1882 / 57 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 Mar 1882 18:00:01 GMT) scan diff

Jönlih habe nihts davon gewußt, ob der Mann im Zutht- i

hause gewesen sei. Er habe die gerihtsärztlichen Verhandlun- gen aus 7 Regierungsbezirken En und könne dah-.r die einzelnen Fälle unmöglich im opfe behalten. Ob man troß dieser Erklärung sortfahren werde, ihn anzugreifen, wisse er nit. Es scheine aber, als ob gewisse Leute das Vedürf- niß hätten, ihm etwas anzuhängen. Jedenfalls seien hierbei die. Fragen gerechtfertigt; durh welche Vorsichtsmaßregeln Töônne derartigen Fehlern vorgebeugt werden, und sei es nicht an der Zeit, dem unschuldig Verurtheilten von Staatswegen eine angemessene Entschädigung zu Theil werden zu lassen? Den Leßteren zur Wiederaufrichtung seiner Existenz an die öffentliche Mildthätigkeit zu verweisen, habe doch stets etwas Beschämendes. 5 :

Hierauf ergriff der Justiz-Minister Dr. Friedberg das Wort :

Meine Herren! Wenn ih gewußt kbätte, daß der Hr. Abg. Virchow den Haarbaumschen Fall heute hier zur Sprache bringen würde, dann würde ih in der Lage gewesen sein, Ihnen nachzuweisen, daß cin Theil der Wünsche, die er hier ausgesprochen hat, bereits erfüllt find, und zwar crfüllt sind auf dem Gebiet eines anderen Ressorts, des Hrn. Kultus-Minifters. Die Justiz war bei der Frage gar nicht betheiligt, dean es handelt si darum, ob bezüglich der Gutachten der wissenschaftlihßen Deputation, die bisher nur zu dem Zweck erstattet worden find, um eine Kontrole über die Gutachten der Provinzialbehörden zu führen, ob in dieser Beziehung cine Aen- derung in der Gescbäftsbehandlung derselben eingeführt werden müsse. Der Hr. Kultus-Minister hat, wie mir aus einer Mittheilung dessel- ben erinnerlih ift, eine dahin gehende Neuerung getroffen, und diese wird vielleiht Hrn. Dr. Virbow als Mitglied der Deputation besser bekannt sein, als mir. Wenn nun aber der Herr Abgeordnete an diesen Fall die Bemerkung geknüpft bat, als ob jeßt jede Woche von unschuldig Verurtheilten Berichte in die Blätter kämen, dann darf i wohl darauf hinweisen, daß mir außer diesen Haarbaumscen Fall nur noch von einem zweiten Fall Kenntniß geworden ist, in welchem Jemand cine Freisprehung nach einer langen ich glaube 10 jährigen Zucthauktstrafe erwirkt hat. Die Verurtheilung dieses jeßt Frei-

esprochenen ist auf sein Geständniß hin erfolgt, daß er einen be- timmten Menschen ermordet hat. Es handelt sich nämli um einen Mord auf offener Landstraße und es hat sih bis jeßt herausgestellt, daß jenes Geständniß ein falsches gewesen ist. Jh habe zufällig mit dem Vorsißenden des Scbwurgerichts, das jeßt das freisprechende Urtheil gefällt hat, über die Sachen gesprochen und ihn gefragt, wie denn der Fall psychologisch zu erklären wäre. Da hat er mir geantwortet, der jeßt Freigesprochene habe ihm gesagt: ich war damals so moralisch und physish heruntergekommen, daß ich nur die Wahl hatte, entweder mir selbst das Leben zu nehmen oder mir dur Richterspruch das Leben nehmen zu lassen. Daraufhin habe i das Geständniß abgelegt cin Geständniß, das übrigens durch eine Reihe von adminikulirenden Umständen als wohl glaubhaft angenommen werden konnte und so bin ich verurtheilt worden. Die allgemein daran gefnüpfte Frage, ob einem unschuldig Verurtheilten nicht von Staatswegen eine Entschädigung zu Theil werden müsse diese Frage, meine Herren, hat doch sehr ihre zwei Seiten. Denn bedenken Sie nur, daß wir eine Reihe von Eristenzen im Lande haben, welche die unsculdigen Verurtheilungen leiht zum Gewerbe macen könnten, und daß es nicht undenkbar sein würde, daß derartige Personen si dur Zeugnisse zu Verurtheilungen helfen ließen, damit sie dem- nächst eine Entshädigung vom Staate bekämen. Ich will zwar nicht damit sagen, daß ein wirklich unschuldig Verurtheilter nicht unsere Theilnahme finden soll und daß wir ihm nicht jede Unterstützung ge- währen mögen, deren er würdig. ist. Aber in diesem Haarbaumschen Falle will ich gar nicht damit zurückhalten, daß ich selbst mich gegen jede Entschädigung ausgesprochen habe, weil der Mann einer Theilnahme niht würdig erschien, obglei er bei der zweiten Verhandlung freigesprochen worden ist. Da es {ih „um eine be- Ftimmte Person handelt, halte ib mi nit für beretigt, das De- tail, aus dem ih zu dieser Ueberzeugung gekommen bin, daß er einer Entschädigung unwerth sei, hier darzulegen ; dürfte ih das, dann, glaube i, würde Ihr allgemeines Verdikt hier dahin gehen, daß der Mann trotz seiner Freisprechung jenes Mitleid nicht verdient.

Der Abg. Gründler stellte an den Minister die Anfrage, ob die Staatsregierung der Untersuchung über das Ueber- handnehmen der Untershlagung von Mündelgeldern seit Ein- führung der neuen Vormundschaftsordnung näher getreten sei, und welche Resultate erlangt seien? : i a, Demnächst nahm der Justiz-Minister Dr. Friedberg das

ort:

Ic bïn im voraus davon in Kenntniß geseßt worden, daß diese Frage heut ca mich würde geri{tet werden und ih bin auch in der Lage, sie sofort umfassend zu beantworten. Nachdem die Vormund- {{aftsordnung vom .ò. Juli 1875 ins Leben getreten war, wurden Klagen laut, daß die fzeiere Stellung, welche die Vormünder dadur gzegen ihre frühere gewonnen hätten, leider dazu führe, daß in einzelnen Vormundschaften die Mündel durch Untersblagung oder ungetreue Verwaltung wona Münbelgeldern geschädigt würden. Diese Klagen wurden laut in der Presse und kamen au sonst an die Regierung in amtlicher Weise. Daruen sah sich der Justiz-Minister veranlaßt, bereits unter dem 29, April 1879 cinen Cirfularcrlaß an die damaligen AppeßPationsgerichte zu rihten, indem er ihnen aufgab, der Frage ihre besondere Aufuerksamfkeit zuzuwenden und ihm demnächst darüber zu berichten. Jch darf vielleiht das Reskript, das hier in Frage komznt, vorlesen. Es lautet :

Seit dem Inkrafttreten der Vormundschafts8ordnung vom 5. Juli 1875 ift wiederhelt in einzelnen an den Landtag gerichteten Petitionen und mehreren Zeitungsblêttern Klage darüber geführt worden, daß die Fälle der Bestrafungen von Vormündern, welche fih des Vergehens der Unterschlagung von Mündelgeldern oder der Untceue \chuldig gemacht, in fortwährender Zunahme begriffen feien und demna angenom«cten werden müsse, daß das Interesse der Mündel eine Beschränkung der durch die neuc Gesetzgebung

dem Vormunde eingeräumten freieren Stellung dringend erheische. Von anderen Seiten dagegen wurde den Angaben bezüglich der angeblich nachtheiligen Wirkung der Vormundschaftsordnung wider- \sprochen und umgekehrt behauptet, daß diese Zahl der Falle, in welchen in den leßten Jahren eine Bestrafung von Vormündern wegen der genannten Vergehen stattgefunden, eine im Verhältniß zu der Zahl der anhängigen Vormund|caften unbedeutende sei und die früher etwa gehegten Besorgnisse si als grundlos oder do als nur in sehr geringem Maße begründet herausgestellt hätten. : Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Gegenstandes halte ih es für geboten, mir Gewißheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Maße jene Klagen über die angebli nactheiligen Wir- kungen der Vormundscbaftsordnung eine ihatsächlihe Unterlage haben. Das Königliche Appellation8aericht veranlasse . ich demna, mir baldigst eine dem anliegenden Forwular si anschließende Zu- - fammenstellung einzureichen, aus welcher ersichtlich ist, in wieviel Fällen während eines jeden der Jahre 1876, 1877, 1878 im dortigen Departement Werurtheilungen von WVormündern wegen Untersblagung von Mündelgeldern oder wegen Untreue erfolgt, welche Strafen erkannt worden sind, um welche Beträge es sich bei den festgestellten Unterschlagungen gehandelt hat. /

Infolge dieses Cirkularreskripts sind zunächst drei Jahre hin- durch diese Erhebungen ge1tiaht und nach Ablauf der drei Jahre ist das Reskript erneuert worden. Jh will Ihnen Jeßt darüber Aus- kunft geben, wie sich die Sache in den Jahren 1878, 1879 und 1880 gestaltet hat über das Jahr 1881 sind erft einige Berichte ein- gegangen und ich kann deshalb über dieses Jahr nocch nicts Um- fassendes anführen. An der Hand jener Statistik muß ich nun [eider bekennen, daß das Bild, welches daraus hervortritt, namentli) a prima vista, allerdings ein fchr wenig günstiges ift. Aber tich bitte Sie, meine Herren, darum noch nit gleich einen Rüs{luß darauf zu mawben, als ob das Bormundschaftëwesen sich jeßt in einer so viel weniger guten Lage befände als Uber, Dent und das werden mir alle diejenigen Herren bestätigen Tönnen, die amtlich damit zu thun gehabt haben auch früher sind Ver- untreuungen und Unterschlagungen vorgekommen. Leider haben wir nur keine statistishen Erhebungen aus den früheren Jahren, und cs ist darum niht möglich, eine Vergleichung zwischen der Zeit vor der Bormundschaftêordnung und na ch derselben aufzustellen. Die Flle der Untershlagung oder Untreue beliefen sich nun im Jahre 1876 auf 16, im Jahre 1877 auf 94, im Jahre 1878 auf 180 Sie sehen leider eine starke Progression in den ersten 3 Jahren n 1879 aber sinkt {hon die Zahk auf 131, und 1880 sind es nur noch 109 Fälle. Nun muß ih aber do crläuternd daran erinnern, wie groß die Zahl der Vormundschaften überhaupt gewesen, und da ergiebt sich, daß im Jahre 1877 1 133 986 Vormundschaften geführt wurden, im Jahre 1878 1 152 287 und im Jahre 1880 1209011. Immerhin bleibt troß dieser Zahlen die der Vormünder, welche wegen Untreue oder Unterschlagung verurtheilt worden sind, noch eine bedauerlich große; aber, meine Herren, auch bier dürfen Sie nicht vergessen, daß wir es mit einem Uebergangszustand zu thun haben. Aus der Ge- bundenheit der früberen Geseßgebung gingen die Vormünder plößlich in cine ganz freie Stellung über, und während sie früher keine irgendwie wichtige Manipulation mit dem Gelde des Mündels vornehmen durften, konnten sie das jetzt fast unumschränkt und es machte fich vielfa sogar die Meinung geltend, daß die Verwendung der Mündelgelder im eigenen Geschäft gar nicht als Untreue ange- schen werden könnte. Erst allmählih sind die Bormünder zu rich- tiger Einsicht hierüber gekommen, und von dieser darf eine steigende Besserung erwartet werden. Nebenbei will ich noch bemerken, daß Sie nik alle Summen, die von vornherein als untershlagen ange- sehen sind, gleich als solche und als für den Mündel wirtlich ver- loren ansehen dürfen. Denn die Summen, die ih Ihnen bezeichnen werde, sind diejenigen, die bei der Einleitung der Untersuchung als veruntreut oder untershlagen angenommen wurden, von diesen ist aber ein großer Theil wirkli nit verloren gegangen, sondern wieder in das Vermögen der Mündel zurückgegangen. So viel mir be- kannt, waren es im Jahre 1876 zusammen 11 247 4 die als ver- untreut oder als untersclagen bezeichnet wurden, im Jahre 1877 27 544, 1878 64765, 1879 93782 und 1880 50 758 4 Und felbst diese Summen sind nur mit Vorsicht als ein Beweis für den allgemeinen s{lechten Zustand in der Verwaltung von Mündelgeldern anzusehen; denn, wenn beispielsweise hier einmal in Berlin in einer einzigen Vormundschaft eine Unterschlagung von über 30 000 4 vorkam, dann erscheint gleich eine hohe Summe in der Gesammtzahl des Unterschlagenen.

Aber, meine Herren, ih muß noch einen weiteren Punkt er- wähnen, obglei" mir das gewissermaßen {wer wird. C8 ist nämlich auch gefehlt worden in den Kreisen der Gerichtseingese}senen, indem man bei der Grnennung der Personen zu Waisenräthen nicht mit der- jenigen Vorsicht und, ih möchte sagen, derjenigen Achtung vor dem Gefeß zu Werke gegangen ist, mit der man hätte zu Werke gehen sollen. Mir liegt cine Neihe von Berichten vor, in denen die Ober- Landesgerichte darüber klagen, daß namentlich in ländlichen Bezirken und in Gutsbezirken, wo der Gutsvorsteher den Waisenrath selbst zu ernennen hat, daß man da ih führe wörtlibd an „Kutscher“, „Büdner“, „Ziegler“, zu Waisenräthen bestellt hat, vielleicht in ciner gewissen WMAbneigung gegen das neue Geseß. Die natürliche Folge davon ist aber gewesen, daß diese Männer, weil sie nicht die nöthige Bildung und auch nit die Einsicht in die Wich- tigkeit diescs Amtes hatten, das Amt nicht so verwaltet haben wie es verwaltet wird, wo man die Waisenräthe mit größerer Sorgfalt auêwählt. Bei dieser Lage der Sache in der Vergangenheit darf man hoffen, daß in Zukunft die neue Vormundschaftsordnung troß der bisher hervorgetretenen Mißstände sich denno allmählich einleben wird, und zwar sowohl bei den Richtern, wie bei den Gericbtsein- gesessenen; denn auch das wird vielfach berihtet, daß die älteren Richter dem neuen Vormundschaftswesen vielfach mit großer Abneigung entgegengetreten sind und daß sie, cben weil das Gesetz selbst ihnen nit gefiel, cs auch unit so handhabten, wie sie es gehandhabt haben würden, wenn es ihnen besser gefallen bätte. Zu wünschen wäre, daß die Richter si überall mit dem neuen Gesetz mehr und mehr versöhnten und die Gerichtseingesessenen nur ihren eigenen Vortheil ertennen möchten, wenn sie bei Auswahl von Waisenräthen mit Vor- siht und Umsicht vorgehen. Dann dürfen wir hoffen, daß vielleicht | 11

Juristen sei

schäftigt Nichter aus

weniger am

| Suserate für den Deutschen Reih3- uad Königl. j Preuß. Staate-Anzeiger und das Centrai-Handel3- register nimmt an: die Königliche Expedition

des Dectshen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staais-Axzeigers : S Berlin 8W., Wilhelm-Straße Nr. 832,

—— A ————— d E E u U VmeTO 5 D) efffeutlicher Auzeiger. Inserate nehmen anz die Annoncen-Expeditionen des „Juvalidenvank“, Nudolf Mosse, Haasenficin & Vogler, G. L. Daube & Co,, E, Echlotte,

BVüttuer & Winter, sowie alle übrigen größeren

1, Steckbriefe nzd Unterenchangs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen dergl. 6. Verschiedene Bekanntmachungen. 3. Verkäufe, Verpachtn ugen Submissionen etc | 7. Literarische Anzeigen, 4. Verloosung, Ámortis ation, Zinszahluug 8 u. s. w, von öffentlichen Papieren.

wenn die Referendare würden, er

dies in England der Fall sci. freilich, insbesondere für minder Begabte, weniger zur Aus- bildung geeignet, als das \hriftliche, weittragende Bedeutung. Die Amtsrichter sollten sich nur um die jungen Leute mehr kümmern. Um das Studium sei es ebenfalls grundschlecht bestellt.

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D) wäre es sehr vortheilhaft, Richtern in deren Familien eingeführt würden.

Das Kapitel wurde darauf genehmigt, desgleichen wurde Kap. 73, Ober-Landesgerichte 3 348 622 4, Kay. 74, Land- und Amtsgerichte 53 077 081 46, tung 6880016 6 und die Kap. 76—82 bewilligt, ebenso das Extraordinarium, derten Höhe von war der Etat des Ueber die Petition von Nomberg, Vorsißenden des Berliner Ostendklubs, um Ablehnung der im Justizetat in Ansaß ge- brachten Position für den Bau eines Geschäftsgebäudes für die Civilabtheilungen des Landgerichts 11. und Amtsgerichts 11, zu Berlin ging das Haus zur Tagesordnung über.

"is vertagte sih das Haus um 5!/, Uhr auf Dienstag. x,

f&on im nächsten Jahre, jedenfalls aber in einigen Jahren, wir vor cinem besscren Zustand im BVormundschaftêwesen werden berichten können, wie das leidec in vicsem Augenblick geschehen konnte.

Der Abg. Dr. Windthorst bemerkte, ihm seien die Klagen über die neue Vormundschastsordnung nicht neu, aber sie fämen nur aus den alten Provinzen Preußens, in denen \ih die Leute niht so rash von der Bevormundung in bürger- lichen Angelegenheiten erntwöhnen könnten. des gemeinen Rechts seien im Wesentlichen die des neuen Geseßes und eine Rückkehr zum alten preußischen halte er für sehr bedenklich. der althergebrahten Vevormundung hervorgerufenen Uebel durch ein Zurückgreifen auf die abgeschafften Zustände ab- stellen zu wollen, sei gefährlich. sei die unermeßlihe Höhe der Gerichtskosten, für die er aber den Finanz-Minister verantwortlich mache. Die Hannoveraner- hätten Opfer gebracht, um den jeßigen Zustand herbeizuführen. der es ihm gestatte, von Berlin aus in München einen Prozeß nah allgemeinem deutschen möchte er den Minister ersuchen, seine hier entwickelten An-- sichten über die Aufhebung von Amtsgerichten und Verände- rung in der Organisation allen Behörden in einem besonderen Cirkular mitzutheilen, um mit cinem Schlage der herrschenden: Ungewißheit ein Ende zu machen, von unschuldig Verurtheilten betreffe, so müsse mehr geschehen, als bis jeßt geschehen sei. derjenigen der Berufungsinstanz zusammen. dem Minister Material in Hülle und Fülle unterbreiten ; ihm würden die Schäden, die durch den Mangel der Berufung entständen, Seitens der Anwaltschast und der Richter in den grellsten Farben geschildert. sahen müsse man haben, denn es sei absolut intolerabel, si dem Urtheil von 5 Männern unterwerfen zu müssen, die nicht: nöthig hätten, ihre Ueberzeugung zu demonstriren.

Der Justiz-Minister Dr. Friedberg erwiderte, der Vorredner habe in dankenswerther Weise seine Auslassung ergänzt; da die Vormundschaftsrihter in den neuen Provinzen früher schon eine viel freiere Stellung gehabt hätten, als in den alten, so sei in den neuen Provinzen im vergangenen Fahre nicht ein Fall von Veruntreuungen der Vormünder vor- gekommen. Es sei zu hoffen, daß sich auc die alten Pro- vinzen in die neuen Verhältnisse sehr bald einleben würden.

Der Abg. von Ludwig kam nochmals auf den von ihm berührten Fall zurück® und hielt seine Behauptungen unter Hinweis auf seine erste Rede aufrecht.

Darauf wurde die Diskussion gesch{lossen, und Tit. 1 (Gehalt des Ministers) bewilligt, ebenso die übrigen Titel des Kap. 71 (Ministerium).

Bei Kap. führte der Abg. Gründler aus, daß nach Einführung der neuen Civilprozeßordnung, die wesentlih den Hannoveranern zu verdanken gewesen sei, die Ausbildung der Richter Manches zu wünschen übrig lasse. dium, Verlegung des Schwerpunktes der Ausbildung der Referendare in die Rechtsanwalt schast, einjähriges praftishes. Arbeiten bei der Verwaltungsbehörde niß des Staatsrechts. Arbeitszeit beim Staatsanwalt auf eine dreimonatliche herab-- geseßt werden. C mission in den alten Titel Fmmediat-Examinations-Kommission zurückverwandelt werden.

Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, die Civilprozeßordnung sei niht im Jnteresse Hannovers gegeben worden. Wenn man sih mit den neuen Verhältnissen nit besreunden wolle, dann stelle man Hannover wieder her.

Die Grundsätze Die durch die Befreiung von dem Zwange

Ein viel s{hwererer Umstand

Necht zu führen. Dringend

Was die Entschädigung.

Jedenfalls hänge diese Frage mit Da könne er

Eine zweite Jnstanz in Kriminal-

72 (Zustiz-Prüfungskommission 30600 A)

Nöthig sei ein vierjähriges Stu-

und größere Kennt- Dagegen könne die sechsmonatliche

Auch müßte der Titel Justiz-Prüfungs-Kom-

Die Ausbildung der Frage. Es wäre besser, länger bei den Advokaten be- wünsche sogar, daß sämmtliche der Advokatur genommen würden, wies Das mündliche Verfahren sei

eine wichtige

doch habe dies feine so

Dié Neferendare sollten sich: rüh- und Abendschoppen betheiligen, dagegen wenn sie von ihren vorgeseßten

Kap. 75, Gesängnißverwal-

welches ohne 2 265 33

Diskussion in der gefor- l. genehmigt wurde, damit Justiz-Ministeriums erledigt.

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—— —— amd De E S E E E

5. Indánustrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

8. Theater-Anzeigen.

In der Böürs6n- 9. Familien-Nachrichten,

beilagse.

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Annoucen-Bureaux.

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Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

{10720] Oeffentl Zustellung. |

Die Ehefrau Marie Auguste Wilhelmine Langer- mann, geb. Wéismer zu Hamburg, vertreten durch den HNetsanwalt Dr, Kierulff, flagt gegen ihren Ehemann, den Maschinenbauer Carl Friedr. Ludw. Langermann, unbekannten Aufenthaltes, wegen Ehe- \{eidung, mit dem Antrage auf Verpflichtung des Beklagten, in kurzex Frist die Klägerin zur Fort- seßung der ehelihen Gemeinschaft wieder bei ih aufzunehmen, unter Nac\weis einer für die Klägerin und das Kind angemessenen Wohnung, und unter dem Rectsnachtheil, daß Beklagter für einen bös- Tihen Verlasser seiner Eheft.au, der Klägerin, er- klärt, auch die Ehe vom Bande gesbieden und Be- Flagter in die Kosten des Nechtöstreits verurtheilt

[10689] Die Ehefrau

werde und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 1I. Civil- mea eingetretener Uebershuldung mit dem Antrage kammer des Landgerichts zu Hambitirg auf T auf den 3. Juni 1882, Vormit.'ags 93 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- ribte zugelassenen Anwalt zu bestellen. O r öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Hamburg, den 4. März 1882.

Zum Zwee de

Gerichtsschreiber des Landgerichts, Civilkammer 11.

Bekanntmachung.

Friedrich Thomas, Salomea, geb, | die zwischen den Eheleuten Hande!8mann Wilhelm Stephan, zu Buchsweiler, j a1walt Wündisch in Zabern, klagt gegen ihren Ehe-

mann, den Gerber Friedri) Thomas zu Buchsweiler,

[ Rrennung der zwischen Parteien bestehenden Gütergemeinschaft. Zur mündlichen Verhandlung des Rectsstreits ist die Sihung der Civilkammer des Kaiserlicben Landgerichts zu Mera vom 2. Mai 1882, Vermittags 10 Uhr, bestimmt. : Hörkens, Ldg.-Secrt., Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.

Scliecckau,

[10746] Bekanntmachung.

Dur Urtheil der I, Civilkammer des Könglichen Landgerichts zu Elberfeld vom 30. Januar 1882 ist vertreten durch Rechts- | Weiser zu Elberfeld und der Maria,

; geb. Weigel, daselbs bisher

bestandene ehelide Sütergemein-

{aft mit Wirkung seit dem 26. November 1881 für aufgelöst erklärt wbrden.

Sue, Gerichtsschreiber der I. C.-K. des Königl. Landgerichts. [10745]

Durch reMtsfräftiges Urtheil der I, Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf vom 31, Januar 1882 ift zwiswen den Eheleuten Kappen- macher Johann Horn und Maria, geb. Kajans, Beide zu Düsseldorf wohnhaft, die Gütertrennung mit Wirkung vom 2. Dezember 1881 an aus-

gesprochen. : _Steinhäuser, Geritss{chreiber des Königlichen Landgerichts.

1107181 Oeffentlihe Ladung.

Nacbdem der Tüncher Valentin Holland-Merten von Erfurt die Eintragung des auf seinen Namen katastrirten, in der Gemarkung von Steinbach- Hallenberg belegenen Grundeigenthums, als:

Nr. 86, Wiese im Junker 45,74 are. unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Eigenthumsbesitzes in das Grund- buch von Steinbach-Hallenberg beantragt hat; so werden alle diejenigen Personen, welche Rechte an jenem Grundvermögen zu haben vermeinen, ausfge- fordert, solche bis zum oder im Aufgebotêtermine

: am 29. April 1882, bei der unterzeichneten Behörde widrigenfalls nah Ablauf bisherige Besitzer als Grundbuch eingetragen

anzumelden, dieser Frift der Eigenthümer in dem ; ] werden wird, und der die ihm obliegende Anmeldung unterlafsende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Nichtigkeit des Grundbuchs das obenerwähnte Grund- vermögen erwirbt, niht mehr geltend machen kann, fondern au ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben ge- seßten Frist erfolgten Anmeldung eingetragen sind, verliert.

Steinvach-Hallenberg, am 2. März 1882.

Königliches Amtsgericht. gez. Boehm.

[10719] Oeffentliche Zustellung.

Die Chefrau W. E. D. Kristeck, geb. Tschau, zu Hamburg, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr, Wer, flagt gegen den Maschinenbauer F. L. Kri- steck, unbekannten Aufenthalts, wegen Chescheidung mit dem Antrage, den Beklagten zu verurtheilen, innerhalb einer gerictêseitig zu bestimmenden Frist die Klägerin zur Wiederßerstellung des ehclichen Lebens bei sich aufzunehmen, und im Falle er nicht nach Hamburg zurückkehren wollte, ihr bebufs Ueber- siedelung an seinen jeßigen Aufenthaltsort einen an- gemessenen Reisekosteavorschuß zukommen zu lassen, andernfalls den Beklagten aber für einen böslichen Verlasser zu erklären und die Ebe der Parteien vom Bande zu trennen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II, Civilkammer des Landgerichts zu Hamburg auf den 6. Juni 1882, Vormittags 97 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Ge- richte zugelajsenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diejer Auszug der Klage bekannt gemacht.

Hamburg, den 4. März 1882.

i Schlieckau, Gerichtsschreiber des Landgerichts, Civilkammer II.

[10705] Oeffentliche Zustellung.

Der Rittergutsbesißer Dr. Hummel zu Gr. Kar- zenburg bei Baldenburg, vertreten dur den JIustiz- Rath Fleck in Konitz, klagt gegen :

1) die Wittwe Wilhelmine Rominska, geb, Jühlke,

hierselbft,

2) die Geschwister :

a. Franz Felix,

b. Peter Paul,

c. Julius Clemens,

d. Wilbelm Friedrich,

e. Carl August Rominski, ad a. in Amerika, ad b. bis e. hier, ad a. und b. großjährig, ad e. bis e. noch minderjährig, und vertreten durch ihren Vormund, Scbneidermeister Lukowicz von hier,

ad a, bis e, vertreten durch die Beklagte zu 1, als alleinige Verwalterin und NuBnießerin des Theofil Rominskischen Nachlasses,

wegen eines auf dem Grundstücke der Beklagten mér Blatt 1050 für Kläger eingetragenen Kapitals,

mit dem Antrage, die Beklagten als Erben des Theofil Nominski und nah Kräften seines Nach- lasses zur Zahlung von 1940 4 nebst 6 9% Zinsen seit dem 1. Januar cr. unter Kostenlast zu ver- urtheilen, ihnen au die Kosten der am 14, Dezem- ber 1881 gegen sie wegen der eingeklagten Forde- rung angebrachten Arrestklage und des Arrestverfah- rens zur Last zu legen und den in Sachen gleicben Rubri Q. 44/81 durch Beschluß vom 19. Dezemkbker 1881 in Höhe der cingeklagten Forderung von 1940 a und 600 A Zinsen und Kosftenpausch- quantum auf das den Beklagten ebenfalls gehörige Grundstück Konitz 1063 angeordneten dinglichen Arrest für justifizirt zu erklären, und ladet den Be- pier, p &ranz Felix Rominski, unbekannten Auf- enthalts in Amerika, zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Konitz

auf den 9. Juni 1882, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht,

Konitz, den 1, März 1882,

T ScCvenboLn;

Gerichts\{reiber des Königlichen Landgerichts. [10702] Oeffentliche Zustellung.

Nr. 1222. Xaver Albiet und Matthäus Albiehz von Unteralpfen für \sich und als Bevollmächtigte des Hieronymus, der Justine und Jacobine Albiet, Leßtere zugleih Vormünderin der Catharina Albies, vertreten durch Herrn Necht8anwalt Warnkönig dahier, klagen gegen ihren Bruder Josef Albietz von dort, zur Zeit an unbekannten Orten abwesend, mit dem Vortrag, daß Beklagter das auf Ableben ibrer Cltern, der Hieronymus Albieß Eheleute von Unter- alpfen gefertigte Theilungsoperat vom 29. Novems- ber 1878 und den Nachtrag hiezu vom 2. Februar 1881, wornah er gegen Zahlung von 991 M 14 A sich „mit allen Ansprüchen an die Erbschaft zu Guníten der Kläger Xaver und Matthäus Albietz abfinden ließ, ungeachtet der sofort erfolgten Zahlung dieser Summe nicht anerkenne, mit vem Antrage, zu erkennen, daß die Verlassenschaft ihrer verstorbenen Eltern nach Befriedigung der Erbansprüche der Miterben Hieronymus, Justine, Jacobine und Katharina Älbieß mit 2771 M 45 ledigli unter den beiden Klägern hälftig zu vertheilen set, und laden den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des Groß- herzoglichen Landgerichts zu Waldshut auf

Dounerstag, den 1. Juni 1882, Vormittags 8 Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Waldshut, den 28. Februar 1882. E Seifert, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

[10707] Oeffentliche Zustellung.

Der Lehrer Hermann Kosky zu Kl, Wisnewke, vertreten dur den Rechtsanwalt Köhler zu Flatow, klagt gegen dessen Ehefrau Wilhelmine Kosky, geb. Meier, welche nah Amerika ausgewandert und deren Aufenthalt unbekannt ist, wegen böswilliger Verlassung auf Chescheidung mit dem Antrage, das zwischen Partheien bestehende Band der Ehe zu trennen, die beklagte Ehefrau für den allein \cbuldigen Theil zu erklären und sie zt verurtheilen, dem Kläger den vierten Theil ihres Vermögens als Chescheidungs- strafe herauszugeben, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Nechtsftreits vor die erste Civilklammer des Königlichen Landgerichts zu Konißz auf

den 9. Juni 1882, Vormittags 97 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- ribte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Konitz, den 2, März 1882,

Schoenborn.

Gerichts\{reiber des Königlichen Landgerichts.

[10723]

Aufgebot.

Der Arkeitsmann Benedict Scholz aus Crummöls, Kreis Löwenberg, geboren chenda, den 4. November 1816, welcher vor dem Jahre 1866 nach Amerika ausgewandert ift, soll einer an das Dorsgericht in Crummöls gelangten Nachricht zufolge vor etwa 15 Jahren gestorben fein, jedenfalls aber seitdem von seinem Leben oder Aufenthalt keine Nachricht mehr gegeben haben.

Derselbe, sowie die von ihm etwa zurückgelafsenen unbekannten Erben und Erbnehmer werden auf An- trag des Vormundes, des Zimmermanns Joseph Knoblih zu Crummöls, daher aufgefordert, fich vor oder spätestens in dem auf den 20. Dezember 1882, Vormittags 11 Uhr, im Sißungssaale (Zimmer Nr. 7) unseres Gerichts- gebäudes anberaumten Termine bei dem unterzeich- neten Gerichte oder in der Gerihts\{reiberei T. desselben, schriftlih oder persönlih zu melden und daselbft weitere Anweisung zu erwarten,

Sollte der Arbeitsmann Benedict Scholz aus Crummöls, Kreis Löwenberg, sih nit melden, so wird derselbe für todt erklärt werden.

Greiffenberg i. Sechl., den 19. Februar 1882.

Königliches Amtsgericht. T. [10722 Aufgebot.

Der Halbhufner Jürgen Schneede in Luhnstedt hat das Aufgebot des zwiscen seinem Vater, dem früheren Halbhufner Hinrih Scbneede in Luhn- E und d dem Antragsteller, unter dem 2, DePrember a 4

Ei Spe 1872 errichteten, angebli beim Brande seines Hauses, am 12. Juli v. J. verloren gegange- nen Kaufkontrakts, aus welchem auf dem PVolio seiner Stelle, Jevenstedt, Schuld- und Pfandprotokoll I. Suppl. Band Fol. 221 a. für seine Eltern ein lebenslänglidbes Verlehnt, sowie b. für dieselben 900 Rthlr. pr. Ct. = 2700 M, ad b. zu 49/0 p. a. verzinslich und z3jährlic kündbar, vrotokollirt stehen, e und den Verlust der Urkunde eidlich er- värtet. *

Die etwaigen Inhaber der obengenannten Urkunde, sowie alle Diejenigen, welche etwa aus dem betreffen- den Kaufkontrakt an den oben eingetragenen Posten Anspruch zu haben vermeinen, werden aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, den 16, Juni d. J,, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge- rihte anberaumten Aufgebotstermin ihre Rechte an- zumelden und die betreffende Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlozerklärung derselben (Amor- tisation) auf desfallsigen Antrag erfolgen wird. Reudsburg, den 25. Februar 1882,

Königliches Amtsgericht, Abtheilung T.

10711]

Durch rechtskräftiges Aus\{lußurtheil vom 16.

April 1881 find folgende Hvypotheken-Urkunden:

I, Das über die im Grundbuch von Burdungen Nr. 10 Abtheilung T1]. Nr. 7 für a. Friede- rife Gottliebe, b. Marie und Charlotte Rus- Towsfi eingetragenen je 83 Thlr. 11 Sgr. 10 Pf. bezw. 83 Thlr. 11 Sgr. 11 Pf, und je 11 Thlr. 10 Sgr. Ausstattung, unter dem 13. Juni 1879 dem Kaufmann G. Grand in Passenheim abgetreten, gebildete Scbuldin- strument, bestehend aus dem Eva Nuskowski- \cben Erbrezeß vom 20. Juni 1860,

. Das über die für den Kassirer des rus vereins zu Neidenburg Zimmermeister H. Kirch- hoff, im Grundbuch von Mals{höwen Nr. 24 Abtheilung 111. Nr. 9 eingetragenen und von da auf Malshöwen Nr. 81, 82, 83, 84, 85, 94 übertragenen 600 Thlr. nebst 6 %% Zinsen

seit 17, Januar 1871 errichtete Schulddoku- ment vom 17. Januar 1871.

Das über die für den Altsizer Samuel Cybulla und dessen Ehefrau Dorothea, ge- borene Chmielewskfi im Grundbuche von Schemiontken Nr. 4 Abtheilung 111, Nr. 4 eingetragenen 450 Thlr. Kaufgeld gebildete Schulddokument, bestehend aus dem Kauf- vertrag vom 17. Juli 1844 und der gericht- lichen Verhandlung vom 18, Juni 1860 nebst Hypothekenschein.

Das über die für a. Gottlieb, b. Friedri, c. Martin Stach im Grundbuch von Mal- {öwen Nr. 16 Abtheilung 111. Nr. 2 ein- getragenen je 25 Thlr. errihtete Schulddo- Tument, bestehend in dem geri{tliden Erb- rezeß vom 20, März 1840,

. Das über die für Carl Wuttkenau im Grund- buch von Neidenburg Hausater Nr. 1, Ab- theilung 111, Nr. 1 eingetragenen 500 Thlr. Darlehn zu 5 9/6 verzinsli, gebildete Schuld- instrument, bestehend aus dem Kaufvertrag und der Verpfändungsurkunde vom 16. Fe- bruar 1860, dem Eintragungsvermerk und dem Hypothekenauszug.

. Das über die für den Rathmann Otto Sten-

del in Neidenburg im Grundbuch von Neiden- burg Haus Nr. 17, Abtheilung 111, Nr. 2 einge-

tragenen, zu 5 9/9 verzinsli&en, 20 Thlr. erri- tete Sculddokument, bestebend aus den gerichts lichen Verhandlungen vom 13. April, 29, Of- tober 1833 und dem Hypothekenschein.

. Das über die für Eva Piduhn im Grundbu von Saffronken Nr. 1 Abtheilung 111. Nr. 2 eingetragenen 56 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. erric- tete Scbulddokument, bestehend in den geriht- lihen Verhandlungen vom 20. Februar 1832, ]. April 1828.

Der ükcr die für den Wirth Christopk; Soleweki in Kamiontken im Grundbuch von Bartoschken Nr. 19 Abtbeilung 11I. Nr. 3 eingetragenen 100 Thlr. Darlehn nebst 6 ‘/6 Zinsen fcit Johannîi 1848 errichtete Scbulddotument, be- stehend in der gerichtlichen Verhandlung vom

/ 10. August 1846 und dem Hypothekenschein

für fraftlos erklärt worden.

Neidenburg, den 17, Februar 1882.

Königliches Amtsgericht, Abtheilung IV.

vonSchußbar-Milchling.

10% Spezial-Konkurs-Proclam.

Nachdem über das auf Namen des Georg Theodor Ludwig Schmidt stehende in Altona an der großzen Marienstrafie belegene und im Altonai’schen Stadt- e Diter . Lhell Vol A. H Val 253 zeq. beschriebene Erbe auf Antrag des Ma- gistrats zu Altona wegen rückständiger Grundsteuer die Zwangsvollstrekung im Wege des Spezial- Konturfes erkanut worden ift, so werden Alle und Jede, welche an dieses Erbe aus irgend einem ret[i- chen Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben ver- meinen, mit alleiniger Ausnahme der protokollirten Gläubiger, hierdur bei Ver:neidung der Ausschließung von dieser Masse aufgefordert, solche binnen 6 Wochen nah der letzten Bekanntmachung dieses Proklams und spätestens

am 8. Mai 1882, Mittags 12 Uhr, als dem peremtoriscen Angabetermine, im unter- zeichneten Amtsgerichte, Auswärtige unter gehöriger Prokuraturbestellung, anzumelden und eine Abschrift der Anmeldung beizufügen. e _ Zum öffenklichen Verkaufe des beregten Grundstücks

ist Termin

auf den 15. Mai 1882 anberaumt worden, an welchem Tage, Vormittags 11 Uhr, die Kaufliebhaber ih im hiesigen Amts- gerihte, Zimmer Nr. 24, einfinden wollen.

Die Verkaufsbedingungen können 14 Tage vor dem Termine în der Gerichts\chreiberei des unter- zeichneten Amtsgerichts, Zimmer Nr. 25, eingesehen werden.

Altona, den 28. Februar 18892.

Königliches Amtsgericht. Abtkeilung V.

74 Befanntmahung.

Zufolge Aufgebots find naGbezeichnete Hypotheken- Urkunden gemäß der ergangenen Aus\ch{lußurtheile für fraftlos erklärt worden:

a. die Hypothekenurkunde vom 27. Suni 1862 nebst Anhaängen über die auf dem Grundstück Nr. 19 Klein Baudiß in Abthl. 111. Nr. 4 für den Geridtê- s{bolzen Moriß Ernst Schubert zu Koischwitz einge- tragene, zu 5 Prozent verzinsliche Darlehnsforderung von 100 Thalern,

4, Januar

b, die Hypotbekexurkunde vom 5. Februar 1948 nebst Ankängen über die auf dem im Grundbuche von Töpferberg unter Nr. 10 Vol. T. Bl. 73 ver- zeichneten, dem Mürllermeister Ernst Klemm gehöri- gen Hausgrundstük in Abthl, T1. Nr. d für Paus line. Emma Jda Dreßler zu Liegnitz eingetragene, ¿u 5 Prozent verzinsliche Kausfgelderforderung von noch 200 Thlrn., welche noch wachend UT,

c. die Hypothekenurkunde von 4./25, Oktober 1834 nebst Anhängen über die auf dem im Grundbuch der Stadt Liegnitz Nr. 60 verzeichneten Hausgrundstück, Abthl. 11]. Nr. 10 eingetragenen Muttertheilsforde- rungen von 300 Thlrn. “für Marie Ernestine Pusch und von 600 Thlen. für Geschwister Vaer, Emilie Adelheide Elisabeth und Nosalie Friederike Natalie.

Licguitz, den 1. März 1882.

Königliches Amtsgericht.

[10721]

Der Reservist, Kaufmann Mar Lesser, am 29. Oktober 1853 in Mansfelde geboren, zuleßt in Ber- linchen wohnhaft gewesen, wird beschuldigt, als be- urlaubter Reservist ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein und ohne von der bevorstehenden Auéwanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben. Uceber- lretung gegen §8. 360 Nr. 3 des Strafgesezbuc§s. Derselbe wird . auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf deu 15. Juni 1882, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffen- geriht zu Berlinchen zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach §8. 472 der Strafprozeßorduung von dem Königlichen Bezirks-Kommando zu Cüstrin aus- gestellten Erklärung verurtheilt werden. Berlinchen, den 3. März 1882, Der Gerichtsschreiber des Ks- niglichen Amtsgerichts,

[10717] Vermögens-Beschlagnahme.

Durch Beschluß der Strafkammer 1. des K. Land- geribts hierselb vom 16. Januar 1882 ist das im Deutschen Neiche befindlihe Vermögen der Militärpflichtigen des Auéhebungsbezirks Böblingen :

1) Gottlieb FriedriÞ Benz von Weil im Schön- bu, geboren 22, Dezember 1858, 2) Iofef Beutler von Maicbingen, geboren 27. Oktober 1861, 3) Jo- hannes Wilhelm Doster von Dagersheim, geboren 26. September 1861, 4) Christian Albert Kächele von Böblingen, geboren 14. September 1861, 5) Gottlob Adolf Klemnur von Sindelfingen, geboren 22. Dezember 1857, 6) Matthäus Roller von Ehningen, geboren 23, November 1858, 7) Georg Fricdrich Walker von Aidlingen, geboren 16, Sepy- tember 1861, 8) Ernst Eberhard Wauncr von Weil im Schönbuch, geboren 22. Juni 1860, 9) Jo- hann Jakob Wauner von da, geboren 12. Novem- ber 1857, 10) Johann Martin Gottlob Wörn von da, geboren 13, März 1869, gegen welche das Hauptverfahren wegen Verletzung der Wehrvflicht eröffnet ist, gemäß §. 140 Abs. 3 des St. G. B. und 8. 486 u. 326 der St. P. O. je bis zum Betrage von 1000 A mit Beschlag belegt worden,

Dieser Beschluß wird biermit veröffentlicht. Stuttgart, den 6. Februar 1882, K. Staatsanwaltschaft,

Sicber, H.-St.-A.

[10712] i

Auf den Antrag tes Aermanncs Friedrich Bruch- müller zu Moriy als Cigenthüner des im Grund- buche von Moritz Band I. Blatt 9 verzeichneten Grundstüdes ist von dem unterzeichneten Amtsgericht unter dem heutigen Tage für Net erkannt:

daß alle Diejenigen, welbe Rechte und An- iprüche auf die im Grundbucbe von Moritz Band I. Blatt 9 Abtheilung 111. Nr. 2 für dic Wittwe Wilke, Katharine Elisabeth, ge- borne Baumgarten, aus dem Kaufkontrakft vom 4. März 1816 in Verbintung mit den Quits tungen vom 12. Februar 1820 und 18. Oktober 1828 eingetragene Hypothek von AcHtzig Thalern Tagezeitengelder zu machen haben, mit denfelben Behufs Herbeiführung der Löschung der Post im Grundbuch au8zuschließen. Gommern, den 1. März 1882, Königliches Amtsgericht, [10248]

Nr. 2128. Der Gr. Fiskus, vertreten durch die Gr. Eeneralstaatskasse, bat den Antrag um Ein- weisung in Besiß und Gewähr der Verlassenschaft dcs ledigen Leonhard Huber von Achern gestellt.

Diesem Antrage wird das Gr. Amtsgericht da- hier entsprecben, wenn nicht

innerhalb sechs Wochen Einsprache dagegen erhoben wird. Achern, den 23. Februar 1882. Großherzogliß Badisches Amtsgericht. Der Gerichtsschreiber : Steinbach.

[10695] Urtheilsauszug.

Dur Versäumnißurtheil der 1. Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Meß vom 28. Februar 1882 wurde zwischen Henriette Josephine Schott und ihrem Chemann, dem praktischen Arzte Dr. Theodor Bloomenthal, zu Mey Beide wohnhaft, Gütertrennung mit Wirkung vom 30. September 1881 ab ausgesprochen, Parteien zur Liquidation ibrer gegenseitigen Ansprüche vor Notar Mathis in Meß verwiesen, und dem beklagten Ehemann die Kosten zur Last gelegt.

Publizirt gemäß 8. 6 Ausf. G. v. O D

Metz, den 2. März 1889.

Der Landgerichts-Sekretär: eger.

[10698]

Auf Autrag des Kaufmanns Heymann Reichmann zu Landsberg a. W. und der Wittwe Wilski, Char- lotte, geborne Arendholz, zu Költschen ist heut fol- gendes Auésch{lußurtheil erlaffen:

Das Hypothekendokument, welches über die im Grundbuche von Költshen Band 1I. Blatt Nr. 50 S. 199 in der dritten Abthcilung unter Nummer 10 für den Ausgedinger Daniel Wilsäfki aus Költschen eingetragenen Einhundert Thaler Restkaufgeld, mit 5 Thalern jährlih abzahlbar, cingetragen aus dem Kontrakte vom 5. Januar und 1. Juli und zufolae Verfügung vom 2, Juli 1857, gebildet worden ift, wird für kraftlos erflärt.

Zielenzig, den 3. März 1882,

Königliches Amtsgericht. T,

[10680] Vermögens-Beschlagnahue.

Durch Beschluß der Strafkammer 1, des K, Land- gerits hierselbst vom 16. Januar 1882 ist vas tim Deutschen Reiche bcfindliche Vermögen der Miilitärpflichtigen des Aushebungsbezirks Ludwigsburg 1) Franz August Brodt von Oßweil, geboren am 23. Juni 1859 (diess bis zum Betrage von 1000 é), 2) Christian Friedrich Buchhalter von A8perg, ge- boren 26. April 1860, 3) Jakob Friedrich Dockeu- ivadel von Oßweil, geboren 23. Januar 1860, 4) Wilhelm August Dommer von Markgröningen, geboren 25. März 1859, 5) Wilhelm Ludwig Hahn von Markgröningen, geboren 6. September 1858, 6) Friedrich Ernst Klopfer von Poppenweiler, ge- boren 14. März 1858, 7) Iakob Lust von Neckar- weibhingen, geboren 29. SFanuar 1859, 8) Wilhelm Karl Adam Matt von Ludwigsburg, geboren 23. &ebruar 1860, 9) Johann Jakob Bleicenick von Heutingsheim, geboren 21. Januar 1860, 10) Chri- stian Rappold von Geisingen, geboren 27. Scp- tember 1860, 11) Wilhelm Johannes NRomiugcr von Ludwigslurg,Lgeboren 19. Juni 1859, 12} Albert Sippel von Schwieberdingen, geboren 26. Dezember 1860, gegen welche das Hauvtverfahren wegen Ver- lekung der Wehrpflicht eröffnet ist, gemäß 8. 140 Ads. 3 des St. G. B. und 88. 480 und 328 der St. P. O. mit Bes(lag belegt worden.

Dieser Beschluß wird hiermit veröffentlict.

Stuttgart, den 6. Februar 1882.

K. Staatsanwaltschaft. Si eber, H.St.A. [10714] Im Namen des Königs!

Auf den Antrag des Grundbefitzers

Säiukalëki zu Inowrazlaw, , erkennt das Königliche Amtsgeri%t zu Inco- wrazlaw durch den Amtsrichter Piltz für Ret:

Der Wec{\el, de dato Inowrazlaw, den 22, Juni 1879 über 309 Æ, zahlbar am 22. Juni 1880 an Herrn Anton Marszewsfi zu Inowrazlaw oder dessen Ordre, ausgestellt von August Gai zu Wilatowo, mit den Blanco-Indossamenten des Anton Marszewéti und Wladislaus Kamienski verscben, wird für fraft- los erklärt, die Kosten des Aufgebots bat der An- tragsteller Szukalski zu tragen.

JInotwrazlato, den 27. Februar 18892.

Königliches Amtsgericht. gez. Pils.

C59 oann

[10715] Jm Namen des Königs!

Auf Antrag des Kaufmanns Carl Foerts{ zu Görliß als Nawlaßpflegers der unbekannten Erben der am 22. Juni 1880 zu Görlitz verstorbenen un- verehelihten Marie Anders, früber zu Ober-Horka, zuleßt in Görliy wohnhaft, crkennt das Königliche Amtsgericht dur den Gerichts-Afsessor Fricdländer

für Recht:

L, die unbekannten Erben der am 22, Juni 1880 zu Görlitz verstorbenen unverehelißten Marie Anders, zuletzt zu Dorly wohnhaft, werden mit ihren Rechten und Änsprüchen auf dercn Nacwlaß ausgeschlossen,

IT, der Nachlaß selbst nach Entnahme der Kosten fällt als herrenloses Gut dem Fiskus anheim.

Von Rechts Wegen. Königliches Amtsgcricht Görlitz.