1882 / 62 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Mar 1882 18:00:01 GMT) scan diff

Mt Ea Ai S U O E P Bs (T TIONA L L v

forderlihen Falls“ dur die Worte: „bei nidt genügender Produktion“ zu erseyen sein, um klar auszudrücken, daß die gegebene Befugniß nur dann ausgeübt werden dürfe, wenn der

Bedarf durch die geseßlih zugelassenen Anbaubezirke, die stets

in erster Reihe voll zu berücksichtigen seien, nicht gedeckt werde.

Die Bestimmungen des 8. 8 gehörten zu den bedenklihsten der ganzen Vorlage, da die Höhe der dem Tabackplanteur zu zahlenden Preise ganz in das Ermessen der Verwaltung ge- stelt würde. Wenn es nicht angänglih sei, durch das Gesetz wenigstens gewisse Grenzen zu ziehen, in welchen diese Preise si zu bewegen hätten, jo müsse für die Planteure doch irgend ein Anhalt geboten und etwa bestimmt werden, welche Preise im ersten Jahre nach Einführung des Monopols gezahlt werden sollten.

Zu §. 10 Absaß 2 müsse Vorsorge getroffen werden, daß der Zuwiderhandelnde nicht gleih vom Tabackbau ausge- schlossen werde. Eine solhe Maßregel wäre zu hart, da man- cher Boden sich lediglih zur Tabackultur eigene und fast werthlos werde, sobald die leßtere unmöglih gemacht sei. Jn folhem Falle würde niht nur der Grundeigenthümer, sondern auh der Hypothekengläubiger benachtheiligt werden.

ZU §. 10 Nbsaß 4 und §. 12 Absatz 2 sei die Frist von 3 Tagen zu knapp bemessen und müsse auf etwa 8 Tage ver- längert werden. Denn der gemeine Mann könne si nit so schnell entschließen, habe au oft nicht Zeit, in so kurzer Frist Anzeige zu machen.

HZU §. 11 sei den Ausführungen des Vorredners Schöpplen- berg beizutreten.

Das in 8. 14 aus dem jeßigen Tabacksteuergeseßz hierher übernommene Blätterzählen sei eine arge Belästigung des PTflanzers und gebe nicht einmal ein einigermaßen richtiges Resultat. Bei dem Zählen würden Kinder verwendet, die kaum zählen können und sih verzählen ; von der zur Erntezeit herrshenden Witterung hänge es ab, ov die gezählten Blätter auch wirklich geerntet werden könnten. Insbesondere würden aus den unteren Blättern der Tabackstauden, welche noch als Sandblätter veranschlagt und gezählt, als \olhe also zu vertreten seien, häufig Grumpen, d. h. weniger werth- volle Abfallblätter, die bei der Ablieferung niht in Anschlag gebraht würden, so daß oft - ein erhebliher Prozentsaß der gezählten Blätter nicht abgeliefert werden könne. Man solle daher stait des Blätterzählens lieber eine Gewichtsshäßung vornehmen. :

« Auf die Streichung des leßten Satzes in §8. 14 Absay 2 lege er kein großes Gewicht. Jm 3. Absaß des § 14 sei die Zustellung eines Auszugs aus dem Blätterzahlregister obli- gatorish zu machen, da die Offenlegung des leßtern im Ge- meindelokal oft ihren Zwed N wenn wegen Abwesen- heit des Ortsvorstehers oder aus ähnlihen Gründen innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Register dort nicht eingesehen werden E Abs j

Zu 8. 15 2 sei zu wünschen gewesen, daß die dem Bunde2rath überlassenen An orbnunen S in ihren Grundrissen in die Vorlage aufgenommen worden wären.

__QZU §. 16 Nr. 2 sei den Ausführungen des Referenten beizupflihten. Die Bestimmung in Nr. 3 daselbst sei eine Härte, da der Taback auf verschiedenem Boden verschieden rasch wachse und ein zu frühes oder zu spätes Ausgeizen und Köpfen den Planteur shädigen würde. Man müsse es der Beurtheilung des leßteren überlassen, wenn er jene Mani- pulationen vornehmen wolle. Gegenwärtig bestehe dieselbe Bestimmung, sie werde 'aber niht strenge gehandhabt, weil man wohl die Ueberzeugung gewonnen habe, daß sie ohne besonderen Werth sei. Es empfehle sich daher, diese Bestimmung zu streichen. Jn Nr. 7 dieses Paragraphen müsse dem Ermessen der Steuerbehörde eine gewisse Schranke gezogen werden. Zum 2. Absaÿ des §. 16 müsse darauf hin- gewiesen werden, daß die Proben, nah welchen die Lieferung nach der Ernte zu erfolgen habe, oft „geschmeichelt“ würden: es fromme in Folge dessen vor, daß nah der Ernte niht den besseren, sondern nur den shlehteren Proben entsprechende Sorten abgeliefert würden. Die Anordnungen des Bundes- raths möchten daher vor Härten bewahrt werden.

Zu 8.18 erscheine es wünschenswerth, die Berufung gegen Entscheidungen der Einlösungskommission nachzulassen.

Jn §. 19 Abfaß 3 dürfe es dem Ermessen der Steuer- behörde niht überlassen werden, die Frist zu bestimmen, binnen welcher der dafür unbrauchbar befundene Taback in das Ausland zu befördern sei. Leßteres könne oft erst nadh Verlauf von Monaten bewirkt werden.

. Nach den zu § 14 der Vorlage gegebenen „Erläuterungen“ solle das Büscheln beibehalten werden. Das sei aber für die schweren gewöhnlihen Tabade ganz unmögli. Dieselben würden, wenigstens in den Rippen, zu spät trocken und gingen deshalb, wenn man sie zu früh zu Büscheln zusammen- jüge, in Stolung oder Fäulniß über. Auch sei das Büscheln eine lästige Arbeit, insbesondere für gewöhnliche Leute, die sih leicht dabei verzählen. Es sei daher unumgänglich, diese Bestimmung dahin abzuändern, daß man das Büscheln für diejenigen Fälle und Sorten erlasse, für welche es sich als nicht thunlich ergebe.

_ Hr. Wolff führt aus, daß an der gegenwärtigen Debatte niht nur die Landwirthschaft, sondern auch Handel, Jndustrie und Handwerk ein lebhaftes Fnteresse häiten, da für die lesteren, namentli in kleineren Städten, eine blühende Land- wirthschaft die Hauptbedingung der eigenen Blüthe sei.

Auf denjenigen Flächen, die künftig niht mehr zum Taback&- bau benußt werden dürften, müsse eine andere Kultur einge- führt werden; das sei wohl angängig, da für die gegen- wärtigen landwirthschaftlihen Produkte ein größerer Absatz erzielt, also auch ein größerer Anbau ermögliht, und manches neue Produkt anbauwürdig gemacht werden könnte, wenn die Kultur nur durch Zölle, ausreichend ges{hüßt sei. Nach den Resultaten der Waarenstatistik nehme er aber an, daß die Schußzölle für die Landwirthschaft, ebenso wie für das Handwerk, noch nicht hoh genug seien. Es müsse daher nach Einführun des Monopols in eine Prüfung in Betreff dieser Zollsätze af Grund der Waarenstatistik eingetreten werden, damit die Landwirthschaft überall und insbesondere da, wo die Tabac- kultur einer anderen Kultur weichen müsse, sih heben könne. Bei der bestehenden Wechselwirkung werde dann auch Gewerbe und Jndustrie erstarken und für weitere Millionen von Men- schen eine nüßlihe Thätigkeit ermöglicht sein.

Hr. Kochhann sucht auszuführeu, daß nach Einführung des Monopols der Tabacktbau eine Einschränkung erfahren werde, da die Regie, welhe nur 2/; ihres Bedarfs durch in- ländischen Tabadck deden wolle, nur etwa 800 000 Ctr. einhei» mischen Taback verwenden werde, während doch nah den Er-

Ctr. Taback produzirt werden. Damit scheine es zusammen- zuhängen, daß der Anbau von Taback für die Monopolver- waltung einer Erlaubniß bedürfen solle. Wie übrigens die Vertheilung des Bedarfs auf die zum Anbau zugelassenen Flächen gedacht sei, biite er aufzuklären.

Hr. Leyendecker ist der Meinung, daß bei diesem Ab- shnitt nur den Bedürfnissen der Landwirthschast Nehnung getragen werden dürfe, und wünscht, daß alle fiskalischen Maßnahmen, welche auf lehtere belästigend und störend ein- wirken könnten, thunlichst vermieden würden.

_ Hr. Kiepert will auf die Zollfrage und auf die Möglich- keit, andere Produkte auf denjenigen Landstrihen anzubauen, welche dem Tabackbau fortan fern bleiben sollten, jeßt nicht eingehen, weist aber auf die wirthschaftlihen Schwierigkeiten hin, denen eir Kulturwehsel jederzeit begegne. Das Jn- teresse der Landwirthschaft erfordere thunlichste Erleihterungen, namentlich bezw. des Blätterzählens und des Büschelns: es sei anzuerkennen, daß die Blätter und Rippen des ordinären Tabacks am 1. März noch nicht so trocken seien, daß sie, ohne Ae N des Faulens ausgeseßt zu sein, gebüschelt werden

nnten.

Hr. Herz weist darauf hin, daß die lästigen, in den 88. 14 ff. enthaltenen Beschränkungen und Kontrolen der Tabacfplanteure lediglich im Steuerinteresse nothwendig zu sein schienen und aus diesem Grunde schon gegenwärtig in Geltung wären, ohne daß man das Monopol habe. Da nun nah Einführung des leßteren hon durch §. 26 eine sehr erhebliche Steuerkontrole geboten sei, so frage sih, ob man die Bestimmungen in §8. 14 ff. niht ganz oder doch zum größten Theil entbehren könne.

__ Der Regierungskommissar Hr. Dr. von Mayr betont zu: nächst dem Vorredner Kochhann gegenüber nohmals, daß die Vorlage der Landwirthschast] Wohlwollen entgegenbringe, und sie weder schädigen wolle, noch schädigen könne. Die Statistik der leßten zehn Jahre ergebe, daß die mit Tabak bebaute Flähe sehr erheblihen Schwankungen (zwischen 17 000 und 30 000 ha) ausgeseßt gewesen sei. Es erkläre sich dies aus den bisherigen Verhältnissen, wie sie bei der freien Konkurrenz beständen. Die leßtere habe in Ver- bindung mit einer die Steuergeseßzebung ausnußzenden Spe- fulation theils günstige, theils ungünstige Preise heraus- gebildet, welchen dann sofort die Vermehrung oder Vermin- derung des Anbaues von Taback zu entsprechen pflege. So seien gegenwärtig in seiner engeren Heimath die Tabacpreise außerordentlih niedrig, was sih aus der mit Einführung der Tabadlsteuer zusammenhängenden Ueberproduktion der leßten Jahre erkläre. Dies sei eine ungesunde Entwickelung des Tabadcbaues; das Monopol werde konstante und’ um des- willen gesunde Verhältnisse schaffen, sei also schon deshalb der Landwirthschast günstig, Wenn die Regie 2/; ihres Ge- sammtbedarfs durch inländischen Tabak dee, und man annehmen wolle, daß demgemäß bei 1 Million Centner Produktion etwa 800 000 Centner von der Monopolverwaltung verbraucht wer- den würden, so könne eben der Rest von 200 000 Centnern ausgeführt werden, brauche aber keineswegs ungebaut zu blei- ben. Aber die Verwendung von 2/; des Bedarfs sei ja auch nur das Minimum und werde sich muthmaßlih vergrößern.

__ Für die Vertheilung des Bedarfs auf die Anbaubezirke sei in 8. 7 eine geseßlihè Norm gegeben, während es in an- deren Ländern lediglih der Regie überlassen bleibe, woher sie ihren Tabackbedarf nehmen wolle. Bei der Vertheilung würde so verfahren werden, daß auf jeden Bezirk eine bestimmte Anbaufläche repartirt werde. Man habe dann abzuwarten, wie viel Zeichnungen (Anmeldungen) auf die für jeden Be- zirk ausgeworfene Anzahl von Hektaren eingingen. Ergebe si eine Veberzeihnung, so müsse eine Reduktion der Anmel- dungen eintreten, werde die Fläche nicht erreicht, so könne man andere Bezirke, in denen überzeichnet sei, berücksichtigen oder ganz neue Bezirke zulassen. Die Details müßten für die Ausführung vorbehalten bleiben.

Was sodann die bisher gestellten Anträge und die von dem Vorredner Krüger hervorgehobenen Punkte anbetreffe, so sei in 8. 7 allerdings nur gemeint, daß andere Bezirke nur dann zugelassen werden sollten, wenn durch die aus den zu- nächst zugelassenen Bezirken eingehenden Anmeldungen der Bedarf nicht gedeckt werde. Der von Krüger gewünschten an- derweiten Fassung, welche diese Absicht klarer zum Ausdruck bringen werde, stehe nichts entgegen. Ob 3 oder 5 Jahre in Absaß 1 anzunehmen, sei diskutavel.

In §. 8 irgend eine geseßliche Garantie über richtige und zweckmäßige Bemessung der Preise aufzunehmen, sei höchst be- denklih; da aber in Frankreich, wo das Monopol äußerst fisfkalisch organifirt sei, und wo der Minister allein jene Preise festseze, unter den Planteuren volle Zufriedenheit mit den leßz- teren bestehe, würde ein Gleiches auch für Deutschland angenom- men werden können, wo das Monopol einen ganz anderen Chargak- ter tragen werde, wie dort. Eine wichtige Garantie sei übrigens dem deutschen Pflanzer {hon dadurch gegeben, daß eine Klassi- fikation geseßlich vorgeschrieben sei, was in anderen Ländern nit der Fall. Jmmerhin würde erwogen werden, ob man nicht den Wünschen des Vorredners in einer oder der anderen Form entsprechen könne, z. B. in der Weise, daß man den Preis- durchschnitt der leßten drei Jahre maßgebend sein lasse für den Preis des vierten Jahres und so fort. Wohlwollend würden die desfallsigen Bestimmungen sicherlich sein.

Der Antrag des Referenten zu §. 12 sei unbedenklich und drüde nur aus, was in der Vorlage beabsichtigt sei.

__ Zu §. 14 sei darauf aufmerksam zu machen, daß man die Befugniß des Grundeigenthümers, den auf seinen Grund und Boden stattfindenden Ermittelungen beizuwohnen, {on um deszwillen beibehalten müsse, weil sie aus dem jeßt gelten- den Geseß in den Entwurf übernommen sei und eine Streichung die Annahme hervorrufen könne, man habe die aid fortfallen lassen wollen.

ZU §8. 16 werde die Gestattung eines Zwischenbaues in Erwägung gezogen werden. Bei der Uebernahme dieser Be- stimmung in den Entwurf sei man wohl weniger von steuer- lien, als von Nücksichten auf die Qualität der Waare geleitet worden. Insbesondere möchte eine fakultative Gestattung zu- lässig sein. Uebrigens würde in Amerika guter Tabak weit- läufig gebaut, au seien Beshwerden über das schon jeßt be- Le Verbot des Zwischenbaues nicht zu seiner Kenntniß

, Die Frage, ob Blätterzählung oder Gewihtshäßung vor- zuzichen, foi schon wiederholt erörtert. Je nah de Wibrune der Erntemonate wechsele das Gewicht ; die Shwankungen in der Blätterzahl seien niht so bedeutend ; praktis habe \ich die nach dem jeßigen Rechtszustand wahlweise zulässige Gewichts- shäßung niht bewährt und es sei daher die Blätterzählung der

gebnissen der Taback-Enquête von 1877 im Jnland 1 000 000

Haftmenge nit, weil sonstdie Jnteressen der Monopolverwaltun zu leicht leiden und viele Blatter bei dem Händler oder au dem Planteur zurücckbehalten werden könnten. Manche Uebel- stände, die sih bisher geltend gemaht hätten, würden mit dem allmählihen Einleben in die neue Jnstitution vershwinden ; andere müßten auf Grund der inzwischen gemachten Erfah- rungen beseitigt werden. Jnsbesondere sei Vorsorge zu treffen, daß die Grumpen besonders geschäßt und von der Blätterzahl abgeseßt würden.

Was die von dem Neferenten vorgeschlagene Resolution anbelange, so sei zuzugeben, daß die Centralisirung der Fa- brikation in der Regie allerdings Erleichterungen des Taback- baues gegen jegt denkbar mache; die Resolution werde daber gern in wohlwollende Erwägung namentlih nach der Richtung gezogen werden, ob das für die Betheiligung der Gemeinde- bezirke vorgeschriebene Hektarenminimum, die Zusammenscßurg der Kommission, die Modalitäten des Pflanzens, die Termine u. A. im Sinne der Resolution abgeändert werten können. Die Anträge auf Vervollständiaung des Verzeichnisses der An- baubezirke würden auf keinen Widerstand stoßen ; eine quar=- titative Bedeutung hätten sie niht, da von der jeßt bebauten Fläche überhaupt nur 500 Heftare ausgeschlossen worden seien.

Die Strafbestimmungen würden, der Tendenz der neueren Steuergeseßgebung entsprechend, wesentli milder sein, wie in anderen Monopolländern. Dies gelte auch für die Unter- sagung des Anbaues von Taba für die Monopolverwaltung.

ZU §. 14 Absay 3 seien tie Krügershen Anträge nicht unzweckmäßig.

Was das Ausgeizen und Köpfen anbelange, so lasse der Entwurf den Planteuren große Freiheit darin, wenn sie diese Arbeit vornchmen wollten, und bestimme nur einen End- termin, bis zu welchem dieselbe ausgeführt sein müsse. Aber auch in dieser Beziehung wird bei den demnächst zu erlassen- den Ausführungsbestimmungen zu erwägen sein, inwieweit den inzwischen gemahten Erfahrungen welche bei Erlaß der jüngsten Bestimmungen überhaupt noch nit vorgelegen hätten Rechnung getragen werden könne, und auch hierbei werde allen gerechten Wünschen der Planteure nah Möglichkeit ent- \prochen werden.

Die Sortirung des Tabaks liege im Jnteresse des Pflanzers. Die Büschelung habe in Elsaß-Lothringen zu Miß- ständen nicht geführt, obwohl südlih von Straßburg der shwerste Tabak gebaut werde. Die Büschelung brauche ja N vor dem Termin der Ablieferung vorgenonunen zu werden.

Jn §. 18 müsse die Entscheidung eine endgültige sein, da der Taback bald aufgeräumt und in die Magazine gevracht werden müsse. Die wünschens8werthen Garantieen könnten dure die Zusammenseßung der Taxkommission geboten werden.

Die eventuelle Vernichtung von Tabak sei in Frankreich auch vorgeschrieben, neuerdings aber nit mehr vorgenommen worden, weil der Planteux ein Jnteresse daran habe, nur brauchbaren Taback zu liefern. Der Entwurf schreibe aber auch nur die O des absolut unbrauchbaren, nicht des minderwerthigen Tabaks vor, und gestatte im Gegensaß zu Frankreich, welhes die Vernichtung obligatorisch mache, die Ausfuhr. Dies gebe dem Planteur eine Garantie, daß sein Interesse gewahrt werde : sei eine Einigung darüber, ob eine gewisse Quantität Taback noch brauchbar sei oder nicht, nit zu erzielen, so werde der Produzent die Vernichtung mit der Erklärung abwenden können, daß er den beanstandeten Posten ausführen werde. i

__ Hr. Krüger erachtet zwar die Kohhannshen Bedenken nicht für zutreffend, hält aber ein thatsählihes Zurückgehen der Anbaubezirke doch für möglich, wenn die Preisbestim- mungen nicht einigerwaßen fixirt würden. Statt dem Grund- eigenthümer das Betreten feines Grund und Bodens zu ge- statten, scheine es zweckmäßiger, umgekehrt den Steuerbeamten sür den Fall die Betretung des Grundstücks zuzugestehen, daß dies für die Kontrole nöthig und ohne Beschädigung an- gängig ist. Der Ausfall an Grumpen betrage oft 20 Proz. Der in Elsaß-Lothringen gebaute Tabak sei wohl nicht fo {hwer wie der westpreußische, welchex oft nur 18 bis 20 Centner auf den Morgen liefere; die Nippen desselben würden bei Büschelung erst nach ?/, Fahren trocken. Büschele der Wirth kurz vor der Ablieferung, so erleide allerdings nicht er, sondern die Regieverwaltung den durch Stocken auch dann noch unver- meidlihen Nachlheil. Die Arbeit des Büschelns sei au fehr beschwerlich und vertheuere das Produkt wirthschaftlih. Der Grund des gegenwärtigen Preisrückgangs für Taback liege in der Furcht vor. dem Monopol, nicht in einer Ueberproduktion. Hr. Schöpplenberg würde, wenn er Pessimist wäre, für eine Ausdehnung der Tabackbaubezirke sein, warnt aber vor einer solchen. Die Monopolverwaltung könne niht gute Waaren liefern und was sie doch wolle Geld verdienen, wenn sie ?/; ihres Bedarfs aus dem Jnland zu thzuren Preisen entnehme; der verwögnte Geshmack des Norddeutschen mache es nicht möglich, Cigarren zu allen Preisen aus inländischem Taba zu fabriziren. Derselbe sei niht gut genua, und schon aus der jeßt zugelassenen Fläche müßten ganze Bezirke aus- geschieden werden, welche keinen verwerthbaren Taba liefern. Neu hinzutretende Bezirke würde erst recht ein gutes Produkt nicht bauen, außerdem aber die Verwaltungskosten erhöhen, da die zerstreut liegenden kleinen Flähen mehr Controlbeamte nöthig machen würden, Der Schwerpunkt des Verdienstes werde nicht in den Cigarren, sondern im Rauchtaback liegen, und hier auch nur gering sein.

Hr. Re,„ierungskommissar Dr. von Mayr verwahrt ih vagegen, daß man die Fabrikate der Regie disfkreditire, che sie gemacht seien. Der Vorredner untershäße die bisherige Be- deutung unserer heimischen Tabackproduktion und des Ver- brauhs an inländishem Taba; hierüber *ei erst nah dem Tabacksteuergesehz genauere Kenntniß erlangt, wobei \ih er- geben habe, daß man in Deutschland schon jeßt mehr deutschen Taback rauhe, als die Meisten annähmen. Unrichtig sei, daß

man auch bessere Cigarren aus deutshem Tabak herstellen wolle; die Vorlage ergebe, daß \{chon bei der 6-ÞPfennig- Cigarre nur noch 1/; des Fnhalts heimisher Taback sein werde, Der Geshmacksrihtung norddeutscher Konsumenten, welche ausländishes Kraut vorziehen möchten, werde also voll Rechnung getragen werden. Die beantragten weiteren Anbau- bezirke würden das Gesammtareal, wie wiederholt zu bemerken sei, nit wesentlich vergrößern, die Qualität des Tabaks im Ganzen nicht beeinflussen und die Kosten der Kontrole nicht vermehren; es ändere sich ja nichts an den gegenwärtigen Verhältnissen, soweit die Kontrole in Frage stehe, im Gegentheil die Steuerbeamten würden eher weni- ger als mehr zu thun haben.

allein üblihe Modus. Ganz entbehrlich sei eine Festsehng der

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Taback rauche als früher; das liege aber an dem sehr hohen Schutzzoll, welcher auf ausländisches Material gelegt sei und das letztere unverhältnißmäßig vertheuere. man sih niht der Jllusion hingeben, daß man zu den ange- seßten Preisen ein gutes Fabrikat liefern werde; {hon das Deekblatt, welches zur 5-Pf

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M G62.

(Schluß aus der Ersten Beilage.) Hr. Schöpplenberg giebt zu, daß man jeßt mehr deutschen

Uebrigens möge

ennig:-Cigarre zu nehmen sei, koste 3 6. pro Pfund. Er könne nur wiederholt abrathen, den inländishen Tabackbau zu weit auszudehnen.

Der Regierungskommissar Hr. Dr. von Mayr acceptirt das Zugeständniß des Vorredners. Die Thatsache entscheide, nicht das Motiv; was der Schußzoll erreiht habe stärkeren Konsum des inländischen Tabacks das werde das Monopol, das an die Stelle des Schutzolls trete, noch viel sicherer er- reihen. Der einheimishe Tabackbau könne dabei also nur gewinnen.

Was die angeseßten Preise anbelange, so handele es sich nur um Durchschnittspreise. Das Deckblatt entscheide nicht. Der Hauptgewinn werde aber niht aus dem Rauchtaback, sondern aus den Cigarren erzielt werden ; die Verhältnisse lägen anders wie in Frankreih, man werde niht, wie dort, das Fabrikat im Preije steigern und dadurch Gewinn suchen, sondern sich damit begnügen, denjenigen Gewinn zu ziehen, welcher gegenwärtig unter gleichen oder ungünstigeren Preis- verhältnissen Anderen zufließe.

Nachdem der Hr. Referent das Schlußwort gesprochen und der Hr. Korreferent auf dasselbe verzichtet hat, ent- spinnt sich über die Frage, in welher Weise über den Ab- schnitt, dessen einzelne Paragraphen, die von dem Referenten vorgeschlagene Resolution und die eingegangenen Anträge ab- zustimmen sei, eine kurze Geshäftsordnungsdebatte, deren Er- gebniß ist, daß zunächst über die einzelnen Paragraphen mit den zu denselben eingegangenen Anträgen, und demnächst über die vorgeschlagene Resolution abgestimmt werden soll. Hr. Krüger verzichtet auf die Frage des Vorsißenden und auf An- rathen des Regierungskommissars Hrn. Dr. von Mayr darauf, besondere Anträge zu stellen, und erklärt sih damit einver- standen, daß die von ihm vorgetragenen Wünsche nur dem Protokoll einverleibt und durch dasselbe der Regierung zur E gestellt werden. '

ei der Abstimmung wurden die Anträge Kosmack und von Tiele-Winkler zu der Anlage von §8. 7 angenommen, demnächst §. 7, sowie die §8. 8 bis 10, zu welchem Anträge nit gestellt sind, in der Fassung der Vorlage gleichfalls.

Zu 8. 11 werden die Anträge Schöpplenberg (mit 16 Stimmen), zu §8. 12 der Antrag von Nathusius, demnächst die 88. 11 und 12 in der nah den Anträgen abgeänderten Fassung angenommen, und die mangels Widerspruchs erfolgte Annahme der §8. 13 bis 18 in der Fassung“ der Regierungs- vorlage von dem Vorsißenden konstatirt.

Zu 8. 19 sind von Hrn. Leyendecker folgende Anträge eingegangen : ; :

1) den lezten Saß des ersten Alinea wie folgt zu fassen: „Der Tabackpflanzer is berechtigt, der Einlösung des von ihm gestellten Tabaks selbst oder durch einen Be- vollmächtigten beizuwohnen u. st. w.“;

2) dem dritten Alinea zuzufügen :

„Oder in der im 8. 24 unter Nr. 2 und 3 vorgeschrie- benen Weise mittelbar dem Auslande zuführt“;

3) das vierte (legte) Alinea wie folgt zu fassen: „Ebenso darf der Taback, bezüglich dessen der Tabak- pflanzer sich der Preisbestimmung der Einlösungs- fommission nicht unterwerfen will, unter Steuerkontrole in das Ausland ausgeführt oder in der im §. 24 unter Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Weise mittelbar dem Auslande zugeführt werden.“

Nachdem die Diskussion hierüber eröffnet worden, be-

gründet Hr. Leyendecker die Anträge damit, daß es \ih empfehle, neben der unmittelbaren Ueberführung in das Aus- land auch die mittelbare Ausfuhr zuzulassen, welche in §. 24 jener gleichgestellt sei. Nachdem Hr. Regierungskommissar Dr. von Mayr mit dem Antrag sich einverstanden erklärt hatte, da derselbe nur präziser ausdrücke, was in der Vorlage, welhe zwishen unmittelbarer und mittelbarer Ausfuhr in 8. 19 nit unterscheide, also beide Modalitäten zulassen wolle, bereits enthalten sei, wird die Diskussion geschlossen. Die Leyendecktershen Anträge und der so geänderte §. 19 der Vor- lage, sowie die 88. 20° und 21 in der Fassung der Vorlage werden demnächst angenommen. Schließlich erfolgte die einstimmige Annahme der von dem Hrn. Referenten vorgeschlagenen Resolution. Zu B. Tabacfbau zur Ausfuhr, 88. 22 bis 25 des Geseßentwurfs, fragt der Referent Hr. von Nathusius an :

1) ob beabsichtigt sei, in Fällen gleichzeitigen Anbaues von Tabak für die Monopolverwaltung und für die Aus- fuhr, §. 22 Nr. 2, die für den einen wie für den an- deren Zwel bestimmten Grundstücke bei Feststellung der im §. 10 Absatz 2 vorgeschriebenen Minimalbebauungs- flähen zusammenzurenen ? ob in solhen Fällen die für die Monopolverwaltung bebauten Flähen als räumlih getrennt zu behandeln seien von den zum Anbau für die Ausfuhr bestimmten Flächen, und ob der Steuerbehörde nach dem §. 23 das Recht vorbehalten werden solle, aus der Gesammternte das ihr konvenirende Quantum auszuwählen ?

3) aus welhen Gründen eine Ersaßpflicht hinsihtlih des Ausfalls an der Haftmenge für die zur Ausfuhr be- bauten Grundstückde nothwendig erscheine ?

ce 8, 25 beantragt Nedner, das erste Alinea wie folgt

zu fassen :

„Nah näherer Anordnung des Bundesraths sind Abzüge an der Ausfuhrmenge mit Rücksicht auf solche Unglücksfälle oder natürlihe Einflüsse zu gewähren, welche den Tabak beim Pflanzer ohne dessen Ver- s{ulden nah Feststellung der Ausfuhrmenge treffen.“

trennt zu betrachten.

Zweite Beilage

Berlin, Montag, den 13. März

Grundstücke der Kontrole wegen allerdings als räumlih ge- y Den geernteten Taback brauche der Pflanzer jedoch nicht bis zur Abnahme durch die Steuerbehörde getrennt zu halten. Ad 3 sei im Jnteresse einer ausreichen- den Kontrole eine Ersaßpflicht hinsihtlich eines Ausfalls an der Haftmenge für alle mit Taback bebauten Flächen er- t aeg Gegen den Antrag des Vorredners lägen Bedenken nit vor. Hr. von Risselmann beantragt, im §. 22 erste Zeile statt „denjenigen“ zu sagen „den“ und in Zeile 3 und 4 die Worte „vezüglih deren ein Bedürfniß hierzu nah den bisherigen Anbauverhältnissen anzuerkennen ist", zu streihen. Redner befürwortet diesen Antrag mit dem Hinweise darauf, daß im Interesse der Ausdehnung des Tabac@baues die in den zitirten Worten liegende Beschränkung unerwünscht erscheine. Der Regierungskommissar Hr. Unter-Staatssekretär Dr. von Mayr hat gegen diesen Antrag besondere Bedenken nicht geltend zu machen, macht jedoch darauf aufmerksam, daß in vielen Bezirken ein Jnteresse, den Anbau für die Ausfuhr zu- zulassen, niht vorliegen werde. Vom Standpunkt der Kontrole sei wesentlih nur darauf Werth zu legen, daß der Anbau für den Export auf solche Bezirke beshränkt werde, in denen Anbau für die Monopolverwaltung stattfinde. Auf die Anfrage des Hrn. Leyendecker, aus welhen Gründen besondere Bestimmungen - über die Kontrole des zum Zwecke der Ausfuhr erfolgenden Tabackbaues für erforderlich erachtet werden, erwidert der Regierungskommissar, daß hier die Gefahr einer geseßwidrigen Verwendung des Tabaks größer sei, als beim Anbau für die Monopolverwaltung, wenn für die leßtere gebaut werde, habe der Pflanzer einen sichern Abnehmer, Differenzen könnten höchstens wegen der Preise entstehen; wenn für die Ausfuhr angebaut werde, sei es immer zweifelhaft, ob es dem Pflanzer gelingen werde, den gebauten Tabak ins Ausland oder etwa an die Monopolver- waltung abzusegzen. : Es wird sodann der Antrag von Risselmann angenom- men, und ebenso in der hierdurh gegebenen Fassung das Alinea 1, sowie der fernere Theil des §. 22; ebenso die 88. 23 und 24. Nachdem Hr. Kochhann noch um Auskunft darüber ge- beten hat, welche Bestimmungen hinsihtlih der Regelung der Ausfuhr von Taback in Aussicht genommen seien, und davor gewarnt hat, hier allzusehr beshränkende Bestimmungen, die leiht einem Verbote der Ausfuhr gleihkommen könnten, zu treffen, bemerkt der Regierungskommissar, Hr. Unter-Staats8- sekretär Dr. von Mayr, daß diese Bestimmungen vorbehalten bleiben müßten, an eine Beschränkung der Ausfuhr sei übrigens nicht im mindesten gedacht. Durch die demnäst zu erlassenden Vollzugsbestimmungen werde nur sicherzustellen sein, daß der Tabak aus den Anbaubezirken an die Grenzzollämter be- ziehungsweise über die Grenze gelange.“ 7? Der Antrag von Nathusius zum §. 25 wird sodann an- genommen, beziehungsweise hiermit das Alinéa 1 in der hier- N modifizirten Fassung, und sodann die übrigen Absäße es 8. 25.

Zu TIL, Von dem Handel mit Rohtaback.

8. 26 des Gesetßentwurfs

wird auf eine weitere Anfrage des Hrn. Kochhann Seitens des Regierungskommissars, Hrn. Unter-Staatssekretär Dr. von Mayr, erklärt, daß den Rohtabackhändlern verstattet werden solle, mit allem Taback, in dessen Besiße dieselben auf reht- mäßige Weise gelangt seien, also sowohl mit dem von den in- ländischen Pflanzern zum Zwecke der Ausfuhr gebauten, wie mit dem unter Beachtung der geseßlihen Vorschriften ein- gesührten ausländishen Tabak niht nur nah dem Auslande, sondern auch innerhalb des Monopolgebiets mit anderen kon- zessionirten Rohtabackhändlern Handel zu treiben.

Hr. Baare bezeichnet es als wünschenswerth, um den vielen im Publikum und in der Presse gegen den Geseß- entwurf geltend gemachten Bedenken auch in dieser Beziehung die Spiße abzubrechen, dem §. 26 eine klarere Fassung zu geben und in Zeile 3 und 4 etwa zu sagen „Handel mit Roh- taback in das Ausland und im Monopolgebiet zu treiben“.

Hr. Delius glaubt in der Bestimmung des §. 26 ein be- sonderes Entgegenkommen gegen die Hansestädte für den Fall der Ausdehnung des Monopols auf diese erkennen zu sollen.

Hr. Kochhann beantragt im Eingange des §. 26 das Wort „Zuverlässigen“ zu streichen, da dasselbe in der Praxis nur zu Mißbräuchen Veranlassung geben könne, die Bestimmung des 8. 2 auch ohnedies so gefaßt sei, daß Personen, welche kein Vertrauen verdienten, Seitens der Behörde von dem Handel mit Taback ausgeschlossen werden könnten. Von der Befugniß, Privattransitläger unter amtlihem Mitverschluß anzulegen, werde der lästigen Kontrole wegen wohl Niemand Gebrauh machen. : /

Hr. Mevissen befürwortet dagegen die Beibehaltung des Wortes „Zuverlässigen“ unter Hinweis auf gleihlautende Be- stimmungen anderer Gesetze. Ln

Hr. Kade empfiehlt die Worte „Zuverlässigen Personen“ durch „Kaufleuten“ zu ersegen, wodurch im Hinblick auf die Vorschristen des Handelsgesezbuchs über die Führung von Büchern, Aufstellung von Bilanzen 2c. ausreichende Garantie werde gegeben werden.

Hx. von Ruffer bittet um Angabe der Gründe, weswegen überhaupt der freie Handel mit Rohtabackten eine Beschrän- kung erfahren folle. Eventuell werde doch Fürsorge dafür zu treffen sein, daß wenigstens der Fortbestand der bestehenden Geschäfte nicht beeinträchtigt werde. i ;

Hr. Baare bezeichnet es Hrn. Kochhann gegenüber als

transitläger ohne amtlichen Mitvershluß zuzulassen. Davon

sein können. Die Schaffung der Privattransitläger unter

qut Mitvershluß werde darnach eine Nothwendigkeit ein.

Privileg aufzufassen sei.

eine Ünmöglichkeit, nach Einführung des Monopols Privat- werde selbst den bedeutendsten Häusern gegenüber keine Rede

Hr. Delius findet die Bestimmungen des §. 26 von dem Gesichtspunkt aus vollständig gerechtfertigt, daß die Zulassung zum Tabackhandel nah Einführung des Monopols als ein Das Wort „Zuverlässigen“ sei viel-

1882.

Hr. von Nathusius {ließt sich dem Antrage Kohhann

aus Opportunitätsrüdsihten an.

Der Regierungskommissar Hr. Dr. von Mayr macht be-

züglih der Bestimmung des §8. 26 darauf aufmerksam, daß die Zulassung des Tabachandels in dem vorgesehenen Um- fange bereits eine Konzession enthalte, die man in den bisherigen Monopolländern nicht kenne. nopols scheide eben der Taback als Gegenstand des freien Privatverkehrs aus. ] werden sollten, so seien doch ganz bestimmte inne zu halten. j _un grenzter Zahl und ohne Prüfung der einzelnen Persönlichkeiten zulassen, so würden daraus allerdings die größten Mißbräuche in der Richtung einer Betheiligung der Händler an der Bear- beitung des Tabaks zu besürchten sein. Anstatt „Zuverlässi-

Nach der Grundidee des 0-

Wenn hiervon Ausnahmen zugelassen Grenzen in unbe-

Wollte man Händler

gen Personen“ zu: sagen „Kaufleuten“ empfehle sih deshalb

nit, weil dadur eine Reihe von Personen von dem Handel mit Rohtaback würden ausgeschlossen werden, die denselben

gegenwärtig betreiben und einen berechtigten Anspru darauf haben würden, in diesem Geschäfte nit beeinträchtigt zu wer- den. Gegen den Fortfall des Worts „Zuverlässigen“ habe er nichts Besonderes zu erinnern, bemerke jedoh, daß dieser tas dem Sprachgebrauch bestehender Steuergeseße ent- predhe. Der Antrag Kochhann wird sodann angenommen. Ebenso der entsprehend modifizirte §. 26. : Zu IV, E E N von Tabackfabrikaten. y 1s 31,

Hr. Delius beantragt: im §. 27, 2. Zeile, das Wort „kann“ zu ersezen durch „wird“ um auszudrücken, daß, wie nach den früheren Erklärungen des Regierungskommifsars zu hoffen, die Beibehaltung der bisherigen Hausindustrie die Regel, die Beseitigung die Ausnahme bilden werde. Hr. Hessel bemängelt die beabsihtigte Freilassung des Fiskus von den Kommunallasten und spriht \sih für die Streichung der betreffenden Bestimmung aus. Den Gemeinden müsse ein Ersay dafür gegeben werden, daß die Privat- fabriken ausfielen. i Hr. Kochhann beantragt: im §. 27 Alinea 3 „oder Kommune“ zu streichen. Hr. Graf Hencke! von Donnersmarck beantragt: unter Streihung der Worte „oder Kommune“ im §. 27 Alinea 3 diesem Paragraphen nachzufügen :

„Die Berechtigung der Kommunen zur Besteuerung

wird geseßlich geregelt.“ Hr. Leyendeckter beantragt dem §8. 28 folgenden Passus nachzufügen :

„Wenn nach Verlauf von mindestens 5 Jahren der

Netto-Ertrag des Monopols die Summe von 165

Millionen um mindestens 15 Millionen übersteigt, tritt

eine. diesem Mehrertrage entsprehende, von der Mo-

nopolverwaltung festzustellende Preisermäßigung ein“. Endlich beantragt Hr. Schöpplenberg zum §8. 30, nah dem Alinea 2 daselbst nachstehenden Passus einzufügen :

„Dieselben haben, bevor sie den Verschleiß übernehmen,

jofern sie sich vorher mit Tabackhandel beschäftigt haben,

den Nachweis zu liefern, daß sie ihre früheren Lie-

feranten befriedigt haben.“ | Jn der Debatte über die §8. 27 bis 31 und die zu den- selben gestellten Anträge konstatirt zunächst der Regierungs- fommissar Hr. Unter-Staatssekretär Dr. von Mayr auf Anfrage des Referenten Hrn. von Nathusius: daß im §. 28 die Be- rechnung der 2/; des Bedarfs ter . Monopolverwaltung an Rohtabak, welche durch inländishen Tabak zu decken seien, nah dem Gewichte zu erfolgen habe. Hr. Graf Henckel von Donnersmarck führt zur Begrün- dung seines Antrages an, daß die Bestimmung des Entwurfs, nah welcher die Monopolverwaltung von der Kommunal- besteuerung freizulassen sei, deshalb unannehmvar erscheine, weil hierdurch mit eintretender Uebernahme der bestehenden abla in die Monopolverwaltung in dem Haushalte der ommunen eine zu bedeutende Umwälzung hervorgerufen werde. Redner würde eine Regelung etwa ähnlih der bei der kürzlih eingetretenen Verstaatlihung von Eijenbahnen erfolgten für angezeigt halten. Er wolle namentlih au ein Markten und Handeln des Fiskus mit den einzelnen Gemein- den, wie dies in Gemeindeangelegenheiten stattgefunden habe, vermieden wissen. Î

Hr. Leydendecker spricht sich in demselben Sinne aus und befürwortet zum 8. 30 eine Erhöhung des den Taback- verschleißern fakultativ zu gewährenden Prozentsaßes von 12 auf 15 Prozent. Bezüglich seines oben mitgetheilten Antrages bemerkt Redner, daß sih die Erträge des Monopols nicht mit Sicherheit übersehen ließen, und eine Steigerung der Ein- nahmen über den im Entwurfe in Aussicht genommenen Be- trag zwar wohl nicht alsbald, aber doch nach einiger Zeit ein- treten könne, und es erwünscht erscheine, für diesen Fall hon jeßt im Geseße Fürsorge zu treffen. i Hr. Kochhann befürwortet dringend seinen obigen Anieag,

indem er ausführt, es werde der jeßigen gegentheiligen Ab- sihten der Staatsregierung ungeachtet niht zu vermeiden sein, den Monopolbetrieb in wenigen großen Fabriken zu konzen- triren ; {hon deshalb werde dies geschehen, weil das finanzielle Interesse den Staat mit Nothwendigkeit zwinge, die Pläße aufzusuchen, wo die billigsten Arbeitslöhne seien ; in Folge dessen würden in die betreffenden Kommunen ein bedeutender Zuzug wenig leistungsfähiger Personen erfolgen und jene so ir belasten, daß der Leistungsfähigkeit derselben nothwendig dur Zuschüsse Seitens der staatlichen Fabriken zu Hülfe gekommen werden müsse, Jn der Bestimmung des §. 30 erblickt der Redner den Kern des Gesetzes. Die Kalkulationen des Ent- wurfs würden im Allgemeinen nah Erkundigung bei sachver- ständigen Personen nicht anfehtbar sein. Aber die Bestim- mungen über die Regelung des Verschleißes machten den- selben durhaus unannehmbar. Gegenwärtig lebten von dem Tabackvertriebe etwa 250 000 bis 300 000 Personen. Diese könnten nah Einführung des Monopols unmögli alle be- friedigt werden. Jedenfalls würden die Einnahmen derselben hinter den bisherigen zurücbleiben. Man werde zu Taback-

Der Regierungskommissar, Hr. Unter-Staatssekretär Dr. von

Mayr beantwortet die Frage ad 1 bejahend. Ad 2 seien die

leiht besser durch „Geeigneten“ zu erseßen.

vershleißern wegen des geringen Verdienstes Pensions=z