1882 / 66 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 17 Mar 1882 18:00:01 GMT) scan diff

C Er R 1 T R

I:

Landtags- Angelegenheiten.

Dem Haufe der Abgeordneten ist folgender Entwurf eines Weseßes, betreffend die Verwendung der n Vorge wei- terer Neihssteuerreformen an Preußen zu überweisen- den Geldsummen, vorgelegt worden :

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:

8 1,

Na Vorschrift dieses Gesetzes sind zu verwenden:

I. die dem preußischen Staate aus dem Ertrage der Zölle und der Tabasteuer (8. 8 des Reichsgeseßes vom 15. Juli 1879) jährli zu überweifenden Geldsummen unter Zurechnung resp. Abrechnung desjenigen Betrages, um welchen der je für dasselbe Jahr von Preußen zu entrichtende Matrikularbeitrag weniger oder mehr beträgt, als die im Staatshaushalt für 1879/80 vorgesehene Summe, sowie unter Abrechnung des nah §. 2 des Geseßes vom 10. März 1881 (G. S. S. 126) zu dem bewilligten dauernden Steuererlaß erforderlichen Betrages insoweit darüber nicht mit Zustimmung der Lande8ver- tretung behufs Bedeckung der Staatëausgaben anderweit Verfügung getroffen wird.

1]. Die aus den Erträgen der Reichsstempelabgäben (8. 31 des Reich8gesezes vom 1. Juli 1881), sowie die in Folge der ferneren Ginführung neuer oder der Erhöhung bestehender Reichssteuern aus Daten Rae an Preußen jährlich zu Üüberweisenden Geldsummen unverkürzt.

S. 2.

Die nah §. 1 verfügbaren Mittel sollen nach Absetzung des auf die hohbenzollernschen Lande (§8. 13) entfallenden Antheiles dazu verwendet werden:

I. zunächst die Klassensteuer der vier untersten Steuerstufen, von der untersten Stufe aufsteigend, außer Hebung zu setzen;

II. der nach End des hierzu erforderlichen Betrages ver- bleibende Ueberschuß ist: / i :

a, zur Hälfte bis auf Höhe der dur eigene Einkünfte nit gedeckten persönlichen Unterhaltungskosten der Volksschulen behufs Erleichterung der Volks\chullasten, insbesondere zur Beseitigung der Squlgelderhebung,

b, zu einem Viertel bis auf Höhe der Hälfte des etatsmäßigen Sollbetrages der Grund- und Gebäudesteuer behufs Erleichterung der Kommunallasten (§. 10) deu Kreisen, in der Provinz Hannover bis zur Einführung der Kreisordnung den Amtsberbänden beziehungs- weise selbständigen Städten zu überweisen und

c. zu einem Viertel bis zum Höchstbetrage von 25 Millionen Mark zur Aufbesserung der Beamtenbesoldungen cins{hließlih der- jenigen der Beamten der hohenzollernschen Lande nah Maßgabe cines dem Landtage zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorzulegenden Normalbefoldungsplanes zu verwenden.

S0

__ Insofern die nah §. 2 Il. c. zu verwendenden Mittel unter Hinzurechnung der zu demselben Zwecke aus sonstigen Einnahmequellen im Staatéhaushalts-Etat etwa in Ausgabe zu stellenden Summen den Betrag von 25 Millionen Mark übersteigen, wächst der Ueber- {chuß den“ nach S. 2a. und b. zu verwendenden Quoten und zwar der Ersteren zu Zweidrittel und der Letzteren zu einem Drittel zu.

__ Insofern der nah §. 2 17, b. verfügbare Betrag denjenigen der Hälfte der Grund- und Gebäudesteuer übersteigt, wächst der Ueberschuß der nach §. 2 II. a. zu verwendenden Quote zu. :

8. 4, Die Feststellung der nach §. 1 jährlich verfügbaren Summen erfolgt durch den Staatshaushalts-Etat.

A 8. 5. Hinsichtlih der lea der Klassensteuer der vier untersten Stufen kommen folgende estimmungen zur Anwendung:

___ 1 Insoweit der nach §. 2 I, verfügbare Betrag zur Deckung nur cines Theiles der für das betreffende Jahr veranlagten Klassensteuer einer der vorgenannten Stufen unter Berücksichtigung der nach 8. 6 des Gefeßes vom 25, Mai 1873 (Geseßz-Samml. S. 213) getroffenen Feststellung zureicht, soll die entsprehende Anzahl von Monatsraten det betreffenden Stufe erlassen werden.

TI. Der dur den Erlaß einer Monatsrate jeder Steuerstufe ent- stehende Cinnahmeausfall wird auf ein Zwölftel des aus der jähr- lichen Veranlagung unter Berücksichtigung der nah §8. 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1873 getroffenen Feststellung sich ergebenden ZJahresfteuerbetrages unter Abzug von 3% für die im Laufe des Jahres entstehenden Abgänge und Ausfälle bestimmt.

IIT. Die für die örtlihe Erhebung und für die Veranlagung der Klassensteuer den Gemeinden bewilligten Gebühren sind auch von den unerhoben bleibenden Steuerstufen bezw. Monatsraten und zwar von dem nah 11. vorstehend zu bestimmenden Betrage derselben aus der Staatskasse zu gewähren und werden auf den verfügbaren Erlaß- betrag (8. M angerechnet. i

1V. Wie viele und welhe Monatsraten bei den zu nennenden Steuerstufen unerhoben bleiben, wird jährlich durch den Finanz- Minister bckannt gemacht.

8. 6,

Bei Vertheilung der im §. 2 unter Il. a. bezeihneten Summen Tommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Die Vertheilung erfolgt zur Hälfte nah Verhältniß der im LTeßztvergangenen Jahre durchscnittlich vorhanden gewesenen Schüler- zahl, zur anderen Hälfte nah Verhältniß der dur eigene Einkünfte nit gedeckten persönlichen Unterhaltungskosten der Volksschulen,

II. Als „eigene Einkünfte“ der Volks\{ulen werden in Ansaß gebracht die Einkünfte aus dem zur Dotation der Lehrerstellen be- timmten Schul-, Kirchen- „und Stiftungsvermögen an Grundbesitz {Landdotation), Realberechtigungen, Geld und Naturalrenten, Kapi- talien und Berechtigungen aus Verpflichtungen Dritter, welche auf be- sonderen Nechtstiteln beruhen, nicht aber das an die Schulen oder Lehrer zu entrichtende Schulgeld.

._ _1IL Als persönliche Unterhaltungskoften der Volks\{ulen werden in Ansaß gebracht :

a, Das den Lehrern und Lehrerinnen zu gewährende Dienstein- kommen, jedoch unter Ausschließung der freien Dienstwohnung oder der statt derselben gewährten Miethsentschädigung und des Feuerungs- bedarfs oder der statt desselben gewährten Entschädigung, beziehungs- weise unter Abrechnung entsprehender Geldbeträge von dem Dienst- einkommen, fofern Wohnungs- und Feuerungsbedarf aus der Befoldung bestritten werden müssen;

b. die Penfionen der Lehrer und Lehrerinnen.

Qr e

Die näheren Anordnungen wegen Aufstellung des Vertheilungs- Planes für die nah §,. 2 IIa, zu überweisenden Summen werden durch den Minister der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal- Angelegenheiten erlassen, welhem auch die Feststellung des Planes obliegt.

: 8. 8.

Die den Kreisen 2c. nah §. 2 Ila. überwiesenen Summen sind: 8a, Zu neun Zehntheilen nach demselben Maßstabe (8. 6 L.) auf die cinzelnen Volksschulen, beziehungsweise Volks\{hulverbände (Schul- gemeinden, bürgerlihe Gemeinden 2c.) innerhalb des Kreises 2c. weiter zu vertheilen und denselben auf Grund eines von der Kreis- (Amts-) Vertretung zu genehmigenden Untervertheilungsplanes durch den Land-

rath (Amtshauptmann) zu überweisen ;

b, zu cinem Zehntheil behufs Gewährung besonderer Bedürfniß- zuschüsse zu den persönlichen Unterhaltungskosten der Volksschulen des Kreises zu verwenden. Die DesWlußfafsung hierüber steht der Kreis- vertretung zu. Das Ergebniß der Vertheilung ist durch das Amts- blatt und dur das Kreisblatt zu veröffentlichen.

L 8, 9, Bei denjenigen Volks\{hulen, bei welchen noch die eung von e

Schulgeld stattfindet, ist dasselbe mindestens insoweit aufzuheben, bezw. ‘zu ermäßigen, als die überwiesenen Beträge dazu ausreichen, den Ausfall zu decken. G

: 4 8. 10.

Die Vertheilung der in §. 2 unter IIb. bezeichneten Sunimen erfolgt nach dem Maßstabe des Veranlagungssolls der Grund- und Gebäudesteuer.

Die biernach zu überweisenden Beträge sind zunächst zum Er- laß der Kreis- (bezw. Amts- 2c. Abgaben) des betreffenden Etats- jahres mit Cins{luß der auf die Kreise 2c. vertheilten Provinzial- abgaben zu verwenden.

Im Falle einer _Mehr- oder Minderbelastung einzelner Theile des Kreises 2c. hat ein gleichmäßiger Erlaß der Abgaben einzutreten.

Der die Summe ver vorbezeichneten Abgaben übersteigende Be- trag foll zur Erleichterung der Kommunallasten verwendet und nah Maßgabe der für Wegebauten stattgehabten Verwendungen vertheilt werden. Die hierüber von der Kreisvertretung zu fassenden Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Bezirksrathes bezw. bis zur Einführung desselben der Bezirksregierung (Landdrostei).

Mit Genehmigung des Bezirksrathes bezw. der Bezirksregierung kann die Kreisvertretung ausnahmsweise eine anderweite Verwendung zur Befriedigung kommunaler Bedürfnisse oder zu sonstigen gemein- nüßigen Zwecken beschließen. E

Die Erhebung von Kommunalzuschlägen zu den direkten Staats- steuern bezw. die Vertheilung von Kommunallasten na denselben hat, ohne Rücksicht auf die nah den Bestimmungen dieses Gesetzes ein- tretenden Außerhebungseßungen oder Ueberweisungen ledigliß nach Maßgabe des Veranlagungss\olls der betreffenden Steuern zu erfolgen.

Desgleichen soll in allen denjenigen Cen, in welchen eine aktive oder passive Wahlberehtigung von der Entrichtung gewisser Steuer- beträge abhängig gemacht ist, oder wo die Ausübung eines Wahl- rechtes nach Maßgabe der Besteuerung -geregelt ist, der bezüglichen Berechnung das Veranlagungssoll n Grunde gelegt werden.

Das Ergebniß der Vertheilung der den Kreisen na §. 2 IlI.a. und b. zu überweisenden Geldsummen ist alljährlich zur Kentniß des Landtags zu bringen.

, Die Auszahlung der überwiesenen Beträge hat der Finanz- Minister unmittelbar nah dung der Vertheilung zu veranlassen.

Die hohenzollernsche Lande nehmen an den in §8. 1 gedachten dem preußischen Staate zu überweisenden Geldsummen, insoweit dieselben zu den in §. 2T. und IL a. und b. gedahten Zwecken verwendet wer- den, nah Verhältniß der dur die leßtvorangegangene Volkszählung ermittelten Bevölkerungszahl zu derjenigen des übrigen Staatsgebietes

eil.

Die Feststellung des Antheils erfolgt durch den Staatshaushalts- Ctat. Der festgeseßte Betrag wird nah Verhältniß des für das be- treffende Jahr bestehenden Veranlagungssolls an direkten Staats- steuern mit Aus\{luß der Hundesteuer auf die Amtsverbände ver- theilt, Den Vertretungen der letzteren steht die Beschlußfafsung über die Verwendung zu.

Urkundlich 2c.

Der Begründung zu dem Entwurf eincs Gesetzes, betreffend die Verwendung der in Folge weiterer Reichssteuerreform an Preußen zu Überweisenden Geld- summen, entnehmen wir Folgendes:

, Die Staatsregierung hält in Uebereinstimmung mit der Reichs- regierung an dem Plane fest, durch weitere Ausbildung des Systems der vom Reiche zu erhebenden indirekten Steuern für Preußen die Mittel zu beschaffen um weitere unentbehrliche Bedürfnisse der Staatsverwaltuag zu bestreiten, die drückendsten direkten Steuern zu beseitigen oder doch zu ermäßigen und die Kommunalverbände zu entlasten.

Mit dem Erlasse von drei Monatsraten der Klassen- und der fünf untersten Stufen der Einkommensteuer durch das Geseß vom 10. März 1881 ist zwar schon der erste thatsählihe Schritt in der Richtung der für Preußen dur die Reichs\teuerreform zu erstrebenden Ziele geschehen. Zur vollständigen Erreichung derselben werden jedoch die auf den preußischen Staat entfallenden Erträge der gegenwärtigen Tabacksteuer und der Zölle, sowie der Reichsstempelabgaben, selbst wenn sie noch erheblich zunehmen sollten keinenfalls hinreichen. Die gedahten Einnahmen sind in dem Etatsentwurfe von 1882/83 ver- anschlagt auf:

48 020 100 aus Tabasteuer und Zöllen, 7 269 530 aus Reichsftempelabgaben

Summa 50289 630 während {on im Jahre 1878, troß der damals in viel beschränk- terem Maße in Aussicht genommenenen Entlastung der Kommunal- verbände, für die Bedürfnisse des preußischen Staates mindestens 120 Millionen Mark aus Erträgen der Reichs\teuern in Anspruch genommen wurden. (Vergleiche die Anlage zu den Motiven des in der leßten Session vorgelegten Verwendungsgeseßes pag. 1396 der Anlage zu den stenographischen Berichten pro 1880/81.)

Die Bewilligung der hiernah für Preußen noch zu erstrebenden Mehreinnahme aus Reichs\teuern \tieß bislang in der Reichsvertre- tung, abgesehen von sachlichen Meinungsverschiedenheiten, auf das formale Bedenken, daß die Verwendungszwecke für die den Einzel- staaten zufließenden Mehrerträge nicht festgestellt seien oder doch keine hinreichende Bürgschaft für die wirklihe Verwendung der fraglichen Mittel zu dem in Aussicht gestellten Zwecke geboten sei, während in der Landesvertretung vielfach der Cinwand erhoben wird, daß man keine Dispositionen über Einnahmen treffen kônne, deren Cingang und Beträge noch ungewiß seien.

Unm einen Ausweg aus diesem „cirenlus vitiosus“ zu finden und die der Durchführun der Neichssteuerreform entgegenstehenden Hinder- nisse thunlichst zu beseitigen, hält es die Regierung für geboten, die in der leßten Session des Landtages unerledigt gebliebene Vorlage eines Verwendungsgeseßes zu wiederholen.

Der vorliegende Entwurf stellt sich mithin ebenso wie die vorjährige Vorlage die Aufgabe, über die vom Reiche zu über- weisenden Mittel bindende Verfügung zu treffen und die mit denselben zu deckenden Ausgabezwecke geseßlich zu fixiren. Indem auf diese Weise beabsichtigt wird, im Einverständnisse mit der Landesvertretung diejenigen unabweisbaren Bedürfnisse klar zu legen, für welche in Ermangelung vorhandener Einnahmen die Hülfe des Reiches in An- spruch zu nehmen ift, hofft die Regierung zuglei einen erneuten Be- weis für die Nothwendigkeit weiterer Reichssteuerreformen zu liefern und diesen die Wege zu bahnen.

Das Verwendungsgeset vom 16. Juli 1880 hat zwar bereits die Anordnung getroffen, daß die aus Reichssteuern und Zöllen an Recunen zu überweisenden Mittel zum Erlasse von Monatsraten der

lassen- und der fünf untersten Stufen der Einkommensteuer zu ver- wenden sind, so weit darüber niht mit Zustimmung der Landesver- tretung zur Deckung von Staatsausgaben verfügt wird.

Dieses Gesetz verfolgt jedoch, wie dies im allgemeinen Theile der zugehörigen Motive pag. 338 der Anlage zu den stenographischen Berichten 1879/80) ausgeführt wird, zunähst den Zweck, der Landesvertretung die in der Session 1879/80 geforderten und ver- heißenen Bürgschaften für eine verfassungsmäßige Verwendung der raglichen Einnahmen zu gewähren und trifft demgemäß Dis osition ür den Fall, as über die Verausgabung der gedahten Summen im Staatshaushalts-Etat ein Einverständniß mit der Landesvertretung nicht erzielt werden sollte.

,_ Die vollständige und endgültige Regelung der Verwendungszwecke blieb dabei der Zukunft überlassen, denn es liegt auf der Hand, daß es nicht die Absicht des Geseßgebers sein konnte, alle dem Staate aus Reichsfteuern Zzufließende Einnahmen lediglich zu den in dem an- gezogenen Gesehe vorgesehenen Steuererlassen zu beftimmen. Gine derartige Verwendung würde weder init den bei der Reichsf\teuer- reform in Aussicht genommenen, viel weitergehenden Zielen, noch mit einer den wirklichen Bedürfnissen des Landes entsprehenden Ent- lastung der Steuerpflichtigen vereinbar sein. Die dem Erlasse des Ae hen Geselzes vorausgegangenen Verhandlungen des Landtages, owie die Erklärungen der Regierung liefern den eweis, daß man lih schon damals bewußt war, daß der gleichmäßige Erlaß von

Monatsraten aller Klassensteuerstufen und der fünf untersten u der Einkommensteuer die nicderen Stufen im Vergleiche zu dew höheren nit genügend berüsichtige, und daß die Erleichterung des in einem großen Theile der Monarchie viel eupfindlicheren Druckes der Kommunallasten den Vorrang verdiene vor der ein gewisses Maß überschreitenden Ermäßigung der auf den höheren Einkünften ruhenden Staatsperfonalsteuern. Jn leßterer Beziehung nimmt übrigens das fragliche Gefeß selbft nur einen proviforishen Charakter für sib in: Anspru, indem es in §8. 1 die Ueberweisung von Quoten der Grund- und Gebäudesteuer an Kommunalverbände ausdrü@lich vorbehält.

Auch in seiner Rückwirkung auf das bestehende Steuersystenp charakterisirt sih der in dem mehrgedachten Gesetze vorgesehene Re- partitionsmodus als ein unvolllommener Nothbehelf ; denn je größere Summen auf diesem Wege zur Verwendung kommen, desto mehr wird die gleichmäßige Abstufung des Steuertarifs beeinträchtigt.

Insbefondere scheint es bedenklich, die {on jeßt in Folge des dauernden Steuererlasses vorhandene Differenz zwischen den Steuersäten der d. und 6. Stufe der Einkommensteuer durch den Erlaß weiterer Monatsrvten in einer über das; verschiedene Maß der Steuerkraft zu weit hinausgehenden Weise noch zu vergrößern. Eine derartig verschiedene Bemessung der Steuersäße über und unter der fraglichen Grenze würde nicht ohne nachtheiligen Einfluß auf die Veranlagung der Steuer bleiben können.

Sollten z. B. außer dem bereits in Kraft getretenen dauernden Erlasse von drei Monatsraten noch aus den vorhandenen Erträgen der NRetchs\tempelabgaben 6 654 300 M in der fraglihen Weise ver-- wendet werden, wie dies nach der gegenwärtigen Lage der Gesetzgebung im Etatsentwurfe einstweilen vorgeschlagen werden mußte, so würden si, ohne Berücksichtigung der Kontingentirung der Klassensteuer, folgende Steuersäße ergeben :

Einkommen

E Jahressteuerbetrag bis cin-

Fen {ließlid | geseßliher| wirklicher Á. t. A 5

Klafsen- Steuer

I. Stufe] 420 660 3 75 U 660 900 6 50 1III. 900 1050 9 2% IV. 1050 1200 12 V: 1200 1350 18 VI. 1350 1500 94 VIL. 1500 1650 30 VIII. 1650 1800 36 IX. 1800 2100 42 & 2100 2400 48 XI. 2400 2700 60 XIT, 2700 3000 72

=

[11411 181

L EeETíTSIaLULUUT

Einkommensteuer

I. Stufe | 3000 M 3600 M 5 4200 M 4800

3600 90 4200 108 2 4800 126 84 5400 144 ‘| 96 G 5400 6000 162 108

V s 6000 7200 180 180 Abgesehen von den bereits angedeuteten Fehlern müßte ein s\ol-- es Erlaßverfahren \{ließlich, wie schon das va ftebeite Bus ergiebt, für. die untersten Stusen der Klassensteuer zu \o minimalen Steuerbeträgen führen, daß deren Erhebung und Einziebung in keinem

FEELE

stände.

__Gndlich hat sih das bestehende Verwendungsgeseß auch in políi- tischer Beziehung als unzureichend erwiesen und eee die bereits erwähnten Bedenken nicht zu heben vermocht, welche sich im Reichstage bezüglich der Verwendung der Einnahmen aus weiteren Reichssteuerreformen geltend gemacht haben.

In der That läßt es sih au nicht in Abrede stellen, daß das. fragliche Geseß bezüglih der Art und Weise der Verwendung nur einen promissorischen Charakter hat und keine unbedingt obligato- rishen Vorschriften giebt. Vielmehr sollen, die daselbst in Aussicht gestellten Steuererlasse nur eventualiter und Mangels anderweiter Verwendung eintreten und seßen noch einen weiteren Akt der Gesetz- Js voraus. ns j i & F

, Dagegen will der vorliegende Entwurf alle in Folge künftiger Reichssteuerreformen an Preußen zu überweisenden G-ldfunmen elite \cließlich der Erträge der Reichsstempelabgaben unverkürzt und Zug um Zug zu den in S. 2 bezeichneten Zwecken verausgabt wissen, so daß die Verwendung mit dem Vorhandensein der betreffenden Mittel von selbst, kraft Gesetzes eintritt, ohne eine nochmalige legislatorische Mitwirkung der Landesvertretung zu erfordern. Hierin kann selbst- verständlich eine Beeinträchtigung der verfassungsmäßigen Befugnisse der Landesvertretung ebensowenig gefunden werden, wie in jeder im Voraus dur Geseh erfolgenden Feststellung einer Ausgabe, \o bei- spielsweise in der durch Geseß vom 15. März 1881 angeordneten Verwendung der vom Reiche zu überweisenden Erträge der Taba- steuer 2c. zu einem dauernden Steuererlasse.

„Indem die Staatsregierung sich demnach’ jeder anderweiten, als der in der Vorlage vorgesehenen Verfügung über die oben gedachten Summen im Voraus begeben will, geht sie von der sich auf die Er- fahrung des vergangenen Nechnungsjahres stützenden Erwartung aus, E die steigenden Grträge der Betriebsverwaltungen und die zu- nehmenden Erträge der Reichstabackst:uer und der Zölle die erforder- lien Mittel liefern werden, um die allerdings auch ihrerseits in stetigem Steigen begriffenen \onstigen Staatsausgaben, einschließlich etwaiger Erhöhung der Matrikularbeiträge zu deen.

Obgleich aus den vorstehend erörterten Gründen die in den Kommissionsverhandlungen der leßten Session von einigen Seiten vertretene Ansicht, daß die Verwendungsfrage bereits in genügender Weise gelöst sei, nicht getheilt werden kann, fo ist es do andererseits ausgesclossen, das bestehende Geseß ohne Weitercs und in jeder Be- ziehung dur den jeßigen Entwurf zu ersetzen.

Da die eigenen Einnahmequellen des Staats, unter Aus\{luß aller aus den Neichêmitteln erfolgenden Ueberweisungen, selbstver- ständlih nicht hinreichen, um die naturgemäß wachsenden Bedürfnisse des Staatshaushalts zu befriedigen, so müssen nach wie vor die Erträge der bestehenden Reichssteuern hierzu in erster Linie heran- gezogen werden, wie dies auch bei der Einführung der leßtgedachten Steuern von vornkerein in Ausficht genommen worden ist. Von der bezüglichen Bestimmung im §. 1 des Geseßes vom 16. Juli 1880 fann daher nicht abgegangen werden. Jn Anbetracht der oben hervorgehobenen sonstigen Mängel jenes Gesetzes ist jedo den in der le zten Session vielfah geäußerten Bedenken gegen die gleichzeitige Gültigkeit zweier Verwendungsgeseße dahin Rechnung getragen worden, daß sowohl die aus der Tabasteuer und den Zöllen als auch die in Folge weiterer Reichssteuerreformen dem Staate zufließenden Summen zu den in der gegenwärtigen Vorlage vorgesehenen Zwecken verwendet twerden sollen, daß aber bezüglich der- erstgedahten Erträge die Möglichkeit der Verwendung zu Staatsaus- gaben, wie bisher, aufrecht erhalten wurde.

8.1 unterscheidet daher zwishen den Erträgen L, der Zölle und der Tabalsteuer

und IT. der Reichsftempelabgaben und der künftigen Reichssteuer- U. bis: Tee (sub 11.) sind aus\{ließlich

ur die leßteren (sub IL) sind aus\{ließlich und unverkürzt nach Maßgabe des §8. 2 zu verwenden, die ersteren aber nur infoweit, als dies im §. 1 des Gefe es vom 16. Juli 1880 vorgeschrieben war. Von der sub I. bezeichneten Summe mußte der si auf etwa 14 Millionen belaufende Betrag für den bereits angeordneten dauernden Erlaß vvn drei Monatsraten der Klassen- und der fünf

untersten Stufen der Einkommensteuer abgeseßt werden, da die hierzu

-

erforderlihen Mittel naG S. 2 des betreffenden Geseßes vom 10. März 1881 aus den Erträgen der Tabacksteuer und vorweg zu entnehmen sind. :

Was den Ertrag der in Gemäßheit des Reichsgeseßes vom 1. Juli 1881 bereits zur Erhebung kommenden Reichsftempelabgaben anlangt, so konnte es fraglich sein, ob derselbe, wie vorgeschlagen, unverkürzt zu Steuererleichterungen zu verwenden, oder wie die sub I. bezeichnete Summe zu behandeln sei und demgemäß zur Deckung etats- mäßiger Ausgaben in Anspruch n

Letteres würde nach Lage der positiven Geseßgebung un-

genommen werden Tönne.

er Zölle 16. Juli 1880 maßgebend sind.

zweifelhaft zulässig gewesen sein, da der in der Teßten Session vorgelegte Entwurf eines Verwendung2geseßes unerledigt geblieben ist und daber zur Zeit nur die Vorschriften des S. 1 des Gesetzes vom

Wenn es auch an dringenden Bedürfnissen nit gefehlt hätte, für welche die Erträge der Stempelabgaben eine angemessene Verwendung im Staatshaushalts-Etat gefunden haben würden, so glaubte die Staatsregierung doch an ihren Vorschlägen in der vorjährigen Vor- lage festhalten und die in Folge inzwischen erfolgter Reichssteuer- reformen überwiesenen Beträge zu Steuererleichterungen disponibel

liefern.

stellen zu müssen. Bei diesem Entschlusse fiel noch der Umstand ins Gewicht, daß mit der in Rede stehenden Summe die Möglichkeit ge- geben ift, bereits im nächsten Rechnungsjahre die unterste Stufe der Klassensteuer gänzlich außer :

Monatératen der zweiten Stufe zu erlassen und damit dem Lande einen thatsählichen Beweis der Wirksamkeit dieser Geseßesvorlage zu

Hebung zu setzen, sowie zwei fernere

(Fortseßung folgt.)

“A

Prem ar

K Inserate für den Deutschen Reichs- und Königl.

Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Exvedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers:

Berlin 8W., Wilhelm-Straße Nr. 32.

Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. Subhastationen, Aufgebote, Uu. dergl.

L

2.

3. Verkäuse, Verpachtungen, Submissionen etc. 4,

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Beffentlicher Anzeiger. 7

Vorladungen

5, Tndustrielle Etablissementz, Fabriken und Grosshandel,

6, Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen,

y Theater-Anzeigen, | In der Börsen-

M

Interate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des „Juvalidendank“, Rudolf Mose, Haascustein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttuer & Winter, sowie alle übrigen größeren

Annouceu-Bureaux.

Familien-Nachrichten. beilage. M

Verhältnisse zu den damit verknüpften Kosten und Mühewaltungen-

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

12522] Oeffentliche Zustellung.

Das Königliche Amtsgeriht Bruck hat auf An- trag der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank in München, vertreten durch den Bankkonsulenten Dr. Ströll in München, in deren Forderungsfache gegen den Sägmüller Sebastian Hartl in Graßlfing, als Eigenthümer des Anwesens H8.-Nr. 2 in Graßlfing, die Beschlagnahme der zu dem leßteren Anwesen gehörigen, in der Steuergemeinde Geisel- bullach gelegenen Realitäten, bestehend aus:

Pl.-Nr. 242. Wohnhaus mit Stall,

Stadel, Mühle, Säg- mühle und Hofraum zu 0,079 ha 246. Wiese 0,418 , 243, Grasgarten t « 0,092 244. Wurzgarten u. Holz- lagerplaß « 0,085 245, Aer 0,211 247. Anger mit dem Ge- meindetheile, Wiese 1,002 253. Aker 0,348 254. Weide mit Aer 2,256 255, Aer 1,557 256, Wiese 1,533 640. Wiese 0,818 252. Wiese » 0,119 x i a s a verfügt und ist durch den als Versteigerungsbeamten A Königl. Notar Friederih in Bruck im Wege des Zwangsverfahrens Versteigerungstermin auf Mittwoch, den 26. April 1882, Nachmittags 2 Uhr, im Riedl’\hen Wirthshauje in Geiselbullah anbe- raumt. : -

Dem hypothekenbuchsmäßigen Eigenthümer der vorbezeichneten Realitäten, dem Sägmüller Sebastian Hartl in Graßlfing, welchem wegen unbekannten Aufenthaltes die Versteigerungsbekanntmachung nicht zugestellt werden fonnte, wird gemäß Art. 18 der Subh.-Ordnung, da die öffentliche Zustellung be- willigt ist, von den bestehenden Verhältnissen zur Wahrung seiner Recbte hiermit Kenntniß gegeben.

Bru, am 13. März 1882.

Der Gerichtsschreiber am Königl. bayer. Amtsgerichte Bru, Hartmann, Königl. Sekretär.

[12494] Oeffentlihe Zustellung.

Die Handlung M. Nürnberg Söhne in Liffa, G Posen, vertreten durch den Rechts- anwalt Gaebel in Schneidemühl, klagt gegen den, seinem Aufenthalte nah unbekannten, Handelsmann Abraham Lippmann wegen der demselben am 15. März and 22. Mai 1881 verkaufsweise und zu verabredeten Preisen gelieferten Waaren, mit dem Antrage: / R

den Beklagten zu verurtheilen, an die Klägerin 130 A 70 nebst 6 Prozent Verzugszinsen von 100 (6 55 s seit dem 15. März 1881 und von 30 M 15 4 § scit dem 22. Mai 1881 zu zahlen und die Prozeßkosten zu tragen, auch das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Kolmar i. P., Zimmer Nr. 2, auf den 22. Mai 1882, Vormittags 10 Uhr.

Zum Zwedcke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Kolmar i. P., den 13. März 1882.

Dommer, :

Gerichts\{hreiber des Königlichen Amtsgerichts,

[12508] Oeffentliche Zustellung, Die zum Armenrechte zugelassenen Chefrauen : 1) Elisabeth Dorothea Streubel, geb. Gewinner in Chemniß, E 2) Johanne Christiane Friederike Sommer, geb. Sachse in Neudörfcben, 3) Marie Franziska Vogel, Chemniy, E : vertreten durch den Rechtsanwalt Hösel in Chemnit,

Und

4) Sophie Wilhelmine Lasch, geb. Junghanns in Reichenbrand, é : vertreten durch den Rechbtsanwalt Theod. Müller in Chemniy, klagen gegen ihre Chemänner: zu 1) den Maurer Ernst Hermann Streubel aus Nassenberg bei Hof, früher in Gablenz, jetzt unbekannten Aufenthalts, j zu 2) den Handarbeiter Johann Wilhelm Som- mer aus Nieder-Rofsau, bisher in Neu- dörfcben, jeßt unbekannten Aufenthalts, zu 3) den Handarbeiter Ernst Bruno Vogel aus Gornau, früher in Altendorf, zuleßt in Altenhain, jeßt unbekannten E zu 4) den Bäcker Karl Hermann Lasch, genannt Atzig, aus Reichenbrand bei Chemniy, jetzt

b unbekannten Aufenthalt Berlaff und zwar zu 1 und 2 wegen böslicher Verlassung, N in 3 und 4 wegen lebensgefährlicher Miß- handlung, mit dem Antrage auf Trennung der Ehe vom Bande und laden die Beklagten zur {mündlichen Ver- handlung des Rechtsstreits vor die III. - Civil- Tammer des Königlichen Landgerichts zu Chemniß auf den 20. Juni 1882, Vormittags 9 Uhr,

geb. Gutmann in

Kohlmann

[12479]

mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Ge- richte zugelaffenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwede der vom Gerichte bewilligten öffent-

lichen Zustellung wird dieser Auszug der Klagen be- kannt gemacht.

Chemnis, den 9. März 1882.

Der Gerichtsschreiber des K. Landgerichts, Civil-

fammer III.

Fischer.

11205) Oeffentlihe Zustellung,

Der Fabrikbesizer und Ingenieur Hermann

Caspar zu Breslau, vertreten durch den Justizrath Hecke e D klagt gegen den Gerber und Leder- zurichter A. ; i

Zeit unbekannt ist, wegen einer Miethsforderung mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten in Höhe von 300 4 nebst 5 °/9 Zinsen von 150 #4- seit dem 15, Oktober 1881 und von 150 M. seit dem 15. Januar 1882 und Erklärung der vorläufi- gen Vollstreckbarkeit des ergehenden Urtheils und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Breslau, E Stadtgraben 2/3, Zimmer Nr. 2, au

Diel von hier, dessen Wohnort zur

den 26. Mai 1882, Vormittags 11 Uhr. Zum Zwedcke der öffentlichen Zustellung wird dieser

Auszug der Klage bekannt gemacht.

Breslau, den 23. Februar 1882, Wolff, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

I -

[1228] Nothwendiger Verkauf.

Im Wege der nothwendigen Subhastation follen die dem Dekonom Wilhelm Rast und dessen Che- frau Amalie, geb. Schenke, zu Desteriß gehörigen, im Grundbuche von Oesteriß Band I. Blatt 5 neu cbn, eingetragenen Grundstücke: / Parz. 107/70, 71, Plan 22, Wiese und Acker mit 89 ar 70 qm Gr. und-+1,69 Thlr. | +

B. 1. Ktbl. 1

Reinertrag,

B. 2, Ktbl. 1 Parz. 90/70, Plan 22, Wiese mit

27 ar 80 qm und 1,42 Thlr. Reinertrag,

B. 3. Ktbl. 1 Parz, 108/72 a, b, ed, 6, Plan 22, Ater mit 6 ha 3 ar 70 gm Gr. und

4,44 Thlr. Reinertrag, am 1. Mai 1882, Vorm. 10 Uhr,

an Ort und Stelle in dex Pauli’schen Schenke in Oesteritz versteigert und

am 5. Mai 1882, Vorm. 107 Uhr,

an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 3, das Urtheil über den Zuschlag verkündet werden. Es beträgt das Gesammtmaß der der Grundsteuer unterliegenden Flächen der Grundstücke:

7 ha 21 ar 20 qm

der Neinertrag, nah welhem das Grundstück zur Grundsteuer veranlagt worden :

7,591 Thaler.

Der Auszug aus der Grundsteuer-Mutterrolle so- wie beglaubigte Abschrift des können werden,

Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander- weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbu bedürfende, aber nicht eingetra- gene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben spätestens im Versteigerungs- termine anzumelden, widrigenfalls fie mit ihren Rechten ausgeschlossen werden.

in unserer Gerichtsschreiberei

Schmiedeberg, » G Reg.-Bez. Mes, | den 8, März 1882, Königliches Amtsgericht.

[12447]

Zwangsversteigerung und Ausgebot. des Reallehrers wider den Pferdeschlahter Wilh. Bäßler in Grohn, Beklagten, wegen Forderung, f\oll auf Antrag des Klägers die Anbaustelle des Beklagten, Blatt 236, Haus Nr. 241 in Grohn, bestehend aus einem massiven Wohn- hause mit Anbau, Hofraum und Hausgarten, 3 a 09 qm groß,

In Zwangsvollstrekungsfachen in Vegesack, Klägers,

am 16. Mai d. Pee Morgens 10 Uhr,

auf hiesiger Gerichts\tube verkauft werden.

Alle, welche an obiger Anbaustelle Eigenthums-, Näher-, lehnrehtliche, fideikommissarisbe, Pfand- und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Ser- vituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, werden hierdurch aufgefordert, obigen Termine anzumelden, widrigenfalls das Recht im Verhältni h

Das Ausschlußurtheil wird nur an hiesiger Ge- richtstafel bekannt gemacht.

zum neuen Erwerber verioren geht.

Lesum, den 11, März 1882, Königliches Amtsgericht. C. Möbes.

Verkaufsanzeige

d Aufgebot.

In Sachen des Zimmermeisters H. Lange hier, Gläubigers, gegen den Zimmergesellen Fastert hier, Schuldner, wegen Forderung, soll auf Antrag des Gläubigers der unter Artikelnummer 49 der Grund- steuermutterrolle

für Freiburg,

Grundbuchblattes eingesehen

solche Ansprüche im

Parzelle 8, beschriebene Grundbesiß des Schuldners mit dem darauf befindlichen massiven, mit Ziegeln gedeckten Wohnhause unter Haus-Nr. 51 in Frei- burg zwangsweise am Donnerstag, den 27. April 1882, Vormittags 10 Uhr, an O niGes Gerichtsstelle öffentlich versteigert werden. Alle Die, welche an dem bezeichneten Wohn- wesen Eigenthums-, Näher-, lehnrechtliche, fideikom- missarishe, Pfand- und sonstige dinglihe Rechte, insbesondere Servituten und Realberechtigungen zu haben glauben, werden aufgefordert, selbige unter Vorlegung der darüber lautenden Urkunden im obigen Termine anzumelden, unter dem Verwarnen, das im Nichtanmeldungsfalle das Necht im Verhält- niß zum neuen Erwerber des Wohnwesens verloren

geht. Freiburg, 13. März 1882. Königliches Amtsgericht. I. von Borries.

[12481]

Ausgebot.

Nr. 4014. Die Gemeinde Jummenstaad be- hauptet Cigenthum an naverzeihneten Liegen- schaften, worüber aber ein grundbuhmäßiger Ein-

Trag nicht existirt : G Anschlag.

1) 10 a 8 qm Aer im Herrentveier, neben Straße und Aufstößer 50 M 2) 29 a 88 qm Aker im Garenwieder, neben Straße und Aufstößer 140 3) 11 a 16 qm Aer im Frickenwäsele, neben Straße und Aufstößer 70 4) 2 a 79 qm Aer in Sengadeläcker, neben Straße und Aufstößer 15 5) 1a 98 qm Ader im Forstel, neben Straße und A 12 6) 1a 17 qm Wiese in Kobents- baindten, neben Straße u. Aufstößer 20 7y 90 qm Garten in Hausgarten, neben Straße und Mer 15 8) 7 a 47 qm Ader an Bürgeln, neben Straße und Aufstößer 40 9) 1 a 35 qm Aer an Reuthenen, neben Straße und Aufstößer 8 10) 6 a 4 qm Ader im Brendlen, , neben Straße und Aufstöer 2 11) 24 a 66 qm Wiese u. Aer in Warteln, neben Straße u. Aufstößer 12) 21 a 78 qm Wiese im Baurengritt, neben Straße und Aufstößer 13) 10 a 53 qm Acker am Schlatt- brunnen, neben Straße u. Aufstößer 14) 2 a 70 qm Aer im Bahnaer, neben Straße und Ausfstößer 15) 7 a 56 qm Aer im Kloten, neben Straße und Auffstößer 16) 5 a 49 qm Acker am Galgen, neben Straße und Aufstößer 17) 11 a 43 qm Aer zu Forst, neben Straße und Iohann Direuter 18) 2 a 40 qm Wiese im Schlättle, neben Iosef Dickreuter und Josef Nauber am Ba 0 e 19) 10 a 98 qm Ader und ausgebeutete S im Happenweilerösch, neben Straße und Aufstößer . . 20) 6 a 30 qm Hausplaß und Garten im Dorf an der Seestraße, neben Straße und Seeufer T REO 21) Sprißenremis im Scheuergebäude des Schul- u. Armenfonds Immen- \taad, H.-Nr. 70 an der Mattgraben- straße, neben Schul- und Armen- fond u. d. Keller des Baptist Berger 200 , Es werden nunmehr alle Diejenigen,

zu machen haben, aufgefordert, solche in dem au

loschen erklärt würden. Z | Ueberlingen, den 6. März 1882. i Großh. Amtsgerichi. Gerichtsschreiber. Fromherz.

[12504] Nr. 1093, Nawstehender Beschluß: Aufgebot.

A ] immermeister Schlüter in

in dem auf

gebotstermine seine Rechte anzumelden Urkunde vorzulegen, erklärung der Urkunde erfolgen wird. Königslutter, den 10. März 1882, Herzogliches Amtsgericht. gez. Schrader. wird damit veröffentlicht.

Der Gerichts\chreiber :

Kartenblatt 17,

A. Oelmann.

welche etwaige Ansprüche oder Rechte an diese Saa

Montag, dcu 15. Mai, Vormittags 10 Uhr, angeordneten Aufgebotstermin geltend zu machen, ansonst die nicht angemeldeten Ansprüche für er-

Der Dekonom Leo Müller aus Wolfenbüttel hat das Aufgebot einer Ausfertigung des gerichtlichen il vom 7. Okober 1873, laut dessen der Königslutter ihm 500 Thaler Restkaufgelder \{huldet, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens

den 30. September 1882, Vormittags 10 Uhr,

vor dem unterzeihneten Gerichte anberaumten Auf- und die

widrigenfalls die Kraftlos-

[12470] In Sachen

der Anträge des Banquiers Ed. Kanberg zu Schles-

wig sowie des Parzellisten Christian Hinrichsen zu

Berend und dessen Ehefrau Catharina Dorothea

Hinrichsen, geb. Nissen, verwittwet gewesene Schmidt,

betreff. Aufgebots von Urkunden,

hat Königl. Amtsgericht Schleswig II. durch den

Gerichts-Assessor Dr. Leppel folgendes Ausschlußurtheil

erlassen.

Nachdem troß gehöriger Bekanntmachung etwaige

Inhaber der nachbenannten Urkunden Rechte daran

bisher nicht angemeldet haben, \

so werden auf Antrag ; i

1) die Obligation des Banquiers Ed. Kanberg in S{leswig vom 19. Mai 1876, wona dem- selben der Photograph Georg Johann Koch in S(ble8wig ans einem Kaufkontrakt vom 9, Mai 1876 die Summe von 6000 Æ nebft 5% Zinsen p. a. gegen vierteljährige Kündigung schuldig geworden ist, und welche protokollirt ist im Schuld- und Pfandprotokolle der Stadt

S(leswig Vol. X. Fol. 371

2) a. die im Schuld- und Pfandprotokoll des Amts Gottorf Vol. XV. Fol. 2 protofollirte Obli- gation des Parzellisten Christian en zu Berend und Frau, geb. Nissen, vom 2. November 1877, wonach die frühere Wittwe Sch{midt zu Berend dem Abnahmemann Peter Schmidt daselbst die Darlehenssumme von 420 # nebst 40/9 Zinsen gegen halb- jährige Kündigung \{chuldig geworden ift,

. die im Sculd- und Pfandprotokolle des Amts Gottorf Vol, XV.' Fol, 2 umgeschriebene Vertragsurkunde der sub 2a. Genannten vom 11, März 1879, wonach der gedachte Ehemann Hinrichsen in die Umschreibung der seither auf den Namen der beiden Ehe- leute im Sculd- und Pfandprotokolle stehenden früheren Schmidt’ schen Parzellen- stelle in Berend auf den alleinigen Namen seiner Chefrau eingewilligt hat,

damit für kraftlos erklärt.

Leppel.

[12521] Proclama. Auf Antrag des Nachlaßpflegers, Rechtsanwalt Brühl hier, werden die unbekannten Erben des rechtskräftig für todt erklärten Theofil Wolniewicz aus Otusz, Sohnes des verstorbenen Lehrers Ignaß MWolniewicz von dort, aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 11. Januar 1883, Vormittags 11 Uhr, ihre Rehte und Ansprüche auf den Nachlaß des Theofil Wolniewicz, bestehend in dem Bul'er Spar- fassenbuch Nr. 122 über 29 # 92 H bei dem unterzeihneten Gericht (Zimmer Nr. 2) anzumelden, widrigenfalls der . Nahlaß dem landesherrlichen Fiskus zugesprochen werden wird und der nach er- folgter Präklusion fich etwa meldende Erbe alle andlungen und Dispositionen des Fiskus anzuer- ennen und zu übernehmen \{chuldig, von demselben weder Rechnungslegung noÞ Ersaß der gehobenen Nutzungen zu fordern berechtigt, sondern si lediglich mit dem, was alsdann von der Erbschaft noch vor- handen ist, zu begnügen verbunden.

Gracß, den 4. März 1882, :

Königliches Amtsgericht, Abtheilung Tk.

[12472] m Namen des Königs!

Auf den Antrag des Rechtsanwalts Buttgereit, als des den unbekannten Betheiligten von dem Sub- hastationsrihter bestellten Kurators, erkennt das Königliche Amts8geriht zu Fischhausen durh den Amtsgerichts-Rath Blell

für Recht:

1) dem Zimmermann Lopsien aus Koßlauken und dem Gutsbesißer Schneege in Tykrehnen werden ibre angemeldeten Rechte auf die Philippsche Spezialmasse von 580,75 4, welche bei der Godau’schen Subhastationssache des Grundstücks St. Lorenz Nr. 5 angelegt ist, vorbehalten ;

2) Die unbekannten Interessenten werden mit ihren Ansprüchen auf die Spezialmafse ausgeschloffen ;

3) Die Kosten des Aufgebots sind aus der Spezial- masse vorweg zu entnehmen.

Fisch E L g E

ausen, den 5°. arz 2e Königliches Amtsgericht. Blell.

[124666] Proclama.

Auf den Antrag der Wittwe Tina Loewenberg zu Fordon wird der Inhaber des angebL veGüren ge- gangenen Depositensheins der Königlihen Regie- rungshauptkasse zu Bromberg vom 17. Dezember 1860 über die Niederlegung zweier 339%%igen Feen:

taats\{uldscheine, Litt. B, Nr. 1 Ier O A paral Litt, F. Nr. 159050 über

100 Thlr. ausgeforders seine Rechte auf denselben ätestens im Aufgebotstermine ues 30, September 1882, Vorm. 10 Uhr, bei dem unterzeihzeten Gerichte, Zimmer Nr. 9, des Hiesigen Ländgerihtsgebäudes anzumelden und den- selben vorzuzeigen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgt, Bromberg, den 8. März 1882.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung VI.