1882 / 70 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 22 Mar 1882 18:00:01 GMT) scan diff

wesentlihsten Bedingung der Selbstverwaltung, der der Verhältnisse genügt wird, und bin daher dafür, daß die Vildung solcher Genossenschaften nah Möglichkeit gefördert

iht für den Zweck zu organisirende Jndustriezweige an- O halte D für ganz Aas geeignet, die Unfall-

ng zu übernehmen, insbesondere, weil in p arn der

enntniß

Andererseits gewähren rein lokale Genossenschaften,

welche alle versicherungspflichtigen Betriebe eines Orts um-

sen, den Vorzug einfacher Verwaltung und leiter Ver-

tung von Mißbrauch; auch sie sind daher nicht zu beanstanden.

ie selbstverständlihe Vorausseßung der Existenzberehtigung jeder Unfallversicherungskasse, die Sicherheit, bedingt aber natürlih, daß nur solhe Genossenschaften zugelassen werden, welche eine genügende Anzahl von Versicherten umfassen. Die Bildung von Genossenschaften nah dem Maße der Unfalls- ahr, ohne Rücksiht auf die innere Verwandtschaft der dustriezweige, halte ih, wenn es sich nicht um rein lokale Schöpfungen handelt, nicht für zweckmäßig.“

Demnächst legt Hr. Heimendahl nachfolgenden von ihm

entworfenen Organisationsplan für die Unsfallversicherung vor, indem er beantragt, die in demselben niedergelegten Grundsäße an die Stelle des in der Regierungsvorlage angenommenen Systems treten zu lassen:

1) Es werden öffentliche Unfallversicherungs-Ver- bände je für den Umfang des Bezirks einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden (vielleicht Provinzen?) gebildet. Diese staatlihen Verbände umfassen sämmtliche versicherungspflichtigen Betriebe, sie werden jedoh nach Gefahren- (Betriebs-) Klassen gegliedert und der einheitlichen geschäftlichen Leitung eines Vorstandes Direktors unterstellt. Für jede Gefahrenklasse werden alljährliGh 2 Betriebs- unternehmer und 2 Versicherte (Arbeiter) als Aus- shußmitglieder gewählt beziehungsweise ernannt, welhe in Gemeinschaft mit dem Direktor alle Zweifels oder Streitfälle in gemeinschaftlichen Sißungen (bei welchen der Direktor den Vorsitz führt) endgültig zu entscheiden haben. Die Sitzungen werden so oft als exrforderlih von dem Direktor be- rufen; sie müssen von ihm berufen werden, wenn zwei Ausschußmitglieder eine solche beantragen. Jn besonders wichtigen oder s{hwierigen Fällen kann der Fabriken-Fnspektor (Gewerberath), sowie der Kreis- physikus zu diefen Sißungen mit berathender Stimme zugezogen oder auch um schristlihe Gutachten ange- gangen werden.

2) Neben den öffentlichen Unfallversicherungs-Ver- bänden können sich beliebige Genossenschasten auf Grund eines von dem Bundesrathe zu erlassenden Normal- statutes bilden. Diese Genossenschaften können si entweder auf einze!ne bestimmte Betriebsklassen be- schränken oder sie können, ebenso wie die öffentlichen Verbände, verschiedene Gefahren- (Betriebs-) Klassen in sih vereinigen. Hinsichtlih der Bildung der einzelnen Gefahrenklassen sind die Genossenschaften an die für die öffentlichen Verbände zu erlassenden einheiltlichen Vorschriften gebunden, während fie hinsichtlih ihrer räumlichhen Ausdehnung beziehungsweise ihrer Mit- gliederzahl keiner Beschränkung unterliegen.

5) Es bleibt den versicherungspflichtigen Betriebs- unternehmern völlig freigestellt, ob sie sh einer Ge- nossenschaft anschließen oder dem öffentlihen Unfall- versicherungsverbande ihres Bezirks beitreten wollén, Sie sind nur verpflichtet, der Ortsbehörde den Nach- weis zu liefern, daß sie überhaupt versichert sind.

4) Das Umlageverfahren erstreckt sich für die einzelnen Gefahren- (Betriebs-) Klassen gleihmäßig auf das ganze Reich, sowohl für die öffentlichen Verbände, wie für die Genossenschasten. Von der Centralbehörde (vielleicht das statistishe Amt ?) werden auf Grundlage der von sämmtlichen Verbänden und Genossenschaften albjährlih einzuliefernden RNechnungsnachweise die er- orderlichen Beiträge für die einzelnen Gefahrenklassen festgestellt und in der in den „Grundzügen“ bezeichneten Weise erhoben (Nr. V. der Grundzüge). Es werden hierbei nur die während des verflossenen Halbjahres effektiv geleisteten Entschädigungszahlungen in Berech- nung gezogen. Die Aufbringung und Verrehnung der Verwaltungskosten bei den Genossenschaften ist Sache einer jeden einzelnen Genossenshaftsverwaltung. Jm Uebrigen genießen die Genossenschaften alle Privilegien der öffentlichen Unfallversicherungsverbände. Die Ver- waltungskosten der leßteren werden von den betreffenden Staaten, diejenigen der Centralbehörde von dem Reich bestritten.

9) Die Zurüstellung von Prämien- oder Schaden- reserven, oder die Ansammlung sonstiger Reservefonds ist entbehrlih, da die versicherungstehnischen Einrich- tungen, wie solche bei Privatgesellshaften mit Rücksicht auf die Möglichkeit der früheren oder späteren Auflösung, des Bankerotts 2., ferner im Hinblick auf den be- ständigen Mitgliederwechsel bei denselben unerläßlich lind, auf dauernde staatliche Jnstitutionen niht an- gewendet zu werden brauchen. Als Grundsaß gilt, daß nur die während eines Rechnungs-Halbjahres efffektiv geleisteten Entschädigungszahlungen am Schlusse des- jelben glatt verrehnet werden.

6) Am Schlusse eines jeden Kalenderjahres ist nach vorausgegangener, mindestens vierwöchentlicher shrift- licher Kündigung d r Austritt aus einer Genossenschaft und Uebertritt in den öffentlichen Unfallversicherungs- Ma oder umgekehrt jedem Versicherungsnehmer gestattet.

Hr. Heimendahl bemerkt zu diesem Antrage, derselbe ver-

danke seine Entstehung dem Wunsche, einen Kompromißstand- punkt zu suchen zwischen den während der Berathungen des Plenums hervorgetretenen, einander widerstreitenden Meinun-

Sein Vorschlag enthalte einen vollständigen, von dem

Regierungsentwurfe abweichenden Organisationsplan, und es Jei ihm e i ob die Versammlung, welcher der Antrag erst jeßt zugehe,

Da überdies noch zahlreiche andere Anträge vorliegen, \o shlage er im Fnteresse ershöpfender Behandlung der Sache vor, unter einstweiliger Aussezung der Verhandlungen über die Vorlage seinen Antrag, sowie die übrigen zu Nr. 1. der Grundzüge gestellten Anträge zunächst einer Kommission zur Vorberath

ofort darüber in Berathung treten könne.

ung zu überweisen. i Á Ueber diesen Vorschlag entspinnt sich eine längere Ge-

shäftsordnungsdebatte, in welcher sih die Hrrn. Baare, Dr. Janßen, Dieye, Kochhann und Leuschner für, die Hrrn.

Graf Henkel, Wolff, Kade und Vorderbrügge gegen die Ein- seßung einer Kommission aussprechen, während die

aare und Kochhann die Ansicht vertreten, daß es im imendahlshen Vorschlages nicht erforder- erathungen über die Vorla

der Annahme lih sein werde, die 4 daß vielmehr der Ausschuß über diejen lage in Verhandlun des Hrn. Heimendahl Bei der Ab Heimendahl we E ang 7 Feste ommission au estgesett. Vorschlag des

igen Punkte d treten könne, welche durch den Antrag niht berührt werden. *

stimmung wird darauf der Vorschlag des Hrn. gen Ueberweisung seines Antrages an eine Zahl der Mitglieder dieser Zu Mitgliedern werden auf Graf Hendel, Kalle, usius und Baare sowie die obige sollen sofort vervielfältigt und

genommen und die

rn. Baare die Hrrn. Heimendahl, Kochhann, Spengler, ntrag des Hrn. Heimendah Erklärung des Hrn. Kalle, unter die Mitglieder vertheilt : f Vorschlag des Vorsißenden erklärt sich sodann die mlung damit einverstanden, handlung über die Abschnitte 1I., züge eingetreten werde.

daß sofort in die Ver- IIT, IV. und V. der Grund-

Zu Abschnitt 11. sind folgende Anträge eingegangen :

) von Hrn. Diege: : für den Fall der Annahme des Reich schnitt T.) hinter Nr. 2 hinzuz

„Nr. 3 in land- und for

szuschusses (Ab- twirthschaftlichen Be-

a , 2) von Hrn. v. Risselmann: hinter Nr. 2 einzufügen : „Das Unfallgeseß erstreckt sich au auf die land- wirthschaftlihen Arbeiter, jedoch bleibt die Aus- dehnung ihrer Heranziehung den betreffenden Landesgeseßgebungen vorbehalten un mit deren Entscheidung ein“; 3) von Hrn. Dr. J am Schluß des Abschnitts 11. folgenden Zusaß zu

d tritt erst

„Die Vorschriften dieses Ge auf alle dauernd bei den l tlihen Betrieben beschäf rn. Graf Henckel :

am Schuß des Abschnitts 11! folgenden Zusatz zu

1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden An- wendung auf diejenigen Arbeiter und B welche in land- und forstwirthschaftl bei Lokomobilen oder dur mechanische K Triebwerken beschäftigt sind.

f übereinstimmenden Antrag der Arbeitgeber hmer können au sämmtliche, bei land- schaftlichen Betrieben beschäftigten Ar- timmungen dieses Ges Bezirken unterworfen werden. : 5) Eisenbahnen und Schiffahrtsbetriebe fallen nur stimmungen dieses Geseßes, wenn \ie ines der vorbezeichneten Be- bestimmt sind.

Graf Hendel folgende Ne-

Jn Erwägung des Umstandes, den Grenzdistrikten, vielen Betrieben in Tunnelarbeiten 2c. der Volkswirthschafts

sebes finden Anwendung and- und forstwirth- tigten Arbeiter“:

etriebsbeamten, ichen Betrieben raft bewegten

und forstwir

beiter den Be eßes in einzelnen

nter die Be als integrirende T triebe ledigli für diese 5) Endlich beantragt Hr.

daß, abgesehen von fremde Arbeiter vorübergehend in den deutschen Bergwerken, Stein- beschäftigt werden, hält rath Bestimmungen für erforderlich

a, ob solche Arbeiter fremder unter dieses Geseg fallen; b. ob eine eventuelle Ent nur den im JFnlande Domizili c. in welher Weise, wenn ortes der Berechtigten auch im Aus werden sollte, die Genosse ligungen sicher zu stelle d. ob der Wohlthaten der Unfallve die Angehörigen solcher fre jein sollen, welche theile gewähren. Außerdem bringt Hr. Freiherr von L trag, betreffend die Verhältnisse de kassen, ein, erklärt sih jedoch in Vorsitzenden

Nationalität auch

schädigung resp. Nente rten gezahlt wird;

l des Wohn- i nde gestattet nschaften gegen Benachthei-

rsiherung nur [remden Staaten theilhaftig deutschen Arbeitern gleiche Vor-

andsberg einen An- r bestehenden. Knappschafts- emerkung des n, daß der Antrag erst später ; Genossenschaftsprinzip (1.) oder Genossenschaften (V1.) zur Diskussion

Folge einer B damit einverstanden, daß bei der Berathung über das über die Bildung der gestellt werde.

__ Hr. Graf Henckel führt zur (Nr. 4) aus, die Heranziehung beiter jolle nur so

Begründung seines Antrages der landwirthschaftlichen Ar- weit obligatorisch gemacht werden n bei Lokomobilen oder durch Triebwerken beschäftigt seien. Bezirke der Versicherungs schaftliche Arbeiter au Zwet, dem in e artigkeit ihrer Verhältnisse e Rechnung tragen zu könne Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes endlid Reichstage seiner Zeit hierü Hr. Kochhann tritt für vorigen Session angenomm von 2000 M ein, da es viele Arbeiter mit einem dienst zwischen 1500 und 2000 4 gebe, we Wohlthaten der Unfallversicherung nicht aus rg tritt ihm hierin bei, inden dieser Maximalsaß auch im Reichs elt worden sei, und daß die von erheblihem Belang für die Jndustrie \ Zahl der betreffenden Arbeiter verhältni Heranziehung de je er sih geg sicherungszwanges auf dieselbe des Graf Henkelschen Antrags Dagegen erscheine nahme an der Unfallversiche weit in einzelnen Provinzen herausstellen sollte. Baare spricht \i 500 M. zu bemessen

, als die- mechanische Kraft bewegten Der Vorbehalt, daß für einzelne zwang auf sämmtliche sgedehnt werden fönne, ve inzelnen Bezirken mit

landwirth- rfolge den Rücksicht auf die Eigen- twa hervortretenden Bedürfnisse stimmung wegen des ] ) entsprehe dem vom ber gefaßten Beschlusse.

die Beibehaltung des auch in der enen Maximal-Arbeitsverdienstes cFahresver- lhe man von den

Hr. von Landsbe hinweist, daß Seite bemäng

1 er darauf tage von keiner Frage praktish nit ein werde, da die ßmäßig nur gering 1 schaftlichen Arbeiter en die Ausdehnung des Ver- 1, auch in der im ersten Absatz enthaltenen Beschränkung aus- es ihm unbedenklich, die Theil- rung fakultativ zuzulassen, \o-

sich dies als wünschenswerth

- r landwirth betreffend,

ch dafür aus, den Maximal-Arbeits- eine bestimmte Gren über den angegebenen Betrag dür man niht der Fndustrie

verdienst auf 1 müsse festgeseßt werden,

man aber nicht hinausgehen, wenn

einem Jahresverdienst über 1500 M müsse angenommen werden, daß sie sih selbst versichern können.

Der Regierungskommissar, Hr. Geheimer Ober-Regierungs-

Rath Lohmann, macht hiergegen geltend, das Hauptbedenken bestehe darin, daß, je niedriger man die Grenze rüdsihtlich des Betrags des Arbeitsverdienstes ziehe, um so größer die Zahl derjenigen werde, für welche das Haftpflichtgeseß auf- ret E werden müsse. Praktish sei die Sache nicht von wesentliher Bedeutung, namentlich wenn man berüdck- sichtigt, daß bei Berehnung der Entschädigung derjenige Betrag des Arbeitsverdienstes außer Ansaß bleiben solle, welcher 1200 e für das Jahr übersteige (I. 2). Wenn in der Regierungsvorlage die Ausdehnung des Versiche- rungszwanges auf die land- und forstwirthschaftlihen Arbeiter vorbehalten fei, so sei man dabei von der Hoffnung geleitet gewesen, daß aus der Mitte der Versammlung heraus be- stimmte Vorschläge darüber gemacht würden, in welcher Weise die Heranziehung der Landwirthschaft sich praktisch werde ge- stalten lassen. Unter allen Umständen müsse auch hier an dem Grundsaß der Kollektivversiherung festgehalten werden. Allein eine solche sei bei der in den landwirthschaftlichen Be- trieben die Regel bildenden periodischen und sporadischen Be- schäftigung der Arbeiter mit den größten Schwierigkeiten ver- knüpft. Die Zahl der Arbeiter wesele oft stündlich, und es sei daher überaus s{wer, für die Zahl der zu versichernden Arbeiter ein bestimmtes, zutreffendes Maß zu finden. Die fakultative Zulassung der Landwirthschaft, wie sie in dem zweiten Absaß des Graf Henckelschen Antrags vorgesehen sei, trage das Bedenken in si, daß nicht abzusehen sei, in welcher Weise ein übereinstimmender Antrag der Arbeiter und Arbeit- geber zu Stande kommen solle. Hr. von Nathusius erklärt, daß er das Gewicht der vom Negierungskommifssar geltend gemachten Bedenken nicht ver- kenne. Andererseits aber müsse ex zu erwägen geben, daß man der Landwirthschaft, indem man sie von der Unfallver- sicherung ausshließe, es wesentlich ershwere, dem RNeichszushuß ihre Zustimmung zu geben.

Hr. Dieße bemerkt, daß er von Anfang an dafür ein- getreten fei, die sämmtlichen landwirthschaftlihen Arbeiter in die Versicherung einzuschließen. Er sei hierbei von der Ueber- zeugung geleitet worden, daß in der Landwirthschaft weit mehr Unfälle vorkommen, als beim Fabrikbetrieb.

Führe man den Versicherungszwang ein, so werde man sih bald genöthigt sehen, denselben auf sämmtliche land- wirthschaftlihe Arbeiter auszudehnen, und um dies zu er- leichtern, erachte er es für zweckbmäßig, {hon jeßt für gewisse Kategorien den Versicherungszwang auszusprechen, für die übrigen Arbeiter abex wenigstens die Möglichkeit zu \chaffen, sih an der Unfallversicherung zu betheiligen.

Hr. Kochhann erachte die Verhältnisse der Landwirthschaft

für zu verschiedenartig, um die Sache gleihmäßig für das ganze Reichsgebiet zu regeln. Führe man aber die Unfall- versicherung für die landwirthschaftlihen Arbeiter ein, so müsse man au den Zwang annehmen. Eine provinzielle Regelung erscheine daher als das Nichtige. Hr. Graf Henkel weist gegenüber den Ausführungen des Regieruugskommissars darauf hin, daß in der Landwirthschaft unter den bei Lokomobilen beschäftigten Arbeitern ein häufiger Wechsel nicht stattfinde, daß vielmehr erfahrungsmäßig zu dieser Beschäftigung in der Regel dauernd dieselben Arbeiter verwendet würden. Jn noch höherem Maße gelte dies für die Forstwirthschaft. Man könne daher sehr wohl auf diese Kategorie der landwirthschaftlihen Arbeiter den Versicherungs- zwang zur Anwendung bringen.

Hr. Pr. Janßen {ließt sich im Wesentlichen den Aus- führungen des Hrn. Dietze an, glaubt aber, daß der Ver- siherungszwang, wenn man ihn überhaupt für die Land- wirthschaft wolle, auf alle landwirthschaftlihen Arbeiter ausgedehnt werden müsse, und empfiehlt daher seinen Antrag, alle dauernd bei der Landwirthschaft beschäftigten Arbeiter unter das Gesetz zu stellen.

Hr. von Ruffer hält es für sehr s{hwer, alle landwirth- schaftlihen Arbeiter ohne Unterschied dem Versicherungszwang zu unterwerfen. Es sei dies aber auch nicht nöthig; vielmehr könne man einzelne Kategorien unteïscheiden. Erfahrungs- mäßig sei zur Bedienung jeder landwirthschaftlichen Maschine (Lokomobile, Dreschmaschine u. st. w.) eine bestimmte Anzahl Arbeiter erforderlih. Es lasse sich daher eine Regelung der Sache sehr wohl in der Weise herbeiführen: daß der Unter- nehmer für jede von ihm in Betrieb gesezte Maschine eine bestimmte Anzahl von Arbeitern versichern müsse.

Hr. Kalle {ließt sich den Aus ührungen des Hrn. Dietze an, indem er bemerkt, daß die S hwierigkeit hauptsächlich in dem Widerstand der Landwirthschaft selbst liege. Die in der Sache selbst begründeten Schwierigkeiten würden sich über- winden lassen. Er könne Ee nur empfehlen, den Versuch mit der Heranziehung der tandwirthschafst zu machen, und zwar in weitestgehender Weise.

Hr. Baare glaubt, daß es besser sei, sih auf den Antrag des Hrn. Grafen Henckel zu beschränken. Gewähre man der Landwirthschaft erst die Gelegenheit, sih an der Ünfallversiche- rung zu betheiligen, so werde sie ihren Widerspruch allmählich aufgeben. Aufzwingen dürse man ihr aber die Wohlthaten des Geseßes nicht.

Hr. von Herford bestreitet, daß die Gefahr bei den land- und forstwirthschaftlichen Betrieben ebenso groß sei, wie im Fabrikbetrieb, und hält es nicht für angängig, Landwirthschaft und Fabrikbetriebe zu gemeinschaftlichen Unfallverbänden zu vereinigen.

Nachdem Hr. Heimendahl mit dem Bemerken, daß das Widerstreben der Landwirthschaft allmählih s{hwinden werde, wenn man sie mit gewissen Einschränkungen zur Unfallver- sicherung heranziche, sich für den Antrag des Hrn. Janßen ausgesprochen, bemerkt Hr. von Landsberg, daß innerhalb der Landwirthschaft, namentlih in den östlihen Provinzen ein großes Widerstreben gegen die Unfallversicherung nicht bestehe. Der Gesegzentwurf sei hervorgegangen aus den Uebel ständen, welche sih bei der Anwendung des Hasftpflichtgeseßes ergeben haben. Für die Landwirthschaft vermöge er jedoch ein drin- gendes Bedürfniß nach anderweiter eseßliher Regelung dieser Verhältnisse nicht anzuerkennen. Uebrigens werde man durch die Hereinziehung der Landwirthschaft seiner E nach das Zustandekommen des Gesetzes nur ershweren. Auf alle Fälle solle man von einem allgemeinen Zwange absehen und sich darauf beschränken, da, wo ein Bedürfniß sih geltend mache, den Beitritt der Landwirthschaft Ee. :

Hr. von Nathusius meint gleichfalls, daß ein Bedürfniß für die Landwirthschaft, dem Versicherungszwang mit unter- worsen zu werden, nicht bestehe, weil sie im Stande sei, bei

zu große Lasten auferlegen wolle. Bei den Arbeitern mit

eintretenden Unfällen die Remedur billiger zu beschaffen, als

dies im Wege der Versicherung möglih sei. Gleichwohl sei die Heranziehung der Landwirthschaft zu empfehlen, weil anderenfalls für sie das Haftpflichtgeses in Kraft bleiben würde, was nicht erwünscht sei. i :

Hr. Wolff weist darauf hin, daß es sih nur um wenige große, dagegen um viele Hunderte kleine landwirthschaftliche Betriebe handele. Entweder müsse man alle landwirthschast- lichen Arbeiter hereinziehen, oder ganz davon Abstand nehmen. Gegenüber den e W des Hrn. von Landsberg sei geltend zu machen, daß in vielen Bezirken die Fndustriellen, wenn die Landwirthschaft ausgeschlossen bleibe, für die bei leßteren eintretenden Unfälle indirekt durch die Armenverwal-

tung mit herangezogen würden. Hrn. von Nathusius müsse er erwidern, daß auch in der Jundustrie ein Bedürfniß nah Ein- führung des Unfallversiherungszwanges nicht bestehe. Allein es gelte, die nachtheiligen Einflüsse des Hasftpflichtgesezes zu beseitigen. Technish werde übrigens die Betheiligung der Landwirthschaft sih ohne erheblihe Schwierigkeiten erreichen lassen. / '

Dem gegenüber hebt der Regierungskommissar, Hr. Ge- heimer Ober-Regierungs-Nath Lohmann, nochmals die in der Sache liegenden Schwierigkeiten hervor. Jn dem Antrag des Hrn. Dr. Janßen gebe namentlih der Ausdruck „dauernd bei den landwirthschastlichen Betrieben beschäftigt“ zu Zweifeln Veranlassung. Man dürfe nicht nur an die größeren Land- wirthschaften denken, sondern müsse auch die kleinen in Be- trat ziehen, welche nur wenige Arbeiter vorübergehend be- schäftigen. Die pah! derartiger Arbeiter sei keineswegs gering, und es werde sehr {wer sein, hier die Grenze dafür zu ziehen, wo eine dauernde Beschäftigung anzunehmen si. |

Hr. Hessel lea daß man sich durch die Schwierigkeiten niht zurüschrecken lassen sollte, zumal von Seite der Land- wirthschaft selbst der Wunsch ausgesprochen worden sei, unter den Versicherungszwang gestellt zu werden. Wolle man aber auch nicht die ganze Landwirthschaft heranziehen, dann solle man wenigstens das annehmen, was der Antrag des Hrn. Grafen Hendckel enthalte. : E

Hr. Leuschner ist der Meinung, daß die Schwierigkeiten von dem RNegierungskommissar übershäßgt würden, insbesondere komme es auch in. der Fndustrie vielfah vor, daß Arbeiter blos vorübergehend beschäftigt würden, wie beispielsweise in den Zuckerfabriken, in den Ziegeleien, bei Bauten und der- gleichen. Vom Gesichtspunkte der Gerechtigkeit sei kein Grund zu finden, warum die Landwirthschaft ausgeschlossen bleiben solle, vielmehr hätten die landwirthschaftlichen Arbeiter ebenso gut ein Recht, gegen die Folgen der Unfälle geschüßt zu werden, wie die Fabrikarbeiter. Fm Interesse des Landes liege es, denselben die Wohlthaten des Gesezes nicht vor- zuenthalten. : i | :

r. Cramer konstatirt, daß für die westlichen Provinzen die Ausdehnung des Versicherungszwanges auf die Landwirth: schaft nicht erwünscht sei. Wolle man aber das Geseg auf die Landwirthschast anwenden, dann solle man es ohne Be- shränkung thun und nicht blos fakultativ. t

Hr. Dr. Janßen giebt zu, daß der Ausdru „dauernd“ in seinem Antrage zu Zweifeln Veranlassung geben könne. Der Sinn desselben sei der, daß alle fest angenommenen Knechte und Mägde der Versicherung unterworsen sein sollen, nicht aber diejenigen Arbeiter, welche bald hier bald dort be- chäftigt seien. s e 19 A s Risselmann führt aus, es handele sih nicht nur um die großen Landgüter, sondern namentlich auch um die großen bäuerlichen Gemeinden. Diese würden es nicht ver- stehen, wenn sie jeßt plöglih dem Versicherungszwange unter- worfen werden sollten. Fast in jeder Provinz seien die Ver- hältnisse anders gestaltet. Sein Antrag bezwede, zunächst die Erfahrungen mit der Fabrikunfallversiherung abzuwarten, um demnächst im Wege der Landesgeseßzgebung bezüglich der Land- wirthschaft insoweit vorzugehen, als dazu ein Bedürfniß fühlbar werde. l R L

Hr. Spengler bezeichnet es für einen großen Theil der ländlichen Arbeiter als in hohem Grade wünschenswerth, daß die Bestimmungen über die Unfallversicherun auf sie Anwen- dung finden. Wenn von anderer Seite ein Bedürfniß Perth mit dem Hinweis darauf in Abrede gestellt werde, daß in er Landwirthschaft noch zwischen dem Arbeitgeber und Arbeit- nehmer ein gewisses patriarchalisches Verhältniß bestehe, auf Grund dessen der Erstere freiwillig für den Leßteren eintrete, wo es Noth thue, so möchten diese Behauptungen zutreffen für die Verhältnisse in den östlichen Provinzen, und namentlich für den Großgrundbesiß. Wesentlich anders liege es aber für die kleinbäuerlichen Verhältnisse, wie er sie von den Gegenden an der Saar und Mosel kenne. Hier würden die Maschinen von umherziehenden L A gestellt, welche dieselben zum Theil mit dem völlig ungeschulten Personal der Bauern be- dienten. Ziehe Leßteres sih, wie es natürlich häufig geschehe, Verleßungen bei dieser Beschäftigung zu, so sorge für die Be-

‘troffenen weder der Eigenthümer der Maschinen, noch der Bauer, in v Dienst die Betreffenden elg tigt gewesen seien. Wenn hiernach die Ausdehnung der Ver a D auf derartige Personen auch entschieden anzustreben sei, jo habe er aus der bisherigen Erörterung doch nicht die Ueber- zeugung gewinnen können, daß die Heranziehung der Land- wirthschast ausführbar sei; er sehe nicht ein, auf welche Weise sie zu erfolgen haben werde. Deshalb sei er in der Lage, sich bei der Abstimmung über die bezüglichen Anträge der Stimm- abgabe enthalten zu müssen. i /

Hr. Diete begründet seinen obigen Antrag. Redner führt aus, daß er keinen Grund finden könne, weshalb die Wohl- that des beabsichtigten Geseßes einem Theil der Arbeiter ver- sagt werden solle, und glaubt, daß auch die Landwirthschaft

ie Opfer, die im Jnteresse der Sicherheit ihrer Arbeiter von ihr verlangt würden, auf sich nehmen müsse. Seine Arbeiter würden es, wie er überzeugt sei, gar nicht eran wenn die in der Fabrik beschäftigten gegen Unfall versichert würden, die in der Landwirthschaft thätigen dagegen nicht, oder wenn dieselben Personen bei Verwendung in der Fabrik gegen Schaden geschüßt werden sollten, bei der Verwendung in er Candwirtbi aft dagegen nicht, zumal die Gefahren der Fabrik- arbeit häufig geringer seien als diejenigen, welche den Ar- beitern bei der Beschäftigung in der Landwirthschaft erwachsen fönnten. Für den Fall der Ablehnung seines Antrages werde er für den Antrag von Risselmann stimmen.

Der obige Antrag Diete wird sodann angenommen.

Da. mit Annahme dieses Antrages die Heranziehung der ländlichen Arbeiter nur unter der Bedingung gutgeheißen ist, daß ein Zuschuß Seitens des Reiches zu den Kosten der Ver- Ateciia erfolgt, sind die übrigen Anträge cie C8 der Vorlage auf die beim Betriebe der andwirthschast be- shäftigten Arbeiter gleichfalls zur Abstimmung zu bringen.

: Die Anträge Graf Henckel ad a. und b. werden ab- elehnt.

h “Ebenfalls abgelehnt wird der Antrag Dr. Janßen. Da- gegen wird der Antrag von Risselmann angenommen.

Der Antrag Graf Henckel ad c. wird ohne Debatte an- genommen.

Dann wird die Vorlage ad 11. angenommen.

Nachdem Hr. Graf Henckel von Dönnersmarck sodann noch die von ihm befürwortete Resolution unter Hinweis auf die einshlägigen Erörterungen des Volkswirthschaftsraths in der vorigjährigen Session kurz begründet hat, wird auch diese angenommen. :

ZU 111, Art und Höhe der den Versicherten zu gewährenden Leistungen liegen folgende Anträge vor: i

Die Hrrn. Graf Henckel von Donnersmarck, Heimendahl,

Dr. Janssen und von Born beantragten ad Nr. 2 zu seßen anstatt „1200 (“ „1000 M“ und statt „4 M“ „B; M. Hr. Freiherr von Landsberg beantragt: E leßte Alinea zu streichen und statt desselben zu feßen: i „Die Versicherungsprämie ist zu 2/ von dem Be- triebsunternehmer, je !/z von dem Versicherten auf- zubringen.“ : i:

Die Hrrn. Graf Hendel, Heimendahl, Dr. Janssen und

von Born beantragen ferner, die nachstehende Resolution

u fassen:

e „Der Volkswirthschaftsrath hält für nothwendig, daß die Versicherten einen Theil der Beiträge zur Un- fallversicherung tragen, set aber hierbei voraus, daß, wenn der Unfall Tod oder dauernde Erwerbsunfähig- keit des Betroffenen während 13 Wochen zur Folge hat, die Unfallversicherung an Stelle der Krankeuver- OA sofort einzutreten hat.“

Endlich beantragt Hr. Kalle:

unter 111. am Schlusse einzuschalten: L : „die Kosten der hen und chirurgishen Behand- lung der durch Unfall erwerbsunfähig Gewordenen sind den Krankenkassen von der Unfallskasse zu er- statten.“

Zur Begründung dieses Antrages bemerkt Hr. Kalle, es sei, wie auch bereits in der Verhandlung im Plenum hervor- gehoben, Gewicht darauf zu legen, daß die Krankenkassen während der für die Unfallversicherung in Aussicht genomme- nen 13wöchigen Karenzzeit mit allen Mitteln auf eine schleunige Heilung der Verleßten hinwirkten. Da es aber zweifelhaft sein könne, ob sie immer genügend leistungsfähig sein würden, um die oft erheblichen Kosten zu tragen, welche dur Opera- tionen, Anschaffung von Apparaten u. dergl. erwüchsen, so sei es erwünscht, daß ihnen der Ersaß der betreffenden Ausgaben von Seiten der Unfallversiherungs-Kassen gewährleistet werde.

Hr. Baare spricht sih gegen diesen Antrag aus, der ge- eignet erscheine, die Verhältnisse in unerwünscchter Weise zu fompliziren, dagegen befürwortet Redner, den 1000 H über- steigenden Theil des Arbeitsverdienstes bei den Entschädigungen außer Betracht zu lassen. Er erinnert daran, wie im vorigen Jahre Seitens der Vertreter dèr Eisenindustrie der Sag von 900 6 als angemessen bezeihnet worden sei. Wenn diese heute bereit seien, auf 1000 M zu gehen, werde es dabei zweck- mäßig das Bewenden behalten.

Hr. Vorderbrügge kann die Befürchtung des Hrn. Kalle nicht theiten, daß Seitens der Krankenkasse “nit immer zur Heilung der Verleßten die erforderlichen Mittel zur Anwen- dung kommen 44 Daß dies geschehe, dafür werde schon der Kassenarzt sorgen. E

D Fretherr von Landsberg bezeichnet zunächst die Wieder- gabe seiner Bemerkungen auf Seite 36 der Protokolle als nit ganz zutreffend. Er habe nicht gesagt, daß ihm die Pro- jekte der Staatsregierung beangli® der Unfallversicherung der Arbeiter unsympathisch sei, sondern nur, daß ihm die Jdee des Tabackmonopols dadurch nicht sympathischer werde, daß in den Motiven der betreffenden Vorlage die Verwendung der C des Monopols für staatliche Zuschüsse zu Zwecken der Unfall- und Jnvalidenversorgung in Aussicht genommen werde. Dem Plane der Unfallversicherung stehe er durchaus sympathisch gegenüber. Gegen die zur Berathung stehenden Grundzüge müsse er sih hier jedoh insofern erklären, als ein ZUschuß des Reiches zu den Kosten der Unfallversicherung beabsichtigt werde. Derartige Zuschüsse seien prinzipiell bedenklich. Man solle den

ülfsbedürstigen niht an den Staat, sondern auf seine eigene alt und an die ihm zunächst stehenden Verbände verweisen.

Jn erster Linie müsse er (Nedner) die JZndustrie für ver-

pflichtet halten, ihre Arbeiter gegen Vehauptun aus Unfällen

u schüßen. Der Nachweis für die Behauptung, daß die Jn- dicie Was außer Stande sei, sei au bisher nicht erbracht. Dann sei aber auch vom Standpunkte dex Moral auf eine Heranziehung der Arbeiter zur Zahlung der Prämien Gewicht zu legen. Auf diese Weise müsse dem Arbeiter zum Bewußt- sein gebraht werden, daß er für si selbst zu sorgen habe. Jn welcher Höhe die Arbeiter heran ute seien, darüber werde sich streiten lassen. Einen Zuschuß des Staates zu den Lasten der Unfallversiherung könne er nur unter ganz besonderen Umständen für gerehtfertigt halten, nämlich dann wenn ein einzelner Zweig nahweisbar außer Stande sei, si allein zu helfen. Um den Vertretern der gegent eiligen Auffassung entgegen zu kommen, werde er si eventuell damit einverstanden erklären können, daß zunächst ein zeitlih be- renzter Beitrag des Staates zu den Kosten der E iherung in Ausficht genommen werde. Er gebe daher an- heim, zu seinem Antrage den enen pusab zu be- \hließen, für den au er eventuell stimmen wolle: „Zur Bestreitung der mit der ersten Einrichtung der Versicherungskasse verbundenen Kosten, sowie zur Ansammlung eines Reservefonds, werden während der ersten drei Jahre von der Einrichtung der Kassen ab von den einzelnen Bundesstaaten Beiträge geleistet zur Höhe von einem Drittel der E erungs rämien, welche von den e den CUQeR Staaten bestehenden Gesellschaften gezahlt werden.“ : Hr. Baare lf ersreut über das Entgegenkommen, daß si in dem leßten Vorschlage des Vorredners ausspricht, und be- merkt, daß er seinerseits in der gleihen Richtung Anträge zu p beabsichtige, giebt jedoh zu erwägen, ob nicht selbst von em Standpunkte des aan von Landsberg aus eine Rliksight des Staates zu den Kosten der Unfallversi erung mit Rücksicht darauf als gerechtfertigt zu betrahten sein möchte, daß der Staat der Jndustrie durch Geseß zu Gunsten der Arbeiter be- sondere Lasten auferlegt, wie sie die Landwirthschaft nicht zu tragen habe. Auch dieser Redner \priht für die Noth-

wendigkeit einer Heran ichung der Arbeiter zur Prämien- zahlung, wenn auch vielleicht nur mit 10 roz. der rämie, aus. Die Höhe dieser Beitragsleistung müsse davon abhängig bleiben, ob angenommen werden müsse was noch von weiteren statistischen Erhebungen angs bleibe daß die Arbeiter in den Krankenkassenbeiträgen bereits Beiträge zur Unfallversicherung leisteten. j

Hr. Graf Henckel von Donnersmarck befürwortet unter Berufung auf die vorigjährigen Verhandlungen des Volks- wirthschaftsraths, die Grenze, bis zu welcher der Arbeits- verdienst bei den Entschädigungen in Betracht zu ziehen sei, auf 1000 M zu reduziren, wogegen Hr. Freiherr von Lands- berg unter Hinweis auf die Beschlüsse des Reichstages für die Vorlage eintritt. Hr. Heimendahl spricht für den Antrag auf Herabsezung des Satzes von 1200 M, auf 1000 M, welcher leßtere Betrag von den Vertretungen der industriellen Kreise als angemessen bezeihnet worden sei. Hr. Dr. Janßen würde es vom sozialpolitishen Standpunkte für bedenklich halten, Entschädigungen von dem Sate von 1200 M, in Aussicht zu stellen, da der Anreiz für die Arbeiter zu groß werde, sih den Genuß derartiger Bezüge zu verschaffen.

Der Regierungskommissar, Hr. Geheimer Ober-Regierungs- Rath Lohmann, hält dagegen die Aufrechterhaltung dieses Satzes gerade aus sozialpolitischen Nückfsichten für nothwendig und macht darauf aufmerksam, daß, je weiter man die Entschädidungsansprüche herunterdrücken und sih soweit von den gegenwärtig geltenden geseßlichen Bestimmungen, nämli deren des Haftpflichtgeseßes, entferne, um so weniger „Aussicht vorhanden sei, dieses Geseß dur die Geseßgebung über das Unfallversicherungswesen zu beseitigen. Die Begrenzung des den Entschädigungen zu Grunde zu legenden Verdienstes auf 1200 a erscheine angemessen einerseits den Arbeitern pee: über in Rücksicht darauf, daß sie keine Beiträge zur Unfall- versicherung zahlen sollten, andererseits den Arbeitgebern gegenüber aus dem Grunde, weil ein erheblicher Theil der entshädigungspflihtigen Unfälle durh die Bestimmung über die 13wöchige Karenzzeit auf die Krankenkassen abgeschoben würden. Die Herabseßung auf 1000 M erscheine auch deshalb nicht räthlih, weil sie zu einer ungleichmäßigen Behandlung der Arbeiter in den verschiedenen Jndustriegebieten führen werde. Man dürfe z. B. annehmen, daß der Jahresverdienst eines obersclesishen Arbeiters nur in den seltensten Fällen 1000 übersteigen werde, mit einem solchen Verdienst sei auch der Arbeiter in Oberschlesien wirthschaftlih reihlih so günstig ge- stellt wie ein Arbeiter im Rheinland mit 1200 (4 Bei der im Antrage Graf Hendel vorgeschlagenen Reduktion des an- rechnungsfähigen Theiles des Jahresverdienstes auf 1000 M werde bei dem oberschlesischen Arbeiter im Allgemeinen noch sein voller Verdienst der Entschädigung zu Grunde gelegt werden. Anders aber bei einem großen Theil der rheinischen Arbeiter, die bei Berehnung der Entschädigungen von 1000 # einen Ausfall erleiden würden, den fie bei den Preisverhält- nissen in den betreffenden Distrikten kaum würden ertragen können. Was die größere oder geringere Belastung der Jn- dustrie durch die höhere oder niedrigere Bemessung der ad I. Alinea 1 der Vorlage und 11. Nr. 2 vorgesehenen Normal- säge anlange, so sei namentlih auch zu berüdsichtigen, daß die Konkurrenzverhältnisse der in den verschiedenen Jndustrie-

ebieten belegenen Etablissements ganz wesentlih dur die raglichen Festsezungen beeinflußt würden. Wenn z. B. die Versicherungspflicht beschränkt bleibt auf Arbeiter mit einem Jahresverdienst von nicht über 2000 M, so werden sih in einem rheinischen Etablissement eine Reihe von Arbeitern mit

öherem Einkommen finden und in Folge dessen aus der Ver- icherung ausscheiden. Jn einem oberschlesishen Werke werden vermuthlih keine Arbeiter mit einem höheren Verdienste be- schäftigt sein, das Werk werde also alle seine Arbeiter zu ver- sichern haben. Somit würde der Arbeitgeber in Oberschlesien an Prämien mehr zu leisten haben als im Rheinlande.

Hr. Leuschner wünscht aus sozialpolitishen Rüeksichten an dem in der Vorlage vorgesehenen E festzuhalten, vg L Differenz praktisch niht von großer Bedeutung ein werde.

Hr. Baare vertheidigt wiederholt die Herabseßung dieses Betrags auf 1000 / Das von dem E S angeführte Beispiel könne nicht maßgebend sein, da thatsächlich die Durchschnittslöhne in Oberschlesien noch erheblih niedriger seien als 1000 / Höhere Säße den Entschädigungen zu Grunde zu legen, sei einerseits in Rücksicht auf die Arbeiter bedenklih, denen man nicht viel mehr in Aussicht stellen dürfe, als zum Lebensunterhalt nothwendig erforderlich sei, anderer- seits verbiete es sich im Jnteresse der Jndustrie selbst, wenn man dieselbe dem Auslande gegenüber konkurrenzfähig er-

halten wolle.

Dem gegenüber bemerkt der Re ierungskommissar, Hr. Geheimer Ober-Regierungs-Rath Lohmann daß die vor- geschlagene Herabseßung des entshädigungspflichtigen Betrages des Arbeitsverdienstes auf 1000 # wohl einen D er rheinländishen Jndustrie darstellen werde, wo die Löhne 1000 A vielfa überstiegen, nicht aber der oberschlesischen, wo die Löhne zum größeren Theile hinter diesem Betrage zurüd- blieben und also nach wie vor die gesammten Lohnbeträge den Entschädigungen zu Grunde zu legen sein würden.

Hr. Mevissen befitrwortet gleichfalls,“ es bei dem Saße der Vorlage bewenden zu lassen, zumal die Differenz that- sählih sehr geringfügig sei. Ein Jahresverdienst der rbeiter von 1200 M gehöre überall zu den Ausnahmen. Die Jn- dustrie könne sih mit diesem Saße um so mehr einverstanden erklären, als ihr die gegenwärtige Vorlage durch die Ein- führung der 13wöchigen Karenzzeit eine wesentlihe Erleich- terung gegenüber den CrErRneS en L en der Staats: regierung in Aussicht stelle. Es empfehle sich auch deshalb niht, daß der Volkswirthschaftsrath den Saß der Vorlage erabdrüde, weil die Reichsvertretung vermuthlich eher geneigt Lin würde, eine Erhöhung eintreten zu lassen. j

Hr, Graf Henckel von Donnersmarck erklärt, daß er seiner- eits

urch die Ausführungen des Mo Da voll- mit den

lindig überzeugt worden sei, und im Einverständni Mitantragstellern den obigen Antrag zurüziehe.

Hr. Baare verwahrt sih gegen die San , als wenn

durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Vorlage über die 13 wöchige Karenzzeit die von der Jndustrie geforderten finan- iellen Leistungen wesentlih abgeschwächt würden. Wenn in Lol e dieser Be timmung eine größere m l der Unfälle nicht u Lasten der Unfallversicherungskasse, sondern der Kranken- fasse elen und die Arbeiter zu den uur 2/3 der Ds zu leisten hätten, so sei dies deshalb nicht von Cn. weil die Jndustrie doh die von den Arbeitern zu zahlenden Beiträge

mittelbar selbst zu zahlen habe.

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