1882 / 67 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Mar 1882 18:00:01 GMT) scan diff

Steuern in den Hohenzollernshen Landen mit 158 968644 Æ# wenn man die ortsanwesende

der Bevölkerung dur{\chnittlich ca. 5,83 M

Dieser Durcschnittssaß aber variirt in den einzelnen Provinzen

i h é deru ,_ den einzelnen Regierungsbezirken derselben Provinz, sowie in den einzelnen Kreisen

außerordentlich und nicht minder wiederum in

desselben Regierungsbezirks. Er betrug beispielsweise: in der Provinz Ostpreußen 3,62 K,

in den Regierungsbezirken Königsberg 4,07 Æ, Gumbinnen

2,95 M, in der Provinz Brandenburg (ohne Berlin) 5,78 M,

in den Regierungsbezirken Potsdam 5,96 4, Frankfurt a./O.

4,69 M,

in der Provinz Hessen-Nafsau 6,60 M, in den Regterungsbezirken Cassel 5,19 A, Wiesbaden 8,20 46, in der Stadt Berlin 15,74 H. Insoweit sih aus diesem Verkältniß der direkten Staatssteuern ein wenigstens annähernd zutreffender Schluß auf die Verschiedenheit des Wohlstandes und der Leistungsfähigkeit der Bevölkerung in den verschiedenen Landestheilen ziehen läßt, bedarf es kaum cines weiteren besonderen Nachweises dafür, daß in den minder wohlhabenden und minder leistungsfähigen Gegenden die Volks\chulunterhaltungslast ver- O drückender ist, als in den wohlhabenderen und leistungs- ähigeren. = Dem läßt sich nihcht mit dem Einwande begegnen, daß in Ge- genden, in welchen ein größeres Maß von Wohlstand herrscht, auc die Theuerung größer sei und daß die Theuerungsverhältnisse natur- gemäß auch eine Steigerung der Ausgaben für die Volks\{ulunter- haltung im Gefolge haben. Das Lettere ist an und für sich zwar richtig. Aber die Steigerung der Volks\chulunterhaltungskosten in den wohlhabenderen Gegenden steht mit dem Maße der größeren Leistungs- fähigkeit keineswegs in gleihem Verhältnisse. Es ergiebt dies eine Vergleichung der Leistungen an direkten Staatssteuern pro Kopf durbschnittlih mit dem Betrage der durch- schnittlihen Gefammtaufwendungen für eine vollbeschäftigte Lehrkraft in den verschiedenen Landestheilen.

Es betrugen beispielsweise im Steuerjahr im Jahre 1878 1880/81 die direl- die Gesammauf- ten Staatssteuern wendungen für pro Kopf eine vollbeschäf-

3,62 M.

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tigte Lehrkraft 928 M.

in der Provinz Ostpreußen ca. Brandenburg (ohne Berlin) , R i Hefsen-Nafsau , Den Sit Den. O4 © 2008 n G Do, I

Der Druck, welchen die Volks\{chulunterhaltungslast und die Un- gleihmäßigkeit der Vertheilung derselben in den verschiedenen Landes- theilen auf breite Schichten der “Bevölkerung ausübt, wird noch er- \{chwert durch die Mannigfaltigkeit der in einem großen Theile des Staates noch bestehenden, aus älterer Zeit herrührenden landrecht- lihen und provinzialgeseßlichen Vorschriften und gewohnheitsrechtlichen Normen über die Unterhaltung der Volks\cchulen und über die Ne- partition dieser Lasten auf die Betheiligten.

Von den Schulunterhaltungslasten werden die persönlichen Kosten sowohl wegen ihrer Höhe sie betragen 70 "/4 der Gesammtkosten wie wegen der Verschiedenartigkeit ihrer Aufbringung am drückendsten empfunden. DieStaatsregierung hält es für nothwendig, auf diesemGebiete Wandel zu schaffen und erkennt es als das sowohl im Interesse der Bevölkerung, wie in dem der Lehrer und Lehrerinnen als auch im allgemeinen Interesse des Schulwesens und im Staatsinteresse von ihr zu erstrebende Endziel an, die persönlichen Volks\chulunterhal- tungsfosten, insoweit dieselben durch die eigenen Einkünfte des vor- handenen, zur Dotation der Sculstellen bestimmten Schul- 2c. Ver- mögens nit gedeckt werden, den Schulverbänden und Gemeinden überhaupt abzunehmen und ihnen die hierfür erforderlihen Geldmittel aus Staatsfonds zu überweisen.

Die Erreichung dieses Endzieles ist natürlih erst dann mögli, wenn der Staat durch Vermehrung seiner Einnahmen in Folge weiterer Ausbildung des Systems indirekter Reichssteuern behufs Veberweisung von Uebershüssen aus denselben an Preußen finanziell n Lage geseßt sein wird, eine so bedeutende Last auf \sich zu nehmen.

„Inzwischen aber strebt die Staatsregierung dahin, dics Ziel srittweise und allmähliÞch nah Maßgabe der jeweilig verfügbaren Mittel zu erreichen.

Indem die Ueberweisung von Geldsummen an die Kreise behufs Grleichterung der Volks\chullasten in Aussicht genommen ist, geht die Absicht dahin, die Lasten der eigentlichen öffentlihen Volks\{ulen (Volksschulen im engeren Sinne) für die zu deren Unterhaltung ge- seblih Verpflichteten zu erleihtern. Es sind dies diejenigen Schulen, für welche in den Artikeln 21, 24, 25 der Verfassungsurkunde die Bezeichnung „Oeffentliße Volks\{ulen“ gebrauht worden ist. Der zweite Absaß des Art. 21 der Verfassungsurkunde, in welWhem die dem §. 43 Titel 12 Th. 11. A. L. R. ent- sprechende Verpflichtung ausgesprochen ist, kein Kind ohne den für die öffentlihe Volks\{chule vorgeschriebenen Unterricht zu lassen, sowie der erste Absaß des Artikel 25, nach welchem die bürger- lihen Gemeinden bezw. ergänzungsweise der Staat verpflichtet sein sollen, die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volks\culen aufzubringen, ergeben, daß unter der öfent- lihen Volksschule diejenige, früher gewöhnlich Elementarschule ge- nannte Anstalt verstanden wird, in welcher allen Gliedern der Nation die für Jedermann unbedingt erforderlihe Bildung dargeboten wird. Die Errichtung von solchen Schulen, welche diese Aufgabe haben und dieses Ziel verfolgen, überall, auch gegen den Willen der Betheiligten, anzuordnen und zu erzwingen hat die Staatsbehörde die geseßliche Befugniß; zur Errichtung und Unterhaltung solcher Schulen besteht für Schulverbände, Schulgemeinden, bürgerliche Gemeinden, je nah der Verschiedenheit der geseßlichen Vorschriften in den verschiedenen Landestheilen eine allgemeine geseßliche Verpflichtung. Die Einrichtung, die Aufgabe und das Ziel dieser Schulen ist durch die allgemeine Verfügung vom 15. Oktober 1872 (Centralblatt Qr die Unterrichts- verwaltung 1872 Seite 586 ff.) bestimmt. arauf, daß diese Schulen nit überall Volks\{ulen genannt werden, sondern thatsäch- lih verschiedene Bezeichnungen führen, kommt es nicht an. Zu ihnen gehören mithin nicht die neben den Volks\{hulen des Ortes, ebenfalls unter mannigfach verschiedenen Bezeichnungen bestehenden, im Allge- meinen Mittelschulen genannten Schulen, welche, obshon nicht zu den höheren Lehranstalten gehörend und nicht mit der Berechtigung zu Entlassungsprüfungen versehen, doch ihrem ganzen Endzwecke nach, indem sie die Bestimmung haben, ihren Schülern eine höhere Bil- dung zu geben, als dies in der Volksschule iron über der Stufe der obligatorischen Volksschule stehen, das heißt derjenigen Schule, in Bezug auf welche der allgemeine Schulzwang in der Art besteht, daß alle Kinder im \{ulpflichtigen Alter, welche nicht den für die öffentlichen Volksschulen vorgeschriebenen Unterricht in anderen öffentlichen oder Privatunterrichtsanstalten oder sonst anderweit erhalten, zur Schule ges{chickt werden müssen. sh Zu in Volksschulen gehören ferner auch die höheren Mädchen-

ulen nicht.

Entsprechend der früher bereits bekundeten Absicht, Ueberschüsse aus Reichs\teuern, welhe auf Prien entfallen, zu Ueberweisungen an kommunale Verbände behufs Erleichterung von Kommunal- be: ziehunzsweise anderen öffentlichen Lasten zu rerwenden, ist auch bézüg- lid), der Erleichterung der Volks\{ullasten von dem Prinzip der Dotation der Kreise zu diesem Behufe ausgegangen.

Als in der Natur der Sache liegend wird es erscheinen, daß die Ueberweisung der zur Erleichterung der Volks\{hullajten verfügbaren Eau uumen an die Krei öhe der dur die

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zusammen Bevölkerung am 1. Dezember 1880 mit 27 279 111 in Ansaß bringt, auf den Kopf

d 6 II.) nit gedeckten persönlihen Unterhaltungskosten der Volks- chulen erfolgen foll, da derjenige Theil der Kosten, welcher seine Deckung in den Einkünften vorhandenen Schul- 2c. Vermögens findet, die Betheiligten nicht belastet. : Zu §. 2 IIb. Ueberweisung der Grund- und Gebäudesteuer bis zur Hälfte an die Kreise. Neben der Erleichterung der Volks\chullasten will der gegen- wärtige Entwurf in Uebereinstimmung mit der früheren Vorlage, den Kommunalverbänden als solchen an direkt durch Ueberweisung der

das Bedürfniß ist, durch weitere Reichssteuerreformen die Mittel zu gewinnen, den finanziellen Bedrängnissen der Gemeinden und der weiteren Verbände abzuhelfen und inbesondere den auf den Steuer- pflichtigen lastenden Druck von Kommunalzuschlägen zu den direkten Staatssteuern zu mildern, ergeben die dem Landtage zugegangenen „Beiträge zur Statistik der Gemeindeabgaben in Preußen, nach amtlichen Quellen bearbeitet von L. Herrfurth und E. v. d. Brinken“ und zwar die Nachweisungen T. und Il. im Einzelnen und die Seite 100 und 104 gegebenen Tabellen 111. und IV. in übersichtlicher Darstellung. __ So hoc ih na den leßtbezeihneten Zahlenangaben die Uecber- bürdung mit Korporationslasten auch stellt, so muß hierbei doch immer noch berücksihtigt werden, daß diese Zahlen mit Ausnahme der Zahl für Berlin, Dur({schnittszahlen sind und daß si diese Be- lastungsziffern für cine große Reihe von Gemeinden viel höher stellen, e auf Seite 105, 106 und 107 des citirten Werkes ausgeführt wird, i __ Daß die Belastung der Kommunen noch im Steigen begriffen ist, ergeben die a. a. O. veröffentlihten Vergleihungen und zwar Tabelle VII. Seite 111, Tabelle VIII. Seite 112. i: Viel erheblicer als im Durcbscbnitte des Staats und der Pro- vinzen sind die Steigerungen in einzelnen Gemeinden. Bezüglich der 59 Über 23 000 Einwohner zählenden Städte weist dies Tabelle 1X. auf Seite 113 nah.

Die Belastung der Kreisverbände ist aus der in oben angezoge- nem Werke unter Il. enthaltenen Kreiëabgabenstatistik ersichtlich.

Vie Frage, in welcher Weise dieser finanziellen Bedrängniß der Kommunalverbände durch unmittelbare Zuwendung aus Staatsmitteln am zweckentsprechendsten abzuhelfen sei, is gegenüber den lebhaften Widersprüchen, welche die in dieser Beziehung in der vorjährigen Vor- lage gewacten Vorschläge fanden, einer noGmaligen reiflihen Er- wägung unterzogen worden, welche jedo zu keinem andern Resultate geführt hat. Faßt man lediglih die finanzielle Lage der zu unter- stüßenden Verbände ins Auge, so spricht gegen die Ueberweisung direkter Steuern allerdings der Umstand, daß dieselbe dem Maße des Bedürfnisses insofern keine Rechnung trägt, als den Verbänden mit hoher Steuerkraft viel und denjenigen mit geringer Leistungsfähigkeit wenig gegeben wird. Es wäre daher anscheinend der einfahste und sicherste Weg, die Zuschüsse aus Staatsfonds nah dem Maße der Bedürftigkeit zu vertheilen. Einer derartigen Regelung stehen aber bei näherer Betrachtung sehr erheblihe Bedenken entgegen. Wenn au% bezüglih der Verwendung zu Schulzwecken die Dotirung der Ueberweisung vorgezogen werden konnte, indem der Staat, mit Rü&sicht auf sein Interesse an der öffentlichen Unterrichtspflege, die Tragung der Schullasten als eine ihm dur Artikel 25 der Verfassung wenig- stens subsidiarish auferlegte Verpflihtung anzusehen hat, fo ist dies bezüglih der Gemeindelasten in ihrer Gesammtheit nicht der Fall und könnte daher das Dotationsprinzip hier nur mit der Beschrän- Tung auf gewisse, an fi zu den Aufgaben des gesammten Staates gehörige Zwecke, wie beispielsweise bezüglih der Polizeikosten, An- wendung finden. Ein folhe Zweckbestimmung allgemein und für alle Gemeinden zu treffen, würde jedoch die in den verschiedenen Gemein- den dur ganz verschiedene Ausgaben bedingte Notblage nicht in ge- nügender Weise berücksichtigen und die beabsichtigte Abhülfe in vielen ällen illusorisch machen. Den Beweis hierfür liefert die Ueber- sicht L, in den Beiträgen zur Finanzstatistik der Gemeinden in Preußen für das Jahr 1876 von L, Herrfurth (VI. Ergänzungsheft zur Zeitschrift des Königlich preußischen statistischen Bureaus), aus welcher Zusammenstellung sich ergiebt, daß keineswegs gewisse Aus- gaben die Nothlage der Gemeinden bedingen, sondern daß bald dieser bald jener Bedarf in den Vorderçrund tritt.

Wollte man sih auch über das angedeutete Bedenken hinweg- seßen und die fraglihen Beihülfen zur Deckung von Kommunallasten Überhaupt und ohne weitere Einschränkung auf gewisse Ausgaben nah dem Maßstabe der Bedürftigkeit vertheilen, so würde dies dazu führen, daß sämmtlihe Steuerzahler des Staates zur Deckung cines Theiles der Kommunallasten gleihmäßig herangezogen würden, und daß Landestheile, welche, sei es in Folge günstiger natürlicher Ver- hältnisse, sei es wegen ungenügender Cntwickelung des kommunalen Lebens geringe Abgaben aufbringen, mit ihrer Steuerkraft denjenigen Gemeinden zu Hülfe fommen müßten, in welchem die Gemeinde- ausgaben für unentbehrlihe oder au entbehrlihe Zwecke das durh- schnittliche Niveau des Staates übersteigen, was ohne Zweifel auf den lebhaftesten Widerspruch der benachtheiligten Landestheile stoßen würde. Im Allgemeinen würde die Repartition nah dem Ausgabe- bedarfe die Landgemeinden. im Verhältnisse zu den Städten, namentli den größeren und den östlichen Theil der Monarchie im Vergleiche zu dem westlidben prägraviren. Zu einer Vergleichung im Einzelnen bietet die hon mehrfach erwähnte Statistik pro 1880/81 in den Nachweisungen I. und 11. sowie in Spalte 19 und 20 der Tabelle IIT. auf Seite 109 das nöthige Material.

_ Abgeschen von den vorstehend erörterten prinzipiellen Bedenken müßte auch die praktische Durchführung des Dotationsprinzips auf {wer zu überwindente Schwierigkeiten stoßen.

2 De Vertheilung nah Maßgabe des Bedarfs setzt selbstverständ- [ih die vorgängige Feststellung des wirklich vorhandenen Bedürsnisses und des Umfanges desselben voraus.

Hierfür einen allgemeinen Maßstab zu finden, hat ih als eine unlösbare Aufgabe erwiesen. Alle in dieser Beziehung gemachten Vorschläge, wie Vertheilung nach Land und Leuten oder nah dem umgekehrten Verhältnisse des Aufkommens an direkten Steuern, oder nach Verhältniß der Gemeindeausgaben bezw. Abgaben sind gegen- über den konkreten Verhältnissen unzutreffend oder praktisch unbrauch- bar. Die Prüfung der Bedürfnißfrage und die Bemessung des Zu- {usses aber jedem einzelnen Falle vorzubehalten, bietet, in welche Punee die Entscheidung auch gelegt wird, keine hinreichende Gewähr ür eine gleichmäßige Verwendung der disponiblen Mittel und würde eine so eingehende Kontrole der Gemeindeausgaben voraus\seten, wie lies mit dem Prinzipe der Selbstverwaltung \sich nicht vereinbaren ieße.

_Die Staatsregierung glaubt daher umsomehr an der Ueber- weisung von Quoten der Grund- und Gebäudesteuer festhalten zu müssen, als diese seit Jahren in Petitionen und bei den Verhand- lungen des Landtages von verschiedenen Seiten gefordert und bereits durh geseßlihe Bestimmung (8. 1 des Verwendungsgeseßes vom 16, Juli 1880) in Aussicht genommen ist.

Noch größere Schwierigkeiten als die Entscheidung der Frage, ob Dotation oder Gere bietet die Wahl der kommunalen Korporation, an welche die Ueberweisung o en soll. Auch in dieser Beziehung glaubt die Staatsregierung be ibren früheren Vor- sage, der Ueberweisung an die Kreise, beharren zu müssen.

uch abgesehen von den einen selbständigen Kreis bildenden Städten, für welches irrelevant ist, ob die Ueberweisung an die Kreise oder die Gemeinde erfolgt, sind ‘die sonstigen Stadt- und selbst die Landgemeinden im Durchschnitte des Staates und auch der ein- zelnen Provinzen und Negterungsbezirke allerdings erheblich \{werer ae als die Kreise, wie sih dies aus der oben angezogenen Sta- tistil pro 1880/81 und: insbesondere aus einer Vergleichung der Ta- bellen II. S. 137 und 111. S. 100 und 101 ergiebt, Nichtsdesto- weniger muß von einer. direkten Ueberweisung an die Gemeinden aus folgenden Gründen s enommen werden.

1 reise nur bi3 auf, eigenen Einkünfte des vorhándenen Schul- 2c. Verinögens (vergl.

halben Grund- und Gebäudesteuer zu Hülfe kommen. Wie dringend -

denen 15 829 Gutsbezirke mit den Gemeinden. So lange die ersteren gleib den [leßteren kommunale Aufgaben zu erfüllen und fommunale Lasten zu „tragen haben, würde eine vershieden- artige Behandlung beider als eine durch nichts zu begrün- dende Unbilligkeit gegen die Gutsbezirke betrachtet werden müssen. Dagegen steht der Betheiligung dieser leßteren an dem Ertrage der Grund- und Gebäudesteuer das Bedenken entgegen, daß es in der Hand der Inhaber der Gutsbezirke liegen würde, über die ihnen zu- fließenden Summen willkürlich zu verfügen und dieselben in ihrem aus\chließliben Interesse zu verwenden, Die Ueberweisung einer Quote der Grund- und Gebäudesteuer an die Gutsbezirke würde daher den Charakter eines individuellen Steuererla}ses annehmen und als cine Bevorzugung der Eigenthümer selbständiger Gutsbezirke anderen Grund- und Hausbesißzern gegenüber dargestellt werden können.

_ ollte man aber eine derartige Bevorzugung der Besiter selbst- ständiger Güter mit in den Kauf nehmen, so würde die Ueberlassung eine Quote der in den Gemeinden auffommenden Grund- und Ge- bäudesteuer do auch zu keiner gleihmäßigen und gerechten Verthei- lung führen. Schon das durchschnittliche Theilungsverhältniß zwischen Stadt- und Landgemeinden würde ein unzutreffendes sein. Das Soll- auffommen der Grund- und Gebäudesteuer beträgt: in den Stadtgemeinden E S n Den, Vanbdaem En __ Dagegen betragen die Gemeindeabgaben in sämmtlichen Stadtgemeinden : 99 662 124 in sämmtlichen Se L S018 964 c

Das Repartitionsverhältniß würde sich mithin zwischen Stadt- und Landgemeinden ungefähr wie 5 zu 8 stellen, während die Be- lastung sich beinahe umgekehrt wie 8 zu 5 verhält,

Noch größere Mißverhältnisse ergeben die Vergleichungen der be- treffenden Zahlen für die einzelnen Provinzen, Negierungsbezirke und Kreise nach den in den Nachweisungen T. und II. der mehrerwähnten Statistik enthaltenen Angaben. Je mehr man in die Einzelheiten geht, deflo undurchführbarer erweist sich der fragliche Vertheilungs- modus. Bezüglich der einzelnen Gemeinden würde er im Großen und Ganzen die Wirkung haben, daß Gemeinden mit kleineren oder unergiebigeren Gemarkungen und dichter Bevölkerung, namentlich also JIndustrieorte und große Städte, welhe in der Regel die höchsten Gemeindelasten haben, spärliche Zuwendungen erhielten, während Ge- meinden mit größeren ergiebigeren Gemarkungen, also wohlhabende Aderstädte, Bauerngemeinden und namentli große Gutsbezirke reih- liche, und die vorhandenen Bedürfnisse oft übersteigende Zuschüsse er- halten würden. Einem großen Theile der zu dotirenden Gemeinden würde es überhaupt an einer rationellen Verwendung fehlen, da in etner ntGt unerheblichen Anzahl von Gemeinden Abgaben überhaupt gar nit oder doch nicht bis zur Höhe von 509%, des Aufkommens an Grund- und Gebäudesteuer erhoben werden. So tverden in zwei Städten weder Gemeinde- noch Korporationsabgaben, in zwölf Städten nur Korporationsabgaben zu verhältnißmäßig unerheblichen Beträgen und in fünfzehn Städten nur Hundesteuern und keine sonstigen Gemeindeabgaben erhoben. Von den Landgemeinden er- heben 640 überhaupt feine Gemeindesteuern. (Vergleiche die Statistik von Herrsurth pro 1880/81 S. 105 und 106).

Selbstverständlich ist die Zahl derjenigen Gemeinden eine weit erheblichere, bei welchen die zu überweisenden Beträge die Gemeinde- abgaben Übersteigen, wie sih dies aus den oben angezogenen Nach- weisungen 1. und 17. durch Vergleichung der Spalten 6 und 7 mit der Spalte 12 ergiebt. Dabei ist noch besonders hervorzuheben, daß folche Verhältnisse nch nicht etwa nur in einer oder der anderen, sondern in fast allen Provinzen des Staates' finden, und daher ebenso einer provinziellen als generellen Regelung in der gedachten Richtung entgegenstehen.

Allerdings ist die Zahl der Kreise, in welchen die Kreisabaa 509% der Grund- und Gebäudesteuer nicht erreichen, verhältniß ägt nov größer, denn nach den Angaben in Nachweisung T. und auf Seile 138 und 139 der Kreisstatistik pro 1880/81 werden in 19 Krei- sen keine Kreisabgaben, in 80 Kreisen weniger als 25% und in 113 Kreisen 25—50% des Aufkommens an Grund- und Gebäude- steuern erhoben, fo daß die Abgaben nur in 211 von 423 Kreisen sich höher belaufen, als die zu überweisenden Beträge. Faßt man jedo die Verhältnisse, auf welchen diese Verschicdenheit in der Be- lastung der Kreise beruht, etwas räher ins Auge, so kann daraus ein S ger C M s E etluns der halben Grund- und Geblcudesteuer an die Kreise nicht hergeleitet werden. ) L. Herrfurth bearbeiteten : / E abr 1877/78 (Genannte tee oen Staates für das Sahr 1877/7 rgänzungshe I. zur Zeitschrift onig- Un t Ae A R, S eläuft i er Gesammtbetrag der Ausgaben für Kreiszwecke i ganzen Staate auf rund 45 Millionen Mark, a welcher Suinne mehr als ?/; mit rund 28 Millionen Mark auf das Gebiet der Kreis- ordnung vom 13. Dezember 1872, fast 2/;* mit rund 17 Millionen Mark auf die übrigen Provinzen entfallen. Von dem Gesammt- betrage von 45 Millionen Mark werden 5 Millionen Mark nicht für eigentliche Kreis8zwecke verwendet, fondern es enthält diefe letztere Su mme die Beiträge an die Provinzial- und kommunalständifchen Verbände (Sp. 16), welche ißre Bedürfnisse nicht durch Indi- vidualrepartition, sondern durch Kontingentirung auf die Kreisverbände decken. Von den hiernach auf rund 40 Millionen Mark sich belaufenden Ausgaben für eigentlihe Kreiszwecke nehmen die Ausgaben für Verkehrsanlagen (Sp. 7) mehr als die Hälfte, nämlich rund 22 Millionen Mark íîn Anspruch. Sodann folgen mit rund 73 Millionen Mark oder mit fast 209% des Gesammtbetrages die Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung von Kreis\hulden (Sv. 14), welche, da diese Schulden ebenfalls zum größten Theile für Verkehrsx1nlagen kontrahirt worden sind, ihrer Entstehung und Bedeutung nach den Ausgaben in Sp. 7 insoweit zuzurechnen sind, daß die Annahme begründet erscheint, die Ausgaben für Verkehrsanlagen seien auf ca. 70 % der gesammten Kreis- ausgaben zu berechnen. Von den übrigen 30% entfällt ungefähr die Hälfte mit rund 54 Millionen Mark auf die Ausgaben für die allgemeine Kreisverwaltung (Sp. 15), an wel{er Summe das Gebiet der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 mit rund 44 Millionen Mark, alle übrigen Landestheile mit nur ca. 4 Million Mark partizipiren. Der Rest von 15% vertbeilt sih auf die Ausgaben für Wohlthätigkeit-, Armen- und Besserungsanstalten 24 8 mit ca. 1,7 Millionen Mark), für das Sanitätswesen Sp. 10 mit ca. 1 Million Mark) und mit verhältnißmäßig geringer Sumute auf die Ausgaben für staatliche Zwecke, ins- besondere für die Militär- und Marineverwaltung (Sp. 4—6), für Unterrihtszwecke (Sp. 9), für Landesmeliorationen, land- und forst- wirthschaftlihe Zwecke (Sp. 11), für Beseitigung von Nothständen (Sp. 13) und für sonstige Ausgaben, namentlich für gemeinnüßtige Anstalten und Einrichtungen (Sp. 12 und 17).

Dieses aus der Betrahtung der Verwendung des Gesammt- betrages der Ausgaben der Kreisverbände im ganzen Staate ih er- gebende Verhältniß trifft jedoh nur vollständig in dem Gebiete der

: 13, Dezember 1872 s Kreisordnung vom 19. März 1881 und in der Provinz Posen

zu, während in den übrigen Provinzen ih nach verschiedenen Rich- tungen hin Abweichungen vorfinden. Jn den beiden westlihen Pro- vinzen ist zwischen dem Kreis und den Bg gemeinen noch ein wishenverband, das Amt (in Westfal, die Bürgermeisterei (in der On eingeschaltet, auf welche einzelne der in den östlihen Provinzen den Kreisen obliegenden Verpflichtungen, nament- lih die Leistungen für allgemeine staatliche Zwecke und die Sorge für einzelne Verkehrsanlagen, übertragen worden sind. Es ist dies in der Provinz Westfalen in geringerem, in . der Rheinprovinz in dherem Maße der Fall und es findet hierin zuGrlaubere der Um- lon seine Crklärung, daß, während im Jahre 1877/78 der Durch- chnittssaß der Gesammtausgaben der Kreise in den östlichen Pro- vinzen zwischen 1,89 # und 3,54 4 pro Kopf der Bevölkerung

22 495 202 M 39975729 ,

Die unexläßliche Vorbedingung einer direkten Ueberwei die Si RS wäre die Gleichstellung der u Preußen ung A

chwankte, dieser Durhschnittssaß in der Provinz Westfal 136 46, in der Rheinprovinz T 0,93 A rug Am Au tente

sten tritt dieser Unterschied in den Ausgaben für Verkehrsanlagen und in Verbindung hiermit in den Ausgaben für Verzinsung und Tilgung der Kreis\{ulden hervor. : d Während die Ausgaben für Verkehrsanlagen in den öftlichen rovinzen durhschnittlich 1 bis 15 4 auf den Kopf der Bevölkerung Ee beläuft sich dieser Dur{hschnittssaß in der Provinz West- falen noch niht auf 0,70 4, in der Rheinprovinz noch nicht auf 0,10 f Der Gesammtbetrag der Kreis\chulden, welcher in den öst- lichen Provinzen zwischen 5 und 18 Miklionen Mark, bezw. zwischen 2,58 M. und 10,44 Æ pro Kopf der Bevölkerung {wankt, beläuft si in der Rheinprovinz nur auf 14 Millionen Mark, so daß auf den Kopf der Bevölkerung nur 0,40 A4 entfällt. Wenn dieser Unter- schied nit in gleihem Maße bei dem Betrage der Kreisabgaben her- vortritt, welhe in den östlihen Provinzen zwischen 0,63 M und 1,76 M pro Kopf der Bevölkerung {wanken, in der Provinz West- falen dagegen 0,64 4, in der Rheinprovinz sogar 0,81 M. auf den Kopf betragen, so hat dies seinen Grund in dem Umstande, daß in der Rheinprovinz sich die im Wege der Kreis- besteuerung aufzubringenden Abgaben an den Provinzial- verband auf mehr als 2 Millionen Mark, d. h. auf den 4— 5fachen Betrag der Provinzialabgaben in den östlichen Pro- vinzen belaufen. Dieser leßtere Umstand hat aber wiederum seinen Grund darin, daß in der Rheinprovinz in viel höherem Grade als in allen anderen Provinzen die Ausgaben für den Wegebau auf die Pro- vinz übernommen worden sind. E N In der Provinz Hannover sind zur Zeit die Kreise nur die für die Verwaltung der Staats-, Steuer- und Militärangelegenheiten errich- teten Verwaltungsbezirke (cfr. §. 7 der Verordnung vom 12, Sep- tember 1867, Geseß-Samml. S. 1497). Die den Kreisen in den östlihen Provinzen obliegenden Aufgaben haben in der Provinz Hannover die Aemter, in Betreff des Wegebaues die Wegever- bände sowie die selbständigen Städte zu erfüllen, Aus diesem Verhältnisse erklärt es si, daß eigentliche Kreisabgaben im engern Sinne, wie aus der Kreisfinanzstatistik für 1877/78 auf Seite 76/79 u Na, erbeur nur ausnahmsweise mit in Summa 168 794 6 vorkommen, während die Abgaben der Amts- bezw. Wege- und Nebenanlageverbände den Betrag der Kreis- abgaben in den östlihen Provinzen mit 2,17 A pro Kopf der Be- völkerung noch übersteigen. Diesem Verhältnisse ist aber auch dur die Bestimmung des Entwurfs Rechnung getragen, nah welcher in der Provinz Hannover bis zum Erlasse einer neuen Kreisordnung die Ueberweisung der Hälfte der Grund- und Gebäudesteuer niht an die Kreise, sondern an die Aemter und selbständigen Städte erfol-

gen soll. | I

Bezüglich der Provinz Schleswig-Holstein ist zu bemerken, daß der in Lie: Reaisaboabinftatifit von 1880/81 unter H. Nr. 20 Seite 124/5 mit aufgenommene Kreis Herzogthum Lauenburg bei der Auf- stellung dezr Kreisfinanzstatistik von 1877/78 nicht mit berüctsichtigt worden war, weil bei der damals erst kürzlich erfolgten Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der preußischen Monarchie und bei der eigenthümlichen Gestaltung der Vermögensverhältnisse dieses Kreises cine gleichmäßige Ausfütlung des für die übrigen Kreise auf- gestellten Schemas nicht zu ermöglichen war. Die Angaben der Kreis- Finanzstatistik von 1877/78 über die Höhe der Gesammteinnahmen und Ausgaben, des Vermögens- und Schuldenstandes der Kreife der Provinz Schleswig-Holstein umfassen deshalb die bezüglichen Beträge für den Kreis Herzogthum Lauenburg niht mit, Sodann ift seit der Aufstellung dieser Kreis-Finanzstatistik von 1877/78 der Umfang der Aufgaben der Kreise in der Provinz Schleswig-Holstein dur) den §. 5 des Gesetzes vom 26. Februar 1879 (Gesez-Samml. S. 98) und durch die in Folge desselben eingetretene Uebertragung der BVer- pflichtung zum Ausbau und zur Unterhaltung der Nebenlandstraßen an die Kreise wesentlich erweitert worden. Dieser Umstand giebt die Erklärung dafür, daß in dem Zeitraum von 1877/78 bis 1889/81 in der Provinz Schleswig-Holstein die Kreisabgaben von 584 525 M. auf 9201 G D Un Mee ale 98 Va de stiegen sind, während in der ganzen Monarchie die Steige- rung von 22 800 430 F auf 25 876 131 Æ nur etwas über 13% beträgt, und in keiner der übrigen Provinzen au nur die Hälfte des Prozentsatzes der Zunahme in der Provinz Schleswig-Holstein erreicht wird. Aus einer Vergleichung der Angaben der Kreisabgaben- statistif von 1880/81 mit den Zahlen in Tabelle A. Sp. 23—33 der Kreisfinanzstatistik von 1877/78 läßt sich ersehen, wie sib die durch die Uebertragung der Bau- und UÜnterhaltungslast der Nebenland- straßen veranlaßte Steigerung der Kreisabgaben in der Provinz

Schleswig-Holstein auf die einzelnen Kreise der Letzteren vertheilt. Fn der Provinz Hessen-Nassau sind zur Zeit die Kreise allerdings nur reine Verwaltungsbezirke ohne selbständige Bedeutung und bilden eine administrative Form ohne „kommunalen Inhalt. Die Ausgaben für Verkehrs8anlagen, für Verzinsung und Tilgung der Kreis\culden, welche mit Einschluß der gleichartigen Abgaben an den Provinzialverband sich in allen anderen Provinzen auf mehrere Millionen Mark belaufen, betragen in der Provinz Hessen-Nassau noch nit 30 000 M, weil in dieser Provinz die Wegebaulast im Wesentliden Sache der Einzelgemeinden ist. Die Ausgaben der Kreisverbände in der Provinz Hessen-Nassau beschränken sich dem- gemäß im Wesentlichen auf die Auswendungen für das Sanitätswesen (Impfwesen, Anstellung von Kreisthierärzten 2c.) und für die allgemeine RKreis- bezw. Staatsverwaltung. Da diese Ausgaben zum großen Theil aus den Jagdscheingeldern und sonstigen extraordinären Cin- nahmen gedeckt werden, so erklärt es si, daß in dieser Provinz in 18 Kreisen Kreissteuern überhaupt nicht erhoben werden, cin Ver- hältniß, welches mit alleiniger Ausnahme des Kreises Herzogthum e in der ganzen Monarchie nicht weiter vorkommt. : Aus den vorstehenden Erörterungen ees ih mithin, fdaß die Verschiedenheit in der Höhe der Kreisabgaben in den einzelnen Pro- vinzen ihren Grund nicht in einem verschiedenartigen Maße der Be- lastung der Kren gc enen für dieselben Aufgaben, fondern in der verschiedenartigen Vertheilung dieser Aufgaben auf die engeren oder weiteren Kommunalverbände findet, insbesondere bezliglich der Provinz Hannover in der eigenthümlichen Organisation der Kreis- und Amts- verfassung, bezüglih der Provinzen Hessen-Nafsau, Sbleswig-Holftein und der Rheinprovinz aber darin ihre Erklärung findet,_ daß die Sorge für die Verkehrsanlagen in diesen Provinzen (in Schleswig- Holstein wenigstens bis zum Jahre 1879) in erster Linie nicht den Kreisen, / ntlih aber den Einzelgemeinden obliegt. : name Rücksicht auf Vielen Umstand glaubt die Staatsregierung davon ausgehen zu sollen, daß die Verschiedenartigkeit der Höhe der Kreisabgaben in den einzelnen Provinzen als ein „prinzipielles Be- denken gegen die beabsichtigte Ueberweisung der Hälfte der Grund- und Gebäudesteuer an die Kreisverbände niht angesehen werden kann, sofern nur, wie dies im §. 10 des Geseßentwurfs geschehen ist, dahin Vorsorge getroffen wird, daß die überwiesenen Beträge, insoweit die- elben niht zu dem prinzipiellen Zwecke der Deckung der Kreisabgaben erwendung finden, zur Erleichterung derjenigen kommunalen Lasten der Cinzelgemeinden oder weiteren Kommunalverbände verwendet werden, welche in anderen Theilen des Staates von den Kreisen ge- n werden. rage liegt mithin keineswegs in der Absicht der Staatsregierung die fraglihen Summen mit der Ueberweisung an die Kreise d und guss{ließlid um Sasse von Kreisabgaben oder zur Bestreitung eisausgaben zu bestimmen. i S Fs Felmeho andelt es sih ann von den Mißverhältnissen, welche si bei der Ueberweisung an die einzelnen Gemeinden bezüglich der Theilung zwischen Stadt und Land ergeben würden haupt- \ählich darum, eine angemessene Verwendung der fraglihen Beträge au da thunlichst sicher zu stellen, wo dieselben die eigenen Lasten des bedahten Verbandes übersteigen. i y Die Gemeinden würden aber nur selten in der Lage sein, die über ihren eigenen unmittelbaren Bedarf hinausgehenden D eile anderen Verbänden zu übertragen oder dieselben sonst in rationeller Weise zu verwerthen. Wenigstens geben sie in leßterer Beziehung um [e wemger

sondern den Provinzial- oder den Zwischenverbänden

Kreise dagegen besißen, als mittlere, Stadt und Land umfassende Kommunalverbände nicht allein die Möglichkeit, sondern auch im Hinblick auf ihre Stellung im Staate und in dem Organismus der Selbstverwaltung die- Fähigkeit, die nach Deckung der eigenen Abgaben verbleibenden Uebershüfse den zu ihrem MEPaude L niederen kommunalen Korporationen entweder direkt zu überweisen oder wie dies in §. 10 Absatz 4 ausnahmsweise zugelassen is durch Uebernahme kommunaler oder administrativer Aufgaben indirekt zu Gute kommen zu lafsen. :

Die hiernah von der Kreisvertretung zu fassenden Be- \{lüsse, s\owohl bezüglich der Untervertheilung verbleibender Vebershüsse an die einzelnen Städte, Landgemeinden und Gutsbezirke, als bezüglich der Verwendung derselben für kommunale Bedürfnisse und A Zelle sollen der Genehmigung des Bezirksrathes beziehungsweise bis zur Ein- führung derselben der Bezirksregierung (Landdrostei) unterliegen. Der Entwurf beabsichtigt hierdurh, die Garantie gegen jede etwaige unbillige Benachtheiligung einzelner Klassen der Kreisangehörigen und gegen eine unzweckmäßige Verwendung der verfügbaren Mittel zu verstärken. . :

Die von einigen Seiten empfohlene Ueberweisung an die Pro- vinzen würde die Berücksichtigung lokaler Verhältnisse, welhen die- selben zu fern stehen, so gut wie gänzlih ausschließen. Auch würde hierdurch nur auf einem Umwege dasselbe Ziel erreicht werden, welches der Entwurf ins Auge faßt, da die Provinzen, welche besondere Provinzialabgaben uicht erheben, fondern dieselben auf die Kreise repartiren, die ihnen überwiesenen Summen ihrerseits wieder auf die Kreise vertheilen müßten. ; - | . Um jede irgend thunliche Bürgschaft dafür zu bieten, daß die den Kreisen zu überweisenden Summen nicht zu entbehrlichen Aus- gaben vergeudet, sondern in einer der Absicht des Geseßes entsprechen- den Weise verwendet werden, sollen daraus zunächst die Kreisabgaben einschließlich der auf den Kreis vertheilten Provinzialabgaben erlassen bezw. ermäßigt werden (cfr. §. 10) Diese Maßregel führt unter allen Umständen zu der in erster Linie zu erstrebenden Erleichterung der kommunalen Abgaben und ist es für, den Steuerzahler vollständig irrelevant, ob die zu erlassende Steuersumme auf seine Gemeinde-, Kreis- oder Provinzialabgaben angerechnet wird. Dafür aber, daß der Maßstab, nah welchen die verschiedenen Steuerpflichtigen an die- sem Erlasse theilnehmen, ein im Ganzen zutreffender ist, geben die über die Aufbringung der Kreisabgaben bestehenden, beziehungsweise noch zu erlassenden Vorschriften genügende Sicherheit.

Bezüglich der danach verbleibenden Ueberschüsse stellt der Entwurf (8. 10 Absatz 4 und 5) zunächst den Grundsaß auf, daß deren Ver- wendung zur Erleichterung der Kommunallasten die Regel bilden soll, die Verwendung zu sonstigen kommunalen Bedürfnissen oder gemein- nüßigen Zwecken als Ausnahme behandelt werden soll. Sodann aber wird die Verwendung zur Erleichterung der Kommunallasten noch näher dahin präzisirt, daß es sich zu diesem Zwecke um eine Sub- repartition auf die zum Kreise gehörigen einzelnen Städte, Land- gemeinden und Gutsbezirke handeln soll, für welche zugleih ein be- stimmter Vertheilungsmaßstab im Entwurfe vorgeschlagen ift. i

Dieser Maßstab kann aus den oben angegebenen Gründen nicht füglih in dem Aufkommen an örtliher Grund- und Gebäudesteuer gefunden werden. Der Entwurf \{chlägt vor, die Untervertheilung nah dem Maßstabe der Aufwendungen der einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke für Wegebauten (eins{ließlich der Verzinsung zu diesem Zwecke kontrahirter Schulden) zu Bauwerken, die nähere Bestimmung aber darüber, wie diese Aufwendungen in den einzelnen Kreisen fest- zustellen, ob sie nach dem Betrage der leßten Jahresausgabe oder nah mehrjähcigem Durchschnitt zu berechnen u. \. w., der Beschluß- nahme der Kreisvertretung zu überlassen. 0

Durch diesen Vorschlag dürfte eine zweckmäßige Verwendung der dur die Kreisabgaben nicht absorbirten Beträge zu direkter Erleich- terung der Kommunallasten sicher gestellt werden. Die große Ver- schiedenheit in der Höhe der Belastung der einzelnen Kreise mit Kreis- und Provinzialabgaben erklärt fich wie oben nachgewiesen is im Wesentlichen gerade aus den Verschiedenheiten, welche hinsichtlich der Bestreitung der Ausgaben für den Wegebau zwischen den einzel- nen Landestheilen obwalten und ist namentlich davon äbhängig, ob die Wegebaulast (eins{ließlich der Verzinsung der für Verkehrsanlagen aufgenommenen Anleihen) von den Gemeinden (bezw. von Amts-, Bürgermeisterei-, Wegeverbänden u. #. w.) oder von den Kreisen aus- \chließlich oder vorwiegend getragen wird. : N

ndem durch Vertheilung der fraglichen Ueberschüsse auf die einzel- nen Gemeinden, nah dem Maßstabe der Wegebaulasten bewirkt wird, daß denjenigen Gemeinden, welchen eine in anderen Theilen der Monarchie überwiegend von den Kreisen getragene Laft obliegt, eine entsprechende besondere Beihülfe zu Theil wird, ergiebt sich zuglei eine gleihmäßigere Entlastung der Kommunalverbände, als dieselbe dur Ueberweisung von Quoten der Grund- und Gebäudesteuer von irgend welchen anderen Kommunalverbänden als die Kreise zu erzielen ware.

Die finanzielle Bedeutung der Ueberweisung der halben Grund- und Gebäudesteuer ergiebt sich für die Landkreise ohne Weiteres ans der {hon öfter angezogenen Statistik der Kreisabgaben pro 1880/81. Danach betragen die gesammten Kreisabgaben der Monarchie mit Aus\cchluß der Hohenzollernshen Lande 25 864406 4, während die Hälfte der Grund- und Gebäudesteuer nah dem Veranlagungsfoll pro 1880/81 sih für das gedachte Gebiet auf 26 638 067 M stellt. :

Wenn au hiernah die den Kommunalverbänden zuflie- ßenden Mittel nicht gering anzushlagen sind, so verkennt die Staatsregierung doch keineswegs, daß auf diesem Wege den größeren Städten noch keine alle Uebelstände beseitigende Hülfe geleistet wird. Wie in den naherwähnten Beiträgen zur Statistik pro 1880/81 Seite 107 u. ff. überzeugend nachge- wiesen ist, trägt indeß weniger die Höhe der Ausgaben als das ein- seitige Uebergewicht der direkten Besteuerung eine wesentlihe Schuld an der finanziellen Bedrängniß der Städte und wird daher die Staatsregierung die Aufgabe im Auge behalten, die Schranken zu beseitigen, welche D Einführung geeigneter indirekter Gemeinde- abgaben entgegen stehen. i :

s Zu erwähnen ist noch, daß in der Provinz Hannover bis zur Einführung der Kreisordnung die Amtsverbände und die selbständigen Städte an Stelle der D

u 8. c. Erhöhung der Beamtenbesoldungen. i

Seit längerer Zeit is die Aufmerksamkeit der iaaiMregerung auf die wirthshaftlihe und finanzielle Lage gerichtet, in welcher i der weitaus größere Theil der Königlichen Staatsbeamten befindet.

Die zur Zeit gezahlten Gehalte stehen keineswegs überall in rihtigem Verhältniß zu den Leistungen, welhe von der Mehrzahl dieser Beamten gefordert werden müssen. Sie entsprehen in nicht unerheblihem Umfange ebensowenig denjenigen Anforderungen, welche bei gesunkenem Geldwerthe und erheblich gestiegenen Preisen der nothwendigsten Lebensbedürfnisse ein von unnöthigem Aufwand und Luxus fernes, ean, giut ppe D der Stellung und der

amilie entsprechendes Leben erfordert. H Nattbern E den Jahren 1858 bis 1869 nach und nach mehrfach Aufbesserungen der Besoldungen Pas Beamtenkategorien und zwar in der Weise stattgefunden hatten, daß den unteren Beamten, einshließlih der Subalternen bei den Kreis- und Lokalbehörden und der bei den Provinzialbehörden beschäftigten Bureauhülfsarbeiter, eine zweimalige, den übrigen Subalternen und den Beamten von der fünften Rangklasse aufwärts aber nur eine einmalige Aufbesserung zu Theil geworden ist, hat bereits im Jahre 1872 eine weitere um- fassende Erhöhung der Gehälter zur Durchführung gebraht werden müssen. Diese Maßregel, von der nur die Minister und Ober-Präsidenten aus Ten ay erforderte einen Kostenaufwand von 14 553 537 4 jährlich Gurte etwa 1609/6 der damaligen Gehalte), wobei u bemerken ift, daß der Prozentsaß für die Subalternen bei den reis- nnd Lokalbehörden und die Unterbeamten um etwa 40/6 hinter

besserung um etwa 14/9 der bis dahin bezogenen Gehälter erfahren hatten. Ia E Aen E e dais O Bedürfniß für die eststellung der Besoldungs\äße maßgebend gewesen. 5 Demnächst ist im Jahre 1873 sämmtlichen Beamten durch Be- willigung des Wohnungsgeldzuschusses eine weitere Cinkommensver- besserung von im Ganzen 13 290 000 Æ gewährt werden. Seitdem hat bis zum Etatsjahre 1879/80 eine Erhöhung von Beamtenbesoldungen kategorienweise niht mehr stattgefunden, es sind nur in einzelnen Fällen Ausgleihungen bis zur Höhe der im Jahre 1872 bewilligten Normalgehalts\äße vorgenommen worden. ; Erst im Etatsjahr 1879/80 ist wieder eine Aufbesserung in er- bebliherem Umfange erfolgt, indem damals aus Anlaß der Reorga- nisation der Justizverwaltung die Gehalte der Richter und einzelner fonstigen Kategorien von Justizbeamten eine allgemeine Erhöhung er- fuhren, zu welchem Behufe eine Gesammtsumme von 4237970 M verwendet wurde. Das Haus der Abgeordneten ist damals auf Antrag der Budget- kommisfion über die Vorlage der Staatsregierung hinausgegangen, indem es für die Präsidenten der Ober-Landesgerichte, die Ober-Landesgerichts-Räthe, die Landgerichts-Direktoren, die Land- und Amtsrichter, die ersten Staatsanwälte bei -den Land- gerihten, höhere, als die in jener vorges{lagenen Gehalts- säße, beshloß. Die Staatsregierung hat diesem Beschlusse niht entgegentreten wollen, sie konnte sich mit demselben jedo nur unter der ausdrücklichen Vorausseßung einverstanden erklären, daß der Landtag auch den Konsequenzen jenes Beschlusses, nämlich der entsprechenden Besoldungsaufbesserung für die verschiedenen Kategorien der Verwaltungsbeamten, die sih gegen die Richter zurückgeseßt fühlen könnten, demnächst die Zustimmung nicht versagen werde (cfr. Stenographischer Bericht über die Sißzung des Abgeordneten- hauses vom 6. Februar 1879, Seite 1175), S Die noch immer nicht hinreichend befriedigende allgemeine Finanz- lage hat die Staatsregierung seitdem verhindert, mit der Aufbesserung der Beamtenbesoldung weiter vorzugehen, und die Aufnahme bezüg- licher Ausgabepositionen in den Staatshaushaltsetat vorzuschlagen. Der Vorgang des Jahres 1879 mußte darauf hinweisen, zunächst eine Gehaltserhöhung für die traditionell und dienstpragmatish mit den Richtern und Staatsanwälten in Parallele zu stellenden Ver- waltungsbeamten, also der Regierungspräsidenten, Ober-Regierungs- und Regierungs-Räthe bei den Provinzialbehörden, der Landräthe 2c. in Aussicht zu nehmen und hätten sich die hierzu erforderlichen Mittel im Betrage von etwa einer Million Mark {on für das kommende Etatsjahr wohl beschaffen lassen. -Indeß drängte sich der Staats- regierung im Laufe der stattgehabten Erörterungen die Ueberzeugung auf, daß das Bedürfniß der Gehaltserhöhung ein allgemeines ist und ohne Unzufriedenheit zu erregen niht füglich auf einzelne Kategorien und insbesondere niht auf die höheren Beamten allein beschränkt bleiben kann, selbst wenn in Betracht gezogen wird, daß für diese dur die bisherigen Gehaltserhöhungen prozentual im Allgemeinen weniger geschehen ist, als für die unteren Kategorien. i Es muß daher für alle Beamten, aus\{ließlich der Richter und der diesen im Jahre 1879 gleihbehandelten sonstigen Justizbeamten, die dem Bedürfniß entsprehende Gehaltserhöhung, wenn irgend thun- lih, auf einmal, sobald die allgemeine Finanzlage dies gestattet, flüssig gemacht werden. Es ist leicht ersihtlih, daß die bestehende Unzulänglichkeit der Besoldung auf die Dauer ernste Mißstände für den Dienst En tis “Die Ote H die DOE dungs8verbesserungsfrage für eine vorzugsweise dringende und tant s C M daß dem Staatshaushalts-Etat baldmöglichst diejeni- gen höheren Cinnahmen zugeführt werden mögen, welche zur befric- digenden Lösung dieser Frage erforderlih sind. Dhne die Möglichkeit zu übersehen, daß ein Theil des erforderlihen Geldbedarfs im Fall ferneren Andauerns günstiger Konjunkturen au {hon aus den zur Zeit vorhandenen Einnahmequellen beschafft werden könnte, glaubt die Staatsregierung doch das Mittel zur bal- digen vollständigen Erreichung ihres Ziels vorzugsweise in der Vermehrung der indirekten Steuern des Reichs erkennen zu müssen, insofern dieselben reihlich genug bewilligt werden, um neben den bisher für den preußischen Antheil an den Erträgen dieser Steuern in Aus\fiht genommenen Verwendungszwecken auch noch die hier in Rede stehenden Ausgaben bestreiten zu können. Da- bei liegt es jedo keineswegs in der Absicht der Staatsregierung, die Aufbesserung der Besoldungen aus\{ließlich auf die aus Reichsein- nahmen zu erwartenden Summen zu beschränken ; vielmehr sollen hierzu au die sonstigen Einnahmequellen thunlichst in ie Sens ges nommen werden und ist dies in §. 3 ausdrücklih ausgesprohen. Die Kosten einer Gesammtaufbesserung der Beamtengehälter in dem in Frage stehenden Umfange sind, wie die stattgehabten eîin- gehenden Erörterungen ergeben haben, sehr bedeutend. Es ift bei diesen Erörterungen davon ausgegangen, daß man, wenn den Be- amten ein dem Bedürfnisse einigermaßen entsprehendes Einkommen gewährt werden \oll, in thunlihster Anlehnung an die gleichartige Maßregel des Jahres 1872 für die etatsmäßigen Beamten kaum unter den Saß von 15% der gegenwärtigen Besoldung werde herabgehen können. Bei den untersten Kategorien der Beamten wird dieser Prozentsaß mindestens überall erreiht werden müssen. Bei den höheren Kategorien wird das Prinzip der rein prozentualen Aufbesserung weniger streng, als bei den niederen festzuhalten [ev vielmehr werden die besonderen Verhältnisse der einzelnen Dienststel- lungen vorzugsweise in Berücksichtigung gezogen werden müssen. Aber aub bei den Subaltern- und Unterbeamten können diese Verhältnisse nit ganz unberücksichtigt bleiben, außerdem werden in einzelnen dazu geeigneten Fällen usgleihungen stattzufinden haben, welche, wenn fle unter Umständen ein Zurückbleiben hinter dem allgemeinen Prozentsaß herbeiführen sollten, doch in gewissen Fällen auch eine erheblichere Ueberschreitung desselben bedingen würden. a Bei den lediglich remuneratorish beschäftigten Beamten, die in den allermeisten Fällen nur auf der Vorstufe zu den besseren etats- mäßigen Stellen stehen und sich daher in der Regel noch in jüngerem Lebensalter befinden, kann im Allgemeinen eine Aufbesserung des bisherigen Diensteinkommens von 10 %% für ausreichend erachtet werden.

Von diesen Gesichtspunkten aus ist der Bedarf berechnet worden, der zwar keine als bdinat feststehend anzusehende Ziffer ergiebt und noch verschiedener Modifikationen im Einzelnen fähig erscheint, aber do als ein annähernd zutreffender Anhalt für die weiteren Mafß- nahmen Mvar joure voni darf. Die Berechnung weist als solchen Mindestbedarf nach:

Í ür die höheren Verwaltungsbeamten ._ 2 379 946 M 2) für die Lehrer an sämmtlichen höheren ein- Greoue der technischen Unterrichtsanstalten 2058 664 , % ür die Subaltern- und Unterbeamten . 4901 455 , 4) für die Erhöhung der betreffenden Remu- 96 679 HELGNONETIOR E a e e u é : 7 S S -

Das Gesammterforderniß stellt sih hiernah au

Diesem Betrage würde eventuell noch die Summe von 1200000 M hinzutreten, damit durch Gewährung entsprechender Beihülfen an die betheiligten Gemeinden die Gleichstellung der Lehrer an den von diesen unterhaltenen höheren Lehranstalten mit den an den gle! artigen staatlihen Unterrichtsanstalten angestellten Lehrern ermögliht wer- N ten d ch ff vorn Staate zu

Außerdem haben die Beamten der nochd ferner ibernia Eisenbahnen in Betracht zu kommen und wird daher der erforderliche Höchstbetrag mit 25 Millionen Mark nicht zu ho gegriffen sein.

inzelbeträge der aufzubessernden Besoldungen sollen in L ERL Ld dtage demnächst ria enden gung Uber bie Almähe

darüber

aaemieler werden und dabei zugleich Verfügung über eweile

ü lichen Maßregel und insbesond E S dee n n wie i die Aufbefserung k óder prozentual zu erfolgen hat, falls dieselbe nicht auf einmal werden kann.

ie nöthige Bürgschaft, als die überwiegende Zahl der hierbei in Frage anes Beiden kleinere ländlihe Ortschaften sind. Die

itts urückblieb, weil diese Kategorien in den S 10G eine but sie beshränkt gebliebene, Fesondere Auf-

die vorjährige Vorlage alle in Folge weiterer Reichs-- fridtecfotinen dem Staate zufließenden Summen unverkürzt zu