1882 / 71 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Mar 1882 18:00:01 GMT) scan diff

Hüdher i ähnlicher Weise anzulegen, wle jeßt für Staats: 1 betreffend ‘oie Anfertigung von HZündkölzern unter Ver"oen-

apiere beabsichtige. s Der Regierungskommissar Hr. Schmidt macht da". auf «aufmerksam, daß bei der Uebersend"ing der Zinsen das Porto und die Gebühr, welhe die Verwaltung der Staatsschulden oder die Post für ihre Mük,waltung erheben möchte, zu trennen, und daß cs deshalb, niht wohl mögli sein werde, im Ganzen nur 1 pro Mille zu berehnen, wie der Vorredner gewüns{cht habe. Diejenigen Vorrechte, welhe man dem grand livre in Frankrei cingeräumt habe, feien für unsere Verhältnisse niht anwendbar, da dieselben den eingetragenen Gläubigern dort gewährt seien, als in Frankreich in Folge der Revolution zu einer Reduktion der Schuldkapitalien ge- Fhritten fei. ) j Hr. Wolf hat kLein Vertrauen dazu, daß die neue Ein- rihtung als jolhe fozialistishen Umtrieben vorbeugen werde, da ja auh in Frankreich troy der ausgedehnten Benußung des grand livre Revolutionen vorgekommen seien. Die Hauptsache sei, daß die Staatsregierung die materiellen JZnteressen fördere. : Hr. Graf Hendel von Donnersmarck glaubt, daß in Frankrei die Beschlagnahme der Buchtitres nur unter ge- wissen Vorausseßungen untersagt sei, und hält eine ähnliche Maßregel auf unsere Verhältnisse nicht für anwendbar. Für die Zahlung der Zinsen dürfe eine Gebühr überhaupt nicht, Fondern nur mäßigstes Porto berechnet werden. Nachdem Hr. Kade auch seinerseits die Summe von 100 H als Minimal- betrag, und zur Zulassung nicht nur physische und juristische Personen, auch solche Körperschaften und Vereine, welche, ohne Korporationsrechte zu besißen, wohlthätige Zwecke verfolgten, empfehlen, und als Regierungskommissar Hr. Schmidt erklärt hatte, daß man auch Kassen und einzelnen Vermögensmassen die Benußung des Buchs im Allgemeinen nicht untersagen Werde, wird die Diskussion geschlossen. Bei der Abstimmung werden zur Frage 1 der Vorlage “Folgende Vorschläge des Referenten Leyendecker angenommen : Der Volkswirthschaflsrath empfiehlt der Königlichen Staatsregierung : :

a. die Schuld des Staates oder einen Theil derselben durch Eintragung in ein zu diesem Behuf anzulegen- des Buch zu begründen, daneben aber die Ausgabe be- ziehungsweise Erhaltung von Inhaberpapieren fort- bestehen zu lassen; / :

- den Besißern von Jnhaberpapieren freizustellen, die Umwandlung derselben in Buchforderungen zu erwir- ken, und umgekehrt den Buchgläubigern die Umwand- lung ihres eingetragenen Guthabens in Jnhaberpapiere zu ermöglichen;

. sofern die nah Einrichtung des Buchs zu machenden Erfahrungen nicht entgegenstehen sollten, demnächst auch auf Ausstellung von Schuldurkunden, die auf den Namen des Gläubigers lauten und (wie die lettres au nd, Träger des Forderungsrechts sind, Bedacht zu nehmen.

Die Annahme der Vorschläge zu a. und e. erfolgte ein- FAimmig, jedoch mit der Maßgabe, daß Hr. Kamien sih der Abstimmung enthielt, da er na einer von ihm abgegebenen Erklärung im Ganzen zwar der Vorlage zustimmen, über die Einzelanträge sich jedoch niht s{chlüssig machen könne, weil ihm die ‘Materie zu unbekannt sei.

ur Frage 2 der Vorlage wird ein weiterer Vorschlag des Referenten Leyendecker mit dem durch den Grafen Henkel von Donnersmarck beantragten Zusaß der Worte „nebst Talons“ in folgender Fassung angenommen: E Der Volkswirthschaftsrath empfiehlt der Königlichen Staatsregierung, den Gläubigern die Wahl zu lassen, ob sie die Zinsen ihrer Buchforderungen entweder dur die Post empfangen oder ob sie auf den Jnhaber lautende Coupons nebst Talons verlangen wollen, welche ähnlich wie bei anderen Staatspapieren für einen Zeitraum von G oder mindestens fünf Jahren auszustellen und bei Eintragung der Forderungen in das Staatsschuldbuch auëzuhändigen wären. Ferner ebenso ein Antrag Mevissen : Wenn Talons verloren gehen und der Verlust ange- meldet wird, kann eine neue Serie Coupons gegen Vorzeigung und Abstempelung des Certifikats (Notifi- katoriums) ausgegeben werden.

Zur Frage 3 der Vorlage giebt die Versammlung ihre Erklärung dahin ab:

daß sie für wünschenswerth hält, das Jnstitut der Außer- coursseßung der Fnhaberpapiere für diejenigen Kategorien von Staatsschulden, für welche Namengläubiger zuge- Lassen werden, zu beseitigen, Und nimmt folgenden Antrag Mevissen an:

Der Volkswirthschastsrath \spriht den Wunsch aus, daß die Staatsregierung in allen Fällen, in welchen ihr dies zulässig erscheint, auf Beseitigung der Außercourssezung hinwirken, und namentlich zu diesem Zwecke bei den Provinzen, Kreisen und Städten die Einrichtung eines Schuldbuches und Eintragung der Namen der Gläu- biger in gleicher Weise, wie dies für die Staatsschuld in Ausficht genommen is, anregen möge.

Schließlich erklärt die Versammlung auf die Fragen des Vorsigendea:

1) Der Minimalbetrag der zur Eintragung in das Staats- \{huldbuch auzunehmenden Summen ist auf 100 M herabzusetzen.

2) Die Kosten für die Uebertragung von Schuldverschrei- bungen sind auf 1/, pro Mille, die Kosten für die An- und Ausfertigung neuer Schuldverschreibungen auf 10 „5 pro Stü festzuseßen ein Antrag Kade, das leßtere kostenfrei zu bewirken, war abgelehnt worden.

3) Erfolgt die Uebersendung der Zinsen durch die Post, so darf hierfür keine Gebühr, sondern nur Porto be- rechnet werden, welches bis zum Zinsenbetrag von 100 M 10 „S nit übersteigen soll,

4) Handelsfirmen sind zur Eintragung in das Staats- shuldbuch zuzulassen. j /

5) Jm Jnteresse des Portoersparnisses erscheint es bei ge- wissen höheren Summen zweckmäßig, statt der Ueber- sendung der Zinsen dur die Post die Zahlung dur Anweijungen (Ches) CRGRRO z

Für Kirchen und milde Stiftungen die Unzulässigkeit der Coupons als wünschenswerth auszuiprechen, lehnte die Ver- sammlung ab.

¿ Bee ist die Berathung des Gegenstandes beendet. D,?s Plenum wird mi: demselben niht n1ehr befaßt werden. wird darauf ín die Berathung des Gesehentwurfs,

dung von weißem e L eingetreten.

Der Referent Hr. Rosenbaum hat beantragt, dem 8. 1 dieses Entwurfs als Absay 3 zuzufügen :

„Bei wecselndem Betriebe in der Darstellung von Hölzern aus weißem und amorphem Phosphor dürfen dieselben Räume benußt werden.“ n

Der Referent begründet diesen Antrag dur den Hinweis darauf, daß Fabriken existirten, welhe dur die Verhältnisse gezwungen seien, abwechselnd amorphen und weißen Phosphor zu verwenden. Diese würden durh die Regierungsvorlage genöthigt werden , doppelte Fabrikations8räume herzustellen.

Nachdem der Regierungskommissar, Geheimer Ober- Regierungs-Rath Lohmann erklärt hat, daß gegen den Antrag des Referenten unter der Vorausseßung nichts zu erinnern sei, daß überhaupt die Fabrikationsanlagen den Anforderungen des Entwurfs entsprächen, wird der §. 1 mit dem vom RNefe- renten beantragten Zusaße ohne Widerspruch angenommen, desgleichen der §8. 2 nah Zurücknahme eines von dem Refe- renten gestellten redaktionellen Antrages, wonach in der vor- lezten Zeile des Paragraphen zwischen „Schwefeln“ und „Paraffiniren“ das Wort „und“ durch „oder“ erseßt werden ollte. | Zu 8. 3 liegt ein Antrag des Referenten vor, die beiden leßten Säße des Paragraphen in der Regierungsvorlage zu streichen und statt derselben zu sagen : ;

„Die Wände der Räume, in welchem die unter a., b., d, bezeihneten Vorrichtungen vorgenommen werden, sind mit einem halbjährlih zu erneuernden Anstrich von Kalkmilh zu versehen, nachdem der frühere Anstrich gut abgebürstet isi“ und ein Unterantrag des Hrn. Hessel, in vorhandenem Antrag statt „abgebürstet“ zu seßen „abgerieben“. /

Der Referent erklärte sich mit diesem Unterantrag ein- verstanden und führt zur Begründung seines Antrages aus, daß ODelanstrich deshalb sich nit empfehle, weil Oel stets Harze und auf die Harztheile Phosphorpartikelhen sich ab- lagerten, die alédann von den Arbeitern wieder eingeathmet würden. Dieser Uebelstand werde durch Anstrih mit Kalk- mil vermieden, da die auf diesem sih absezenden Phosphor- partikel mit Kalkmilh zu kohlensaurem Kalk sich verbänden.

Der Regierungskommissar hebt hervor, daß in der Vor- lage die Wahl zwischen Kalkmilh- und Oelansirihh gelassen sei, um die Fabrikanten nicht mehr als nöthig in der Aus- stattung der Fabrikationsräume einzuschränken. Wenn die Fabrikanten indeß einverstanden seien, sei gegen die vorge- \hlagene Fassung des Paragraphen Nichts zu erinnern.

Der 8. 3 wird darauf in der von dem Referenten und Hrn. Hessel vorgeshlagenen Fassung angenommen, ebenso die 88. 4 und 5 nach der Regierungsvorlage.

Zu §. 6 beantragt der Referent, in Absaß 3 die Worte

„die Zuleitung der Wärme mindestens eine halbe Stunde lang abgestellt war und“ zu streichen, weil die Abstellung der Zuleitung nur in solchen Fabriken möglich sei, die mit Luftheizungen versehen seien, nicht aber da, wo eiserne Oefen benußt würden.

Nach einer Debatte, an der sich außer dem Antragsteller und dem Regierungskommissar die Herren Kalle, von Nathusius und von Herford betheiligen, wird der §. 6 mit der von dem Referenten vorges{lägenen Kürzung angenommen und außer- dem beschlossen, in Absay 3 vor dem Worte „Oeffnung“ ein- zuschalten :

„mindestens halbstündliche“.

Die 88. 7 bis 10 werden ohne Widerspruch angenommen.

Zu 8. 11 giebt Dr. Janssen zur Erwägung, ob nicht zur Ermöglichung einer besseren Hautpflege für die Arbeiter der Fabrikanten die Herstellung von Badeanstalten, die von jedem Arbeiter mindestens einmal wöchentlih benußt werden müßten, aufzugeben sei.

Der Referent bittet mit Nücksiht auf die ungünstige Ver- mögenslage der meisten Fabrikanten und die entgegenstehenden praktishen Schwierigkeiten von dieser Maßregel abzusehen.

Der Regierungskommissar {ließt sich dem Referenten an und hebt hervor, daß nach Ansicht der vernommenen Sachver- ständigen die im §8. 11 vorgeshlagenen Einrichtungen für den beabsichtigten Zweck genügten.

Der §. 11 wird darauf unverändert angenommen, ebenso die 88. 12 bis 21.

Zu 8 209 maGt Hr. Kalle redaktionell darauf au f- merksam, daß im Absay 2 außer dem 8. 2 au der 8. 3 anzuzichen sei.

Der Referent beantragt in demselben Absaß statt der Worte „durch den Reichskanzler“ zu seßen:

„durch die Ortspolizeibehörde unter Zustimmung des betreffenden Fabrikinspektors.“

Hr. von Herford beantragt, statt der Worte „dur den Reichskanzler“ zu setzen :

„durch die höhere Verwaltungsbehörde“.

Beide Anträge werden nach kurzer Debatte abgelehnt und der §. 22 nach der Regierungsvorlage angenommen.

Darauf wird die Vorlage im Ganzen ohne Widerspruch angenommen.

ZU dem leßten Gegenstande der Tagesordnung: „Berathung über die Denkschrift zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend die ZwangsvollstreckŒung in das un- bewegliche Vermögen“

tritt Hr. Leyendecker als Stellvertreter für Hrn. Kalle ein.

Das Wort erhält zunächst der Referent Hr. von Nathusius. Derselbe hebt hervor, daß von den beiden Grundsäßen, welche dem Volkswirthschaftsrath zur Begutachtung vorgelegt seien, derjenige zu 4 der Denkschrift bereits bei der General- berathung vielfahe Zustimmung gefunden habe. Auch er sei geneigt, dem Grundsatze zuzustimmen und die dagegen vorgebrachten Bedenken, insbesondere die juristischen, welche für die Erörterung des Volkswirthschaftsraths nicht geeignet seien, zu verwerfen, wolle indeß, bevor er die Annahme des Grund- saßes befürworte, noch bei den Vertretern der Staatsregierung anfragen, wie es sich in Zukunft bezüglich der persönlichen Verhaftung des Subhastaten für die hypothekarishen Schul- den verhalte und ob vielleicht der Ersteher ohne Weiteres an Stelle des früheren Besißers persönliher Schuldner bezüglich der übernommenen Hypotheken werden solle, bevor man die Kosten zu tragen habe, wenn das Mindestgebot niht erreicht werde? Denn es liege die Besorgniß vor, daß die gutgestell- ten Gläubiger durch Vornahme von Scheinverkäufen ge \{chädigt werden möhten. Falls diese Fragen genügende Be- antwortung fänden, stehe er nit an, für Grundsaß 4 sich zu erklären, wenngleih nicht zu verkennen sei, daß diese Befürch-

tung, als ob in Folge dieses Grundsaßzes für den Nealkredit,

wenigstens ansänglich, wie bei jeder Aenderung, eine gewisse Unsicherheit eintreten würde, niht ganz grundlos sei.

Eine zu der Vorlage von dem Amtsrichter Baum zu Neurode eingegangene Vorstellung vom 3. d. M. bezwecke inx Wesentlichen, das Wesen der Personalgläubiger bezüglich ihrer vollstreckbaren ¿Forderungen dahin zu beschränken, daß diese Gläubiger nur dann auf Subhastation follten antragen dürfen, wenn ihre Forderungen innerhalb eines x fachen Bes: trages der Grundsteuer zu stehen kommen würden. Er halte: diesen Vorschlag nicht für annehmbar und wolle auf denselben deshalb nicht näher eingehen.

Hr. Graf Henckel bringt die von ihm \chriftlih aufge- seßten und als Anlage zu diesem Protokoll überreichten Be= denken zum Vortrage. :

Der Regierungskommissar, Geheime Ober - Justizrath: Kurlbaum 11, führt aus:

Bei der Uebernahme von Hypotheken oder Grundschulden in Anrechnung auf den Kaufpreis werde der bisherige persön=- lihe Schuldner ohne Bewilligung des Gläubigers nur ebenso wie bei freiwilligen Verkäujern nach §. 41 des Gesetzes vom. 5, Mai 1872 befreit. :

Für die Kosten einer ohne Erfolg versuchten Subhastation hafte nur der Gläubiger. Ob er von dem Schuldner Ersaß; fordern könne, sei nach der Civilprozeßordnung zu entscheiden.

Schon bei Berathung der Grundbuchgeseße von 1872 seien von verschiedenen Seiten Bedenken gegen die in der erwähnten Denkschrift gezogenen Schlüsse erhoben.

Nach dem damals vorgelegten statistishen Material habe bei jeder siedenten Subhastation der betreibende Gläubiger: von dem Erlöse nihts erhalten. Jn den nachfolgenden für den Grundbesiß kritisheren Zeiten fei das Verhältniß sicherlich: noch weit ungünstiger gewesen. Die für das Jahr 1881 ver- anlaßte statistische Aufnahme liege bis jet nur von einigen wenigen Amtsgerihten vor. Von diesen weise eins unter 21 stattgehabten Subhastationen 5 als solche jach, welche ohne auch nur theilweise Befriedigung des Extrahenten durch= gesühit seien.

Entscheidend müsse allerdings die Nücksiht auf den. Nealkredit und die Lage des Grundbesißes sein. Von den Gläubigern bleibe der erste Hypothekgläubiger in unver- änderter Lage. Für die an zweiter oder Merater Stelle stehenden Hypotheken würde nicht eine Gefährdung, sondern eine größere Sicherung herbeigeführt, soweit nicht der- erste Gläubiger die Subhastation betreibe. Jn diesem leßteren Falle bleibe die Lage des zweiten Gläubigers auch ganz die: bisherige. Wolle der zweite Gläubiger seine Forderung dur: Subhastation beitreiben und finde er nit einen Käufer, der einen ausreichenden Preis zahle, so müsse er nah dem jeßigen Nechtszustande, um für sih einen Erlös zu erzielen, den ersten Gläubiger auszahlen; nah der vorgeschlagenen Abänderung brauche er die Forderung des ersten Gläubigers nur zu späterer Auszahlung zu übernehmen, und da letzteres für jeden Käufer gelte, so finde sich ein Käufer leichter. Würde die: Subhastation nur von einem nachstehenden Gläubiger bean- tragt, so müsse der vorstehende Gläubiger jeßt allenfalls selbst: mitbieten, erstehen und die weiter vorstehenden Gläubiger aus-: zahlen, wenn er seine Forderung retten wolle; nah der vor- geschlagenen Aenderung sei er aller dieser Schritte überhoben n absolut sicher. Diese Vortheile müssen Jedermann ein= euchten.

Abgeschnitten werde allerdings die Möglichkeit, einen Ver-: kauf herbeizuführen, welcher die Befriedigung der Forderung überhaupt niht zum Zweck habe. Ein Recht darauf, dur billigen Ankauf des Pfandes einen Gewinn zu machen oder auh nur den Verlust einer an sich werthlosen Forderung auszugleichen, werde niht anerkannt. Die Möglichkeit, daß ein Gläubiger so handeln könne, sei nur aus der jeßt nicht mehr vorhandenen Unübersichtlichkeit der Pfand- und Vorrechte, und der daraus hervorgegangenen konkursmäßigen Behand- lung der Subhastation entstanden. Sie schädige ohne Grund nicht blos den Eigenthümer, sondern noch mehr die vorstehen- den Gläubiger. Der gerügte Mißbrauch des Rechts liege: aber noch nicht in der Einleitung des Verfahrens; diese sei deshalb gestattet.

Blcibe das Verfahren erfolglos, \o- könne daraus ein Verlust des Pfandrehts keineswegs folgen, da sehr wohl zu: anderer Zeit ein besserer Erfolg erzielt werden könne. És- könne auch nicht gesagt werden, ein leistungsunfähiger Be-: sißer werde geschüßt; es fehle vielmehr an einem Necht, den Besißer zu vertreiben, so lange niht ein Gläubiger auftrete,. der mit Reht den Vorkauf fordern dürfe. Uebrigens bleibe jedem Gläubiger das Recht auf Sequestration, welche Devasta- tionen verhüte, häufig durch Einführung geordneter Wirth- schaft den Werth des Grundstücks hebe und den Schuldner e Benachtheiligung der übrizen Gläubiger zur Zahlung.

ränge.

Die tehnishen Schwierigkeiten bei der Durchführung. der vorgeschlagenen Aenderungen würden überschäßt.

Hr. Kochhann spricht sih für den Grundsaß 4 aus. Durch denselben würden die niht an den ersten Stellen placirten

Gläubiger keineswegs beeinträchtigt, der Besißer aber viel.

vortheilhafter gestellt, da die Möglichkeit, ihn seines Besißzes- zu entseßen, ershwert werde. Der Grundsay sei deshalb humaner, als das bestehende Reht. Die aus der Annahme des Grundsazzes befürchteten Nachtheile würden binnen nicht allzu langer Frist sih ausgleichen.

Hr. Mevissen erklärt sih gegen die Ausführungen des Grafen Henckel und empfiehlt gleihfalls die Annahme des Grundsaßes 4. |

Hr. von Ruffer stellt sich auf den Standpunkt des Grafen Hendel, Während bisher alle Bestrebungen auf Erweiterung des Realkredits gegangen seien, werde die Annahme dieses Grundsaßes zu einer Beschränkung desselben führen. Die Banken würden kein Geld mehr auf Hypotheken geben, zweite und dritte Hypotheken würden unpiacirbar werden, Der Grundsaß beeinträhtige den Gläubiger, indem er ihm die Möglichkeit vershränke, das unter gewissen Voraussetzungen gegebene Darlehen wieder zu erlangen, wenn diese Voraus- sezungen nicht zuträfen.

Hr. Kade theilt die von dem Grafen Henckel vorgebrachten Bedenken insoweit, als auch na seiner Ansicht der Gläubiger durch Annahme des Grundsaßes 4 werde beeinträchtigt werden. Jn Betreff des Gläubigers müsse verlangt werden, daß die ereststellung des Mindestgebots bereits geraume Zeit vor dem Versteigerungstermine erfolge, und daß zu diesem Zwele ein besonderer Termin anberaumt werde. Die in §8. 46 des Entwurfs vorgeschlagene Frist sei zu kurz und müsse auf vier Wocben erstreckt werden. Die Festseßung der von dem Er- steher zu erlegenden Kaution dürfe niht dem Richter über- lassen, sondern müsse geseßlich normirt werden.

‘Der Referent empfiehlt nunmehr mit Rücksi@t auf die Erklärungen des Regierungskommissars die Annahme des Grundsaßtzes 4.

Hr. Graf Henckel verbleibt bei seinen Bedenken mit Rück- siht auf das wirthschastlije Juteresse der Vorlage, neben welchem das Juristishe für ihn nebensächlich sei. JInsbeson- dere sei er durch die Ausführungen des Negierungskommissars nicht davon überzeugt, daß der solide berechtigte Kredit durch Annahme des Grundsates 4 nit leiden werde. Namentlich in Oberschlesien werde der Kredit der kleinen Besißer, die lediglih auf den Realkredit angewiesen seien, beeinträchtigt werden. Auch die heute berathene Vorlage wegen Ausgabe von Staatsschuldscheinen auf Namen könne zu einer Be- schränkung des Realkredits führen; um so mehr sei deshalb Grundsaß 4 zu verwerfen.

Hr. von NRisselmann erwartet aus der Annahme des Grundsaßes 4 Vortheile nicht nur durch Konsolidirung des Realkredits, sondern au im Hinblick auf die Erhaltung des Grundbesißes, Es werde in Zukunft nicht mehr so ieicht wie jeßt angänglih sein, durch Erwerbung von nachstehenden Hypotheken Güter zur Subhastation zu bringen, um dieselben demnächst zu zershlagen. Der gute Kredit werde durch An- nahme des Grundsaßes nicht leiden, der unsolide dagegen in Zukunft weniger in Anspruch genommen werden.

Hr. Kochhann schließt sich dem Vorredner an. Die zu große Ausdehnung des Kredits habe nur Schaden gebracht. Aus der heute berathenen Vorlage wegen Ausgabe von Staats- schuldscheinen auf Namen sei seines Erachtens eine Schädigung des RNealkredits nicht zu befürhten, da es immer Leute geben werde, die ihr Geld nur gegen Realsicherheit unterbrähten.

Hr. Graf Henckel bemerkt, daß Hr. von Risselmann ihn auf seiner Seite finden würde, wenn es sich um eine Vorlage handele, die auf Erhaltung des Grundbesißes abziele: diefen fördere man aber niht, wenn man schon die Erlangung zweiter Hypotheken ershwere,

Bei der hierauf erfolgten Abstimmung wird der Grund- saß 4 mit 14 Stimmen gegen diejenigen der Herren Graf Hendel, von Nuffer und von Born gutgeheißen.

Zu Grundsaß 5 ist von Hrn. von Nisselmann ein An- trag dahin eingebracht :

„Den Grundfaß unter der Bedingung zu acceptiren, daß dem Ersteher das Recht vorbehalten bleibe, die noch nicht fälligen Hypotheken mit der geseßlichen Frist Zur Kündigung zu bringen.“

Dieser Antrag wird zurückgezogen, nachdem der Referent und Regierungskommissar sich dagegen ausgesprochen haben, weil der Antrag gegen das der Vorlage unterliegende Prin- zip verstoße, daß durch den Uebergang des Grundstücks auf den Ersteher eine Aenderung in der Rechtslage der eingetra- genen Gläubiger nicht herbeigeführt werden dürfe.

Hr. Kade 0 einen Antrag dahin eingebracht :

__ Den Grundsaß 5 dahin zu ändern, daß es nicht in die Willkür des Erstehers geseßt werde, ob er die RNeal- berehtigten bezahlen wolle oder nicht, welcze der Zwangs- versteigerung nicht beigetreten sind.

Hr. Kade begründet diesen Antrag damit, daß die Gläu- biger durch Annahme des Grundsazes 5 insofern \{le{chter gestellt werden würden, weil sie bis zum Moment der Ueber- nahme des Grundstücks dur den Ersteher in Ungewißheit be- lassen würden, ob ihre Forderungen zur Auszahlung gelangen würden oder niht. Hierdurh werde für den Ersteher ein Vorrecht begründet, welches in Zukunft Kapitalisten von der hypothekfarishen Anlage ihrer Kapitalien abhalten würde.

Nachdem der Referent und der Regierungskommissar unter Bezugnahme auf das dem Risselmannschen Antrag ent- gegengehaltene Prinzip sih gegen den Antrag Kade erklärt haben und nahdem Hr. Kochhann die unveränderte Annahme des Grundsaßes 5 empfohlen hat, wird der Antrag Kade abh- gelehnt und der Grundsaß 5 der Denkschrift mit allen gegen 2 Stimmen angenommen.

Sodann gelangen noch folgende Anträge zur Verhandlung und Abstimmung :

a, des Hrn. Grafen Henckel :

„Fm Fall der Annahme des Grundsaßes ad 5 erachtet der Volkswirthschastsrath es für nothwendig, eine Uebergangs- bestimmung festzustellen, nah welher den gegenwärtigen Gläubigern die Wahrung ihrer Rechte gesichert wird.“

Der Antrag wird von dem Antragsteller unter Bezug- nahme auf die heute zu Protokoll überreihten Ausführungen befürwortet; von dem Referenten wird die Einführung eines Uebergangsitadiums als unnöthig bezeichnet.

Der Regierungskommissar Geheime Ober - Justizrath Kurlbaum Il. bemerkt: Für die dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Gläubiger solle der Grundsaß gelten, daß ihre Nechtsstellung durh die Subhastation niht verändert werde. Alle für diejelben bestehenden Vertragsbestimmungen könne der Bieter bei seinem Gebot mit berücksichtigen.

Ein vertragsmäßiges Recht der bereits vorhandenen Gläu- biger auf Auszahlung ihrer Forderungen sei nah früheren Vorgängen der Gesezgebung niht anzuerkennen. És bedürfe deshalb keiner Utbéparitanbestinuninia zum Schutze eines solchen Rechts. Es sei insbesondere schon durch die Konkursordnung vom 8. Mai 1855 die bis dahin bestandene Nothwendigkeit der Subhastalion im Konkurse aufgehoben und damit die Aus- zahlung der ebenfalls zur Hebung kommenden Forderungen B Folge des Konkurses auch für bereits beslehende Forderungen eseitigt.

Der Antrag Henckel wird hierauf mit allen gegen drei Stimmen abgelehnt.

þ, Von Hrn. Hesel ist ein Antrag eingebracht :

„Wenn ein Gläubiger das für eine Forderung ver-

pfändete Grundstück zum Zwangsverkauf bringt und

seine Forderung nur theilweise zur Hebung gelangt, soll er auf den ausgefallenen Theil keinen persönlichen

Anspruch an den Vorbesißer mehr haben.“

Hr. Hessel rechtfertigt diesen Antrag durch Bezugnahme auf mehrere Fälle, in welhen große Ünzuträglichkeiten da- durch entstanden seien, daß die ursprünglihen Schuldner für ausgefallene Forderungen nachträglih persönlih noch in An- spruh genommen seien.

Der Antrag wird darauf abgelehnt.

c, Von Hrn. Vorderbrügge war außerdem beantragt,

hinter §. 27 des Entwurfs einen 8. 27 a. folgenden

JFnhalts einzuschalten :

„V. Die Forderungen der Werkmeister in An- sehung der in Neubauten verwendeten Materialien und Arbeiten.“

Hr. Vorderbrügge ist nicht anwesend, statt seiner ergreift der Referent das Wort, welcher beantragt, den Antrag Vorderbrügge als Resolution zu behandeln und zur Abstimmung zu bringen.

Dies geschieht, die Abstimmung ergiebt indeß die Ab: lehnung des Antrags. :

Die Eingabe des Amtsrichters Baum wird dur die Ver- handlungen für erledigt erachtet.

Anlage.

L. Wenn die Begründung der Staatsregierung sub IV. bezüglih des in der Denkschrist unter Nr. 4 aufgestellten Grundsayßes hervorbebt, es handle sih nicht um die Aenderung geltenden Nechts, sondern um die Frage, welhes von zwei Systemen vorgezogen werden soll, so wird dabei übersehen, daß das in der Subhastationsordnung vom 15. März 1849 und in dem Gesez vom 5. Mai 1872 (Grunderwerbsgeseß) zum Ausdruck gekommene System das allgemeine und nitt nur in Preußen, fondern in fast ganz Dentsbland, insbefon- dere au in Bayern, Württemberg und Sachsen geltende is, wäh- rend der Grundsaß, daß in der Subhastation der Zuschlag nur für ein, alleder Forderung desExtrahenten vorgehenden Nealan prüche decendes Gebot erfolgen darf, nur in außerordentli be- grenzten Territorien gilt. Wenn sich der leßtere Grundsatz auch in dem sehr beshränkten Gebiete seiner Wirksamkeit in den vormals kurhessishen Landestheilen, Neu-Vorpommern und Nügen, in den vormals nassauishen Landestheilen und im Gebiete der ehemaligen freien Stadt Franksurt bewährt haben sollte, so würde dies noch keinen Beweis dasür liefern, daß derselbe auch im übrigen Deutschland, wo bisher eine entgegengeseßte Rehtsgewohnheit gilt, zur Einführung zu empfehlen sei. Gerade in den vorgenannten vier Distrikten war vermöge ihrer politishen und kommerziellen Entwie- lungen und mit Nücksicht auf die Abgeschlossenheit und geringe Ausdehnung ihres Gebietes die Lage des Grundbesißzes eine eigenthümliche, derart, daß es sich am wenigsten empfehlen dürfte, von jenen Territorien aus auf das ganze Übrige deutsche Reichsgebiet zu exemplifiziren. Zm Gegentheil dürfte wohl mit Recht die Frage aufge- worfen werden müssen, ob das in fast ganz Deutschland geltende Recht, daß bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken der Zuschlag für das erzielte Meistgebot ohne Rücksicht darauf, ob durch dasselve die der Forderung des Extrahenten vorgehenden Hypotheken zur Hebung kommen oder nit, ertheilt wird.

zu namhaften Unzuträglichkeiten Veranlassung gegeben hat.

Daß dies der Fall gewesen, erscheint bisher niht nahge- wiesen. Die Verhandlungen in den gesetzgebenden Körperschaften bei Erlaß der Subhastations8ordnung und des Grunderwerbs- gesetzes, insbesondere die auch in der Begründung auf Seite 5 angezogene Denkschrift der Regierung (vergl. Sten. Ber. d. Verh. des Herrenhauses pro 1872, Aktenstü® Nr. 8 S. 89 ffff.) ergeben das Gegentheil. Es ist damals von allen maßgeben- den Fnstanzen in überwiegender Weise das Bedürfniß zu einer Aenderung der Grundsäße der Subhastationsordnung vom 15. März 1869 geleugnet worden und es wird sih nicht behaupten lassen, daß in den leßten 10 V Thatsachen hervorgetreten seien, welche beweisen, daß ein Grund zur Aenderung der Subhastiations8ordnung vorliegt. Man wird hiernach abweihend von Absaß 1 Nr. 1V, der Begründung anerkennen müssen, daß es sih in der That um eine Aende- rung des in fast ganz Deutshland, mit Ausnahme ganz untergeordneter Territorien, geltenden Rechtszustandes han- delt, wofür ein Bedürfniß als vorliegend niht für nahge- wiesen erachtet werden kann.

IT, Die Begründung sagt: Ein Verkauf, durch welchen der Gläubiger keine Befriedigung erlangt, ist ein bloßer Mißbrauch des Rechts.

Dieser Sah ist offenbar unrichtig, und zwar {on allein darum, weil eine absolut rihtige und allgemein gültige Werth- bemessung unbeweglichen Vermögens nicht existirt und a priori nicht vorausgeseßt werden kann, daß ein Gläubiger eine absolut werthlose Hypothek werde erwerben wollen. Zur Zeit des Antrages auf Zwangsvollstreung ist überhaupt in vielen Fällen nicht zu ersehen, ob das Meistgebot die zur Zwangs- vollstreCung stehende Forderung mit zur Realisation wicd kommen lassen oder niht. Es stellt sich dies erst im Bietungs- termine heraus; man kann also niht sagen, der Gläubiger mißbrauche sein Exekutionsreht, wenn der Bietungstermin ein seiner Forderung ungünstiges Resultat ergiebt.

ITI. Es ist hier lediglich die Frage zu beantworten,

ob eine Aenderung des Grundsatzes der Subhastations- ordnung im wirthschaftlihen Jnteresse, insbesondere im «nteresse der Hebung des Realkredites liegen dürfte?

Diese Frage ist unbedingt zu verneinen und zwar aus folgenden Gründen:

1) Der Kredit is außerordentlich empfindlih gegen jede Rechtsveränderung. Es ist aber in ganz Deutschland eine durh Jahrhunderte geübte Rechts\sitte, ein ins allgemeine Volksbewußtsein übergegangener Rechtsgrundsaß, daß der Zu- s{hlag in der Zwangsversteigerung unbedingt für das Meistgebot zu erfolgen hat. Es ist ein durch die Erfahrung bestätigter Sat, jede Aenderung der Jahrhunderte lang geübten Rechts- sitte, selbst dann, wenn diese Aenderung augenfällig und zweifellos eine Verbesserung enthält, im großen Publikum eine Beunruhigung erzeugt, die dem Kreditsuhenden nicht zum Vortheil gereiht. Diese Erscheinung würde im vor- liegenden Falle um so mehr eintreten, als sich in der That der neu vorgeschlagene Grundsaß als eine Beschränkung der dem Gläubiger zustehenden Zwangsvollstreungsmaßnahme haralterisirt. Es erscheint hiernah zweifellos, daß eine Ab- weihung von der bisherigen Rechtssitte mindestens zunächst nachtheilig auf den Grundkredit einwirken würde.

2) Die beabsichtigte Aenderung dürfte für den Nealkredit vielleiht die unerwünshte Wirkung haben, daß der berechtigte solide Realkredit geschädigt, dagegen der ungerechtfertigte ge- wissermaßen geschüßt wird. Es ist hon hervorgehoben wor- den, daß eine absolut rihtige Taxe eines Jmmobils nicht möglih ist; in Folge dessen wird es dem Grundbesitzer bei vorsihtigen Kapitalisten unter allen Umständen {wer werden, Nachhypotheken zu erlangen, da die Gläubiger befürchten müssen, daß unter Umständen eine Subhastation überhaupt nicht durchführbar sein wird. Es kann leicht sein, daß dur diese Maßnahme der Kredit des Grundbesißers auf die dem Grundstück auf alle Fälle inwohnende absolute Sicherheit, und da sih leßtere shwer bemessen läßt, auf das geringste Maß beshränkt werden wird.

3) Die in Vorschlag gebrahte Aenderung

i / } gewährt den unleistungsfähigen Sre einen für die Gläubiger

gefährlihen Besißesshußt. ird das rihterlihe festgeseßte Mindestgebot nicht erreicht, so verläuft die Zwangsvollstreckung resultatlos und der unleistungsfähige Schuldner bleibt im Besiß. Einen Grundbesißer, der seinen Verpflihtungen in

normalen Zeiten nicht naHkommen kann, im Besiß zu lassen, erscheint doch siherlih niht berechtigt. Die Folge wird auch die sein, daß in solhem Falle der Gläubiger Sequestrationa nabfucht, die bekanntli zur Verbesserung des Grundstücks nicht beiträgt, und welhe s\chließlich vor- stehende Gläubiger wird veranlassen müssen, ihrerseits Zwangs- vollf:reŒung zu beantragen, damit ein anderer, prästations- fähiger Besißer zur Verwaltung des Grundstücks gelangt. Das Schlußresultat wird daher in vielen Fällen wohl das sein, daß der erste Gläubiger \chließlich zur Ausbringung der Zwangsvollstreckung wird gezwungen fein, damit das Grund- stück zu dem im Bietungstermin fih ergebenden Meistgebot zugeshlagen werden kann, d. h, also, daß der gegenwärtig geltende Grundsaß wieder in Kraft tritt; nur wird eine größere Aufwendung von Arbeit und von Kosten nothwendig, um zu diesem Ziele zu gelangen.

4) Wenn man die Ausübung des Exekutionsre{chts des- jenigen Gläubigers, dessen Forderung im Bietungstermine nicht zur Ausbietung gelangt, für einen Mißbrauch erklärt, dann müsse man wenigstens einen Schritt weiter gehen und das Zwangsvollstreckungsverfahren dur Versagung des Zu- sQlages nit resultatlos verlaufen lassen, sondern den Gläu- biger mindestens seines Rechtes auf Zwangsvollstreung in das Grundstück für verlustig erklären, weil sonst nach einiger Zeit dasseibe Schauspiel si wiederholen könnte. Diese Kon- sequenz hat der Entwurf aber nit gezogen, vielmehr bestimmt der §8. 22, daß bei Nichterzielung des Mindestgebots der Zwangsverkauf als resultatlos zu erachten und einfach ein- zustellen ist.

Jn fsolhem Falle wird das verhaftete Grundstück einfach unverkäuflih, so lange niht möglichst der erste Gläubiger zum Antrage auf Subhastation bestimmt werden kann. Dies führt aber unbedingt zu langen Sequestrationen oder Devastationen der Grundstücke und erscheint daher die in Frage gestellte Aenderung des geltenden Nets nicht im Jnteresse des Real- kredits liegend.

5) Bei vorstehenden Korrealhypotheken oder Kautions- hyvotheken wird es {wer sein, die Höhe des Mindest- gebots zu bemessen und würde eigentlih die Subhastation aller korrealiter verhafteten Grundstücke zu gleicher Zeit noth- wendig sein, um zu einem rihtigen Resultate zu kommen.

__ 6) Es wird bei Geltung des neuen Grundsagzes unmög- lih, für die Hypothekengläubiger eine eventuelle Sicherheit oder einen Bücgen in Anspruch zu nehmen, da ja durch die in Folge Nichterzielung eines Mindestgebots resultatlos ge- bliebene Subhastation der Gläubiger keinen Ausfall erlitten hat, seine Pfandsicherheit also gegen früher unverändert ge- blieben ist. Eventuell müsse bestimmt wecden, daß für solche Fälle die Resultatlosigkeit der Subhastation rectlih gleich zu achten sei dem Ausfall der Forderung des Extrahenten im Verfahren.

__ 7) Die Feststellung des Mindestgebots kann in zahlreichen Fällen außerordentlih {hwierig sein, namentlih wo es sich um bedingte Ansprüche und Zinjsenforderungen handelt, deren Höhe beim Ausbleiben der Gläubiger nicht sier festgestellt werden kann.

Wie soll es gehalten werden, wenn der Richter das Min- destgebot zu niedrig bemißt und infolge dessen ein vorstehender Gläubiger dennoch einen Ausfall erleidet? Wenn in solchem Falle dem Gläubiger niht anstandslos aus der Staatskasse, welcher eventuell der Negreß gegen den Schuldigen vorbehalten bleiben mag, der Ausfall erseßt wird, dann wird gerade dur die beabsichtigte Aenderung der Hypothekengläubigerkreis {hw:r beunruhigt und der Nealkredil geschädigt.

_ Wie soll es andererseits gehalten werden, wenn das Mindestgebot irrthümlih vom Richter zu hoch limitirt worden ist und in Folge dessen die Subhastation resultatlos geblieben ist, während nachgewiesen werden kann, daß bei richtig limi- tirtem Mindestgebot ein Ersteher sih gefunden haben würde ?

Alles dieses sind Schwierigkeiten und führt zu komplizirten Doktorfragen, die dem Realkredit nur nachtheilig sein können. ___8) Vei der gewünschten Aenderung geht der bei dem jeßigen Subhastationsverfahren möglihe Vortheil ganz ver- loren, reines Grundbuchblatt zu erhalten, weil alle voreinge- tragenen Posten, deren Tilgung niht nachgewiesen werden kann, vom Ersteher übernommen werden müssen.

9) Es kommt in Betracht, daß bei den, inhalts der oben erwähnten Denkschrift von 1871 erforderten Gutachten, welche sih für eine Aenderung des bisherigen Verfahrens aus- sprachen, der übecwiegende Theil eine Aenderung nur dahin befürwortete, /

daß der Adjudikatar nicht gezwungen sein sollte, die Raki pen Meistgebot gedeckten Hypotheken baar aus- zuzahlen.

Es betrifft dies die Frage Nr. 5 der gegenwärtig vorge- legten Denkschrift.

Eine derartige Aenderung, wie sie sub Nr. 5 vorge- s{lagen, kann immerhin angenommen werden, obwohl damit die e verknüpft ist, daß nicht prästationsfähige Bieter austreten und Meistbietende bleiben werden, wodurch häufigere Nesubhastationen eintreten werden, eine derartige Aenderung au darum von geringem praktishen Werth sein wird, weil schon jeßt fast alle Kreditinstitute statutenmäßig die, Bedingung stellen, daß die bewilligte Hypothek inm Falle der Subhastation ohne Rücksiht auf die sonst stipulirten Kündigungsfristen sofort fällig und baar zahlbar sein soll.

Nach Alledem beantrage ith:

_1, dem Vorschlage zu Nr. 5 der Denkschrift beizutreten, weil derselbe möglicherweise obwohl sih dies nicht an- nähernd vorausfehen läßt den Kreis der Bietungslustigen erweitern und damit die in der Subhastation zu erziclenden Kaufpreise erhöhen könnte, übrigens auch den Gläubigern, welche diesen Grundsay für nachtheilig erahten sollten, die Möglichkeit bleibt, durch vertragsmäßige Spekulation sich die Fälligkeit ihrer Forderung im Falle der Subhastation zu sichern ; wozu ih Jhnen meinen in Jhren Händen befindlichen Antrag eventuell empfehle. h

II. dem Vorschlage zu Nr. 4 nicht beizutreten, _

weil derselbe der bisherigen allgemeinen Rechtssitte zu- wider ist und ohne irgend welhe nahweisbaren Vor- theile zu bieten, durch Beschränkung des Exekutions- rechts der Gläubiger und in Folge mannigfah ein- tretender Komplikationen den Nealkredit gefährdet und dem unprästationsfähigen Grundstücksbesiger cinen Schuß im Besige des verpfändeten resp. überschuldeten Grundstücks bietet, auf den derselbe keinerlei Anspru haben kann und den er der Regel nah nur zur Be- nactheiligung der Gläubiger ausnußen dürfte, und weil endlich ein wirklihes Bedürfniß zu der beantrag- ten Aenderung in keiner Weise nahgewiesen erscheint.