1903 / 139 p. 25 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 Jun 1903 18:00:01 GMT) scan diff

Am 12. i 1882 fand unter dem Vorsig des Dergasse ors Pieper in Bochum eine neue Versammlung ftatt, in welcher de s triit von etwa 759% der Gesamtfkokserzeugung zur Ko Ava erfolgte. Die Koksvereinigung wurde unter Berüfihtigung, da weitere 69/o in Aussicht ständen, somit als perfekt erklärt. Die Koksvereinigung trat alfo endgültig für die Zeit vom 1. Juli 1882 bis dahin 1883 in amit A i Es gehörten derselben 32 Kokanjstalten mit einer Tagesproduktion von 6255 & an, welche in Ï 2412 Coppóöfen 274 Rundöfen 252 \cottischen Patentöfen 386 Smetöfen 89 verschiedenen Systems

zusammen 3 413 Koksöfen gewonnen wurden.

Aulage 2.

Abgeändertes Statut der Koksvereinigung vom 29. März 1883.

Artikel 1.

Zweck der Koksvereinigung ist es, durch die in dea folgenden Artikeln festgestellten Bedingungen eine Ee Verwertung des im Oberbergamtsbezirk Dortmund produzierten Koks und damit die unerläßlihe Rentabilität der Koksanstalten zu erzielen, ohne durch künstliches, ungesundes Hinaufshrauben des Preises die Konsumtion des Koks inguscteänken.

Artikel 2.

Mitglied dieser Koksvereinigung kann jede im Oberbergamtsbezirk Dortmund belegene Koksanftalt werden und verpflichtet ih dieselbe dur ihre Beitrittserklärung wenigstens auf die Dauer eines Jahres, vom 1. Juli 1883 bis zum U. Juli 1884, den Bestimmungen dieser Dan fich unterwerfen zu wollen.

Anderen nit im Oberbergamtsbezirk Dortmund befindlichen Koks- anstalten soll der Beitritt zu dieser Koksvereinigung vorbehalten

bleiben. Artikel 3.

Als leitendes Organ der Vereinigung wird in der konstituierenden Versammlung ein aus zwölf Mitgliedern bestehender Vorstand

ewählt. 2 Artikel 4.

Am Shlusse eines jeden Kalendermonats findet in der Regel eine Zusammenkunft der Mitglieder diesec Vereinigung statt. en A ordentlihe Versammlungen beruft der Vorstand nah seinem Ermessen unter Mitteilung der Tagesordnung; er ift zu einer Berufung inner- halb fünf Tagen verpflichtet, falls ein Antrag hierzu von den Ver- tretern von zehn Prozent der in der Vereinigung repräsentierten Koksquantitäten an ihn gerihtet wird.

ije Erschienenen beschließen mit einfaher Majorität über die zur

Tagesordnung enelten Gegenstände, insofern in Nachstehendem nicht

ein anderer Abstimmung8modus vorgesehen ist. Stimmengleichheit

gilt als Ablehnung.

Die Abstimmung erfolgt nah Maßgabe von einer Stimme pro zehn Tonnen Tagesproduktion.

Vertretung durch privatschriftlihe Vollmacht ift zulässig.

__ Vereinsversammlung hat unter anderen über folgende Gegen- stände zu beschließen: 1) Die Wahl des Vorsißenden und seines Stellvertreters aus der Rat der Mitglieder des Vorstandes.

2) Die Festsezung des jeweiligen Normalkokspreises (Artikel 5), welcher für alle Offerten und Verkäufe so lange bindend ift, bis die Vereinsyersammlung eine anderweitige Festsetzung des Preises beschließt. E

3) Die eventuelle Einschränkung des Koksversandes (Artikel 12).

4) Die Einziehung von Vereinsbeiträgen und die Verwendung dersekben sowie der eingehenden Strafgelder.

5) Abänderungen dieses Statuts.

Ueber die Gegenstände ad 3, 4 und 5 kann nur mit drei Viertel Majorität der Gilbieanin beschlossen werden.

Artikel 5. Sobald die Vereinsversammlung den jeweiligen Normalpreis für

Koks festgeseßt hat, kommen für die Offerten und Verkäufe folgende Grundsätze zur Anwendung :

1) Der Normalpreis gilt loko der Versandstation der be- treffenden Koksanstalten.

2) Jedes Mitglied dieser Vereinigung hat innerhalb vierzehn Tagen nah U derselben beziehungsweise nah seinem Eintritt in dieselbe darüber eine Erklärung abzugeben, ob es für sein Produkt eine Vergünstigung binsichtlih des Preises und aus welchen Gründen in Anspruch zu nehmen wünscht. Etwaige spätere Erklärungen bleiben unberücksichtigt. Diese Vergünstigung darf jedoch den Normalpreis niht mehr als echs Prozent unterschreiten.

Die nächste Entscheidung über das Zutreffende der vor- gebrahten Gründe und demgemäß über die Feltsebung der zu gewährenden Vergünstigung trifft der Vorstand, welcher in nächster Vercinsversammlung dieselbe ohne Angabe der leitenden Gründe veröffentlicht. :

_Wenn der Antragsteller oder die Vereinsversammlung mit der Entscheidung des Vorstandes nit einverstanden ist, so wird aus der Zahl der Mitglieder sofort cine aus gets Personen bestehende Kommisfion gewählt, de unter Zuziehung

tellers und des Vorsizenden inn b der nächsten vierzehn Tage über die beantragte Vergünstigung endgültig entscheidet und ihre MeSYHNe Entscheidung in nächster Vereinsversammlung veröffentlicht. Als ungünstigste ZaUlungGingung für die Koksanstalt darf dem Konsumenten folgender Modus eingeräumt werden: „Barzahlung mit 1} Prozent Skonto oder Bank- wechsel auf drei Monate bis zum zwanzigsten des der Lieferung folgenden Monats für das ganze im vor- bergehenden Monate zur Ablieferung gekommene Quantam.“

Weitere Begünstigungen dürfen niht gewährt werden.

Artikel 6.

Jede dieser Vereinigung beigetretene Koksanstalt besorgt den Vertrieb und Verkauf ihrer Produkte ganz nach eigenem Ecmessen.

Artikel 7. Die vom Vorstande verlangten statistis Mitteilungen, soweit

dieselben Produktion, Absay und Preisverhältnisse en, sind in der vorgeschriebenen Frist einzureichen.

Artikel 8,

Die in den vorstehenden Artikeln getroffenen Bestimmungen be- rúßeen A dey Kolgarzay innerhalb der Frenen des D E n u ta, ausgenommen nur di Quantitäten Koks, welebe von deutschen Seehäfen nah deutschen A E ¿ Actifel 9

Wenn zwei oder mehrere Koksanstalten unter sib derart ein Lieferungögeshätt abschlichen, dah größere Posten Koks gemeins Haftlich iefert werden, so ist als Verkautspreis nicht der uvishen den anten vereinbarte Preis für die Vereinigung maßgebend, sondern

der, welcher vom Konsumenten gezahlt wird.

L L Artikel 10.

Uebertretungen dieser Bestimmungen, welche der Vorstand zu- nächst festzustellen hat, werden in der W ise estrast, daß jedes Mitglied

Vereinigung, welches unter dem festgeseßten Normalpreise diesen Bestimmungen zuwider seinen Koks anbietet oder verkauft, eine Strafe von 1 Æ pro Tonne des angebotenen oder verkauften Quantums zu ahlen hat, falls fofort beim Abschluß dieses Geschäftes dem Vorstande

nzeige über dasselbe gemacht wird. Gehen dem Vorstande aber ne Mitteilungen zunächst von dritter Seite zu, so erhöht ih ie Strafe auf 3 # pro Tonne des angebotenen oder verkauften Quantums.

Jede Vereinskokerei ist verpflihtet, dem Vorstande auf dessen Verlangen bei vermuteten Uebertretungen des Statutes das gewünschte Beweismaterial vorzuleaen. Die Geheimhaltung der dabei in Frage tretenden geschäftlichen Beziehungen ist Pflicht des Vorstandes.

Artikel 11.

Sollte die jeweilige Marktlage eine Einschränkung der Koks-

Os für geboten erscheinen lassen, so kann solche durch die

éreinsversammlung beschlossen werden. j

Die Einladung zu der leßteren muß in diesem Falle mindestens aht Tage vorher mittels einge)\chriebener Briefe erfolgen, und ist die Einschränkung, deren Höhe, Beginn und Dauer für die Mitglieder der Koksvereinigung als bindend iehen, falls drei Vierteile der in

dieser Versammlung vertretenen Produktion dafür gestimmt haben. Die Einschränkung selbst wird in Prozenten des Versandes einer dur die Vereinsversammlung näher zu bestimmenden zunächst vorher- gegangenen Periode festgeseßt. Sind während he Zeitraumes bei einer oder der anderen Koksanstalt Betriebseinschränfkungen vor- ekommen oder set die eine oder andere Koksanstalt neue Oefen in etrieb, so wird auf dea bezüglihen Anirag der Betreffenden die nah Zahl und Art der Oefen zu ermittelnde e: zum Anhalt genommen. Sonntagsarbeit darf bei leßterer Ermittelung nicht berücksihtigt werden. Uebertretungen eines die Einschränkung der Produktion fest- seßenden Beschlusses, welhe der Vorstand zunähst festzustellen hat, werden in der Weise gestraft, daß jedes Mitglied der Vereinigung, welches über das ihm vorher genau anzugebende Quantum Veefandt hat, für diesen Mehrversand eine Strafe von 20 0/0 des ihm zu-

] gebilligten Minimalpreises zu zahlen hat.

Kann jedoch ein Mitglied nachweisen, daß es durch Einkaufs- oder Verkaufsverpflihtungen, die bis zum Tage der Absendung dec Einladung zu der vorerwähnten Versammlung eingegangen waren, behindert ist, die beschlossene Beschränkung durchzuführen, fo ist der durh diese Verpflichtungen bedungene Mehrversand s\traffrei; der Nachweis über die in Betracht kommenden Verbindlichkeiten muß aber binnen längstens aht Tagen nach der betreffenden Versammlung dem Vorstande erbracht werden.

Diejenigen Koksanstalten, welhe für den Selbstverbrauh eigener Werke und gleichzeitig für den Verkauf produzieren, haben nur für den leßteren die eventuelle Einschränkung eintreten zu lassen.

Artikel 12.

Die in Artikel 10 und 11 festgeseßten Strafgelder sind, wie alle ahlungen, spätestens vier Woh:n nah erfolgter Aufforderung des orstandes an den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zu zahlen.

Anlage 3.

Statut der Vereinigung der Koksanstalten und Fett- kohlenzehen des Oberbergamtsbezirks Dortmund vom 4. Juni 1885 nebst Zusäßen vom 18. Juli 1885.

Die durch die Unterzeichneten vertretenen Gewerkschaften, Berg- werksaftiengesellshaften und Koksanstalten vereinigen sh unter Offenlafsung des Beitritts füx alle anderen Fettkoblenzehen und Koks- anstalten des Oberbergamtsbezirks Dortmund und benachbarter Distrikte untereinander zu folgendem Vertrage, in gegenseitigem Vermögens- interesse, bezüglih Produktion und Verkauf von Koks und Kokskohlen während der Periode vom Abschlusse dieses Vertrages bis zum 1. Juli 1890 und zwar verpflichtet sh jeder kontrabierende Teil, sowobl gegenüber jedem einzelnen mitkontrahierenden Teile, als gegenüber der Gesammtheit aller übrigen Kontrahenten zur Erfüllung der nachstehenden Stipulationen:

Artikel 1.

Behufs angemessener Verwertung ihrer Produkte und zur Er- ielung der unerläßlihen Rentabilität threr Werke treten die im Oberbergamtsbezirk Dortmund und in benachbarten Distrikten be- legenen Fettkohlenzehen und Koksanstalten zu einer wirtschaftlichen Vereinigung zusammen, welhe durch ihre Organe den Verkauf der on an Kokskohlen und Koks der Mitglieder organisiert und Maß und Umfang der Produktion bindend feststellt.

Artikel 11. Die Organe dieser wirtschaftlichen Vereinigung sind: 1) die Generalversammlung, 2) der Verwaltungsrat,

3) der Geschäftsführer.

Artikel 111.

Die Generalversammlung wird vierteljährlih von dem Verwaltungs- rate cinberufen, und zwar im Laufe des yweiten Kalenderquartals zur Wahl des Verwaltungsrats und zur Entlastung der PEERERns : in den übrigen Quartalen zur Entgegennahme des Berichts über die Geschäftslage und zur Erörterung sonstiger Geshäftsangelegenheiten.

Die Einberufung zur Generalversammlung geschieht mittels Einschreibebriefen.

Stimmrecht der einzelnen Mitglieder in der Generalversammlung regelt sich nach dem von dem Geschäftsführer vorher festzustellenden Versand von Koks und Kokskohlen îin dem der Generalversammlung voraufgegangenen Kalenderquartale, und wird für je 1000 t Versand (in Kokékohlen umgerehnet Art. X111) eine Stimme ausgeübt. Das angefangene weitere 1000 t wird für voll gerechnet.

Für die unter Art. X aufgeführten Zurden und Kokereien bemißt sih das Stimmrecht nur nah den an Dritte abgesezten Quantitäten.

des Mitglied der nigung ift gehalten, dem Geschäftsführer innerhalb 8 Tagen nah Empfang eines bezüglichen Fragebozens das Versandquantum des abgelaufenen Quartals anzugeben, widrigenfalls das Stimmrecht für das laufende Quartal ruht.

Artikel TV.

Der Verwaltungsrat besteht aus 12 Mitgliedern, die jährlich in geheimer Wahl [t werden.

Wiederwahl ift statthaft.

Sollte während der Funktionsdauer cin Mitglied durh Tod oder aus anderen Gründen ausscheiden, so haben die verbliebenen Mitglieder die Pflicht der Zuwahl. Sobald die Zahl der blten, aber aus- geschiedenen Mitglieder 6 oder mehr beträgt, hat eine Neuwahl des

amten Verwaltungdörats dur eine innerhalb 14 Tagen zu berufende

Beneralversammlung stattzufinden. Der Verwaltungörat wählt den V den und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte.

)ie Mitglieder des Verwaltungsörats erhalten für die im Interesse

der Vereinigung ten Barau Ersay aus der ndfasse,

im übrigen ten fie ihr Amt unentgeltlich.

Artikel V. Dem Verwaltungsrate liegt die Gesamtileitung der Vereinigung, sowie deren Vertretung nah innen und athea ob. Er hat insbesondere folgende Befugnisse 1) dea Geschäftsführer und die übrigen Beamten anzustellen, za fontrollieren und zu entlassen;

2) in den von ihm zu bestimmenden Zeitperioden die G preise für Kokskohlen und Koks, sowie die Verkaufs, E ra festzustellen; Verkäufe von Kokskohlen zwischen den Mitgliedern der Vereinigung für den eigenen Bedarf unterliegen der freien Vereinbarung, wenn und so lange die betreffenden Konsumenten ihren ganzen Bedarf aus. \{ließlih von Vereinszeen beziehen; die in Art. V1 vor,

ene Bestätigung durch den Geschäftsführer bleibt vors ehalten ;

3) bestimmte Gegenden abzugrenzen, in welchen aus Rüt auf fremde Konkurrenz Ausnahmepreise zulässig sind; n

4) zur Regelung des Angebots und der Nachfrage Ein- \chränkungébestimmungen für die Produktion und den Absay in Koks und Kokskohlen mit bindender Kraft für sämtliche Mitglieder festzusezkn; :

9) die Beiträge der Vereinsmitglieder festzuseßen und ein-

zuziehen; ; 6) E Iobann für die Organe der Vereinigung fest, zustellen. Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Verwaltungsrats ist die U ebereinstimmung von 7 Mitgliedern desselben erforderlich.

Artikel VI.

Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte auf Gcund der Geshäft8ordnung und verwaltet die Vereinskasse. Der Geschäfts, verkehr zwischen den Mitglietern und Abnehmern verbleibt in fe heriger Weise mit der Einschränkung, daß die Geschäfte nur dur die Bestätigung des Geschäftsführers Gültigkeit erhalten; seiner Ver, mittelung für Geschäfte kann fich jedes Mitglied bedienen.

Ueber den Detailverkauf, den Verkauf von Kleinkokls und sonstiger minderwertiger Produkte wird der Verwaltungsrat besondere Bestim- mungen treffen. Geschäfte fir eigene oder für Nehnung der Ver einigung darf der Geschäftsführer nicht machen. i

Artikel VIT.

Die Mitglieder dieser Vereinigung verpflichten \sih, gleich na dem JInslebentreten dem Verwallungsrate von allen laufenden und abgeschlossenen Geschäften Kenntnis zu geben, ebenfalls alle übrigen Anfragen desselben betreffs Produktion und Versand umgehend genau zu beantworten, auch dem Geschäftsführer jederzeit die Einsicht der Korrespondenzen und Geschäftsbücher zu gestatten, [leßteres bei Ver- wirkung von 1000 M für jeden Fall der Weigerung. Die wissentliche Täuschung des Geschäftsführers hat dieselbe Strafe zu Folge.

Artikel VIII.

Aus sämtlihen Geschäften, welhe nah dem Inslebentreten dieses Vertrags getätigt werden und bei denen ein höherer als der jeweilige Minimalpreis erzielt wird, verbleibt von dem dee red 4); dem kontrahierenden Mitgliede, während !/; der Vereinskasse zu ießt,

Die e können von diesem Mehrpreise die wirklichen Frachtvorlagen für bezogene Kokskohlen, jedoch nicht mehr als 1 pro Tonne Koks, in Abrechnung bringen.

Für die in Nundöfen erzielten Koks soll Hierbei der höheren Fabrikationskosten und des geringeren Ausbringens wegen die Preis stellung 150%/% und für Großfkoks, die nahweislich gerkleinert in den Handel kommen, zur Ausgleichung der Kosten für das Zerkleinern und des Wertverlustes an Abfall 20% höher als der Minimalpreis an- genommen werden.

Hat der so gebildete Fonds der Vereinskasse die Höhe von 900 000 M überschritten, so beschließt die nähste Generalverjammlung über die Weitererhebung dieser Beträge.

Artikel TX.

Die Verringerung der Produktion wird nach Prozenten des in einem der vier vorhergegangenen Kalenderquartale versandten Quantums bestimmt. Nicht unterworfen sind diefer Verringerung die Koksöfen mit Gewinnung von Nebenprodukten. esißer derselben zahlen für die so gestattete Mehrproduktion an die Vereinskasse eine Vergütung, welche der Verwaltungsrat in derselben Höhe zu bestimmen hat, wie die in dem E EER bsay dieses Artikels vorgesehene Vergütung an Mitglieder für niht untergebrahten Koks.

ie Normierung des Produktionêquantums, welches für neu zu errihtende Koksanstalten, für die wieder in Betrieb zu setzenden Koks- öfen und für die in der Entwickelung begriffenen Zechen zuzubilligen bleibt, bestimmt der Verwaltungsrat.

Beschließt der Verwaltungsrat eine sind ura die Mitglieder zur bindenden rklärung innerhalb 8 Tagen darüber aufzufordern, in welhem Umfange sie eine freiwillige Ver- ringerung ihrer Produktion eintreten laffen wollen. Sollte dieses Quantum der freiwilligen Verringerung den vom Verwaltungsrat be- [lossenen Prozentsatz nicht erreichen, B ist der verbleibende Rest auf die Mitglieder gleihmäßig zu verkeilen. Für den Beginn der Reduktion ist eine Frist von mindestens 14 Tagen zu gewähren. L

Diejenigen Mitglieder, welche sih freiwillig infolge der Auf- forderung des Verwaitungsrats zur Verringerung bereit erklärt haben, erhalten für die Dauer der beschlossenen Verringerung die von jenem vorher bestimmte Vergütung.

Wenn es unter Mitwirkung der Organe der Vereinigung auh nach vorausgegangener Verringerung der Produktion * niht gelingen sollte, die weniger gefuhte Produktion von einzelnen Werken der Ver- einigung unterzubringen, so soll diesen eine Entshädigung aus der Vereinskasse (Art. VIl1) gewährt werden, deren Höhe der L [tungérat zu bestimmen hat, die aber in feinem Falle weniger als 1099/6 des je weiligen Minimalpreises betragen darf. i

Sollten die Fonds der Vereinskasse zur Zahlung der festgesetten Vergütungen niht ausreichen, so ist der Fehlbetrag durch Umlage aufzubringen.

Artikel X.

Fettkoblenzehen und Koksanstalten, welhe im Besitz von -Hüttea und Walzywerken sih befinden, bleiben mit denjenigen Quantitäten ibrer Produktion an Koks und Koklskoblen, welche an die eigenen Werke liefern, außerhalb dieser Vereinigung, und die vorauf- geführten Bestimmungen nur Bezug auf die an fremde Abnehmer gelieferten Koks- und Kokstkoblenquantitäten.

Artikel XL Die übersecish exportierten und durch Connaissement festgestelltea Kok2quantitäten blei ebenso wie die auf der Gotthardbahn nad Jtalien zur Versendung gelangten im Falle ciner allgemeine] Produktionscinschränkung (Art. 1X) außer Ansay-

Artikel X1L

Mitglieder, welche diesem Vertrage entgegen mit Umgehung de Geschäfsführers (Art. V1) Lieferungsverträge abschließen oder dex A für sed des Verwaltungdrats nicht nachgekommen sind, zahlen

roduktionsverringerung, so

6 M für jede Tonne Koks und 4 M für jede Tonne Kokskohlen, welche fie über das ihaen nah den Festsezungen des Verwaltungtcats ustehende Absayquantum hinaus oder ohne Genchmigung des Et [chäftofübrers zum Verkaufe gebracht haben.

Artikel X11 Die Geschäftskosten der Vereinigung werden von den einzelaca Darn ratierlih nah dem Ma abe ihrer Produktion getragen, wobei das Verhältnis von Kokskohlen zu Koks auf 100: 66 normiert wird. Artikel X1IV.

Die Entscheidung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrage, inb besondere au die Feststellung aller aus ihm entspringenden sun; verpflihty geschieht mit Ausschluß des ordentlichen Rechtéreget durh cin Sebi don drei onen. Zwei werden gemä §5 854, 855 der Zivilprozchortnung bestimmt. Den dritten erneut der jeweilige ersie Vorsitzende des Vereins für die berghauliches Interessen im OÖberbergamtsbezirk Dortmund oder der von ticses

orfigenden dazu te.

; Artikel XV.

Eine Auflösung dieser Vereinigung kann erst nach dem 1. Juli 1887 erfolgen. Der bezügliche Antrag muß von wenigstens 25 9/9 der in der Vereinigung vertretenen Stimmen qeielt werden, und fann die Auflösung nur erfolgen, wenn in der zu diesem Behufe einberufenen Generalvecsammlung 75 %/% der Gesamtproduktion der Vereinigung vertreten sind und F der Ecschienenen die Auflösung beschließt.

Sollte eine Auflösung beshlossen werden oder eine Erneuerung dieses Vertrages nah dem 1. Juli 1890 nihht zu stande kommen, so beschließt eine zu dem Zwecke zu berufende Generalversammlung über Nerbleib und Verwendung des Vermögens. i

; Artikel XVT.

Anträge auf Abänderung dieser Statuten mit Ausnahme des Art. XV können jederzeit vom Verwaltungsrat oder von 259% der in der Vereinigunz vertretenen Stimmen gestellt werden.

Die Verhandlung und Beschlußfassung über diese Anträge findet in einer zu diesem Behufe innerhalb 4 Wochen zu berufenden Generalversammlung nah den Bestimmungen des Artikels XV statt.

: Artikel XVII. Das unfreiwillige Ausscheiden eines Mitgliedes (dur Konkurs 2c.) bleibt auf das Fortbestehen des Societätsvertrazes einflußlos. -

Anlage 4.

Denkschrift über den Alleinverkauf von Koks und Koks- kohle im Oberbergamtsbezirk Dortmund.

In ver Generalversammlung der Vereinigung vom 30. Juni 1887 wurde die Entlastung der Vereinskassenrechnung pro 1886 und die Wiederwahl der bisherigen Rechnungsprüfer vollzogen, die Wahl des Verwaltungsrats hingegen bis zur nächsten Generalversammlung ver- tagt, um, im Falle die in der Generalversammlung vorgetragenen Vorschläge des Unterzeichneten über den an eine dritte Person oder Firma zu übertragenden Alleinverkauf von Koks und Kokskohle im Oberbergamtsbezirk Dortmund zur Annahme gelangten, gleichzeitig eine A IADeTUnA der bisherigen Satzungen unserer Vereinigung vor- unehmen. j Die Mitglieder der Generalversammlung wünschten inzwischen, um Stellung zu einer solch wichtigen Frage nehmen zu können, die \hriftlihe Zustellung der gemachten Vorschläge. Gleich eingangs soll hier ausdrücksich Ses werden, daß mit diesem erwähnten Projekt den bekannten Plänen des Herrn Dr. Hammacher, betreffend L LLnou für die gesamte Kohlen- produktion Westfalens, durchaus kein Eintrag geschehen foll und wird,

- daß vielmehr m. E. ein im Gang befindlicher Alleinverkauf von Koks

und Kokskohle als grundlegend für den Aufbau des großen Kohlen- verkaufs\syndikats anzusehen D

Die von mir in der Generalversammlung vom 30. Juni 1887 besprohenen Vorschläge zur Anbahnung eines Alleinverkaufs von Koks und Koksfkohle gehen nun von folgenden Erwägungen aus, daß:

1) nah den bisher gemachten Erfahrungen auf dem Gebiete des Vereinigungswesens die Form des Verkaufssyndikats als die einzi Fe Sgonds und für alle Teilnehmer annehmbare zu bezeichnen bleibt; daß bei den Bergwerksprodukten kein Teil die Bedingungen für die normale Bildung eines folhen Syndikats und gleih- zeitig die Aussichten auf einen raschen Erfolg desselben mehr in si trage, als gerade Koks und Kokskohle, und daß der Umfang dieses Geschäftes leicht zu übersehen und zu be- herischen sei, indem es ih vorwiegend um regelmäßige Fecleruigen in Hochofenkoks, bezw. um die ziemlich konstante Bedarfsdeckung von ca. 70 Eisenhüttenwerken handele, die etwa 5—600 Einzelverträge in Koks jährlich abs{lö}sen. Dieser Bedarf umfaßt z. 2 rund 75 9% der ganzen Koks- erzeugung im Oberbergamtsbezirk Dortmund und muß also als wichtigste, weil siherste Grundlage für die Absatz- beziehungen im Koksgeshäft betrahtet werden.

Diese sämtlichen SIACIVEIDA tnisse, wie überhaupt die Pro- duktions- und Verbrauchsstätten in Koks und Kokskohle sind durch die mehrjährigen, umfangreichen Arbeiten der Vereinigung bereits genau bekannt. Es kann daher der den Alleinverkauf übernehmenden Firma gleih von vornherein ein so ane Vilfsmaterial zur Verfügung gestellt werden, daß die Anfangsshwierigkeiten des Geschäftsbetriebes und diejenigen der Regelung der Beziehungen zu den Produzenten gar niht fühlbar werden. Auch die fortdauernden erfolgreihen Maß- nahmen der Vereinigung durch Unterhaltung gemeinschaftliher Ver- treter in bestimmten Absapgebieten fönnen sofort im Alleinverkauf be- nußt und weitergeführt werden. Durch die Unterstüßung der Vereinigung gefördert, stehen somit dem Projekte für Koks und Kokskohle fast keine geshäftlihen und praktishen Hindernisse im Wege. Auch der gegen- wärtige Zeitpunkt einer flotten Geschäftsbewegung, wo alle Koks- anstalten sozusagen bis aufs äußerste beschäftigt sind wo es sich somit lediglich um das Endziel einer dauernden Preisaufbesserung bandelt erweiset sich für die Idee des Alleinverkaufs äußerst günstig. Die beutige Geschäftelage liefert den klaren Beweis, daß cine Ueber- produktion in Koks und Kokskoble nicht besteht und daber ein voller Betrieb auch für später aufre{terhalten bleiben kann, sobald die den Alleinverkauf besorgende Firma die bisherigen Absaygebiete und ins- besondere au die durch fremden Wettbetrieb streitigen Konsumtions- plâge dur zweckmäßig gebrachte Preisopfer im Interesse des Ganzen und zur Vermeidung von Absaßmangel zu behaupten weiß. Hierzu erscheint gerade der Alleinverkauf in der Hand einer einzigen Person um so geeigneter, als solche Opfer eine einzelne Zehe nicht wobl im Interesse der Gesamtheit bringen wird und andererseits auch nicht das Gewicht besigt, um auf Grund von offerierten Massentransporten \ih Frachterleichterungen von den Eisenbahnen zu verschaffen.

Das beim Alleinverkauf beabsichtigte alsbaldige Steigen der Creise erscheint für unseren Hauptabnehmer speziell die inländische

isenindustrie durchaus nicht drückend, und z. Z. um so weniger be- denflih, als au diese leßtere Vereinigungen und Verkaufssyndikate ¡ur ebenfallsigen Preisaufbefserung anstrebt oder teilweise schon besitzt.

Seit 11 dat der Preis von Puddelrobeisen 1 in Rheinland- Westfalen von 62,— A bis zu 38,50 M pro Tonne im September 1886, also um 23,50 „A pro Tonne bei E Sinken des Hochofenkokspreises um 5—6 „M herunter geshwankt. Jn der Zeit dom September v. J. bis Juni d. J. innerhalb welcher die Koks- preise um weitere 2 M pro Tonne stürzten und vollzog sich ein fgehen des Eisenpreises auf 48,— „« (Differenz 9,50 4) und îim Juni d. F wo die Kokspreise wieder die Syndikats)äye er- reiht hatten, erfuhr Puddelroheisen ein plöyliches Fallen von 4,50 4

pro Tonne. .

Aus diesen unglei Bewegungen geht hervor, daß Preis- erböhu des Ko sens üderhaupt nur der eigenen Zndustrie, nicht aber au immer dem Koks _ Nuyen gereicht haben, und es ift ferner R daß cine Erhöhung des Kokspreises von ange- nommen 1 M pro Tonne nur von vershwindendem Eindruck auf die SEEE, bezw. auf den Verkaufspreis von Roheisen der von anderen oren abhängt sein wird, jedenfalls darin cine nach-

teil flussung des NRoheisenmarktes l fann, während ige nflufsung enma n E

cine dite von 1 M pro Tonne Koks unserer hberlih an 24 Nillionen arf reinnahme A. Sogar dürfte die (e Peccstenung in Koks cine gewisse vorteilhafte Bedeutung für die Eisenindustrie gewinnen. Denn es ift nicht zu leugnen und eine don enleuten oft gehörte Behauptung, - tine Stabilität im K se cine solche auch für das Roheisen fich ziehen werde. inden diese vorsle Ausführungen nun die Zustimmung unserer industriellen Kreise, so werden hoffentlich die Mißerfolge des verflossenen Jahres die Anregung dazu geben, durcdgreifenden éabregeln die nôtige Unterstüyung nicht versagt bleibt. Es gilt anth dier, dei allen Vereinigungen zum gemeinsamen Besten, das Aufgeben don vermcintlih besseren Ideen des einzelnen, und dafür das Sachen nah zweckdienlichen Grundl einer ¿ftlidea Zentralisation, ohne doch in die Einzelint zu tief einzuschaciden.

E D E D D Len E

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Die einfachste Form des Alleinverkaufs, die auch von den übrigen Jibuitre m rige stets gewählt wird, wäre ohne Zweifel die, daß die einzelnen Werke unter gemeinsam das Verkaufs- syndikat bilden; derselben stehen indessen die gewihtigen Bedenken (epenseitigen Vertrauens els und teilweisen, wenn auch verstohlenen

ingreifens einzelner Mitglieder in die Verkaufsverhandlungen ent- gegen. «Ich kann deshalb als die einzige für unser Produkt und unsere Verhältnisse passende Form nur die empfehlen, nah welcher die ganze Koks- und Kokskohlenproduktion von einem unbeteiligten Dritten allein verkauft wird. E

Zu diesem Behuf erfordern die hiesigen Verhältnisse, insbesondere die Eigenart der einzelnen Koksmarken, eine Einteilung in Klassen als Norm für den An- und Verkauf, weil der Wert der Oren Koksmarken hauptsächlich abhängig ist von deren Verwendbarkeit und mehr oder minder großen rauhbarkeit für Hochofen- oder sonstige Betriebs- ¿wecke. Gleichzeitig soll die Klassifikation den Zweck erfüllen, die Ge- winnverteilung derart gerecht zu regeln, daß die besseren Koksmarken, deren Klassifikation E auf Grund der Ankaufspreise leiht ergibt, für die auf Pes und Lieferung derselben mehrverwendete Sorgfalt und Kosten entsprehend höheren Anteile vom Gesamtüberschuß in aetenen desselben beziehen. Um jeglihe Willkür bei dieser Gin- chäßung auszuschließen, mögen die von den einzelnen Werken in ge- er Zeit erzielten Durchschnittserlöse die betreffende Preisklasse estimmen.

Ist nun eine Firma bereit, ab 1. Januar 1883 auf zunächst 5 Jahre (ein kürzerer Zeitraum böte kein Interesse) die ganze Pro- duktion von Koks und Kokskohle im Oberbergamtsbezirk Dortmund anzukaufen, so würden meines Erachtens folgende Gesichtspunkte, nah denen sich das Vertragsverhältnis, in welches jeder einzelne Produzent zu dem Ankäufer tritt, maßgebend sein.

Der Ankauf soll nach den im voraus für die Dauer des Vertrags durch Klassifikation resp. nah dem Erlös für Hochofenkoks bestimmten Säten stattfinden. Für Spezialsorten werden besondere Aufpreise festgeseßt, um denjenigen Werken, welche verhältnis8mäßig wenig Hoch- ofenkoks, dagegen mehr Spezialkoks mit höherer Preisstellung zum Verkauf bringen, von vornherein au einen höheren Ankaufspreis als Aequivalent esen zu lassen. Ueber diese entsprehenden Quanta findet vertraglihe Verständigung auf Grund des effektiven Absatzes der beiden verflossenen Jabre statt. i

Nach den somit gefundenen Ankaufspreisen bezahlt Ankäufer fis Grund abgelieferter es seitens jedes Mitgliedes die monatli

Seen Mengen in bar bis zum 20. des der Lieferung folgenden

onats.

Gewisse Lieferungsbedingungen bleiben gemeinsamer Regelung bezw. vertraglicher Bestimmung vorbehalten.

Ankäufer verpflichtet si, die volle Tagesproduktion der einzelnen Kontrahenten nah Maßgabe der feststehenden heutigen Pro- duktionsziffer laufend abzuseßen, und den liefernden Werken allmonat- lih im voraus aufzugeben, wohin und in welcher Weise sie ihre Pro- dukte zu versenden haben.

Je nach der inländischen Marktlage kann auf Antrag des Käufers und mit Zustimmung eines von den Koksinteressenten gewählten Aus- usses die ganze Produktion bis um höchstens 109/69 für bestimmte Zeit verringert werden.

Dieser Aus\huß wird seitens der Produzenten zur Regelung aller gema daten Angelegenheiten und zur Vertretung gegenüber dem

nkäufer bestellt, und zwar auf die Dauer des Vertrags. Derselbe wird zweckdienliher Weise so zusammengeseßt, daß auf jede der drei großen Produktions8gruppen: Dortmund, Bochum, Essen je 2 Vertreter entfallen. Seine Befugnisse würden ih insbesondere erstrecken auf die Leitung der Verhandlungen in allen gemeinschaftlichen Versammlungen, auf die Leitung der Klassifikationsarbeiten, auf die Kontingentierung der Produktion im ganzen sowohl wie im einzelnen und die im Not- fall bis höchstens 10/9 zulässige Einschränkung, auf die Genehmigung zum Bau neuer Koksöfen, welhe im Fall abgelehnt und versagt werden kann, wenn und solange das Bedürfnis dazu nicht nach- gewiesen ift, serner auf die Matimalhöbe der jeweiligen Kapital- verzinsung, auf die Verteilung des Gewinnübershusses unter die Pro- duzenten pro rata der Einzelproduktion und der Klassifikation nund nr auf die bindende Regelung aller Streitigkeiten aüs dem

ertrage.

_ Was die Gewinnverteilung im allgemeinen anbetrifft, so würde beispielsweise bei einer durchgeführten Prekserhöhung von 1 Æ pro Tonne Koks und bei 24 Millionen Tonnen Jahresabsay nah Abzug der Kapitalverzinfung mindestens ein Nettogewinn von rund 2 000 000 Mark verbleiben.

An diesem Nettoübershuß wären dann die Kontrahenten derart etwa beteiligt, daß i

1) dem Ankäufer für seine Kosten 10% = 200 000 4, 2) den Werken. . . . . ._. 90% = 1 800 000 (etwa 80 Pf. pro Tonne Koks) eventuell auch ein Bruchteil des Uebershusses für einen Vereinsreserve- fonds zufließen.

Die Dauer des Vertrags müßte auf zunächst 5 Jahre bestimmt und dabei eine Verlängerung von 5 zu 5 Jahren vorgesehen werden, falls niht Jahr vor Ablauf der Vertragszeit Kündigung von einer der kontrahierenden Parteien erfolgt. :

In vorstehenden Ausführungen glaubt Unterzeichneter im all- gemeinen die Grundzüge entwidelt zu haben, nach denen sich ein Allein- verkauf von Koks und Kokskohle im Oberbergamtsbezirk Dortmund in t auf eine dritte Person oder Firma wohl ermöglichen und dur ren lafsen wird. j .

Selbstverständlich hat diese Firma diejenigen Garantien zu leisten welche zur Sicherstellung der Vertragspflicht für uns nötig sind. Dabei mag unter Hinweis auf die Sicherheiten, welhe unsere Werke beute bei ibren Geschäftsabshlüfssen verlangen und erhalten, vor übertriebenen Ansprüchen nah dieser Richtung bin im Interesse des Gelingens

dieses Planes gewarnt werden, weil !solche in der Sache selbst keine

Begründung finden dürften. Einer so Firma kann allerseits von vornherein das Vertrauen geschenkt werden, daß fie ohne irgend welhe Sonderbestrebungen lediglich im beiderseitigen Interesse durh möglichst feste und dauernd gute Preise eine allseitig gewünschte Auf- Feifema des Koks. und Kokskodlengeshäfts berbeuuführen bestrebt sein wird, um eben selbst bestehen zu können.

Die Vorteile für unsere dabei find zu einleuchtend, um ein Bron, welches sich uns durch die Uebertragung des Alleinverkaufs in obiger Form darbietet, von der Hand zu weisen.

S der Beteiligten wird es nun sein, möglihst bald darüber \{lüssg zu machen, ob dieser Weg edner dauernden Preis- aufbesserung unserer Produkte beschritten werden oder ob unsere bisherige seitige Konkurrenz zum Nachteil sämtlicher Werke fort- dauern soll znigst

Der Unterzeichnete bittet dringend, ihm bis zum 2. cr. mitteilen zu wollen, welche Stellung Îhr Werk zu diesen Vo gon einzunehmen gedenkt, um dann event. im oren Kreise diese » handlungen weiter in die Wege leiten zu können.

Bochum, den 12. Juli 1887. H. Pieper.

Aulage 5,

Statut der Vereinigung der Koksanstalten und Fett- koblenzechen des Oberamtöbezirks Dortmund vom 31. Oktober 1888.

(Kokssyndikat Bochum.) Artikel L

Bebufs angemessener Verwertung ihrer ufte in Koks+ und Kokefodle und zur Erzielung der unersßliden Rentabilität ibrer Werke treten die im Obderbergamttbezirk Dortmund Se Fett- koblenzechen und Keoksanstalten zu einer wirtshaftlichen Vereinigung zusammen, welche ihren in Bochum hat und è idre Organe die Vordercitung und Durchführung gemeinschaftlicher Geschäfte besorgt.

P ore Ep: E E O A E E E T P E E A P O E E r L T pu B: Se

Die Vereinigun Oberbergamtsbezirks Bezeichnung:

der Koksanstalten und Fettkohlenzehen des ortmund führt ihre Korrespoadenz unter der

Koks\yndikat Boch:1m. Artikel IT.

Die Organe dieser wirtshaftlißhen Vereinigung sind: a. die

Generalversammlung und Þ. der Verwaltungsrat. ; Artikel ITI.

Die Generalversammlung wird vierteljährlich vom Verwaltungs- rate einberufen, und zwar im Laufe des zweiten Kalenderquartals zur Wahl des Verwaltungsrates und zur Entlastung der Jahresre ug: in den übrigen Quartalen zur Entgegennahme des Berichts über d Geschäftslage und zur Erörterung fonstiger Geschäftsangelegenheiten. Fs Ss zur Generalversammlung geschieht mittels Ein-

reibbriefen.

Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder in der Generalver- sammlung regelt sich nach dem von dem Geschäftsführer vorher fest- zustellenden Versand von Koks und Kokskohlen in dem der General- versammlung voraufgegangenen Kalenderquartale, und es wird für je 1000 Tonnen Versand (in Kokskohle umgerehnet nach Art. 1X) eine Stimme ausgeübt. Das angefangene weitere 1000 Tonnen wird für voll gerechnet. Für die unter Art. VIIT aufgeführten EO und Kokereien bemißt sich das Stimmrecht nur nah den an Dritte abgeseßten Quantitäten. ___ Jedes Mitglied der Vereinigung ist gehalten, dem Geschäftsführer innerhalb 8 Tagen Ms Empfang eines bezüglichen Frage ogens das Versandquantum des abgelaufenen Quartals anzugeben, widrigenfalls das Stimmrecht für das laufende Quartal ruht.

Artikel TV.

Der Verwaltungsrat besteht aus 18 Mitgliedern, die jährli in geheimer Wahl gewählt werden. Wiederwahl ist statthaft.

Sollte während der A naa ein Mitglied ausscheiden E haben die verbliebenen Mitglieder die Pfliht der Zuwahl. Sobald die pahl der gewählten, aber ausgeschiedenen Mitglieder 8 oder mehr beträgt, hat eine Neuwahl des gesamten Verwaltungsrates dur eine innerhalb 14 Tagen zu berufende Generalversammlung stattzufinden.

Der Verwaltungsrat wählt den Vorsißenden und dessen Stell- vertreter aus seiner Mitte.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für die im Inter- esse der, Vereinigung gemachten Barauslagen Ersaß aus der Vereins- kasse, im übrigen verwalten sie ihr Amt unentgeltlich.

Artikel V.

Dem Verwaltungsrate liegt die Gesamtleitung der Vereinigung sowie deren Vertretung nach innen und außen ob. Er hat insbe- sondere s Befugnisse:

1) den Geschäftsführer und die übrigen Beamten anzustellen, zu kontrollieren und zu entlassen ;

2) Geschäfte in Koks nach dem Zollvereinsauslande behufs Aufrechterhaltung des zeitigen Koksabsatzes, behufs e führung neuer Beziehungen und ARgenen zur wirksamen Begegnung des fremden Wettbewerbs durch Preiszusäßze aus der Vereinskasse zu unterstüßen. Außerdem liegen dem Verwaltungsrat die Feststellung und Ausführung derjenigen Maßnahmen ob, welche geeignet sind, den Koksabsaßz zu fördern; insbesondere gehört hierzu die Errichtung von Generalvertretungen im In- und Ausland, deren kostenlose Vermittlung den Mitgliedern zusteht;

3) N der Vereinsmitglieder festzusetzen und einzu- ziehen;

4) die Geschäftsordnung für die Organe der Vereinigung fest- zustellen.

Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Neqvaltumgdcales ist die

Vebereinstimmung von zehn Mitgliedern desselben erfor Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte auf Grund der Geschäftsordnung und verwaltet die Vereinskasse. Geschäfte füx eigene oder für Rehnung der Vereinigung darf der Geschäftsführer niht machen. Artikel V1.

Dem Verwaltungsrat wird das Recht eingeräumt, die Mitglieder zu bestimmten Ausfuhrgeshäften in Koks heranzuziehen. Die Mit- glieder der Vereinigung find in dieser Beziehung verpflichtet, die ibnen vom Verwaltungsrat aufgetragenen Lieferungen auszuführen. Von dieser Verpflihtung sind sie nur dann befreit, wenn der Ver- waltungsrat die Gründe, aus welchen sie das betreffende Geschäft ablehuen zu müssen glauben, als zutreffend anerkennt. Die Mitglieder stellen für solche Lieferungen die Rechnung auf das Kokssyndikat aus, übernehmen hingegen alle Rehte und Pflichten aus dem Geschäft derart, als ob sie selbst an Stelle der Vereinigung in die abgeschlossenen Lieferungsverträge als Verkäufer eingetreten wären.

Das Delkredere für diese Geschäfte trägt die Vereinigung.

Artikel VIL Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verwaltungsrat von allen laufenden und abgeshlofsenen Geschäften Kenntnis zu geben, ebenfalls alle übrigen Anfragen desselben betreffs Produktion und Versand um- hend genau zu beantworten, auch dem Geschäftsführer jederzeit in- Le diesbezüglicher Anweisung des Verwaltungsrats die Einsicht der Korrespondenzen und Geschäftsbücher zu gestatten le teres dei Ver- wirkung von 1000 „Á« für geen Fall der Weigerung. Die wissentliche A des Geschäftsführers hat dieselbe Strafe zur Folge. In Ausführung dieser Bestimmungen liegt den Mitgliedern der Vereinigung namentlich die Verpflichtung ob : 1) jedes Geschäft von 50 & und darlber, mit Quantum, reis und Zeitangabe, binnen 3 Tagen nach erfolgter L ätigung, und 2) die allmonatlich zum Versand gebrahten Mengen Koks und Kokskoble nach dem vom tungdrat vor- geschriebenen Schema, und zwar bis \pätestens 10 Tage nah Monats\{luß, anzuzeigen. Jede Unterlassung dieser Bors riften zieht eine Strafe von 20 «Z pro Tonne

n i Auf Grund der aus diesen Anzeigen sih ergebenden Statistik ist der Verwaltungdrat gehalten, den Mitgliedern jeden Monat eine Uebersicht über den Abjay der Produkte, über die erzielten Maximal-

preise bezw. Durchschnittspreise, Zahl der Abschlüsse x. zugzhen zu lassen.

Artikel V1.

Fettkoblenzehen und Koksanstalten im Besiy vbn „Hteveia oder solhe Zechen, welche vertragömäßig ihre Kokskodlen an an- fesdlosene Privatfofereien A ee Dane der Verein zu iefern fommen als Mitglieder nur mit LERRTNO Koks und Kokskohle in Betracht, welche an Dritte zum auf gelangen.

Artikel 1X.

Sämilliche der Deriguns entstehende Unkosten werden von den elngelzen Mitgliedern ratierlih pas dem Maßstabe ihres im

ofsenen Quartal in Kokskoble gerehnei und auf volle 1000 4

det getragen, wobei das Verhältnis von zu Koks

100 : 66 normiert wird.

Artikel X.

Die Entscheidung aller Streitigkeiten aus dies ins- besondere au die eitelung aller —y L ents Ing ezen gef, mit luß des cin don Pers werden

seweilige erfte Norsigerte Tes Vereins für die beradaulichen Interessen c

m tete Dortmund oder der von diesem Vorsiyenden

dazu Beauftragte.

Artikel XL Eine Auflösung dieser fann erf am 1. Januar 1891 erfolgen. Scllte cine solche beicblosses rere, oder cine dieses Vertrages nah dem 1. Januar 1891 nicht zu stande kommen, [e dess eine wu dem Zwecke zu berufende ber und Verwendung des Vermögens.

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