1882 / 69 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 21 Mar 1882 18:00:01 GMT) scan diff

gelehnt und §8. 42a. in der Fassung des Entwurfs ange- nommen.

Demnächst wird auch §8. 42b nah der Vorlage ange- nommen.

Zu Artikel 5 spriht Hr. Kochhann die Befürchtung aus, es werde nunmehr beispielsweise den sogenannten fliegenden Buchhändlern die Befugniß zur Ausübung ihres Gewerbes z. B, deshalb versagt werden, weil sie oppositionelle Zeitungen verbreiteten.

Der Regierungsommissar Hr. Geheimrath Bödiker weist diese Besorgniß als unbegründet zurück und legt dar, daß im Artikel 5 nur die auch jeßt bestehende

innere Uebereinstimmung des §8. 43 mit dem neuen Titel 3 der Gewerbeordnung beibehalten werden solle.

Artikel 5 der Vorlage wird darauf angenommen.

Jn der Diskussion über Artikel 6 der Vorlage bemerkt zu F 44 Hr. Jansen, der Entwurf treffe zweckmäßig das Hausiren der Geschäftsreisenden, welches unter dem Schein eines Reisens mit Mustern betrieben werde.

Hr. Heimendahl giebt der Ansicht Ausdru, daß das Reisen der Gewerbtreibenden, soweit es das natürlihe Be- dürfniß überschreite, von selbs aufhören werde und {hon im Abnehmen begriffen sei. Diese Nückkehr zu normalen Ver- hältnissen begünstige die Vorlage, welche er deshalb nur gut- heißen könne.

Nachdem Hr. Wolff, gleichfalls unter Empfehlung der Vorlage, den noch immer stattfindenden Mißbrauch der Rei- senden zum Hausiren betont hatte, wird L 44 nah dem Ent- wurf und demnächst §8. 44 a. ebenso ohne Debatte angenommen.

Zu Artikel 7 liegt folgender Antrag des Hrn. Hessel vor:

Hausirer, welche mit Waarenproben oder mit Waaren Privatleute besuchen, um Aufträge entgegenzunehmen oder Waaren zu verkaufen, haben in jedem Orte, in welchem sie d‘eses Gewerbe betreiben, eine Gewerbe- steuer zu entrichten, deren Ertrag der betreffenden Ge- meindekasse zufließt. Die Höhe der Steuer wird be- messen nah der Kopfzahl der Ortseinwohner. Die ver- schiedenen Handels3artikel sind dabei nah ihrem Werthe zu klassifiziren.

Behufs Erhebung der Steuer hat si jeder Hausirer bei dem mit der Steuererhebung betrauten Gemeinde- beamten vor dem Beginn seines Gewerbebetriebes in der Gemeinde zu melden. Die Unterlassung oder Ver- spätung dieser Anmeldung wird bestraft.

Die Beschlußfassung über diesen Antrag wird bis nah erfolgter Durchberathung des Artikels 7 vorbehalten.

Nachdem 8. 55 ohne Debatte angenommen, werden zu S. 56 folgende Anträge gestellt.

Hr. ansen beantragt :

in Absag 2 Nr. 2 vor „gebrauchte Kleider“ einzuschal- ten: „Gewebe aller Art, Konfektionsgegenstände““.

Hr. von Tiele beantragt :

in Absay 2 Nr. 2 hinter „Baumwolle“ hinzuzufügen : „Rübenkerne, Kleesamen und sämmtliche Delsämereien.“ Hr. Graf Henkel beantragt: den Absay 3 Nr. 6 wie folgt zu fassen: „Dynamit und ähnliche Sprengstoffe, auch Schießpulver und ähnliche Feuerwerkskörper“. Hr. Leyendecker beantragt: in Absag 2 Nr. 10 die Worte: „Schriften und Bild- werke patriotischen, religiösen oder erbaulichen Fnhalts“ zu streichen. j Hr. Kochhann beantragt: ebenda hinter „Bibeltheilen“ einzufügen: „Gesangbücher““.

Hr. Jansen wünscht, daß der Hausirhandel noch weiter als durch die Vorlage beschränkt werde, und daß neben den hier berücsichtigten Gesichtspunkten der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitspflege, der Sittlichkeit und Ordnung auch die geschäftliche Nothlage der kleinen Kauf- leute gegenüber den Hausirern Beahtung finde. Fnsbesondere in der Manufakturbranche werde durch Hausiren mit s{chlechten Fabrikaten, welchen durch Appretur ein bestehendes Aussehen gegeben sei, schr vielfah Seitens der Hausirer ein Betrug gegen die Käufer ausgeübt, welchen sich ein angesessener Kaufmann nie würde erlauben können.

Hr. Heimendahl billigt das Ziel des Jansenschen Antrages, glaubt aber nicht, daß es gelingen werde, derartige Betrüge- reien anders zu verhüten, als daß das fkaufende Publikum vorsichtiger zu Werke gehe. Das Hausirgewerbe habe doch auh einen gewissen Nußen, namentlih für entlegene und schwachbevölkerte Gegenden.

Hr. von Tiele bemerkt zur Begründung seines Antrages, daß die von ihm angeführten Früchte und Sämereien {hon in geringen, leiht einzusammelnden Mengen einen solchen Werth hätten, daß in sehr bedeutendem Umfange kleine Diebereien davon auf dem Lande vorkämen; die Verwerthung des gestohlenen Gutes besorge der Hausirer. Wenn man den Hausirhandel mit diesen Gegenständen verbiete, werde diesem Uebelstande abgeholfen werden.

Hr. Leyendecker wendet sich gegen den Jansenschen An- trag, weil derselbe zu weit gehe. Redner s{lägt vor, die Aus- nahmen im Absay 2 Nr. 10 durch den Zusaß zu ergänzen: sowie belehrende Schriften erziehlihen Jnhalts.

Hr. Graf Hendel spricht sih unter Zustimmung zu den Bemerkungen des Hrn. Heimendahl gegen den Antrag Jansen aus. _

Hr. Wolff erörtert die üblen Folgen, welche der Hausir- handel mit Geweben für die Fabrikation derselben gehabt habe, und wie jener Geschäftsbetrieb das stehende Detailgeschäft ruinire. Redner führt dies an einzelnen Beispielen aus dem Kreise Gladbach aus. Das Hausiren diene, mit vershwinden- den Ausnahmen, bei den heutigen Verkehrsverhältnissen keinem wirklichen Bedürfnisse mehr. Hr. Wolff überreicht dem Vor- sißenden Abschrift einer an den Reichstag gerichteten Eingabe

von Ladenbcsizern in Konitz, welche mit den von ihm dar- gelegten Anschauungen übereinstimmt.

Der NRegierungskommissar, Hr. Geheime Regierungs- Rath Bödiker erläutert gegenülter den beantragten Ausdeh- nungen der im Entwurf aufgeführten Verbote den Stand- punkt der Vorlage nah Maßgabe der Bemerkungen auf Seite 32 der Begründung des Entwurfs. Gegen die im Jn- teresse des stehenden Gewerbes vorgeschlagene weitere Ein- schränkung des Hausirhandels spreche die Erwägung, daß seit nunmehr 13 Jahren auch diese Form des Handels die legitime Basis zahlreicher wirthschaftliher Existenzen geworden sei, die man niht ohne Weiteres vernichten dürfe. Gegen den Vorschlag des Hrn. Leyendecker sprehe, daß, wenn man den M Ne mit belehrenden Schriftwerken zulasse, fast für jedes Buch diese Art der Verbreitung würde in Anspruch ge-

Hr. von Risselmann spricht sich aus seiner Erfahrung für den Antrag von Tiele aus.

Hr. Heimendahl ist gegen eine weitergehende Beschrän- kung des Hausirhandels als diejenige, welche der Entwurf ins Auge faßt. Der Schaden der jeßigen Geschäftsverhältnisse liege in der zu großen Ausdehnung des Detailgeschäftes.

Hr. E erwidert, diese Ausdehnung sei nicht an si, sondern nur deshalb zu groß, weil daneben ein so umfang- reicher Hausirhandel bestehe. Leßterer aber sei verderblich, weh . füh eine betrügerische Fabrikation begünstige und sogar

erbeiführe.

Hr. Leyendecker zieht gegenüber den Einwendungen des Regierungskommissars seinen auf belehrende Schriften bezüg- lichen Vorschlag zurück, beantragt aber zugleich die Streichun der patriotischen, E und erbaulichen Schriften. Au auf diese finde die Erwägung Anwendung, daß die Begriffe sehr dehnbar seien. *

Hr. Jansen erklärt, er habe durch seinen Antrag zu Nr. 2 die Frage einer weiteren Beschränkung des Hausirhandels nur anregen wollen, und ziehe nunmehr seinen Antrag zurü.

Bei der nunmehrigen Abstimmung wird Absaß 1 des L 56 angenommen, ebenso Absay 2 Nr. 1; Nr. 2 unter Ab-

ehnung des Antrags von Tiele; ferner Nr. 3, 4 und 5, Nr. 6 nah Ablehnung des Antrages Graf Henckels, Nr. 7, 8 und 9, Nr. 10 unter Annahme der Anträge Leyendecker und Koch- hann. Der Schlußsaß des §. 56 wird gleichfalls angenommen.

‘Der §. 56a. der Vorlage wird nach einer Aufklärung des Regierungskommissars, Hrn. Geheimen Rath Bödiker, über die Tragweite der Bestimmung angenommen. Daran knüpft sich eine Besprechung über die Bedeutung des §. 56 Nr. 1 und sein Verhältniß zur bestehenden Geseßgebung, an welcher si außer dem Regierungskommissar die Herren Kochhann, Herz und Kiepert betheiligen.

Die 88. 56b., 56c. und 56d. werden ohne Debatte an- genommen.

Zu §. 57 wird Seitens der Herren Kochhann und Leyen- decker der unter Nr. 3 gebrauchte Ausdruck „s{hwindelhafte

wedcke“ beim Gewerbebetriebe wegen seiner Ünbestimmtheit emängelt. Nachdem die Herren Hessel und Graf Hendel die Beibehaltung des Ausdrucks empfohlen und der Regierungs- kommissar Geheimrath Bödiker dieselbe mit dem Bemerken be- fürwortet, daß den Behörden, denen die Ausstellung der Hausirscheine obliege, nicht zu enge Grenzen für die Versagung solcher Scheine gezogen werden müßten, werden die Nummern 1 bis 5 des 8. 57 der Reihe nah unverändert angenommen. Zu §. 57a. beantragt Hr. Kochhann unter Nr. 5 die Worte: „Ermittelungen angeordnet sind oder“

zu streichen, weil eine Versagung des Wandergewerbescheines dur die bloße Einleitung solcher Ermittelungen, sofern die- selben noch nicht zur Evficbing der Anklage geführt hätten, nicht genügend motivirt erscheine.

OeD oes Hr. Geheimrath Bödiker macht für die Vorlage geltend, daß in den gedachten Fällen die Ver- Jagung nicht erfolgen müsse, sondern nur in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt sei, die von dieser Befugniß nur im Falle shwerer Beschuldigungen Gebrauch machen werde.

Bei der Abstimmung wird der Eingang und Nr. 1 bis 4 angenommen, in Nr. 5 die Worte: „Ermittelungen angeordnet sind oder“ gestrihen, sodann Nr. 5 und 6 gleichfalls an- genommen. Ein Vertggungsantrag findet die Zustimmung der Mehrheit der Versammlung.

Der Vorsißende seßt die nähste Sißung auf Dienstag, den 14. d. Mts, Vormittags 11 Uhr, fest. Als Tagesordnung wird bestimmt: 1) die Fortseßung der . heutigen Berathung ; 2) die Spezialdiskussion der Denkschrist zu dem Gesetzentwurf, betreffend die Zwangsvollstrekung in das unbewegliche Ver- mögen.

Protokoll der sechsten Sißung des permanenten Ausschusses des Volkswirthschaftsraths.

Berlin, den 14. März 1882.

Die Sißung wird von dem Vorsitzenden, Staats-Minister von Boetticher, um 11!/4 Uhr eröffnet.

Das Protokoll der gestrigen Sißung des permanenten Ausschusses liegt zur Einsicht aus.

Als Kommissarien der Regierung sind anwesend: der Direktor im Reichsamt des Fnnern Bosse und der Geheime Regierungs-Rath Bödiker zum ersten Gegenstande der Tages- ordnung, und der Geheime Ober - Justizrath Hurlbaum zum zweiten Gegenstande der Tagesordnung.

Wiedereingetreten sind heute die Herren Dießte - Barby, Frhr. von Landsberg-Steinfurt und von Born-Dortmund.

Als Stellvertreter sind eingetreten: Hr. Lobeck für Hrn. Kade, Hr. Meyer-Celle für Hrn. Baare.

Die Spezialberathung des Gesetzentwurfs über Abände-

rung der Gewerbeordnung wird fortgeseßt und zunächst §. 58 der Vorlage ohne Diskussion angenommen. ____ZU der Bestimmung der Nummer 3 im Absayß 1 des S. 59 fragt Hr. Kochhann an, ob auch Besißer von Droschken- fuhrwerk, welche außerhalb ihrer Wohnung ihre Dienste an- böten, eines Wandergewerbescheines bedürfen würden.

Der Regierungskommissar Geheime Nath Bödiker bemerkt unter Hinweis auf die Motive der Vorlage, die Entscheidung hierüber werde von der zuständigen Behörde zu treffen und für dieselbe der Landesgebrauch maßgebend sein.

Hr. Wolff-Gladbah wünscht zu Nummer 3 des Absay 1 Auskunft, wie die Kontrole geübt werden solle, daß nur felbst- gewonnene Erzeugnisse oder selbstgefertigte Waaren feilgeboten würden, und fragt weiter zu Absatz 2 an, ob nicht Unzuträg- lichkeiten dadurch zu befürchten seien, daß einzelne Landes- regierungen von der ihnen durch diese Bestimmung beigelegten Befugniß einen zu ausgedehnten Gebrauch machen würden.

Der Regierungskommissar Geheime Regierungs-Rath Bödiker beantwortet diese Anfragen dahin, daß die Ausübung der Kontrole über die Befolgung der Nummer 3 Absatz 1 vor- wiegend dem Steuerfiskus, der hierbei meistinteressirt' sei und überhaupt den Polizeiorganen obliegen würde; die Bestimmung im Absatz 2 des §8. 59 stimme überein mit dem jeßt geltenden 8. 63 der Gewerbeordnung und sei unentbehrlih. Letteres wurde an einzelnen Beispielen nachgewiesen.

Der §. 59 wird R, angenommen.

Zu §. 59 a. [ragt Hr. Leyendecker, wie konstatirt werden solle, daß im einzelnen Falle die Voraussezungen des §. 57 Ziffer 1 bis 4 vorlägen?

Nachdem der Geheimrath Bödiker bemerkt hat, daß es Sache der betreffenden Behörde sein werde, wie sie ih die

nommen werden.

Ueberzeugung von dem Vorhandensein der Vorausseßungen

»

des 8. 57 Ziffer 1 bis 4 verschaffen wolle, wird der §. 59a. ohne Widerspruch angenommen.

Zu §. 60 ist von dem Referenten Dr. Jansen beantragt :

„in Absaß 1 statt der Worte „in dem ganzen Gebiete des Reichs“ zu seßen „in dem Gebiete der zuständigen Verwaltuugsbehörde, welhe den Wandergewerbeschein ausgestellt hat.“

Der Antragsteller rechtfertigt diesen Antrag dadur, daß es zur Herbeiführung einer Kontrole über die Wandergewerb- treibenden erforderlih sei, den Gewerbebetrieb derselben auf einen gewissen Bezirk zu beschränken; auch sei diese Beschrän- kung im Jnteresse der geringeren Belästigung des Publikums dur Hausirer erwünscht.

Hr. N os spricht O für Annahme des An- trages Jansen und für Beschränkung des Hausirgewerbes aus. Nachdem durch die neue Zollreform eine wirthschaftlihe Besse- rung der Verhältnisse L die Großindustrie und für die Land- wirthschaft angebahnt sei, müsse au dem Kleingewerbe, dessen Existenz durch die wandernden Gewerbebetriebe bedroht sei, wirthschaftlih aufgeholfen werden. Es sei zu bedauern, daß dieser Zweck von der Vorlage nicht ins Auge gefaßt sei. Er behalte sih für die Plenarberathung die Wiederaufnahme des zu 8. 56 von dem Referenten Dr. Jansen gestellten, aber zu- rüdckgezogenen Antrages vor.

Hr. Heimendahl- Crefeld bittet um Aufrechthaltung der Regierungsvorlage und Ablehnung des Antrages Jansen, der dem Gedanken der 8 des Reiches und dem Prinzip der Freizügigkeit widerspreche.

Hr. Leyendecker hebt hervor, daß die durch den Antrag Jansen vorgeschlagene Beschränkung der Natur des Wander- gewerbebetriebes widersprehe und eine halbe Vernichtung dieses Betriebes bedeute. Das Geseß werde nicht nur erlassen, um das Publikum gegen die Hausirer zu shüßen, sondern auh um den Gewerbebetrieb dieser Leute zu regeln.

Nachdem noch der Korreferent Kochhann gegen den Jansenschen Antrag sich erklärt hat, wird dieser Antrag gegen 7 Stimmen abgelehnt und §8. 60 der Regierungsvorlage an- genommen.

Der §8. 60a. der Vorlage wird ohne Diskussion genehmigt.

Jm Verlaufe der hierauf über den 8. 60b. der Vorlage eröffneten Diskussion wird von Hrn. Kamin-Berlin der Antrag gestellt, den § 60b. wie folgt zu fassen :

„Minderjährigen O ist in dem Wandergewerbe- scheine die Beschränkung aufzuerlegen, daß sie das Ge- werbe niht nah Sonnenuntergang, und minderjährigen Personen weiblichen Geschlehts kann außerdem die Be- schränkung auferlegt werden, daß sie dasselbe nur auf öffentlichen Wegen, Straßen und Pläßen, nicht aber von Haus zu Haus betreiben dürfen.“

Hr. Kamien-Berlin rechtfertigt seinen Antrag durch das Interesse der öffentlichen Sittlichkeit unter spezieller Bezug- nahme auf die Verhältnisse in Berlin, woselbst entgegen den bestehenden Polizeiverordnungen Hausirgewerbe aller Art von Minderjährigen beiderlei Geschlechts bis in die spätesten Nacht- stunden und an allen Orten betrieben würden.

Nachdem die Herren Spengler, Kohhann, Freiherr von Landsberg und Hessel mit Rücksicht auf die öffentliche Sittlichkeit und auf den Schuß des Eigenthums für den Antrag Kamien sich ausgesprochen haben, wird der §8. 60b. in der von Kamien vorgeschlagenen Fassung ohne Widerspruth angenommen.

Zu §. 60e. liegt ein Antrag des Dr. Jansen vor, den Absatz 1 des §. 60c. der Vorlage wie folgt zu fassen:

„Der JFnhaber eines Wandergewerbescheins ist ver- pflichtet, diesen während der Ausübung des Gewerbe- betriebes bei sih zu führen und in dem Orte, wo er Gegenstände feilbieten will, der betreffenden Ortsbehörde vorzulegen. Unterläßt er dies, so kann die letßtere ihm den Vetrieb bis zur Herbeischaffung des Wander- gewerbescheins untersagen und eventuell den Antrag auf Zurücknahme des Wandergewerbescheins bei der zu- ständigen Behörde stellen.

Ebenso hat derselbe auf Erfordern der Ortsbehörde die von ihm geführten Waaren vorzulegen und ih über den Erwerb derselben auszuweisen.“

Zur Rechtfertigung dieses seines Antrages wird von dem Referenten hervorgehoben, daß die Anmeldepflicht bei der Be- hörde solchen Personen, die von den Hausirern übervortheilt seien, dazu dienlih sein werde, die Namen der Schädiger zu erfahren, um sih demnächst an denselben schadlos zu halten. Die Pflicht der Vorzeigung der Waaren und des Ausweises über den redlichen Erwerb werde dazu führen, daß die Hausirer bessere Waaren vertrieben und nicht mehr, wie bisher häufig, unredlih erworbene Sachen führten.

Der Korreferent. Kochhann erklärt sih gegen den Antrag Jansen. Die Anmeldepfliht würde den Hausirern viel Un- annehmlichkeiten bereiten, insbesondere durch den Zeitverlust auf den Amtsstellen der Polizeibehörden. Auch sei, nament- lih auf dem Lande, der Vertreter der Polizeibehörde nicht immer gleih zur Stelle. Dadurch, daß die Polizei die Waaren sih vorlegen lasse, übernehme sie gewissermaßen eine Garantie für dieselben.

Der Regierungskommissar Geheime Nath Bödiker macht darauf aufmerksam, daß für die Hausirer die Pflicht zur An- meldung bei der Polizeibehörde vor Erlaß der Gewerbe- ordnung in vielen deutschen Staaten, insbesondere auch in Preußen, geseßlich vorgeschrieben gewesen sei. Auch der dem Reichstage des Norddeutschen Bundes vorgelegte Entwurf zur Gewerbeordnung habe die Anmeldung noch vorgeschrieben. Gegen diese Bestimmung seien indeß bei der Berathung im Neichs- tage von den verschiedensten Seiten Bedenken erhoben worden und sei sie deshalb auf Antrag des Abg. Lasker gestrichen. Wenn jeßt Seitens des Referenten ihre Wiedereinführung beantragt werde, so sei dieser Antrag ja an \sich diskutabel; dagegen sei der fernere Vorschlag, daß der Hausirer über den Erwerb seiner Waaren der Polizeibehörde gegenüber ih aus- weisen müsse, auch wenn kein bestimmter Verdacht, daß sie aus einem Diebstahl oder einer Unterschlagung herrührten, vorhanden sei, niht annehmbar. Das in diesem Vorschlag sih aussprechende weitgehende Mißtrauen gegen alle Hausirer sei in dieser Allgemeinheit niht gerechtfertigt, außerdem sei nicht abzusehen, wie der oCISIas in der Praxis realisirt werden solle. Wer gestohlene Waaren verkaufen wolle, werde sie unter ehrlih erworbene unterschieben oder die über letztere sprechenden Legitimationspapiere (Quittungen u. st. w.) für erstere verwenden. Die vom Antragsteller aewünschte Vor- {rift werde regelmäßig illusorisch gemacht werden. Es werde sih deshalb getrennte Abstimmung über beide Vorschläge des Referenten empfehlen.

Hr. Heimendahl spriht ih für die Regierungsvorlag e

aus. Die Verpflihtung zur Anmeldung sei praktisch nicht durchführbar, auch die von dem Regierungskommissar er- wähnten Verhandlungen des Reichstags über den Entwurf der Gewerbeordnung hätten die Undurchführbarkeit dieser Ver- pflihtung dargelegt. Die Einführung der Anmeldepflicht und der Verpflichtung zum Ausweis über den Erwerb ihrer Waaren werde die Hausirer, deren Gewerbebetrieb doch dur Annahme der vorhergehenden Paragraphen nun einmal an- n sei, doch zu sehr der polizeilihen Willkür preis- egeben. as Hr. Hessel-Berlin spricht sih für den Antrag Jansen aus; das Hausirgewerbe sei zur Unordnung ausgeartet und stelle ein Mittelding zwishen Arbeit und Vagabondage dar; die Leute müßten wieder an Arbeit gewöhnt und zu dem Ende Arbeitsstellen durch Kultivirung der bisher fast ertraglosen Moore und durch Kanalbauten geschaffen werden. Mit der Moorkultur und dem Kanalbau müsse durch den zuständigen Minister in demselben Maße vorgegangen werden, wie mit dem Ausbau und dem Erwerb der Eisenbahnen durch den Staat. Auch der Flachsbau sei mehr zu fördern.

Der Regierungskommissar, Ministerialdirektor Bosse, stellt zur Erwägung, ob nicht die Fassung des §8. 60d. nah der Vorlage genügende Garantie gegen ein unerwünschtes Ueber- handnehmen der Hausirgewerbe biete. Der Entwurf bezwecke diejenigen Beschränkungen der Gewerbefreiheit herbeizuführen, die sih durh die gemachten Erfahrungen als erforderlich her- ausgestellt hätten. Der- Antrag Jansen verstoße gegen das bereits in der gestrigen Sißung gutgeheißene Prinzip, daß das Hausirgewerbe erlaubt sein solle.

Hx. Wolff-M.-Gladbach will dies Prinzip zwar auch auf- rechterhalten, indessen soweit einschränken, als dies insbesondere im Fnteresse der-« kleineren stehenden Gewerbe, die durch das Hausirerthum die erheblihsten Beeinträchtigungen erlitten, nothwendig sel.

Der Korreferent Kochhann fragt an, ob Absaßz 2 des

È 60c. der Vorlage auf den Fall des Hausfriedensbruchs sich

eziehe und hält die Anmeldepflicht auf dem Lande für nicht durchführbar. Das Hausirgewerbe sei nicht fo einträglih als von Vielen angenommen werde, auch führten die Hausirer nicht nur s{lechte Waaren. :

Der Regierungskommissar Bödiker nimmt zur Beant- wortung der auf Absay 2 bezüglichen Anträge auf die Motive des Entwurfs Bezug, nach denen nicht an den Thatbestand des Hausfriedensbruchs, sondern an das heimliche Betreten fremder Wohnungen ohne Erlaubniß gedacht sei. Daß jeder Hausirer über den Erwerb seiner Waaren sich auf polizeiliches Verlan- gen solle ausweisen müssen , sei bisher wohl noch nirgendwo geseßlich vorgeschrieben gewesen.

Hr. Kiepert-Marienfelde hebt hervor, daß ihm aus lang- jóhriger Erfahrung auf dem Lande kein Fall bekannt geworden ei, daß Gau flyer direkt Betrug verübt hätten. Die Hausirer E dem ländlichen Gesinde unentbehrlih und ersparten dem- jelben manchen zeitraubenden Gang in die Stadt. Der FJan- sensche Antrag gebe das Hausirgewerbe der polizeilichen Will- kür preis und schaffe nicht Ordnung für dasselbe, sondern vernichte es. A

Hr. Diete-Barby tritt dem Vorredner bei und hält die Bestimmungen der Vorlage vom Standpunkte der Landwirth- schaft für genügend.

Hr. v. Landsberg- Steinfurt ist mit der Tendenz des Antrages Jansen in Betreff der Anmeldepflicht einverstanden und hält die Unausführbarkeit derselben niht für nachgewiesen, zumal demselben ähnliche Bestimmungen vor Erlaß der Ge- werbeordnung vielfah bestanden ree Daß das Haulsirer- thum für die Bedürfnisse des platten Landes unentbehrlich sei, könne seinerseits nicht so allgemein zugestanden werden ; für manche Gegenden würde durch dasselbe vielmehr eine große Belästigung herbeigeführt. Wenn Hausirer stellenweise bessere Waaren führten, als das stehende Kleingewerbe produzire, fo komme dies vielfah daher, daß das Kleingewerbe durch den Wanderbetrieb bereits zu große Einbußen erlitten habe.

Der Korreferent Kochhann hebt hervor, daß doch diejeni- gen Waaren, die die Hausirer vertreiben, von dem kleineren Gewerbe produzirt würden , die Einschränkung des Hausir- gewerbes werde eine Abnahme der Produktion nah sich ichen.

A Hr. v. Risselmann-Kadow is mit der Tendenz des An- trages Jansen einverstanden, wird indeß gegen denselben stim- men, da der Antrag gegen das einmal angenommene Prinzip der Freiheit des Hausirgewerbes verstoße.

5 J asecaie für den Deutschen Reichs- und Königl. | Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Expedition dzs Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Prenßischen Staats-Anzeigers : Berlin §3W., Wilhelm-Straße Nr. 32.

Ste@briefe und Untersuchungs - Sachen. {13168]

Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Kaufmann Emil Julius Adolf Hilscher, am 9. Mai 1849 in Breslau geboren, welcher flüchtig ist, soll eine durch vollstreckbares Urtheil der Straf- fammer 1. bei dem Königlichen Landgericht T. zu Berlin vom 16. Januar 1882 erkannte Gefängnißz- \trafe von neun Monaten vollstreckt werden. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Gefängniß des Ergreifungsortes abzuliefern. Berlin, den 11. März 1882. Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht T. Beschreibung: Alter 323 Jahre, Größe 1 m 66 ecm, Statur klein, Haare \{chwarz, Stirn niedrig, Bart {hwarzer Schnurrbart, Augen- brauen \{chwarz, Augen s{chwarz, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlih, Zähne gut, Kinn oval, Gesicht länglich, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deutsch. Besondere Kennzeichen : etwas verwachsen.

niedrig. dunkel. wöhnlich. _ farbe: gesund.

genommen.

hängt. Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen | in Handelsmann Meyer Hirsch, am 6. August 1849 zu Zirke geboren, welcber flüchtig ist, ist die Unter- suhungshaft wegen Betruges verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Unter- \suhungsgefängniß zu Berlin, Alt-Moabit 11/12, abzuliefern. Berlin, den 15. März 1882. König- lie Staatsanwaltschaft am Landgericht T. Be-

schreibung : Alter: 324 Jahre. Größe 1 m 63 em.

gericht.

bruar

ledigt.

Nachdem noch Hr. Heimendahl in gleihem Sinne sich ausgesprochen hat, wird zur Abstimmung geschritten.

Dieselbe wird auf Antrag des Dr. Jansen getrennt vor- genommen und ergiebt die Ablehnung des Antrages, insoweit derselbe den Erwerbsnahweis vorschreiben will, gegen 3 Stimmen, insoweit derselbe die Anmeldepflicht statuiren will, gegen 6 Stimmen.

Der §. 60. ist somit in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen.

Die 88. 609. und 61 werden ohne Debatte angenommen.

Zu §. 62 wünscht Hr. Kamien die Aufnahme einer Be- stimmung, welche die Kinder vom Hausirbetrieb ganz fernhält. Nachdem Hr. Dr. Jansen die Aufrechterhaltung der Vorlage als Konsequenz der vorher gefaßten Beschlüsse für erforderlich erachtet, und der Regierungskommissar Hr. Bödiker unter Hin- weis auf Seite 57 der Motive die Erklärung abgegeben hatte, daß ein Verbot des Mitumherführens von Kindern auch Sei- tens der Regierung bereits a jedoh niht in Aussicht genommen sei, weil ein solches Verbot ungerechtfertigte Härten, z. B. Säuglingen gegenüber, mit sih bringen, und es genügen würde, den Behörden die Befugniß zur Untersagung bei- ulegen: das selbständige Hausiren von Kindern sei dur L 57a. 1 in Verbindung mit §. 62 Absag 3 ausgeschlossen, wird §8. 62 angenommen.

Zu 8. 63 wünsht Hr. Kochhann die Worte: „der Bescheid is vorläufig vollstrebar“ zu streichen, steht aber auf die Ausführurgen des Regierungskommissars Hrn. Bödiker, daß die vorläufige Vollstretbarkeit im öffent- lichen Jnteresse nothwendig sei, um Hausirern, welche mit an- steckenden Krankheiten oder ekelhaften Gebrechen behaftet oder in schwere Strafen genommen seien, den Beginn oder die Fortseßung des Gewerbebetriebs bis zur endgültigen Entschei- dung unmögli zu machen, von seinem Berlangen ab. §8. 63 wird demnächst angenommen, ebenso ohne Debatte die Ar- tikel VIII., IX., X. und s{chließlich Artikel 1. der Vorlage. Der ganze Gesetzentwurf wird sodann gegen die Stimmen der Hrrn. Dr. Sansen, Kamien, Kochhann, Lobeck und Wolff ange- nommen.

Von Hrn. Kade ist folgende Resolution eingebracht :

Der Volkswirthschaftsrath wolle beschließen :

in Erwägung, daß seit dem Fahre 1869 eine Anzahl neuer, das Leben, die Gesundheit oder das Vermögen anderer gefährdender Fabrikbetriebe eingeführt worden sind, erscheint es wünschenswerth, das Verzeichniß der in dem §8. 16 der Gewerbeordnung E oi Der Konzessionspflicht unterliegenden gewerblichen Anlagen bei Gelegenheit der jeßt vorgelegten Novelle zur Ge- werbeordnung zu ergänzen.

Jn Abwesenheit des Herrn Antragstellers trägt

Hr. Lobeck die Gründe des Antrags vor, welche darin gipfeln, daß es eine ganze Reihe von Fabrikbetrieben gäbe, welche Gefahren für Leib und Leben der Adjazenten mit sich bringen, welche aber der Konzessionspflicht nicht unterworfen wären. Speziell wird auf Unzuträglichkeiten exemplifizirt, die aus dem Betrieb einer Karbonisirungsanstalt entstanden seien. Hr. Lobeck befürwortet \{chließlich die Resolution mit dem Bemerken, daß die vorgetragenen Uebelstände ihm allerdings derart zu sein schienen, daß die Aufnahme von Karbonisirungs- anstalten und ähnlichen Fabrikbetrieben unter die konzessions- pflihtigen Anlagen sich empfehlen möchte. l

Der Regierungskommissar Hr. Bödiker giebt zu, daß die Fortentwickelung der Jndustrie neue Methoden und neue Betriebe schaffe, welhe zweckmäßig den in §. 16 der Gewerbe- ordnung aufgesührten konzessionspflichtigen Anlagen gleichzu- stellen seien. Der Bundesrath sei aber shon nach §8. 16 Absag 3 befugt, vorbehaltliÞch der Genehmigung des nächstfolgenden Neichstags derartige Ergänzungen des in §8. 16 Absaß 2 ent-

altenen Verzeichnisses zu beschließen, und habe von dieser Befugniß \{hon wiederholt Gebrauch gemacht. Entständen aus einem Fabrikbetriebe Uebelstände, welche es rathsam erscheinen ließen, zur Verhütung ähnlicher Vorkommnisse derartige neu- herzustellendè Anlagen der Konzessionspflicht zu unterwerfen, so jolle man hierauf gerichtete Anträge an die Landesbehörden rihten, welche die Frage prüfen und je nach Befund einen entsprechenden Beschluß des Bundesraths anregen könnten. So habe der Bundesrath noch neuerdings auf die von einer » Landesregierung ausgegangene Anregung den Herrn Reichs- kanzler um Anstellung von Ermittelungen darüber ersucht, ob die Dégrasfabrikation von einer Genehmigung abhängig zu machen, und diese Genehmigungspflicht etwa auch auf ähnliche

. Steckbriefe und Untersuchnngs-Sachen. | S D, N Inn [ Subhastationen, Anufzgebotea, VorlaZdungeu u, dergl. |

Statur: unterseßzt. Bart: \chwarzer VolUbart. Augen:

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Steckbriefs-Erledigung. beiter Wilhelm Bläusdorf , wegen strafbaren Cigennutzes in den Akten 111. J. 1993/81 unter dem 4. März 1882 erlassene Steckbrief wird zurü- Berlin, [. Mär, : Untersuchungsrichter bei dem Königl. Landgericht 11.

Steckbrief. Gegen den Arbeiter Johann Hoff- maun, angeblich aus Mariack, Kreis Polnisch-War- tenberg, zuleßt auf der Lindnerschen Ziegelei zu Birkenwerder, welcher flüchtig it, ist die Unter- suchungshaft wegen gefährlicher Körperverlezung ver- Es wird ersucht, denselben zu verhaft:n und das hiesige Amtsgerichtsgefängniß abzuliefern. Oranienburg, 17. März 1882.

Steckbriefs-Erledigung. Der unterm 27. Fe- 1882 hinter den Müllergesellen Franz Nauditt aus Neuenburg erlassene Steckbrief ist er- Potsdam, den 16. März 1882, Königliche Staatsanwaltschaft.

Betriebe auszudehnen sei. Eine Enquete zur Feststellung aller

Beffentlicher Anzeiger. A.

und Grogahandel,

| | 9, Familien-Nachrichten.

5. Tndustrièlle Etablissements, Fabriken

§, Verschiedens Bekauntmachungeu. 3 Verkäufe, Verpachtungen. Submiagsionen étec | 7. Literarische Anzeigen. . Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

8, Theater-Ánzeigen. / In der Börsen“ il. 6. w. von öffentlicheu Papieren,

beilagse. M 5

gewerblichen Anlagen, welche nahträglih unter das Verzeichniß des 8. 16 a. a. O. einzureihen sein möchten, empfehle s\ih nicht, und sei nah Obigem entbehrlich.

Die Resolution wird darauf abgelehnt. S

Verschiedene zu dem Geseßentwurf eingegangene Petitionen werden durch die bisherigen Beschlüsse für erledigt erklärt ; über eine andere Petition, welche das FJnnungswesen zum Gegenstand hat, und zu welher Hr. Hessel die Wieder- einbringung derjenigen Vorschläge empfiehlt, die zum §8. 100 e. des Gejeßes von 18. Juni 1881 vom Reichstag abgelehnt seien, wird zur Tagesordnung übergegangen, da fie zur Be- rathung bei der gegenwärtigen Vorlage, welhe mit dem Fnnungswesen sich nit beschäftige, nicht geeignet sei.

Hr. von Risselmann bringt eine Resalution ein, welche der Regierung empfiehlt, rücksichtlich des Hausirgewerbes zu dem vor Emanation ver Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 für das Hausirgewerbe geltenden Rechtszustand zurückzukehren, zieht dieselbe jedoch, vorbehaltlich der Einbringung geeigneter Anträge im Plenum, nah einigen Bemerkungen des Vor- sißenden E des Hrn. Grafen Hencktel von Donnersmarck für jeßt zurüd.

Die Referenten für den permanenten Ausschuß sollen nach dem Beschluß der Versammlung dem Plenum mündlich Bericht erstatten. -

Damit ist dieser Gegenstand der Tagesordnung erledigt.

Bei dem zweiten Gegenstand der Tagesordnung :

Spezialberathung eines Gesetzes, betreffend die Zwangs-

dollitediia in das unbewegliche Vermögen, entspinnt sih zunächst eine kurze Debatte darüber, ob in Ab- wesenheit des a Hrn. von Nathusius, welcher dur ein 1 A zu spät benachrichtigt ist, in die Berathung ein- zutreten sei. Nachdem die Hrrn. Graf Hendckel, Dr. Fansen, von Tiele-Winkler und Kochhann sich geäußert, wird ein An- e auf Vertagung abgelehnt und in die Berathung ein- getreten.

Der Korreferent Hr. von Tiele-Winkler leitet die Debatte mit dem Hinweis darauf ein, daß die bisherige, die Zwangs- vollstreckung in JFmmobilien betreffende Geseßgebung keine ein- heitlihe, und in mehrfacher Beziehung verbesserungsbedürstig sei. Einer Anregung des Abgeordnetenhauses entsprechend, habe daher die Staatsregierung einen Entwurf zur anderweiten Regelung des Subhastationswesens aufgestellt und in dem- selben den Grundsag durchgeführt, daß die Rechte desjenigen Gläubigers, welcher dem die Subhastation betreibenden Gläu- biger voranstehe, ges{hüßt werden müßten ein E welcher allein schon dazu nöthige, der Vorlage größtes Wohl- wollen entgegenzubringen. Es unterlägen aber nicht der ganze Geseteto ur, sondern nur zwei in demselben ausgesprochene Grundsäge der Beurtheilung des Volkswirthschaftsraths ; der erste spreche aus, daß der Zuschlag nur auf ein Mindestgebot erfolgen dürfe, welches die sämmtlichen vorangehenden Real- ansprüche dee hierdurch würde dem jeßt oft beklagten Mißbrauch des Rechts spät eingetragener Gläubiger entgegen- getreten; der zweite besage, daß die Forderungen der voran- gehenden Gläubiger nicht baar aaen zu werden brauchen, und erreiche dadurch den Vortheil, daß mehr Bieter heran- gezogen und weniger Resubhastationen verursaht werden würden. Wenn man glaube, daß diesen Vorzügen insofern ein Nachtheil gegenüberstehe, als eine Anzahl von Grundstücken dann überhaupt nicht würden zur Zwangsversteigerung ge- bracht werden können, so sehe er seinerseits hierin einen weiteren Vorzug. Redner befürwortet s{hließlich die Annahme des Entwurfs. |

Hr. von Born führt aus, daß in Westfalen derartige arge Mißstände, wie sie in Folge des jeßigen Subhastations- verfahrens in anderen Provinzen, z. B. in Schlesien, ent- standen sein sollten, niht hervorgetreten seien; insbesondere habe er nicht konstatiren können, daß man hier Subhastationen frivol eingeleitet oder frivol ausgebeutet habe. Der Entwurf stelle allerdings das seßhaste Eigenthum sicher, entwerthe aber die zweiten und weiteren Hypotheken, mit denen {hon mancher strebsame Mann sih emporgearbeitet habe, und shädige dadurch das kommerzielle und industrielle Leben. Er müsse sich daher gegen die Vorlage aussprechen.

Ein Antrag auf Vertagung wird jeßt angenommen, die nächste Sißzung auf Mittwoch, den 15. März, Vormittags 11 Uhr, anberaumt und auf die Tagesordnung geseßt: 1) Spezialberathung über die Grundzüge für die geseßliche Regelung der Krankenversicherung der Arbeiter, 2) Spezial- berathung über die Grundzüge für die geseßliche Regelung der Unfallversicherung der Arbeiter.

„UInvalivendauk“, Rudolf Mosse, Haasensteiu

& Bogler, G. L. Daube & Co., E. Séhlotte,

Büttner & Winter, sowie alle übrigen größereu Anuoneeu-Bureaux.

Haare: dunkelblond. Stirn: | [13162] Augenbrauen : grau. Nase: tumpf. Mund: ge- rund. Gesicht: rund. Gesichts-

Sprache: deutsh. Kleidung: trug | wird wiederholt erneuert.

Der gegen den Ar- Der Handlungsreisende

den 17. März 1882. Der

——— Gesicht, i. Schles, den 18. März 1882. anwalt.

[13144]

Königliches Amts-

Der unterm 2. Januar 1876 gegen den Shnh- macher Beruhard Könißer aus Berlin erlassene und zuletzt am 3. März 1881 erneuerte Stebrief

Meiningen, den 16. März 1882. Die Staatsanwaltschaft.

Carl Bölke aus Frankfurt a. OD., zuleßt bei Kaufmann Bruck in Hirschberg i. Schles. beschäftigt, wird der Unter- \chlagung beschuldigt und hat si entfernt. um Nachricht über den Verbleib des Bölke ersucht. Derselbe ist groß und breitschultrig , trug blonden Scbnurrbart. Der Erste Staats-

Der Supernumerar oder Kaufmann Frit Just, zuleßt in Potsdam, jeßt unbekannten Aufenthalts- orts, am 17. September 1852 zu Berlin geboren, und mehrfach bestraft, wird beschuldigt, als beur- laubter Reservist ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben Ueber- tretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgeseßbuchs. Derselbe wird auf den 8. Mai 1882, Vormittags 11 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht hier- selbst, Lindenstraße 54, zur Hauptverhandlung ge-

laden. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird der- selbe auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeß- ordnung von dem Königlichen Landwehrbezirkskom- mando vom 23. Januar 1882 zu Berlin ausgestell- ten Erklärung verurtheilt werden. Potsdam, den 28, Februar 1882. Der Gerichts\creiber des König- lichen Amtsgerichts, Abth. V. Unger.

[13143] i

Der Arbeiter Christian Worringer, zuleßt in Potsdam, gegenwärtig unbekannten Aufenthaltsorts, am 28. April 1843 zu Urfeld, Kreis Bonn, geboren, und mehrfach bestraft, wird beschuldigt, als Wehr- mann der Landwehr ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben, Ueber- tretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgese buchs. Derselbe wird auf Anordnung des Fs mts- gerichts hierselbst auf den 8. Mai 1882, Vor- mittags 11 Uhr, vor das Königlihe Schöffen- gericht hierselbst, Lindenstraße 54, zur Hauptverhand- lung geladen. Bei unentshuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nah §. 472 der Straf- prozeßordnung von dem Königlichen Landwehrbezirks- Kommando vom 31. Dezember 1881 zu Bonn aus- gestellten Erklärung verurtheilt werden. Potsdam, den 25. Januar 1882. Unger, Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts, Abth. V.

Es wird

hat rothes irschberg