1882 / 70 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 22 Mar 1882 18:00:01 GMT) scan diff

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S R S I E ect ma aingte Lw BMR H: eee poetieikei L rum Frit L E E L E É EUN af mrr E I S R, E - s ei Gie E A T Se S E R S

Arbeitsbücher eingeführt seien.

etwa 6 Tage betragen, weil sich binnen 3 Tagen die Brauch-

gart des Angenommenen nicht genügend herausK{ellen

oufreck@t erhalten wolle. Die Annahme der Nr. 3 erfolgte demnäwst gleichfalls. __ Zu Nr. 4 liegt ein Anwrag des Hrn. Grafen Henckel von Donnersmarck vor: statt „ihrer Ausgaben“ zu sehen „der ihr obliegenden Minimalleistungen“. - : Mit dem Antrag soll, wie der Herr Antragsteller aus- Führt, aus8gedrüdckt werden, daß die Behörde eine Erhöhung der Beiträge uur solle verlangen können, wenn dies zur Er- Füllung der Minimalleistungen unabweislich sei. __ Nachdem der Regierungskonanissar Hr. Lohmann darauf Hingewiesen hatte, daß leßteres {on in der Fasiung der Vor- lage liege, indem die Behörde nach derselben nur befugt sei, der Kasse die Alternative zu {tellen, entweder eine Erhöhung der Beiträge oder eine Redukion der Leistungen bis auf den geseßlihen Minimalbetrag eirtreten zu lassen, wird der Antrag zurückgezogen und Nr. 4 in ver Fassung der Vorlage ange- nomm

men.

Zu Nr. 5 Hat Hr. Kalle folgenden Antrag eingebracht : in dem Schlußsay hinter „Wochen“ einzuschalten: „und Toweit es sich um die geseßlihen Minimalleistungen der Kossen handelt, 1 Woche“, das Wort „und“ aber zu streiten.

Dieser Antrag wird angenommen, nachdem der Herr An- tragsteller ihn damit motivirt hatte, daß die während der ersten 6 Wochen erkxrankenden neuen Mitglieder dec Gemeinde nicht zur Laft fallen dürften, und nahdem Hr. Baare den-

selben befürwortet hatte. Mit dieser Modifikation wird dem- nächst die ganze Nr. 5 angenommen.

Zu Nr. 6 stellt Hr. Graf Hendel von Donnersmarck fol- Henden ‘Antvag:

in Alinea 1 hinter „Beiträge“ einzuschalten: „ein- {ließlich der Zuschüsse der Arbeitgeber“.

Hr. Kade wünscht, daß ausscheidende Arbeiter nur noh 1 Jahr hindurch der bisherigen Kasse angehören sollen, um Teßtere nicht zu überlasten, wogegen Hr. Dr. Jansen um- gekehrt es für wünschenewerth hält, daß ausgeschiedene Ar- beiter, falls sie nur ihre Beiträge, einschließlich der Beiträge der Arbeitgeber, fortzahlen, recht lange Mitglieder der Kasse blieben, und Hr. Kiepert gleichfalls irgend eine Gefahr in der in der Vorlage enthaltenen Bestimmung nicht erblicken kann. Auch Hr. Hessel tritt dem bei, zumal für Jnnungskassen analoge Vorschriften béständen. -

Der Regierungskommissar Hr. Lohmann will sich dem Antrag Graf Hendel nicht widerseßen, weist aber darauf hin, daß in der Vorlage, welhe von der Fortzahlung „der“ Bei- träge, nit „ihrer“ Beiträge spreche, schon derselbe Gedanke enthalten sei. Nachdem Hr. Kochhann den Wunsch aus- gesprochen, es möge diese Auffassung durch Annahme des Antrags ausdrüdlich sanktionirt werden, um Zweifeln vor- Zubeugen, wird derselbe, und mit der hieraus sich ergebenden Modififation die ganze Nr. 6 angenommen.

Zu dem Abschnitt C. „für Fabrikkrankenkassen“ liegt ein Antrag des Hen. Grafen Henckel von Donnersmarck vor :

an Fe des Textes der Vorlage zu sagen, was

olgt: „Für Fabrifkfrankenkassen greifen die Bestimmungen unter 111. B, mit der Maßgabe Plaß, daß der Be- messung der Kassenleistungen sowohl wie auch der Beiträge zur Kasse anstatt des dur{hschnittlichen Tagelohns der Durchschnitt des wirklichen Arbeits- verdienstes der betreffenden Arbeiterklasse, soweit derselbe drei Mark für den Arbeitstag nicht über- steigt, zu Grunde gelegt wird.“

Der Antrag wird angenommen, nachdem der Herr An- tragsteller darauf hingewiesen, daß derselbe eine Konsequenz früherer Beschbüsse sei, “Und nachdem der Regierungs- kommissar Hr. Lohmann mit demselben sich einverstanden er- Xlärt hatte. /

ZU Abschnitt TV. Pflichten der Arbeitgeber. A. Anmelde- und Abmeldepflicht.

beantragt Hr. Baare:

in Nr. 1 statt: „am dritten Tage“ an beiden Stellen

gu seßen: „innerhalb 8 Tagen“,

aweil die dreitägige Frist zu kurz sei. __ Der Regierungskommissar Hr. Lohmann hält diese Ver- Tängerung der An- und Abmeldejrist für die Gemeindekranken- wersicherung für bedenklih, da der leßteren in Folge dessen viele, wenn auch kleine Krankenunterstüßungen zufallen wür- den, welche in ihrer Häufung immerhin als eine Last er- Fcheinen müßten. Er vermöge nicht anzuerkennen, daß eine Turze Frist besondere Schwierigkeiten biete, zumal größere Unternehmer, welche dadurch belästigt werden könnten, fast immer eigene Fabrikkrankenkassen haben würden, wodurch die ganze Bestimmung für sie ihre Bedeutung verliere.

Hr. Baare glaubt, daß eine Benachtheiligung der Ge- meindekrankenkassen wegen der Bestimmung der Nr. 3 nicht «intreten werde, und empfiehlt seinen Antrag im Jnteresse derer, welche isolirt wohnen, wogegen der Regierungskommissar Hr, Lohmann darauf aufmerksam macht, daß die Bestimmung in Nr. :3 die Gemeinden nur für den Fall sicherstelle, daß ein nit angemeldeter Arbeiter wegen Krankheit unterstüßt wer- io E E gegan den E des Beitrages für

, welchce nah vorübergehender Beschäfti i Éortzlehon. h geh Beschäftigung wieder

Hr. Heimendaul führt aus, daß für Ortskrankenkassen, in

denen ein rascher Wechsel der Arbeiter stattfinden könne, die “Meldefrift ine kurze sein müsse, während die Frist für Fabrik- Frankenkafsen geräumêger bemesjen sein könne, und beantragt :

a. in IV. A. 1 Zeile 2 statt: „spätestens am dritten Tage“

e R: rtat kenkassen i : tb b

„va Vristrantentassen innerhalb 3, bei Fabrik- krankenkassen innerhalb 5 A s

b, ebendort Zeile 3 statt: „spätestens am dritten Tage“

zu seßen: „binnen gleicher Zeit“.

Hr. Herz beantragt mit kurzer Begründung :

ebendort an beiden Stellen statt: „spätestens am 3. Tage“ zu seßen: „innerhalb 5 Tagen“.

„Hr. Vorderbrügge hält im Jnteresse des Handwerks eine dreitägige Frist so lange für zu kurz, als niäit obligatorische 1 Gegenwärtig soi man oft ge- nöthigt, Handwerksburschen, die sich als Gesell2n ausgäben, anzunehmen, sie aber binnen wenigen Tagen wieder zu ent- lássen, weil si herausftelle, daß der „angebliche Geselle ent- weder nichts oder do uur sehr wenig verstehe und für den Meister unbrauchbar sei. Für solche Fälle müsse die Frist

für den Antrag Herz aus, weil man binnen 3 Tagen oft niht visse, ob der Arbeiter die Arbeit noch fortsezen wolle oder nit, und weil man deshalb nicht in der Lage sei, ihn {hon innerhalb 3 Tagen abzumelden.

Hr. Dr. Jansen empfiehlt den Antrag Heimendahl, weil NANrns Arbeiter, die sich melden, oft sofort wieder ent- assen müßten, wenn sie sih für die ihnen zugewiesene Arbeit nicht eignen, und weil in solchem Fall dem Fabrikbesißer dur häufige An- und Abmeldungen eine zu große Belästigung er- wachse. Nachdem der Regierungskommissar Herr Lohmann nochmals darauf hingewiesen hatte, daß für Fabrikkranken- cosfen ein Bedürfniß zur Normirung der An- und Abmelde- frist nicht bestehe, die demnächst zu formulirende Geseßestaxe also für diese Kasse eine solhe Bestimmung nicht enthalten werde, wird der Antrag Baare zu Gunsten des Antrags Heimendahl zurückgezogen, der Antrag Herz abgelehnt, der Antrag Heimendahl angenommen. Nr. 1 mit dieser Modifi- kation, Nr. 2 und Nr. 3 in der Fassung der Vorlage werden

demnächst ohne Diskussion angenommen, ebenso die Abschnit IV. B, und V. C. y E | gs

Abschnitt TVY. D. Besondere Verpflichtung der Fabrikkrankenkassen beantragt Herr Baare : i das Wort „unentgeltlich“ zu streichen, mit der Begründung, daß es jeßt üblih und bei großen Be- trieben, wo die Kasse oft von mehreren eigenen Beamten ver- waltet werden müsse, auch billig sei, daß die Rendantur- geschäfte gegen Remuneration, die aus den beiderseits ge- zahlten Beiträgen bestritten würden, besorgt würde. Er wünsche, daß dies beibehalten werde. Dex Antrag wird abgelehnt, der Abschnitt in der Fassung der Vorlage angenommen, ebenso aus dem Abschnitt V. Organisation und Verwaltung der Orts- (niht Gemeinde: !) und Fabrikkrankenkassen ohne Debatte die Unterabschnitte A. und B., sowie der Unter- abshnitt C., nachdem zu leßterem auf Anfrage des Hrn. Heimendahl, ob alle Funktionen in der Kasse unentgeltlich zu üben seien, der Regierungskommissar Hr. Lohmann erklärt

dahin ausgelassen hatte, Arbeiter hätten niht Zeit, Ehren- ämter zu übernehmen. Nr. V. D, wird ohne Debatte angenonmen. ZU Nr. V. E. haben die Herren Meyer, Graf Henckel von Donnersmayck, von Born und Dr. Jansen beantragt: statt: „mit berathender Stimme“ zu sagen „mit 1/7 Stimmberechtigung“.

__ Hr. Graf Hendel von Donnersmarck verlangt zur Be- gründung dieses Antrags für die Arbeitgeber, welche 1/; der Beiträge zahlen, auch eine entsprehende Stimmberechtigung, nah dem Grundsaße „gleiche Rechte, gleihe Pflichten“. Der der Vorlage zu Grunde liegende Gedanke, daß das dem Arbeitgeber eingeräumte Beanstandungsreht ihm einen sehr großen, das Stimmrecht überwiegenden moralischen Einfluß gewähre, sei in diefer Ausdehnung nit zutreffend, au sei es zu vermeiden, in der Kassenverwaltung einen Unterschied zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitern herzustellen. Hr. Dr. Jansen pflichtet dem Vorredner dahin bei, daß in Fabrikkrankenkassen dem Arbeitgeber nothwendig ein Stimm- ret beigelegt werden müsse, weil eine blos berathende Mit- wirkung die Stellung des leßteren herabdrücke. Für Ortskranken- Tassen liège die Sache allerdings etwas anders, doc erscheine es ihm auch hier angezeigt, dem Arbeitgeber eine beschließende Stimme einzuräumen.

Hr. Herz theilt diese Ansicht gleihfalls. Der in der Generaldebatte von dem Regierungskommissar vorgetragenen Auffassung, als seien die Arbeiter bei der gegenwärtigen Or- ganisation der Kassen unzufrieden mit der dominirenden Stellung der Arbeitgeber, müsse er auf Grund seiner eigenen Erfahrungen entgegentreten, da die Arbeiter vielmehr dem Ver- treter des Arbeitgebers volles Vertrauen zu schenken, ihn zum Vorsißenden zu wählen pflegten, und es entschieden mißver- stehen würden, wenn demselben auch als Vorsizenden dem- nächst kein Stimmrecht mehr zustehen sollte.

__ Hr. Kochhann will sich an und für ih dem Antrag nicht widerseßen, will dann aber auch, um einem Uebermaß von Rechten des Arbeitgebers vorzubeugen, das dem letzteren eingeräumte Beanstandungsrecht fortfallen lassen, und leßteres nur den Behörden zubilligen. Der Darstellung des Vorredners Herz über die in der Kassenverwaltung bestehenden Verhält- nisse zwischen Arbeitgeber und Arbeiter müsse er nah seinen Erfahrungen widersprechen. Redner beantragt: für den Fall der Annahme des Antrages Meyer, Graf Hendel u. Gen. in V. E. die Worte „und haben das Recht“ bis „für unbegründet erklärt“ zu streichen. Hr. Baare hat __ dur Nachfrage bei den Vorständen mehrerer Centralverbände von Fndustriellen seine Ansicht, daß dem Arbeitgeber Stimmrecht beigelegt werden müsse, durhaus bestätigt gefunden. Ebenso wichtig sei aber das Beanstandungs- recht; die Auffassung des Vorredners Kohhann könne nicht getheilt werden, weil die Arbeitgeber nur 1/; Stimmrecht hätten, also immer in der Minorität seien, und hiergegen ein Gegengewicht gefunden werden müsse. Eine bevorzugte Stel- lung des Arbeitgebers liege übrigens auch im Jnteresse der Arbeiter selbst, da die Legteren nicht einen so weiten Blick hätten, um übersehen zu können, wie weit die Verpflichtungen der Kasse reichen. Hr. Kamien tritt für die Vorlage ein. Der Einfluß der Arbeitgeber sei gegenwärtig zu groß, die Arbeiter könnten gegen denselben niht aufkommen, wie die Verhältnisse in der hiesigen Neuen Maschinenbauer: Krankenkasse zeigten. Hr. Graf Henckel von Donnersmarck tritt dem Vorredner Kamien mit der Ausführung entgegen, daß dergleichen ZU- stände nur auf ein statuten- und gesehwidriges Handeln zu- rüdckgeführt werden könnten, gegen welches ein Gese über- haupt nicht {ügen könne. Der Vorredner Kochhann habe nur scheinbar Recht: Benefizien ständen ja nur für die Ar- beiter, nit für den Arbeitgeber in Frage; leßterer habe nur die Aufgabe und M darauf sehen, daß man nicht undurch- Rears a La aonoor, welche die Arbeiter, bei denen le Neigung bestehe, die Gegenwart auf Kosten d zu n, e h S E j L E r, von Tiele-Winkler er Ansicht, daß die Orts- krankenkasse in dieser Frage ebenso behandelt weh müßte, wie die Fabrikkrankenkasse, weil erstere ebenso bedeutend sein könnte wie die leßtere. Redner hält die Aufrechthaltung des dem Arbeitgeber eingeräumten Veto für unumgänglich, auch mftisse der leßtere Stimmrecht erhalten; er brauche aber nur das polle Stimmrecht, wie es auch andere Kassenmitglieder

Hr. Kochhann spricht sich im Jnteresse der Abmeldefrist

hatte, daß dies im Statut zu regeln sei, und Hr.- Hessel si

falls 1/;,, wie beantragt worden, erhalten. Redner stellt fol- genden R den ersten Theil der Nr. V. E. wie folgt zu fassen :

versammlung, entweder selbst oder durch einen Ver- treter, mit beschließender Stimme Theil zu nehmen und Beschlüsse derselben zu beanstanden.“

Hr. Kochhann vermag die Nothwendigkeit des Veto nicht anzuerkennen, da es Niemandem benommen sei, gegen Be- \{lü}sse, welche die Solvenz der Kasse betreffen, an die Auf- sihtsbehörde Protest einzulegen oder durch Beschwerde die Auf- hebung des Beschlusses anzustreben. Ein Gegengewicht gegen

berehtigung zustehe, sei niht erforderlih, weil der Arbeitgeber immer einen erheblichen Theil der Arbeiter zu sich hinüber- ziehen und dadur seine Position verstärken könne. Eine einzelne Stimme dagegen könne demselben nichts nügen.

__ Der Regierungskommissar Wi Lohmann verzichtet darauf, die Vorlage gegen so zahlreiche Angriffe aufreht zu erhalten, hat aber Bedenken dagegen, das Beanstandungsrecht neben der 1/;-Stimmberechtigung beizubehalten, da dies noch über das Hülfskassengeseß und über die Knappschaftskassen hinaus- gehe. Auch dürje man die Stimmberechtigung nicht auf 1/5. normiren, sondern nach dem Verhältniß der Beiträge des Arbeitgebers zu den Gesammtbeiträgen bestimmen, weil nur leßteres den Verhältnissen der Ortskrankenkasse entsprehen würde. Es empfehle sih daher, die Fassung des Abschnitts ganz zu verändern.

Hr. Baare wünscht dagegen Beibehaltung der jeßigen Fassung unter Eliminirungder Worte „mit berathender Stimme“, welche dur eiue noch näher zu bestimmende Stimmberechtigung zu erseßen seien. |

Hr. Heimendahl will die ursprünglihe Vorlage aufrecht erhalten, da seine Erfahrungen und die beispielsweise in Elsaß-Lothringen bestehenden Verhältnisse ihm die Ueber- zeugung eingegeben hätten, daß das durch Beilegung des Beanstandungsrehts gewährte moralishe Uebergewicht ‘ein Stimmrecht aufwiege und überflüssig mache.

Hr. von Tiele - Winkler, während dessen Ausführungen der Borsißende wegen anderweiter Amtsgeschäfte den Vorsig. an den Regierungskommissar, Ministerial-Direktor Bosse, ab- gab, führt dem Vorredner Kochhann gegenüber aus, daß der einem Jeden zustehende Protest und das Beschwetderecht das. Veto nicht im Mindesten erseße, weil die Wirksamkeit des let- teren in der aushebenden Kraft bestehe.

Hr. Freiherr von Landsberg macht die von dem Regie- gierungskommissar vorgeschlagene neue Fassung, unter Bei- behaltung des Beanstandungsrechts, in folgender Form zum Gegenstande eines Antrags :

den ersten Theil der Nr. V. E. wie folgt zu fassen :

Arbeitgeber, welche für die von ihnen beschäftigten Mitglieder einer Orts- oder Fabrikkrankenkasse an diese Beträge aus eigenen Mitteln zu zahlen ver- pflihtet sind, haben Anspruch auf Vertretung im Vorstand und in der Generalversammlung der Kasse.

Die Vertretung ist nach dem Verhältniß der von dem Arbeitgeber aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesammtbetrage der Bei- träge zu bemessen. Mehr als ein Drittheil der Stimmen darf ihm weder in der Generalversamm- lung noch im Vorstande eingeräumt werden. Die Vertreter haben das Recht, die Beschlüsse der General- versammlung und des Vorstandes zu beanstanden. Beanstandete Beschlüsse (u. st. w. wie in der Vorlage).

__ Hr. Herz zieht den leßteren dem Antrag von Tiele vor, will aber dem Arbeitgeber nicht {lechthin die Befugniß, eine Stimme zu führen, geben, sondern ihm die Berechtigung lassen, an der Generalversammlung durch mehrere Vertreter sich zu: betheiligen, deren Jedem eine Stimme zuzugestehen sei. Mehr Stimmen brauche eine gut geleitete Fabrik niht, um den nöthigen Einfluß auf ihre Arbeiter auszuüben. Er beantragt daher folgende einfahe Abänderung des Textes :

an Stelle der Worte: „mit berathender Stimme“ zu

sagen: „mit beshließender Stimme“.

__ Hr. Graf Hendel von Donnersmarck modifizirt den von ihm und Anderen eingebrachten Antrag wie folgt :

Q Stelle der Worte: „mit berathender Stimme“ zu

agen :

„Nah Maßgabe ihrer Beitragspflicht, jedo mit nit

mehr als 1/; Stan S Î

Hr. Spengler empfiehlt den Antrag Herz, da die anderen Anträge zu einem Uebergewicht des Arbeitgebers über die Arbeiter führen würden, welches" bei dem an und für sih großen moralischen Einfluß des ersteren zu einer Schädigung. der leßteren führen möchte. Hr. Baare empfiehlt gleichfalls den Antrag Herz: Stimm- recht für jeden Vertreter des Arbeitgebers und das Bean- standungsrecht des leßteren seien zur Aufrechterhaltung der Dieziplin unun1gänglih nothwendig. Er selbst sei 27 Jahre hindurch im Vorstand einer Krankenkasse gewesen, ohne daß jemals Differenzen stattgefunden hätten; das wäre nicht möglich gewesen, wenn ihm kein Stimmrecht zugestanden hätte 5 neuerdings habe er sich von den Sißungen fern gehalten, weil er zu viel bewilligt habe, und das sei ein Beweis, daß. der Arbeitgeber ein warmes Herz für seine Arbeiter habe.

(Schluß in der Dritten Beilage.)

hätten, und solle daher niht mehr wie eine Stimme, keinen-

_ „Arbeitgeber, welhe zur Beitragsleistung aus. eigenen Mitteln verpflichtet sind, haben das Recht, an den Sißungen des Vorstands und der General--

Majorisirung durch die Arbeiter, denen allerdings 2/3 Stimm-

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M #0.

Berlin, Mittwoch, den 22. März

1882.

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

Hr. Graf Henckel von Donnersmarck verlangt über den Antrag von Tiele namentlihe Abstimmung. Nachdem das Verhältniß der Anträge von Tiele und Herz zu einander er- örtert worden, legt Hr. Kalle seine Ansicht dahin dar, daß er die Vorlage im Ganzen sür harmlos halte. Für Fabrik- krankenkassen würde sie ausreihen; er könne nit zugeben, daß der Arbeitgeber, dessen moralischer Einfluß {hon ein sehr großer sei, durch die Bestimmungen der Vorlage herabgedrüt werde. Für Ortskrankenkassen empfehle sich dagegen, den Arbeitgebern je eine Stimme beizulegen, weil dieselben nicht einen so großen moralishen Einfluß besäßen, wie die Fabrik- besißer, und weil sie unter einander wohl niht immer einig sein würden. Die nähere Ausführung dieses Gedankens möge man der Regierung überlassen, welche bei der Redaktion des Gesehestextes das Richtige dann wohl treffen werde. Nachdem Hr. Neubauer seine Zustimmung zum Antrag Herz ausgesprochen, und die Nothwendigkeit des Beanstandungsrechts hervorgehoben hatte, konstatirt Hr. Graf Henckel von Donners- marck, daß über die Nothwendigkeit des leßteren Uebereinstimmung zu bestehen scheine, und die Meinungsverschiedenheiten nur das Maß des Stimmrechts beträfen, wogegen Hr. Kochhann in erster Linie dem ursprünglichen Antrag Meyer, Graf Hendel und Genossen mit dem von ihm gestellten Amendement, in zweiter Linie dem Antrag von Tiele zustimmen möchte, weil die Zahl der Vertreter, die der Arbeitgeber in die General- versammlung schicken könne, nicht beschränkt sei und deshalb der Antrag Herz einen Mißbrauch nicht auss\cließe.

Hr. Baare führt aus, daß die moralische Autorität des Arbeitgebers herabgeseßt werde, wenn ihm nur eine berathende Stimme in der Generalversammlung und im Vorstande der Fabrikkrankenkasse gegeben werde, er müßte mit Stimmrecht Theil nehmen.

Hr. Heimendohl hält das Recht des Arbeitgebers, Be- \{lüsse über Angelegenheiten der Krankenkasse zu beanstanden, für wichtiger als den Umfang seines Stimmrechts und befür- wortet den Antrag von Tiele.

Jndem sich Hr. Kalle dem anschließt, macht er darauf avsmerksam, daß dieser Antrag sih nur auf Fabrikkranken- kassen beziehe. Bei Ortskrankenkassen lägen die Verhältnisse anders und es bedürse hier, wegen der größeren Zahl der Arbeitgeber einer anderweiten Regelung des Stiminverhält- ni es, etwa nach Maßgabe der Beiträge.

Hr. von Ruffer ist gegen die Betheiligung der Arbeit- géber mit blos berathender Stimme und befürwortet den Un- trag Graf Hendel. i

Hr. Herz weist daxauf hin, daß sein Antrag auch die Ortskrankenkassen einschließe. Auch hier würden immer die Arbeiter die Majorität haben.

Nachdem Hr. Vorderbrügge den Antrag Herz empfohlen, wird die Debatte geschlossen. :

Bei der Abstimmung wird von dem Antrage des Frhrn. von Landsberg zunäc;st der auf die Beanstandung der Be- \{lüsse bezügliche Theil und sodann der Reit angenommen. H eas erledigen sich alle übri, en Anträge, jowie die

orlage.

Die Abschnitte V. F., G., H. werden ohne Debatte an- genommen.

Zu Abschnitt VI, Beaufsichtigung der Kassen werden die Absäge A,., B. 1, 2, 3, C. 1, 2 und D, 1 oÿne Widerspruch festgestellt. : :

Zu Abschnitt D. 2 bemerkt Hr. Herz, daß viele Fabriken, z. B. in der Zuckerindustrie, nur campagneweise arbeiten, andere, z. B. Mühlenwerke, langwierigen Reparaturen unter- worfen werden müßten, welche zu vollständiger Betriebseinstel- lung nöthigten. Jn solhen Fällen dürse eine Auflösung be- stehender Krankenkassen nicht erfolgen.

Nachdem der Regierungskommissar erwidert hatte, daß dies auch nit beabsichtigt werde, vielmehr nur eine Sicher- stellung der Verwaltung der Kasse während der Zwischenzeit erzielt werden solle, wird die Nr. 2 angenommen.

Die Abschnitte V1. D. 3, j VII, ‘Verhältniß der Knappschastskassen zur Krankenversicherung und

VITI, Uebergangsbestimmungen Absatz A.

Zu Abschnitt V1], B. liegen folgende Anträge vor.

Hr. Kalle beantragt : :

VIII, B zu streichen und statt dessen zu segen : ; „Kassen, welche bisher neben den nah den Vorschriften dieses Geseßes zulässigen Leislungen Jnvaliden-, Witt- wen: und Waisenunterstützungen gewährt haben, müssen die Krankenversicherung, soweit sie die geseßlihen Mi- nima leistet, eventuell unter Ueberweisung eines ent- sprechenden Theils des vorhandenen Kapitals abzweigen nnd besondere Rechnung darüber führen.“

Hr. Graf Hendel beantragt :

unter VIII. B, la. zu bestimmen : „Die Arbeitgeber haben mindestens ein Drittel, die Arbeiter höchstens zwei Drittel zu den Prämien beizu- trag°n,“

und bei N, B, 1c, in der leßten Zeile hinter „ihre“ zu

agen :

sag „sowie die den Arbeitgebern obliegenden Beiträge fort- zahlen. Weigern sie leßteres, so ermäßigt sih der Pensionsanspruch für die Zukunft nah Maßgabe des Ausfalls der Prämie,“

Hr. Kalle billigt den Zweck der Uebergangsbestimmung, welchen er darin findet, für Kassen, welche bisher neben der Krankheitsversicherung eine Fnvaliditäts-, Wittwen- 2c. Pen- sionsversiherung übernommen haben, die Sicherheit herbei- zuführen, daß nicht durch Erfüllung der übrigen statutarish gleichberechtigten Nebenverpflichtungen eine Gefährdung der Leistungsfähigkeit bezüglih der dur Geseß obligatorish zu machenden Krankenkasse entstehe. Dazu genüge aber die Aus- \cheidung der Krankenversicherung, soweit sie die geseßlichen Minima leistet, eventuell unter Ueberweisung eines ent- sprechenden Theils des vorhandenen Kapitals, Die eingehen- dere Regelung, wie die Vorlage sie versuche, sei nicht er-

festzuseßen, wenn man auf eine vollständige Regelung der Verhältnisse der Pensionskassen für jeßt verzichten müsse.

Der Regierungskommissar Hr. Geheimer Rath Lohmann bemerkt, daß neben dem von Hrn. Kalle hervorgehobenen Zwecke die Uebergangsbestimmungen den Gesichtspunkt im Auge hätten, zu entscheiden, inwieweit zugelassen werden solle, daß ein Zwang zum Beitritt zu den Invaliden-, Wittwen-, Waisen- unterstüßungskassen ausgeübt werde. Einen solhen Zwang kenne der Geseßentwurf nur für Frankenkassen ; scheide man diese aber aus den bestehenden Kasscn aus und stelle man den Beitritt bezüglich der übrigen Kassenzwede in das Belieben der Arbeiter, so würden die Kassen zu Tlein werden, um, unter Beibehaltung der bisherigen Beiträge, leistungsfähig zu bleiben. Ein Beitrittszwang für die bestehenden Fnvaliden- 2c. Kassen könne niht eingeführt werden, so lange nicht die Jn- validitäts- 2c. Versicherung gleich dex Krankenversicherung obligatorish gemacht werde, denn ohne dieses Korrelat seien die versicherten Arbeiter in Gefahr, durch unsfreiwilligen Be- rufs- oder Ortswechsel erworbene Pensiosnsansprüche zu ver- lieren. Den einmal bestehenden Fnvaliden- 2c. Kassen solle troßdem das Fortbestehen gestattet werden, nur müßte dies davon abhängig gemaht werden, daß jene Kassen die in den Grundzügen aufgeführten Garantien ihrer Leistungsfähigkeit erfüllten, was bei dem Vorschlage des Herrn Kalle nicht sicher- gestellt sei.

Hr. Baare theilt die Bedenken des Regierungskommissars gegen den Antrag Kalle, und bestätigt, daß die bestehenden Kassen ihren mehrsältigen Verpflichtungen zur Pensions- zahlung oft nur in Folge des Umstandes gerecht werden könnten, weil die Krankenversiherung Ueberschüsse liefere. Redner fragt an, wie bei einer großen bestehenden Kasse mit erheblichem Vermögen die Aussonderung der Kra:kenkasse ge- dacht werde.

Nachdem der Regierungskommissar die Frage an der Hand der Grundzüge beantwortet, bemerkt Hr. Spengler, daß mit demselben Rechte, wie die Knappschastskassen, auch andere Fabrikkassen ein ausnahmsweises Fortbestehen beanspruhen könnten. Die segensreihe Wirksamkeit vieler solcher Kassen würde gestört werden duxch die Verwirrung, welche in Folge der entworfenen Uebergangsbestimmungen hineingetragen werde. Redner beantragt, den Abschnitt B. durch folgende Bestimmung zu ersetzen :

Kassen, welche bisher neben den nach den Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen Leistungen Fnvaliden-, Wittwen- und Waisenunterstüßung gewährt haben, bleiben von der Verpflichtung einer der nah Maßgabe der neuen geseßlichen Bestimmungen zu errichtenden Krankenkassen befreit, sofern obige Kassen durh ihre Organisation und Vermögensverhältnisse der betreffenden Aufsichts- behörde die Garantie bieten, den Bedingungen, welche in Absaz A. näher bezeichnet sind, in vollständiger Weise nahkommen zu können. . i

Hr. Kalle“ erkennt ‘an, daß einem Beitrittszwang zu Jn- validen- 2c. Pensionskassen der geseßliche Boden nah der Vor- lage fehle; dasselbe gelte aber auch 1chon jeßt, da dur Orts- statut nur der Beitritt zu einer Krankenkasse obligatorisch ge- macht werden könne, der weitergehende Zwang zur JFnva- liditäts- 2c. Versicherung beruhe nur auf den Statuten der betreffenden Kassen. An diesem Verhältnisse brauche nichts geändert zu werden, und die Arbeiter hätten ein großes Fnter- esse daran, daß die segensreiche Einrichtung der FFnvaliden- 2c. Kassen aufrecht erhalten würde.

Auf eine Bemerkung des Hrn. Baare bestätigt der Ne- gierungsfommissar, daß in den weiterbestehenden Fnvaliden- 2c. Kassen die Anwartscaft auf Pension nur durch Fortentrich- tung der Beiträge einerseits gewahrt, andererseits der Kasse möglih gemacht werde. Diejenige Quote des Kassenvermögens, welche zur Deckung der Krankenlöhne erforderlich fei, müsse vor- weg genommen werden, und nur der Rest bleibe für die Unter- stüßungen der Jnvaliden 2c. übrig. Da derselbe nicht ausreichen werde, so sei die unter Nr. 1 a., b., e. vorgesehene Erhöhung der Beiträge nothwendig. Die Bemerkungen des Hrn. Kalle träfen zwar für Fabrikkrankenkassen zu, weil hier der Beitritt zur Jnvaliden- 2c. Kasse in den Arveitsvertrag aufgenommen werden fönne; bei Ortskrankenkassen lägen aber die Ver- hältnisse anders. l

Die Herren Kochhann und Graf Henckel treten den Aus- führungen des Regierungskommissars bei.

Hr. v. Tiele spricht sih für die Erhaltung der bestehenden Kassen aus. }

Hr. Kalle führt aus, die Lebensfähigkeit der Fnvaliden- 2c. Kassen werde nah seinem Vorschlage dieselbe bleiben, wie nah der Regierungsvorlage, da die Ausgleichung etwaiger Ueber- {hüsse aus der Krankenversicherung mit etwaigen Mehraus- gaben für die Jnvaliden- 2c. Versicherung beibehalten werden könne.

Schließlich macht Hr. Herz noch von einem ein- gegangenen Schreiben Mittheilung, welhes aus den Ver- hältnissen der Kranken- und Sterbekasse, der Jnvaliden- und der Wittwenkasse der Buchdrucker in Braunschweig Vor- schläge zu dem vorliegenden Gegenstand macht. Dasselbe wird durch die Verhandlungen für erledigt erklärt.

Bei der Abstimmung werden die Anträge der Herren Kalle und Spengler abgelehnt und demnächst der Abschnitt B. der Vorlage mit den Abänderungen des Antrages Graf Henckel zu Nr. 1 a, und c. angenommen, ebenso \{ließlich die ganze Vorlage mit den beschlossenen Abänderungen. j

Der Vorsitzende beraumt die nächste Sißung auf Freitag, den 17. März 1882, Vormittags 11 Uhr, an und seßt auf die Tagesordnung: Spezialberathung der Grundzüge sür die geseßlihe Regelung der Unfallversicherung der Arbeiter.

Protokoll der neunten Sißzung des permanenten Ausschusses des Voikswirthschaftsraths.

Berlin, den 17. März 1882.

Die Sitzung wird von dem Vorsißzenden, Staats-Minister von Boetticher, um 111/, Uhr eröffnet. : Als Kommissarien der Staatsregierung sind anwesend: der Direktor im Reichsamt des ZFnnern Hr. Bosse, der Ge- eime Ober-Regierungs-Rath Hr. Lohmann, und die Ge- eimen Regierungs-Näthe Bödiker und Magdeburg. Das Protokoll der gestrigen Sitzung liegt zur Einsicht auf. Hr. Dieye nimmt wieder an den Verhandlungen Theil. Als Stellvertreter sind eingetreten : Hr. von Herford für Hrn. Kiepert, Hr. Leuschner füx Hrn. von Tiele-Winkler und Hr. Burghardt für Hrn. Neubauer. i : Auf der Tagesordnung steht die Spezialberathung der Grundzüge für die geseßliche Regelung der Unfallversicherung der Arbeiter. Zu derselben führt zunächst Hr. Baare als Referent aus, das Thema sei in der Generaldebatte bereits im Wesentlichen ershöpft. Er (Referent) habe seine Meinung schon dahin ausgesprochen, daß die vorliegenden Grundzüge eine wesentliche Verbesserung gegenüber dér vorjährigen Regie- rungsvorlage enthalten, namentlich insofern, als alle gering- fügigen Unfälle, welche nur eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 13 Wochen zur Folge haben, ausgeschieden seien. Bei der Regelung der UÜnfallversichherung müsse von dem E ausgegangen werden, das Risiko über möglichst weite Kreise, wenn A über das ganze Reichsgebiet, zu vertheilen, da- gegen die Kontrole auf ein möglihst enges Gebiet zu be- schränken. Wünschenswerth sei, die Versicherungsgenossen- schaften mehr geographish abzugrenzen, als nach Gefahren- klassen. Auch müsse ein Theil des Risikos auf das Reich übertragen werden. Der Korreferent Hr. Kalle bemerkt, er habe bereits früher ausgeführ:, daß er sich von den Vorzügen der jetzt vorliegenden Grundzüge niht habe überzeugen können. Je mehr er si damit beschäftigt habe, desto weniger habe er den Gedanken der Vorlage Sympathie abgewinnen können. Hätte er seinen eigenen Auffassungen und Wünschen ershöpfenden Ausdruck geben wollen, so hätte er dem Entwurf der Regierung einen vollständigen Geseßentwurf gegenüberstellen müssen. Jm FJnter- esse der geschäftlichen Behandlung der Sache habe er indeß davon Abstand genommen. Redner faßt A seine von der Regierungsvorlage abweichenden Ansichten in folgender, von ihm zur Verlesung gebrachten Erkläruug zusammen: _ „Der Zweck des Gesetzes ist: den Arbeitern, insbesondere den in der Großindustrie beschäftigten, für den Fall, daß sie dur einen Unfall bei der Arbeit an ihrer Cie Ee geschädigt werden, eine ihre und ihrer Familie Existenz sichernde Unterstüßung zu gewähren. : Um die Erreichung dieses Zweckes zu garantiren, schreibt das Geseg die Versicherung vor. Nach der vorjährigen Vor- lage sollte diese Versicherung erfolgen bei einer Reichsver- siherungsanstalt, nah der jeßigen durh Zwangsgenossenschasten ;

siherungsprämien durch öffentlihe Kassen vorgesehen. Die Heranziehung öffentlicher Mittel läßt sih rechtfertigen, wenn es erwiesen oder wenigstens sehr wahrscheinlih wäre, daß die Betheiligten ohne eine derartige Unterstüßung niht in der Lage sind, die für die Erfüllung des N erforderlichen Mittel aufzubringen; letzteres ist aber keineswegs der Fall, und sind die Gründe für die Einstellung eines Reichszuschusses notorish in außerhalb des eigentlihen Zwecks der Vorlage liegenden Erwägungen zu suchen; mit Rücksicht hierauf und da gegen einen derartigen Zuschuß vom Finanz- wie vom sozial- politischen Gesichtspunkte aus sich s{chwerwiegende Bedenken erheben lassen, ist derselbe zu verwerfen. i

Sieht man aber vom Reichszushuß ab und au Die- jenigen, die ihn für nöthig halten, müssen mit der Möglichkeit rechnen, daß der Reichstag thn verwirft so entfallen bei geseßliher Regelung der Ünfallversicherung all die Rücksichten, denen um der finanziellen Betheiligung des Staates willen Rechnung zu tragen is und es bleibt nur übrig, dafür zu sorgen, daß das von dem Geseßgeber gewollte Recht auf den Bezug von Unterstüßung \chnell, sicher und in richtiger Be- mflukt festgestellt und daß die finanziellen Mittel zur Deckung der als berechtigt anerkannten Ansprüche jederzeit vor- handen sind. i:

Die Frage, wi: das Recht auf den Bezug der Unter- stügung, d. h. also die Thatsache, daß die Erwerbsunfähigkeit Folge eines Unfalls bei der Arbeit ist, festgestellt werden soll, ist in den dem Volkswirthschaftsrath vorgelegten „Grund- zügen“ nicht gewürdigt; sie erscheint aber um so wichtiger, weil durch die “aeg welche nunmehr zwischen Unfall- und Krankenkassen hergestellt werden sollen, die Möglichkeit von Konsflikten wesentlich gesteigert wird. Ohne auf Einzeln- heiten einzugehen, will ih bemerken, daß die befriedigende Lösung der vorliegenden Schwierigkeiten nur möglich ist, wenn gleichzeitig mit der Unfallversicherungspflicht die Unfallanzeige- pflicht ge)eßlih geregelt wird.

Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigungen werden allerdings iy pa aus Arbeitern und Arbeitgebern zu- sammengeseßte Kommissionen, wie sie die „Grundzüge“ vor- IGIagen, zu empfehlen sein. Solche Kommissionen können aber auch ohne Zwangsgenossenschaften gebildet werden. Ebenso läßt si{, ohne die Zwangsgenossenschaft zur Regel zu machen, die finanzielle Sicherung der Entschädigung der Ansprüche der Versicherten bewerkstelligen durh Bestimmungen über die Höhe und die Art der Belegung der Delungsfonds.

Mit Rücksicht hierauf und andererseits darauf, daß die Bildung von Zwangsgenossenschaften dem Reiche res . Staate eine Verantwortlichkeit auflegen, welche sie wenigstens zur Zeit niht übernehmen dürfen, weil ihnen die mit der nöthigen Sachkenntniß ausgert eee Organe fehlen, \sprehe ih mih gegen Zwangsgenossenschaften als Regel aus. An ihrer Stelle wünsche ih freiwillig zusammentretende Genossenschaften mit P iea Staats- resp. Reichsanstalt (oder au mehrere solche Anstalten) für diejenigen Betriebe, welche nicht in einer freien

\chöpfend und es sei bedenklich, einzelne fsolhe Bestimmungen

Genossenschaft Play finden. P Ne Haften, welche sich an bereits organisirte oder

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in beiden Fällen wird die Uebernahme eines Theils der Ver-

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