- Einstellung der Berieselung gegeben werden könne.
Bisher er es nit verantworten zu können geglauat, Aber er ehe ein, daß man den Anforderungen der issenschaft gegen- über nicht umhin könne, an einzelnen Stellen den Versuch zu machen. Das eine scheine jedenfalls fest zu stehen, daß das kräftigste La ie Trockenheit sei. ierauf folgt die Verhandlung über Punkt x. err Geheimer Bergrat Meißner: Da die Abtreibekur, der die Wurmkranken M werden, nach den E en Er- ungen niht immer vollen Erfolg hat und es häufig vor- ommt, daß sich im Kot dieser Leute einige Zeit nah der Kur wieder Wurmeier zeigen, so dürfte es besser sein, die erkrankt Gewesenen nicht gleich o ihrer Entlassung aus dem Kranken- hause in der Grube zu beschäftigen, wo sie leiht wieder zur Verbreitung der Krankheit beitragen können, sondern erst einige eit über Tage. Sie können hier als Ersay für die jüngeren Leute dienen, welche in die Belegschaft unter Tage eintreten, event. auch zur Deckung neuer Arbeitskräfte über Tage. Für die Verwaltungen verseuchter Gruben würde es sich daher empfehlen, vorläufig wenig oder gar keine neuen Arbeiter zur Beschäftigung über Tage anzunehmen, um Play für ihre erkrankt gewesenen Arbeiter zu schaffen. Diesen Arbeitern würde zwar eine solhe Beschäftigung, bei der fie wenig verdienen, nicht zusagen, doch muß dieser Uebelstand notgedrungen in den Kauf genommen werden.
Herr Professor Dr. Loebker: Jch halte diese Frage über- haupt nicht für disfkutabel, solange wir unsere Statistik nicht fertiggestellt haben und nicht wissen, wieviel Arbeiter im ganzen wurmfrei sind. Das sind nicht allein hygienische, \fondern auch soziale Fragen, die von der Prers gelöst werden müssert. Jch möchte bitten, die Erörterung ieses Les zurüczustellen.
Mit diesem Vorschlage erklärt fich die Versammlung ein- verstanden, so daß nunmehr Abschnitt 1IT der Tagesordnung: „Statistik“ zur Beratung kommt.
Herr Geheimer Bergrat Reuß: Meine Herren! Ueber den Mert und die Notwendigkeit einer sicheren Statistik brauche ich kein Wort mehr zu verlieren. Wir bedürfen ihrer nicht nur zur zahlenmäßigen Feststellung der Erkrankungen, sondern auch zur Kontrolle der getroffenen Maßregeln und als Wegweiser für weitere Schritte. Auch der „Wurmausshuß“ hat von vornherein die Wichtigkeit einer Statistik anerkannt. Der Herr Minister hat dem Oberbergamt zu Dortmund bereits eine Prüfung auch dieser Frage G: Es fann sich deshalb nur darum handeln, kurz die Gesichtspunkte hervorzuheben, die für eine solche Statistik zu beachten sein möchten. Zunächst handelt es sich um eine genaue Feststellung der einzelnen Erkrankungs fälle nah Zeit, Ort, voraussichtlicher ‘Ursache (Verhältnisse der Arbeitsstelle, Berieselung, Temperatur usw). Zu diesem Be wird für jeden einzelnen Fall ein Personal- bogen auszufüllen sein. Ueber den Jnhalt dieses Personalbogens \hweben die Verhandlungen, das durch die einzelnen Personal- bogen gewonnene Material wird verarbeitet und nußbar gemacht werden müssen und zwar wohl am besten dur den allgemeinen Knappschaftsverein. Ob sih diese Statistik auch für die Ver- gangenheit wird aufstellen lassen, erscheint zweifelhaft. Weiter ist eine Statistik der Heilerfolge notwendig. Wir müssen wissen, wie si die einzelnen Heilmittel bewähren, wie oft und unter welchen Umständen Wiederholungen der Krankheit bei derselben Person vorkommen u. dergl. Vielleicht kann auch für diese Statistik der hon erwähnte Personalbogen verwandt
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werden. Die Ban und Nußbarmachung des Materials würde wohl ebenfalls dem Allgemeinen Knappschaftsverein obliegen. Die Eintragungen in den Personalbogen werden, soweit sie sih auf die Arbeitss\telle usw. Fenz von der Zeche, e llen Fei wohl am besten von dem behandelnden Arzte aus- zufüllen sein. es Medizinalrat Tenholt bemerkt auf die vorhin gestellte Anfrage, daß er die Statistik in der gewünschten Weise zu bearbeiten bereit A daß dieselbe aber sih niht mehr auf die Vergangenheit erstrecken könne, soudern nur die Ergebnisse von jeßt an, oder von einem bestimmten Tage der nächsten Zeit an umfassen würde. :
Herr Bergrat Ludwig teilt mit, daß der Allgemeine Knappschaftsverein bereits einen Fragebogen entworfen und Vorbereitungen zur Durchführung der Statistik getroffen; habe. Er glaube in Aussicht stellen zu können, daß alles, was an Statistik für den vorliegengen Zweck sih als notwendig erweise, auch vom Verein geleistet werden würde.
Der Herr Minister für Handel und Gewerbe: Meitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Dann sind wir zum Schluß gekommen und ih sprehe Jhnen, meine Herren, nochmals meinen Dank für Jhr Erscheinen und Jhre Mit- wirkung bei diesen Verhandlungen aus. Nach meiner Ansicht sind die Beratungen nah mehreren Richtungen hin lehrreih gewesen und werden — wenn sie veröffentliht werden — es namentlich für diejenigen sein, die sich zur Zeit weniger mit der Materie beschäftigt haben. Die heutigen Verhandlungen haben gezeigt, daß noch äußerst selten an eine neue Krankheit, an eine große allgemeine Seuche mit solhem Nachdruck heran- getreten is, wie an die Wurmkrankheit. Es war dies hier allerdings leichter als bei einer andern über das ganze Land verbreiteten Seuche, weil man es im vorliegenden Falle nur mit einem verhältnismäßig engeren Bezirke zu tun hatte. Nach dem eifrigen Bestreben, was allseitig hervorgetreten ist, hoffe ih, daß wir die Krankheit bekämpfen werden, wenn wir auch erst nah langen Jahren mit dem vollständigen Aufhören werden rechnen können. Jh habe mit Bedauern gehört, welche Verbreitung die Krankheit {on gefunden und welche weiteren Folgen sie nah dem Beispiele von Brennberg hätte haben ónnen, wenn nicht bald eingegriffen worden wäre, so daß die Zahl der {wer Erkrankten infolge dessen vergleichsweise noch gering gegenüber der Gesamtzahl der Wurmbehasfteten geblieben ist. :
Mit nochmaligem Danke an die Teilnehmer \ließt der Herr Minister die Konferenz um 61/4 Uhr.
Anlage 1A. Grundzüge
Bergpolizeiver ordnung, betreffend Bekämpfung der Wurmkrankheit.
I. Der Besißer eines jeden im Betriebe befindlihen Stein- foblenbergwerks bat alsbald auf seine Kosten durch einen geeigneten dem Königlichen Oberbergamte unverzüglich zu benennenden Arzt min- destens 20 9/9 der unterirdischen Belegschaft (einsließlich der Betriebs- beamten) mittels des Mikroskops auf das Behastetsein mit dem
für eine
Eingeweidewurm (Ankylostomum duodenale) zuverlässig unter- suchen zu lassen und das Ergebnis dieser Untersuchung binnen längstens zwei Monaten dem Königlihen Oberbergamte unter Benutzung eines noch vorzuschreibenden Formulars anzuzeigen. y
b und inwieweit die im Absaß 1 vorgesehene Untersuhung
auf einer Zehe etwa wiederholt werden oll, bestimmt das Königliche
Oberbergamt. j
II. Unter den gema I zu untersuhenden Belegschaftsmitgliedern müssen alle S ten unterirdishen Beschäftigungskategorien und zwar in demselben prozentualen Verhältnis von mindestens rund 20 Untersuchten auf je 100 Angehörige der einzelnen Beschäftigungs- arten vertreten sein. j
1IT. Die von dem Bergwerksbesizer in Gemeinschaft mit dem unter T vorgesehenen Arzte für die Untersuhung ausgemusterten Belegschaftsmitglieder sind verpflichtet, sih den zur sahgemäßen Surbsükrung der Untersuchung vom Arzt für erforderlih erklärten Maßregeln zu unterwerfen. /
1V. Von der unter 1 begründeten Verpflichtung sind diejenigen Dee eher entbunden, welche zur Zeit {hon eine die ganze unterirdishe Belegschaft umfassende mikroskopishe Durchmusterung durch einen geeigneten Arzt eingerichtet haben.
Anlage 2. : Grundzüge für eine bergpolizeilihe Anordnung gêgen die einzelnen wurm- verseuchten Zechen.
I. Der Peramerretelgee hat alsbald bis auf weiteres auf seine Kosten eine ständige fh regelmäßig wiederholende zuverlässige Untersuchung der ganzen unterirdischen Belegschaft dur einen geeigneten dem Königlichen Oberbergamte zu benennenden Arzt mittels des Mikro\skops bewirken zu lassen. Wöchentlih find mindestens je an D Rae dieser mikroskopishen Untersuhung zu unterziehen.
Das Untersuchungsergebnis is am Schluß jeder Woche vom Bergwerksöbesißzer dem Königlichen Oberbergamte unter Benußung eines noch vorzuschreibenden Formulars mitzuteilen.
11. Kein Belegschaftsmitglied, welches mit dem Wurm behaftet festgestellt ist, darf ferner zur Arbeit unter Tage zugelassen werden, \o lange nicht der ärztlihe Nachweis erbracht ist, daß bei ihm keine Wurm- eier mehr festgestellt worden sind.
111. Die Belegschaftsmitglieder sind verpflichtet, sih den zur \sahgemäßen Durchführung der v aal ur tand Untersuhung und zur Abtreibung der etwa bei ihnen festgestelten Würmer vom Arzt für erforderlich erklärten Maßregeln zu unterwerfen.
1IV. Sedes Belegs\chaftsmitglied, welches einer Wurmabtreibungs- kur unterzogen worden ist, is in Zwischenräumen von je vier Wochen seit Beendigung der leßten Abtreibungskur einer mindestens dreimal zu wicderholenden mifroskopishen Nachuntersuchung zu unterwerfen.
V. Die zur Aufnahme des Kotes unter Tage dienenden Gefäße dürfen niht aus Holz bestehen, müssen einen wasserdiht vershließbaren Deckel besißen und nah jeder Entleerung mittels heißen Dampfes gereinigt und desinfiziert werden.
__ Auch sind sie nah jeder Entleerung besonders auf ihre Undurch- Mae und Verschlußdichtigkeit zuverlässig vor ihrer neuen Benußung zu prüfen.
_VI. Die Wartung und Desinfektion der Aborte unter Tage, [owie ihre Entleerung hat durch OEE hiermit zu betrauende
rbeiter zu erfolgen, von denen mindestens je einer für jedes Steiger- revier vorhanden sein muß.
Von ihnen i} auch die Umgebung eines jeden Abortes unter Tage auf der Sohle bis zu 2 m Entfernun sorgfältig zu desinfizieren.
VII. Waffer, die dem Schahtsumpf entnommen sind, dürfen zur Speisung der Spritzwasserleitung niht verwendet werden.
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 50 2 R Alle Postanftalten nehmen Bestellung au; für Kerlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteureu für Selbstabholer
óniglich Preußisch
auch die Expedition SW., Wilhelmftraße Nr. 22.
Einzelne Uummern kosten 25 S.
M 113.
Juhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.
Deutsches Reich.
Mitteilung, betreffend eine Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandsakten.
Geseh, betreffend Phosphorzündwaren.
Verordnung zur Ausführung des Geseßes zum Schuße der Warenbezeichnungen.
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevoll- mächtigten zum Bundesrat.
Bekanntmachung, betreffend Krankenkassen.
Mitteilung, My die Ausgabe des ersten Nachtrags zur
amtlichen Liste der deutshen Seeschiffe mtt Unterscheidungs- fignalen für 19083. Ÿ g
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 24 des Reichs- geseßblatts. G
Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonftige Personalveränderungen.
Bekanntmachungen, betreffend die Erteilung von Konzessionen zum Betriebe des Gewerbes der Markscheider.
Personalveränderungen in der Armee.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Präsidenten der Berliner Handelskammer, Geheimen
Kommerzienrat Herz zu Berlin den Stern zum Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,
dem Oberstleutnant a. D. Shmidmann genannt von Wuthenow zu Altona, bisher Kommandeur des Landwehr- bezirks Sangerhausen, und dem Bürgermeister von Borcke zu Kempen in Posen den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,
dem Eisenbahntelegrapheninspektor a. D. Karl Claudih |
zu Groß-Strehliß, bisher in Ostrowo, den Königlichen Kronen- orden vierter Klasse,
den emeritierten Lehrern Ernst Kammer zu Nominten im Kreise Goldap, bisher zu Schillehlen im Kreise Darkehmen, Ludwig Hämmerling zu Cassel, Heinrich Schoof zu Fishbeck im Kreise Rinteln und Trishler zu Dipperz im Kreise Fulda den Adler der Jn haber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, sowie
dem Rentner und Ratmann Albert Kremmen im Kreise Osthavelland, dem
Gutsvorsteherstellvertreter Wilhelm Kreitlow zu Friedericken walde desselben Kreises, dem früheren Gemeindevorsteher und Ortsfsteuererheber Anton Czub zu Januszewice im Kreise
k Biebrih îim Landkreise Wiesbaden, dem ührer Gerhard Weidtkamp zu Mülheim a. d dem Chausseeaufseher Friedrich Jaege
dem Schäfer Heinrich Lindau zu Emden im Kreise Neu haldensleben, dem Gutskämmerer Johann Moßkus zu Loli dimmen im Kreise Gumbinnen und dem Eisenbahnwerkstätten- arbeiter Sostm ann zu Leinhausea bei Hannover das Allge meine Ehrenzeichen zu verleihen.
Deutsches Nei. Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht :
dem Geheimen Legationsrat und vortragenden Rat im | von Dirksen beim Uebertritt in den |
Auswärtigen Amt Dr
Zestand Titel und Rang eines außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers zu verleihen.
Dem mit der Verwaltung des Kaiserlichen Vizekonsulats in Buschär beauftragten Konsul von Mutius ist auf Grund | des F 1 des Gesehes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit |
des Gesehes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk |
c
die Vizekonsulats, soweit er persishes Gebiet umfaßt und für uer seiner Geschästoführung die Ermächtigung erteilt
vorden, bürgerlich gültige Eheschlichungen von Reichs
gen und Schuhßgenossen, mit Einschluß der unter
angehört deutschem Geburten, Heiraten und Sterdefälle von solhen zu beurkunden
Groß- |
Nikolaus |
Krumnow zu |
tre _Gemeindevorsteher | Wilhelm Meier zu Klaushagen im Kreise Regenwalde, dem |
| verordnen auf Grund der Vorschrift im S 25 des Geseßes zum | geseßbl. S. Gräß, dem Polizeiwachtmeister a. D. Wilhelm Crecelius | Schiffs- | Ruhr, | dem Chau r zu Arnswalde, dem | Schafmeister August! Uhr zu Sendzin im Kreise Samter, |
| erhält, eine zweite Abteilung
| führt.
| gesezbl. S
Schuße lebenden Schweizer, vorzunehmen und die |
Geseg, betreffend Vhosphorzündwaren. Vom 10. Mai 19083.
Wir Wilhelm, 2on Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im- Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmun des Bundesrats und des Reichstages, was folgt : h
: 8 1. _ Weißer oder gelber Phosphor darf zur Herstellung von Zündhölzern und anderen Zündwaren nit verwendet werden. Zündwaren, die unter Verwendung von weißem oder lee Phosphor hergestellt sind, dürfen nicht gewerbsmäßig eilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden. Zündwaren der bezeichneten Art dürfen zum Zwecke ge- erer Verwendung nicht An das Zollinland eingeführt werden. » Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Zündbänder,
die zur Entzündung von Grubeßsicherheitslampen dienen, keine Anwendung. fa
S 2. Wer den Vorschriften dieses Gesehes vorsäßlih zuwider- handelt, wird mit Geld lieafe bis zu EEE fen Mark ‘vestraft. __ Jst die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt Geldstraje bis zu einhundertfünfzig Mark ein. Neben der Strafe ist aufŒi ens der verbotswidrig ll
hergestellten, eingeführten odex erfehr; gebrachten Gegen- stände sowie bei verbotswidt ung auf die Ein- iehung der dazu dienendenz ¡itshaften zu erkennen, ohne ntershied, ob fie. den BVerukttzilt dren oder nit. Bi
on
die Vérfolgung odér die Vecurteläg A bestimmten | nitht ausith , so ist auf die Einziehung selbfiändig E
kennen. : d n S 3.
_Die Vorschriften des Z 1 Abs. 2 treten am 1. Januar 1908, im übrigen tritt das Geseg am 1. Januar 1907 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlihen ZJnsiegel. Gegeben Donaueschingen, den 10. Mai 19083. (L. S.) Wilhelm. Graf von Posadowsky.
Verordnung zur Ausführung des Gesehes zum Schutze der Warenbezeihnungen vom 12. Mai 1894. Vom 10. Mai 19083.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
Schuße der Warenbezeihnungen vom 12. Mai 1894 (Neichs
C 141) im Namen des Reichs, nah erfolgter Zu- stimmung des Bundesrats, was folgt: S 1 Im Patentamt wird neben der bestehenden Abteilung für Warenzeichen, welche die Bezeichnung j Abteilung [ für Warenzeichen zebildet, welhe die Bezeichnung Abteilung [Il für Warenzeichen 5
Der Reichskanzler bestimmt, für welhe Warenklafsen cine
| jede der Abteilungen zuständig ist
Auf die neu errichtete Adtciluna finden I 1 Abi und S8 2 bis 8 der Verordnu 195) Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
2 und 3
ng vom 30. Juni 1894 (Neichs
| und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel
Gegeben Donaueschingen, den (L. S.)
10. Mai 1906
Wilhelm. Graf von Posadowsky
Bekanntmachung,
betreffend die Ernennung cines BVevollmägtigten zum Bundesrat
Auf Grund des Artikel 6 der Verfassung des Deutschen Reichs ift von Seiner Königlichen Hoheit dem Prinze Regenten von Bayern der Staatäminister des Königlichen Hauses und des Acußern Frelherr von Podewils zum Be vollmächtigten zum Bundodrat ernannt worden Berlin, den 13. Mai 1906 Der Stellvertreter des Neichskanulers. Wraf von Yosadowsky
Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 . Juserate nimmt au: die Königliche Expedition
des Deutschen Reichsanzeigers und Königlich Preußischen Staatsanzeigers Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
1903.
; 75a des Krankenversicherungsgeseßes in der Tassung des Geseßes vom 10. April 1892 (Reichs- geseßbl, S. 379) ist folgenden Krankenkassen:
) dem Krankenunterstüßungs-Verein in Großsaara und Umgegend (E. H.),
2) der Krankenkasse des Verbandes katholisher fauf- männischer Vereinigungen Deutschlands (E. H.) in Hannover
von neuem die Bescheinigung erteilt worden, daß fie, vorbehalt- lih der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 des E Ora erl Rends ebes genügen.
Berlin, den 11. Mai 1903.
Der Reichskanzler. Jm Auftrage: Caspar.
Auf Grund des
Der erste Nachtrag deutshen Seeschiffe für 1903 ift erschienen.
zur Amtlichen Liste der mit Unterschheidungssignalen
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 24 des RNeichsgeseßblattis enthält unter
Nr. 2963 das Gesetz, betreffend Phosphorzündwaren, vom 10. Mai 1903; und p ens PIOIIAAE
Nr. 2964 die Verordnung zur Ausführung des Ges zum Schuße der Warenbezechnungen vom 12. Mai 1834, vom 10. Mai 19083.
Berlin W., den 13. Mai 19083.
Kaiserliches Postzeitungsamt. eberstedt.
Königreich Preufsßen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den in die Oberpfarr- und Ephoralstelle zu Tennstedt berufenen Pfarrer Fender, bisher in Eisleben, zum Super-
intendenten der Diözese Tennstedt, Regierungsbezirk Erfurt, zu ernennen.
Kriegsministerium.
Der Militärintendantursekretär Sommerkamp von der Intendantur des VII. Armeekorps is zum Geheimen erpe- dierenden Sekretär und Kalkulator im Kriegsministerium „er- nannt worden i E
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf § 4 der Allgemeinen Vorschriften für die Markscheider im preußzishen Staate vom 21. Dezember 1871 bringen wir zur öffentlihen Kenntnis, daß dem Mark scheideraspiranten Friß Reiß aus Saarbrücken die Kons- zession zum Betriebe des Gewerbes der Marks- iheider von uns erteilt worden ift
Bonn, den 9. Mai 1903.
Königliches Oberbergamt von Ammon.
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf §8 4 der Allgemeinen Vorschriften für die Markscheider im preußishen Staate vom 21. Dezember 1871 bringen wir zur öffentlihen Kenntnis, daß dem Mark- sheideraspiranten Hermann Pieck aus Weidenau bei Siegen die Konzession zum Betriebe des Gewerdes? der Markscheider von uns erteilt worden if
Bonn, den 9. Mai 1903
Königliches Oberbergamt. von Ammon
Personalveränderungen.
Königlich Vreußische Armee.
Katdolisthe Milit ärgtßlide. Berlin, L Mai. Dr. Mühlendein, bilder MU Uider zu Berlin, unter Belassung îin Berlin, pum Div. Piarrer der 2. Garde-Div. ernanni.
Hefen.
Darmstadt. d. Mai. Cullmann, Ober a. D, either Kommandeur des Gend. Diftriktis Nheinde die Erlaudnis zum cerneren Tragen einver désderizen Unterm .