Gl Majestät,
Redner gedachte besonders einer neuen Cs tiftung und 6 kleine gol-
folge in der heutigen Siyung zum erstenmale
dene Medaillen als Auszeichnung an diejenigen M Leiser der Kunst ve ( der leßten Ki unst-Ausstellung vo da
Auch wurden die Preise in der Konkurrenz der Den Hauptpreis gewann Eine Fest-Kantate, nah Worten der h hei ili p n Solo und O Orchester komponirt T
durch ihre Werke auf zugsweise hervorgethan,
B n, ann schi hts-Ma lerei ertheilt, LETM
bleiben et ans E
1714
Donnerstag, 17. Okt. Im Opernhause, 113te Abonnements- Vorstellung. Zum 4 R wiederholt: Die Zigeunerin, ros mantishe Oper in 3 Akten, Musik von M. W. Balfe. Ballet von P, Taglioni. | Preise der Pläße: Parquet, Tribüne und zweiter Rang
{ Rthlr. Erster Rang, erster Balkon daselbst und Proscenium Rthlr. 10 Sgr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 2%) Sgr. Amphitheater 10 Sgr.
|
Königsstädtisches Theater.
Mittwoch, 16. Oft. Vorste llung des Professors der indischen und ch1 nesischen Magie, Herrn Herrmann aus Hannover, in 2 Abthei- lungen. Zwischen der ersten und zweiten Aktheilung: Ein Herr und. eine Dame. Lustspiel in 1 Akt, von C. Blum. Ï
Donnerstag, 17. Okt. Benefiz des Herrn D. Kalish: 1) Prolog. 2) Neptun und Amphitrite, von L. Keller. 9) Der alte zieten, von Th. Fontane, komponirt von A. Schäffer, ausgeführt vom Chorpersouale. 4) Diana im Bade, von Mad. Keller. 5) Rrrerrrerr! cin ander Bild! Mobile Weltanshauungen des Hand- s{huhmachers Flöricke, vorgetragen von Herrn Edmüller. 6) Vie
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Die Blumenkönigin, fene von Mad. Keller (neu). Komisches Gedicht E Last dieu is vorge-
Suündfluth, führt durch Blume: Gedankenfreiheit,
8) Moderne
und Einlagen : Bunde alter
Posse mit Gesang in 3 Aï
Meteorologische Beobachtungen.
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Dunstsättigunug Niederschlag 0,096‘
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Leipzig 219% Br.
Deß. B. A. Frankfurt a.
Iproz. Spanier und man bezahlte dafür höhere (
Altona-Kiel 895
(In der Effekten-S und E lG österr. Fonds waren heute gesuchter, Course als gestern. (F6 ging darin Alle übrigen Fonds und Eisenbahn-Actien bei stil- lem Geschäft gut Olten, 192 Dv; (B Old, “Bav. “Partial- Loose a 50 Fl. vom Jahre 1845: | » O | |
Mehreres um.
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- Actien 1170 0 1460 Glo. Actien 117
Hess. Part.-Loose a 40 Rihlr. preuß. 31 Br., Sard. Part. «Loose a 36 Fr, bei Gebr. Bethm. Darmwmst. Partial - Loose a 50 Fl, 76% 3Z 1 Br. 39% Old.
Gr. Wilh, Nordb.
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gationen à (500 öl, es Br,
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Stamm - Áctien. | Mapilal. |è# y A c 5A Ï ages - Cours. 1g wird nach erfolgter Bekanntm. | Sf Z¿@ | o 1 bestimmien Rubrik ausgefüllt | ) Ehe bez. Actien sind v. d t E L [s | Borl Anh. Ltt. A. B. 6,000,000 | 4 14 95 bz. 1 Gi G do Hamburg ae. 8,000,000 | 4 |45 Iz 00 do. Stettin - Starg. «- 1 824,000 | 4 |5- iO5Z bz 13 do Potsd.-Magd ; 1 000,000 1 1% ( 37 : 04 Magsd.-Halbersta di I, 700,000 E O }4 G do. Leipziger .... 300,000 | 4 [123 Halle - Thüringer....- 9,000,000 | 4 [2 62! d [F j 12 006 0 ‘p 1 O6 j Coln - MINden 1,3, VVU, JUU 5 1 S L do Ge. as { 500,000 | 4 | 39A d Bonn - Cöln. ô 1.051.200 | 5 |6 TA 0 | 5 1 U} Duüsse O lbe fal a. 1,400,000 5 17 Ju ( Steele - Vohwinkel 1,300,000 | 4 1 »/ B É ? K 1 I DON [0E al D Niederschl Märk1sCch 10,000,000 L Ds 5 do Zweigbahn 000 | 4 h] 1 ‘P41 7 08 « Oberschl. Lit. AÀ 100 | 31 57% I do C D 0,000 | 31 2 1047 « ( o8s@l Oderberg A 1 ,200,00( i ‘1 reslau - Freiburg 1,700,000 | 4 j Krakau - Oberschl.... 1,800,000 | 4 5 6! Berg Vlärk Es {000,000 | { f ) targard - Posen . 000,006 31 |Z1 j Brieg - NeissS c 1,100,000 | 4 | gdeb.-Wittenl ( / |54 1 | N | ult U B Ore | j | chen - Mastrich , 000 | 4 (achen-UDi 61 V l 4 R | | j Î 2 T na Tenn | l | or : 1 11 1 ld j | Y7 Kassen-Verelns Banlk-Actien 1085 bz. u. G Ny d die CoursS( behauptete M 2 T r 0.90 Oro 11 V) MKOYI i ) U) H 1 ) 1() Be ch)el Q 01 t Amte ¿10 122 »O ; on 20, 12 if. Z10 "1() 29 I (l ) ( 50 l 4) 0) s), } Len O] [0 I \ Do) l ter ( n und (Ion 2E «20 Kondon, 12, Okt. Iproz, Cons. þÞ+ L. U. 0. m V, O » Y t Pes, 987, 4. Ard: 18 - OVNOX, De U l S | O S M 2 A O E hn S7 2 proz, S8 Nuss Pro. 111, 109 4% uro03. 9/7 / | 4 1 07 h ( @ 1110 ieden Conf. fanden heute zu 97 p. Z, u. a. C. Käufer und [legen auf 9/2, 1 1. C, Fremde Fonds hei beschränktem Umhaß ohn Beränderung. N 2 Uhr Enal, Sonds seit Und oe Ron Fremden V | T E. | Wechsel-C our) Ae DOn 11 Le 18! | Hamburg 139 r | ‘ c) 7 i s | Ada 20 O25 L7 | Frankfurt 120, 1192 Wien 12.5 l. O8. Qr 1 Petersburg 9/5, ” E \ \ 3 vor Gandel wtederUu Amsterdam, 12. T Jn Int. war der Handel wiederun "Proz. ctwas
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mehr angeboten. Von
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Markt: Berichte. Berliner Getraideberiht vom 15, Oktobe1 Am heutigen Marfkt waren die Preise wie folgt : Weizen nach L Qualität 52— 56 Rthlr. Roggen a 345 315 Rthlr.
4% Rthlr. Br., 344 C Oft. — Dez, » F ft. /Nov. Ÿ) Verkäusfers IBahl zu inte 345 bez. ) wide: Dez. 3457 Rthlr. Br., 34 S » Frühjahr 1851 382 Rthlr, Br, i G, Poln. 4proz. Obli | Gerste, Lal loco 26—29 Rthlr. Br., | » fleine 23—25 Rthlr.
Hafer loco nah Quali 1021 Mr. | » 48pfo, pr. Oft, 182 Rihlr, Br,, 18 G,
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Sgr. 0 Pf. u
den übrigen fremden Effekten waren Bex.
Sonnabend ,
Heu 25 Sgr.,
pro Winter Spiritus 29, Pr. Frühjahr 24
Telegraphi\® i: dr Frankfurt a. VT.,
pamburg, 4. 45 Köln-Mind, Magdeb, - Wittenb,
Getraidemarfk! :9yne Leben,
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei,
Aal Deutschland.
Bayern. München, Allerhöchste Entschließung, betreffend die Einfüh- rung von protestautishen Kirchenvorständen, Beschleunigung der Ju-
stiz-Geschäfte bei den Eisenbahnbauten, Baden. Konstanz. Prinz Friedrich von Baden. Hessen. Kassel, Die Zustände im Kurfürstenthum, Anoland, Großbritanien und Frland. London. Vermischtes : 2Zifsenschaft und Kunft. Ultfranzosische Poesie, Eisenbahu - Verkehr inz -Wilhelm Eisenbahn. Auswärtige Börsen.
Iichtamtlihher Theil.
Deutschland.
Bayern. München, 11. Okt. (N. M. Ztg.) Die Aller=- höchste Entschließung, „die Einführung von Kirchen-Vorständen be A „welche an das protestantische Ober-Konsistorium ergangen Warimtlian I, König von Bayern 2c. 1c. Auf s vorgängiger Berathung durch die jüngste protestantische General-Synode in Ansbach und mit Berücsichtigung der Beschlüsse j ben gestellten Antrag, finden Wir Uns bewogen, die Einfüh ung von Kirchen - Vorständen in den dem bia Bekenntn isse ingehörigen Kirchengemeinden der protestantischen Kirche des s König- eichs Bayern diesseits des Rheins gemäß E Vorschriften i hmigen: §. 1. Jn jeder Kirchengemeinde besteht ein Kirchen | and. §. 2. Zum Wirkungskreis des Kirchen - Vorstandes ge- hören: 1) Die Berathung über Wünsche der Kirchengemeinde in Beziehung auf Gegenstände des öffentlichen örtlichen Gottesdienstes, u} Verrichtung liturgischer Handlungen oder auf Ert Nd des Religions - Unterrichts ; 2) die Befugniß, über wichtige die Orts-= Kirchengemeinde speziell berührende neue kirchliche Einrichtungen und Anordnungen von Seiterk der kir{lihen Stellen und Behörden mit seinen Wünschen, Erinnerungen oder Vorschlägen vernommen zu werden; 3) die Wahrung der kirhlichen Rechte der Kirchenge neinde gegen Störungen, Eingriffe und sonstige Nachtheile und venn er solche nicht selbst zu beseitigen vermag, die durch Vermitte lung des Pfarramtes zu erstattende Anzeige an die vorgeseßte Kirhen-Be- hörde ; 4) die Förderung der Anstalten christlicher Wohlthätigkeit und hätiger christlicher Liebe, so wie überhaupt die Hebung des kirch- lichen Lebens in A Gemeinde; 5) die Wachsamkeit auf die Siche- rung, gute Bewirthschaftung des Pfarreigenthums und der zu die- j wecf dem S ed oder Pfarrverweser zu leistende Beirathz 6) die Mitwirkung zur Erhaltung der Ruhe und Ordnung bei öffentlichen Gottesdiensten und namentlich bei außerordentlichen kirchlichen Festen oder Feierlichkeiten ; 7) die Verleihung der Kirchen-= stühle und die Ablieferung der Cinnahmen hieraus an die zunt Empfang Berechtigten; 8) die Vertretung der Kirchengemeinde bei Ausübung der derselben zustehenden E A und aller damit verbundenen Besugnisse , vorbehaltlich der Rechte Dritter ; 9) die Wahl der zu der Disz zesan-Synode abzuordnenden welt- lichen Mitglieder; und 10) die Befugniß, bei Einseßungen der Pfarrer , bei Kirchen - Visitationen , so wie bei anderen feierlichen Gelegenheiten, bei welchen die Kirchengemeinde zu vertreten ist, zugezogen zu werden. §. 3. Dem Kirchenvorstande gebührt ein besonderer Amts- und Ehrensiß in der Kirche, wenn die Räumlich- feiten und Einrichtungen solches ge estatten. F. 4, Der Kirch envorstand besteht: 1) aus sämmtlichen an der betreffenden Kirche angestellten Heistlichen mit Einschluß der wirklichen Pfarrverweser, der éyponir- ten und ständigen Vikare, so wie der Hauptprediger, sofern leßtere nit wirkliche, in Aktivität stehende Mitglieder des Königlichen ber- Konsistoriums oder eines Konsistoriums sind; 2) aus einer nzahl weltlicher Kirchengemeindeglieder von mindestens 4 und óchstens 12, je nach der Größe und dem Bedürfnisse der Gi meinde. Die nähere Bestimmung über die Anzahl der weltlichen Kirchenvorsteher bleibt den Konsistorien vorbehalten, wogegen jedoch der Kirchengemeinde das Recht der Berufung an das Ober-Konsi storium zusteht. §. 5. Wahlstimmberechtigt bei der Wahl zum Kir- chenvorstand sind alle männlichen selbstständigen Mitglieder der Kir- hengemeinde nach zurückgelegtem 21sten Lebensjahre, sofern sie der protestantischen Kirche lutherischen Bekenntnisses angehören, im Sprengel der Kirchengemeinde ihren ständigen Wohnsiß haben, bayerische Staatsangehörige sind, und nicht {hon wegen eines Verbrechens oder wegen des Vergehens der Fälschung, des Betrugs, des Diebstahls oder der Unterschlagung verurtheilt wurden. Als selbstständig können jene nicht betrahtet werden, welche für sich kei nen eigenen Familienstand bilden, oder als fkonsfribirte Arme Unterstüßung aus einer öffentlihen Armenkasse genießen. Das Wahlstimmrecht steht insbesondere auch den geistlichen und weltlichen Mitgliedern des Kirchenvorstandes selbst zu. Dieses Recht kaun nur A Ente Kirchengemeinde ausgeübt werden. §. 6. Wählbar in den Kir benvorstand sind alle E A4 weltlihen Mitglieder dei Kirchengemeinde, welhe das 25e Lebensjahr zurüdgelegt ha- ben, einen christlich sittlichen Lebenswandel führen und ‘ihre dem Olauben und Bekenntnisse der Kirche entsprehende Gesinnung durch Theilnahme am öffentlichen Gottesdienste und am heiligen Abend- mahle an den Tag legen. §. 7, Die Wahl wird in der Sakristei der Kirche oder in einem sonst hierzu geeigneten Pfarr-, Schul oder Gemeindegebäude vorgenommen. Zeit und Ort derselben wer den wenigstens eine Woche vorher bei dem Haupt - Gottesdienste der Kirchengemeinde cffentlih bekannt gemacht und von dem Pfar- rer oder dessen Stellvertreter, und wo mehrere Pfarrer in einer Kirchengemeine angestellt sind, von dem ersten Pfarrer, geleitet, 6. 8 Jede Wahlstimme muß persönlich abgegeben werden. Be vollmächtigungen oder Le zur Abgabe oder Ueber gabe von Wahlstimmen sind unzulässig. §., 9, Die Wahl geschieht entweder durch numerirte, von den Wählern eigenhändig unter- zei nete Sifininzettel oder mündlich zu Protokoll. Bei der Vor lesung der Wahlzettel und des Protokolls werden die Namen der Wähler vershwiegen und nur die Nummern der Wahlstimmen ver- kündet. Jeder Wähler hat doppelt so viele Namen zu bezeichnen, als die Zahl der zu A weltlichen Mitglieder des Kirchen- Vorstandes betrgt, 10. Bei der Wall steht dem dieselbe lei tenden Pfarrer oder Voffen Stellvertreter ein Wahlaus\{uß von 5 Mitgliedern zur Seite, welcher von den Wählern aus ihrer Mitte auf
1715 M 285. Beilage zum MLEUNNA S Staats-Anzeiger.
die ihnen beliebige Weise, und wenn kein Uebereinkommen stattfindet, durch das Loos ernannt und vom Pfarrer durch Handgelübde in Pflicht genommen wird. Die Befugnisse und Pflichten dieses Wahl- Ausschusses sind: 1) darüber zu wachen, daß Niemand eine Stimme abgebe, der hierzu nicht berehtigt ist, und daß Niemand gewählt werde, der niht wählbar ist; 2) darauf zu schen, daß jede Wahl= stimme vollständig aufgezeicnet, gezählt und die Stimmenmehrheit richtig berechnet werde; 3) alle Wahl-Reclamationen sofort zu prü- fen und selbstständig zu entscheiden ; endlich 4) über Wahl - Ableh- nungen nach genügender Untersuchung der hierfür angegebenen Gründe und Nachweise sogleich zu erkennen. §. 11. Beschwerden gegen die 4 Beschliisse. des Wahl - Ausschusses sind nur wegen Unge- jep! lihkeit des Verfahrens zulässig und werden von dem vorgeseßten Dekanate, oder wenn der functionirende Dekan als Pfarrer selbst bei der Wahl betheiligt war, von den eins{hlägigen Konsistorium beschieden. Durch solche Beschwerden darf aber die im Gange befindliche Wahlhandlung niht gehemmt werden. §. 12. Die Wahlverhandlung und die Thätigkeit des Wahlausschusses bleibt lediglih auf den Gegenstand der Wahl beshränkt. §. 13. Ueber die Wahlverhandlung wird ein Protokoll geführt, in welches alle Wahlstimmen, so wie alle Reclamationen und Beschwerden nebst den hierauf vom Ausschusse gefaßten Beschlüssen eingetragen werden, und welches von einem Mitgliede des Ausschusses zu führen und von sämmtlichen Mitgliedern zu unterzeihnen ist. Eben so ist von einem Mitgliede des Wahlausschusses ei in Kontrollverzeichniß zu füh= ren, welches die Namen der Gewählten und die Zahl der erhalte- nen Stimmen enthält. Auch dieses Verzeichniß wird von dem ge- sammten Wahlausschusse unterzeichnet. §. 14. Nach Ml Abstimmung wird das Wahlergebniß durch den Ausschuß festgestellt wobei Jene, welche bei der Wahl nach Maßgabe der relativen Stin! menmehrheit die meisten Stimmen erhalten haben, nah der Reihen- folge der erhaltenen Stimmenzahl als gewählte Mitglieder des Kirchenvorstandes zu bezeichnen sind. Die nach der Zahl der er haltenen Stimmen zunächst Folgenden sind als Srsahmanner zu be- trachten und rücken in Erledigungsfällen während der Dauer einer Wahlperiode für die Zeit, für welche der zu Ersevende gewählt war, nach der Reihenfolge der Stimmenzahl ein. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, wobei die anwesenden Betheiligten selbst loo- sen, für die Abwesenden aber ein Mitglied des Ausschusses das Loos zieht. §, 15, Unmittelbar nah Feststellung des Wahlergeb- nisses ist jeder als Kirchenvorsteher oder Ersaßmann Gewählte zur Erklärung über die Annahme der auf ihn gefallenen Wahl aufzu- fordern, De allenfallsigen Ablehnungsgründe werden von dem Wahlaus\{chus}se geprüft und entschieden. §. 16. Das Ergebniß der Wahl ist dem vorgeseßten Dekanate unter Vorlage der Ver- handlungen zur Bestätigung sofort anzuzeigen. Diese Bestätigung darf nur wegen einer wahrgenommenen Unge seplichkeit des Ver fahrens und dadurch herbeigeführten Nichtigkei t der Wahl verwei gert werden. In diesem Falle findet eine neue Wahl statt. Die WWalhlverhandlungen derjenigen Kirchengemeinden, deren Wahl der Dekan selbst| als_ Pfarrer geleitet hat, werden dem einschlägigen Konsistorium zur Bestätigung vorgelegt. §, 17. Die ordentlichen Wahlen der weltlichen Dea des Kirch envorstandes finden von 3 zu 3 Jahren statt. Diese Mitglieder werden auf 6 Jahre ge wählt, und nur von den bet der ersten Wahl Gewählten tritt die Hälfte nach Bestimmung des Looses hon nach 3 Jahren aus. Die austretenden Mitglieder sind stets wieder wählbar. Außerordent lihe Zwischenwahlen werden nur dann M wenn bis zu den ordentlichen Ersaßwahlen mehr als 6 Monate in Mitte liegen oder die Zahl der weltlichen Air denveubbs sh bis auf die Hälfte gemindert hat, und zur Er ‘gánzung der abgängigen Mitglieder keine Ersaßmänner mehr vorhanden sind. §. 18, Gültige Gründe zur Ab- lehnung der Wahl sind: 1) das zurückgelegte 60ste eh Aa ; =) nach gewiesene geistige oder bade andauernde Unfähigkeit ; 3) Berufs- oder Familienverhältnisse, welche die Ausübung ‘des Amtes etnes Kirchenvorstehers entweder unbedingt oder wenigstens Dauer unmöglich machen, und 4) unmittelbar voraus sehsjährige Verwaltung des Kirchenvorsteher -Ÿ Falle der Gewählte Anspruch darauf hat, fün auf Verlangen hiervon befreit zu bleiben ) Bestätigung werden die weltlichen Kirchenvorste! Sonntags - Gottesdienste durch den cins{lágigen Pfarrer oder dessen Stellvertreter der Kirchengemeinde in der Kirche vorgestellt, und nach vorgängiger Belehrung über die Obliegenheiten ihres Amtes mittels Handgelübdes verpflichtet: „die Obliegenheiten eines Kin {chenvorstehers in Uebereinstimmung mit den bestehenden kirchlichen Geseßen und Verordnungen zum Besten der protestantischen Kirche und insbesondere der Kirchengemeinde N. getreu und in {ristlichem Geiste zu erfüllen.“ §. 20, Der Austritt eines weltlichen Kirchen vorstehers im Lauf einer Wahlperiode hat zu erfolgen, wenn der selbe die Vorbedingungen zur Wählbarkeit nicht mehr besißt. Die Entschcidung hierüber kommt dem Kirchenvorstande selb l haltlih der Beschwerde hiergegen an die vorgesebßte kirchli ber Behörde. Uebrigens is auch leßtere befugt, den Kirchenvorstant zur Prüfung und Beschlußfassung über die Nothwendigkeit des Austritts eines Mitgliedes in dem obenbemerkten Falle aufzuforder
nächsten 6 Jahre Nach erfolgter r dei dem nächsten
21, Der Pfarrer oder dessen Stellvertreter , und wo in cine! Kirchengemeinde mehrere Pfarrer angestellt sind der erst Dane, uo in Den Versammlungen des Kirchenvorstan- des den Vorsihb und leitet dessen Berhandlungen. Der elbe Det Die regelmäßig einmal in jedem Monate, außerdem j oft dringende Berathungsgegen- stände vorhanden sind Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsißenden Die gefaßten Beschlüsse sind in einem chronologisch fortlaufenden Protokolle einzutragen, welches jederzeit nah geshehenem Vorlesen von den Anwejenden zu unker-
zeichnen ist. Die Ausfertigungen geschehen unter der Unterschrift des Vorsißenden. Die Versammlungen und Berathungen des Kirchen - Vorstandes haben in der Sakristei der Kirche oder, wenn solches unthunlich sein sollte, in dem Psarr- ode Schulhause statt zufinden. G Sollte ein Beschluß des Kirchen-Vorstandes dem Bekenntnisse der Kirche, den Rechten und Befugnissen deé Pfar1 Amtes, den allgemeinen kirhenrechtlichen B 3estimmungen, oder uber- haupt dem wohlverstandenen Jnteresse der Kirche Wider JIre eiten, 10 ist der vorsißende Pfarrer oder dessen Stellvertreter als folcher ver pflichtet, über diesen Beschluß, bevor er ihn vollzieht, an die vor gesebte Behörde Bericht zu erstatten und die höhere Entschließung zu erbitten. Hiernadh habt ihr das weiter Geeignete zu verfügen, München, den 7. Oktober 1850. (gez) Max. Vr, Ringelmann. Hänlein,
München, 11, Okt, (N. C.) Zur Beschleunigung
der Eisenbahnbauten werden im Auftrag des Justiz - Ministe- riums sämmtliche Gerichte in Oberfranke1 (wahrscheinlich
auch in den übrigen betreffenden Lande stheilen) zur möglichst raschen
Mittwoch d. 16. Okt.
Erledigung aller den Eisenbahnbau berüh Entschädigungs - Grundeigenthum aufgefordert, mit un dieser Anordnung strengstens üÜberwach
render Justizgeshäfte, ins wangsabtretung Bemerken, daß der Voll llzug t werden wird.
besondere der Prozesse für
Konstanz, fam der O Stadt an.
von Baden ganz unerwar , gegenw irtigen Vorstände der Groß Kreisregierung, ves Großherzoglichen Bezirks -Amts ihre Aufwa1 Am anderen Tage, Mor it einen kleinen Aus
Abend s 6U Br,
herzoglichen und der Bürgermeister machten dem Prinzen sogleich tung, der ste aufs freundlichste empfing. machten Se. Großherzogl. L ( Salem und Heiligenberg und komen Abends 6 Uhr mit dem Dampfboot von Meersburg wieder hierher zurü. de vor der Ankunft des Prinzen hatte sich shenmenge auf dem Hafendamm hiesigen Stadt mit dem Bürgermeister zum Empfang desselben Hoheit beim Aussteigen aus umstehenden Menge lebhaft erwiedert wurde. sichtlich überras{ht von diesem freundlihen Empfang, # seinen verbindlihsten Dank aus und begab M., Vormittags,
gens s Uhr,
versammelt,
und br a4 Sr. dem Schiff, ein Lebehoch,
( an diese Stelle Großherzogl.
sich hernach in besichtigte der bestieg den Thurm herrlichen Aussicht von der Platt= ( N AN E i 1 Herrn General-Major von Göße und j Vorstände der Staats
sein Absteigequartier. Am 9Iten d. inz di Stephans- Und die Münsterkirche, der lelzteren und erfreute f f Nachmittags ( wozu außer dem Köntal ; S2uOAa n O ben st
Die Ordre,
lautet wie folgt:
Herren Offizier
ELES O 1850). gegenwärtigen s
wörtlich also lautet
es möglich,
wohin seine Pflicht 1 | zweifeln könnte, was bedenken, welches fällen woe, wie alli deutschen
gegenw art tige, Truppen DieläGt,
wh bestimmt wis
Befehlen willige, hessischen Dienst
S A Yneneid
‘ rantiyny hon rant ortlid«
Wenn auch an manchen \o läßt sich an General von Haynau | Rotenburg, Herrn von Urff, diejer ihm dîe Plakate wieder
unseres Kursta ats d j doch nicht „hemmen. A Verwaliunás ? nem Amte sus} \chidt hatte, 1 nicht publiziren könne in Melzungen, J nau nach Rotenburg sich
Sa ntoh ov 4 Vaniederitegt,
daß er sie als verfassung Der zweite Verwaltungs-L der hierauf in Folge Befehls i Functionen des
Or j