1903 / 124 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 May 1903 18:00:01 GMT) scan diff

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des Staates erfolgen, so daß also die Einkünfte der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen. i Die Marienburg-Mlawkaer Eisenbabngesellschaft, welhe in der wischenzeit die Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise dur ihre Verwaltungsorgane führen läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angrlegra een der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern.

Die Gesellshaft verpflichtet sh, alsbald nah der Ueber abe des Kaufobjekts das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschafts- eigentums an den Staat zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grundeigentums auf denselben soll derjenige Beamte der Marienburg-Mlawkaer Eisenbahngesellschaft zur Abgabe der Auf- lafsungserklärung beziehungsweise zur Gi E Trans LeMEROus sein, welchen in jedem einzelnen Fall der öniglihe Eisenbahnkommissar zu Posen benennen wird. A

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Sofern die für das Betriebsjahr 1902 auf die Stammprioritäts- aktien und Stammaktien zu zahlende Dividende zur Zeit der Auf- lösung der Gesellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe in bisheriger \tatutmäßiger Weise festgestellt. Auf die Dividenden- scheine späterer Betriedsjahre wird, da die Gesellschaft inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Dividende nit mehr gezahlt.

In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeit- punkte des Uebergangs desfelben auf den Staat verbleibt es bei den bestebenden Bestimmungen des Gesellschaftsstatuts.

Der Aufsichtsrat hat das Interesse der Marienburg-Mlawkaer Eisenbabngesellshaft gegenüber dem Staate, soweit es nch um die Erfüllung dieses Vertrags handelt, wahrzunehmen und gerichtlichßh und außergeritli zu vertreten. A

Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrat alljährlich in bisheriger ager Weise gewählt. Einer Hinterlegung von Aktien der Gesellschaft seitens der Mitglieder des Aussihtsrats bedarf es fernerhin niht mehr. y

Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats nah § 39 des Gesellschafts- statuts zustehende Remuneration wird zum leßten Male h das auf die Auflösung der Gesellschaft folgende volle Kalenderjahr gezahlt. Sofern nach Ablauf dieses Jahres die endgültige Auflösung des Aufsichtsrats, die mit der Beendigung des Liquidationsverfahrens8 zu erfolgen hat, noch nit eingetreten sein sollte, werden den Mit- liedern des Aufsichtsrats für die spätere Zeit ihrer Tätigkeit nur die daran Auslagen in der bisherigen Weise erstattet.

8&8.

Das gesamte Beamtén- und Dienstpersonal der Marienburg- Mlawkaer Eisenbahngesellschaft mit Ausnahme der zeitigen Mitglieder der Gesellshaftsdirektion tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung über, wel(e die mit jenem Personal zur Zeit des Uebergangs bestehenden Verträge zu erfüllen hat.

Die Beamtenpensions- und Unterstützungskasse der Marienburg- Mlawkaer Eisenbahn bleibt nah dem betreffenden Reglement bestehen, insoweit niht im Cinverständnisse mit der zuständigen Kassenvertretung eine anderweitige Regelung stattfindet. S 6A

DereStaat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse sowie der Betriebskranken- und Arbeiterpensionskasse von der Marienburg- Mlawkaer Eisenbahngefellshaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellshaft werden künftig durh die zur Verwaltung der Marienburg-Mlawkaer Eisenbahn eingeseßte Königliche Behörde ausgeübt.

en zeitigen Mitgliedern der Direktion bleiben ihre vertrags- mäßigen Ansprüche vermögensrehtliher Natur gewahrt. & 9,

Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die verfafsungs-

men Genehmigung sobald als tunlih herbeigeführt werden. i

eses Abkommen wird hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1904 erlangt worden ist. & 10. Die Bestimmungen dieses Vertrags sollen nach dessen Perfektion fiat die Marienburg - Mlawkaer Eisenbahngesellshaft die Geltung

tarisher Bestimmungen haben, [o daß also dieser Vertrag als trag zum Gesellschaftsstatut anzusehen i

& 11. Die Kosten dieses Vertrags eins{ließlich der nach Maßgabe der ges ichen Bestimmungen zu entrichtenden Stempelfteuer übernimmt ecußische Staat. Berlin, den 30. Januar 1903. L. 0) K ERMmAat, (L. A) Geheimer Oberregierungsrat.

Ottendorff, Geheimer Finanzrat.

Danzig, den 6. Februar 1903. t

Direktion der Marienburg-Mlawkaer Eisenbahngesellschaft (Danzig—Warschau, Preußishe Abteilung). E. Breidsprecher. Seering. Anerkannt zum gerichtlichen Protokolle de

dato Danzig, den 7. Februar 1903.

Anlage D. Vertrag, betreffend den Uebergang des Altdamm-Kolberger Eisenbabnunternehmens auf den Staat.

Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Gebeimen Oberreaierungsrat Tefmar als Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten und den Kommissar des Finanzministers, einer Altdamm-Kolberger Eisenbabngesellscha Morbehalt der verfassungömäßigen Genc timmung der Generalversammlung

isenbahngesellschaît folgender Vertrag S 1.

Die Altdamm - Kolberger Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Ver- mögen mit allen ihr zuîstedenden Rechten und obliegenden Verpflich- tungen zu vollem Eigentum ab. Es gehen dader außer den Bahn- anlagen nebst Zubehör, den Dienstwobdngebäuden und Dispositions- grundstückden sämtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialienbeftände, die Betricbsmittel sowie alle dem Altdamm-Kolberger Eiscnbabhnunter- nehmen zustedbenden Rechte und Gerecdtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf den Preußzischen Staat über.

Der für die Abtretung dieser Rechte 1) vom Staate zu zahlende Kaufpreis beträgt ses Millionen dreitausend Mark.

Außerdem übernimmt der Staat die Prioritätsanleiden sowie alle sonfligen Schulden der Altdamm-Kolberger Eisenbahngesellschaft als Selbsischuldner. z

Mit dem erften des weiten auf die Perfektion dieses Vertrags folacaden Monats erfolgt die Auflôîung der Altdamm-Kolderger Eisenbabnaciellichaft

Die Liggidation wird für Rechnung des Staates von dem Präsidenten der Königlichen P in Stettin bewirkt.

S 4.

Ter Staat if verpflichtet. vom Taze der Auflösung der Gesell-

haft an, den Inhabern von Allien der Altdamm-Kolberger Eisen-

hagesellshaît gegen Abtretung ihrer Rechte, d. b. gegen Einlieferung ibrer Aftien nebît zugehörigen Gewinnanteil- und Erncuerungsscheinen für das Jahr vom 1. April 1903 und folgende, eine Abfindung an- zubieten, und zwar

a. für je vier Stammaklien zu je 500 M Staatsschuldver- iércibungen der dreiprozentigen konsolidierten Aalcibe zum Nean- werte von uwreitausendsiebenbundert Mark mit Zinticheinen für die pa vom 1. April 1903 sowie eiae bare Zuzahlung von 6,72 K für

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für jede E i

Der Staat wird in Höhe der umgetaufhten Aktien Aktionär der Beet “und übt als solcher nah Maßgabe seines Besißes an Aktien statutarischWe Stimmrecht aus.

Die Bekan ung des Angebots erfolgt spätestens vierzehn Tage vor dem Beginne des Umtausches in den Gefellschaftsblättern. Dieselbe ist se{chsmal in Zwischenräumen von wenigstens einem Monat zu wiederholen. Zu dem Umtausche wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen.

_ 8 5.

‘Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesellschaft ‘der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Abtretung des Unternehmens 2) unter An-

Fenng des auf die umgetauschten Aktien 4) entfallenden Betrages behufs \tatutenmäßiger Verteilung an die Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen.

_ Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien dur die Gesellschafts- blätter aufzufordern, binnen ciner Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen Empfangnahme ihres Anteils an dem Kauspeas abzuliefern.

Die nah Ablauf der angegebenen dreimonatlihen Frist nicht abgehobenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der geseßlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder ari rund eines die Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Aus|{chlußurteils erfolgen darf.

8 6.

__ Die Uebergabe des Kaufobjekts wird am ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrags folgenden Monats bewirkt. Cs soll jedo bereits vom 1. April 1903 ab die Verwaltung und der Betrieb des Altdamm - Kolberger Eisenbahnunternehmens für Rechnung des Staates ersonen so daß also die Einkünfte der Bahn {hon von diesem Tage ab dem Staate zufallen. t

Die Altdamm - Kolberger Cisenbahngesellshaft, welhe in der Zwischenzeit die Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Nerwaltungsorgane führen läßt, wird s folgeweise in allen wihtigen Angelegenheiten der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern.

Die Gesellschaft verpflichtet si, alsbald nah der Uebergabe des Kaufobjekts das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellshafts- eigentums an den Staat zu veranlassen. Behufs der erforderlihen Uebertragung des Guündeigentums auf denselben foll derjenige Beamte der Altdamm - Kolberger Eisenbahngesellshaft zur Abgabe der Auf- lassungserklärung bezw. zur Eigentumsübertragung ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle der Königlichen Eisenbahnkommissar in Posen benennen wird.

S 7,

Sofern die für das Betriebsjahr 1902/03 auf die Stammaktien beziehungsweise Prioritätsstammaktien Lit. A. und B. zu zahlende Dividende zur Zeit der Auflösung der Gesellshaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe in bisheriger statutenmäßiger Weise fest- gestellt. Auf die Gewinnanteilscheine späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellschaft inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Divi- dende niht mehr gezahlt.

Fn Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeit- unkte des ÜUeberganges desselben auf den Staat verbleibt es bei den estehenden Bestimmungen des Statuts.

Der Aufsichtsrat hat das Interesse der Altdamm-Kolberger Eisenbahngesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sih um die Erfüllung dieses Vertrags handelt, wahrzunehmen und gerichtlih und außergerichtlih zu vertreten.

Bis zur Beendi ung der Liquidation der Gesellshaft wird der Auffichtsrat alljährlich n bisheriger Patutenmön er Weise gewählt. Die Mitglieder des: Aufsichtsrats brauchen nicht Attionäre zu sein.

Die dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats nah S 31 des zweiten weng zum Gesellschaftsftatute zustehende Vergütung wird zum leßten Male für das auf die Auflösung der Gesellschaft folgende Geschäftsjahr gezahlt. Die Höhe dieser Vergütung wird für die Jahre, für welhe eine solhe zu zahlen ist, auf denjenigen Betrag festgesetzt, welcher für das Jahr 1901/02 nah Maßgabe der bisherigen Grund)äâße gewährt worden ist. Sofern nach Ablauf des auf die Auflösung der Gesellschaft folgenden Jahres die Auflösung des Auf- sichtsrats, die mit der Beendigung des Lquidationsverfahrens zu er- folgen hat, noch nit eingeleitet sein sollte, werden dem Vorsitzenden und den Mitaliedern des Auffichtsärats für die spätere Zzit ihrer Tätigkeit nur die baren Auslagen erstattet.

S 8. gesamte Beamten- und Dienstpersonal der Altdamm- Kolberger CGisenbahngesellschaft, mit Ausnahme der zeitigen Mitglieder der Gesellschaftödirektion, tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den Dienst der Königlihen Verwaltung über, welche die mit jenem Personale zur Zeit des Ueberganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat.

Die Beamtenpensions- und Unterstützungékasse der Altdamm- Kolberger Eisenbahn bleibt nah dem betreffenden Yieglement bestehen, insoweit niht im Einverständnisse mit der zuständigen Kassen vertretung cine anderweitige Regelung stattfindet.

Der Staat tritt in alle rücksichtlih der erwähnten Kasse sowie in Bezug auf die Kranken-, Alters- und Invaliditätsversicherung der Arbeiter von der Altdamm-Kolberger Gisenbahngesellshaft über- nommenen Verbindlichkeiten cin. Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch dic zur Verwaltung der Altdamm- Kolberger Eisenbahn cingcsetzte Königliche Behörde ausgeübt

Die zeitigen besoldeten Mitglieder der Direktion erbalten im

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dem Uebergange

des Altdamm-Kolberger Eisenbahnunternehmens auf den Staal etne

cinmalige barc Abfindung. Diese Abfindung soll für sämtliche Direktionsmitglieder zusammengenommen den Betrag von 290 000 A nicht überfteigen. Der vordezeichnete Betrag ermäßigt ib, sofern cin Abkommen wegen des Uebertritts der einzelnen Mü- glieder in den Staatscisenbahndienst geshlofien werden sollte, um die darin zu vereinbarenden Beträge

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& 9, _ Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die verfafsungs- mäßige Genebmigung sobald als tunlih derbeigefübrt werden

Dieses Abkommea wird binfällig, wenn diese Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1904 erlangt worden isl.

É 10.

Die Bestimmungen dieses Vertrags sollen nah dessen Perfektion für die Altdamm - Kolberger Eiscabadngescllsaft die Geltung îftatutarisher Bestimmungen haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsftatut anzuschen ist

& 11. Die Kosten dieses Vertrags einschließlih der nah Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungea zu entrichtenden Stempelsteuer übernimmt der Preußische Staat. _Beilin, den 30 Januar 1903 (Siegel) Tefimar, (Siegel) Geheimer Obderregierungéêrat.

Stettin, dea 7. Februar 1903.

Direktion der Alttamm-Kolberger Eisenbahngeiellschaft. Fr. Lenp

Anerkannt zum geribilichen Protokolle dos dato Stettin, ten 13, Februar 1903.

Ottendorff, Gedeimer Finanzrat.

Falle der Aufgabe der ibnen vertragsmäkig zustehenden Bezüge bei |

_Aulage 3. Berra,

betreffend den Uebergang des Stargard-Cüstriner Eisen, bahnunternehmens auf den Staat.

wischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten dur

Gehämen Dberre ierungsrat Teßmar als Kommissar des Ministe der öffentlichen Arbeiten und den Geheimen Finanzrat Dttendorff alz Kommissar des Finanzministers, einerseits und der Direktion der Stargard-Cüstriner Eisenbahngesellshaft andererseits is unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Genehmigung sowie nach erfolgter Umg der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten

isenbahngesellshaft folgender Vertrag abges{lossen worden:

8 1.

Die Stargard-Cüstriner Cisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat ihr gesamtes beweglihes und unbewegliches Ver- mögen mit allen ihr zustehenden Rechten und obliegenden Ver- pflihtungen zu vollem Eigentum ab. Es gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und Dispositions. grundstücken, sämtliche Fonds der Gefellschaft, die Materialienbestände die Betriebsmittel sowie alle dem Stargard-Cüstriner Eisenbahn: unternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welhe Ausnahme auf den Preußischen Staat über.

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Der für die Abtretung dieser Rechte 1) vom Staat zy zahlende Kaufpreis beträgt vier Millionen fünfhunderttausend Mark,

Außerdem übernimmt der Staat die Prioritätsanleihe fowie alle fonstigen Schulden der Stargard-Cüstriner Eisenbahngesellschaft als Selb|\tschuldner. S

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Mit dem ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden Monats erfolgt die Auflösung der Stargard-Cüstriner Eisenbahngesellschaft.

Die Liquidation wird für Nehnung des Staates von der seitens

des Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeihnenden Königlichen Behörde bewirkt.

Q L Der Staat ist verpflihtet, vom Tage der Auflösung der Gesell- an an, den Inhabern von Aktien der Stargard-Cüstriner Eisen- bahngesellshaft gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Erneuerungs- und Gewinnanteilscheinen

für das Jahr vom 1. April 1903 und folgende, eine Abfindung anzu- bieten, und zwar:

a. für je 2 Stammaktien B (Stammaktien) zu je 500 M4 Staats

1E E Unn der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zum tennwerte von eintaufendsechshundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. April 1903 fowie eine bare Zuzahlung von 14 Æ für jede Aktie;

b. für je 2 Stammaktien A (Prioritä ts\ftammaktien) zu je 500 Staats\{uldverschreibungen der dreiprozen tigen konsolidierten Anleihe zum Nennwerte von eintausendvierhundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. April 1903 sowie eine bare Zuzahlung von 12 25 „Z für jede Aktie.

Der Staat wird in Höhe der um etauschten Aktien Aktionär der Gesellshaft und übt als solcher na Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische Stimmrecht aus.

Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Die- selbe ist sechsmal in Zwischenräumen von wenigstens einem Monat zu wiederholen. Zu dem Umtausch wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen.

D.-0,

Der Staat ift verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesellschaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kauf- preis für die Abtretung des Unternehmens 2) unter Anrechnung des auf die umgetaushten Aktien 4) entfallenden Liguidations- betrags bebufs statutmäßiger Verteilung an die Jnhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen.

Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschafts- blätter aufzufordern, binnen einer Frist von 3 Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen Empfangnahme ihres Anteils an dem Kaufpreis abzuliefern.

Die na Ablauf der angegebenen dreimonatlicchen Frist nicht ab- gehobenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rüdck- gabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktien für kraftlos er- Äärenden rechtskräftigen Aus\chlußurteils erfolgen darf.

0-6;

Die Uebergabe des Kaufobjekts wird am ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrags folgenden Monats bewirkt. Es soll jedo bereits vom 1. April 1903 ab die Verwaltung und der Betrieb des Stargard-Cüstriner Eisenbahnunternehmens für Rechnung des Staates erfolgen, so daß also die Einkünfte der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen.

Die Stargard-Cüstriner Eisenbahngesellschaft, welhe in der Zwischenzeit die Verwaltung ‘im Interesse des Staates in bisheriger Meise durh ihre Verwaltungsorgane führen läßt, wird sich folgeweile in allea wihtigen Angelegenheiten der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern. i

Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nah der Uebergabe des Kaufobijekts das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschafts- eigentums an den Staat zu veranlassen. Bedufs der erforderlichen Uebertragung des Grundeigentums auf den Staat soll derjenige Be- amte der Stargard-Cüstriner Eisenbahngesellschaft zur Abga der Auflassungserklärung beziehungsweise zur Eigentumsübertragung cr- mächtigt fein, welchen in jedem einzelnen Falle der Königliche Eiscn- babnfkommissar in Posen benennen wird.

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Sofern die für das Betriebsjahr 1902/03 auf die Stammaktien beziehungsweise Prioritätestammaktien zu zahlende Dividende zur Zeit der Auflösung der Gesellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, rricd dieselbe in disberiger statutenmäkiger Weise festgestellt, Auf Gewinnanteilscheine späterer Betricdsjahre wird, da die Gesellschaf! inuwischen in die gezablt

In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zcil- vunkt des Uebergangs desselben auf den Staat verbleidt es bei dea destehenden Bestimmungen des atuts

Der Auffichtörat dat d Interesse der Stargard-Cüstriner Eisenbahngesellschaft gegenüber dem Staat, soweit es si um die Er- füllung dieses Vertrags handelt, wahrzunehmen und gerihtläh und außergerihtlih zu vertreten

Bis zwr Beendigung der Lguidation der Gesell!haft wird der Aufsichtörat alliährlih in bisheriger statutmäßiger Weise gewähll

Die den Mitgliedern des Auffichtörats nah § 32 des Gesellschatte- vertrags zustehende Vergütung wird zum leuten Male für das axf die Auflósurg der Gesellschaft folgende volle Geschäftsjahr gezablt Die Hôbde dieser Vergütung wird für die Jahre, für welehe eine solche zu zablen ist, auf denjenigen Betrag festgeseyt, welher für das Jadr 1901/02 nah Maßgabe der bisherigen Grundsäye gewährt worden ilt Sofern nah Ablauf des auf die Auflösung der Gesellschaft folgenden Jahres die Auflösung des Auffichtörats, die mit der Beendigung det Ligaidationsverfahrens zu erfolgen hat, noch nicht cingeleitet sein sollte, werdea den Mitgliedern des Aufsichtörats für die spätere Zeit ibrer Tätigkeit nur die barca Auslagen erslattet.

§8 Das gesamle Beamten- und Diensitpersonal der Stargatd- Cástriner Eisenbahngesellschaft, mit Audnahme der zeitigen Mitglieder des Geiellichaftovorstzntdes, tritt mit dem Uebergang des Unternehmen# auf den Staat in den Dienst der Könialichen Verwaltung über, welt

die mit jenem Personal zur Zeit des l cbergangs bestchenden Vertr 2g zu erfüllen hat

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_ Die Beamtenpensions- und Unterstüyungskasse der Stargat?- Cáftriner Elleabaha bleibt nah dem betreffenden Reglement b

Liguidation eingetreten ift, eine Dividende nicht mchr

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stehen, insoweit niht im Einverständnisse mit der zuständigen Kassen- vertretung eine anderweitige Regelung stattfindet.

Der Staat tritt in alle rücksihtlich der erwähnten Kasse sowie in Bezug auf die Kranken-, Alters- und Invaliditätsversicherung der Arbeiter von der Stargard-Cüstriner Eisenbahngesell(chaft über- nommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung der Stargard- Cüstriner Eisenbahn Snaciepte Königliche Behörde ausgeübt.

Die zeitigen Mitglieder der Direktion erhalten im Falle der Aufgabe der ihnen vertragsmäßig zustehenden Bezüge bei dem Ueber- gange der Verwaltung des Stargard-Cüstriner Eisenbahnunternehmens auf den Staat eine einmalige bare Abfindung. Diese Abfindung soll für sämtliche Direktionsmitglieder zusammengenommen den Betrag von 340 000 / niht übersteigen. Der vorbezeihnete Betrag E ih, sofern ein Abkommen wegen des Uebertritts der einzelnen

itglieder in den Staatseisenbahndienst ges{chlossen werden sollte, um die darin zu vereinbarenden Beträge. 8 9. _ Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die verfassungs- mäßige Genehmigung fobald als tunlich herbeigeführt werden. ;

Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht

bis zum 1. Juli 1904 erlangt worden ift, 8 10.

Die Bestimmungen dieses Vertrags E nach dessen Perfektion ür die Stargard - Cüstriner Eisenbahngesellshaft die Geltung tatutarischer Bestimmungen haben, so daß also, dieser Vertrag als tahtrag zum Gesellschaftsstatut Nyen L F

Die Kosten dieses Vertrags einschließlich der nah Maßgabe der geseßlichen Bestimmungen ‘zu entrichtenden Stempelsteuer übernimmt der Preußische Staat.

Berlin, den 30. Januar 1903.

(L. S.) Teßmar,

Geheimer Ober-Negierungsrat.

Soldin, den 10. Februar 1903. Die Direktion der Stargard-Cüstriner Mag Sai (L. S.) C. R eiche. G. Jacobi.

Anerkannt zum gerichtlihen Protokolle do dato Soldin, den 10. Februar 1903.

(L. 8) Ottendorff Geheimer Finanzrat.

Anlage 4. De Lal;

betreffend den Uebergang des Kiel-Eckernförde- Flensburger Eisenbahnunternehmens auf den Staat.

Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Oberregierungsrat Teßmar, als Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten, und den Geheimen Finanzrat Dttendorff, als Kommissar des Finanzministers, einerseits und der Direktion der Kiel- Gckernförde-Flensburger Eisenbahngesellschaft andererseits ist unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Genehmigung sowie nah erfolgter ustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten Fisenbahngesellshaft folgender Vertrag abgeschlossen worden :

8 1.

Die Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahngesellshaft tritt an den Preußishen Staat ihr gesamtes beweglihes und unbewegliches Vermögen mit allen ihr aridebouben Rechten und obliegenden Ver- pflihtungen zu vollem Eigentum ab. Es en daher, außer den Biubnamntagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und Dispositions- grundstücken, sämtliche Fonds der Gesellschast, die Materialienbestände, die Betriebsmittel sowie alle dem Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisen- babnunternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf den Preußischen Staat über,

& 2, Der für die Abtretung dieser Rechte 1) vom Staate zu zahlende Kaufpreis beträgt 3727275 M Außerdem übernimmt der Staat die Prioritätsanleihen sowie alle sonstigen Schulden der Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahngesell- schaft als Selbstschuldner. as

Mit dem ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrags folgenden Monats erfolgt die Auflösung der Kiel-Eckernförde-Flens- burger Eisenbahngesellschaft.

Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von dem Präsidenten der Königlichen Cisenbahndirektion in Altona bewirkt.

& 4.

Der Staat ist verpflihtet, vom Tage der Auflösung der Gesell- {aft an, den Inhabern von Aktien der Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahngesellshaft gegen Abtretung ihrer Rechte, das heißt gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Erneuerungs- und Gewinn- anteilsheinen für das Jahr vom 1. April 1903 und folgende, eine Abfindung anzubieten, und zwar:

a. für je zwei Stammaktien zu je 500 M Staatsschuld- vers{reibungen der dreiprozentigen konsolidierten Anleibe zum Nenn- werte von eintausend dreihundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. April 1903 sowie eine bare Zuzahlung von 14,50 K für jede Aktie;

b. für je wei Prioritätsstammaktien zu je 500 «M Staatsschuld- vers{reibungen der dreivrozentigen konsolidierten Anleibe zum Nenn- werte von eintausend dreihundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. April 1903 soroie cine bare Zuzahlung von 14,50 „{ für jede Aktie. Z

Der Staat wird in Höhe der umgetaushten Aktien Aktionär der Gesellschaft und übt als solher nah Maßgabe scines Besiges an Aktien das statutarische Stimmrecht aus. Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Beginn des Umtausches in den Gesellshaftäblättern. Dieselbe ist sechsmal in Zwischenräumen von weniastens cinem Monate zu wiederholen. Zu dem Umtausche wird der Staat cine Frist von cinem Jahre bewilligen.

& 5.

Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nah erfolgter Auflösung der Gesellschaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kauf- vreis für die Abtretung des Unternehmens 2) unter Anrechnung des auf die umactaushten Aktien entfallenden Betrags 4) behufs fiatutmPiger Verteilung an die Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen

Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschafts- blätter auffordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftöfasse gegen Empfangnahme ihres Anteils an dem Kaufpreis abzuliefern. Die nah Ablauf der angegebenen dreimonat- lichea Frist nicht abgehobenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungdstelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rüdtgabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktien für kraft- los erklärenden rechtskräftigen Auss{hlußurteils erfolgen darf.

& 6.

Die Uebergabe des Kaufobjekts wird am ersten des zweiten auf die fektion dieses Vertrags folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoG bereits vom 1. April 1903 ab die Verwaltung und der Betrich des Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbabnunternehmens für Rechnung des Staats erfolgen, so daß also die Einkünfte der Bahn {hon von dicsem Tage ab dem Staate zufallen

Die Kiel-Geernförde-Flensburger Eisenbahngesellschaft, welche in der Jrvischenzeit die Verwaltung im Interesse des Staats in bisheriger Welle durch ihre Verwaltungsorgane führen läßt, wird sich folgeweise in allen wihtigen Angelegenheiten der vorgängigen Zustimmung des Ministers dec öffentlichen Arbeiten versichern

Die Gesellschaft vervslichtet sich, alsbald nah der Uebergabe des Kaufobijekts das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschafts- eigentums an den Staat zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grundelgentums au? den Staat soll derjenige Be- amte der Kiel-Eckernförde-Flensburger Eiscnbadngesellschaft zur Abgabe

der Auflassungserklärung ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle der Königliche Cijenbahnkommissar in Altona benennen wird.

Sofern die für das Betriebsjahr 1902/03 auf die Stammaktien und Prioritätssammaktien zu zahlende Dividende zur Zeit der Auf- lösung der Gesellshaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe in bisheriger statutenmäßiger Weise festgestellt. 5

Auf die Dividendenscheine späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellschaft inzwischen in die Liquidation eingetreten ift, eine Dividende nicht mehr gezahlt. :

In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeit- punkte des Üeberganges desselben auf den Staat verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen des Statuts.

Der Aufsichtsrat hat das Interesse der Kiel-Eckernförde-Flens- burger Cisenbahngesellshaft gegenüber dem Staate, soweit es sih um die” Erfüllung dieses Vertrags handelt, wahrzunehmen und geri tlich und außergerihtlich zu vertreten. /

Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Auffichtsrat aüjährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise gewählt. Die Auflösung des Aufsichtsrats hat mit der Beendigung des Aautbationsversabretis zu erfolgen. Den Mitgliedern des Aussichtsrats werden für die Zeit ihrer Tätigkeit in Gemäßheit des Z 32 des Gesellschaftsvertrags außer der Erstattung der baren Reisekosten nur Tagegelder für bie Sißungstage in der bisherigen Weise gewährt.

8 8. :

Das gesamte Beamten- und Dienstpersonal der Kiel-Eernförde- Flensburger Eisenbahngesellschaft, mit Ausnahme der zeitigen Mit- glieder der Gesellshaftödirektion, tritt mit dem Uebergange des Unter- nehmens auf den Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung über, welhe die mit jenem Personale zur Zeit des Uebergangs be- stehenden Verträge zu erfüllen hat.

Die Beamtenpensions- und Unterstüizungskasse der Kiel-Eckern- förde-Flensburger Eisenbahn bleibt nah dem betreffenden Reglement bestehen, insoweit niht im Einverständnisse mit der zuständigen Kassen- vertretung eine anderweite Regelung stattfindet. :

Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse sowie in Bezug auf die Kranken-, Alters- und Invaliditätsversicherung der Arbeiter von der Kiel-ECckernförde-Flensburger Eisenbahngesell]chaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung der Kiel- ice 0 liebe an Eisenbahn eingesezte Königliche Behörde ausgeübt.

Die zeitigen besoldeten Mitglieder der Direktion erhalten im Falle der Aufgabe der ihnen Vertragen zustehenden Bezüge bei dem Uebergange der Verwaltung des Kiel-Cckernförde-Flensburger Eisenbahn- unternehmens auf den Staat eine einmalige bare Abfindung von 320 000 (A Der vorbezeihnete Betrag ermäßigt ih, insofern ein Abkommen wegen des UVebertritts der einzelnen Mitglieder in den Staatseisenbahndienst geschlossen werden sollte, um die darin zu vereinbarenden Beträge. 9

Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die verfassungs-

bige Genehmigung sobald als tunlich herbeigeführt werden. ; ieses Abkommen wird hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1904 erlangt wes ist.

Die Bestimmungen dieses Dem sollen nah dessen Perfektion für die Kiel-Eckernförde-Flensburger isenbahngesell\chast die Geltung \statutarischer Bestimmungen haben, fo daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschastöftatut anzusehen ift.

Die Kosten dieses Vertrags eins{ließlich der nah Maßgabe der geseßlichen Bestimmungen zu entrichtenden Stempelsteuer übernimmt der Preußische Staat.

Berlin, den 14. Februar 1903.

Tehmar, Gebeimer Oberregierungsrat.

Kiel, den 17. Februar 1902.

Direktion der Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahngesellschaft. Wenneker. Kleybö der.

Anerkannt zum gerihtlichen Protokolle de dato Kiel, den 20. Februar 1903.

Ottendorff, Geheimer Finanzrat.

Anlage 5. Vertrag,

betreffend den Uebergang des Dortmund-Gronau- Enscheder Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat.

Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Gebeimen Oberregierungsrat Teßmar als Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten und den Geheimen Finanzrat Ottendorff als Kommissar des Finanzministers, einerseits und der Direktion der Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahngesellschaft andererseits ift unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Genehmigung sowie nach er, folgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der voc, genannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden & 1.

Die Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden Rechten und obliegenden Ver- vflihtungen zu vollem Eigentum ab. Es gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und Dis- vositionsgrundstücken, sämtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialien- bestände, die Betriebsmittel sowie alle dem Dortmund-Gronau- Enscheder Eisenbahnunternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten obne irgend weldhe Ausnahme auf den Preußischen Staat über.

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Der für die Abtretung dieser Nete 1) vom Staate zu zablende Kaufpreis beträgt 30 000 000 M, Millionen Mark.

Eisenbabngesellschaft als Selbstschuldner. &

Mit dem ersten des uweiten auf die Perfektion dieses Vertrag folgenden Monats erfolgt die Auflôtung der Dortmund-GSronau- Enscheder Eisenbahngesellschaft.

Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von dem Präsidenten der Königlichen Eisenbabndirektion in Essen dewirkt.

§4

Der Staat is verpflichtet, vom T der Auflösung der Gesell-

{aft an den Inhabern von Aktien der Dortmund-Gronau-Enscheder | Eisenbahngesellschaît gegen Abtretung ihrer Rechte, d. d. gegen Gin- |

lieferung ihrer Aktien nebît zugehörigen Gewinnanteilsheinen und

Erncuecrungsscheinen für das Jahr 1903 und folgende, cine Abfindung

anzubieten, und zwar:

a. für cine Aktie zu 600 K Staatsschuldversreibungen der dreiprozentigen konsolidierten Anlcibe zum Nennwert von cintau)end- zweibundert Mark mit Zinsschcitcn für die Zeit vom 1. Januar 1903 ab und eine bare Zuzahlung von 81 M für jede Aktie:

b. für cine Aktie zu 1200 „4 Staatsschuldverschreibungen der dee eee konsolidierten Aalcide zum Nenawert von zweitausend- vierbundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1903 ab und eine bare Zuzahlung von 162 „M für jede Aktie

Der Staat wird in Höhe der umgetaushten Aktien Altionär der Gesellschaft und übt als solcher Mañßgade seincs Besiyes an Aktien das statutarische Stimmrecht aus.

Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens vierzebn Tage vor dem Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Die- selbe ift sebêmal in Zwischenräumen von wen cinem Monat ju wiederholen. Zu dem Umtausche wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen.

& 5.

Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesellschaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Abtretung des Unternehmens 2) unter Anrech- nung des auf die umgetausdhten Aktien entfallenden Betrags. (2 4) . behufs statutenmäßiger Verteilung an die Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen.

Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien dur die Gesellschafts- blätter aufzufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen Empfangnahme ihres Anteils an dem Kaufpreis abzuliefern. ;

Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der geseßlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, daf die Auszahlung nur gegen RNück- gabe der Aftien oder auf Grund eines die Aftien für kraftlos erklärenden rechtsfräftigen Aus\{hlußurteils erfolgen darf.

8 6.

Die Uebergabe des Kaufobjekts wird am ersten des zweiten a die Perfektion dieses Vertrags Len Monats bewirkt. Es fo jedoch bereits vom 1. Januar 1903 ab die Verwaltung und der Betrieb des Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahnunternehmens für Rechnung des Staats erfolgen, so daß also die Einkünfte der Bahn {on von diesem Tage ab dem Staate zufallen.

Die Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die Verwaltung im Interesse des Staats in bis- heriger Weise dur ihre Direktion führen läßt, wird sih folgeweise in allen wihtigen Angelegenheiten der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern.

__Die Gesellshaft verpflichtet ih, alsbald nach der Perfektion dieses Vertrags das noch_ Erforderliche zur Vebertragung des Gefsell- \haftseigentums an den Staat zu veranlassen. Behufs der erforder- lihen Uebertragung des Grundeigentums auf den Staat foll derjenige Beamte der Dortmund - Gronau - Enscheder Eisenbahngesellschaft zur Abgabe der Auflassungserklärung bezw. zur Eigentumsübertragung ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle der Königl. Eisen- bahnkommissar in Elberfeld benennen wird.

S T.

Sofern die für das Betriebsjahr 1902 auf die Aktien zu zahlende Dividende zur Zeit der Auflösung der Gesellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe in bisheriger riatutenmäßi er Weise festgestellt.

Auf die Gewinnanteilscheine späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellshaft inzwischen in die Liquidation eingetreten ift, eine Divi- dende niht mehr gezahlt.

In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeit- punkte des Uebergangs desselben auf den Staat verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen des Statuts. Der Aufsichtsrat hat das Interesse der Dortmund - Gronau - Enscheder Eisenbahngesellschaft

egenüber dem Staat, soweit es sich um die Erfüllung diefes Vertrags handelt, wahrzunehmen und gerichtlih und außergerihtlich zu vertreten.

Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrat alljährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise ewählt. Einer Hinterlegung von Aktien seitens der Mitglieder des Auffichts- rats bedarf es fernerhin niht mehr.

Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats nah § 37 des Gesell- shaftsstatuts zustehende Remuneration wird zum leßten Male für das auf die Auflösung der Gesellschaft folgende volle Kalenderjahr ezahlt. Die Höhe dieser Remuneration wird für die Iahre, für welche eine solche zu zahlen if, auf denjenigen Betrag festgesegt, der für das Fahr 1901 nach Maßgabe der bisherigen Grundsäße zur Verteilung gelangt is. Sofern nah Ablauf des auf die Auflösung der Gesellschaft folgenden Jahres die Auflösung des Auffichtsrats, die mit der Beendigung des Liquidationsverfahrens zu erfolgen hat, noch nit eingetreten sein sollte, werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats für die spätere Zeit ihrer Tätigkeit nur die baren Auslagen in der bis- herigen Weise erstattet. 68

Das gesamte Beamten- und Dienstpersonal der Dortmund- Gronau-Enscheder Eisenbahngesellschaft, mit Ausnahme der zeitigen Mitglieder der Direktion, tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personale zur Zeit des Ueberganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat.

Die Beamtenpensionskasse der Dortmund - Gronau - Enscheder Eisenbabn bleibt nah dem betreffenden Reglement bestehen, insoweit nit im Einverständnisse mit der zuständigen Kassenvertretung eine anderweite Regelung stattfindet. c

Der preußishe Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse sowie der Pensionskasse für die Betriebs- und Werkstätten- arbeiter und der bestehenden Krankenkasse von der Dortmund-Gronau- Enscheder Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung der Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahn ein- geseßte Königliche Behörde ausgeübt.

Den zeitigen besoldeten Mitgliedern der Direktion bleiben ihre vertragsmäßigen Ansprüche vermögensérehtliher Natur gewahrt.

L S9

Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die verfaffungs- mäßige Genebmigung sobald als tunlih herbeigeführt werden.

Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1904 erlangt worden üt.

10.

Die Bestimmungen dieses Vertrags sollen nah der Perfektion desselben für die Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarisher Bestimmungen haben, so daß also diejer

Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatut anzusehen ijt. S 11.

bustäblih: Dreißig | Außerdem übernimmt der Staat die Prioritäts- | anleibe sowie alle sonstigen Schulden der Dortmund-Gronau-Enscheder |

Die Kosten dieses Vertrags einshließlih der nah Maßgabe der | geseßlichen Bestimmungen zu entrihtenden Stempelsteuer übernimmt der preußishe Staat. Dortmund, den 13. März 1908 Teimar, Geheimer Obecregicrung

Gedeimer Finanzrat. Direktion der Dertmund-Sronau-Enscheder Gisenbahngesellschaft. M ever R Pom boa Cer T CULenoceTg. Anerkannt zum gerichtlichen Protokolle do dato Dortmund, den | 13. März 1903

Geseh, betreffend den Erwerb des Ostpreußischen Südbahnunternehmene für den Staat.

Rom 18. Mai 1906.

Wir Wilhelm, von Goltes Gnaden König von Preußen 2c.

|

| verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 5

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| Die Staatsregierung wird unter Genehmi des dev | uten Vertrags vom 2/6. April 1908, den | Uebergang des Ostpreußischen Süddahnunternchmens auf den Staat, zur käuflichen Uebernahme der O _Säd- dahn nah Maßgade der Vertragsdestimmungen

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Die Staatsregierung wird

igt, nah Maßgade des im Ÿ 1 gedachten

ags den Umtautch von.

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