1882 / 76 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Mar 1882 18:00:01 GMT) scan diff

auë den Reserve- und Selbstversicherungsfonds, beziehungs- weise aus den Erneuerungsfonds der im F. 1 bezeihneten Eisenbahngesellschaften, sobald diese Fonds dem Staate zuge- fallen sein werden, zu entnehmen.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanz- Minister werden ermächtigt, bei dem Umtausch von Aktien in Staatsschuldverschreibungen, sofern die Anzahl der cingereihten Stücke den nah den abgeschlossenen Verträgen für den Um- tausch maßgebenden Verhältnißzahlen niht entspricht, die Ausgleichung des in Schuldverschreibungen nit darstellbaren Ueberschußbetrages durch Baarzahlung zu bewirken, wobei der zu zahlende Betrag nah dem um ein Prozent verminderten Course, welcher für Schuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten Staatsanleihe vor dem Tage des Umtausches Nes an der Berliner Börse bezahlt worden ist, berechnet wird.

Die Staatsregierung wird zugleih ermächtigt, in der vorstehend angegebenen Weise auch bei dem Umtausche der Aktien derjenigen Eisenbahngesellschaften zu verfahren, deren Unternehmung auf Grund der Geseße vom 20. Dezember 1879, betreffend den Erwerb mehrerer Privateisenbahnen für den Staat (Geseß-Samml. S. 635), und vom 14. Februar 1880, betreffend den Erwerb des Rheinischen und des Berlin- Potsdam-Magdeburger Eisenbahnunternehmens für den Staat (Gesez-Samml. S. 20) auf n Staat übergegangen sind.

Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der erforderlichen Mittel für die Bauausführung derjenigen Bahn- streden, für welche den im §. 1 sub 1 bis 5 bezeihneten Eisenbahnunternehmungen die Konzession zum Bau und Be- triebe verliehen ist, an Stelle des für die Ausführung der- selben zu begebenden Anleihekapitals, sofern sich die weitere Bsgebung als unthunlih oder nach dem Ermessen des Finanz- Ministers als naththeilig erweisen sollte, Staatsschuldverschrei- bungen zu dem Betrage von 32411 300 M auszugeben.

8. 5,

Der Minister der öffentlihen Arbeiten und der Finanz-

Minister werden ermächtigt, demnächst die Auslösung

der Bergish:Märkischen,

der Thüringischen,

der Berlin-Görliger,

der Cottbus-Großenhainer,

der Märkisch-Posener und

der Rhein-Nahe-Eisenbahngesell schaft nah Maßgabe der im 8§. 1 ad 1, 2a, und 3 bis 6 bezeich- neten Verträge herbeizuführen unv bei der Auflösung unter Verwendung der im §. 2 sub 1 bewilligten Mittel den Kauf- preis für den Erwerb der Bahnen zu zahlen.

Der Finanz-Minister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen Anleihen dieser Gesellshaften zum Betrage von 476 154 700 M, soweit dieselben nicht inzwischen getilgt sind, zur Rückzahlung beziehungsweise zum Umtausche gegen Staats- \huldverschreibungen zu kündigen, auch die hierzu erforder- lihen Geldbeträge dur Veräußerung eines entsprehenden Betrages von Staatsschuldverschreibungen aufzubringen.

8. 6. Ueber die Ausführung der im 8§. 5 getroffenen Bestim. mungen hat die Staatsregierung dem Landtage bei jedes-

maliger Vorlage des Etats der Eisenbahnverwaltung Rechen- schast zu geben. i

| S, Wann, dur welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Coursen die Schuldverschreibungen verausgabt

werden sollen (§8. 2, 4 und 5), bestimmt, soweit niht durch die im §8. 1 angeführten Verträge Bestimmung getroffen L, der Finanz-Minister.

Jm Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihen, wegen Annahme derselben als pupillen- und de- positalmäßige Sicherheit und wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Geseßes vom 19. Dezember 1869 (Geseß- Samml. S. 1197) zur Anwendung.

8. 8

Die Staatsregierung wird auf Grund des 8, 5 sub a. des Geseßes vom 24. Februar 1850, betreffend die Verwal- lung des Staatsschuldenwesens und Bildung einer Staats- shuldenkommission (Geseß-Samml., S. 57), ermächtigt, die Verwaltung der Anleihekapitalien der im S. 1 bezeichneten, sowie derjenigen Eisenbahngesellschaften, deren Unternehmungen auf Grund der Geseße vom 20. Dezember 1879, betreffend den Erwerb mehrerer Privateisenbahnen für den Staat (Geseßz- Samml. S. 635) vom 14, Februar 1880, betreffend den Erwerb des Rheinischen und des Berlin-Potsdam-Magde- burger Eisenbahnunternehmens für den Staat (Gesehz- Samml. S. 20), und vom 25, Februar 1880, betreffend den Ankauf der Homburger Eisenbahn (Geseß-Samml. S, 55), auf den Staat übergegangen sind, soweit diese Anleihe- kapitalien vom Staate als Selbstshuldner übernomwen sind resp. übernommen werden, der Hauptverwaltung der Staats- shulden zu übertragen.

Die behufs der Amortisation eingelösten oder angekauften Obligationen bezw. Aktien werden nah Vorschrift des 8. 17 des bezeichneten Geseßes vom 24. Februar 1850 vernichtet und die Geldbeträge öffentlich bekannt gemacht,

D. D,

Jede Verfügung der Staatsregierung über die im 81 bezeichneten Eisenbahnen (bezw. Eisenbahntheile), einshließlih derjenigen Betheiligung an dem Unternehmen der Braun- [Uen Eisenbahngesellschaft , welche dem Staate durch en Erwerb des Unternehmens der Bergisch-Märkischen Eisen- bahngesellshaft zufallen wird, sowie derjenigen Stammaktien der * Werra-Eisenbahngesellschast zum Nominalbetrage von 3 000 000 M, welhe auf den Staat durch den Erwerb des Unternehmens der Thüringischen Eisenbahngesellschaft über- gehen werden durch Veräußerung, bedarf zu ihrer Rechtsgültig- keit der Zustimmung beider Häuser des Landtages. Alle dieser Vorschrift entgegen einseitig getroffenen Verfügungen sind rechtsungültig.

Die Staatsregierung: kann bei Ausübung des ihr in der Generalversammlung der Braunschweigischen Eisenbahngesell- schaft zustehenden Stimmrechts Anträgen auf Erhöhung des Grundkapitals oder Anleihekapitals nur mit Genehmigung der Landesvertretung zustimmen.

8. 10,

Bis zu einer anderweiten geseßlihen Regelung der Kommunalbesteuerung der Eisenbahnen finden die bisherigen geseßlichen Bestimmungen über die Verpflichtung der Privat- cisenbahnen zur Zahlung von Gemeinde-, Kreis- und Pro- vinzialsteuern auf die im 8, 1 bezeichneten Eisenbahnen auch

nung des Staates oder in das Eigenthum des Staates in gleiher Weise, wie bis zu diesem Zeitpunkte Anwendung.

Die vorstehende Bestimmung findet vom Steuerjahre 1882/83 ab au Anwendung auf die durch die Geseße vom 20. Dezember 1879 (Geseßz-Samml. S. 635) und 14. Fe- bruar 1880 (Geseß-Samml. S. 20) auf den Staat überge- gangenen Privateisenbahnen.

Sofern nah dem Uebergang in das Eigenthum oder in die Verwaltung für Rechnung des Staates eine der in diesem Geseßze oder in den Geseßen vom 20. Dezember 1879 und 14. Februar 1880 bezeichneten Eisenbahnen oder Theilstrecken derselben mit einer anderen dieser Bahnen oder Theilstrecken derselben oder mit Staatsbahnstreden zu einem Eisenbahn- Direktionsbezirk vereinigt+sind oder noch vereinigt werden und in Folge dessen für eine Station des neugebildeten Eisenbahn- Direktionsbezirkes sih eine Verminderung des steuerpflihtigen Feinertrages ergeben follte, so ist der Besteuerung der Betrag des steuerpflihtigen Reineinkommens der betreffenden Statio- nen nach dem Dur{hschnitte der dem 1. April 1880 voran- gegangenen drei Steuerjahre zu Grunde zu legen.

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S L. E Gese tritt am Tage seiner Verkündigung in ra

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen cFnsiegel.

Gegeben Berlin, den 28. März 1882, (L. S) Wilbelm. von Bismarck. von Puttkamer. von Kameke. Maybach. Bitter. Lucius. Friedberg. von Boetticher. von Goßler.

(In der Geseßz-Sammlung folgen die im §. 1 angezogenen 15 Verträge.)

Abgereist: Se. Excellenz der kommandirende General des VI. Armee-Corps, General der Kavallerie von Tümp- ling, nah Breslau.

Die Nummern 7 und 9 der Geseß-Sammlung, welche von heute ab zur Ausgabe gelangen, enthalten unter

Nr. 8839 das Gesetz, betreffend den weiteren Erwerb von Me enanen für den Staat. Vom 2W. März 1882; unter

Nr. 8841 das Gesetz, betreffend eine Abänderung der Grundbuchordnung. Vom 14. März 1882; unter

Nr. 8842 das Geseh, betreffend die Umgestaltung des kurmärkishen und des neumärkischen Aemterkirhenfonds. Vom 16. März 1882; und unter

Nr. 8843 das Geseg, betreffend eine dem Herzoglich Glüdsburgischen Hause zu gewährende vertragsmäßige Ab- findung. Vom 20. März 1882,

Berlin, den 29. März 1882,

Königliches Geseß-Sammlungs-Amt. Didden.

Personalveränderungen. í

Königlich Preußische Armee. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Berlin, 21. März. Rudloff, Sec. Lt. vom Füs. Regt. Nr. 73, zum Pr. Lt., vorläufig ohne Patent, beför- dert, Graf v. Pückler, Rittin. vom Hus. Regt. Nr. 4, dem Regt. aggregirt, Frhr. v. Wechmar, Sec. Lt. vom Hus. Regt. Nr. 4, zum Pr. Lt., vorläufig ohne Patent , befördert. Eben, Pr. Lt. vom Ulan. Regt. Nr. 9, unter Stellung à la suite dieses Negts., als Turn- und Fechtlehrer zum Milit, Reitinstitut versetzt. v. Wihßtß- leben, Sec. Lt. vom Ulan. Regt. Nr. 9, zum Pr. Lt. befördert.

Abschiedsbewilligungen. Im aktivenHeere. Berlin, 25. März. Best, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 77, mit Pens. nebf|t Aussicht auf Anstellung im Civildienst der Abschied bewilligt.

Nichtamlklicges. Deutsches Neich.

Preußen. Berlin, 29, März. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute militärische Meldungen entgegen, empfingen den Präsidenten der Hauptverwaltung der Staatsschulden, Wirklichen Geheimen Rath Sydow und hörten darauf den Vortrag des Wirklichen Geheimen Raths vo1 Wilmowski.

Nach dem Vortrage empfingen Se. Majestät den bis- herigen Pfarrer von Neuendorf bei Potsdam, Lüßow.

—- Se, Kaiserliches und Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern militärische Meldungen entgegen und empfing den Regierungs-Präsidenten von Pilgrim;,

Jn der unter dem Voisiße des Staats-Ministers von Boettiher am 28, März abgehaltenen Plenarsißung des Bundesraths erklärte si die Versammlung damit einver- standen, daß die Grundsäße für die Beseßung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern in dem Centralblatt für das Deutsche Reich zum Abdruck gelangen, und genehmigte mehrere Anträge auf Bewilligung von Ruhegehältern. Ein Antrag der Ausschüsse wegen der Zollbehandlung des bei der Verarbeitung von aus: ländishem Roheisen entstehenden Abbrandes wurde genehmigt, und in Betreff der Ergebnisse der Volkszählung vom 1. De- zember 1880 sowie aus Anlaß einer Privateingabe wegen Denaturirung von Branntwein zur Essigfabrikation gemäß den bezüglihen Vorschlägen der Ausschüsse Beschluß gefaßt. Die Vorlage, betreffend die Abänderung und Ergän- zung der Anlage D. zum 8§. 48 des Betriebsregle- ments für die Eisenbahnen Deutschlands fand die Lu- stimmung der Versammlung. Nachdem sodann beschloffen worden war, mehrere Privateingaben, betreffend die Verla- dung roher Borke bei der Beförderung mit der Eisenbahn, die Erhöhung der Steuervergütung sür auszusührenden Ta- back und die Einführung eines Eingangszolls für Cichorien- wurzel, ablehnend zu bescheiden, wurden {ließlih verschiedene

neu eingegangene Eingaben den zuständigen Ausschüssen zur Vorberathung überwiesen,

nah dem Uebergange derselben - in die Verwaltung für Rech-

Staats - Minister von Puttkamer, der Justiz - Minister Dr. Friedberg und mehrere Regierungskommissarien bei. Das Haus trat sofort in die Tagesordnung ein. Erster Gegen- stand derselben war der mündliche Bericht der Petitions- kommission über die Petition der ftädtishen Behörden zu St. Johann an der Saar, betreffend die geseßliche Besteue- rung der Kommanditgesellschaften durh die Kommunen. Der Referent, Herr von Winterfeld, beantragte, die Petition der Staatsregierung zur Berücksichtigung bei der demnähstigen geseßlichen Regelung der Kommunalbesteuerung zu überweisen. Das Haus trat dem Antrage ohne De- batte bei.

Es folgte der mündliche Bericht derselben Kommission über die Petition des früheren Domänenpächters Rassow in Berlin, ihm Geldmittel zu bewilligen, oder in sonst geboten scheinender Weise Hülfe angedeihen zu lassen, damit er in seinem Beruf wieder thätig sein und sih und seine Familie ernähren könne. Der Berichterstatter Graf zu Eulenburg beantraagte,in An- erkennung derLage des Petenten zwar die Abhülfeeines Nothstan- des für erwünscht zu erklären, über die Petition aber zur Tages- ordnung überzugehen, da geseßliche Mittel zur Abhülfe nit vorhanden seien. Nachdem der Fürst zu. Putbus sein Be- dauern ausgesprochen, daß das Haus außer Stande sei, einen anderen Beschluß zu fassen, wurde dieser Antrag ohne Debatte angenommen.

Dritter Gegenstand war der Bericht der Matrike[- Kommission, welchen Graf zur Lippe erstattete. Sein Antrag ging dahin, die Legitimation der Landgrafen Ernst von Hessen und Alexis von Hessen-Philippsthal-Barcch- feld, des Erbmarschalls Hermann Gans Edlen Herrn zu Puttliß, sowie der Herren Josef von Koscielski, Carl von Wiedebach und Nostiz-ZZänkendorf, Bürgermeister Clemens Reichert, Ge: heimer Ober-Regierungs-Rath Hasselbah und Geheimer Kommerzien-Nath Kummer als geführt anzuerkennen. Dieser Antrag wurde ohne Debatte angenommen.

Der lebte Gegenstand der Tagesordnung war die Schluß- berathung über den Antrag der Herren Brüning und Frhr. von Mirbath, die Könizliche Staatsregierung zu ersuchen, sie möge den Mitgliedern des Herrenhauses Karten zur freien Fahrt auf den Staatsbahnen, welche für die Bahnstrecken zwischen Berlin und den Wohnorten der einzelnen Mitglieder während der Dauer der Session des Landtags Gültiakeit haben, ge- währen. Der Berichterstatter Herr v. d. Osten beantragte, diesem Antrage die Zustimmung zu ertheilen, und motivirte seinen Antrag mit dem Hinweis auf die Thatsache, daß auch den Mitgliedern des Deutschen Reichstags derartige freie Fahrt gewährt werde. Bereits im Jahre 1867 sei diese Frage in diesem Hause bei Gelegenheit der Etatsberathung angeregt worden, damals habe man als Grund gegen dieselbe die Würde des Hauses hervorgehoben. Er könne nicht annehmen, daß dur eine derartige Maßregel die Würde des Hauses verleßt wer- den könne, dagegen sei das Bedürfniß für dieselbe von keiner Seite bestritten worden. Auch glaube er nicht, daß dem An- trage staatsrechtlihe Bedenken der Regierting entgegenständen. Darum bitte er, seinem Antrage zuzustimmen.

Die beiden Antragsteller Herr Brüning und Frhr. von Mirbach befürworteten ihren Antrag nur mit wenigen Worten, da sie den Darlegungen des Referenten nichts mehr hinzuzu- fügen hätten. Der Staats-Minister von Puttkamer bemerkte, es sei wohl zu begreifen, daß die Staatsregierung sich zu dem Antrage prinzipiell nicht früher äußern könne, als bis das Haus selbst seine Ansicht kundgegeben habe. Erklären könne er jedoch schon jeßt, daß die Staatsregierung, falls das Haus sich für den Antrag entscheiden sollte, denselben in Erwägung ziehen werde. Was die drei von dem Herrn Referenten hcrvorgehobenen Punkte anlange, so könne er mit demselben darin übereinstimmen, daß weder die Würde des Hauses verleßt, noch gegen die gesetzlichen Bestimmungen würde verstoßen werden, da in der Gewährung einer freien Fahrt weder die Ge- währung von Diäten noch Reisekosten erblickt werden könnten. Daß das Bedürfniß für den Antrag vorliege, wolle er anerkennen, wenngleih die Thätigkeit des Hauses dur die bestehenden Verhältnisse als eine nur intermittirende zu erahten sei. Der Minister wiederholte zum Schluß nochmals die Versichernng, daß die Staatsregieruna, falls das Haus dem Antrage gemäß beschließen wolle, die Frage in Erwägung ziehen werde.

Nach einem kurzen S(lußworte des Antragstellers Frhrn. von Mirbach wurde der Antrag mit großer Majorität an- genommen.

Der Präsident {loß hierauf die Sißung um 11/, Uhr und beraumte die nächste Sißung auf morgen 12 Uhr an.

Der Sl ußberiht über die des Hauses der Abgeordneten Ersten Beilage.

In der heutigen (44.) Sißung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Staats-Minister Bitter nebst mehreren Kommissarien beiwohnte, machte der Präsident zu- nächst dem Hause Mittheilung von dem Abscheiden des Abg. Ziegler (Hanau). Das Haus ehrte das Andenken desselben durch Erheben von den Pläßen. Hierauf wurde in die Tagesordnung eingetreten. Erster Gegenstand derselben war die zweite Berathung des Entwurfs cines Gesetzes, betreffend die F ürsorgefür die Wittwen und Waisen der unwittelbaren Staatsbeamten. Zu §. 1 desselben, der die Bestimmungen enthält über die Beamtenkategorien, die zur Zahlung herangezogen werden können, beantragte der Abg. Bödiker:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen : a. dem 8. 1 am S{lusse hinzuzufügen:

9) Römisch-katholishe Geistliche, welhe im Staatsdienste

angestellt sind,

b, in §. 20 am Schlusse statt des Wortes „angebracht*" zu setzen

„Crhoben“. Die Motivirung des Antrags Seitens des Abg. Bödiker stüßte sich wesentlich auf die Ehelosigkeit der katholischen Geistlichen. __ Der Regierungskommissar wies darauf hin, daß für die Negierung kein Grund vorliege, die katholischen Geistlichen anders zu behandeln als die übrigen Staatsbeamten, die, auch wenn sie unverheirathet, zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet seien. __ Der Abg. Krah bemerkte, daß viele Beamte durch die Be- stimmungen dieses Gesetzes hart betroffen würden, und bat, daß dieselben bei Unterstüßungen besonders berüdsihtigt werden möchten. Der Finanz-Minister Bitter versicherte, daß dieser Wunsch Berücksichtigung finden solle. Der Abg. Sarrazin erklärte, daß selbstverständlich die

Beamten, die nicht in die Lage kämen zu heirathen, au nit

gestrige Sizung befindet sih in der

Das Herrenhaus hielt heute seine 12. gung ab. Derselben wohnten der Vize: Präsident des Staats-:Min steriums

zur Zahlung von Beiträgen verpflihlet werden könnten, Jn

dieser Lage befänden sich die katholis&en Geisilichen, die darum von der Leistung von Beiträgen zu eximiren seien.

Der Abg. Müller (Frankfurt) konstatirte, daß eine solche Exemption einen Bruch mit dem Prinzip des Gesetzes bedeuten würde. Die Beiträge seien nit als eine Versicherungsprämie, sondern als eine Steuer für einen allgemeinen Zweck aufzu -

en. fasi Nachdem sih noch der Abg. Dr. Windthorst zu Gunsten des Antrages Bödiker ausgesprochen und der Abg. Bödiker die Worte „welche im Staatsdienst angestellt sind,“ zurüdgezogen hatte, wurde derselbe abgelehnt und 8. 1 in unveränderter Fassung angenommen; ebenso 8§. 2. E : Zu §8. 3, welcher bestimmt, daß die Wittwen- und Waisen- eldbeiträge 3 Proz. des pensionsfähigen Eink "mmens betragen follen, beantragte der Abg. Frhr. von Fürth: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen : dem §. 3 folgende Fassung zu geben: :

Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge betragen, wenn das pensionsfähige Diensteinkommen, das Wartegeld oder die Pension die Summe von 3000 # nicht erreicht, zwei Prozent des Betrages jenes Einkommens des Wartegeldes oder der Pension, in anderen Fällen drei Prozent. i : . i ; i

Der Finanz-Minister Bitter erklärte sich unter Hinweis auf die Thatsache, daß die Beiträge der Reichsbeamten in gleicher Höhe normirt seien, Und es nicht wünschens- werth sei, cinen Zustand der Ungleichheit herbeizuführen, gegen den Antrag Fürth, der auch, nachdem sih der Abg. Müller (Frankfurt) gleichfalls gegen denselben ausgesprochen hatte, vom Hause abgelehnt wurde. Der 8. 3 wurde hierauf unverändert nach den Beschlüssen der Kommission genehmigt; ebenso die 88. 4—20. (Schluß des Blattes.)

Auf die Glülckwünsche des Berliner Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung zu Allerhöehstseincm- Ge- burtstage haben Se. Majestät der Kaiser und König mit nachstehendem Allerhöhsten Schreiben geantwortet :

Mit froh bewegtem Herzen blicke Ih auf das soeben vollendete Lebensjahr zurück ein Jahr, welches neben freudigen Ereignissen, insbesondere der stetigen Befriedigung Über die steigende Wohlfahrt der Nation, Mir auch trübe Stunden durch die {were Heim- suhung in Meinem Hause nicht erspart hat. Ich erkenne mit tiefempfundenem, demüthigem Danke, daß des Allmächtigen Gnade über Mir und Meinem Hause in Freud und Leid gewaltet und in Allem Mir beigestanden hat. In dieser trostvollen Erkenntniß haben Mih an Meinem Geburtstage, wie der sympathisce Zuruf, der aus dem Herzen des ganzen deutschen Volkes zu Mir gedrungen ist, so namentlich die Glück- und Segens- wünsche, welche Mir der Magistrat auch diesmal dargebracht hat, sehr woblthuend berührt. Indem Jh demselben Meinen aufrichtigen Dank dafür “ausspreche, freue Ich Mich des mächtigen Aufschwungs, mit dem sich in Berlin Handel und Gewerbe wesentli gehoben haben, und wünsche von Herzen, daß die Stadt als der geistige und politische Mittelpunkt des Deutschen Reiches unter der Leitung ihrer Vertreter auch ferner zum Wohle ihrer Bürger in gedeihlicher Ent- wickelung voranschreiten möge.

Berli 2 ä 82,

Berlin, den 27. März 18 Wilhelm.

An den Magistrat Meiner Haupt- und Residenzstadt Berlip.

Den Stadtverordneten, welche Mich beim Uebergang in das neue Lebensjahr mit \o herzlichen Segens8wünschen begrüßt haben, danke Jh für diesen Beweis Ihrer Theilnahme auf das Verbind- libste. So oft Jh nun {on im Laufe vieler Jahre von den Ver- tretern Meiner Haupt- und Residenzstadt Berlin folhe Zeichen der Anhänglichkeit erhalten habe, immer wieder werde Ich dur den Aus- drud unwandelbarer Treue und Liebe hoch erfreut, und immer von Neuem fühle Ih Mich in dem Bewukßt- sein gestärkt und gehoben, daß ungeachtet des Widerstreites der Meinungen auf politishem Gebicte, die Bürgerschaft Berlins insgesammt Mir ergeben ist. Gestüßt auf dieses Vertrauen darf Ic der Hoffnung leben, daß, wenn Ich im Verein mit Meiner Negierung unablässig bemüht bin, das Wohl des Vaterlandes in friedlicher Ar- beit zu fördern, dieses ernste, redliche Streben der richtigen Erkenntniß und Würdigung des Volkes begegnet. Mögen diese Bemühungen von dem gewünschten Erfolge begleitet sein, und mögen sie sich dann in ihren weiteren Wirkungen aub für die Stadt Berlin j: länger, je mehr als heilsam erweisen.

Berlin, den 27. März 1882. L

Wilhelm. An die Stadtverordneten zu Berlin.

Am 5s. Juni d. J. findet auf Grund des Reichêgesetes vom 13. Februar 1882 und in Gemäßheit der zur Aus- führung desselben vom Bundesrath erlassenen „Bestimmungen“ im Deutschen Reiche die Erhebung einer allgemeinen Be- rufsstatistik in Verbindung mit ciner Erhebung der land- wirthschaftlichen und gewerblichen Betriebe statt.

Für Preußen sind sämmtli%e nah 8. 2 des Gesetzes der Landesregierung zustehende Funktionen dem Königlichen Statistishen Bureau hierselbst, vorbehaltlih der Oberleitung des Ministers des Jnnern, übertragen worden. Dasselbe hat hiernach sowohl die statistishe Aufnahme selbst in hergebrachter Weise zu leiten, als auch die Herstellung der Zählpapiere und die Verarbeitung des durh die Erhebung gewonnenen Materials zu bewirken.

Die vom Bundesrath für die neuen Aufnahmen fest- gestellten Anweisungen und ¿Formulare gelangen für Preußen mit der gemäß §. 12 der „Bestimmungen“ genehmigten Aus- nahme unverändert zur Anwendung, daß nah dem bei der leßten Volkszählung bewährten Vorgange auch diesmal den Städten von 5000 und mehr Einwohnern sämmtliche Zähl- papiere direkt vom Königlichen Statistishen Bureau zugeschickt und daß die ausgefüllten Zählpapiere dem gedachten Bureau von diesen Städten auch wieder direkt eingesandt werden.

Dem Jnhalt der bezüglichen Anweisungen und Formu- lare hat der Minister des Jnnern in einem Cirfularerlaß vom 14. d. M. noch folgende, wesentlich nur die Königlichen Be- zirks: und Kreisbehörden 2c. angehenden Bemerkungen und Erläuterungen bezw. Vorschristen hinzugefügt :

Für die Erhebung dienen folgende Zählpapiere :

a, Zählformulare : E 1) der Zählbogen (A.) für die Erhebung i I, des persönlihen Beruss und der Gewerbebetriebe ohne Mitinhaber, Gehülfen, Dampfkessel oder dur elementare Kraft bewegte Triebwerke (Formular 1, auf Seite 2 und 3 des Zählbogens),

I, der landwirthschastlihen Betriebe (Formular 11. auf Seite 4 des Zählbogens);

2) die Gewerbekarte (B.) für die Erhebung der Gewerbe- betriebe mit Mitinhabern, Gehülfen , Dampfkesseln oder dur elementare Kraft bewegten Triebwerken;

3) die Anleitung zur Ausfü1ung der Zählformulare (C.);

b. Anweisungen: A E

4) die Anweisung für die Zähler (D.) und für die Orts- behörden (E.) mit der probeweise ausgefüllten Kontrol- liste (F.),

5) die Kontrolliste (F.) selbs und

6) der Gemeindevogen (G.). : : FOTENS

Aus dem Jnhalt vorgenannter Drucksachen ist ersichtlich, daß die Erhebung der Berufs"erhältnisse der Bevölkerung und bezw. der landwirthschaftlichen Betriebe diesmal in Preußen dur Zählbogen stattfindet, und nur für die Erhebung der gewerblichen Betuiebe besondere Gewerbekarten bestimmt sind. Jm Uebrigen verbleibt es dagegen bei der dur mehr als zehnjährige Praxis erprobten centralisirten Aufbereitung des dur die Aufnahme gewonnenen Urmaterials durch das Königliche Statistishe Bureau, welche an erster Stelle den Vor- theil gewährt, die Bezirks-, Kreis: und Ortsbehörden von den ihnen so lästigen Zusammenstellungsarbeiten zu entbinden.

Die raähere Art der Vorbereitung und Vornahme der Erhebung, die Prüfung und Bearbeitung ihrer Ergebnisse in den Gemeinden, sowie die Ablieferung der ausgefüllten Zähl- papiere an die Kreie behörden 2c. ergiebt sich aus dem Fnhalt der Anweisungen für die Ortsbehörden (Zählungskommissionen) und die Zähler. Darnach erfolgt die Zählung gemeindeweijse. Jhre unmittelbare Ausführung liegt der Ortsbehörde ob, welche, unter ihrer fortdauernden Verantwortlichkeit, dafür eine besondere

ählungskommission (in großen Gemeinden auh mehrere B einsezen kann.

Für die Erhebung ist tie Gemeinde in räumlich be- grenzte Zählbezirke einzutheilen. Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. A /

Für jeden Zählbezirk i} ein Zähler zu bestellen, dem die Austheilung und die Wiedereinsammlung der Zählformulare obliegt. :

Die Angaben für die Erhebung sind von den einzelnen Haushaltungen durch Eintrag in die Zählformulare zu machen. Dic Pflicht der Angabe und des Eintrags liegt den Haus- baltungsvorständen, als welche auch einzeln lebende selbständige Personen mit besonderer Wohnung und eigener Haus- wirthschaft gelten, bezw. den selbständigen Gewerbe- treibenden oder deren Vertretern ob, Aushülfsweise kann der Eintrag auf Grund der gemachten Angaben vom Zähler bewirkt werden, dessen weitere Funktionen \ich aus der Anweisung D. ergeben. j

Auf Grund des ihr vom Zähler übergebenen Materials hat die Ortsbehörde (Zählungskommission) nach vorgenommener Prüfung auf dem Gemeindebogen (G.) die verlangten Einträge und Summirungen zu machen, die darauf gestellten Fragen zu beantworten und die Prüfung der Zählpapiere zu be- stätigen. Was sonst den Ortsbehörden obliegt, ergiebt sich aus der Anweisung E., welche die ersteren namentlich auch über den Umfang der bevorstehenden Erhebung und ihre Ausdehnung auf die landwirthschastlihen und gewerblichen Betriebe belehrt und den Zeitpunkt der Einsendung des ausgefüllten Zähl- materials an die Kreisbehörden 2c. bestimmt. H

Die Königlichen Landraths-Aemter (Aemter, Oberämter) sodann haben die ihnen von den Ortsbehörden abgelieferten Zählpapiere soweit thunlih auf ihre allgemeine Vollständigkeit zu prüfen, insbesondere darauf zu sehen, daß die Gemeinde- bogen ordnungsmäßig aufgestellt , die Kontrollisten vorhanden und keine zu den Gemeinden 2. gehöri- gen Ortschaften übergangen sind; erforderlichen Falls sind die Ergänzungen oder Berichtigungen unverzüglich zu veranlassen. Sobald diese Prüfung beendigt ist, sind sämmt- liche Zählpapiere, forgfältig nah Nummern, Zählbezirken und Gemeinden 2c. geordnet, vom 5. Zuli 1882 an zur unmittel: baren Absendung an das Königliche Statistische Bureau bereit zu halten. Den Zeitpunkt der Absendung wird leßteres sowohl für die Kreisbehörden, wie für die Stadtgemeinden von 5000 und mehr Einwohnern bestimmen. 1E j

Die Kisten, in welchen die Uebersendung der Zählpapiere dur das Königliche Statistishe Bureau erfolgte, sind zur Rücksendung derselben wieder zu benußen; es sind daher die Kisten sowohl als auch die Deckel und Schrauven bei den Kreisbehörden und größeren Stadtgemeinden bis dahin sorg: fältig aufzubewahren. 2E

Von Ausstellung von Orts- und Kreisübersihten der Hauptergebnisse der Erhebung durch die Orts- und Kreis- behörden wird auch dieémal gänzlich abgesehen; die vorge- dachten Gemeindebogen 6. haben lediglih den Charakter von Ortsfkontrollisten. :

Mit Rücksicht darauf, daß auf der jeder Hauéhaltung zu- gehenden Anleitung C. bereits eine Ansprache an die Be- völkerung enthalten ift, welche die geseßlihe Grundlage und den Umfang der berufsstatistishen Erhebung bezw die Ver- pflihtungen und Befugnisse der Haushaltungsvorstände und Záhler darlegt, sowie auch die einshlagenden Strafbestim- mungen mittheilt, ist davon Abstand genommen, Zweck und Ziele der neuen Erhebung noch in einer besonderen populären Ansprache weiter darzulegen. Es erscheint aber erforderlich, jene erstere Ansprache und die hauptsächlichsten Vors risten in entsprechen- der Weise durch die Amtsblätter zu veröffentlichen. Außerdem wird es sich noch empfehlen, in den Städten und auf dem plaíten Lande, insbesondere in den Gemeindeversammlungen, in angemessener Weise bei Zeiten auf die bevorstehende Er- hebung hinweisen, ihren Zweck und ihre Aufgaben darlegen und die Zählpapiere und deren Erläuterungen erklären zu lassen.

Wie bereits oben hervorgehoben, liegt die unmittelbare Ausführung der Erhebung den Gemeinden (Stadtgemeinden, Landgemeinden, selbständigen Gutsbezirken) ob, welhe nah 5. 4 der Anweisung für die Ortébehörden (E.) für die Be- stellung der erforderlichen Anzahl von Zählern, nah Un:stän- den durch Aufforderung freiwilliger Kräfte, Sorge zu tragen haben. Hiernach können Vergütungen für Zähler weder aus der Reichskasse noch aus der Landeskasse beanspruht werden.

Es ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß Veran- staltungen, welche die ordnungsmäßige Ausführung der Be- rufsstatistik in einzelnen Orten oder für einzelne Berusfs- klassen gefährden können, namentlih öffentliche Versammlun- gea und Feste, Jahr-, Kram- und Viehmärkte, Truppen- dislokationen 2c. in der Zeit vom 4. bis 6. Juni d. J. nicht

attfinden. N Sollen den Regierungs-Präsidenten bezw. den König-

lihen Regierungen und den Landdrosteien Zweifel über irgend welche Fragen in den Zählpapieren oder in den Ausführungs-

besiimmungen 2c. aufstoßen, fo sind dieselben mit möglichster Beschleunigung dem Königlichen Statistishen Bureau (Berlin SW., Lindenstraße 28) zur Erledigung vorzulegen. Dasselbe ist angewiesen, in Fällen, wo es nit selbst entscheiden fann, die Angelegenheit sofort zur Kenntniß und definitiven Be- \{lußfassung des Ministers zu bringen. :

Ferner ist noch zu erwähnen, daß der Bedarf der Kreis- Verwaltungsbehörden 2c. an Zählpapieren zum Zwet der Ver- theilung an die Ortsbehörden vom Königlitzen Statistischen Bureau urï=mittelbar befriedigt, und das Erforderliche hierüber den eben genannten Behörden angezeigt werden wird. Bei ungenügender Zutheilung von Zählpapieren müssen die König- lihen Landraths-Aemter (Aemter, Oberämter) mit dem König- lihen Statistishen Bureau in direkten Verkehr treten.

Die Uebersendung der erforderlichen Drucksachen und Zählpapiere an die Kreisbehörden 2c. und die Städte von 5000 und mehr Einwohnern dur das Königliche Statistische Bureau wird bis spätestens Ende April d. J. beendet sein. /

Die Kreisbehörden 2. haven für die rechtzeitige Verthei- lung der Zählpapiere an die Städte mit weniger als 5000 Bewohnern sowie an sämmtliche Landgemeinden und Guts- bezirke zu sogen, so daß sih dieselben ohne Ausnahme spätestens am 15. Mai d. J. im Besig aller erforderlichen

ählpapiere befinden. 9 r vorerwähnte auf Formular C. enthaltene An spra ch é an die Bevölkerung lautet:

Auf Grund des Reich8geseßes vom 13 Februar 1882 und nah Anordnung des Bundesraths findet am 5 Juni 1882 eine Erhebung der Berufsverhältnisse der Bevölkerung, verbunden mit einer Erhebung der landwirthschaftlihen und der gewerblihen Betriebe, statt. Die hierfür bestimmten Zählformulare sind nach den „folgenden Bestim- mungen sorgfältig auszufüllen, und es ist dem Zähler jede sachdien- liche Auskunft zu ertheilen. : :

Die Zählbogen sind von den Haushaltungsvorständen, die Ge- werbekarten von den selbständigen Gewerbetreibenden auszufüllen ; leßtere können, wenn sie nicht selbst Haushaltungsvorstand find, von dem Haushaltungsvorstande vertreten werden. Sollten diese Personen an der Ausfüllung verhindert sein, und kann nicht ein Mitglied der in H oder eine andere geeignete Person dieselbe in deren

amen besorgen, so wird der Zähler die Ausfüllung vornehmen, je- doch ift von jenen Personen oder deren Vertretern die Richtigkeit und Vollständigkeit der hierfür gemachten Angaben auf der Titelseite des betreffenden Zählformulars zu bescbeinigen. j E

Wer die an ihn gerichteten Fragen wi}sentlih wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen \sihch weigert, welche ihm nah dem oben bezeichneten Reichsgesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften obliegen, unterliegt einer Geldstrafe bis zu 30 M

Die Errichtung einer Bau-Abtheilung bei dem Kriegs-Ministerium is nah Maßgabe der hierfür im Reichshaushalts-Etat pro 1882/83 bewilligten Mittel vom 1. April dieses Jahres ab Allerhöchst genehmigt worden.

In Varna foll nah Nachrichten , welche der bul- garishen Regierung in Sofia zugegangen sind, unter Pilgern, welche aus Mekka heimgekehrt sind, die Cholera aus ge- brochen sein. Bisher sind 6 Erkrankungen mit 2 Todesfällen gemeldet.

Die gewerbsmäßige Versendung einer größeren Anzahl von Exemplaren einer Druckschrift strafbaren nhalts Seitens eines" Buchhändlers an verschiedene Empfänger, begründet nah einem Urthcil des Reichs - gerichts, 11, Strafsenats, vom 10. Januar d. J., nicht so viele Strafthaten, als Empfänger vorhanden sind, sondern nur eine einheitlihe Strafthat.

Jn diesem Jahre finden Generaistabs-Uebungs- reisen bei dem Garde-Corps, II., 111, IV., VII, VIII,, IX,, X,, XI. und XV. Armee-Corps statt.

Der Kaiserliche Botschafter Fürst von Hohenlohe ist nah Paris zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Botschaft wieder übernommen,

Der General-Lieutenant von Zeuner, Commandeur der 13. Division, ist mit kurzem Urlaub aus Münker hier angekommen.

S. M. Kbt. „Wolf“, 4 Geschütße, Kommdt. Korv.- Kap. Strauch, ist am 3. Februar cr. in Ningpo eingetroffen.

S. M. Kbt. „Jltis“, 4- Geschütze, Kommdt. Kpt.-Lt, Klausa, ist am 18. Februar cr. in Hongkong eingetroffen.

Bayern. München, W. März. (W. T. B) Die Kammer der Reichsräthe hat heute die Gesegenwürfe über die provisorishe Steuererhebung und den erhöhten Malzaufschlag sowie den Etat der Ausgaben für Reichszwecke nah den Beschlüssen der Abgeordnetenkammer angenommen.

Der neuernannte päpstliche Nuntius di Pietro ist heute hier eingetroffen.

Württemberg. Stuttgart, 26. März. Wie der „Staals-Anz. f. W.“ berichtet * erfreut \sich den neuesten, übrigens der Verkehrsunterbrehung auf dem Brenner wegen mit zweitägiger Verspätung aus Florenz eingetroffenen Nach- rihten zufolge der König daselbst fortwährend des besten Wohlseins.

Vaden. Karlsruhe, 27. März. (Karlsr. Ztg.) Die Großherzogin und der Erbgroßherzog sind gestern Nachmittag auf der Nüdckreise von Berlin in Karlsruhe ein: getroffen und seßten nah kurzem Aufenthalt die Fahrt nah Baden fort.

Elsaß-Lothringen. „Els.-Lothr. Ztg.“ schreibt : :

Die „Frankfurter Zeitung“ läßt sich aus Berlin melden :

Die „Tribüne“ s{reibt: „Die reichéländiscbe Regierung hat ihre guten Gründe, wenn sie die Recbnungsabschlüsse der Kaiserlichen Tabackmanufaktur nicht veröffentliht, und man darf ihr aufs Wort alauben, daß sie blos deswegen die bösen Zablen nit angiebt, eweil sid die Manufaktur sonst der ernstlichen Gefahr ausgesept sehen würde, daß die Zahlen \sih gegen das Geschäft selbst wenden und dadur scine Organisation und sein Ansehen untergraben würden.“ i

Dem gegenüber ist Folgendes zu bemerken: Die Rech- nungsabschlüsse der Tabackmanufaktur haben der Finanz- kommission des Landesaus\husses vorgelegen, sind von dieser geprüft und als befriedigend anerkannt worden. Der Bericht des Mitgliedes Salmon über den Etat der Manufaktur giebt darüber nähere Aufschlüsse. Der Bericht befindet sih bei den Drucksachen des Landesausshusses als Anláge 3 zum 18. Sizungsberiht Seite 396 bis 400. Es heißt in demselben a der Betrieb der Manufaktur fi in den Händen cines Zweiges der Landesverwaltung befindet, so haben Sie als Landes- vertreter das Recht, seine Handlungen zu untersuben und Sich über seine Handlungêwcisen alle wünschenswerthen Details geben zu lassen;

Straßburg, W. März. Die

die Regierung hat dieses Recht vollständig anerkannt, und ih muß