1850 / 266 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Eine allgemeine Bestimmung, wie es ber Konventen zu halten fei, is uicht gegeben,

Nur für den Fall, daß die Bewilligung von nommen werden soll, is die Bekanntmachung des standes ausdrücklich und wiederholt verordnet. i Redaction des Landes

Anlagen in An|p

zu verhandelnden

Frbvergleichs |€ hr wo

wie man sich ung nicht ertheilt

wußt gewesen is, daß eine |1 daß deshalb für Anlagen eine Jntimation Bedingung der

Es geht daraus aber serner herv

besondere Bestimmung n0o! ( Berathung srin ole.

zulässigkeit der z i: Zul s1gke a Absicht gelegen

tände als Regel nicht anzuordnen, Für diese versc ( Landtagen vorkommenden Cap!

Konventssachen hr füglich in dex

f A Nochtf andererseits eine hinreichende Necht die nicht ohnc \edenfalls is bei dieje! E 1 e Regeln ü die Jutimation gela tssachen n1 nad en entlehnten Analogie be!

den Landkags}/al abgeschaffte allg

v atinn fityr D ner Nothwendigkeit dex Tutimation sUr di

den Falle aber den daß noch über ande! folgen würden, 109 “Nechtens nicht behau]

* (Hegenstande nebe rh et

macht art er meccklenburgischen

ten Vorlagen e! (

fassung mit V1 ]

Beschluß über einen n!

bleibt noch dic Prüfung des dritten Klage-UAntrags daß die shwerinsche Negierung fut t einen Landtag auszuschretben.

en Herrn Beklagten ist dagegen behauptet: daß auch von dem S l abe der Landesvertretung nicht jofor! erfolg nach dem aus de nehmigten Wahlmodus nothwendig werde Ansicht über die Folge! ung auf die verlangte Niederlegung 1 insbesondere aber darüber , daß die Herren Wroßherzoge derholen lassen könnten, führt jeden der be nen Nesultate.

Früher is in diesen Entscheidungsgründen ßerordentlichen Landtage vom \ Großherzogs von Mecklenburg - S Landesvertretungsrechte in Anspruch nahm,

Daneben enthielten sie den werde von den- lande: gelegt werden : Zobald nach der jeßt statthabenden Verhandlung mit Unsere Ständen das Wahlgeseß definitiv wird festgeseßt sein, werden die ersor- derlihen Anordnungen für die nächsten Wahlen zu tressen fein.“

„Von Uns werden sodann die Abgeordneten durch cine Verorbnung, Versammlung bestimmt is, zu berufen sein,

wie es Uns freistehen wird, die Stände zu vertagen, sie selbst aufzulösen ; in welhem leßteren Falle die die Einberufung derselben binnen

Ueber diesen leßten Theil der Proposition, das Recht zur Bertagung und Auflösung der Nepräsentanten-Versammlung u. }. w., 1/1 keine Crkflärung Kläger leiten daraus die Nichtannahme dieses Theils Gegentheil ab.

b, » ) n 1} dIe Zusammen

Eine verschiedene

1848 gelegen, entantenwahlen wie

festgestellt, daß dic gemachte Proposition Niederlegung

nachdem vorher erwahut

herrlichen Kommissarien

worin Zeit und Ort derx

binnen 6 Wochen, Monaten zu verfügen sein

DeS Landtags erfolgt, der Proposition, der Herr Beklagte aber d zuleßt gedachten Ansicht soll bei einer bedingten Annahme einer unbedingt gestellten Proposition (hier der Hauptvorlage wegen Niederlegung der Landes Pertretungsrechte ) - diese legtere mit allen näheren Erläuterungen unkd weiterungen insoweit acceptirt sein, als nicht aus der beigefügten V mit Nothwendigkeit sih das Gegentheil ergiebt,

Für die hier vorliegende Beurtheilung is indessen diefer sür Beklagten aufgestellte Say nicht richtig §, 198 die Gültigkeit einer ständischen „ausdrücklichen Erflärung‘“ abhängig.

Geht man näher auf den Sinn und die Absicht jener Stelle del position ein, so führt das auch zu einer anderen Ansicht, Beides is in einer anderweiten, für Se. Königliche Hoheit abgegebenen

Anlage der Klage K. S, 4 der Sache ganz gemäß dahin angegeben ;

Es würde gar nicht nöthig gewesen sein, des Rechts der Berlagung unt Auflösung der Versammlung besonders zu erwähnen, wenn nicht neben demselben die landesherrliche Verpflichtung zur Veranstaltung neuer - len und zur Einberufung der neuen Stände binnen einer bestimmten Z Diese Verpflichtung hätten die Landesher ren, da sie ein unbedingtes Aufgeben des Landesvertretungsrechtes i den alten Ständen gefordert hälten und dadurch ein Nekurriren auf die Leßteren unmöglich geworden wäre, im voraus bestimmt anerkennen ies nicht geschehen, die alten Stände pflichtet gewesen sein, cine solche Anerkennung zu verlangen.

Diese Pflicht übten die Stände aber wirklih aus, und erhielten Reversalien darüber, daß die künstige stens gleich ausgedehnte Rechte mit den Landtagen haben folle, hinderten unter Zustimmung beider Herren Großherzoge den 3 einer absoluten landesherxlihen Gewalt gründlich dadurch, daß desvertretungsrecht bis dahin sich reservirten, daß eine neue Repräsentation gebildet worden,

__ Diese Maßregeln wirkten in der beabsichtigten Nichtung mit mehr Er folg, als die Annahme der Proposition gethan haben würde, er Grund, weshalb später von dieser leßteren nicht weiter die Rede g(

Oer Landes-Erbvergleich

Zustimmung ganz bestimmt von einer

in Beiracht gekommen wäre,

und es würden,

S1e verlangten

räsentation mindc

witcheneintritt

Dies ift sicher

Anerkannt is durch dieses Stillschweigen gewiß nichis,

Kläger behaupten nun aber überdies, daß das mit den Landstänven und demnächst dem engeren Ausschuß bera sür Cine Repräsentanten dienen können

: hene Wahlgeseß ausdrücklich nur Versammlung bestimmt gewesen sei und hab . Juli 1848 publizirte Gesey is mehrfach, und namentlich auch in dem mecklenburg - \{chweriner Landtags -Abschieve vom 17, Mai 1848, wie bei der Publication des Gesehes selbst, als ein nu

Auch darüber, wie dieses Wort hier zu ver fommt aber auf eine Feststellung des Sinnes des der getrossenen

„provisorisches‘ bezeichnet, stehen, is gestritten, Worts nicht an, da der Sache nah außer Zweifel ist, daß, der getro} Ubrede gemäß, nur eine Nepräsentanten - Versammlung nach diesem Wahl- gesey gewählt werden sollte, ein Reskript des Herrn Großherzogs von Melenburg - Schwerin vom 14, Mai 1848 sagt dies ausdrücklich,

Die Stände werden darin aufgefordert, bei ihren Beschlüssen Ver irauen zu ihrem Landesherrn und zu dem gesunden Sinne gischen Volkes zu beweisen, und dann heißt es weiter:

„Wir erwarten dies um so mehr, als es sich hier nur um cin provi- sorisches Wahlgeseg für die nächste Stände - Versammlung handelt, als mit dieser dann erst die Verfassung und in ihr die Zusammenseßung ände zu berathen sein wird. Erst mit diesen E sein, auf welche Weise Mecklenburg zu einer ge Beriretung aller ZJnteressen des en wird ein darguf

env zu ordn en

gelangen fann,

begründetes definitives Wahlgeseß zu

dem dieses Neskript erlassen, gaben die Stände ihre . Vie behielten darin dem engeren Ausschusse die Wahlgeseßes ndes - Regierungen, jedoch mit dem

ialitäten des desselben ven La

„in Grundlage y Wenn wn erwä Entäußerung von Re so fann man nicht gex in einem ausgedehnteren

gen Verhandlungen d ch in allen vie

sen Erklärungen von einer he ven Ständen bis

her beiwohnten,

unv Landschaft Erklärte e Worte unmittelbar zu- '

Sinne zu nehmen, als di

1614

lassen, Diese lehteren sind aber an sich klar. Sollte das Wahlgeseß 1n Grundlage der bisherigen Verhandlungen redigirt werden, |o Are DIC ausdrüliche Zusage, daß es nur für die nächste Repräjental9- Derjamili- lung von Gebrauch sein sollte, dabei nicht außer Acht gelassen werden. Dir Stände hatten hierauf ein Recht, welches ihnen einjeitig nicht entzogen werden konnte, Gs

Man braucht also darauf gar nicht :urüdzugehen Da e, Königl, Hoheit der (Großherzog demnachst selbs von dem so verabredeten WBahlge- jeß, nachdem die erste Wahl danach erfolgt war, abgegangen 1/1 und em neues, auf wesentlich verschiedenen Grundlagen beruhendes Wahlgeseß mit dem Staatsgrundgesez publizirt hat, Schon nah dem, was mit den Ständen paktirt worden, is das damals berathene WRahlgesez durch den einmaligen Gebrauch konsumirt,

Unter Berufung auf einen in den landständischen Verhandlungen mit genehmigten Paragraphen der vorgelegten, sur die neuc Neprasentanuten - Bersammlung bestimmten Geschäftsordnung 1 zwar ofke1 hervorgehoben, ivie gerade aus dieser Genehmigung erhelle, daß Die Ständ auch für die Berathung von anderen legislativen „Fragen, außer Der Feststellung der neuen Berfassuna selbst, im voraus Regeln zu geben gesucht und also nicht allein an eine Versammlung gedacht haben könnten, wel he nur die Bercinbarung

der Verfassung bezweckt, Es kann das indessen fur d1e (Heschäfts-Ordnung eingeräumt werden und es kann dabei auf sich beruhen bleiben, die anschei nend nicht fern liegenden Gründe zu erörtern, welche zu diejer insoweit nicht in Abrede zu stellenden Jnkonsequenz geführt haben Selbst in der landesherrlichen Proposition war e (Geschäfts-Ordnung ausdrücklich nur für die nächste Nevpräseuntanten-Versammlung verlangt, Pier intere}s1t da

da die beide Theile bindende Bergbredung wegen des Wahlgeseßes flar und zweisellos 1st. Das für den Herrn Großherzog aufgestellte Verlangen hat aber noch weit wichtigere Gründe gegen sich,

In der für Höchstdenselben abgegebenen Schrift is nicht naher ange geben, wie deren Verfasser sich die Lösung der vorhandenen Konslikte 1n dem on thm bezeichneten Wege gedacht hat.

Eine nähere Prüfung ergiebt, daß auf diesem Wege die Lösung uicht rreichbar 1. /

e, Königl, Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin 1 ml! sammelt gewesenen Nepräsentanten in dem Maße einig geworden, de einem Verfassungs-CÉntwurfe ihre Zustimmung ertheilt haben nach ihrer úübereinstimmenden Ansicht vollständig war.

wischen dem Herrn Großherzoge und einer Nepräsentanten-Bersamm- lung bedarf es also feincr neuen Berathung.

Fände sie dennoch statt und käme zwischen ihnen allein ein neues Ber sa\\ungLge]eß zu Stande, jo ware damit die Lage de1 Dach ean dert, das neue Geseh wäre aus denselben l [d u Nedcl n dia, weshalb dies 1n Ansehung des erten hat anacuommen werden

Das Hinderniß des Gelingens lag bei den andexen Faktoren der ailen landständischen Verfassung neben dem Herrn Großherzoge von Mecklenburg ckchwerin, und da liegt es noch jeßt, ohne daß cs durh neue Berathun

gen mit Repräsentanten beseitigt weiden könnte, Durch diese Berathungen kann namlich haft gezwungen werd die gestellten Bedingunge1 dadurch Se. Königl. Hoheit der Großherzog lich in die Lage versetzt werden, seinerseits

\ammenberufung der alten Landstande zurücktreten

Das weist aber sehr bestimmt auf den all ¡lässigen h, aus den Weg hin, der rechtlich allein zum Ziele führen kann, Beruhen solche Hindernisse auf Nechten, so ist 1hre Yebung

nux bei den Personen zu suchen, de

f § - Ç l q ck 4 1th, ( Oa Ie O t Der TEUDETEN } das publiziri( beständig ist, weil bei dessen C11

Ztaatsgrundge]cß deshalb mn1C) \ T N führung die noch bestehenden der Laundstande und des Herrn Großherzogs von Mecklenburg-St eachtet geblieben und verlegt sind,

so kann das beabsichtigte Ziel einer neuen Verfassung nicht anders zu

Î C | | 1 1 y

cktande fommen, als dadurch, daß vor Allem mit diesen beiden Berechtig ten die Hauptfrage zu cinem reinen Schlusse gebracht wird.

Und da, wie sich in jenen früheren Prüfungen ferner gezeigt hat, di Landstände mit Unrecht | exklärt sind, dieselben vielmehr recht lich noch fortbestehen, o eit daraus, daß die nöthig werdenden Berathungen und Verhandlungen mit den Landstanden gulligerwetije nur 11 altlandständisch-verfassungömäßigem Wege erfolgen können.

Das Unternehmen de1 hrung einér neuen Repräsentativ - Verfa! ung is auch nicht etwa nur bis jeyt nicht zu Stande gekommen, sondern

is definitiv gescheitert, Dadurch, daß diese Regierung mit den RNoprá ntanten abschloß, obgleich die Zustimmung der Großherzoglich mectlenburg- trelißschen Regierung fehlte und obgleich die Seestädte ihre Sonderrechte och nicht zur Disposition gestellt hatten, is versucht, en seitig das aus die nectlenburgische Union indete und noch bestehende Necht zu beseitigen, velches durch freie Zustimmung der drei Betheiligten gelöst werden ollie ind rechtlich nur in diesem Wege gelöst werden konnte.

Wenn aber Ritter- unt nd\chaît, vou der hier nur die ¿zrage 111, die nach deu Nechten der Union ohnehin unerläßliche Zustimmung D {(Komglichen Hohett des Großherzogs von Mecklenburg-Streliß auc) noch) ausdriück{ich neben der Nenunciation der Seestädte zur Bedingung hres

Ìz { «H r {d nit eigenen Nücktritis machten, so nimmt dic ]cßi ausgetietenc Jiitterscat mi

gerechtfertigtem Grunde aus eigenemund uicht etwa gus fremdem Rechte ! YWBiedereinberufung des Landtags auch deshalb in Unipruch, weil Die Die stimmung des Herrn (Großherzogs von Mecklenburg- cktreliy zur berathenen Verfassung und zur Auflösung der Stande fehlt. :

Dabei is auch nicht allein die Nitterschast des stargardschen, sondern nah dem Nechte derselben Union 1n ganz gleicher Weise auch diejemge | meccklenburgischen und wendischen Kreises betheiligt.

Die landständischen Verhaudlungeu zur Herbeiführung cine ra\jung wurden, wie früher schon hervorgehoben, be! threm Beginn in den Propositionen, wie in den Erklärungen darau] voller Beachtung der | stehenden Nechte und der verfassungsmahßgen Wrdnungen gesun, Muff

Bege war zu einer neuen Berfassung zu gelangen, welche auf festen K

Fundamenten beruht hätte, Wenn spater von diejem Beg bgewwichen

und das geschah zuer]! durch cine Nichtbeachtung und Berleßung der vo:1 den Ständven wegen der ecstadie gestellten Bedingung und wenn |pa- terhin in diesen Abweichungen immer weiter gegangen unk durch Außer achtlassung der auf der Landesunton beruhenden (Hercchtsame des Herrn

Großherzogs von Mecklenburg-Streliß aueh eine zweite von dem Landtage gestellte Bedingung verleyt ist, so ist dav nicht allein das cine Folge, dap die publizirte neue Verfassung nicht zu Necht beständig ist,

Das Recht zur Landesvertretung selbst sollte auf die neuen Repräsen tanten übergehen, sobald die Verfassung in dem bedungenen Wege ordnungs maßig zu Stande gekommen

Otes is nicht eingetreten, dàs Unternommene isl vielmehr fsehlgeschla gen, Es fehlt an der ordnungsmäßig eingeführten Repräsentation, an welche jenes Necht übergehen könnte,

Die Landes- (Grund - Verfassung der (Hroßherzogthümer Mecklenburg demzufolge den Nechten nach noch die alte, das Landesvertretungsre | beruht noch jetzt, und zwar nun wieder ohne Modification und nach Nechten des Landes-Erbvergleichs bei den Landstanden, 5

Mit diesen sind deshalb die nÿthig werdenden Maßregeln in verfa|- sungsmäßigem Wege nun zu berathen,

“Nach 88, 145, 146 und 149 des Lgndes-Erbvergleichs und dem dabei in Bezug genommenen §. 8 des hamburgischen Bergleichs vom Jahre 1701 sollen die Landtage alle Jahre im Herbste gehalten und vom Herrn Groß herzoge von Mecklenburg-Schwerin ausgeschrieben werden,

Auch der dritte Antrag der Nitterschaft is demnach gerech!fertigt , nur war zur Vermeidung neuer Zweifel —- einer dabei gebrauchten unbe stimmten Bezeichnung die der Verfassung gemäße bestimmtere zu substi- tuiren,

Anderweite zu entscheidende Fragen liegen nicht vor

Aus allen diesen auf durhgängiger und völliger Uebereinstimmung aller drei Schiedsrichter beruhenden Gründen hat das zu ertheilende Urtheil des Schiedsgerichts nicht anders, als wie geschehen, ausfallen können.

Dr, von Langenn, Dr. Göye, Freiherr von Schele,

betrug durchschnittlich 3,016 Sgr. Die stärksl in cinem Monat hatte in 1549 de1

1848 :

gegen

Auf eme

entstanden :

) Nt

Kassenbestand 122,

{ämnmilichen

Eisenbahu - Verkehr.

Magdeburg-KHalberstädter Eisenbahn. Der Betrieb auf der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn hal! sich im Jahre 1849 wieder gegen das Jahr 1848 vermehrt; die Zahl der von den Lokomotiven durchlaufenen Meilen beträgt 20,117,

»

also gegen die im Jahre 1848 durchlaufenen 25,382 Meilen mehr: 735; außerdem sind von fremden Lokomotiven, welche während der Înstandsezung der Lokomotiven der Magdeburg-Halberstädter Uebergabe von der vorigen an die jeßige Verwaltung geliehen werden mußten, noch 42765 Meilen durchlaufen, o dap gegen voriges Jahr überhaupt 60115 Meilen mehr durchlaufen sind, An Personen wurden im Jahre 1849 befördert 362,215 gegen Personen im Jahre 1848, Von denselben wur

Wagenklasse befördert 4213 gegen 3404 Pei

Sahre 13848; M „Zweiter ge 67,997 gegen Persouen in 41848 und in dritter Klasse 290,005 258,095 Personen in 1848. Es sind sonah in 1549 1848 41,981 Personen mehr befördert, woruntker sich jedoch 0/218 Militairs befinden. Auf eine Meile Bahnlänge kommen iy hscchnitt 1,480,735 Personen gegen 1,306,905 in 18498 und qeo

in 1847. Die Einnahme pro Person unD Meile

s Personen-Frequenz Monat September 39,846 ge 1848; in 1848 war die stärthie 1m Monat Novem demselben Monat 15453 nu1

39 419, wogegen in ] t E A befördert wurden 1) QuUltern wurDen besorDderl L C L 4 M REE. 4 __ ° s

67.124 ti O DID; gegen 15,60 Qr. (4

5 Frachtgüte1 un Produkte 2,0. 0,929 C11

/ ; 78 Ctr. 29 Pfd. in 1848. Ueberhaupt

T,

0 Vfd. gegen 1,627,186 Ctr, 1 Pfd. in 1845,

sonacl De1 (Sütervertfehr um 170,468 Ctr. 29 Pfd. vei

Meile Bahnlänge kommen im Durchschnitt 9,680,673 Finnahme pro Ctr. und Meile hat durchschnittlich

Unter dem erwähnten Quantum Guter befinben im Norddeutschen Eisenbaln-Verband( wurden. Im zweiten Halbjahr 184%

uantum, welches im Norddeutschen Eisenbahn Verlan

wurde, 275,777% Ctr. Die Betriebs-Einnahmen betru

/

[gender monatlicher Zusammenstellung:

S1, 08A, 0%47 Nthlr, Sgr. P\. Nthlr, Sgr. P! Nthlr, Sgr. Pf 19,240 21 9 IGBaL 17 0 12,865 20 33S 22 10.3608..0 814 L L) o LO O 14 M lótot d s 14,607 21 8428 16 11 944 ( 16,497 4 / Ao (d Ld 4 / 19,093 19 AIE d 17.002 2 11 17,896 11 j S7 2 I O D079 26 9 ISOL LO ) R 20 25UDS 20 0/390 40 4 20,002 1/11 S4 0) L d 0451 44 10 4000, 29 LU A O 2A 21,8065 11413 24/207 4 22904 22 1 20/017 20 & 20044 224 20,490 18 310335 18 8 251679 21 11 230,634 13 0 sonach die Einnahme des Jahres 1849 gegen [848 un 26 Sgr. 9 Pf, und gegen 1847 um 79,699 Rthl Nf. gewachsen Die angeführte Einnahme 1! folgend 0 6 Personenverkehr 144 0 Nth

i 894 Rth

rat 145,200 Nthl 1) 154 ) ! m CZllguivel I 4 Mtb l a l (l unde=Transport 42 1848: (42 Nthlr. 4 g )) aus ransport 151 n, 10 G0 D) LO4O: 16 1 D EN L ns 1 n l ) 10 Bit l P: 21) t j » P) s l 1 Pâchte1 nen l inairen l l / (tragi (F 1 11 l L D / int I Maianc« ycrzustellen Da Vorschuß ifenbahn-Gejellschaf! Neft §49 mit 1450 Nthlr. 4 &

) al

O

Mat

101A veitucten

Rae P il Frpedienten 118 Nthli / Ahbrechnungs-Büreau in Köln: niederzuschlagend( blr. 22 Sgr. 6 Pf, Zusammen 27,556 Kthlr. 7 P} 2,714 Rthlr. 5 Sgr. 8 Pf. Summa 313,175 Rthi

Bon den Ausgaben kommen nach Prozenten au}

ahnverwaltung 27,48 pCt., auf die Transportyerwaltung

auf die allgemeine Verwaltung 5,39 pCt. Di

Ausgaben betragen Prozente der Vrutfo Einnahm Die Ausgaben betragen für die Bahn- und die allg rwaltuna 0914 Rihlr. 420 Sgr. uUnD- sur dic Transport

jede von den Lokomotiven durchlaufene Nulzmeil(

ckgr. 6 Pf. Von den sämmtlichen Ausgaben fommen durchlaufene Nubßmeile 5 Rthlr. 5 Sgr. 8 Ps. Auf di

Actien des Stammkapitals is einschließlich der Zinsen an Dividendt

Der Reservefonds ist im Jahre 1849 um 14,052 l Pf, verstärkt und dadurch auf die Hohe von Sgr. 10 Pf. gebracht worden,

M arkt: Berichte.

Breslau, 24. Sept. Weißer Weizen 00/30, 01 Sgr, gelber Weizen 50, 59, 00 S 98/40 Q \

) l

Ar.

Gerste 26, 2 (4, 29 Sgr. Hafer 17, 19, 21 Sgr. Rapps 87 bis 90 Sgr. Rübsen 70 bis 75 Sgr. ? Spiritus 6% Gld.

bez,

)

Rthlr. Br.

Zink loco 4 Rthlr. 20 Sgr. Olv, ¿y Der Markt war heute entschieden slauer, daher sowohl Weizen Roggen billiger erlassen werden mußte,

ee P Et

Preußischer

Staal

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Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, Expedition des Anzeigers 4

für Berlin die

in allen Theilen N ohne Preis - Erhöhung. cinzelnen VKummern wird Sgr. berechnet

der Bogen mi: 4

V 266. 1550.

L gegenwärtigen yorbchaltenen insbesondere lih zu vertheilende Dividende festzuseben.

Amtlicher 3 Telegraphen-Justitut möglichst gemeinnübßig zu machen und für dessen Benußung in ganz Deutschland gleichmäßige Grund zu erzielen, haben die Regierungen von Preußen, die Bildung eines deutsch - verständigt und

Deutschland. Versammiung

Preußen. Potsdam, -

Treuenbrießen.

und bei Nhein.

Mecklenburg - Schwerin. früheren Abgeordneten unterbleibt

Sathsen sich U chischen Telegraphen=-Verein abgeschlossenen, mit dem 1. ertrage zunächst die Grundsätze festgestellt, er Uebereinstimmung die internationale, d, h, diejenige telegraphische pondenz zu bchandeln is, bei welcher die Ursprungs - Station und die End-Station verschiedenen Staatsgebieten angehören.

er deutsch-österreichishe Telegraphen-Verein , } ubrigen deutschen Regierungen mit den in deren Gel eten zu errichtenden Telegraphen=Linien offen gehalten ist, erstreckt nich micht allein } i Regierungen gelegenen ,

cinzugehenden Ver

Gesellschast, so daß sie in Betreff der i : Gejellschaft zu

indlichfeiten als Bevollmächtigtk« en ist, und von dem der Gesellschaft Personen gegenüber übernommen wird. insbejondere

in einem am Wirksamkeit tretenden nach welchen zum Zwed

eine Garantie Frankfurt. und den Actionairen Frankreich. Großbritanien Felssprenguna.

Die Stimmung

die der Königlichen Verwaltungs-Be Gesellschast u welchem der des Staats vorbehalten, aucl die Leitung des Betriebs anderer in welchem Falle die Gehälter und s der Meilenzah verschiedenen Eisenbahn-Unternehmungen 9

zu übertragen, fonstigen Kosten der Königlichen

verwalteten

in den Gebieten vorgenannten mndern auth auf diejenigen Telegraphen =

he di andere der Vereins=- als nach den

Nachrichten.

en in sremden mit den betreffenden f zuschließenden gejtattet it. Gleichzeitig | immungen Q preußischen Telegraphen-Stationen aufzugebende preußischen Telegraphen l n Anwendung ko Oktober c.

Gesellschaft eine fernere beiräthige Mitwirkung bei nternehmens

ngen bestehenden Bereins-Bestimmungen

iy : ® a E ® g {mtlicher Theil A A , 2 x \ Versammlung Mitgliedern 0 von heute die Be gewählt werden. auch auf die auf oansjoucti eingelrossen l iel Stellvertreter telegraphische Ko1 Bestimmungen

Allergnädigst Ge hte Si \ 14, 144 \ 44

Ergänzungen eleftro-magnetishen Staats=-Telegrap wie die publizirten (

ichen Geheimen Rath, von der

auswartigen Angelegenheiten

nennung desselben zum Wir

- Fl E T4 Ministeriums Publikums,

}

Aus scheidenden lonat Juni stattfindende General-Versammlung wieder wählbar.

F 2A

die alljährlich im 2. die ausscheidenden Mitglieder Scheiden Mitglieder im Laufe des Jahres aus, |o zunächst nach dem Amtsalter, Ordnung der auf sie bei der Wahl gefa vertreter als wirkliche Mitglieder ein.

ihrer Mitte einen Vorsißenden und desse \chlüsse werden fkollegialisch gefaßt. müssen wenigstens drei Mitglieder anwesend sein. Diese Deputation, der Königlichen ird in wichtigen Angelegenheiten, r leßten Anleihe, bei Feststellung

i8wärtigen Angelegenheiten T ly der Gifhen Tel gerry l der im Bereich der preußischen Tel

verbleibenden

wieder beseßt; aufgegebenen und

er C2

elegraphisd Anwendung.

Dieses nicht entscheidet, nach der enen Stimmen die Stell eputation wählt aus Stellvertreter. Q Zur Fassung gültiger Beschlüsse

Zur Ausführung Bestimmungen N Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft unterm 23. August 1850 Vertrages ermächtige Ich

vollständigen Ausbaus, so wie der Verwaltung und der Bergish-Märkischen Eisenbahn eine Behörde un der Bergisch

Bezeichnung

abgeschlossenen Neberlassungs

Märkischen unmittelbar ressortiren, in Angelegenheiten öffentlichen die Geseßz-Sammlung

„Königliche D L L el Rechte und Ji1 Direction gegenuber wal besondere bei

in Elberfeld übertragenen Geschäfte alle Diejer Erlaß ist durch

ffentlichen Kenntniß zu bringen.

ausgenommen, deren abweichende Ansi dem Ministe1 )ew zur Entscheidung eingereiht mw onferenzen an - e auswartigen Mitgliede1 stattfinden, drei j

I&ilhe F; ( : IGilhelm. für Handel,

_ : ck14 Diâten 1110 Friedrich Wilhelm, E S

n Preußen

Deputation 4) O ] ¿führungen und sodan! ier erften Monate des folgenden Jal jahrlichen Betrieb mitgetheilt Ö welche nicht schon durch dic erledigt werden 1 n E Entscheidung zusteht.

z unterm 12, Juli 1844 von Uns

Bestätigung hierdurch erthe Urkundlich unter Unjerer beigedruccktem Königlichen Znjiegel

Berf{ammlung Deputation berufen, zu bewirken und entgegenzunehmen.

Borsizende de1

( 1EA t: 4 LePutation

_Bestatigungs-Urkunde etressend die Statut

Internehmen Aenderungen, Márkischen Eisenbahn - Gesellschaft unterm t bgeschlossenen Ber trag hc rbeigeführt worden

Dauer der Verwaltung

(esellschaft ein1ähriger Frist zustehen

Berbindlichkeiten ckozietät vollständige«

Seiten der Gefells

Zwischen dem Ministerial nanzrath von der Reck, sters sur Handel, Gewerbe und ofsfentlich( 1 Vice-Präsidenten des Verwaltungs 4 Allerhöchst bestätigten Bergisch S Fabrifbesißer und Kaufmann Alber! Prästdenten der Direction der gedacht: n Gesellschast, Beide aus Elberfeld , al notariell Vollmacht vom 14, August 1850 bestellten Vert Bergish-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft, andererseits haltlih der Allerhöchsten Genehmigung, in Betreff de der Verwaltung des Bergisch - Märkischen Eisenbahn - Unternehmens der nachfolgende Vertrag

a | Bertrage entgegenstehenden walt von Hurter, Allerhöchst bestätigt werden hierdurch s Ve resp. außer Anwendung gejeßk. Nebernahme

(Unterschriften)

gemein}chaftlichen Aufhebung magnetischen des Publikums, vom 6. August v. wie des bisherigen vorläufigen Tarifs, die Bestimmungen unt l abgeschlossenen deutsch =- österreichishen Telegraphen -Vertrages auch auf den kel graphischen Verkehr im Innern der preußischen Staaten in Anwen dung gebracht werden und überlasse Jhnen, dem Minister für Han- del, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten, die Ausführung Dioer V

Staat übernimmt zesammte Verwaltung des Eisenbahn-Unternehmens, sammlung der Gesellschaft die Uebergabe nah den Vorschriften des unterm 12, Juli 1844 Allerhöchst bestätigten Statuts (Geseh

S. 315 ff.) rehtsverbindlich beschlossen hat, sobald die Allerhöchste Bestätigung der in dem gegenwärtigen Vertrage enthaltenen Abänderungen des Statuts und die Einseßung der König- lihen Verwaltungs - Behörde erfolgt sein wird. ter der Firma „Königliche Direction der Bergisch - Märkischen Ei

senbahn““ von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten eingeseßt und soll innerhalb des ihr zugewiesenen Ge- \{chftskreises die Rechte und Pflichten einer öffentlihen Behörde : Auf dieselbe gehen alle in dem Statut der Direction, dem Verwaltungs - Rath und der General - Versammlung (mit Aus=

; ) L R ( H ¡ j : Märkischen J, und dessen Ergänzungen, |

( BorhanDenjcin eveschen von verschiedenen Stationen einer und derjelben

E PEAN \ » 35 7 PPPEA Ea 4 A Y' day ein Richtungswechsel zunach)i von

Sammlung für 1844 | e Anwendung

Rangverhältnisse abhängig ist. Depeschen gleicher Kategorie ,

in entgegengejeßten

Beförderung alterniren,

Lehßtere wird un-

Richtungen vorhanden

Bellevue, den 26. September 1850.

Friedrich Wilhelm.

von der Heydt.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und an den Finanz - Minister,

Zeit der Aufgabe, ( Die Aufgabe der Telegraphin nux bei den Telegraphen-Stationen erfolgen ;

| Central-Station,

(gegengez.)