maßen auch die Stimmung der Provinz Hannover zu kennen, ih weiß, daß fie schr fest an ihren alten gewohnten Einrichtungen hängt, und es den Hannoveranern {wer fällt, si von diesen Einrichtungen zu trennen, und man hat dieses Gefühl im höchsten Maße zu wür- digen. Es würde aber au sehr zu bedauern sein, wenn eine so ver- ständige und, wie ih glaube, dur und durch konservative Bevöl- kerung, wie die der Provinz Hannover, anders dächte über diese Fragen. Aber, meine Herren, einmal muß doch der Schritt — und das erkennt auch Hr. von Bennigsen an — einmal muß dieser Schritt geschehen, — das an ist niht zweifelhaft, nur das quando — und nah meiner Auffassung ift grade die Provinz Hannover diejenige, für welche sch eine längeie Verlegung dieser Frage sowohl im staatlichen Interesse als im Interesse der Provinz am allerwenig- sten empfiehlt. Ic spreche zunächst vom staatlichen Interesse.
Sie wissen, daß während in den übrigen westlihen und neuen Provinzen in Bezug auf die bisher bestandenen Behörden- organisationen und den Unterbau der Kreise in Gleichmäßigkeit mit den alten Theilen der Monarchie bereits vorhanden ist, in der Pro- vinz Hannover das Gegentheil der Fall ift. Nun, meine Herren, welche tiefgehenden Schwierigkeiten das längere Bestehen dieses Zu- standes in politischer und administrativer Beziehung uns bereitet, darüber wird auch bei Hrn. von Bennigsen kaum ein Zweifel sein können. Die große Frage, die er ja vorhin so beredt ausgeführt hat, daß man die Aecmterverfa}sung aufgeben muß, daß man die bisherige Stellung der selbständigen Städte grundlegend ändern muß, daß die Institution der Landräthe eingeführt werden muß, daß die Rekonstruirung der mittleren Behörden gänzlich neu erfolgen muß, daß wir an Stelle der Landdrosteien und Konsistorien einheitliche Regterungen bekommen, das alles ist ja zunähst eine politische Frage, die, wie ich meine, ersten Ranges für den preußischen Staat selbst ist. Wir thun, glaube ih, nit gut, dieses wichtige Mittel der Assimilirung Hannovers mit dem alten Stammlande der Monarchie länger hinauëzuschieben als es durchaus nöthig ist. Aber, meine Herren, auch im Interesse der Lokalverwaltung der Provinz selbs — und da muß ih wieder zu meinem Bedauern mich zu einer Meinungsverschiedenheit zu Hrn. von Bennigsen bekennen — ist es meiner Ansicht na dringend erforder- lih, daß wir den jeßigen Zuständen der Unsicherheit der Zu- funst in Bezug auf die Lokalverwaltungsbehörden baldmöglichst ein Ende machen. Ich glaube, Hr. von Bennigsen hat diesen Ge- sihtspunkt kaum mit der nöthigen Schärfe gewürdigt. Es kann sich doch nicht verfehlen, daß nach dem einstimmigen Urtheil aller Staats- behörden, welche wir über diese Frage gehört haben, die Unsicherheit über die Dauer des jeßigen Zustandes eine sehr erhebliche Lahmung in der Energie der Lokalverwaltung bereits mit sich geführt hat. Auf dem Gebiet der kommunalen Verwaltung sind eine ganze Anzahl von administrativen und geschäftlicben Aufgaben zu erledigen, die jeßt \chweben oder wenigstens in Angriff genommen sind und über deren Beendigung man gern klar sieht. Nun bekunden die Berichte der Lokalbeamten, der jetzigen Amtshauptleute doch im wesentlichen Um- fange, daß sowohl bei der Bevölkerung wie bei den Gemeindebehör- den, wie auch namentlich bei ihnen felbst in Bezug auf eine ganze Reihe lokaler Geschäftsfragen jeden Tag die Frage entsteht: ja, lohnt es noch, dieses oder jenes in Angriff zu nehmen ? wir stehen ja vor der baldigen Umformung der Organisationen, warten wir erst, bis sie einge- treten ist. Meine Herren, ich bitte zu bedenken, wenn Sie diesen Zustand der Unsicherheit auf administrativem Gebiet allzusehr in die Länge ziehen, daß dies nach meiner Auffassung nur zum wesentlichen materiellen Nachtheil der Provinz sein kann und ich bitte Hrn. von Bennigsen, doch auch diese Seite der Sache nicht außer Erwägung zu lafsen.
i Nun würde ich mich mit Hrn. von Bennigsen nach dem Inhalt seiner materiellen Aeußerungen über die Kreisordnung selbst sehr leiht verständigen können ; er hat ja selbst nur einige untergeordnete, mehr lokale Fragen, wie er sie nannte, berührt, ‘z, B. das Institut der Kreisdeputirten, Ich stehe in diesem Augenbli auf dem Stand- punkt, daß das fraglicbe Institut für die Provinz Hannover politisch nit rathsam sein wird, aber ih bin bereit, mi darüber in de Kommission mit Hrn. von Bennigsen zu unterhalten und zu ver- suchen, ihn von seiner Meinung abzubringen.
i Das fundamentale Bedenken wird nun lergeleitet aus den Ueber- gangsbestimmungen in den 8&8, 119 und 120. Da habe ih zunächst die Versicherung abzugeben — ich bin nach den Ausführungen des Hrn. punkte aus, daß die Provinz Hannover, wenn sie nur das Material hätte, ein besseres Geschäft machen würde mit der Kreisordnung, wenn das Institut der Amtsvorstcher eingeführt würde. Aber das bitte ih doch den Hrn. Abg. Windthorst zu erwägen, daß, wenn die Vertretung der Provinz einstimmig erklärt, wir sind nicht in der Lage, Material zu liefern, so kann ic nur sagen : Wohlan, so werden wir auf einem andern Wege, auf demjenigen nämlich, der sich in Hannover historisb entwickelt hat — der Herr Abgeordnete ist ja Freund der historishen Entwicklung — und auf dieser Basis die örtliche Verwaltung der Polizei neu ordnen. Es erfüllt mi mit großen Schmerzen, daß der Herr Abgeordnete nach beiden Richtungen hin ganz absolut und ofen seine Mitwirkung versagt, sowohl in der Kreisordnung wie in der Provinzialordnung. Sein Appell an die Herren Vertreter dieses Hauses aus den west- lichen und anderen neuen Provinzen schien mir eine verschleierte War- nung zu enthalten, etwa dahin gehend, daß die Regierung mit dieser vereinzelten Vorlage etwa das divide et impera in dieser Gesetz zebung cinführen wollte, daß wir in einer Provinz nach der anderen die Kreisordnung einführen und die anderen Provinzen verhindern wollten, mit vereinten Kräften den Wünschen der Regierung ent- gegenzutreten ; follte das aber in den Intentionen des Herrn Abgeord- neten gelegen haben, dann bitte ich ihn wirklih recht dringend, sich von diesem — ich kann es nicht anders nennen —— Vorurtheil frei zu machen. Was uns zur isolirten Vorlegung der Kreis ordnung für bewogen hat, das ist die einfache Er- fahrung, die in früheren gemacht haben. Wir dürfen i giélativen Körper d u fer mit Arbeitsmaterial } î daß wir nicht fertig werden, vi stückweise ins Haus zu bringen al der Session wegen Mangels an 1g. Windthorst kann alauben, i 3 für jetzt mit der Kreisord nOVer begnügen. Ich wi l dabei blos noch anführen, leiht mögli, meinen Wünschen sogar entsprechend ift, nocch in dieser Session aub die Kreis- und Provin- zialordnung für Schleêwig-Holstein vorzulegen, die am 17. ¿Februar dem dort | zur Begutachtung unterbreitet werden wird. Aus alledem wird der Herr Abgeordnete die Gewißheit shöpfen, daß wir folche Hintergedanken, die Provinzen cinzeln, ib möchte sagen, legislativ abzuschaffen, in keiner Weise haben.
Der Ahg. von Wedell (Piesdorf) erklärte, der Abg. Tirichlet habe sich über die Feindseligkeit der Konservativen ge; en die Selbstverwaltung beklagt und als Belag angeführt, daß cin Mitglied diejer Seite sih geäußert habe : die Selbstverwaltung könne ihm gestohlen werden. Die Acußerung habe er ( edner) gethan. Er habe erklärt, die Selbstverwaltung könne ihm gestohlen werden, wenn die angesessenen Landräthe nicht weiter 17o1tbestehen sollten. Den Ausdruck geve er dem Hause preis ; aber die Sache selbst halte er aufrecht. Die Schwierigkeiten bei dem Organisationégeseß scien durchaus nicht klein. n allen Selbsiverwaltungskörpern, denen er angehöre, sei die Frage aufgeworfen worden : wer sei kompetent ? Auch liberaler- seits seien Bedenken aufgestiegen, ob man mit diesem Geseße auf dem richtigen Wege sei. Die Konservativen seien stets da- gegen gewesen und wüßten es darum dem Minister Dank, daß derselbe eine nohmalige Erörterung für nothwendig halte.
Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, mit den administrativen Verhältnissen sei man in Hannover vollkommen zusrieden. Die Hannoveraner seien hauptsählich dankbar, daß man dort- hin 10 gute Ober-Präsidenten geschickt habe. Leid thue es
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ihm, daß er so viel habe sagen müssen, was dem Minister L E sei. Wenn aber die Vorlage Geseß werde, so sei in der Verwaltung in Hannover das aristokratische Element nit vertreten ; an dessen Stelle herrschten Landwirthe, und die möchte er seiner heimatlihen Provinz nicht bescheert hen. 6s T Abg. von Meyer-Arnswalde bemerkte, er habe den Abg. Windthorst durchaus niht von der Diskussion aus- schließen wollen; er habe nicht einmal gewußt, daß derselbe gemeldet sei. Ér bedauere, daß der Abg. Windthorst seine Worte über die Aristokratie niht {hon vor zehn Jahren ausgesprochen habe, dann wäre die Kreisordnung vielleicht etwas anders geworden ; der Abg. Windthorst habe aber damals geshwiegen. Ohne die Amtsvorsteher werde man feinen vernünftigen Kreisaus\{huß erhalten ; derselbe werde aus Bürgermeistern und parlamentarischen Klug- redneurn bestehen. Ohne Amtsvorsteher fehle au die Bor- schule für die angesessenen Landräthe. Die Uniformität der Geseßgebung erscheine doch nothwendig, ‘denn die Zeit der Provinzialgesezgebung sei vorüber, jeitdem Preußen ein Parlament habe, man würde sich ohne Uniformität gar nicht mehr verstehen. Uebrigens erscheine au die Vorlage finanziell bedenklih; Hannover solle 67 Kreise er- halten, während Brandenburg nur 3 habe, das erfordere bedeutende Mehrkosten. Dazu fomme nod) die größere Zahl der Regierungsbezirke; während die Regierung nur 3 Bezirke bilden wolle, habe das Haus deren 6 angenommen, was jährlich eine bedeutende Mehrausgabe veranlasse. Jundessen habe er seine Anschauungen über die Regierungsbezirke geändert ; er sei der Meinung, daß die Regierungsbezirke in den alten Provinzen zu groß seien, da jeßt die Präsidenten eine viel größere Arbeitslast hätten. Die Geseßentwürfe wurden einer besonderen Kommission von 21 Mitgliedern überwiesen. O Hierauf vertagte sih das Haus um 41/5 Uhr auf Dienstag Ube
Landtags - 2
Hesecßentwurf, betreffend die Erhebung ciner Hundesteuer.
(Schluß aus dem Hauptblatt.)
ZU Q 12: -
Die Frage, ob und inwieweit einer Hundesteuer außer den Luxus- hunden auch die zu bestimmten Dienstleistungen gebrauchten Hunde zu unterwerfen seien, hat in den innerhalb der Monarchie seither giltigen Geseße und Verordnungen eine sehr verschiedenartige Beantwortung gefunden. Die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 29. April 1829 nimmt die „zur Bewachung oder zum Gewerbe unentbehrlichen Hunde von der Steuer aus. Diesem Grundsaße {ließt sich das hannoverische Ministerial-Aus\chreiben vom 2. September 1865 an, Inhalts dessen diejenigen Hunde von der Steuer frei zu lassen sind, „welche Behufs der Sicherheit oder des Gewerbebetriebes gehalten werden müssen“.
Das KurhessisGße Gescß vom 26. Juni 1840 (§. 5) ermäßigt die Hundesteuer bis auf 12 Gr. in den Städten und Vorstädten und bis auf 6 Gr. außerhalb derselben zu Gunsten: A E
1) der Jagdeigenthümer und Jagdbedienten für die nöthigen Hunde, ; : 9) der Iagdpächter für zwei Hunde, Z
3) der Schäfer für zwei Hunde zu jeder Heerde, E
4) der Bewohner der einsam gelegenen, über 100 Schritte von einer Stadt oder einem Dorfe entfernten Häuser und Mühlen, und der besonders angestellten und verpflichteten Wildwächter für je 1 Hund. / i
Die Herzoglich Nassauische Verordnung vom 24. Oktober 1864 bestimmt im §. 2, daß nur ein Drittheil der Abgabe zu zahlen haben :
1) Schäfer für ihre Schäferhunde,
2) Nagelschmiede für die Hunde, benußen, :
3) die Bewohner des außerhalb des Ortsberings _gelegenen Mühlenhöfe und Häuser, fowte Verwalter öfentlicber Kassen, rück- sichtlich eines Hundes für jede Haushaltung, S 4) die Jagdeigenthümer, die Jagdangestellten und die Wildhüter für die zur Ausübung der Iagd oder des Wildschutes nöthigen Hunde.
Die Landgräflich Hessisbe Verordnung vom 9. Dezember 1859 befreit die Schaf- und Schweinchitten für 1 Hund, die Nagelschmiede für 2 Hunde und die isolirt wohnenden Personen, für einen an der Kette oder in gesc{lossener Hofraithe zur Bewachung gehaltenen Hund. J l sind noch die Kuh- und Ziegenhirten von der Steuer
r nv Tp 03 Lo itgelegen etten.
welche sie für ihr Geschäft
In der Folge für ihre Hunde befreit worden. E
In der nunmehrigen Vorlage ist d ausgegangen : einerseits daß eine unbeschränkte Durchführung des Prinziys der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 29. April 1829 die Erreichung der polizeilichen Zwecke des Gesetzes wesentli gefährden würde — andererseits, daß Grschwernisse bei Unterhaltung wirklicher Nuthunde si nur insoweit rechtfertigen lassen, als es sicherhbeitspolizeili&de Gründe entschieden erfordern.
Von diesen Gesichtspunkten aus ist die Steuervflicbt für sämmtliche Hunde ausgesprochen, dieselbe aber für nothwendige Hunde auf dasjenige Maß beschränkt, welches erforderlich sien, um den be- treffenden Steuerpflichtigen noch cinen wirksamen Antrieb zu bieten, auch die Unterhaltung an sich nütlicher Hunde auf das wirkliche B( dürfniß zu beschränken.
Im Uebrigen ist in §. 6 der Vorlage cine näbere Firirung des zegriffs nothwendiger Hunde je nach den besonderen Berl\ältniffen er einzelnen Landestheile der Regelung dur Regulative überlassen und cs erschien zur Sicherung gleichmäßiger Grundsätze nur erforder li, in §8. 2 die Hauptkategorien der Nuthunde wie ge!chehen auf zuführen. : :
Bei Normirung der mußte mit Berschiedenheit der in Betracht ziehenden Verhältnisse unerheblicer Spielraum offen gelassen werden. Daß der Marimalsatz gegenüber der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 29. April 1829 von J auf 15 H und für Stadtkreise auf 20 4 jährli erböht ist, wird durch das i ischen eingetretene Sinken des Geldwertbes unt besonderen Verhältnisse der größeren Städte gerectfertigt.
Zu S, 3—4, Frage, welchen Korporationen dic Einführung und )evung der Hundesteuer zuzuweisen sci, war darauf Bedacbt zu nehmen, daß einerseits die gleichmäßige Regelung an fich gleich- artiger Verhältnisse und eine einheitliche Kontrole thunlicst gesichert, andererseits aber die Würdigung und Berücksichtigung wesentlicber lotaler Verschiedenheiten ermöglicht werde.
Von diesem Gesichtspunkte aus erschienen die Bezirke der Einzel- gemeinden zu eng, die Provinzialbezirke aber zu weit und die Kreise zur Wahrnehmung der in Frage kommenden Befugnisse im Allgemeinen vorzuasweise geeignet.
Doch wird auch für Kreise bei billiger Berücksichtigung der Interessen des platten Landes der allgemeine Hundesteuersatz nicht immer so hoh normirt werden können, als es die besonderen Verbält- nisse der einen oder anderen Ortschaft im Kreise zulassen und wünschenswerth machen. 5
Es erschien daher zweckmäßig, eine Grgänzung der Kreis-Hunde- steuer, insoweit dieselbe das gesetzlibe Marimum nit erreicht, für cinzelne Gemeindebezirke im Kreise ofen zu halten. Um ciner unbe- gründeten und mißbräu{lihen Einführung derartiger Steuerzusläge zu begegnen, sind dieselben nur für Ortschaften von mindestens 2000
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Zwar
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ck4 ï 44 Steuersätz
Nücksicht auf die cin mcht
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Erörterung der s S
Einwohnern zuzelafsen und ron jede#maliger besonderer Genebmigung der Kommunal-Aufsichtsbehörde abhängig gema.
Im Uebrigen ergiebt sich von selbft, daß die seither erhobenen Gemeinde - Hundesteuern neben einer allgemeinen Kreis - Hundesteuer nicht fortbestehen können, sondern gleichzeitig mit Einführung dex leßteren in Fortfall kommen müssen.
Zu S. 5, : A
Die Hundesteucr trägt in formeller und materieller Hinsicht wesentlichen Kriterien ciner direkten Steuec an ih und ift in Preußen bisher stets als solche angesehen und behandelt Word Da nun einerseits nah den Preußischen Gemeinde-Verfassungsgeseß die servisberehtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes v der Zahlung direkter Abgaben an Kommunalverbände befreit andererseits aber die Freilassung einer großen Kategorie der ¡ völkerung gerade von der Hundesteuer mit den polizeilichen Zwecken der letzteren niht vereinbar sein würde, fo ergab sich die Nothwendi keit einer besonderen diesbezüglichen geseßlichen Regelung.
Es ift demgemäß, nachdem im Jahre 1828 die Einführung einer Hundesteuer Seitens des Magistrats der Stadt Berlin in Antrag ge- bracht war, durch die Allerhöchste Ordre vom 23. Januar 1829 die Beitragspfliht des Militärs zu dieser Steuer, überall da, wo sie geseßlich cingeführt werde, mit der Maßgabe festgeseßt, daß die Bei- träge des Militärs zu derselben nur für militärishe Zwecke bestimmt und verwendet werden sollten. Diese Vorschrift ist demnächst in Nr. 7 der Allerhöchsten Ordre vom 29. April 1829 mit dem Zusaße wiederholt worden, daß die Kommunalbehörden die Beiträge der Militärpersonen zu der Hundesteuer an den Kommandanten des Orts behufs Verwendung - für militärische Zwecke abzuliefern hätten. In ähnlicher Weise bestimmt das Hannovecische Ministerialaus\Hreiben vow 2. September 1865 unter Nr. 3
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er. 3, daß die Genehmigung zur Einführung der Hundesteuer von der Bedingung der Ablieferung etwaiger von aktiven Militärpersonen gezahlter Steuerbeträge an die Hospital- und Militär-Unterstützungskassen zu militärischen Wobhs[- thätigkeitszwecken zur Bedingung zu machen sei. Diese Bestimmung ist durch einen Erlaß des preußischen General - Gouvernements zu Hannover vom 28. Januar 1867 dahin abgeändert worden, daß die Hundesteuerbeiträge der aktiven Militärpersonen an den G ommandeur der Truppen in der betreffenden Stadt- oder Landgemeinde zu mili- tärishen Zwecken abgeliefert werden sollen. — Außerhalb des Gel- tungsbereichs der Allerhöchsten Ordre vom 29. April 1829 und außer- halb der Provinz Hannover bestehen keine ausdrücklichen Vorschriften über die Verpflichtung der Militärpersonen zur Entrichtung der Hundefteuer. : S l __ Der §. 5 des anliegenden Gesebßentwurfes {ließt sih den Aller- höchsten Ordres vom 23. Januar und 29, April 1829 in der Haupt- sache an. Da nicht sowohl ein tommunaler sondern ein polizeilicher Zweck der Grund ist, die von sonstigen direkten Kreis- und Gemeinde- abgaben befreiten servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Vienst- standes zu der Hundesteuer mit heranzuziehen, so liegt auch keine Ver- anlassung vor, die Disposition über die von denselben gezahlten Be- trâge, welche bisher den Militärbehörden zugestanden hat, den Letteren zu entziehen, und diese Beträge den Kreisen und Gemeinden zu über- weisen. Da jedoch die Einziehung dieser Steuerbeträge ebenfalls durch die Kreis- oder Ortsbehörden zu erfolgen Hat, erscheint es ge- rectfertigt, daß bei der Abführung an die Militärbehörden 3 Prozent derselben als Hebegebühren in Abzug gebracht werden. SISIO: s Im §8. 6 sind mehrere zu ordnung8mäßiger Durchführung und Handhabung des- Gesetzes nothwendigen Ausführungsvorschriften be- sonderen Kreisregulativen überwiesen. Da Fremde und Neuanzi nach Maßgabe des 8. 8 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. 1867 (B. G. Bl. S. 55), so lange ihr Aufenthalt die Dauer von 3 Monaten nicht übersteigt, von der Gemeinde- resp. Kreisbesteuerung frei bleiben, werden zur Kontrole über die von denselben gehaltenen Hunde durch die Regulative besondere Vorschriften (Lösung von Kontrolmarken 2c.) zu treffen scin. Sodann ist, um den Geschäfts- gang im Interesse der Steuerpflichtigen soweit als möglich zu verein fachen, für Fälle, in denen Gemeindezuschläge zur Kreis-Hundesteuer erhoben werden, cin die Anmeldung und Erhebung beider Arten von Steuern kombinirendes Verfahren vorgeschrieben und mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der hierbei in Betracht zu ziehenden lokalen Verhält: nisse die nähere Regelung auch dieses Gegenstandes der jedesmaligen regulativischen Festsetzung vorbehalten. i i : L Die endgültige Feststellung der Kreisregulative war bei der Trag weite der in denselben zu treffenden Vorschriften und zur Sicherung gleichmäßiger Grundsäße einer höheren Instanz zuzuweisen, als welche die Bezirksräthe mit Rücksicht auf ihre Zusammensetzung und auf dic denselben durch die neuere Gesetzgebung im Allgemeinen übertragende Kompetenz vorzugsweise geeignet erschienen. Zu S8, 7—8. s Da nach §. 1 der Vorlage die Hundesteuer mit dem 1. Vftober 1882 allgemein zur Grhebung gelangen soll so mußten für Fälle, in denen etwa bis zu diesein Termin die im Gesetze vorausgeseßten und zur Handhabung desselben erforderliche! Grundlagen nicht gescha sein sollten, anderweite provisorische Grundlagen vorgesehen werden, Es ist dies im § 7 der Vorlage hinsichtlih der Steuer s\äke durch eine allgemeine Geselzesvorschrift geschehen, während nah S. die Kreisregulative, soweit es nothwendig, einstweilen dur An- ordnungen der Aufsichtsbelörden ersetzt werden sollen. Zu 8. 9. : urch die Schlußbestimmung des §8. 9 wird im Interesse de betheiligten ‘Publikums Vorsorge dahin getroffen, daß Einwendungen welche gleilmäßig gegen Heranziehung oder Veranlagung zur Krei! und zur Gemeinde-Hundesteuer zu erheben si d, in einem Berfahre! zur (Geltung werden können. Im Uebrigen lag kein Grund vor, die Hundesteuer rücksichtlich der Reklamationen anders zu behan die sonstigen Kreis- und Gemeindeabgaben. T D 1 10 ift Beschlußfassung über die Verwendung det Oundesteuer, soweit sich dieselbe niht nah dem Scblu! a! 9 regelt, den betreffenden kommunalen Verbänden zugewieser Bon den Provinzialbehörden und den im Jahre 1868 Provinzialständen ift mehrfach die Ansicbt vertreten worden , daß ( billig sei, die der ( ciner von den Kreisen crhob Hundesteuer nicht den letzteren, sondern den cinzelnen Gemeinden diejelben diese Steuer aufgebracht indeß der Kreis cine wirksame Kontro innerhalb des Kreises nur führen wenn er selbst über die Verwendung der Steuer beschließen Würde die der Steuer den lassen, so könnten die Gemeinden über die innerhalb des Gemeinde bezirks aufgebrachtcn Hundesteuerbeträge in | Weise zu Gunsten der Steuerpflichtigen verfügen, daß letztere hierdurch für dic Gntrid tung der Hundesteucer [häâdigt würden. insbesondere die Gutsbezirke betrifft, so würde auf die betreffenden Guts8dehißzer eine Hundesteuer, die sie zu entriten und selbft cmpfangen zaben, die beabsichtigte Wirkung gänzlich verfehlen. 5 : Dagegen ist besonderen Recbtsverbältnissen, wie sie vorstebend in Hinsicht des Amtsbezirkes Homburg mitgetheilt sind, im zweiten Absatie des §8. 10 Recbnung getragen.
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Au G. 11 i Ver §. 11 enthält Strafbestimmungen, welche wegen des polizei lien Zweckes der Hundesteuer für den Fall der unterlassenen voi schriftêmäßigen Anmeldung steuerpflibtiger Hunde geboten erscheinen, Nach der Allerhöchsten Ordre vom 29, April 1829 beträgt die Strasc das Dreifache der hinterzogenen Steuer. Es scheint aber s{on der doppelte Betrag der Steuer als ein ausreichendes Strafmaf angesehen werden zu können, - Die §8. 12 und 13 der Vorlage bieten zu besonderen begründen den Bemerkungen keinen Anlaß.
zum Deutschen Rei
M B
Zweite Beilage
Berlin, Freitag, den 10. Februar
s-Anzeiger und Königlih Preußischen Slaats-Anzeiger.
12,
M Inserate für den Deutschen Reichs- und Königl. | Gentral-Handels-
die Königliche Expedition des Deruischen Reichs-Anzeigers und Königlich
Preuß. Staats-Anzeiger und das regisier nimmt an:
Preußischen Staais-Anzeigezrs:
Berlin SW., Wilhelm-Straße Nr. 88,
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u, dergl,
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Steckbricfe und Untersuchungs - [6620] i
Die natstchend genannten Personen : 1) Haus sohn Hermann Bernhard Sodt UX., géb. 19. Sul
1855 zu Sellrup, zuleßt wohnhaft daselbft, 2) Aerer Johann Bernhard Limberts, geb, 8. September
1853 zu /Schale, zuleßt wohnhaft zu Sellrup 3) Knecht Johann Heinrih Hermann Schwceer geb. 21. November 1853 in Voltlage, 4) Knecht Bernhard A 2. August 1854 zu Schwagstorf, Merzen, 5) Haussohn Johann Clemens Harrmaun
bers, geb
geb. 18. September 1853 zu Gersten, zuleßt wohn- Sarbeck Band T. 6) Hausfohn Heinrich Linde- : zuleßt wohnhaft in Fürstenau, 7) Raseur Bernhard Her-
1855 zu 8) Fabrifk- April aft in Fürstenau, Joseph Börger, geb. 13. September 1851 zu Voltlage, zuleßt wohn- Johann Diedrich
haft in Hollenstedt, : mann, geb. 19. April 1859 zu Steinwedel,
mann Hemmelgarn, geb. 4. Juli Fürstenau, zuleßt wohnhaft daselbft, arbeiter Friedrih August Jähnig, 1847 zu Großenhain, zuleßt wohn 9) Schuster Johann Heinrich
Es
haft daselbst, 10) Pferdeknecht Niemeyer, geb. 4, September 1844 ¿zu Hollenstedt, zuleßt wohnhaft in Liütkeberge, Bernhard Wilhelm Krümpelmann, geb. 14. März 1851° zu Berge, \ zuletzt wohnhaft daselbst, 12) Pferdeknecht Mauriß Glosc, geb. 15. Oktober 1854 zu Vinte, zuleßt wohnhaft daselbst, — jeßt sämmt- lih unbekannten Aufenthalts — welche hinreichend verdächtig erscheinen: zu Nr. 1—7 als beurlaubte Reservisten, zu Nr. 8—11 als beurlaubte Wehr- männer ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein, zu Nr. 12 als Ersaßzreservist erster Klasse ausgewandert zu séin, ohne von feiner bevorstehenden Aus- wanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu baben. Uebertretung gegen §8. 360 Nr. 3 des D. N. Strafgesetzbuchs. Dieselben werden auf An- ordnung des Kgl. Amtzegerichts hierselb auf Soun- abend, den 8, April 1882, Vorm, 10 Uhr, vor vas Königliche Scböffengericht dahier zur Haupt- derhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Aus- bleiben werden dieselben auf Grund der nach 8, 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Bezirk3- Kommando zu Lingen ausgestellten Erklärungen ver- urtheilt roerden. Fürstenau, den 29. Januar 1882. Wert h, Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts.
Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.
PSEI Aufgebot
behunf Kraftloserklärung ciner Urkunde. Auf Antrag der Wittwe des Tischlers Wilhelm Mahler, Adelheid, geborenen Friederihs hierselbst, wird der unbekannte Jnhaber des Einlegebuchs der (alten) Sparkaffe hierselbst, Nr. 9530, am 21. JIg- nuar 1880 auf den Namen der Frau Mahler mit einer Einlage von 280 M eröffnet und gegenwärtig ein Guthaben von 429 # 05 nachweisend, hier- mit aufgefordert, spätestens in dem zum weiteren Verfahren auf Dienstag, deu 21. November 1882, Nachmittags 4 Uhr, anberaumten, unten im Stadthause bicrselbft, Zimmer Nr. 9, stattfindenden Termine unter An- meldung seiner Rechte die gedachte Urkunde hier vorzulegen, widrigenfalls leßtere für kraftlos erklärt werden soll, Bremen, den 7. Februar 1882. Das Amtsgericht. (gez.) Blendermann. Zur Beglaubigung : Stede, Gerichtsschreiber.
[6617] Aufgebot.
Der Agent Multhauf aus Osterode als General- mandatar des Apothekers Adolf S{wabe zu Wald- bröl, einzigen Erben der Wittwe Schwabe, Dorette, geborene Macke, zu Osterode, hat das Aufgebot einer Scbuld- und Pfandverschreibung über einen Kauf- geldrest, welcber aus einem zwischen den Erben des
aufmanns Schwabe hierselb und dem Kaufmann C. A. Gärtner aus Lerbach am 8. Mai 1875 ab- ges{lofsenen Kaufkontrakt mit Hypothekbestellung, eingetragen am 22, Juni 1875 in das hiesige Hypo- thekenbuch, verblieben ist im Betrage von 3900 K und dessen Nückzahlung von Seiten des Erben Ap9o- theker Adolf Schwabe anerkannt ist, beantragt.
Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf
Dienstag, den 23. Mai 1882, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Abtheilung 111, anberaumten Aufgebotstermine seine Rebte anzu- melden, und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird, sterode a. H., den 1. Februar 1882. Königliches Amtsgericht, Abtheilung 111; Schwake.
[6627]
pes S. 848 C. P. O. wird bekannt gemacht, daß nabbenannte Urkunden durch AutsLlußurtel des Unkerfertigten Gerichts für kraftlos erklärt sind;
1) Hypo hekeninstrument vom 8. Oktober 1841,
Sachen.
¿u Höchel, zuleßt wohnhaft zuleßt wohnhaft in
11) Hufschmied S
7. Juni 1842, 99.
: und forst für den ; Allendorf i/W. eingetragenen l 11, f. w. und über das M. und Chr.
, Antrag des Acerwirths Anton
Hypothekenschein über die
Schreinergesellen zu Garkeck Forderung von 200 Thalern — Nadler Joh. Klüter und der Eli
ÜUrtel vom 25. Juni 1881 — (F Hypothekeninftrument
bezw. 26,
Josef Brisken und zu Langenholthausen 200 Thlr. auf
——
Antrag
verkündet am 13.
Balve, den 26, Sanuar 1882.
[6630]
und Dry. Max Cohen, zeichneten Amtsgerichts vom 30. Dezer
Desyderyusz Szolz in Wechsel, groß 788
Für Rmk. 788, 64
2 diesen Prima-Wechsel an die Ordre ¿z die Summé von Reichsmark 8 Achtzigacht auch 64 „5,
Herrn Desyderyusz . 8zolz in Przemysl!, S zahlbar in Hamburg bei der Commerz- & Disconto-Bank. für kraftlos erklärt.
Hamburg, am 8. Febr. 1882,
V [—) œŒ — =
(gez.)
Civil-Abth. 1V. Zur Beglaubigung: Romberg, Gerichtsfekretär.
[6622]
Edictalladung.
s: In Sachen, betreffend den Konkurs über das V
g auf Ärtrag des Konkursverwalter liche Grundbesiß des Gemeinsculdners
a. Aer auf der Mühlenworth im von 5 a 04 qm,
92 a 54 qm und 10 a 92 qm, c, Garten auf der Müßlenwvorth im von 93 a 05 qw,
05 qm, schrieben in der Grundsteuer-M Gemeindebezirks Mori ¡berg Nummer 117, Kartenblatt E Kartenblatt 12, Parzellen 3 und
blatt 11, Parzellen S und :
4 a 58 qm, beschrieben in der
Mutterrolle des Parzelle 171, Ader im Trillkenfelde
von 52 a 42 qm, steuer - Mutterrolle
im des
blatt 1, Parzelle 61/38,
¡wangöweise in dem dazu auf
DoRe renn, Morgens 11 Uhr,
vor der unterzeineten
werden,
Grundstücken befindet Hildesheim entfernt, Cp gewesene Ziegelei mit äusern, Scheune und Stallung, einem Teiche.
Die Ländereci liegt in nächster Nähe
obigen Grundbesitze befindlichen
t 42. Februar 1842, 22, Januax 1848 bezw,
Nr, 137 wird Gastwirthschaft betrieben.
Spieker zu Allendorf i/W. — du vember 1881 verkündetes Urtel. — (F. 2.,/81.) x Schuldverschreibung vom 5. Oktober 1849 nebst im Grundbucbe von Blatt 17 für Johann Fabry,
eingetragene auf Antrag des sabeth Midder- hoff, geborene Klüter zu Garbeck, — durch
Königliches Amtsgericht.
j Amtsgeriht Hamburg. Auf Antrag der hiesigen Kaufleute Lauer
vertreten durch die Nechtsanwälte Dr.
ist durch Urtbeil des unter-
von den Antragstellern am 18. November 1880 auf Przemys[l (Galizien) gezogene #6. 64 3, dahin lautend :
Hamburg. den 18, November 1880. Am achtzehuten März 1881 zahlen Sie l Werth in Waaren und stellen solchen auf Rechnung laut Bericht. (gez.) ppa. M. Lauer &
Pop
Das Amtsgericht Hamburg.
Verkaufsanzeige und
Ziegeleibesitzers Konrad Gerke zu Moritzberg, I, im Gemeindebezirke Moribberg:
b. Aer im Steinbergsfelde im Flächeninhalt von
d, Hofraum daselbs im Flächeninhalt von 98 a jammt den darauf befindlicen Gebäuden, be-
unter
IIL, im Gemeindebezirke Hildeéheim: Garten im Hoblkampe im Fläceninbalte von
i Gemeindebezirks unter Artikel-Nummer 1935, Kartenblatt 6,
111, im Gemeindebezirke Octersum :
| Flächeninhalt beschrieben in der Grund- ° Gemeindebezirks Oetersum, unter Artikel-Nummer 50, Karten-
den 27. April 1882,
è Gerichtsabtheilung I. an- beraumten Termine öffentlih meistbietend versteigert
Auf den ín der ee iigerder Feldmark belegenen
i, etwa 15 Minuten von eine bislang im Betriebe be- Ringofen, Trocken- 3 Brunnen und
In den dav a Wohnräumen des auf dem 1ÿ
Deffentlicher Auzeiger.
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen, 2, Snbhaatationen, Aufgebote, Vorladungen
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submieeionen ete. 4. Verlocenung, Ainortiagtion, U. 8. w. von öffentlichen Papieren.
Ziza iung
Januar 1843 über dic im Grundbuche von Allendorf Band 2 Blatt 47 &riedriß Wormskircben zu Recbte auf Pflege für die Geschwister A. Fr. l Freiburg ‘gt. Spieker daselbft eingetragene Muttergut von 233
Thlr. — au
. 3./81.)
vom 20. April 1819, 15, und 18, Dezember 1820, 7. Oktober 1836 6. Juni 1841 über die Band 3 Blatt 9 Grundbuch Langenholthausen für die Eheleute Franziska, geb. Tillmann, eingetragene Forderung von CGheleute F. Frerkes gt. Bloeing daselbst — durch Urtel November 1880 — (F. 1./80.)
der
& Strauß,
_—
S. Israel
nber 1881 der
gegen von uns selbft iebenhundert-
trauss,
Per. Desyderynsz Szolz,
ermögen des
s der sämmt- , namlich:
Flächeninhalt
Fläâbeninhalt
utterrolle des Artikel- Parzelle 114, 27, Karteu- 99 15:
Grundsteuer- Vildesbeim
der Ziegelei.
f | tigungen Freiburg at. rch am 9, No-
23
6. Indnuztrielle Etablissemments. Fabriken unnd Grosekaunde!l,
6. Verschiedene Bekanntmachungen.
7, Literarische Ánzeigen,
8. Theater-Anzeigen, | In der Börgag-
9. Familien-Nachrichten. J
A”
beilage, Æ
Inserate nebmen ant die Annoncen-Exyeditionen des „Fvalidendank“, Nudolf Mosse, Haasenstein & Baogler, G. L. Danube & Co., E. Büättuer & Winter, sowie alle übrigen
Schotte, größeren Annoucen-Burcaux, h
p
T ————— E:
anlagen, Eisfeller, Kegelbähn u. #.
Alle, _welche an den Grundgütern Cigenthums-, Näher-, fideilommiffarische, Pfand- Rechte, \
selbige im obigen
Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle Recht im Verhältniß zum E Grundstücke verloren gehe. Hildesheim, den 286. Januar 1882. _ Königliches Amtsgericht, Abtheilung 15 und Abtheilung Il.
Cd Leonhardt. S
[6654]
hat heute folgendes erlassen:
Erben des Waldarbeiters
mine bekannt z1
einzusehenden Bedingungen
am 25. März 1882,
N 11 Uhr,
im (Berichtslokale u Lauterberg meistbietend ver-
kauft werden, nämlich:
1) im Flecken Hofraum, Kartenblatt 4 Parzelle 185, 4 a 34 qm, mit den darauf befindlichen Gebäuden (Haus Nr. 248);
A E 197
2) die nördliche Hälfte der Parzelle 117, KRarten-
blatt 11, der Liethberg, Wiese, ca. 12 a 86 qm, a 9) Kartenblatt 11, Parzelle
Wiefe, von 33 a 09 qm, 4) Kartenblatt 12, Parzelle 396, die Wolfsgrube,
Aer von 33 a 24 qm. Gleichzeitig werden alle Diejenigen, welche an den zu verkaufenden Grundftüken Eigenthums-, Pfand-, lehn-, fideikommiffarisce, Näher oder sonstige ding- lie Rechte zu haben vermeinen, aufgefordert, folche spätestens im Termine anzumelden, widrigenfalls diese Nechte im Verhältniß zu den neuen Erwerbern verloren gehen. Herzberg a. H., den 3. Februar 1882.
Gerichtsschreiberei I. Königlichen Amtsgerichts. Bree.
(995 E Bekanntmachung. Die ledige Hebamme Margaretha Blattner von Dettelbach hat am 5. v. Mts. folgende ihr gehörige Werthpapiere, als: 1) den Anlchensschein des Creditvereins Dettelbach — eingetragene Genossenshaft — vom 16. No- vember 1876, Nr. 1706 über ein von ihr ange- legtes à 4 %% verzinslides Kapital von 340 M, den gleichen desselben Vereins vom 13. Dezernber 1878 Nr. 2371 über 500 M, einen weiteren dieses Vereins vom 9. Januar 1881 Nr. 3119 über 130 4, das Buch der Distriktssparkasse Dettelbach Nr. 1512 über ein hier angelegtes, à 4909/6 ver- ainéslihes Kapital von 1200 M verloren. Die Inhaber dieser Urkunden werden hiermit gefordert, spätestens im Aufgebotstermine Donnerstag, den 21. September 1882, : Vormittags 10 Uhr, ihre Nehte unter Vorlage der Urkunden bei tem unterfertigten Gerichte unter dem Recbtsnacbtheile anzumelden, daß außerdem die Kraftloserklärung der benannten Urkunden erfolgen wird. Dettelbach, den 4. Februar 1882.
Königl. bayr. Autsgericht.
199 718, der Liethberg,
2) 3) 4)
auf-
[6624] _ Bekanutmachung. Durch Aus\{luß-Urtheil vom 31. Januar 1882 sind die nachstehend bezeihneten Hypotbeken- dokumente: 1) über 175 Thaler Erbgelder des Endrus Mikat mit 5% Zinsen vom 11. März 1856, ein- getragen zu gleihen Recbten in dem Grund- buche von Pogegen Nr. 16 u. Nr. 22, Abth. 11]. Nr. 8 resp. 11,Zauf Grund des unterm 25, März 1856 bestätigten Grbvergleibs vom 11. Maärz 1856 gemäß Verfügung vom 17. April 1856, über 122 Thaler zu 6 °/6 jährlicer Zinsen seit dem 20. Juli 1870 Darlehn für den Grund- bveliger. Michael Mothekat zu Willmantienen, cingetragen auf Bendiglauken Nr. 16 Abth. 111. Ne. 10, aus der Urkunde vom 20. Juli zufolge Verfügung vom 3. August 1870, für kraftlos erklärt. Tilsit, den 31, Januar 1882.
Königliches Amtsgericht. 1V.
“j
[6626
Auf den Antrag der Ebefrau des Bahns{hmieds Pülm, vorher Wittwe des Klempnermeisters Albert Anton Spinti, Doris, geborene Groth, des Litho- graph Johann Rudolph Ludwig Klingenberg und der Ebefrau des Fabrikant Mejo, Mathilde, ge- borene Klingenberg, und des Kaufmanns Julius Preuße, als Vormund der Kinder des Restaurateurs Nieß hierselbst, ift in den Gerichtssitzungen vom 18.
Wobnhbauses Neben dem
und 30, d. Mts. erkannt worden, die Obligationen
E ==- —- —_———————_—————— =— m2 ———————————————————————————————- Hause befindet sich ein Garten mit s{chönen Park- w.
vorstehend aufgeführten lehnrechtliche, 1 und sonstige dingliche insbesondere Servituten und Realberech- zu haben vermeinen, werden aufgefordert, L Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem
1 das neuen Erwerber der
Königliches Amtsgericht Herzberg a. H. Abth. T. damit veröffentlichtes Aufgebot
Zum Zweck der Erbtheilung follen folgende den Ludwig Kirchner von Lauterberg gehörige Grundstücke unter den im Ters- zu machenden und hier auf Verlangen
1) 12. April 1878, Inhalts welcher der Knochen- hauer Heinrih Haase und dessen Ebefrau Wil- helmine, geborene Dilge, gegen Verpfändung des Nr. 2376 im Rosenhagen gelegenden Hauses und Hofes sammt dem Nr. 138 in der Altenwiek8weide gelegenen 61,83 Ruthen hal- tenden Abfindungsplan und übrigem Zubehör der Wittwe des Klempnermeisters A. A. Spinti, Doris, geborenen Groth, für sid und als Vor- münderin ihrer Kinder Bertha, Otto, Wilhelm, Kenia und Agnes, Geschwister Spinti 75009 4 Nestkaufgelder und 5 Prozent Zinsen \{ulden, 21. März 1861, Inhalts welcher der Lithograph Heinri Wilhelm Adolph Klingenberg gegen Ver- pfändung des Nr. 2000 am Bohlwege gelegenen Hauses und Hofes sammt Zubehör seiner Ehe- frau, Conradine, geborenen Kräft, 2350 Thlr. \uldet, 18. Januar 1866, Inhalts welcher der Bahn- und Pofterpedient Carl Ludwig Franz Geyer und dessen Ebefrau Hermine, geborene S(nei- der, gegen Verpfändung des vor dem August- thore an der Wolfenbüttler Heerstraße gelegenen von dem früher Nieß' schen Garten abgetrennten 37 Ruthen 21 []}' haltenden Grundstücks sammt darauf befindlihem Wohnhause Nr. 3410 und übrigem Zubehör insbesondere mit dem in den SS 0; 6, 7 des notariellen Vertrags vom 4. Juli 1865 Pestellten Bau- und Wassershöpfungs- gerechtigkeiten 2000 Thlr. Nestkaufgelder nebst 4 Prozent Zinsen den minderjährigen Kindern des „gestorbenen Restaurateurs Nieß, Johann Julius Ernst Anton und Wilhelm August Theodor Nieß s{ulden,
werden für kraftlos erklärt. Braunschtveig, den 31. Januar 1882.
Herzoglides Amtsgericht. 1X. L. Ra bert.
Dm Namen des Königs! In Sachen, betreffend das Aufgebot der Spezialmasse von 675 50 S, angelegt bei der nothwendigen Subhastation des Hausgrundstücks Nr. 17 Liebenthal, Niedervor- stadt, für die auf demselben in Abtheilung Il. Nr. 4 aus der Schuldurkunde des Weißzgerbers Augustin Schmidt zu Liebenthal vom 30, September 1861 für den Kretschambesitzer August Friedrich zu Otten- dorf eingetragenen 20 Thalern nebst 5% Zinsen, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Greiffenberg i. /Schl. durch den Amtsrichter Müller für Ret :
1) der verehelihten Schuhmacher Gries, Anna, geborenen Schmidt, zu Naumburg a./Qu. werden thre Rebte an der gedachten Spezialmasse vorbe- halten, 2) die unbekannten Betheiligten werden mit ihren Ansprüchen auf die Spezialmasse ausgeschlossen,
3) die Kosten des Aufgebotsverfahrens find aus der Spezialmasse vorweg zu nehmen. Von Rechts Wegen.
Verkündet am 3. Februar 1882, Liedl, Referendar, als Gerichts\chreiber.
[6633]
Verkündet am 8. November 1881, (gez.) Gohrbandt, als Gerichts\chreiber. Im Namen des Königs! : In Sachen, betreffend das Aufgebot des Hypothekendokumentes über die Post Klein-Tuchen Nr. 15, Abtheilung 1II. Nr. 2, Objekt 828 4« 80 F, erkennt das König- lide Amtsgericht zu Bütow, durch den Amtsrichter Hildebrand für Recht: Die Hypothekenurkunde \bwister Nofsinski aus dem Nezese vom 23./24. Februar resp. 7. März 1838 guf dem Grundstücke Klein-Tuchen Nr. 15, in Abthei- lung 11]. sub Nr. 2 eingetragenen 276 Thaler 8 Sgr. Vatererbe, wird für kraftlos erklärt. Die Kosten werden dem Provokanten Krause zur Last gelegt. gez. Hildebrand.
[6628]
über die für die Ge-
[6625] Kraftloserklärung eincs Hypothekenbriefs, In Sachen, betr. die Zwangsversteigerung der dem Torfschiffer Peter Janssen Willms in Ostaroßefehn gehörigen Fehnstelle Band I. Blatt 5 von dort hat der Dienstkneht Hinrich Janssen Willms in Ostgroße- fehn troß mehrfader Aufforderung Schuldurkunde nebft Hypothekenbrief zu der für ibn an obiger Grundbustelle Abtheilung 111. Nr. 2, wie folgt eingetragenen Hypothek:
400 «A Vorschüsse und Dienstlohn, verzinslich
mit 5 % jährlich vom 10. November 1880 an,
rückzahlbar nach dreimonatiger Kündigung auf
Grund Protokolls vom 27. Oktober 1880, ein-
getragen am 29. Dezember 1880 nit eingeliefert, weshalb auf seine Kosten der be- treffende Hypothekenbrief für werthlos erklärt wird, B. P. O. §, 656. Auris, den 2. Februar 1882.
Königliches Amtsgericht. 111. (gez.) Conring. Pro copia Bruchaus, Sekretär, Gerichtéschreiber Königlichen Amtsgerichts.
vom
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