, und 2) dessen Resclhwerde wegen Entkzichung des Staatsbürgerrehts dem Groß herzvalihen S taats-Ministerium mit Empfehlung zu überweisen.

i

lere 18 e Carlo S0) 200 Cróffnung 1g der crsten Kammer ergreift Staatsrath von Marschall das Wort: „Durchlauchtigste, hochgcehrteste Herren

\ch freue mich, Sie nach so langer Unterbrechung Zhrer Arbeiten

der heutigen SlBun

bier im Namen der Großherzoglichen Regierung freundlichst wil- fommen heißen zu dürfen, An diesen Willklomm erlaube ih mix den dringenden Wunsch zu knupfen, daß DU Verhandlungen des

fortgeseßten Landtags von deut gleichen Getjte bejee!t jen mnod

ten, wie ihn die hochverehrlichen Mitglieder beim Beginn desselben kundgegeben haben. Dic Negierung wird vou ihrer Seite nichts versäumen, was dahin fuhren fkann, daß dies möglich werde. Die unglicklichen Ereignisse der lebten Jahre haben das Land ticf ershultert. Allein wenn die verschiede

nen Faktorcn dcr Gescbgcbung ihre Kräfte dahin zu vereinigen wissen, daß die Geschäfle in vollfommenex Harmonie befördert wei

den, dann werden alle guten Kräste im Land wieder cehoben, und dann find wir nah allen Seiten hin stark. Zu diesem Zwecke mü| feu wir uns aber, ehe wir das blos Wünschenswerthe erstreben, au das Nothwendigste und Erreichbare halten.“ L erselbe verliest hier

auf das Refkript vom 9. September, wonach Sé. Königliche Ho

beit der Großherzog geruhten, den Freiherrn ¿Franz Rink von Bal

denstein zum dritten Vice Präsidenten der ersten Kammer zu ernen- nen. Freih, Lon Rink: „Durchlauchtigste, hock{gechrteste Herren - Das \o eben von dem Herrn Präsidenten des Ministeriums des Innern Ihnen mitgetheilte allerhöchste Refkrivt, durch welches Se. ‘Königliche Hoheit ‘ver Großherzog mich mit dem ehrenvollen Auftrag betraut, zeitweise Jhre Verhandlungen zu leticn, PFBAE in mir verschiedenartige Gefühle. Jch crkenne nämlich die volle Wich- tigïeit der mir gewordenen Aufgabe; ich hege den lebhaftesten Wunsch, ihr zu genügen, aber ich fühle niht minder Le Unzuläng

lichkcit meiner Kräfte; ih: fühle sie um so mehr, als ich den er- habenen, hochverchrten Präsidenten vertreten joll, der Jen Begin! unserer Verfassung die Arbeiten dieses Haujes mil I E ber Würde und Einsicht leitete, wie nichk leicht cin Anderer. In Ihren. Händen, durchlauchtigste T hohgeehrteste Herren, liegt es, den Widerstreit meiner Empfindungen ha vermitteln z {enken Sie mir vor Allem hrt gutige Nachsicht Deren L) so sehr bedarf; schenken Sie mir Jhr Vertrauen UNT e: Treue liche Unterstüßung. Diese, vereint mit meinem redlichen Willen, werden es mir vielleicht ermöglichen, dem ehrenvollen Vertrauen Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs, 0 wie Zhron gerechten An= forderungen, zu entsprechen, mir selbst aber Die Beruhigung treu er

fullter Pflicht zu gewähren.“ Das Präsidium zeigt sodann den Ein- lauf mehrerer Mittheilungen der zweiten Kammer an, welche dann an die Budget-Kommission verwiesen werden.

Freiburg, 12; Sept (F; Vie P. A: Ztg) Morgen Abend um 5 Uhr trifft Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen hier ein und wird am Bahnhofe von den Civil- und Militair - Behörden festlich empfangen, Um 8 Uhr ist große Sere=

Sonnabend Morgens. 9 Uhr auf dem Exerzierplaß Kasernen und das ist feierlicher Kirhgang und ersten Bahnzug ins

der Wohnung des Prinzen,

Nachmittags besichtigt Se. Königl. Am Sonntag

{he Geschäftsträ Thiele, if seit zwei

- Morgens 11 Uhr. Kurfürst heute Nacht in mit sammilicen Ministern Hannover eingeschlagen und wurden die L if dem sandershäufer Berge gesehen. einen dreiwöchentlich Ministerial Uhr war der landständische 5x hat zunächst durch den arzenbera, und durch den Lan® \Cnlih in sämmtliche Ministerien begaben, feststellen lassen, Q agcuwärtig kein einziger verantwortlicher Minister hier anwesend ist,

Referenten,

Wie wir s{chou ge tiefsem (Geheimniß dice Richtung i Uhr Mor= Auch Vilmar is fort;

alts \. ï Q meldei hab il

Klinkersues nicht angetroffen, s\huß in Berathung versam

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Dirks, welche sich Per-

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inen Augenblick irgendwie

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Courier aus dem von dem Kricgsministerial - Vor- unterzeichneten T 3 Landes vorerst nicht verlegt werden soll. Couriers traf ein hannoverscher Stabs

sich sofort zu dent

begeben hat

eingetroffen mit einer

¡sterreihischen Geschäftsträger,

e : Hinsichtlich det Kurfürsten gehen uns weiter folgende Nachric Kurfürst nebst Gefolge,

j if Deute um 7 Der Kurfürst hat si{ch etwa

hannoverschen Truppen

ens in Münden angekommen.

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00) Mann,

) . 1 nal 1 { 34 li . Befannimachung““ anschlagen lassen

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General-Lieutenant

icher Commandeur des

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von PNaynau, aufleute voraus: Abfertigung etner S

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waren, zusammengelro}en.

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Auch Vilmar

die Reise nach Köln fortgesetzt.

(Gottesdienst statt gefsaminte Bürgergarde Bataillone Schußwachen versammeln sich ohne

wrgens, um sich

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Heglerunas}

muer befehligt worden, mil! ugehen. Di

; noch mcht geschehen Oberst-Lieutenant von Cochenhauscen gereist, um

(Dem Vernehmen (Heneraljtab

neral-Lieutenants Bauer zu melden.)

ach Bockenlzeim :rfrankung des

Foesfsen und bei hein. der heutigen Mitglieder, welche der Cröffnungs-Sipung nicht beigewohnt halten, vereidigt woren waren, legte deu

irektor des Finanz-Ministeriums, ; GScseßzentwürfe Verlängerung der Steuerbewilligung bis zum Schlusse dieses Jahres bereits den lebten Kammern vorgele einer Uebersicht

und 2) das unveränderte, Budget von 1848 Berwaltung von 1848

M! Der Mlejulialte Der i 158590, welche cinen bedeutenden Ausfall der Einnahmen, namentlich in den Forst-Domainen und indirekten Auflagen, und eine Vergrößerung der Ausgaben in Aussicht stellt, g dieses Defizits in dem Budget von 1854—1853 weiteren finanziellen Gesehentwurf,

wobei die Deckun zugesichert wird,

1559

Besteuerung des Weins und des Branntweins betreffend, legt Minister-Rath von Biegeleb en vor. Der Gesebes - Vorschlag will im Wesentlichen die Tranksteuer von dem zum Verbrauch ein- gelegten Wein auf 2 Fl. 40 Kr. erhöhen, dagegen die bisherige Bewegungs - Abgabe von 30 Kr. auf 20 Kr. herabseßen, auch die bisherige Zapfgebühr verhältnißmäßig mindern, Nach der Ver= loosung der Abtheilungen schreitet die Kammer zur Wahl der stän- digen Ausschüsse. Mitglieder des Finanz - Ausschusses sind: Frank, von Reddighausen, Hainz, Lehne, Diehm und Müller - Melchiors ; des Legitimations-Ausschusses : Lehne, Weidig (Landrichter), Matty ( Piarrèr), Ai Und Wirthweinz; des Petitions - Ausschuss ses: Wittmann, Steinberger, Weidig (Landriehter), Bogen,

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Schmit. Drr wichtigste Gegenstand der heutigen Sihung war ein Antrag von Lehne dem gegemwvärtigen Ministerium die Steuern zu verweigern, welcher nach kurzer Diskussion an den Finanz - Aus\{chuß verwiesen wurde. Der Antrag wa1 durch motivirt, daß verschiedene Verordnungen und Regüirun handlungen entschiedene eseßes - Und } ungs = Verletzung enthielten. Als ole ind u. 1 bezeicnet Oas Verbot Versammlung der Bezirksraths = Mitglieder, } un königsbündniß, die Beschränkung der Volks i DUV( die Verordnung vom 17, September 154 es l Landtags, die Störung der freien lusúbung theiligung Sihungen ü nig hs und des num ( itdags/ Use PaMteinberuslug: det Z in der verfassungsmäßigen Frist, die Ausweisung hes her Staatsbürger aus inländishen (Hemeinden dic {b schung, vieler Lehker ohne Urtheil und Recht u. | ; Ob al dicse Verordnungen und Versügungen zum Theil von den Ministerien Jaup und Hallwachs erlassen seien, so habe das gi genwärtige Ministerium dieselben theil: idlich, ill- \chweigend gebilligt, auch seinen Eigenwillen seinen am gegen Gese und Verfassung so genügend bethätigt, daß bei Wirkungslosigkeit Minister - Anklage der Kammer nur di Ausübung des der Skteuerverweigerung blei F weilerer Antrag Nuller - Melchiors : Die Kam \pricht fur das verfassungsmäßige Verhalten ufgelöjten udckam inr, dem Permanenz-Ausfchuß, den Gerichts- und VBer1 gsb hörden, so wie der Bevölkerung Kurh. sens, den unerhörtesten Will kürmaßregeln und Rechtsverlezungen gegenüber, den Dauk des Vaterlandes aus“, wird ohne Diskussion mit allen Stim men zum Beschluß erhoben. Von den sechzehn verschiedenen Anträgen des Abgeordneten Thudichum ist nur der auf Unter= stüßung der Herzogthumer Schleswig - Holstein hervorzuheben, wel- cher an die Abtheilungen verwiesen wurde. Zwei Jutcrpellationen

geordneten Herrn Matt y (Pfarrer), die Entschädigung für preußische Einquartierung im Kanton Wöllstein im Jahre 1849 und die Verlegung des Kreisgerichts zu Alzey nah Worms betref- fend, werden den einshlägigen Ministerien überwiesen. Zum Schlusse regt der Präsivent Mohr noch die Frage an, ob auf die Erbf}f= nungsrede eine Adresse von Seiten der zweiten Kammer erlassen werden folle, Auf mehrfseitizen Wunsch wird zux Besprecwung die= ser Frage in formeller Beziehung eine Sißung auf heute Abend l Uhr anberaumt. :

Schleswig-Holstein. Altona, 15. Sept. Der Alto- naer Merkur enthält folgenden Armeebesehl: „Haupt-Quartier

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Schulendamm, den 13, Sept, Jch danke dèr Armee für die in den Tagen vom 12ten und 13ten bewiesene Ausdauer und Tapferkeit. Alle Truppen, welche am Gefecht Theil genommen, haben ihre Pflicht gethan , die Armee wird so immer kriegsfähiger. Die Tage sind nicht ohne s{chmerzliche Verluste gewesen, das 1íte Bataillon hat durch seinen ruhmwürdigen Angriff auf den Brückenkopf von Missunde am meisten gelitten. Wir haben errceiht, was wir wollten, dem ¿Feinde durch eine gewagte Unternehmung, die thn aus seiner Stel=

/ lung von Schleswig herauslocken sollte, die Schlacht auch im osse-

nen Felde unter den günstigsten Bedingungen für thu angeboten, haben ihm alle seine Verschanzungen und Lager im Osten bei Eckern-= förde, Holm, Kochendorf und Hummelfeldt zerstört, ihm gezeigt, daß er nicht \o Herr in Schleswig is, wie er cs zu sein vorgiebt. Jch che den Berichten deu entaeragen, um ausgezeichnete Tayfer | keit durch Beförderungen zu belohnen Der tfommandirende Gen l O) D On Willisen.“ R 1 C (U M n oe eund SIBulid dal Versammlung machte der Departements - Chef Franke fol

t » 11 41 S ende Puitiheilung :

Am vorgestrigen Tage ist mit einem Theile unjerer Armce gege

den feindlichen linken Flügel eine größere Rekognoszirung unternom- | men, durch welche der beabsichtigte Zweck vollkommen erreicht ift. | Der feindliche linke Flügel, welcher, etwa 6000 Mann fstarfï, in der | Gegend von Kochendorf und Osterbye stand, und Eckernförde auf der etnen, Fleckebye auf der anderen Seite beseßt hielt, ist von un- fercr Avantgarde und ersten Brigade angegriffen Per Feind hat dabei alle scine Verschanzungen um Eckernsörde, bei Holut und vor

it t Missunde geräumt und hat sich in großer Eil und mit namhafstem rlust Uber die Brücke bei Missunde zurückgezogen sich am Nachmittage von beiden Ufern der Schlei ein heftiger Geschul kampf, der bis gegen 6 Uhr währte. Der Feind entwickelte am spät Viachmittag eine bedeutende 2 das Terrain das sud sicht war, den Uebergang über die Schlei zu forcixen lieb \encral gegen Abend den Geschüßfkampf abbrehen und zog Truppen, wie es glei beabsichtigt war, in die Stellung von Oster

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1? 11144 & l 4 t G 4 G AanH 4 . L f , und Hummeiseid zuru. 21e dant Warmou von &cler1

{rtillerie am uördlichen Ufer bciMissunde, vo1 f t {

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C E e Ufer VeberrIGT. La es nichi

örde war ohue Widersland nach Norden abgegangen z unjer welche bis zu der borbyer Mühle vorgedrungen waren, vejeb ten die Stadt nicht, um sle nicht dem Feucr der feindlichen Schisse zu vpfern, Nux cinzeln« Patrouillen haben die Skadt durchzogen im dorligen Lazareth befindliche Verwundete befreit. hat der Feind die nußlose Grausamkeit gehabt, und der Stadt Eckernförde von seinea Schiffen aus zu be- | Auch die von preußischen Truppen beseßte Fregatk( „Eckernförde“ it von den Dénen beschossen, und ein inm unmittelba Nähe der Fregatte belegenes Holzlager 1! von thnen durch Pechkränze angezündet. Sämmtliche Truppen, welche im Gefccht gewesen, haben sich | die volle Zufriedenheit des Generals erworden, Alle Hüttenlager, |

Schanzen und Blockh¿user der Dánen diesseits Missunde in östlicher

Gefangene sind hier in unsere Hände gefallen. Die Stadt Eckern- | förde, welhe von den im Hafen liegenden dänischen Schiffen be-

und nordöstliczer Richtung von Fleckebye sind zerstörtz einige 50 | J | | |

herrscht wird, is gestern wieder von feindlichen Truppen beseht, Ueber unseren Verlust an Todten und Verwundeten, der nicht | ganz unbedeutend zu sein scheint, sind noch keine offiziellen Listen eingegangen. Der feindliche Verlust ist nah der Schäßung des Generals bedeutend größer, als der unsrige. Die Armee hat erneutes Vertrauen zu ihren Kräften gewonnen und sieht freudig neuen Kämpfen entgegen.

Sachsen- Weintar. werden bereits Vorbercitungen für die dort am 25sten und: 26sten d. M. stattfindende Haupt=Versammlung des Gustavy-Adolphs-Ver= Zu den auf die Tagesordnung gestellten Anträgen gehört unter anderen auch der des rheinischen Hauptvereins auf Unterstüßung von Reise - Predigern füt zerstreut lebenden proteft

Weimar, 8. Ju Eisenach

eins getroffen.

die in katholischen

ntischen Gemeinden,

olksmenge hatte si

en innen aufgestellt. begleiteten den Praäfident

die UnDeren :

is wahrscheinlich, daß ein Für den Au- da es noch nit lange in diesem eselben noch nicht überdrüssig. von Vertrauín auf die seiner gegenwärtigen Justitutionen, aber es hat Abscheu men Veränderung, und es stößt jede übereilte Hoffnung bewahrt , eine friedliche zu Präsident die von ihm durch= glauben , daß

ein großes Gefühl

gleichgültig

und muthi

Stadtbehörden, Der ruck der Gesinnun-

suchen wir in der jener seiner Freunde,

Kammern hat dex Präfivent den Bevölkerungen sammeln fönnen. s Prásidenten felbst, mehr usdruck seincs Gedankens und seiner Wünsche. un sehen wir, daß man von der einen wie von der an- 1 Seite allgemein die Nothwendigkeit ancrkannt hat, jene CEinig- keit zwischen den großen Staatsgewalten aufrecht zu halten, welche ‘gestellten Ordnung Diefe glücklichen Ergebnisse, für welche der Präsident überal verdienten Dank s zeugniß des guten Einvernehmens unD der Ueberein \hen allen großen sozialen und geseßlichen f dieser Bahn | HFrüchtetragen bringen können.“

Das ministeriel nem Artikel

die Fortdauer

sind das Er=- ¡stimmung zwi= »ewalten, und einzig

\scinem Wege

Bulletin Ueberschrift: seien, welche alle Parteien ruintren. fährden durch ihr V der Bemühungen

Tangen nah dem Ka!

unabhängiger Freunde s wirkung einer Verlängerung der Prásidentschaftsdauer fonservativen | ónne cine Verlängerung der Präsidentschaftsr reihs Wohl nöthig erachten, ohne nah dem FKaiserrí sucht in seinem heutigen Leit daß es eigentlich in Frankrei gar N Partei, welche fi

sind der A

für Franf-

wissenhaften

iefen Namen b

Normanby is gestern wieder gen wird der Finanz-VY L Gerücht einer Reise des

ungeg ründet.

Großbritauiten Wellington war gestern in

Kommisfion

Marquis von Lan

ÖOemuhungeu Neform dei Secretair der Hudsons - i Flarf Roß erhalten,

ist vom Juni aus nóxrdl. Br.) datirt ; es lautet: lasse dieses Schreiben bei dem dd un Jhuen mitzutheilen, daß ier angekommen sind. O zustelen hatten, können wir un und wir haben jeut mehr als je die die „Mary“ eben so trefflihe Schiffe, als tüchtige Segler sind sie lassen beide nichts zu wünschen übrig. hoffen kann, daß Sie dieses Schreiben vor Oktober trifft, Quittungen 2c: nicht schicken, die „Emma Eugenia“’ bei den Wallfish=-Inseln, oder doch cin ande- res’ heimwärts segelndes Schiff anzutreffen, Meine: Absicht bei meinem Hierherkommen war, einen: dänischen Dolmetscher aufzutreiben, der die Sprache der Cs-

„Mein theurer Herr! nischen Konsul von Holsteinborg, ; wir nach einer guten Rèise glüdck= "gleich wir zwei schwere Stürme aus doch über keinen Schaden biklagen, leberzeugung, daß der „Felix“

a ih nit meine Rechnungen , indem ih hoffe,

welhes England vor

Pas

Oktober erreicht.