1) 13500 000 4 Stammaktien der Ost- preußishen Südbahn in Staats\{huld- verschreibungen der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zum Betrage von 13 500 000 Æ, 9) 13500 000 6 Stammprioritätsaktien der Ostpreußischen Südbahn in Staats- \huldvershreibungen der dreiprozen- tigen konsolidierten Anleihe zum Be- Ÿ E D r O Lo OOO. herbeizuführen und zu diesem Zwecke Staats- \chuldverschreibungen der dreiprozentigen konso- lidierten Anleihe zu dem Gesamtbetrage von . 28 687 500 H. auszugeben. G 9 9.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, in Gemäßheit des im 8 1 gedahten Vertrags a. zur baren Zuzahlung auf 22500 Stück Stammprioritäts- aktien der Ostpreußishen Südbahn die Sue : b. zu Abfindungen an die Direktoren der Ostpreußischen Südbahn die Summe von N c. zur Deckung -des Bauvor- \husses : bei der Ostpreußischen Südbahn die Summe Von LUNO e
1 282 500 M,
700000 „-
3163000 „ zusammen 5 145 500 s
zu verwenden und
I. zur Deckung der im 8 3 unter a bis c erforderlichen Mittel die Bestände der Reserve-, Erneuerungs- usw. Fonds, deren Höhe nach dem Abschlusse des Jahres 1901 5 613 782 M betrug, sobald diese Fonds dem Staate zugefallen sein werden, zu verwenden ;
TI. die verbleibenden Restbestände der genannten Fonds in Anrechnung auf die der Staatsregierung bewilligten, noch offen stehenden Eisenbahnkredite zu verwenden.
Der Finanzminister und der Minister der öffentlichen Arbeiten werden ermächtigk, bei dem Umtausche von Aktien in Staatsschuldverschreibungen, sofern die Anzahl der .ein- gereichten Stücke den nah dem abzuschließenden Vertrage für den Umtausch maßgebenden Verhältnissen nicht entspricht, die Ausgleihung des in Staatsshuldverschreibungen nicht darstell- baren Ueberschußbetrags durch Barzahlung zu bewirken, wobei der zu zahlende Betrag nah dem um ein Prozent verminderten Kurse, welcher. für Staatsschuldverschreibungen der drei- prozentigen Anleihe vor dem Tage des Umtausches zuleßt an der Berliner Börse bezahlt worden ist, berechnet wird.
O O.
Die Umwandlung der für die Aktien als Abfindung ge- gebenen Staatsschuldverschreibungen in Buchschulden des Staats erfolgt gebührenfrei, wenn die Eintragung binnen einer vom Finanzminister festzuseßenden Frist bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden beantragt wird.
8 6.
Der Finanzminister - und der Minister der öffentlichen Arbeiten werden ermächtigt, bei der Auflösung der Östpreußi- {hen Südbahngesellshaft nah Maßgabe des Vertrags den Kaufpreis für den Erwerb der Bahn unter Verwendung der in den 88 2 und 3 bewilligten Mittel zu zahlen, beziehungs- weise auf die Staatskasse zu übernehmen.
Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen Anleihen der Ostpreußischen Südbahn, soweit die- selben nicht inzwischen getilgt sind, zur Rückzahlung zu kündigen sowie auch den Jnhabern der Schuldverschreibungen dieser An- leihen die Rückahlung der Schuldbeträge oder den Umtausch gegen Staatsschuldvershreibungen anzubieten und die Be- ingungen des Angebots festzuseßen. hierzu erforderlichen Mittel sind durch Verausgaburg cines entsprehenden Betrags von Staatsschuldvershreibungen aufzubringen.
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Ueber die Ausführung der im § 6 getroffenen Bestim- mungen hat die Staatsregierung dem Landtage bei jedes- maliger Vorlage des Etats der Eisenbahnverwaltung Rechen schaft zu geben.
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Wann, durch welhe Stelle und in welchen n, welchem Zinsfuße, zu welhen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (88 2, 3 und 6) bestimmt, soweit nicht durch decn im 8 1 angeführten Vertrag Bestimmung getroffen ist, der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihen und weaen Verjährung der Zinsen die Vor schriften des Gesehes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation preußischer Staatsanleihen (Geießsamml. S. 1197), und des Gesehes vom 8. März 1897, betreff T von Staatsschulden (Geschsamml. S. 43),
L 9,
Die Staatsregierung wird auf Grund des S 5 unter a des Gesehes vom 24. Februar 1850, betref Verwaltung des Staatsschuldenwesens und Bildung cin taatssdhi kommission (Gesehsamml. S. 57) ermä der Anleihekapitalien der Hauptverwaltun zu übertragen.
Die dehufs der Tilgung eingelöiten angekauften Obligationen werden nach Vorschrift des bezeichneten Geseßcs vom 24. Februar 1850 vernichtet und die Geldbeträge öffentlih bekannt gemacht
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S 10
Jede Verfügung der Staatsregierung über die Ostpreußische Südbahn durch Veräußerung bedarf zu ihrer Nechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages
Diese Bestimmung dezicht sich niht auf die beweglicher Besiandteile und Zubehörungen dieser Eisenbahn und auf die unbeweglichen insoweit nicht, als sie nah der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten für den Betrich der Eisen bahn entbehrlich find
V4 K
S 11
Dieses Geseh tritt mit dem Tage Kraft.
Urkundlih unter Unserer P rgezandigen Unterschrift und beigedrucktern Königlichen Fnfsiegel
Gegeben Met, den 18, Mai 16
Wilhelm, Graf von Bülow. Schönstedt Graf von Posádowskny von Tirpig
Studi (zugleich für den Finanzminister). von Podbielski
Freiherr von Hammerstein. Möller. Budde
seiner Verkündigung in
von Gouler
b S & d r Y A | Kaufobjekts das noch Erforderliche zur Ueb
Anlage. Bertrag, betreffend den Uebergang des Ostpreußishen Südbahn- untèrnehmens auf den Staat.
Zwischen der Königlihen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Oberregierungsrat Teßmar als Kommissar des Ministers der öffentlihen Arbeiten und den Geheimen Finanzrat Ottendorff als Kommissar des Finanzministers, einerseits und der Direktion der Ost- preußischen Südbahngesellschaft andererseits ist unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Genehmigung sowie nah erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten Cisenbahn- gesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden:
S 1. s
Die Ostpreußische Südbahngesellshaft tritt an den preußischen Staat ihr gesamtes beweglihes und unbeweglihes Vermögen mit allen ihr zustehenden Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigentum ab. Es gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und Dispositionsgrundstücken sämtlihe Fonds
‘der Gesellschaft, die Materialienbestände, die Betriebsmittel sowie alle
dem Ostpreußishen Südbahnunternehmen zustehenden Rechte und
Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf den preußischen Staat über. 9
Der für die Abtretung dieser Rechte (8 1) vom Staate zu zahlende Kaufpreis beträgt achtzehn Millionen Mark.
Außerdem übernimmt der Staat die Prioritätsanleihen sowie alle sonstigen Schulden der Ostpreußischen Südbahngesellshaft als Selbst- \chuldner. g
D
Mit dem ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrags Et E erfolgt die Auflösung der Ostpreußischen Südbahn- gesellschaft. ;
__Die Liquidation wird für Rechnung des Staats von dem Den der Königlichen Eisenbahndirektion in Königsberg i. Pr. ewirkt. 8 4.
Der Staat ist verpflihtet, vom Tage der Auflösung der Gesell- schaft an, den Inhabern von Aktien der Ostpreußischen Südbahn- gesellshaft gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Talons und Dividendenscheinen für das Fahr 1903 und folgende, eine Abfindung anzubieten und zwar:
a. für je vier Stammaktien zu je 600 M Staats\{huld- verschreibungen der dreiprozentigen fonsfolidierten Anleihe zum Nenn- werte von zweitausendvierhundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1903;
b. für je vier Stammpyriorität8aktien zu je 600 M Staats- \{huldverschreibungen der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zum Nennwerte von zweitausendsiebenhundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1903 fowie eine bare Zuzahlung von 57 S für jede Stammprioritäts8aktie.
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aftionär der Gesellschaft und übt als solher nah Maßgabe seines Besißes an Aktien das \tatutarishe Stimmuecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt \sich von der Perfektion dieses Vertrags ab in der Weise, daß jede Aktie cine Stimme gewährt, wogegen die Vorschriften im § 27 des Gesellschaftsstatuts außer Kraft treten.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens vierzehn Tage vor dem Beginne des Umtaushes in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederbolen. Zu dem Umtausche wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen.
& 5,
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesellschaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kauf- preis für die Abtretung des Unternehmens (§ 2) unter Anrechnung des aufdie umgetaushten Aktien (§ 4) entfallenden Betrags behufs statut- mäßiger Verteilung an die Inhaber der Aktien zur Verfügung zu îtellen.
Gleiczeitig sind die Inhaber der Aktien durh die Gefellschafts- blätter aufzufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen Empfangnahme ihres Anteils an dem Kaufpreis abzuliefern.
Die nah Ablauf der angegebenen dreimonatlihen Frist niht ab- gehobenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der geseßlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund cines die Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Aus\{lußurteils erfolgen darf.
S 6.
Die Uebergabe des Kaufobjekts wird am ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrags folgenden Monats bewirkt. Es soll jedo bereits vom 1. Januar 1903 ab die Verwaltung und der Be-
i 26 Ostp j Südbahnunternehmens für Rechnung des daß also die Einkünfte der Bahn schon von
Tage ab dem Staate zufallen
ie Ostpreußische Südbahngesellshaft, welche in
erwaltung im Interesse des Staats in bisheriger Weise durh
terwaltungsorgane fübren läßt, wird ih folgeweise in allen
¿tigen Angelegenbeiten der vorgängigen Zustimmung des Ministers 1 Arbeiten versichern.
ie GesellsWaft verpflichtet sich, ale
der Zwisckenzeit
d Uebergabe des tragung des Gesellschafts- cigentums an den veranlassen. Bebufs tec erforderlichen Uebertragung des Grunteigen!ums auf den Staat soll derjenige Be- amte der Ostpreutishen Südbahbngesellschaft zur Abgabe der Auf-
inaterklärung beziebungëweise zur Eigentumsübertragung ermächtigt n in jedem einzelnen Falle der Königliche Gisenbahnkommissar
ald nach der er
Staat zu
8 7, e Betriebtjabre 1901 und 1902 auf die Stamm- Stammaktien zu zablende Dividende zur Zeit der g der Gesellshzaft noch nicht festgestellt sein eren Fest- z demnächst durch Anfechtung für nichtig erklärt werden sollte, selbe in bisberiger statutenmäßiger Weise festgestellt und vom Staate gegen Einlicferung der Dividendenscheine bei den seitherigen Zahlstellen gezablt werden
Auf die Dividentenscheine späterer Betriebsjabre wind, da die Gesellschaft inuvischen in die Liquidation cingetreten ist, eine Divitende nicht mebr gezablt.
In Beg auf die Verwallung des Unternehmens bis zum Zeit- punkte des Uebergangs tesielben aut den Staat verbleibt es bei den destchenden Bestimmungen des Gesellschaftsstatuts.
Der Aufsichtörat hat das Interesse der Ostpreußischen Südbahn- actellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrags handelt, wahrnehmen und gerichtlih und außer- gerichtlich zn vertreten
Bis zur Beendigung der Liguidation der Gesellschaft wird der Aufsichtôrat alljährlich in bisheriger statutmäßiger Weise gewählt. Einer Hiaterlegung von Aktien der Gesellschaft seitens der Mitglieder des Aufsichtôrats bedarf es feraecrhin nicht mehr.
Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats nah dem Gesellschafts- statut zustehende Remuneration wird zum leÿten Male für das auf die Auflösung der Gesellschaft folgende volle Kalenderjahr gezahlt.
Die Höbe der Remuneration wird für die Jahre, für die cine iolébe zu ahlen ist, auf denjenigen Betrag festgeseyt, welcher für das Fabr 1901 nach Maßgabe der bisherigen Grund! zur Verteilung aelangt ist. Sofern nad Ablauf des auf die Auflösvng der Gesell- schaft folgenden Jahres die Auflösung des Auffichtörats, die mit der Beendigung des Liguidationtvertahrens zu erfolgen hat, noch nicht eingetreten sein solite, werden den Mitgliedern des Auffichtörats für die spätere Zeit ihrer Tätigkeit nur die baren Auslagen in der bis- berigen Weise erstattet
Ader L L L
8 83.
- Das gesamte Beamten- und Dienstpersonal der Ostpreußischen Südbahngefellschaft, mit Ausnahme der zeitigen Mitglieder der Ge- sellshaftsdireftion, tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den Dienst der Königlihen Verwaltung über, welche die mit jenem Personale zur Zeit des Ueberganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat.
Die Beamtenpensions- und Unterstützungskasse der Ostpreußischen Südbahn bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, insoweit niht im Einverständnisse mit der zuständigen Kassenvertretung eine anderweitige Regelung stattfindet. _
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse sowie der Betriebskrankenkasse, der Kranken- und Sterbekasse für Werkstätten- arbeiter und der Pensionskasse für die Betriebs- und Werkstätten- arbeiter von der Ostpreußischen Südbahngesellshaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung der Ostpreußischen Süd- bahn eingeseßte Königliche Bebörde ausgeübt. y
Die zeitigen besoldeten Mitglieder der Direktion erhalten inr Falle der Aufgabe der ihnen vertragsmäßig zustehenden Bezüge bei dem Uebergange des Ostpreußishen Südbahnunternehmens auf den Staat eine einmalige bare Abfindung von 700 000 46.
Der vorbezeichnete Betrag ermäßigt sich, insofern ein Abkommen wegen des Uebertritts der einzelnen Mitglieder in den Staatseisen- bahndienst geschlossen werden sollte, um die darin zu vereinbarenden Beträge. &9
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die verfassungs- mäßige Genehmigung sobald als tunlih herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1904 erlangt worden ist.
S 10.
Die Bestimmungen dieses Vertrags sollen nach dessen Perfektion für die Ostpreußische Südbahngesellshaft die Geltung ftatutarischer Bestimmungen haben, so daß also dieser. Vertrag als Nachtrag zunx Gesellschaftsstatut anzusehen ist.
: S 11 _ Die Kosten dieses Vertrags eins{ließlich der nach Aae der geseßlichen Bestimmungen zu entrichtenden Stempelsteuern ü ernimmt der preußische Staat. i Berlin, den 2. April 1903. Teßmar, Ottendorff, Geheimer Oberregierungsrat. Geheimer Finanzrat.
Königsberg i. Pr., den 6. April 1903. Direktion der Ostpreußishen Südbahngesellschaft. Krueger. Hövener.
Anerkannt zum geri{tlihen Protokoll de dato Königöberg i. Pr., den 6. April 19083.
Personalveränderungen.
Königlich Preußische Armee. Beamte der Militärverwaltung.
Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 6. Mai. Bucloh, Festungsbauwart der Fortifikation Wesel, zum Festungs8- oberbauwart ernannt.
7. Mai. Ulrich (Gustav), Proviantamtsrendant in Militsch, als Kontrolleur na Karlsrube, Kleinschmidt, Proviantamtsrendant in Danzig, nach Milits{, Ziemann, Proviantamtskontrolleur in Karlsrube, als Proviantamtsrendant nah Danzig, — verseßt.
8. Mai. Eggert, Reuter, Proviantam!skontrolleure - in Syandau (Armeekonsercenfabrik) bezw. in Gumbinnen, zum 1. Juni 1903 gegenseitig versetzt.
11. Mai. Nacchtigall, Intend. Rat, bisher Vorstand der Intend. der Ostasiat. Besazungsbrig., unter Uebernahme auf den Friedensetat zu der Korpsintend. des Gardekorps verseßt.
12, Mai. Neubauer, Kassenkontrolleur an der Hauptkadetten anstalt, als Rendant zum Kadettenhause in Plôn, Müller, Rendant am Kadettenhause in Plön, in gleicher Eigenschaft zum Kadettenhause in Oranienstein, Mablik, Rendant am Kadettenbause in Oranien- stein, in gleicher Eigenschaft zum Kadettenhause in Bensberg, Mann, Nendant am Kadettenhause in Benbberg, als Kafsenkontrolleur zur Hauptkadettenanstalt, zum 1. Oktober 1903 verseut.
15. Mai. Engelhardt, Garn. Verwalt. Oberinsp. in St. Avold, dessen am 9. Mai 1903 verfügte Versezung nah Tilsit auf- gehoben. Schmidt, Garn. Verwalt. Insp. in Gera, als Oberinsp. auf Probe nach Tilsit anstatt nah St. Avold versegzt. Giesen, Nokßarzt von der 1. Ostasiat. (fahrenden) Battr. der Ostafiat. Be satzungsbrig. (frühere Gliederung), zur Zeit zugeteilt dem 1. Garde- feldart. Regt , auf scinen Antrag zum 1. Juni 1903 mit Penfion in den Nuhestand versetzt
18. Mai. Niske, Oberzablmstr. von der reitenden Abteil. Feldart. Negts. von Podbielski (1. Niederschles ) Nr. 5, auf seinen Antrag zum 1. Juli 1903 mit Pension in den, Ruhestand verseyt.
Nr. 21 der „Veröffentlihungen des Kaiserlihen Se- sundbeitsamts“ vom 27. Mai hat folgenden JInhalr: Gesund- beitsstand und Gang der Volkskrankheiten Zeitweilige Maßregeln gegen Pest. Detal. gegen Cholera. — Geseygebung uîro (Deutsches MNeich.) Zigarrenanlagen Bleifarben- und Bletzuckerfabriken. Hühbnerpest. Geflügelcholera Arsenbaltiges Flicgenpapier. Arineitaren (Preußen.) Handel mit Giften (Reg.- Bez. Aurich.) Ansteckcrde Krankheiten (Neg.-Bez. Münster.) Genoffen schaftômolkereien (Reg.-Bez. Araéberg ) Genickstarre (Bayern.) Fleishbeschauftempel. Beförderung von Tieren auf Bodenseedamps- chien. (Württemberg) Schlachtvieh Fleis (Baden.) Tuberkuloseerkrankungen. — Krankenhautwesen Tierquälercien. (Sachsen - Weimar.) Gemeingefährliche Krankheiten (Oefter- rei.) Geflugelholera. — (Tirol 2c.) Fleischhauereci- Selcherei- betricbe (Schweiz, Kanton Graubünden.) Tuberkulose. (Frankreich.) Borarxhaltiges Fleisch. Bleiweiß bei Maler- arbeiten. (Belgien.) Gesährlicde x. Betriebe Gang der Tierscuhen im Deutschen Reiche, 15. Mai Dedsal. in Oesterreich, 1. Vierteljahr. Desal. îin Ungarn. — Desgl. îin Schweden. Zeitweilige Maßregeln gegen Tierscuchen. (Deutsches Reih, Baden, Oesterreich.) — Verhandlungen von gesetzgebenden Körperschasten. (Preußen ) Kurhospitäler und Genesungöheime für mittlere und untere Beamte der Staatteifenbadnen. (Niederlande.) Abschwächung des Impvfzwanges Vermischtes. (Elsaß-Lothringen, Bez. Lothringen.) Woasserversorgung, 1878/1902. (Spanien.) Sterblichkeit, 1900 und 1901. — Ges enkliste Wotentabelle über die Sterbefälle in deutschen Orten mit 40 000 und mehr Einwohnern Desgleichen in größeren Städten des Auslands Erfranfungen in Krankenhäusern deutscher
Großistádte Desgleichen in deutschen Stadt- und Landbezirken. — Witterung.
Nr. 42 des „Zentralblatts der Bauverwaltung“, herau?- en im Minifiecium der öffentlichen Arbeiten, vom 27. Mai, ent- ¿lt die Barwollzeiverordnung für tie Vororte von Berlia vom 2L April 1903
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zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen
Zweite Beilage
28. Mai
Berichte von deutschen Fruchtmärkten.
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13,90 14,40 15,20 14,79 14,00 14,80 15,00 15,10 14,69 14,80
15,89 16,80 17,02 13,75
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15,80 14,80 15,90 16,00 15,00 15,20 15,30 15,29 14,20 15,10 15,50 15,20 15,10
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15,80 14,80 16,10 16,50 15,00 15,60 15,30 15,50 14,40 15,40 15,70 15,20 15,60
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Keruen (enthülfter Spelz, Dinkel, Fesen).
17,00 16,80
17,19 | 17,01 |
17,00 17,25 17,01
17,00 |
17,10 | 17,10 17,25 17,30 1730 | 17,30
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12,60 12,80 12,90 13,40
12,60 12,80 12,90 13,40
12,75 13.20
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12,00 12,80 13,00 13,00 13,60 13,60 13,70 13,00 13,00 13,40 13,80 12,00 12,80 12,40 12,60 12,90 12,50 12,50
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